Mit dem ersten, 1951 unterzeichneten Vertrag wurde die Parlamentarische Versammlung eingerichtet, die später die Bezeichnung „Europäisches Parlament“ erhielt. Mit diesem ursprünglichen Vertrag wurde beabsichtigt, sechs Staaten, die zuvor Krieg gegeneinander geführt hatten, zur Zusammenarbeit und zur Verwirklichung gemeinsamer Ziele zu verpflichten. In den Folgeverträgen wurde die Ausdehnung der Zusammenarbeit auf neue Politikgebiete vereinbart, oder sie dienten angesichts der im Laufe der Zeit von sechs auf 27 Mitgliedstaaten anwachsenden Gemeinschaft dazu, die Funktionsweise der Organe der Europäischen Union zu verbessern. Als Beispiele seien die Agrarpolitik genannt, die mit dem EWG-Vertrag Gegenstand der EU-Politik wurde, und der Vertrag von Nizza, der zu einer Reform der institutionellen Struktur der EU führte.
Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Gerichtshof und Rechnungshof üben ihre Befugnisse im Einklang mit den Verträgen aus. Die Kommission wird als die „Hüterin der Verträge“ angesehen. Wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen oder ein bestehender Vertrag abgeändert werden soll, wird eine Regierungskonferenz (RK) eingerichtet, in der sich die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen. Während der Vertrag ausgearbeitet wird und Gestalt annimmt, wird das Parlament konsultiert und gibt seine Stellungnahme ab.
Mit jedem Vertrag wurden dem Parlament neue, die Demokratie stärkende Kontroll- und Legislativbefugnisse übertragen. So erlangte es durch den (1975 unterzeichneten) Vertrag von Brüssel die Befugnis, die Jahresrechnung der EU am Ende eines jeden Jahres zu überprüfen und festzustellen, ob die Kommission korrekt und verantwortungsvoll über den EU-Haushalt verfügt hat. Mit den mit der Einheitlichen Europäischen Akte (von 1986) eingeführten Ergänzungen wurde sichergestellt, dass der Beitritt eines neuen Staats zur EU nicht ohne die Zustimmung des Parlaments erfolgen kann. Der Vertrag von Amsterdam (von 1997) stärkte die Rolle des Parlaments als Mitgesetzgeber neben dem Rat in einer ganzen Reihe von Bereichen, die unter die EU-Gesetzgebung fallen (u. a. im Bereich des Verbraucherschutzes, der Möglichkeit der legalen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat sowie hinsichtlich von Umweltbelangen).
Der jüngste Vertrag, der Vertrag von Lissabon, trat am 1. Dezember 2009 in Kraft.
Mit ihm wurde das Europäische Parlament gestärkt, den nationalen Parlamenten mehr Verantwortung und Mitsprache bei wegweisenden Entscheidungen in der europäischen Politik übertragen und den Bürgern der EU ein Initiativrecht eingeräumt. Außerdem wurden die Befugnisse des Parlaments als vollwertiger Mitgesetzgeber, insbesondere im Bereich des Haushalts, erweitert. Durch den Vertrag wurde dem Parlament darüber hinaus eine Schlüsselrolle bei der Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission zugewiesen.
Die Regierungskonferenz, die mit der Ausarbeitung eines Reformvertrags beauftragt war, nahm am 23. Juli 2007 in Lissabon ihre Arbeit auf (Das Europäische Parlament wurde durch Elmar Brok, Enrique Barón Crespo und Andrew Duff vertreten). Der Vertragstext wurde anschließend von den Staats- und Regierungschefs auf einer Tagung am 18. und 19. Oktober 2007 in Lissabon verabschiedet. Die Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon erfolgte am 13. Dezember 2007 im Beisein von Hans-Gert Pöttering, Präsident des Europäischen Parlaments, nachdem einen Tag zuvor die Präsidenten des Europäischen Parlaments, der Kommission und des Rates die Charta der Grundrechte der EU im Parlament proklamiert hatten.
Am 19. Februar 2008 wurde der Vertrag von Lissabon vom Europäischen Parlament angenommen (Bericht Corbett/Méndez de Vigo). Gemäß diesem Vertrag hat das Parlament das Recht, auf einen Vorschlag des Europäischen Rates hin, der die Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigen muss, den Präsidenten der Kommission zu ernennen. Außerdem wurde mit dem Vertrag das Mitentscheidungsverfahren, das seitdem als „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ bezeichnet wird, auf weitere Bereiche ausgeweitet.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, wurde das Europäische Parlament durch den Vertrag mit dem Rat als Gesetzgeber in Bereichen gleichgestellt, in denen dies zuvor nicht der Fall war, insbesondere hinsichtlich der Aufstellung des Haushaltsplans (wo das Parlament nun vollständig gleichberechtigt ist), der Agrarpolitik sowie im Bereich Justiz und Inneres.
Der Vertrag trat am 1. Dezember 2009 in Kraft, nachdem er von allen 27 Mitgliedstaaten ratifiziert worden war.
Die Charta der Grundrechte wurde von den Präsidenten des Europäischen Parlaments, der Kommission und des Rats auf der Tagung des Europäischen Rats in Nizza unterzeichnet. Der Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte wurde im Beisein von Nicole Fontaine, Präsidentin des Europäischen Parlaments, unterzeichnet. Mit dem Vertrag von Nizza soll das institutionelle Gefüge der Union an die Herausforderungen der neuen Erweiterung angepasst werden. Mit dem Vertrag von Nizza werden die Kontroll- und Legislativbefugnisse des Parlaments ausgeweitet und das Verfahren der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat auf weitere Bereiche ausgedehnt.
Charta der Grundrechte der EU
Im März 1996 wurde in Turin (Italien) eine RK eröffnet, deren Aufgabe in der Überarbeitung des Vertrags zur Europäischen Union bestand. Der darauf folgende Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte wurde im Beisein von José María Gil-Robles, Präsident des Europäischen Parlaments, unterzeichnet.
Mit seinem Inkrafttreten im Mai 1999 wurde das Verfahren der Mitentscheidung vereinfacht und in seinem Umfang erweitert. Das Parlament hatte von nun an das Recht, der Benennung des Kommissionspräsidenten zuzustimmen oder sie abzulehnen.
Der Vertrag über die Europäische Union wurde im Beisein von Egon Klepsch, Präsident des Europäischen Parlaments, in Maastricht unterzeichnet. Im Einklang mit diesem Vertrag gründet sich die Union auf die Europäischen Gemeinschaften (erste Säule) und umfasst zudem zwei weitere Bereiche der Zusammenarbeit (zweite und dritte Säule): die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Justiz und Inneres (JI).
Mit Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union wird die EWG zur Europäischen Gemeinschaft (EG). Die Legislativ- und Kontrollbefugnisse des EP werden mit der Einführung des Verfahrens der Mitentscheidung und der Erweiterung des Verfahrens der Zusammenarbeit ausgeweitet.
In Bereichen, in denen das Parlament einen Gemeinschaftsrechtsakt für notwendig erachtet, hat es im Rahmen des neuen Vertrags das Recht, die Kommission zur Ausarbeitung eines legislativen Vorschlags aufzufordern. Die gesamte Kommission muss nun auch vom EP bestätigt werden. Das EP ernennt auch den Europäischen Bürgerbeauftragten.
Die erste Regierungskonferenz wurde unter der Schirmherrschaft von Italien am 9. September 1985 eröffnet. Der Höhepunkt war die Annahme der Einheitlichen Europäischen Akte am 28. Februar 1986 in Brüssel.
Durch die Einheitliche Europäische Akte wurden die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geändert und die europäische politische Zusammenarbeit eingerichtet. Mit dem Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) wurde der Name „Europäisches Parlament“ (den das Plenum seit 1962 benutzt hatte) offiziell bestätigt. Die EEA erweiterte mit der Einführung der Verfahren der Zustimmung und der Zusammenarbeit auch die legislativen Befugnisse des EP.
Durch den Vertrag von Brüssel von 1975 wurden erneut einige Finanzvorschriften der Verträge geändert. Die Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments, dem die Befugnis übertragen wurde, den Haushaltsplan der Gemeinschaft abzulehnen und der Kommission für die Durchführung des Haushaltsplans Entlastung zu erteilen, wurden gestärkt und die Grundlagen für die Errichtung eines Rechnungshofs gelegt.
Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften / Erster Haushaltsvertrag
Mit der Unterzeichung des Vertrags von Luxemburg zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften in den Verträgen wurden die Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments ausgeweitet, da die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch „Eigenmittel“ ersetzt wurden.
Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft / Fusionsvertrag
Der Fusionsvertrag von 1965 führte die Exekutivorgane zusammen. Die Europäische Gemeinschaft entstand im Gefolge der Zusammenlegung der Organe, die im Rahmen von EGKS, EWG und Euratom bestanden.
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Am 25. März 1957 wurden zwei Verträge unterzeichnet – der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom). Hauptzielsetzungen des Euratom-Vertrags sind u.a.:
Der Nutzen der EAG wird vor allem vor dem Hintergrund der Erweiterung deutlich. Die Atomenergie ist eine wichtige Energiequelle für viele osteuropäische Länder, doch sind die Sicherheitsstandards in den dortigen Nuklearanlagen sowie die Sicherheitsvorkehrungen für die Arbeitnehmer und die Allgemeinheit nicht immer ausreichend. Die EAG bietet in diesem Zusammenhang für die Unterstützung durch die EU den geeigneten Rahmen.
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Am 25. März 1957 wurden zwei Verträge unterzeichnet – der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom). Für beide neu geschaffenen Gemeinschaften wurden die Entscheidungen vom Rat auf Vorschlag der Kommission getroffen. Die Parlamentarische Versammlung musste konsultiert werden und eine Stellungnahme abgeben. Die Versammlung wurde auf 142 Mitglieder vergrößert. Ihre erste Plenarsitzung hielt die Europäische Parlamentarische Versammlung im darauf folgenden Jahr ab, am 19. März 1958. Mit den Römischen Verträgen wurden spezielle Vorkehrungen für die Direktwahl der Mitglieder getroffen (diese wurden 1979 umgesetzt).
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) wurde von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden in Paris unterzeichnet. Er trat mit einer Laufzeit von 50 Jahren in Kraft. Die Mitglieder der Europäischen Parlamentarischen Versammlung wurden von ihren nationalen Parlamenten ernannt. Die Versammlung hatte das Recht, die Hohe Behörde (die Vorgängerin der heutigen Kommission) abzulehnen.
Der Vertrag über eine Verfassung für Europa wurde vom Europäischen Rat am 18. Juni 2004 angenommen und noch im selben Jahr in Rom im Beisein von Josep Borrell Fontelles, Präsident des Europäischen Parlaments, unterzeichnet. Nach der Annahme des Vertrags durch das Parlament (Bericht Méndez de Vigo-Leinen) wurde er von Frankreich (29. Mai 2005) und den Niederlanden (1. Juni 2005) in nationalen Volksentscheiden abgelehnt.
Nach der Ablehnung des Verfassungsvertrags begannen die Mitgliedstaaten mit der Ausarbeitung des Vertrags von Lissabon.