Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit

 

Das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit wurde durch den Vertrag von Amsterdam eingeführt und erlaubt es den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, untereinander eine engere Zusammenarbeit zu begründen.

 
 

Die EU-Mitgliedstaaten können um verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen ersuchen, die in den Verträgen festgelegt sind. Ausgenommen sind Bereiche, in denen die Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Die Kommission prüft das Ersuchen und kann dem Rat einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Wenn die Kommission beschließt, keinen Vorschlag zu unterbreiten, erläutert sie den betreffenden Mitgliedstaaten ihre Gründe.

Wenn die Kommission einen Vorschlag unterbreitet, wird die Genehmigung zur Aufnahme der verstärkten Zusammenarbeit vom Rat erteilt, der zuvor die Zustimmung des Europäischen Parlaments einholt.

In Fällen verstärkter Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wird das Ersuchen dem Rat zugestellt und an die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission weitergeleitet, die dazu Stellung nehmen. Das Ersuchen wird zur Kenntnisnahme auch an das Parlament weitergeleitet.

Das Parlament wird in jedem Fall regelmäßig über Entwicklungen auf dem Gebiet der verstärkten Zusammenarbeit unterrichtet.

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