Gemäß Artikel 289 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist das Verfahren der Konsultation ein besonderes Gesetzgebungsverfahren, bei dem das Parlament vor Annahme eines Gesetzgebungsvorschlags durch den Rat um Stellungnahme ersucht wird.
Das Europäische Parlament kann einen Gesetzgebungsvorschlag billigen, ablehnen oder Änderungen dazu vorschlagen. Der Rat ist rechtlich nicht verpflichtet, der Stellungnahme des Parlaments zu folgen, darf aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorliegen einer solchen Stellungnahme keinen Beschluss fassen.
Ursprünglich war dem Parlament durch die Römischen Verträge des Jahres 1957 eine beratende Rolle im Gesetzgebungsverfahren zugewiesen worden; die Kommission schlug die Rechtsvorschriften vor, der Rat erließ sie.
Durch die Einheitliche Europäische Akte (1986) und die Verträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon wurden die Befugnisse des Parlaments nach und nach erweitert. In den meisten Bereichen kann es heute gleichberechtigt mit dem Rat mitentscheiden (siehe Ordentliches Gesetzgebungsverfahren), und aus dem Verfahren der Konsultation wurde ein besonderes Gesetzgebungsverfahren (bzw. sogar ein Nicht-Gesetzgebungsverfahren), das nur in einer begrenzten Zahl von Fällen angewandt wird.
Das Verfahren der Konsultation findet heute in einer begrenzten Zahl von Gesetzgebungsbereichen Anwendung, z. B. bei Ausnahmeregelungen im Bereich des Binnenmarkts und im Wettebewerbsrecht. Als Nicht-Gesetzgebungsverfahren ist die Konsultation des Parlaments auch für die Annahme internationaler Vereinbarungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) vorgeschrieben.