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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Der ständig tagende EGMR mit Sitz in Straßburg wacht über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats, die 1953 in Kraft getreten ist. Sie wurde inzwischen von allen 47 Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet und ratifiziert, darunter alle EU-Staaten. Auch die Europäische Union wird der EMRK beitreten (Art. 6 Abs.2 EUV). Die in der EMRK niedergelegten Grund- und Menschenrechte sind Teil des Unionsrechts.

Sowohl die Vertragsstaaten (in Form der Staatenbeschwerde) als auch einzelne Personen (in Form der Individualbeschwerde) können wegen Verletzung der EMRK den EGMR anrufen. Voraussetzung für eine Individualbeschwerde ist, dass alle innerstaatlichen Rechtsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Deutsche müssen also vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert sein, um sich mit einer Beschwerde an den EGMR wenden zu können. Größere Bedeutung hat der Gerichtshof für Angehörige von Staaten, die kein Verfassungsgericht haben.

Ausführliche Informationen zum EGMR im Lexikon dieser DVD unter Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.