BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
11.4.2006 - (KOM(2005)0353 – C6‑0114/2006 – 2005/0141(CNS)) - *
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Paolo Costa
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(KOM(2005)0353 – C6‑0114/2006 – 2005/0141(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0353)[1],
– gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, erster Satz des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0114/2006),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0126/2006),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Serbien und Montenegro zu übermitteln.
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinen Urteilen entschieden, dass die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen verfügt, die traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten geregelt wurden.
In der Folge hat der Rat der Kommission im Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.
Die Kommission hat daher ein Abkommen mit Serbien und Montenegro ausgehandelt, durch das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien und Montenegro ersetzt werden.
Diese Änderungen betreffen:
Artikel 2 (Benennungsklauseln): Um eine Diskriminierung zu vermeiden, werden die bisherigen Benennungsklauseln, in denen nur auf Luftfahrtunternehmen desjenigen Mitgliedstaats Bezug genommen wird, der Vertragspartei des bilateralen Abkommens ist, durch gemeinschaftliche Benennungsklauseln ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennen.
Artikel 4 (Besteuerung von Flugkraftstoff): Während traditionelle bilaterale Abkommen dazu neigen, Flugkraftstoff im Allgemeinen von der Besteuerung auszunehmen, gestattet die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eine derartige Besteuerung für Operationen innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft. Gemäß Artikel 4 finden die Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG auch auf Luftfahrzeuge eines von Serbien und Montenegro benannten Luftfahrtunternehmens auf Flügen innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft Anwendung.
Artikel 5 (Tarifgestaltung): Beseitigt Konflikte zwischen den bilateralen Abkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, durch die es Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten untersagt wird, bei Luftverkehrsdiensten für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft preisführend zu sein.
In Anhang 1 und Anhang 2 werden die bilateralen Abkommen aufgelistet, auf die in den einzelnen Artikeln der Abkommen zwischen der EU und Serbien und Montenegro Bezug genommen wird, nämlich: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.
In Anhang 3 werden die sonstigen Staaten aufgelistet, auf die Bezug genommen wird, nämlich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, die unter das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum fallen.
Die von der Kommission ausgehandelten Abkommen sollten unterzeichnet und vorläufig angewendet werden. Durch den Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person bzw. die Personen zu benennen, die befugt ist/sind, das oben genannte Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorläufig zu unterzeichnen, bis es nach Abschluss der erforderlichen Verfahren in Kraft tritt.
Das Parlament ist gemäß Artikel 83 (Internationale Abkommen) Absatz 7 seiner Geschäftsordnung befugt, im Rahmen des Verfahrens der Konsultation seine Stellungnahme zu diesem Abkommen abzugeben. Dieser Abschnitt der Geschäftsordnung lautet:
„Das Parlament beschließt über die Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommens oder Finanzprotokolls in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei keine Änderungsanträge zum Text des Abkommens bzw. Protokolls zulässig sind.“
Auf der Grundlage dieser Ausführungen schlägt der Berichterstatter vor, den Abschluss dieses Abkommens im Namen des TRAN-Ausschusses zu befürworten.
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten | ||||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
(KOM(2005)0353 – C6‑0114/2006 – 2005/0141(CNS)) | ||||||
Datum der Konsultation des EP |
31.3.2006 | ||||||
Federführender Ausschuss |
TRAN 6.4.2006 | ||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Berichterstatter(-in/-innen) |
Paolo Costa |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen) |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage |
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Änderung der Mittelausstattung |
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Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums |
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Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums |
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Prüfung im Ausschuss |
22.11.2005 |
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Datum der Annahme |
22.11.2005 | ||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
46 0 0 | |||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Michael Cramer, Arūnas Degutis, Armando Dionisi, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Jörg Leichtfried, Fernand Le Rachinel, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Patrick Louis, Ashley Mote, Michael Henry Nattrass, Seán Ó Neachtain, Janusz Onyszkiewicz, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Luís Queiró, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Gary Titley, Georgios Toussas, Marta Vincenzi, Roberts Zīle | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
Zsolt László Becsey, Den Dover, Markus Ferber, Jas Gawronski, Zita Gurmai, Elisabeth Jeggle, Sepp Kusstatscher, Helmuth Markov, Rosa Miguélez Ramos, Francesco Musotto, Willem Schuth | ||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Datum der Einreichung |
11.4.2006 | ||||||
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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