BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums

29.2.2008 - (KOM(2007)0572 – C6‑0334/2007 – 2007/0202(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Miroslav Ouzký

Verfahren : 2007/0202(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0051/2008
Eingereichte Texte :
A6-0051/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums

(KOM(2007)0572 – C6‑0334/2007 – 2007/0202(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0572),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 37 und 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0334/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6‑0051/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

ARTIKEL 1 – NUMMER 1

Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitungssatz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Bis zum 31. August 2009 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:“

„Bis zum 30. Juni 2010 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:“

Begründung

Die vorgeschlagene Verlängerung des Übergangszeitraums könnte sich als unzureichend erweisen, um eine Einigung über eine Nachfolgeregelung zu erzielen. Angesichts der Tatsache, dass noch immer kein Vorschlag vorliegt und das Europäische Parlament 2009 neu gewählt wird, erscheint ein längerer Übergangszeitraum angemessen.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

ARTIKEL 1 - NUMMER 2

Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

Bis zum 31. August 2009 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an die besonderen Vorschriften knüpfen, über die sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügen.

Bis zum 30. Juni 2010 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland, Malta und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an die besonderen Vorschriften knüpfen, über die sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügen.

Begründung

Mit der Ergänzung um Malta wird die Liste der Länder, in denen bereits besondere Vorschriften in Bezug auf Zecken gelten, vervollständigt. Versehentlich wurde im Vorschlag der Kommission Malta nicht gemeinsam mit denjenigen Mitgliedstaaten aufgeführt, die bereits über ein spezielles System hinsichtlich der Zeckenbekämpfung verfügen

Die vorgeschlagene Verlängerung des Übergangszeitraums könnte sich als unzureichend erweisen, um eine Einigung über eine Nachfolgeregelung zu erzielen. Angesichts der Tatsache, dass noch immer kein Vorschlag vorliegt und das Europäische Parlament 2009 neu gewählt wird, erscheint ein längerer Übergangszeitraum angemessen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

ARTIKEL 1 - NUMMER 3

Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(3) In Artikel 23 wird das Datum „1. Januar 2008“ durch das Datum „1. September 2009“ ersetzt.

(3) In Artikel 23 wird das Datum „1. Januar 2008“ durch das Datum „1. Juli 2010“ ersetzt.

Begründung

Siehe Begründung zur Änderung von Artikel 1 Nummer 1.

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 werden die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten oder nach deren Einführung oder Wiedereinführung in das Gebiet der Gemeinschaft aus einem Drittland harmonisiert. Die Verordnung schreibt unter anderem einen Heimtierausweis für Katzen, Hunde und Frettchen vor, der bei deren Verbringung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen mitgeführt werden muss, und aus dem hervorgeht, dass das Tier gegen Tollwut geimpft wurde. Die Verordnung sieht jedoch vorübergehende Ausnahmeregelungen vor, die einige Mitgliedstaaten bis zum 3. Juli 2008 in Anspruch nehmen können (Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 16).

Artikel 6 Absatz 3 bietet die Möglichkeit, den Übergangszeitraum durch eine Rechtsvorschrift zu verlängern. Dies sollte auf Grundlage eines Berichts geschehen, den die Europäische Kommission dem Parlament und dem Rat bis zum 1. Februar 2007 vorlegt (Artikel 23).

Dieser Bericht konnte nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Bis zur Vorlage des Berichts und angesichts der benötigten Zeit für eine möglicherweise erforderliche und umfangreichere Überprüfung der Verordnung schlägt die Kommission vor, die gegenwärtig geltenden Ausnahmeregelungen bis zum 31. August 2009 zu verlängern.

VERFAHREN

Titel

Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0572 – C6-0334/2007 – 2007/0202(COD)

Datum der Konsultation des EP

8.10.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

11.10.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

11.10.2007

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AGRI

21.11.2007

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Miroslav Ouzký

31.1.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.2.2008

 

 

 

Datum der Annahme

26.2.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Magor Imre Csibi, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jill Evans, Matthias Groote, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Marie Anne Isler Béguin, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Urszula Krupa, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Miroslav Ouzký, Guido Sacconi, Karin Scheele, Carl Schlyter, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kathalijne Maria Buitenweg, Hélène Goudin, Genowefa Grabowska, Jutta Haug, Johannes Lebech