Andere Legislativverfahren

 

Neben den vier klassischen Verfahren im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses gibt es weitere Verfahren, die innerhalb des Europäischen Parlaments in bestimmten Tätigkeitsbereichen durchgeführt werden.

 
 
Verfahren der Stellungnahme gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Währungsunion)

Die Kommission und die Europäische Zentralbank erstatten dem Rat Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion.

Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, welche Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme der einheitlichen Währung auf der Grundlage der in Artikel 140 Absatz 1 AEUV festgesetzten Kriterien erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen für die

  • Artikel 83 Geschäftsordnung
  • Artikel 140 AEUV
 
 
Verfahren im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog

Die Union verfolgt, neben anderen Zielsetzungen, das Ziel der Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern, insbesondere im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen oder Übereinkommen.

Gemäß Artikel 154 AEUV hat die Kommission die Aufgabe, die Konsultation der Sozialpartner auf Unionsebene zu fördern, und legt daher dem Parlament nach Anhörung der Sozialpartner die möglichen Leitlinien für ein Vorgehen der Union vor.

Jedes Dokument der Kommission oder jede von den Sozialpartnern abgeschlossene Vereinbarung wird dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments unterbreitet. Erreichen die Sozialpartner einen Konsens und fordern gemeinsam seine Umsetzung im Wege eines Ratsbeschlusses auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV, so reicht der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag ein, in dem empfohlen wird, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen.

 
 
Verfahren für die Prüfung freiwilliger Vereinbarungen

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, wenn sie die Absicht hat, die Anwendung freiwilliger Vereinbarungen als Alternative zum Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen. Der zuständige Ausschuss des Parlaments kann gemäß Artikel 48 der Geschäftsordnung einen Initiativbericht ausarbeiten. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, wenn sie beabsichtigt, eine freiwillige Vereinbarung zu schließen. Der zuständige Ausschuss des Parlaments kann einen Entschließungsantrag einreichen, in dem die Annahme oder die Ablehnung des Vorschlags empfohlen wird und in dem die entsprechenden Bedingungen für die Annahme oder die Ablehnung genannt werden.

  • Artikel 48, 85 der Geschäftsordnung
 
 
Kodifizierung

Unter amtlicher Kodifizierung versteht man das Verfahren mit dem Ziel, die Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind, aufzuheben und sie durch einen einzigen Rechtsakt zu ersetzen. Die konsolidierte Fassung des Rechtsakts schließt alle seit seinem erstmaligen Inkrafttreten vorgenommenen Änderungen ein. Sie beinhaltet keine substantielle Änderung der erwähnten Rechtsakte. Durch die Kodifizierung ist es möglich, die Gesetzgebung der Europäischen Union, die häufig geändert wird, lesbarer zu machen. Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments prüft den Kodifizierungsvorschlag der Kommission, und wenn keine inhaltliche Änderung vorliegt, findet das vereinfachte Verfahren der Annahme eines Berichts gemäß Artikel 46 der Geschäftsordnung Anwendung. Das Parlament nimmt in einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache Stellung.

  • Artikel 46, 86 der Geschäftsordnung
 
 
Durchführungsbestimmungen und delegierte Bestimmungen

Die Kommission kann im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen werden Ausschüssen vorgelegt, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammensetzen, und werden zur Information oder zur Prüfung an das Europäische Parlament weitergeleitet. Auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses kann das Parlament eine Entschließung annehmen, in der dargelegt wird, dass der Entwurf einer Durchführungsmaßnahme den Rahmen des betreffenden Rechtsakts sprengt, dem Ziel oder Inhalt des Basisrechtsakts nicht entspricht oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit verstößt, und die Kommission auffordern, den Entwurf der Durchführungsmaßnahme zurückzuziehen oder abzuändern bzw. nach dem entsprechenden Legislativverfahren einen Vorschlag zu unterbreiten.

Wird in einem Rechtsakt der Kommission die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Vorschriften eines Rechtsakts zu ergänzen oder zu ändern, prüft der zuständige Ausschuss den Entwurf eines delegierten Rechtsakts, wenn er dem Parlament zur Kontrolle übermittelt wird, und kann dem Parlament in einem Entschließungsantrag einen geeigneten Vorschlag gemäß den Bestimmungen des Rechtsakts unterbreiten.

  • Artikel 87a, 88 der Geschäftsordnung