Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nennt unter den Grundsätzen für die Ausführung des Haushaltsplans den Grundsatz der Transparenz, der in der gesamten Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen in verschiedenen Bestimmungen wieder aufgenommen wird, die eine angemessene (vorherige oder nachträgliche) Veröffentlichung im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans gewährleisten.
In Bezug auf die Aufträge ist die Institution gemäß den Artikeln 118 und 119 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung verpflichtet, alljährlich bestimmte Informationen über die Vergabe von Aufträgen, je nach Art des Auftrags, entweder im Amtsblatt oder auf ihrer Website zu veröffentlichen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass ein Auftrag als „vergeben“ gilt, wenn eine erste rechtliche Verpflichtung vorliegt, d.h., wenn der erste Vertrag (einschließlich des Rahmenvertrags) unterzeichnet wurde.
Gemäß Artikel 118 ist in den Bestimmungen über die nachträgliche Veröffentlichung der unter die Richtlinie 2004/18/EG fallenden Aufträge vorgesehen, dass die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 48 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Vertrags oder Rahmenvertrags, übermittelt wird.
Bei Verträgen oder Rahmenverträgen, deren Wert mindestens den Schwellenwerten gemäß Artikel 158 entspricht und die ohne vorherige Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren vergeben wurden, wird die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ebenfalls dem Amt für Veröffentlichungen übermittelt. Diese Bekanntmachung ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie vor der Unterzeichnung des Vertrags, die nach Maßgabe von Artikel 158a Absatz 1 zu erfolgen hat, veröffentlicht werden kann.
Außerdem werden die Angaben zum Wert und zu den Auftragnehmern von Einzelverträgen, die in einem bestimmten Haushaltsjahr unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs auf der Website des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht. Diese Bestimmung gilt nur für Vergabeverfahren, die nach dem 1. Mai 2007 durchgeführt wurden. Die Veröffentlichung erfolgt, wenn ein Einzelvertrag oder die Summe der Einzelverträge die Schwellenwerte gemäß Artikel 158 überschreitet.
Am 31. Dezember 2011 wurden die Schwellenwerte gemäß Artikel 158 wie folgt festgesetzt:
Gemäß Artikel 119 ist in den Bestimmungen über die nachträgliche Veröffentlichung der nicht unter die Richtlinie 2004/18/EG fallenden Aufträge sowie der Aufträge gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG bestimmt, dass sie in angemessener Weise veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung umfasst u.a. „für Aufträge im Wert von [über] 25 000 EUR …. ein jährlich erstelltes Verzeichnis der Auftragnehmer mit Angabe des Gegenstands und des Volumens des erteilten Auftrags“.
Für die Veröffentlichung gelten somit folgende Modalitäten: