In bestimmten Rechtsbereichen wird das Europäische Parlament im Rahmen eines besonderen Rechtsetzungsverfahrens gemäß Artikel 289 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersucht, seine Zustimmung zu erteilen. Mit dem Verfahren der Zustimmung besitzt das Parlament ein Vetorecht. Das Parlament hat also die Aufgabe, den Legislativvorschlag ohne weitere Abänderungen zu billigen oder abzulehnen, und der Rat kann sich über die Stellungnahme des Parlaments nicht hinwegsetzen.Das Verfahren der Zustimmung muss als nichtlegislatives Verfahren auch bei der Ratifizierung bestimmter internationaler Abkommen durch den Rat angewandt werden.
Das Verfahren der Zustimmung wurde ursprünglich im Jahre 1986 durch die Einheitliche Europäische Akte in zwei Bereichen eingeführt: Assoziierungsabkommen und Abkommen über den Beitritt zur Europäischen Union. Sein Anwendungsbereich wurde durch sämtliche späteren Änderungen der Verträge erweitert.
Als nichtlegislatives Verfahren wird es für gewöhnlich bei der Ratifizierung bestimmter Abkommen angewendet, die von der Europäischen Union ausgehandelt wurden, außerdem in Fällen schwerwiegender Verstöße gegen Grundrechte gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), beim Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten oder bei der Festlegung der Modalitäten eines Austritts aus der EU.
Als Legislativverfahren muss es bei der Annahme neuer Rechtsvorschriften über den Kampf gegen Diskriminierung angewendet werden, und das Parlament verfügt auf dem Wege dieses Verfahrens nunmehr auch über ein Vetorecht, wenn die allgemeine Rechtsgrundlage der Subsidiarität gemäß Artikel 352 AEUV angewandt wird.