BERICHT mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu den Entwicklungen in den Verhandlungen über den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

19.4.2007 - (2007/2067(INI))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Martine Roure

Verfahren : 2007/2067(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0151/2007
Eingereichte Texte :
A6-0151/2007
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AN DEN RAT

zu den Entwicklungen in den Verhandlungen über den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

(2007/2067(INI))

Das Europäische Parlament,

–    in Kenntnis des von Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion vorgelegten Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat zu den Entwicklungen in den Verhandlungen über den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (B6‑0076/2007),

–    unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 4. Juli 2002 zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit[1],

–    gestützt auf die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

–    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (KOM(2001)0664)[2],

–    in Kenntnis des Vorschlags des Rates aus dem Jahr 2005 („Luxemburger Kompromiss“)[3],

–    in Kenntnis des Vorschlags des Rates vom Januar 2007[4],

–    unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, insbesondere dessen Artikel 20 Absatz 2,

–    unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965,

–    unter Hinweis auf das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität vom 28. Januar 2003 betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art[5],

–    gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,

–    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0151/2007),

A.  in der Erwägung, dass die Jahresberichte der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, ihre Vergleichsberichte über rassistisch motivierte Straftaten sowie ihre beiden jüngsten Berichte über Antisemitismus und Islamfeindlichkeit gezeigt haben, dass rassistisch motivierte Straftaten ein anhaltendes, dauerhaftes Problem in allen Mitgliedstaaten darstellen (Schätzungen zufolge wurden im Jahr 2004 über 9 Millionen Menschen Opfer rassistisch motivierter Straftaten),

B.   in der Erwägung, dass das Jahr 2007 zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle erklärt wurde und dass es in diesem Jahr angebracht ist, besondere Anstrengungen bei der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung zu unternehmen,

C.  in der Erwägung, dass ein Gleichgewicht zwischen der Achtung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gewahrt werden muss,

D.  in der Erwägung, dass eine Strafrechtspolitik in diesem Bereich zwar wünschenswert ist, das Strafrecht in einer auf Rechten und Freiheiten gegründeten Kultur jedoch immer nur das äußerste und letzte Mittel ist; in der Überzeugung, dass die Gesetzgebung in diesem Bereich stets Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung unter Berücksichtigung aller auf dem Spiel stehenden Werte und besonders des Konflikts zwischen freier Meinungsäußerung und dem Recht jedes Einzelnen auf Gleichberechtigung und Achtung sein muss,

E.   in der Erwägung, dass die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit geschützt werden sollte, sofern nicht von ihr Gebrauch gemacht wird, um zu Gewalttaten und Hass aufzurufen, zu ungesetzlichen Handlungen anzustiften oder Gesetzesverstöße zu begehen, oder ihre Ausübung solche Handlungen begünstigt,

F.   in der Erwägung, dass zwar alle Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verfügen, dass diese aber große Unterschiede aufweisen, die deutlich machen, dass ein gewisses Maß an Harmonisierung auf europäischer Ebene notwendig ist um sicherzustellen, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit über die Grenzen hinweg und in Europa im Allgemeinen wirksam bekämpft werden,

G.  in der Erwägung, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der gesamten Europäischen Union entschlossen bekämpft werden müssen, in erster Linie durch Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen und einen unermüdlichen sozialen und politischen Diskurs, in dem die Argumente, die zu ihren Gunsten vorgebracht werden, entlarvt und ihre Befürworter isoliert werden,

H.  in der Erwägung, dass trotz mehrjähriger Verhandlungen im Rat bisher keine Einigung über diesen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss erzielt werden konnte,

I.    in der Erwägung, dass der deutsche Ratsvorsitz – nach einer Reihe von Konsultationen, die ihn vom Willen aller nationalen Delegationen überzeugt haben, zu einer Einigung zu gelangen – erklärt hat, er wolle die Verhandlungen über den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wieder aufnehmen, und dass die Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine seiner Prioritäten darstellt,

J.    in der Erwägung, dass der derzeit zur Beratung vorliegende Text das Ergebnis mehrjähriger Verhandlungen ist und den Ausgangspunkt für die Schaffung weiter gehender europäischer Rechtsvorschriften in diesem Bereich darstellen muss,

K.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seinen Standpunkt am 4. Juli 2002 abgegeben hat, dass dieser jedoch auf dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission aus dem Jahre 2001 beruhte und der dem Rat derzeit zur Beratung vorliegende Text das Ergebnis mühsamer Verhandlungen ist und sich somit grundlegend geändert hat, weshalb das Europäische Parlament auf der Grundlage des dem Rat derzeit zur Beratung vorliegenden Textes erneut konsultiert werden sollte,

L.   unter erneutem Hinweis darauf, dass die Annahme dieses Rahmenbeschlusses die Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI zur Folge haben wird und er deshalb nicht weniger als die bisherige Maßnahme beinhalten sollte,

1.   empfiehlt dem Rat angesichts der Tatsache, dass ihm der deutsche Vorsitz vorgeschlagen hat, die Verhandlungen auf der Grundlage eines am 15. Januar 2007 vorgelegten Textes fortzusetzen:

a)   eine starke politische Botschaft zugunsten eines Europas der Bürger zu senden und einen hohen Schutz der Grundrechte zu gewährleisten, indem er verhindert, dass der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zum dritten Mal scheitert,

b)   sicherzustellen, dass bei den Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit die Erziehung zu Frieden und Gewaltverzicht und zur Achtung der Grundrechte sowie ein interkonfessioneller und interkultureller Dialog auf EU-Ebene an erster Stelle stehen,

c)   dafür zu sorgen, dass der Rahmenbeschluss einen zusätzlichen europäischen Nutzen gegenüber der Gemeinsamen Maßnahme von 1996 bringt und dass er sich nicht darauf beschränkt, die unterschiedlichen nationalen Standpunkte miteinander zu verbinden,

d)   zu gewährleisten, dass Kommission und Rat die bestehenden Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen gegen Rassismus und Diskriminierung gezielter anwenden und die Umsetzung und Anwendung des Rahmenbeschlusses in den einzelnen Mitgliedstaaten aufmerksam verfolgen und dem Europäischen Parlament darüber Bericht erstatten; die Kommission sollte Vertragsverletzungsverfahren gegen diejenigen Mitgliedstaaten einleiten, die es versäumen, diese Rechtsvorschriften umzusetzen,

e)   anzuerkennen, dass einige Mitgliedstaaten die Leugnung oder notorische Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zum Straftatbestand erhoben haben,

f)    zu gewährleisten, dass in dem endgültigen Text des Rahmenbeschlusses bestimmt wird, was unter Straftaten mit rassistischem und fremdenfeindlichem Hintergrund zu verstehen ist, wie das bereits im Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit[6] vorgesehen ist, wodurch die „Leitung oder Unterstützung der Aktivitäten einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Gruppe beziehungsweise Beteiligung an solchen Aktivitäten in der Absicht, zu den kriminellen Machenschaften der Organisation beizutragen“ verfolgt werden könnte,

g)   die Ausnahmen und die Möglichkeiten, bestimmte Verhaltensweisen von der strafrechtlichen Haftung auszunehmen, strenger und klarer zu definieren, insbesondere was Verhaltensweisen betrifft, die gegen eine Gruppe von Personen, welche sich durch ihre Religionszugehörigkeit definiert, oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet sind,

h)   den Begriff der Störung der öffentlichen Ordnung von den Ausnahmen auszunehmen, da er nicht genau definiert ist,

i)    Ausnahmen vom Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit auch weiterhin zuzulassen, um Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verfolgung rassistischer und fremdenfeindlicher Verhaltensweisen sowie die Bekämpfung grenzüberschreitender rassistischer Bewegungen als wesentlichen Teil des gefundenen Kompromisses zu ermöglichen,

j)    eine Absicherungsklausel wie in Artikel 6 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[7] einzufügen um sicherzustellen, dass die Umsetzung des Rahmenbeschlusses nicht zu einer Minderung des bestehenden Schutzes führt,

k)   vorzusehen, dass sich die Umsetzung des Rahmenbeschlusses auf keine der Verpflichtungen, die sich aus dem vorstehend erwähnten Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ergeben, nachteilig auswirkt,

l)    unter der Zuständigkeit der EU-Agentur für Grundrechte ein Referat zur Überwachung solcher Straftaten in den Mitgliedstaaten zu schaffen, dessen Aufgabe in der Sammlung, Speicherung und Klassifizierung von Daten bestehen sollte,

m)  eine reibungslose Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu gewährleisten, indem er es ermöglicht, dass die Stellungnahmen der Agentur für Grundrechte und der betroffenen nichtstaatlichen Organisationen nach dem Modell der Richtlinie 2000/43/EG in den Bericht der Kommission einbezogen werden,

n)   einen vollständigen rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung zu schaffen, indem er die rasche Annahme einer umfassenden Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierungen gemäß Artikel 13 des Vertrags ermöglicht und wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen für alle Formen von Diskriminierung sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen, der Rehabilitierung dienende Sanktionen, wie die Verpflichtung zur Teilnahme an Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen und gemeinnütziger Tätigkeit, und Geldbußen vorsieht, wobei es als erschwerender Umstand gewertet werden sollte, wenn es sich bei den Urhebern der Diskriminierung um öffentliche Persönlichkeiten oder Behördenvertreter handelt,

o)   zu berücksichtigen, dass keine hierarchische Abstufung der in Artikel 13 des Vertrags genannten Diskriminierungsgründe vorgenommen werden sollte und dass deshalb alle Formen von Diskriminierung die gleiche Aufmerksamkeit vonseiten des Rates verdienen; Hassverbrechen und Gewaltverbrechen, die aus einem dieser Gründe oder aus mehreren dieser Gründe (Mehrfachdiskriminierung) verübt werden, in die Liste der Straftatbestände aufzunehmen,

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 558.
  • [2]  ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 269.
  • [3]  Dokumente 8994/1/05 REV 1 DROIPEN 24; 8994/1/05 REV ADD 1 DROIPEN 24.
  • [4]  Dokument 5118/07 DROIPEN 1.
  • [5]  Sammlung der Europaratsverträge, SEV Nr. 189.
  • [6]  KOM(2001)0664.
  • [7]  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

ENTWURF EINER EMPFEHLUNG AN DEN RAT (B6‑0076/2007) (2.3.2007)

eingereicht gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Geschäftsordnung

von Martine Roure

im Namen der PSE-Fraktion

zur Entwicklung der Verhandlungen über den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Das Europäische Parlament,

–    unter Hinweis auf seinen Bericht vom 4. Juli 2002[1],

–    unter Hinweis auf die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

–    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (KOM(2001)0664)[2],

–    gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Jahresberichte der EUMC (Europäische Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit), ihre vergleichenden Berichte über rassistische Verbrechen und die beiden jüngsten Berichte über Antisemitismus und Islamophobie gezeigt haben, dass das Problem rassistischer Verbrechen nach wie vor in allen Mitgliedstaaten besteht und im Laufe des Jahres 2004 schätzungsweise über 9 Millionen Menschen Opfer eines rassistischen Verbrechens wurden,

B.   in der Erwägung, dass zwar alle Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verfügen, dass diese aber große Unterschiede aufweisen, die deutlich machen, dass eine Harmonisierung auf europäischer Ebene notwendig ist, um sicherzustellen, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zwischen einzelnen Ländern und in Europa im Allgemeinen wirksam bekämpft werden,

C.  in der Erwägung, dass bisher trotz mehrjähriger Verhandlungen im Rat keine Einigung über diesen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss erzielt werden konnte,

D.  in der Erwägung, dass der deutsche Ratsvorsitz erklärt hat, er wolle die Verhandlungen über den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus wieder aufnehmen und die Annahme dieses Rahmenbeschlusses stelle für ihn eine seiner Prioritäten dar,

E.   in der Erwägung, dass der derzeit zur Beratung vorliegende Text das Ergebnis mehrjähriger Verhandlungen ist und den Ausgangspunkt für die Einführung weitergehender europäischer Rechtsvorschriften in diesem Bereich darstellen muss,

F.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seine Stellungnahme am 4. Juli 2002 abgegeben hat, dass diese Stellungnahme aber auf dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission aus dem Jahre 2001 beruhte und es deshalb erneut auf der Grundlage des dem Rat derzeit zur Beratung vorliegenden Textes konsultiert werden sollte,

G.  unter erneutem Hinweis darauf, dass die Annahme dieses Rahmenbeschlusses die Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI zur Folge haben wird und er deshalb nicht weniger als die bisherige Maßnahme beinhalten sollte,

1.   richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)   eine starke politische Botschaft zugunsten eines Europas der Bürger zu senden und einen hohen Schutz der Grundrechte durch die Annahme dieses Rahmenbeschlusses zu gewährleisten,

b)   sicherzustellen, dass dieser Rahmenbeschluss gegenüber der Gemeinsamen Maßnahme aus dem Jahre 1996 einen europäischen Mehrwert darstellt,

c)   die Ausnahmen und die Möglichkeiten, bestimmte Verhaltensweisen von der strafrechtlichen Haftung auszunehmen, klarer zu definieren,

d)   die mögliche Abweichung vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit aufrechtzuerhalten, um Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verfolgung rassistischer und fremdenfeindlicher Verhaltensweisen zu ermöglichen,

e)   eine „Absicherungsklausel“ („non-regression clause“) einzufügen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung des Rahmenbeschlusses nicht zu einer Minderung des bestehenden Schutzes führt,

f)    einen vollständigen Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit dadurch zu schaffen, dass schon bald eine horizontale Richtlinie zur Bekämpfung der Diskriminierungen gemäß Artikel 13 EGV angenommen wird und dass wirksame Strafmaßnahmen vorgesehen werden, die verhältnismäßig sind und abschreckenden Charakter haben;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  Bericht Ceyhun – T5_363/2002, ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 379.
  • [2]  ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 269.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu den Entwicklungen in den Verhandlungen über den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Verfahrensnummer

2007/2067(INI)

Zugrunde liegende(r) Vorschlag/ Vorschläge für eine Empfehlung

B6-0076/2007

 

 

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE
26.4.2007

Datum des Beschlusses, einen Bericht auszuarbeiten

20.3.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Martine Roure
20.3.2007

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.3.2007

11.4.2007

 

 

 

Datum der Annahme

11.4.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Roberta Angelilli, Alfredo Antoniozzi, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giuseppe Castiglione, Giusto Catania, Mladen Petrov Chervenyakov, Carlos Coelho, Fausto Correia, Panayiotis Demetriou, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Giovanni Claudio Fava, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Roland Gewalt, Elly de Groen-Kouwenhoven, Adeline Hazan, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Stavros Lambrinidis, Jaime Mayor Oreja, Dan Mihalache, Viktória Mohácsi, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Martine Roure, Inger Segelström, Søren Bo Søndergaard, Károly Ferenc Szabó, Adina-Ioana Vălean, Ioannis Varvitsiotis und Manfred Weber.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Inés Ayala Sender, Edit Bauer, Gérard Deprez, Maria da Assunção Esteves, Luis Herrero-Tejedor, Sophia in 't Veld, Ona Juknevičienė, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jean Lambert, Jörg Leichtfried, Marian‑Jean Marinescu und Witold Tomczak.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

19.4.2007

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