BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

22.3.2010 - (KOM(2009)0197 – C7‑0101/2009 – 2009/0059(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Helmut Scholz
Verfasserin der Stellungnahme (*):Barbara Lochbihler, Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2009/0059(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0052/2010
Eingereichte Texte :
A7-0052/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

(KOM(2009)0197 – C7‑0101/2009 – 2009/0059(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0197),

–   gestützt auf Artikel 181a des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0101/2009),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7‑0052/2010),

1.  legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.  ist der Ansicht, dass der Vorschlag mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 vereinbar ist; weist jedoch darauf hin, dass die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2010-2013 von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bewilligt werden;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN ERSTER LESUNG*

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 Absatz 2 und 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Im Jahr 2007 hat die Gemeinschaft ihre geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien, Zentralasien und Lateinamerika, mit Irak, Iran und Jemen sowie mit Südafrika durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI)[2] gestrafft.

(2)       Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern durch die Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele. Im Übrigen ist der in dieser Verordnung festgelegte Anwendungsbereich der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen, die im Rahmen geografisch ausgerichteter Programme erfolgt, grundsätzlich auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die den Kriterien genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (DAC/OECD) für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) aufgestellt hat.

(3)       Es liegt im Interesse der Union, die Beziehungen zu den betreffenden Entwicklungsländern weiter zu vertiefen, die in multilateralen Gremien und bei der Global Governance wichtige bilaterale Partner und Akteure sind, bei denen die Gemeinschaft ein strategisches Interesse an der Förderung diversifizierter Beziehungen hat, vor allem an einem Austausch im Wirtschafts-, Handels-, Hochschul-, Geschäfts- und Wissenschaftsbereich. Sie benötigt daher ein Instrument zur Finanzierung solcher Maßnahmen, die ihrer Art nach keine öffentliche Entwicklungshilfe gemäß den von der OECD aufgestellten Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA-Kriterien) darstellen, die aber entscheidende Bedeutung für die Festigung der Beziehungen haben sowie einen wichtigen Beitrag zu Fortschritt und Entwicklung der betreffenden Entwicklungsländer leisten.

(4)       Zu diesem Zweck wurden durch die Haushaltsverfahren 2007 und 2008 vier Vorbereitende Maßnahmen eingeführt, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[3] („Haushaltsordnung“) einzuleiten: Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien und Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika. Nach dem genannten Artikel der Haushaltsordnung muss das auf die Vorbereitenden Maßnahmen folgende Rechtsetzungsverfahren vor Ablauf des dritten Haushaltsjahrs abgeschlossen werden.

(5)       Die Zielsetzungen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006[4] des Rates sind geeignet, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit mit Ländern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 auszuweiten und einen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den genannten Entwicklungsländern vorzusehen.

(5a)     Mit der Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 werden die betreffenden Entwicklungsländer Gegenstand zweier unterschiedlicher außenpolitischer Finanzierungsinstrumente. Es sollte sichergestellt werden, dass beide Finanzierungsinstrumente strikt voneinander getrennt bleiben. Innerhalb der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 werden solche Maßnahmen finanziert, die den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) genügen, durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 sollten ausschließlich solche finanziert werden, die diesen Kriterien nicht genügen. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass die bisher von der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 erfassten Länder, das heißt die industrialisierten Länder und Gebiete sowie andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen, mit der Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung nicht schlechter gestellt werden, insbesondere nicht in finanzieller Hinsicht.

(5b)     Da die Wirtschaftskrise in der gesamten Union zu einer extrem angespannten Haushaltslage geführt hat und die vorgeschlagene Ausweitung Länder betrifft, die teilweise eine ähnliche Wettbewerbsfähigkeit wie die Union aufweisen und einen durchschnittlichen Lebensstandard erreicht haben, der dem bestimmter Mitgliedstaaten nahekommt, sollte die Unionshilfe im Verhältnis zu den Anstrengungen stehen, die von den begünstigten Ländern unternommen werden, um die internationalen Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) einzuhalten und sich an den globalen Zielen einer Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beteiligen.

(6)       Bei der Überprüfung der Anwendung der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen wurde festgestellt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben von den förderfähigen Kosten nicht einheitlich sind. Der Einheitlichkeit halber wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen mit denen anderer Instrumente in Einklang zu bringen.

(6a)     Die Kommission sollte ermächtigt werden, in Bezug auf die mehrjährigen Kooperationsprogramme, die die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 ergänzen und generell zur Anwendung kommen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen. Insbesondere muss die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführen.

(7)       Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 ist daher entsprechend zu ändern –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 wird wie folgt geändert:

(1)       Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen und – bei Aktivitäten außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe – mit unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/206 fallenden Entwicklungsländern.“

(2)       Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Ziel

1.        Mit der Gemeinschaftsfinanzierung aufgrund dieser Verordnung werden die wirtschaftliche, finanzielle ▌, technische, kulturelle und akademische Zusammenarbeit in den in Artikel 4 festgelegten Bereichen mit industrialisierten Ländern und Gebieten, anderen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen sowie den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Entwicklungsländern (nachstehend als „Partnerländer“ bezeichnet), die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit* fallen, im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstützt. Diese Verordnung dient als Grundlage für die Finanzierung von Maßnahmen, die nicht den Kriterien genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) aufgestellt hat.

2.        Vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit mit den ▌ Partnerländern ▌ ist es, durch spezifische Maßnahmen die Beziehungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere und transparentere Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern ▌ zu schaffen, den konstruktiven Dialog zu fördern, zum Fortschritt und zu nachhaltigen Entwicklungsprozessen in den Partnerländern beizutragen und die gegenseitigen Interessen ▌, das heißt die Förderung der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der menschenwürdigen Arbeit und der verantwortungsvollen Staatsführung sowie den Umweltschutz, zu unterstützen.

_________

* ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41..

(3)       Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Anwendungsbereich

1.        Die Zusammenarbeit mit den Partnerländern zielt darauf ab, die Beziehungen zu ▌ Industrie- oder sogenannten Schwellen- oder Entwicklungsländern auszubauen, um den Dialog und die Annäherung zu fördern, ▌ ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen ▌ und Werte gemeinsam zu vertreten und zu fördern und die Zusammenarbeit und den Austausch mit etablierten oder zunehmend wichtigen bilateralen Partnern und Akteuren in multilateralen Gremien und im Rahmen der Global Governance ▌ zu verstärken. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf Partnerländer, in denen die Gemeinschaft ihre Werte – Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten – im Einklang mit den im Vertrag verankerten Grundsätzen für außenpolitische Maßnahmen der Union zu fördern wünscht.

2.        Zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission allerdings in hinreichend begründeten Fällen bei der Annahme der in Artikel 6 genannten jährlichen Aktionsprogramme beschließen, dass nicht in den Anhängen aufgeführte Länder in Bezug auf Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung förderfähig sind, wenn das durchzuführende Projekt oder Programm regionaler oder grenzüberschreitender Art ist. Entsprechende Bestimmungen werden in den in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogrammen vorgesehen ▌.

2a.      Die Kommission ändert die Listen in den Anhängen I und II entsprechend den Abänderungen, die der OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe regelmäßig an seiner Liste der Entwicklungsländer vornimmt, und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber.“

2b.      Wenn EU-Mittel aufgrund dieser Verordnung eingesetzt werden, wird gegebenenfalls besonders darauf geachtet, dass die begünstigten Partnerländer die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) einhalten und sich für die Verringerung der Treibhausgasemissionen einsetzen.

2c.      Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Länder wird streng überprüft, ob politische Kohärenz mit den gemäß Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern* finanzierten Maßnahmen besteht.

__________

* ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62.“.

(3a)     Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)     Die Europäische Union gründet sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und ist bemüht, durch Dialog und Zusammenarbeit das Bekenntnis der Partnerländer zu diesen Grundsätzen zu stärken, weiterzuentwickeln und zu festigen.“

(3b)     Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)     Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen stehen in Einklang mit den und erstrecken sich auf die Bereiche der Zusammenarbeit, die insbesondere in den Instrumenten, Abkommen, Erklärungen und Aktionsplänen zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern aufgeführt sind, und auf die Bereiche, an denen die Gemeinschaft ein spezifisches Interesse hat und bei denen sie Prioritäten setzt.“

(3c)     Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)     Die Gemeinschaft bemüht sich bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen um Kohärenz mit anderen Gebieten ihres außenpolitischen Handelns und mit anderen einschlägigen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der Entwicklungszusammenarbeit. Das wird bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung sowie bei der Programmierung und Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet.“

(3d)     Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)     Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ergänzen die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher Stellen der Gemeinschaft […] auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und beim Austausch im Kultur-, Hochschul- und Wissenschaftsbereich und bewirken dadurch einen Zusatznutzen.“

(3e)     Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„5a.    Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und führt mit ihm einen regelmäßigen Meinungsaustausch.“

(3f)     In Artikel 4 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Mit der Gemeinschaftsfinanzierung werden Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 1 unterstützt, die mit dem Gesamtzweck, dem Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Die Gemeinschaftsfinanzierung ist für Maßnahmen bestimmt, die nicht den ODA-Kriterien genügen und die eine regionale Dimension umfassen können, in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit:“

(3g)     Artikel 4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.      Förderung der Zusammenarbeit, von Partnerschaften und gemeinsamen Projekten zwischen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Gemeinschaft und in den Partnerländern;“

(3h)    Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.      Stimulierung bilateraler Handelsbeziehungen, von Investitionsströmen und von Wirtschaftspartnerschaften, unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);“

(3i)     Artikel 4 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.      Förderung von Dialogen zwischen politischen, wirtschaftlichen […] sozialen und kulturellen Akteuren und Nichtregierungsorganisationen sonstiger Art in einschlägigen Bereichen in der Gemeinschaft und in Partnerländern;“

(3j)      Artikel 4 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.      Förderung von Kontakten zwischen Bürgern, insbesondere im Bereich der Familie, von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und von geistigem Austausch sowie Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kulturen und Zivilisationen, auch durch Maßnahmen, mit denen die Beteiligung der Europäischen Union an der Erasmus-Mundus-Komponente „Externe Zusammenarbeit“ und an Bildungsmessen in Europa ermöglicht und verstärkt wird;“

(3k)     Artikel 4 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.      Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Sport und Kultur, erneuerbare Energie, Verkehr […], Umwelt, einschließlich Klimawandel, Zoll […], Finanzfragen, Rechts- und Menschenrechtsfragen sowie sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern;“

(3l)     Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)     Die mehrjährigen Kooperationsprogramme erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet. Sie enthalten die spezifischen Interessen und Prioritäten der Gemeinschaft, die allgemeinen Ziele und die erwarteten Ergebnisse. Im Hinblick auf die Erasmus-Mundus-Komponente „Externe Zusammenarbeit“ wird im Rahmen der Programme auf eine möglichst ausgewogene geografische Verteilung geachtet. In ihnen werden ferner die für eine Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten Bereiche festgelegt und der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung, der Mittelzuweisung für die einzelnen prioritären Bereiche und der Mittelzuweisung pro Partnerland oder Gruppe von Partnerländern für den entsprechenden Zeitraum angegeben. Sofern angebracht, kann dafür eine Spanne angegeben werden. Die mehrjährigen Kooperationsprogramme werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen.“

(3m)    Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)     Die mehrjährigen Kooperationsprogramme und deren Überprüfungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 14a genannten Verfahren festgelegt.“

(3n)    Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)     Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogramme jährliche Aktionsprogramme an und übermittelt diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

(3o)     Dem Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:

„(1a)   Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe*, die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität** oder die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen und aufgrund der genannten Verordnungen gefördert werden können, werden nicht aufgrund dieser Verordnung finanziert.

(1b)     Die nach dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftshilfe darf nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Tätigkeiten mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden.

_________

* ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

** ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.“

(4)       Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.      Die Gemeinschaftsfinanzierung darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Partnerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen.“

(4a)     Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)     Die Kommission nimmt die nicht unter die mehrjährigen Kooperationsprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen an und übermittelt diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4b)     Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)     Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und Programme vor – gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates mittels unabhängiger externer Evaluierungen –, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, bzw., wenn dies nicht der Fall ist, in welchem Umfang sie erreicht wurden und ob die Kosteneffizienz der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen und die Wirkung dieser Maßnahmen zufriedenstellend waren. Auf der Grundlage dieser Evaluierungen erarbeitet die Kommission Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.“

(4c)     Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)     Die Kommission übermittelt die in Absatz 1 genannten Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament und dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschuss zur Kenntnisnahme.“

(4d)     Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans und alle finanzierten Maßnahmen und Programme und, soweit möglich, die wichtigsten Ergebnisse und Auswirkungen der Kooperationsmaßnahmen und -programme dargelegt.“

(4e)     Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)       Die Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 5 werden der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

(2)       Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)       Die Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte werden der Kommission unter den in den Artikeln 14b und 14c genannten Bedingungen übertragen.“

(4f)      Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14b

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)       Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)       Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, und etwaige Gründe für den Widerruf zu nennen.

(3)       Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

(4g)     Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)       Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben.

           Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)       Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

           Vor Ablauf dieser Frist kann der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission davon unterrichtet haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben.

(3)       Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

(5)       Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Finanzvorschriften

Der Referenzbetrag für die Umsetzung dieser Verordnung im Zeitraum 2007-2013 beläuft sich für die in Anhang I aufgeführten Länder auf 172 Mio. EUR und für die in Anhang II aufgeführten Länder auf 176 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2010-2013 werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bewilligt. Die Kommission legt der Haushaltsbehörde genaue Angaben über sämtliche Haushaltslinien und die jährlichen Mittel vor, die für die Finanzierung von Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung zu verwenden sind. Diese Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Dabei ist sicherzustellen, dass die in Anhang I aufgeführten industrialisierten Länder und Gebiete sowie die anderen Länder und Gebiete mit hohem Einkommen durch die Anwendung der vorliegenden Verordnung auf die in Anhang II aufgeführten Partnerländer nicht benachteiligt werden.

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Mittel werden dafür nicht verwendet.

(6)       Im Anhang erhält die Überschrift folgende Fassung:

„ANHANG I – Liste der von dieser Verordnung erfassten industrialisierten Länder und Gebiete sowie anderen Länder und Gebiete mit hohem Einkommen“

(7)       Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang II angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu                        am

Im Namen des Europäischen Parlaments                                           Im Namen des Rates

Der Präsident                                                                               Der Präsident

Anhang

„ANHANG II

Liste der von dieser Verordnung erfassten Entwicklungsländer

Lateinamerika  

1. Argentinien

2. Bolivien

3. Brasilien

4. Chile

5. Kolumbien

6. Costa Rica

7. Kuba

8. Ecuador

9. El Salvador

10. Guatemala

11. Honduras

12. Mexiko

13. Nicaragua

14. Panama

15. Paraguay

16. Peru

17. Uruguay

18. Venezuela  

Asien

19. Afghanistan

20. Bangladesch

21. Bhutan

22. Kambodscha

23. China

24. Indien

25. Indonesien

26. Demokratische Volksrepublik Korea

27. Laos

28. Malaysia

29. Malediven

30. Mongolei

31. Myanmar/Birma

32. Nepal

33. Pakistan

34. Philippinen

35. Sri Lanka

36. Thailand

37. Vietnam

Zentralasien

38. Kasachstan

39. Kirgisische Republik

40. Tadschikistan

41. Turkmenistan

42. Usbekistan 

Naher und Mittlerer Osten

43. Iran

44. Irak

45. Jemen

Südafrika

46. Südafrika“

  • [1]               ABl. L
  • [2]               ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
  • [3]               ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [4]               ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Mit der Gemeinschaftsfinanzierung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (nachfolgend „ICI-Verordnung“) sollen die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit und der wissenschaftliche und akademische Austausch im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstützt werden.

Der Ausschuss für internationalen Handel (INTA) ist der für die Außenwirtschaftsbeziehungen und für die finanziellen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zu Drittländern (Entwicklungsländern und anderen Ländern) zuständige Ausschuss und war daher bereits bei der Annahme der ursprünglichen ICI-Verordnung federführend. Er ist also in der Lage, diesen Kommissionsvorschlag nicht nur eingehend zu analysieren, sondern ihn auch in einem erweiterten historischen und institutionellen Kontext zu betrachten.

Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der ICI-Verordnung (KOM(2009)0197/2) wurde vorgelegt, um den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung erheblich auszuweiten, damit auch die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (die im Anhang des Vorschlags aufgeführt sind) darin einbezogen wird, wobei eine entsprechende erhebliche Ausweitung des gesamten Finanzrahmens vorgesehen ist.

Obgleich die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen formal geringfügig erscheinen, sind sie tatsächlich weitreichend, weil alle Verweise auf Partnerländer (die bislang lediglich industrialisierte Länder und Gebiete und Länder und Gebiete mit hohem Einkommen umfassten) und auch die qualitative Bewertung der Partnerländer nun auch die im Anhang aufgeführten Entwicklungsländer betreffen würden.

Erweiterter geografischer Anwendungsbereich

Diese Erweiterung des geografischen Anwendungsbereichs eröffnet Chancen, weil die zurzeit aufgrund der ICI-Verordnung finanzierten Programme auf andere Länder ausgeweitet werden könnten. Allerdings liegt darin angesichts der Liste der Länder, die in den erweiterten Anwendungsbereich der ICI-Verordnung einbezogen werden sollen, auch eine große Herausforderung. Deshalb ist es wichtig, dass eindeutig festgelegt wird, wer wofür und zu welchen Bedingungen finanzielle Unterstützung bekommen kann.

In ihrer Begründung (die dem Änderungsvorschlag beigefügt ist) argumentiert die Kommission folgendermaßen: „Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, ihre Beziehungen zu Ländern zu vertiefen, die sowohl Entwicklungsländer als auch bedeutende Partner in der Weltwirtschaft sind, wie Indien, China, Brasilien und Mexiko. Darüber hinaus hat die Gemeinschaft in Regionen wie Zentralasien und Nahost [...] Interessen, die über die Armutsbekämpfung hinausgehen. [...] [Die] meisten asiatischen und lateinamerikanischen Länder sowie Südafrika [sind]Länder mit mittlerem Einkommen, die an einem Austausch mit der Europäischen Union [...] interessiert sind.“

Erstens ist diese spezifische Argumentation nur in der Begründung aufgeführt und nicht im Legislativtext selbst, in dem sogar die Erwägungen sehr allgemein gehalten sind. In Artikel 2 Absatz 1 der geltenden ICI-Verordnung heißt es: „Die Zusammenarbeit [...] zielt darauf ab, die Beziehungen zu Partnern, die mit der Gemeinschaft ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte teilen und wichtige bilaterale Partner und Akteure in multilateralen Gremien und bei der Weltordnungspolitik sind, zu entwickeln.“ Diese Zusammenarbeit erstrecke sich auf Partnerländer, „bei denen die Gemeinschaft ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen hat“. In der Änderungsverordnung werden lediglich formale (aber keine inhaltlichen) Änderungen zu dieser Bestimmung vorgeschlagen.

Zweitens ist die Liste der Länder, die zum erweiterten Anwendungsbereich der ICI-Verordnung gehören sollen, erheblich länger, wobei diese Länder keine homogene Gruppe bilden, und es stellt sich die Frage, ob all diese Länder (z. B. die Volksrepublik Korea, Myanmar/Birma und der Iran) tatsächlich „mit der Gemeinschaft [...] ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte teilen“. Wenn dies nicht der Fall ist, ist nicht klar, mit welchen „strategischen Interessen“ der Gemeinschaft sich eine enge Zusammenarbeit mit diesen Ländern und ihre Aufnahme in den Anwendungsbereich der ICI-Verordnung rechtfertigen ließe. Andererseits bedeutet die Aufnahme von Ländern in den Anhang nicht automatisch, dass ihnen finanzielle Mittel bereitgestellt werden, und durch die Streichung eines Landes von der Liste wird selbst die Möglichkeit einer Zusammenarbeit auf der Basis dieser Verordnung ausgeschlossen. Deshalb hat der Berichterstatter bislang noch nicht die Streichung eines bestimmten Landes von der Liste verlangt. Stattdessen wird vorgeschlagen, dass zunächst die Absicht zur Finanzierung der Zusammenarbeit mit diesen Ländern klargestellt wird, zumal es um die Förderung der Achtung der menschlichen Würde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Minderheitenrechte, geht.

Da die Finanzhilfe theoretisch allen in Anhang II aufgeführten Entwicklungsländern gewährt werden kann, ist es sehr wichtig, dafür zu sorgen, dass bei den Grundprinzipien der EU keine Zugeständnisse gemacht werden. So ist in Artikel 181a Absatz 1 Unterabsatz 2 EGV (auf dem die ursprüngliche ICI-Verordnung beruht) festgelegt, dass die „Politik der Gemeinschaft [im] Bereich [der Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern] [...] dazu [beiträgt], das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen“. Deshalb wurde die Bedeutung dieser Grundsätze noch stärker hervorgehoben, indem ihre Einhaltung den Zielen dieser Verordnung hinzugefügt und der entsprechende Wortlaut der Verordnung noch stärker an den Text des Vertrags über die Arbeitsweise der EU angelehnt wurde.

Im Übrigen muss die Kommission dem Parlament und dem Rat ausführlichere und besser strukturierte Informationen über die Programmplanungen und ‑ergebnisse zur Verfügung stellen, damit die Projekte und Programme transparenter, wirkungsvoller und effizienter werden können.

Zusätzliche finanzielle Mittel

Aufgrund des erweiterten geografischen Anwendungsbereichs ist eine erhebliche Aufstockung der für das ICI bestimmten Haushaltsmittel vorgesehen. Der für die zusätzlichen Länder vorgesehene Gesamtbetrag wird mit 176 Mio. EUR angesetzt. In Punkt 4.1.1. des (dem Änderungsvorschlag beigefügten) Finanzbogens der Kommission ist festgelegt, dass „108,5 Mio. EUR [...] durch eine Neuzuweisung aus den betreffenden DCI-Mittelausstattungen für geografische Programme finanziert“ werden. Auch wenn dieser Punkt nicht Bestandteil des Legislativtextes ist, ist zu betonen, dass die Aufnahme dieser Entwicklungsländer keinesfalls auf Kosten der Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit gehen darf und dass das Parlament im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens umfassende Angaben über die jährlichen Mittel zur Finanzierung des ICI erhalten sollte, damit es seine Befugnisse als Teil der Haushaltsbehörde uneingeschränkt wahrnehmen kann. ICI und DCI bleiben in Bezug auf die zu finanzierenden Tätigkeiten und die Finanzierungsquellen streng voneinander getrennt. Kommission und Rat sollten diesen Ansatz als Ausgangspunkt des EP für jegliche Neugestaltung der Instrumente für die externe Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrags von Lissabon und der nächsten Finanziellen Vorausschau verstehen.

Sonstige Änderungsanträge

Die restlichen Änderungsanträge lassen sich in zwei Kategorien zusammenfassen: Einerseits zielen sie darauf ab, die Beteiligung des Parlaments an der Programmplanung und der Prüfung des Instruments zu verbessern. Andererseits dienen sie der Präzisierung und Straffung des Vorschlags und laufen darauf hinaus, die begrenzten Mittel, die bereitstehen, jenen Ländern vorzubehalten, die den sozialen und ökologischen Fortschritt fördern.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Rolle des Parlaments bei der Programmplanung, Bewertung und Berichterstattung gestärkt werden sollte. Das Parlament muss unbedingt stärker an der Erarbeitung und Prüfung der mehrjährigen Kooperationsprogramme beteiligt werden. Das bedeutet auch, dass es ermächtigt sein muss, gegebenenfalls Einwände gegen die diesbezüglichen Vorschläge geltend zu machen – schließlich wurden die „delegierten Rechtsakte“ (Artikel 290 AEUV) gerade aus diesem Grund für die Annahme der mehrjährigen Kooperationsprogramme vorgesehen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass das Parlament über den neuesten Stand der Entwicklungen informiert ist und ihm die Aktionsprogramme, die ausführlichen Jahresberichte und Evaluierungen übermittelt werden.

Eine Reihe von Änderungsanträgen wurde vorgelegt, um klarzustellen, wofür dieses Finanzinstrument eingesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang wurden die Formulierungen gestrafft und in einigen Fällen die Rahmenbedingungen für Maßnahmen eingeschränkt, die aufgrund dieser Verordnung finanziert werden können. In Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte die Finanzierung bestimmter Maßnahmen ausgeschlossen werden. Schließlich wurden auch drei Änderungsanträge vorgelegt, mit denen die in der Phase der Programmplanung (und der Umsetzung) relevanten Aspekte enger miteinander verbunden werden sollen, damit eine ordnungsgemäße Überprüfung gewährleistet wird.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten(*) (2.3.2010)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen
(KOM(2009)0197 – C7-0101/2009 – 2009/0059(COD))

Verfasserin der Stellungnahme(*): Barbara Lochbihler

(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Einleitung

Gegen Ende der sechsten Wahlperiode hatte der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten die Europäische Kommission aufgefordert, ein zusätzliches Instrument für jene Tätigkeiten mit Entwicklungsländern zu schaffen, die nicht in den Anwendungsbereich des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) fallen. Da das DCI auf Tätigkeiten beschränkt ist, die als öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) gelten, bestand eine Rechtslücke, was die Tätigkeiten mit Entwicklungsländern betrifft, die auf gegenseitigem Interesse beruhen, wie Austausch im Kultur- und Hochschulbereich, Technologieaustausch, politischer Dialog, Unterstützung der Medien usw.

Um eine Vielzahl von Instrumenten für die auswärtigen Beziehungen zu vermeiden, hatte der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten vorgeschlagen, das bestehende Instrument für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern (ICI) (Verordnung des Rates (EG) Nr. 1934/2006) in ein „Instrument für die Zusammenarbeit mit Drittländern bei Nicht-ODA-Tätigkeiten“ umzuwandeln.

Rechtsgrundlage

Die Kommission hat nun einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung („ICI+-Verordung“) (KOM(2009)0197 endgültig) vorgelegt, der aufgrund der Vorgeschichte an den Ausschuss für internationalen Handel überwiesen wurde, da dieser die Federführung für das ursprüngliche ICI-Dossier innehatte. Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten beantragte den Status als assoziierter Ausschuss gemäß Artikel 50 der Geschäftsordnung des Parlaments mit der Begründung, dass das neue Instrument nicht nur zur Behebung einer Lücke bei dem ursprünglichen Instrument diene, sondern auch in bedeutendem Maße zu einem außenpolitischen Instrument für die Beziehungen zwischen der EU und Drittländern in Asien, Lateinamerika und dem Nahen Osten werde.

Die Kommission sieht in ihrem neuen Vorschlag eine Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs des ICI von den ursprünglichen 17 Ländern mit hohem Einkommen auf weitere 46 Länder vor, die unter die DCI-Verordnung fallen, und schlägt darin vor, den Referenzbetrag für diese Zusammenarbeit für den Zeitraum 2010-2013 von 172 Millionen EUR auf 348 Millionen EUR zu erhöhen, was ungefähr einer Verdoppelung des Betrags entspricht.

Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten, was eine Änderung der Rechtsgrundlage für das neue Instrument erforderlich machte. Mit den Bestimmungen des neuen Vertrags ändert sich der frühere Artikel 181a (jetzt Artikel 212) dahingehend, dass er sich nur auf Tätigkeiten mit industrialisierten Ländern bezieht. Da es sich infolge der Umgestaltung des ICI bei mehr als zwei Dritteln der Partnerländer um Entwicklungsländer handeln wird, wurden zwei weitere Rechtsgrundlagen hinzugefügt: Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 208/9) und Handelspolitik (Artikel 206/7). Keine dieser drei Rechtsgrundlagen entspricht jedoch in vollem Umfang der Art von Tätigkeiten, auf die sich das neue Instrument erstrecken soll, da mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sich nicht nur die Tragweite von Artikel 212 geändert hat, sondern auch Artikel 208/9 geändert wurde. Die Armutsbekämpfung ist nun zum „Hauptziel“ der Entwicklungszusammenarbeit geworden. Während die „Armutsbekämpfung“ im Rahmen der „öffentlichen Entwicklungshilfe“ (ODA) ganz klar das Hauptziel des „großen“ DCI-Instruments ist, soll sich das „kleine“, umgestaltete ICI-Instrument auf Nicht-ODA-Tätigkeiten erstrecken, die von gemeinsamem Interesse für Europa und die Partnerländer sind. Dem Sinn von Artikel 208/9 wird daher nur dann vollauf Rechung getragen, wenn das DCI-Instrument und das (umgestaltete) ICI-Instrument als zwei Teile eines Ganzen gesehen werden.

In Ermangelung einer besseren Lösung kamen die Juristischen Dienste aller drei Organe überein, diese dreifache Rechtsgrundlage zu akzeptieren, und die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, dem Vorschlag der Kommission zu folgen.

Komitologie

Im Zusammenhang mit der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und dem Stabilitätsinstrument hatten der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und der Entwicklungsausschuss bereits die Auffassung vertreten, dass Strategiepapiere und/oder Mehrjahresrichtprogramme als „delegierte Rechtsakte“ im Sinne von Artikel 290 gelten sollten. Es wird vom Ausschuss für internationalen Handel erwartet, dass er bei dem umgestalteten ICI-Instrument dieselbe Haltung einnimmt. Diese Haltung wird auch vom Juristischen Dienst des Parlaments vertreten und, was nicht überrascht, von den Juristischen Diensten der beiden anderen Organe abgelehnt. Das Parlament hätte damit die Befugnis, vorgeschlagene Entwürfe von mehrjährigen Kooperationsprogrammen (oder ihrer Überprüfungen) gegebenenfalls abzulehnen. Im Falle des umgestalteten ICI sollten wir im Hinblick auf eine Synergie mit den anderen Instrumenten für die Mehrjahresprogramme deren Einstufung als „delegierte Rechtsakte“ fordern (insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die ICI-Verordnung als solche sehr allgemein gehalten ist). Es sollten gemeinsame Triloge stattfinden, um zu einer Einigung mit der Kommission und dem Rat über diese spezifische horizontale Frage zu gelangen, wobei dies unsere Verhandlungsposition und -möglichkeiten verbessern dürfte.

Finanzrahmen

Die Kommission schlägt neben den für das ursprüngliche ICI-Instrument vorgesehenen 172 Millionen EUR einen weiteren Betrag von 176 Millionen EUR für die neuen Länder (Anhang II) vor. Diese Beträge entsprechen leider in keiner Weise dem zahlenmäßigen Anteil, den die unter die künftige Verordnung fallenden Länder jeweils ausmachen, da es sich bei den Entwicklungsländern in Anhang II um zwei Drittel aller Länder handelt und die Länder mit hohem Einkommen somit nur noch ein Drittel der gesamten Länder darstellen. Wir gehen davon aus, dass diese Frage bei der Überprüfung der Verordnung angegangen wird.

Die Kommission schlägt vor, 108,5 Mio. EUR der 176 Mio. EUR, die für die Länder in Anhang II bestimmt sind, aus der DCI-Mittelausstattung aufzubringen. Die Verfasserin der Stellungnahme schließt sich der Haltung des Berichterstatters des Ausschusses für internationalen Handel sowie des Verfassers der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses an, wonach kein Mitteltransfer aus dem DCI vorgenommen werden sollte.

Änderungsanträge

a) Titel

Angesichts der veränderten politischen Tragweite des überarbeiteten ICI-Instruments ist auch eine Änderung des Titels erforderlich. In Änderungsantrag 4 schlägt die Verfasserin der Stellungnahme als Bezeichnung für das neue Instrument „Finanzierungsinstrument für die Zusammenarbeit mit Ländern des Nahen Ostens, Asiens und Nord- und Südamerikas sowie mit Südafrika“ vor. Die Abkürzung könnte infolgedessen MAAS lauten.

b) Ausweitung des Anwendungsbereichs:

Aus einem Instrument, das im Wesentlichen zur Förderung besserer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit bestimmten Ländern mit hohem Einkommen bestimmt war, wird nun ein außenpolitisches Instrument, bei dem die Mehrzahl der Kooperationspartner Entwicklungsländer sind. Der zahlenmäßige Anteil der Länder mit hohem Einkommen und der industrialisierten Länder (Anhang I der vorgeschlagenen Verordnung[1]) beträgt ein Drittel und der Anteil der Entwicklungsländer (Anhang II der vorgeschlagenen Verordnung[2]) zwei Drittel. Die Tätigkeitsbereiche sollten daher neben der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auch eine Zusammenarbeit im Kultur- und Hochschulbereich einschließen. Ab nun werden Entwicklungsländer (Anhang II) die Mehrzahl der „Partnerländer“ ausmachen, während die frühere Liste von industrialisierten Ländern und Ländern mit hohem Einkommen nur noch knapp einem Drittel der gesamten Länder entspricht. Diese neuen Prioritäten sollten im Text klar zum Ausdruck kommen, und in den Änderungsanträgen 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 12 wird eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung vorgeschlagen.

c) Keine Überschneidung mit dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit

Es ist auch wichtig, eine klare Unterscheidung zwischen dem DCI-Instrument, das zur Finanzierung der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) gedacht ist, und dem geänderten Finanzierungsinstrument für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern, MAAS (Naher Osten, Asien, Nord- und Südamerika und Südafrika), zu treffen, das gegenwärtig geprüft wird und das die Zusammenarbeit im gegenseitigen Interesse abdecken und ausdrücklich die Nicht-ODA-Tätigkeiten betreffen sollte. Durch Änderungsantrag 5 soll sichergestellt werden, dass es zu keiner Überschneidung kommt.

d) „Delegierte Rechtsakte“

Die Änderungsanträge 3, 13, 15, 16, 17 und 18 betreffen die Frage der „delegierten Rechtsakte“ und werden in ähnlicher Form bei allen anderen Finanzierungsinstrumenten, deren Überprüfung ansteht, eingefügt. Die Änderungsanträge 13, 15 und 16 sehen das Erfordernis vor, dass die jährlichen Aktionsprogramme dem Rat und dem Parlament gleichzeitig zur Information zu übermitteln sind.

e) Keine Tätigkeiten mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen

Änderungsantrag 14 sieht eine Anpassung des MAAS-Instruments an die Normen des DCI-Instruments vor, um den Verteidigungsbereich ausdrücklich von den in Frage kommenden Kooperationsmaßnahmen auszuschließen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Bezugsvermerk 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Bezugsvermerk 1 erhält folgende Fassung:

 

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 212, 207 Absatz 2 und 209 Absatz 1,“

Begründung

Änderung der Rechtsgrundlage nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und entsprechende Aktualisierung.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Zielsetzungen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen3 sind geeignet, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit mit Ländern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 auszuweiten und einen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den genannten Entwicklungsländern vorzusehen.

(5) Die Zielsetzungen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen3 in der nachstehend geänderten Fassung sind geeignet, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit mit Ländern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 auszuweiten und einen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den genannten Entwicklungsländern vorzusehen.

Begründung

Die Ziele und der Anwendungsbereich der Verordnung von 2006 haben sich erheblich geändert. Es handelt sich im Grunde nicht mehr um das selbe Instrument. Ohne einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Bestimmungen geändert werden, wäre die Aussage in dieser Erwägung nicht korrekt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die mehrjährigen Kooperationsprogramme zu erlassen, da diese Programme die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 ergänzen und allgemeine Geltung haben.

Begründung

Standardtext für delegierte Rechtsakte.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen und mit unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/206 fallenden Entwicklungsländern.

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit Ländern des Nahen Ostens, Asiens und Nord- und Südamerikas sowie mit Südafrika (MAAS).

Begründung

Es ist ein neuer Titel erforderlich, um dem erweiterten Anwendungsbereich der neuen Verordnung Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mit der Gemeinschaftsfinanzierung werden die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit sowie andere Formen der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten, anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen sowie Entwicklungsländern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen, im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstützt.

1. Mit der Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung werden die wirtschaftliche, finanzielle, technische, kulturelle und akademische Zusammenarbeit sowie andere Formen der Zusammenarbeit mit den in Anhang II aufgeführten Entwicklungsländern sowie den in Anhang I aufgeführten industrialisierten Ländern und Gebieten und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen („Partnerländer“) im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstützt. Diese Verordnung dient grundsätzlich der Finanzierung von Maßnahmen, die nicht die Kriterien der OECD für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) erfüllen.

Begründung

Das geänderte Instrument sollte sich auch auf die kulturelle und akademische Zusammenarbeit erstrecken. Die Entwicklungsländer werden nun die Mehrzahl der „Partnerländer“ ausmachen; die frühere Liste von industrialisierten Ländern und anderen Ländern mit hohem Einkommen stellt nunmehr nur knapp ein Drittel der gesamten Länder dar. Diese neuen Prioritäten sollten klar angegeben werden. Es ist auch eine klare Unterscheidung zwischen dem DCI, das der Finanzierung von ODA-Tätigkeiten dienen sollte, und dem neu überarbeiteten Instrument für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern, MAAS (Naher Osten, Asien, Nord- und Südamerika sowie Südafrika) erforderlich, das die im gemeinsamen Interesse erfolgende Zusammenarbeit abdecken und ausdrücklich für Nicht-ODA-Tätigkeiten bestimmt sein sollte.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 genannten Ländern und Gebieten ist es, durch spezifische Maßnahmen die Beziehungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen der Gemeinschaft zu diesen Ländern und Gebieten zu schaffen, den Dialog zu fördern und die Interessen der Gemeinschaft zu unterstützen.

2. Vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit mit den Partnerländern ist es, durch spezifische Maßnahmen die Beziehungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern und -gebieten zu schaffen, den Dialog zu fördern und das gegenseitige Verständnis und die Interessen der Gemeinschaft zu unterstützen.

Begründung

Die Verwendung des Begriffs „Partnerländer“ ist durch Änderungsantrag 5 bedingt. Durch die Änderung des Anwendungsbereichs des Instruments geht es nicht mehr darum, nur „die Interessen der Gemeinschaft zu unterstützen“, sondern es handelt sich um ein Instrument, das Tätigkeiten im Interesse sowohl der Europäischen Union als auch der Partnerländer ermöglichen soll.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Beziehungen zu Partnern, die die Werte der Gemeinschaft teilen, ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen aufweisen und wichtige bilaterale Partner und Akteure in multilateralen Gremien und im Rahmen der Global Governance sind, zu entwickeln. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf Partnerländer, bei denen die Gemeinschaft ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen hat.

1. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Beziehungen zu den Partnerländern im Hinblick auf die Verwirklichung folgender Ziele zu entwickeln:

 

– Konfliktminderung und Förderung des Dialogs und der Annäherung;

 

Eintreten für ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte sowie deren Förderung;

 

– Verstärkung des Austausches mit wichtigen bilateralen Partnern und Akteuren in multilateralen Gremien und im Rahmen der Global Governance.

Begründung

Erweiterung des Anwendungsbereichs – Diese Aufzählung von Zielen bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die Zwecke dieser Verordnung sind industrialisierte Länder und Gebiete und andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen die Länder und Gebiete, die in Anhang I aufgeführt sind, und Entwicklungsländer die Länder, die in Anhang II aufgeführt sind. Sie werden nachstehend als „Partnerländer“ bezeichnet. Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission allerdings in hinreichend begründeten Fällen bei der Annahme der in Artikel 6 genannten Aktionsprogramme beschließen, dass nicht in den Anhängen aufgeführte Länder förderfähig sind, wenn das durchzuführende Projekt oder Programm regionaler oder grenzüberschreitender Art ist. Entsprechende Bestimmungen können in den in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogrammen vorgesehen werden. Die Kommission ändert die Listen in den Anhängen I und II entsprechend den Abänderungen, die der OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe regelmäßig an seiner Liste der Entwicklungsländer vornimmt, und unterrichtet den Rat darüber.

2. Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen bei der Annahme der in Artikel 6 genannten Aktionsprogramme beschließen, dass nicht in den Anhängen aufgeführte Länder förderfähig sind, wenn das durchzuführende Projekt oder Programm regionaler oder grenzüberschreitender Art ist. Entsprechende Bestimmungen können in den in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogrammen vorgesehen werden. Die Kommission ändert die Listen in den Anhängen I und II entsprechend den Abänderungen, die der OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe regelmäßig an seiner Liste der Entwicklungsländer vornimmt, und unterrichtet den Rat darüber.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 5.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 4 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Förderung der Zusammenarbeit, von Partnerschaften und gemeinsamen Projekten zwischen wirtschaftlichen, akademischen, kulturellen und wissenschaftlichen Akteuren in der Gemeinschaft und in den Partnerländern, mit besonderem Schwerpunkt auf Tätigkeiten zur Bekämpfung des Klimawandels und auf umwelt- und sozialverträglichen sauberen Technologien, die auf die örtlichen Bedingungen zugeschnitten sind;“

Begründung

Kulturelle Tätigkeiten und umweltfreundliche Tätigkeiten sind in den Anwendungsbereich des Instruments aufzunehmen. (Die Änderungen in Bezug auf die Bereiche, die beim ursprünglichen Instrument festgelegt wurden, sind durch Kursivschrift gekennzeichnet).

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 4 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Stimulierung bilateraler Handelsbeziehungen, von Investitionsströmen und von Wirtschaftspartnerschaften, unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);

Begründung

Angesichts des veränderten Kreises der Partnerländer sollten die finanzierten Tätigkeiten einen klaren Zusatznutzen für beide Seiten haben. (Die Änderungen in Bezug auf die Bereiche, die beim ursprünglichen Instrument festgelegt wurden, sind durch Kursivschrift gekennzeichnet.)

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 4 – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Artikel 4 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Förderung von Dialogen zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Akteuren und Nichtregierungsorganisationen sonstiger Art in einschlägigen Bereichen in der Gemeinschaft und in Partnerländern;

Begründung

Die „kulturelle“ Zusammenarbeit sollte einbezogen werden. (Die Änderungen in Bezug auf die Bereiche, die beim ursprünglichen Instrument festgelegt wurden, sind durch Kursivschrift gekennzeichnet.)

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 4 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Artikel 4 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

 

(5) Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Sport und Kultur, erneuerbare Energie, Verkehr, Umwelt, einschließlich Klimawandel, Zoll, Finanzfragen, Rechts- und Menschenrechtsfragen sowie sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern;

Begründung

Es werden weitere wichtige Bereiche für eine mögliche Zusammenarbeit vorgesehen. (Die Änderungen in Bezug auf die Bereiche, die beim ursprünglichen Instrument festgelegt wurden, sind durch Kursivschrift gekennzeichnet.)

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3e) Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogramme jährliche Aktionsprogramme an und teilt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.“

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3f) Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

 

„1a. Die nach dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftshilfe darf nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Tätigkeiten mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden.“

Begründung

Im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 9 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Die Kommission nimmt die nicht unter die mehrjährigen Kooperationsprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen an und teilt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Es wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 14a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

 

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

 

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 14b und 14c festgelegten Bedingungen übertragen.“

Begründung

Standardtext für delegierte Rechtsakte.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 14 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c) Es wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 14b

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet das andere Organ und die Kommission darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden könnten.

 

3. Der Widerrufsbeschluss enthält die Gründe für den Widerruf und beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Begründung

Standardtext für delegierte Rechtsakte.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 14 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d) Es wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 14c

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so tritt dieser zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

 

3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“

Begründung

Standardtext für delegierte Rechtsakte.

VERFAHREN

Titel

Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0197 – C7-0101/2009 – 2009/0059(COD)

Federführender Ausschuss

INTA

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

14.9.2009

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

11.2.2010

 

 

 

Verfasserin der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Barbara Lochbihler

16.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.9.2009

10.11.2009

3.12.2009

27.1.2010

 

23.2.2010

 

 

 

Datum der Annahme

23.2.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

57

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Pino Arlacchi, Bastiaan Belder, Frieda Brepoels, Arnaud Danjean, Mário David, Michael Gahler, Marietta Giannakou, Andrzej Grzyb, Heidi Hautala, Richard Howitt, Anna Ibrisagic, Jelko Kacin, Ioannis Kasoulides, Tunne Kelam, Maria Eleni Koppa, Andrey Kovatchev, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Alexander Graf Lambsdorff, Vytautas Landsbergis, Krzysztof Lisek, Sabine Lösing, Mario Mauro, Kyriakos Mavronikolas, Willy Meyer, Francisco José Millán Mon, Alexander Mirsky, María Muñiz De Urquiza, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Raimon Obiols, Kristiina Ojuland, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Vincent Peillon, Alojz Peterle, Cristian Dan Preda, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Saryusz-Wolski, Werner Schulz, Adrian Severin, Marek Siwiec, Ernst Strasser, Zoran Thaler, Johannes Cornelis van Baalen, Kristian Vigenin, Graham Watson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Laima Liucija Andrikienė, Charalampos Angourakis, Elena Băsescu, Malika Benarab-Attou, Marielle De Sarnez, Lorenzo Fontana, Roberto Gualtieri, Georgios Koumoutsakos, Barbara Lochbihler, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Luis Yáñez-Barnuevo García

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Bas Eickhout

  • [1]  Australien, Bahrain, Brunei, Kanada, Chinesisch Taipeh (Zu Chinesisch Taipeh bestehen zwar keine diplomatischen oder politischen Beziehungen, doch werden in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Wissenschaft und Technologie, Normen usw. intensive Kontakte gepflegt, die fortgeführt werden sollten), Hongkong, Japan, Republik Korea, Kuwait, Macau, Neuseeland, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Singapur, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten.
  • [2]  Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela, Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Kambodscha, China, Indien, Indonesien, Demokratische Volksrepublik Korea, Laos, Malaysien, Malediven, Mongolei, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Thailand, Vietnam, Kasachstan, Kirgisische Republik, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Iran, Irak, Jemen, Südafrika.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (4.3.2010)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen
(KOM(2009)0197 – C7‑0101/2009 – 2009/0059(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Nirj Deva

KURZE BEGRÜNDUNG

Bei der Ausübung seines Rechts auf demokratische Kontrolle mithilfe von Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) hat das Parlament wiederholt betont, dass das wichtigste Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Beseitigung der Armut ist und dass alle Maßnahmen im Rahmen der geografischen Programme des DCI den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) genügen müssen, die der Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellt hat. Das Parlament hat fünf Entschließungen[1] als Reaktion auf die Entwürfe für Entscheidungen der Kommission im Rahmen des DCI angenommen, da diese Entwürfe Maßnahmen enthielten, die den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe nicht genügen, indem sie beispielsweise zur Umverteilung von für die Beseitigung der Armut und die Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele vorgesehenen Mitteln zugunsten anderer Ziele führen.

Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag der Kommission die vom Parlament in Bezug auf die Kontrolle des DCI geleistete Arbeit widerspiegelt. Der Vorschlag zielt darauf ab, eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen, die es der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, Maßnahmen in Entwicklungsländern zu finanzieren, die von strategischer und politischer Bedeutung sind, jedoch nicht die Kriterien des DCI erfüllen.

Ein Problem stellt jedoch die Finanzierungsquelle dar. Wie im Finanzbogen zu Rechtsakten angeführt, wird durch den Vorschlag eine Neuzuweisung von 108,5 Mio. EUR aus den DCI-Mittelausstattungen für die jeweiligen geografischen Programme angestrebt. Als sich das Parlament und der Rat auf den Haushalt für das DCI einigten, geschah dies in der Annahme, dass diese Mittel im Einklang mit den im jeweiligen Finanzinstrument festgelegten Zielen und Kriterien verwendet werden würden. Die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlange rechtfertigt nicht gleichzeitig die Abzweigung dieser eindeutig für die Entwicklung vorgesehenen Mittel für andere politische Ziele.

Im Allgemeinen ist die Bereitstellung von EU-Mitteln für die Entwicklungszusammenarbeit aufgrund der Auswirkungen der Wirtschaftskrise bereits unter Druck geraten. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass der gemeinsame für Entwicklungshilfe vorgesehene EU-Zielwert von 0,56 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bis 2010 nicht eingehalten werden kann, was zu einer schwerwiegenden Finanzierungslücke für die ärmsten Länder führen würde, die diese Mittel am dringendsten benötigen. In diesem Zusammenhang wäre es einfach untragbar, auch den Haushalt für die Entwicklungszusammenarbeit auf europäischer Ebene zu kürzen.

Die Ziele der im Rahmen des geänderten ICI-Finanzierungsinstruments zu finanzierenden Maßnahmen in Entwicklungsländern sind nicht direkt auf die Beseitigung der Armut ausgerichtet und genügen auch nicht den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe.

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten, wie die in Rubrik 4 des Finanzrahmens verfügbaren Margen, müssen daher genutzt werden. Dies wird in Änderungsantrag 7 zum Ausdruck gebracht.

Zudem muss sichergestellt werden, dass die in den Entwicklungsländern vorgesehenen Maßnahmen

– zur Entwicklung in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt beitragen (Änderungsanträge 1, 3, 5 und 6),

– mit den EU-Programmen zur Entwicklungszusammenarbeit in den betreffenden Ländern in Einklang stehen (Änderungsanträge 2 und 4).

Das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wirkt sich erheblich auf die Änderung der ICI-Verordnung aus.

Einerseits wird sich die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf die Rechte auswirken, die das Parlament in Bezug auf die demokratische Kontrolle der Programmgestaltung wahrnehmen muss. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die in Artikel 5 (mehrjährige Kooperationsprogramme) angeführten Maßnahmen im Rahmen der Änderung der ICI-Verordnung als delegierte Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) zu behandeln sind, wodurch dem Parlament ein Vetorecht eingeräumt wird und es somit umfangreichere Kontrollbefugnisse erhält als unter dem bislang gültigen Ausschussverfahren. Der Berichterstatter legt diesbezüglich keine speziellen Änderungsanträge vor, da dies in den Aufgabenbereich des federführenden Ausschusses fällt. Er ist jedoch der Auffassung, dass der im Falle der ICI-Verordnung federführende Ausschuss deutlich machen sollte, dass die Zustimmung des Parlaments zu der geänderten Verordnung davon abhängt, ob die Bezugnahme auf Artikel 290 aufgenommen wird.

Andererseits kann die Rechtsgrundlage für wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Drittländern (Artikel 212 AEUV) nicht länger bei Maßnahmen in den Entwicklungsländern Anwendung finden. Daher ist es nun erforderlich, die Rechtsgrundlage für Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 209 AEUV) anzuwenden. Da jedoch die in Entwicklungsländern geplanten Maßnahmen nicht als öffentliche Entwicklungshilfe im Sinne der Bestimmungen des OECD-Entwicklungshilfeausschusses (DAC) eingestuft werden können, stellt dies eine sehr außergewöhnliche Anwendung dieses Artikels des Vertrags dar.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 genannten Ländern und Gebieten ist es, durch spezifische Maßnahmen die Beziehungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen der Gemeinschaft zu diesen Ländern und Gebieten zu schaffen, den Dialog zu fördern und die Interessen der Gemeinschaft zu unterstützen.

2. Vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 genannten Ländern und Gebieten ist es, durch spezifische Maßnahmen die Beziehungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen der Gemeinschaft zu diesen Ländern und Gebieten zu schaffen, den Dialog zu fördern und die Interessen der Gemeinschaft zu unterstützen sowie zu nachhaltigen Entwicklungsprozessen beizutragen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Es wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 2a

 

Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Länder wird streng überprüft, ob politische Kohärenz mit den gemäß Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern1 finanzierten Maßnahmen besteht.

1ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Im Zuge der Umsetzung dieser Verordnung bedarf es eines je nach Sachlage differenzierten Ansatzes bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern, um ihren wirtschaftlichen, politischen und sozialen Gegebenheiten sowie den spezifischen Interessen, Strategien und Prioritäten der Gemeinschaft und insbesondere ihrem Ziel, zur nachhaltigen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Entwicklung in den Entwicklungsländern beizutragen, Rechnung zu tragen.“

 

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 3 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Gemeinschaft bemüht sich bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen auch um Kohärenz mit anderen Gebieten ihres außenpolitischen Handelns und mit anderen einschlägigen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der Entwicklungszusammenarbeit. Das wird bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung, der Programmierung der Maßnahmen und ihrer Umsetzung gewährleistet.“

 

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 4 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Stimulierung des bilateralen Handels, der Investitionstätigkeit und von Wirtschaftspartnerschaften in Übereinstimmung mit den Millenium-Entwicklungszielen;“

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 4 – Unterabsatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3e) Es wird folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„5a. Förderung von gemeinsamen Lösungen für multilaterale Herausforderungen wie den Klimawandel, die Energieversorgungssicherheit, den Frieden und die Entwicklung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf nachhaltigen Technologien liegt;“

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Referenzbetrag für die Umsetzung dieser Verordnung im Zeitraum 2007-2013 beläuft sich für die in Anhang I aufgeführten Länder auf 172 Mio. EUR und für die in Anhang II aufgeführten Länder auf 176 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Der Referenzbetrag für die Umsetzung dieser Verordnung im Zeitraum 2007-2013 beläuft sich für die in Anhang I aufgeführten Länder auf 172 Mio. EUR und für die in Anhang II aufgeführten Länder auf 176 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Maßnahmen in den Ländern, die in Anhang II aufgeführt sind, werden durch die Nutzung der in Rubrik 4 des Finanzrahmens verfügbaren Margen oder anderer für die Finanzierung von auswärtigen Maßnahmen bereitstehender Mittel finanziert.

 

Die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Mittel werden dafür nicht verwendet.

VERFAHREN

Titel

Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2009)0197 – C7‑0101/2009 – 2009/0059(COD)

Federführender Ausschuss

INTA

Stellungnahme von

  Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE14.9.2009

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

  Datum der Benennung

Nirj Deva

3.9.2009

Prüfung im Ausschuss

6.10.2009

 

 

 

 

Datum der Annahme

1.3.2010

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Michael Cashman, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Greze, Enrique Guerrero Salom, Eva Joly, Franziska Keller, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, Birgit Schnieber-Jastram, Ivo Vajgl, Anna Záborská, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Miguel Angel Martínez Martínez, Judith Sargentini

  • [1]  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2007 zu den Entwürfen für Entscheidungen der Kommission zur Ausarbeitung von Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 507), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu den Entwürfen für Beschlüsse der Kommission zur Ausarbeitung von regionalen Strategiepapieren und regionalen Richtprogrammen für den Mercosur und für Lateinamerika (ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 213), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 zu dem Entwurf für eine Entscheidung der Kommission zur Ausarbeitung eines regionalen Strategiepapiers 2007–2013 und eines mehrjährigen Richtprogramms für Asien (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 337), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak (T6-0481/2007), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über jährliche Aktionsprogramme für 2008 für Brasilien und für Argentinien (T6-0338/2008).

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (17.11.2009)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen
(KOM(2009)0197 – C7‑0101/2009 – 2009/0059(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Alain Lamassoure

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es mit der Praxis, aus dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) in den unter das DCI fallenden Ländern andere Maßnahmen als öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) zu finanzieren, nicht einverstanden ist. Da das Kriterium der Förderungsfähigkeit in Artikel 2 Absatz 4 der DCI-Verordnung restriktiv im Sinne der ODA definiert ist, gab es für eine Reihe von Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung finanziert wurden, keine Berechtigung. Dennoch sind diese Maßnahmen für die Union von eindeutigem strategischem Interesse, da sie die Möglichkeit eröffnen, zu gewissen regionalen und globalen Akteuren wie China, Indien, Südafrika oder Brasilien enge Beziehungen zu knüpfen.

Um den Fortbestand dieser Maßnahmen zu garantieren und den Sinn der DCI-Verordnung nicht zu ändern, schlägt die Kommission entsprechend den Forderungen des Parlaments vor,

– diese Maßnahmen, die keine ODA sind, im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern (IPI) zu finanzieren und die diesbezügliche Verordnung entsprechend zu ändern, was Gegenstand dieses Vorschlags ist;

– den geografischen Anwendungsbereich der IPI-Verordnung auf diese Entwicklungsländer auszuweiten (IPI +), womit die vier vorbereitenden Maßnahmen, deren Finanzierung die Haushaltsbehörde für die Jahre 2007 bis 2009 beschlossen hat, eine gesetzgeberische Weiterbehandlung erfahren können;

– den mehrjährigen Finanzrahmen, der für das IPI bewillig wurde, zu ändern und für den Zeitraum 2010-2013 einen Referenzbetrag von 176 Millionen EUR vorzusehen, mit dem diese Maßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer finanziert werden sollen;

– diesen Finanzrahmen von 176 Millionen EUR wie folgt zu finanzieren:

         –  durch eine Umschichtung von 108,5 Millionen EUR im Rahmen des DCI,

         –  durch Verwendung der Spielräume der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens bis zu einer Höhe von 67, 5 Millionen EUR.

Der Verfasser der Stellungnahme möchte zunächst daran erinnern, dass der Haushaltsausschuss im Jahr 2008 den Entwicklungsausschuss im Rahmen seines Initiativberichts zu diesem Thema ersucht hat, die Schaffung eines neuen Ad-hoc-Finanzinstruments als realistischste Alternative in Erwägung zu ziehen, und dass er seiner Befürchtung Ausdruck verliehen hat, ein abgeändertes, auf die Entwicklungsländer ausgeweitetes IPI könne politisch „unlesbar“ werden.

Er begrüßt den Änderungsvorschlag insoweit, als er eine gesetzgeberische Weiterbehandlung der vorbereitenden Maßnahmen gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Haushaltsordnung darstellt.

Er möchte daran erinnern, dass die Lage hinsichtlich der Spielräume der Rubrik 4 so gespannt ist, dass das Parlament Kommission und Rat nur erneut dazu aufrufen kann, bei der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens gesunden Menschenverstand und Realismus zu beweisen und die Obergrenze der Rubrik 4 für die Jahre 2011-2013 anzuheben. Er weist ferner darauf hin, dass das Parlament stets der Auffassung war, dass eine neue Politik oder ein neues Instrument neue Mittel und nicht eine Umverteilung eines bereits für andere Maßnahmen oder Instrumente bewilligten Finanzrahmens bedeuten müsse. Ohne eine derartige Maßnahme kann das Parlament als Teil der Haushaltsbehörde nicht gleichzeitig die Einhaltung der Drittländern gegebenen Zusagen, die Festlegung neuer Prioritäten und die erforderliche Reaktionsfähigkeit im Hinblick auf unvorhergesehene Krisen garantieren.

Außerdem muss in der aufgrund der Wirtschaftskrise sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Union selbst extrem angespannten Haushaltslage besonders sparsam mit Mitteln für Schwellenländer umgegangen werden, deren Lebensstandard bisweilen dem bestimmter Mitgliedstaaten vergleichbar ist, die unsere größten Handelskonkurrenten sind und sich bei den Bemühungen um ein weltweites Doha-Abkommen und ein Kyoto-Folgeabkommen bislang wenig kooperativ gezeigt haben. Dies war der Grund für die vorgeschlagenen Änderungen.

Mit diesem Vorbehalt ist Ihr Verfasser der Stellungnahme der Ansicht, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Rates, was die Verteilung der Finanzierungsquellen betrifft (Umschichtung innerhalb des DCI und Verwendung eines Teils der Spielräume der Rubrik 4) angemessen und mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 vereinbar ist.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. ist der Ansicht, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 vereinbar ist; weist jedoch darauf hin, dass die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2010-2013 von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bewilligt werden;

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Da die Wirtschaftskrise in der gesamten Union zu einer extrem angespannten Haushaltslage geführt hat und die vorgeschlagene Ausweitung Länder betrifft, die bisweilen eine ähnliche Wettbewerbsfähigkeit wie die Union aufweisen und einen durchschnittlichen Lebensstandard erreicht haben, der dem bestimmter Mitgliedstaaten nahe kommt, sollte die Gemeinschaftshilfe im Verhältnis zu den Anstrengungen stehen, die von den begünstigten Ländern unternommen werden, um ihre Märkte zu öffnen, die internationalen Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) einzuhalten und sich an den globalen Zielen einer Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beteiligen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Im Rahmen dieser Verordnung können Gemeinschaftsmittel nur zugunsten von Ländern eingesetzt werden, die die im Rahmen der WTO und der IAO geschlossenen internationalen Abkommen einhalten, sich an den globalen Zielen einer Verringerung der Treibhausgasemissionen beteiligen und bereit sind, wirtschaftliche Beziehungen zur Union auf der Grundlage klarer Gegenseitig zu entwickeln.

VERFAHREN

Titel

Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0197 – C7-0101/2009 – 2009/0059(CNS)

Federführender Ausschuss

INTA

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

14.9.2009

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Alain Lamassoure

5.10.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

4.11.2009

16.11.2009

 

 

Datum der Annahme

16.11.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Francesca Balzani, Reimer Böge, Lajos Bokros, Giovanni Collino, Isabelle Durant, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Estelle Grelier, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Barbara Matera, Claudio Morganti, Miguel Portas, Dominique Riquet, László Surján

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

François Alfonsi, Maria Da Graça Carvalho, Frédéric Daerden, Roberto Gualtieri, Giovanni La Via, Derek Vaughan, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Cecilia Wikström

VERFAHREN

Titel

Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0197 – C7-0101/2009 – 2009/0059(COD)

Datum der Konsultation des EP

21.4.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

14.9.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

14.9.2009

DEVE

14.9.2009

BUDG

14.9.2009

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

11.2.2010

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Helmut Scholz

1.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.9.2009

10.11.2009

14.1.2010

27.1.2010

Datum der Annahme

17.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, William (The Earl of) Dartmouth, Joe Higgins, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Pablo Zalba Bidegain, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Catherine Bearder, George Sabin Cutaş, Salvatore Iacolino, Libor Rouček, Michael Theurer, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Sylvie Guillaume

Datum der Einreichung

23.3.2010