BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung
(KOM(2003) 854 – C5‑0080/2004 – 2003/0334(CNS))

22. März 2004 - *

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Luciana Sbarbati


Verfahren : 2003/0334(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0208/2004
Eingereichte Texte :
A5-0208/2004
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 308 des EG-Vertrags zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (KOM(2003) 854 – 2003/0334(CNS)).

In der Sitzung vom 25. Februar 2004 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er diesen Vorschlag an den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten als federführenden Ausschuss überwiesen hat (C5-0080/2004).

Der Ausschuss hatte in seiner Sitzung vom 22. Januar 2004 Luciana Sbarbati als Berichterstatterin benannt.

Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seiner Sitzung vom 17./18. März 2004.

In dieser Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 26 Stimmen bei 1 Gegenstimme an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Theodorus J.J. Bouwman, Vorsitzender; Marie-Thérèse Hermange, stellvertretende Vorsitzende; Winfried Menrad, stellvertretender Vorsitzender; Luciana Sbarbati, Berichterstatterin; Elspeth Attwooll, Regina Bastos, Hans Udo Bullmann (in Vertretung von Jan Andersson), Harald Ettl, Anne-Karin Glase, Lisbeth Grönfeldt Bergman (in Vertretung von Miet Smet), Roger Helmer, Stephen Hughes, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Jean Lambert, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Mario Mantovani, Manuel Pérez Álvarez, Bartho Pronk, Lennart Sacrédeus, Herman Schmid, Elisabeth Schroedter (in Vertretung von Jillian Evans), Helle Thorning-Schmidt, Bruno Trentin (in Vertretung von Alejandro Cercas), Ieke van den Burg, Anne E.M. Van Lancker und Barbara Weiler.

Der Bericht wurde am 22. März 2004 eingereicht.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

(KOM(2003) 854 – C5-0080/2004 – 2003/0334(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 854)[1],

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0080/2004),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0208/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
ERWÄGUNG 11

Gemäß Artikel 3 EG-Vertrag wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen, in der Verordnung vorzusehen, dass im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

Gemäß Artikel 3 EG-Vertrag wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen, in der Verordnung vorzusehen, dass im Verwaltungsrat und im Vorstand eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

Begründung

Auch im Vorstand sollte eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt werden.

Änderungsantrag 2
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)

Die in Unterabsatz 1, Buchstabe a, b und c bezeichneten Mitglieder werden vom Rat ernannt.

Die in Unterabsatz 1, Buchstabe a, b und c bezeichneten Mitglieder werden vom Rat auf der Basis von Listen der von den Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagenen Vertreter ernannt.

Die Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen legen dem Rat Listen der von ihnen vorgeschlagenen Vertreter vor und streben dabei eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

 
Änderungsantrag 3
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 5 (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf der Website der Agentur.

Begründung

Dies ist eine Frage der Transparenz und sollte im Übrigen für alle Agenturen gelten.

Änderungsantrag 4
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 Absatz 4 (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)

4.   Der Verwaltungsrat wählt aus den Mitgliedern der drei in Absatz 5 genannten Gruppen und den Vertretern der Kommission einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

4.   Der Verwaltungsrat wählt aus den Mitgliedern der drei in Absatz 5 genannten Gruppen einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende; die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

Begründung

Sollte, wie gewünscht, der Verwaltungsrat einmal im Jahr zusammentreten, müsste er stets einen neuen Vorsitzenden wählen. Um die Kontinuität zu bewahren, sollte die Amtszeit verlängert werden.

Änderungsantrag 5
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 Absatz 5 (Verordnung (EWG) Nr.337/75)

5.   Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe ernennt einen Koordinator. Bei den Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe handelt es sich um auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände; sie nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben im Verwaltungsrat jedoch kein Stimmrecht.

5.   Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe ernennt einen Koordinator. Bei den Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe handelt es sich um auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände; sie nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands teil, haben im Verwaltungsrat und im Vorstand jedoch kein Stimmrecht.

Begründung

Die Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe haben kein Stimmrecht im Verwaltungsrat. Im Kommissionsvorschlag wird die Rolle der zwei Koordinatoren im Vorstand nicht definiert. Insbesondere dann, wenn der Vorstand seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder fassen soll, müssen deren Zuständigkeiten genau festgelegt werden.

Änderungsantrag 6
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 Absatz 8 a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
 

8 a. Die Mitgliedstaaten, die in Absatz 2 benannten Organisationen bzw. Verbände, der Rat, die Kommission und der Verwaltungsrat streben entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen hinsichtlich der Listen und Ernennungen gemäß Absatz 2, der Wahl gemäß Absatz 4 sowie der Ernennungen gemäß Absatz 8 an.

Änderungsantrag 7
ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu)
Artikel 6 Absatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
 

(2a)   Artikel 6 Absatz 1 ist wie folgt zu ersetzen:

"1. Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden von der Kommission von einer vom Verwaltungsrat unterbreiteten Liste ernannt."

Begründung

Die neue Verordnung ist eine Chance, um die Verfahrensregeln des CEDEFOP deutlicher und transparenter zu machen. Aus diesem Grund sollte das Ernennungsverfahren des stellvertretenden Direktors in der Verordnung erwähnt werden, wie dies beispielsweise in der Verordnung zur Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Fall ist.

Änderungsantrag 8
ARTIKEL 1 NUMMER 2 B (neu)
Artikel 6 Absatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
 

(2b)   Artikel 6 Absatz 2 ist wie folgt zu ersetzen:

"2. Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden aufgrund ihrer Fähigkeit ernannt, und ihre Unabhängigkeit ist über jeden Zweifel erhaben."

Begründung

Die neue Verordnung ist eine Chance, um die Verfahrensregeln des CEDEFOP deutlicher und transparenter zu machen. Aus diesem Grund sollte das Ernennungsverfahren des stellvertretenden Direktors in der Verordnung erwähnt werden, wie dies beispielsweise in der Verordnung zur Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Fall ist.

Änderungsantrag 9
ARTIKEL 1 ABSATZ 2 C (neu)
Artikel 6 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
 

(2c)   In Artikel 6 wird folgender Absatz 2a hinzugefügt:

"2a. Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Ihre Amtszeit kann verlängert werden.”

Begründung

Die neue Verordnung ist eine Chance, um die Verfahrensregeln des CEDEFOP deutlicher und transparenter zu machen. Aus diesem Grund sollte das Ernennungsverfahren des stellvertretenden Direktors in der Verordnung erwähnt werden, wie dies beispielsweise in der Verordnung zur Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Fall ist.

  • [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

EINFÜHRUNG

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) ist eine Agentur der Europäischen Union. Das Zentrum wurde 1975 mit der Verordnung (EWG) Nr. 337/75[1] des Rates geschaffen und mit einem dreigliedrigen Verwaltungsrat[2] sowie einem Vorstand[3] ausgestattet. Es erbringt Dienstleistungen für die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Sozialpartner sowie für die assoziierten Länder Norwegen und Island. Als Zentrum der Europäischen Union für die berufliche Aus- und Weiterbildung stellt das Cedefop Informationen bereit, die politischen Entscheidungsträgern, Wissenschaftlern und Akteuren aus der Praxis ein besseres Verständnis der Entwicklung im Bereich der Berufsbildung ermöglichen, so dass sie fundierte Entscheidungen für die Zukunft treffen können.

Nach Auffassung der Kommission und der Berichterstatterin belegen die bisherigen Leistungen des Cedefop, dass das Zentrum einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Berufsbildungspolitik der Gemeinschaft leisten kann.

HINTERGRUND

Drei Agenturen der Gemeinschaft (Cedefop, Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz) verfügen über Verwaltungsräte mit dreigliedriger Struktur, da ihre Aufgaben im Bereich der Sozialpolitik angesiedelt sind. Die Zusammensetzung dieser Verwaltungsräte ist genau in den Gründungsverordnungen festgelegt, und die entsprechenden Bestimmungen sind identisch[4]. Bei den bisherigen Erweiterungsrunden wurden die Gründungsverordnungen jeweils geändert, um jeden neuen Mitgliedstaat zu berücksichtigen (d. h. es kamen jeweils drei weitere Verwaltungsratsmitglieder hinzu).

Entsprechend fallen auch die Ergebnisse der kürzlich in allen drei Agenturen durchgeführten externen Evaluierungen[5] aus: Die dreigliedrige Struktur an sich wird ausgesprochen positiv bewertet, es werden jedoch vergleichbare Schlussfolgerungen in Bezug auf die Defizite gezogen: In allen Berichten wird empfohlen, die strategische Rolle des Verwaltungsrats und die exekutive Rolle des Vorstands zu stärken, während der Direktor/die Direktorin für die tägliche Geschäftsführung zuständig und verantwortlich bleiben soll. In diesem Zusammenhang wurden auch die Folgen der Erweiterung berücksichtigt.

Angesichts der Ergebnisse der externen Evaluierung, der Praxis der vergangenen Jahre und der gemeinsamen Stellungnahme der drei betreffenden Verwaltungsräte schlägt die Kommission vor, zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Agenturen Änderungen an der Gründungsverordnung des Cedefop vorzunehmen. Ähnliche Änderungsvorschläge werden auch für die Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und für die Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz vorgelegt.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Zusammenarbeit mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung[6], die Festschreibung der Annahme mittelfristiger Prioritäten für das Cedefop durch den Verwaltungsrat und die Lenkung des Cedefop durch den Verwaltungsrat sowie dessen Arbeitsweise.

Im Kommissionsvorschlag werden außerdem der bereits bestehende Vorstand und die Beziehungen zwischen ihm und dem Verwaltungsrat formalisiert. Der Vorstand hätte die Aufgabe, die Arbeit des Cedefop zu überwachen, die Umsetzung der mittelfristigen Prioritäten und des jährlichen Arbeitsprogramms sowie die hierfür erforderlichen Vorarbeiten zu begleiten, die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten und – bei Erteilung eines entsprechenden Mandats – bestimmte Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats zu fassen.

ENTWURF EINES BERICHTS

Im Prinzip befürwortet die Berichterstatterin die von der Kommission vorgeschlagene Änderung der Gründungsverordnung (EWG) Nr. 337/75, will aber die erklärten Ziele dieses Vorschlags stärken:

1.   Wirksamkeit

Mit der Erweiterung wird die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder von 50 (einschließlich der Koordinatoren) auf 80 steigen. Deshalb kommt einem effizienten und handlungsfähigen Vorstand eine noch größere Bedeutung zu. Dieser sollte aus diesem Grund seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit fassen.

Angesichts der vorgeschlagenen Änderungen des Entscheidungsprozesses empfiehlt es sich, den Vorstand um vier Mitglieder zu erweitern, so dass er die Meinungen der einzelnen Gruppen im Verwaltungsrat angemessener widerspiegelt und zugleich von seiner Größe und Zusammensetzung her eine effiziente Entscheidungsfindung ermöglicht.

2.   Ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Verweise auf eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen dadurch zu stärken, dass diese Dimension in das gesamte Ernennungs- und Wahlverfahren integriert wird.

  • [1] ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1655/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 41).
  • [2] D. h. dem Verwaltungsrat gehören Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen an. Außerdem ist die Kommission im Verwaltungsrat vertreten.
  • [3] Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wurde am 24.11.1976 vom Rat angenommen (Dok. 1333/66, SOC 276). Sie sieht die Einrichtung eines Vorstands vor, der sich aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammensetzt.
  • [4] Ausnahme: Die Verordnungen für die Agenturen in Dublin und Bilbao sehen auch die Ernennung stellvertretender Mitglieder vor.
  • [5] Der vollständige Bericht über die externe Evaluierung des Cedefop ist unter folgender Adresse verfügbar:
    http://europa.eu.int/comm/education/programmes/evaluation/evaluation_en.html.
  • [6] In Übereinstimmung mit den Anmerkungen des Parlaments zu dieser Frage ist die Kommission der Auffassung, dass die Cedefop-Verordnung einen ausdrücklicher Verweis auf diese Zusammenarbeit enthalten sollte.