Das Parlament hat nunmehr das letzte Wort im Verfahren zur Annahme des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Im Sinne des Verfahrens stellen alle EU-Organe vor dem 1. Juli eines jeden Jahres gemäß ihren internen Verfahren ihre Voranschläge für den Entwurf des Haushaltsplans auf. Die Kommission fasst diese Voranschläge zusammen und erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans, der dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. September vorgelegt wird.
Der Rat legt seinen Standpunkt zu dem Entwurf des Haushaltsplans fest und leitet ihn spätestens am 1. Oktober dem Parlament zu. Er unterrichtet das Parlament über die Gründe, die seinem Standpunkt zugrunde liegen.
Das Parlament hat 42 Tage Zeit, um den Standpunkt des Rates zu billigen oder mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen anzunehmen. Die Abstimmung im Plenum findet während der Tagung Oktober II in Straßburg statt.
Hat das Europäische Parlament Abänderungen angenommen, so wird die abgeänderte Fassung des Entwurfs dem Rat und der Kommission zugeleitet. Der Präsident des Europäischen Parlaments beruft im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates umgehend den Vermittlungsausschuss ein. Der Vermittlungsausschuss tritt jedoch nicht zusammen, wenn der Rat dem Europäischen Parlament binnen zehn Tagen mitteilt, dass er alle seine Abänderungen billigt.
Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat 21 Tage Zeit, um eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen.
Einigt sich der Vermittlungsausschuss auf einen gemeinsamen Entwurf, so wird dieser dem Parlament und dem Rat zugeleitet, die über eine Frist von 14 Tagen verfügen, um ihn zu billigen. Die Abstimmung im Plenum über den gemeinsamen Entwurf findet während der Tagung November II in Straßburg statt.
Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, stellt der Präsident des Europäischen Parlaments fest, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist.
Wenn das Vermittlungsverfahren erfolglos bleibt oder wenn der gemeinsame Entwurf vom Parlament abgelehnt wird, legt die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor. Wenn der gemeinsame Entwurf vom Rat abgelehnt wird, während er vom Europäischen Parlament gebilligt wird, kann das Parlament beschließen, alle oder einige der Abänderungen zu bestätigen, die es in der Plenartagung im Oktober angenommen hat. Wird eine Abänderung nicht bestätigt, so wird der im Vermittlungsausschuss vereinbarte Standpunkt übernommen, und der Haushaltsplan gilt als auf dieser Grundlage erlassen.
Die Kommission führt den jährlichen Gesamthaushaltsplan in eigener Verantwortung aus.
Der Rechnungshof überprüft die Ausführung des Haushaltsplans für das vorhergegangene Jahr und legt dem Parlament im November seinen Jahresbericht vor. Damit beginnt das jährliche Entlastungsverfahren.
Der Rat prüft die Bemerkungen des Rechnungshofes und legt dem Europäischen Parlament eine Empfehlung vor.
Das Europäische Parlament erteilt der Kommission die Entlastung auf der Grundlage einer Empfehlung seines Haushaltskontrollausschusses, der den Jahresbericht des Rechnungshofs analysiert und sich außerdem auf weitere Dokumente und auf Anhörungen von Kommissionsmitgliedern stützt. Die Entlastung enthält Empfehlungen für Verbesserungen bei der Ausführung des künftigen Haushaltsplans. Das Parlament kann die Entlastung auch aufschieben. Der Beschluss zur Aufschiebung muss die Bedingungen enthalten, unter denen die Entlastung doch noch erteilt werden kann. Die Verweigerung der Entlastung kann als Misstrauensantrag gewertet werden.