BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems

13.2.2013 - (COM(2011)0883 – C7‑0512/2011 – 2011/0435(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Bernadette Vergnaud


Verfahren : 2011/0435(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0038/2013
Eingereichte Texte :
A7-0038/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems

(COM(2011)0883 – C7‑0512/2011 – 2011/0435(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0883),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0512/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom französischen Senat im Rahmen von Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip übereinstimmt,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG)[1].

–   unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zu dem Thema „Wachstum & Mobilität: Überarbeitung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ vom 25. April 2012,

–   nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

–   nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten[3],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0038/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Duale Berufsausbildungssysteme sind von zentraler Bedeutung, um eine geringe Jugendarbeitslosigkeit zu gewährleisten. Bedarfsgerecht an den Erfordernissen der Wirtschaft ausgerichtet ermöglichen sie einen leichten Übergang von der Ausbildung in die Berufstätigkeit. Sie sollten nicht nur in dieser Richtlinie gestärkt, sondern auch in anderen Rechtsakten der Union zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Außerdem sollten diese Berufsausbildungssysteme und ihre Besonderheiten von der Richtlinie 2005/36/EG unberührt bleiben.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Qualifikationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Europäischen Berufsausweis vorzusehen. Dieser Ausweis ist insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung nötig, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Der Ausweis sollte auf Antrag des Berufstätigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Das Funktionieren des Ausweises könnte durch das Binnenmarktinformationssystem (IMI) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems geschaffen wird. Durch diesen Mechanismus sollten Synergien gefördert und das Vertrauen unter den zuständigen Behörden gestärkt sowie gleichzeitig Überschneidungen der Verwaltungsarbeit bei den Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufstätigen geschaffen werden. Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Ausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Der Ausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird.

(3) Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Qualifikationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Europäischen Berufsausweis vorzusehen. Der Europäische Berufsausweis sollte ausschließlich als Instrument zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf die uneingeschränkte Nutzung des Potenzials der Mobilität im Binnenmarkt und nicht als Mittel zur Regulierung und Beschränkung der Erlangung einer Qualifikation für einen bestimmten Beruf dienen. Dieser Ausweis ist insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung nötig, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Der Europäische Berufsausweis sollte auf Antrag des Berufstätigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Das Funktionieren des Ausweises könnte durch das Binnenmarktinformationssystem (IMI) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems geschaffen wird. Durch diesen Mechanismus sollten Synergien gefördert und das Vertrauen unter den zuständigen Behörden gestärkt sowie gleichzeitig Überschneidungen der Verwaltungsarbeit bei den zuständigen Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufstätigen geschaffen werden. Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Europäischen Berufsausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Der Ausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Der Europäische Berufsausweis sollte besondere Sicherheits- und Datenschutzanforderungen erfüllen. Daher müssen die erforderlichen Vorkehrungen gegen Missbrauch und Datenbetrug getroffen werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zum Beispiel im Fall eines Arztes oder anderer Angehöriger der Gesundheitsberufe, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können.

(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Nur wenn die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß sind, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag stellt, sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Der Aufnahmemitgliedstaat kann jedoch einen solchen partiellen Zugang aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses verweigern, und ein solcher Zugang kann nicht für Berufe gewährt werden, die unter die automatische Anerkennung fallen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Anwendung des partiellen Zugangs gemäß dieser Richtlinie darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in keinem Fall dazu führen, dass den Sozialpartnern in der betreffenden Branche das Recht auf Selbstorganisation entzogen wird.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Der Begriff der „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“, auf den sich einige Bestimmungen dieser Richtlinie beziehen, wurde vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 49 und 56 AEUV entwickelt und kann sich noch weiterentwickeln.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Unter die Richtlinie 2005/36/EG sollte auch der Beruf des Notars fallen. Bei Anträgen auf Anerkennung einer Niederlassung sollten die Mitgliedstaaten die erforderliche Eignungsprüfung oder den erforderlichen Anpassungslehrgang vorschreiben können, damit jegliche Diskriminierung in den einzelstaatlichen Auswahl- und Ernennungsverfahren vermieden wird. Im Fall des freien Dienstleistungsverkehrs sollten Notare keine öffentlichen Urkunden anfertigen oder sonstige des Siegels des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen durchführen können.

(7) Was den Beruf des Notars betrifft, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die die Staatsangehörigkeitsklausel abgeschafft haben, bei Anträgen auf Anerkennung einer Niederlassung die erforderliche Eignungsprüfung oder den erforderlichen Anpassungslehrgang in den einzelstaatlichen Auswahl- und Ernennungsverfahren vorschreiben können. Die Ausgleichsmaßnahmen sollten den Antragsteller nicht davon freistellen, andere nationale Vorschriften erfüllen zu müssen, wie etwa die Voraussetzungen, die durch die Auswahl- und Ernennungsverfahren für Notare in den Aufnahmemitgliedstaaten vorgegeben sind. Als Träger eines öffentlichen Amtes spielen Notare eine besondere Rolle. Sie werden im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats öffentlich bestellt, um ein öffentliches Amt auszuüben. Im Rahmen ihrer rechtspflegerischen Tätigkeit stellen sie insbesondere die Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von zwischen Einzelpersonen geschlossenen Rechtsgeschäften sicher. Dabei sind sie rechtlich unabhängig und unparteiisch und dürfen ihre Tätigkeit nur in ihrem Zuständigkeitsbezirk ausüben. Daher sollte es Notaren nicht gestattet sein, in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen zu sein. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über den freien Dienstleistungsverkehr nicht für Notare gelten, da diese als Träger eines öffentlichen Amtes nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem sie niedergelassen sind.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, müssen genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Qualifikationen der Antragsteller müssen mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Qualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Qualifikationsniveaus verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können.

(9) Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, müssen genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Qualifikationen der Antragsteller müssen mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Qualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Qualifikationsniveaus und objektiven Kriterien verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können. Bei den Mechanismen zur Überprüfung der theoretischen und praktischen Kenntnisse, die für die Aufnahme und Ausübung eines Berufes als Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können, sollten die Grundsätze der Transparenz und Unparteilichkeit gewährleistet und eingehalten werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers berücksichtigen. Die Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte im Einzelnen begründet werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen lassen kann.

(10) Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers, die von den zuständigen Behörden bescheinigt werden, berücksichtigen. Die Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte im Einzelnen begründet werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen lassen kann.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Im Interesse der Förderung der Mobilität von Fachärzten, die bereits eine fachärztliche Qualifikation erworben haben und in der Folge eine andere Facharztausbildung absolvieren möchten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für einige Teilbereiche der Ausbildung Befreiungen zu gewähren, wenn diese Ausbildungselemente bereits im Rahmen eines früheren Facharztausbildungsprogramms in dem Mitgliedstaat absolviert wurden, in dem der Beruf unter die Regelung über die automatische Anerkennung fällt.

(14) Im Interesse der Förderung der Mobilität von Fachärzten, die bereits eine fachärztliche Qualifikation erworben haben und in der Folge eine andere Facharztausbildung absolvieren möchten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für einige Teilbereiche der Ausbildung Befreiungen zu gewähren, wenn diese Ausbildungselemente bereits im Rahmen eines früheren Facharztausbildungsprogramms in einem Mitgliedstaat absolviert wurden, in dem der Beruf unter die Regelung über die automatische Anerkennung fällt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Um die Patientensicherheit zu verbessern, sollten Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Hebammen und Apotheker ihre Kenntnisse durch berufliche Weiterbildung auf dem neuesten Stand halten. Die Mitgliedstaaten sollten einen Beurteilungsbericht über die Weiterbildungskurse, an denen diese Fachkräfte teilnehmen, veröffentlichen und bewährte Verfahren austauschen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Berufszweige Krankenpflege und Hebamme haben sich in den letzten drei Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt: Durch die gemeinschaftsorientierte Gesundheitsversorgung, den Einsatz komplexerer Therapien und der sich ständig weiterentwickelnden Technologie wird die Übernahme von mehr Verantwortung bei Krankenpflegekräften und Hebammen vorausgesetzt. Damit sie auf diese komplexen Aufgaben der Gesundheitsversorgung vorbereitet sind, müssen die Schüler über eine solide allgemeine Schulbildung verfügen, bevor sie mit der Ausbildung beginnen. Daher sollte die Zulassungsvoraussetzung für diese Ausbildung auf eine allgemeine Schulausbildung von zwölf Jahren oder eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau erhöht werden.

(15) Die Berufszweige Krankenpflege und Hebamme haben sich in den letzten drei Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt: Durch die gemeinschaftsorientierte Gesundheitsversorgung, den Einsatz komplexerer Therapien und der sich ständig weiterentwickelnden Technologie wird die Übernahme von mehr Verantwortung bei Krankenpflegekräften und Hebammen vorausgesetzt. Damit sie auf diese komplexen Aufgaben der Gesundheitsversorgung vorbereitet sind, müssen die Schüler über eine solide allgemeine Schulbildung verfügen, bevor sie mit der Ausbildung beginnen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Durchlässigkeit und Aufstiegschancen bei Gesundheitsberufen gewährleistet sind.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Zwecks Vereinfachung des Systems der automatischen Anerkennung der medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen sollten diese Fachrichtungen unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, wenn sie mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(16) Zwecks Vereinfachung des Systems der automatischen Anerkennung der medizinischen, zahnmedizinischen und veterinärmedizinischen Fachrichtungen sollten diese Fachrichtungen unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, wenn sie mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die Mobilität von Angehörigen von Gesundheitsberufen sollte auch im breiteren Kontext der im europäischen Gesundheitswesen Beschäftigten betrachtet werden. Diese Mobilität sollte mithilfe einer spezifischen Strategie auf Unionsebene und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten angestrebt werden, um unter Wahrung der finanziellen und organisatorischen Tragfähigkeit der nationalen Gesundheitssysteme das höchstmögliche Niveau an Patienten- und Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Durch die Richtlinie2005/36/EG sollte ein stärkerer Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen in den Berufen gefördert werden, die derzeit nicht von dieser Anerkennung profitieren. Dabei sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen und den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung berücksichtigt werden. Berufsverbände und -organisationen, die auf nationaler und EU-Ebene repräsentativ sind, sollten gemeinsame Ausbildungsgrundsätze vorschlagen können. Dies sollte die Form einer gemeinsamen Prüfung als Voraussetzung für den Erwerb von Berufsqualifikationen oder die Form von Ausbildungsgängen, die sich auf ein gemeinsames Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stützen, annehmen. Innerhalb solcher gemeinsamer Ausbildungsrahmen erworbene Qualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden.

(18) Durch die Richtlinie2005/36/EG sollte ein stärkerer Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen in den Berufen gefördert werden, die derzeit nicht von dieser Anerkennung profitieren. Dabei sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen und den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung berücksichtigt werden. Vor der Einführung solcher gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze sollten die Mitgliedstaaten mögliche Alternativen prüfen, wie sie insbesondere in Mitgliedsstaaten mit einer beruflichen Ausbildung existieren. Berufsverbände und -organisationen, die auf nationaler und EU-Ebene repräsentativ sind, sollten ebenfalls gemeinsame Ausbildungsgrundsätze vorschlagen können. Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze sollten die Form einer gemeinsamen Prüfung als Voraussetzung für den Erwerb einer Berufsqualifikation oder die Form von Ausbildungsgängen, die sich auf ein gemeinsames Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stützen, annehmen. Innerhalb solcher gemeinsamer Ausbildungsrahmen erworbene Qualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Die gemeinsamen Ausbildungsrahmen sollten auch die Möglichkeit schaffen, dass die Angehörigen reglementierter Berufe, die auf der Basis der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Titel III Kapitel III ein Verfahren der automatischen Anerkennung durchlaufen und deren neue Fachgebiete nicht unter dieses Verfahren der automatischen Anerkennung fallen, ihre fachliche Qualifikation im Wege eines automatischen Verfahrens anerkennen lassen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits klare Verpflichtungen bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten klarzustellen. Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch angemessen erfolgen und für die betreffenden Arbeitsplätze erforderlich sein; sie sollte keinen Grund darstellen, Berufsangehörige vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen.

(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits klare Verpflichtungen bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Eine zuständige Behörde könnte insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten und der öffentlilchen Gesundheit die Sprachkenntnisse prüfen oder die Prüfung der Sprachkenntnisse überwachen. Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch angemessen erfolgen und für die betreffenden Arbeitsplätze erforderlich sein; sie sollte keinen Grund darstellen, Berufsangehörige vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen. Für Berufsangehörige, die nachweisen können, dass sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, sollte unter anderem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommen. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang fachspezifische Sprachtests fördern, die auf dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen basieren sollten.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Mit den Sprachtests sollte insbesondere mit Blick auf die Sicherheit der Patienten und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit festgestellt werden, wie gut sich die Berufsangehörigen zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mündlich und schriftlich verständigen können.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b) In Mitgliedstaaten mit mehr als einer Amts- oder Verwaltungssprache sollten die Arbeitgeber und die zuständigen Behörden das Erlernen einer zusätzlichen Sprache fördern. Die Arbeitgeber sollten hierfür Möglichkeiten für Sprachtraining und Sprachentwicklung anbieten, wie etwa fachspezifische Sprachkurse.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19c) Die Arbeitgeber sollten weiterhin eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung und Überprüfung der für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen Sprachkenntnisse spielen, etwa im Rahmen von Bewerbungsgesprächen; falls ernsthafte Zweifel an den Sprachkenntnissen eines Bewerbers bestehen, sollten sie dies der zuständigen Behörde melden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Absolventen, die ein bezahltes Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat durchlaufen wollen, in dem ein solches Praktikum möglich ist, sollten unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, damit ihre Mobilität gefördert wird. Ferner ist vorzusehen, dass ihr Praktikum vom Herkunftsmitgliedstaat anerkannt wird.

(20) Absolventen, die ein Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat durchlaufen wollen, in dem ein solches Praktikum möglich ist, sollten unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, damit ihre Mobilität gefördert wird. Ferner ist vorzusehen, dass ihr Praktikum vom Herkunftsmitgliedstaat anerkannt wird. Da der Anwendungsbereich der Richtlinie auf teilweise qualifizierte Berufsangehörige erweitert wird, sollte die Richtlinie auch die Einhaltung der sozialen Grundrechte angemessen berücksichtigen, wie sie in Artikel 151 AEUV aufgeführt sind, demzufolge die Union das Ziel verfolgt, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Ausbildungsbedingungen gehören, zu fördern; nationale Ausbildungsvorschriften sollten hiervon unberührt bleiben.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) In einem Praktikumsvertrag sollten mindestens die Ziele des Praktikums und die zugewiesenen Aufgaben festgelegt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) In der Richtlinie 2005/36/EG ist ein System nationaler Kontaktstellen vorgesehen. Aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in deren Rahmen einheitliche Ansprechpartner festzulegen sind, besteht die Gefahr einer gewissen Überschneidung. Daher sollten die gemäß Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten nationalen Kontaktstellen Beratungszentren werden, die in erster Linie Bürger – auch in Einzelgesprächen – beraten, damit gewährleistet ist, dass die tägliche Anwendung von Binnenmarktregeln auf der Ebene des einzelnen Bürgers auch auf nationaler Ebene mitverfolgt wird.

(21) In der Richtlinie 2005/36/EG ist ein System nationaler Kontaktstellen vorgesehen. Aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in deren Rahmen einheitliche Ansprechpartner festzulegen sind, besteht die Gefahr einer gewissen Überschneidung. Daher sollten die gemäß Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten nationalen Kontaktstellen Beratungszentren werden, die in erster Linie Bürger – auch persönlich – beraten, damit gewährleistet ist, dass die tägliche Anwendung von Binnenmarktregeln auf der Ebene des einzelnen Bürgers auch auf nationaler Ebene wirksam mitverfolgt wird.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Ein solches Vorwarnsystem sollte dem in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Mechanismus ähnlich sein. Für Angehörige der Gesundheitsberufe, die gemäß Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden, ist allerdings ein besonderer Vorwarnungsmechanismus erforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte gelten, sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits den in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Vorwarnungsmechanismus ausgelöst haben. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder Vorstrafen nicht mehr das Recht hat, in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen.

(22) In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Ein solches Vorwarnsystem sollte dem in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Mechanismus ähnlich sein. Für Angehörige der Gesundheitsberufe, die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden, sieht diese Richtlinie einen besonderen Vorwarnmechanismus vor. Dies sollte auch für Tierärzte gelten, sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits den in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Vorwarnmechanismus ausgelöst haben. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder Vorstrafen in einem Mitgliedstaat vorübergehend oder dauerhaft einer Beschränkung oder einem Verbot der Berufsausübung unteliegt. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Festlegung der Kriterien für die Gebührenberechnung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis, die detaillierte Festlegung der für den Europäischen Berufsausweis erforderlichen Unterlagen, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 , die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Ärzten, für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3 , die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

(24) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Änderung des Verzeichnisses in Anhang II, die Festlegung der Einzelheiten der für den Europäischen Berufsausweis erforderlichen Unterlagen, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 , die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Ärzten, für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3 , die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten eine angemessene Vertretung gewährleisten und angemessene Konsultationen durchführen, zum Beispiel mit Sachverständigen auf EU-Ebene und nationaler Ebene, zuständigen Behörden, Berufsverbänden, wissenschaftlichen Organisationen, Hochschulen und Sozialpartnern. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und transparente Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Für die Annahme von Durchführungsrechtsakten, mit denen gemeinsame und einheitliche Regeln für die Spezifizierung der Europäischen Berufsausweise für einzelne Berufe, das Format des Europäischen Berufsausweises, die erforderlichen Übersetzungen zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises, die Einzelheiten bezüglich der Beurteilung der Anträge auf einen Europäischen Berufsausweis, die technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, die Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung eines Europäischen Berufsausweises, die Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren zur Prüfung der Echtheit und Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises und die Umsetzung des Vorwarnungsmechanismus festgelegt werden, sollte aufgrund des technischen Charakters dieser Rechtsakte das Beratungsverfahren herangezogen werden.

(26) Für die Annahme von Durchführungsrechtsakten, mit denen gemeinsame und einheitliche Regeln für die Spezifizierung der Europäischen Berufsausweise für einzelne Berufe, das Format des Europäischen Berufsausweises, die erforderlichen Übersetzungen zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises, die Einzelheiten bezüglich der Beurteilung der Anträge auf einen Europäischen Berufsausweis, die technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, die Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung eines Europäischen Berufsausweises festgelegt werden, sollte aufgrund des technischen Charakters dieser Rechtsakte das Beratungsverfahren herangezogen werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Richtlinie werden auch Regeln betreffend den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie den Zugang zu und die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten bezahlten Praktika festgelegt.

Diese Richtlinie legt ferner Vorschriften betreffend den partiellen Zugang zu bestimmten reglementierten Berufen sowie den Zugang zu und die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Praktika fest.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 1 – Absatz 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) An Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

 

„Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.“

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf oder ein bezahltes Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, absolvieren wollen.

1. Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf oder ein Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, absolvieren wollen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 2 wird der folgende Absatz eingefügt:

 

„1a. Titel II (Dienstleistungsfreiheit) findet keine Anwendung auf Notare.“

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer i – Einleitung

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

i) Die Buchstaben f und h erhalten folgende Fassung:

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstaben f und h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) ‚Berufserfahrung‘ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat;

f) ‚Berufserfahrung‘ ist die tatsächliche, rechtmäßige und uneingeschränkte Ausübung des betreffenden Berufs in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat;

 

h) ‚Eignungsprüfung’ ist eine [...] die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.

 

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

 

Die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) ‚bezahltes Praktikum‘ ist die Ausübung bezahlter Tätigkeiten unter Aufsicht mit dem Ziel, den auf der Basis einer Prüfung gewährten Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten;

j) ‚Praktikum‘ ist die Ausübung von Tätigkeiten unter Aufsicht und auf der Grundlage eines Vertrages, die einen verpflichtenden Teil der Ausbildung darstellen, mit dem Ziel, den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder das Recht auf Ausübung eines solchen Berufs zu erhalten;

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l) ‚lebenslanges Lernen‘ sind jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt.

l) ‚lebenslanges Lernen‘ sind Aktivitäten der allgemeinen Bildung sowie der beruflichen Bildung und nichtformalen Bildung während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf die beruflichen Anforderungen und die Berufsethik ergibt.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

la) ‚Ausbildungsanforderungen und –bedingungen‘ sind das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen, die für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich sind;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

lb) ‚Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen bzw. ECTS-Punkte‘ sind Punkte, die das mit einer Lerneinheit verbundene Arbeitspensum im Verhältnis zum Gesamtumfang des Arbeitspensums ausdrücken, das im ECTS-System für den Abschluss eines vollen Studienjahrs erforderlich ist, um auf der Grundlage von Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen Leistungspunkte zu akkumulieren; das Arbeitspensum umfasst nicht nur Vorlesungen, praktische Arbeiten und Seminare, sondern auch Praktika, Forschungs- und Feldarbeiten, Selbststudium, Prüfungen und sonstige Bewertungstätigkeiten; im Rahmen des ECTS-Systems entspricht das Arbeitspensum für ein Studienjahr 60 ECTS-Punkten und für ein Studiensemester 30 ECTS-Punkten;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

lc) ‚freie Berufe‘ sind Berufe, die auf der Grundlage einschlägiger Berufsqualifikationen ausgeübt werden und in deren Rahmen in persönlicher, eigenverantwortlicher und fachlich unabhängiger Weise geistige und planerische Dienstleistungen für den jeweiligen Auftraggeber oder die Allgemeinheit erbracht werden;

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe 1 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ld) ‚Duale Ausbildung‘ ist die alternierende Vermittlung beruflicher Handlungskompetenz an den Lernorten Betrieb und Berufsschule auf der Basis aufeinander abgestimmter Bildungs- und Qualitätsstandards; dabei wird unter ‚berufliche Handlungskompetenz‘ die Fähigkeit und Bereitschaft verstanden, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodische Kompetenzen sowohl in Arbeitssituationen als auch für die berufliche und persönliche Entwicklung zu nutzen;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

le) ,zwingende Gründe des Allgemeininteresses‘ sind Gründe, die der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt hat, wie etwa die Flgenden: öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit der Bevölkerung, öffentliche Gesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Betrugsbekämpfung, Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, Tiergesundheit, geistiges Eigentum, Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozial-und Kulturpolitik.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, oder – in den unter Artikel 4f erwähnten Fällen – einen Teil dieses Berufs aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

1. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises. Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Europäische Berufsausweise. Die in Artikel 57b erwähnten Beratungszentren können ebenfalls als für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zuständige Behörde fungieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die Bürger einschließlich möglicher Antragsteller über die Vorteile eines Europäischen Berufsausweises, soweit er verfügbar ist, informieren.

5. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises. Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Europäische Berufsausweise. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in Artikel 57b erwähnten Beratungszentren die zuständigen Behörden in der ersten Phase der Vorbereitung der Dokumentation, die zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises gemäß diesem Artikel benötigt wird, unterstützen müssen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die Bürger einschließlich möglicher Antragsteller über die Vorteile eines Europäischen Berufsausweises, soweit er verfügbar ist, informieren.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung Europäischer Berufsausweise für bestimmte Berufe, zur Festlegung des Formats des Europäischen Berufsausweises, für die zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Übersetzungen und zu den Einzelheiten bezüglich der Beurteilung der Anträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Berufe. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

6. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung Europäischer Berufsausweise, die auf Antrag an Angehörige bestimmter Berufe ausgestellt werden, zur Festlegung des Formats des Europäischen Berufsausweises, für die zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Übersetzungen und zu den Einzelheiten bezüglich der Beurteilung der Anträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Berufe. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen. Zusätzlich zu dem in Artikel 58 vorgesehenen Verfahren führt die Kommission vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts eine ordnungsgemäße Konsultation der interessierten Kreise durch. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Europäische Berufsausweis vorrangig auf die Erleichterung und Verbesserung der Mobilität von Fachkräften ausgerichtet ist, ungeachtet dessen, ob es sich um reglementierte Berufe handelt oder nicht, und dass insbesondere keine zusätzlichen regulatorischen oder bürokratischen Hindernisse entstehen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 a – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit den Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises entstehende Gebühren müssen vertretbar und verhältnismäßig sein und den dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat entstandenen Kosten entsprechen; sie dürfen keinen Hinderungsgrund für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises darstellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Maßgabe von Artikel 58a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien für die Berechnung und Verteilung der Gebühren zu erlassen.

7. Durch das Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises dürfen dem Berufsangehörigen keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 a – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a. Die Artikel 4a bis 4e finden keine Anwendung auf Berufsgruppen, für deren Angehörige bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie im Rahmen des in den Richtlinien Nr. 77/249 und 98/05 vorgesehenen Systems ein eigener europäischer Berufsausweis eingeführt wurde.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Inhaber einer Berufsqualifikation einen Europäischen Berufsausweis in beliebiger Form, auch über ein Online-Instrument, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beantragen kann.

1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Inhaber einer Berufsqualifikation einen Europäischen Berufsausweis in schriftlicher oder elektronischer Form, auch über ein Online-Instrument, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beantragen kann.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 b – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die in Artikel 57b genannten Beratungszentren können, wenn die Mitgliedstaaten es für angebracht erachten, die zuständigen Behörden bei der ersten Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Dokumentation unterstützen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 b – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die zuständige Behorde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie erstellt im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgelegten Binnenmarktinformationssystems (IMI) eine Datei zum Antrag, in der alle diesbezüglichen Unterlagen enthalten sind. Stellt derselbe Antragsteller mehrere Anträge nacheinander, dürfen die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats nicht die Wiedereinreichung von Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten und nach wie vor gültig sind.

3. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller binnen drei Werktagen den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie erstellt im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Binnenmarktinformationssystems (IMI) eine Datei zum Antrag, in der alle diesbezüglichen, als gültig bescheinigten Unterlagen enthalten sind. Stellt derselbe Antragsteller mehrere Anträge nacheinander, dürfen die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats nicht die Wiedereinreichung von Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten und nach wie vor gültig sind.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 c – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Europäischer Berufsausweis für die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen

Europäischer Berufsausweis für die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats prüft den Antrag, erstellt einen Europäischen Berufsausweis und erkennt ihn binnen zwei Wochen ab dem Eingang eines vollständigen Antrags als gültig an. Sie informiert den Antragsteller und den Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller Dienstleistungen erbringen will, dass der entsprechende Europäische Berufsausweis als gültig anerkannt wurde. Die Übermittlung der Information, dass der Ausweis als gültig anerkannt wurde, an den betreffenden Aufnahmemitgliedstaat stellt die in Artikel 7 vorgesehene Meldung dar. Der Aufnahmemitgliedstaat darf in den folgenden zwei Jahren keine weitere Erklärung nach Artikel 7 verlangen.

1. Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats prüft den Antrag, erstellt einen Europäischen Berufsausweis und erkennt ihn binnen drei Wochen ab dem Eingang eines vollständigen Antrags als gültig an. Sie informiert den Antragsteller und den Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller Dienstleistungen erbringen will, dass der entsprechende Europäische Berufsausweis als gültig anerkannt wurde. Die Übermittlung der Information, dass der Ausweis als gültig anerkannt wurde, an den betreffenden Aufnahmemitgliedstaat stellt die in Artikel 7 vorgesehene Meldung dar. Der Aufnahmemitgliedstaat darf in den folgenden zwei Jahren keine weitere Erklärung nach Artikel 7 verlangen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4c – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Ist weder der Beruf noch die dafür erforderliche Ausbildung in dem Herkunftsmitgliedstaat reglementiert, so prüft die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zumindest die Rechtsstellung des Antragstellers sowie die Echtheit und die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gegen die Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats oder das Nichtvorliegen einer Entscheidung innerhalbdes in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwei Wochen müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

2. Gegen die Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats oder das Nichtvorliegen einer Entscheidung innerhalb des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von drei Wochen müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 c – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Europäische Berufsausweis ist so lange gültig, wie sein Inhaber das Recht behält, auf der Grundlage der in der IMI-Datei enthaltenen Dokumente und Informationen im Aufnahmemitgliedstaat tätig zu sein.

4. Der Europäische Berufsausweis ist so lange gültig, wie sein Inhaber das Recht behält, auf der Grundlage der in der IMI-Datei enthaltenen Dokumente und Informationen im Aufnahmemitgliedstaat tätig zu sein, bzw. solange die Berufsausübung des Inhabers in einem Mitgliedstaat nicht beschränkt oder untersagt wurde.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 d – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung und die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung und die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 d – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Eingang eines vollständigen Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Echtheit und Gültigkeit der eingereichten Dokumente und bestätigt diese binnen zwei Wochen, erstellt den Europäischen Berufsausweis, übermittelt ihn der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zwecks Gültigkeitserklärung und informiert diese Behörde über die entsprechende IMI-Datei. Der Antragsteller wird vom Herkunftsmitgliedstaat über den Stand des Verfahrens unterrichtet.

1. Bei Eingang eines vollständigen Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Echtheit und Gültigkeit der eingereichten Dokumente und bestätigt diese binnen drei Wochen, erstellt den Europäischen Berufsausweis, übermittelt ihn der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zwecks Gültigerklärung und informiert diese Behörde über die entsprechende IMI-Datei. Der Antragsteller wird vom Herkunftsmitgliedstaat über den Stand des Verfahrens unterrichtet.

 

 

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 d – Absatz – 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Der Aufnahmemitgliedstaat bestätigt dem Berufsangehörigen innerhalb von fünf Tagen den Eingang des Antrags auf Gültigerklärung des Europäischen Berufsausweises.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 d – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In den in den Artikeln 16, 21 und 49a erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat über die Gültigkeitserklärung eines Europäischen Berufsausweises nach Absatz 1 binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Dieses Ersuchen führt nicht zur Aussetzung der Frist von einem Monat.

2. In den in den Artikeln 16, 21 und 49a erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat über die Gültigerklärung eines Europäischen Berufsausweises nach Absatz 1 binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Bei Berufen, die die Sicherheit von Patienten berühren, kann im Falle eines solchen Ersuchens die Monatsfrist um zwei Wochen verlängert werden. Der Herkunftsmitgliedstaat stellt die angeforderten zusätzlichen Informationen innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens zur Verfügung. Der Berufsangehörige ist über jede Fristverlängerung zu informieren.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 d – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In den in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 14 erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er die Qualifikationen des Inhabers anerkennt oder diesem binnen zwei Monaten nach Eingang der Gültigkeitserklärung des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises Ausgleichsmaßnahmen auferlegt. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Dieses Ersuchen führt nicht zur Aussetzung der Frist von zwei Monaten.

3. In den in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 14 erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er die Qualifikationen des Inhabers anerkennt oder diesem binnen zwei Monaten nach Eingang der Gültigkeitserklärung des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises Ausgleichsmaßnahmen auferlegt. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Bei Berufen, die die Sicherheit von Patienten berühren, kann im Falle eines solchen Ersuchens die Zweimonatsfrist um zwei Wochen verlängert werden. Der Herkunftsmitgliedstaat stellt die angeforderten zusätzlichen Informationen innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens zur Verfügung. Der Berufsangehörige ist über jede Fristverlängerung zu informieren.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 d – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Trifft der Aufnahmemitgliedstaat eine Entscheidung nicht binnen der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen oder fordert er weitere Informationen nicht binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises, gilt der Europäische Berufsausweis als vom Aufnahmemitgliedstaat als gültig anerkannt und als Anerkennung der Berufsqualifikation für den betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf.

5. Trifft der Aufnahmemitgliedstaat eine Entscheidung nicht binnen der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen oder fordert er weitere Informationen nicht binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises, gilt der Europäische Berufsausweis als vom Aufnahmemitgliedstaat als gültig anerkannt und als Anerkennung der Berufsqualifikation für den betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf. Eine solche stillschweigende Anerkennung von Qualifikationen stellt keine automatische Anerkennung des Rechts auf Ausübung des betreffenden Berufs dar.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 e – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten aktualisieren rechtzeitig die entsprechende IMI-Datei mit Angaben uber das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten des Inhabers des Europäischen Berufsausweises auswirken könnten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die mit der entsprechenden IMI-Datei befassten zuständigen Behörden werden von den betreffenden zuständigen Behörden über etwaige Aktualisierungen informiert.

1. Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten aktualisieren rechtzeitig und unter Wahrung der Unschuldsvermutung die entsprechende IMI-Datei mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen – wie etwa das Vorliegen einer in Artikel 56a genannten Entscheidung – oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten des Inhabers des Europäischen Berufsausweises auswirken könnten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die mit der entsprechenden IMI-Datei befassten zuständigen Behörden werden von den betreffenden zuständigen Behörden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 e – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Aktualisierungen nach Absatz 1 beschränken sich auf folgende Angaben:

 

a) ob gegen den Berufsangehörigen eine Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der betreffenden Tätigkeit verhängt wurde;

 

b) ob die Beschränkung oder Untersagung vorläufig oder endgültig verhängt wurde;

 

c) für welchen Zeitraum die Beschränkung oder Untersagung verhängt wurde, und

 

d) die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

2005/36/EG

Artikel 4 e – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei wird gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) auf die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und den Inhaber des Europäischen Berufsausweises beschränkt.

2. Der Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei wird gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 auf die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats beschränkt.

 

________________

 

1 ABl. L 281, 23.11.1995, S. 31.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

2005/36/EG

Artikel 4 e – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, insbesondere Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Beruf, anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument.

4. Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, insbesondere Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Beruf, Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 49a, Nachweise über die Berufserfahrung, anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 e – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises jederzeit berechtigt ist, die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Datei im Binnenmarktinformationssystem zu verlangen, und dass er über dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises informiert sowie alle zwei Jahre nach der Ausstellung seines Europäischen Berufsausweises daran erinnert wird.

5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises jederzeit berechtigt ist, die kostenlose Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Datei im Binnenmarktinformationssystem zu verlangen, und dass er über dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises informiert sowie alle zwei Jahre nach der Ausstellung seines Europäischen Berufsausweises daran erinnert wird.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 e – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass Arbeitgeber, Kunden, Patienten und andere Interessenträger die Echtheit und Gültigkeit eines ihnen vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises unbeschadet der Absätze 2 und 3 prüfen können.

7. Die Aufnahmemitgliedstaaten bestimmen, dass Arbeitgeber, Kunden, Patienten und andere Interessenträger die Echtheit und Gültigkeit eines ihnen vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises unbeschadet der Absätze 2 und 3 prüfen können.

Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren für die im ersten Unterabsatz erwähnte Prüfung an. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren für die im ersten Unterabsatz erwähnte Prüfung. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 58 erlassen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 f – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates, sofern sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 f – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) der Berufsangehörige ist uneingeschränkt qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang beantragt wird;

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4 f – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt ist, sofern damit das angestrebte Ziel erreicht und nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgegangen würde.

2. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, sofern damit das angestrebte Ziel erreicht und nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgegangen würde. Für Berufe, die unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III und IIIa fallen, darf jedoch kein partieller Zugang gewährt werden.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a

2005/36/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der Dienstleister begleitet den Dienstleistungsempfänger, sofern der Dienstleistungsempfänger sich gewöhnlich im Niederlassungsmitgliedstaat des Dienstleisters aufhält und der Beruf nicht in dem in Artikel 7 Absatz 4 erwähnten Verzeichnis aufgeführt ist.

b) der Dienstleister begleitet den Dienstleistungsempfänger, unter der Voraussetzung, dass der Dienstleister seine Dienstleistung auf dem Gebiet des Aufnahmemitgliedsstaates ausschließlich diesem Dienstleistungsempfänger erbringt und der Beruf nicht in dem in Artikel 7 Absatz 4 erwähnten Verzeichnis aufgeführt ist.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

entfällt

4. Im Fall von Notaren sind die öffentlichen Urkunden und sonstige des Siegels des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen von der Dienstleistungserbringung ausgeschlossen.

 

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) im Fall von Berufen im Sicherheitssektor und im Gesundheitswesen der Nachweis, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt.

e) im Fall von Berufen im Sicherheitssektor oder im Gesundheitswesen oder im Fall von Berufen, die die tägliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beinhalten, der Nachweis, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) im Fall eines in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Ausbildungsnachweises und im Fall von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach Artikel 23, 26, 27, 30, 33, 33a, 37, 39 und 43 ein Nachweis über Kenntnisse der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats.

f) im Fall eines in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Ausbildungsnachweises und im Fall von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach Artikel 23, 26, 27, 30, 33, 33a, 37, 39 und 43 ein Nachweis über Kenntnisse der Sprache, in der der Berufsangehörige seinen Beruf ausüben wird und bei der es sich um eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats handeln muss.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe c

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen des Dienstleisters nicht ausgeglichen werden kann, muss der Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen — insbesondere durch eine Eignungsprüfung —, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 3 getroffene Entscheidung folgt.

Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies dem Allgemeininteresse abträglich ist und durch Berufserfahrung oder von den zuständigen Behörden bescheinigtes lebenslanges Lernen des Dienstleisters nicht ausgeglichen werden kann, so muss der Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen — insbesondere durch eine Eignungsprüfung, einen Anpassungszeitraum oder mit Hilfe von Bescheinigungen oder Qualifizierungen, die auf der Grundlage der Verfahren nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a und b ausgestellt wurden —, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 3 getroffene Entscheidung folgt.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Bei der Kontrolle von Qualifikationen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats erteilen diese Auskünfte gemäß Artikel 56.

1. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Bei der Kontrolle von Qualifikationen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Der Aufnahmemitgliedstaat kann insbesondere Qualifikationen oder Bescheinigungen berücksichtigen, die im Rahmen der Verfahren nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a und b erworben wurden. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats erteilen diese Auskünfte gemäß Artikel 56.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

entfällt

ii) eines reglementierten Ausbildungsgangs oder – im Falle eines reglementierten Berufs – einer dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach Buchstabe b vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats beigefügt ist.

 

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Diplom, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mehr als vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer oder dass er – falls im Herkunftsmitgliedstaat anwendbar – eine entsprechende Punktzahl nach dem ECTS an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erreicht sowie die Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.

e) Diplom, mit dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die – falls im Herkunftsmitgliedstaat anwendbar – einer entsprechenden Punktzahl nach dem ECTS an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau entspricht, sowie die Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe d

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Absatz 2 wird gestrichen.

(d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang II, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Ausbildungsgängen Rechnung zu tragen, die die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen.“

Änderungsantrag 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.

Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Falle eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach den Absätzen 1 oder 2 oder einer Bescheinigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung oder einer dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung erkennt der Aufnahmemitgliedstaat das vom Herkunftsmitgliedstaat bescheinigte Ausbildungsniveau an.

3. Im Falle eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach den Absätzen 1 oder 2 oder einer Bescheinigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung oder einer dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung erkennt der Aufnahmemitgliedstaat das vom Herkunftsmitgliedstaat bescheinigte Ausbildungsniveau an.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Inhabern eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erforderliche nationale Qualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e eingestuft ist.

4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Inhabern eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a oder eines Ausbildungsnachweises, dessen Niveau nicht mindestens unmittelbar unter dem im Aufnahmemitgliedstaat geforderten liegt, die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erforderliche nationale Qualifikation unter Artikel 11 Buchstabe c, d oder e eingestuft ist.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe c

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 14 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für den Beruf des Notars kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahme die besondere Tätigkeit im Rahmen dieses Berufs in seinem Hoheitsgebiet, vor allem in Bezug auf das anzuwendende Recht, berücksichtigen.

Soweit es um durch Hoheitsakt bestellte Notare geht, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahme die besondere Tätigkeit im Rahmen dieses Berufs in seinem Hoheitsgebiet, vor allem in Bezug auf das anzuwendende Recht, berücksichtigen.

 

Der Aufnahmemitgliedstaat kann von dem Antragsteller verlangen, vor der Zulassung zur Eignungsprüfung einen Anpassungslehrgang zu absolvieren.

 

Die Ausgleichsmaßnahme entbindet den Antragsteller nicht von der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, die im Rahmen des Auswahl- und Bestellungsverfahrens im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund des hoheitlichen Charakters der Tätigkeit von Notaren verlangt werden.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe d

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.

4. Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fertigkeiten und Kompetenz eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs bilden und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer oder des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe e

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 14 – Absatz 6 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) eine Erläuterung der wesentlichen Unterschiede in Bezug auf den Inhalt;

c) eine Erläuterung der wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die Dauer oder den Inhalt und eine Erläuterung dessen, inwiefern sich diese Unterschiede auf die Fähigkeit des Berufsangehörigen auswirken, seinen Beruf in einem Aufnahmemitgliedstaat in zufriedenstellender Weise auszuüben;

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe e

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 14 – Absatz 6 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) eine Erläuterung, warum der Antragsteller aufgrund dieser wesentlichen Unterschiede seinen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht in zufriedenstellender Weise ausüben kann;

entfällt

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe e

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 14 – Absatz 6 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) eine Erläuterung, warum diese wesentlichen Unterschiede nicht durch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis und durch lebenslanges Lernen erworben hat, ausgeglichen werden können.

e) eine Erläuterung, warum diese wesentlichen Unterschiede nicht durch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis und durch von einer zuständigen Behörde bestätigtes lebenslanges Lernen erworben hat, ausgeglichen werden können.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe e

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 14 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 wird mindestens zweimal jährlich durchgeführt und die Antragsteller dürfen die Prüfung mindestens einmal wiederholen, wenn sie sie beim ersten Mal nicht bestanden haben.

7. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller spätestens sechs Monate nach Anordnung einer Ausgleichsmaßnahme an einer Eignungsprüfung nach Absatz 1 teilnehmen kann. Die Antragsteller dürfen die Prüfung mindestens einmal wiederholen, wenn sie sie beim ersten Mal nicht bestanden haben.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe e a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 14 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„7a. Für die Zwecke der Absätze 1 bis 7 übermitteln die zuständigen Behörden ab dem [Datum einfügen: Tag nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag] und danach alle fünf Jahre der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten öffentlich verfügbare Berichte über ihre Entscheidungen zu Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich der Begründungen dieser Maßnahmen, und Angaben darüber, ob Fortschritte auf den Weg zu zusätzlicher Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten, auch durch gemeinsame Ausbildungsgrundsätze, erzielt wurden.“

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zur Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV zu erlassen, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt, dass dadurch nicht der Umfang der Tätigkeiten eingeschränkt wird, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen.“.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zur Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV zu erlassen, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt, dass dadurch weder der Umfang der Tätigkeiten eingeschränkt wird, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen, noch einzelne Tätigkeiten von einem Verzeichnis in Anhang IV in ein anderes Verzeichnis dieses Anhangs übertragen werden.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 14 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Kapitel III – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende Fassung:

 

„Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsanforderungen und Ausbildungsstufen

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 15

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Artikel 21 Absätze 4, 6 und 7 werden gestrichen.

(15) Absatz 4, Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 und Absatz 7 von Artikel 21 werden gestrichen.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 15 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(4a) Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit der Errichtung von neuen, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken Ausbildungsnachweise für Apotheker nach Anhang V Nummer 5.6.2. zuzulassen. Als neue Apotheken im Sinn dieses Absatzes gelten auch Apotheken, die vor weniger als drei Jahren eröffnet wurden.“

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 21a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die nach Absatz 1 gemeldeten Rechtsakte nicht mit dieser Richtlinie konform sind, so erlässt sie binnen sechs Monaten nach Erhalt aller nötigen Informationen einen diesbezüglichen Durchführungsbeschluss.“.

4. Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die nach Absatz 1 gemeldeten Rechtsakte nicht mit dieser Richtlinie vereinbar sind, so erlässt sie binnen sechs Monaten nach Erhalt aller nötigen Informationen einen diesbezüglichen Durchführungsbeschluss gemäß dem Verfahren nach Artikel 58.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer - 17 (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-17) In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

 

„c) Die Mitgliedstaaten erlassen bis ...* Regelungen über eine verpflichtende Fort- und Weiterbildung für Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Hebammen und Apotheker.“

 

____________________

 

*ABl.: Bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 22 – Absatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) In Artikel 22 wird folgender Absatz 2 angefügt:

(17) In Artikel 22 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b übermitteln die zuständigen Behörden ab [Datum einfügen – der Tag nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag] und danach alle fünf Jahre der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten öffentlich verfügbare Berichte über ihre Verfahren der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung für Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Apotheker.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b und c übermitteln die zuständigen Behörden ab [Datum einfügen – der Tag nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag] und danach alle fünf Jahre der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten öffentlich verfügbare Bewertungsberichte zur Optimierung der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung für Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Apotheker.

 

Einrichtungen, die eine allgemeine und berufliche Weiterbildung anbieten, werden von einer im Europäischen Register für Qualitätssicherung (EQAR) eingetragenen Stelle unterstützt, die ihre Ergebnisse der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.“

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 18 b a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 24 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„4a. Diese Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung für eine Absenkung der in den Mitgliedstaaten bereits geltenden Anforderungen an die allgemeine ärztliche Ausbildung dienen.“

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe a a (neu)

Directive 2005/36

Artikel 25 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Weiterbildung zum Facharzt folgende Grundvoraussetzungen erfüllt:

 

a) Die Weiterbildung hat eine Dauer von mindestens fünf Jahren, was ergänzend in der entsprechenden Zahl von ECTS-Punkten zum Ausdruck gebracht werden kann. Sie erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.“

 

b) Die Weiterbildung bietet die Gewähr dafür, dass die Facharztanwärter Kompetenzen auf folgenden Gebieten erworben haben:

 

i) Kommunikation,

 

ii) Lösung von Problemen,

 

iii) Anwendung der Kenntnisse und der Wissenschaft,

 

iv) Untersuchung von Patienten,

 

v) Patientenmanagement/Behandlung von Patienten,

 

vi) Nutzung des sozialen und lokalen Kontexts der Gesundheitsfürsorge, und

 

vii) Selbstreflexion.“

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 25 – Absatz 3 a – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften Befreiungen für Teilbereiche der fachärztlichen Weiterbildung festlegen, wenn dieser Teil der Ausbildung bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3 absolviert wurde und sofern der Berufsangehörige bereits die frühere fachärztliche Qualifikation in diesem Mitgliedstaat erworben hatte. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gewährte Befreiung für höchstens ein Drittel der Mindestdauer der Facharztausbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3. gilt.

(3a) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften in Einzelfällen anzuwendende Befreiungen für Teilbereiche der fachärztlichen Weiterbildung festlegen, wenn dieser Teil der Ausbildung bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3 absolviert wurde und sofern der Berufsangehörige bereits die frühere fachärztliche Qualifikation erworben hatte. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gewährte Befreiung für höchstens ein Drittel der Mindestdauer der Facharztausbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3. gilt.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe c

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 25 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der Mindestdauer der Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3. zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.“.

5. Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der Anforderungen an die Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3. zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 20 – Einleitung

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(20) Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 26 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, zur Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen, die in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3 im Hinblick auf die Aktualisierung dieser Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.

Als Ausbildungsnachweise des Facharztes nach Artikel 21 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt oder anerkannt wurden und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen entsprechen, die in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführt sind.

 

Die Kommission wird ermächtigt, zur Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen, die in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3 im Hinblick auf die Aktualisierung dieser Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung voraus, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bescheinigt wird.

1. Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt Folgendes voraus:

 

a) ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis, der auf der Grundlage einer zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung zum Besuch einer Universität oder als gleichwertig anerkannten Hochschule berechtigt, oder

 

b) eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau, die zum Besuch von Berufsschulen für Krankenpflege berechtigt, bescheinigt wird.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Der theoretische Unterricht wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und -Krankenpflegeschüler die gemäß Absatz 6 und 6a erforderlichen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwerben. Dieser Unterricht wird an Universitäten, als gleichwertig anerkannten Hochschulen oder Berufsschulen für Krankenpflege von Lehrenden für Krankenpflege oder anderen fachkundigen Personen erteilt.“

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe c b (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 31 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

 

„(5) Die klinisch-praktische Ausbildung wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die erforderliche, umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen der Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren.“

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe c c (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 31 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„6a. Formale Qualifikationen von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, dienen unabhängig davon, ob die Ausbildung an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder einer Berufsschule für Krankenpflege erfolgte, als Nachweis dafür, dass die betreffende Person mindestens über folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und grundlegende Kompetenzen verfügt:

 

a) die Fähigkeit, die erforderliche Krankenpflege unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und praktisch-klinische Kenntnisse festzulegen und im Rahmen der Behandlung von Patienten die Krankenpflege auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b und c erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu planen, zu organisieren und umzusetzen;

 

b) die Fähigkeit zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Personen im Gesundheitswesen, einschließlich der Mitwirkung an der praktischen Schulung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;

 

c) die Fähigkeit, Einzelpersonen, Familien und Gruppen auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer gesunden Lebensweise und zur Selbsthilfe zu verhelfen;

 

d) die Fähigkeit, eigenständig lebensrettende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen;

 

e) die Fähigkeit, pflegebedürftige Personen und deren Bezugspersonen eigenständig zu beraten, anzuweisen und zu unterstützen;

 

f) die Fähigkeit, die Qualität der Krankenpflege eigenständig sicherzustellen und zu bewerten;

 

g) die Fähigkeit zur umfassenden professionellen Kommunikation und zur Zusammenarbeit mit anderen Berufen im Gesundheitssektor.“

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Buchstabe d

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 31 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, nach Absatz 6 Buchstabe a entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben sollten;

a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, nach Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 6a entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben sollten;

b) welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 6 Buchstabe a genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

b) welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 6a genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

c) welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 6 Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände ausreichend sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

c) welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 6a genannten Ausbildungsgegenstände ausreichend sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

d) welche klinische Erfahrung nach Absatz 6 Buchstabe c angemessen ist und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus dieser angemessenen klinischen Erfahrung entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben.“.

d) welche klinische Erfahrung nach Absatz 6 Buchstabe c und Absatz 6a angemessen ist und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus dieser angemessenen klinischen Erfahrung entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben.“.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 23 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 33 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Absatz 2 wird gestrichen.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 23 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 33 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, an, die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 12. April 2010 zur Änderung der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 21 April 2010 Nr. 65 Pos. 420), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.“.

3. Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, an, die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenpfleger und Hebammen und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170, in der geänderten Fassung), ersetzt durch Artikel 55.2 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen vom 23. August 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und der Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 6. Juli 2012, Pos. 770) durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 24 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

2. Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre Unterricht auf Vollzeitbasis (kann ergänzend auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), der mindestens 5000 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie mindestens das in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 25 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 35 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fachzahnarztlehrgänge auf Vollzeitbasis dauern mindestens drei Jahre (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und stehen unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Fachzahnarztanwärter müssen in der betreffenden Einrichtung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

Fachzahnarztlehrgänge auf Vollzeitbasis dauern mindestens drei Jahre (kann auch zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und stehen unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Fachzahnarztanwärter müssen in der betreffenden Einrichtung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 26 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.4.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis (kann auch zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.4.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 26 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 38 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Die Ausbildung des Tierarztes gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

 

a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten des Tierarztes beruhen;

 

b) angemessene Kenntnisse über die Struktur und die Funktionen gesunder Tiere, die Zucht, Fortpflanzung und Hygiene im Allgemeinen sowie die Ernährung, einschließlich der Technologie für die Herstellung und Konservierung von Futtermitteln, die ihren Bedürfnissen entsprechen;

 

c) angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet des Verhaltens und des Schutzes der Tiere;

 

d) angemessene Kenntnisse der Ursachen, der Natur, des Verlaufes, der Auswirkungen, der Diagnose und der Behandlung der Krankheiten der Tiere, und zwar individuell und kollektiv; darunter eine besondere Kenntnis der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten;

 

e) angemessene Kenntnisse der Präventivmedizin;

 

ea) die Kenntnisse, die zur Entnahme, Verpackung, Lagerung und zum Transport von Proben, zur Durchführung grundlegender Laboranalysen und zur Auswertung von Analyseergebnissen notwendig sind;

 

f) angemessene Kenntnisse über die Hygiene und die Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft als Grundlage für ein Verständnis und die Fähigkeit der Erläuterung einer guten Hygienepraxis in landwirtschaftlichen Betrieben und für die Beteiligung an der Untersuchung von Tieren vor und nach der Schlachtung;

 

fa) Kenntnisse der allgemeinen Grundzüge der deskriptiven Epidemiologie als Grundlage der Fähigkeit zur Beteiligung an epidemiologischen Untersuchungen;

 

fb) die Kenntnisse, die zur Beteiligung an Programmen zur Verhütung und Vorbeugung von Zoonosen und ansteckenden, aufkommenden oder neu aufkommenden Krankheiten benötigt werden;

 

fc) die Kenntnisse, die für einen verantwortungsvollen und vernünftigen Umgang mit Tierarzneimitteln benötigt werden, die der Verhütung, Behandlung, Kontrolle oder Tilgung von Erregern dienen, die für Tiere schädlich sind, bzw. von Tierkrankheiten, um dem Risiko von Resistenzen vorzubeugen, d. h. unter anderem der Resistenz gegen antimikrobiellen Substanzen, und um die Sicherheit der Lebensmittelkette zu wahren und die Umwelt sowie die Gesundheit der Tiere zu schützen;

 

fd) Kenntnisse der Hygienevorschriften für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern und klinischen Abfällen, die bei Behandlungen entstehen und ein Infektionsrisiko bergen, sowie die Kenntnisse, die notwendig sind, um Material zu sterilisieren und unter angemessenen aseptischen Bedingungen chirurgische Eingriffe vorzunehmen;

 

fe) die Kenntnisse, die notwendig sind, um den Gesundheitszustand einzelner Tiere oder von Tiergruppen in Bezug auf Krankheiten zu bescheinigen und dabei den ethischen und standesrechtlichen Anforderungen zu entsprechen;

 

g) angemessene Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die vorstehend aufgeführten Gebiete;

 

h) angemessene klinische und praktische Erfahrung unter entsprechender Leitung.“

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 26 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 38 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 38a

 

Tierärztliche Fachrichtungen

 

Die Kommission prüft bis ...* , ob neben den medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen auch tiermedizinische Fachrichtungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen sollen, wenn sie in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert sind, und legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor.“

 

*ABl.: Bitte Datum einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 28

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 41– Absatz 1 – Buchstaben a-c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis;

a) eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis, die mindestens 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht umfasst, der zu mindestens einem Drittel aus unmittelbarer klinischer Praxis besteht (kann ergänzend in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden);

b) eine mindestens zweijährige, mindestens 3 600 Stunden umfassende Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;

b) eine mindestens zweijährige, mindestens 3 600 Stunden umfassende Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis (kann ergänzend in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;

c) eine mindestens 18-monatige, mindestens 3 000 Stunden umfassende Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird.“.

c) eine mindestens 18-monatige, mindestens 3 000 Stunden umfassende Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis (kann ergänzend in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 28 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Artikel 42 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 42

 

Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme

 

1. Dieser Abschnitt gilt für die von den einzelnen Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 definierten und unter den in Anhang V Nummer 5.5.2 aufgeführten Berufsbezeichnungen selbstständig ausgeübten Tätigkeiten der Hebamme.

 

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Hebammen zumindest die Aufnahme und Ausübung folgender Tätigkeiten gestattet wird:

 

a) angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der reproduktiven Gesundheit von Frauen, einschließlich Familienplanung;

 

b) Feststellung der Schwangerschaft, Bewertung und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der (...) notwendigen Untersuchungen;

 

c) Verschreibung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;

 

d) Aufstellung umfassender Programme zur Vorbereitung auf die Elternschaft und die Niederkunft;

 

e) Betreuung der Gebärenden während und bei der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;

 

f) Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich — sofern erforderlich —- des Scheidendammschnitts, Vernähungen und Steißgeburten;

 

g) Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen einer medizinischen Fachkraft erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen medizinischen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;

 

h) Untersuchung und Pflege des Neugeborenen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;

 

i) Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Niederkunft und zweckdienliche Beratung über die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;

 

j) Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung und Verschreibung der im Rahmen der Ausübung des Hebammenberufs erforderlichen Medikamente;

 

k) Erstellung aller erforderlichen klinischen und rechtlichen Unterlagen.“

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 29 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 43 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Artikel 43 Absatz 3 wird gestrichen;

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 29 b (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 43 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29b) Artikel 43 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für Hebammen, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 nicht genügte, an, die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenpfleger und Hebammen und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170, in der geänderten Fassung), ersetzt durch Artikel 55.2 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen vom 23. August 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und der Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 6. Juli 2012, Pos. 770) durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Herbammen vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.5.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 30 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 44 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:

Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (kann auch zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 30 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

b) während oder am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 31

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 45 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) In Artikel 45 Absatz 2 wird folgender Buchstabe h angefügt:

(31) Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inhaber eines pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität oder eines als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweises, der den Bedingungen des Artikels 44 genügt, zumindest die folgenden Tätigkeiten aufnehmen und ausüben dürfen, gegebenenfalls vorbehaltlich des Erfordernisses einer ergänzenden Berufserfahrung:

 

a) Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,

 

b) Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,

 

c) Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,

 

d) Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,

 

e) Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von sicheren und hochwertigen Arzneimitteln in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,

 

f) Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in Krankenhausapotheken,

 

g) Überwachung medikamentöser Behandlungen sowie Information und Beratung über Arzneimittel und Gesundheitsfragen, und zwar in Zusammenarbeit mit den Ärzten;

h) Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden.

h) Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,

 

ha) personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,

 

hb) Mitwirkung bei institutionellen Kampagnen zur öffentlichen Gesundheit.“

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 32

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 46 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Dauer der Ausbildung zum Architekten muss mindestens sechs Jahre (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) betragen. Die Ausbildung in einem Mitgliedstaat umfasst entweder

1. Die Ausbildung zum Architekten umfasst:

a) mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens zwei Jahre bezahltes Praktikum oder

a) insgesamt mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung. Sie muss mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, oder

b) mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens ein Jahr bezahltes Praktikum;

b) mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und ein Zeugnis, das den Abschluss von zwei Jahren Praktikum gemäß Absatz 5 bescheinigt.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 32

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 46 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Das bezahlte Praktikum muss in einem Mitgliedstaat unter der Aufsicht einer Person absolviert werden, die hinreichende Garantie in Bezug auf ihre Fähigkeit zur Erteilung einer praktischen Ausbildung bietet. Es muss nach Abschluss des Studiums nach Absatz 1 absolviert werden. Der Abschluss des bezahlten Praktikums muss durch ein dem Ausbildungsnachweis beigefügtes Zeugnis bestätigt werden.

3. Das Praktikum muss in einem Mitgliedstaat unter der Aufsicht eines Architekten oder einer Person oder Stelle, die dazu von einer zuständigen Behörde zugelassen ist, die eine geeignete Prüfung der Fähigkeiten zur Erteilung einer praktischen Ausbildung vorgenommen hat, absolviert werden. Der Abschluss des Praktikums muss durch ein dem offiziellen Ausbildungsnachweis beigefügtes, von einer Behörde ausgestelltes Zeugnis bestätigt werden.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „gemeinsamer Ausbildungsrahmen“ ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verleiht ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Kriterien nach Absatz 2 erfüllt. Diese Kriterien müssen den Angaben nach Absatz 3 genügen.

1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „gemeinsamer Ausbildungsrahmen“ ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs oder die postgraduierte Spezialisierung eines nach Kapitel III Titel III reglementierten Berufs erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Die Anforderungen können die Anzahl der ECTS-Punkte umfassen; ECTS-Punkte dürfen aber nicht das einzige Kriterium sein. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verleiht ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Kriterien nach Absatz 2 erfüllt. Diese Kriterien müssen den Angaben nach Absatz 3 genügen.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der betreffende Beruf ist bereits in mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten reglementiert;

b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung, die den Zugang zu dem Beruf ermöglicht, ist bereits in mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten reglementiert;

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen kombiniert die in den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung von mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten definierten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen;

c) das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen kombiniert die in den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung von mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten definierten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen; hierbei kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung an einer Universität oder einer Hochschuleinrichtung oder im Rahmen einer beruflichen Bildung in Mitgliedsstaaten erworben werden;

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die in diesem gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgeführten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen beziehen sich auf die Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (*);

d) die in diesem gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgeführten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen beziehen sich auf die in Artikel 11 genannten Qualifikationsniveaus;

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) der betreffende Beruf fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch ist er bereits nach Titel III Kapitel III reglementiert;

e) der betreffende Beruf bzw. die betreffende postgraduierte Spezialisierung eines nach Kapitel III Titel III reglementierten Berufs fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch ist er/sie bereits nach Titel III Kapitel III reglementiert;

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) der gemeinsame Ausbildungsrahmen wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung von Akteuren aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;

f) der gemeinsame Ausbildungsrahmen wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren festgelegt, was bedeutet, dass diesbezügliche Initiativen in enger Zusammenarbeit mit Berufsverbänden und anderen Vertretern – gegebenenfalls unter Beteiligung von Akteuren aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist – veröffentlicht und durchgeführt werden sollten;

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Qualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.

g) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Qualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne vorher Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a) In Artikel 49a wird folgender Absatz angefügt:

 

„2a. Die Kommission prüft Anregungen und Entwürfe von Berufsverbänden und von Mitgliedsstaaten im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Kriterien nach Absatz 2 und fordert alle Mitgliedsstaaten auf, die möglichen Folgen der Einführung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens zu untersuchen und an welchen Einrichtungen ein solcher Ausbildungsrahmen angeboten werden kann. Hierbei prüfen die Mitgliedsstaaten insbesondere, ob und inwieweit ein solcher gemeinsamer Ausbildungsrahmen im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung an Universität oder Hochschuleinrichtung aber auch im Rahmen einer beruflichen Bildung angeboten werden kann.“

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35 b (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49 b – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35b) In Artikel 49a wird folgender Absatz angefügt:

 

„3a. Der Informationsaustausch, der aufgrund dieses Artikels zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet, erfolgt über das Binnenmarktinformationssystem (IMI).“

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 38

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 53 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Prüfungen der Sprachkenntnisse von einer zuständigen Behörde vorgenommen werden, nachdem die Entscheidungen nach Artikel 4d, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 51 Absatz 3 ergangen sind und sofern ernsthafte und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die diese Person auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sprachprüfung unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde durchgeführt wird, nachdem die Entscheidungen nach Artikel 4d, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 51 Absatz 3 ergangen sind und sofern ernsthafte und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die diese Person auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Falls für einen spezifischen Beruf keine Behörde zuständig ist, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass eine anerkannte Stelle die Sprachprüfung durchführen kann.

Für Berufe, die die Patientensicherheit berühren, können die Mitgliedstaaten das Recht zur Durchführung von Sprachprüfungen für alle betroffenen Berufsangehörigen, sofern dies vom nationalen Gesundheitssystem ausdrücklich vorgeschrieben ist, den zuständigen Behörden bzw. im Fall von Selbstständigen, die nicht dem nationalen Gesundheitssystem angeschlossen sind, repräsentativen nationalen Patientenverbänden übertragen.

Für Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder die Patientensicherheit berühren, können unter Aufsicht der zuständigen Behörde Sprachprüfungen für alle betroffenen Berufsanghörigen organisiert werden.

 

 

Diese Sprachprüfungen werden nach Anerkennung der beruflichen Qualifikationen, aber vor Gewährung des Zugangs zum Beruf durchgeführt.

Die Prüfung der Sprachkenntnisse ist auf die Kenntnis einer Amtssprache des Mitgliedstaats nach Wahl der betreffenden Person begrenzt; sie steht in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit und ist für den Berufsangehörigen gebührenfrei. Die betreffende Person kann gegen diese Prüfung Rechtsbehelfe bei den nationalen Gerichten einlegen.

Die Sprachprüfung ist auf die Kenntnis einer der Amtssprachen des Ortes, an dem der Antragsteller sich niederlassen oder Dienstleistungen erbringen möchte, nach dessen Wahl begrenzt; sie steht in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit und ist für den Berufsangehörigen gebührenfrei. Von den Berufsangehörigen vorgelegte Nachweise über die Kenntnis der betreffenden Sprache werden berücksichtigt. Die betreffende Person kann gegen diese Prüfung Rechtsbehelfe bei den nationalen Gerichten einlegen.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 39

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 55a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anerkennung eines bezahlten Praktikums

Anerkennung eines Praktikums

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 39

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 55a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Interesse der Gewährung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf erkennt der Herkunftsmitgliedstaat das in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte und von einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bescheinigte bezahlte Praktikum an.

Im Interesse der Gewährung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf erkennt der Herkunftsmitgliedstaat das in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte und von einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bescheinigte Praktikum an. Die Mitgliedsstaaten können die maximale Dauer eines in einem anderen Mitgliedsstaat absolvierten Praktikums begrenzen. Die Anerkennung des Praktikums ersetzt nicht eine für den Berufszugang erforderliche Prüfung.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Identität eines Berufsangehörigen, dem von nationalen Behörden oder Gerichten die – auch vorübergehende – Ausübung folgender beruflicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats untersagt worden ist:

1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Identität eines Berufsangehörigen, dem von nationalen Behörden oder Gerichten die – auch vorübergehende – Ausübung folgender beruflicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats untersagt worden ist oder dem von ihnen diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind:

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Arzt für Allgemeinmedizin als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises;

a) Ärzte als Inhaber eines in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.3. und 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises;

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Facharzt, der eine der in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführten Bezeichnungen führt;

entfällt

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) sektorale Berufe, bei denen eine Anerkennung nach Artikel 10 erforderlich ist;

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) Berufsangehörige, die nicht unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen und deren Tätigkeit für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit relevant ist.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jb) Angehörige von Berufen, die die Patientensicherheit berühren, die dem allgemeinen Anerkennungssystem nach Titel III Kapitel I und II unterliegen.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben erfolgt spätestens drei Tage nach Annahme der Entscheidung über die Untersagung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den betreffenden Berufsangehörigen.

Die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben erfolgt spätestens 48 Stunden nach Annahme der Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den betreffenden Berufsangehörigen über das Binnenmarktinformationssystem (IMI).

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56 a– Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Absatz 1 findet auch auf den Austausch von Daten über Antragsteller Anwendung, die wegen falscher Angaben, wie etwa der Vorlage gefälschter Nachweise über Ausbildung, Bildung oder Berufserfahrung, verurteilt worden sind.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die in der Warnung enthaltenen Angaben sind auf die Identität des Berufsangehörigen, den Zeitpunkt der Übermittlung der Vorwarnung und, falls zutreffend, die Dauer der Beschränkung oder Untersagung beschränkt.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56 a – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Von anderen Mitgliedstaaten, zuständigen Behörden und Berufsverbänden erhaltene Warnungen und deren Inhalt sind vertraulich zu behandeln, sofern diese Daten nicht nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der die Warnung übermittelt, veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56 a – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Daten bezüglich Warnungen dürfen nur so lange im IMI-System bleiben, wie sie gültig sind.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56 a – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Warnungen sind innerhalb von 24 Stunden nach Erlass der Widerrufsentscheidung zu löschen.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56 a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Anwendung des Vorwarnungsmechanismus. Der Durchführungsrechtsakt enthält Bestimmungen über die zuständigen Behörden, die berechtigt sind, Warnungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen, über zusätzliche Angaben zur Ergänzung der Warnungen, über Widerruf und Aufhebung von Warnungen, über die Zugangsberechtigungen zu Daten, die Art und Weise der Berichtigung der in den Warnungen enthaltenen Angaben und über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenverarbeitung und -vorhaltung. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Anwendung des Vorwarnungsmechanismus. Der Durchführungsrechtsakt enthält Bestimmungen über die zuständigen Behörden, die berechtigt sind, Warnungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen, über zusätzliche Angaben zur Ergänzung der Warnungen, über Widerruf und Aufhebung von Warnungen, über die Zugangsberechtigungen zu Daten, die Art und Weise der Berichtigung der in den Warnungen enthaltenen Angaben und über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenverarbeitung und -vorhaltung. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 43

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 57 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Informationen online zugänglich sind und von den einheitlichen Ansprechpartnern regelmäßig aktualisiert werden:

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Informationen online zugänglich sind und von den zuständigen Behörden oder den einheitlichen Ansprechpartnern, die über Fachpersonal verfügen, das die Bürger auch in Einzelgesprächen berät, regelmäßig aktualisiert werden:

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 43

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 57 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) ein Verzeichnis aller in dem Mitgliedstaat reglementierten Berufe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und des Beratungszentrums nach Artikel 57b;

a) ein Verzeichnis aller in dem Mitgliedstaat reglementierten Berufe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und des Beratungszentrums und der einheitlichen Kontaktstellen nach Artikel 57b;

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 43

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 57 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 in für die Nutzer klarer und umfassender Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind sowie dem neuesten Stand entsprechen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 in für die Nutzer klarer und umfassender Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind sowie schnellstmöglich aktualisiert werden.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 43

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 57 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden an die einheitlichen Ansprechpartner gerichtete Informationsersuchen so rasch wie möglich beantwortet werden. Zu diesem Zweck können sie diese Informationssersuchen auch an die in Artikel 57b genannten Beratungszentren weiterleiten und den betreffenden Bürger darüber unterrichten.

3. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die an die einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden gerichteten Informationsersuchen so rasch wie möglich geprüft werden. Zu diesem Zweck können sie diese Informationssersuchen auch an die in Artikel 57b genannten Beratungszentren weiterleiten und den betreffenden Bürger darüber unterrichten.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 43

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 57 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen begleitende Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die einheitlichen Ansprechpartner die Informationen nach Absatz 1 auch in anderen Amtssprachen der Union bereitstellen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung von Sprachen bleiben davon unberührt.

4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen begleitende Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die einheitlichen Ansprechpartner die Informationen nach Absatz 1 auch in anderen Amtssprachen der Union bereitstellen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung von Sprachen in ihrem Hoheitsgebiet bleiben davon unberührt.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 44

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 57 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch über den entsprechenden einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch über den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 44

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 57 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Alle Verfahren werden in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG zu den einheitlichen Ansprechpartnern durchgeführt. Etwaige Fristen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in dieser Richtlinie genannten Verfahren oder Formalitäten einhalten müssen, laufen ab dem Zeitpunkt, an dem ein Bürger seinen Antrag bei einem einheitlichen Ansprechpartner einreicht.

4. Alle Verfahren werden in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG zu den einheitlichen Ansprechpartnern durchgeführt. Etwaige Fristen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in dieser Richtlinie genannten Verfahren oder Formalitäten einhalten müssen, laufen ab dem Zeitpunkt, an dem ein Bürger seinen vollständigen Antrag über einen einheitlichen Ansprechpartner bei der zuständigen Behörde einreicht.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 45

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 57 b– Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat benennt bis spätestens [Datum einfügen – Frist für die Umsetzung der Richtlinie] ein Beratungszentrum, das den Auftrag hat, die Bürger und die Beratungszentren der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß dieser Richtlinie zu beraten, einschließlich der Information über die nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, des Sozialrechts, sowie über etwaige Standesregeln und berufsethische Regeln.

1. Jeder Mitgliedstaat benennt bis ...* ein Beratungszentrum, das den Auftrag hat, die Bürger und die Beratungszentren der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß dieser Richtlinie zu beraten, einschließlich der Information über die nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, des Sozialrechts, sowie über etwaige Standesregeln und berufsethische Regeln. Darüber hinaus können die Beratungszentren, wenn die Mitgliedstaaten es für angebracht erachten, die zuständigen Behörden bei der ersten Bearbeitung der Dokumentation, die zur Erlangung des Berufsausweises benötigt wird, sowie bei der Bearbeitung dieser Dokumentation gemäß Artikel 4a Absatz 5 und 4b Absatz 2a unterstützen.

 

____________________

 

* ABl.: Bitte Datum einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 46

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 58 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt, der für eine angemessene Vertretung und Konsultation auf Unions- und nationaler Expertenebene sorgt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 47 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 58 a – Absatz – - 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- 1. Bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten bemüht sich die Kommission um eine Konsultation der interessierten Kreise, die zuständige Behörden, Berufsverbände, Wissenschaftsorganisationen, Vertreter von Hochschulen und Sozialpartner umfassen können.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 48

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 59 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [Datum einfügen – Ablauf der Frist für die Umsetzung] ein Verzeichnis der derzeit nach ihren nationalen Rechtsvorschriften reglementierten Berufe. Auch jede Änderung dieses Verzeichnisses wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission richtet für diese Informationen eine öffentlich verfügbare Datenbank ein und pflegt sie.

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum ...* ein Verzeichnis der derzeit in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Berufe. Auch jede Änderung dieses Verzeichnisses wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission richtet eine öffentlich verfügbare Datenbank der reglementierten Berufe, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der von den jeweiligen Berufen abgedeckten Tätigkeiten, ein und pflegt sie.

 

____________________

 

*ABl.: Bitte Datum einfügen: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 48

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 59 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Anforderungen müssen durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein;

b) die Anforderungen müssen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 48 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 60 – Absatz 1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a) In Artikel 60 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Ab [bitte Datum einfügen] umfasst die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen auch gemäß Artikel 4f Absatz 2 getroffene Entscheidungen über die Verweigerung eines partiellen Zugangs.“

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 48 b (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 60 – Absätze 3 bis 6 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48b) In Artikel 60 werden folgende Absätze angefügt:

 

„3. Die Kommission legt spätestens ...* einen Bericht über den Europäischen Mobilitätsausweis als Instrument für die Mobilität vor. Sie legt dem Bericht gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag bei.

 

4. Die Kommission legt bis ...** einen Gesetzgebungsvorschlag vor, der eine Anpassung der fünf Niveaus nach Artikel 11 an die acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens und die Aufnahme des Europäischen Systems zur Übertragung von Studienleistungen (ECTS) in den gemeinschaftlichen Besitzstand vorsieht.

 

5. Bis zum ... *** legt die Kommission einen Bericht zu der Frage, ob die Sondervorschriften nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 33a weitergeführt werden sollten, vor

 

6. Ab dem ... **** erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung der Bestimmungen in Anhang V dieser Richtlinie gemäß den Zielen und Anpassungserfordernissen nach Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absätze 2 und 7, Artikel 34 Absätze 2 und 4, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 48 Absätze 1 und 4, Artikel 40 Absätze 1 und 4, Artikel 44 Absätze 2 und 4 und Artikel 46 Absatz 4.“

 

____________________

 

*ABl.: Bitte Datum einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

** ABl.: Bitte Datum einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

*** ABl.: Bitte Datum einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

**** ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

  • [1]  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0490.
  • [2]  ABl. C... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3]  ABl. C... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Die berufliche Mobilität ist ein Schlüsselelement für Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Europa und ist fester Bestandteil der Strategie Europa 2020 und der Binnenmarktakte. Dennoch ist sie noch immer gering, da es an einfachen und klaren Regeln für die Anerkennung von Berufsqualifikationen fehlt, obwohl seit den 1970er Jahren ein europäischer Rechtsrahmen besteht. So betrifft die große Mehrzahl der Anfragen von Bürgern bei den SOLVIT-Stellen die Schwierigkeiten bei der Anerkennung ihrer Qualifikationen zur Ausübung ihres Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Union.

Das Grundrecht auf Freizügigkeit muss noch mehr in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Vorschlag für eine Richtlinie soll durch die Vereinfachung der Verfahren für mobilitätswillige Bürger unter Gewährleistung eines hohen Qualitäts- und Sicherheitsniveaus für Verbraucher, Patienten, Arbeitnehmer und alle Bürger der EU bei gleichzeitiger Verbesserung der vertrauensvollen Beziehung zwischen den Mitgliedstaaten dazu beitragen.

Für diese Vereinfachung und dieses Vertrauen ist auch eine regelmäßige Anpassung der gemeinsamen Ausbildungsanforderungen für die Berufe, die automatisch anerkannt werden, und langfristig eine Erhöhung der Zahl dieser Berufe von derzeit nur sieben von über 800 in der EU reglementierten Berufen erforderlich.

Diese Maßnahme läuft parallel zu der im Rahmen des Bologna-Prozesses eingeleiteten schrittweisen und flexiblen Angleichung der Ausbildungskriterien und –definitionen bei völliger Autonomie der Staaten und der betreffenden Bildungseinrichtungen hinsichtlich der Organisation. Die Verbesserung der Anerkennung von Berufsqualifikationen muss sich auf diesen Besitzstand stützen und durch die Konsultation und möglichst offene Konzertation zwischen den zuständigen Behörden, den Berufsverbänden, der akademischen Einrichtungen und den Sozialpartnern modernisiert werden.

Dies stellt eine große Herausforderung für das Potenzial des Binnenmarkts und die Existenz der europäischen Bürgerschaft selbst dar. In diesem Sinne wurde dieser Vorschlag für eine Neufassung nach Annahme der Binnenmarktakte als einer der zwölf Hebel zur Förderung des Wachstums und Stärkung des Vertrauens bei den Bürgern Europas definiert.

Daher begrüßt die Berichterstatterin diesen Vorschlag der Kommission, der wichtige Vorschläge zur Bewältigung dieser Aufgabe enthält, insbesondere die Schaffung des Europäischen Berufsausweises, den sie seit 2007 befürwortet. Hervorzuheben ist auch der Gedanke des Austausches und der Gespräche zwischen den Institutionen und wichtigen Akteuren, der während der Ausarbeitung dieses Vorschlags herrschte und die Abfassung eines kohärenten und allgemein positiv aufgenommenen Textes ermöglichte, auch wenn einige wesentliche Punkte noch zu verbessern sind.

ERLEICHTERUNG DES VERFAHRENS

Die Berichterstatterin begrüßt die Einführung eines auf Freiwilligkeit beruhenden Systems eines Berufsausweises. Dieses Verfahren, dass parallel zum herkömmlichen System bestehen soll, stützt sich auf das Netz des Binnenmarktinformationssystems und ist somit vollständig dematerialisiert. Ziel dieser Maßnahme ist die Vereinfachung der Verfahren sowohl für die Berufsangehörigen als auch für die zuständigen Behörden unter Gewährleistung einer hohen Zuverlässigkeit der übermittelten Informationen sowie eine Verbesserung der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens.

In einer ersten Phase der Umsetzung des Systems sollten die Bearbeitungsfristen jedoch verlängert werden, um ein optimales Funktionieren und eine bessere Dienstleistung zu gewährleisten. Auch sollten Schulungen in der Anwendung der neuen Funktionen des Binnenmarktinformationssystems angeboten werden. Neben diesen praktischen Aspekten ist hervorzuheben, dass der Europäische Berufsausweis ein starkes Symbol darstellen und ein wirksames Instrument der europäischen Bürgerschaft sein kann.

Die Funktionsmängel des aktuellen Systems sind nämlich eine der Hauptursachen für Unannehmlichkeiten und Frustration für an beruflicher Mobilität interessierte Personen. Um diese Personen in ihrem Vorhaben zu unterstützen ist es unbedingt erforderlich, dass ihnen zur Beschleunigung der Verfahren zuverlässige und wirksame Informationsquellen zur Verfügung stehen. Daher hält die Berichterstatterin die Stärkung der Rolle der Beratungszentren und die Ausweitung der Zahl der einheitlichen Ansprechpartner im gesamten Unionsgebiet für unabdingbar.

Sicherstellung der Zuverlässigkeit, der Qualität und der Sicherheit

Eines der Haupthindernisse für die Mobilität ist der Mangel an Vertrauen bei Verbrauchern, Patienten, zuständigen Behörden und Berufstätigen. Dieses Misstrauen hängt mit den unterschiedlichen Ausbildungen, Ausübungsmethoden und –bedingungen und der Unkenntnis dieser Unterschiede zusammen. Der Mangel an Vertrauen ist insbesondere bei den Berufen, die automatisch anerkannt werden, spürbar, obgleich die gemeinsamen Mindestausbildungsanforderungen theoretisch ein adäquates Qualifikationsniveau gewährleisten.

Der Vorschlag enthält mehrere Wege zur Verbesserung der Situation, insbesondere durch eine breite Nutzung der Möglichkeiten des Binnenmarktinformationssystems und des Europäischen Berufsausweises. Dies betrifft vor allem die Gültigkeitserklärung der Dokumente durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Vorwarnungsmechanismus bei Entzug des Rechts auf Berufsausübung, der auf Berufsangehörige, denen bei ihrem Antrag auf Anerkennung Urkundenfälschung nachgewiesen wurde, ausgedehnt werden sollte.

Allgemein kann das gegenseitige Vertrauen in die Qualifikationsniveaus durch eine regelmäßige Aktualisierung der Ausbildungsanforderungen und Anpassung nach oben verbessert werden. Dies setzt eine regelmäßige Konsultation der betroffenen Parteien voraus, um die Anhänge unter strikter Wahrung der Autonomie bei der Organisation der Ausbildungen anzupassen.

Daher begrüßt die Berichterstatterin die Vorschläge zur Aktualisierung der Ausbildungen zum Beruf der Krankenpflege, der Hebamme, des Apothekers und des Architekten, ohne dabei jedoch die Anpassungsschwierigkeiten, die in bestimmten Mitgliedstaaten auftreten können, außer Acht zu lassen.

Hinsichtlich der Berufe, die nicht automatisch anerkannt werden, wecken die neuen Vorschriften zu den gemeinsamen Ausbildungsrahmen und -prüfungen aufgrund des Fehlschlagens des aktuellen Systems der gemeinsamen Plattform viele Erwartungen. Nach Auffassung der Berichterstatterin können diese Instrumente, wenn sie mit einer umfassenden Konzertation gesteuert werden, als wirksame Brücke zwischen dem allgemeinen System und der automatischen Anerkennung dienen und mithin die Mobilität erleichtern bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Qualitätsniveaus und eines hohen gegenseitigen Vertrauens.

Die Richtlinie könnte auch ein System zur Prüfung der Qualität der von den Einrichtungen geleisteten Ausbildungen hinsichtlich der in der Richtlinie festgelegten Anforderungen einführen, um alle Bedenken im Hinblick auf den tatsächlichen Wert der Ausbildungsgänge auszuräumen.

Hinsichtlich des Berufsausübungsrechts sind die Überprüfungen der Sprachkenntnisse so eine für die Sicherheit der Bürger, insbesondere der Patienten, notwendige Garantie. Dies gilt auch für ein System zur Prüfung der Qualität der von den Einrichtungen geleisteten Ausbildungen hinsichtlich der in der Richtlinie festgelegten Anforderungen, um alle Bedenken im Hinblick auf den tatsächlichen Wert der Ausbildungsgänge auszuräumen.

Die Berichterstatterin ist jedoch der Auffassung, dass Vorschriften wie der partielle Zugang oder die Verlängerung der Gültigkeit der obligatorischen Meldung auf zwei Jahre zu Zweifeln und Ungewissheiten führen können. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, alle Berufe, die die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Gesundheitsüberwachung berühren, vom Grundsatz des partiellen Zugangs auszunehmen, und in einer ersten Phase der Umsetzung des Systems sollten die Bearbeitungsfristen verlängert werden, um ein optimales Funktionieren und eine bessere Dienstleistung zu gewährleisten.

In dieser seit ihrer Gründung beispiellosen finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Krise muss die Union eine neue, auf den Werten der Einheit, der Vielfalt und der Solidarität beruhende Dynamik und Innovationskraft in Gang setzen. Für viele Bürger Europas, insbesondere die jungen, die in einem beunruhigenden Ausmaß von Arbeitslosigkeit betroffen sind, kann die berufliche Mobilität eine Notwendigkeit darstellen, um die Zukunft zu sichern und das Vertrauen in das Projekt Europa wiederzufinden.

Mit dieser Neufassung soll das Ziel erreicht werden, den Mitgliedstaaten unter Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu zeigen, dass die europäischen Rechtsvorschriften zur Stärkung der Bürgerschaft und der europäischen Demokratie beitragen und gleichzeitig in den für den Alltag der Bürger maßgeblichen Bereichen einen echten Mehrwert erbringen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (18.10.2012)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems
(COM(2011)0883 – C7‑0512/2011 – 2011/0435(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Licia Ronzulli

KURZE BEGRÜNDUNG

In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wurden die bis dahin fragmentarisch regulierten Systeme für die Anerkennung von Berufen konsolidiert und vereinheitlicht.

Das Inkrafttreten dieses Rechtsakts war sowohl für die Arbeitnehmer als auch die Unternehmen mit zweierlei Vorteilen verbunden: Zum einen wurde mit der Richtlinie die Mobilität der qualifizierten Berufstätigen auf dem europäischen Arbeitsmarkt gefördert und erleichtert und dadurch die Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen vorangebracht. Die Beseitigung mehrerer Hindernisse für die Mobilität war ein Beitrag zum Ausbau des europäischen Binnenmarktes. Zum anderen hat die Richtlinie Arbeitnehmern ermöglicht, sich leichter in bestimmten Sektoren zu integrieren, in denen bisweilen eine beträchtliche Lücke zwischen Angebot und Nachfrage klaffte, wodurch in einigen Fällen dem Fehlen von Fachwissen abgeholfen werden konnte.

Die neuen Bedingungen haben zu Wirtschaftswachstum beigetragen, die Wettbewerbsfähigkeit gefördert und neue Arbeitsplätze geschaffen.

Dennoch gibt es nach wie vor nur wenige Berufstätige, die sich dafür entscheiden, ihren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat auszuüben, wobei sich die derzeitige wirtschaftliche Lage negativ auf die Zukunftsaussichten auswirkt.

Die Mobilität trägt dazu bei, dass der Austausch von Wissen zwischen den Mitgliedstaaten erheblich verbessert wird, was nur anhand eines gemeinsamen Ansatzes erreicht werden kann, mit dem eine hochwertige Ausbildung und Bildung sichergestellt wird.

Der Arbeitsmarkt ist ständigen Änderungen unterworfen, und in vielen herkömmlichen Berufen müssen neue Qualifikationen nachgewiesen werden, die immer spezifischere Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern.

Der Rechtsrahmen für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen muss daher aktualisiert werden, damit mehr Flexibilität, eine wirksame Anerkennung der von den Berufstätigen tatsächlich erworbenen Kenntnisse und eine Verringerung der Verwaltungskosten sichergestellt werden kann.

Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG zielt darauf ab, die Vorschriften in Bezug auf die Mobilität von Berufstätigen innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen, indem als innovatives Element der Europäische Berufsausweis eingeführt wird, mit dem nicht nur eine einfachere und schnellere Anerkennung der Qualifikationen, sondern auch eine Verringerung der Verwaltungskosten ermöglicht wird.

Der neue Rechtsakt beinhaltet eine Aktualisierung der Mindestanforderung an die Ausbildung von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Krankenpflegern, Hebammen, Tierärzten und Architekten, um den Weiterentwicklungen in diesen Berufszweigen und den entsprechenden Bildungswegen Rechnung zu tragen.

Die Mitgliedstaaten müssen zudem ein Verzeichnis der reglementierten Berufe vorlegen und die Notwendigkeit dieser Reglementierung begründen. Schließlich soll mit der Richtlinie die Errichtung künstlicher Hindernisse für die Freizügigkeit verhindert werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Modernisierung des Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen ist unerlässlich, um das Wirtschaftswachstum anzukurbeln, Innovation zu fördern, den Arbeitsmarkt flexibler zu machen und auf die demographischen Mängel sowie die strukturelle Arbeitslosigkeit in der EU zu reagieren.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Kommission sollte nach fünf Jahren auswerten, welche Auswirkungen eine verbindliche Einführung des Europäischen Berufsausweises hat und mitteilen, ob zu einem späteren Zeitpunkt weitere Maßnahmen angebracht erscheinen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Der Ausweis sollte bestimmte Sicherheits- und Datenschutzvoraussetzungen erfüllen. Zu diesem Zweck müssen Sicherheitsmaßnahmen gegen Missbrauch und Datenbetrug eingeführt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zum Beispiel im Fall eines Arztes oder anderer Angehöriger der Gesundheitsberufe, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können.

(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses wie die Sicherheit des Patienten oder der Schutz des Verbrauchers sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang jedoch verweigern können. Für Berufe, in denen medizinische Dienstleistungen angeboten werden oder die in einer anderen Weise in Verbindung mit der öffentlichen Gesundheit stehen, sollte kein partieller Zugang gewährt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Unter die Richtlinie 2005/36/EG sollte auch der Beruf des Notars fallen. Bei Anträgen auf Anerkennung einer Niederlassung sollten die Mitgliedstaaten die erforderliche Eignungsprüfung oder den erforderlichen Anpassungslehrgang vorschreiben können, damit jegliche Diskriminierung in den einzelstaatlichen Auswahl- und Ernennungsverfahren vermieden wird. Im Fall des freien Dienstleistungsverkehrs sollten Notare keine öffentlichen Urkunden anfertigen oder sonstige des Siegels des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen durchführen können.

entfällt

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Es ist zweckmäßig, Notare, die von einem Mitgliedstaat für seinen Hoheitsbereich ernannt wurden, von Gesetzes wegen unabhängig und unparteiisch tätig werden müssen und im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege für die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten und für Rechtssicherheit sorgen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen. Da Notare besondere Aufgaben im Rechtssystem wahrnehmen, ist weder der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit noch die Anerkennung ausländischer beruflicher Befähigungsnachweise auf diesen Berufsstand anwendbar.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, müssen genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Qualifikationen der Antragsteller müssen mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Qualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Qualifikationsniveaus verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können.

(9) Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, müssen genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Qualifikationen der Antragsteller müssen mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Qualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Qualifikationsniveaus und objektiven Kriterien verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können. Bei den Mechanismen zur Überprüfung der theoretischen und praktischen Kenntnisse, die möglicherweise für die Aufnahme eines Berufes als Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, müssen die Grundsätze der Transparenz und Unparteilichkeit gewährleistet und eingehalten werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers berücksichtigen. Die Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte im Einzelnen begründet werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen lassen kann.

(10) Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor die Möglichkeit garantieren, eine Ausgleichsmaßnahme festzulegen. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers berücksichtigen. Die Gründe für die Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte im Einzelnen aufgeführt werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen lassen kann.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Durch die Richtlinie2005/36/EG sollte ein stärkerer Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen in den Berufen gefördert werden, die derzeit nicht von dieser Anerkennung profitieren. Dabei sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen und den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung berücksichtigt werden. Berufsverbände und -organisationen, die auf nationaler und EU-Ebene repräsentativ sind, sollten gemeinsame Ausbildungsgrundsätze vorschlagen können. Dies sollte die Form einer gemeinsamen Prüfung als Voraussetzung für den Erwerb von Berufsqualifikationen oder die Form von Ausbildungsgängen, die sich auf ein gemeinsames Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stützen, annehmen. Innerhalb solcher gemeinsamer Ausbildungsrahmen erworbene Qualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden.

(18) Durch die Richtlinie2005/36/EG sollte ein stärkerer Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen in den Berufen gefördert werden, die derzeit nicht von dieser Anerkennung profitieren. Dabei sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen und den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung berücksichtigt werden. Berufsverbände und -organisationen, die auf nationaler und EU-Ebene repräsentativ sind, sollten gemeinsame Ausbildungsgrundsätze vorschlagen können. Dies sollte die Form einer gemeinsamen Prüfung als Voraussetzung für den Erwerb von Berufsqualifikationen oder die Form von Ausbildungsgängen, die sich auf ein gemeinsames Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stützen, annehmen. Innerhalb solcher gemeinsamer Ausbildungsrahmen erworbene Qualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden.

 

Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, ein System zu entwickeln, mit dem sichergestellt wird, dass Berufsangehörige ihre Fähigkeiten und ihre neu erworbenen Kompetenzen durch eine kontinuierliche berufliche Weiterbildung ständig erweitern.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits klare Verpflichtungen bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten klarzustellen. Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch angemessen erfolgen und für die betreffenden Arbeitsplätze erforderlich sein; sie sollte keinen Grund darstellen, Berufsangehörige vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen.

(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits klare Verpflichtungen bezüglich der für die Ausübung des Berufes im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten und der Verbraucher klarzustellen. Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch keinen Grund darstellen, Berufsangehörige vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen; sie sollte angemessen erfolgen und für die betreffenden Arbeitsplätze erforderlich sein. Was unter „angemessen“ und „erforderlich“ zu verstehen ist, sollte innerhalb der einzelnen Sektoren in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, den nationalen Sozialpartnern und den nationalen Berufsverbänden festgelegt werden.

Begründung

Angemessene Sprachkenntnisse sollten nicht nur in Bezug auf Patienten vorausgesetzt werden. Und da es zu den wesentlichen Rechten von Arbeitgebern gehört, festzulegen, welche Kriterien Arbeitnehmer für bestimmte Aufgabenbereiche erfüllen müssen, sollten diese als Sozialpartner zusammen mit den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten entscheiden, was als „angemessen“ und „erforderlich“ erachtet wird.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Absolventen, die ein bezahltes Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat durchlaufen wollen, in dem ein solches Praktikum möglich ist, sollten unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, damit ihre Mobilität gefördert wird. Ferner ist vorzusehen, dass ihr Praktikum vom Herkunftsmitgliedstaat anerkannt wird.

(20) Absolventen, die ein Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat durchlaufen wollen, in dem ein solches Praktikum möglich ist, sollten unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, damit ihre Mobilität gefördert wird. Ferner ist sicherzustellen, dass ihr Praktikum vom Herkunftsmitgliedstaat anerkannt wird.

Begründung

In einigen Berufen ist es üblich, dass unbezahlte Praktika absolviert werden müssen. Jedoch sollte für die Personen, die ein unbezahltes Praktikum ausüben keine Benachteiligung durch fehlende Anerkennung erfolgen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Ein solches Vorwarnsystem sollte dem in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Mechanismus ähnlich sein. Für Angehörige der Gesundheitsberufe, die gemäß Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden, ist allerdings ein besonderer Vorwarnungsmechanismus erforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte gelten, sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits den in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Vorwarnungsmechanismus ausgelöst haben. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder Vorstrafen nicht mehr das Recht hat, in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen.

(22) In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Ein solches Vorwarnsystem sollte dem in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Mechanismus ähnlich sein. Für Angehörige der Gesundheitsberufe ist allerdings ein besonderer Vorwarnungsmechanismus erforderlich, der im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG geregelt ist. Dies sollte auch für Tierärzte gelten, sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits den in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Vorwarnungsmechanismus ausgelöst haben. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn einem Berufsangehörigen in seinem Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat vorübergehend oder dauerhaft das Recht entzogen wird, seinen Beruf auszuüben, oder wenn er ihn nur mit Einschränkungen oder unter Auflagen ausüben darf. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, der Öffentlichkeit zur Stärkung des Vertrauens in ihre Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung Informationen über ihre nationalen Regelungen für die schulische und berufliche Grundausbildung sowie ihre Qualitätssicherungsregelungen zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass alle entsprechenden Ausbildungsgänge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Festlegung der Kriterien für die Gebührenberechnung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis, die detaillierte Festlegung der für den Europäischen Berufsausweis erforderlichen Unterlagen, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 , die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Ärzten, für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3 , die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

(24) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Festlegung der Kriterien für die Gebührenberechnung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis, die detaillierte Festlegung der für den Europäischen Berufsausweis erforderlichen Unterlagen, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 , die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Ärzten, für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3 , die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten für angemessene Vertretung und Konsultationen unter Einbeziehung von Sachverständigen auf europäischer und nationaler Ebene sorgen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und transparente Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a) Diese Richtlinie lässt die Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, unberührt -

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Richtlinie werden auch Regeln betreffend den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie den Zugang zu und die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten bezahlten Praktika festgelegt.

„Mit dieser Richtlinie werden auch Regeln betreffend den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie den Zugang zu und die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Praktika festgelegt.“

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf oder ein bezahltes Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, absolvieren wollen.“

1. Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe1, einen reglementierten Beruf oder ein Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, absolvieren wollen.“

 

__________________

 

1 gemäß der Definition der freien Berufe aus dem Urteil des EuGH vom 11.10.2001 C-267/99 - Rechtssache Adam, Fundstelle: Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-07467.

Begründung

In einigen Berufen ist es üblich, dass unbezahlte Praktika absolviert werden müssen. Jedoch sollte für die Personen, die ein unbezahltes Praktikum ausüben keine Benachteiligung durch fehlende Anerkennung erfolgen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Richtlinie gilt nicht für die durch staatliche Stellen der Mitgliedstaaten bestellten Notare.

Begründung

Die Notare werden durch staatliche Stellen für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes bestellt, um im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen sicherzustellen. Durch das Gesetz sind sie zur Unabhängigkeit und zur Unparteilichkeit verpflichtet. Angesichts ihres besonderen Status im Rahmen ihrer Funktion als Rechtspfleger ist die Anwendung der Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nicht angemessen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„f) ‚Berufserfahrung‘ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat;“

f) ‚Berufserfahrung‘ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat, die berufsspezifisch die Erfüllung der jeweiligen Standards an Kenntnissen, Kompetenz, Fähigkeiten und Fertigkeiten erleichtert;“

Begründung

Die Begriffe „Vollzeit“ und „Teilzeit“ tragen nicht der gesamten Bandbreite der Arbeitszeitvarianten Rechnung, weswegen sie eine einschränkende Wirkung haben. Es sollte sichergestellt werden, dass „tatsächliche und rechtmäßige Ausübung“ als Berufserfahrung erachtet wird.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„j) ‚bezahltes Praktikum‘ ist die Ausübung bezahlter Tätigkeiten unter Aufsicht mit dem Ziel, den auf der Basis einer Prüfung gewährten Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten;

„j) ‚Praktikum‘ ist die Ausübung Tätigkeiten unter Aufsicht mit dem Ziel, den auf der Basis einer Prüfung gewährten Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten;

Begründung

In einigen Berufen ist es üblich, dass unbezahlte Praktika absolviert werden müssen. Jedoch sollte für die Personen, die ein unbezahltes Praktikum ausüben keine Benachteiligung durch fehlende Anerkennung erfolgen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k) ‚Europäischer Berufsausweis‘ ist eine dem Berufsangehörigen ausgestellte elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung seiner Qualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat oder zum Nachweis der Erfüllung sämtlicher notwendiger Voraussetzungen für die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat;

k) ‚Europäischer Berufsausweis‘ ist eine dem Berufsangehörigen ausgestellte elektronische Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats oder einer zuständigen Stelle zum Nachweis der Anerkennung seiner Qualifikationen und Kompetenzen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat oder zum Nachweis der Erfüllung sämtlicher notwendiger Voraussetzungen für die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l) ‚lebenslanges Lernen‘ sind jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt.“

l) ‚lebenslanges Lernen‘ sind jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kompetenzen (Kenntnissen, Fähigkeiten, Haltungen und Wertvorstellungen) ergibt..

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

la) ‚Berufliche Weiterentwicklung‘ ist das Mittel, mit dem die Mitglieder von Berufsverbänden ihre Kenntnisse und Fertigkeiten aufrechterhalten und die persönlichen Eigenschaften entwickeln, die im Berufsleben vorausgesetzt werden.“

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises. Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Europäische Berufsausweise. Die in Artikel 57b erwähnten Beratungszentren können ebenfalls als für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zuständige Behörde fungieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die Bürger einschließlich möglicher Antragsteller über die Vorteile eines Europäischen Berufsausweises, soweit er verfügbar ist, informieren.

5. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises. Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Europäische Berufsausweise. Die in Artikel 57b erwähnten Beratungszentren können ebenfalls als für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zuständige Behörde fungieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die Bürger einschließlich möglicher Antragsteller sowie die Sozialpartner über die Vorteile eines Europäischen Berufsausweises, soweit er verfügbar ist, informieren.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung Europäischer Berufsausweise für bestimmte Berufe, zur Festlegung des Formats des Europäischen Berufsausweises, für die zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Übersetzungen und zu den Einzelheiten bezüglich der Beurteilung der Anträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Berufe. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

6. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung Europäischer Berufsausweise für bestimmte Berufe, zur Festlegung des Formats des Europäischen Berufsausweises, für die zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Übersetzungen und zu den Einzelheiten bezüglich der Beurteilung der Anträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Berufe. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen. Die Kommission konsultiert die zuständigen nationalen Behörden, die europäischen und nationalen Sozialpartner sowie die Berufsverbände, die die sektoralen Berufe vertreten, in Bezug auf die genauen Modalitäten der Ausweise für bestimmte Berufe. Sie kann auch Pilotprojekte durchführen, bei denen den Besonderheiten der jeweiligen Berufe Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4a – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Europäischen Berufsausweis einführen, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

 

1. der Beruf ist in mehr als fünf Mitgliedstaaten reglementiert;

 

2. der Beruf besitzt ein hohes Potenzial für die Mobilität in der Europäischen Union;

 

3. es besteht ein hohes Interesse seitens der Berufsangehörigen oder der Berufsverbände.

 

Die Kommission unterstützt diejenigen Mitgliedstaaten, die die Verwendung des Europäischen Berufsausweises für Berufe, für die er eingeführt wurde, vorschreiben möchten. Diesem Verfahren kann eine Folgenabschätzung vorausgehen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4a – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit den Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises entstehende Gebühren müssen vertretbar und verhältnismäßig sein und den dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat entstandenen Kosten entsprechen; sie dürfen keinen Hinderungsgrund für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises darstellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Maßgabe von Artikel 58a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien für die Berechnung und Verteilung der Gebühren zu erlassen.

7. Durch das Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises entstehen den Berufsangehörigen keine zusätzlichen Kosten.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4b – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats prüft den Antrag, erstellt einen Europäischen Berufsausweis und erkennt ihn binnen zwei Wochen ab dem Eingang eines vollständigen Antrags als gültig an. Sie informiert den Antragsteller und den Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller Dienstleistungen erbringen will, dass der entsprechende Europäische Berufsausweis als gültig anerkannt wurde. Die Übermittlung der Information, dass der Ausweis als gültig anerkannt wurde, an den betreffenden Aufnahmemitgliedstaat stellt die in Artikel 7 vorgesehene Meldung dar. Der Aufnahmemitgliedstaat darf in den folgenden zwei Jahren keine weitere Erklärung nach Artikel 7 verlangen.

1. In allen Sektoren außer dem Gesundheits- und Sozialfürsorgesektor prüft die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats den Antrag, erstellt einen Europäischen Berufsausweis und erkennt ihn binnen zwei Wochen ab dem Eingang eines vollständigen Antrags als gültig an. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats überprüft den vollständigen Antrag des Berufsangehörigen auf die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen vorab dahingehend, ob seine Qualifikationen mit den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats für die Erbringung dieser Dienstleistungen übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste mit bestimmten Berufen, bei denen das Arbeiten mit dem befristeten Mobilitätsausweis im Rahmen des vorherigen Meldesystems einer Vorabprüfung des Antrags bedarf. Der Aufnahmemitgliedstaat darf in den folgenden zwei Jahren keine weitere Erklärung nach Artikel 7 verlangen, sofern keine übergeordneten Interessen angemeldet werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4b – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, sowie der Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung eines Europäischen Berufsausweises erlassen; dazu gehört die Möglichkeit, dass der Inhaber den Ausweis herunterlädt oder aktualisierte Fassungen für die Datei einreicht. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

4. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, sowie der Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung eines Europäischen Berufsausweises erlassen; dazu gehört die Möglichkeit, dass der Inhaber den Ausweis herunterlädt oder aktualisierte Fassungen für die Datei einreicht. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats prüft den Antrag, erstellt einen Europäischen Berufsausweis und erkennt ihn binnen zwei Wochen ab dem Eingang eines vollständigen Antrags als gültig an. Sie informiert den Antragsteller und den Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller Dienstleistungen erbringen will, dass der entsprechende Europäische Berufsausweis als gültig anerkannt wurde. Die Übermittlung der Information, dass der Ausweis als gültig anerkannt wurde, an den betreffenden Aufnahmemitgliedstaat stellt die in Artikel 7 vorgesehene Meldung dar. Der Aufnahmemitgliedstaat darf in den folgenden zwei Jahren keine weitere Erklärung nach Artikel 7 verlangen.

1. Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats prüft den Antrag, erstellt einen Europäischen Berufsausweis und erkennt ihn binnen vier Wochen ab dem Eingang eines vollständigen Antrags als gültig an. Sie informiert den Antragsteller und den Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller Dienstleistungen erbringen will, dass der entsprechende Europäische Berufsausweis als gültig anerkannt wurde. Die Übermittlung der Information, dass der Ausweis als gültig anerkannt wurde, an den betreffenden Aufnahmemitgliedstaat stellt die in Artikel 7 vorgesehene Meldung dar. Der Aufnahmemitgliedstaat darf in den folgenden zwei Jahren keine weitere Erklärung nach Artikel 7 verlangen, sofern keine begründeten übergeordneten Interessen angemeldet werden.

 

Zwei Jahre nach Inkraftreten der Bestimmungen über die Einführung eines Europäischen Berufsausweises führt die Kommission eine Folgenabschätzung durch, mit der die Dauer des Verfahrens überprüft werden soll.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gegen die Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats oder das Nichtvorliegen einer Entscheidung innerhalb des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwei Wochen müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

2. Gegen die Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats oder das Nichtvorliegen einer Entscheidung innerhalb des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von vier Wochen müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4d – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Eingang eines vollständigen Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Echtheit und Gültigkeit der eingereichten Dokumente und bestätigt diese binnen zwei Wochen, erstellt den Europäischen Berufsausweis, übermittelt ihn der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zwecks Gültigkeitserklärung und informiert diese Behörde über die entsprechende IMI-Datei. Der Antragsteller wird vom Herkunftsmitgliedstaat über den Stand des Verfahrens unterrichtet.

1. Mit Ausnahme des Gesundheits- und Sozialfürsorgesektor prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in allen Sektoren bei Eingang eines vollständigen Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis die Echtheit und Gültigkeit der eingereichten Dokumente und bestätigt diese binnen vier Wochen, erstellt den Europäischen Berufsausweis, übermittelt ihn der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zwecks Gültigkeitserklärung und informiert diese Behörde über die entsprechende IMI-Datei. Der Antragsteller wird vom Herkunftsmitgliedstaat über den Stand des Verfahrens unterrichtet. Zwei Jahre nach Inkraftreten der Bestimmungen über die Einführung eines Europäischen Berufsausweises führt die Kommission eine Folgenabschätzung durch, mit der die Dauer des Verfahrens überprüft werden soll.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4d – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In den in den Artikeln 16, 21 und 49a erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat über die Gültigkeitserklärung eines Europäischen Berufsausweises nach Absatz 1 binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Dieses Ersuchen führt nicht zur Aussetzung der Frist von einem Monat.

2. In den in den Artikeln 16, 21 und 49a erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat über die Gültigkeitserklärung eines Europäischen Berufsausweises nach Absatz 1 binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Dieses Ersuchen führt zur Aussetzung der Frist von einem Monat.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4e – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten aktualisieren rechtzeitig die entsprechende IMI-Datei mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten des Inhabers des Europäischen Berufsausweises auswirken könnten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die mit der entsprechenden IMI-Datei befassten zuständigen Behörden werden von den betreffenden zuständigen Behörden über etwaige Aktualisierungen informiert.

1. Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten aktualisieren rechtzeitig die entsprechende IMI-Datei auch mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten des Inhabers des Europäischen Berufsausweises auswirken könnten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Aktualisierungen müssen auf einer vorherigen Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde beruhen, mit der einem Berufsangehörigen die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit untersagt wird. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die mit der entsprechenden IMI-Datei befassten zuständigen Behörden werden von den betreffenden zuständigen Behörden über etwaige Aktualisierungen unverzüglich informiert.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4e – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, insbesondere Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Beruf, anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument.

4. Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, insbesondere Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Beruf, anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Ausbildung, formale berufliche Qualifikationen, Berufserfahrung, Ausbildungsgänge, die von Bedeutung für die öffentliche Sicherheit sind, und Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument.

Begründung

Damit ein Arbeitgeber überprüfen kann, ob ein Dienstleister die für eine Arbeitsaufgabe geltenden Anforderungen erfüllt, sollte der Berufsausweis Angaben über die Ausbildung, die abgeschlossenen Ausbildungsgänge und die Berufserfahrung des Dienstleisters enthalten.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4e – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises jederzeit berechtigt ist, die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Datei im Binnenmarktinformationssystem zu verlangen, und dass er über dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises informiert sowie alle zwei Jahre nach der Ausstellung seines Europäischen Berufsausweises daran erinnert wird.

5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises jederzeit berechtigt ist, die kostenlose Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Datei im Binnenmarktinformationssystem zu verlangen, und dass er über dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises informiert sowie alle zwei Jahre nach der Ausstellung seines Europäischen Berufsausweises daran erinnert wird.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4e – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren für die im ersten Unterabsatz erwähnte Prüfung an. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren für die im ersten Unterabsatz erwähnte Prüfung an. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4f – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates, nachdem sie die entsprechenden nationalen Sozialpartner und Berufsverbände konsultiert haben, die die sektoralen Berufe des Sektors vertreten, dem der Beruf des Antragstellers angehört , sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4f – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen eigentlich der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen;

a) die Unterschiede, die zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat bestehen, sind objektiv so groß, dass die erforderliche Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen eigentlich der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um vom uneingeschränkten Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat profitieren zu können;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4f – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen.

b) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. Im Rahmen der übergeordneten Prüfung, ob eine Tätigkeit als trennbar von anderen Tätigkeiten gilt, prüfen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unter anderem, ob die Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat als eigenständige Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Begründung

Die Formulierung der Kommission in diesem Artikel geht über das hinaus, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (C-330/03(Colegio)) entschied. Während die Kommission die Auffassung vertritt, dass Mitgliedstaaten akzeptieren müssen, dass eine Tätigkeit trennbar ist, wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat als eigenständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, ist der Gerichtshof weniger kategorisch. Ihm zufolge sollte dieses Kriterium ein wesentlicher Bestandteil bei der Entscheidung über partiellen Zugang sein.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4f – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Buchstabe b gilt eine Tätigkeit als trennbar, wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat als eigenständige Tätigkeit ausgeübt werden kann.

entfällt

Begründung

Dies geht auf die Änderungen in Artikel 4f, Nummer 1 zurück.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4f – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt ist, sofern damit das angestrebte Ziel erreicht und nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgegangen würde.

2. Die Mitgliedstaaten können bestimmten Berufen den partiellen Zugang verweigern, wenn diese Verweigerung durch einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses, wie die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit des Patienten oder der Schutz des Verbrauchers gerechtfertigt ist, sofern damit das angestrebte Ziel erreicht und nicht über das Erforderliche hinausgegangen würde.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4f – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Anträge auf Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat werden im Fall einer Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel I und IV geprüft.

3. Anträge auf Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat werden im Fall einer Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel I und IV von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zusammen mit den die sektoralen Berufe vertretenden einschlägigen nationalen Sozialpartnern und Berufsverbänden geprüft.

Begründung

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten die nationalen Sozialpartner grundsätzlich einbinden, wenn sie Dienstleistern, die einem von den Sozialpartnern vertretenen sektoralen Beruf angehören, partiellen Zugang gewähren.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.

b) für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Ausgenommen von dieser Dienstleistungsfreiheit sind Leistungserbringungen im Baugewerbe. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

Begründung

Es besteht die Gefahr, dass Subunternehmer im Baugewerbe ohne den Nachweis von Mindestqualifikationen grenzüberschreitend tätig werden können. Dies muss unterbunden werden, um Arbeitsplätze im Baugewerbe vor Dumpingangeboten zu schützen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der Dienstleister begleitet den Dienstleistungsempfänger, sofern der Dienstleistungsempfänger sich gewöhnlich im Niederlassungsmitgliedstaat des Dienstleisters aufhält und der Beruf nicht in dem in Artikel 7 Absatz 4 erwähnten Verzeichnis aufgeführt ist.

entfällt

Begründung

Durch den Vorschlag der Kommission wird es Dienstleistern mit weniger als zwei Jahren Erfahrung möglich sein, für Empfänger derselben Nationalität Dienstleistungen zu erbringen. Das könnte jedoch dazu führen, dass ausländische Dienstleister in der Lage sein werden, Arbeitskräfte aus ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu besseren Konditionen einzustellen als Arbeitskräfte aus dem Aufnahmemitgliedstaat.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

entfällt

„4. Im Fall von Notaren sind die öffentlichen Urkunden und sonstige des Siegels des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen von der Dienstleistungserbringung ausgeschlossen.“

 

Begründung

Der Ausschluss bestimmter Dienstleistungen von Notaren, das heißt öffentliche Urkunden und sonstige des Siegels des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen, würde zu einer Aufspaltung in zwei Arten von Notaren mit unterschiedlichen Zuständigkeiten führen. Dies könnte zu Verzerrungen des Verbraucherschutzes führen, und würde bedeuten, dass die Verbraucher in angemessener Weise informiert werden müssten.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) im Fall von Berufen im Sicherheitssektor und im Gesundheitswesen der Nachweis, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt“.

e) bei allen Berufen der Nachweis, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, soweit vom Mitgliedstaat vorgesehen“.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) im Fall eines in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Ausbildungsnachweises und im Fall von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach Artikel 23, 26, 27, 30, 33, 33a, 37, 39 und 43 ein Nachweis über Kenntnisse der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats“.

f) im Fall eines in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Ausbildungsnachweises und im Fall von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach Artikel 23, 26, 27, 30, 33, 33a, 37, 39 und 43 ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats“.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia) Folgender Buchstabe fa wird angefügt:

 

fa) für alle Berufsangehörigen den Nachweis über die Beherrschung der Sprache des Aufnahmemitgliedstaates.“

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel II oder III fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser erstmaligen Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht.

4. Im Falle von aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses reglementierten Berufen, die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser erstmaligen Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers, des Dienstleisters oder der Allgemeinheit aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht.

Begründung

Die Ausnahme der Berufe gemäß Titel III Kapitel II könnte negative Folgen für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben, da sie zur Folge hätte, dass Selbstständige und Manager ohne eine vorherige Überprüfung ihrer Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringen dürften. Da viele Arbeitskräfte aus dem Ausland im Bausektor in einigen Mitgliedstaaten als Selbstständige arbeiten, hätte eine Ausnahme der Selbstständigen in diesem Sektor von einer vorherigen Überprüfung möglicherweise schwerwiegende Folgen für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste von Berufen, für die eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu verhindern. Die Mitgliedstaaten rechtfertigen gegenüber der Kommission die Aufnahme jedes einzelnen Berufes in die Liste gesondert.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste von Berufen, für die eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses zu verhindern. Die Mitgliedstaaten rechtfertigen gegenüber der Kommission die Aufnahme jedes einzelnen Berufes in die Liste gesondert.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags 22 zu Erwägung 4.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde unterrichtet den Dienstleister binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über ihre Entscheidung, seine Qualifikationen nicht nachzuprüfen, bzw. über das Ergebnis dieser Nachprüfung. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen einem Monat nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht vor Ablauf des zweiten Monats nach Behebung der Schwierigkeiten.

Die zuständige Behörde unterrichtet den Dienstleister binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über ihre Entscheidung, seine Qualifikationen nicht nachzuprüfen, bzw. über das Ergebnis dieser Nachprüfung. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden so rasch wie möglich nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht vor Ablauf des zweiten Monats nach Behebung der Schwierigkeiten.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen des Dienstleisters nicht ausgeglichen werden kann, muss der Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen — insbesondere durch eine Eignungsprüfung —, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 3 getroffene Entscheidung folgt.

Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies dem öffentlichen Interesse abträglich ist, muss der Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit geben nachzuweisen — insbesondere durch eine Eignungsprüfung —, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 3 getroffene Entscheidung folgt.

Begründung

Informelles Lernen („learning by doing“) kann keine formale Aus- und Weiterbildung (beispielsweise die duale Ausbildung) ersetzen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in den Unterabsätzen 3 und 4 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

entfällt

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Bei der Kontrolle von Qualifikationen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 56.“

1. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Bei der Kontrolle von Qualifikationen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die dem öffentlichen Interesse wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 56.“

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags 5 zu Erwägung 4

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.“

„Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.“

Begründung

Nicht-formale Ausbildung ("learning by doing") kann nicht mit formaler Ausbildung gleichgestellt werden, die Leitungskontrollen unterliegt. Die formale Ausbildung würde dadurch entwertet, das Qualitätsniveau der erbrachten Leistungen würde massiv absinken.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Inhabern eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erforderliche nationale Qualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e eingestuft ist.“.

entfällt

Begründung

Artikel 13 (4) behindert die grenzüberschreitende Tätigkeit von Handwerksmeistern. Sie gehören der Niveaustufe des Artikel 11c an.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

 

„Artikel 13a

 

Ein Mitgliedstaat, der für seine eigenen Berufsangehörigen voraussetzt, dass sie sich kontinuierlich beruflich weiterentwickeln und einen Nachweis dafür erbringen, ist zudem berechtigt, diese Voraussetzungen auf Berufsangehörige anderer Mitgliedstaaten auszuweiten, die eine Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet anstreben.“

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn seine bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden.

1. Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn seine bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden, wenn die Ausbildungsdauer, die er nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt und /oder wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.

Begründung

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Kriterien a.) und c.) des Artikels 14 Absatz 1 künftig nicht mehr gelten sollen. Sie haben sich für die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten als außerordentlich gut handhabare Instrumente erwiesen. Durch den Änderungsantrag bleiben die Kriterien a.) und c.) erhalten.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

entfällt

„Für den Beruf des Notars kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahme die besondere Tätigkeit im Rahmen dieses Berufs in seinem Hoheitsgebiet, vor allem in Bezug auf das anzuwendende Recht, berücksichtigen.“.

 

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zur Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV zu erlassen, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt, dass dadurch nicht der Umfang der Tätigkeiten eingeschränkt wird, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen..

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zur Ergänzung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV zu erlassen, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt, dass dadurch nicht der Umfang der Tätigkeiten eingeschränkt wird, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen. Es ist ausgeschlossen, dass bereits zugeordnete berufliche Tätigkeiten einem anderen Verzeichnis zugeordnet werden.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung an den ausbildungsbezogenen, wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.2.1 zu erlassen.“.

„Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung an den ausbildungsbezogenen, wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Weiterentwicklung der Pflegeberufe delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.2.1 zu erlassen.“.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 – Buchstabe c

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst mindestens drei Jahre und besteht aus mindestens 4 600 Stunden theoretischem Unterricht und klinisch-praktischer Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.“.

„Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst mindestens drei Jahre (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 4 600 Stunden theoretischem Unterricht und klinisch-praktischer Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.“

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 23 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 33 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Folgender Artikel 33 b wird eingefügt:

 

„Artikel 33 b

 

Übergangsbestimmungen

 

Ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] haben die Mitgliedstaaten sechs Jahre Zeit, ihr Ausbildungssystem an die neuen Anforderungen nach Artikel 31 Absatz 1 hinsichtlich einer zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern sowie Hebammen oder einer bestandenen Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau anzupassen.“

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

„Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre (kann auch in 300 ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 5000 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht auf Vollzeitbasis, der mindestens das in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 30 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

b) am Ende oder während der theoretischen und praktischen Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens zwei Jahre bezahltes Praktikum oder

a) mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens zwei Jahre Praktikum oder

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 46 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Das bezahlte Praktikum muss in einem Mitgliedstaat unter der Aufsicht einer Person absolviert werden, die hinreichende Garantie in Bezug auf ihre Fähigkeit zur Erteilung einer praktischen Ausbildung bietet. Es muss nach Abschluss des Studiums nach Absatz 1 absolviert werden. Der Abschluss des bezahlten Praktikums muss durch ein dem Ausbildungsnachweis beigefügtes Zeugnis bestätigt werden.

3. Das Praktikum muss in einem Mitgliedstaat unter der Aufsicht einer Person absolviert werden, die hinreichende Garantie in Bezug auf ihre Fähigkeit zur Erteilung einer praktischen Ausbildung bietet. Es muss nach Abschluss des Studiums nach Absatz 1 absolviert werden. Der Abschluss des Praktikums muss durch ein dem Ausbildungsnachweis beigefügtes Zeugnis bestätigt werden.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49a – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die in diesem gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgeführten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen beziehen sich auf die Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (*);

d) die in diesem gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgeführten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen beziehen sich auf die Niveaus von Artikel 11 dieser Richtlinie;

 

Artikel 11 gilt nicht für die durch Anhang V Nummer 1 geregelten Berufe.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49a – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) der betreffende Beruf fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch ist er bereits nach Titel III Kapitel III reglementiert;

e) der betreffende Beruf fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch ist er bereits nach Titel III Kapitel III oder Artikel 10 Buchstabe b reglementiert;

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) der gemeinsame Ausbildungsrahmen wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung von Akteuren aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;

f) der gemeinsame Ausbildungsrahmen wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung von nationalen Sozialpartnern, Berufsverbänden, die die sektoralen Berufe vertreten, und Akteuren aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf reglementiert oder nicht reglementiert ist, festgelegt;

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49 b – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die gemeinsame Ausbildungsprüfung wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung von Akteuren aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;

c) die gemeinsame Ausbildungsprüfung wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung von nationalen Sozialpartnern, Berufsverbänden, die die sektoralen Berufe vertreten, und Akteuren aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf reglementiert oder nicht reglementiert ist, festgelegt;

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 38

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Prüfungen der Sprachkenntnisse von einer zuständigen Behörde vorgenommen werden, nachdem die Entscheidungen nach Artikel 4d, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 51 Absatz 3 ergangen sind und sofern ernsthafte und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die diese Person auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.

Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Überprüfungen der Sprachkenntnisse von einer zuständigen Behörde unentgeltlich vorgenommen werden, sofern ernsthafte und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die diese Person auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 38

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Berufe, die die Patientensicherheit berühren, können die Mitgliedstaaten das Recht zur Durchführung von Sprachprüfungen für alle betroffenen Berufsangehörigen, sofern dies vom nationalen Gesundheitssystem ausdrücklich vorgeschrieben ist, den zuständigen Behörden bzw. im Fall von Selbstständigen, die nicht dem nationalen Gesundheitssystem angeschlossen sind, repräsentativen nationalen Patientenverbänden übertragen.

Für Berufe, die die öffentliche Gesundheit, die Patientensicherheit oder die Ausbildungsqualität berühren, können die Mitgliedstaaten das Recht zur Durchführung von Sprachprüfungen für alle betroffenen Berufsangehörigen, sofern dies vom nationalen Gesundheitssystem ausdrücklich vorgeschrieben ist, den zuständigen Behörden bzw. im Fall von Selbstständigen, die nicht dem nationalen Gesundheitssystem angeschlossen sind, repräsentativen nationalen Patientenverbänden oder Sozialpartnern übertragen. Die Prüfung der Sprachkenntnisse, die von den zuständigen Behörden durchgeführt wird, hindert einen Arbeitgeber nicht daran, im Einzelfall weitere Prüfungen vorzunehmen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 38

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Prüfung der Sprachkenntnisse ist auf die Kenntnis einer Amtssprache des Mitgliedstaats nach Wahl der betreffenden Person begrenzt; sie steht in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit und ist für den Berufsangehörigen gebührenfrei. Die betreffende Person kann gegen diese Prüfung Rechtsbehelfe bei den nationalen Gerichten einlegen.“.

Die Überprüfung der Sprachkenntnisse steht in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit und ist für den Berufsangehörigen gebührenfrei. Die betreffende Person kann gegen diese Prüfung Rechtsbehelfe bei den nationalen Gerichten einlegen.“

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 39

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 55a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anerkennung eines bezahlten Praktikums

Anerkennung eines Praktikums

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 39

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 55a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Interesse der Gewährung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf erkennt der Herkunftsmitgliedstaat das in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte und von einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bescheinigte bezahlte Praktikum an.“.

Im Interesse der Gewährung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf berücksichtigt der Herkunftsmitgliedstaat das in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte und von einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bescheinigte Praktikum in angemessener Weise.“.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Identität eines Berufsangehörigen, dem von nationalen Behörden oder Gerichten die – auch vorübergehende – Ausübung folgender beruflicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats untersagt worden ist:

1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Identität eines Berufsangehörigen, dem vorübergehend oder dauerhaft das Recht zur Ausübung folgender beruflicher Tätigkeiten im Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat entzogen worden ist:

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) gemäß Artikel 10 anerkannte(r) Krankenschwester/Krankenpfleger,

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In nicht durch die Richtlinie 2006/123/EG abgedeckten Fällen, in denen ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Selbstständiger im Rahmen dieser Richtlinie eine berufliche Tätigkeit unter einer anderen Berufsbezeichnung als jener nach Absatz 1 ausübt, unterrichtet ein Mitgliedstaat, sobald er tatsächliche Kenntnis von einem Verhalten, spezifischen Handlungen oder Umständen erhält, von denen eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte, unverzüglich die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission. Diese Information geht nicht über das hinaus, was zur Identifizierung des betreffenden Berufsangehörigen unbedingt erforderlich ist, und enthält einen Verweis auf die Entscheidung einer zuständigen Behörde, durch die ihm oder ihr die Ausübung der beruflichen Tätigkeit untersagt wird. Andere Mitgliedstaaten können unter den Voraussetzungen der Artikel 8 und 56 um weitere Informationen ersuchen.

2. In Fällen, in denen ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Selbstständiger im Rahmen dieser Richtlinie eine berufliche Tätigkeit unter einer anderen Berufsbezeichnung als jener nach Absatz 1 ausübt, unterrichtet ein Mitgliedstaat, sobald er tatsächliche Kenntnis von einem Verhalten, spezifischen Handlungen oder Umständen erhält, von denen eine Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, für das öffentliche Interesse oder für die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte, unverzüglich die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission. Diese Information geht nicht über das hinaus, was zur Identifizierung des betreffenden Berufsangehörigen unbedingt erforderlich ist, und enthält einen Verweis auf die Entscheidung einer zuständigen Behörde, durch die ihm oder ihr die Ausübung der beruflichen Tätigkeit untersagt wird. Andere Mitgliedstaaten können unter den Voraussetzungen der Artikel 8 und 56 um weitere Informationen ersuchen.

Begründung

Der Vorwarnungsmechanismus sollte nicht auf Fälle beschränkt werden, die nicht durch die Richtlinie 2006/123/EG abgedeckt sind, sondern im Falle von Tätigkeiten, die nicht nur die die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat, sondern auch das öffentliche Interesse gefährden können, auf alle Berufsangehörigen ausgeweitet werden.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 57a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Alle Verfahren werden in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG zu den einheitlichen Ansprechpartnern durchgeführt. Etwaige Fristen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in dieser Richtlinie genannten Verfahren oder Formalitäten einhalten müssen, laufen ab dem Zeitpunkt, an dem ein Bürger seinen Antrag bei einem einheitlichen Ansprechpartner einreicht.

4. Alle Verfahren werden in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG zu den einheitlichen Ansprechpartnern durchgeführt. Etwaige Fristen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in dieser Richtlinie genannten Verfahren oder Formalitäten einhalten müssen, laufen ab dem Zeitpunkt, an dem ein Bürger seinen vollständigen Antrag über einen einheitlichen Ansprechpartner bei der zuständigen Behörde einreicht.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 57a – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Arbeit einheitlicher Ansprechpartner berührt nicht die Verteilung von Zuständigkeiten und Befugnissen zwischen Behörden innerhalb der nationalen Systeme.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 58 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt, der für eine angemessene Vertretung und Konsultation auf europäischer und nationaler Expertenebene sorgt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0883 – C7-0512/2011 – 2011/0435(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

19.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Licia Ronzulli

19.1.2012

Prüfung im Ausschuss

20.6.2012

8.10.2012

 

 

Datum der Annahme

9.10.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

2

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Phil Bennion, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Emer Costello, Karima Delli, Richard Falbr, Thomas Händel, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Andrea Zanoni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Malika Benarab-Attou, Edite Estrela, Ingeborg Gräßle, Ria Oomen-Ruijten, Antigoni Papadopoulou, Csaba Sógor, Gabriele Zimmer

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (8.11.2012)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems
(COM(2011)0883 – C7‑0512/2011 – 2011/0435(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Anja Weisgerber

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Überarbeitung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist einer der zwölf Hebel der Binnenmarktakte zur Förderung von Wachstum und Vertrauen im Binnenmarkt. Ziel des Kommissionsvorschlags ist die Erhöhung der Mobilität im Binnenmarkt durch vereinfachte und beschleunigte Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Obwohl der freie Personenverkehr einer der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes ist, befassen sich heute immer noch 20 Prozent der SOLVIT-Fälle mit Problemen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Auf der Grundlage zweier öffentlicher Konsultationen hat die Europäische Kommission im Dezember 2011 ihren Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt.

Da die vorliegende Stellungnahme für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit erstellt wird, beschränkt sich die Berichterstatterin insbesondere auf die sektoralen Gesundheitsberufe sowie auf die mit dem Gesundheitssektor verbundenen Aspekte. Dabei stellt die Berichterstatterin die Patientensicherheit in den Mittelpunkt.

Schlüsselelemente des Vorschlags

Europäischer Berufsausweis

Herzstück des Kommissionsvorschlags ist die Einführung eines Europäischen Berufsausweises, den auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung von November 2011 begrüßt hat. Durch den Berufsausweis, der einem elektronischen Zertifikat gleichkommt, soll das Anerkennungsverfahren beschleunigt, vereinfacht und transparenter gemacht werden. Die Einführung des Berufsausweises erfolgt freiwillig, auf Nachfrage der Berufsverbände. Wird der Berufsausweis eingeführt, ist die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) verpflichtend.

Die Berichterstatterin begrüßt die Einführung des Berufsausweises und die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems, denkt jedoch, dass der Freiwilligkeitscharakter des Berufsausweises noch stärker herausgestellt werden muss. Überdies erscheinen der Berichterstatterin die im Vorschlag enthaltenen Bearbeitungsfristen zu ambitioniert, und die Genehmigungsfiktion, der zufolge die Berufsqualifikation bei Nichtentscheidung des Aufnahmemitgliedstaats nach Fristablauf automatisch als anerkannt gilt, widerspricht dem Leitbild der Patientensicherheit. Schafft es eine Behörde innerhalb der vorgegebenen Frist nicht, den Antrag, beispielsweise aufgrund von nötigen Nachfragen, zu prüfen, so müsste die Behörde die Anerkennung ablehnen, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Genehmigungsfiktion greift. Der Antragssteller müsste folglich das Antragsverfahren erneut beginnen, was das Verfahren unnötig in die Länge ziehen und somit der Grundidee des Berufsausweises, nämlich der bescheunigten Anerkennung von Berufsqualifikationen, widersprechen würde.

Mindestanforderungen für die Berufe in der automatischen Anerkennung

Derzeit unterliegen sieben Berufe, davon sechs Heilberufe, dem System der automatischen Anerkennung. Betroffen sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen sowie Apotheker. Die automatische Anerkennung basiert auf einer Harmonisierung der Ausbildungsinhalte und Ausbildungsanforderungen in den Mitgliedstaaten. Auf dieser Grundlage müssen Berufsabschlüsse, die dem Anhang V der Richtlinie entsprechen, automatisch und ohne Nachprüfung der Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden.

Der Kommissionsvorschlag sieht eine Aktualisierung der Mindestausbildungsanforderungen für Ärzte, Krankenschwestern- und Krankenpfleger sowie Hebammen vor.

Die Berichterstatterin lehnt die Anhebung der Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung bei Krankenschwestern, Krankenpflegern und Hebammen von 10 auf 12 Jahre allgemeine Schulbildung ab. Gerade vor dem Hintergrund des drohenden Fachkräftemangels, insbesondere im Gesundheitswesen, wird es unumgänglich sein, die Mobilität im Binnenmarkt zu erhöhen. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass durch eine Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen, zum Beispiel wie es bei den Krankenschwestern, Krankenpflegern und Hebammen der Fall ist, keine neuen künstlichen Barrieren errichtet werden. Eine pauschale Anhebung der Zugangsvoraussetzung, die über die Schulbildung definiert ist, widerspricht dem Ziel, den drohenden Fachkräftemangel in Europa zu bekämpfen. Die Kommission führt die gestiegenen Anforderungen im Gesundheitswesen als Argument für die Anhebung der allgemeinen Schulbildung an. Die Berichterstatterin ist jedoch der Ansicht, dass den gestiegenen Anforderungen in diesen Heilberufen nicht durch eine verlängerte Schulbildung, sondern vor allem durch eine verbesserte Ausbildung Rechnung getragen werden kann. Hinzu kommt, dass aufgrund der unterschiedlichen, traditionell gewachsenen Schulsysteme in Europa eine reine Betrachtung der Anzahl der Schuljahre nicht zielführend erscheint. Die Richtlinie koordiniert die Mindestanforderungen an die Ausbildung. Den Mitgliedstaaten bleibt es demnach unbenommen, eine mehr als zehnjährige allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung vorzuschreiben.

Partieller Zugang

Der partielle Zugang besagt, dass der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementieren Beruf ausnahmsweise auf die Tätigkeiten beschränken kann, die den im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Qualifikationen entsprechen.

Die Idee des partiellen Zugangs ist grundsätzlich zu begrüßen, da der partielle Zugang dazu beitragen kann, die Mobilität in der EU zu erhöhen. Aus Gründen des Patientenschutzes ist jedoch eine Anwendung des partiellen Zugangs auf die Gesundheitsberufe abzulehnen.

Vorwarnungsmechanismus

Die Kommission schlägt die Einführung eines Vorwarnungsmechanismus vor. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates werden laut Kommissionsvorschlag verpflichtet, die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten vor Berufsangehörigen zu warnen, denen die Ausübung ihres Berufs von einer Behörde oder einem Gericht untersagt worden ist.

Die Berichterstatterin begrüßt diesen Vorstoß der Kommission sehr, da es in der Vergangenheit zu Zwischenfällen kam, bei denen Angehörigen eines Gesundheitsberufes in ihrem Herkunftsland die Zulassung entzogen wurde, diese aber unbemerkt in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten konnten.

Der Vorwarnmechanismus sollte jedoch für alle Gesundheitsberufe – für die im System der automatischen Anerkennung und die im System der allgemeinen Anerkennung – gelten. Eine künstliche Trennung des Vorwarnungsmechanismus erscheint im Sinne der Patientensicherheit nicht sachgemäß.

Sprachliche Anforderungen

Um Sicherheit für die Patienten zu gewährleisten, müssen Angehörige der Heilberufe über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Nach Ansicht der Berichterstatterin sollte in jedem Fall sichergestellt sein, dass die Sprachprüfungen vor dem Berufszugang erfolgen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 sowie die Artikel 62 und 114,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 sowie die Artikel 62, 114 und 168,

Begründung

Mit der überarbeiteten Richtlinie muss dafür gesorgt werden, dass der Schutz der Allgemeinheit über dem Ziel der Freizügigkeit für Arbeitnehmer steht. Zu diesem Zweck sollte sich der Vorschlag auf zwei Rechtsgrundlagen stützen: den Aspekt der öffentlichen Gesundheit (Artikel 168 AEUV) und den des Binnenmarkts (Artikel 114 AEUV). Dadurch wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten Patienten und Verbraucher nötigenfalls vor etwaigen Beeinträchtigungen schützen können.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Qualifikationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Europäischen Berufsausweis vorzusehen. Dieser Ausweis ist insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung nötig, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Der Ausweis sollte auf Antrag des Berufstätigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Das Funktionieren des Ausweises könnte durch das Binnenmarktinformationssystem (IMI) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems geschaffen wird. Durch diesen Mechanismus sollten Synergien gefördert und das Vertrauen unter den zuständigen Behörden gestärkt sowie gleichzeitig Überschneidungen der Verwaltungsarbeit bei den Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufstätigen geschaffen werden. Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Ausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Der Ausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird.

(3) Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Qualifikationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Europäischen Berufsausweis vorzusehen. Dieser Ausweis ist insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung nötig, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Der Ausweis sollte auf Antrag des Berufstätigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Das Funktionieren des Ausweises könnte durch das Binnenmarktinformationssystem (IMI) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems geschaffen wird. Durch diesen Mechanismus sollten Synergien gefördert und das Vertrauen unter den zuständigen Behörden gestärkt sowie gleichzeitig Überschneidungen der Verwaltungsarbeit bei den Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufstätigen geschaffen werden. Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Ausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Der Ausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird. Betont werden muss auch, dass die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch den Ausweis der alleinigen Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaats unterliegt.

Begründung

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, bei wem die Zuständigkeit für die Anerkennung im Rahmen des Berufsausweises liegt: Sie liegt allein beim Aufnahmemitgliedstaat. Diese Regelung zielt darauf ab, dass im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für Integrität, Sicherheit und Qualität gesorgt ist.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zum Beispiel im Fall eines Arztes oder anderer Angehöriger der Gesundheitsberufe, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können.

(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die die Patientensicherheit berühren, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können. Der partielle Zugang gilt nicht für die Angehörigen von Gesundheitsberufen, deren Tätigkeit für die Patientensicherheit relevante ist.

Begründung

Aus Gründen der Patientensicherheit ist der partielle Zugang nicht auf die Heilberufe anwendbar. Für die Heilberufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen, gelten ohnehin Mindestanforderungen an die Ausbildung, die in dieser Richtlinie festgelegt werden. Ein partieller Zugang zu diesen Berufen widerspricht also dem Sinn der automatischen Anerkennung.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Berufszweige Krankenpflege und Hebamme haben sich in den letzten drei Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt: Durch die gemeinschaftsorientierte Gesundheitsversorgung, den Einsatz komplexerer Therapien und der sich ständig weiterentwickelnden Technologie wird die Übernahme von mehr Verantwortung bei Krankenpflegekräften und Hebammen vorausgesetzt. Damit sie auf diese komplexen Aufgaben der Gesundheitsversorgung vorbereitet sind, müssen die Schüler über eine solide allgemeine Schulbildung verfügen, bevor sie mit der Ausbildung beginnen. Daher sollte die Zulassungsvoraussetzung für diese Ausbildung auf eine allgemeine Schulausbildung von zwölf Jahren oder eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau erhöht werden.

Die Berufszweige Krankenpflege und Hebamme haben sich in den letzten drei Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt: Durch die gemeinschaftsorientierte Gesundheitsversorgung, den Einsatz komplexerer Therapien und der sich ständig weiterentwickelnden Technologie wird die Übernahme von mehr Verantwortung bei Krankenpflegekräften und Hebammen vorausgesetzt. Damit sie auf diese komplexen Aufgaben der Gesundheitsversorgung vorbereitet sind, müssen die Schüler nach wie vor über eine solide allgemeine Schulbildung verfügen, bevor sie mit der Ausbildung beginnen; ausschlaggebend ist jedoch die Qualität und der Inhalt der Ausbildung, die stetig an die neuen Herausforderungen für diese Berufsgruppen angepasst werden müssen.

Begründung

Die Richtlinie koordiniert die Mindestanforderungen an die Ausbildung. Durch die Kumulation von Jahren und Stunden in Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 werden diese bereits – wie bei den Ärzten – verschärft. Wie bei den Ärzten, bei denen den unterschiedlichen Bildungssystemen in den Mitgliedstaaten durch Absenkung der Mindestausbildungsdauer in Jahren Rechnung getragen wird, ist es auch bei den Krankenschwestern und Pflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, notwendig, den unterschiedlichen Bildungssystemen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und die Zulassungsvoraussetzung auf eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulausbildung festzusetzen. Zudem kann den gestiegenen Anforderungen im Gesundheitswesen nicht durch eine längere Schulbildung, sondern durch eine verbesserte Ausbildung Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die Mobilität der Angehörigen von Gesundheitsberufen sollte auch im allgemeinen Kontext der Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa untersucht und mithilfe einer spezifischen Strategie auf europäischer Ebene und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten angestrebt werden, um unter Wahrung der finanziellen und organisatorischen Tragfähigkeit der nationalen Gesundheitssysteme das höchstmögliche Niveau an Patienten- und Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Duale Berufsausbildungssysteme tragen wesentlich zur einer niedrigen Jugendarbeitslosigkeit bei, weil sie bedarfsgerecht an den Erfordernissen der Wirtschaft und des Arbeitsmarkts ausgerichtet sind. Dies gewährleistet einen leichten Übergang von der Ausbildung in die Berufstätigkeit. Wenn in einem reglementierten Beruf gemeinsame Ausbildungsrahmen geschaffen werden sollen, für die in einem Mitgliedstaat bereits ein duales Ausbildungssystem existiert, sollten sich daher die gemeinsamen Ausbildungsrahmen an diesem konzeptionellen Ansatz unter Wahrung des Standards orientieren, der in dem betreffenden Mitgliedstaat besteht.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits klare Verpflichtungen bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten klarzustellen. Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch angemessen erfolgen und für die betreffenden Arbeitsplätze erforderlich sein; sie sollte keinen Grund darstellen, Berufsangehörige vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen.

(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits Verpflichtungen bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, diese Anforderungen an die Sprachkenntnisse genauer festzulegen und die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten klarzustellen.

 

Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte zwar keinen Grund darstellen, die Anerkennung der Berufsqualifikation zu verweigern, doch ist bei Berufen, die für den Patienten unmittelbar relevant sind, etwa wenn es um die Sicherheit, die Behandlung von Patienten, Dienstleistungen für Patienten und Patienteninformation geht, eine Prüfung der Sprachkenntnisse unbedingt notwendig, bevor der Zugang zum Beruf erteilt wird. Kenntnisse der Amtssprache(n) des Sprachgebiets, in dem der Berufsangehörige seinen Beruf ausüben will, sind dabei eine entscheidende Voraussetzung. Als Mindestnorm gilt für diesen Zweck das Niveau C1 des europäischen Sprachreferenzrahmens.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Ein solches Vorwarnsystem sollte dem in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Mechanismus ähnlich sein. Für Angehörige der Gesundheitsberufe, die gemäß Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden, ist allerdings ein besonderer Vorwarnungsmechanismus erforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte gelten, sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits den in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Vorwarnungsmechanismus ausgelöst haben. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder Vorstrafen nicht mehr das Recht hat, in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen.

In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger nach disziplinarischen Sanktionen oder Vorstrafen, die die legitime Ausübung des Berufs vollständig oder teilweise beschränken, nicht mehr das Recht hat, in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln, oder wenn er als Grundlage der Anerkennung der Berufsqualifikationen gefälschte Dokumente vorgelegt oder vorzulegen versucht hat. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen.

Begründung

Die von der Kommission vorgeschlagene Formulierung hätte zur Folge, dass der Vorwarnungsmechanismus nur auf die Heilberufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen, anwendbar wäre. Aus Gründen der Patientensicherheit sollte keine künstliche Trennung zwischen den Heilberufen in der automatischen Anerkennung und den Heilberufen im allgemeinen Anerkennungsverfahren gemacht werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Festlegung der Kriterien für die Gebührenberechnung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis, die detaillierte Festlegung der für den Europäischen Berufsausweis erforderlichen Unterlagen, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1, die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Ärzten, für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3 , die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3, die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 1 – Absatz 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 

„Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.“

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe -j (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-j) „Duale Ausbildung“ ist die alternierende Vermittlung beruflicher Handlungskompetenz an den Lernorten Betrieb und Berufsschule auf der Basis aufeinander abgestimmter Bildungs- und Qualitätsstandards; dabei wird unter „berufliche Handlungskompetenz“ die Fähigkeit und Bereitschaft verstanden, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodische Kompetenzen sowohl in Arbeitssituationen als auch für die berufliche und persönliche Entwicklung zu nutzen;

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) „bezahltes Praktikum“ ist die Ausübung bezahlter Tätigkeiten unter Aufsicht mit dem Ziel, den auf der Basis einer Prüfung gewährten Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten;

j) „Praktikum” ist die Ausübung von Tätigkeiten unter Aufsicht, um gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten;

Begründung

Personen, die an einem Praktikum teilnehmen, das wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung ist, sollten nicht benachteiligt werden, wenn es unbezahlt ist; deshalb sollte „bezahltes“ wegfallen. Mit der Einfügung von „gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates“ wird klargestellt, dass die Bedingungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k) „Europäischer Berufsausweis“ ist eine dem Berufsangehörigen ausgestellte elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung seiner Qualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat oder zum Nachweis der Erfüllung sämtlicher notwendiger Voraussetzungen für die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat;

k) „Europäischer Berufsausweis“ ist eine dem Berufsangehörigen auf dessen Antrag von der zuständigen Behörde ausgestellte elektronische Bescheinigung zum Nachweis seiner Qualifikationen im Hinblick auf die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat oder die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises alle Rechte aus den Artikeln 4b bis 4e wahrnehmen kann, sobald der Ausweis von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels als gültig anerkannt wurde.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises alle Rechte aus den Artikeln 4b bis 4e wahrnehmen kann, sofern der Ausweis von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels als gültig anerkannt wurde.

Begründung

Bei Berufen, die die Patientensicherheit betreffen und unter die allgemeine Regelung bzw. automatische Anerkennung fallen, sollten die Mitgliedstaaten dafür zuständig sein, den Berufsausweis als gültig anzuerkennen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Sofern der Inhaber einer Qualifikation Dienstleistungen im Rahmen von Titel II erbringen will, die nicht von Artikel 7 Absatz 4 erfasst werden, wird der Europäische Berufsausweis von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 4b und 4c erstellt und als gültig anerkannt.

3. Sofern der Inhaber einer Qualifikation Dienstleistungen im Rahmen von Titel II erbringen will, die nicht von Artikel 7 Absatz 4 erfasst werden, oder sofern es sich um Angehörige der Gesundheitsberufe handelt, die aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden, wird der Europäische Berufsausweis von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 4b und 4c erstellt und ausgegeben und vom Aufnahmemitgliedstaat als gültig anerkannt.

Begründung

Die Anerkennung der Berufsqualifikationen obliegt dem Aufnahmemitgliedstaat. Bei Berufen, die die Patientensicherheit betreffen, sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die allgemeine Regelung und die automatische Anerkennung dafür zuständig sein, den Ausweis als gültig anzuerkennen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises. Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Europäische Berufsausweise. Die in Artikel 57b erwähnten Beratungszentren können ebenfalls als für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zuständige Behörde fungieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die Bürger einschließlich möglicher Antragsteller über die Vorteile eines Europäischen Berufsausweises, soweit er verfügbar ist, informieren.

5. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises. Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Europäische Berufsausweise. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die Bürger einschließlich möglicher Antragsteller über die Vorteile eines Europäischen Berufsausweises, soweit er verfügbar ist, informieren.

Begründung

Da es den Mitgliedstaaten anheim gestellt sein sollte, anhand der bestehenden Strukturen die zuständigen Behörden zur Ausstellung der Berufsausweise festzulegen, soll der Bezug auf die Beratungsstellen gestrichen werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung Europäischer Berufsausweise für bestimmte Berufe, zur Festlegung des Formats des Europäischen Berufsausweises, für die zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Übersetzungen und zu den Einzelheiten bezüglich der Beurteilung der Anträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Berufe. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

6. Die Europäischen Berufsausweise müssen auf Antrag für ausgewählte Berufe verfügbar sein, die in den Anwendungsbereich von Durchführungsrechtsakten fallen, die von der Kommission nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 erlassen werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4a – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die Kommission kann durch einen Durchführungsrechtsakt und nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 einen Europäischen Berufsausweis einführen, sofern in den betreffenden Berufen ein ausreichendes Maß an Mobilität oder das Potenzial für ein ausreichendes Maß an Mobilität oder ein ausreichendes Interesse bei den Interessenträgern besteht oder der Beruf in einer ausreichenden Anzahl von Mitgliedstaaten reglementiert ist.

Begründung

Das Prüfverfahren sollte durchgeführt werden, weil die Ansicht besteht, dass der Durchführungsrechtsakt „Programme mit wesentlichen Auswirkungen“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Verordnung (EU) Nr. 182/2011 betrifft.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4a – Absatz 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b. In diesen Durchführungsrechtsakten werden auch das Format des Europäischen Berufsausweises, die für die zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Übersetzungen und Einzelheiten zu der Beurteilung der Anträge festgelegt, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Berufs zu berücksichtigen sind. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4a – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit den Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises entstehende Gebühren müssen vertretbar und verhältnismäßig sein und den dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat entstandenen Kosten entsprechen; sie dürfen keinen Hinderungsgrund für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises darstellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Maßgabe von Artikel 58a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien für die Berechnung und Verteilung der Gebühren zu erlassen.

7. Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit den Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises entstehende Gebühren müssen vertretbar und verhältnismäßig sein und den dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat entstandenen Kosten entsprechen; sie dürfen keinen Hinderungsgrund für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises darstellen.

Begründung

Die Berechnung und Verteilung der Gebühren fällt in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten und wurde daher gestrichen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Inhaber einer Berufsqualifikation einen Europäischen Berufsausweis in beliebiger Form, auch über ein Online-Instrument, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beantragen kann.

1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Inhaber einer Berufsqualifikation einen Europäischen Berufsausweis in schriftlicher oder elektronischer Form gemäß Artikel 57 beantragen kann.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Den Anträgen sind soweit erforderlich die in Artikel 7 Absatz 2 und Anhang VII vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der Einzelheiten bezüglich dieser Unterlagen delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.

2. Den Anträgen sind soweit erforderlich die in Artikel 7 Absatz 2 und Anhang VII vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. Bei begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat die Übermittlung der Originaldokumente verlangen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4b – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, sowie der Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung eines Europäischen Berufsausweises erlassen; dazu gehört die Möglichkeit, dass der Inhaber den Ausweis herunterlädt oder aktualisierte Fassungen für die Datei einreicht. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

4. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, sowie der Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung eines Europäischen Berufsausweises erlassen. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

Begründung

Das Binnenmarktinformationssystem ist ein Instrument zur Kommunikation zwischen Behörden. Dritte, wie etwa die Antragssteller, sollten keinen Zugang zum IMI haben.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4c – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Europäischer Berufsausweis für die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen

Europäischer Berufsausweis für die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen, und für Angehörige der Gesundheitsberufe, die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden

Begründung

Bei sektoralen Gesundheitsberufen sollten weiterhin die bereits zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dafür zuständig sein, den Europäischen Berufsausweis als gültig anzuerkennen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft den Antrag, erstellt einen Europäischen Berufsausweis und erkennt ihn binnen zwei Wochen ab dem Eingang eines vollständigen Antrags als gültig an. Sie informiert den Antragsteller und den Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller Dienstleistungen erbringen will, dass der entsprechende Europäische Berufsausweis als gültig anerkannt wurde. Die Übermittlung der Information, dass der Ausweis als gültig anerkannt wurde, an den betreffenden Aufnahmemitgliedstaat stellt die in Artikel 7 vorgesehene Meldung dar. Der Aufnahmemitgliedstaat darf in den folgenden zwei Jahren keine weitere Erklärung nach Artikel 7 verlangen.

1. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft den Antrag und die Nachweise und gibt den Europäischen Berufsausweis binnen eines Monats ab dem Eingang eines vollständigen Antrags aus. Daraufhin übermittelt sie den Europäischen Berufsausweis unverzüglich der zuständigen Behörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats und setzt den Antragsteller davon in Kenntnis. Der Aufnahmemitgliedstaat nimmt die Meldung nach Artikel 7 vor. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 darf der Aufnahmemitgliedstaat während des folgenden Jahres keine weitere Erklärung nach Artikel 7 verlangen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gegen die Entscheidung des Herkunftsmitgliedstaats oder das Nichtvorliegen einer Entscheidung innerhalb des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwei Wochen müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

2. Gegen die Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats oder das Nichtvorliegen einer Entscheidung innerhalb des Vierwochenzeitraums nach Absatz 1 müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

Begründung

Die Anerkennung der Berufsqualifikationen obliegt dem Aufnahmemitgliedstaat. Um den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Prüfung der Unterlagen zu gewähren, ist eine Verlängerung der Fristen nötig.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4c – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Will ein Inhaber eines Europäischen Berufsausweises Dienstleistungen in anderen als den ursprünglich gemäß Absatz 1 gemeldeten Mitgliedstaaten erbringen oder Dienstleistungen über den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von zwei Jahren hinaus erbringen, kann er den in Absatz 1 erwähnten Europäischen Berufsausweis weiterhin verwenden. In diesen Fällen nimmt der Inhaber des Europäischen Berufsausweises die in Artikel 7 vorgesehene Meldung vor.

3. Will ein Inhaber eines Europäischen Berufsausweises Dienstleistungen in anderen als den ursprünglich gemäß Absatz 1 gemeldeten Mitgliedstaaten erbringen oder Dienstleistungen über den in Absatz 1 genannten Zeitraum von zwei Jahren hinaus erbringen, kann er den in Absatz 1 genannten Europäischen Berufsausweis weiterhin verwenden. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis. In diesen Fällen nimmt der Inhaber des Europäischen Berufsausweises die in Artikel 7 vorgesehene Meldung vor.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4c – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Europäische Berufsausweis ist so lange gültig, wie sein Inhaber das Recht behält, auf der Grundlage der in der IMI-Datei enthaltenen Dokumente und Informationen im Aufnahmemitgliedstaat tätig zu sein.

4. Der Europäische Berufsausweis ist so lange gültig, wie sein Inhaber das Recht behält, auf der Grundlage der in der IMI-Datei enthaltenen Dokumente und Informationen im Aufnahmemitgliedstaat tätig zu sein, es sei denn, dem Inhaber wird die Ausübung seiner Tätigkeit in einem Mitgliedstaat untersagt.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4d – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung und die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung und die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 und für die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen durch Angehörige von Gesundheitsberufen, für die eine automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III gilt

Begründung

Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten über die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung, die zeitweilige und gelegentliche Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 (reglementierte Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren) und für die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen durch Angehörige von Gesundheitsberufen, die gemäß Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden, entscheiden. Die sektoralen Gesundheitsberufe tragen wesentlich zur Erbringung von Gesundheitsdiensten bei und stellen ein Risiko für die öffentliche Sicherheit dar: Wenn bei Gesundheitsdiensten Fehler begangen werden, wirkt sich dies nicht nur auf den ausländischen Patienten, sondern auch auf das Gesundheitssystem des Aufnahmemitgliedstaats aus.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4d – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Eingang eines vollständigen Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Echtheit und Gültigkeit der eingereichten Dokumente und bestätigt diese binnen zwei Wochen, erstellt den Europäischen Berufsausweis, übermittelt ihn der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zwecks Gültigkeitserklärung und informiert diese Behörde über die entsprechende IMI-Datei. Der Antragsteller wird vom Herkunftsmitgliedstaat über den Stand des Verfahrens unterrichtet.

1. Bei Eingang eines vollständigen Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Echtheit und Gültigkeit der eingereichten Dokumente und bestätigt diese binnen fünf Wochen, erstellt den Europäischen Berufsausweis, übermittelt ihn der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zwecks Gültigkeitserklärung und informiert diese Behörde über die entsprechende IMI-Datei. Der Antragsteller wird vom Herkunftsmitgliedstaat über den Stand des Verfahrens unterrichtet.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4d – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In den in den Artikeln 16, 21 und 49a erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat über die Gültigkeitserklärung eines Europäischen Berufsausweises nach Absatz 1 binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Dieses Ersuchen führt nicht zur Aussetzung der Frist von einem Monat.

2. In den in den Artikeln 16, 21 und 49a erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat über die Gültigkeitserklärung eines Europäischen Berufsausweises nach Absatz 1 binnen acht Wochen nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Dieses Ersuchen führt nicht zur Aussetzung der Frist von acht Wochen.

Begründung

Die Anerkennung der Berufsqualifikationen obliegt dem Aufnahmemitgliedstaat. Um den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Prüfung der Unterlagen zu gewähren, ist eine Verlängerung der Fristen nötig.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4d – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In den in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 14 erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er die Qualifikationen des Inhabers anerkennt oder diesem binnen zwei Monaten nach Eingang der Gültigkeitserklärung des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises Ausgleichsmaßnahmen auferlegt. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Dieses Ersuchen führt nicht zur Aussetzung der Frist von zwei Monaten.

3. In den in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 14 erwähnten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er die Qualifikationen des Inhabers anerkennt oder diesem binnen zwölf Wochen nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises Ausgleichsmaßnahmen auferlegt. Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Dieses Ersuchen führt nicht zur Aussetzung der Frist von zwölf Wochen.

Begründung

Die Anerkennung der Berufsqualifikationen obliegt dem Aufnahmemitgliedstaat. Um den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Prüfung der Unterlagen zu gewähren, ist eine Verlängerung der Fristen nötig.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4d – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Trifft der Aufnahmemitgliedstaat eine Entscheidung nicht binnen der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen oder fordert er weitere Informationen nicht binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises, gilt der Europäische Berufsausweis als vom Aufnahmemitgliedstaat als gültig anerkannt und als Anerkennung der Berufsqualifikation für den betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf.

5. Trifft der Aufnahmemitgliedstaat eine Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Europäischen Berufsausweises, gilt der Europäische Berufsausweis als vom Aufnahmemitgliedstaat vorübergehend als gültig anerkannt und als Anerkennung der Berufsqualifikation für den betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf. Die Anforderung weiterer Informationen unterbricht die Genehmigungsfrist von drei Monaten für höchstens zwei Monate.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4d – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Bestimmungen des Absatzes 5 Satz 1 finden nicht Anwendung auf Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Tätigkeit die Patientensicherheit berührt.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4e – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei wird gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) auf die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und den Inhaber des Europäischen Berufsausweises beschränkt.

2. Der Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei wird gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) auf die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats beschränkt.

Begründung

Das Binnenmarktinformationssystem ist ein Instrument zur Kommunikation zwischen Behörden. Dritte, wie etwa der Antragssteller, sollten keinen Zugang zum IMI haben.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4e – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, insbesondere Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Beruf, anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument.

4. Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, insbesondere Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Art der Qualifikation und Beruf, Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Anerkennung, aktueller Registrierungsstatus, anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4e – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, insbesondere Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Beruf, anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument.

4. Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, insbesondere Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Berufsbezeichnung, Nachweis der Ausbildung, Nachweis der Berufserfahrung, anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument.

Begründung

Bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen sind die Ausbildung und die Berufserfahrung entscheidende Faktoren. Die Angaben über die Ausbildung und die Berufserfahrung sollten daher verbindlich vorgeschrieben sein. In der Richtlinie geht es um Berufsqualifikationen und nicht um den Beruf an sich, weshalb auf dem Berufsausweis anzugeben ist, dass der Inhaber die Berufsbezeichnung führen darf, die den Zugang zu dem betreffenden Beruf darstellt.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4e – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass Arbeitgeber, Kunden, Patienten und andere Interessenträger die Echtheit und Gültigkeit eines ihnen vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises unbeschadet der Absätze 2 und 3 prüfen können. Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren für die im ersten Unterabsatz erwähnte Prüfung an. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

7. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass Arbeitgeber, Kunden, Patienten und andere Interessenträger die Echtheit und Gültigkeit eines ihnen vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises unbeschadet der Absätze 2 und 3 prüfen können. Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren für die in Unterabsatz 1 genannte Prüfung an. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

Begründung

Das Prüfverfahren sollte nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 beim Erlass von Rechtsakten von allgemeiner Tragweite zum Einsatz kommen. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Kommission keine Durchführungsrechtsakte erlassen kann, die nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses stehen. Das Prüfverfahren scheint daher im vorliegenden Fall das besser geeignete Verfahren zu sein.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4e – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass Arbeitgeber, Kunden, Patienten und andere Interessenträger die Echtheit und Gültigkeit eines ihnen vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises unbeschadet der Absätze 2 und 3 prüfen können.

7. Die Aufnahmemitgliedstaaten bestimmen, dass Arbeitgeber, Kunden, Patienten und andere Interessenträger die Echtheit und Gültigkeit eines ihnen vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises unbeschadet der Absätze 2 und 3 prüfen können.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4f – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang gewährt wird;

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 4f – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt ist, sofern damit das angestrebte Ziel erreicht und nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgegangen würde.

2. Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen partiellen Zugang für Angehörige von Gesundheitsberufen gewähren, deren Tätigkeit die Patientensicherheit nicht berührt. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch Gründe des Allgemeininteresses mit Blick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Wahrung der Patientensicherheit gerechtfertigt ist;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) im Fall eines in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Ausbildungsnachweises und im Fall von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach Artikel 23, 26, 27, 30, 33, 33a, 37, 39 und 43 ein Nachweis über Kenntnisse der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats.

f) im Fall der Berufe, die die Patientensicherheit berühren, im Fall eines in Artikel 21 Absatz 1 genannten Ausbildungsnachweises und im Fall von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach Artikel 23, 26, 27, 30, 33, 33a, 37, 39 und 43 ein Nachweis über Kenntnisse der Amtssprache(n) des Sprachgebiets des Aufnahmemitgliedstaats, in dem der Berufsangehörige seinen Beruf ausüben will.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 11 – Buchstabe c – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) eines reglementierten Ausbildungsgangs oder – im Falle eines reglementierten Berufs – einer dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach Buchstabe b vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats beigefügt ist.

entfällt

Begründung

Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG enthält einen Verweis auf Anhang II, der Gesundheitsberufe wie beispielsweise Physiotherapeuten und Logopäden umfasst. Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii sollte in der derzeitigen Fassung bestehen bleiben.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 - Buchstabe d

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Absatz 2 wird gestrichen.

entfällt

Begründung

Die Möglichkeit zur Anpassung des Verzeichnisses in Anhang II soll erhalten bleiben.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„2a. Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung des Verzeichnis in Anhang II, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Ausbildungsgängen Rechnung zu tragen, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genügen.“

Begründung

Die Möglichkeit zur Anpassung des Verzeichnisses in Anhang II soll erhalten bleiben.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Falle eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach den Absätzen 1 oder 2 oder einer Bescheinigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung oder einer dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung erkennt der Aufnahmemitgliedstaat das vom Herkunftsmitgliedstaat bescheinigte Ausbildungsniveau an.

3. Im Falle eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach den Absätzen 1 oder 2 oder einer Bescheinigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung oder einer dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung erkennt der Aufnahmemitgliedstaat das vom Herkunftsmitgliedstaat bescheinigte Ausbildungsniveau an.

Begründung

Ziffer ii des Artikels 11 verweist auf Anhang II dieser Richtlinie, der auch Gesundheitsberufe und Gesundheitshandwerke umfasst. Aus Gründen der Mobilität sollte auch bei diesen besonders strukturierten Ausbildungsgängen das vom Herkunftsmitgliedstaat bescheinigte Ausbildungsniveau anerkannt werden.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Inhabern eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erforderliche nationale Qualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e eingestuft ist.

4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Inhabern eines Befähigungsnachweises die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erforderliche nationale Qualifikation unter Artikel 11 Buchstabe c, d oder e eingestuft ist.

Begründung

Durch die von der Kommission vorgeschlagene Regelung wird ein Durchstieg von Niveaustufe 1 auf Niveaustufe 3 ermöglicht. Jedoch ist Niveaustufe 3 – ebenso wie die Niveaustufen 4 und 5, bei denen kein Durchstieg von Niveaustufe 1 möglich ist – eine postsekundäre Ausbildung. Daneben können die Mitgliedstaaten nach der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung einen Durchstieg von Niveaustufe 3 auf Niveaustufe 4 versagen. Dies könnte in der Folge zu einer Mobilitätseinschränkung für die Gesundheitshandwerke wie Augenoptiker oder Hörgeräteakustiker führen, da diese Berufe in den Mitgliedstaaten unterschiedlich in Niveau 3 oder in Niveau 4 angesiedelt sind. Durch eine Aufnahme von Buchstabe c wird dieser Mobilitätsbarriere entgegen gewirkt.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 15 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„4a. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Ausbildungsnachweise nach Anhang V Nummer 5.6.2. für die Errichtung von neuen, der Allgemeinheit zugänglichen Apotheken zuzulassen. Als solche gelten im Sinn dieses Absatzes auch Apotheken, die zu einem weniger als drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eröffnet wurden.“

Begründung

Aus der vielfach von der Kommission angeführten Rechtsprechung des EuGH ergibt sich keine Notwendigkeit, die sogenannte „3-Jahresklausel“ zu streichen. Der EuGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung geäußert, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, grundlegende Entscheidungen zur Organisation ihres Apothekenwesens in eigener Verantwortung zu treffen. Die Vorschrift ist im Vergleich zu denkbaren Ersatzregelungen auch weniger einschränkend, da sie auf Eignungsprüfungen oder Zugangskriterien wie Berufserfahrung verzichtet und so den Weg in die Selbständigkeit (durch Übernahme einer bestehenden Apotheke) relativ einfach und ohne zusätzliche Hürde eröffnet.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 15 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 21 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:

 

„7a. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass für Berufsangehörige, die über Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V Nummern 5.1.1, 5.1.2, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 verfügen, die in Absatz 1 genannten Bestimmungen nur dann gelten, wenn sie die Qualifikation innerhalb der vorangegangenen drei Jahre erworben haben oder durch einen Nachweis einer zuständigen Behörde oder anderen einschlägigen Organisation belegen können, dass sie in den fünf Jahren vor dem Datum der Ausstellung des Nachweises mindestens während drei aufeinanderfolgenden Jahren tatsächlich und rechtmäßig in dem betreffenden Beruf beschäftigt waren. Andernfalls können die Mitgliedstaaten die Ausbildung eines Berufsangehörigen entweder im Rahmen der in Titel III Kapitel I niedergelegten Bestimmungen bewerten oder entsprechend dem einzelstaatlichen Recht partiellen Zugang zu dem Beruf gewähren.“.

Begründung

Derzeit müssen die zuständigen Behörden die Ausbildungsnachweise automatisch anerkennen und auch jenen Berufsangehörigen automatisch Zugang gewähren, die ihren Beruf seit dem Abschluss ihrer Ausbildung viele Jahre lang nicht mehr ausgeübt haben. Mit der Richtlinie sollte ermöglicht werden, dass die zuständigen Behörden die automatische Anerkennung mit der Anforderung aktueller einschlägiger Berufserfahrung verbinden. In Fällen, in denen diese Anforderung nicht erfüllt ist, kann der Antrag der Berufsangehörigen im Rahmen der allgemeinen Regelung bearbeitet werden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b übermitteln die zuständigen Behörden ab [Datum einfügen – der Tag nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag] und danach alle fünf Jahre der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten öffentlich verfügbare Berichte über ihre Verfahren der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung für Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Apotheker.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b übermitteln die zuständigen Behörden ab [Datum einfügen – der Tag nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag] und danach alle fünf Jahre der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten öffentlich verfügbare Berichte über ihre Verfahren der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung für Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Apotheker. (c) Die Mitgliedstaaten müssen über Systeme verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Angehörige der Gesundheitsberufe ihre Fähigkeiten durch eine kontinuierliche berufliche Weiterentwicklung ständig erweitern.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 24 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 5 500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität.

2. Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens sechs Jahre (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 5 500 Stunden theoretischen Unterrichts an einer Universität und praktischen Unterrichts an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität an einem nicht einer Universität angeschlossenen Krankenhaus. Die Maßgabe von 5 500 effektiven Unterrichtsstunden darf weder Unterteilungen wie Selbststudium noch die Vorbereitung auf ein Examen noch die Abfassung einer Examensarbeit umfassen.

Begründung

Die Verkürzung der medizinischen Grundausbildung birgt die Gefahr, dass dieser Unterricht ernsthafte Qualität einbußen erleidet. In der überwältigenden Mehrheit der Mitgliedstaaten dauert die medizinische Grundausbildung mindestens sechs Studienjahre. Diese auf fünf Jahre zu verkürzen, dürfte einer Nivellierung nach unten Vorschub leisten, was alles andere als wünschenswert ist. Der theoretische Unterricht muss an einer Universität stattfinden, während die praktische Ausbildung an einem Universitätskrankenhaus oder an einem nicht einer Universität angegliederten Krankenhaus absolviert werden kann.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

entfällt

a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen ergeben sollten;

 

b) welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände ausreichend sind und welche Kompetenzen für den Erwerb dieser Kenntnisse erforderlich sind, entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt und den Entwicklungen im Bildungsbereich in den Mitgliedstaaten;

 

c) welche Kenntnisse der klinischen Sachgebiete und Praktiken nach Absatz 3 Buchstabe c entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angemessen sind und zu welchen erforderlichen Kompetenzen diese Kenntnisse führen sollten;

 

d) welche klinische Erfahrung nach Absatz 3 Buchstabe d angemessen ist und zu welchen erforderlichen Kompetenzen diese Erfahrung entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie den Entwicklungen im Bildungsbereich in den Mitgliedstaaten führen sollte.

 

Begründung

Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich. Auch wenn es bei der Berufsgruppe der Ärzte bislang kein Mindestausbildungsprogramm als Grundlage der automatischen Anerkennung gibt, kann eine solche Kompetenzerweiterung nicht gerechtfertigt werden und ginge sogar über das für ein Mindestausbildungsprogramm Nötige hinaus.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 25 – Absatz 3a – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a. Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften Befreiungen für Teilbereiche der fachärztlichen Weiterbildung festlegen, wenn dieser Teil der Ausbildung bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3 absolviert wurde und sofern der Berufsangehörige bereits die frühere fachärztliche Qualifikation in diesem Mitgliedstaat erworben hatte. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gewährte Befreiung für höchstens ein Drittel der Mindestdauer der Facharztausbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3. gilt.

3a. Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften Befreiungen für Teilbereiche der fachärztlichen Weiterbildung festlegen, wenn dieser Teil der Ausbildung bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3 absolviert wurde und sofern der Berufsangehörige bereits die frühere fachärztliche Qualifikation in diesem Mitgliedstaat erworben hatte, wobei über derartige Befreiungen im Einzelfall zu entscheiden ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gewährte Befreiung für höchstens ein Drittel der Mindestdauer der Facharztausbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3. gilt.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung voraus, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bescheinigt wird.

1. Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Übereinstimmung mit Absatz 3 setzt das Mindestalter von 16 Jahren und eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulausbildung voraus, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bescheinigt wird. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene mehr Jahre an allgemeiner Schulbildung als Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung vorzuschreiben;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe d

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 31 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

entfällt

a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, nach Absatz 6 Buchstabe a entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben sollten;

 

b) welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 6 Buchstabe a genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

 

c) welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 6 Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände ausreichend sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

 

d) welche klinische Erfahrung nach Absatz 6 Buchstabe c angemessen ist und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus dieser angemessenen klinischen Erfahrung entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben.

 

Begründung

Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 23 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 33 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Absatz 2 wird gestrichen;

Begründung

In Polen haben alle Krankenpflegekräfte die gleichen Zuständigkeiten, unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung im aktuellen oder im ehemaligen Ausbildungssystem absolviert haben. Gemäß den rechtlichen Bestimmungen in Polen sind Krankenpflegekräfte dazu verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fachkompetenz in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen. Die Qualifikationen polnischer Pflegefachkräfte, die vor dem Beitritt Polens zur EU erworben wurden, sollten daher auf der Grundlage des Grundsatzes der erworbenen Rechte gemäß Artikel 23 der Richtlinie anerkannt werden. Dementsprechend sollte Artikel 33 Absatz 2 aufgehoben werden.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 23 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 33 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, an, die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 12. April 2010 zur Änderung der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 21 April 2010 Nr. 65 Pos. 420), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.

3. Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, an, die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenpfleger und Hebammen und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170, in der geänderten Fassung), ersetzt durch Artikel 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen vom 23. August 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und der Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die Hochschulausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Fachschul- oder Anschlussschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 6. Juli 2012, Pos. 770) durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 24 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre mit mindestens 5000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten als zusätzliches Kriterium ausgedrückt werden, sofern ein akademisches Jahr 60 Ausbildungspunkten entspricht), die mindestens das in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Begründung

Aus Gründen der Qualitätssicherheit bei der zahnärztlichen Grundausbildung sollte die Dauer der Jahre durch eine Mindeststundenzahl ergänzt werden. Auf diese Weise können unregelmäßig oder am Wochenende stattfindende Ausbildungsgänge ausgeschlossen werden. Die Verteilung der ECTS-Punkte ist europaweit sehr unterschiedlich. Die Angabe in ECTS darf die anderen Kriterien daher nicht ersetzen, sondern kann nur zusätzlich angegeben werden.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 24 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 34 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

entfällt

a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, angemessen sind, welches Verständnis der wissenschaftlichen Methoden nach Absatz 3 Buchstabe a gut ist und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen und diesem Verständnis entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

 

b) welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben;

 

c) welche Kenntnisse bezüglich der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

d) welche Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden nach Absatz 3 Buchstabe d angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

e) welche klinische Erfahrung nach Absatz 3 Buchstabe e entsprechend den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich angemessen ist.

 

Begründung

Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 26 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.4.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt mindestens fünf Jahre theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten als zusätzliches Kriterium ausgedrückt werden), die mindestens das in Anhang V Nummer 5.4.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Begründung

Die Verteilung der ECTS-Punkte ist europaweit sehr unterschiedlich. Die Angabe in ECTS-Punkten darf die anderen Kriterien daher nicht ersetzen, sondern kann nur zusätzlich angegeben werden.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 26 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 38 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

entfällt

a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften nach Absatz 3 Buchstabe a angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

b) welche Kenntnisse über die Struktur und die Funktionen gesunder Tiere nach Absatz 3 Buchstabe b angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

c) welche Kenntnisse auf dem Gebiet des Verhaltens, des Schutzes und der Krankheiten der Tiere nach Absatz 3 Buchstaben c und d angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

d) welche Kenntnisse der Präventivmedizin nach Absatz 3 Buchstabe e angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

e) welche Kenntnisse der in Absatz 3 Buchstabe f genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

f) welche klinische und praktische Erfahrung nach Absatz 3 Buchstabe h angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben.

 

Begründung

Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 26 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 38 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 38a

 

Tierärztliche Fachrichtungen

 

Die Kommission prüft binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, ob neben den medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen auch tiermedizinische Fachrichtungen unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen sollen, wenn sie mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und legt nötigenfalls einen Legislativvorschlag vor.“

Begründung

Auch in der Tiermedizin gibt es eine Reihe von Fachrichtungen, die zunehmend europaweit anerkannt werden. Diese Fachrichtungen sollten zukünftig ebenfalls der automatischen Anerkennung unterliegen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 27 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 40 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder ein Zeugnis, durch das eine bestandene Aufnahmeprüfung für die Hebammenschule von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, für Ausbildungsmöglichkeit I;

a) Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung bis mindestens zum 16. Lebensjahr oder ein Zeugnis, durch das eine bestandene Aufnahmeprüfung für die Hebammenschule von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, für Ausbildungsmöglichkeit I;

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 27 – Buchstabe c

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 40 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

entfällt

a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, nach Absatz 3 Buchstabe a angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

b) welche Kenntnisse der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

c) welche klinische Erfahrung nach Absatz 3 Buchstabe d angemessen ist und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend den jüngsten Ausbildungsreformen sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

d) welches Verständnis für die Ausbildung des Personals des Gesundheitswesens und welche Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal nach Absatz 3 Buchstabe e angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend den jüngsten Ausbildungsreformen sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben.

 

Begründung

Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 28

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) die entweder den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigen, oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen Kenntnisstand garantieren oder

Begründung

Die in der Richtlinie 2005/36/EG enthaltene Regelung hat sich in der Praxis bewährt und sollte auch weiterhin gültig sein.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 28

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) nach deren Abschluss eine zweijährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird;

Begründung

Die in der Richtlinie 2005/36/EG enthaltene Regelung hat sich in der Praxis bewährt und sollte auch weiterhin gültig sein.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 30 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 44 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:

2. Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten als zusätzliches Kriterium ausgedrückt werden) erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:

Begründung

Die Verteilung der ECTS-Punkte ist europaweit sehr unterschiedlich. Die Angabe in ECTS darf die anderen Kriterien daher nicht ersetzen, sondern kann nur zusätzlich angegeben werden.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 30 – Buchstabe a

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

b) am Ende oder während der theoretischen und praktischen Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Allgemeinheit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

Begründung

Die Mitgliedstaaten und ihre Universitäten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, den Zeitpunkt des Praktikums flexibel zu wählen. Insbesondere in den skandinavischen Ländern findet das Praktikum in Blöcken während des Studiums statt.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 30 – Buchstabe b

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 44 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben:

entfällt

a) welche Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe nach Absatz 3 Buchstabe a angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

b) welche Kenntnisse der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

c) welche Kenntnisse der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Ausbildungsgegenstände angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben;

 

d) welche Kenntnisse zur Beurteilung wissenschaftlicher Angaben nach Absatz 3 Buchstabe d angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben.

 

Begründung

Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 30 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a) In Artikel 45 Absatz 2 wird folgender Buchstabe ea angefügt:

 

ea) Bezug, Herstellung, Prüfung, Lagerung und Herausgabe von unbedenklichen und hochwertigen Arzneimitteln in der Allgemeinheit zugänglichen Apotheken,

Begründung

Das Tätigkeitsfeld eines Apothekers hat sich weiterentwickelt und muss daher angepasst werden. Es ist heute Teil der täglichen Arbeit eines Apothekers, Medikamente, die nicht auf Lager sind, schnell zu besorgen und an den Patienten abzugeben. Auch ist es wichtig, dass sich der Apotheker bei der Abgabe der Medikamente an den Patienten der Unbedenklichkeit und Echtheit eines Medikaments vergewissert hat.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 30 b (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30b) In Artikel 45 Absatz 2 wird folgender Buchstabe fa angefügt:

 

„fa) Medikationsmanagement sowie Information und Beratung über Arzneimittel und gesundheitsbezogene Aufklärung.

Begründung

Das Tätigkeitsfeld eines Apothekers hat sich weiterentwickelt und muss daher angepasst werden. Während einer medikamentösen Behandlung ist es auch immer wichtig, einen gewissen Lebensstil einzuhalten, um die gewünschte Wirkung des Medikaments zu erzielen. Der Apotheker spielt hierbei eine wichtige Rolle bei der Aufklärung der Patienten.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 30 c (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30c) In Artikel 45 Absatz 2 wird folgender Buchstabe fb angefügt:

 

„fb) Unterstützung und Beratung der Patienten bei der Einnahme von freiverkäuflichen Medikamenten und Selbstmedikation;“

Begründung

Das Tätigkeitsfeld eines Apothekers hat sich weiterentwickelt und muss daher angepasst werden. Bei sehr leichten Erkrankungen, wie beispielsweise einer Erkältung, sind Apotheken die ersten Anlaufstellen für Patienten, die eine umfassende Aufklärung durch ihren Apotheker erhalten sollten.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 31 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a) In Artikel 45 Absatz 2 wird folgender Buchstabe ha angefügt:

 

ha) Beitrag zu Gesundheits- und Aufklärungskampagnen;“

Begründung

Vielen Krankheiten wie beispielsweise Krebs oder Erscheinungen wie beispielsweise Antibiotikaresistenzen kann mit einer Aufklärung der Bevölkerung besser begegnet werden. Aufklärung über einen gesunden Lebensstil oder den richtigen Umgang mit Antibiotika können zu einer gesünderen Gesellschaft beitragen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49a – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen kombiniert die in den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung von mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten definierten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen;

c) das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen kombiniert die in den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung von mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten definierten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen; ist in einem Mitgliedstaat der fragliche Beruf bereits durch ein System der dualen Ausbildung im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m geregelt, sollte der gemeinsame Ausbildungsrahmen eine Ausbildung in einem dualen System unter Wahrung bestehender Standards vorsehen;

Begründung

Duale Berufsausbildungssysteme leisten aufgrund ihrer bedarfsgerechten Ausrichtung auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes sowie durch die frühe Integration der Auszubildenden in die Betriebe einen zentralen Beitrag zur Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit. Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze sollen daher, wo es sachgerecht ist und bereits ein duales Ausbildungssystem in mindestens einem Mitgliedstaat besteht, nach dem Vorbild der dualen Ausbildung strukturiert werden.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49a – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) der betreffende Beruf fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch ist er bereits nach Titel III Kapitel III reglementiert;

e) der betreffende Beruf fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch ist er bereits nach Titel III Kapitel II oder III reglementiert;

Begründung

Der gemeinsame Ausbildungsrahmen ist grundsätzlich zu begrüßen, da hierdurch weitere Gesundheitsberufe in die automatische Anerkennung überführt werden können. Jedoch sollten Berufe, die dem Kapitel II unterliegen, nicht unter den gemeinsamen Ausbildungsrahmen fallen.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die in Absatz 1 niedergelegten Bestimmungen gelten nicht für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, die auf dem Grundsatz der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise im Zuge der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung beruhen.

Begründung

Mit der Richtlinie darf zusätzlich zu der automatischen Anerkennung und dem allgemeinen System kein drittes Anerkennungssystem eingeführt werden. Dies würde bei den Berufstätigen und den zuständigen Behörden für Verwirrung sorgen. Es sollte klargestellt werden, dass gemeinsame Ausbildungsrahmen nicht auf sektorale Berufe anwendbar sind.

Änderungsantrag      77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, in denen das gemeinsame Spektrum der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen und die Qualifikationen, die im Rahmen des gemeinsamen Ausbildungsrahmens erlangt werden können, angegeben wird.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, in denen das gemeinsame Spektrum der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen und die Qualifikationen, die im Rahmen des gemeinsamen Ausbildungsrahmens erlangt werden können, angegeben wird. Hinsichtlich ihres Detaillierungsgrades gehen diese Rechtsakte nicht über die Mindestausbildungsanforderungen in Titel III Kapitel III hinaus.

Begründung

Die berufliche Bildung obliegt den Mitgliedstaaten. Das gemeinsame Spektrum der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sowie die Qualifikationen sollte daher nicht über die Mindestausbildungsanforderungen hinausgehen.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49b – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Der Informationsaustausch, der aufgrund dieses Artikels zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet, erfolgt über das Binnenmarktinformationssystem (IMI).

Änderungsantrag      79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahme hinsichtlich der Anwendung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Absatz 3 in seinem Hoheitsgebiet beantragen, wenn er sonst gezwungen wäre, einen neuen reglementierten Beruf in seinem Hoheitsgebiet einzuführen, bestehende grundlegende innerstaatliche Grundsätze von Berufsordnungen hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang zu diesem Beruf zu ändern oder wenn der Mitgliedstaat sein nationales Qualifikationssystem nicht mit den im gemeinsamen Ausbildungsrahmen festgelegten Qualifikationen verknüpfen möchte. Die Kommission kann einen Durchführungsbeschluss annehmen, um dem betreffenden Mitgliedstaat diese Ausnahme zu gewähren.

5. Ein Mitgliedstaat kann binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 3 der Kommission gegenüber erklären, dass er den gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach Absatz 3 in seinem Hoheitsgebiet nicht anwenden will. Dies kann erfolgen, wenn er sonst gezwungen wäre, einen neuen reglementierten Beruf in seinem Hoheitsgebiet einzuführen, bestehende grundlegende innerstaatliche Grundsätze von Berufsordnungen hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang zu diesem Beruf zu ändern oder wenn der Mitgliedstaat sein nationales Qualifikationssystem nicht mit den im gemeinsamen Ausbildungsrahmen festgelegten Qualifikationen verknüpfen will.

Begründung

Es sollte den Mitgliedstaaten vorbehalten sein, zu entscheiden, ob sie sich am gemeinsamen Ausbildungsrahmen beteiligen oder nicht.

Änderungsantrag      80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 35

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 49b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemeinsame Ausbildungsprüfungen

entfällt

1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „gemeinsame Ausbildungsprüfung“ eine Eignungsprüfung, mit der die Fähigkeit eines Berufsangehörigen beurteilt wird, einen Beruf in allen Mitgliedstaaten, in denen er reglementiert ist, auszuüben. Das Bestehen der gemeinsamen Ausbildungsprüfung erlaubt die Aufnahme und Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Inhaber von in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen gelten.

 

2. Die gemeinsame Ausbildungsprüfung erfüllt folgende Bedingungen:

 

a) die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht im Vergleich zum allgemeinen System zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Titel III Kapitel I mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;

 

b) der betreffende Beruf ist in mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten reglementiert;

 

c) die gemeinsame Ausbildungsprüfung wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung von Akteuren aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;

 

d) die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, an einer solchen Prüfung und der praktischen Organisation dieser Prüfungen in den Mitgliedstaaten teilzunehmen, ohne Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen;

 

3. Die Kommission wird ermächtigt, die Bedingungen für diese gemeinsamen Ausbildungsprüfungen betreffend delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen.

 

Begründung

Die gemeinsame Ausbildungsprüfung ist ein Eingriff in die Kompetenz der Mitgliedstaaten und ist daher abzulehnen.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 38

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 53 – Absatz 2 - Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Prüfungen der Sprachkenntnisse von einer zuständigen Behörde vorgenommen werden, nachdem die Entscheidungen nach Artikel 4d, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 51 Absatz 3 ergangen sind und sofern ernsthafte und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die diese Person auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.

Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Prüfungen der Sprachkenntnisse von einer zuständigen Behörde vorgenommen werden, nachdem die Entscheidungen nach Artikel 4d, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 51 Absatz 3 ergangen sind und sofern ernsthafte und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die diese Person auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die von den zuständigen Behörden durchgeführten Sprachüberprüfungen hindern die Arbeitgeber nicht daran, zusätzliche Prüfungen durchzuführen, falls notwendig.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 38

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Berufe, die die Patientensicherheit berühren, können die Mitgliedstaaten das Recht zur Durchführung von Sprachprüfungen für alle betroffenen Berufsangehörigen, sofern dies vom nationalen Gesundheitssystem ausdrücklich vorgeschrieben ist, den zuständigen Behörden bzw. im Fall von Selbstständigen, die nicht dem nationalen Gesundheitssystem angeschlossen sind, repräsentativen nationalen Patientenverbänden übertragen.

Bei Berufen, die für die Patienten wie auch die Patientensicherheit relevant sind, und wenn es um die Behandlung, Dienstleistungen für Patienten und Patienteninformation geht, müssen die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse (d. h. die Kenntnis der Amtssprache(n) des Sprachgebiets, in dem der Berufangehörige entsprechend dem institutionellen Gefüge des Aufnahmemitgliedstaats seinen Beruf ausüben will) aller betroffenen Berufsangehörigen systematisch von den zuständigen Behörden geprüft werden.

 

Die Kontrolle der Sprachkenntnisse muss losgelöst von der Anerkennung der Berufsqualifikationen, aber vor dem Berufszugang erfolgen. Als Mindestnorm gilt für diesen Zweck das Niveau C1 des europäischen Sprachreferenzrahmens.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 38

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Prüfung der Sprachkenntnisse ist auf die Kenntnis einer Amtssprache des Mitgliedstaats nach Wahl der betreffenden Person begrenzt; sie steht in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit und ist für den Berufsangehörigen gebührenfrei. Die betreffende Person kann gegen diese Prüfung Rechtsbehelfe bei den nationalen Gerichten einlegen.

Bei der Bewertung der Kenntnisse der Amtssprache(n) des Sprachgebiets, in dem der Berufsangehörige seinen Beruf ausüben will, gilt als Mindestnorm das Niveau C1 des europäischen Sprachreferenzrahmens. Die Höhe der Gebühren, die dem Antragsteller möglicherweise im Rahmen der Überprüfung der Sprachkenntnisse entstehen, sollte angemessen, verhältnismäßig und mit jenen vergleichbar sein, die Berufsangehörigen der Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten entstehen. Die betreffende Person kann gegen diese Prüfung Rechtsbehelfe bei den nationalen Gerichten einlegen.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 39

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 55a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anerkennung eines bezahlten Praktikums

Anerkennung eines Pflichtpraktikums unter Aufsicht

Begründung

Die Bezugnahme auf die Bezahlung sollte gestrichen werden.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 –Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Identität eines Berufsangehörigen, dem von nationalen Behörden oder Gerichten die – auch vorübergehende – Ausübung folgender beruflicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats untersagt worden ist:

1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Identität eines Berufsangehörigen, dem von nationalen Behörden oder Gerichten die – auch vorübergehende – Ausübung folgender beruflicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats untersagt worden ist oder dem von ihnen diesbezügliche Einschränkungen auferlegt worden sind:

Änderungsantrag      86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Arzt für Allgemeinmedizin als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises;

a) Ärzte als Inhaber eines in Anhang V Nummern 5.1.1, 5.1.3 und 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises;

Begründung

Vor dem Hintergrund der Patientensicherheit sollte keine künstliche Trennung zwischen den sektoralen Gesundheitsberufen, die dem System der automatischen Anerkennung unterliegen, und Angehörigen von Gesundheitsberufen, die sich einer Einzelanerkennung unterziehen müssen, gemacht werden.

Änderungsantrag      87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Facharzt, der eine der in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführten Bezeichnungen führt;

entfällt

Begründung

Vor dem Hintergrund der Patientensicherheit sollte keine künstliche Trennung zwischen den sektoralen Gesundheitsberufen, die dem System der automatischen Anerkennung unterliegen, und Angehörigen von Gesundheitsberufen, die sich einer Einzelanerkennung unterziehen müssen, gemacht werden.

Änderungsantrag      88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) sektorale Berufe, bei denen die Anerkennung nach Artikel 10 erforderlich ist;

Begründung

Vor dem Hintergrund der Patientensicherheit sollte keine künstliche Trennung zwischen den sektoralen Gesundheitsberufen, die dem System der automatischen Anerkennung unterliegen, und Angehörigen von Gesundheitsberufen, die sich einer Einzelanerkennung unterziehen müssen, gemacht werden.

Änderungsantrag      89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a - Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) Berufsangehörige, die nicht unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen und deren Tätigkeit für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit relevant ist.

Begründung

Vor dem Hintergrund der Patientensicherheit sollte keine künstliche Trennung zwischen den sektoralen Gesundheitsberufen, die dem System der automatischen Anerkennung unterliegen, und Angehörigen von Gesundheitsberufen, die sich einer Einzelanerkennung unterziehen müssen, gemacht werden.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jb) Angehörige von Berufen, die unter das allgemeine Anerkennungssystem nach Titel III Kapitel I und II fallen und die Patientensicherheit berühren.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben erfolgt spätestens drei Tage nach Annahme der Entscheidung über die Untersagung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den betreffenden Berufsangehörigen.

Die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben erfolgt spätestens drei Tage nach Annahme der Entscheidung über die Untersagung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den betreffenden Berufsangehörigen mithilfe des Binnenmarktinformationssystems (IMI).

Änderungsantrag      92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In nicht durch die Richtlinie 2006/123/EG abgedeckten Fällen, in denen ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Selbstständiger im Rahmen dieser Richtlinie eine berufliche Tätigkeit unter einer anderen Berufsbezeichnung als jener nach Absatz 1 ausübt, unterrichtet ein Mitgliedstaat, sobald er tatsächliche Kenntnis von einem Verhalten, spezifischen Handlungen oder Umständen erhält, von denen eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte, unverzüglich die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission. Diese Information geht nicht über das hinaus, was zur Identifizierung des betreffenden Berufsangehörigen unbedingt erforderlich ist, und enthält einen Verweis auf die Entscheidung einer zuständigen Behörde, durch die ihm oder ihr die Ausübung der beruflichen Tätigkeit untersagt wird. Andere Mitgliedstaaten können unter den Voraussetzungen der Artikel 8 und 56 um weitere Informationen ersuchen.

entfällt

Begründung

Vor dem Hintergrund der Patientensicherheit sollte keine künstliche Trennung zwischen den sektoralen Gesundheitsberufen, die dem System der automatischen Anerkennung unterliegen, und Angehörigen von Gesundheitsberufen, die sich einer Einzelanerkennung unterziehen müssen, gemacht werden.

Änderungsantrag      93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Legt ein Antragssteller gefälschte Identitätsnachweise oder Bescheinigungen vor, informiert die zuständige Behörde die Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

Begründung

Der Vorwarnungsmechanismus sollte auch Gefahren Rechnung tragen, die von gefälschten Bescheinigungen und Identitätsnachweisen hervorgerufen werden können.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates Grund zu der Annahme, dass der Titel dem Antragsteller verliehen wurde, obwohl er kein Regelstudium absolviert hat, kann der Aufnahmestaat Entschädigungsmaßnahmen verlangen.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Die Mitgliedstaaten sollten die in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Mitgliedstaaten unverzüglich informieren, wenn ein Antragsteller falsche Informationen, einschließlich falscher Ausbildungsnachweise, vorlegt.

Begründung

Der Vorwarnungsmechanismus sollte ausgeweitet werden und auch greifen, wenn Berufsangehörige falsche Informationen vorlegen.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 42

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 56a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Anwendung des Vorwarnungsmechanismus. Der Durchführungsrechtsakt enthält Bestimmungen über die zuständigen Behörden, die berechtigt sind, Warnungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen, über zusätzliche Angaben zur Ergänzung der Warnungen, über Widerruf und Aufhebung von Warnungen, über die Zugangsberechtigungen zu Daten, die Art und Weise der Berichtigung der in den Warnungen enthaltenen Angaben und über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenverarbeitung und -vorhaltung. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Anwendung des Vorwarnungsmechanismus. Der Durchführungsrechtsakt enthält Bestimmungen über die zuständigen Behörden, die berechtigt sind, Warnungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen, über zusätzliche Angaben zur Ergänzung der Warnungen, über Widerruf und Aufhebung von Warnungen, über die Rechte auf Zugang zu Daten, die Art und Weise der Berichtigung der in den Warnungen enthaltenen Angaben und über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenverarbeitung und -vorhaltung. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 erlassen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0883 – C7-0512/2011 – 2011/0435(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

2.2.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Anja Weisgerber

15.2.2012

Prüfung im Ausschuss

30.5.2012

20.9.2012

5.11.2012

 

Datum der Annahme

6.11.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

58

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Martina Anderson, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Lajos Bokros, Nessa Childers, Yves Cochet, Chris Davies, Anne Delvaux, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Jo Leinen, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Salvatore Tatarella, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Frieda Brepoels, Nikos Chrysogelos, Christofer Fjellner, Julie Girling, Jutta Haug, Riikka Manner, Britta Reimers, Alda Sousa, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Andrea Zanoni

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0883 – C7-0512/2011 – 2011/0435(COD)

Datum der Konsultation des EP

19.12.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.1.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

19.1.2012

ENVI

2.2.2012

CULT

19.1.2012

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

CULT

23.1.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Bernadette Vergnaud

30.11.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.1.2012

28.2.2012

25.4.2012

18.9.2012

 

10.10.2012

6.11.2012

29.11.2012

10.1.2013

Datum der Annahme

23.1.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

4

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Preslav Borissov, Cristian Silviu Buşoi, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Toine Manders, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Raffaele Baldassarre, Ashley Fox, Anna Hedh, Constance Le Grip, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Kyriacos Triantaphyllides, Sabine Verheyen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Zigmantas Balčytis, Elisa Ferreira, Claudio Morganti, Angelika Niebler, Hermann Winkler, Patricia van der Kammen

Datum der Einreichung

13.2.2013