Bei einer politischen Partei auf europäischer Ebene handelt es sich um eine Organisation mit einem politischen Programm, der Parteien der Mitgliedstaaten und Einzelpersonen angehören und die in mehreren Mitgliedstaaten vertreten ist. Die Verträge sehen dazu Folgendes vor: „Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.“
Seit Juli 2004 können europäische politische Parteien vom Europäischen Parlament eine jährliche Finanzhilfe in Form eines Betriebskostenzuschusses erhalten, der bis zu 85 % der Ausgaben einer Partei betragen kann. Die restliche Summe sollte aus Eigenmitteln wie Mitgliedsbeiträgen und Spenden gedeckt werden. Was kann bzw. kann nicht mit der Finanzhilfe finanziert werden?
Die Finanzhilfe kann zur Deckung der Ausgaben verwendet werden, die unmittelbar mit den Zielen zusammenhängen, die im politischen Programm der Partei beschrieben sind, beispielsweise:
Es handelt sich dabei um zuschussfähige Ausgaben.
Nicht verwendet werden darf die Finanzhilfe zur Deckung u. a. folgender Kosten:
Die Rechtsgrundlage ist in Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten. Die Finanzierungsvorschriften finden sich in einer vom Rat und vom Parlament angenommenen Verordnung, die zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen überarbeitet wurde. Die Durchführungsvorschriften werden vom Präsidium des Parlaments erlassen.
Die Liste der Parteien mit einer Aufstellung der jeweiligen Finanzhilfe kann hier heruntergeladen werden.
Die Abschlussberichte der Parteien sind hier abrufbar.
Um eine Finanzhilfe des Parlaments zu erhalten, muss eine Partei folgende Bedingungen erfüllen:
Die zusammengefassten Jahresberichte des Europäischen Parlaments können heruntergeladen werden (siehe untenstehenden Link).
Jede Partei, die die vorgenannten Bedingungen erfüllt, kann einen Finanzierungsantrag stellen, indem sie beim Parlament bis zum 30. September jedes Jahres einen entsprechenden Antrag einreicht und ihm ihr Arbeitsprogramm und ihren Haushaltsplan für das Folgejahr übermittelt.
Nach Prüfung und Billigung der Anträge werden die Mittel nach einem festen Schema auf die Parteien aufgeteilt:
Die erste Rate in Höhe von 80 % der Gesamtsumme wird grundsätzlich bis Ende des ersten Quartals jedes Jahres gezahlt.
Die Abschlusszahlung erfolgt im darauffolgenden Jahr nach Genehmigung der Abschlussberichte der Parteien durch das Präsidium des Europäischen Parlaments. Der Abschlussbericht enthält hauptsächlich:
Bei einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene handelt es sich um eine Organisation, die einer europäischen politischen Partei angeschlossen ist und die Ziele dieser Partei unterstützt und ergänzt. Zur ihren Aufgaben gehören die Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Debatten über europapolitische Themen. Darüber hinaus nimmt sie mit der Partei verbundene Tätigkeiten wie die Organisation von Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien wahr.
Von Oktober 2007 bis August 2008 wurden Stiftungen über maßnahmenbezogene Hilfen finanziert, die die Europäische Kommission im Rahmen eines Pilotprojekts .
Im September 2008 übernahm das Europäische Parlament die Finanzierung und zahlt seither jährliche Betriebskostenzuschüsse. Der erste Zuschuss deckte die restlichen vier Monate des Jahres 2008 ab, danach wurden Zuschüsse entsprechend dem Kalenderjahr gezahlt. Der Zuschuss darf bis zu 85 % der zuschussfähigen Ausgaben einer Stiftung ausmachen, während die verbleibende Summe aus Eigenmitteln wie Mitgliedsbeiträgen und Spenden zu tragen ist.
Die Finanzhilfe kann zur Deckung der Ausgaben verwendet werden, die unmittelbar mit den im Tätigkeitsprogramm der Stiftung beschriebenen Tätigkeiten zusammenhängen, beispielsweise:
Es handelt sich dabei um zuschussfähige Ausgaben.
Nicht verwendet werden darf die Finanzhilfe zur Deckung u. a. folgender Kosten:
Die Finanzierungsvorschriften für die Parteien finden sich in einer von Rat und Parlament angenommenen Verordnung, die überarbeitet wurde, um auch die Finanzierung von Stiftungen zu ermöglichen. Die Durchführungsvorschriften werden vom Präsidium des Parlaments erlassen.
Die Liste der Stiftungen mit einer Aufstellung der jeweiligen Finanzhilfe kann hier heruntergeladen werden.
Die Abschlussberichte der Parteien sind hier abrufbar.
Um einen Zuschuss des Parlaments zu erhalten, muss eine Stiftung folgende Bedingungen erfüllen:
Die zusammengefassten Jahresberichte des Europäischen Parlaments können hier heruntergeladen werden.
Jede Stiftung, die die vorgenannten Bedingungen erfüllt, kann einen Finanzierungsantrag stellen, indem sie beim Parlament bis zum 30. September jedes Jahres einen entsprechenden Antrag einreicht und ihm ihr Arbeitsprogramm und ihren Haushaltsplan für das Folgejahr übermittelt.
Nach Prüfung und Billigung der Anträge werden die Mittel nach einem festen Schema auf die Stiftungen aufgeteilt:
Die erste Rate in Höhe von 80 % der Gesamtsumme wird grundsätzlich bis Ende des ersten Quartals jedes Jahres gezahlt.
Die Abschlusszahlung erfolgt im darauffolgenden Jahr nach Genehmigung des Abschlussberichts der Stiftung durch das Präsidium des Europäischen Parlaments. Der Abschlussbericht enthält:
An dieser Stelle finden Sie die Abschlussberichte der Parteien und Stiftungen, die dem Europäischen Parlament jährlich vorgelegt werden. Die hier veröffentlichte Version enthält folgende Dokumente:
Nicht enthalten ist der Abschlussbericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms.
Die in den Berichten angegebenen Finanzhilfen sind nicht in allen Fällen als endgültig zu betrachten und können von den tatsächlich vom Europäischen Parlament gewährten und ausgezahlten Beträgen abweichen.