BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems
13.2.2013 - (COM(2011)0883 – C7‑0512/2011 – 2011/0435(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Bernadette Vergnaud
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems
(COM(2011)0883 – C7‑0512/2011 – 2011/0435(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0883),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0512/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom französischen Senat im Rahmen von Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip übereinstimmt,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG)[1].
– unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zu dem Thema „Wachstum & Mobilität: Überarbeitung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ vom 25. April 2012,
– nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],
– nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten[3],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0038/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Duale Berufsausbildungssysteme sind von zentraler Bedeutung, um eine geringe Jugendarbeitslosigkeit zu gewährleisten. Bedarfsgerecht an den Erfordernissen der Wirtschaft ausgerichtet ermöglichen sie einen leichten Übergang von der Ausbildung in die Berufstätigkeit. Sie sollten nicht nur in dieser Richtlinie gestärkt, sondern auch in anderen Rechtsakten der Union zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Außerdem sollten diese Berufsausbildungssysteme und ihre Besonderheiten von der Richtlinie 2005/36/EG unberührt bleiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Qualifikationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Europäischen Berufsausweis vorzusehen. Dieser Ausweis ist insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung nötig, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Der Ausweis sollte auf Antrag des Berufstätigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Das Funktionieren des Ausweises könnte durch das Binnenmarktinformationssystem (IMI) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems geschaffen wird. Durch diesen Mechanismus sollten Synergien gefördert und das Vertrauen unter den zuständigen Behörden gestärkt sowie gleichzeitig Überschneidungen der Verwaltungsarbeit bei den Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufstätigen geschaffen werden. Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Ausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Der Ausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird. |
(3) Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Qualifikationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Europäischen Berufsausweis vorzusehen. Der Europäische Berufsausweis sollte ausschließlich als Instrument zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf die uneingeschränkte Nutzung des Potenzials der Mobilität im Binnenmarkt und nicht als Mittel zur Regulierung und Beschränkung der Erlangung einer Qualifikation für einen bestimmten Beruf dienen. Dieser Ausweis ist insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung nötig, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Der Europäische Berufsausweis sollte auf Antrag des Berufstätigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Das Funktionieren des Ausweises könnte durch das Binnenmarktinformationssystem (IMI) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems geschaffen wird. Durch diesen Mechanismus sollten Synergien gefördert und das Vertrauen unter den zuständigen Behörden gestärkt sowie gleichzeitig Überschneidungen der Verwaltungsarbeit bei den zuständigen Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufstätigen geschaffen werden. Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Europäischen Berufsausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Der Ausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Der Europäische Berufsausweis sollte besondere Sicherheits- und Datenschutzanforderungen erfüllen. Daher müssen die erforderlichen Vorkehrungen gegen Missbrauch und Datenbetrug getroffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zum Beispiel im Fall eines Arztes oder anderer Angehöriger der Gesundheitsberufe, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können. |
(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Nur wenn die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß sind, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag stellt, sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Der Aufnahmemitgliedstaat kann jedoch einen solchen partiellen Zugang aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses verweigern, und ein solcher Zugang kann nicht für Berufe gewährt werden, die unter die automatische Anerkennung fallen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Die Anwendung des partiellen Zugangs gemäß dieser Richtlinie darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in keinem Fall dazu führen, dass den Sozialpartnern in der betreffenden Branche das Recht auf Selbstorganisation entzogen wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4b) Der Begriff der „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“, auf den sich einige Bestimmungen dieser Richtlinie beziehen, wurde vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 49 und 56 AEUV entwickelt und kann sich noch weiterentwickeln. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Unter die Richtlinie 2005/36/EG sollte auch der Beruf des Notars fallen. Bei Anträgen auf Anerkennung einer Niederlassung sollten die Mitgliedstaaten die erforderliche Eignungsprüfung oder den erforderlichen Anpassungslehrgang vorschreiben können, damit jegliche Diskriminierung in den einzelstaatlichen Auswahl- und Ernennungsverfahren vermieden wird. Im Fall des freien Dienstleistungsverkehrs sollten Notare keine öffentlichen Urkunden anfertigen oder sonstige des Siegels des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen durchführen können. |
(7) Was den Beruf des Notars betrifft, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die die Staatsangehörigkeitsklausel abgeschafft haben, bei Anträgen auf Anerkennung einer Niederlassung die erforderliche Eignungsprüfung oder den erforderlichen Anpassungslehrgang in den einzelstaatlichen Auswahl- und Ernennungsverfahren vorschreiben können. Die Ausgleichsmaßnahmen sollten den Antragsteller nicht davon freistellen, andere nationale Vorschriften erfüllen zu müssen, wie etwa die Voraussetzungen, die durch die Auswahl- und Ernennungsverfahren für Notare in den Aufnahmemitgliedstaaten vorgegeben sind. Als Träger eines öffentlichen Amtes spielen Notare eine besondere Rolle. Sie werden im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats öffentlich bestellt, um ein öffentliches Amt auszuüben. Im Rahmen ihrer rechtspflegerischen Tätigkeit stellen sie insbesondere die Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von zwischen Einzelpersonen geschlossenen Rechtsgeschäften sicher. Dabei sind sie rechtlich unabhängig und unparteiisch und dürfen ihre Tätigkeit nur in ihrem Zuständigkeitsbezirk ausüben. Daher sollte es Notaren nicht gestattet sein, in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen zu sein. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über den freien Dienstleistungsverkehr nicht für Notare gelten, da diese als Träger eines öffentlichen Amtes nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem sie niedergelassen sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, müssen genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Qualifikationen der Antragsteller müssen mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Qualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Qualifikationsniveaus verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können. |
(9) Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, müssen genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Qualifikationen der Antragsteller müssen mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Qualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Qualifikationsniveaus und objektiven Kriterien verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können. Bei den Mechanismen zur Überprüfung der theoretischen und praktischen Kenntnisse, die für die Aufnahme und Ausübung eines Berufes als Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können, sollten die Grundsätze der Transparenz und Unparteilichkeit gewährleistet und eingehalten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers berücksichtigen. Die Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte im Einzelnen begründet werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen lassen kann. |
(10) Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers, die von den zuständigen Behörden bescheinigt werden, berücksichtigen. Die Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte im Einzelnen begründet werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen lassen kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Im Interesse der Förderung der Mobilität von Fachärzten, die bereits eine fachärztliche Qualifikation erworben haben und in der Folge eine andere Facharztausbildung absolvieren möchten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für einige Teilbereiche der Ausbildung Befreiungen zu gewähren, wenn diese Ausbildungselemente bereits im Rahmen eines früheren Facharztausbildungsprogramms in dem Mitgliedstaat absolviert wurden, in dem der Beruf unter die Regelung über die automatische Anerkennung fällt. |
(14) Im Interesse der Förderung der Mobilität von Fachärzten, die bereits eine fachärztliche Qualifikation erworben haben und in der Folge eine andere Facharztausbildung absolvieren möchten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für einige Teilbereiche der Ausbildung Befreiungen zu gewähren, wenn diese Ausbildungselemente bereits im Rahmen eines früheren Facharztausbildungsprogramms in einem Mitgliedstaat absolviert wurden, in dem der Beruf unter die Regelung über die automatische Anerkennung fällt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14a) Um die Patientensicherheit zu verbessern, sollten Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Hebammen und Apotheker ihre Kenntnisse durch berufliche Weiterbildung auf dem neuesten Stand halten. Die Mitgliedstaaten sollten einen Beurteilungsbericht über die Weiterbildungskurse, an denen diese Fachkräfte teilnehmen, veröffentlichen und bewährte Verfahren austauschen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Die Berufszweige Krankenpflege und Hebamme haben sich in den letzten drei Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt: Durch die gemeinschaftsorientierte Gesundheitsversorgung, den Einsatz komplexerer Therapien und der sich ständig weiterentwickelnden Technologie wird die Übernahme von mehr Verantwortung bei Krankenpflegekräften und Hebammen vorausgesetzt. Damit sie auf diese komplexen Aufgaben der Gesundheitsversorgung vorbereitet sind, müssen die Schüler über eine solide allgemeine Schulbildung verfügen, bevor sie mit der Ausbildung beginnen. Daher sollte die Zulassungsvoraussetzung für diese Ausbildung auf eine allgemeine Schulausbildung von zwölf Jahren oder eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau erhöht werden. |
(15) Die Berufszweige Krankenpflege und Hebamme haben sich in den letzten drei Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt: Durch die gemeinschaftsorientierte Gesundheitsversorgung, den Einsatz komplexerer Therapien und der sich ständig weiterentwickelnden Technologie wird die Übernahme von mehr Verantwortung bei Krankenpflegekräften und Hebammen vorausgesetzt. Damit sie auf diese komplexen Aufgaben der Gesundheitsversorgung vorbereitet sind, müssen die Schüler über eine solide allgemeine Schulbildung verfügen, bevor sie mit der Ausbildung beginnen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Durchlässigkeit und Aufstiegschancen bei Gesundheitsberufen gewährleistet sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Zwecks Vereinfachung des Systems der automatischen Anerkennung der medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen sollten diese Fachrichtungen unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, wenn sie mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. |
(16) Zwecks Vereinfachung des Systems der automatischen Anerkennung der medizinischen, zahnmedizinischen und veterinärmedizinischen Fachrichtungen sollten diese Fachrichtungen unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, wenn sie mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) Die Mobilität von Angehörigen von Gesundheitsberufen sollte auch im breiteren Kontext der im europäischen Gesundheitswesen Beschäftigten betrachtet werden. Diese Mobilität sollte mithilfe einer spezifischen Strategie auf Unionsebene und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten angestrebt werden, um unter Wahrung der finanziellen und organisatorischen Tragfähigkeit der nationalen Gesundheitssysteme das höchstmögliche Niveau an Patienten- und Verbraucherschutz zu gewährleisten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Durch die Richtlinie2005/36/EG sollte ein stärkerer Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen in den Berufen gefördert werden, die derzeit nicht von dieser Anerkennung profitieren. Dabei sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen und den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung berücksichtigt werden. Berufsverbände und -organisationen, die auf nationaler und EU-Ebene repräsentativ sind, sollten gemeinsame Ausbildungsgrundsätze vorschlagen können. Dies sollte die Form einer gemeinsamen Prüfung als Voraussetzung für den Erwerb von Berufsqualifikationen oder die Form von Ausbildungsgängen, die sich auf ein gemeinsames Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stützen, annehmen. Innerhalb solcher gemeinsamer Ausbildungsrahmen erworbene Qualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. |
(18) Durch die Richtlinie2005/36/EG sollte ein stärkerer Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen in den Berufen gefördert werden, die derzeit nicht von dieser Anerkennung profitieren. Dabei sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen und den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung berücksichtigt werden. Vor der Einführung solcher gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze sollten die Mitgliedstaaten mögliche Alternativen prüfen, wie sie insbesondere in Mitgliedsstaaten mit einer beruflichen Ausbildung existieren. Berufsverbände und -organisationen, die auf nationaler und EU-Ebene repräsentativ sind, sollten ebenfalls gemeinsame Ausbildungsgrundsätze vorschlagen können. Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze sollten die Form einer gemeinsamen Prüfung als Voraussetzung für den Erwerb einer Berufsqualifikation oder die Form von Ausbildungsgängen, die sich auf ein gemeinsames Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stützen, annehmen. Innerhalb solcher gemeinsamer Ausbildungsrahmen erworbene Qualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18a) Die gemeinsamen Ausbildungsrahmen sollten auch die Möglichkeit schaffen, dass die Angehörigen reglementierter Berufe, die auf der Basis der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Titel III Kapitel III ein Verfahren der automatischen Anerkennung durchlaufen und deren neue Fachgebiete nicht unter dieses Verfahren der automatischen Anerkennung fallen, ihre fachliche Qualifikation im Wege eines automatischen Verfahrens anerkennen lassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits klare Verpflichtungen bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten klarzustellen. Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch angemessen erfolgen und für die betreffenden Arbeitsplätze erforderlich sein; sie sollte keinen Grund darstellen, Berufsangehörige vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen. |
(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits klare Verpflichtungen bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Eine zuständige Behörde könnte insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten und der öffentlilchen Gesundheit die Sprachkenntnisse prüfen oder die Prüfung der Sprachkenntnisse überwachen. Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch angemessen erfolgen und für die betreffenden Arbeitsplätze erforderlich sein; sie sollte keinen Grund darstellen, Berufsangehörige vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen. Für Berufsangehörige, die nachweisen können, dass sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, sollte unter anderem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommen. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang fachspezifische Sprachtests fördern, die auf dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen basieren sollten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Mit den Sprachtests sollte insbesondere mit Blick auf die Sicherheit der Patienten und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit festgestellt werden, wie gut sich die Berufsangehörigen zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mündlich und schriftlich verständigen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19b) In Mitgliedstaaten mit mehr als einer Amts- oder Verwaltungssprache sollten die Arbeitgeber und die zuständigen Behörden das Erlernen einer zusätzlichen Sprache fördern. Die Arbeitgeber sollten hierfür Möglichkeiten für Sprachtraining und Sprachentwicklung anbieten, wie etwa fachspezifische Sprachkurse. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19c) Die Arbeitgeber sollten weiterhin eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung und Überprüfung der für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen Sprachkenntnisse spielen, etwa im Rahmen von Bewerbungsgesprächen; falls ernsthafte Zweifel an den Sprachkenntnissen eines Bewerbers bestehen, sollten sie dies der zuständigen Behörde melden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Absolventen, die ein bezahltes Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat durchlaufen wollen, in dem ein solches Praktikum möglich ist, sollten unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, damit ihre Mobilität gefördert wird. Ferner ist vorzusehen, dass ihr Praktikum vom Herkunftsmitgliedstaat anerkannt wird. |
(20) Absolventen, die ein Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat durchlaufen wollen, in dem ein solches Praktikum möglich ist, sollten unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, damit ihre Mobilität gefördert wird. Ferner ist vorzusehen, dass ihr Praktikum vom Herkunftsmitgliedstaat anerkannt wird. Da der Anwendungsbereich der Richtlinie auf teilweise qualifizierte Berufsangehörige erweitert wird, sollte die Richtlinie auch die Einhaltung der sozialen Grundrechte angemessen berücksichtigen, wie sie in Artikel 151 AEUV aufgeführt sind, demzufolge die Union das Ziel verfolgt, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Ausbildungsbedingungen gehören, zu fördern; nationale Ausbildungsvorschriften sollten hiervon unberührt bleiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(20a) In einem Praktikumsvertrag sollten mindestens die Ziele des Praktikums und die zugewiesenen Aufgaben festgelegt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(21) In der Richtlinie 2005/36/EG ist ein System nationaler Kontaktstellen vorgesehen. Aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in deren Rahmen einheitliche Ansprechpartner festzulegen sind, besteht die Gefahr einer gewissen Überschneidung. Daher sollten die gemäß Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten nationalen Kontaktstellen Beratungszentren werden, die in erster Linie Bürger – auch in Einzelgesprächen – beraten, damit gewährleistet ist, dass die tägliche Anwendung von Binnenmarktregeln auf der Ebene des einzelnen Bürgers auch auf nationaler Ebene mitverfolgt wird. |
(21) In der Richtlinie 2005/36/EG ist ein System nationaler Kontaktstellen vorgesehen. Aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in deren Rahmen einheitliche Ansprechpartner festzulegen sind, besteht die Gefahr einer gewissen Überschneidung. Daher sollten die gemäß Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten nationalen Kontaktstellen Beratungszentren werden, die in erster Linie Bürger – auch persönlich – beraten, damit gewährleistet ist, dass die tägliche Anwendung von Binnenmarktregeln auf der Ebene des einzelnen Bürgers auch auf nationaler Ebene wirksam mitverfolgt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(22) In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Ein solches Vorwarnsystem sollte dem in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Mechanismus ähnlich sein. Für Angehörige der Gesundheitsberufe, die gemäß Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden, ist allerdings ein besonderer Vorwarnungsmechanismus erforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte gelten, sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits den in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Vorwarnungsmechanismus ausgelöst haben. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder Vorstrafen nicht mehr das Recht hat, in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen. |
(22) In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Ein solches Vorwarnsystem sollte dem in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Mechanismus ähnlich sein. Für Angehörige der Gesundheitsberufe, die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden, sieht diese Richtlinie einen besonderen Vorwarnmechanismus vor. Dies sollte auch für Tierärzte gelten, sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits den in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Vorwarnmechanismus ausgelöst haben. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder Vorstrafen in einem Mitgliedstaat vorübergehend oder dauerhaft einer Beschränkung oder einem Verbot der Berufsausübung unteliegt. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(24) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Festlegung der Kriterien für die Gebührenberechnung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis, die detaillierte Festlegung der für den Europäischen Berufsausweis erforderlichen Unterlagen, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 , die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Ärzten, für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3 , die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten. |
(24) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Änderung des Verzeichnisses in Anhang II, die Festlegung der Einzelheiten der für den Europäischen Berufsausweis erforderlichen Unterlagen, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 , die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Ärzten, für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3 , die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten eine angemessene Vertretung gewährleisten und angemessene Konsultationen durchführen, zum Beispiel mit Sachverständigen auf EU-Ebene und nationaler Ebene, zuständigen Behörden, Berufsverbänden, wissenschaftlichen Organisationen, Hochschulen und Sozialpartnern. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und transparente Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(26) Für die Annahme von Durchführungsrechtsakten, mit denen gemeinsame und einheitliche Regeln für die Spezifizierung der Europäischen Berufsausweise für einzelne Berufe, das Format des Europäischen Berufsausweises, die erforderlichen Übersetzungen zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises, die Einzelheiten bezüglich der Beurteilung der Anträge auf einen Europäischen Berufsausweis, die technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, die Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung eines Europäischen Berufsausweises, die Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren zur Prüfung der Echtheit und Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises und die Umsetzung des Vorwarnungsmechanismus festgelegt werden, sollte aufgrund des technischen Charakters dieser Rechtsakte das Beratungsverfahren herangezogen werden. |
(26) Für die Annahme von Durchführungsrechtsakten, mit denen gemeinsame und einheitliche Regeln für die Spezifizierung der Europäischen Berufsausweise für einzelne Berufe, das Format des Europäischen Berufsausweises, die erforderlichen Übersetzungen zur Unterstützung eines Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises, die Einzelheiten bezüglich der Beurteilung der Anträge auf einen Europäischen Berufsausweis, die technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, die Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung eines Europäischen Berufsausweises festgelegt werden, sollte aufgrund des technischen Charakters dieser Rechtsakte das Beratungsverfahren herangezogen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 1 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 1 – Absatz 3 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 2 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer i – Einleitung Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstaben f und h | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe 1 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l e (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 a – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 a – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 a – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 a – Absatz 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 b – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 b – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 b – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 c – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 c – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4c – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 c – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 c – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 d – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 d – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 d – Absatz – 1a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 d – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 d – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 d – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 e – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 e – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 2005/36/EG Artikel 4 e – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 2005/36/EG Artikel 4 e – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 e – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 e – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 f – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 f – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4 f – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a 2005/36/EG Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 5 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2005/36/EG Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 2005/36/EG Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 8 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe c Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe d Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 12 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 11 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 13 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 11 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 13 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe c Richtlinie 2005/36/EG Artikel 14 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe d Richtlinie 2005/36/EG Artikel 14 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe e Richtlinie 2005/36/EG Artikel 14 – Absatz 6 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe e Richtlinie 2005/36/EG Artikel 14 – Absatz 6 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe e Richtlinie 2005/36/EG Artikel 14 – Absatz 6 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe e Richtlinie 2005/36/EG Artikel 14 – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 – Buchstabe e a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 14 – Absatz 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 14 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Kapitel III – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 15 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 15 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 21 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 21a – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer - 17 (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 22 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 22 – Absatz 2 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 18 b a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 24 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe a a (neu) Directive 2005/36 Artikel 25 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 25 – Absatz 3 a – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe c Richtlinie 2005/36/EG Artikel 25 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 20 – Einleitung Richtlinie 2005/36/EG Artikel 26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 26 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 31 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 31 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe c b (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 31 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe c c (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 31 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe d Richtlinie 2005/36/EG Artikel 31 – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 23 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 33 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 23 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 33 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 24 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 25 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 35 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 26 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 26 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 38 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 26 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 38 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 28 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 41– Absatz 1 – Buchstaben a-c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 28 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 42 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 29 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 43 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 29 b (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 43 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 30 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 44 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 30 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 31 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 45 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 32 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 46 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 32 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 46 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49 a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe f | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe g | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49 a – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 b (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49 b – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 38 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 53 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 39 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 55a – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 39 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 55a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56 a– Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56 a – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56 a – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56 a – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56 a – Absatz 4 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56 a – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 43 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 57 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 43 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 57 – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 43 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 57 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 43 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 57 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 43 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 57 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 44 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 57 a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 44 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 57 a – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 45 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 57 b– Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 46 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 58 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 47 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 58 a – Absatz – - 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 48 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 59 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 48 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 59 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 48 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 60 – Absatz 1 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 48 b (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 60 – Absätze 3 bis 6 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2011)0490.
- [2] ABl. C... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [3] ABl. C... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Die berufliche Mobilität ist ein Schlüsselelement für Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Europa und ist fester Bestandteil der Strategie Europa 2020 und der Binnenmarktakte. Dennoch ist sie noch immer gering, da es an einfachen und klaren Regeln für die Anerkennung von Berufsqualifikationen fehlt, obwohl seit den 1970er Jahren ein europäischer Rechtsrahmen besteht. So betrifft die große Mehrzahl der Anfragen von Bürgern bei den SOLVIT-Stellen die Schwierigkeiten bei der Anerkennung ihrer Qualifikationen zur Ausübung ihres Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Union.
Das Grundrecht auf Freizügigkeit muss noch mehr in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Vorschlag für eine Richtlinie soll durch die Vereinfachung der Verfahren für mobilitätswillige Bürger unter Gewährleistung eines hohen Qualitäts- und Sicherheitsniveaus für Verbraucher, Patienten, Arbeitnehmer und alle Bürger der EU bei gleichzeitiger Verbesserung der vertrauensvollen Beziehung zwischen den Mitgliedstaaten dazu beitragen.
Für diese Vereinfachung und dieses Vertrauen ist auch eine regelmäßige Anpassung der gemeinsamen Ausbildungsanforderungen für die Berufe, die automatisch anerkannt werden, und langfristig eine Erhöhung der Zahl dieser Berufe von derzeit nur sieben von über 800 in der EU reglementierten Berufen erforderlich.
Diese Maßnahme läuft parallel zu der im Rahmen des Bologna-Prozesses eingeleiteten schrittweisen und flexiblen Angleichung der Ausbildungskriterien und –definitionen bei völliger Autonomie der Staaten und der betreffenden Bildungseinrichtungen hinsichtlich der Organisation. Die Verbesserung der Anerkennung von Berufsqualifikationen muss sich auf diesen Besitzstand stützen und durch die Konsultation und möglichst offene Konzertation zwischen den zuständigen Behörden, den Berufsverbänden, der akademischen Einrichtungen und den Sozialpartnern modernisiert werden.
Dies stellt eine große Herausforderung für das Potenzial des Binnenmarkts und die Existenz der europäischen Bürgerschaft selbst dar. In diesem Sinne wurde dieser Vorschlag für eine Neufassung nach Annahme der Binnenmarktakte als einer der zwölf Hebel zur Förderung des Wachstums und Stärkung des Vertrauens bei den Bürgern Europas definiert.
Daher begrüßt die Berichterstatterin diesen Vorschlag der Kommission, der wichtige Vorschläge zur Bewältigung dieser Aufgabe enthält, insbesondere die Schaffung des Europäischen Berufsausweises, den sie seit 2007 befürwortet. Hervorzuheben ist auch der Gedanke des Austausches und der Gespräche zwischen den Institutionen und wichtigen Akteuren, der während der Ausarbeitung dieses Vorschlags herrschte und die Abfassung eines kohärenten und allgemein positiv aufgenommenen Textes ermöglichte, auch wenn einige wesentliche Punkte noch zu verbessern sind.
ERLEICHTERUNG DES VERFAHRENS
Die Berichterstatterin begrüßt die Einführung eines auf Freiwilligkeit beruhenden Systems eines Berufsausweises. Dieses Verfahren, dass parallel zum herkömmlichen System bestehen soll, stützt sich auf das Netz des Binnenmarktinformationssystems und ist somit vollständig dematerialisiert. Ziel dieser Maßnahme ist die Vereinfachung der Verfahren sowohl für die Berufsangehörigen als auch für die zuständigen Behörden unter Gewährleistung einer hohen Zuverlässigkeit der übermittelten Informationen sowie eine Verbesserung der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens.
In einer ersten Phase der Umsetzung des Systems sollten die Bearbeitungsfristen jedoch verlängert werden, um ein optimales Funktionieren und eine bessere Dienstleistung zu gewährleisten. Auch sollten Schulungen in der Anwendung der neuen Funktionen des Binnenmarktinformationssystems angeboten werden. Neben diesen praktischen Aspekten ist hervorzuheben, dass der Europäische Berufsausweis ein starkes Symbol darstellen und ein wirksames Instrument der europäischen Bürgerschaft sein kann.
Die Funktionsmängel des aktuellen Systems sind nämlich eine der Hauptursachen für Unannehmlichkeiten und Frustration für an beruflicher Mobilität interessierte Personen. Um diese Personen in ihrem Vorhaben zu unterstützen ist es unbedingt erforderlich, dass ihnen zur Beschleunigung der Verfahren zuverlässige und wirksame Informationsquellen zur Verfügung stehen. Daher hält die Berichterstatterin die Stärkung der Rolle der Beratungszentren und die Ausweitung der Zahl der einheitlichen Ansprechpartner im gesamten Unionsgebiet für unabdingbar.
Sicherstellung der Zuverlässigkeit, der Qualität und der Sicherheit
Eines der Haupthindernisse für die Mobilität ist der Mangel an Vertrauen bei Verbrauchern, Patienten, zuständigen Behörden und Berufstätigen. Dieses Misstrauen hängt mit den unterschiedlichen Ausbildungen, Ausübungsmethoden und –bedingungen und der Unkenntnis dieser Unterschiede zusammen. Der Mangel an Vertrauen ist insbesondere bei den Berufen, die automatisch anerkannt werden, spürbar, obgleich die gemeinsamen Mindestausbildungsanforderungen theoretisch ein adäquates Qualifikationsniveau gewährleisten.
Der Vorschlag enthält mehrere Wege zur Verbesserung der Situation, insbesondere durch eine breite Nutzung der Möglichkeiten des Binnenmarktinformationssystems und des Europäischen Berufsausweises. Dies betrifft vor allem die Gültigkeitserklärung der Dokumente durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Vorwarnungsmechanismus bei Entzug des Rechts auf Berufsausübung, der auf Berufsangehörige, denen bei ihrem Antrag auf Anerkennung Urkundenfälschung nachgewiesen wurde, ausgedehnt werden sollte.
Allgemein kann das gegenseitige Vertrauen in die Qualifikationsniveaus durch eine regelmäßige Aktualisierung der Ausbildungsanforderungen und Anpassung nach oben verbessert werden. Dies setzt eine regelmäßige Konsultation der betroffenen Parteien voraus, um die Anhänge unter strikter Wahrung der Autonomie bei der Organisation der Ausbildungen anzupassen.
Daher begrüßt die Berichterstatterin die Vorschläge zur Aktualisierung der Ausbildungen zum Beruf der Krankenpflege, der Hebamme, des Apothekers und des Architekten, ohne dabei jedoch die Anpassungsschwierigkeiten, die in bestimmten Mitgliedstaaten auftreten können, außer Acht zu lassen.
Hinsichtlich der Berufe, die nicht automatisch anerkannt werden, wecken die neuen Vorschriften zu den gemeinsamen Ausbildungsrahmen und -prüfungen aufgrund des Fehlschlagens des aktuellen Systems der gemeinsamen Plattform viele Erwartungen. Nach Auffassung der Berichterstatterin können diese Instrumente, wenn sie mit einer umfassenden Konzertation gesteuert werden, als wirksame Brücke zwischen dem allgemeinen System und der automatischen Anerkennung dienen und mithin die Mobilität erleichtern bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Qualitätsniveaus und eines hohen gegenseitigen Vertrauens.
Die Richtlinie könnte auch ein System zur Prüfung der Qualität der von den Einrichtungen geleisteten Ausbildungen hinsichtlich der in der Richtlinie festgelegten Anforderungen einführen, um alle Bedenken im Hinblick auf den tatsächlichen Wert der Ausbildungsgänge auszuräumen.
Hinsichtlich des Berufsausübungsrechts sind die Überprüfungen der Sprachkenntnisse so eine für die Sicherheit der Bürger, insbesondere der Patienten, notwendige Garantie. Dies gilt auch für ein System zur Prüfung der Qualität der von den Einrichtungen geleisteten Ausbildungen hinsichtlich der in der Richtlinie festgelegten Anforderungen, um alle Bedenken im Hinblick auf den tatsächlichen Wert der Ausbildungsgänge auszuräumen.
Die Berichterstatterin ist jedoch der Auffassung, dass Vorschriften wie der partielle Zugang oder die Verlängerung der Gültigkeit der obligatorischen Meldung auf zwei Jahre zu Zweifeln und Ungewissheiten führen können. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, alle Berufe, die die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Gesundheitsüberwachung berühren, vom Grundsatz des partiellen Zugangs auszunehmen, und in einer ersten Phase der Umsetzung des Systems sollten die Bearbeitungsfristen verlängert werden, um ein optimales Funktionieren und eine bessere Dienstleistung zu gewährleisten.
In dieser seit ihrer Gründung beispiellosen finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Krise muss die Union eine neue, auf den Werten der Einheit, der Vielfalt und der Solidarität beruhende Dynamik und Innovationskraft in Gang setzen. Für viele Bürger Europas, insbesondere die jungen, die in einem beunruhigenden Ausmaß von Arbeitslosigkeit betroffen sind, kann die berufliche Mobilität eine Notwendigkeit darstellen, um die Zukunft zu sichern und das Vertrauen in das Projekt Europa wiederzufinden.
Mit dieser Neufassung soll das Ziel erreicht werden, den Mitgliedstaaten unter Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu zeigen, dass die europäischen Rechtsvorschriften zur Stärkung der Bürgerschaft und der europäischen Demokratie beitragen und gleichzeitig in den für den Alltag der Bürger maßgeblichen Bereichen einen echten Mehrwert erbringen.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (18.10.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems
(COM(2011)0883 – C7‑0512/2011 – 2011/0435(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Licia Ronzulli
KURZE BEGRÜNDUNG
In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wurden die bis dahin fragmentarisch regulierten Systeme für die Anerkennung von Berufen konsolidiert und vereinheitlicht.
Das Inkrafttreten dieses Rechtsakts war sowohl für die Arbeitnehmer als auch die Unternehmen mit zweierlei Vorteilen verbunden: Zum einen wurde mit der Richtlinie die Mobilität der qualifizierten Berufstätigen auf dem europäischen Arbeitsmarkt gefördert und erleichtert und dadurch die Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen vorangebracht. Die Beseitigung mehrerer Hindernisse für die Mobilität war ein Beitrag zum Ausbau des europäischen Binnenmarktes. Zum anderen hat die Richtlinie Arbeitnehmern ermöglicht, sich leichter in bestimmten Sektoren zu integrieren, in denen bisweilen eine beträchtliche Lücke zwischen Angebot und Nachfrage klaffte, wodurch in einigen Fällen dem Fehlen von Fachwissen abgeholfen werden konnte.
Die neuen Bedingungen haben zu Wirtschaftswachstum beigetragen, die Wettbewerbsfähigkeit gefördert und neue Arbeitsplätze geschaffen.
Dennoch gibt es nach wie vor nur wenige Berufstätige, die sich dafür entscheiden, ihren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat auszuüben, wobei sich die derzeitige wirtschaftliche Lage negativ auf die Zukunftsaussichten auswirkt.
Die Mobilität trägt dazu bei, dass der Austausch von Wissen zwischen den Mitgliedstaaten erheblich verbessert wird, was nur anhand eines gemeinsamen Ansatzes erreicht werden kann, mit dem eine hochwertige Ausbildung und Bildung sichergestellt wird.
Der Arbeitsmarkt ist ständigen Änderungen unterworfen, und in vielen herkömmlichen Berufen müssen neue Qualifikationen nachgewiesen werden, die immer spezifischere Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern.
Der Rechtsrahmen für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen muss daher aktualisiert werden, damit mehr Flexibilität, eine wirksame Anerkennung der von den Berufstätigen tatsächlich erworbenen Kenntnisse und eine Verringerung der Verwaltungskosten sichergestellt werden kann.
Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG zielt darauf ab, die Vorschriften in Bezug auf die Mobilität von Berufstätigen innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen, indem als innovatives Element der Europäische Berufsausweis eingeführt wird, mit dem nicht nur eine einfachere und schnellere Anerkennung der Qualifikationen, sondern auch eine Verringerung der Verwaltungskosten ermöglicht wird.
Der neue Rechtsakt beinhaltet eine Aktualisierung der Mindestanforderung an die Ausbildung von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Krankenpflegern, Hebammen, Tierärzten und Architekten, um den Weiterentwicklungen in diesen Berufszweigen und den entsprechenden Bildungswegen Rechnung zu tragen.
Die Mitgliedstaaten müssen zudem ein Verzeichnis der reglementierten Berufe vorlegen und die Notwendigkeit dieser Reglementierung begründen. Schließlich soll mit der Richtlinie die Errichtung künstlicher Hindernisse für die Freizügigkeit verhindert werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(2a) Die Modernisierung des Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen ist unerlässlich, um das Wirtschaftswachstum anzukurbeln, Innovation zu fördern, den Arbeitsmarkt flexibler zu machen und auf die demographischen Mängel sowie die strukturelle Arbeitslosigkeit in der EU zu reagieren. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(3a) Die Kommission sollte nach fünf Jahren auswerten, welche Auswirkungen eine verbindliche Einführung des Europäischen Berufsausweises hat und mitteilen, ob zu einem späteren Zeitpunkt weitere Maßnahmen angebracht erscheinen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(3b) Der Ausweis sollte bestimmte Sicherheits- und Datenschutzvoraussetzungen erfüllen. Zu diesem Zweck müssen Sicherheitsmaßnahmen gegen Missbrauch und Datenbetrug eingeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zum Beispiel im Fall eines Arztes oder anderer Angehöriger der Gesundheitsberufe, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können. |
(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses wie die Sicherheit des Patienten oder der Schutz des Verbrauchers sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang jedoch verweigern können. Für Berufe, in denen medizinische Dienstleistungen angeboten werden oder die in einer anderen Weise in Verbindung mit der öffentlichen Gesundheit stehen, sollte kein partieller Zugang gewährt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(7) Unter die Richtlinie 2005/36/EG sollte auch der Beruf des Notars fallen. Bei Anträgen auf Anerkennung einer Niederlassung sollten die Mitgliedstaaten die erforderliche Eignungsprüfung oder den erforderlichen Anpassungslehrgang vorschreiben können, damit jegliche Diskriminierung in den einzelstaatlichen Auswahl- und Ernennungsverfahren vermieden wird. Im Fall des freien Dienstleistungsverkehrs sollten Notare keine öffentlichen Urkunden anfertigen oder sonstige des Siegels des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen durchführen können. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(7a) Es ist zweckmäßig, Notare, die von einem Mitgliedstaat für seinen Hoheitsbereich ernannt wurden, von Gesetzes wegen unabhängig und unparteiisch tätig werden müssen und im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege für die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten und für Rechtssicherheit sorgen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen. Da Notare besondere Aufgaben im Rechtssystem wahrnehmen, ist weder der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit noch die Anerkennung ausländischer beruflicher Befähigungsnachweise auf diesen Berufsstand anwendbar. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(9) Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, müssen genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Qualifikationen der Antragsteller müssen mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Qualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Qualifikationsniveaus verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können. |
(9) Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, müssen genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Qualifikationen der Antragsteller müssen mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Qualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Qualifikationsniveaus und objektiven Kriterien verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können. Bei den Mechanismen zur Überprüfung der theoretischen und praktischen Kenntnisse, die möglicherweise für die Aufnahme eines Berufes als Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, müssen die Grundsätze der Transparenz und Unparteilichkeit gewährleistet und eingehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(10) Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers berücksichtigen. Die Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte im Einzelnen begründet werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen lassen kann. |
(10) Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor die Möglichkeit garantieren, eine Ausgleichsmaßnahme festzulegen. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers berücksichtigen. Die Gründe für die Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte im Einzelnen aufgeführt werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen lassen kann. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(18) Durch die Richtlinie2005/36/EG sollte ein stärkerer Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen in den Berufen gefördert werden, die derzeit nicht von dieser Anerkennung profitieren. Dabei sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen und den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung berücksichtigt werden. Berufsverbände und -organisationen, die auf nationaler und EU-Ebene repräsentativ sind, sollten gemeinsame Ausbildungsgrundsätze vorschlagen können. Dies sollte die Form einer gemeinsamen Prüfung als Voraussetzung für den Erwerb von Berufsqualifikationen oder die Form von Ausbildungsgängen, die sich auf ein gemeinsames Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stützen, annehmen. Innerhalb solcher gemeinsamer Ausbildungsrahmen erworbene Qualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. |
(18) Durch die Richtlinie2005/36/EG sollte ein stärkerer Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen in den Berufen gefördert werden, die derzeit nicht von dieser Anerkennung profitieren. Dabei sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen und den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung berücksichtigt werden. Berufsverbände und -organisationen, die auf nationaler und EU-Ebene repräsentativ sind, sollten gemeinsame Ausbildungsgrundsätze vorschlagen können. Dies sollte die Form einer gemeinsamen Prüfung als Voraussetzung für den Erwerb von Berufsqualifikationen oder die Form von Ausbildungsgängen, die sich auf ein gemeinsames Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stützen, annehmen. Innerhalb solcher gemeinsamer Ausbildungsrahmen erworbene Qualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. | ||||||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, ein System zu entwickeln, mit dem sichergestellt wird, dass Berufsangehörige ihre Fähigkeiten und ihre neu erworbenen Kompetenzen durch eine kontinuierliche berufliche Weiterbildung ständig erweitern. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits klare Verpflichtungen bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten klarzustellen. Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch angemessen erfolgen und für die betreffenden Arbeitsplätze erforderlich sein; sie sollte keinen Grund darstellen, Berufsangehörige vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen. |
(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits klare Verpflichtungen bezüglich der für die Ausübung des Berufes im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten und der Verbraucher klarzustellen. Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch keinen Grund darstellen, Berufsangehörige vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen; sie sollte angemessen erfolgen und für die betreffenden Arbeitsplätze erforderlich sein. Was unter „angemessen“ und „erforderlich“ zu verstehen ist, sollte innerhalb der einzelnen Sektoren in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, den nationalen Sozialpartnern und den nationalen Berufsverbänden festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Angemessene Sprachkenntnisse sollten nicht nur in Bezug auf Patienten vorausgesetzt werden. Und da es zu den wesentlichen Rechten von Arbeitgebern gehört, festzulegen, welche Kriterien Arbeitnehmer für bestimmte Aufgabenbereiche erfüllen müssen, sollten diese als Sozialpartner zusammen mit den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten entscheiden, was als „angemessen“ und „erforderlich“ erachtet wird. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(20) Absolventen, die ein bezahltes Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat durchlaufen wollen, in dem ein solches Praktikum möglich ist, sollten unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, damit ihre Mobilität gefördert wird. Ferner ist vorzusehen, dass ihr Praktikum vom Herkunftsmitgliedstaat anerkannt wird. |
(20) Absolventen, die ein Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat durchlaufen wollen, in dem ein solches Praktikum möglich ist, sollten unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, damit ihre Mobilität gefördert wird. Ferner ist sicherzustellen, dass ihr Praktikum vom Herkunftsmitgliedstaat anerkannt wird. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
In einigen Berufen ist es üblich, dass unbezahlte Praktika absolviert werden müssen. Jedoch sollte für die Personen, die ein unbezahltes Praktikum ausüben keine Benachteiligung durch fehlende Anerkennung erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(22) In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Ein solches Vorwarnsystem sollte dem in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Mechanismus ähnlich sein. Für Angehörige der Gesundheitsberufe, die gemäß Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden, ist allerdings ein besonderer Vorwarnungsmechanismus erforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte gelten, sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits den in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Vorwarnungsmechanismus ausgelöst haben. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder Vorstrafen nicht mehr das Recht hat, in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen. |
(22) In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Ein solches Vorwarnsystem sollte dem in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Mechanismus ähnlich sein. Für Angehörige der Gesundheitsberufe ist allerdings ein besonderer Vorwarnungsmechanismus erforderlich, der im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG geregelt ist. Dies sollte auch für Tierärzte gelten, sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits den in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Vorwarnungsmechanismus ausgelöst haben. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn einem Berufsangehörigen in seinem Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat vorübergehend oder dauerhaft das Recht entzogen wird, seinen Beruf auszuüben, oder wenn er ihn nur mit Einschränkungen oder unter Auflagen ausüben darf. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, der Öffentlichkeit zur Stärkung des Vertrauens in ihre Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung Informationen über ihre nationalen Regelungen für die schulische und berufliche Grundausbildung sowie ihre Qualitätssicherungsregelungen zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass alle entsprechenden Ausbildungsgänge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(24) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Festlegung der Kriterien für die Gebührenberechnung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis, die detaillierte Festlegung der für den Europäischen Berufsausweis erforderlichen Unterlagen, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 , die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Ärzten, für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3 , die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten. |
(24) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Festlegung der Kriterien für die Gebührenberechnung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis, die detaillierte Festlegung der für den Europäischen Berufsausweis erforderlichen Unterlagen, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 , die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Ärzten, für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3 , die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten für angemessene Vertretung und Konsultationen unter Einbeziehung von Sachverständigen auf europäischer und nationaler Ebene sorgen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und transparente Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(30a) Diese Richtlinie lässt die Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, unberührt - | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 1 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 2 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
In einigen Berufen ist es üblich, dass unbezahlte Praktika absolviert werden müssen. Jedoch sollte für die Personen, die ein unbezahltes Praktikum ausüben keine Benachteiligung durch fehlende Anerkennung erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Notare werden durch staatliche Stellen für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes bestellt, um im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen sicherzustellen. Durch das Gesetz sind sie zur Unabhängigkeit und zur Unparteilichkeit verpflichtet. Angesichts ihres besonderen Status im Rahmen ihrer Funktion als Rechtspfleger ist die Anwendung der Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nicht angemessen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Begriffe „Vollzeit“ und „Teilzeit“ tragen nicht der gesamten Bandbreite der Arbeitszeitvarianten Rechnung, weswegen sie eine einschränkende Wirkung haben. Es sollte sichergestellt werden, dass „tatsächliche und rechtmäßige Ausübung“ als Berufserfahrung erachtet wird. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
In einigen Berufen ist es üblich, dass unbezahlte Praktika absolviert werden müssen. Jedoch sollte für die Personen, die ein unbezahltes Praktikum ausüben keine Benachteiligung durch fehlende Anerkennung erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4a – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4a – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4a – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4a – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4b – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4b – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4c – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4c – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4d – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4d – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4e – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4e – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Damit ein Arbeitgeber überprüfen kann, ob ein Dienstleister die für eine Arbeitsaufgabe geltenden Anforderungen erfüllt, sollte der Berufsausweis Angaben über die Ausbildung, die abgeschlossenen Ausbildungsgänge und die Berufserfahrung des Dienstleisters enthalten. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4e – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4e – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4f – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4f – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4f – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Formulierung der Kommission in diesem Artikel geht über das hinaus, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (C-330/03(Colegio)) entschied. Während die Kommission die Auffassung vertritt, dass Mitgliedstaaten akzeptieren müssen, dass eine Tätigkeit trennbar ist, wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat als eigenständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, ist der Gerichtshof weniger kategorisch. Ihm zufolge sollte dieses Kriterium ein wesentlicher Bestandteil bei der Entscheidung über partiellen Zugang sein. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4f – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Dies geht auf die Änderungen in Artikel 4f, Nummer 1 zurück. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4f – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4f – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten die nationalen Sozialpartner grundsätzlich einbinden, wenn sie Dienstleistern, die einem von den Sozialpartnern vertretenen sektoralen Beruf angehören, partiellen Zugang gewähren. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Es besteht die Gefahr, dass Subunternehmer im Baugewerbe ohne den Nachweis von Mindestqualifikationen grenzüberschreitend tätig werden können. Dies muss unterbunden werden, um Arbeitsplätze im Baugewerbe vor Dumpingangeboten zu schützen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Durch den Vorschlag der Kommission wird es Dienstleistern mit weniger als zwei Jahren Erfahrung möglich sein, für Empfänger derselben Nationalität Dienstleistungen zu erbringen. Das könnte jedoch dazu führen, dass ausländische Dienstleister in der Lage sein werden, Arbeitskräfte aus ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu besseren Konditionen einzustellen als Arbeitskräfte aus dem Aufnahmemitgliedstaat. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 5 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Der Ausschluss bestimmter Dienstleistungen von Notaren, das heißt öffentliche Urkunden und sonstige des Siegels des Aufnahmemitgliedstaats bedürfende Beglaubigungen, würde zu einer Aufspaltung in zwei Arten von Notaren mit unterschiedlichen Zuständigkeiten führen. Dies könnte zu Verzerrungen des Verbraucherschutzes führen, und würde bedeuten, dass die Verbraucher in angemessener Weise informiert werden müssten. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2005/36/EG Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 2005/36/EG Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Ausnahme der Berufe gemäß Titel III Kapitel II könnte negative Folgen für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben, da sie zur Folge hätte, dass Selbstständige und Manager ohne eine vorherige Überprüfung ihrer Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringen dürften. Da viele Arbeitskräfte aus dem Ausland im Bausektor in einigen Mitgliedstaaten als Selbstständige arbeiten, hätte eine Ausnahme der Selbstständigen in diesem Sektor von einer vorherigen Überprüfung möglicherweise schwerwiegende Folgen für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 2005/36/EG Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung des Änderungsantrags 22 zu Erwägung 4. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 2005/36/EG Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 2005/36/EG Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Informelles Lernen („learning by doing“) kann keine formale Aus- und Weiterbildung (beispielsweise die duale Ausbildung) ersetzen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 2005/36/EG Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 8 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung des Änderungsantrags 5 zu Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 12 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Nicht-formale Ausbildung ("learning by doing") kann nicht mit formaler Ausbildung gleichgestellt werden, die Leitungskontrollen unterliegt. Die formale Ausbildung würde dadurch entwertet, das Qualitätsniveau der erbrachten Leistungen würde massiv absinken. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 13 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Artikel 13 (4) behindert die grenzüberschreitende Tätigkeit von Handwerksmeistern. Sie gehören der Niveaustufe des Artikel 11c an. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 13 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 14 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Kriterien a.) und c.) des Artikels 14 Absatz 1 künftig nicht mehr gelten sollen. Sie haben sich für die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten als außerordentlich gut handhabare Instrumente erwiesen. Durch den Änderungsantrag bleiben die Kriterien a.) und c.) erhalten. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c Richtlinie 2005/36/EG Artikel 14 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 20 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 – Buchstabe c Richtlinie 2005/36/EG Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 23 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 33 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 30 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 32 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 46 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49a – Absatz 2 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49a – Absatz 2 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49 a – Absatz 2 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49 b – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 38 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 38 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 38 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 39 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 55a – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 39 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 55a | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Der Vorwarnungsmechanismus sollte nicht auf Fälle beschränkt werden, die nicht durch die Richtlinie 2006/123/EG abgedeckt sind, sondern im Falle von Tätigkeiten, die nicht nur die die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat, sondern auch das öffentliche Interesse gefährden können, auf alle Berufsangehörigen ausgeweitet werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 57a – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 57a – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 58 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0883 – C7-0512/2011 – 2011/0435(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 19.1.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 19.1.2012 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Licia Ronzulli 19.1.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
20.6.2012 |
8.10.2012 |
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Datum der Annahme |
9.10.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
40 2 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Phil Bennion, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Emer Costello, Karima Delli, Richard Falbr, Thomas Händel, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Andrea Zanoni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Malika Benarab-Attou, Edite Estrela, Ingeborg Gräßle, Ria Oomen-Ruijten, Antigoni Papadopoulou, Csaba Sógor, Gabriele Zimmer |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (8.11.2012)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems
(COM(2011)0883 – C7‑0512/2011 – 2011/0435(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Anja Weisgerber
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Überarbeitung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist einer der zwölf Hebel der Binnenmarktakte zur Förderung von Wachstum und Vertrauen im Binnenmarkt. Ziel des Kommissionsvorschlags ist die Erhöhung der Mobilität im Binnenmarkt durch vereinfachte und beschleunigte Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Obwohl der freie Personenverkehr einer der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes ist, befassen sich heute immer noch 20 Prozent der SOLVIT-Fälle mit Problemen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Auf der Grundlage zweier öffentlicher Konsultationen hat die Europäische Kommission im Dezember 2011 ihren Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt.
Da die vorliegende Stellungnahme für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit erstellt wird, beschränkt sich die Berichterstatterin insbesondere auf die sektoralen Gesundheitsberufe sowie auf die mit dem Gesundheitssektor verbundenen Aspekte. Dabei stellt die Berichterstatterin die Patientensicherheit in den Mittelpunkt.
Schlüsselelemente des Vorschlags
Europäischer Berufsausweis
Herzstück des Kommissionsvorschlags ist die Einführung eines Europäischen Berufsausweises, den auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung von November 2011 begrüßt hat. Durch den Berufsausweis, der einem elektronischen Zertifikat gleichkommt, soll das Anerkennungsverfahren beschleunigt, vereinfacht und transparenter gemacht werden. Die Einführung des Berufsausweises erfolgt freiwillig, auf Nachfrage der Berufsverbände. Wird der Berufsausweis eingeführt, ist die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) verpflichtend.
Die Berichterstatterin begrüßt die Einführung des Berufsausweises und die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems, denkt jedoch, dass der Freiwilligkeitscharakter des Berufsausweises noch stärker herausgestellt werden muss. Überdies erscheinen der Berichterstatterin die im Vorschlag enthaltenen Bearbeitungsfristen zu ambitioniert, und die Genehmigungsfiktion, der zufolge die Berufsqualifikation bei Nichtentscheidung des Aufnahmemitgliedstaats nach Fristablauf automatisch als anerkannt gilt, widerspricht dem Leitbild der Patientensicherheit. Schafft es eine Behörde innerhalb der vorgegebenen Frist nicht, den Antrag, beispielsweise aufgrund von nötigen Nachfragen, zu prüfen, so müsste die Behörde die Anerkennung ablehnen, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Genehmigungsfiktion greift. Der Antragssteller müsste folglich das Antragsverfahren erneut beginnen, was das Verfahren unnötig in die Länge ziehen und somit der Grundidee des Berufsausweises, nämlich der bescheunigten Anerkennung von Berufsqualifikationen, widersprechen würde.
Mindestanforderungen für die Berufe in der automatischen Anerkennung
Derzeit unterliegen sieben Berufe, davon sechs Heilberufe, dem System der automatischen Anerkennung. Betroffen sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen sowie Apotheker. Die automatische Anerkennung basiert auf einer Harmonisierung der Ausbildungsinhalte und Ausbildungsanforderungen in den Mitgliedstaaten. Auf dieser Grundlage müssen Berufsabschlüsse, die dem Anhang V der Richtlinie entsprechen, automatisch und ohne Nachprüfung der Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden.
Der Kommissionsvorschlag sieht eine Aktualisierung der Mindestausbildungsanforderungen für Ärzte, Krankenschwestern- und Krankenpfleger sowie Hebammen vor.
Die Berichterstatterin lehnt die Anhebung der Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung bei Krankenschwestern, Krankenpflegern und Hebammen von 10 auf 12 Jahre allgemeine Schulbildung ab. Gerade vor dem Hintergrund des drohenden Fachkräftemangels, insbesondere im Gesundheitswesen, wird es unumgänglich sein, die Mobilität im Binnenmarkt zu erhöhen. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass durch eine Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen, zum Beispiel wie es bei den Krankenschwestern, Krankenpflegern und Hebammen der Fall ist, keine neuen künstlichen Barrieren errichtet werden. Eine pauschale Anhebung der Zugangsvoraussetzung, die über die Schulbildung definiert ist, widerspricht dem Ziel, den drohenden Fachkräftemangel in Europa zu bekämpfen. Die Kommission führt die gestiegenen Anforderungen im Gesundheitswesen als Argument für die Anhebung der allgemeinen Schulbildung an. Die Berichterstatterin ist jedoch der Ansicht, dass den gestiegenen Anforderungen in diesen Heilberufen nicht durch eine verlängerte Schulbildung, sondern vor allem durch eine verbesserte Ausbildung Rechnung getragen werden kann. Hinzu kommt, dass aufgrund der unterschiedlichen, traditionell gewachsenen Schulsysteme in Europa eine reine Betrachtung der Anzahl der Schuljahre nicht zielführend erscheint. Die Richtlinie koordiniert die Mindestanforderungen an die Ausbildung. Den Mitgliedstaaten bleibt es demnach unbenommen, eine mehr als zehnjährige allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung vorzuschreiben.
Partieller Zugang
Der partielle Zugang besagt, dass der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementieren Beruf ausnahmsweise auf die Tätigkeiten beschränken kann, die den im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Qualifikationen entsprechen.
Die Idee des partiellen Zugangs ist grundsätzlich zu begrüßen, da der partielle Zugang dazu beitragen kann, die Mobilität in der EU zu erhöhen. Aus Gründen des Patientenschutzes ist jedoch eine Anwendung des partiellen Zugangs auf die Gesundheitsberufe abzulehnen.
Vorwarnungsmechanismus
Die Kommission schlägt die Einführung eines Vorwarnungsmechanismus vor. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates werden laut Kommissionsvorschlag verpflichtet, die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten vor Berufsangehörigen zu warnen, denen die Ausübung ihres Berufs von einer Behörde oder einem Gericht untersagt worden ist.
Die Berichterstatterin begrüßt diesen Vorstoß der Kommission sehr, da es in der Vergangenheit zu Zwischenfällen kam, bei denen Angehörigen eines Gesundheitsberufes in ihrem Herkunftsland die Zulassung entzogen wurde, diese aber unbemerkt in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten konnten.
Der Vorwarnmechanismus sollte jedoch für alle Gesundheitsberufe – für die im System der automatischen Anerkennung und die im System der allgemeinen Anerkennung – gelten. Eine künstliche Trennung des Vorwarnungsmechanismus erscheint im Sinne der Patientensicherheit nicht sachgemäß.
Sprachliche Anforderungen
Um Sicherheit für die Patienten zu gewährleisten, müssen Angehörige der Heilberufe über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Nach Ansicht der Berichterstatterin sollte in jedem Fall sichergestellt sein, dass die Sprachprüfungen vor dem Berufszugang erfolgen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 sowie die Artikel 62 und 114, |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 sowie die Artikel 62, 114 und 168, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit der überarbeiteten Richtlinie muss dafür gesorgt werden, dass der Schutz der Allgemeinheit über dem Ziel der Freizügigkeit für Arbeitnehmer steht. Zu diesem Zweck sollte sich der Vorschlag auf zwei Rechtsgrundlagen stützen: den Aspekt der öffentlichen Gesundheit (Artikel 168 AEUV) und den des Binnenmarkts (Artikel 114 AEUV). Dadurch wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten Patienten und Verbraucher nötigenfalls vor etwaigen Beeinträchtigungen schützen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Qualifikationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Europäischen Berufsausweis vorzusehen. Dieser Ausweis ist insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung nötig, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Der Ausweis sollte auf Antrag des Berufstätigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Das Funktionieren des Ausweises könnte durch das Binnenmarktinformationssystem (IMI) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems geschaffen wird. Durch diesen Mechanismus sollten Synergien gefördert und das Vertrauen unter den zuständigen Behörden gestärkt sowie gleichzeitig Überschneidungen der Verwaltungsarbeit bei den Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufstätigen geschaffen werden. Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Ausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Der Ausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird. |
(3) Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Qualifikationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Europäischen Berufsausweis vorzusehen. Dieser Ausweis ist insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung nötig, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Der Ausweis sollte auf Antrag des Berufstätigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Das Funktionieren des Ausweises könnte durch das Binnenmarktinformationssystem (IMI) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems geschaffen wird. Durch diesen Mechanismus sollten Synergien gefördert und das Vertrauen unter den zuständigen Behörden gestärkt sowie gleichzeitig Überschneidungen der Verwaltungsarbeit bei den Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufstätigen geschaffen werden. Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Ausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Der Ausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird. Betont werden muss auch, dass die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch den Ausweis der alleinigen Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaats unterliegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, bei wem die Zuständigkeit für die Anerkennung im Rahmen des Berufsausweises liegt: Sie liegt allein beim Aufnahmemitgliedstaat. Diese Regelung zielt darauf ab, dass im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für Integrität, Sicherheit und Qualität gesorgt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zum Beispiel im Fall eines Arztes oder anderer Angehöriger der Gesundheitsberufe, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können. |
(4) Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die die Patientensicherheit berühren, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können. Der partielle Zugang gilt nicht für die Angehörigen von Gesundheitsberufen, deren Tätigkeit für die Patientensicherheit relevante ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen der Patientensicherheit ist der partielle Zugang nicht auf die Heilberufe anwendbar. Für die Heilberufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen, gelten ohnehin Mindestanforderungen an die Ausbildung, die in dieser Richtlinie festgelegt werden. Ein partieller Zugang zu diesen Berufen widerspricht also dem Sinn der automatischen Anerkennung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Berufszweige Krankenpflege und Hebamme haben sich in den letzten drei Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt: Durch die gemeinschaftsorientierte Gesundheitsversorgung, den Einsatz komplexerer Therapien und der sich ständig weiterentwickelnden Technologie wird die Übernahme von mehr Verantwortung bei Krankenpflegekräften und Hebammen vorausgesetzt. Damit sie auf diese komplexen Aufgaben der Gesundheitsversorgung vorbereitet sind, müssen die Schüler über eine solide allgemeine Schulbildung verfügen, bevor sie mit der Ausbildung beginnen. Daher sollte die Zulassungsvoraussetzung für diese Ausbildung auf eine allgemeine Schulausbildung von zwölf Jahren oder eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau erhöht werden. |
Die Berufszweige Krankenpflege und Hebamme haben sich in den letzten drei Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt: Durch die gemeinschaftsorientierte Gesundheitsversorgung, den Einsatz komplexerer Therapien und der sich ständig weiterentwickelnden Technologie wird die Übernahme von mehr Verantwortung bei Krankenpflegekräften und Hebammen vorausgesetzt. Damit sie auf diese komplexen Aufgaben der Gesundheitsversorgung vorbereitet sind, müssen die Schüler nach wie vor über eine solide allgemeine Schulbildung verfügen, bevor sie mit der Ausbildung beginnen; ausschlaggebend ist jedoch die Qualität und der Inhalt der Ausbildung, die stetig an die neuen Herausforderungen für diese Berufsgruppen angepasst werden müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Richtlinie koordiniert die Mindestanforderungen an die Ausbildung. Durch die Kumulation von Jahren und Stunden in Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 werden diese bereits – wie bei den Ärzten – verschärft. Wie bei den Ärzten, bei denen den unterschiedlichen Bildungssystemen in den Mitgliedstaaten durch Absenkung der Mindestausbildungsdauer in Jahren Rechnung getragen wird, ist es auch bei den Krankenschwestern und Pflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, notwendig, den unterschiedlichen Bildungssystemen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und die Zulassungsvoraussetzung auf eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulausbildung festzusetzen. Zudem kann den gestiegenen Anforderungen im Gesundheitswesen nicht durch eine längere Schulbildung, sondern durch eine verbesserte Ausbildung Rechnung getragen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) Die Mobilität der Angehörigen von Gesundheitsberufen sollte auch im allgemeinen Kontext der Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa untersucht und mithilfe einer spezifischen Strategie auf europäischer Ebene und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten angestrebt werden, um unter Wahrung der finanziellen und organisatorischen Tragfähigkeit der nationalen Gesundheitssysteme das höchstmögliche Niveau an Patienten- und Verbraucherschutz zu gewährleisten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18a) Duale Berufsausbildungssysteme tragen wesentlich zur einer niedrigen Jugendarbeitslosigkeit bei, weil sie bedarfsgerecht an den Erfordernissen der Wirtschaft und des Arbeitsmarkts ausgerichtet sind. Dies gewährleistet einen leichten Übergang von der Ausbildung in die Berufstätigkeit. Wenn in einem reglementierten Beruf gemeinsame Ausbildungsrahmen geschaffen werden sollen, für die in einem Mitgliedstaat bereits ein duales Ausbildungssystem existiert, sollten sich daher die gemeinsamen Ausbildungsrahmen an diesem konzeptionellen Ansatz unter Wahrung des Standards orientieren, der in dem betreffenden Mitgliedstaat besteht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits klare Verpflichtungen bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten klarzustellen. Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch angemessen erfolgen und für die betreffenden Arbeitsplätze erforderlich sein; sie sollte keinen Grund darstellen, Berufsangehörige vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen. |
(19) In der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Berufsangehörigen bereits Verpflichtungen bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, diese Anforderungen an die Sprachkenntnisse genauer festzulegen und die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse der Sicherheit der Patienten klarzustellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Prüfung von Sprachkenntnissen sollte zwar keinen Grund darstellen, die Anerkennung der Berufsqualifikation zu verweigern, doch ist bei Berufen, die für den Patienten unmittelbar relevant sind, etwa wenn es um die Sicherheit, die Behandlung von Patienten, Dienstleistungen für Patienten und Patienteninformation geht, eine Prüfung der Sprachkenntnisse unbedingt notwendig, bevor der Zugang zum Beruf erteilt wird. Kenntnisse der Amtssprache(n) des Sprachgebiets, in dem der Berufsangehörige seinen Beruf ausüben will, sind dabei eine entscheidende Voraussetzung. Als Mindestnorm gilt für diesen Zweck das Niveau C1 des europäischen Sprachreferenzrahmens. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Ein solches Vorwarnsystem sollte dem in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Mechanismus ähnlich sein. Für Angehörige der Gesundheitsberufe, die gemäß Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden, ist allerdings ein besonderer Vorwarnungsmechanismus erforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte gelten, sofern die Mitgliedstaaten nicht bereits den in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Vorwarnungsmechanismus ausgelöst haben. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder Vorstrafen nicht mehr das Recht hat, in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen. |
In der Richtlinie sind zwar bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen, diese Verpflichtungen sollten aber noch verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur auf Informationsersuchen reagieren, sondern andere Mitgliedstaaten proaktiv vorzuwarnen. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger nach disziplinarischen Sanktionen oder Vorstrafen, die die legitime Ausübung des Berufs vollständig oder teilweise beschränken, nicht mehr das Recht hat, in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln, oder wenn er als Grundlage der Anerkennung der Berufsqualifikationen gefälschte Dokumente vorgelegt oder vorzulegen versucht hat. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder durch eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und andere Grundrechte erfüllen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die von der Kommission vorgeschlagene Formulierung hätte zur Folge, dass der Vorwarnungsmechanismus nur auf die Heilberufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen, anwendbar wäre. Aus Gründen der Patientensicherheit sollte keine künstliche Trennung zwischen den Heilberufen in der automatischen Anerkennung und den Heilberufen im allgemeinen Anerkennungsverfahren gemacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Festlegung der Kriterien für die Gebührenberechnung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis, die detaillierte Festlegung der für den Europäischen Berufsausweis erforderlichen Unterlagen, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1, die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Ärzten, für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3 , die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten. |
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung des Anhangs I, die Anpassungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, die Klarstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Architekten, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3, die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer zahnmedizinischer Fachrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3 , die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen sowie die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 1 – Absatz 3 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe -j (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Personen, die an einem Praktikum teilnehmen, das wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung ist, sollten nicht benachteiligt werden, wenn es unbezahlt ist; deshalb sollte „bezahltes“ wegfallen. Mit der Einfügung von „gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates“ wird klargestellt, dass die Bedingungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Berufen, die die Patientensicherheit betreffen und unter die allgemeine Regelung bzw. automatische Anerkennung fallen, sollten die Mitgliedstaaten dafür zuständig sein, den Berufsausweis als gültig anzuerkennen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4a – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anerkennung der Berufsqualifikationen obliegt dem Aufnahmemitgliedstaat. Bei Berufen, die die Patientensicherheit betreffen, sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die allgemeine Regelung und die automatische Anerkennung dafür zuständig sein, den Ausweis als gültig anzuerkennen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4a – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da es den Mitgliedstaaten anheim gestellt sein sollte, anhand der bestehenden Strukturen die zuständigen Behörden zur Ausstellung der Berufsausweise festzulegen, soll der Bezug auf die Beratungsstellen gestrichen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4a – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4a – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Prüfverfahren sollte durchgeführt werden, weil die Ansicht besteht, dass der Durchführungsrechtsakt „Programme mit wesentlichen Auswirkungen“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Verordnung (EU) Nr. 182/2011 betrifft. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4a – Absatz 6 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4a – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Berechnung und Verteilung der Gebühren fällt in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten und wurde daher gestrichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4b – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4b – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4b – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Binnenmarktinformationssystem ist ein Instrument zur Kommunikation zwischen Behörden. Dritte, wie etwa die Antragssteller, sollten keinen Zugang zum IMI haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4c – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei sektoralen Gesundheitsberufen sollten weiterhin die bereits zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dafür zuständig sein, den Europäischen Berufsausweis als gültig anzuerkennen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4c – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4c – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anerkennung der Berufsqualifikationen obliegt dem Aufnahmemitgliedstaat. Um den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Prüfung der Unterlagen zu gewähren, ist eine Verlängerung der Fristen nötig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4c – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4c – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4d – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten über die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung, die zeitweilige und gelegentliche Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 (reglementierte Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren) und für die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen durch Angehörige von Gesundheitsberufen, die gemäß Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt werden, entscheiden. Die sektoralen Gesundheitsberufe tragen wesentlich zur Erbringung von Gesundheitsdiensten bei und stellen ein Risiko für die öffentliche Sicherheit dar: Wenn bei Gesundheitsdiensten Fehler begangen werden, wirkt sich dies nicht nur auf den ausländischen Patienten, sondern auch auf das Gesundheitssystem des Aufnahmemitgliedstaats aus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4d – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4d – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anerkennung der Berufsqualifikationen obliegt dem Aufnahmemitgliedstaat. Um den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Prüfung der Unterlagen zu gewähren, ist eine Verlängerung der Fristen nötig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4d – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anerkennung der Berufsqualifikationen obliegt dem Aufnahmemitgliedstaat. Um den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Prüfung der Unterlagen zu gewähren, ist eine Verlängerung der Fristen nötig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4d – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4d – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4e – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Binnenmarktinformationssystem ist ein Instrument zur Kommunikation zwischen Behörden. Dritte, wie etwa der Antragssteller, sollten keinen Zugang zum IMI haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4e – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4e – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen sind die Ausbildung und die Berufserfahrung entscheidende Faktoren. Die Angaben über die Ausbildung und die Berufserfahrung sollten daher verbindlich vorgeschrieben sein. In der Richtlinie geht es um Berufsqualifikationen und nicht um den Beruf an sich, weshalb auf dem Berufsausweis anzugeben ist, dass der Inhaber die Berufsbezeichnung führen darf, die den Zugang zu dem betreffenden Beruf darstellt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4e – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Prüfverfahren sollte nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 beim Erlass von Rechtsakten von allgemeiner Tragweite zum Einsatz kommen. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Kommission keine Durchführungsrechtsakte erlassen kann, die nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses stehen. Das Prüfverfahren scheint daher im vorliegenden Fall das besser geeignete Verfahren zu sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4e – Absatz 7 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4f – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe -a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 4f – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2005/36/EG Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 – Buchstabe c – Ziffer ii | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG enthält einen Verweis auf Anhang II, der Gesundheitsberufe wie beispielsweise Physiotherapeuten und Logopäden umfasst. Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii sollte in der derzeitigen Fassung bestehen bleiben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 - Buchstabe d Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Möglichkeit zur Anpassung des Verzeichnisses in Anhang II soll erhalten bleiben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Möglichkeit zur Anpassung des Verzeichnisses in Anhang II soll erhalten bleiben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 11 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 13 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ziffer ii des Artikels 11 verweist auf Anhang II dieser Richtlinie, der auch Gesundheitsberufe und Gesundheitshandwerke umfasst. Aus Gründen der Mobilität sollte auch bei diesen besonders strukturierten Ausbildungsgängen das vom Herkunftsmitgliedstaat bescheinigte Ausbildungsniveau anerkannt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 11 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 13 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die von der Kommission vorgeschlagene Regelung wird ein Durchstieg von Niveaustufe 1 auf Niveaustufe 3 ermöglicht. Jedoch ist Niveaustufe 3 – ebenso wie die Niveaustufen 4 und 5, bei denen kein Durchstieg von Niveaustufe 1 möglich ist – eine postsekundäre Ausbildung. Daneben können die Mitgliedstaaten nach der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung einen Durchstieg von Niveaustufe 3 auf Niveaustufe 4 versagen. Dies könnte in der Folge zu einer Mobilitätseinschränkung für die Gesundheitshandwerke wie Augenoptiker oder Hörgeräteakustiker führen, da diese Berufe in den Mitgliedstaaten unterschiedlich in Niveau 3 oder in Niveau 4 angesiedelt sind. Durch eine Aufnahme von Buchstabe c wird dieser Mobilitätsbarriere entgegen gewirkt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 15 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 21 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus der vielfach von der Kommission angeführten Rechtsprechung des EuGH ergibt sich keine Notwendigkeit, die sogenannte „3-Jahresklausel“ zu streichen. Der EuGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung geäußert, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, grundlegende Entscheidungen zur Organisation ihres Apothekenwesens in eigener Verantwortung zu treffen. Die Vorschrift ist im Vergleich zu denkbaren Ersatzregelungen auch weniger einschränkend, da sie auf Eignungsprüfungen oder Zugangskriterien wie Berufserfahrung verzichtet und so den Weg in die Selbständigkeit (durch Übernahme einer bestehenden Apotheke) relativ einfach und ohne zusätzliche Hürde eröffnet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 15 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 21 – Absatz 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Derzeit müssen die zuständigen Behörden die Ausbildungsnachweise automatisch anerkennen und auch jenen Berufsangehörigen automatisch Zugang gewähren, die ihren Beruf seit dem Abschluss ihrer Ausbildung viele Jahre lang nicht mehr ausgeübt haben. Mit der Richtlinie sollte ermöglicht werden, dass die zuständigen Behörden die automatische Anerkennung mit der Anforderung aktueller einschlägiger Berufserfahrung verbinden. In Fällen, in denen diese Anforderung nicht erfüllt ist, kann der Antrag der Berufsangehörigen im Rahmen der allgemeinen Regelung bearbeitet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 22 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 24 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verkürzung der medizinischen Grundausbildung birgt die Gefahr, dass dieser Unterricht ernsthafte Qualität einbußen erleidet. In der überwältigenden Mehrheit der Mitgliedstaaten dauert die medizinische Grundausbildung mindestens sechs Studienjahre. Diese auf fünf Jahre zu verkürzen, dürfte einer Nivellierung nach unten Vorschub leisten, was alles andere als wünschenswert ist. Der theoretische Unterricht muss an einer Universität stattfinden, während die praktische Ausbildung an einem Universitätskrankenhaus oder an einem nicht einer Universität angegliederten Krankenhaus absolviert werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 24 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich. Auch wenn es bei der Berufsgruppe der Ärzte bislang kein Mindestausbildungsprogramm als Grundlage der automatischen Anerkennung gibt, kann eine solche Kompetenzerweiterung nicht gerechtfertigt werden und ginge sogar über das für ein Mindestausbildungsprogramm Nötige hinaus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 25 – Absatz 3a – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 31 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe d Richtlinie 2005/36/EG Artikel 31 – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 23 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 33 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Polen haben alle Krankenpflegekräfte die gleichen Zuständigkeiten, unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung im aktuellen oder im ehemaligen Ausbildungssystem absolviert haben. Gemäß den rechtlichen Bestimmungen in Polen sind Krankenpflegekräfte dazu verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fachkompetenz in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen. Die Qualifikationen polnischer Pflegefachkräfte, die vor dem Beitritt Polens zur EU erworben wurden, sollten daher auf der Grundlage des Grundsatzes der erworbenen Rechte gemäß Artikel 23 der Richtlinie anerkannt werden. Dementsprechend sollte Artikel 33 Absatz 2 aufgehoben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 23 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 33 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 24 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen der Qualitätssicherheit bei der zahnärztlichen Grundausbildung sollte die Dauer der Jahre durch eine Mindeststundenzahl ergänzt werden. Auf diese Weise können unregelmäßig oder am Wochenende stattfindende Ausbildungsgänge ausgeschlossen werden. Die Verteilung der ECTS-Punkte ist europaweit sehr unterschiedlich. Die Angabe in ECTS darf die anderen Kriterien daher nicht ersetzen, sondern kann nur zusätzlich angegeben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 24 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 34 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 26 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verteilung der ECTS-Punkte ist europaweit sehr unterschiedlich. Die Angabe in ECTS-Punkten darf die anderen Kriterien daher nicht ersetzen, sondern kann nur zusätzlich angegeben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 26 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 38 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 26 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 38 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auch in der Tiermedizin gibt es eine Reihe von Fachrichtungen, die zunehmend europaweit anerkannt werden. Diese Fachrichtungen sollten zukünftig ebenfalls der automatischen Anerkennung unterliegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 27 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 40 – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 27 – Buchstabe c Richtlinie 2005/36/EG Artikel 40 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 28 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die in der Richtlinie 2005/36/EG enthaltene Regelung hat sich in der Praxis bewährt und sollte auch weiterhin gültig sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 28 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die in der Richtlinie 2005/36/EG enthaltene Regelung hat sich in der Praxis bewährt und sollte auch weiterhin gültig sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 30 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 44 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verteilung der ECTS-Punkte ist europaweit sehr unterschiedlich. Die Angabe in ECTS darf die anderen Kriterien daher nicht ersetzen, sondern kann nur zusätzlich angegeben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 30 – Buchstabe a Richtlinie 2005/36/EG Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten und ihre Universitäten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, den Zeitpunkt des Praktikums flexibel zu wählen. Insbesondere in den skandinavischen Ländern findet das Praktikum in Blöcken während des Studiums statt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 30 – Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG Artikel 44 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 166 AEUV für die Festlegung der Inhalte in der beruflichen Bildung verantwortlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 30 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Tätigkeitsfeld eines Apothekers hat sich weiterentwickelt und muss daher angepasst werden. Es ist heute Teil der täglichen Arbeit eines Apothekers, Medikamente, die nicht auf Lager sind, schnell zu besorgen und an den Patienten abzugeben. Auch ist es wichtig, dass sich der Apotheker bei der Abgabe der Medikamente an den Patienten der Unbedenklichkeit und Echtheit eines Medikaments vergewissert hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 30 b (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Tätigkeitsfeld eines Apothekers hat sich weiterentwickelt und muss daher angepasst werden. Während einer medikamentösen Behandlung ist es auch immer wichtig, einen gewissen Lebensstil einzuhalten, um die gewünschte Wirkung des Medikaments zu erzielen. Der Apotheker spielt hierbei eine wichtige Rolle bei der Aufklärung der Patienten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 30 c (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Tätigkeitsfeld eines Apothekers hat sich weiterentwickelt und muss daher angepasst werden. Bei sehr leichten Erkrankungen, wie beispielsweise einer Erkältung, sind Apotheken die ersten Anlaufstellen für Patienten, die eine umfassende Aufklärung durch ihren Apotheker erhalten sollten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 31 a (neu) Richtlinie 2005/36/EG Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vielen Krankheiten wie beispielsweise Krebs oder Erscheinungen wie beispielsweise Antibiotikaresistenzen kann mit einer Aufklärung der Bevölkerung besser begegnet werden. Aufklärung über einen gesunden Lebensstil oder den richtigen Umgang mit Antibiotika können zu einer gesünderen Gesellschaft beitragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49a – Absatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Duale Berufsausbildungssysteme leisten aufgrund ihrer bedarfsgerechten Ausrichtung auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes sowie durch die frühe Integration der Auszubildenden in die Betriebe einen zentralen Beitrag zur Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit. Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze sollen daher, wo es sachgerecht ist und bereits ein duales Ausbildungssystem in mindestens einem Mitgliedstaat besteht, nach dem Vorbild der dualen Ausbildung strukturiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49a – Absatz 2 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der gemeinsame Ausbildungsrahmen ist grundsätzlich zu begrüßen, da hierdurch weitere Gesundheitsberufe in die automatische Anerkennung überführt werden können. Jedoch sollten Berufe, die dem Kapitel II unterliegen, nicht unter den gemeinsamen Ausbildungsrahmen fallen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49a – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit der Richtlinie darf zusätzlich zu der automatischen Anerkennung und dem allgemeinen System kein drittes Anerkennungssystem eingeführt werden. Dies würde bei den Berufstätigen und den zuständigen Behörden für Verwirrung sorgen. Es sollte klargestellt werden, dass gemeinsame Ausbildungsrahmen nicht auf sektorale Berufe anwendbar sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49a – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die berufliche Bildung obliegt den Mitgliedstaaten. Das gemeinsame Spektrum der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sowie die Qualifikationen sollte daher nicht über die Mindestausbildungsanforderungen hinausgehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49b – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49a – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte den Mitgliedstaaten vorbehalten sein, zu entscheiden, ob sie sich am gemeinsamen Ausbildungsrahmen beteiligen oder nicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 35 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 49b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die gemeinsame Ausbildungsprüfung ist ein Eingriff in die Kompetenz der Mitgliedstaaten und ist daher abzulehnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 38 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 53 – Absatz 2 - Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 38 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 38 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 39 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 55a – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bezugnahme auf die Bezahlung sollte gestrichen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 –Unterabsatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vor dem Hintergrund der Patientensicherheit sollte keine künstliche Trennung zwischen den sektoralen Gesundheitsberufen, die dem System der automatischen Anerkennung unterliegen, und Angehörigen von Gesundheitsberufen, die sich einer Einzelanerkennung unterziehen müssen, gemacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vor dem Hintergrund der Patientensicherheit sollte keine künstliche Trennung zwischen den sektoralen Gesundheitsberufen, die dem System der automatischen Anerkennung unterliegen, und Angehörigen von Gesundheitsberufen, die sich einer Einzelanerkennung unterziehen müssen, gemacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vor dem Hintergrund der Patientensicherheit sollte keine künstliche Trennung zwischen den sektoralen Gesundheitsberufen, die dem System der automatischen Anerkennung unterliegen, und Angehörigen von Gesundheitsberufen, die sich einer Einzelanerkennung unterziehen müssen, gemacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a - Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vor dem Hintergrund der Patientensicherheit sollte keine künstliche Trennung zwischen den sektoralen Gesundheitsberufen, die dem System der automatischen Anerkennung unterliegen, und Angehörigen von Gesundheitsberufen, die sich einer Einzelanerkennung unterziehen müssen, gemacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vor dem Hintergrund der Patientensicherheit sollte keine künstliche Trennung zwischen den sektoralen Gesundheitsberufen, die dem System der automatischen Anerkennung unterliegen, und Angehörigen von Gesundheitsberufen, die sich einer Einzelanerkennung unterziehen müssen, gemacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Vorwarnungsmechanismus sollte auch Gefahren Rechnung tragen, die von gefälschten Bescheinigungen und Identitätsnachweisen hervorgerufen werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 2 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Vorwarnungsmechanismus sollte ausgeweitet werden und auch greifen, wenn Berufsangehörige falsche Informationen vorlegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 42 Richtlinie 2005/36/EG Artikel 56a – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0883 – C7-0512/2011 – 2011/0435(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 19.1.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 2.2.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Anja Weisgerber 15.2.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
30.5.2012 |
20.9.2012 |
5.11.2012 |
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Datum der Annahme |
6.11.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
58 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Martina Anderson, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Lajos Bokros, Nessa Childers, Yves Cochet, Chris Davies, Anne Delvaux, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Jo Leinen, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Salvatore Tatarella, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Marina Yannakoudakis |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Frieda Brepoels, Nikos Chrysogelos, Christofer Fjellner, Julie Girling, Jutta Haug, Riikka Manner, Britta Reimers, Alda Sousa, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Andrea Zanoni |
||||
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung [...] über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0883 – C7-0512/2011 – 2011/0435(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
19.12.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 19.1.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 19.1.2012 |
ENVI 2.2.2012 |
CULT 19.1.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
CULT 23.1.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Bernadette Vergnaud 30.11.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.1.2012 |
28.2.2012 |
25.4.2012 |
18.9.2012 |
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10.10.2012 |
6.11.2012 |
29.11.2012 |
10.1.2013 |
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Datum der Annahme |
23.1.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 4 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Preslav Borissov, Cristian Silviu Buşoi, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Toine Manders, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Raffaele Baldassarre, Ashley Fox, Anna Hedh, Constance Le Grip, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Kyriacos Triantaphyllides, Sabine Verheyen |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Zigmantas Balčytis, Elisa Ferreira, Claudio Morganti, Angelika Niebler, Hermann Winkler, Patricia van der Kammen |
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Datum der Einreichung |
13.2.2013 |
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