– unter Hinweis auf die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(1),
– gestützt auf die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(2),
– unter Hinweis auf die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen(5),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 77/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635 des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze(6),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte(7),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW(8),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher(9),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)(10),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung(11) (Pensionsfondsrichtlinie),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen(12),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist(13),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote(14),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(15),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie(16) (MiFID-Durchführungsrichtlinie),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/109/EG Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind(17),
– in Kenntnis der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich(18),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(19),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)(20) (Richtlinie über Eigenkapitalvorschriften),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)(21) (Kapitaladäquanz-Richtlinie),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften(22),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (KOM(2008) 119) (Solvabilität- II-Vorschlag),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zum Abbau von Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen von Risikokapitalfonds (KOM(2007) 853),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zur Zukunft von Hedgefonds und derivativen Finanzinstrumenten(23),
– gestützt auf seine Entschließungen vom 27. April 2006(24) zur Vermögensverwaltung und vom 13. Dezember 2007 zur Vermögensverwaltung II(25),
– gestützt auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch(26) (2006/2270(INI)), insbesondere Ziffer 19,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (Teil: Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft): Eintritt in den neuen Programmzyklus (2008–2010)(27),
– unter Hinweis auf die von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) im Mai 2003 vorgelegten „Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung“, mit denen unter anderem Grundsätze für die Vermarktung kollektiver Anlageinstrumente einschließlich Hedge-Fonds abgedeckt werden,
– unter Hinweis auf die von der Fachabteilung für Wirtschaft und Wissenschaft des Europäischen Parlaments im Dezember 2007 vorgelegte Studie „Hedge Fonds: Transparency and Conflict of Interest“,
– unter Hinweis auf die von der Arbeitsgruppe Hedge-Fonds am 22. Januar 2008 veröffentlichten Normen für bewährte Vorgehensweisen und die anschließende Einsetzung eines Aufsichtsgremiums für Hedge-Fonds-Normen, das als Wächter dieser Normen tätig werden soll,
– gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0338/2008),
A. in der Erwägung, dass es derzeit nationale und EU-Rechtsvorschriften zu den Finanzmärkten gibt, die sich unmittelbar oder mittelbar, wenn auch nicht ausschließlich auf Hedge-Fonds und Private Equity beziehen,
B. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die kohärente Umsetzung und Anwendung dieser Verordnung sicherstellen und dass alle künftigen Anpassungen an bestehende Rechtsvorschriften einer adäquaten Kosten/Nutzen-Analyse unterworfen werden und nichtdiskriminierend sein sollten,
C. in der Erwägung, dass die Kommission nicht auf alle Aspekte früherer Ersuchen des Parlaments (einschließlich derer, die in seinen vorstehend aufgeführten Entschließungen vom 15. Januar 2004, 27. April 2006, 11. Juli 2007 und 13. Dezember 2007 enthalten waren) positiv reagiert hat,
D. in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen und dass für beide keine eindeutige Definition existiert, dass beide jedoch Anlageinstrumente sind, die eher von professionellen Anlegern als von Privatkunden genutzt werden; in der Erwägung, dass es nicht dienlich ist, sie mit Blick auf eine produktspezifische Regulierung als eine Kategorie zu behandeln,
E. in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity alternative Investmentfonds von wachsender Bedeutung sind, die nicht nur einen erheblichen und zunehmenden Anteil an den verwalteten Vermögenswerten weltweit haben, sondern auch die Effizienz von Finanzmärkten durch die Schaffung neuer Anlagemöglichkeiten steigern,
F. in der Erwägung, dass verschiedene globale, in der EU angesiedelte und nationale Institutionen schon lange vor der aktuellen Finanzkrise im Zusammenhang mit Hedge-Fonds und Private Equity potenzielle Bedenken wegen einer möglichen Gefährdung der finanziellen Stabilität, unzureichenden Risikomanagementstandards, übermäßigen Schulden (Fremdkapitalaufnahme) und der Bewertung illiquider und komplexer Finanzinstrumente analysiert haben,
G. in der Erwägung, dass die vom Forum für Finanzmarktstabilität im Jahre 2007 durchgeführte Analyse zu dem Schluss gelangte, dass Bedenken in Bezug auf die Finanzstabilität am besten durch verstärkte Beaufsichtigung aller Akteure angegangen werden,
H. in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds (IWF) in seinem Bericht über die Stabilität der globalen Finanzmärkte vom April 2008 zu dem Schluss gelangte, dass ein generelles Versäumnis vorlag, das Ausmaß der Fremdkapitalaufnahme eines breiten Spektrums von Institutionen – Banken, spezialisierten Versicherern, staatlich finanzierten Untenehmen, Hedge-Fonds – sowie die damit verbundenen Risiken einer ungeordneten Korrektur einzuschätzen,
I. in der Erwägung, dass die Durchführung der Lissabon-Agenda langfristige Investitionen in Wachstum und Beschäftigung verlangt,
J. in der Erwägung, dass solche langfristigen Investitionen gut funktionierende, stabile Finanzmärkte in der EU und weltweit verlangen, die zur Realwirtschaft beitragen, was jedoch nur erreicht werden kann, wenn gewährleistet ist, dass die EU über eine wettbewerbsfähige und innovative Finanzindustrie verfügt,
K. in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity in vielen Fällen durch die Schaffung von Nachfrage nach innovativen Produkten, durch die Unterstützung der Preisfindung und durch die Diversifizierung der Märkte für Liquidität und für eine verstärkte Markteffizienz sorgen,
L. in der Erwägung, dass finanzielle Stabilität ebenfalls eine bessere Zusammenarbeit bei der Aufsicht, auch auf globaler Ebene, erfordert, was logischerweise kontinuierliche Verbesserungen der geltenden EU-Aufsichtsmaßnahmen verlangt, darunter einen regelmäßigen Informationsaustausch und eine verstärkte Transparenz in Bezug auf institutionelle Anleger,
M. in der Erwägung, dass die Kommission die Möglichkeiten einer globalen Regulierung in Bezug auf von Offshore-Finanzzentren aus operierende Marktakteure prüfen sollte,
N. in der Erwägung, dass Transparenz für die Anleger und die Aufsichtsbehörden von größter Bedeutung für gut funktionierende und stabile Finanzmärkte sowie die Entwicklung von Wettbewerb zwischen den Marktbeteiligten und den Produkten ist,
O. in der Erwägung, dass die Kommission die Auswirkungen des Handelns von HF und PE beobachten, analysieren und erwägen sollte, eine Richtlinie über Mindesttransparenzvorschriften zur künftigen Finanzierung von Investitionen, zu Risikomanagement, zu Bewertungsmethoden, zur Qualifikation der Manager und zu möglichen Interessenkonflikten sowie zur Offenlegung von Eigentumsverhältnissen und Registrierung von HF vorzulegen,
P. in der Erwägung, dass Informationen über Hedge-Fonds-Belastungen und -Kreditvergabe den zuständigen Aufsichtsbehörden ohne übermäßige bürokratische Vorgaben übermittelt werden sollten, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Markttätigkeit zu Kontrollzwecken zu überwachen,
Q. in der Erwägung, dass die Fondsindustrie im Hinblick auf mehr Transparenz eine Weiterentwicklung von verbindlichen Maßnahmen der Unternehmensführung (Corporate Governance), die auch an die Öffentlichkeit kommuniziert werden müssen, vornehmen sollte; in der Erwägung, dass die Kontrollverfahren verbessert werden müssen,
R. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten anhand von bewährten Verfahren (Best Practice) sicherstellen sollten, dass die erworbenen Betriebspensionen der Beschäftigten vor Konkursen gesichert werden,
S. in der Erwägung, dass die Kommission in Erwägung ziehen sollte, in die Definition des Sorgfaltsprinzips, wenn das Prinzip in geltende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften einbezogen wird, das Erfordernis aufzunehmen, dass Investoren prüfen müssen, dass alternative Investmentfonds, in die sie investieren, sich an die adäquaten Rechtsvorschriften und an die Standards der Branche für bewährte Verfahren halten,
T. in der Erwägung, dass die gegenwärtige Vielfalt der Definitionen von Privatplatzierungen in den Mitgliedstaaten ein Hemmnis für den Binnenmarkt ist und einen Anreiz für die Einschleusung von mit hohem Risiko behafteten Produkten auf den Privatkundenmarkt darstellt,
U. in der Erwägung, dass eine einheitliche Anlaufstelle für Verhaltenskodizes in Form eines Internetportals eingerichtet werden sollte, einschließlich eines Registers mit den Namen derjenigen, die den Verhaltenskodizes beitreten, ihrer Offenlegung und Erklärungen zu dem Verzicht auf einen Beitritt, wobei die Gründe für die Nichteinhaltung von Bestimmungen auch lehrreich sein können; in der Erwägung, dass die betreffende Internetseite für die EU eingerichtet und international gefördert werden sollte,
V. in der Erwägung, dass der IWF in seinem Bericht über die Stabilität der globalen Finanzmärkte vom April 2008 warnte, dass der Markt in Bezug auf die Unternehmensverschuldung anfällig erscheint, da die Ausfallquoten aufgrund makroökonomischer und struktureller Faktoren voraussichtlich steigen werden,
W. in der Erwägung, dass sich durch die in letzter Zeit erfolgte Zunahme der Private-Equity-Transaktionen die Zahl der Beschäftigten, deren Arbeitsstelle letztlich von Equity-Fonds kontrolliert wird, erhöht hat und dass daher sowohl die bestehenden nationalen Beschäftigungsvorschriften als auch das gemeinschaftliche Arbeitsrecht (insbesondere Richtlinie 2001/23/EG) gebührend beachtet werden sollten, die entwickelt wurden, als dies noch nicht der Fall war, in der Erwägung, dass sowohl das nationale als auch das gemeinschaftliche Arbeitsrecht auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage angewandt werden sollte, einschließlich einer fairen und angemessenen Behandlung aller Wirtschaftsbeteiligten mit ähnlichen Verantwortlichkeiten gegenüber Beschäftigten,
X. in der Erwägung, dass nach vielen Rechtssystemen Hedge-Fonds und Private Equity, die die Betriebe besitzen und kontrollieren, nicht als Arbeitgeber aufscheinen und daher von den für Arbeitgeber geltenden rechtlichen Verpflichtungen befreit sind,
Y. in der Erwägung, dass im Falle extremer Schuldenlasten Unternehmen ein höheres Risikoprofil aufweisen,
Z. in der Erwägung, dass es wie bei anderen Unternehmen Interessenkonflikte geben könnte, die auf das Geschäftsmodell von Private Equity- bzw. Hedge-Fonds und auf die Beziehungen zwischen diesen Fonds und anderen Finanzmarktakteuren zurückzuführen sind, weshalb Maßnahmen zur Verschärfung der bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht auf Hedge-Fonds und Private Equity beschränkt sein und im Einklang stehen sollten mit globalen Normen wie den IOSCO-Grundsätzen für die Bewältigung von Interessenkonflikten durch kollektive Anlageinstrumente und Marktintermediäre,
AA. in der Erwägung, dass die Gehaltssysteme für Manager von Hedge-Fonds und Private Equity möglicherweise als ungeeignete Anreize dienen, die eine verantwortungslose Risikobereitschaft fördern,
AB. in der Erwägung, dass Hedge-Fonds zu den Investoren in die komplex strukturierten Produkte gehörten, die von der Kreditkrise betroffen waren, und somit ebenso wie andere Investoren Verluste hinnehmen mussten,
AC. in der Erwägung, dass im Interesse der Minderung der Gefahr künftiger Finanzkrisen und angesichts der starken Wechselwirkungen zwischen den Märkten und zwischen den Marktteilnehmern sowie der Zielsetzung, grenzüberschreitend und zwischen regulierten und unregulierten Marktteilnehmern gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, bei der EU und auf globaler Ebene mehrere Initiativen, darunter eine Überprüfung der Richtlinie über Eigenkapitalvorschriften und der Kapitaladäquanz-Richtlinie sowie ein Vorschlag für eine Richtlinie über Rating-Agenturen, in Ausarbeitung sind, um ein in jeder Beziehung schlüssigeres und einheitlicheres Regelwerk zu gewährleisten,
AD. in der Erwägung, dass eine prinzipiengestützte Regulierung ein angemessener Ansatz zur Regulierung der Finanzmärkte ist, da sie es besser ermöglicht, mit Marktentwicklungen Schritt zu halten,
AE. in der Erwägung, dass auf EU-Ebene Handlungsbedarf auf der Grundlage der nachstehenden sieben Grundsätze für Finanzinstitute und -märkte besteht:
-Gesetzliche Vorgaben: die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten überprüft werden, um Lücken im Regelwerk zu ermitteln, nationale Abweichungen sollten überprüft und eine Harmonisierung sollte gefördert werden, z. B. durch Kollegien von Aufsichtsbehörden oder auf sonstigem Weg, internationale Äquivalenz und Zusammenarbeit sollten vorangetrieben werden;
-Kapital: die Eigenkapitalvorschriften sollten für alle Finanzinstitute obligatorisch sein und den mit der Geschäftstätigkeit, der Risikoexponierung und der Risikokontrolle verbundenen Gefahren Rechnung tragen, längere Liquiditätshorizonte sollten ebenfalls erwogen werden;
-„originate- and distribute“-Modell: um eine bessere Abstimmung der Interessen von Anlegern und Originatoren zu erreichen, sollten Originatoren im Allgemeinen Positionen in ihren Verbriefungen in ihren eigenen Bilanzen behalten, indem sie einen repräsentativen Anteil am Produkt halten, der Umfang der Anteile, den Originatoren an Darlehensprodukten halten, sollte offengelegt werden, alternativ zur Beibehaltung von Positionen sollten andere Maßnahmen zur Abstimmung der Interessen von Anlegern und Originatoren geprüft werden;
-Rechnungslegung: eine Bereinigungsmethode zur Abmilderung der prozyklischen Effekte der Rechnungslegung zum „fair value“ sollte in Betracht gezogen werden;
-Rating: Rating-Agenturen sollten zur Steigerung von Transparenz und Verständnis auf dem Ratingmarkt Verhaltenskodizes hinsichtlich der Erkennbarkeit von Prognosen, Produktkomplexität und Geschäftspraktiken annehmen; Interessenkonflikte sollten geregelt werden; unangeforderte Ratings sollten unabhängig kategorisiert und nicht als Druckmittel für Geschäftsabschlüsse benutzt werden;
-Handel mit Derivaten: ein offener und sichtbarer Handel von Derivaten sollte sowohl beim Börsenhandel als auch bei anderen Formen gefördert werden;
-Langfristigkeit: Entlohnungspakete sollten sich an längerfristigen Ergebnissen orientieren und sowohl Verluste als auch Erfolge widerspiegeln,
AF. in der Erwägung, dass derartige Maßnahmen eine allgemeingültige und umfassende Rechtsgrundlage liefern würden, die sich auf alle Finanzinstitute ab einer gewissen Größe erstrecken und die internationalen Aufsichts- und Regulierungspraktiken berücksichtigen würde,
1. fordert die Kommission auf, ihm bis Ende 2008 gemäß Artikel 44, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95 EG-Vertrag entsprechend den beiliegenden ausführlichen Empfehlungen und den in Erwägung AE dargelegten sieben Grundsätzen einen Legislativvorschlag oder Legislativvorschläge zu unterbreiten, die alle relevanten Akteure und Finanzmarktteilnehmer, darunter Hedge-Fonds und Private Equity, abdecken;
2. bestätigt, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;
3. vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags bzw. der verlangten Vorschläge aus den Haushaltsmitteln der EU abgedeckt werden sollten;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ANLAGE DES ENTSCHLIESSUNGSANTRAGS: AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Empfehlung 1 zu finanzieller Stabilität, Eigenkapital und allgemeinen gesetzlichen Vorgaben
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:
Eigenkapitalvorschriften: Wertpapierfirmen, darunter Partnerunternehmen und Kommanditgesellschaften, Versicherungsgesellschaften, Kreditinstitute, konventionelle Fonds (wie OGAW- und Pensionsfonds/Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung) müssen den Eigenkapitalvorschriften entsprechen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass angemessene Eigenkapitalvorschriften für alle Finanzinstitute risiko-, nicht unternehmensbasiert sind. Die Aufsichtsbehörden können die Einhaltung von Verhaltenskodizes berücksichtigen. Diese Eigenkapitalvorschriften sollten allerdings keine zusätzlichen Anforderungen zu bereits bestehenden Vorschriften darstellen und im Fall eines Fondsausfalls keinesfalls als Garantie betrachtet werden.
Originatoren und Verbriefung von Kreditforderungen – Der Vorschlag der Kommission betreffend Eigenkapitalvorschriften sollte verlangen, dass die Originatoren Teile von mit Wertpapieren verbrieften Darlehen in ihrer Vermögensübersicht aufführen, oder dem Originator Eigenkapitalvorschriften auferlegen, die auf der Grundlage der Annahme berechnet werden, dass er diese Anteile hielt, oder andere Mittel zur Abstimmung der Interessen von Anlegern und Originatoren beinhalten.
EU-Beaufsichtigung von Rating-Agenturen – Die Kommission sollte einen Mechanismus für eine EU-Überprüfung von Rating-Agenturen, Verfahren und Vorschriften begründen, wobei entsprechende Pflichten existierenden Einrichtungen wie dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) übertragen werden sollten, auch um den Wettbewerb zu fördern und den Marktzugang im Ratingbereich zu ermöglichen.
Bewertung – Die Kommission sollte prinzipiengestützte Legislativmaßnahmen zur Bewertung illiquider Finanzinstrumente im Einklang mit der Tätigkeit der zuständigen internationalen Einrichtungen beschließen, um die Anleger und die Stabilität der Finanzmärkte besser zu schützen, wobei die verschiedenen derzeit in der EU und weltweit eingeleiteten Initiativen zur Bewertung berücksichtigt werden sollten und geprüft werden sollte, wie diese Bewertung am besten gefördert werden kann.
Prime Broker – Die Transparenzanforderungen an Einrichtungen, die Prime-Brokerage-Dienstleistungen erbringen, sollten entsprechend der Komplexität und Undurchsichtigkeit der Struktur oder Natur der Risiken, denen sie durch ihre Geschäfte mit allen Produkten und Marktteilnehmern, darunter Hedge-Fonds und Private Equity, ausgesetzt sind, höher sein.
Risikokapital und KMU-Sektor: Die Kommission sollte Vorschläge unterbreiten, um einen harmonisierten, EU-weiten Rahmen für Risikokapital und Private Equity zu schaffen und insbesondere den grenzüberschreitenden Zugang zu derartigem Kapital für den KMU-Sektor im Einklang mit der Lissabon-Agenda sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission unverzüglich die in ihrer Mitteilung über die Beseitigung von Hemmnissen für grenzüberschreitende Investitionen durch Risikokapitalfonds dargelegten Vorschläge umsetzen. Der Vorschlag sollte mit den Grundsätzen einer korrekten Aufsicht in Einklang stehen und zusätzliche rechtliche, steuerliche und administrative komplexe Regelungen auf EU-Ebene vermeiden.
Empfehlung 2 zu Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:
Regelung für Privatplatzierungen – Die Kommission sollte einen Legislativvorschlag für die Ausarbeitung einer europäischen Regelung für Privatplatzierungen unterbreiten, der den grenzüberschreitenden Vertrieb von Anlageprodukten, darunter alternativen Anlageinstrumenten, an in Frage kommende Gruppen professioneller Anleger gestattet. Ein derartiger Vorschlag sollte gegebenenfalls die folgenden Grundsätze für eine Offenlegung gegenüber Anlegern und zuständigen Behörden beinhalten:
- allgemeine Investitionsstrategie und Gebührenpolitik,
- Fremdkapital/Schuldenrisiko, Risikomanagementsystem und Portfoliobewertungsmethoden,
- Quelle und Umfang der – auch intern – aufgebrachten Mittel,
- Vorschriften, die umfassende Transparenz in Bezug auf Gehälter von Direktoren und leitenden Angestellten, auch in Bezug auf Optionsgeschäfte, gewährleisten,
- Registrierung und Identifizierung von Anteilseignern über einen bestimmen Anteilsumfang hinaus.
Anleger – Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden Vorschriften ausarbeiten, um eine klare Offenlegung und Mitteilung einschlägiger und sachdienlicher Informationen an Anleger sicherzustellen.
Private Equity und Arbeitnehmerschutz – Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Richtlinie 2001/23/EG den Arbeitnehmern immer die gleichen Rechte garantiert, darunter das Recht, informiert und konsultiert zu werden, sobald die Kontrolle des betreffenden Unternehmens oder Geschäfts von Investoren, darunter Private Equity und Hedge-Fonds, übertragen wird.
Altersversorgung – Seit Mitte der neunziger Jahre hält eine steigende Zahl von Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften Anteile an Hedge-Fonds und Private Equity, und jeder Ausfall würde sich negativ auf die Rentenansprüche der Versorgungsfondsmitglieder auswirken. Bei der Überprüfung der Richtlinie 2003/41/EG sollte die Kommission sicherstellen, dass Arbeitnehmer oder Personalvertreter unmittelbar oder über Treuhänder darüber informiert werden, wie ihre Renten investiert werden, sowie über die damit verbundenen Risiken.
Empfehlung 3 zu Maßnahmen gegen Überschuldung
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:
Fremdkapitalaufnahme durch Private Equity–Unternehmen – Die Kommission sollte bei der Überprüfung der Richtlinie 77/91/EWG über Kapital sicherstellen, dass sämtliche Änderungen den nachstehend genannten Grundprinzipien entsprechen: Das Kapital entspricht dem Risiko, es lässt sich vernünftigerweise erwarten, dass der Umfang des Fremdkapitals sowohl für den Private Equity-Fonds bzw. das Private Equity-Unternehmen als auch für das Zielunternehmen tragbar ist, und es gibt keine unfaire Diskriminierung gegenüber spezifischen Privatanlegern oder zwischen verschiedenen Anlagefonds oder -instrumenten, die eine ähnliche Strategie anwenden.
Kapitalaufzehrung – Die Kommission sollte harmonisierte zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene vorschlagen, erforderlichenfalls auf der Grundlage einer Überprüfung der bestehenden nationalen und gemeinschaftlichen legislativen Optionen, um unvernünftiges „Asset-Stripping“ in Zielunternehmen zu vermeiden.
Empfehlung 4 zu Maßnahmen gegen Interessenkonflikte
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:
Die Kommission sollte Vorschriften einführen, um eine effektive Trennung zwischen Dienstleistungen zu schaffen, die Investmentfirmen für ihre Kunden erbringen. Das Europäische Parlament möchte bekräftigen, dass sämtliche Anpassungen für alle Finanzinstitute gelten sollten und somit nichtdiskriminierend sein sollten. Wie von der IOSCO empfohlen, sollten Finanzinstitute, die ein Spektrum verschiedener Finanzdienstleistungen erbringen, auf Unternehmens- oder Konzernebene über Maßnahmen und Verfahren, darunter eine angemessene Offenlegung, verfügen, die sie in die Lage versetzen, geeignete Mittel zur Bewältigung von Konflikten oder potenziellen Konflikten zu ermitteln, zu bewerten und zu entwickeln.
Rating-Agenturen – Rating-Agenturen sollten ihre Informationen verbessern oder asymmetrische Informationen und Ungewissheit eliminieren oder verringern sowie die Interessenkonflikte offenlegen, die sie betreffen, ohne das geschäftsorientierte Finanzsystem zu zerstören. Insbesondere sollten Rating-Agenturen ihre Ratingtätigkeit von anderen Dienstleistungen (wie Beratung zur Strukturierung von Transaktionen) trennen, die sie für Obligationen oder Unternehmen, die sie bewerten, erbringen.
Marktzutritt und Konzentration – Die Generaldirektion für Wettbewerb der Kommission sollte eine allgemeine Untersuchung der Effekte der Marktkonzentration und der Wirkung vorherrschender Akteure in der Finanzdienstleistungssparte und im Lichte der internationalen Situation, auch bei Hedge-Fonds und Private Equity, einleiten. Dabei sollte bewertet werden, ob die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln von allen Marktteilnehmern angewandt werden, ob eine unrechtmäßige Marktkonzentration existiert oder die Notwendigkeit besteht, Hemmnisse für neue Marktteilnehmer abzubauen, oder ob Rechtsvorschriften beseitigt werden sollten, die etablierte Betreiber und bestehende Marktstrukturen begünstigen, wo der Wettbewerb begrenzt ist.
Empfehlung 5 zu bestehenden Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:
Die Kommission sollte eine Untersuchung aller bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Finanzmärkte einleiten, um sämtliche Lücken bezüglich der Beaufsichtigung von Hedge-Fonds und Private Equity zu ermitteln und dem Europäischen Parlament auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung einen Legislativvorschlag oder Vorschläge zur Änderung der vorhandenen Richtlinien, falls erforderlich, vorlegen, um Hedge-Fonds, Private Equity und sonstige relevante Akteure besser zu beaufsichtigen. Derartige Vorschläge sollten zielgerichtet sein.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (*) (29.5.2008)
(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen - Artikel 47 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass vor allem langfristige Investitionen von Hedge-Fonds und Private Equity in der europäischen Wirtschaft eine wichtige positive Rolle spielen können, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit Europas steigern und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen,
B. in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen und dass für beide keine eindeutige Definition existiert; in der Erwägung, dass es nicht dienlich ist, sie mit Blick auf eine produktspezifische Regulierung als eine Kategorie zu behandeln,
C. in der Erwägung, dass keine spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Hedge-Fonds oder Private Equity existieren,
D. in der Erwägung, dass eine prinzipiengestützte Regulierung ein angemessener Ansatz zur Regulierung der Finanzmärkte ist, da sie es besser als eine produktspezifische Regulierung ermöglicht, mit Marktentwicklungen Schritt zu halten,
E. in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity weder anders behandelt werden sollten als andere private Investitionen noch spezifischen Rechtsvorschriften unterworfen werden sollten, die ihre Wettbewerbsfähigkeit auf unfaire Weise beeinträchtigen,
F. in der Erwägung, dass die gegenwärtige Finanzkrise die Bedeutung vonTransparenz offenbart hat und anerkanntermaßen ein angemessener Grad von Transparenz notwendig ist; in der Erwägung, dass Transparenz für einen funktionierenden Markt zwar äußerst wichtig ist, jedoch in Bezug auf die Zielgruppe sinnvoll sein muss; in der Erwägung, dass eine nicht zielgerichtete Transparenz aufgrund von Herdenverhalten und rücksichtslosem Handel negative Folgen für die Marktstabilität haben wird und die Gefahr bedingt, das auf innovativen Handelsstrategien basierende gesamte alternative Investitionsgeschäftsmodell zu zerstören,
G. in der Erwägung, dass die gegenwärtige Vielfalt der Definitionen von Privatplatzierungen in den Mitgliedstaaten ein Hemmnis für den Binnenmarkt ist und einen Anreiz für die Einschleusung von mit hohem Risiko behafteten Produkten auf den Privatkundenmarkt darstellt,
H. in der Erwägung, dass die Gehaltssysteme für Manager von Hedge-Fonds und Private Equity möglicherweise als ungeeignete Anreize dienen, die eine verantwortungslose Risikobereitschaft fördern,
1. stellt fest, dass ein Regelwerk von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Finanzmärkte existiert, das direkt oder indirekt für Hedge-Fonds und Private Equity gilt; betont, dass die meisten dieser Rechtsvorschriften neueren Datums sind und ihre volle Wirkung daher noch nicht beurteilt werden kann; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, ihre konsistente Umsetzung und Anwendung sicherzustellen; betont, dass kein Ungleichgewicht geschaffen werden sollte zwischen den Pflichten zur Offenlegung von Geschäftsinformationen von Private Equity-Investmentgesellschaften und denjenigen anderer Unternehmen; besteht darauf, dass alle künftigen Anpassungen in Bezug auf geltende Rechtsvorschriften einer angemessenen Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden und nicht diskriminierend sind;
2. stellt fest, dass zusätzlich zu den vorhandenen Rechtsvorschriften die Hedge-Fonds- und Private Equity-Branche ihre eigenen freiwilligen Standards für bewährte Verfahren vorgegeben hat; unterstützt diese Initiativen und vertritt die Auffassung, dass ein derartiger Soft-law-Ansatz für die Regulierung der beiden Sektoren geeignet ist, weil brancheninitiierte Standards besser mit den Marktentwicklungen Schritt halten können als ein schwerfälliges Regelwerk und eher als gemeinschaftliche Rechtsvorschriften ein gewisses Maß an globaler Kontrolle durchsetzen können, insbesondere über Offshore ansässige Marktakteure; vertritt die Auffassung, dass eine exzessive Regulierung negative Folgen haben und dazu führen wird, dass mehr Hedge-Fonds-Manager und Private Equity-Gesellschaften an Offshore-Finanzplätze abwandern werden, was wiederum Transparenz und Aufsicht einschränken wird;
3. fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten einer globalen Regulierung in Bezug auf von Offshore-Finanzzentren aus operierende Marktakteure zu prüfen;
4. würdigt die positive Rolle von Private Equity bei der Unterstützung neuer Risikokapitalgesellschaften und der Einbringung von Mehrwert und Erfahrung in Bezug auf Finanzen und Management zugunsten Not leidender Unternehmen; stellt fest, dass „Asset-Stripping“ zwar zuweilen verzeichnet wird, aber nicht die Regel ist; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen getroffen haben oder treffen können, um Fällen von „Asset-Stripping“ entgegenzuwirken, und dass die Direktoren von Investmentgesellschaften, ebenso wie im Fall anderer Unternehmen, auch treuhänderische Verpflichtungen gegenüber ihrem Unternehmen sowie Konsultationsverpflichtungen gegenüber ihren Beschäftigten haben;
5. fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, in die Definition des Sorgfaltsprinzips, wenn das Prinzip in geltende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften einbezogen wird, das Erfordernis aufzunehmen, dass Investoren prüfen müssen, dass alternative Investmentfonds, in die sie investieren, sich an die adäquaten Rechtsvorschriften und an die Standards der Branche für bewährte Verfahren halten;
6. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, Gremien der Hedge-Fonds- und der Private Equity-Branche aufzufordern, den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden über die Standards für bewährte Verfahren sowie sämtliche wesentlichen Änderungen diesbezüglich zu informieren; ist der Ansicht, dass eine entsprechend eingerichtete öffentliche und harmonisierte Datenbank als Referenz für Investoren dienen könnte; würdigt die auf globaler Ebene geleistete Arbeit in Bezug auf freiwillige Kodizes und Prinzipien, so die Prinzipien der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden für die Bewertung von Hedge-Fonds-Portfolios, und vertritt die Auffassung, dass letztendlich jegliche Vorgehensweise soweit möglich auf globaler Ebene vereinbart werden sollte;
7. vertritt die Auffassung, dass Informationen über Hedge-Fonds-Holdings und -Kreditvergabe den zuständigen Aufsichtsbehörden zum Beispiel von den Prime Brokernübermittelt werden sollten, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Markttätigkeit zu Kontrollzwecken zu überwachen; betont, dass die betreffenden Informationsanforderungen nicht übermäßig belastend sein unddieeinzelstaatlichen Aufsichtsbehörden erforderlichen- und/oder gegebenenfallseine Harmonisierung ihrer Anforderungen anstreben sollten, um Gold-Plating und Regulierungs-Arbitrage zu vermeiden und einen wirklich integrierten Finanzmarkt zu fördern;
8. erkennt an, dass ein exzessives Leverage die finanzielle Stabilität der Unternehmen und Finanzmärkte gefährden könnte; vertritt allerdings die Ansicht, dass Risiko Bestandteil dieser Märkte ist und dass es den Teilnehmern der jeweiligen Märkte überlassen werden muss, das angemessene Ausmaß des einzugehenden Risikos zu bewerten; unterstützt deshalb die Idee, ein maximales Leverage-Level per Gesetz festzuschreiben, nicht;
9. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine europäische Regelung für Privatplatzierungen zu begründen, um die Hindernisse für eine grenzüberschreitende Verbreitung alternativer Investitionen auszuräumen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme
29.5.2008
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
21
0
0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Carlo Casini, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Piia-Noora Kauppi, Katalin Lévai, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Sharon Bowles, Luis de Grandes Pascual, Sajjad Karim, Georgios Papastamkos, Jacques Toubon
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (29.5.2008)
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. betont, dass aus makroökonomischer Sicht Hedge-Fonds (HF) und Private Equity (PE) bei sich immer stärker und rascher verändernden Wirtschaftsstrukturen willkommene zusätzliche Investoren sind, diese Art von alternativen Investments aber kaum reguliert ist; betont ferner, dass mangelnde Kontrolle einer Art der Unternehmensfinanzierung, die vorrangig auf die Erzielung kurzfristiger Gewinne ausgerichtet ist, auf Kosten Dritter, insbesondere der Beschäftigten, gehen kann;
2. weist darauf hin, dass nach vielen Rechtssystemen HF und PE, die Betriebe besitzen und kontrollieren, nicht als Arbeitgeber aufscheinen und daher von den für Arbeitgeber geltenden rechtlichen Verpflichtungen befreit sind; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, um den rechtlichen Status von HF und PE als Arbeitgeber festzulegen;
3. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wie die Richtlinie 2001/23/EG(1) des Rates über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen zu ergänzen ist, um die Rechte der betroffenen Beschäftigten bei einer HF und PE-Übernahme zu gewährleisten und zu verhindern, dass durch Liquiditätsentzug der übernommenen Firmen Arbeitsplätze in Gefahr geraten;
4. fordert die Kommission auf, die gemeinschaftlichen Regelungen zu ändern, um die durch HF und PE geschaffenen Tatsachen zu berücksichtigen, vor allem Richtlinie 94/45/EG(2) des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats und Richtlinie 2002/14/EG(3) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft;
5. weist darauf hin, dass seit Mitte der neunziger Jahre immer mehr Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen sich an HF und PE beteiligen und dass ihr Ausfall sich negativ auf die Rentenansprüche der Mitglieder auswirken würde; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/41/EG sicherzustellen, dass die Beschäftigten oder die Belegschaftsvertreter direkt oder über Treuhänder über Art und Risiko der Anlage ihrer Pensionen informiert werden und ein Mitspracherecht bekommen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, anhand von bewährten Verfahren (Best Practice) sicherzustellen, dass die erworbenen Betriebspensionen der Beschäftigten vor Konkursen gesichert werden;
6. erwartet von der Fondsindustrie im Hinblick auf mehr Transparenz eine Weiterentwicklung von verbindlichen Maßnahmen der Unternehmensführung (Corporate Governance), die auch an die Öffentlichkeit kommuniziert werden müssen; ist der Auffassung, dass Fonds, die als Unternehmer auftreten, sich nicht der Pflicht zur Förderung von Humanressourcen, Arbeitnehmermitbestimmung und Verfolgung ökologischer und sozialer Ziele entziehen können sollten; fordert die Verbesserung der Kontrollmechanismen betreffend den Rechtsrahmen mit einer stärkeren Rolle der nationalen Behörden wie der Zentralbanken;
7. fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Handelns von HF und PE zu beobachten, zu analysieren und zu erwägen, eine Richtlinie über Mindesttransparenzvorschriften zur künftigen Finanzierung von Investitionen, zu Risikomanagement, zu Bewertungsmethoden, zur Qualifikation der Manager und möglichen Interessenkonflikten sowie zur Offenlegung von Eigentumsverhältnissen und Registrierung von HF vorzulegen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme
29.5.2008
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
35
2
0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Jan Andersson, Edit Bauer, Philip Bushill-Matthews, Alejandro Cercas, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Jean Louis Cottigny, Jan Cremers, Harald Ettl, Richard Falbr, Roger Helmer, Stephen Hughes, Jan Jerzy Kułakowski, Jean Lambert, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Maria Matsouka, Elisabeth Morin, Juan Andrés Naranjo Escobar, Csaba Őry, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Pier Antonio Panzeri, Rovana Plumb, Jacek Protasiewicz, Bilyana Ilieva Raeva, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz, Gabriele Stauner, Ewa Tomaszewska, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Mariela Velichkova Baeva, Pervenche Berès, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, David Casa, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Benoît Hamon, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Joseph Muscat, John Purvis, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Margarita Starkevičiūtė, Ieke van den Burg, Cornelis Visser, Sahra Wagenknecht
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)
Daniel Dăianu, Harald Ettl, Ján Hudacký, Piia-Noora Kauppi, Baroness Sarah Ludford, Thomas Mann, Poul Nyrup Rasmussen, Kristian Vigenin
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Evelyne Gebhardt, Vincenzo Lavarra, Florencio Luque Aguilar, Pierre Pribetich