Das Ordentliche Gesetzgebungsverfahren

 

Das Verfahren der Mitentscheidung wurde durch den Vertrag von Maastricht über die Europäische Union (1992) eingeführt und durch den Vertrag von Amsterdam (1999) im Hinblick auf eine Stärkung seiner Effizienz ausgeweitet und angepasst. Mit dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, wurde das in Ordentliches Gesetzgebungsverfahren umbenannte Verfahren zum wichtigsten Rechtsetzungsverfahren des EU-Beschlussfassungssystems.

 
 

Das Ordentliche Gesetzgebungsverfahren verleiht dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union auf  einer Vielzahl von Gebieten (z. B. wirtschaftliche Ordnungspolitik, Einwanderung, Energie, Verkehr, Umweltschutz, Verbraucherschutz) das gleiche Gewicht. Die überwiegende Mehrheit aller Gesetze der EU vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen.

Die Kommission übermittelt dem Parlament und dem Rat ihren Vorschlag.

  • Wird nach zwei Lesungen zwischen beiden keine Einigung erzielt, so wird der Vorschlag an einen Vermittlungsausschuss weitergereicht, der aus einer gleichen Anzahl von Vertretern des Rates und des Parlaments zusammengesetzt ist.
  • Die Vertreter der Kommission nehmen ebenfalls an den Sitzungen dieses Ausschusses teil und tragen zur Diskussion bei
  • Nachdem der Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt hat, wird der vereinbarte Text an das Parlament und an den Rat für eine dritte Lesung weitergeleitet, damit diese ihn schließlich als Gesetzestext verabschieden können.
  • Für eine Verabschiedung des Textes ist die endgültige Zustimmung beider Organe unbedingt notwendig.
  • Das Parlament kann den vorgeschlagenen Rechtsakt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ablehnen, selbst wenn sich der Vermittlungsausschuss auf einen gemeinsamen Entwurf verständigt hat.
 
 
Grundzüge des Verfahrens

In groben Zügen läuft dieses Verfahren wie folgt ab:
IIm Normalfall legt die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt vor. Alternativ kann auch das Europäische Parlament eine Gesetzgebungsinitiative beschließen, und falls der Vorschlag den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Gegenstand hat, kann er entweder von der Kommission oder von einem Viertel der Mitgliedstaaten unterbreitet werden. Auch der Gerichtshof oder die Europäische Investitionsbank können um die Annahme eines Rechtsakts ersuchen, außerdem kann die Europäische Zentralbank die Annahme eines Rechtsakts empfehlen.

Der Legislativvorschlag wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

Die nationalen Parlamente haben Gelegenheit, gegenüber den Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission innerhalb von acht Wochen in einer begründeten Stellungnahme darzulegen, ob ein Entwurf eines Rechtsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

Erste Lesung

Das Parlament legt in erster Lesung seinen Standpunkt zu dem Legislativvorschlag fest. Für die erste Lesung ist keine Frist festgesetzt.

Der Berichterstatter des Parlaments arbeitet den Entwurf eines Berichts aus, der dann in den Fraktionen beraten und in dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments geändert wird.

Das Parlament legt seinen Standpunkt mit einfacher Mehrheit fest.

Der Standpunkt kann Abänderungen des ursprünglichen Legislativvorschlags enthalten.

Wenn der Standpunkt des Parlaments keine Abänderungen enthält und wenn auch der Rat den ursprünglichen Vorschlag annimmt, wird der Rechtsakt vom Rat mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet, von den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt veröffentlicht.

Wenn der Standpunkt des Parlaments Abänderungen enthält, gilt Folgendes:
Wenn der Rat sämtliche Abänderungen übernimmt und den ursprünglichen Vorschlag nicht anderweitig ändert, wird der Rechtsakt vom Rat mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet und danach von den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt veröffentlicht.

Wenn der Rat nicht alle Abänderungen annimmt oder die Abänderungen ablehnt, legt er seinen Standpunkt mit qualifizierter Mehrheit fest und übermittelt ihn dem Parlament zu dessen zweiter Lesung. Der Rat muss die Festlegung seines Standpunkts umfassend begründen. Die Kommission setzt das Parlament von ihrem Standpunkt in Kenntnis.

Zweite Lesung

In der zweiten Lesung prüft das Parlament den Standpunkt des Rates. Innerhalb einer Frist von drei Monaten (die auf vier Monate verlängert werden kann) kann es

den Standpunkt des Rates annehmen oder keine fristgerechte Entscheidung treffen; in diesem Falle gilt der Rechtsakt als angenommen und wird unterzeichnet und veröffentlicht;

den Standpunkt des Rates mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnen; damit ist das Verfahren endgültig beendet;

mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen des Standpunkts des Rates vorschlagen; der Standpunkt des Parlaments wird dann dem Rat und der Kommission zugeleitet; der Rat kann innerhalb einer Frist von drei Monaten (die auf vier Monate verlängert werden kann) reagieren;

  • wenn der Rat sämtliche Abänderungen des Parlaments annimmt, gilt der Rechtsakt als angenommen und wird unterzeichnet und veröffentlicht.
  • Wenn der Rat nicht alle Abänderungen des Parlaments annimmt, setzt er das Parlament davon in Kenntnis, woraufhin innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Vermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Vermittlungsverfahren und dritte Lesung

Vorlagen, die in den ersten beiden Lesungen nicht angenommen werden konnten, durchlaufen das Vermittlungsverfahren.

Es wird ein Vermittlungsausschuss einberufen, der sich aus Vertretern der 27 Mitgliedstaaten und einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zusammensetzt; diese bilden eine Delegation des Parlaments, in der die relative Stärke der einzelnen Fraktionen zur Geltung kommt.

Der Ausschuss prüft den Standpunkt des Rates und die Abänderungen des Parlaments aus der zweiten Lesung. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen (verlängerbar auf acht Wochen) muss er einen Kompromiss finden und einen gemeinsamen Entwurf ausarbeiten.

Wenn sich der Vermittlungsausschuss während der vereinbarten Frist nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen kann, gilt der Rechtsakt als nicht angenommen und das Verfahren wird beendet.

Wenn der Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Entwurf annimmt, wird er dem Rat und dem Parlament zur Annahme vorgelegt. Rat und Parlament haben sechs Wochen Zeit (verlängerbar auf acht Wochen), um ihn anzunehmen; der Rat fasst dabei seinen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit und das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn beide Organe den Entwurf angenommen haben, wird er unterzeichnet und veröffentlicht.

Siehe auch:
  • Artikel 37, 38a, 41 ,43,53-74 der Geschäftsordnung
  • Artikel 289, 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
 
 
Ablaufschema des Verfahrens
Erste Lesung
Das Verfahren der Mitentscheidung 1. Lesung  

Die (1) Kommission unterbreitet gleichzeitig dem (2) Parlament und dem (3) Rat einen Legislativvorschlag.

Das Parlament legt (4) seinen Standpunkt fest und übermittelt ihn dem Rat.

Der Rat ist mit dem Ergebnis der ersten Lesung des Parlaments einverstanden: Der (5) Legislativtext wird verabschiedet.

Zweite Lesung
Das Verfahren der Mitentscheidung 2. Lesung  

Der (1) Rat ist mit dem Standpunkt des Parlaments nicht einverstanden, er legt seinen (2) Standpunkt fest.

Das (3) Parlament hat 3 Monate Zeit, um zu reagieren. (Auf Antrag kann die Frist auf 4 Monate verlängert werden.) Es kann dem Standpunkt des Rates zustimmen oder sich nicht äußern: (4) Der Legislativtext wird in der Fassung des Standpunkts des Rates verabschiedet.

Das Parlament kann (mit bestimmten Einschränkungen) auch Abänderungen des Standpunkts des Rates vorschlagen:

  • Entweder der (5) Rat stimmt innerhalb von 3 Monaten (auf Antrag innerhalb von 4 Monaten) zu: (6) Der Legislativtext wird angenommen.
  • Oder der Rat lehnt ab: In diesem Falle muss der Vermittlungsausschuss (27 Mitglieder des Parlaments und 27 Mitglieder des Rates) einberufen werden, um eine Annäherung zwischen den unterschiedlichen Standpunkten herbeizuführen.
  • Alternativ kann das Parlament den Standpunkt des Rates mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnen: Der Legislativtext wird abgelehnt.
Vermittlung und dritte Lesung
Das Verfahren der Mitentscheidung 3. Lesung  

Nachdem eine Einigung erzielt worden ist, nimmt der (1) Vermittlungsausschuss nimmt einen (2) gemeinsamen Entwurf auf der Grundlage des Standpunkts des Rates und der Abänderungen des EP aus zweiter Lesung an.

Falls der Rat und das (3) Parlament dem gemeinsamen Entwurf zustimmen, so wird der (4) Legislativtext verabschiedet.

Wenn der Vermittlungsausschuss sich nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigt, oder wenn das Parlament oder der Rat diesem Entwurf nicht zustimmen, gilt der (5) Vorschlag als abgelehnt.

 
 
 
 
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