BERICHT über die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union

6.3.2007 - (2006/2134(INI))

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Joel Hasse Ferreira

Verfahren : 2006/2134(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0057/2007
Eingereichte Texte :
A6-0057/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union

(2006/2134(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms von Lissabon: die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union“ (KOM(2006)0177) und des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission, das der genannten Mitteilung beigefügt ist (SEK(2006)0516),

–   unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere seine Artikel 2, 5, 16, 86, 136, 137 Absatz 1 Buchstaben j und k, 143, 144 und 145,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 36,

–   unter Hinweis auf den Vertragsentwurf über eine Verfassung für Europa, insbesondere Artikel II-94 und III-122,

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. November 2006 betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt[1],

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 23. und 24. März 2006,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2004 zu dem Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse[2],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zu Sozialschutz und sozialer Eingliederung[3],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zu einem Europäischen Sozialmodell für die Zukunft[4],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2006 zu dem Weißbuch der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse[5],

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6‑0057/2007),

A. in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse einen der Grundpfeiler bilden, auf die sich das europäische Sozialmodell stützt, ein wesentliches Element für den sozialen Frieden und für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Europäischen Union sind sowie eines der Instrumente darstellen, um die Ziele der Lissabon-Strategie zu erreichen,

B.  überdies in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zum Ziel haben, die auf europäischer Ebene geteilten Werte zu verwirklichen, wie u.a. soziale Gerechtigkeit, Gleichheit, Solidarität, Entwicklung von Demokratie und Freiheit, und in der Erwägung, dass der letztendliche Zweck der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse die Garantie der Grundrechte der Bürger und die Achtung der menschlichen Würde ist,

C. in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht als eine Belastung für die öffentliche Hand gesehen werden dürfen, weil sie im Gegenteil eine Quelle positiver externer Effekte in Form von Wirtschaftswachstum, Wohlstand und Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt sind,

D. in der Erwägung, dass die Bereitstellung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in einem sich verändernden Umfeld stattfindet, an das sie sich ständig anpassen müssen, um hohe Qualitäts- und Effizienzstandards aufrecht zu erhalten,

E.  in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von zentralen Sozialdienstleistungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich schwankt; nichtsdestoweniger in der Erwägung, dass diese Dienstleistungen auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union gewährleistet sein müssen, um deren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu garantieren,

F.  in der Erwägung, dass im Hinblick auf bestimmte Grundbegriffe auf diesem Gebiet, wie „öffentlicher Dienst“, „Leistung der Daseinsvorsorge“, „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“, „Sozialdienstleistung von allgemeinem Interesse“, eine gewisse Begriffsverwirrung besteht und dass diese Unklarheit in den jüngsten Rechtsakten der Gemeinschaft fortbesteht, was zu der Rechtsunsicherheit beiträgt, die in diesem Bereich zu beobachten ist,

G. in der Erwägung, dass das Fehlen von einschlägigen Rechtsvorschriften zu einer umfangreichen und nicht immer kohärenten Auslegung durch die Gerichte geführt hat; in der Erwägung, dass alle interessierten Sektoren einen eindeutigen operationellen Rahmen fordern, der den Bedarf nach Auslegung durch die Gerichte auf ein Mindestmaß beschränkt, damit eine größtmögliche Rechtssicherheit erreicht wird,

H. folglich in der Erwägung, dass eine Klärung der einschlägigen Begriffe und des Rechtsrahmens, in dem die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse erbracht werden, dringend erforderlich und unerlässlich ist, insbesondere eine Klarstellung des Grundsatzes des allgemeinen Interesses und der Rechtsvorschriften in den Bereichen Wettbewerb und staatliche Beihilfen,

I.   in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen auf keinen Fall auf eine Restkategorie reduziert werden dürfen, die durch ihre Nichtgleichsetzung mit kommerziellen Dienstleistungen oder Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse definiert werden; vielmehr in der Erwägung, dass sie aufgrund des Bevölkerungsteils, an den sie sich richten, und wegen ihrer Besonderheiten, was Organisation, Finanzierung und Auftrag anbelangt, als eine eigenständige Kategorie von Dienstleistungen betrachtet werden müssen, die für die Gesellschaft von zentraler Bedeutung ist,

J.   in der Erwägung, dass der Sektor der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse immer mehr Menschen Arbeit gibt, dass die Zunahme der Beschäftigung in diesem Sektor - mit einer großen Zahl von in diesem Sektor beschäftigten Frauen - über dem Durchschnitt anderer Erwerbssektoren liegt und dass der Sektor interessante Modelle beruflicher Flexibilität, wie Teilzeitarbeit, flexible Arbeitszeiten oder ehrenamtliche Tätigkeit beinhaltet, die gefördert werden und einen angemessenen arbeitsrechtlichen Schutz genießen müssen; ferner in der Erwägung, dass es im Sektor der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse Besorgnis erregende Fälle prekärer Arbeitsverhältnisse gibt, die es zu vermeiden gilt,

K. in der Erwägung, dass die Gesundheitsdienstleistungen, die aus der Mitteilung der Kommission über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse ausgeklammert wurden, ebenfalls Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse sind und daher dieselben Merkmale und Ziele wie diese aufweisen, jedoch unter Anerkennung ihrer Besonderheiten, was die komplexe Organisation und die finanzielle Belastung für die öffentliche Hand der Mitgliedstaaten betrifft,

1.  begrüßt mit Genugtuung die Initiative der Kommission, die sich in den Rahmen der Umsetzung des Weißbuches zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse einfügt und dazu dient, diesen Dienstleistungen einen Begriffs- und Rechtsrahmen zu verschaffen; ist dennoch der Auffassung, dass die genannte Mitteilung der Kommission in den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse keine ausreichenden Erklärungen zur Klassifizierung und Definition der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse gibt und dass sie eine Entscheidung über den Rechtsrahmen, der für sie gelten sollte, vertagt;

2.  bekräftigt erneut sein Engagement für moderne und qualitativ hochwertige Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, die auf den Werten Gleichheit, Solidarität, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der menschlichen Würde sowie auf den Grundsätzen Zugänglichkeit, Universaldienst, Effizienz, sparsame Ressourcenverwaltung, Kontinuität, Bürgernähe und Transparenz beruhen, die zur Verwirklichung der Aufgaben der Gemeinschaft beitragen, wie sie in Artikel 2 und 3 des Vertrags festgelegt sind;

3.  ist davon überzeugt, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse ein geeignetes Mittel darstellen, um die soziale Dimension der Lissabon-Strategie zu stärken, die Ziele der sozialpolitischen Agenda zu erreichen und Herausforderungen zu bewältigen, wie Globalisierung, industrieller Wandel, technologischer Fortschritt, demografischer Wandel, Migrationsbewegungen oder die Änderung der Sozial- und Arbeitsmodelle, und dadurch zur Entwicklung eines sozialen Europas beitragen;

4.  begrüßt, dass die Kommission den besonderen Charakter der wichtigsten Elemente, die die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse ausmachen und die sie von anderen Dienstleistungsarten unterscheiden, anerkennt; ist jedoch der Ansicht, dass die Organisationskriterien, die der genannten Mitteilung zufolge die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse charakterisieren, nur vorläufig und als Anhaltspunkte akzeptiert werden können, solange endgültigere Schlussfolgerungen noch ausstehen, die aus dem Konsultationsprozess zu erwarten sind, zu dem sich die Kommission mit den Mitgliedstaaten und den Erbringern und Nutzern der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse verpflichtet hat;

5.  hält ein Konzept der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse für verfehlt, das von einem vermeintlichen Gegensatz zwischen den Vorschriften für den Wettbewerb, die staatlichen Beihilfen und den Markt einerseits und den Begriffen des öffentlichen Dienstes, des allgemeinen Interesses und des sozialen Zusammenhalts andererseits ausgeht; hält es im Gegenteil für notwendig, sie miteinander zu vereinbaren, indem eine positive Synergie zwischen wirtschaftlichen und sozialen Aspekten gefördert wird; bekräftigt nichtsdestoweniger, dass im Fall der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse die Vorschriften für Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Binnenmarkt mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vereinbar sein müssen und nicht umgekehrt;

6.  anerkennt, dass im Rahmen der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zwei Faktoren miteinander rivalisieren, die unbedingt in Einklang gebracht werden müssen: auf der einen Seite der Grundsatz der Subsidiarität, der die Freiheit der Behörden der Mitgliedstaaten bekräftigt, die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse nach ihrem eigenen Verständnis zu definieren, zu organisieren und zu finanzieren, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf der anderen Seite die Mitverantwortung der Gemeinschaft laut Vertrag, insbesondere aufgrund seines Artikels 16, und das Vorhandensein von Werten und grundlegenden Prinzipien, die Europa gemeinsam sind und die von allen geachtet werden müssen, indem gewährleistet wird, dass die Vorschriften für die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse die Menschenrechte und die Würde des Menschen achten;

7.  ist jedoch der Auffassung, dass aufgrund der besonderen Merkmale der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in Bezug auf die Art dieser Dienstleistungen und die Lage ihrer Nutzer wie auch die Gemeinwohlaufgabe, die ihnen obliegt, und angesichts der Unfähigkeit des Marktes, bestimmte Anforderungen an die Sozialdienstleistungen erfüllen zu können, der Schutz des Gemeinwohls, des charakteristischen und vorrangigen Elements der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, im Falle eines Konflikts den Ausschlag geben sollte;

8.  nimmt in diesem Zusammenhang mit Besorgnis die jüngsten Versuche zur Kenntnis, auf bestimmte Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse eine Regelung und Prinzipien anzuwenden, die für Dienstleistungen und für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gelten, ohne Elemente und Grundsätze zu berücksichtigen, die die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse von anderen Dienstleistungen unterscheiden;

9.  begrüßt die Absicht der Kommission, den Konsultationsprozess vertiefend fortzusetzen, um die Anwendung bestimmter Gemeinschaftsbestimmungen für Sozialdienstleistungen zu klären; ist ferner der Ansicht, dass der vorgeschlagene erweiterte Konsultationsprozess Mitte 2007 abgeschlossen sein sollte, und ersucht die Kommission, einen Beschluss darüber zu formulieren, wie dieser Prozess weiterverfolgt werden kann, und festzulegen, welches Konzept am besten verfolgt werden sollte, einschließlich der Berücksichtigung der Notwendigkeit und der Berechtigung eines sektorspezifischen Legislativvorschlags;

10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die im Sektor der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse reichlich vorhandenen Beschäftigungsmodelle, wie Frauenerwerbstätigkeit, Flexibilität bei der Organisation der Arbeitszeit, Teilzeitarbeit und der Rückgriff auf ehrenamtliche Arbeit, zu schützen und zu fördern, dabei jedoch betrügerische und prekäre Situationen zu verhindern, ohne dass es zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des Sektors oder zu einem Einsatz von nicht qualifiziertem oder gering qualifiziertem Personal kommt; fordert die Kommission ebenfalls auf, Gender Mainstreaming in den gesamten Konsultationsprozess und in ihren Bericht einzubeziehen;

11. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Erbringer der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse auf, angesichts von Stress, Arbeitszeiten (Schicht- oder Nachtarbeit) und der für bestimmte soziale Tätigkeiten typischen Gefährlichkeit oder Mühsamkeit Maßnahmen der beruflichen Bildung zu entwickeln, die auf die Anpassung an diese Umstände und auch auf die Fähigkeit, sie zu bewältigen, ausgerichtet sind und auf eine bessere Qualität der Leistung und bessere Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitnehmer dieses Sektors abzielen; ist gleichfalls der Auffassung, dass die spätere Entwicklung des Bedarfs an Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse von den staatlichen Behörden verlangt, einen hohen Berufsbildungsstandard des Beschäftigten im Sektor der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten;

12. beglückwünscht die Kommission zu ihrer Entscheidung, alle interessierten Akteure im Rahmen der Definition und Organisation der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zu konsultieren; ist der Ansicht, dass solch ein Dialog zu einer größeren Transparenz und zu einer besseren Qualität dieser Dienstleistungen wie auch zur Stärkung der Prinzipien und Werte, auf denen sie beruhen, führen wird;

13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unterschiedlichkeit der Organisations- und Verwaltungsmethoden der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und der Finanzressourcen und -methoden dieser Dienste zu achten; fordert ferner zur Schaffung von öffentlich-privaten Partnerschaften auf, die diese Dienste erbringen, in dem Bemühen, für das Gemeinwohl und für effiziente und qualitativ hochwertige Leistungen Sorge zu tragen;

14. ist der Auffassung, dass es den einzelnen zuständigen staatlichen Behörden der Mitgliedstaaten freistehe zu entscheiden, ob die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse von Gegenseitigkeitsgesellschaften, anderen sozialen Organisationen oder Privatunternehmen in den Fällen erbracht werden, in denen die Erbringung durch den Privatsektor mit der Achtung des Grundsatzes des Gemeinwohls vereinbar ist; ist jedoch der Ansicht, dass die staatliche Behörde jederzeit überprüfen können muss, ob die Erbringer der Dienstleistungen die Prinzipien und Werte, die für die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse gelten, achten und ob diese im Einklang mit den zuvor von den staatlichen Behörden gestellten Anforderungen erfolgen;

15. begrüßt es, wenn die Unternehmen im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung sich an der Finanzierung, an der Unterstützung und an der Erbringung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse beteiligen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Gebräuchlichkeiten jeder Mitgliedstaat die Sozialpartner stärker in die Ausarbeitung derartiger Konzepte einzubinden;

16. stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten die Dezentralisierung der Befugnisse zugunsten der regionalen oder lokalen Behörden für die Erbringung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht mit der Zuweisung von ausreichenden Haushaltsmitteln einherging, die einen quantitativ und qualitativ optimalen Standard für diese Leistungen ermöglichen; appelliert aus diesem Grund an die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Übertragung von Befugnissen zugunsten von regionalen oder lokalen Behörden für die Erbringung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse von einer angemessenen Mittelausstattung flankiert wird;

17. empfiehlt die Einberufung eines Forums unter der Schirmherrschaft des Europäischen Parlaments, auf dem europäische soziale Organisationen und Vertreter des Rates und der Kommission zusammentreffen und die Steuerung dieses Prozesses begleiten könnten;

18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

1.   Die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse sind ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Sozialmodells. Wenn der Binnenmarkt ausgebaut und die externe Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden sollen, um das Wirtschaftswachstum im gesamten Unionsgebiet zu gewährleisten, so ist es nicht weniger wichtig, für das reibungslose Funktionieren der Sozialdienstleistungen überall in der Union Sorge zu tragen. Auf diese Weise wird dazu beigetragen werden, den sozialen Zusammenhalt in der ganzen Europäischen Union zu garantieren und die sozialen Aspekte der Lissabon-Strategie vor Ort zu verwirklichen.

2.   Europa lebt heute in einem vollständig veränderten demografischen Kontext. Die höhere durchschnittliche Lebenserwartung in der gesamten Union und der Rückgang der Geburtenrate in der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten haben die sozialen Rahmenbedingungen erheblich verändert. Dieser ganze Prozess beeinflusst die Politik in den Bereichen Sicherheit, sozialer Schutz, Solidarität zwischen den Generationen, Familienpolitik, Flexibilität der Arbeitszeiten und sogar in Bezug auf die Frauenerwerbstätigkeit.

3.   Viele Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sind für die sozialen Aspekte des europäischen Aufbauwerks äußerst sensibel. Der für den europäischen Verfassungsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten in Gang gesetzte Referendumsprozess hat dies eindeutig erwiesen. Die Gegenüberstellung erfolgte häufig zwischen dem ursprünglichen Wortlaut der Dienstleistungsrichtlinie, der so viele Befürchtungen in verschiedenen Gebieten und Sektoren, insbesondere in Westeuropa, auslöste, und einer scheinbar oder tatsächlich geringeren Achtsamkeit der EU für die sozialen Aspekte der Europäischen Integration. Auch vor diesem politischen Hintergrund kann der Prozess, der der Klärung der Rolle der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse im Besonderen und im Allgemeinen dient, nicht nur sehr nützlich, sondern auch erhellend für den künftigen Fortgang des europäischen Aufbauwerks in der gesamten Union sein.

4.   Die von Vladimir Špidla im Namen der Kommission vorgelegte Mitteilung über die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union schafft Raum für eine Klärung ihrer Rolle in ganz Europa in Bezug auf die sozialen Aspekte und die Rechtssicherheit. Ferner bietet dies auch Gelegenheit für eine umfassendere Diskussion, die neben der Ausarbeitung, Erörterung und Abstimmung dieses parlamentarischen Berichts fortgeführt werden muss. Diese erweiterte Diskussion muss die auf europäischer Ebene tätigen sozialen Organisationen, die regionalen und lokalen Behörden, das Europäische Parlament, die Kommission und den Rat einbeziehen.

5.   Einer der zu untersuchenden Aspekte ist der einer etwaigen Einführung eines Rechtsinstruments, das auf dem Gebiet der Sozialdienstleistungen, die auch das Gesundheitswesen abdecken, politische Eindeutigkeit in den Verfahren und Rechtssicherheit für die beteiligten sozialen Organisationen gewährleistet. Ferner soll es allgemeine Grundsätze in Bezug auf das Vorgehen der beteiligten staatlichen Stellen, seien diese lokaler, regionaler, nationaler, bundesstaatlicher oder autonomer Art, einführen.

6.   Es erscheint als absolut notwendig, dass dort, wo die lokalen oder regionalen Behörden unterschiedliche Aufgaben zur Unterstützung und Finanzierung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse übernehmen, die im nationalen Rahmen bereitgestellten Mittel angemessen sind, damit die lokalen und regionalen Behörden ihre soziale Funktion, insbesondere bei der Unterstützung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, weitestgehend und in guter Qualität erfüllen können. Genauso zwingend erforderlich ist es, stets eine lückenlose Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den staatlichen Stellen und den sozialen Organisationen zu gewährleisten.

7.   Die Organisations- und Verwaltungsmodelle der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse sind in den einzelnen Mitgliedstaaten äußerst unterschiedlich. Diese Unterschiedlichkeit muss respektiert werden, und in jedem Einzelfall muss die Qualität der geleisteten Dienste und die ordnungsgemäße Verwendung der eventuell bereitgestellten öffentlichen Mittel, seien diese nationaler oder gemeinschaftlicher Herkunft, überprüft werden.

8.   Auf jeden Fall geht diese Mitteilung der Kommission in die Richtung eines eindeutigen Rechtsstatus für die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse. Der Verlauf des darin befürworteten erweiterten Prozesses kann dazu beitragen, dass die Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und andere Organisationen, die im sozialen Bereich tätig sind, eine definierte und eindeutige Rechtsstellung auf dem Gebiet der Union bekommen, was nur notwendig, gerecht und nützlich ist.

9.   Die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse verfügen über alle Voraussetzungen, um die Verwirklichung der sozialen Dimension der Lissabon-Strategie zu untermauern. Dies ist möglich durch die Zahl der Arbeitsplätze, die sie schaffen können, und durch den sozialen Zusammenhalt, zu dessen Gewährleistung sie beitragen, jedoch hauptsächlich durch die soziale Rolle, die sie in unterschiedlicher Form in der Europäischen Union spielen.

10. Fakt ist, dass eine aktive Sozialpolitik nicht von der Wirtschaftspolitik getrennt werden kann. Eine Wirtschaftspolitik, die die Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördert, wird entscheidend zur Ausarbeitung und Konkretisierung einer aktiveren Sozialpolitik beitragen. Auf diese Weise können Wirtschaftswachstum und sozialer Zusammenhalt Hand in Hand gehen.

11. Die ehrenamtliche Mitarbeit bei Organisationen, die vor Ort die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse ausbauen, muss eindeutig und in breitem Rahmen überall in der Europäischen Union anerkannt werden. In diesem Zusammenhang müssen Maßnahmen der beruflichen Bildung aufgelegt werden, die es ermöglichen, die Qualität der Sozialleistungen der bei den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse ehrenamtlich tätigen oder lohnabhängig Beschäftigten zu verbessern.

12. Auf der andern Seite muss die Rolle der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in der gesamten Europäischen Union direkt angegangen werden, indem die Begriffe der Leistung der Daseinsvorsorge, der Sozialdienstleistung von allgemeinem Interesse und der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zugunsten der Rechtssicherheit aller im Sozialbereich Tätigen und der Eindeutigkeit der in Gang gesetzten Prozesse umfassend klargestellt werden.

13. Die Unterschiedlichkeit der Organisationsformen und Verwaltungssysteme der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse muss auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union respektiert werden. Auf jeden Fall müssen die Verfahren und die Finanzierungsregeln für die Dienstleistungen gemeinsamen Grundsätzen der Transparenz und der Flankierung der Anpassung an die sozialen Aufgaben im öffentlichen Interesse durch die staatlichen Behörden, die den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in ganz Europa zukommen, Genüge tun. So müssen ferner nicht nur die Achtung des Gemeinwohls, sondern auch die Erbringung von effizienten und qualitativ hochwertigen Leistungen unter Achtung der von den staatlichen Stellen festgelegten Anforderungen gewährleistet sein.

14. Die ihrer sozialen Verantwortung bewussten Unternehmen sind durchaus interessiert, zur Finanzierung und Unterstützung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse beizutragen, und können sogar Impulse für ihr Entstehen oder ihre Verstärkung dort, wo dies gerechtfertigt ist, geben.

15. In jedem Fall muss in Bezug auf die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse ebenfalls umfassende Transparenz bei Konzessionen oder bei der Vergabe von Unterverträgen über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an die sozialen Organisationen garantiert werden.

16. In diesem Zusammenhang muss unbedingt nicht nur der Grundsatz des Gemeinwohls geklärt werden, sondern auch die Vorschriften für den Wettbewerb und die staatlichen Beihilfen. Dies muss natürlich unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, das den nationalen staatlichen Einrichtungen die Freiheit garantiert, die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zu definieren, zu organisieren und zu finanzieren, sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Achtung der europäischen Grundwerte geschehen.

17. Diese Begründung und der vorgelegte Bericht sollen zur Stärkung der sozialen Aspekte des europäischen Aufbauwerks beitragen und den sozialen Akteuren und der öffentlichen Hand die erforderliche Rechtssicherheit garantieren ebenso wie die finanzielle Transparenz, die notwendige Vereinbarkeit mit den geltenden Vorschriften für den Binnenmarkt, die Verbesserung der Qualität der erbrachten Leistungen und die Achtung des Subsidiaritätsprinzips sicherstellen und dabei berücksichtigen, dass die Lissabon-Strategie auf sozialem Gebiet konkretisiert werden muss.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (20.12.2006)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union
(2006/2134(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Bernhard Rapkay

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht nur ein wichtiges Element des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sind, sondern auch erheblich zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beitragen,

B.  in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften inzwischen sehr umfangreich ist, sich ständig weiterentwickelt und verschiedene Aspekte der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrifft, darunter staatliche Beihilfen, Gleichbehandlung und/oder Wettbewerbsverzerrung; in der Erwägung, dass die zahlreichen vor den Gerichtshof gebrachten Streitfälle betreffend die Vereinbarkeit der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse mit den Regeln für den Binnenmarkt die Frage einer rechtlichen Klarstellung in diesem Bereich aufwerfen, was durch die Mitteilung der Kommission bestätigt wird; in der Erwägung, dass die Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer auf dem Gebiet der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse die ständige Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere hinsichtlich des Begriffs „Wirtschaftstätigkeit“, als eine Quelle der Unsicherheit empfinden; in der Erwägung, dass durch die Rechtsprechung und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich zwar versucht wurde, eine Klarstellung vorzunehmen und die Ungewissheit zu verringern, dass aber eine gewisse Zweideutigkeit bleibt,

C.  in der Erwägung, dass es unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips gemäß Artikel 5 Absatz 2 des EG-Vertrags Aufgabe der Mitgliedstaaten und ihrer regionalen und/oder lokalen Behörden ist, zu bestimmen, welche Dienstleistungen abgedeckt und wie diese organisiert, finanziert, bereitgestellt, bewertet und kontrolliert werden sollten, wobei dies uneingeschränkt respektiert werden sollte, wenn weitere Rechtsvorschriften ausgearbeitet werden,

D.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt gewisse soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden, explizit vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind,

1.   begrüßt das Vorhaben der Kommission, den Konsultationsprozess vertiefend fortzusetzen, um die Anwendung bestimmter Gemeinschaftsregeln für Sozialdienstleistungen zu klären; ist weiters der Auffassung, dass der vorgeschlagene weitergehende Konsultationsprozess bis Mitte des Jahres 2007 abgeschlossen sein sollte, und fordert die Kommission auf, einen Beschluss darüber zu fassen, welche Folgemaßnahmen dieser Prozess nach sich ziehen und welches Konzept am besten verfolgt werden sollte, wobei auch die Notwendigkeit und Legitimität eines sektorspezifischen Legislativvorschlags erwogen werden sollte;

2.  unterstreicht, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse von hoher Qualität, zugänglich und flächendeckend verfügbar sein sollen und dass sie zu optimalen Preisen unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit und auf der Grundlage einer dauerhaften Versorgungssicherheit erbracht werden sollen, und betont, dass eine Mehrheit von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter fairen Wettbewerbsbedingungen erbracht werden kann, gemäß dem Prinzip, dass private und öffentliche Unternehmen gleich behandelt werden müssen;

3.  weist darauf hin, dass der Gerichtshof mit seiner Rechtsprechung und die Kommission durch ihre Auslegung in Einzelfällen die geltenden Regeln für diesen Bereich bestimmen und dass deshalb bisher weder die notwendige Rechtssicherheit noch eine angemessene Transparenz erreicht wurden;

4.  unterstreicht, dass in den Fällen, in denen die EG-Marktregeln offenkundig die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen behindern, gezielte Maßnahmen und sektorspezifische Vorschriften die bevorzugte Lösung sind und dass eine fortdauernde Bewertung der öffentlichen Dienstleistungen in der EU, die die Problembereiche ermittelt, die Grundlage aller einschlägigen Vorschläge sein muss;

5.  fordert die Kommission deshalb auf, für den Bereich der sozialen Dienstleistungen und Gesundheitsdienste von allgemeinem Interesse mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und erforderlichenfalls einen Vorschlag für eine sektorspezifische Richtlinie des Rates und des Parlaments in den geeigneten Bereichen auszuarbeiten; fordert die Kommission weiters auf, alle diesbezüglichen Vorschläge gemeinsam vorzulegen und zu prüfen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.

VERFAHREN

Titel

Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union

Verfahrensnummer

2006/2134(INI)

Federführender Ausschuss

EMPL

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON
15.5.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Bernhard Rapkay
15.5.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

6.11.2006

22.11.2006

 

 

 

Datum der Annahme

20.12.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Sophia in 't Veld, Wolf Klinz, Andrea Losco, Astrid Lulling, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Olle Schmidt, Margarita Starkevičiūtė, Sahra Wagenknecht

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Katerina Batzeli, Valdis Dombrovskis, Harald Ettl, Syed Kamall, Werner Langen, Klaus-Heiner Lehne, Alain Lipietz, Jules Maaten, Vladimír Maňka, Thomas Mann, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Reinhard Rack

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (22.11.2006)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union
(2006/2134(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Roberto Musacchio

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit fordert den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten auf, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag aufzunehmen:

1.  begrüßt das in der Mitteilung zu den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse formulierte Ziel, die Modernisierung der Sozialdienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft zu fördern, um Dienstleistungen von hoher Qualität, Sicherheit und Effizienz anzubieten, bei deren Bereitstellung die Rechte der Verbraucher und Nutzer, die Würde des Patienten sowie die Freiheit, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, geachtet werden; hält es für wünschenswert, im Hinblick auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, insbesondere Sozialdienstleistungen sowie medizinische und pharmazeutische Behandlung, erforderlichenfalls durch einen Vorschlag für eine spezifische sektorbezogenene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten;

2.  stellt fest, dass Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse von entscheidender Bedeutung für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU sind, da sie den von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip definierten Gemeinwohlverpflichtungen und Zielen von allgemeinem Interesse entsprechen; unterstreicht, wie wichtig Transparenz bei der Festlegung dieser Ziele ist, insbesondere weil diese Dienstleistungen zunehmend von Dritten im Zuge öffentlich-privater Partnerschaften und von Outsourcing erbracht werden und als solche dem Gemeinschaftsrecht unterliegen;

3.  ist der Auffassung, dass die freie Erbringung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse sowie die Niederlassungsfreiheit der betreffenden Dienstleistungserbringer bewirken sollten, dass bei der Erbringung solcher Dienstleistungen im Rahmen der von den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Anforderungen die Ziele eines gleichberechtigten allgemeinen Zugangs und fairer Bedingungen beachtet werden und ein Beitrag zu ihrer Umsetzung geleistet wird;

4.  vertritt die Ansicht, dass Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse die Gewährleistung der Ausübung der Grundrechte der EU-Bürger ermöglichen, da es sich dabei um eine alltägliche Grundversorgung handelt; ist deshalb der Auffassung, dass sie als ein spezifischer Sektor betrachtet werden müssen, der vornehmlich auf den Grundsätzen der Solidarität, der sozialen Eingliederung, der Wirtschaftlichkeit und der finanziellen Nachhaltigkeit basiert; erkennt die diesbezügliche Rolle des Privatsektors an;

5.  betont, dass die staatlichen Behörden bei der Beurteilung der Merkmale der Bereitstellung solcher Dienstleistungen als vorrangige Erwägung die Vorteile berücksichtigen sollten, die sich hinsichtlich des sozialen Zusammenhalts und einer besseren sozialen Eingliederung aus dem Umstand ergeben, dass die Nutzer oftmals über Organisationen ohne Erwerbszweck direkt in die Bereitstellung der Leistungen einbezogen werden;

6.  unterstreicht, dass im Rahmen der Übernahme der Existenzrisiken, z.B. bezüglich Gesundheit, Arbeitsunfällen usw., besonderes Augenmerk auf pflegebedürftige Personen gerichtet werden muss, ungeachtet dessen, ob diese Bedürftigkeit behinderungs- oder altersbedingt ist;

7.  verweist darauf, dass eine Entscheidungsstruktur auf europäischer Ebene dazu beitragen könnte sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Dienstleistungen nach folgenden Prinzipien verfahren:

     •    gleicher Zugang für alle;

     •    flächendeckende Grundversorgung, geografisch und sozial gesicherter Zugang zu zuverlässigen hochwertigen Leistungen zu erschwinglichen Preisen und mit einheitlichen Qualitätsstandards;

     •    sozial verträgliche, geringere Gebühren für Menschen mit Behinderungen und einkommensschwache Gruppen sowie Mechanismen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung;

     •    Maßnahmen zur Vermeidung regionaler Ungleichheiten, Gewährleistung von Rechtssicherheit, Transparenz und Einhaltung der Rahmenbedingungen für die Bereitstellung der Dienstleistungen;

8.  ist der Auffassung, dass es den zuständigen Behörden im Einklang mit diesen Grundsätzen freistehen sollte, Genehmigungsregelungen festzulegen, die den Zugang zur Organisation von Sozialdienstleistungen regeln, wobei gleichzeitig der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu befolgen ist.

9.  fordert daher die Fortsetzung der Konsultation und Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Akteuren, um den für das Funktionieren und die Verwirklichung der Ziele der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse erforderlichen Rahmen unter Achtung der ihnen zugrunde liegenden Prinzipien und Werte zu konzipieren.

VERFAHREN

Titel

Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union

Verfahrensnummer

2006/2134(INI)

Federführender Ausschuss

EMPL

Stellungnahme von

               Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI
15.6.2006

Verfasser(in) der Stellungnahme

               Datum der Benennung

Roberto Musacchio
14.6.2006

Prüfung im Ausschuss

3.10.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

21.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44
1
3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Irena Belohorská, Johannes Blokland, Frieda Brepoels, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jill Evans, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Alessandro Foglietta, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Jens Holm, Mary Honeyball, Caroline Jackson, Aldis Kušķis, Peter Liese, Jules Maaten, Roberto Musacchio, Péter Olajos, Adriana Poli Bortone, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Kathy Sinnott, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Marcello Vernola, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Bairbre de Brún, Christofer Fjellner, Milan Gaľa, Vasco Graça Moura, Erna Hennicot-Schoepges, Ria Oomen-Ruijten, Pál Schmitt, Renate Sommer, Bart Staes, Andres Tarand

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (27.11.2006)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union
(2006/2134(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Luisa Fernanda Rudi Ubeda

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz fordert den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten als federführenden Ausschuss auf, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag aufzunehmen:

A.  in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse keinen spezifischen Bestimmungen in den Verträgen unterliegen, obwohl sie einen der bedeutendsten Bereiche der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse darstellen,

B.   in der Erwägung jedoch, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zur Verwirklichung der Aufgaben der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 und 3 des Vertrags beitragen, insbesondere zu einem hohen Beschäftigungs- und Sozialschutzniveau, zur Anhebung des Lebensstandards, zur Verwirklichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus, zur Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts,

C.  in der Erwägung, dass das Subsidiaritätsprinzip in diesem Fall uneingeschränkt anwendbar ist und den Mitgliedstaaten die Festlegung ihrer jeweiligen Sozialdienstleistungen, ihrer Aufgaben, ihrer Organisation und der Art und Weise ihrer Finanzierung, einschließlich des allgemeinen Zugangs zu diesen grundlegenden und lebensnotwendigen Dienstleistungen, gestattet;

D.  in der Erwägung, dass die nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, wie sie von den Mitgliedstaaten festgelegt worden sind, nach der Annahme des geänderten Vorschlags für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt in der zweiten Lesung im Europäischen Parlament vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeklammert worden sind, ebenso wie die Sozialdienstleistungen, z.B. die Dienste des sozialen Wohnungsbaus, Kinderbetreuungsdienste und Familiendienste,

E.   in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen aufgrund ihrer Besonderheiten direkte Auswirkungen auf den Binnenmarkt für Dienstleistungen haben können und sich außerdem unmittelbar, aber auf unterschiedliche Weise auf Bürgerinnen und Bürger, je nachdem, welcher sozialen Gruppe sie angehören, auswirken können; in der Erwägung, dass die gesellschaftlichen – einschließlich der demografischen – Veränderungen spürbare Eingriffe der öffentlichen Stellen erfordern, um nicht den Familien und demzufolge den Frauen die Hauptlast der Betreuung zu überlassen,

F.   in der Erwägung, dass sich der Binnenmarkt für Dienstleistungen sowie die Wettbewerbsregeln auf die Erbringung von sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auswirken können, denen eine wesentliche Funktion im Hinblick auf die Solidarität und den Schutz des sozialen Netzes überall in der Europäischen Union zukommt,

1.   begrüßt die im „Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ (KOM(2004)0374) angekündigte Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms von Lissabon – Die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union“ (KOM(2006)0177), die das Ergebnis des Umstands ist, dass die Sozialdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des geänderten Vorschlags für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeklammert worden sind, nachdem das Europäische Parlament in zweiter Lesung den Gemeinsamen Standpunkt des Rates gebilligt hat; bekundet seine Genugtuung über die von der Kommission unternommenen Bemühungen, einen Prozess der Konsultation sowohl mit den Mitgliedstaaten als auch mit der Gesamtheit der betroffenen Akteure zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen den besonderen Merkmalen dieser Dienstleistungen zu finden, die bisweilen die Verwendung einer allgemeinen einschlägigen Begriffsbestimmung und die Anwendung der in der EU verbindlichen Grundsätze der Transparenz, des freien Wettbewerbs und der Nichtdiskriminierung sowie der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge und Konzessionen erschweren;

2.   befürwortet den Ansatz der Kommission, den sozialen Dienstleistungen den Charakter des allgemeinen Interesses zuzuerkennen; unterstreicht, dass diese wesentlichen und lebensnotwendigen Dienstleistungen eine besondere Aufgabe des sozialen Schutzes und der Solidarität erfüllen und unmittelbar von kommunalen und regionalen Körperschaften erbracht oder eigens dafür zuständigen Akteuren übertragen werden; ist der Auffassung, dass die verschiedenen öffentlichen Verwaltungen Garanten für die Erbringung dieser Dienstleistungen im Hinblick auf die Ziele sein müssen, die ihnen in sozialen Angelegenheiten zugewiesen worden sind;

3.   ist der Auffassung, dass dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 16 und Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags entsprochen werden muss;

4.   verweist auf die erforderliche Kohärenz zwischen den von der Union im Rahmen ihrer Regelungen für die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse angenommenen Standpunkten und denjenigen, die sie im Rahmen der WTO-Verhandlungen einnehmen wird, insbesondere im Hinblick auf das Paket „Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen“ des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS);

5.   stellt fest, dass es gegenwärtig in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Modelle für die Konzeption, die Erbringung und die Finanzierung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse gibt, da die öffentlichen Verwaltungen zwar für die Bereitstellung von Sozialdienstleistungen für ihre Bürger verantwortlich sind, diese Dienstleistungen aber nicht immer unmittelbar von ihnen erbracht werden;

6.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips das Recht haben, die Merkmale und die Aufgaben der Sozialdienstleistungen, die den Kern des europäischen Sozialmodells bilden, in jedem Einzelfall entsprechend ihren Gebräuchen und Gepflogenheiten festzulegen; glaubt aber, dass es zweckmäßig wäre, zusätzlich zu den klassischen Kriterien der Universalität, Transparenz und Zugänglichkeit die strukturellen und organisatorischen Aspekte von Sozialdienstleistungen festzulegen;

7.   hält es für notwendig, das Recht der Mitgliedstaaten auf Festlegung ihrer eigenen Sozialdienstleistungen mit der gebotenen Rechtssicherheit in Einklang zu bringen, mit deren Hilfe die öffentlichen Stellen, die die Garanten von Sozialdienstleistungen sind, die Erbringer und Nutzer von Sozialdienstleistungen und die breite Öffentlichkeit auf dem gesamten Gebiet der EU geschützt werden;

8.   ist der Ansicht, dass die fehlende Gewinnorientierung einiger Erbringer solcher Dienstleistungen mit der in den Verträgen verankerten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist; vertritt ferner die Meinung, dass die Vornahme etwaiger Ausgleichszahlungen durch die für die Bereitstellung der entsprechenden Sozialdienstleistungen zuständigen Behörden an die tatsächlichen Erbringer angesichts des besonderen Charakters dieser Dienstleistungen ebenfalls als kompatibel anzusehen ist; ist der Auffassung, dass solche Ausgleichszahlungen insofern nicht als staatliche Beihilfen angesehen werden sollten, als dem Verrechnungsprinzip entsprochen wird;

9.   vertritt den Standpunkt, dass in dem Ausbau solcher Dienstleistungen infolge des wachsenden Bedarfs und der Schaffung weiterer neuer Dienstleistungen ein Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen liegt, das sich sehr positiv auf die Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie von Lissabon auswirken wird, insbesondere für Arbeitnehmerinnen insofern, als die Sozialdienstleistungen einerseits überwiegend von weiblichen Beschäftigten erbracht werden und andererseits deren Ausbau insbesondere den Frauen die Erhaltung der Beschäftigung und das Verbleiben auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht;

10. stellt fest, dass sich aus den Erfahrungen in einigen Mitgliedstaaten ableiten lässt, dass die Öffnung für den Wettbewerb – mit angemessenen Schutzvorkehrungen für den Bereich der Sozialdienstleistungen – ein positiver Faktor für wirtschaftliches Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für die Verbesserung der Qualität der erbrachten Dienstleistungen ist;

11. begrüßt die Möglichkeit, dass die Kommission Initiativen ergreifen kann, die dazu dienen, die auf diese Dienstleistungen anwendbaren Gemeinschaftsregelungen klarzustellen und die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten zu bestimmen, wenn Hindernisse und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der freien Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt auftreten sollten.

VERFAHREN

Titel

Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der EU

Verfahrensnummer

2006/2134(INI)

Federführender Ausschuss

EMPL

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO
15.6.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Luisa Fernanda Rudi Ubeda
4.9.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

10.10.2006

21.11.2006

22.11.2006

 

 

Datum der Annahme

23.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Charlotte Cederschiöld, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Christopher Heaton-Harris, Anna Hedh, Edit Herczog, Anneli Jäätteenmäki, Pierre Jonckheer, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega, Zita Pleštinská, Guido Podestà, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, József Szájer, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Claude Fruteau, Benoît Hamon, Konstantinos Hatzidakis, Othmar Karas, Maria Matsouka, Joseph Muscat, Olle Schmidt, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Marie-Line Reynaud

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (21.11.2006)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union
(2006/2134(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Gabriele Stauner

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.   hat erhebliche Zweifel daran, dass eine Regelung auf EU-Ebene für die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse eine tatsächliche Verbesserung für die Bürgerinnen und Bürger und der Effizienz dieser Dienstleistungen bewirken kann;

2.   fordert deshalb die Kommission auf, auch unter Heranziehung der Ergebnisse der in der Mitteilung angesprochenen Studie, detailliert und mit Zahlenmaterial untermauert Stellung zur Frage des konkreten Bedarfs nach einer Regelung auf EU-Ebene sowie zu Sinn und Zweck einer solchen Regelung zu nehmen;

3.   fordert die Kommission auf, für eine mögliche von ihr ins Auge gefasste rechtliche Regelung darzustellen, auf welche Rechtsgrundlage sie diese stützen will; weist schon jetzt darauf hin, dass Artikel 16 des EG-Vertrags diese Rechtsgrundlage nicht darstellen kann;

4.   unterstreicht die Notwendigkeit, bei eventuellen von der Kommission ins Auge gefassten Regelungen das in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegte Subsidiaritätsprinzip im Bereich der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse einzuhalten und anzuwenden;

5.   unterstreicht ausdrücklich, dass es aufgrund der Zuständigkeiten und des Subsidiaritätsprinzips alleinige Sache der Mitgliedstaaten ist zu definieren, was Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse sind;

6.   unterstreicht, dass es in der alleinigen Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten und der Gebietskörperschaften liegt, für die Organisation, Finanzierung und Ausgestaltung der Sozialdienstleistungen im allgemeinen Interesse im Einzelnen zu sorgen;

7.   lehnt deshalb schon jetzt jegliche von der Kommission eventuell ins Auge gefasste (Misch-)Finanzierung als Eingriff in originäre Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ab.

VERFAHREN

Titel

Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union

Verfahrensnummer

2006/2134(INI)

Federführender Ausschuss

EMPL

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI
15.6.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Gabriele Stauner
11.9.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

3.10.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

21.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

13

8

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Carlo Casini, Rosa Díez González, Giuseppe Gargani, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Achille Occhetto, Aloyzas Sakalas, Gabriele Stauner, Andrzej Jan Szejna, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Nicole Fontaine, Jean-Paul Gauzès, Othmar Karas, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Sharon Bowles, Albert Deß, Ewa Klamt

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (24.11.2006)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union
(2006/2134(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Edit Bauer

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse unter die geteilte Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten fallen,

B.  in der Erwägung, dass das in Artikel 5 des EG-Vertrags verankerte Subsidiaritätsprinzip im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse beachtet und angewandt werden muss,

C. in der Erwägung, dass die Ausweitung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse als treibende Kraft mehr Frauen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bewegt hat,

D. in der Erwägung, dass Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse einen wesentlichen Beitrag zu gemeinschaftlichen Werten wie der Gleichstellung von Männern und Frauen und dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt leisten, sowie in der Erwägung, dass sie mit den grundlegenden sozialen Rechten eng verbunden sind,

E.  in der Erwägung, dass Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, wenn sie unter Marktbedingungen erbracht werden, vor der Anwendung der gemeinschaftlichen Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln nicht geschützt sind und sich Änderungen an der Art und Weise, wie die Dienstleistungen erbracht, finanziert und geregelt werden, spürbar auf die Sozialdienstleistungen auswirken,

1.  weist darauf hin, dass Sozialdienstleistungen wie alle Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ein zentraler Pfeiler des europäischen Sozialmodells sind, der einen wesentlichen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt, zur sozialen Eingliederung und zur Anwendung der Grundrechte leistet;

2.  betont, dass das Parlament im Februar 2006 für den Ausschluss der Sozialdienstleistungen aus der Dienstleistungsrichtlinie gestimmt hat;

3.  setzt sich für die Entwicklung eines besonderen Rechtsinstruments für Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse auf europäischer Ebene ein; fordert die Kommission auf, ein Rechtsinstrument für Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse vorzuschlagen, um zu klären, wie sich Sozialdienstleistungen in den Rahmen der EU-Rechtsvorschriften, beispielsweise die Wettbewerbs- und Binnenmarktregeln, einfügen;

4.  fordert die Kommission auf, im Bereich der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und einen legislativen Rahmen vorzuschlagen, durch den der ordnungspolitische Rahmen, der für sie gilt und in dem sie modernisiert werden können, geklärt wird und der die Freiheit der Mitgliedstaaten, definieren zu können, was sie unter Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse verstehen und wie sie organisiert werden, wahrt;

5.  weist noch einmal auf die Bedeutung einer Marktregulierung im Bereich der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse durch die Mitgliedstaaten und die freie Entscheidung der Mitgliedstaaten, Genehmigungssysteme beizubehalten oder einzurichten, hin, um den Zugang für alle Bürger sowie die Kontinuität und hohe Qualität von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten;

6.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, bei der Definition von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse geschlechtsspezifischen Dienstleistungen, hauptsächlich der Beratung und sozialen Diensten für Frauen, und wichtigen Dienstleistungen, die zur Lebensqualität von Frauen oder zur Gleichstellung beitragen, wie beispielsweise Gesundheitsdiensten und Bildungsmaßnahmen, Rechnung zu tragen;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einen nicht diskriminierenden Zugang zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse für alle Bürger, insbesondere für benachteiligte Gruppen, u.a. allein stehende Mütter und ältere Frauen, zu gewährleisten;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei ihrer Politik im Bereich der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse die in Lissabon und Barcelona hinsichtlich der Gewährleistung einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben festgelegten Ziele rascher zu verwirklichen;

9.  ersucht die Kommission, in ihre Überwachungsberichte Fragen der sozialen Eingliederung und der Geschlechtergleichstellung aufzunehmen sowie die Rechte der Kinder in bestimmten Politikbereichen durchgängig zu berücksichtigen;

10. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vorzunehmen und im Rahmen der Bereitstellung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse darauf zu achten, dass die Antidiskriminierungsvorschriften angewandt werden;

11. empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, Konsultationen mit allen wichtigen Beteiligten, darunter auch Vertretern von Frauenorganisationen sowie Organisationen, die die Rechte von Kindern und Menschen mit Behinderungen vertreten, durchzuführen.

VERFAHREN

Titel

Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union

Verfahrensnummer

2006/2134(INI)

Federführender Ausschuss

EMPL

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

FEMM
15.6.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasserin der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Edit Bauer
22.6.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

5.10.2006

23.11.2006

 

 

 

Datum der Annahme

23.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

13

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Hiltrud Breyer, Ilda Figueiredo, Věra Flasarová, Zita Gurmai, Esther Herranz García, Lívia Járóka, Pia Elda Locatelli, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Christa Prets, Eva-Britt Svensson, Britta Thomsen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Anna Hedh, Sophia in 't Veld, Heide Rühle, Bernadette Vergnaud

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

VERFAHREN

Titel

Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union

Verfahrensnummer

2006/2134(INI)

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum

EMPL
15.6.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON
15.6.2006

ENVI
15.6.2006

IMCO
15.6.2006

JURI
15.6.2006

FEMM
15.6.2006

 

ITRE

15.6.2006

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

ITRE
20.6.2006

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Joel Hasse Ferreira
3.5.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.11.2006

18.12.2006

28.2.2007

 

 

Datum der Annahme

1.3.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+

-

0

34

1

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Alexandru Athanasiu, Roselyne Bachelot-Narquin, Emine Bozkurt, Philip Bushill-Matthews, Alejandro Cercas, Christina Christova, Derek Roland Clark, Proinsias De Rossa, Harlem Désir, Harald Ettl, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Joel Hasse Ferreira, Stephen Hughes, Karin Jöns, Jan Jerzy Kułakowski, Jean Lambert, Raymond Langendries, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Ana Mato Adrover, Maria Matsouka, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Pier Antonio Panzeri, Jacek Protasiewicz, José Albino Silva Peneda, Kathy Sinnott, Jean Spautz, Gabriele Stauner, Anne Van Lancker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Edit Bauer, Françoise Castex, Donata Gottardi, Sepp Kusstatscher, Roberto Musacchio

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

André Brie, Jaromír Kohlíček, Anja Weisgerber

Datum der Einreichung

6.3.2007

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)