EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

18.4.2008 - (11406/4/2007 – C6‑0056/2008 – 2005/0281(COD)) - ***II

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Caroline Jackson

Verfahren : 2005/0281(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0162/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

(11406/4/2007 – C6‑0056/2008 – 2005/0281(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11406/4/2007 – C6‑0056/2008),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0667),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6‑0162/2008),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Mit der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle wurde der Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der Gemein­schaft festgelegt. Sie enthält Bestimmungen wichtiger Begriffe wie Abfall, Verwertung und Beseitigung und grundlegende Anforderungen an die Bewirtschaftung von Abfällen, insbesondere eine Genehmigungs- bzw. Registrierungspflicht von Anlagen oder Unter­nehmen, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen. Ferner enthält sie wichtige Grundsätze wie eine Verpflichtung, Abfälle so zu behandeln, dass die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt werden, sowie einen Aufruf zur Einhaltung der Abfallhierarchie und im Einklang mit dem Verursacherprinzip eine Anforderung, wonach die Kosten der Abfallbeseitigung vom Abfallbesitzer, den früheren Abfallbesitzern oder den Herstellern des Erzeugnisses, von dem der Abfall stammt, zu tragen sind.

(1) Mit der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle wurde der Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der Gemein­schaft festgelegt. Sie enthält Bestimmungen wichtiger Begriffe wie Abfall, Verwertung und Beseitigung und grundlegende Anforderungen an die Bewirtschaftung von Abfällen, insbesondere eine Genehmigungs- bzw. Registrierungspflicht von Anlagen oder Unter­nehmen, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen. Ferner legt sie wichtige Grundsätze fest wie eine Verpflichtung, Abfälle so zu behandeln, dass die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt werden, sowie die Abfallhierarchie und im Einklang mit dem Verursacherprinzip eine Anforderung, wonach die Kosten der Abfallbeseitigung vom Abfallbesitzer, den früheren Abfallbesitzern oder den Herstellern des Erzeugnisses, von dem der Abfall stammt, zu tragen sind.

(Neuer Änderungsantrag gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung)

Begründung

Dieser Änderungsantrag stellt eine Ergänzung zu Änderungsantrag 21 der Berichterstatterin dar, in dem die Abfallhierarchie als allgemeine Regel zugrunde gelegt wird. Folglich werden die Mitgliedstaaten nicht nur „aufgerufen", die Abfallhierarchie einzuhalten.

Änderungsantrag  2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 1 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(1a) Das oberste Ziel von Abfallpolitik sollte darin bestehen, die nachteiligen Auswirkungen des Entstehens und der Bewirtschaftung von Abfällen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren. Das Abfallrecht sollte auch auf die Verringerung des Einsatzes von Ressourcen abzielen und die konkrete Umsetzung der Abfallhierarchie fördern.

Begründung

Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung (Abänderung 1) angenommen. Idealerweise sollte dieser Text an oberster Stelle in der Liste der Erwägungen stehen, da er einen guten Überblick darüber liefert, welche Ziele das Parlament in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung als prioritäre Ziele der EU erachtet.

Änderungsantrag  3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 1 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(1b) In seiner Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung1 hat der Rat bekräftigt, dass die Abfallvermeidung oberste Priorität der Abfallwirtschaft sein sollte und dass Wiederverwendung und Werkstoffrecycling den Vorzug vor der energetischen Verwertung von Abfällen haben sollten, soweit sie unter dem Aspekt des Umweltschutzes die besten Optionen sind.

 

1 ABl. C 76 vom 11.3.1997, S. 1.

Begründung

Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung (Abänderung 1) angenommen. Die Aufnahme dieses Verweises auf die Geschichte der Abfallhierarchie wird als wichtig erachtet, damit in der Erwägung der gesamte Hintergrund zu diesem Vorschlag dargelegt werden kann.

Änderungsantrag  4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(2) In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft wird die Weiterentwicklung und Überarbeitung des Abfallrechts, einschließlich einer Klärung der Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall, und die Entwicklung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung gefordert.

(2) In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft wird die Weiterentwicklung und Überarbeitung des Abfallrechts, einschließlich einer Klärung der Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall, und die Entwicklung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung, einschließlich der Festlegung von Zielen, gefordert.

Begründung

Der Vollständigkeit halber ist die vom Parlament angeregte Aufnahme der Ziele in den Erwägungen ebenfalls erforderlich.

Änderungsantrag  5

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 8

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(8) Ein wirksames und in sich schlüssiges System der Abfallbehandlung sollte vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

(8) Ein wirksames und in sich schlüssiges System der Abfallbehandlung sollte vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Stoffe oder Gegenstände Anwendung finden, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

(Neuer Änderungsantrag gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung)

Begründung

Der im englischen Original verwendete Begriff „property“ (dt. Übers. „Sachen“) ist möglicherweise irreführend, da er nahe legt, dass die Regeln nur auf Abfälle Anwendung finden, die Eigentum der Person sind, die sich ihrer entledigt. Da es jedoch möglich ist, dass sich eine Person solcher Abfälle entledigt, deren Eigentümer sie nicht ist, sollte der englische Begriff „property“ durch die in der Begriffsbestimmung von „Abfällen“ verwendeten Begriffe ersetzt werden.

Änderungsantrag  6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 12

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(12) Die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle sollte unter anderem auf den Rechts­vorschriften der Gemeinschaft über Chemikalien beruhen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung von Zubereitungen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte. Ferner ist das System beizubehalten, nach dem Abfälle und gefährliche Abfälle gemäß dem zuletzt durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission erstellten Verzeichnis der Abfallarten eingestuft wurden, um eine harmonisierte Einstufung von Abfällen zu fördern und die harmonisierte Bestimmung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft sicherzustellen.

(12) Gefährliche Abfälle sind anhand von Gefahren- und Risikokriterien definiert. Deshalb sind sie mittels genauer Spezifikationen zu regeln, um negative Auswirkungen infolge einer unangemessenen Bewirtschaftung, die die Umwelt beeinträchtigen kann, zu unterbinden oder so weit wie möglich zu beschränken und Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen abzuwenden. Gefährliche Abfälle erfordern aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften einen angemessenen Umgang, der gezielte, angepasste Methoden zur Sammlung und Behandlung sowie besondere Kontrollen und besondere Vorgaben in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit umfasst. Alle Betreiber, die mit gefährlichen Abfällen zu tun haben, müssen über geeignete Qualifikationen und eine geeignete Ausbildung verfügen.

(Änderung 11 aus der ersten Lesung.)

Begründung

Da durch die Abfallrahmenrichtlinie die Richtlinie über gefährliche Abfälle aufgehoben wird, ist es von besonderer Bedeutung, dass der Sektor Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle in dieser Richtlinie angemessen berücksichtigt wird.

Änderungsantrag  7

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 17

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(17) Die Begriffsbestimmungen von Verwertung und Beseitigung müssen dahin gehend geändert werden, dass eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen getroffen wird, die sich auf eine echte Differenzierung zwischen den Umweltfolgen durch die Ersetzung natürlicher Ressourcen in der Wirtschaft gründet und bei der der potenzielle Nutzen der Verwendung von Abfällen als Ressourcen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit anerkannt wird. Darüber hinaus können Leitlinien erarbeitet werden, damit die Fälle geklärt werden, in denen in der Praxis eine Unterscheidung nur schwer getroffen werden kann oder in denen die Einordnung der Maßnahme als Verwertung den tatsäch­lichen Umweltfolgen der Maßnahme nicht gerecht wird.

(17) Die Begriffsbestimmungen von Verwertung und Beseitigung müssen dahin gehend geändert werden, dass eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen getroffen wird, die sich auf eine echte Differenzierung zwischen den Umweltfolgen durch die Ersetzung natürlicher Ressourcen in der Wirtschaft gründet und bei der der potenzielle Nutzen der Verwendung von Abfällen als Ressourcen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit anerkannt wird. Darüber hinaus sollten Kriterien erarbeitet werden, damit die Fälle geklärt werden, in denen in der Praxis eine Unterscheidung nur schwer getroffen werden kann oder in denen die Einordnung der Maßnahme als Verwertung den tatsächlichen Umweltfolgen der Maßnahme nicht gerecht wird.

(Neuer Änderungsantrag gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung, in Übereinstimmung mit den Abänderungen 38/108/157/140/141 aus erster Lesung)

Begründung

Diese Änderung steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag derselben Verfasser zu Artikel 8 Absatz 2. Sollten in dieser Richtlinie Effizienzkriterien für die Verbrennung von Abfällen festgelegt werden, sollte dies auch bei anderen Verwertungsverfahren erfolgen, um besser zwischen wirklichen Verwertungsverfahren und Scheinverwertungsverfahren unterscheiden zu können. Da solche Kriterien ein wesentliches Element darstellen würden, sollten sie im Mitentscheidungsverfahren beschlossen werden.

Änderungsantrag  8

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 20

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(20) Die unterschiedlichen Aspekte der Abfalldefinition dürfen nicht verwechselt werden; erforderlichenfalls sollten geeignete Verfahren zum einen auf Nebenprodukte, bei denen es sich nicht um Abfälle handelt, und zum anderen auf Abfälle, die nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, angewendet werden. Zur Spezifizierung bestimmter Aspekte der Abfall­definition sollte in dieser Richtlinie Folgendes präzisiert werden:

(20) Die unterschiedlichen Aspekte der Abfalldefinition dürfen nicht verwechselt werden; geeignete Verfahren sollten auf Abfälle, die nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, angewendet werden. Zur Spezifizierung bestimmter Aspekte der Abfall­definition sollte in dieser Richtlinie präzisiert werden, wann bestimmte Abfälle keine Abfälle mehr sind, und zwar unter Zugrundelegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, die ein hohes Maß an Umweltschutz bieten und mit ökologischem und ökonomischem Nutzen verbunden sind. Mögliche Kategorien von Abfällen, für die Spezifikationen und Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft entwickelt werden sollten, sind unter anderem Bau- und Abbruchabfälle, bestimmte Aschen und Schlacken, Metallabfälle, Kompost, Altpapier und Glas. Der Begriff „Abfälle, die nicht mehr als Abfälle anzusehen sind“ sollte nicht auf grenzüberschreitende Verbringungen in Drittländer Anwendung finden.

– Es sollte zum einen genau geregelt werden, wann es sich bei Stoffen oder Gegen­ständen, die aus einem Herstellungsprozess hervorgehen, der nicht in erster Linie zur Erzeugung dieser Stoffe oder Gegenstände bestimmt ist, um Nebenprodukte und nicht um Abfälle handelt. Die Entscheidung, dass ein Stoff kein Abfall ist, kann nur auf der Grundlage eines regelmäßig aktualisierten koordinierten Ansatzes getroffen werden, und sie muss mit dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Einklang stehen. Ist die Verwendung eines Nebenprodukts nach einer umwelt­schutzbezogenen Genehmigung oder allgemeinen Umweltvorschriften gestattet, so kann dies von den Mitgliedstaaten als Instrument für die Feststellung herangezogen werden, dass nicht mit schädlichen Gesamtauswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit zu rechnen ist.

 

Es sollte zum anderen festgelegt werden, wann bestimmte Abfälle keine Abfälle mehr sind, und zwar unter Zugrundelegung von Kriterien für das Ende der Abfall­eigenschaft, die ein hohes Maß an Umweltschutz bieten und mit ökologischem und ökonomischem Nutzen verbunden sind. Mögliche Kategorien von Abfällen, für die Spezifikationen und Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft entwickelt werden sollten, sind unter anderem Bau- und Abbruchabfälle, bestimmte Aschen und Schlacken, Metallabfälle, Kompost, Altpapier und Glas. Für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft kann ein Verwertungsverfahren in der bloßen Sichtung des Abfalls bestehen, um nachzuweisen, dass er die Kriterien für das Ende der Abfall­eigenschaft erfüllt.

 

(Der erste Teil ist ein neuer Änderungsantrag gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung. Der zweite Teil wird neu hinzugefügt, um ein Versäumnis aus der ersten Lesung zu beheben und Kohärenz mit internationalen Bestimmungen sicherzustellen.)

Begründung

1. Teil: In Übereinstimmung mit den Änderungsanträgen 4 und 11 der Berichterstatterin können Abfälle nur dann nicht mehr als Abfälle angesehen werden, wenn die Verfahren zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung abgeschlossen sind. Die bloße Sichtung des Abfalls kann nicht mit der vollständigen Anwendung eines Verwertungsverfahrens gleichgesetzt werden.

2. Teil: Die Begriffe „Nebenprodukte“ und „Abfälle, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben“, sind im internationalen Abfallrecht wie dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen von gefährlichen und anderen Abfällen nicht bekannt. Um die vollständige Einhaltung der internationalen Bestimmungen zu gewährleisten, dürfen diese Begriffe nicht auf grenzüberschreitende Verbringungen Anwendung finden.

Die von der Kommission veröffentlichten Leitlinien (21. Februar 2007) sind der geeignete Rahmen für die Klarstellung dieser Frage und zur Vermeidung etwaiger Prozesse. Die im Gemeinsamen Standpunkt des Rates enthaltene Definition könnte zu mehr Verwirrung und zu einer nicht gewünschten Neueinstufung von Abfällen als Nebenprodukte führen.

Änderungsantrag  9

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 20 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(20a) Das Ende der Abfalleigenschaft darf insgesamt nicht zu schädlichen Um­welt- oder Gesundheitsfolgen durch die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führen. Dies bedeutet in jedem Fall, dass im Sekundärprodukt keine signifikant höheren Schadstoffgehalte als in vergleichbaren Primärrohstoffen enthalten sein dürfen. Die Sicherstellung dieses Kriteriums hat durch ein Qualitätssicherungssystem zu erfolgen.

(Der gemeinsame Standpunkt hat den Artikel betreffend das Abfallende geändert. Aufgrund dieser Abänderung liegt Klärungsbedarf vor.)

Begründung

Das Ende der Abfalleigenschaft darf zu keinen negativen Auswirkungen auf Umwelt oder Gesundheit führen. Durch die Verschleppung von Schadstoffen in das Produkt kann es aber zu einer Verteilung von Schadstoffen in die Umwelt kommen; z.B. würde eine Verwendung von gereinigtem Bleiglas aus Kathodenstrahlröhren bei der Herstellung von Baustoffen bei zukünftigen Abrisstätigkeiten zu einer Freisetzung von Blei führen. Dies entspricht nicht einer nachhaltigen Verwendung von Sekundärprodukten.

Änderungsantrag  10

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 21

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(21) Bei der Überprüfung oder Berechnung, ob die Recycling- und Verwertungsziele der Richt­linie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der anderen einschlägigen Gemein­schaftsvorschriften eingehalten werden, sollten die Mengen von Abfällen, die nicht mehr als Abfälle angesehen werden, als recycelte und verwertete Abfälle gerechnet werden.

(21) Bei der Überprüfung oder Berechnung, ob die Recycling- und Verwertungsziele der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden, sollten Abfälle, die nicht mehr als Abfälle angesehen werden, nur dann als rezyklierte und verwertete Abfälle gerechnet werden, wenn die Vorgänge der Wiederverwendung, des Recycling oder der Verwertung abgeschlossen sind.

Begründung

Der Text des gemeinsamen Standpunkts bezüglich Abfälle, die nicht mehr als solche angesehen werden, hat sich im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionstext verändert. Zur Wahrung der Glaubwürdigkeit des Recyclingkonzepts ist es wichtig, das Ende der Abfalleigenschaft nicht mit Recycling zu verwechseln. Das ist das Anliegen dieser Abänderung.

Änderungsantrag  11

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 22

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(22) Auf der Grundlage der Abfalldefinition kann die Kommission im Interesse größerer Sicherheit und Kohärenz Leitlinien festlegen, mit denen im Einzelfall bestimmt wird, wann Stoffe oder Gegenstände zu Abfällen werden. Solche Leitlinien können unter anderem für elektrische und elektronische Geräte und Fahrzeuge ausgearbeitet werden.

(22) Auf der Grundlage der Abfalldefinition sollte die Kommission im Interesse größerer Sicherheit und Kohärenz Maßnahmen festlegen, mit denen im Einzelfall bestimmt wird, wann Stoffe oder Gegenstände zu Abfällen werden. Solche Maßnahmen sollten dringend unter anderem für elektrische und elektronische Geräte und Fahrzeuge ausgearbeitet werden, um Schlupflöcher in den Rechtsvorschriften über Abfallverbringung zu schließen. .

Dieser Abänderung bezieht sich auf Änderungsantrag 17 und die Einigung in erster Lesung bezüglich Abänderung 103.

Begründung

Große Mengen an elektrischen und elektronischen Geräten werden scheinbar zwecks Wiederverwendung nach Afrika verbracht, wo sie nur deponiert werden. Alte Schiffe werden auf ihre letzte Reise nach Asien geschickt, wo sie unter vollkommen inakzeptablen Gesundheits- und Umweltbedingungen zerlegt werden. Es ist längst überfällig, dass die Kommission Leitlinien ausarbeitet, um Schlupflöcher in den Rechtsvorschriften über Abfallverbringung in Bezug darauf, was als Abfall definiert wird, zu schließen.

Änderungsantrag  12

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 26

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(26) Diese Richtlinie sollte dazu beitragen, die EU dem Ziel einer "Recycling-Gesellschaft" näher zu bringen, indem die Erzeugung von Abfall vermieden und Abfall als Ressource verwendet wird. Insbesondere werden in dem Sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen zur Sicherstellung der Getrennthaltung am Anfallort, der Sammlung und des Recyclings vorrangiger Abfallströme gefordert. Im Einklang mit diesem Ziel und zur Erleichterung oder Verbesserung des Verwertungspotenzials von Abfällen sollten diese getrennt gesammelt werden, falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist, bevor sie Verwertungsverfahren unterzogen werden, die insgesamt das beste Ergebnis hinsichtlich des Umweltschutzes erbringen.

(26) Diese Richtlinie sollte dazu beitragen, die EU dem Ziel einer "Recycling-Gesellschaft" näher zu bringen, indem die Erzeugung von Abfall vermieden und Abfall als Ressource verwendet wird. Insbesondere werden in dem Sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen zur Sicherstellung der Getrennthaltung am Anfallort, der Sammlung und des Recyclings vorrangiger Abfallströme gefordert. Im Einklang mit diesem Ziel und zur Erleichterung oder Verbesserung des Verwertungspotenzials von Abfällen sollten diese getrennt gesammelt und gefährliche Bestandteile aus den Abfallströmen ausgesondert werden, falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist, bevor sie Verwertungsverfahren unterzogen werden, die insgesamt das beste Ergebnis hinsichtlich des Umweltschutzes erbringen.

(Neuer Änderungsantrag gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung, in Übereinstimmung mit der Abänderung 54 aus erster Lesung)

Begründung

Falls eine Aussonderung gefährlicher Bestandteile möglich ist, würde dies die Möglichkeiten für eine Verwertung verbessern. Gefährliche Bestandteile sollten aus dem Wirtschaftskreislauf entfernt werden, so dass sie keine neuen Produkte, die aus einer Verwertung hervorgehen, kontaminieren können.

Änderungsantrag  13

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 26 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(26a) Die Mitgliedstaaten sollten die Verbrennung von Sekundärrohstoffen (ausgesonderte Verwertungsmaterialien wie zum Beispiel Altpapier) im Hinblick auf das Ziel der Schaffung einer Recyclinggesellschaft nicht unterstützen.

Begründung

Nachdem die Kommission das Legislativpaket über klimapolitische Maßnahmen und erneuerbare Energiequellen, insbesondere den Vorschlag für die Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, veröffentlicht hat, ist es wichtig darauf hinzuwirken, dass wirtschaftliche Instrumente nicht in einer Art und Weise genutzt werden, die die Abfallhierarchie überflüssig machen würde.

Änderungsantrag  14

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 26 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(26a) Die Mitgliedstaaten sollten das notwendige Umweltschutzniveau aufrechterhalten und dabei ausreichende, kostengünstige Optionen für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Recyclingverfahren sicherstellen, in Anbetracht des wesentlichen Beitrags von Recyclinganlagen zur Eindämmung der endgültig zu beseitigenden Abfallmengen. Solche Restabfälle schaffen einen erheblichen Engpass für einen weiteren Ausbau von Recyclingkapazitäten, und die zuständigen Behörden sollten entsprechend dem Ziel der Recyclinggesellschaft die notwendigen Maßnahmen treffen.

(Abänderung 9 aus erster Lesung des EP)

Begründung

Der Änderungsantrag verdeutlicht, dass Sekundärrohstoffe aus Recyclingverfahren in Betracht gezogen werden müssen, um das Ziel der Schaffung einer Recyclinggesellschaft zu erreichen und Pioniermärkte in der EU zu schaffen.

Änderungsantrag  15

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 28

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(28) Die Abfallhierarchie stellt im Allgemeinen ökologisch gesehen die insgesamt beste abfall­rechtliche und abfallpolitische Option dar; bei bestimmten Abfallströmen kann jedoch ein Abweichen von dieser Hierarchie erforderlich sein, wenn Gründe wie etwa die technische Durchführbarkeit oder wirtschaftliche Vertretbarkeit und der Umweltschutz dies recht­fertigen.

(28) Die Abfallhierarchie legt im Allgemeinen eine nach Prioritäten geordnete Rangfolge dafür fest, was ökologisch gesehen die insgesamt beste abfallrechtliche und abfallpolitische Option ist, bei bestimmten Abfallströmen kann jedoch ein Abweichen von dieser Hierarchie erforderlich sein, wenn Gründe wie etwa die technische Durchführbarkeit oder wirtschaftliche Vertretbarkeit und der Umweltschutz dies rechtfertigen.

(Neuer Änderungsantrag gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung)

Begründung

Die Abfallhierarchie als solche stellt nicht die beste umweltpolitische Option innerhalb des Abfallrechts dar, sondern legt eine nach Prioritäten geordnete Rangfolge fest, mit der die beste umweltpolitische Option bestimmt werden kann.

Änderungsantrag  16

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 29

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(29) Damit die Gemeinschaft insgesamt zu einer Autarkie bei der Abfallbeseitigung und bei der Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen gelangt und jeder Mitgliedstaat dieses Ziel jeweils für sich erreichen kann, ist ein Kooperationsnetz für Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen für die Verwertung von gemischten Siedlungs­abfällen aus privaten Haushaltungen aufzubauen, wobei die geografischen Gegebenheiten und der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen sind.

(29) Gemäß dem Prinzip der Nähe sollten zur Beseitigung bestimmte Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen unter Einsatz von Verfahren und Technologien behandelt werden, die am besten geeignet sind, ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat sollte in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um ein integriertes, tragfähiges Netz von Beseitigungsanlagen aufzubauen und darin die besten verfügbaren Methoden einzusetzen.

(Sinngemäße Wiederholung von Abänderung 109 aus der ersten Lesung des EP)

Begründung

Die Abfallbehandlung in der Gemeinschaft sollte nicht durch nationale Grenzen festgelegt werden, sondern durch das insgesamt umweltfreundlichste Behandlungsverfahren. Der Binnenmarkt war schon immer der Motor für hohe und harmonisierte Umweltstandards. Einschränkungen sind jedoch für zur Beseitigung bestimmte Abfälle erforderlich. Das Prinzip der Nähe stellt sicher, dass zur Beseitigung bestimmte Abfälle, die keinem sinnvollen Zweck mehr dienen, nicht unnötig über große Entfernungen hinweg transportiert werden.

Änderungsantrag  17

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 32

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(32) Es ist wichtig, im Einklang mit der Abfallhierarchie und zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, die durch die Abfallbeseitigung auf Abfalldeponien entstehen, die getrennte Sammlung und die ordnungsgemäße Behandlung von Bioabfällen zu fördern, um umweltverträgliche Komposte und andere Materialien aus Bioabfällen zu erzeugen. Die Kommission wird nach einer Bewertung der Bewirtschaftung von Bioabfällen Vorschläge für Rechtsetzungsmaßnahmen vorschlagen, sofern dies zweckmäßig ist.

Es ist wichtig, im Einklang mit der Abfallhierarchie und zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, die durch die Abfallbeseitigung auf Abfalldeponien entstehen, die getrennte Sammlung und die ordnungsgemäße Behandlung von Bioabfällen sicherzustellen, um umweltverträgliche Komposte und andere Materialien aus Bioabfällen zu erzeugen. Zu diesem Zweck sollten spezielle Kriterien für die Sammlung, Nutzung und Behandlung von Bioabfällen in dieser Richtlinie festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme zur getrennten Sammlung von Bioabfällen einrichten.

(Neuer Änderungsantrag gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung, in Übereinstimmung mit den Abänderungen 112/138 aus erster Lesung)

Begründung

Entsprechend der ersten Lesung des Europäischen Parlaments sollten alle Kriterien für Bioabfälle in dieser Richtlinie festgelegt werden. Es sollte nicht der Bereitwilligkeit der Mitgliedstaaten überlassen werden, Maßnahmen in Bezug auf Bioabfälle zu ergreifen. Die Vorteile der Kompostierung sind weithin bekannt, sodass nun konkrete Maßnahmen gefordert werden können. Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, Systeme zur getrennten Sammlung von Bioabfällen einzurichten. Die Studie der Kommission sollte vielmehr dazu dienen, auf dem richtigen Niveau Mindestziele aufzustellen.

Änderungsantrag  18

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 37

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(37) Um die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um Abfallvermeidung zu unterstützen und um die Verbreitung bewährter Verfahren auf diesem Gebiet zu erleichtern, müssen die Bestimmungen über die Abfallvermeidung verschärft und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Abfallvermeidungsprogramme auszuarbeiten, die sich auf die wichtigsten Umweltfolgen konzentrieren und den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Stoffen einbeziehen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, dass das Wirtschaftswachstum und die mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltfolgen entkoppelt werden. Unmittelbar interessierte Kreise, aber auch die breite Öffentlichkeit sollten im Sinne der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme Gelegenheit haben, bei der Aufstellung der Programme mitzuwirken und diese nach Fertigstellung einzusehen.

(37) Um die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um Abfallvermeidung zu unterstützen und um die Verbreitung bewährter Verfahren auf diesem Gebiet zu erleichtern, müssen gemeinschaftliche Ziele und Maßnahmen zur Abfallvermeidung festgelegt und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Abfallvermeidungsprogramme auszuarbeiten, die sich auf die wichtigsten Umweltfolgen konzentrieren und den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Stoffen einbeziehen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, dass das Wirtschaftswachstum und die Zunahme der Abfallaufkommen sowie die mit der Abfallerzeugung verbundenen Umwelt- und Gesundheitsfolgen entkoppelt werden, und zwar durch eine Gesamtverminderung der Abfallerzeugung, der Schädlichkeit der Abfälle und ihrer nachteiligen Auswirkungen. Lokale und regionale Behörden, unmittelbar interessierte Kreise und die Öffentlichkeit sollten im Sinne der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme Gelegenheit haben, bei der Aufstellung der Programme mitzuwirken und diese nach Fertigstellung einzusehen.

(Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 10 aus der ersten Lesung)

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, um die Erwägungen auf den Inhalt von Änderungsantrag 18 der Berichterstatterin abzustimmen.

Änderungsantrag  19

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 40

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(40) Im Sinne der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und der Anerkennung der ökologischen Vorteile ist es ratsam, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. Die Richtlinie 75/439/EWG sollte daher aufgehoben werden. Die Altölbewirtschaftung sollte im Einklang mit dem Leitsatz der Abfallhierarchie erfolgen und es sollte den Optionen der Vorzug gegeben werden, die insgesamt das beste Ergebnis hinsichtlich des Umweltschutzes erbringen. Die getrennte Sammlung von Altölen ist weiterhin entscheidend für ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die Vermeidung von Umweltschäden aufgrund unsachgemäßer Beseitigung.

(40) Im Sinne der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts ist es ratsam, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. Die Richtlinie 75/439/EWG sollte daher aufgehoben werden. Die Altölbewirtschaftung sollte im Einklang mit dem Leitsatz der Abfallhierarchie erfolgen, wobei der Vorrang der Aufbereitung aufrechterhalten werden sollte. Die getrennte Sammlung von Altölen ist weiterhin entscheidend für ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die Vermeidung von Umweltschäden aufgrund unsachgemäßer Beseitigung.

(Neuer Änderungsantrag gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung)

Begründung

Der einzig akzeptable Grund für die Aufnahme der Richtlinie über die Altölbeseitigung in die Abfallrahmenrichtlinie ist die Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts. Damit sind keine ökologischen Vorteile verbunden.

Änderungsantrag  20

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

b) Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Boden verbundener Gebäude;

entfällt

(Teilweise Wiedereinsetzung der Abänderungen 15/134/102/123/126 aus erster Lesung)

Begründung

Aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der EU sollten nicht ausgehobene kontaminierte Böden als Abfall eingestuft werden. Diese Böden sollten daher nicht vollständig aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie gestrichen werden, sondern lediglich insoweit ausgenommen werden, dass sie von zukünftigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Böden abgedeckt werden können. Kontaminierte Standorte stellen ein schwerwiegendes Umweltproblem dar, das zweckmäßig angegangen werden sollte.

Änderungsantrag  21

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe (c)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

c) nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sicher ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bau­zwecke verwendet werden;

c) nicht kontaminierter Aushub, der sich entweder am selben oder an einem anderen Standort verwenden lässt, vorausgesetzt, diese natürlich entstandenen Materialien haben keine Eigenschaften, durch die sie sich voraussichtlich spürbar auf die aufnehmende Umgebung auswirken;

Wiedereinsetzung des Wortlauts aus der ersten Lesung des Europäischen Parlaments.

Begründung

Alle nicht kontaminierten, ausgehobenen Böden und nicht nur die, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Es besteht keine Notwendigkeit, das Abfallrecht auf diese Materialien anzuwenden. Es geht darum, dem etwaigen Auftreten von Veränderungen des Aufnahmemilieus durch die Zugabe von natürlich vorkommenden externen Materialien vorzubeugen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die zugegebenen Materialien in natürlichem Zustand einen hohen Gehalt an einem oder mehreren bestimmten Stoffen aufweisen, was zu einer Veränderung des ursprünglichen natürlichen Gleichgewichts führen würde.

Änderungsantrag  22

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

fa) natürliche Sedimente und Schlick, die keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Anhang III aufweisen.

Begründung

Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung (Abänderungen 15/134/102/123/126) angenommen. Nach Auffassung des Parlaments hat das als Abfallbehandlung eingestufte Ausbaggern von Sedimenten und Schlick aus einem Gewässer und die Verbringung an eine andere Stelle in demselben Gewässer keinen Nutzen für die Umwelt und ist zudem nicht zweckmäßig. Das Parlament zieht es vor, dem Ansatz der OECD zu folgen, d.h. dass die Verlagerung solcher Materialien innerhalb desselben Umweltmediums eine Form der Wiederverwendung ist, durch die es nicht zu Abfall wird.

Änderungsantrag  23

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

da) Klärschlamm, der in der Landwirtschaft in Übereinstimmung mit der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft1 verwendet wird.

_____

1 ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

Begründung

Diese Abänderung basiert auf einer vom Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderung (Abänderungen 15/134/102/123/126). Die Wiederaufbereitung von Klärschlamm für landwirtschaftliche Zwecke nach geeigneter Bearbeitung muss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, da sie bereits unter die Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden fällt. Nach dieser Richtlinie muss der Klärschlamm so behandelt werden, dass sämtliche möglichen negativen Auswirkungen auf den Boden, die Flora, die Fauna und den Menschen unterbunden werden. Eine Überschneidung beider Richtlinien ist zu vermeiden.

Änderungsantrag  24

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

4. "Bioabfall" biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben;

4. „Bioabfall“ zur Verwertung bestimmte Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können; Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen und Pflanzenreste aus der landwirtschaftlichen Produktion, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f fallen, sind keine Bioabfälle;

Begründung

Abänderung 30 aus der ersten Lesung des Europäischen Parlaments.

Änderungsantrag  25

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 10 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

10a. „getrennte Sammlung“ den Vorgang des Einsammelns, bei dem ein Abfallstrom nach Abfallart und Abfalleigenschaften getrennt wird und auch getrennt verbracht wird;

Begründung

Eine getrennte Sammlung gewinnt zunehmend an Bedeutung im Hinblick auf die Schaffung einer Recycling-Gesellschaft und führender Märkte im Bereich Recycling. (Abänderung 104 aus der ersten Lesung des Europäischen Parlaments, unterstützt von der Kommission)

Änderungsantrag  26

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 11 – Buchstabe c

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

c) den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen;

c) den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen;

Begründung

Der Ausdruck „gefährlich“ ist angemessener als der Ausdruck „schädlich“, da es sich dabei um das in den EU-Rechtsvorschriften allgemein gebräuchliche Wort im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen handelt.

Änderungsantrag  27

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 14

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

14. „Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;

14. „Verwertung“ ein Abfallbehandlungsverfahren, das folgenden Kriterien genügt:

 

a) Es bewirkt, dass andere Ressourcen, die entweder in der Anlage oder in der Gesamtwirtschaft für diesen Zweck eingesetzt worden wären, durch die Abfälle ersetzt werden oder die Abfälle für einen solchen Verwendungszweck aufbereitet werden;

 

b) es bewirkt, dass die Abfälle durch die Substitution einem Zweck dienen;

 

c) es entspricht allen Effizienzkriterien, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 festgelegt worden sind;

 

d) es verringert die nachteiligen Gesamtauswirkungen auf die Umwelt dadurch, dass Abfälle als Ersatz für andere Ressourcen eingesetzt werden;

 

e) es stellt sicher, dass die Produkte den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Sicherheitsvorschriften und Normen entsprechen;

 

f) es räumt dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hohe Priorität ein und minimiert dabei das Entstehen, die Abgabe und die Ausbreitung gefährlicher Stoffe;

 

Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;

Begründung

Amendment adopted by Parliament at first reading (amendment 127). This is an important definition and needs to cover more aspects than the Council's text. The words 'in the plant or in the wider economy' are needed, in the rapporteur's view, because otherwise the recovery definition would only apply to plants where waste is used to power a process (e.g. cement kilns). But in fact many plants produce power and heat for external use (in the 'wider economy') in housing schemes ('district heating') or industry or community projects (schools, swimming pools). Given the increasing realisation now of the EU's shortage of home grown energy, it would be absurd to deny the right of the latter such plants, if energy efficient, to be deemed 'recovery' operations. This amendment therefore seeks to take account of the new fact of the EU's energy crisis while retaining the Parliament's full definition of recovery.

Änderungsantrag  28

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 16

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

16. „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;

16. „Recycling“ die Aufbereitung von in Abfällen vorhandenen Materialien oder Stoffen durch einen Produktionsprozess, in dem aus ihnen neue Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe entstehen oder sie zu Bestandteilen davon werden, entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber unter anderem nicht die energetische Verwertung, die Verarbeitung zu Brennstoffen, Prozesse, die die Verbrennung oder die Verwendung als Energieträger, einschließlich Träger chemischer Energie, umfassen, und Verfahren zur Verfüllung;

Änderungsantrag  29

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 18

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

18. "Beseitigung" jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;

18. „Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine Verwertung ist; Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren; bei allen Verwertungsverfahren kommt dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hohe Priorität zu;

Änderungsantrag  30

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 18 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

18a. „Energierückgewinnung“ den Einsatz brennbarer Abfälle als Brennstoff zur Energieerzeugung im Wege der direkten Verbrennung mit oder ohne andere Abfälle oder Brennstoffe, jedoch mit Wärmerückgewinnung; die Verbrennung von Abfällen, in deren Verlauf mehr Energie hinzugefügt, als durch den Prozess gewonnen wird, gilt nicht als Energierückgewinnung;

Begründung

Abänderung 26 aus der ersten Lesung des Europäischen Parlaments

Zur korrekten Umsetzung der Richtlinie gehört die genaue Definition des Begriffs „Energierückgewinnung“ in Artikel 3. Die vorgeschlagene Definition von Energierückgewinnung bezieht sich auf jedes Verfahren, bei dem brennbare Abfälle als Brennstoff zur Energieerzeugung benutzt werden. Zur Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung heißt es in dem Vorschlag, das Verfahren solle nur dann als Energierückgewinnung gelten, wenn der Wirkungsgrad des Verfahrens zeigt, dass Energie aus Abfällen erzeugt wird.

Änderungsantrag  31

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 19 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

19a. „beste verfügbare Technik der Abfallbewirtschaftung“ den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und der entsprechenden Betriebsmethoden, der eine bestimmte Technik als praktisch geeignet erscheinen lässt, um bei der Bewirtschaftung von Abfällen Gefahren für die menschliche Gesundheit und Schädigungen der Umwelt zu verhindern; dabei finden Artikel 2 Nummer 11 und Anhang IV der Richtlinie 96/61/EG sinngemäß Anwendung;

Begründung

Abänderung 32 aus der ersten Lesung des Europäischen Parlaments

Änderungsantrag  32

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Abfallhierarchie

 

1. Folgende Abfallhierarchie liegt den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung als allgemeine Regel zugrunde:

 

a) Vermeidung und Verringerung,

 

b) Vorbereitung zur Wiederverwendung,

 

c) Recycling,

 

d) sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung,

 

e) Beseitigung.

 

2. Bei Anwendung der Abfallhierarchie nach Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt unter dem Aspekt des Umweltschutzes das beste Ergebnis erbringen. Dies kann erfordern, dass bestimmte Abfallströme von der Abfallhierarchie abweichen, sofern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich hierbei um einen vollständigen und transparenten Prozess handelt, in dem die nationalen Planungsregeln über die Konsultation und Beteiligung der Bürger und der Betroffenen beachtet werden.

 

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die allgemeinen Umweltschutzgrundsätze der Vorsorge und der Nachhaltigkeit sowie der technischen und der wirtschaftlichen Durchführbarkeit, den Schutz von Ressourcen und die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen gemäß den Artikeln 1 und 10.

(Bisheriger Artikel 11. Alle Verweise auf „Artikel 11“ sind demnach zu ändern: „Artikel 3a“).

Begründung

Dieser Änderungsantrag schließt die Änderungsanträge 21 und 22 des Entwurfs einer Empfehlung ein. Durch diese neue Abänderung wird bezweckt, Artikel 11 über die Abfallhierarchie innerhalb der Richtlinie eine bedeutendere Stellung einzuräumen. Im Vorschlag der Kommission wurde die Abfallhierarchie in Artikel 1 behandelt. Der Text über die Abfallhierarchie, einschließlich Änderungsanträge 21 und 22, wird daher in Artikel 1 aufgenommen, und Artikel 11 sollte infolgedessen gestrichen werden.

Änderungsantrag  33

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Artikel 4

entfällt

Nebenprodukte

 

1. Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 gelten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a) es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird,

 

b) der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden,

 

c) der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und

 

d) die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d.h. der Stoff oder Gegenstand erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung und führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

 

2. Auf der Grundlage der Voraussetzungen nach Absatz 1 können Maßnahmen getroffen werden, um die Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt und nicht als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 anzusehen sind. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie in Form einer Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

(Die von der Kommission veröffentlichten Leitlinien (21. Februar 2007) sind der geeignete Rahmen für die Klarstellung dieser Frage und zur Vermeidung etwaiger Prozesse.)

Begründung

Die im Gemeinsamen Standpunkt des Rates enthaltene Definition könnte zu mehr Verwirrung und zu einer nicht gewünschten Neueinstufung von Abfällen als Nebenprodukte führen. Der Begriff „Nebenprodukt“ besitzt somit ein beträchtliches Potenzial für Rechtsstreitigkeiten und stellt eine Bedrohung für den Umwelt- und Gesundheitsschutz und die Ziele eines hohen Schutzniveaus in den beiden Bereichen dar. Es sollte keine neue Kategorie zwischen Produkten und Abfällen eingefügt werden.

Änderungsantrag  34

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Bestimmte festgelegte Abfälle sind nicht mehr als Abfälle im Sinne von Artikel 3 Buch­stabe a anzusehen, wenn sie ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die gemäß den folgenden Bedingungen festzulegen sind:

1. Die Mitgliedstaaten können die Kommission auffordern zu entscheiden, ob bestimmte Abfälle ausnahmsweise nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, wenn sie ein Verwertungsverfahren zum Zweck des Recyclings durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die gemäß den folgenden Bedingungen festzulegen sind:

a) Der Stoff oder Gegenstand wird gemeinhin für einen bestimmten Zweck verwendet;

a) Der Stoff oder Gegenstand wird gemeinhin für den bestimmten Zweck verwendet;

b) es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach;

b) es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand;

c) der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für den bestimmten Zweck gemäß Buchstabe a und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse und

c) der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für die bestimmten Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse und

d) die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

d) die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

Begründung

Gemäß den geltenden EU-Rechtsvorschriften erreicht Abfall, der zu Brennstoff verarbeitet wird, erst dann das Ende der Abfalleigenschaft, wenn eine Verbrennung stattgefunden hat. Die Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen gibt einen strengen Regelungsrahmen sowie Verfahrensregeln vor, die ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt sicherstellen. Eine niedrigere Einstufung solcher Abfallströme würde bedeuten, dass die Verbrennung dieser Abfälle weder Gegenstand der Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen noch der Rechtsvorschriften zur Abfallverbringung wäre. Dies könnte widersinnige Auswirkungen auf die Umwelt bewirken.

Änderungsantrag  35

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 1 ‑ Unterabsatz 2 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Die Kriterien müssen allen Risiken einer Umweltbelastenden Verwendung oder Verbringung des Stoffes oder Gegenstands Rechnung tragen und sind so festzulegen, dass für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ein hohes Maß an Schutz sichergestellt ist.

Begründung

Mit dieser Abänderung wird der Text des Kommissionsvorschlags, den der Rat gestrichen hatte, wieder aufgenommen. Bezüglich des Endes der Abfalleigenschaft erachtet es das Parlament als wichtig, der Risikobegrenzung und der Sicherstellung eines hohen Maßes an Schutz für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt hohe Priorität einzuräumen.

Änderungsantrag  36

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Die zur Annahme dieser Kriterien und zur Festlegung der Abfälle erfolgenden Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, indem sie diese ergänzen, werden gemäß Artikel 36 Absatz 2 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2. Bis zum …* legt die Kommission gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Absatz 1 einen Vorschlag für einen Rechtsakt vor, in dem sie die Umwelt- und Qualitätskriterien festlegt, die eingehalten werden müssen, damit bestimmte Produkte, Werkstoffe oder stoffspezifische Abfallkategorien nicht mehr als Abfälle gelten.

 

_____________________

* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Die Formulierung von Umweltkriterien, auf deren Grundlage entschieden wird, wann die Abfalleigenschaft endet, sollte nicht mehr im Ausschussverfahren, sondern wieder im Mitentscheidungsverfahren erfolgen (basiert auf Änderungsantrags 45 aus erster Lesung). Dies ist ein Zusatz zu der Aufforderung, weitere Stoffe für die Liste vorzuschlagen, die wie Glas und Papier auf das Ende ihrer Abfalleigenschaft untersucht werden können.

Änderungsantrag  37

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Abfälle, die gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr als Abfälle angesehen werden, sind ebenfalls für die Zwecke der Verwertungs- und Recyclingziele der Richtlinien 94/62/EG, 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2006/66/EG sowie anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften nicht mehr als Abfälle anzusehen.

3. Abfälle, die gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr als Abfälle angesehen werden, fallen nur dann unter die Verwertungs- und Recyclingziele der Richtlinien 94/62/EG, 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2006/66/EG sowie anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, wenn die Vorgänge der Wiederverwendung, des Recyclings oder der Verwertung abgeschlossen sind.

Begründung

Dieser Absatz des gemeinsamen Standpunkts wurde im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionstext erweitert und geringfügig umformuliert. Die Abänderung soll mehr Klarheit herbeiführen. Zur Wahrung der Glaubwürdigkeit des Recyclingkonzepts ist es wichtig, das Ende der Abfalleigenschaft nicht mit Recycling zu verwechseln, und dies ist das Anliegen dieser Abänderung.

Änderungsantrag  38

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

4. Wurden auf Gemeinschaftsebene keine Kriterien nach dem Verfahren in den Absätzen 1 und 2 festgelegt, so können die Mitgliedstaaten im Einzelfall entscheiden, ob bestimmte Abfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind. Sie teilen der Kommission diese Entscheidungen gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.

entfällt

Begründung

Streichung des vom Rat formulierten neuen Absatzes. Nach Änderungsantrag 12 des Verfassers, demzufolge die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von der Kommission vorgeschlagen werden sollen, ist eine Bestimmung, die dies den einzelnen Mitgliedstaaten überlässt, nicht länger notwendig. Der Absatz muss auch gestrichen werden, um uneinheitliche Abfallkataloge und unlauteren Wettbewerb zu unterbinden.

Änderungsantrag  39

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

4a. Bis zum …* legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um festzulegen, inwieweit mindestens die folgenden Abfallströme unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen und welche Einzelvorschriften in diesem Fall auf sie anzuwenden sind: Kompost, Bau- und Abbruchschutt, Papier, Glas, Metall, Altreifen und Textilabfälle.

 

*Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Diese Abänderung (Abänderung 45 in erster Lesung) wurde vom Rat in eine Erwägung umgewandelt und gemeinsam mit allen anderen Dingen aufgeführt, über die die Richtlinie „Klarheit schaffen sollte“ — was jedoch nicht der Fall ist. Die Richtlinie bietet eine Gelegenheit solche klaren und dringend benötigten Rechtsvorschriften auf den Weg zu bringen. Diese Gelegenheit sollte genutzt werden.

Die Bezeichnung „gebrauchte Bekleidung“ wurde durch die Bezeichnung „Textilabfälle“ ersetzt, um Übereinstimmung mit der Terminologie des Europäischen Abfallkatalogs, Entscheidung 2000/532/EG der Kommission, herzustellen.

Änderungsantrag  40

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Ein Mitgliedstaat kann einen Abfall auch dann als gefährlichen Abfall einstufen, wenn er nicht als solcher im Abfallverzeichnis ausgewiesen ist, sofern er eine oder mehrere der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle in dem in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Bericht mit und stellt der Kommission alle relevanten Informationen zur Verfügung. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen.

2. Ein Mitgliedstaat kann einen Abfall auch dann als gefährlichen Abfall einstufen, wenn er nicht als solcher im Abfallverzeichnis ausgewiesen ist, sofern er eine oder mehrere der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle unverzüglich mit. Er führt sie in dem in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Bericht auf und stellt der Kommission alle relevanten Informationen zur Verfügung. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen.

Begründung

Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung (Abänderung 50) angenommen. Zu den vorrangigen Zielen des Parlaments zählt es, sicherzustellen, dass die Aufhebung der Richtlinie über gefährliche Abfälle nicht eine Herabsetzung des Schutzniveaus bedeutet.

Änderungsantrag  41

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absätze 3, 3 a (neu), 4 und 4 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass ein im Verzeichnis als gefährlich eingestufter Abfall keine der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist, so kann er diesen Abfall als nicht gefährlichen Abfall einstufen. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle in dem in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Bericht mit und übermittelt der Kommission alle erforderlichen Nachweise. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen.

3. Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass ein im Verzeichnis als gefährlich eingestufter Abfall keine der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist, teilt er der Kommission unverzüglich alle einschlägigen Fälle mit und übermittelt der Kommission alle erforderlichen Nachweise. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen.

 

3a. Die Neueinstufung von gefährlichen Abfällen als nichtgefährliche Abfälle darf nicht erreicht werden durch Verdünnung oder Mischung zu dem Zweck, eine Senkung der ursprünglichen Konzentrationen an Schadstoffen unter die Schwellenwerte zu erreichen, die einen Abfall zum gefährlichen Abfall machen.

4. Die Maßnahmen zur Überprüfung des Verzeichnisses mit dem Ziel einer Entscheidung über dessen etwaige Anpassung auf der Grundlage der Absätze 2 und 3, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4. Die Maßnahmen zur Überprüfung des Verzeichnisses mit dem Ziel einer Entscheidung über dessen etwaige Anpassung auf der Grundlage der Absätze 2 und 3, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

4a. Wenn die Anpassung des Verzeichnisses verabschiedet ist, können die Mitgliedstaaten die betreffenden Abfälle als nicht gefährliche Abfälle behandeln.

Wiedereinsetzung von Abänderung 46 aus der ersten Lesung des EP.

Begründung

Wiedereinsetzung von Abänderung 51 aus der ersten Lesung. Die erste Textänderung bezieht sich auf das Anliegen des Parlaments, einen hohen Standard hinsichtlich Schutz und Berichterstattung beizubehalten. Bei der zweiten Änderung handelt es sich um eine notwendige Präzisierung.

Änderungsantrag  42

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 4 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

4b. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Abfallverzeichnis und alle Überarbeitungen dieses Verzeichnisses den Grundsätzen der Klarheit, Verständlichkeit und Zugänglichkeit für die Benutzer, besonders die KMU, genügen.

Begründung

Ähnliche Formulierung wie in Änderungsantrag 36 aus der ersten Lesung („Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis für die Klein- und Mittelunternehmen hinreichend verständlich und leicht zugänglich ist“). Das Abfallverzeichnis in der gegenwärtigen Fassung ist ein komplizierter Text, der den Zielen der EU-Organe, bessere Rechtsetzung und Vereinfachung, widerspricht.

Änderungsantrag  43

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Zur Verbesserung der Vermeidung und Verwertung von Abfällen können die Mitglied­staaten Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter erlassen, um sicherzustellen, dass jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet und behandelt oder verkauft (Hersteller des Erzeugnisses), eine erweiterte Herstellerverantwortung trägt.

1. Zur Verbesserung der Vermeidung, der Verwertung, der Wiederverwendung und des Recyclings von Abfällen erlassen die Mitgliedstaaten, soweit zweckmäßig, Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter, um sicherzustellen, dass jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse herstellt oder in das Gebiet der Gemeinschaft einführt, eine erweiterte Herstellerverantwortung trägt.

Diese Maßnahmen können die Rücknahme zurückgegebener Erzeugnisse und von Abfällen, die nach der Verwendung dieser Erzeugnisse übrig bleiben, sowie die anschließende Bewirtschaftung der Abfälle und die finanzielle Verantwortung für diese Tätigkeiten umfassen.

Diese Maßnahmen können die Rücknahme zurückgegebener Erzeugnisse und von Abfällen, die nach der Verwendung dieser Erzeugnisse übrig bleiben, sowie die anschließende Bewirtschaftung der Abfälle und die finanzielle Verantwortung für diese Tätigkeiten umfassen. Diese Maßnahmen können die Verpflichtung umfassen, öffentlich zugängliche Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, inwieweit das Produkt wiederverwendbar und rezyklierbar ist.

Begründung

Diese Abänderung basiert auf Abänderungen, die in erster Lesung (Abänderungen 35 und 37) angenommen und auf den aktuellen Text des Rates übertragen wurden. Im Text des Rates werden solche Maßnahmen freiwillig eingeleitet, während das Parlament in seiner Abänderung des ehemaligen Artikels 5 der Ansicht ist, dass die Einleitung solcher Maßnahmen obligatorisch sein sollte. Das Parlament erachtet die Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Verfahren zur Wiederverwendung und zum Recycling von Abfällen als vorrangige Aufgabe.

Änderungsantrag  44

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen ergreifen, damit Erzeugnisse so gestaltet werden, dass bei deren Herstellung und anschließendem Gebrauch die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert wird, und um zu gewährleisten, dass die Verwertung und Beseitigung der Erzeugnisse, die zu Abfällen geworden sind, gemäß den Artikeln 10 und 11 stattfinden.

2. Die Hersteller ergreifen geeignete Maßnahmen, um Erzeugnisse so zu gestalten, dass bei deren Herstellung und anschließendem Gebrauch die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert wird, und um zu gewährleisten, dass die Verwertung und Beseitigung der Erzeugnisse, die zu Abfällen geworden sind, gemäß den Artikeln 10 und 11 stattfinden.

 

Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit Absatz 1 geeignete Maßnahmen treffen, um die Gestaltung von Erzeugnissen zu den genannten Zwecken zu stimulieren.

Solche Maßnahmen können unter anderem die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen fördern, die mehrfach verwendbar sind, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfällen geworden sind, zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind.

Solche Maßnahmen können unter anderem die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen fördern, die mehrfach verwendbar sind, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfällen geworden sind, zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind. Dazu sollte die Verpflichtung für Hersteller oder Importeure gehören, öffentlich zugängliche Informationen darüber bereitzustellen, inwieweit das Altprodukt rezyklierbar ist,

Begründung

Die Verantwortung, Erzeugnisse im Sinn des Recycling und der Abfallvermeidung zu gestalten, muss bei den Herstellern liegen. Die Mitgliedstaaten sollten dies mit geeigneten Maßnahmen unterstützen und für Erzeugnisse, bei denen diesbezüglich ein besonderer Handlungsbedarf besteht, gegebenenfalls entsprechende gesetzliche Vorschriften erlassen, wie dies im Fall von Elektro- und Elektronikaltgeräten bereits geschehen ist. Zur Förderung geeigneter Recyclingverfahren müssen Hersteller oder Importeure Informationen darüber zur Verfügung stellen, in welchem Umfang ihre Produkte, wenn sie zu Abfall werden, rezyklierbar sind.

Änderungsantrag  45

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Schaffung von Einrichtungen zu unterstützen, die Reparatur und Wiederverwendung ermöglichen, und von Einrichtungen, in denen Produkte, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben, getrennt gesammelt, zurückgenommen und in verantwortbarer Weise beseitigt werden.

 

Begründung

Diese Abänderung basiert auf einer Abänderung, die in erster Lesung (Abänderung 35) vom Parlament angenommen wurde. Das Parlament ist der Ansicht, dass dieser Text erforderlich ist, um die Unterstützung des Parlaments für die Schaffung von Einrichtungen zur Reparatur und Wiederverwendung zu bekräftigen.

Änderungsantrag  46

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 2 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

2b. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission in ihrem Durchführungsbericht gemäß Artikel 34 Bericht über die Durchführung von Absatz 1. Die Kommission prüft, ob auf der Ebene der Europäischen Union anhand von Erfahrungen in den Mitgliedstaaten Regelungen über erweiterte Herstellerverantwortung im Fall spezieller Abfallströme eingeführt werden sollten.

 

(Teilweise Wiedereinsetzung von Abänderung 35 aus der ersten Lesung in geänderter Fassung)

Begründung

Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung (Abänderung 35) verschoben. Eine fortwährende Überwachung der Herstellerverantwortung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass solche Regelungen Wirkung zeigen. Wenn die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit haben sollen, Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung freiwillig zu treffen, müssen sie über diesbezügliche Maßnahmen zumindest Bericht erstatten, um die Arbeit der Kommission zu erleichtern.

Änderungsantrag  47

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

4. Die erweiterte Herstellerverantwortung wird unbeschadet der Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung gemäß Artikel 13 Absatz 1 angewandt.

4. Die erweiterte Herstellerverantwortung wird unbeschadet der Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und unbeschadet geltender abfallstromspezifischer Rechtsvorschriften angewandt.

Begründung

Klarstellung einer Bestimmung, die durch den gemeinsamen Standpunkt des Rats neu eingeführt wurde. Unterstreicht die Notwendigkeit, geltende abfallstromspezifische Rechtsvorschriften umzusetzen.

Änderungsantrag  48

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 7 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Abfallvermeidung

 

Die Mitgliedstaaten treffen in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 3a sowie unter Berücksichtigung des Artikels 7 und der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte1 alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um ihr Gesamtaufkommen an Abfällen bis 2012 im Vergleich zu ihrem Jahresgesamtaufkommen von 2009 zu stabilisieren.

 

„Stabilisierung“ bedeutet, dass keine weitere Zunahme des Abfallaufkommens nach dem Beginn des Stabilisierungszeitraums auftritt.

 

Als unbedingte Voraussetzung für die Maßnahmen gemäß Artikel 26 und nach Anhörung aller interessierten Kreise unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für die zur Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Abfallvermeidung erforderlichen Maßnahmen, die Folgendes vorsehen:

 

a) bis 2009 Aufstellung eines Verzeichnisses von Indikatoren, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Programme und Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu überwachen und auszuwerten und darüber zu berichten;

 

b) bis 2010 Ausarbeitung einer Produkt-Ökodesign-Politik, mit der gegen das Entstehen von Abfällen und gegen gefährliche Stoffe in Abfällen vorgegangen wird, mit dem Ziel, Technologien zu fördern, die auf langlebige, wiederverwendbare und rezyklierbare Produkte ausgerichtet sind;

 

c) bis 2010 Festlegung weiterer qualitativer und quantitative Zielvorgaben für die Verringerung der Abfälle bis 2020 auf der Grundlage der besten verfügbaren Praxis;

 

d) bis 2010 Ausarbeitung eines Aktionsplans für weitere Unterstützungsmaßnahmen auf europäischer Ebene, besonders zum Zweck der Änderung des derzeitigen Verbraucherverhaltens.

 

1 ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/28/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48).

Begründung

Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung (Abänderung 37) angenommen. Das Parlament erachtet die Festlegung solcher Ziele für die Abfallvermeidung und das Recycling von Abfall als vorrangige Aufgabe. Es ist wichtig, die Hersteller an der Abfallvermeidung zu beteiligen. In der ersten Lesung hat das Parlament ausführliche Bestimmungen darüber angenommen, wie die Herstellerverantwortung in Bezug auf u. a. Abfallvermeidung konkretisiert werden kann. Der Rat hat diese Texte zum Teil übernommen. Der Änderungsantrag zielt darauf ab, die Herstellerverantwortung auf dem Gebiet der Abfallvermeidung noch klarer zu fassen.

Änderungsantrag  49

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle Verwertungsverfahren nach den Artikeln 10 und 11 durchlaufen.

1. Die Mitgliedstaaten treffen in Übereinstimmung mit Artikel 1 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle Verwertungsverfahren nach den Artikeln 3a und 10 durchlaufen.

 

Zu diesen Verfahren gehören mindestens die in Anhang II aufgeführten Verfahren, vorausgesetzt, dass sie der Definition des Begriffs „Verwertung“ in Artikel 3 Nummer 14 entsprechen.

Begründung

Wiedereinsetzung eines Teils von Änderungsantrag 38 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  50

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags bis zum …* einen Vorschlag für einen Rechtsakt vor, in dem Umweltschutz- und Wirksamkeitskriterien festgelegt werden, die sich auf die beste verfügbare Technik für die in Anhang II aufgeführten Verwertungsverfahren stützen.

 

* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(Teilweise Wiedereinsetzung der Abänderungen 38, 108, 157, 140 und 141 aus erster Lesung)

Begründung

Wenn in dieser Richtlinie Wirksamkeitskriterien für die Abfallverbrennung festgelegt werden, müssen solche Kriterien auch für andere Verwertungsverfahren festgelegt werden, damit echte Verwertungsverfahren besser von einer Scheinverwertung unterschieden werden können. Da diese Kriterien von entscheidender Bedeutung sind, sollten sie im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens festgelegt werden.

Änderungsantrag  51

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

2b. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines Recyclings von hoher Qualität; hierzu führen sie Systeme zur getrennten Sammlung ein, soweit das notwendig ist, um auf den jeweiligen Recycling-Sektoren die erforderlichen Qualitätsniveaus zu erreichen.

 

Bis 2015 schaffen die Mitgliedstaaten Systeme zur getrennten Sammlung auf mindestens folgenden Sektoren: Papier, Metall, Kunststoffe, Glas, Textilien, sonstige biologisch abbaubare Abfälle, Altöl und gefährliche Abfälle. Dies gilt unbeschadet der geltenden oder künftigen Rechtsvorschriften über Abfallströme und der Vorschriften des Artikels 18.

Begründung

Wiedereinreichung der in erster Lesung angenommenen Abänderung 141.

Änderungsantrag  52

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 8 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Wiederverwendung und Recycling

 

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen unter Berücksichtigung des Artikels 7 und der Richtlinie 2005/32/EG Maßnahmen, um die Wiederverwendung von Produkten zu fördern, insbesondere durch Einrichtung und Unterstützung von akkreditierten Netzen für Reparatur und Wiederverwendung und nötigenfalls durch Schaffung einschlägiger Normen für Verfahren und Produkte.

 

Die Mitgliedstaaten können weitere Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung ergreifen, beispielsweise in Form von wirtschaftspolitischen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder Verboten des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse.

 

2. In Übereinstimmung mit den Zielen dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Recycling-Gesellschaft mit einem hohem Maß an effizienter Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Artikels 7 und der Richtlinie 2005/32/EG die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Ziele erreicht werden:

 

a) bis 2020 Erhöhung des Anteils der zur Wiederverwendung und zum Recycling vorbereiteten Haushaltsabfälle und damit vergleichbaren Abfälle auf mindestens 50 Gewichtsprozent;

 

b) bis 2020 Erhöhung des Anteils der zur Wiederverwendung und zum Recycling vorbereiteten Bau- und Abbruchabfälle, Abfälle aus Herstellungsprozessen und Industrieabfälle auf mindestens 70 Gewichtsprozent.

 

Den Mitgliedstaaten, die nach den Angaben von Eurostat über den Zeitraum 2000–2005 weniger als 5 % Recycling in einer dieser Kategorien erreichen oder in denen keine offiziellen Zahlen verfügbar sind, kann ein zusätzlicher Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden, bevor sie die genannten Ziele erreichen.

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines Recyclings von hoher Qualität; hierzu führen sie Systeme zur getrennten Sammlung ein, soweit das notwendig ist, um auf den jeweiligen Recycling-Sektoren die erforderlichen Qualitätsniveaus zu erreichen.

 

Bis 2015 schaffen die Mitgliedstaaten Systeme zur getrennten Sammlung auf mindestens folgenden Sektoren: Papier, Metall, Kunststoffe, Glas, Textilien, sonstige biologisch abbaubare Abfälle, Altöl und gefährliche Abfälle. Dies gilt unbeschadet der geltenden oder künftigen Rechtsvorschriften über Abfallströme und der Vorschriften des Artikels 18.

 

Zur Harmonisierung der Daten bezüglich ihrer Merkmale, Präsentation und Kompatibilität übermitteln die Mitgliedstaaten diese Daten gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik1. Wenn erforderlich, legt die Kommission gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Durchführungsbestimmungen fest, mit denen überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz festgelegten Ziele einhalten.

 

1 ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(erste Lesung)

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 19 des Entwurfs einer Empfehlung, weil er durch eine genauere Formulierung – u. a. durch den Zusatz „vergleichbare Abfälle“ (Absatz 2a) und durch Streichung von „vorbereiteten“ (Absatz 2a und 2b) – verbessert wurde. Im vorliegenden Richtlinienentwurf befinden sich Passagen, die im Hinblick auf die in der thematischen Strategie festgelegten Prioritäten unzulänglich sind. Dieser Änderungsantrag, der auf den Abänderungen 38, 108, 157, 140 und 141 aus der ersten Lesung basiert, soll diesbezüglich Abhilfe schaffen. Absatz 2 dieses Änderungsantrags wurde aufgrund neuer Informationen der Kommission umformuliert.

Änderungsantrag  53

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 9

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 8 Absatz 1 verwertet werden, beseitigt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 8 Absatz 1 verwertet werden, Verfahren der unbedenklichen Beseitigung unterzogen werden, die den Zielen des Artikels 10 genügen.

 

Die Mitgliedstaaten verbieten das Zurücklassen, das Verkippen und die unkontrollierte Beseitigung von Abfällen.

 

Die unter Kategorie D11 (Verbrennung auf See) und D7 (Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden) des Anhangs I fallenden Beseitigungsverfahren sind zu verbieten.

Begründung

Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung (Abänderungen 39 und 158) angenommen. Diese Abänderung ist im Hinblick auf die vollständige Erfassung der Abfallbeseitigung erforderlich. Es muss klargestellt werden, dass die Verbrennung auf See und die Einleitung von Abfällen in Meere, einschließlich der Einbringung in den Meeresboden, verboten sind.

Änderungsantrag  54

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 11

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Artikel 11

entfällt

Abfallhierarchie

 

1. Folgende Abfallhierarchie liegt den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung als Leitprinzip zugrunde:

 

a) Vermeidung,

 

b) Vorbereitung zur Wiederverwendung,

 

c) Recycling,

 

d) sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung, und

 

e) Beseitigung.

 

2. Bei Anwendung der Abfallhierarchie nach Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis hinsichtlich des Umweltschutzes erbringen. Dies kann erfordern, dass bestimmte Abfallströme von der Abfallhierarchie abweichen, sofern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle gerechtfertigt ist.

 

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die allgemeinen Umweltschutzgrundsätze der Vorsorge und der Nachhaltigkeit, der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, des Schutzes von Ressourcen sowie die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen gemäß den Artikeln 1 und 10.

 

Begründung

Im Vorschlag der Kommission wird die Abfallhierarchie in Artikel 1 behandelt. Dieser Änderungsantrag knüpft an den vorherigen Änderungsantrag an, demzufolge die Abfallhierarchie – einschließlich Änderungsantrag 21 und 22 – aus Artikel 11, wo sie vom Rat eingefügt wurde, in einen neuen Artikel 3a eingefügt und damit vorgezogen werden soll. Artikel 11 würde infolgedessen entfallen.

Änderungsantrag  55

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Netzes eingehende Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind, begrenzen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesbezügliche Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten können auch ausgehende Verbringungen von Abfällen aus Umweltschutzgründen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 begrenzen.

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Umwelt oder ihres Netzes eingehende Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen begrenzen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesbezügliche Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten können auch ausgehende Verbringungen von Abfällen aus Umweltschutzgründen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 begrenzen.

Begründung

Der Einschub kann entfallen, da dies für alle Verbrennungsanlagen unabhängig von deren Einstufung gelten muss. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten unter Berufung auf den Umweltschutz (z. B. Verringerung der von Verbrennungsanlagen verursachten Emissionen und toxischen Aschen) verhindern können, dass Abfälle zur Verbrennung in ihren Verbrennungsanlagen importiert werden.

Änderungsantrag  56

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 14 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Rückverfolgbarkeit und Überwachung von gefährlichen Abfällen

 

Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über gefährliche Abfälle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugung, die Sammlung und die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlung unter Bedingungen eines möglichst weit reichenden Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit und einer möglichst großen Sicherheit für Betreiber, Standorte und Personen vorgenommen werden; dazu gehören mindestens Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und Überwachung gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zu ihrer letzten Bestimmung und eine angemessene Risikobewertung bei ihrer Bewirtschaftung.

Begründung

Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung (Abänderung 52) angenommen. Zu den vorrangigen Zielen des Parlaments zählt es, sicherzustellen, dass die Aufhebung der Richtlinie über gefährliche Abfälle nicht eine Herabsetzung des Schutzniveaus bedeutet.

Änderungsantrag  57

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 c a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

ca) das Mischverfahren zielt nicht auf die Verdünnung von in den Abfällen enthaltenen gefährlichen Stoffen zu dem einzigen Zweck ab, bei der weiteren Behandlung oder Beseitigung der Abfälle weniger anspruchsvolle Umwelt- und Gesundheitsschutznormen als die für die unverdünnten Abfälle geltenden Normen zu erfüllen.

Begründung

Nach Aussage des Rates gilt das Verbot, gefährliche Abfälle zu vermischen, auch für die Verdünnung gefährlicher Abfälle. Die praktische Bedeutung des Verbots muss in der Definition jedoch stärker herausgestellt werden.

Änderungsantrag  58

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten fördern die Trennung gefährlicher Bestandteile von allen Abfallströmen, bevor die Abfälle in die Verwertungskette eingebracht werden.

(Wiedereinsetzung von Abänderung 54 aus der ersten Lesung)

Begründung

Durch die Trennung gefährlicher Bestandteile erhöhen sich die Chancen für eine Verwertung. Gefährliche Bestandteile müssen aus dem Wirtschaftskreislauf herausgefiltert werden, um eine Verunreinigung neuer Produkte nach der Verwertung zu verhindern.

Änderungsantrag  59

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

b) Altöl gemäß den Artikeln 10 und 11 behandelt wird;

b) Altöl gemäß den Artikeln 3a und 10 behandelt wird, wobei die Aufbereitung, soweit möglich, Vorrang erhält;

(Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 56 aus der ersten Lesung)

Begründung

In Übereinstimmung mit geltenden Rechtsvorschriften und dem Ziel der Europäischen Union, eine „Recycling-Gesellschaft“ zu werden, muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Aufbereitung von Altöl Vorrang genießt. Diese Änderung wird bewirken, dass das stoffliche Recycling von Altöl trotz der Ablehnung der Altöl-Richtlinie Vorrang erhält. Das stünde in Einklang mit dem erklärten Ziel der EU, eine Recyclinggesellschaft zu werden.

Änderungsantrag  60

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 18 – Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Gilt für Altöl gemäß den nationalen Rechtsvorschriften das Erfordernis der Aufbereitung, so können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass dieses Altöl aufbereitet wird, sofern dies technisch durchführbar ist, und – wenn Artikel 11 oder 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung findet  die grenzüberschreitende Verbringung von Altölen von ihrem Hoheitsgebiet zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen beschränken, um der Aufbereitung von Altöl Vorrang einzuräumen.

3. Sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge dem entgegenstehen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass der Behandlung von Altölen durch Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird. Aus diesen Gründen können die Mitgliedstaaten, wenn Artikel 11 oder 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung findet, die grenzüberschreitende Verbringung von Altölen von ihrem Hoheitsgebiet zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen beschränken, um der Aufbereitung von Altöl Vorrang einzuräumen.

(Änderungsantrag ergibt sich aus der Wiedereinsetzung von Abänderung 56 aus der ersten Lesung)

Begründung

In Übereinstimmung mit geltenden Rechtsvorschriften und dem Ziel der Europäischen Union, eine „Recycling-Gesellschaft“ zu werden, muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Aufbereitung von Altöl Vorrang genießt. Wenn die Bevorzugung dieses Verfahrens im Gemeinschaftsrecht verankert wird, muss sie nicht mehr durch die Mitgliedstaaten geregelt werden. Der in Richtlinie 75/439 festgeschriebene Vorrang der Aufbereitung von Altöl soll aufrechterhalten bleiben. Vor dem Hintergrund der weiterhin steigenden Nachfrage nach Öl bei gleichzeitig kontinuierlicher Abnahme der Ressource ist es unumgänglich, jede zur Verfügung stehende Gewinnung zu nutzen. Aufgrund der globalen Bedeutung von Öl ist die Aufrechterhaltung des Vorrangs der Aufbereitung zwingend notwendig.

Änderungsantrag  61

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 19

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Bioabfall

Sammlung und Verwendung von Bioabfall

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln 10 und 11, um

1. Die stoffliche Verwertung an Ort und Stelle oder in lokalen oder regionalen Bioabfallanlagen wird als vorrangig eingestuft.

a) die getrennte Sammlung von Bioabfällen,

2. Zur Umsetzung der in Artikel 1 genannten Ziele bauen die Mitgliedstaaten bis zum ...* ein System zur getrennten Sammlung von Bioabfällen auf.

b) die Behandlung von Bioabfällen auf eine Art und Weise, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleistet, sowie; 

Die Mindestanforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Sammlung und Behandlung sowie die Umweltschutz- und Qualitätskriterien, einschließlich der Schadstoffgrenzwerte im Hinblick auf die Verwendung von umweltverträglichen Materialien aus biologischen Abfällen, werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

c) die Verwendung von umweltverträglichen Materialien aus Bioabfällen zu fördern.

Spätestens bis zum ...* legt die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt über die Mindestanforderungen für die getrennte Sammlung von Bioabfällen vor.

Die Kommission führt eine Bewertung der Bewirtschaftung von Bioabfällen durch, damit sie erforderlichenfalls einen Vorschlag unterbreiten kann.

 

 

* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie

Begründung

Änderungsantrag 112 aus der ersten Lesung des EP. Biologische Abfälle spielen bei der Verringerung der Methanemissionen eine wichtige Rolle. Außerdem können durch die Verwertung von Bioabfall Ressourcen geschont werden, die andernfalls zum selben Zweck eingesetzt werden müssten. Bioabfälle sollten vorrangig stofflich verwertet werden..

Änderungsantrag  62

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 19 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Behandlung von Bioabfällen

 

1. Erzeuger und Besitzer haben Bioabfälle vor einer Aufbringung auf den Boden einer Behandlung zuzuführen, welche die Unbedenklichkeit unter dem Aspekt der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen gewährleistet. Dies gilt auch für Küchen- und Speiseabfälle aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, soweit diese Abfälle nicht nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden müssen.

 

2. Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Durchführungsmaßnahmen, in denen sie die Mindestanforderungen zur Prüfung der Unbedenklichkeit unter dem Aspekt der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen festlegt.

 

3. Zur Sicherstellung einer umweltgerechten Aufbringung von Bioabfällen auf den Boden erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Durchführungsmaßnahmen, in denen sie die Umwelt- und Qualitätskriterien festlegt, die eingehalten werden müssen, damit Bioabfälle auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genützte Böden aufgebracht werden können und nicht mehr als Abfälle gelten.

 

4. Die Durchführungsmaßnahmen nach Absatz 3 umfassen mindestens verbindliche Grenzwerte für Schwermetalle, physikalische Verunreinigungen und den Gehalt an keimfähigen Samen und austriebfähigen Pflanzenteilen sowie eine Liste geeigneter Ausgangsstoffe.

 

5. Die Kriterien müssen allen Risiken einer umweltbelastenden Verwendung oder Verbringung der Bioabfälle Rechnung tragen und sind so festzulegen, dass für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ein hohes Maß an Schutz gewährleistet ist.

Begründung

Abänderung  112 aus der ersten Lesung des EP. Bioabfälle spielen bei der Verringerung der Methanemissionen eine wichtige Rolle. Außerdem können durch die Verwertung von Bioabfall Ressourcen geschont werden, die andernfalls zum selben Zweck eingesetzt werden müssten. Bioabfälle sollten vorrangig stofflich verwertet werden.

Änderungsantrag  63

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 19 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 19b

 

Kontrolle

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zur Überwachung der Einhaltung der in Artikel 19a festgelegten Anforderungen Qualitätssicherungssysteme aufgebaut und betrieben werden.

 

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in regelmäßigen Abständen Schadstoffanalysen durchgeführt werden.

Begründung

Abänderung 112 aus der ersten Lesung des EP. Bioabfälle spielen bei der Verringerung der Methanemissionen eine wichtige Rolle. Außerdem können durch die Verwertung von Bioabfall Ressourcen geschont werden, die andernfalls zum selben Zweck eingesetzt werden müssten. Bioabfälle sollten vorrangig stofflich verwertet werden.

Änderungsantrag  64

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 19 c (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 19c

 

Küchen- und Speiseabfälle

 

Die Verwertung von unbehandelten Küchen- und Speiseabfällen durch Verfütterung ist verboten. Küchen- und Speiseabfälle müssen in nachprüfbarer Weise durch zugelassene Unternehmen entsorgt und durch geeignete Verfahren sterilisiert und unschädlich beseitigt werden. Die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Futtermitteln für Schweine darf von den Mitgliedstaaten nur unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die unbedenkliche Verwertung und Sterilisierung und die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 lückenlos kontrolliert werden.

Begründung

Abänderungen 98 und 113 aus der ersten Lesung des EP. Die Verfütterung unbehandelter Speisereste aus Großküchen und Cateringeinrichtungen birgt ein massives Seuchenrisiko. Das Verbot der Verfütterung ist ohne ein geregeltes und kontrolliertes System der Entsorgung nicht umsetzbar. Unter streng kontrollierten Bedingungen sollte eine Verwendung von nachweislich sterilisierten Speiseresten in Futtermitteln zulässig sein, um einer illegalen Verfütterung von unbehandelten Speiseresten vorzubeugen.

Änderungsantrag  65

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 20 – Absatz 5 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

5a. Alle Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen unterliegen einer speziellen Genehmigungspflicht, die auch eine Beschreibung der Maßnahmen umfasst, die vorgesehen sind, damit die Anlage so ausgelegt und ausgestattet und so betrieben wird, dass den jeweiligen Abfallkategorien und den mit ihnen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird.

 

In der von den zuständigen Behörden ausgestellten Genehmigung sind anzugeben:

 

a) ein Verzeichnis der zur Behandlung zugelassenen Mengen und Kategorien gefährlicher Abfälle,

 

b) die technischen Eigenschaften der Abfallbehandlungstätigkeiten, die einen möglichst umfassenden Schutz der Umwelt und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten.

 

Wenn der Betreiber einer Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen seine Anlage umstellen will, um auch gefährliche Abfälle zu behandeln, ist dies als eine wesentliche Änderung im Sinn von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 96/61/EG anzusehen; in diesem Fall findet Artikel 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie Anwendung.

Begründung

In den Genehmigungen, die Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle erteilt werden, muss den Besonderheiten dieser Abfälle und den mit ihrer Behandlung verbundenen Risiken Rechnung getragen werden. Eine Abweichung darf nicht zulässig sein. In Änderungsantrag 58, der in erster Lesung angenommen wurde, geht es um diese Anforderung.

Änderungsantrag  66

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 21

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können folgende Tätigkeiten der Einrichtungen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikels 20 Absatz 1 ausnehmen:

Die Mitgliedstaaten können von der Anforderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Einrichtungen oder Unternehmen ausnehmen, die ihre eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort selbst beseitigen.

a) Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder

 

b) Verwertung von Abfällen.

 

(Teilweise Wiedereinsetzung von Abänderung 161 aus der ersten Lesung)

Begründung

Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Verwertungstätigkeiten, einschließlich der Verwertung von gefährlichen Abfällen, nach freiem Ermessen von der Genehmigungspflicht zu befreien, ist unter keinen Umständen annehmbar.

Änderungsantrag  67

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Für die Behandlung gefährlicher Abfälle werden keine Ausnahmen gewährt.

(Teilweise Wiedereinsetzung von Abänderung  161 aus der ersten Lesung in geänderter Fassung)

Begründung

Die Behandlung gefährlicher Abfälle sollte immer einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Änderungsantrag  68

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 22 – Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten legen neben den in Absatz 1 genannten allgemeinen Vorschriften besondere Bedingungen für Ausnahmen für gefährliche Abfälle, einschließlich der Art der Tätigkeiten, sowie alle anderen notwendigen Anforderungen an die Durchführung verschiedener Arten der Verwertung und gegebenenfalls die Grenzwerte für den Schad­stoffgehalt der Abfälle sowie die Emissionsgrenzwerte fest.

entfällt

(Wiedereinsetzung von Abänderung 188 aus der ersten Lesung)

Begründung

Die Behandlung gefährlicher Abfälle sollte immer einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Änderungsantrag  69

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

 

 

Bei der zuständigen Behörde vorliegende Aufzeichnungen sollten nach Möglichkeit verwendet werden, um relevante Informationen zu dem betreffenden Registrierungsvorgang zu erhalten und die Verwaltungsbelastung möglichst gering zu halten.

Begründung

Die in erster Lesung angenommene Abänderung 163 zielt darauf ab, doppelten Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Änderungsantrag  70

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 24 – Absatz 4 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

4a. Gemäß diesem Artikel festgelegte Mindestanforderungen gelten nicht als Gemeinschaftsgesetzgebung im Sinn von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Begründung

Dieser Artikel wurde mit dem gemeinsamen Standpunkt neu aufgenommen, ist aber im Hinblick auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen bedenklich. Bei einer Verbringung zu einer Verwertung kann gemäß der Verbringungsverordnung ein Einwand erhoben werden, wenn die Standards einer Anlage, zu der die Abfälle verbracht werden sollen, niedriger sind als die Standards des Versandstaates. Dies ist jedoch nicht mehr möglich, wenn Standards auf Gemeinschaftsebene bestehen. Nicht gerechtfertigt ist jedoch der Ausschluss dieses Einwandsgrundes, wenn die Festlegung derartiger Mindeststandards im Ausschussverfahren erfolgt.

Änderungsantrag  71

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 26 – Absatz 1 ‑ Unterabsatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens bis …* Abfallvermeidungsprogramme im Sinne der Artikel 1 und 11.

1. Die Mitgliedstaaten treffen in Übereinstimmung mit Artikel 1, 7a und 11 alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gesamtabfallaufkommen zu stabilisieren. Stabilisierung bedeutet, dass keine weitere Zunahme des Abfallaufkommens nach dem Beginn des Stabilisierungszeitraums auftritt. Als ersten Schritt erstellen die Mitgliedstaaten spätestens bis …* Abfallvermeidungsprogramme in Übereinstimmung mit den genannten Artikeln.

Begründung

Die Abänderung basiert auf einer vom Parlament in erster Lesung verschobenen Abänderung (Abänderung 69) und auf neuen Informationen. Das Parlament erachtet die Festlegung von Zielen für die Abfallvermeidung und das Recycling von Abfall als vorrangige Aufgabe.

Änderungsantrag  72

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 26 – Absätze 3 und 4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten geben zweckmäßige, spezifische qualitative oder quantitative Maßstäbe für verabschiedete Abfallvermeidungsmaßnahmen vor, anhand derer die bei den Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht und bewertet werden, und können hierfür auch andere spezifische qualitative oder quantitative Ziele und Indikatoren als die in Absatz 4 genannten festlegen.

3. Die Mitgliedstaaten geben zweckmäßige, spezifische qualitative oder quantitative Maßstäbe im Rahmen solcher Programme vor, die mindestens auf dem Ausgangsziel des Artikels 7a beruhen, das Abfallaufkommen bis 2012 zu stabilisieren und bis 2020 erheblich zu verringern.

4. Indikatoren für die Abfallvermeidungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 36 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

 

Begründung

Die Abänderung basiert auf einer vom Parlament in erster Lesung verschobenen Abänderung (Abänderung 69) und auf neuen Informationen. Das Parlament erachtet die Festlegung von Zielen für die Abfallvermeidung und das Recycling von Abfall als vorrangige Aufgabe.

Änderungsantrag  73

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 26 – Absatz 5

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

5. Die Kommission erarbeitet Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der Programme zu unterstützen.

5. Die Kommission baut ein System für den Austausch von Informationen über bewährte Praxis im Bereich der Abfallvermeidung auf und erarbeitet Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der Programme zu unterstützen.

Begründung

Diese Abänderung wurde in erster Lesung (Abänderung 69) vom Parlament verschoben. Ein solches System würde es den Behörden ermöglichen, sich an in anderen Mitgliedstaaten ergriffenen wirksamen Maßnahmen zu orientieren.

Änderungsantrag  74

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 27

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme mindestens alle sechs Jahre bewertet und gegebenenfalls überarbeitet werden.

Die Mitgliedstaaten bewerten in regelmäßigen Abständen ihre Programme zur Abfallvermeidung und überarbeiten sie mindestens alle fünf Jahre. Die Europäische Umweltagentur nimmt in ihren jährlichen Bericht eine Übersicht der Fortschritte bei der Ergänzung und Umsetzung solcher Programme auf.

Begründung

Die Europäische Umweltagentur muss hier ins Spiel gebracht werden, damit Kommission und Parlament leichter erfahren, was jeweils vor Ort geschieht. Die Mitgliedstaaten können sich leicht der Überwachung entziehen, indem sie einfach die Vorlage ihrer Berichte an die Kommission verzögern. Gemäß der Richtlinie 91/692/EWG mussten die Mitgliedstaaten ihre regelmäßigen Berichte über die geltende Abfallrahmenrichtlinie bis zum 30. September 2004 vorlegen. Bis zum 31. Dezember 2004 hatten lediglich neun Mitgliedstaaten ihre Berichte vorgelegt. Es handelte sich um Deutschland, Dänemark, Griechenland, Finnland, Portugal, Schweden, die Tschechische Republik, Slowenien und die Slowakei. Wiedereinsetzung von Abänderung 71 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  75

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 29 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 29a

 

Ergänzende Maßnahmen

 

Bis zum …* arbeitet die Kommission einen Bericht aus, um Maßnahmen zu prüfen, die dazu beitragen können, die in den Artikeln 1 und 3a genannten Ziele wirkungsvoller zu erreichen. Der Bericht wird binnen sechs Monaten nach seiner Ausarbeitung dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und gegebenenfalls von Vorschlägen begleitet.

 

In dem Bericht wird im Einzelnen geprüft,

 

a) ob Anhang II zu folgenden Zwecken geändert werden sollte:

 

(i) Streichung von Fällen, in denen die aufgeführten Verfahren nicht dazu führen, dass ein ausreichend hoher Anteil der nutzbaren Abfälle mit dem in Artikel 1 genannten Ziel in Einklang steht;

 

(ii) Nennung von Fällen, in denen der Anteil der Abfälle, der genutzt wird, im Verhältnis zu dem Anteil, der im Zuge eines Verwertungsverfahrens beseitigt wird, angegeben werden muss, damit das in Artikel 1 genannte Ziel erreicht wird;

 

(iii) Angabe von einem oder mehreren Energieeffizienzniveaus, die auf das Verwertungsverfahren R1 bezogen sind;

 

(iv) Anpassung von Angaben anhand des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts;

 

b) ob Anhang I zu folgenden Zwecken geändert werden sollte:

 

(i) Hinzufügung von Verfahren, die aus Anhang II gestrichen worden sind;

 

(ii) Anpassung von Angaben anhand des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts;

 

c) ob die Angabe von Mindestnormen für bestimmte Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren zum Erreichen der in Artikel 10 genannten Ziele beitragen wird.

 

Die Verpflichtung zur Vorlage dieses Berichts hindert die Kommission nicht daran, in der Zwischenzeit Vorschläge vorzulegen.

 

* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie

Begründung

Wiedereinreichung von Abänderung 61 aus der ersten Lesung. Der Vorschlag enthält zahlreiche Verweise auf die Ausschussverfahren, durch die mehrere wichtige Bereiche ohne regelrechte Kontrolle geändert werden können. Diese Änderung schafft hier Abhilfe, indem von der Kommission verlangt wird, über mehrere wichtige Bereiche Bericht zu erstatten, damit sie dann in der Lage ist, dem Parlament und dem Rat neue Vorschläge zu unterbreiten. Mit Sicherheit denkt die Kommission bereits an spezielle Vorschläge für die Bereiche, in denen sie Ausschussverfahren vorgeschlagen hat, und sie dürfte deshalb in der Lage sein, diese Vorschläge zügig vorzulegen. Das steht Änderungen in der Zwischenzeit nicht entgegen, denn der geänderte Text stellt klar, dass die Kommission in der Zwischenzeit eigene Vorschläge machen kann.

Änderungsantrag  76

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 32 ‑ Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1, Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie Einrichtungen und Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren oder als Händler oder Makler gefährlicher Abfälle fungieren, führen Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle und, sofern relevant, Bestimmungsort, Häufigkeit der Sammlung, Transportart und vorgesehene Abfallbehand­lungsmethode und stellen diese Informationen auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung.

1. Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1, Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie Einrichtungen und Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren oder als Händler oder Makler gefährlicher Abfälle fungieren, führen chronologische Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle und, sofern relevant, Bestimmungsort, Häufigkeit der Sammlung, Transportart und vorgesehene Abfallbehandlungsmethode und stellen diese Informationen auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung.

Begründung

Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung (Abänderung 74) angenommen. Zu den vorrangigen Zielen des Parlaments zählt es, sicherzustellen, dass die Aufhebung der Richtlinie über gefährliche Abfälle nicht eine Herabsetzung des Schutzniveaus bedeutet.

Änderungsantrag  77

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 32 – Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Für gefährliche Abfälle sind die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, mit Ausnahme der Einrichtungen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle transportieren; diese müssen solche Aufzeichnungen mindestens 12 Monate lang aufbewahren.

2. Für gefährliche Abfälle sind die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Auf Anfrage der zuständigen Behörden oder eines früheren Besitzers sind Belege über die Durchführung der Bewirtschaftungstätigkeiten vorzulegen.

Auf Anfrage der zuständigen Behörden oder eines früheren Besitzers sind Belege über die Durchführung der Bewirtschaftungstätigkeiten vorzulegen.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen zuständigen Behörden ein Register aller Einrichtungen und Unternehmen im Sinn von Kapitel IV führen, und können Berichte von diesen Einrichtungen und Unternehmen verlangen.

(Wiedereinsetzung von Abänderung 74 aus der ersten Lesung)

Begründung

Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung (Abänderung 74) angenommen. Zu den vorrangigen Zielen des Parlaments zählt es, sicherzustellen, dass die Aufhebung der Richtlinie über gefährliche Abfälle nicht eine Herabsetzung des Schutzniveaus bedeutet. Die Behandlung und der Transport gefährlicher Abfälle sind Bereiche, die ernst genommen werden müssen. Entsprechende Aufzeichnungen sollten fünf Jahre aufbewahrt werden, um ein ausreichendes Maß an Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. In der Abfallwirtschaft tätige Einrichtungen und Unternehmen sollten durchweg in einem entsprechenden Register geführt werden.

Änderungsantrag  78

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 34 – Absatz 4 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

4a. Bis spätestens ...* überprüfen das Europäische Parlament und der Rat auf Grundlage eines Berichts der Kommission, dem ein Vorschlag beigefügt ist, die Formel für die in Anhang II in der Fußnote zu R1 genannten Verbrennungsanlagen.

 

Der Bericht der Kommission ist auf der Grundlage von Meldungen der Mitgliedstaaten über die im Hoheitsgebiet aufgrund der Formel in Anhang II in der Fußnote zu R1 zu Verwertungsanlagen deklarierten Verbrennungsanlagen zu erstellen. Der Bericht der Kommission hat zu überprüfen, ob der durch die Formel erwartete Effekt eingetreten ist und ein entscheidender Anreiz geschaffen wurde, mehr Verbrennungsanlagen mit hoher Energieeffizienz zu errichten und zu betreiben.

 

Für die Deklaration der Anlage durch die zuständige Behörde aufgrund der Formel in Anhang II in der Fußnote zu R1 als Verwertungs- oder Beseitigungsanlage hat der Betreiber der Anlage insbesondere anzugeben, wie viel Fremdenergie für die Behandlung der Abfälle beansprucht wird und in welcher Form wie viel Energie abgegeben wird (elektrisch und thermisch).

 

* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Basierend auf der Intention der Abänderung 83, die in der ersten Lesung angenommen wurde und eine Streichung der Energieeffizienzformel vorsieht, soll als Kompromiss in erster Linie Transparenz bezüglich der Einstufung von Verbrennungsanlagen als Verwertungsanlagen geschaffen werden und weiters die Formel im Hinblick darauf überprüft werden, ob der gewünschte Effekt auch erreicht wird.

Änderungsantrag  79

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 35 ‑ Absatz 1 ‑ Unterabsatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der Definitionen für Verwertung und Beseitigung in Artikel 3 Nummern 14 und 18 erarbeiten.

1. Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der Definitionen für Verwertung und Beseitigung erarbeiten

Begründung

Artikel 20 Absatz 4 besagt: „Genehmigungen, die eine Verbrennung oder eine Mitverbrennung bei gleichzeitiger energetischer Verwertung vorsehen, werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz gegeben ist.“ Aus diesem Grund sollte eine Energieeffizienzformel herausgegeben werden, die für ALLE Verbrennungsanlagen – unabhängig davon, ob sie als Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen eingestuft sind – als technischer Richtwert gilt.

Änderungsantrag  80

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang I – Abschnitt D 7

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

D 7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

entfällt

Begründung

Abänderung 46 des EP aus erster Lesung. Jede Einleitung oder Ablagerung von Abfall im Meer ist angesichts der langfristigen Schäden, die damit verbunden sind, zu verbieten.

  • [1]  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 136.

BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament hat in erster Lesung einige wichtige Abänderungen des Richtlinienentwurfs angenommen. Es wird nun verlangen, dass sie auch die zweite Lesung überstehen.

Entscheidende Abänderungen in dieser Kategorie waren die Einführung von Zielen für das Recycling und die Abfallvermeidung sowie das Beharren auf einer Abfallhierarchie von fünf Stufen als allgemeine Regel.

Der Rat hat alle Verweise auf Ziele gestrichen, jedoch hat die Berichterstatterin nach Konsultation der Kommission die Abänderungen des Parlaments in geänderter Fassung erneut eingesetzt. Die Änderungen sollen den Text akzeptabel für den Rat machen und hinsichtlich der Ziele in den Bereichen Abfallvermeidung und Recycling von Industrieabfällen dem Gedanken Rechnung tragen, dass man auf einer soliden statistischen Grundlage weiterarbeiten muss. Nach Auffassung der Berichterstatterin und des Ausschusses sollte man nicht die Gelegenheit verpassen, dafür zu sorgen, dass diese Richtlinie mehr darstellt als lediglich eine Reihe von Begriffsbestimmungen. Es ist von großer Bedeutung, eine tatsächliche Verbindung zwischen der Richtlinie und den in der Thematischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling festgelegten Zielen herzustellen. Ohne die Ziele kann es eine solche Verbindung nicht geben.

Zweifellos wird das Thema, in welchem Umfang die fünfstufige Abfallhierarchie Anwendung findet und wie Abweichungen von ihr aussehen könnten, ein weiterer Streitpunkt zwischen Parlament und Rat sein. Das Parlament strebt die Anwendung der Hierarchie als „allgemeine Regel“ an, wohingegen der Rat die Bezeichnung „Leitprinzip“ vorzieht. Die Berichterstatterin ist sich nicht ganz sicher, dass auf lokaler Ebene im Eifer des Gefechts die feinen Unterschiede zwischen diesen beiden Formulierungen immer erkannt werden. Das Grundanliegen in dieser Angelegenheit ist, dass die Richtlinie deutlich machen muss, dass Abweichungen von der Hierarchie nicht beiläufig stattfinden dürfen, sondern Teil eines geordneten Prozesses sein müssen. Die ursprüngliche Änderung des Parlaments sah ein übermäßig kompliziertes Verfahren im Fall einer Abweichung vor. Die Berichterstatterin hat es dahingehend vereinfacht, dass nationale Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit angewendet werden müssen.

Ein wichtiges Ziel der Richtlinie ist es, eine klare Unterscheidung zwischen den Begriffen „Verwertung“ und „Beseitigung“ von Abfall festzulegen, da Urteile des Europäischen Gerichtshofs hier Zweifel aufkommen lassen. Zu den in erster Lesung angenommenen Abänderungen gehört eine Begriffsbestimmung von „Verwertung“, durch die die Bedeutung der Bezeichnung auf Energie gewinnende Behandlungsverfahren in Abfallbehandlungsanlagen ausgeweitet würde, die bestimmte Energieeffizienzkriterien erfüllen. Abänderungen aus erster Lesung, die gegen das Konzept der Energiegewinnung aus Abfall sprechen, wurden nicht angenommen. Jedoch wurde eine Abänderung angenommen, mit der der Entwurf der Energieeffizienz-Formel in Anhang II gestrichen wurde. Dies hätte den Maßstab dafür bieten können, welches in Abfallbehandlungsanlagen angewandte Behandlungsverfahren zur Energiegewinnung als „Verwertung“ bezeichnet werden kann.

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass Energie aus Abfallbehandlungsanlagen eine wichtige Rolle bei der Behandlung von Restmüll, der anderenfalls einer Deponierung zugeführt werden würde, spielen kann. Zudem betrachtet sie Abfall in Zeiten, in denen die EU einer Energiekrise gegenübersteht und zunehmend von unsicheren Brennstoffbezugsquellen in Drittländern abhängig ist, als einen potenziell wichtigen Brennstoff. Unser Abfall ist zumindest selbst produziert. Aus ihm können Wärme und Energie gewonnen werden. Die Erfahrung einiger Mitgliedstaaten zeigt, dass die Energiegewinnung aus Abfall das Recycling nicht verdrängt, sondern es vielmehr ergänzen kann. Eine wünschenswerte Entwicklung wäre sicherlich die Anwendung einer Energieeffizienz-Formel, der Abfallverwertungsanlagen genügen müssten. Vor allem wäre eine solche Formel ein entscheidender Anreiz für die Hersteller neuer Behandlungsanlagen, der Energieeffizienz Vorrang zu geben.

Der Berichterstatterin ist allerdings bewusst, dass einige Mitglieder des Europäischen Parlaments dem Konzept der Energiegewinnung aus Abfall grundsätzlich ablehnend gegenüberstehen und es zu keiner Zeit und in keiner Form befürworten werden. Andere Mitglieder des Parlaments, vorwiegend aus Ländern, die sich noch in der ersten Phase der Umlenkung der Abfallströme von der Deponie zu anderen Behandlungsverfahren befinden, befürchten, dass sich die Energiegewinnung zum vorherrschenden Abfallbehandlungsverfahren in ihren Ländern entwickeln und damit Investitionen in den Bereichen Recycling, Wiederverwendung und Vermeidung hemmen könnte.

In diesem Punkt ist das Beharren des Parlaments auf der Annahme der Ziele für Recycling und Abfallvermeidung sehr wichtig. Die Mitgliedstaaten wollen, dass die Mitglieder des Parlaments anerkennen, dass die Energiegewinnung aus Abfall als „Verwertung“ gelten kann. Um diese Diskussion für sich entscheiden zu können, muss den Mitgliedstaaten bewusst sein, dass die Mitglieder des Parlaments nur dafür stimmen, wenn garantiert wird, dass Ziele für Recycling und Abfallvermeidung in die Richtlinie aufgenommen werden. Solche Ziele sind eine Versicherung dagegen, dass die Energiegewinnung aus Abfall zum vorherrschenden Abfallbehandlungsverfahren wird.

In seiner ersten Lesung nahm das Parlament Abänderungen zur Verbesserung des Kommissionsvorschlags in Bezug auf die Umwandlung von ordnungsgemäß behandeltem Abfall in ein rezykliertes Produkt an. Die Mitglieder des Parlaments waren bemüht, klar und deutlich auf die Notwendigkeit für Legislativvorschläge unter der Überschrift „Ende der Abfalleigenschaft“ hinzuweisen, wenn Einzelvorschriften bei Kompost, Bau- und Abbruchschutt, Papier, Glas, Metall, Altreifen und Textilabfällen anzuwenden sind. In all diesen Fällen würde eine Klärung der Frage, welche Regelungen anzuwenden sind, einen großen Schritt in Richtung Recycling bedeuten. Es ist sehr bedauerlich, dass der Rat an diesem Punkt die Geduld verloren und diese Angelegenheit in die Erwägungen verwiesen hat. Die Berichterstatterin fordert ein schnelles und gezieltes Handeln und hat daher das Thema erneut in den Text der Richtlinie aufgenommen.

Der Rat hat einen mutigen Vorstoß beim Thema Nebenprodukte gewagt und eine Begriffsbestimmung in Artikel 4 aufgenommen. Die Interessengruppen, die Zugang zum Parlament haben, sind bei diesem Thema völlig geteilter Meinung. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass diese Chance, sich auf eine Begriffsbestimmung zu einigen, genutzt und nicht auf einen ungewissen Zeitpunkt verschoben werden sollte.

Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasst den der bisherigen Richtlinien über gefährliche Abfälle und Altöl. Vielen Mitgliedern des Parlaments war es nicht recht, dass zu viele Aspekte der bestehenden Richtlinie über gefährliche Abfälle nicht in die Abfallrahmenrichtlinie übernommen wurden. Um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen, hat die Berichterstatterin vorgeschlagen, einige der in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen erneut einzureichen. In der Anfangsphase hatte es den Anschein, dass es durch die Richtlinie zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Altölaufbereiter kommen könnte. Die Berichterstatterin ist sicher, dass im gemeinsamen Standpunkt in dieser Angelegenheit nun der richtige Weg eingeschlagen worden ist. Die Berichterstatterin begrüßt zudem den Text des Rates über Bioabfall und weist auf die wenigen Ergänzungen hin, die ihres Erachtens in Bezug auf die Herstellerverantwortung nötig sind.

Die Berichterstatterin hofft, dass die endgültige Fassung der Richtlinie ausreichend klar formuliert sein wird, sodass sich erneute Schritte vor dem Gerichtshof vermeiden lassen. Die unbedenkliche und nachhaltige Abfallbehandlung ist für uns alle ein wichtiges Thema. Dieses Mal muss es uns gelingen!

VERFAHREN

Titel

Revision der Rahmenrichtlinie über Abfälle

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

11406/4/2007 – C6-0056/2008 – 2005/0281(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

13.2.2007                     T6-0029/2007

Vorschlag der Kommission

KOM(2005)0667 - C6-0009/2006

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

21.2.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

21.2.2008

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Caroline Jackson

21.2.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.2.2008

2.4.2008

 

 

Datum der Annahme

8.4.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

0

14

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Martin Callanan, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jill Evans, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Matthias Groote, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Marie-Noëlle Lienemann, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vittorio Prodi, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Richard Seeber, Kathy Sinnott, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Inés Ayala Sender, Bairbre de Brún, Milan Gaľa, Erna Hennicot-Schoepges, Anne Laperrouze, Johannes Lebech, Kartika Tamara Liotard, Bart Staes

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Jean-Pierre Audy

Datum der Einreichung

18.4.2008