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Ioannina-Kompromiss, Vereinbarung von Ioannina

Der Maastrichter Vertrag (in Kraft getreten am 1. 11. 1993) hatte die Stimmen im Rat der 12 Mitgliedstaaten auf 76 festgelegt, wovon 54 eine qualifizierte Mehrheit bildeten. 23 Stimmen konnten also einen Beschluss verhindern (Sperrminorität). Der Beitritt von Finnland, Österreich und Schweden am 1. 1. 1995 erhöhte die Stimmenzahl im Rat auf 87, die Sperrminorität sollte entsprechend auf 26 Stimmen wachsen. Einige Mitgliedstaaten, darunter Großbritannien und Spanien, sahen darin eine Schmälerung ihres nationalen Einflusses und verlangten weiterhin eine Begrenzung der Sperrminorität auf 23 Stimmen.

Nach langen Verhandlungen stimmten sie der neuen Regelung in Art. 205 EGV zu und erhielten vom Rat, der am 29. 3. 1994 in Ioannina (Korfu) tagte, einen Kompromiss angeboten: Wenn sich bei einem Beschluss mit qualifizierter Mehrheit 23 bis 25 Neinstimmen melden, wird weiter verhandelt, bis ein einvernehmliches Ergebnis erzielt wird. In der Erklärung Nr. 50 der Regierungskonferenz zum Amsterdamer Vertrag (in Kraft getreten am 1. 5. 1999) wurde vereinbart, dass der Ioannina-Kompromiss bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung verlängert wird und dass bis dahin eine Lösung für den Sonderfall Spanien gefunden werden muss.

Diese Frage wurde im Vertrag von Nizza (2001) entschieden durch eine neue Stimmverteilung im Rat (Art. 3 des Protokolls über die Erweiterung der EU) und die Möglichkeit jedes Ratsmitglieds, feststellen zu lassen, ob die Mitgliedstaaten, die eine qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der EU repräsentieren.

Diese 62-%-Regelung gilt auch nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags bis zum 31. Oktober 2014 und danach bis zum 31. März 2017 auf Antrag eines Ratsmitglieds.