BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. […] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen
2.6.2008 - (KOM(2007)0439 – C6‑0289/2007 – 2007/0152(CNS)) - *
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Jean Lambert
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. […] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen
(KOM(2007)0439 – C6‑0289/2007 – 2007/0152(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0439),
– gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0289/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6‑0209/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Diese Verordnung beachtet die Grundrechte und die Prinzipien, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, vor allem Artikel 34 Absatz 2. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung eines (ursprünglich vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen) Erwägungsgrundes in der derzeit geltenden Rechtsvorschrift, der im neuen Vorschlag nicht enthalten ist. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Förderung eines hohen Maßes an sozialem Schutz und die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in den Mitgliedstaaten sind Ziele der Europäischen Union. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung eines Erwägungsgrundes in der derzeit geltenden Rechtsvorschrift, der im neuen Vorschlag nicht enthalten ist. |
BEGRÜNDUNG
Die Verordnung 859/2003 bindet derzeit Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in der Gemeinschaft wohnhaft und in einer Situation mit grenzüberschreitenden Bezügen sind, an die Verordnung 1408/71. Letztere soll ersetzt werden durch die aktualisierte und vereinfachte Verordnung 883/2004, wenn die derzeit im Rat und im Parlament in der Diskussion befindliche Durchführungsverordnung in Kraft tritt.
Daher muss auch die Verordnung aktualisiert werden, die Drittstaatsangehörige betrifft, um die äußerst verwirrende Situation zu vermeiden, dass sich Einzelpersonen und nationale Verwaltungen mit zwei unterschiedlichen Paketen von Vorschriften und Ansprüchen in Bezug auf die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten befassen müssen. Diese Verordnung zur Ersetzung der bisherigen soll gleichzeitig mit der Verordnung 883/2004 und deren Durchführungsverordnung in Kraft treten.
Der neue Vorschlag beinhaltet im Wesentlichen das Gleiche wie die bestehende Verordnung. Erneut stellt er den Anwendungsbereich der Verordnung sowie die Tatsache klar, dass sie in keiner Weise berechtigt, in einen Mitgliedstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder Wohnsitz zu nehmen bzw. dort eine Arbeit aufzunehmen (Erwägungsgrund 8). Diese Bereiche werden im Rahmen anderer Rechtsvorschriften behandelt. Der Vorschlag betrifft lediglich diejenigen, die sich in einer regulären Migrationssituation befinden und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen (Verordnung 883/2004). Flüchtlinge und Staatenlose sind bereits in den Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 einbezogen.
Die Notwendigkeit, diese verbindende Verordnung zu erlassen, ist nach wie vor gegeben und wird zunehmend bedeutsam in dem Maße, wie die Europäische Union eine gemeinsame Zuwanderungspolitik entwickelt. Der so genannte „Blue-Card“-Vorschlag über die Einreise und Rechte von hochqualifizierten Migranten sieht die Möglichkeit einer Grenzüberschreitung zu Arbeitszwecken vor. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, über ein aktualisiertes Paket von Vorschriften über soziale Mindestversorgung in solch grenzüberschreitenden Situationen zu verfügen. Der Vorschlag für die Verordnung beinhaltet die Verbindung zur Integration.
Generell unterstützt Ihre Berichterstatterin den Kommissionsvorschlag, obwohl sie den Standpunkt der früheren Berichterstatterin zu diesem Thema bekräftigt, wonach die Rechtsgrundlage für die Verordnung Anlass zur Kritik bietet. Dies bedeutet ferner, dass ein Mitgliedstaat (Dänemark) derzeit nicht einbezogen ist. Wie ihrer Vorgängerin wäre es Ihrer Berichterstatterin lieber, dass Drittstaatsangehörige nicht nur in den Anwendungsbereich der Basisverordnung einbezogen werden, da dies – auch nach Meinung des Rates - nicht eine Zuwanderungsfrage, sondern eine Frage der Gleichbehandlung innerhalb der Europäischen Union ist.
Hierzu möchte Ihre Berichterstatterin zwei Änderungen vorschlagen, um die Bedeutung der Gleichbehandlung hervorzuheben. Sie entstammen der derzeitigen Verordnung und der früheren Stellungnahme des Parlaments und fehlen im neuen Vorschlag. Sie verknüpfen die Verordnung mit der Charta der Grundrechte, Artikel 34, und bekräftigen das Ziel der Union, ein hohes soziales Schutzniveau zu erreichen.
VERFAHREN
Titel |
Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. […] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0439 – C6-0289/2007 – 2007/0152(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
17.9.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 24.9.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 24.9.2007 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
LIBE 3.9.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Jean Lambert 11.9.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
1.4.2008 |
6.5.2008 |
28.5.2008 |
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Datum der Annahme |
29.5.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Andersson, Edit Bauer, Philip Bushill-Matthews, Alejandro Cercas, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Jean Louis Cottigny, Jan Cremers, Harald Ettl, Richard Falbr, Roger Helmer, Stephen Hughes, Jan Jerzy Kułakowski, Jean Lambert, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Maria Matsouka, Elisabeth Morin, Juan Andrés Naranjo Escobar, Csaba Őry, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Pier Antonio Panzeri, Rovana Plumb, Jacek Protasiewicz, Bilyana Ilieva Raeva, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz, Gabriele Stauner, Ewa Tomaszewska, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Françoise Castex, Gabriela Creţu, Sepp Kusstatscher, Ria Oomen-Ruijten, Csaba Sógor, Tatjana Ždanoka |
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