Finanzhilfen

 
Allgemeine Informationen zu den gewährten Finanzhilfen

Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nennt unter den Grundsätzen für die Ausführung des Haushaltsplans den Grundsatz der Transparenz, der in der gesamten Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen in verschiedenen Bestimmungen wieder aufgenommen wird, die eine angemessene (vorherige oder nachträgliche) Veröffentlichung im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans gewährleisten.

Was die Finanzhilfen angeht, so wird die Veröffentlichung in Artikel 110 der Haushaltsordnung geregelt, der eine vorherige Veröffentlichung des Jahresprogramms und der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie eine nachträgliche Veröffentlichung der im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen vorsieht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass eine Finanzhilfe als „gewährt“ gilt, wenn eine erste rechtliche Verpflichtung vorliegt, d.h. der erste Vertrag unterzeichnet wurde.

Nachträgliche Veröffentlichung

Gemäß Artikel 169 der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung werden „alle im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen, mit Ausnahme der Stipendien für natürliche Personen, im ersten Halbjahr nach Abschluss des Haushaltsjahres, zu dessen Lasten sie gewährt wurden, auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht“.