EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

27.1.2011 - (16440/1/2010 – C7‑0425/2010 – 2009/0059(COD)) - ***II

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Helmut Scholz


Verfahren : 2009/0059(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0005/2011
Eingereichte Texte :
A7-0005/2011
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

(16440/1/2010 – C7‑0425/2010 – 2009/0059(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (16440/1/2010 – C7-0425/2010),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0197)[1],

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für die zweite Lesung (A7-0005/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

IN ZWEITER LESUNG[2]*

---------------------------------------------------------

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Im Jahr 2007 hat die Gemeinschaft ihre geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien, Zentralasien und Lateinamerika, mit Irak, Iran und Jemen sowie mit Südafrika durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit gestrafft[4].

(2)       Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ist die Beseitigung der Armut durch die Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele. Zudem ist der in dieser Verordnung festgelegte Anwendungsbereich der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen, die im Rahmen geografisch ausgerichteter Programme erfolgt, grundsätzlich auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die den Kriterien genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ("OECD/DAC ") für die öffentliche Entwicklungshilfe ("ODA- Kriterien") aufgestellt hat.

(3)       Es liegt im Interesse der Union, die Beziehungen zu den betreffenden Entwicklungsländern weiter zu vertiefen, die in multilateralen Gremien und bei der Global Governance wichtige bilaterale Partner und Akteure sind. Die Union hat ein strategisches Interesse an der Förderung diversifizierter Beziehungen mit diesen Ländern, vor allem an einem Austausch im Wirtschafts-, Handels-, Hochschul-, Geschäfts- und Wissenschaftsbereich. Sie benötigt daher ein Instrument zur Finanzierung solcher Maßnahmen, die grundsätzlich keine öffentliche Entwicklungshilfe gemäß den ODA-Kriterien darstellen, die aber entscheidende Bedeutung für die Festigung der Beziehungen haben sowie einen wichtigen Beitrag zum Fortschritt in den betreffenden Entwicklungsländern leisten.

(4)       Zu diesem Zweck wurden durch die Haushaltsverfahren 2007 und 2008 vier Vorbereitende Maßnahmen eingeführt, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften einzuleiten[5]. Diese vier Vorbereitenden Maßnahmen sind: Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien; und Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika. Nach dem genannten Artikel muss das Rechtsetzungsverfahren hinsichtlich der Vorbereitenden Maßnahmen vor Ablauf des dritten Haushaltsjahrs abgeschlossen werden.

(5)       Die Zielsetzungen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006[6] sind geeignet, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit mit Ländern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 auszuweiten und einen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den genannten Entwicklungsländern vorzusehen.

(6)       Mit der Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 werden die betreffenden Entwicklungsländer Gegenstand zweier unterschiedlicher außenpolitischer Finanzierungsinstrumente. Es sollte sichergestellt werden, dass diese beiden Finanzierungsinstrumente strikt voneinander getrennt bleiben. Innerhalb der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 werden solche Maßnahmen finanziert, die den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) genügen, wohingegen durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 ausschließlich solche finanziert werden, die diesen Kriterien grundsätzlich nicht genügen. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass die bisher von der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 erfassten Länder - industrialisierte Länder und Gebiete sowie andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen - mit der Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung nicht schlechter gestellt werden, insbesondere nicht in finanzieller Hinsicht.

(7)       Da die Wirtschaftskrise in der gesamten Union zu einer extrem angespannten Haushaltslage geführt hat und die vorgeschlagene Ausweitung Länder betrifft, die teilweise eine ähnliche Wettbewerbsfähigkeit wie die Union aufweisen und einen durchschnittlichen Lebensstandard erreicht haben, der dem bestimmter Mitgliedstaaten nahe kommt, sollte die Zusammenarbeit seitens der Union die Anstrengungen berücksichtigen, die von den begünstigten Ländern unternommen werden, um die internationalen Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation einzuhalten und sich an den globalen Zielen einer Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beteiligen.

(8)       Bei der Überprüfung der Anwendung der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen wurde festgestellt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben von den förderfähigen Kosten nicht einheitlich sind. Der Einheitlichkeit halber wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen mit denen anderer Instrumente in Einklang zu bringen.

(8a)     Die Kommission sollte ermächtigt werden, in Bezug auf die mehrjährigen Kooperationsprogramme, die die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 ergänzen und generell zur Anwendung kommen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(9)       Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 wird hiermit wie folgt geändert:

(1)       Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen und – bei Aktivitäten außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe – mit unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallenden Entwicklungsländern."

(2)       Artikel 1 bis Artikel 4 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1

Ziel

1.        Für die Zwecke dieser Verordnung sind "industrialisierte Länder und Gebiete und andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen" die Länder und Gebiete, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, und "Entwicklungsländer" die Länder, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit fallen und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie werden nachstehend zusammen als "Partnerländer" bezeichnet.

Mit der Finanzierung durch die Union wird nach dieser Verordnung die wirtschaftliche, finanzielle, technische, kulturelle und akademische Zusammenarbeit mit Partnerländern in den in Artikel 4 aufgeführten Bereichen im Rahmen der Zuständigkeit der Union unterstützt. Diese Verordnung dient als Grundlage für die Finanzierung von Maßnahmen, die grundsätzlich nicht den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe ("ODA-Kriterien") genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ("OECD/DAC") aufgestellt hat.

2.        Vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit mit Partnerländern ist es, durch spezifische Maßnahmen die Beziehungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere und transparentere Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen zwischen der Union und ihren Partnerländern im Einklang mit den im Vertrag verankerten Grundsätzen für außenpolitische Maßnahmen der Union zu schaffen. Dies bezieht sich unter anderem. auf die Förderung der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit sowie auch menschenwürdige Arbeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Umweltschutz, um zu Fortschritt und zu nachhaltigen Entwicklungsprozessen in den Partnerländern beizutragen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.        Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Beziehungen zu den Partnerländern zu entwickeln, um den Dialog und die Annäherung auszubauen und ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte gemeinsam zu vertreten und zu fördern. Die Union strebt außerdem eine Verstärkung der Zusammenarbeit und des Austausches mit etablierten oder zunehmend wichtigen bilateralen Partnern und Akteuren in multilateralen Gremien und im Rahmen der Global Governance an. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf Partnerländer, bei denen die Union ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen und der Werte der Union, wie sie im Vertrag festgelegt sind, hat.

2.        Zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzierung der Union und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission allerdings in hinreichend begründeten Fällen bei der Annahme der in Artikel 6 genannten jährlichen Aktionsprogramme beschließen, dass nicht in den Anhängen aufgeführte Länder in Bezug auf Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung förderfähig sind, wenn das durchzuführende Projekt oder Programm regionaler oder grenzüberschreitender Art ist. Entsprechende Bestimmungen werden in den in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogrammen vorgesehen.

3.        Die Kommission ändert die Listen in den Anhängen I und II entsprechend den Überprüfungen, die der OECD/DAC regelmäßig für seine Liste der Entwicklungsländer vornimmt, und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber.

4.        Wenn Mittel der Union aufgrund dieser Verordnung eingesetzt werden, wird gegebenenfalls besonders darauf geachtet, dass die begünstigten Partnerländer die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation einhalten und sich für die Verringerung der Treibhausgasemissionen einsetzen.

5.        Hinsichtlich der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Länder wird streng überprüft, ob politische Kohärenz mit den gemäß Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern finanzierten Maßnahmen** besteht.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

1.        Die Union gründet sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und ist bemüht, durch Dialog und Zusammenarbeit das Bekenntnis der Partnerländer zu jenen Grundsätzen zu stärken, fortzuentwickeln und zu festigen.

2.        Bei der Durchführung dieser Verordnung wird gegebenenfalls ein differenzierter Ansatz bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern verfolgt, um ihren wirtschaftlichen, politischen und sozialen Gegebenheiten sowie den spezifischen Interessen, Strategien und Prioritäten der Union Rechnung zu tragen.

3.        Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen stimmen mit den Bereichen der Zusammenarbeit, die insbesondere in den Instrumenten, Abkommen, Erklärungen und Aktionsplänen zwischen der Union und den Partnerländern aufgeführt sind, und den Bereichen, an denen die Union ein spezifisches Interesse hat und denen sie Priorität einräumt, überein und erstrecken sich auf sie.

4.        Die Union bemüht sich bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen um Kohärenz mit anderen Gebieten ihres außenpolitischen Handelns und mit anderen einschlägigen Bereichen der Unionspolitik, insbesondere der Entwicklungszusammenarbeit. Das wird bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung sowie bei der Programmierung und Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet.

5.        Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ergänzen die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der öffentlichen Stellen der Union auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und beim Austausch im Kultur-, Hochschul- und Wissenschaftsbereich und bewirken dadurch einen Zusatznutzen.

6.        Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und führt mit ihm einen regelmäßigen Meinungsaustausch.

Artikel 4

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Finanzierung durch die Union unterstützt Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 1, und steht in Übereinstimmung zu dem Gesamtzweck, dem Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung. Die Finanzierung durch die Union ist für Maßnahmen bestimmt, die grundsätzlich nicht den ODA-Kriterien genügen und die auch eine regionale Dimension umfassen können, und zwar in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit:

(1)       Förderung der Zusammenarbeit, von Partnerschaften und gemeinsamen Projekten zwischen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Union und in den Partnerländern;

(2)       Stimulierung bilateraler Handelsbeziehungen, von Investitionsströmen und von Wirtschaftspartnerschaften, unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);

(3)       Förderung von Dialogen zwischen politischen, wirtschaftlichen sozialen und kulturellen Akteuren und Nichtregierungsorganisationen sonstiger Art in einschlägigen Bereichen in der Union und in Partnerländern;

(4)       Förderung von Kontakten zwischen Bürgern, von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und von geistigem Austausch sowie Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kulturen, insbesondere auf Familienebene, auch durch Maßnahmen, mit denen die Beteiligung der Union an Erasmus-Mundus und an Bildungsmessen in Europa ermöglicht und verstärkt wird;

(5)       Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Sport und Kultur, Energie (insbesondere erneuerbare Energie), Verkehr , Umwelt (einschließlich Klimawandel) Zoll , Finanzfragen, Rechts- und Menschenrechtsfragen sowie sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zwischen der Union und den Partnerländern;

(6)       Verbesserung der Kenntnisse über die Europäische Union und des Verständnisses der Europäischen Union sowie Stärkung ihres Öffentlichkeitsprofils in den Partnerländern;

(7)       Unterstützung spezifischer Initiativen einschließlich Forschungsarbeiten, Studien, Pilotprojekten oder gemeinsamen Projekten, die Zielen der Zusammenarbeit effizient und flexibel dienen sollen, die sich aufgrund der Entwicklung der bilateralen Beziehungen der Union zu den Partnerländern ergeben, oder mit denen die weitere Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zu ihnen gefördert werden soll. 

_______________

*         ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

**       ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62. "

(3)       11. Artikel 5 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"2.       Die mehrjährigen Kooperationsprogramme erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet. Sie enthalten die spezifischen Interessen und Prioritäten der Union, die allgemeinen Ziele und die erwarteten Ergebnisse. Insbesondere im Hinblick auf Erasmus-Mundus wird im Rahmen der Programme auf eine möglichst ausgewogene geografische Verteilung geachtet. In ihnen werden ferner die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten Bereiche festgelegt und der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung, der Mittelzuweisung für die einzelnen prioritären Bereiche und der Mittelzuweisung pro Partnerland oder Gruppe von Partnerländern für den entsprechenden Zeitraum angegeben. Sofern angebracht, kann dafür eine Spanne angegeben werden. Die mehrjährigen Kooperationsprogramme werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen.

3.        Die mehrjährigen Kooperationsprogramme und deren Überprüfungen werden von der Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a und unter Vorbehalt der in den Artikeln 14b und 14c niedergelegten Bedingungen angenommen."

(4)       Artikel 6 ▌ wird wie folgt geändert:

a)        Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1.       Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogramme jährliche Aktionsprogramme an und übermittelt diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat."

b)        Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3.      Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Bei Änderungen der Aktionsprogramme wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen zwischen den geplanten Maßnahmen innerhalb des veranschlagten Budgets, Aufstockungen oder Kürzungen des Budgets um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets ist die Anwendung dieses Verfahrens nicht erforderlich, sofern diese Änderungen mit den in den Aktionsprogrammen festgelegten ursprünglichen Zielen im Einklang stehen."

(5)       Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)        der erste Absatz wird zu Absatz 1

b)        Absatz 1 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

"e)       gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Union;

f)         die Organe und Einrichtungen der Union, sofern sie flankierende Maßnahmen im Sinne des Artikels 9 durchführen;";

c)        Die folgenden Absätze werden hinzugefügt:

"2.       Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe, die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität oder die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen und aufgrund der genannten Verordnungen gefördert werden können, werden nicht aufgrund dieser Verordnung finanziert.

3.        Die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährten Unionsmittel dürfen nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Tätigkeiten mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden. 

_______________

*         ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

**       ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1. "

(6)       Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3.       Die Finanzierung durch die Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Partnerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen."

(7)       Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)        Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1.       Die Finanzierung durch die Union kann die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, sowie sonstige Ausgaben für administrative und technische Unterstützung abdecken, die der Kommission einschließlich ihrer Delegationen in den Partnerländern bei der Verwaltung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen entstehen können."

b)        Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3.       Die Kommission nimmt die nicht unter die mehrjährigen Kooperationsprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen an und übermittelt sie gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat."

(8)       Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)        Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Schutz der finanziellen Interessen der Union"

b)        Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"1.       Alle auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung getroffenen Vereinbarungen enthalten Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union, insbesondere in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften* , mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten** und mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)***.

2.        In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen durchzuführen, bei denen es sich unter anderem um Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. um Rechnungsprüfungen vor Ort handeln kann. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

_______________

*      ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

**    ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

***  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. "

(9)       Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 13

Evaluierung

1.        Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und Programme vor – falls angebracht oder auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates mittels unabhängiger externer Evaluierungen –, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.

2.        Die Kommission übermittelt die in Absatz 1 genannten Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme.

3.        Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, in die Evaluierung der Kooperationsmaßnahmenprogramme der Union im Sinne dieser Verordnung ein.

Artikel 14

Jahresbericht

Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans und alle finanzierten Maßnahmen und Programme und, soweit möglich, die wichtigsten Ergebnisse und Auswirkungen der Kooperationsmaßnahmen und -programme dargelegt."

(9a)    folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 14a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.        Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 5 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

2.        Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.        Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 14b und 14c genannten Bedingungen übertragen.

Artikel 14b

Widerruf der Befugnisübertragung

1.        Die in Artikel 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.        Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen und warum.

3.        Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 14c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.        Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

           Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.        Hat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem in ihm genannten Zeitpunkt in Kraft.

           Der delegierte Rechtsakt wird vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt in Kraft, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.        Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt."

(9b)    29. Artikel 15 wird gestrichen.

(10)     Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Finanzvorschriften

Der Referenzbetrag für die Umsetzung dieser Verordnung im Zeitraum 2007-2013 beläuft sich für die in Anhang I aufgeführten Länder auf 172 Mio. EUR und für die in Anhang II aufgeführten Länder auf 176 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2010-2013 werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bewilligt. Die Kommission legt der Haushaltsbehörde genaue Angaben über sämtliche Haushaltslinien und die jährlichen Mittel vor, die für die Finanzierung von Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung zu verwenden sind. Diese Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Dabei ist sicherzustellen, dass die in Anhang I aufgeführten industrialisierten Länder und Gebiete sowie die anderen Länder und Gebiete mit hohem Einkommen durch die Anwendung dieser Verordnung auf die in Anhang II aufgeführten Partnerländer nicht benachteiligt werden.

Die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Mittel werden dafür nicht verwendet."

(11)     Im Anhang erhält die Überschrift folgende Fassung:

"ANHANG I – Liste der von dieser Verordnung erfassten industrialisierten Länder und Gebiete sowie anderen Länder und Gebiete mit hohem Einkommen"

(12)     Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang II angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments                                           Im Namen des Rates

Der Präsident                                                                               Der Präsident

ANHANG

"ANHANG II

Liste der von dieser Verordnung erfassten Entwicklungsländer

Lateinamerika

1. Argentinien

2. Bolivien

3. Brasilien

4. Chile

5. Kolumbien

6. Costa Rica

7. Kuba

8. Ecuador

9. El Salvador

10. Guatemala

11. Honduras

12. Mexiko

13. Nicaragua

14. Panama

15. Paraguay

16. Peru

17. Uruguay

18. Venezuela

Asien

19. Afghanistan

20. Bangladesch

21. Bhutan

22. Birma/Myanmar

23. Kambodscha

24. China

25. Indien

26. Indonesien

27. Demokratische Volksrepublik Korea

28. Demokratische Volksrepublik Laos

29. Malaysia

30. Malediven

31. Mongolei

32. Nepal

33. Pakistan

34. Philippinen

35. Sri Lanka

36. Thailand

37. Vietnam

Zentralasien

38. Kasachstan

39. Kirgisistan

40. Tadschikistan

41. Turkmenistan

42. Usbekistan

Naher und Mittlerer Osten

43. Iran

44. Irak

45. Jemen

Südafrika

46. Südafrika"

  • [1]  Angenommene Texte vom 21.10.2010, P7_T6(2010)0381.
  • [2] *          Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
  • [4]  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
  • [5]    ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [6]    ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

BEGRÜNDUNG

Erste Lesung im Parlament

Der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung zum ICI wurde am 21. Oktober 2010 mit überwältigender Mehrheit angenommen (586-27-10), wodurch die gemeinsame Linie in Bezug auf die Anwendung von Artikel 290 AEUV uneingeschränkt unterstützt wurde.

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurden insbesondere die geltenden Komitologieregelungen aufgehoben und muss die Umsetzung von Basisrechtsakten (im vorliegenden Fall der Finanzierungsinstrumente) anhand von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 290 AEUV) erfolgen. Die in Artikel 290 aufgeführten Kriterien sind verbindlich, was bedeutet, dass sie nicht Gegenstand politischer Abmachungen oder „besonderer Vereinbarungen“ sein können, wenn sie erfüllt werden, weil dies gegen den Vertrag verstoßen würde.

Als Mitgesetzgeber entscheiden Parlament und Rat gemäß Artikel 290 gemeinsam über die Ziele, den Inhalt, den Geltungsbereich und die Dauer der Befugnisübertragung an die Kommission, wodurch sich die Verantwortung der Kommission für delegierte Rechtsakte unter der direkten Kontrolle des Parlament und des Rates befindet, die beide die Möglichkeit haben, einer Maßnahme zu widersprechen oder die Übertragung zurückzunehmen.

Zweite Lesung im Europäischen Parlament

Der Rat hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 10. Dezember 2010 angenommen, dabei jedoch nicht die wichtigsten Änderungsanträge des Parlaments berücksichtigt. Er hat insbesondere die Änderungsanträge des Parlaments zu den Verfahren für die Annahme von Programmplanungsdokumenten und zur Finanzierung abgelehnt, obgleich er die unter spanischem Ratsvorsitz erzielte grundsätzliche Einigung akzeptiert hatte.

Daher soll mit den Änderungsanträgen in dieser Empfehlung der in erster Lesung vom Parlament angenommene Standpunkt aufrechterhalten werden, damit gewährleistet wird, dass das Parlament mit dem Rat/den Mitgliedstaaten gleichgestellt ist und im Rahmen der Programmplanungsstrukturen des ICI die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen anerkannt werden.

VERFAHREN

Titel

Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

16440/1/2010 – C7-0425/2010 – 2009/0059(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

21.10.2010                     T7-0381/2010

Vorschlag der Kommission

COM(2009)0197 - C7-0101/2009

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

16.12.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

16.12.2010

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Helmut Scholz

17.1.2011

 

 

Datum der Annahme

26.1.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Kader Arif, Daniel Caspary, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Cristiana Muscardini, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Keith Taylor, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Pablo Zalba Bidegain, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

George Sabin Cutaş, Mário David, Jörg Leichtfried, Miloslav Ransdorf, Michael Theurer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Patrice Tirolien