BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftsicherheitsentgelte

9.3.2010 - (KOM(2009)0217 – C7‑0038/2009 – 2009/0063(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Jörg Leichtfried


Verfahren : 2009/0063(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0035/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftsicherheitsentgelte

(KOM(2009)0217 – C7‑0038/2009 – 2009/0063(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0217),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0038/2009),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. November 2009[1],

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0035/2010),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Luftsicherheit auf europäischen Flughäfen liegt hauptsächlich in der Verantwortung des Staates. Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Weise, in der die Luftsicherheit finanziert wird. Es ist jedoch erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Sicherheitsentgelten und deren Festsetzung regelt, da in Ermangelung eines solchen Rahmens grundlegende Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Leitungsorganen von Flughäfen und den Flughafennutzern möglicherweise nicht eingehalten werden.

(1) Die Luftsicherheit auf europäischen Flughäfen liegt hauptsächlich in der Verantwortung des Staates. Es ist erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Sicherheitsentgelten und deren Festsetzung regelt, da in Ermangelung eines solchen Rahmens grundlegende Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Stellen, die solche Gebühren festlegen, und den Flughafennutzern möglicherweise nicht eingehalten werden.

Begründung

Notwendige Anpassung an Artikel 6.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Flughafennutzer vom Flughafenleitungsorgan regelmäßig Informationen darüber erhalten, wie und auf welcher Grundlage die Luftsicherheitsentgelte berechnet werden. Diese Informationen werden den Luftfahrtunternehmen Einblicke in die Kosten der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen und in die Produktivität der betreffenden Investitionen vermitteln. Um es dem Leitungsorgan eines Flughafens zu ermöglichen, die Anforderungen in Bezug auf seine künftigen Investitionen angemessen zu bewerten, sollten die Flughafennutzer verpflichtet sein, dem Flughafenleitungsorgan alle ihre Betriebsprognosen, Entwicklungsprojekte und spezifischen Anforderungen und Wünsche rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Flughafennutzer von der Stelle, die die Gebühren festlegt oder anwendet, regelmäßig Informationen darüber erhalten, wie und auf welcher Grundlage die Luftsicherheitsentgelte berechnet werden. Diese Informationen werden den Flughafennutzern Einblicke in die Kosten der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt¹ und ihren Durchführungsvorschriften erwähnt sind, sowie in die Produktivität der betreffenden Investitionen und etwaige Beihilfen und Subventionen, die von der öffentlichen Hand für Sicherheitszwecke gewährt werden, vermitteln. Um es der Stelle, die für die Festlegung und Anwendung der Gebühren zuständig ist, zu ermöglichen, die Anforderungen in Bezug auf ihre künftigen Investitionen angemessen zu bewerten, sollten die Flughafennutzer verpflichtet sein, der zuständigen Stelle alle ihre Betriebsprognosen, Entwicklungsprojekte und spezifischen Anforderungen und Wünsche rechtzeitig mitzuteilen.

 

__________________

¹ ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

Begründung

Der Schwerpunkt der Richtlinie sollte nicht nur auf Leitungsorganen von Flughäfen liegen, weswegen ein neutralerer Begriff, der nachstehend in Artikel 2 definiert wird, den unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten besser Rechnung trägt.

„Luftfahrtunternehmen“ sollte durch „Flughafennutzer“ ersetzt werden, da dies der Definition in Artikel 2 entspricht.

Es ist wichtig, für mehr Transparenz bei etwaigen Finanzierungen durch die öffentliche Hand zu sorgen. Zusammenhängend mit Änderungsantrag 23.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Da die Methoden zur Festlegung und Erhebung der Beträge zur Deckung von Sicherheitskosten in der Gemeinschaft variieren, ist eine Harmonisierung der Grundlage für die Anlastung von Sicherheitskosten auf Flughäfen der Gemeinschaft, bei denen sich die Kosten zur Gewährleistung der Sicherheit in den Sicherheitsentgelten widerspiegeln, erforderlich. Auf diesen Flughäfen sollten die Entgelte mit den Kosten der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang stehen, wobei eine etwaige öffentliche Finanzierung der Kosten von Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen ist.

4. Da die Methoden zur Finanzierung sowie zur Festlegung und Erhebung der Beträge zur Deckung von Sicherheitskosten in der Gemeinschaft variieren, ist eine Harmonisierung der Grundlage für die Anlastung von Sicherheitskosten auf Flughäfen der Gemeinschaft, bei denen sich die Kosten zur Gewährleistung der Sicherheit in den Sicherheitsentgelten widerspiegeln, erforderlich. Auf diesen Flughäfen sollten die Entgelte mit den Kosten der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang stehen, wobei eine etwaige öffentliche Finanzierung der Kosten von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die Vermeidung eines Gewinns und auf die Bereitstellung geeigneter und kosteneffizienter Einrichtungen an dem betreffenden Flughafen zu berücksichtigen ist.

Begründung

Die Sicherheitsentgelte an europäischen Flughäfen sollten mit den Kosten für die Erbringung der Dienste in Zusammenhang stehen, und es sollte jeder Gewinn für die Stelle vermieden werden, die mit der Erhebung von Sicherheitsentgelten beauftragt ist. Die Kosteneffizienz wird anhand der Stückkosten der Dienste ermittelt, einschließlich einer Bewertung der Stückkosten für Personal und Maßnahmen. Durch eine solche Änderung würde die Richtlinie über Luftsicherheitsentgelte an die Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte angeglichen, um Kohärenz und eine problemlose Anwendung der Regelungen zu gewährleisten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Es ist wichtig, Transparenz bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen einzelstaatlicher Sicherheitsmaßnahmen zu schaffen, die über die gemeinsamen grundlegenden Normen hinausgehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 festgelegt wurden.

(5) Es ist wichtig, Transparenz bezüglich des Einsatzes einzelstaatlicher Sicherheitsmaßnahmen zu schaffen, die über die gemeinsamen grundlegenden Normen hinausgehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 festgelegt wurden.

Begründung

In Verbindung mit Artikel 6.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Eine unabhängige Aufsichtsbehörde in jedem Mitgliedstaat sollte die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Richtlinie gewährleisten. Die Behörde sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

(6) In jedem Mitgliedstaat, in dem Sicherheitsentgelte an Flughäfen erhoben werden, sollte eine unabhängige Aufsichtsbehörde die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Richtlinie gewährleisten. Die Behörde sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

Begründung

Zusammenhang mit Änderungsantrag 35 über die Umsetzung.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für ein Flughafennetz oder andere Gruppen von Flughäfen, einschließlich Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, eine gemeinsame Entgeltregelung anzuwenden.

Begründung

Angleichung an die EU-Richtlinie 2009/12 über Flughafenentgelte.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Bei der Berechnung von Flughafenentgelten sollten hinsichtlich des Kostenbezugs objektive Kriterien als Grundlage dienen, wie etwa diejenigen, die in den einschlägigen Dokumenten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation enthalten sind, in denen die Benutzung der Anzahl der Fluggäste oder des Starthöchstgewichts von Luftfahrzeugen oder eine Kombination von beiden empfohlen wird.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Richtlinie gilt für jeden Flughafen in einem Hoheitsgebiet, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt.

2. Die Richtlinie gilt für jeden dem gewerblichen Verkehr offen stehenden Flughafen in einem Hoheitsgebiet, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) „Flughafennetz“ ist eine Anzahl von Flughäfen innerhalb eines Mitgliedstaats, die von einem durch die zuständige nationale Behörde bestimmten Flughafenleitungsorgan betrieben werden;

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) zuständige Stelle” ist ein Flughafenleitungsorgan oder eine andere Stelle oder Behörde, die für die Anwendung und/oder die Festlegung der Höhe und der Struktur von Luftsicherheitsentgelten auf Flughäfen der Gemeinschaft zuständig ist;

Begründung

In den Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Systeme zur Erbringung von Maßnahmen der Luftsicherheit. Je nach dem nationalen Umfeld können öffentliche Stellen, die Flughafenleitungsorgane und auch die Fluggesellschaften dafür zuständig sein, für Luftsicherheit zu sorgen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) „Sicherheitsentgelt“ ist eine Abgabe, die eigens dem Ausgleich aller oder eines Teils der Kosten von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen dient.

d) „Sicherheitsentgelt“ ist eine Abgabe, die von einer Stelle, einem Flughafen oder einem Flughafennutzer in unterschiedlicher Form erhoben wird und die eigens dem Ausgleich der Kosten von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen dient;

Begründung

In den Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Systeme zur Erbringung von Maßnahmen der Luftsicherheit. Je nach dem nationalen Umfeld können öffentliche Stellen, die Flughafenleitungsorgane und auch die Fluggesellschaften dafür zuständig sein, für Luftsicherheit zu sorgen. Folglich tragen auch in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Akteure die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen. Deshalb muss bei der Definition von „Sicherheitsentgelt“ in Artikel 2 den verschiedenen Zuständigkeiten und Arten von Sicherheitsentgelten, die von Flughäfen, öffentlichen Stellen und Fluggesellschaften erhoben werden, Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) „Luftsicherheit“ ist die Kombination von Maßnahmen und personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden.

Begründung

Die Definition stammt aus der Verordnung Nr. 300/2008. Diese Definition ist hier notwendig, um den Schwerpunkt nicht nur auf Flughäfen zu legen. Zusammenhang mit den Änderungsanträgen 15 und 26.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Flughafennetz

 

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Stelle eines Flughafennetzes gestatten, eine gemeinsame, transparente Sicherheitsentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einzuführen.

Begründung

Flughafennetze sind von verschiedenen Mitgliedstaaten (z. B. Spanien, Portugal, Griechenland, Schweden, Finnland und Norwegen) im Rahmen ihrer nationalen Verkehrspolitik eingerichtet worden. Flughafennetze müssen in der Lage sein, eine gemeinsame Sicherheitsentgeltregelung anzuwenden, um den territorialen Zusammenhalt zu fördern und die Wettbewerbsnachteile entlegener Gebiete zu beschränken. Deshalb sollte der Entwurf für eine EU-Richtlinie über Sicherheitsentgelte dem Artikel 4 der EU-Richtlinie über Flughafenentgelte angeglichen werden, um Flughafennetze anzuerkennen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3b

 

Gemeinsame Entgeltregelung

 

Nach Unterrichtung der Kommission und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können die Mitgliedstaaten der zuständigen Stelle gestatten, eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung auf alle Flughäfen anzuwenden, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, sofern jeder Flughafen den Transparenzvorschriften nach Artikel 5 in vollem Umfang genügt.

Begründung

Es gilt für Kohärenz mit der EU-Richtlinie über Flughafenentgelte zu sorgen. Flughafenleitungsorgane, die Flughäfen betreiben, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, haben oft aus Gründen der Verkehrsverteilung eine gemeinsame Entgeltregelung eingerichtet. Diesen Flughafensystemen muss es gestattet werden, eine gemeinsame Entgeltregelung auch für Sicherheitsentgelte anzuwenden. Deshalb sollte der Entwurf für eine EU-Richtlinie über Sicherheitsentgelte dem Artikel 5 der EU-Richtlinie über Flughafenentgelte angeglichen werden, um Flughafensysteme, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, anzuerkennen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Konsultation

Konsultationen und Rechtsbehelf

Begründung

Angleichung an die EU-Richtlinie 2009/12 über Flughafenentgelte.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Flughafenleitungsorgan Zugang zu allen erforderlichen Informationen über die Kosten der Erbringung von Luftsicherheitsdienstleistungen am Flughafen hat.

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständige Stelle Zugang zu allen erforderlichen Informationen über die Kosten der Erbringung von Luftsicherheitsdienstleistungen am Flughafen hat.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass an jedem Flughafen ein verbindliches und regelmäßig durchzuführendes Verfahren für Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern bezüglich der Durchführung der Sicherheitsentgeltregelung und der Höhe der Sicherheitsentgelte eingerichtet wird. Die Konsultation erfolgt mindestens einmal jährlich.

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein verbindliches Verfahren für regelmäßig durchzuführende Konsultationen zwischen der zuständigen Stelle und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern bezüglich der Durchführung der Sicherheitsentgeltregelung und der Höhe der Sicherheitsentgelte eingerichtet wird. Sofern in der letzten Konsultationsrunde nichts anderes vereinbart wurde, finden diese Konsultationen mindestens einmal jährlich statt. Im Falle einer mehrjährigen Vereinbarung zwischen der zuständigen Stelle und den Flughafennutzern finden die Konsultationen gemäß den Regelungen der Vereinbarung statt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt, häufigere Konsultationen zu verlangen.

Begründung

Die Luftfahrtunternehmen sind bereits nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2008/1008 verpflichtet, Steuern, Flughafengebühren und andere Gebühren, Zuschläge sowie Entgelte (wie etwa diejenigen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff stehen) getrennt zu veröffentlichen, sofern diese Elemente dem Flugpreis hinzugerechnet werden. Es ist nicht notwendig, den Fluggastverbänden hochsensible und vertrauliche Informationen zukommen zu lassen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Das Flughafenleitungsorgan legt Vorschläge zur Änderung der Sicherheitsentgeltregelung oder der Höhe der Sicherheitsentgelte den Flughafennutzern spätestens vier Monate vor ihrem Inkrafttreten zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen vor. Das Flughafenleitungsorgan konsultiert die Flughafennutzer zu den vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt ihre Ansichten vor einer Beschlussfassung.

3. Die zuständige Stelle legt Vorschläge zur Änderung der Sicherheitsentgeltregelung oder der Höhe der Sicherheitsentgelte den Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern spätestens vier Monate vor ihrem Inkrafttreten zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen vor. Die zuständige Stelle konsultiert die Flughafennutzer zu den vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt deren Ansichten vor einer Beschlussfassung.

Begründung

Angleichung an die EU-Richtlinie 2009/12 über Flughafenentgelte.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Das Flughafenleitungsorgan veröffentlicht seinen Beschluss spätestens zwei Monate vor dessen Inkrafttreten. Falls zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt wird, begründet das Flughafenleitungsorgan seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die Flughafennutzer.

4. Die zuständige Stelle veröffentlicht ihren Beschluss spätestens zwei Monate vor dessen Inkrafttreten. Falls zwischen der zuständigen Stelle und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt wird, begründet die zuständige Stelle ihren Beschluss unter Bezugnahme auf die Flughafennutzer.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Uneinigkeit über eine Entscheidung der zuständigen Stelle zu Sicherheitsentgelten jede Partei die unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 8 anrufen kann, die die Begründung für die Änderung der Sicherheitsentgeltregelung oder der Sicherheitsentgelthöhe prüft.

Begründung

Angleichung an die EU-Richtlinie 2009/12 über Flughafenentgelte.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, Absatz 4a in Bezug auf Änderungen der Höhe oder der Struktur der Luftsicherheitsentgelte an denjenigen Flughäfen nicht anzuwenden, für welche

 

a) die nationalen Rechtsvorschriften ein obligatorisches Verfahren vorsehen, nach dem Luftsicherheitsentgelte oder deren maximale Höhe von der unabhängigen Aufsichtsbehörde festgelegt oder gebilligt werden, oder

 

b) die nationalen Rechtsvorschriften ein obligatorisches Verfahren vorsehen, nach dem die unabhängige Aufsichtsbehörde regelmäßig oder auf Ersuchen der betroffenen Parteien untersucht, ob solche Flughäfen wirksamem Wettbewerb unterliegen. Wenn die Situation es auf der Grundlage einer solchen Untersuchung rechtfertigt, entscheiden die Mitgliedstaaten, dass die Luftsicherheitsentgelte oder deren maximale Höhe von der unabhängigen Aufsichtsbehörde festgelegt oder gebilligt werden. Diese Entscheidung findet so lange Anwendung, wie dies auf der Grundlage der von dieser Behörde durchgeführten Untersuchung notwendig ist.

 

Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Absatzes angewandten Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien müssen geeignet, objektiv, nichtdiskriminierend und transparent sein.

Begründung

Angleichung an die EU-Richtlinie 2009/12 über Flughafenentgelte.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Flughafenleitungsorgan jedem Flughafennutzer und den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer einmal jährlich Informationen über die Komponenten bereitstellt, die der Bemessung aller am Flughafen erhobenen Sicherheitsentgelte zugrunde liegen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständige Stelle jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen nach Artikel 4 Absatz 2 durchzuführen sind, Informationen über die Komponenten bereitstellt, die der Festlegung der Struktur und der Höhe aller an jedem Flughafen erhobenen Sicherheitsentgelte zugrunde liegen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

Begründung

Durch diese Änderung soll Klarheit in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen über die Berechnung von Sicherheitskosten geschaffen werden. Erstens sollten Informationen sowohl über die Struktur als auch über die Höhe aller Entgelte zur Verfügung gestellt werden. Zweitens sollten alle Flughäfen verpflichtet sein, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Sicherheitsentgelte beziehen;

Begründung

Angleichung an die EU-Richtlinie 2009/12 über Flughafenentgelte.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Erträge und Kosten jeder Kategorie von Sicherheitsentgelten, die am Flughafen erhoben werden;

c) die Erträge der Sicherheitsentgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen;

Begründung

Angleichung an die EU-Richtlinie 2009/12 über Flughafenentgelte.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) jegliche Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Sicherheitsentgelte beziehen;

Begründung

Angleichung an die EU-Richtlinie 2009/12 über Flughafenentgelte.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Prognosen zur Höhe der Sicherheitsentgelte;

e) Prognosen zur Höhe der Sicherheitsentgelte unter Berücksichtigung beabsichtigter Investitionen, des Verkehrsaufkommens und einer ernsteren Bedrohungslage im Sicherheitsbereich;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Flughafennutzer dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach Artikel 4 Absatz 4 insbesondere folgende Informationen bereitstellen:

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Flughafennutzer der zuständigen Stelle vor jeder Konsultation nach Artikel 4 Absatz 4 insbesondere folgende Informationen bereitstellen:

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) den Betrag des Sicherheitsentgelts, das die Flughafennutzer bei den Fluggästen erheben, die von dem Flughafen abreisen, und Informationen über die Komponenten, die der Festlegung der Entgelte gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f zugrunde liegen.

Begründung

Bestimmte Sicherheitsmaßnahmen nach der Verordnung Nr. 2008/300 werden von den Fluggesellschaften ergriffen. Um die Transparenz bei den Kosten dieser Maßnahmen zu erhöhen, liegt es im Interesse des Endverbrauchers, das heißt des Fluggastes, dass der Kostenbezug dieser Aufschläge gewährleistet ist.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über den Betrag des Sicherheitsentgelts, das die zuständige Stelle und die Flughafennutzer erheben, öffentlich zugänglich sind.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen sind vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften als vertraulich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen und entsprechend zu behandeln. Im Falle von Flughafenleitungsorganen börsennotierter Flughäfen sind insbesondere die börsenrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Begründung

Angleichung an die EU-Richtlinie 2009/12 über Flughafenentgelte.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Folgenabschätzungen

Strengere Maßnahmen

Begründung

Der Änderungsantrag steht in Verbindung mit dem nächsten. Eine Folgenabschätzung ist nicht notwendig, wenn strengere und teurere Maßnahmen von den Mitgliedstaaten bezahlt werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vor dem Erlass strengerer Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 nehmen die Mitgliedstaaten eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Höhe der Sicherheitsentgelte vor.

1. Die zusätzlichen Kosten der Umsetzung strengerer Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 werden von den Mitgliedstaaten getragen.

Bezüglich strengerer einzelstaatlicher Maßnahmen, die am [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] bereits erlassen sind, nehmen die Mitgliedstaaten Folgenabschätzungen innerhalb einer Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vor.

 

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und konsultieren die Flughafennutzer gemäß Artikel 4 bezüglich des Ergebnisses der Folgenabschätzungen nach Absatz 1.

entfällt

Begründung

In Verbindung mit Änderungsantrag 29.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 nimmt die Kommission eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Höhe der Sicherheitsentgelte vor. Die Kommission konsultiert die nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzte Beratergruppe der Beteiligten über die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung.

Begründung

Die Kommission hat auch eine Folgenabschätzung zu erstellen, in der die operationellen Auswirkungen auf Betreiber und Fluggäste gemessen werden, bevor sie neue Maßnahmen im Bereich der Luftsicherheit nach den Regeln der Komitologie erlässt. Die Notwendigkeit von Vorschriften liegt auf der Hand. Das jüngste Beispiel der Vorschriften über das Mitführen von Flüssigkeiten im Handgepäck hat gezeigt, wie wichtig eine solche Abschätzung und Konsultation der Flughafenbetreiber und -nutzer ist, um eine ausgewogene Maßnahme auszuwählen, durch die es möglich ist, die Bedrohung zu verringern und die Auswirkungen auf den Betrieb zu Gunsten der Fluggäste und der Luftverkehrsbranche zu begrenzen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sicherheitsentgelte sind ausschließlich zur Abgeltung der Kosten von Sicherheitsmaßnahmen zu verwenden. Diese Kosten werden gemäß den in jedem Mitgliedstaat allgemein anerkannten Grundsätzen der Buchführung und Bewertung festgestellt.

1. Sicherheitsentgelte sind ausschließlich zur Abgeltung der Kosten von Sicherheitsmaßnahmen zu verwenden. Diese Kosten werden gemäß den in jedem Mitgliedstaat allgemein anerkannten Grundsätzen der Buchführung und Bewertung festgestellt. Die Gesamteinnahmen aus Sicherheitsentgelten dürfen nicht höher sein als die Gesamtkosten der Luftsicherheit für diesen Flughafen, dieses Flughafennetz oder diese Gruppe von Flughäfen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kostengrundlage für die Berechnung der Sicherheitsentgelte darf keine Kosten beinhalten, die bei der Wahrnehmung allgemeinerer Sicherheitsaufgaben durch die Mitgliedstaaten anfallen würden, wie etwa allgemeine polizeiliche Aufgaben, Informationsgewinnung und Wahrung der nationalen Sicherheit.

Begründung

Es muss sichergestellt werden, dass die Sicherheitsentgelte an allen Flughäfen ausschließlich zur Deckung der Sicherheitskosten verwendet werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Diese Richtlinie hindert die nationale unabhängige Aufsichtsbehörde nicht daran, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften unter ihrer Aufsicht und vollen Verantwortung die Durchführung dieser Richtlinie an andere unabhängige Aufsichtsbehörden zu delegieren, wenn die Durchführung nach gleichen Standards geschieht.

Begründung

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ist es unbedingt erforderlich, dass die Möglichkeit besteht, die Befugnisse nationaler Aufsichtsbehörden auf regionale Behörden zu delegieren, die für die Regelung wirtschaftlicher Aspekte von Flughäfen in bundesstaatlichen Systemen zuständig sind. Angleichung an die EU-Richtlinie 2009/12 über Flughafenentgelte.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der unabhängigen Aufsichtsbehörde, indem sie deren rechtliche Trennung von und funktionale Unabhängigkeit gegenüber Flughafenleitungsorganen und Luftfahrtunternehmen sicherstellen. Mitgliedstaaten, die Eigentum an Flughäfen, Leitungsorganen von Flughäfen oder Luftfahrtunternehmen halten oder einen beherrschenden Einfluss auf diese ausüben, gewährleisten eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten, die mit dem Eigentum oder der Beherrschung in Zusammenhang stehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die unabhängige Aufsichtsbehörde ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt.

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der unabhängigen Aufsichtsbehörde, indem sie deren rechtliche Trennung von und funktionale Unabhängigkeit gegenüber zuständigen Stellen oder Luftfahrtunternehmen sicherstellen. Mitgliedstaaten, die Eigentum an Flughäfen, Leitungsorganen von Flughäfen oder Luftfahrtunternehmen halten oder einen beherrschenden Einfluss auf diese ausüben, gewährleisten eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten, die mit dem Eigentum oder der Beherrschung in Zusammenhang stehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die unabhängige Aufsichtsbehörde ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern einzuführen;

a) ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zwischen der zuständigen Stelle und den Flughafennutzern einzuführen;

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Wendet ein Mitgliedstaat gemäß seinem nationalen Recht ein Verfahren zum Erlass von Verordnungen oder Gesetzen an, um auf nationaler Ebene die Struktur und die Höhe der Sicherheitsentgelte festzulegen und zu genehmigen, nehmen die für die Prüfung der Gültigkeit der Sicherheitsentgelte zuständigen nationalen Stellen die Aufgaben der in den Absätzen 1 bis 5 genannten unabhängigen Aufsichtsbehörde wahr.

Begründung

In bestimmten Mitgliedstaaten werden die Sicherheitsentgelte durch ein Verfahren zum Erlass von Verordnungen oder Gesetzen festgelegt (Spanien, Frankreich). In diesen Fällen müssen diejenigen Gerichte, die für die Prüfung der Klagen gegen die Verordnungen oder Gesetze zuständig sind, die Aufgaben der unabhängigen Aufsichtsbehörde wahrnehmen und über die Einwände gegen die Höhe oder die Struktur der Sicherheitsentgelte entscheiden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission legt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Finanzierung der Luftsicherheit, die Entwicklung der Kosten der Luftsicherheit und die Methoden zur Finanzierung der Luftsicherheit vor.

Begründung

Die Kommission muss sich allerdings weiterhin mit der allgemeinen Finanzierung der Luftsicherheit beschäftigen und einen weiteren Bericht mit zusätzlichen Vorschlägen innerhalb der nächsten zwei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie vorlegen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum ...* nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

 

_______________

*ABl.: Bitte als Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Falls Sicherheitsentgelte an keinem Flughafen in einem Mitgliedstaat erhoben werden und unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 ist ein Mitgliedstaat nicht gehalten, den Absätzen 1 und 2 nachzukommen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Ihr Berichterstatter unterstützt in weiten Teilen den Kommissionsvorschlag, welcher darauf abzielt, eine Reihe von Grundsätzen festzulegen, die bei der Festlegung von Sicherheitsentgelten einzuhalten sind. Dies sind: Nichtdiskriminierung, Konsultation und Rechtsbehelf, Kostentransparenz und Kostenbezug der Sicherheitsentgelte und die Einrichtung einer Aufsichtsbehörde.

Die vorgeschlagenen Änderungsanträge lassen sich so zusammenfassen:

1) Finanzierung

Das Europäische Parlament hatte mehrmals vergeblich gefordert, die Finanzierung der Sicherheitsentgelte zu regeln, insbesondere in den Verhandlungen über die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (Bericht Costa) und die Richtlinie 2009/12 über Flughafenentgelte (Bericht Stockmann).

Das Europäische Parlament forderte Transparenz und Zweckbindung von Sicherheitssteuern und -abgaben und befand, dass die Mitgliedstaaten die Kosten für die Anwendung strengerer Maßnahmen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 tragen sollten.

Wie schon im Arbeitsdokument erläutert, wollte oder konnte die Kommission sich dieses Themas nicht annehmen. Sie versucht nur durch eine neue obligatorische Folgenabschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen von einzelstaatlich eingeführten strengeren Maßnahmen, die Kosten zu begrenzen oder zumindest nachvollziehbar zu gestalten (siehe Artikel 6 des Vorschlags). Ihr Berichterstatter schlägt indessen vor, dass diese strengeren Maßnahmen, sofern sie Zusatzkosten verursachen, von staatlicher Seite zu zahlen sind. In diesem Fall bedarf es keiner obligatorischen Folgenabschätzung, denn das Mitgliedsland wird von sich aus intensiv überlegen, ob diese Maßnahmen sinnvoll sind, wenn die Kosten nicht auf die Passagiere abgewälzt werden können.

Dass die Sicherheit an Flughäfen Staatsaufgabe ist und dass die schon bestehenden und die neu angedachten Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr von terroristischen Akten ergriffen werden, wurde durch den terroristischen Zwischenfall vor einigen Wochen leider wieder deutlich. Doch was in der Debatte bisher untergeht, ist die Tatsache, dass die Maßnahmen letztendlich von den Passagieren bezahlt werden.

2) Verbraucherschutz/Passagierrechte

Der Kommissionsvorschlag regelt die Grundprinzipien und Verfahren zwischen der für die Sicherheit zuständigen Stelle und den Fluggesellschaften. Die Beziehungen zwischen Fluggesellschaften und Passagieren werden in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 geregelt. Artikel 23 über das Recht auf Information und Nichtdiskriminierung der Passagiere beinhaltet Vorkehrungen, wonach die Passagiere Anrecht darauf haben, dass der tatsächliche Preis für die Luftsicherheit separat im Endpreis ausgewiesen wird. Doch wie können die Passagiere sicher sein, den tatsächlichen Preis zu zahlen, den die zuständige Stelle mit den Fluggesellschaften nach Artikel 4 dieses Richtlinienvorschlags vereinbart hat? Und wie kann sichergestellt werden, dass die von den Fluggesellschaften zusätzlich erhobenen Abgaben für Sicherheit transparent sind?

Ihr Berichterstatter geht davon aus, dass der Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 mit den vorgeschlagenen Änderungen besser durchgesetzt werden kann. Zum einen sollen Passagier-/Verbraucherschutzorganisationen den Konsultationen beiwohnen und somit Einblick in die Preisgestaltung der Sicherheitsmaßnahmen erhalten, die sie dann mit dem Flugpreis abgleichen können. Mit den geänderten bzw. neuen Definitionen von Sicherheitsentgelten und Luftsicherheit soll zum anderen klargestellt werden, dass auch Fluggesellschaften Sicherheitsmassnahmen erbringen. Sofern die Fluggesellschaften diese Sicherheitsmassnahmen den Passagieren zusätzlich in Rechnung stellen, sollte diese Information nach Artikel 5 des Richtlinienvorschlags bereitgestellt werden.

3) Anwendungsbereich der Richtlinie

Die Kommission schlägt vor, die Richtlinie praktisch auf alle EU Flughäfen anzuwenden, dies in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe zeigen jedoch, dass dieses Thema sehr kontrovers diskutiert wird. Manche Mitgliedsstaaten bevorzugen die Richtlinie nur auf Flughäfen mit mehr als 2 oder 5 Millionen Passagieren anzuwenden (in Anlehnung an die Richtlinie zu den Bodenabfertigungsdiensten auf Flughäfen und zu den Flughafenentgelten). Ihr Berichterstatter möchte zum einen klarstellen, dass die Richtlinie nur in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss, die Sicherheitsentgelte erheben. Außerdem soll die Richtlinie nur in Flughäfen Anwendung finden, die für den gewerblichen Verkehr zugelassen sind (keine Vereins- und Sportflughäfen).

4) Angleichung des Kommissionsvorschlags mit der Richtlinie 2009/12/EG zu Flughafenentgelte

Der Kommissionsvorschlag lehnt sich in weiten Teilen an die Richtlinie zu den Flughafenentgelten an. Die Änderungsanträge zielen darauf ab, soweit als möglich und sinnvoll, Übereinstimmung zwischen den beiden Rechtstexten zu schaffen. Ihr Berichterstatter geht davon aus, dass damit nicht nur die Umsetzung in nationale Gesetzgebung erleichtert wird, sondern auch unnötige Parallelverfahren und Verwaltungskosten in der Anwendung vermieden werden können.

VERFAHREN

Titel

Luftsicherheitsentgelte

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0217 – C7-0038/2009 – 2009/0063(COD)

Datum der Konsultation des EP

11.5.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

14.7.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

14.7.2009

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

LIBE

3.9.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Jörg Leichtfried

2.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.11.2009

27.1.2010

23.2.2010

 

Datum der Annahme

1.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

0

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Alvarez, Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hella Ranner, Vilja Savisaar, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Dirk Sterckx, Silvia-Adriana Ţicău, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Frieda Brepoels, Michel Dantin, Derk Jan Eppink, Tanja Fajon, Markus Ferber, Jeanine Hennis-Plasschaert, Gilles Pargneaux, Dominique Riquet, Alfreds Rubiks, Sabine Wils, Janusz Władysław Zemke

Datum der Einreichung

9.3.2010