Der Generalsekretär ist der ranghöchste Beamte des Parlaments und leitet in dieser Funktion das Generalsekretariat, dessen Zusammensetzung und Organisation vom Präsidium festgelegt werden. Der Generalsekretär ist für die Verwaltung des Parlaments zuständig. Er wird vom Präsidium gemäß Artikel 207 der Geschäftsordnung ernannt.