Das Europäische Parlament übt eine demokratische Kontrolle über die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaft aus.
Die Ernennungsverfahren erlauben es dem Parlament, seine Kontrollfunktion gegenüber bestimmten europäischen Organen wahrzunehmen.
Das Verfahren zur Ernennung des Präsidenten der Kommission wurde durch die Verträge von Amsterdam, Nizza und Lissabon geändert. Durch diese Verträge hat das Parlament größeren Einfluss erhalten, indem ihm die Befugnis zur Amtseinsetzung im Rahmen des Verfahrens zur Ernennung der Kommission erteilt wurde. Die Ernennung des Kommissionspräsidenten ist in Artikel 17 Absatz 7 EUV geregelt. Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten dann mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt (einschließlich der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik). Die vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission werden dann von den zuständigen Ausschüssen angehört, bevor sie sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments stellen. Zum Abschluss des Verfahrens wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.
Gemäß Artikel 17 Absatz 8 EUV und Artikel 234 AEUV kann das Europäische Parlament einen Misstrauensantrag gegen die gesamte Kommission annehmen. Die Möglichkeit des Misstrauensantrags erlaubt es dem Parlament, eine demokratische Kontrolle über die Europäische Union auszuüben. Damit ein Misstrauensantrag zulässig ist, muss er von mindestens zehn Mitgliedern beim Präsidenten des Parlaments eingereicht werden. Er ist zu begründen.
Im Verlauf der Amtszeit der Kommission verfügt das Parlament über das Recht auf Entlassung der Kommission; dazu ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit der dem Parlament angehörenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitglieder des Rechnungshofes werden unter Persönlichkeiten ausgewählt, die in ihren Ländern externen Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind.
Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt.
Gibt das Parlament zu einer einzelnen Kandidatur eine negative Stellungnahme ab, so fordert der Präsident des Europäischen Parlaments den Rat auf, die Kandidatur zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.
Die Europäische Zentralbank ist das oberste Entscheidungsorgan, das die europäische Währungspolitik definiert und insbesondere die Zinssätze festlegt.
Dem Direktorium gehören ein Präsident, ein Vizepräsident und vier weitere Mitglieder an, die vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ernannt werden. Ihre Amtszeit beträgt 8 Jahre und kann nicht verlängert werden.
Die Mitglieder des Direktoriums werden auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie des EZB-Rates ernannt.
Die Funktion des Bürgerbeauftragten wurde im Vertrag von Maastricht mit dem Ziel der Demokratisierung und der Transparenz der Verwaltung eingeführt.
Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer von dessen Wahlperiode von den Mitgliedern in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen benannt. Der Bürgerbeauftragte handelt völlig unabhängig und unparteiisch. Während der Dauer seines Mandats kann er keine andere Berufstätigkeit, ob besoldet oder nicht, ausüben.
Er hat die Aufgabe, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Union über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Union entgegenzunehmen.
Auf Initiative des Bürgerbeauftragten hat das Europäische Parlament den Verhaltenskodex für die Verwaltung angenommen, der die Bürger darüber informiert, was sie von der EU-Verwaltung zu Recht erwarten können, und die Beamten anweist, wie sie sich in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit zu verhalten haben.