BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2001/549/EG vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien
(KOM(2001) 618 – C5‑0559/2001 – 2001/0258(CNS))

22. November 2001 - *

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Göran Färm

Verfahren : 2001/0258(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0410/2001
Eingereichte Texte :
A5-0410/2001
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Mit Schreiben vom 12. November 2001 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 308 des EG-Vertrags zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2001/549/EG vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (KOM(2001) 618 - 2001/0258 (CNS)).

In der Sitzung vom 12. November 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag an den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss sowie an den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik, den Ausschuss für Haushaltskontrolle und den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie als mitberatende Ausschüsse überwiesen hat (C5‑0559/2001).

Der Haushaltsausschuss benannte in seiner Sitzung vom 12. November 2001 Göran Färm als Berichterstatter.

Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 12. November und 21. November 2001.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Terence Wynn, Vorsitzender; Göran Färm, Berichterstatter; Ioannis Averoff, Joan Colom i Naval, Carlos Costa Neves, Gianfranco Dell'Alba, Den Dover, Salvador Garriga Polledo, Catherine Guy-Quint, Wilfried Kuckelkorn, John Joseph McCartin, Bartho Pronk (in Vertretung von Reimer Böge), Heide Rühle, Francesco Turchi und Kyösti Tapio Virrankoski.

Die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik ist diesem Bericht beigefügt; der Ausschuss für Haushaltskontrolle und der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie haben beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

Der Bericht wurde am 22. November 2001 eingereicht.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.

LEGISLATIVVORSCHLAG

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2001/549/EG vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (KOM(2001) 618 – C5‑0559/2001 – 2001/0258(CNS))

Der Vorschlag wird wie folgt geändert:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Bezugsvermerk 1a (neu)
 

gestützt auf die Haushaltsordnung, insbesondere Artikel 26,

Begründung

Die Haushaltsordnung sieht vor, dass nach der Verabschiedung des Haushalts zusätzliche Mittel nur im Wege der Mittelübertragung bereitgestellt werden können.

Änderungsantrag 2
Bezugsvermerk 1b (neu)
 

unter Hinweis auf die Verordnung des Rates (EG) 2666/2000 und insbesondere Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung,

Begründung

Die CARDS-Verordnung enthält eine Bestimmung über eine außerordentliche Ad-hoc-Finanzhilfe (Artikel 6 Absatz 4).

Änderungsantrag 3
Erwägung 2a (neu)
 

Der Bundesrepublik Jugoslawien kann Finanzhilfe gewährt werden, wenn sie sich zu einem gut funktionierenden Rechtsstaat weiter entwickelt und u.a. mit dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag zusammenarbeitet.

Begründung

Ebenso wie bei anderen Staaten in dieser Region sollte gemeinschaftliche Hilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien nur unter bestimmten politischen Bedingungen gewährt werden. Diese politischen Bedingungen sollten in dem Beschluss des Rates explizit formuliert sein.

Änderungsantrag 4
Erwägung 2b (neu)
 

Diese Art von Hilfe, die sowohl langfristige Darlehen als auch Zuschüsse umfasst, wird nur in Ausnahmefällen bewilligt und stellt in keiner Weise einen Präzedenzfall für die Zukunft dar.

Begründung

Es muss betont werden, dass die Gemeinschaftsbeihilfe, die, wie nunmehr von der Kommission vorgeschlagen, Zuschüsse und Darlehen kombiniert, nur ausnahmsweise bewilligt wird und keinesfalls einen Präzedenzfall darstellt.

Änderungsantrag 5
Erwägung 3a (neu)
 

Die Kommission verwaltet die Finanzhilfe der Gemeinschaft in enger Absprache mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Ausschuss und mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und der Bundesrepublik Jugoslawien

Begründung

Der Hinweis auf den Politischen und Sicherheitspolitischen Ausschuss ist notwendig, um politische Kohärenz bei der Abwicklung dieser Hilfe zu gewährleisten.

Änderungsantrag 6
Erwägung 3b (neu)
 

Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien nach Anhörung des Politischen und Sicherheitspolitischen Ausschusses und des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die die Finanzhilfe der Gemeinschaft geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

Begründung

Der Hinweis auf den Politischen und Sicherheitspolitischen Ausschuss ist notwendig, um die politische Kohärenz bei der Abwicklung dieser Hilfe zu gewährleisten.

Änderungsantrag 7
Erwägung 3c (neu)
 

Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Absprache mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Ausschuss und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik der Bundesrepublik Jugoslawien mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die Finanzhilfeauflagen erfüllt werden. Sie setzt die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis.

Begründung

Der Hinweis auf den Politischen und Sicherheitspolitischen Ausschuss ist notwendig, um die politische Kohärenz bei der Abwicklung dieser Hilfe zu gewährleisten. Der zweite Teil der Änderung versteht sich von selbst.

Änderungsantrag 8
Erwägung 4a (neu)
 

(4a)   Die Zuschusskomponente ist Teil des mehrjährigen Finanzrahmens der Gemeinschaftshilfe, wie in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung des Rates (EG) 2666/2000 festgelegt, daher müssen die entsprechenden Mittel von der Haushaltsbehörde bereitgestellt werden.

Begründung

Da der ursprünglich vorgesehene und von der Haushaltsbehörde bewilligte Betrag durch den geänderten Vorschlag geändert wird, können zusätzliche Mittel nur im Wege der Mittelübertragung bereitgestellt werden.

Änderungsantrag 9
Erwägung 4b (neu)
 

(4b)   Die Evaluierung der aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzhilfe wird daran gemessen werden, ob alle Komponenten der Gemeinschaftshilfe in den vergangenen Jahren ordnungsgemäß abgewickelt wurden und welche Fortschritte bei der wirtschaftlichen Reform und der politischen Stabilisierung einschließlich einer Bewertung der Ausgabenkapazitäten erzielt wurden.

Begründung

Das Parlament ist als Haushaltsbehörde der Auffassung, dass die Finanzhilfe sowohl von politischen als auch von haushaltspolitischen Bedingungen abhängig gemacht werden sollte.

  • [1] noch nicht im ABl. veröffentlicht.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2001/549/EG vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (KOM(2001) 618 – C5‑0559/2001 – 2001/0258(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 618)[1],

–   vom Rat gemäß Artikel 308 des EG-Vertrags konsultiert (C5‑0559/2001),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5‑0410/2001),

1.   billigt den so geänderten Vorschlag der Kommission;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1] noch nicht im ABl. veröffentlicht.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, MENSCHENRECHTE, GEMEINSAME SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK

14.November 2001

für den Haushaltsausschuss

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates 2001/549/EG über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

(KOM(2001) 618 – C5‑0559/2001 – 2001/0258 (CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Elmar Brok

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 13. November 2001 benannte der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik Elmar Brok als Verfasser der Stellungnahme.

Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seiner Sitzung vom 13. November 2001.

In dieser Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Elmar Brok, Vorsitzender und Verfasser der Stellungnahme; Baroness Nicholson of Winterbourne, stellvertretende Vorsitzende; Catherine Lalumière, stellvertretende Vorsitzende; Elmar Brok, Verfasser der Stellungnahme, Alexandros Baltas, Bastiaan Belder, John Walls Cushnahan, Michael Gahler, Jas Gawronski, Vitaliano Gemelli (in Vertretung von Herrn Alfred Gomolka), Giorgos Katiforis (in Vertretung von Pasqualina Napoletano), Efstratios Korakas, Joost Lagendijk, Pedro Marset Campos, Hugues Martin, Emilio Menéndez del Valle, Philippe Morillon, Arie M. Oostlander, Jacques F. Poos, Jannis Sakellariou, Jacques Santer, Amalia Sartori, Elisabeth Schroedter, Ioannis Souladakis, Ursula Stenzel, Hannes Swoboda, Gary Titley, Bob van den Bos (in Vertretung von Paavo Väyrynen), Geoffrey Van Orden, Demetrio Volcic (für Mário Soares), Jan Marinus Wiersma und Christos Zacharakis.

KURZE BEGRÜNDUNG

1.   Das Europäische Parlament nahm am 5. Juli 2001 seine Stellungnahme zu dem ersten Vorschlag für eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (Bericht Brok, A5‑0244/2001)[1] an.

2.   Auf Initiative des Berichterstatters unterstrich das Europäische Parlament im entsprechenden Bericht die Notwendigkeit, für die Bundesrepublik Jugoslawien eine Finanzhilfe von bis zu 345 Mio. Euro bereitzustellen, davon 120 Mio. Euro in Form von Zuschüssen.

3.   Der Rat akzeptierte den Bericht des Europäischen Parlaments nicht, und sein Beschluss vom 16. Juli 2001 umfasste eine Zuschusskomponente von nur 75 Mio. Euro.

4.   Der Berichterstatter und Vorsitzende des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik protestierte gegen den Beschluss des Rates (Schreiben an die Kommission und den Präsidenten des Rates) und unterstrich die Rolle des Europäischen Parlaments als Haushaltsbehörde und seine Befugnis, einen Betrag von 120 Mio. Euro für die Zuschüsse durchzusetzen.

5.   Die Kommission bestätigt inzwischen, dass die Gemeinschaft dazu beitragen sollte, die neuen finanziellen Verpflichtungen, die auf die Bundesrepublik Jugoslawien zukommen, zu mindern, indem die Zuschüsse um 45 Mio. Euro aufgestockt werden. Damit werden die Zuschüsse die vom Europäischen Parlament geforderten 120 Mio. Euro erreichen, und die gesamte Finanzhilfe der Europäischen Union wird auf 345 Mio. Euro angehoben.

6.   Die Kommission schlägt vor, diesen Betrag im Rahmen des Haushalts 2001 zu finanzieren, indem die notwendigen Mittel von Haushaltslinien übertragen werden, deren Mittel 2001 nicht vollends ausgeschöpft werden. Der Haushaltsausschuss muss die Bedingungen einer derartigen Mittelübertragung genehmigen.

7.   Der Verfasser unterstützt nachdrücklich den Vorschlag des Rates, der dem politischen Druck und den Forderungen Rechnung trägt, die seitens des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik an die Kommission und den Rat gestellt wurden.

8.   Allerdings bedauert der Verfasser, dass die Kommission die Gelegenheit nicht genutzt hat, einige der üblicherweise vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen legislativen Änderungsanträge in ihren Vorschlag einzubeziehen, insbesondere diejenigen betreffend die Haushaltsbefugnis des Parlaments und die politische Dimension dieser Art von Unterstützung.

9.   Der Verfasser unterstützt die im Berichtsentwurf vorgeschlagenen Änderungsanträge und schlägt vor, die üblichen 5 Änderungsanträge (die im vergangenen Juli bereits angenommen wurden) hinzuzufügen, die den Standpunkt des Europäischen Parlaments hinsichtlich der politischen Dimension dieser Art von Unterstützung zum Ausdruck bringen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[2]Abänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 2a (neu)
 

Der Bundesrepublik Jugoslawien kann Finanzhilfe gewährt werden, wenn sie sich zu einem gut funktionierenden Rechtsstaat weiter entwickelt und u.a. mit dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag zusammenarbeitet.

Begründung

Ebenso wie bei anderen Staaten in dieser Region sollte gemeinschaftliche Hilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien nur unter bestimmten politischen Bedingungen gewährt werden. Diese politischen Bedingungen sollten in dem Beschluss des Rates explizit formuliert sein.

Änderungsantrag 2
Erwägung 2b (neu)
 

Diese Art von Hilfe, die sowohl langfristige Darlehen als auch Zuschüsse umfasst, wird nur in großen Ausnahmefällen bewilligt und stellt in keiner Weise einen Präzedenzfall für die Zukunft dar.

Begründung

Es muss betont werden, dass die Gemeinschaftsbeihilfe, die, wie nunmehr von der Kommission vorgeschlagen, Zuschüsse und Darlehen kombiniert, nur ausnahmsweise bewilligt wird und keinesfalls einen Präzedenzfall darstellt.

Änderungsantrag 3
Artikel 1a (neu)
 

Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 2001/549/EG erhält folgende Fassung:

 

Die Kommission verwaltet die Finanzhilfe der Gemeinschaft in enger Absprache mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Ausschuss und mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und der Bundesrepublik Jugoslawien

Begründung

Der Hinweis auf den Politischen und Sicherheitspolitischen Ausschuss ist notwendig, um politische Kohärenz bei der Abwicklung dieser Hilfe zu gewährleisten.

Änderungsantrag 4
Artikel 1b (neu)
 

Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2001/549/EG erhält folgende Fassung:

 

Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien nach Anhörung des Politischen und Sicherheitspolitischen Ausschusses und des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die die Finanzhilfe der Gemeinschaft geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

Begründung

Der Hinweis auf den Politischen und Sicherheitspolitischen Ausschuss ist notwendig, um die politische Kohärenz bei der Abwicklung dieser Hilfe zu gewährleisten.

Änderungsantrag 5
Artikel 1c (neu)
 

Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2001/549/EG erhält folgende Fassung:

 

Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Absprache mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Ausschuss und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik der Bundesrepublik Jugoslawien mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die Finanzhilfeauflagen erfüllt werden. Sie setzt die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis.

Begründung

Der Hinweis auf den Politischen und Sicherheitspolitischen Ausschuss ist notwendig, um die politische Kohärenz bei der Abwicklung dieser Hilfe zu gewährleisten. Der zweite Teil der Änderung versteht sich von selbst.

  • [1] Legislative Entschließung des EP, angenommen am 5. Juli 2001. Protokoll der Sitzung (angenommene Texte) dieses Datums, Punkt 11.
  • [2] ABl. C noch nicht veröffentlicht.