Qualifizierte Mehrheit
Für eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach ihrer Einwohnerzahl gewichtet (gewogen). Bis 31. Oktober 2014 gilt dafür das im Nizza-Vertrag vorgesehene Verhältnis: Die Staaten erhalten höchstens 29 und mindestens 3 Stimmen. Bei einer Gesamtzahl von 345 Stimmen bilden 255 Stimmen, die von der Mehrheit der Mitgliedstaaten (also mindestens 14) stammen müssen, die qualifizierte Mehrheit. 91 Stimmen können jeden Beschluss verhindern (Sperrminorität).
Auf Antrag eines Mitgliedstaates muss geprüft werden, ob die qualifizierte Mehrheit mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der EU repräsentiert.
Doppelte Mehrheit
Ab 1. November 2014 hat jeder Staat eine Stimme. Für eine qualifizierte Mehrheit ist die doppelte Mehrheit erforderlich: mindestens 55 % der Staaten (also mindestens 15 bei 27 Staaten) mit mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung der EU (rd. 325 von 500 Millionen). Für eine Sperrminorität sind die Stimmen von mindestens 4 Ratsmitgliedern erforderlich.
Bis zum 31. März 2017 kann ein Ratsmitglied beantragen, dass eine qualifizierte Mehrheit nach dem System des Nizza-Vertrags mit insgesamt 345 Stimmen bestimmt wird.
Bei Entscheidungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gelten andere Werte: Bis 31. Oktober 2014 müssen die 255 Stimmen von mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten (also 18 oder mehr) stammen, danach müssen mindestens 72 % der Mitgliedstaaten mit zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union zustimmen.




