BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

31.3.2009 - (KOM(2008)0081 – C6‑0080/2009 – 2008/0036(CNS)) - *

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Paolo Costa
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 43 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2008/0036(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0188/2009
Eingereichte Texte :
A6-0188/2009
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(KOM(2008)0081 – C6‑0080/2009 – 2008/0036(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0081),

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0080/2009),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0188/2009),

1.  stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Islamischen Republik Pakistan zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen, die traditionell Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten waren.

Infolgedessen ermächtigte der Rat im Juni 2003 die Kommission, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

Die Kommission hat daher ein Abkommen mit der Islamischen Republik Pakistan ausgehandelt, durch das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Islamischen Republik Pakistan ersetzt werden.

Diese Änderungen betreffen:

Artikel 2 (Benennungsklausel): Um eine Diskriminierung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden, werden die bisherigen Benennungsklauseln, in denen auf Luftfahrtunternehmen desjenigen Mitgliedstaats Bezug genommen wird, der Vertragspartei des bilateralen Abkommens ist, durch eine gemeinschaftliche Benennungsklausel ersetzt, in der auf alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, des EWR und der Schweiz Bezug genommen wird.

Artikel 4 (Tarifgestaltung): Beseitigt Konflikte zwischen den bilateralen Abkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten. Das Abkommen sieht vor, dass die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Islamischen Republik Pakistan benannt wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, dem Recht der Gemeinschaft unterliegen.

Artikel 5 (Wettbewerb): Bringt Bestimmungen in bilateralen Abkommen, die eindeutig gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen, in Übereinstimmung mit dem EU-Wettbewerbsrecht.

Die Anhänge 1 und 2 enthalten eine Liste der bilateralen Abkommen bzw. der Teil dieser Abkommen bildenden Artikel, auf die in Artikel 1 bis 4 des Vorschlags für ein Abkommen Bezug genommen wird; es handelt sich dabei um die Abkommen zwischen der Islamischen Republik Pakistan und Österreich, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Polen, Portugal, Spanien, Schweden, Rumänien und dem Vereinigten Königreich.

Anhang 3 enthält eine Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2: Island, Liechtenstein, Norwegen – die unter das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum fallen – und die Schweiz, die unter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr fällt.

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen ist unterzeichnet und sollte vorläufig angewendet werden. Durch den Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person bzw. die Personen zu benennen, die befugt ist/sind, die Islamische Republik Pakistan darüber zu informieren, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen wurden.

Das Parlament ist gemäß Artikel 83 (Internationale Abkommen) Absatz 7 seiner Geschäftsordnung befugt, im Rahmen des Verfahrens der Konsultation seine Stellungnahme zu diesem Abkommen abzugeben. Dieser Abschnitt der Geschäftsordnung lautet:

„Das Parlament beschließt über die Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommens oder Finanzprotokolls in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei keine Änderungsanträge zum Text des Abkommens bzw. Protokolls zulässig sind.“

Auf der Grundlage dieser Ausführungen empfiehlt der Berichterstatter dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, den Abschluss dieses Abkommens zu befürworten.

VERFAHREN

Titel

Abkommen EG/Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0081 – C6-0080/2009 – 2008/0036(CNS)

Datum der Konsultation des EP

3.3.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

9.3.2009

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Paolo Costa

25.3.2008

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

25.3.2008

Datum der Annahme

31.3.2009

 

 

 

Datum der Einreichung

1.4.2009