EMPFEHLUNG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

19.12.2012 - (11699/2012 – C7‑0193/2012 – 2008/0251(NLE)) - ***

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Daniel Caspary
PR_NLE-AP_art90

Verfahren : 2008/0251(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0431/2012
Eingereichte Texte :
A7-0431/2012
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

(11699/2012 – C7‑0193/2012 – 2008/0251(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (11699/2012),

–   in Kenntnis des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits[1],

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4, Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0193/2012),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0431/2012),

1.  gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Madagaskars, Mauritius, der Seychellen und Simbabwes zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 3.

BEGRÜNDUNG

Im Jahr 2000 vereinbarten die AKP-Staaten und die EU den Abschluss neuer Handelsabkommen, die mit den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar sein und an die Stelle des damaligen Systems einseitiger EU-Präferenzen für Einfuhren aus den AKP-Staaten treten sollten.

Im Rahmen des Abkommens von Cotonou sind die Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft, die Förderung ihrer nachhaltigen Entwicklung und die Schaffung effizienterer Regionalmärkte mit berechenbareren und stabileren Vorschriften Eckpfeiler dieses Ansatzes. Diese neuen Vereinbarungen sollten durch die EU-Entwicklungszusammenarbeit untermauert werden, um die institutionellen Kapazitäten und Produktionskapazitäten zu stärken und notwendige Anpassungsverfahren zu unterstützen.

Die Verhandlungen über die neuen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) wurden 2002 aufgenommen und sollten bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen sein, weil das Cotonou-System der Handelspräferenzen und die WTO-Ausnahmeregelung für die bestehenden Handelsabkommen zwischen den AKP-Staaten und der EU am 1. Januar 2008 ausliefen. Da mit den WPA der Ausbau und die Intensivierung der regionalen Integrationsprozesse in den AKP-Staaten angestrebt wird, wurden die Verhandlungen mit sechs selbsterklärten WPA-Regionalverbünden auf regionaler Ebene geführt. Im August 2007 bildete die Ostafrikanische Gesellschaft eine siebte Verhandlungsgruppe.

Das CARIFORUM ist seither der einzige Regionalverbund, der ein umfassendes WPA unterzeichnet hat.

Als im Laufe des Jahres 2007 der Abschluss umfassender WPA mit allen Regionen immer unwahrscheinlicher wurde, wurden eine Reihe von Interim-WPA geschlossen, um mögliche Störungen im Handel für die AKP-Partner aufgrund des Auslaufens der Cotonou-Handelsvereinbarung so gering wie möglich zu halten, wobei weiterhin an umfassenden WPA gearbeitet wurde. Während die Interim-WPA die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren durchliefen, erhielten die Staaten durch die Marktzugangsverordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 1. Januar 2008 zoll- und kontingentfreien Zugang zum Warenaustausch mit der EU.

Bereits vor dem 14. Mai 2012 wurden das WPA mit den karibischen Staaten und das Interim-WPA mit Papua-Neuguinea vorläufig angewendet. Am 14. Mai folgten Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe.

Östliches und südliches Afrika (ESA)

ESA ist eine vielfältige WPA-Gruppe, die Inseln im Indischen Ozean (die Komoren, Madagaskar, Mauritius und die Seychellen), Länder am Horn vom Afrika (Dschibuti, Äthiopien, Eritrea und Sudan) und einige Länder im südlichen Afrika (Malawi, Sambia und Simbabwe) umfasst. Ursprünglich gehörten bei der Aufnahme der Verhandlungen auch die Staaten der Ostafrikanischen Gesellschaft (EAC) Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda zur ESA-Gruppe. Im Jahr 2007 wurde allerdings auf der Grundlage der neu entstandenen EAC-Zollunion ein gesondertes Interim-WPA vereinbart.

Acht der elf Staaten der ESA-WPA-Gruppe sind am wenigsten entwickelte Länder. Im Jahr 2010 beliefen sich die Importe der EU aus der gesamten ESA-Gruppe auf insgesamt etwa 2,88 Milliarden EUR, was 0,2 % der Gesamtimporte der EU entspricht. Importierte Güter waren hauptsächlich verarbeiteter Thunfisch, Kaffee, Rohrzucker, Textilien, Tabak, Schnittblumen und Ferrolegierungen. Die Importe aus ESA-Ländern, die das Interim-WPA unterzeichnet haben, beliefen sich auf 70 % der EU-Importe aus der ESA-Region. Die EU-Exporte in die ESA-Länder, die hauptsächlich aus Maschinen, Fahrzeugen, Arzneimitteln und Chemikalien bestanden, beliefen sich im selben Jahr auf 3,99 Milliarden EUR. In Bezug auf den Handel ist der Wettbewerb zwischen der EU und den AKP-Staaten begrenzt.

Interim-WPA zwischen der EU und der ESA-WPA-Gruppe

Ende 2007 schlossen sechs Staaten der ESA-Region (die Komoren, Madagaskar, Mauritius, die Seychellen, Sambia und Simbabwe) ein Interimsabkommen, das den Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EU festlegt. Diese Vereinbarung ist ein Sprungbrett für ein vollwertiges WPA und steht anderen Ländern offen, die später beitreten wollen. Das Interim-WPA wurde im August 2009 von vier Ländern unterzeichnet (Madagaskar, Mauritius, den Seychellen und Simbabwe) und wird seit dem 14. Mai 2012 vorläufig angewendet.

Artikel 62 Absatz 5 des Interimsabkommens sieht vor, dass dieses Abkommen zehn Tage nach Eingang der letzten Notifizierung der vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft oder der Ratifizierung oder vorläufigen Anwendung durch alle ESA-Unterzeichnerstaaten vorläufig angewendet wird. Durch die vorläufige Anwendung kann das Abkommen bereits angewendet werden, bevor es durch alle beteiligten Vertragsparteien ratifiziert wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass dies ein gemischtes Abkommen ist, an dem auch alle EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, wird dadurch wertvolle Zeit gewonnen. Die vorläufige Anwendung untergräbt außerdem nicht die Zuständigkeiten des Parlaments. Das Parlament wird darüber hinaus – im Einklang mit den interinstitutionellen Vereinbarungen, die seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon getroffen wurden – ordnungsgemäß und rechtzeitig informiert. Das Abkommen wurde bereits 2008 geschlossen, als der Vertrag von Lissabon noch nicht galt.

Inhalt des Interim-WPA

Das Interim-WPA sieht für Exporte aus Mauritius, Madagaskar, von den Seychellen und aus Simbabwe einen kontingent- und zollfreien Zugang zum EU-Markt vor. Diese Länder werden ihre Märkte schrittweise über einen Zeitraum von 15 Jahren für europäische Exporte öffnen, wobei für bestimmte Produkte, die die Länder für bedenklich halten, Ausnahmen gelten (sie dürfen nur höchstens 20 % der Importe aus der EU ausmachen). Diese ausgenommenen Produkte sind von Land zu Land unterschiedlich, betreffen aber hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte. Darüber hinaus enthält das Abkommen Bestimmungen zu Ursprungsregeln, zur Entwicklungszusammenarbeit, zu handelspolitischen Schutzinstrumenten und zu Streitbeilegungsverfahren.

Beurteilung

Das Europäische Parlament nahm bereits am 25. März 2009 eine Entschließung zum ESA-Interim-WPA (P6_TA(2009)0180) an, in der es „die Vorteile an[erkennt], die die Unterzeichnung von Interim-WPA zwischen der Europäischen Union einerseits und den betreffenden Staaten andererseits für die Exporteure hatte, indem der Status quo für Ausfuhren in die Europäische Union auch nach Auslaufen der in der Cotonou-Handelsvereinbarung vorgesehenen Zollpräferenzbehandlung am 31. Dezember 2007 aufrechterhalten wurde und somit die Möglichkeiten der ESA-Staaten für Ausfuhren in die Europäische Union durch vollständige Marktöffnung und verbesserte Ursprungsregeln erhalten und wesentlich verbessert wurden“. Der Berichterstatter teilt diese Ansicht und empfiehlt dem Parlament, dem Abkommen zuzustimmen. Auf einige Punkte soll besonders hingewiesen werden.

Partnerschaft

Das Abkommen stärkt die Partnerschaft zwischen den Partnerländern und der EU. Es schafft neue Strukturen für den Dialog zwischen den Vertragsparteien (etwa den WPA-Ausschuss), der eine produktive Zusammenarbeit und erfolgreiche Diskussionen ermöglicht.

Besseres Handels- und Investitionsklima

Die vorherige bis zum 31. Dezember 2007 geltende Handelsvereinbarung der Union mit den AKP-Staaten, die diesen einen nicht auf Gegenseitigkeit beruhenden präferenziellen Zugang zu den EU-Märkten einräumte, entsprach nicht den Regeln der WTO, war einseitig und zeitlich begrenzt. Ein Interim-WPA ist hingegen ein Vertragsverhältnis und enthält die mit der WTO in Einklang stehende und vertraglich geregelte Verpflichtung, kontingent- und zollfreien Zugang für ESA-Güter zu gewähren.

Der Berichterstatter begrüßt den Beitrag, den diese höhere Rechtssicherheit zur Verbesserung des Handels- und Investitionsklimas in den beteiligten ESA-Staaten leisten wird. Am 14. Mai begannen die Vertragsparteien, die Zolltariflisten umzusetzen, zu denen sie sich im Interimsabkommen verpflichtet haben. Leider sind die Versuche fehlgeschlagen, eine gemeinsame Zolltarifliste in den vier beteiligten ESA-Staaten zu vereinbaren, sodass die Staaten unterschiedliche Zolltarife haben werden.

Durch die vorläufige Anwendung des Interim-WPA werden die vier beteiligten ESA-Staaten dauerhaft in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (Marktzugangsverordnung, angenommen vom Rat am 20. Dezember 2007) aufgenommen. Ohne diese vorläufige Anwendung wären die Länder nach dem Inkrafttreten der Änderung zur Marktzugangsverordnung fast alle auf das APS-Niveau des präferenziellen Zugangs zurückgefallen. Dies hätte ihre Wettbewerbsfähigkeit in bestimmten Bereichen auf dem Weltmarkt erheblich untergraben.

Regionale Integration

Das Interim-WPA ist ein weiterer Schritt in Richtung regionale Integration. Die EU kann die regionale Integration nicht erzwingen, und bisher haben erst vier von elf ESA-Staaten beschlossen, beizutreten. Allerdings trägt die EU zur regionalen Integration bei, indem sie den AKP-Handel von der Meistbegünstigungsklausel ausschließt und den ESA-Staaten weiterhin regionale Präferenzen ermöglicht.

Verbesserte Ursprungsregeln

Auf Wunsch der AKP-Staaten, die die Cotonou-Ursprungsregeln allgemein als zu streng empfanden, bot die EU den Ländern, die das Interim-WPA oder WPA unterzeichneten, an, die WPA-Ursprungsregeln zu vereinfachen oder zu lockern. Die WPA-Ursprungsregeln sind nicht völlig neu, sondern stellen eine Verbesserung der Cotonou-Ursprungsregeln („Cotonou+“) dar. Die wichtigsten Verbesserungen beim WPA betreffen hauptsächlich die Bereiche Textilien, Landwirtschaft und Fischerei.

Schutzmaßnahmen zugunsten junger Industriezweige

Im Interimsabkommen ist festgelegt, dass genügend Schutz für junge Industriezweige vorhanden sein muss, damit sich die Partnerländer kontinuierlich entwickeln können. Die Zollsenkungen ermöglichen einen Übergangszeitraum von 15 Jahren. Die Partnerländer dürfen höchstens 20 % von dieser Befreiung ausnehmen. Schutzmaßnahmen können die Unternehmen vor plötzlichen Zunahmen der Einfuhren abschirmen. Teil der Verfahren zur Anwendung dieser handelspolitischen Schutzinstrumente sind Konsultationen. Auch die Entwicklungszusammenarbeit wird darauf ausgerichtet, den Handel für den internationalen Wettbewerb vorzubereiten und den Exporteuren zu helfen, die EU-Importstandards zu erreichen.

Entwicklungszusammenarbeit

Der Berichterstatter begrüßt, dass es in einem großen Teil der entwicklungsorientierten Interim-WPA um die Unterstützung geht, die den Partnerländern zukommen sollte, um eine strukturelle Anpassung ihrer Wirtschaft, Diversifizierung und Wertzuwachs zu erreichen.

Die konkreten Ziele der Unterstützung sollten klar definiert werden. Die Strukturen der Interim-WPA sind wichtig, damit aus den Artikeln 36 bis 54 der Interim-WPA und der Entwicklungsmatrix in Anhang IV des Interim-WPA eine kohärente Prioritätenliste wird.

Die WPA-Partnerländer sollten zu diesem Reformprozess beitragen, indem sie ihre Handels- und Wirtschaftspolitik mit dem Ziel, ein besseres Handels- und Investitionsklima zu schaffen, überarbeiten. Der Berichterstatter begrüßt darüber hinaus die Absicht, die Zusammenarbeit und Synergien mit den Mitgliedstaaten und anderen internationalen Geldgebern zu suchen.

Nichterfüllungsklausel

Es ist zu betonen, wie wichtig die Verbindung des Interim-WPA mit der Cotonou-Handelsvereinbarung in Bezug auf eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Demokratie und Menschenrechte ist. Die Nichterfüllungsklausel könnte für Maßnahmen zur Bewältigung von Situationen genutzt werden, wie sie in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Simbabwe und Madagaskar aufgetreten sind. Die Maßnahmen, die 2002 gegen Simbabwe getroffen wurden, wurden Mitte 2012 wieder aufgehoben. Inzwischen sind nur noch einige gezielte Maßnahmen gegen Einzelpersonen und Unternehmen und ein Waffenembargo in Kraft.

Die offizielle Entwicklungshilfe für Madagaskar wurde 2009 von fast allen Geldgebern aufgrund des verfassungswidrigen Machtwechsels ausgesetzt. Da Madagaskar sich langsam von seiner drei Jahre währenden politischen Unruhe erholt, laufen die europäischen Programme zur Entwicklungshilfe wieder an.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die derzeitige Lage in beiden Ländern nicht davon abhalten sollte, diesem Handelsabkommen zuzustimmen. Natürlich sollte die EU die Lage in allen beteiligten Ländern weiterhin überwachen.

Überprüfungsklausel für ein vollwertiges WPA

Das Interim-WPA enthält eine Überprüfungsklausel, die kontinuierliche Verhandlungen über den Dienstleistungsverkehr, Investitionen, Landwirtschaft, Ursprungsregeln, Bestimmungen für Gesundheit und Pflanzenschutz, technische Handelsbarrieren, Zoll- und Handelserleichterungen und handelsbezogene Regelungen vorsieht. Diese Bereiche werden derzeit in den WPA-Verhandlungen erörtert.

Die letzte Runde der Verhandlungen über ein vollwertiges WPA fand im November 2011 statt. Aufgrund der vorläufigen Anwendung des Interim-WPA haben sich die Partnerländer und die Europäische Kommission auf die Umsetzung des Abkommens konzentriert.

Der Berichterstatter geht davon aus, dass eine gute Umsetzung sich positiv auf die Verhandlungen über ein vollwertiges WPA auswirken wird, und befürwortet daher die aktuelle Verlagerung des Schwerpunkts. Es ist wichtig, Kapitel über Bereiche wie Dienstleistungsverkehr und Investitionen aufzunehmen, da in den Partnerländern vor allem auf diesem Wege ein nachhaltiges Wachstum erreicht und die Armut beseitigt werden kann.

Schlussfolgerung:

Der Berichterstatter kommt zu dem Schluss, dass die Unterzeichnung des Interim-WPA ein notwendiger Schritt hin zu nachhaltigem Wachstum in der Region ist, und weist darauf hin, wie wichtig die kontinuierliche Aushandlung umfassender Abkommen ist, um mehr Handel, Investitionen und regionale Integration in der Region zu fördern.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (6.12.2012)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(11699/2012 – C7‑0193/2012 – 2008/0251(NLE))

Verfasserin der Stellungnahme: Judith Sargentini

KURZE BEGRÜNDUNG

Die ursprüngliche Staatengruppe des östlichen und des südlichen Afrika (ESA-Staaten), welche Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EU aufgenommen hatte, umfasste am 7. Februar 2004 16 Länder, darunter Inseln im Indischen Ozean (Komoren, Madagaskar, Mauritius und die Seychellen), Länder am Horn von Afrika (Dschibuti, Äthiopien, Eritrea und Sudan), die Mitglieder der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) (Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda) sowie einige Länder im südlichen Afrika (Malawi, Sambia und Simbabwe).

Letzten Endes wurden jedoch von sechs Ländern Abkommen abgeschlossen, die dann letztendlich nur vier Länder unterzeichneten (Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe), also zwei kleine Inselstaaten und zwei mit Sanktionen belegte Länder. Die Interims-WPA wären allerdings von einer größeren Zahl ESA-Ländern abgeschlossen und unterzeichnet worden, wenn ein echtes Entwicklungsprogramm dahinter gestanden hätte.

Obwohl sich die Interims-WPA bei den vier Ländern in der Formulierung des Textes nicht unterscheiden, sind bei den Zollabbauverfahren Unterschiede festzustellen. Die Seychellen und Mauritius sollen hier eine Liberalisierung von über 95 % erreichen, für Simbabwe liegt die Vorgabe bei 79,9 %. Madagaskar soll in einer ersten Tranche bis zum 1. Januar 2013 eine Liberalisierung von 37 % erwirken, was Steuermindereinnahmen in Höhe von 42 % entspricht. Madagaskars Regierung ist darauf jedoch nicht vorbereitet und hat bereits ein fünfjähriges Moratorium für die Umsetzung des Abkommens beantragt. Es ist schwer nachzuvollziehen, warum Madagaskar, das einzige Land unter diesen vier Ländern, das zu den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) gehört (und das erste LDC, das vor der Aufgabe steht, ein Interims-WPA umzusetzen), gezwungen sein solle, ein Interims-WPA zu unterzeichnen, obwohl es aktuell von der vorteilhafteren Initiative „Alles außer Waffen“ profitiert.

Die große Anzahl der aus den Verhandlungen ausgestiegenen Länder deutet auf das Fehlen eines Entwicklungsprogramms in den Interims-WPA hin. Einige der ausgestiegenen Länder sind der Ansicht, dass sie die Interims-WPA in eine ungünstigere Situation verglichen mit den Handelsbestimmungen des Abkommens von Cotonou bringen würden.

Die Abkommen beinhalten weder ein Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung noch eine Menschenrechtsklausel, ein derzeit nicht zu vernachlässigender Umstand angesichts der Tatsache, dass gegen zwei der vier ESA-Unterzeichnerstaaten bisher Sanktionen verhängt gewesen sind und sie gerade einem Fahrplan für den Weg aus der Krise folgen (Madagaskar) bzw. gerade kurz vor einer Aufhebung der Sanktionen stehen, vorausgesetzt, es werden weitere Fortschritte bei den demokratischen Reformen erzielt (Simbabwe).

Eine Ratifizierung der Interims-WPA wird die regionale Integration weiter in den Hintergrund rücken und dies wird durch die unterschiedlichen Zollliberalisierungspläne sowie die Probleme im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln noch weiter verschärft. Darüber hinaus scheinen keine Vorkehrungen getroffen worden zu sein, um die Steuermindereinnahmen aufzufangen. Die Abkommen beinhalten keine differenzierte Behandlung der LDC und Nicht-LDC, die auf ihren jeweiligen Entwicklungsstand abgestimmt ist. Die Grundsätze der Eigenverantwortung müssen unbedingt beachtet und den Ländern muss die Möglichkeit gegeben werden, die Zollsätze gemäß ihrem Plan zur industriellen Entwicklung festzulegen.

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 5. Februar 2009 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA)[1] auf die Entwicklung ausdrücklich vor der Gefahr einer Unterminierung der regionalen Integration im Fall von WPA-Abschlüssen mit einzelnen AKP-Staaten oder einer Gruppe von Ländern innerhalb einer gesamten Region gewarnt und die Kommission aufgefordert, ihren Ansatz neu auszurichten und dabei diese Gefahr zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass der Abschluss von WPA die regionale Integration nicht gefährdet.

******

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, dem Parlament vorzuschlagen, seine Zustimmung zu verweigern.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

12

10

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Michael Cashman, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Daniël van der Stoep, Anna Záborská, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Enrique Guerrero Salom, Cristian Dan Preda, Judith Sargentini

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Helmut Scholz

  • [1]  P6_TA(2009)0051, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 über die Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (2008/2170(INI)), ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 124.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, George Sabin Cutaş, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Franziska Keller, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Henri Weber, Iuliu Winkler, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Salvatore Iacolino, Silvana Koch-Mehrin, Maria Eleni Koppa, Katarína Neveďalová, Marietje Schaake

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Norbert Neuser, Birgit Schnieber-Jastram