Gemäß Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann jeder Bürger jederzeit allein oder zusammen mit anderen Personen sein Petitionsrecht ausüben, also eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Jeder Bürger der Europäischen Union oder jede Person mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann allein oder zusammen mit anderen Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten. Auch Unternehmen, Organisationen oder Vereinigungen mit Sitz in der Europäischen Union können dieses Petitionsrecht ausüben, das durch den Vertrag garantiert ist.
Eine Petition kann als Beschwerde oder Ersuchen abgefasst sein und sich auf Angelegenheiten von öffentlichem oder privatem Interesse beziehen.
In der Petition kann ein individuelles Ersuchen, eine Beschwerde oder Bemerkung zur Anwendung von EU-Recht oder eine Aufforderung an das Europäische Parlament, zu einer bestimmten Angelegenheit Stellung zu nehmen, dargelegt werden. Solche Petitionen geben dem Europäischen Parlament Gelegenheit, auf Verletzungen der Rechte eines Unionsbürgers durch einen Mitgliedstaat oder lokale Gebietskörperschaften oder eine sonstige Institution hinzuweisen.
Zur Einreichung einer Petition befugt sind:
Der Gegenstand der Petition muss Angelegenheiten betreffen, die für die Europäische Union von Interesse sind oder in ihren Tätigkeitsbereich fallen, zum Beispiel:
Wichtiger Hinweis: Einfache Auskunftsersuche werden vom Petitionsausschuss nicht bearbeitet, das Gleiche gilt für allgemeine Kommentare zur EU-Politik.
Die Petition muss in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein.
Wenn der Gegenstand Ihrer Petition einen Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, wird die Petition in der Regel vom Petitionsausschuss für zulässig erklärt, der dann über das anzuwendende Verfahren beschließt.
Auf jeden Fall wird Sie der Petitionsausschuss so schnell wie möglich über seine Entscheidung unterrichten.
Je nach Sachlage kann der Petitionsausschuss:
Die Sitzungen des Petitionsausschusses finden in der Regel jeden Monat außer in den Parlamentsferien im August statt. Der Ausschuss wird in seiner Arbeit von einem ständigen Sekretariat unterstützt, das für den Ablauf des Petitionsverfahrens zuständig ist, eine beratende Funktion hat und die Sitzungen des Ausschusses vorbereitet.
Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments kann um Zusammenarbeit mit den nationalen oder lokalen Behörden in den Mitgliedstaaten ersuchen, um ein von einem Petenten aufgeworfenes Problem zu lösen. Einzelheiten der Petition können daher diesen Behörden mitgeteilt werden, es sei denn der Petent hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen.
Der Petitionsausschuss kann jedoch nicht Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten außer Kraft setzen. Da das Europäische Parlament keine Justizbehörde ist, kann es weder ein Urteil zu den von den Gerichten der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen abgeben noch diese aufheben. Petitionen, mit denen solche Abläufe angestrebt werden, sind unzulässig.
Betrifft Ihre Petition nicht den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union, wird sie für unzulässig erklärt. Das könnte daran liegen, dass das Thema eindeutig unter die Verantwortung und die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt
Die vom Petitionsausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt und nicht weiterbehandelt. Der Ausschuss wird Sie jedoch über seine Entscheidung unterrichten.
Je nach dem Gegenstand der Petition kann der Petitionsausschuss Ihnen empfehlen, sich an eine Stelle außerhalb der EU (z. B. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) oder an nationale Organe (z. B. die nationalen Bürgerbeauftragten oder die Petitionsausschüsse der Parlamente der Mitgliedstaaten) zu wenden.
Es sei angemerkt, dass Sie sich mit Anliegen, die Mängel in der Amtsführung der Organe oder Institutionen der EU betreffen, an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden sollten.
Die Namen der Verfasser der Petitionen bzw. des wichtigsten Verfassers, falls es sich um eine kollektive Petition handelt, und die der Petition zugewiesene Nummer werden in der Reihenfolge des Eingangs der Petitionen in ein Register aufgenommen und im Plenum des Europäischen Parlaments bekannt gegeben. Diese Bekanntmachungen werden in das Protokoll der betreffenden Sitzung aufgenommen.
Die Petenten werden darüber unterrichtet, dass Protokolle im Amtsblatt veröffentlicht werden. Bestimmte Details einschließlich des Namens des Petenten und der Nummer der Petition können somit im Internet abgerufen werden. Dies zieht Folgen für den Schutz der personenbezogenen Daten nach sich und die Petenten werden darauf ganz ausdrücklich hingewiesen. Wenn Sie als Petent nicht wollen, dass Ihr Name bekannt gegeben wird, dann wird das Europäische Parlament Ihre Privatsphäre achten, aber solche Anträge müssen in Ihrer Petition eindeutig und ausdrücklich erwähnt werden. Auch wenn Sie wünschen, dass Ihre Petition vertraulich behandelt wird, sollte dies eindeutig beantragt werden. In der Regel finden die Sitzungen des Ausschusses öffentlich statt, und die Petenten können auf Wunsch dabei sein, wenn ihre Petition erörtert wird. Der Ausschuss legt großen Wert auf die Transparenz seiner Sitzungen, die manchmal per Webstream übertragen werden. Der Ablauf der Sitzung kann also von jedem normalen PC aus über die EP-Website verfolgt werden. Die Ausschusssitzungen sind öffentlich, und auf Antrag können die Petenten an einer Sitzung teilnehmen, wenn ihre Petition behandelt wird.
Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Petition einzureichen:
Die Petition sollte vollständig sein und alle sachdienlichen Informationen zum Gegenstand der Petition enthalten; dabei sollten unnötige Einzelheiten weggelassen werden. Die Petition muss klar und leserlich abgefasst sein; eine Zusammenfassung kann ihr beigefügt werden.
Wenn Sie eine Petition in Papierform einreichen möchten, brauchen Sie weder ein Formular auszufüllen noch müssen Sie sich an eine für die Abfassung vorgeschriebene Form halten.
Ihre Petition muss jedoch:
Ihrer Petition können Anlagen beigefügt sein, auch Kopien von Ihnen vorliegendem Belegmaterial.
Die Petition ist zu senden an:
Wenn Sie eine Petition auf elektronischem Weg einreichen möchten, können Sie das in folgenden Schritten tun:
Sobald Sie Ihre Petition per E-Mail eingereicht haben, erhalten Sie auf elektronischem Weg eine Empfangsbestätigung.
Sie wird dann an den Petitionsausschuss weitergeleitet, der dafür zuständig ist, das Petitionsverfahren zu steuern und zu jeder Petition Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu formulieren. Eingereichte Petitionen, die beleidigend sind oder denen es an Substanz fehlt, werden nicht vom Ausschuss geprüft und werden auch nicht beantwortet.
Der gesamte weitere Schriftverkehr, der die Behandlung einer Petition betrifft, wird von Seiten des Petitionsausschusses auf dem Postweg geführt.
Wenn Sie Ihrer Petition ergänzende Informationen bzw. Dokumentation beifügen möchten, senden Sie diese bitte unter Angabe der Nummer der Petition auf dem Postweg an folgende Anschrift:
Der Petitionsausschuss besteht aus 34 Mitgliedern und wird von einem Vorsitzenden und 4 stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.