Die EU und die Welt
Aufgabenbereiche
- Gemeinsame Handelspolitik und Außenbeziehungen
- Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Aufgabenbereich
Gemeinsame Handelspolitik und Außenbeziehungen
(seit 1957)
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Zuständig in den EU-Organen
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Europäisches Parlament
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Ausschuss Auswärtige Angelegenheiten
Ausschuss Internationaler Handel Ausschuss Entwicklung |
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Rat
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Rat Allgemeine Angelegenheiten und
Rat Außenbeziehungen |
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Kommission
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Kommissar Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik
Kommissar Handel Kommissar Entwicklung Kommissarin Internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion |
Rechtsgrundlagen:
Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln Art. 21 und 22 EUV
Handelspolitik Art. 206 und 207 AEUV
Zusammenarbeit mit Staaten, die keine Entwicklungsländer sind Art. 212 und 213 AEUV
Entwicklungspolitik Art. 208 bis 211 AEUV
Humanitäre Hilfe Art. 214 AEUV
Gemeinsame Handelspolitik
Seit 1968 ist die Zollunion verwirklicht. Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gibt es keine Zölle mehr, im Warenverkehr nach außen wurde ein gemeinsamer Außenzoll eingeführt. Rechtsgrundlage des heutigen einheitlichen Zolltarifs TARIC ist die Verordnung 2658/87 (erneuert 254/2000). In einem umfangreichen Anhang sind sämtliche Importwaren mit ihrem Zollsatz und seiner Geltungsdauer aufgeführt. Dieser Anhang wird mehrmals im Jahr geändert.
Export und Import 2008
Die EU hat 2008 Waren im Wert von 1 309 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 1 552 Milliarden Euro importiert. Knapp ein Fünftel der Exporte gingen in die USA. Der größte Anteil der Importe kam aus China.
Für die gemeinsame Handelspolitik ist die Union ausschließlich zuständig. Sie soll dazu beitragen, dass sich der Welthandel harmonisch entwickelt und Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei ausländischen Direktinvestitionen abgebaut werden (Art. 206 AEUV). Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemeinsam Verordnungen, um Zollsätze zu ändern für Importe in den Binnenmarkt, für handelspolitische Schutzmaßnahmen gegen Dumping, zur Vereinheitlichung von Liberalisierungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Ausfuhrpolitik allgemein.
Handelsbeziehungen mit Nordamerika
Wichtigster außereuropäischer Handelspartner der Union, aber auch größter Konkurrent auf dem Weltmarkt, sind die USA. Mehr als 20 Prozent des Außenhandels der EU fließen in die USA (2008: 250 Mrd. Euro). Zwischen beiden Regionen entstehen gelegentlich Konflikte. Streit gab es vor allem um den Export von Agrarprodukten („Hähnchenkrieg“, „Hormonfleisch“). Einige Bereiche des Außenhandels zwischen der EU und Nordamerika sind durch Einzelabkommen geregelt. Seit 1990 findet jedes Jahr ein EU-US-Gipfel statt, abwechselnd in Europa und in den USA. 2007 haben EU und USA beschlossen, ihre Wirtschaftsbeziehungen weiter zu verstärken und bei der Beseitigung von Handelshemmnissen zusammenzuarbeiten. Diese Bemühungen steuert der „Transatlantische Wirtschaftsrat“.
Handelsbeziehungen mit Asien
Grundlage für das Handelsverhältnis zwischen der EU und Japan ist eine politische Erklärung aus dem Jahre 1991. Die Beziehungen sind seither auf politische und kulturelle Zusammenarbeit erweitert worden. Ein Aktionsplan mit einer Laufzeit von 2001 bis 2010 soll die bilaterale Partnerschaft stärken. Im Warenaustausch zwischen beiden herrscht nach wie vor ein Ungleichgewicht: Japan exportiert erheblich mehr Waren in die Staaten der EU, als von hier nach Japan gehen. Die EU hat verschiedentlich versucht, dieses Ungleichgewicht durch „freiwillige“ Selbstbeschränkungsabkommen Japans zu verringern, z.B. für Autoimporte.
Mit Südkorea hat die EU im Oktober 2009 ein Freihandelsabkommen paraphiert, das 2010 in Kraft treten kann, wenn es von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist.
Der Handel mit der größten Wirtschaftsmacht Asiens, China, ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Die meisten Importe der EU-Staaten kommen aus China (2008: 2447,6 Mrd. €). Dagegen liegt China bei den Exporten der EU nur an vierter Stelle der Empfängerländer (2008: 78,4 Mrd. €).
Außenbeziehungen der EU
Die Abkommen der EU
Abkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen wie der WTO werden von der Kommission ausgehandelt. Sie legt dem Rat zunächst eine Empfehlung vor. Der Rat ermächtigt daraufhin per Beschluss die Kommission, die Verhandlungen zu führen. Er kann ihr dafür Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten zur Seite stellen (Art. 207 AEUV). Der Rat entscheidet endgültig über den Abschluss der Abkommen, je nach Inhalt mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig. Einstimmigkeit ist beispielsweise vorgeschrieben für Handelsaspekte des geistigen Eigentums oder den Handel mit Kulturgütern und kulturellen Dienstleistungen, ferner für Assoziierungs- und Beitrittsabkommen .
Die wichtigsten Formen von Abkommen betreffen den Handel mit Waren und Dienstleistungen (Handelsabkommen), die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Kooperationsabkommen, Partnerschaftsabkommen, Wirtschaftspartnerschaftsabkommen) und die Assoziierung von Staaten (Assoziierungsabkommen). Kooperationsabkommen gehen weiter als Handelsabkommen, sie schließen zum Beispiel eine entwicklungspolitische Zusammenarbeit ein. Dafür können gemeinsame Organe der EU und der Drittstaaten geschaffen werden, die regelmäßig zusammenkommen. Noch weiter gehen Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die zu einer engen Bindung an die EU führen. Für Verhandlungen darüber gilt ein spezielles Verfahren (Art. 218 AEUV). Assoziierungsabkommen treten nur nach Zustimmung des Europäischen Parlaments in Kraft, ebenso Übereinkünfte mit erheblichen finanziellen Folgen für die Union oder solche, für die ein institutioneller Rahmen geschaffen wird. Kooperationsabkommen bestehen mit allen Nachfolgestaaten der Sowjetunion (GUS). Die EU unterstützt diese Reformstaaten auf ihrem Weg zu Marktwirtschaft und Demokratie.
Für Balkanländer, die der EU beitreten wollen, aber noch nicht Beitrittskandidaten sind, werden Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen, so beispielsweise mit Albanien und Serbien. Assoziierungsabkommen mit der Aussicht auf Beitritt zur EU („Europa-Abkommen“) hatte die EU zwischen 1991 und 1995 mit den zehn osteuropäischen und baltischen Staaten geschlossen, die heute Mitgliedstaaten sind. Derzeit bestehen noch Abkommen mit der Türkei, Kroatien und Mazedonien (Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien).
EFTA-Länder
Besonders eng sind die Beziehungen der EU zu den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA): Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island.
EU und EFTA-Länder (mit Ausnahme der Schweiz) bilden seit 1994 eine integrierte Wirtschaftszone mit Freihandel, den „Europäischen Wirtschaftsraum“. Diese EFTA-Länder haben ihre gesetzlichen Regelungen (Steuern, Normen usw.) denen der EU angeglichen, um an den Vorteilen des Binnenmarktes teilhaben zu können.
Osteuropa und Mittelmeerländer
1995 hat die EU in Barcelona mit elf Anrainerstaaten des Mittelmeers eine Europa-Mittelmeerpartnerschaft begründet. Sie soll den Frieden und die Sicherheit in dieser Region stabilisieren, Konflikte beilegen bzw. verhüten und den Wohlstand vergrößern (Barcelona-Prozess). Bis zum Jahr 2010 soll zwischen der EU und der Mittelmeerregion eine Freihandelszone entstehen. Im März 2008 wurde mit 14 Staaten rund ums Mittelmeer sowie Mauretanien und Jordanien die „Union für das Mittelmeer“ gegründet, die vor allem Einzelprojekte verfolgen soll wie:
- das Mittelmeer von Umweltverschmutzung säubern,
- Häfen sanieren und transnationale Schifffahrtsstraßen einrichten,
- einen gemeinsamen Katastrophenschutz aufbauen,
- die Solarenergie nutzen.
Darüber hinaus sollen die Bereiche Bildung und Mittelstandsförderung in die Zusammenarbeit eingefügt werden.
Mit den Staaten am Süd- und am Ostrand des Mittelmeers wurden enge Beziehungen durch Assoziations- und Kooperationsabkommen geknüpft. 1997 wurde auch mit der Palästinensischen Autonomiebehörde ein vorläufiges Assoziierungsabkommen geschlossen. Diese Beziehungen sollen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik weiter vertieft werden.
Europäische Nachbarschaftspolitik
Mit 16 Staaten an den Außengrenzen der EU, von Weißrussland über die Ukraine und den Kaukasus bis Nordafrika, wird die EU die bestehenden Beziehungen durch Kooperations- und Assoziationsabkommen weiter ausbauen. Diese Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) soll dazu beitragen, dass in den Staaten, die an die EU grenzen, die Demokratie stabilisiert wird und die Marktwirtschaft sich entwickeln kann. Auch Aspekte der Sicherheitspolitik werden einbezogen, z. B. Abrüstung und Nichtverbreitung von Atomwaffen.
Mit sechs dieser Staaten (drei in Osteuropa, drei im Kaukasus) hat die EU im Mai 2009 die „Östliche Partnerschaft“ gegründet. Die Zusammenarbeit soll die politischen und wirtschaftlichen Reformen in diesen Staaten verstärkt fördern. Mit der EU wollen diese Staaten eine Freihandelszone schaffen und ihre Zusammenarbeit im Energiebereich (Stichwort: Durchleitung von Erdgas aus Russland und dem Kaspischen Raum) stärken.
Für die Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik stehen 2007 bis 2013 Fördermittel in Höhe von 11,2 Milliarden Euro zur Verfügung (Verordnung 1638/2006).
Beziehungen zu Entwicklungsländern
Im Verhältnis zu den Staaten Afrikas, Asiens und Lateinamerikas spielt neben dem Außenhandel die Entwicklungsförderung eine Rolle, vor allem die Bekämpfung der Armut. Die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft begann 1958 mit der Assoziierung der damaligen Kolonien von EWG-Staaten. Entwicklungspolitik wurde aber erst mit dem Maastrichter Vertrag eine offizielle Aufgabe der EU (Art. 208 bis 211). Zuvor basierte sie auf Rechtsgrundlagen der Außenwirtschaftsbeziehungen. Zusammen mit der bilateralen Hilfe der Mitgliedstaaten ist Europa der größte Geber von Entwicklungshilfe weltweit.
Mit einigen Entwicklungsländern oder Gruppen von Entwicklungsländern hat die Union schon seit langem besondere Vereinbarungen getroffen. Allen voran ist das Abkommen mit den AKP-Staaten zu nennen. Diese Staaten waren ehemals Kolonien heutiger EU-Staaten und liegen in Afrika, der Karibik und dem Pazifik (deshalb AKP-Staaten). Mit ihnen (es sind heute 79 Staaten, 39 davon zählen zu den ärmsten Ländern der Welt) hat die EU 1964 ein erstes Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit geschlossen (Abkommen von Jaunde). Ihm folgten seit 1975 vier Lomé-Abkommen, die 2000 vom Cotonou-Abkommen abgelöst wurden. Dieses Abkommen, das 2005 geändert wurde, gewährt den AKP-Staaten neben finanzieller Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor allem Handelsvorteile: praktisch zollfreien Zugang zum Binnenmarkt der EU für gewerbliche Produkte sowie weitgehende einseitige Zollvorteile (Präferenzen) für Agrarprodukte (so weit die Regelungen der WTO dies bisher zuließen).
Die ärmsten Staaten
Die 50 Entwicklungsländer, die von der Weltbank als ärmste Staaten der Welt klassifiziert werden (davon 39 AKP-Staaten), können ihre gesamten Exporte außer Waffen („everything but arms“) zollfrei in die EU liefern, also auch Agrarprodukte.
Asien und Lateinamerika
1976 begann die EU mit ihrer Entwicklungshilfe für die Länder Asiens und Lateinamerikas, die keine AKP-Staaten sind. Sie umfasst finanzielle und technische Hilfe sowie Projekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Die Hilfe soll in erster Linie den ländlichen Raum fördern und dort die Nahrungsmittelproduktion steigern.
Mit zahlreichen Staaten und auch mit Organisationen in Asien und Lateinamerika (ASEAN, MERCOSUR, Zentralamerikanische Staaten) ist die Europäische Union durch Abkommen unterschiedlichen Typs verbunden. Die südost- und ostasiatischen Staaten sind Zukunftsmärkte und haben wachsende Bedeutung als Welthandelspartner. Alle zwei Jahre findet ein Asien-Europa-Gipfel zwischen EU und 16 asiatischen Staaten einschließlich Japan, Korea und China statt (Asia-Europe Meeting, ASEM), abwechselnd in Europa und in Asien, so 2006 in Helsinki, 2008 in Peking.
1995 hat die EU mit 14 lateinamerikanischen Staaten engere Wirtschaftsbeziehungen und eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Drogenanbaus und -handels vereinbart, den zweiten Schwerpunkt bildet der politische Dialog mit den 22 Staaten der Rio-Gruppe. 1999 fand ein erstes EU-Lateinamerika-Karibik-Gipfeltreffen (Europe-Latinamerica-Caribic EU-LAC) in Rio statt, das seither alle zwei Jahre wiederholt wird und zuletzt 2008 in Peru stattfand.
Humanitäre Hilfe
Das Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission (ECHO) wurde 1992 gegründet. Seine Aufgabe ist es, Opfern humanitärer Katastrophen in Nichtmitgliedstaaten zu helfen. ECHO steht 2010 ein Budget von 800,5 Millionen Euro (2009: 777 Mio. Euro) zur Verfügung. Deutschland ist als größter EU-Beitragszahler an der Finanzierung der humanitären Hilfsmaßnahmen von ECHO mit rund 20 Prozent beteiligt.
Im Dezember 2007 haben Rat, Kommission und Europäisches Parlament den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe unterzeichnet, die erste umfassende Grundsatzerklärung der gesamten EU zu diesem Thema.
Seit 1. Januar 2009 gibt es eine Ratsarbeitsgruppe für Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe (COHAFA). Die Mitgliedstaaten der EU beraten in diesem Gremium strategische und operative Fragen der humanitären Hilfe, Möglichkeiten besserer Zusammenarbeit und Abstimmung, bedarfsgerechte Ansätze der Hilfe in konkreten humanitären Krisensituationen und Schritte, um die internationale humanitäre Hilfe unter Koordinierung der Vereinten Nationen besser und wirksamer zu machen.
Der Lissabon-Vertrag hat die humanitäre Hilfe der EU auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt (Art. 214 AEUV), in der Kommission ist das neugeschaffene Ressort Humanitäre Hilfe zuständig. Der Rahmen für Maßnahmen der EU in der humanitären Hilfe wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Zu den Maßnahmen gehört auch die Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe.
Entwicklungspolitik in der Kommission
In der Kommission sind die Zuständigkeiten im Bereich der Entwicklungspolitik nach Regionen aufgeteilt:
- Generaldirektion Außenbeziehungen: Asien, Lateinamerika, Pazifik, Mittlerer Osten, Südliches Mittelmeer, Osteuropa, Kaukasus, Zentralasiatische Republiken, Westlicher Balkan;
- Generaldirektion Entwicklung: AKP-Staaten, Überseeische Länder und Gebiete, Grundsatzfragen;
Zusatzthemen
Hintergrundinformationen
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Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, GASP
(seit 1993, Anfänge als EPZ seit 1970)
Rechtsgrundlagen: Art. 23 bis 41 EUV (GASP)
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) hat durch den Vertrag von Lissabon wichtige Neuerungen erfahren. Dazu zählen vor allem das Amt des „Hohen Vertreters der Union für Außen und Sicherheitspolitik“. Zur ersten „Hohen Vertreterin“ wurde die Britin Catherine Ashton bestimmt. Sie wird unterstützt von dem neu zu schaffenden Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD).
Auch heute noch ist Außen- und Sicherheitspolitik in erster Linie Angelegenheit der Mitgliedstaaten. Die GASP der EU existiert „neben“ dieser Außenpolitik der Staaten, die aber verpflichtet sind, die GASP zu unterstützen und nichts zu tun, was im Widerspruch zu ihr stehen würde.
Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten andere Bestimmungen und Verfahren als für die vergemeinschafteten Politikbereiche. Jede Gesetzgebung ist in der GASP ausgeschlossen (Art. 24 EUV). Die Entscheidungen der GASP werden vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ getroffen; der Europäische Rat legt die Ziele und allgemeinen Leitlinien dafür fest. Beide Organe treffen ihre Entscheidungen nach wie vor überwiegend einstimmig. Ausnahmen sind in Art. 31 Ziffer 2 EUV aufgezählt, aber auch für die qualifizierte Mehrheit gilt in der GASP ab 2014 eine andere Stimmengewichtung als sonst im Rat: mindestens 72 % der Stimmen und 65 % der Bevölkerung (Art. 238 Ziffer 2 AEUV). Die Kommission hat eine relativ schwache Rolle in der GASP: Sie wird in vollem Umfang beteiligt, verfügt aber nicht über ein exklusives Initiativrecht und übt keine nennenswerten exekutiven Aufgaben aus. Das Europäische Parlament wird von der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik informiert und angehört. Das EP kann Anfragen und Empfehlungen an den Rat richten und führt zweimal jährlich eine Aussprache über die GASP und über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Art. 36 EUV). Das EP entscheidet als Teil der Haushaltsbehörde über den von der Kommission verwalteten GASP-Haushalt. Der Gerichtshof ist für den Bereich Außen- und Sicherheitspolitik nicht zuständig (Art. 24 EUV).
Die Arbeitsweise in der GASP
Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europäischen Rat und im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen (Art. 32 EUV). Jeder Mitgliedstaat und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik können den Rat mit einer Frage der GASP befassen und ihm Initiativen und Vorschläge unterbreiten („Initiativrecht“); Stimmrecht haben aber nur die Mitgliedsstaaten.
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Rat, dem Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ und der „Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ festgelegt und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Hohe Vertreterin fungiert gewissermaßen als Außenministerin der EU. Sie stellt sicher, dass die vom Rat erlassenen Beschlüsse durchgeführt werden und vertritt die EU in der GASP nach außen, vertritt also die Position der EU gegenüber Drittstaaten, in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie ist ständige Vorsitzende des Rats „Auswärtige Angelegenheiten“. Außerdem ist sie Vizepräsidentin der Kommission und hat dort das Ressort Außenbeziehungen inne. Auf diese Weise ist das auswärtige Handeln von Rat und Kommission viel enger als bisher miteinander verzahnt.
Der Europäische Rat
Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der EU in Bezug auf einen Drittstaat (z. B. den Iran) oder eine Region der Welt (z. B. den Nahen Osten) oder ein bestimmtes Sicherheitsthema (z. B. Abrüstung, Terrorismus). Er legt dafür die Ziele und die allgemeinen Leitlinien fest, auch in Fragen der Verteidigung (Art. 26 EUV). Beschlüsse fasst der Europäische Rat einstimmig. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Rates, dessen Amt ebenfalls durch den Vertrag von Lissabon neu geschaffen worden ist; zum ersten Präsidenten wurde der Belgier Herman Van Rompuy ernannt.
Der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“
Die Außenminister der Mitgliedsstaaten fassen die für die Festlegung und Durchführung der GASP erforderlichen Rechtsakte, die als Ratsbeschlüsse bezeichnet werden. Für alle Beschlüsse sind die Leitlinien des Europäischen Rats bindend. Rechtsakte auf der Grundlage eines Beschlusses des Europäischen Rates kann der Rat abweichend vom Regelfall der Einstimmigkeit mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Das gilt auch für Rechtsakte nach einem Vorschlag, den die Hohe Vertreterin nach spezieller Aufforderung durch den Europäischen Rat vorgelegt hat sowie für die Ernennung eines Sonderbeauftragten nach Art. 33 EUV. Wenn ein Staat unter Hinweis auf wesentliche nationale Belange ankündigt, dass er einem Mehrheitsbeschluss nicht zustimmen kann, wird nicht abgestimmt. Die Hohe Vertreterin muss sich dann mit diesem Staat um eine annehmbare Lösung bemühen (Art. 31 Abs. 2 EUV).
Instrumente der GASP
Mit Ratsbeschlüssen werden die von der EU durchzuführenden Aktionen sowie gemeinsame Standpunkte der EU (z. B. zu Sanktionsmaßnahmen gegen ein Land) festgelegt.
Aktionen
Aktionen bezeichnen Ratsbeschlüsse, mit denen die EU ein operatives Vorgehen in einer Situation beschließt, z. B. die Einrichtung oder Verlängerung einer zivilen oder militärischen Mission. Die Ratsbeschlüsse müssen die Ziele der Aktion, ihren Umfang und die dafür benötigten Mittel nennen. Die Beschlüsse sind für alle EU-Staaten bindend. Ein Staat darf sich aber der Stimme enthalten und muss dann nicht an der Aktion teilnehmen, er darf sie aber nicht gefährden oder behindern (Art. 31 Abs. 1 EUV). Nichtmilitärische Aktionen können auch von einigen EU-Staaten allein durchgeführt werden. Sie müssen dazu aber vom Rat ermächtigt sein.
Standpunkte
Zu bestimmten Fragen geographischer oder thematischer Art kann der Rat mithilfe eines Beschlusses seinen Standpunkt festlegen (Art. 29 EUV). Alle Mitgliedstaaten müssen ihre Außenpolitik an diesen Standpunkten ausrichten. Wenn außenpolitisches Handeln eines Mitgliedstaats die Interessen der EU berühren könnte, müssen zuvor die anderen Staaten im Rat oder im Europäischen Rat konsultiert werden. Die Mitgliedstaaten müssen untereinander solidarisch handeln, sie müssen sich in allen außen- und sicherheitspolitischen Fragen von gemeinsamer Bedeutung untereinander abstimmen. Ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen koordinieren sie und setzen sich dort für den Standpunkt der Union ein.
Der Europäische Auswärtige Dienst
Die Hohe Vertreterin repräsentiert die Union in internationalen Organisationen sowie bei internationalen Konferenzen und führt den politischen Dialog mit Drittstaaten. Unterstützt wird sie dabei vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), der nach dem Vertrag von Lissabon neu einzurichten ist. Der Rat hat im Oktober 2009 Leitlinien für die Zuständigkeiten, die Rechtsstellung, die Personalausstattung und die Finanzierung des EAD erlassen. Die Einrichtung des EAD selbst soll im Sommer 2010 durch einen Beschluss des Rats erfolgen, der auf Vorschlag der Hohen Vertreterin, nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Zustimmung der Kommission beschließt.
Der EAD wird sich aus Beamten des Generalsekretariats des Rats und der Kommission sowie aus Vertretern der Außenministerien der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Die früheren Delegationen der Kommission in Drittstaaten wurden bereits zu EU-Delegationen umgewandelt, in denen Mitarbeiter des EAD weltweit für die Vertretung der EU sorgen. Sie übernehmen die Koordinierung der GASP vor Ort und arbeiten eng mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zusammen.
Aufgabenbereich
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, GSVP
(seit 1999)
Rechtsgrundlagen Art. 42 bis 46 EUV (GSVP)
Als integraler Bestandteil der GASP soll die GSVP soll dafür sorgen, dass die Union auf die zivilen und militärischen Mittel zugreifen kann, die sie für ihr globales Engagement im Bereich der Krisenbewältigung und speziell für Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit benötigt. Diese Mittel werden der Union von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die GSVP soll außerdem schrittweise eine gemeinsame Verteidigungspolitik festlegen. Der Europäische Rat kann einstimmig beschließen, dass eine gemeinsame Verteidigung aufgebaut wird. Der Vertrag von Lissabon führt das Instrument der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit ein (Art. 42 Abs. 6 EUV), die es einer Gruppe von Mitgliedstaaten erlaubt, verstärkt im militärischen Bereich unter dem Dach der EU zusammenzuarbeiten, auch wenn einige Mitgliedstaaten sich nicht beteiligen wollen oder können. Der Vertrag von Lissabon enthält erstmals auch eine politische Beistandsklausel für den Fall eines bewaffneten Angriffs auf einen EU-Mitgliedstaat (Art. 42 Abs. 7 EUV).
Militärische Einsätze
Im Rahmen der „Petersberg-Aufgaben“ kann der Rat einstimmig militärische Einsätze der Europäischen Union im Bereich der Unterstützung humanitärer Hilfe, Evakuierungen, Friedenserhaltung oder Friedensschaffung einschließlich Friedenserzwingung beschließen (Art. 43 EUV). Diese Maßnahmen müssen stets im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen.
Der Europäische Rat hat ein „militärisches Planziel“ verabschiedet, in dem sich die Mitgliedstaaten verpflichten, der EU Einheiten und Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, um Operationen bis zu einer Personalstärke von 50 000 bis 60 000 Soldaten (Korpsstärke) für ein Jahr durchführen zu können. Die Einheiten sollen innerhalb von zwei Monaten nach der Ratsentscheidung einsatzfähig sein und das gesamte „Petersberg“-Spektrum abdecken können. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen darüber hinaus über schnell verlegbare Gefechtsverbände (Battle Groups), die innerhalb von 5 bis 15 Tagen vor Ort einsatzfähig sein sollen. Diese ca. 1500 Mann starken Einheiten sollen räumlich und zeitlich auf 120 Tage begrenzte Operationen durchführen können. Deutschland hat hierfür bis zu 18 000 Soldaten gemeldet, die vorbehaltlich einer Mandatierung durch den Deutschen Bundestag zum Einsatz kommen können. Deutschland beteiligt sich regelmäßig an multinationalen Battle Groups. Pro Halbjahr stehen immer zwei Battle Groups der Europäischen Union in Bereitschaft.
Zivile Einsätze
Im nichtmilitärischen Bereich kann die EU bis zu 5 000 Polizeibeamte und weitere zivile Experten für internationale Missionen bereit stellen, z. B. um die Zivilverwaltung in Staaten zu stärken oder die dortige Polizei zu unterstützen oder im Falle eines exekutiven Mandats zu ersetzen. Deutschland beteiligte sich 2009 mit ca. 150 Polizisten und ca. 75 zivilen Experten an zivilen GSVP-Missionen der Europäischen Union. Um rechtsstaatliche Strukturen in Drittstaaten aufzubauen und zu festigen, kann die EU auf bis zu 200 Beamte aus dem Justizbereich (Richter, Staatsanwälte, Vollzugsbeamte) zurückgreifen. Solche autonomen EU-Einsätze können auch im Rahmen einer Mission der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stattfinden. Bei Katastrophen kann die Europäische Union kurzfristig spezialisierte Krisenreaktionsteams aus den Mitgliedstaaten entsenden.
In Brüssel verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee unter Verantwortung des Rats und der Hohen Vertreterin die internationale Sicherheitslage und erstattet dem Rat Bericht. Es übt die politische Kontrolle und die strategische Leitung über die zivilen und militärischen Krisenmanagementoperationen aus. Im Rahmen einer Operation kann es vom Rat ermächtigt werden, operative Fragen der Mission für den Rat zu entscheiden.
Finanzierung der GASP und GSVP
Alle operativen Ausgaben für zivile Missionen werden aus dem Haushalt der EU finanziert, es sei denn, der Rat entscheidet einstimmig etwas anderes. Aktivitäten der EU mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen werden hingegen von den Mitgliedstaaten nach dem Prinzip „costs lie where they fall“ finanziert. Die Kosten, die nicht einem Mitgliedstaat zugerechnet werden können, werden gemeinsam getragen nach dem BSP-Schlüssel. Für die Verwaltung dieser gemeinsam zu tragenden Kosten wurde ein besonderer Finanzierungsmechanismus („Athena“) eingerichtet.
Die Europäische Verteidigungsagentur
Um der Europäischen Union die für das Krisenmanagement notwendigen Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen und den Mitgliedstaaten, die dies wollen, bei der Stärkung ihrer Verteidigungsfähigkeiten zu helfen, wurde 2004 die Europäische Verteidigungsagentur gegründet. Sie hat die Aufgabe, die Mitgliedstaaten in den Bereichen Verteidigungsforschung, Beschaffung, Rüstungsmarkt und Fähigkeitenplanung zu unterstützen sowie Projekte und Programme durchzuführen. 26 Mitgliedstaaten nehmen an der Europäischen Verteidigungsagentur teil. Sie wird geleitet von der Hohen Vertreterin. Ihr höchstes Entscheidungsgremium, der Lenkungsausschuss, tagt auf Ebene der Verteidigungsminister der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder deren Vertreter (Rüstungs-, Forschungs- oder Fähigkeitendirektoren).
Die Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV)
Die EU oder einzelne Mitgliedstaaten können auch selbst betroffen oder bedroht sein von Terroranschlägen oder von Katastrophen, seien es natürliche wie Erdbeben oder von Menschen verursachte wie ein Reaktorunfall. In solchen Fällen handeln die EU und die Mitgliedstaaten gemeinsam so, als wäre jeder von ihnen betroffen. Der Rat fasst einen Beschluss, damit die EU zur Abwehr der Gefahr, zum Schutz der Bevölkerung und der demokratischen Institutionen oder zur Beseitigung von Schäden alle Kräfte und Mittel mobilisieren kann einschließlich der Nutzung militärischer Mittel der Mitgliedstaaten.










