BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

6.12.2013 - (COM(2011)0839 – C7‑0492/2011 – 2011/0405(COD)) - ***I

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatter: Eduard Kukan


Verfahren : 2011/0405(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0449/2013
Eingereichte Texte :
A7-0449/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

(COM(2011)0839 – C7‑0492/2011 – 2011/0405(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0839),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0492/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9 Oktober 2012[2],

–    unter Hinweis auf die im Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0449/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die Erklärung des Parlaments, die dieser Entschließung beigefügt ist;

3.  nimmt die dieser Entschließung angefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*

zu dem Vorschlag der Kommission

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VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom …

zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4]1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5]2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Mit dieser Verordnung sollte ein Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) als eines der Instrumente geschaffen werden, mit denen die auswärtige Politik der Euro­päischen Union direkt unterstützt wird. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] ▌, die am 31. Dezember 2013 ausläuft.

(2)         Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union sieht die Entwicklung besonderer Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft vor, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.

(4)         Die Europäische Nachbarschaftspolitik hat seit ihrer Einführung ▌zur Stärkung der Beziehun­gen zu den Partnerländern beigetragen und sowohl für die EU als auch für ihre Partner konkrete Vorteile gebracht, einschließlich der Einleitung regionaler Initiativen und der Unterstützung der Demokratisierung in der Region. Einige wichtige Entwick­lungen in den europäischen Nachbarländern gaben den Anstoß für eine neue Vision der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) im Jahr 2011, der eine umfassende strategi­sche Überprüfung der Politik vorausging. Sie sieht unter anderem vor, dass die Partner, die sich für den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und für Reformen einsetzen, nach dem Grundsatz "mehr für mehr" und dem Prinzip der gegenseitigen Rechen­schaftspflicht stärker unterstützt werden und dass eine Partnerschaft mit den Gesell­schaften angestrebt und ein differenzierterer, maßgeschneiderter Ansatz gegenüber den einzelnen Partnerländern verfolgt wird. Mit dieser Verordnung wird ein klarer Zusammenhang hergestellt zwischen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Unterstützung, die im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments geleistet wird.

(5)  Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik bietet die Union den Ländern der Euro­päischen Nachbarschaft eine privilegierte Partnerschaft an, die darauf beruht, dass sich beide Seiten zu den Werten Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung sowie zu den Grundsätzen der Marktwirtschaft und der nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung bekennen und diese fördern. Die Euro­päische Nachbarschaftspolitik sieht ferner vor, dass gegebenenfalls ein Rahmen für eine größere Mobilität und mehr direkte persönliche Kontakte geschaffen wird, insbesondere durch Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahme–abkommen und in bestimmten Fällen durch Visaliberalisierung.

(6)         Durch das ENI wird die Umsetzung politischer Initiativen unterstützt, die die Euro–päische ▌ Nachbarschaftspolitik mitgeprägt haben: die Östliche Partnerschaft zwischen der Union und ihren östlichen Nachbarländern sowiefür die südliche Nachbarschaftdie Partnerschaft für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand und die Union für den Mittelmeerraum. Alle diese Initiativen sind strategisch wichtig und bieten gleichermaßen tragfähige politische Rahmenstrukturen für die Vertiefung der Beziehungen mit und zwischen den jeweiligen Partnerländern, die sich auf die Grundsätze der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung stützen.

(6a)       Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieser Verordnung sollten Partner auf dem Gebiet des auswärtigen Handelns, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden, angesichts der bedeutenden Rolle, die sie spielen, in angemessener Weise in Vorbereitung, Durchführung und Monitoring der Unterstützung der Union einbezogen werden. Ferner sollte das ENI dazu beitragen, dass die Kapazität der zivil­gesellschaftlichen Organisationen ausgebaut wird, damit sie für eine wirksame demokratische Rechenschaftspflicht im eigenen Land und lokale Eigenverantwortung sorgen und am Demokratisierungsprozess umfassend mitwirken können.

(6b)       Auch die regionale Zusammenarbeit in der gesamten Nachbarschaft, beispielsweise im Rahmen der Nördlichen Dimension oder der Schwarzmeersynergie, sowie die Umset­zung der externen Aspekte relevanter makroregionaler Strategien – vor allem bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit – werden durch das ENI unterstützt.

(6c)       In dieser Verordnung wird die besondere Rolle der Russischen Föderation sowohl als Nachbarland der Union als auch als strategischer Partner in der Region anerkannt.

(8)  Im Rahmen des ENI wie auch des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sollte Unterstützung für Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten einerseits und Partnerländern und/oder der Russischen Föderation ("anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern") andererseits an den Außengrenzen der ▌Union geleistet werden, um eine integrierte und nachhaltige regionale Entwicklung und Zusammenarbeit benachbarter Grenzgebiete und eine harmonische territoriale Integration in der gesamten Union und mit ihren Nachbar–ländern zu fördern. Damit eine effiziente Durchführung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gewährleistet werden kann, ist es wichtig, die Verfahren gegebenen–falls mit denen der "Europäischen territorialen Zusammenarbeit" abzustimmen.

(9)         Außerdem muss zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partner sowie der anderen teilnehmenden Länder die Zusammenarbeit gefördert und erleichtert werden, vor allem durch einen optimalen und möglichst effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen und durch die Bündelung von Mitteln aus internen und externen Finanzierungs–instrumenten des Unionshaushalts, mit denen insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Projekte der regionalen Zusammenarbeit, Infrastrukturprojekte im Interesse der Union, ▌an denen Nachbarländer beteiligt sind, und andere Bereiche der Zusammenarbeit unterstützt werden.

(10)       Gebietseinheiten entlang den Grenzen, die zu Ländern des Europäischen Wirtschafts–raums (EWR) gehören, und die ▌entsprechenden Gebietseinheiten der in Anhang I zum Instrument für Heranführungshilfe aufgeführten Begünstigten ▌ können ebenfalls an ▌der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmen. Länder des Europäischen Wirtschaftsraums sollten ihre Teilnahme an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit weiterhin aus eigenen Mitteln finanzieren.

(11)  Von den ▌Mitgliedstaaten, Partnerländern und anderen teilnehmenden Ländern wird bei einer Beteiligung an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der regionalen Zusammenarbeit erwartet, dass sie ▌ Mittel zur Kofinanzierung bereitstellen. Dies stärkt die Eigenverantwortung der Länder, erhöht die für die Programme zur Verfügung stehenden Finanzmittel und erleichtert die Beteiligung lokaler Akteure.

(11a)     Um die in dieser Verordnung verwendete Terminologie mit der der Europäischen territorialen Zusammenarbeit abzustimmen, sollten die Durchführungsdokumente für die Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit als "gemeinsame operationelle Programme" bezeichnet werden.

(13)       Die Hilfe, die den benachbarten Entwicklungsländern im Rahmen der Europäischen Nachbar­schaftspolitik zur Verfügung gestellt wird, sollte mit den Zielen und Grundsätzen der auswärtigen Politik der Union, insbesondere ihrer Entwicklungspolitik ▌ und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, im Einklang stehen. Die Kohärenz mit der externen Dimension der internen Strategien und Instrumente der Union sollte ebenfalls gewährleistet sein.

(13a)     Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns gesorgt wird und Synergien zwischen dem ENI, anderen Instrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politik­bereichen der Union geschaffen werden. Außerdem sollte damit eine wechselseitige Verstärkung der im Rahmen jener Instrumente entwickelten Programme bewirkt werden.

(14)       Die gemeinsame Strategie Afrika-EU ist für die Beziehungen zu den nordafrikanischen Nachbarstaaten im Mittelmeerraum von großer Bedeutung.

(15)  Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten die Kohärenz, Wirksamkeit und Komplemen­tarität ihrer Strategien für die Zusammenarbeit mit Nachbarländern stärken. Um zu gewährleisten, dass die Zusammenarbeit der Union und die Zusammenarbeit der Mitglied­staaten einander ergänzen und verstärken, sollte, wo immer möglich und zweckmäßig, eine gemeinsame Programmierung vorgesehen werden, wobei auch auf eine geeignete Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Gebern außerhalb der Europäischen Union geachtet werden sollte.

(16)       Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung der Union sollte grundsätzlich mit den entsprechenden nationalen ▌ oder lokalen Strategien und Maßnahmen der Partnerländer sowie, sofern relevant, auch mit denen der Russischen Föderation abgestimmt werden.

(17)       In den Ländern der Europäischen Nachbarschaft, in denen die Angleichung an die EU-Vorschriften und -Standards zu den politischen Schlüsselprioritäten gehört, kann entsprechende Unterstützung am wirksamsten seitens der EU geleistet werden. In bestimmten Fällen kann diese Unterstützung sogar nur auf EU-Ebene bereitgestellt werden. Die Erfahrungen von Mitgliedstaaten bei diesem Übergang können ebenfalls zum Erfolg von Reformen in Ländern der Europäischen Nachbarschaft und zur Förderung der universellen Werte in der Europäischen Nachbarschaft beitragen.

(18)       Da die Ziele dieser Verordnung ▌von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)   ▌Die Kommission muss sich ▌bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung sollte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wieder­verwendet werden dürfen.

(20)       Die Bekämpfung des Klimawandels gehört zu den großen Herausforderungen, denen die Union gegenübersteht, und erfordert dringend internationales Handeln. Diese Verordnung soll einen Beitrag zu der in der Mitteilung der Kommission zum mehrjährigen Finanz­rahmen vom Juni 2011 angekündigten Erhöhung des Anteils der klimabezogenen Ausgaben am Haushalt der Union auf mindestens 20 % leisten.

(20a)     Ein stabiler Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern in den Bereichen Energie und Ressourcen im Einklang mit den Binnenmarktregeln der Union trägt zur Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union in diesen Bereichen bei.

(21)       Geschlechtergleichstellung, die Rechte der Angehörigen von Minderheiten und die Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten sind Querschnittsziele aller Maßnahmen ▌, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt werden.

(22)       In ihren Beziehungen zu ihren Partnern weltweit engagiert sich die Union für die Förderung von menschenwürdiger Arbeit und von sozialer Gerechtigkeit sowie für die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen, ein­schließlich der Abschaffung der Kinderarbeit, und der multilateralen Umweltabkommen.

(22a)     In diesem Rechtsakt wird für die Gesamtlaufzeit des ENI eine Finanzausstattung fest­gesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom …. 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenar­beit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.

(23)       Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, u. a. durch die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und ggf. durch Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden, durchgeführt werden.

(25)  Damit ▌die Unterstützung der Union angepasst werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtakte zu erlassen, um ▌ Anhang II dieser Verordnung ▌ zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(26)    ▌In der Verordnung (EU) Nr. .../.... des Europäischen Parlaments und des Rates vom .... (im Folgenden "gemeinsame Durchführungsverordnung") sind gemeinsame Regeln und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns festgelegt.

(27)       Auch um einheitliche Rahmenbedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu schaffen, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(28)       Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 7 Absätze 1 bis 3, ▌ Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[8] ausgeübt werden.

(28a)     Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben können, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüf­verfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang.

(29)       Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates[9] festgelegt.

(29a)     Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 anzugleichen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1Allgemeine Zielsetzung und Anwendungsbereich

1.           ▌Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) geschaf­fen, um dem angestrebten Raum des gemeinsamen Wohlstands und der guten Nachbarschaft, an dem sich die Union und die im Anhang zu dieser Verordnung aufge­führten ▌Länder und Gebiete (im Folgenden "Partnerländer") beteiligen, näher zu kommen, indem besondere Beziehungen entwickelt werden, die auf Zusammenarbeit, Frieden und Sicherheit, gegenseitiger Rechenschaftspflicht und dem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union beruhen.

2.          Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird zum Nutzen der Partner­länder und der an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligten Gebiete eingesetzt. Sie kann auch zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partnerländer eingesetzt werden.

3.          Finanzmittel der Union können auch eingesetzt werden, um der Russischen Föderation die Teilnahme an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und an regionaler Zusammen­arbeit mit Beteiligung der Union sowie an den einschlägigen Mehrländerprogrammen – einschließlich der Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere des Studenten­austauschs – zu ermöglichen ▌.

3a.  Die Union fördert, entwickelt und festigt durch den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts die Werte der Freiheit, der Demokratie sowie der universellen Gültigkeit, Unteilbarkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht. Daher erfolgt die Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung nach Maßgabe dieser Werte und Grundsätze sowie der völkerrecht­lichen Verpflichtungen der Union und unter Berücksichtigung der einschlägigen Strategien und Standpunkte der Union.

Artikel 2Spezifische Ziele der Unterstützung der Union

1.          Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung ist vorrangig darauf ausgerichtet, zwischen der Union und den Partnerländern eine verstärkte politische Zusammenarbeit, eine vertiefte und tragfähige Demokratie, eine schrittweise wirtschaftliche Integration sowie eine verstärkte Partnerschaft mit den Gesellschaften und insbesondere die Umset­zung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen oder gleichrangigen Dokumenten zu fördern.

2.          Die Unterstützung der Union zielt insbesondere darauf ab,

a)      die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Grundsatzes der Gleichheit und der Bekämpfung aller Formen der Diskrimi­nierung zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken, die Korruption zu bekämpfen, die institutionellen Kapazitäten auf allen Ebenen auszubauen und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;

b)     eine schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und eine engere sektor­spezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen, u. a. durch eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards und einen besseren Marktzugang – u.a. auch durch weitreichende und umfassende Freihandelszonen – sowie durch den dafür erforderlichen Institutionenaufbau und Investitionen, insbesondere im Bereich der Netzinfrastrukturen;

c)  die Voraussetzungen zu schaffen für eine bessere Organisation der legalen Einwan­derung und für die Förderung effizient gesteuerter Mobilität, für die Umsetzung von Abkommen, die im Einklang mit dem Gesamtansatz für Migration und Mobilität bereits geschlossen wurden oder noch geschlossen werden, und für die Förderung persönlicher Kontakte insbesondere bei Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Bildung, Beruf und Sport;

d)     alle Aspekte einer intelligenten, nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern, u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors und die Verringerung der sozialen Ausgrenzung zur Armutsminderung beizutragen, den Aufbau von Kapazi­täten in Wissenschaft, Bildung und insbesondere Hochschulbildung, Technik, Forschung und Innovation zu unterstützen und den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Entwicklung des ländlichen Raums, die öffentliche Gesundheit sowie den Umweltschutz, die Bewältigung des Klima­wandels und die Katastrophenresilienz zu fördern;

e)      vertrauensbildende Maßnahmen, gutnachbarliche Beziehungen und andere Maß­nahmen, die zur Sicherheit in jeder Form und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten, auch von langwierigen Konflikten, beitragen, zu fördern;

f)      die Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene und in der gesamten Nachbarschaftsregion sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verstärken.

3.          Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser spezifischen Ziele werden insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der ▌Union über die Umsetzung der Politik bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von inter­nationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikato­ren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist der Grad der Übernahme des ▌Rechtsrahmens der Union durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant. Dabei werden vorab festgelegte, klare, transparente und gegebenenfalls länderspezifische und messbare Indikatoren herangezogen, so u. a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, eine unabhängige Justiz, die Zusammenarbeit in den Bereichen Recht, Freiheit und Sicher­heit, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme, Geschlechtergleichstellung sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, einschließlich der Beschäftigungsquote.

4.          Auch andere relevante Bereiche können von der Union unterstützt werden, sofern dies mit den Zielen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbar ist.

Artikel 3Strategischer Rahmen

1.          Den strategischen Gesamtrahmen dieser Verordnung für die Programmierung und Umset­zung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten Unterstützung bilden – unter Wahrung des Grundsatzes der Eigenverantwortung – die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Kommissionsmitteilungen, Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Ratsschlussfolgerungen ▌ sowie die diesbezüglichen Gipfelerklärungen oder die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern der Europäischen Nachbarschafts­politik, auch im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und der Union für den Mittel­meerraum, angenommenen Schlussfolgerungen und ferner die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments.

2.           Die Aktionspläne oder gleichwertige zwischen Partnerländern und der Union in bilatera­lem oder multilateralem Rahmen – gegebenenfalls auch im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik – gemeinsam vereinbarte Dokumente wie beispielsweise die Assoziierungsagenden sind der wichtigste Bezugspunkt für die Festlegung der Prioritäten der Unterstützung durch die Union und für die Bewertung der Fortschritte nach Artikel 2 Absatz 3.

3.          Besteht zwischen der Europäischen Union und einem Partnerland kein Abkommen im Sinne von Absatz 1, so kann von der Union Unterstützung gewährt werden, wenn sie sich als zweckmäßig für die Verfolgung der politischen Ziele der Union erweist; sie wird auf der Grundlage dieser Ziele unter Berücksichtigung des spezifischen Bedarfs des Partnerlandes programmiert.

Artikel 4Differenzierung, Partnerschaft und Kofinanzierung

1.          Die von der Union für jedes Partnerland gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ▌geleistete Unterstützung basiert auf Anreizen, gestaltet sich in Bezug auf Art und Umfang unterschiedlich, trägt allen nachstehend aufgeführten Aspekten Rechnung und spiegelt die Gegebenheiten in dem jeweiligen Partnerland wider in Bezug auf

a)  seine Bedürfnisse, wobei Indikatoren wie Bevölkerung und Entwicklungsstand herangezogen werden;

b)  sein Engagement für die gemeinsam vereinbarten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformziele sowie die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung;

c)  sein Engagement für den Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und die diesbezüglichen Fortschritte;

d)  seine Partnerschaft mit der Union, einschließlich der für diese Partnerschaft angestrebten Ziele;

e)  seine Aufnahmekapazität und die potenziellen Auswirkungen der Unterstützung der Union.

Diese Unterstützung findet ihren Niederschlag in den in Artikel 7 dieser Verordnung spezifizierten Dokumenten zur mehrjährigen Programmierung.

1a.        Nach Annahme der in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Programmierungs­dokumente und unbeschadet der anderen in Absatz 1 aufgeführten Elemente wird der Anteil der verfügbaren Mittel, der den einzelnen Partnerländern angeboten wird, in erster Linie an die von ihnen erreichten Fortschritte beim Aufbau und bei der Konsoli­dierung einer vertieften und tragfähigen Demokratie sowie bei der Verwirklichung der vereinbarten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformziele im Einklang mit dem auf Anreizen basierenden Konzept angepasst.

             Bei Mehrländer-Rahmenprogrammen wird dieser Anteil nach den Fortschritten der Partnerländer beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie bestimmt; dabei werden auch ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der vereinbarten Reform­ziele, mit denen dazu beigetragen wird, berücksichtigt.

             Die Fortschritte der Partnerländer werden regelmäßig insbesondere mittels Fortschritts­berichten zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, die auch Trends im Vergleich zu früheren Jahren enthalten, bewertet.

             Die Gewährung der Unterstützung kann bei schweren oder dauerhaften Rückschritten überprüft werden.

1b.  Dieses Anreizkonzept gilt nicht für die Unterstützung der Zivilgesellschaft, persönliche Kontakte einschließlich der Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden, die Unterstüt­zung bei der Verbesserung der Menschenrechtslage oder für krisenbedingte Unterstüt­zungsmaßnahmen. Diese Unterstützung kann bei schweren oder dauerhaften Rückschritten erhöht werden.

1c.         Das Anreizkonzept im Rahmen dieser Verordnung wird Gegenstand eines regelmäßigen Gedankenaustauschs im Rat und im Europäischen Parlament sein.

2.          Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken ▌ gegebenen­falls die folgenden interessierten Kreise ▌ an der Vorbereitung, der Durchführung und dem Monitoring der Unionsunterstützung mit:

             i)    nationale und lokale Behörden;

             ii)  Organisationen der Zivilgesellschaft;

             einschließlich durch Konsultationen und rechtzeitigen Zugang zu einschlägigen Informati­onen, die es ihnen ermöglichen, in diesem Prozess eine wichtige Rolle zu spielen.

3.          Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Partner­ländern und anderen teilnehmenden Ländern aus öffentlichen Mitteln, aus Beiträgen der Empfänger oder aus anderen Quellen kofinanziert. ▌ Unbeschadet der nach der Haushaltsordnung einzuhaltenden sonstigen Bedingungen kann in ausreichend begründeten Fällen und wenn dies erforderlich ist, um die Entwicklung der Zivilgesell­schaft und der nichtstaatlichen Akteure, insbesondere kleiner Organisationen der Zivil­gesellschaft, zu unterstützen, von den Kofinanzierungserfordernissen abgewichen werden.

Artikel 5Kohärenz und Geberkoordinierung

1.          Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit allen Bereichen des auswärti­gen Handelns der Union sowie mit sonstigen relevanten Politikbereichen der Union gewährleistet. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, ein­schließlich der Maßnahmen, die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet werden, stützen sich daher auf die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Dokumente für die Kooperationspolitik sowie auf die spezifischen Interessen, politischen Schwerpunkte und Strategien der Union. Sie tragen den Verpflichtungen aus multilateralen Überein­künften und internationalen Übereinkommen Rechnung, bei denen die Union und ihre Partnerländer Vertragsparteien sind.

2.          Die Union, die Mitgliedstaaten und die EIB gewährleisten die Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Unterstützung und anderen Hilfemaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und der ▌europäischen Finanzinstitutionen.

3.          Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um im Einklang mit den für die Stärkung der operationellen Koordinierung der Außenhilfe und die Harmonisierung der Politik und Verfahren festgelegten Grundsätzen die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe und des politischen Dialogs zu unterstützen und einer Über­schneidung bei der Finanzierung vorzubeugen. Die Koordinierung wird durch regel­mäßige Konsultationen und einen kontinuierlichen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus insbesondere vor Ort gewährleistet. Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, erfolgt eine gemeinsame Programmierung. Ist dies nicht möglich, so werden andere Modalitäten, wie die delegierte Zusammenarbeit und/oder die Übertragung von Befugnissen, ins Auge gefasst, um eine möglichst weitgehende Koordinierung zu gewährleisten. Die Kommission berichtet über die gemeinsame Programmierung mit den Mitgliedstaaten in dem Bericht nach Artikel 16 der Verord­nung (EU) Nr. .../...[10]* des Europäischen Parlaments und des Rates[11] und fügt Empfehlungen in den Fällen bei, in denen die gemeinsame Programmierung nicht vollständig erreicht wurde.

4.  In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Union alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Konsultationen in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, zur Gewährleistung der Komplementarität, einer wirksamen Abstimmung sowie der Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen einschließlich der europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, der Sonder­organisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen, privater und politischer Stiftungen sowie Gebern außerhalb der ▌Union.

4a.        In den Dokumenten gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 wird auch im Rahmen des Möglichen auf die Tätigkeiten anderer Unionsgeber Bezug genommen.

TITEL II

LEITPROGRAMMIERUNG

UND MITTELZUWEISUNG

Artikel 6Programmarten

1.          Die Programmierung der nach dieser Verordnung durch die Union gewährten Unter­stützung erfolgt im Rahmen

a)      bilateraler Programme zur Unterstützung eines Partnerlandes;

b)     von Mehrländerprogrammen, die auf die Bewältigung von Herausforderungen, vor denen alle oder mehrere Partnerländer stehen, ausgerichtet sind – auf der Grundlage der Prioritäten der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie unter Berücksichtigung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Union für den Mittelmeerraum – sowie im Rahmen der regionalen oder subregionalen Zusammenarbeit vor allem von zwei oder mehreren Partnerländern, auch im Rahmen der Nördlichen Dimension und der Schwarz­meersynergie. Dabei kann die Russische Föderation gemäß Artikel 1 Absatz 3 beteiligt werden;

c)      von Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die die Zusammen­arbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem und mehreren Partnerländern und/oder der Russischen Föderation ("anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern") andererseits zum Gegenstand haben und in dem Gebiet beiderseits des ihnen gemeinsamen Teils der Außengrenze der ▌Union durchgeführt werden.

Die Prioritäten für die Unterstützung durch die Union sind in Anhang II aufgeführt.

2.          Die im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleistete Unterstützung wird nach Maß­gabe der Verordnung (EU) Nr. .../...[12]* und – für die in Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Programme – zudem im Einklang mit den Durchführungs­vorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments umgesetzt.

Artikel 7Programmierung und indikative Mittelzuweisung für Länder- und Mehrländerrichtprogramme

-1a.       Die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für Länderprogramme werden anhand der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriterien festgelegt.

1.          Für Länder, für die die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Dokumente vorliegen, wird ein umfassender mehrjähriger einheitlicher Unterstützungsrahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. ...[13]* genannten Prüfverfahren angenommen. In diesem einheitlichen Unterstützungsrahmen

             i)    werden die bei der Umsetzung des strategischen Rahmens erzielten Fortschritte und die Erreichung der vorher vereinbarten Ziele sowie der Stand der Beziehungen zwischen der Union und dem Partnerland, einschließlich der Ziele der Partnerschaft des Landes mit der Union, bewertet;

             ii)  werden die Ziele und ▌ Prioritäten der Unterstützung festgelegt ▌, die hauptsächlich aus denen ausgewählt werden, die in den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Dokumenten und den Strategien oder Aktionsplänen der Partnerländer aufge­führt sind, sofern dies im Einklang mit dem gesamten strategischen Rahmen steht, und für die im Rahmen der regelmäßigen Bewertung durch die Union Unterstützungsbedarf ermittelt wurde;

             iii) werden die erwarteten Ergebnisse angegeben und

             iv) ▌ wird die Höhe der bereitgestellten Richtbeträge aufgeschlüsselt nach Priorität festgelegt.

             Die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für den jeweiligen einheitlichen Unterstützungs­rahmen werden sich in einer Spanne von höchstens 20 % bewegen.

             Die Geltungsdauer des einheitlichen Unterstützungsrahmens entspricht grundsätzlich der Laufzeit der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten einschlägigen Dokumente.

2.  Für Länder, für die die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Dokumente nicht vorliegen, wird ein umfassendes Programmierungsdokument einschließlich einer Strategie und eines Mehrjahresrichtprogramms nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. ...[14]* genannten Prüfverfahren angenommen. Darin

             i)    wird auf der Grundlage einer Analyse der Lage des betreffenden Landes, ▌ seiner Beziehungen zur Union und der Strategien oder Aktionspläne des Partnerlandes, sofern dies im Einklang mit dem allgemeinen strategischen Rahmen steht, die Reaktions­strategie der Union festgelegt;

             ii)  werden die Ziele und ▌ Prioritäten der Unterstützung durch die Union festgelegt;

             iii) werden die erwarteten Ergebnisse angegeben und

             iv)  wird die Höhe der bereitgestellten Richtbeträge aufgeschlüsselt nach Priorität festgelegt.

             Die entsprechenden Richtbeträge der Mittelzuweisungen werden sich in einer Spanne von höchstens 20 % bewegen. Das Programmierungsdokument deckt einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum ab.

3.      Für die Mehrländerprogramme wird ein umfassendes Programmierungsdokument einschließlich einer Strategie und eines Mehrjahresrichtprogramms nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. ...[15]* genannten Prüfverfahren angenommen. Darin

         i)    werden die Ziele und ▌ Prioritäten der Unionsunterstützung auf regionaler oder subregionaler Ebene festgelegt, aus denen gegebenenfalls die Prioritäten hervorgehen, die innerhalb des Rahmens der Östlichen Partnerschaft oder der Union für den Mittelmeer­raum beschlossen wurden;

         ii)  werden die erwarteten Ergebnisse angegeben und

         iii) wird die Höhe der bereitgestellten Richtbeträge aufgeschlüsselt nach Priorität festgelegt.

         Es deckt einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum ab.

         Die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für Mehrländerprogramme werden auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien festgelegt.

4.  Die in Absatz 1 genannten Dokumente des einheitlichen Unterstützungsrahmens werden bei Bedarf, unter anderem unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen regelmäßigen Berichte der Union und unter Berücksichtigung der Arbeiten der durch die Abkommen mit den Partnerländern eingerichteten gemeinsamen Gremien, überprüft und können im Einklang mit dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. ...[16]* genannten Prüf­verfahren geändert werden. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Programmierungs­dokumente werden nach der Hälfte ihrer Laufzeit oder bei Bedarf überprüft und können nach demselben Verfahren geändert werden.

4a.        Um die Umsetzung des Anreizkonzepts nach Artikel 4 Absatz 1a zu erleichtern, wird ein Anteil von höchstens 10 % der für das ENI vorgesehenen Haushaltsmittel Mehrländer-Rahmenprogrammen zugewiesen, so dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten länderspezifischen Mittelzuweisungen aufgestockt werden können. In den Beschlüssen der Kommission über die Einrichtung dieser Rahmenprogramme wird festgelegt, welchen Ländern Mittel zugewiesen werden können, wobei über die tatsächlichen Mittelzuweisungen in Abhängigkeit von den Fortschritten entschieden wird, die beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie sowie bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, mit denen dazu beigetragen wird, erreicht wurden.

6.          Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel können mit den Mitteln aus anderen einschlägigen durch EU-Verordnungen geschaffenen Finanzierungsinstrumenten gebündelt werden, sofern dies für eine wirksamere Umsetzung von Maßnahmen zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partnerländer in Bereichen wie der länderüber­schreitenden Zusammenarbeit und Netzanbindung erforderlich ist. In diesem Fall legt die Kommission fest, welche einheitlichen Durchführungsbestimmungen Anwendung finden.

7.  Die Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. ...[17]* in den Programmierungsprozess einbezogen. Diejenigen Mitgliedstaaten und anderen Geber, die sich zu einer gemeinsamen Programmierung ihrer Unterstützung mit der Union verpflichtet haben, werden ▌besonders eng in diesen Prozess eingebunden. In den Programmierungsdokumenten können gegebenenfalls auch ihre Beiträge aufgeführt werden.

8.          Wenn sich Mitgliedstaaten und andere Geber zu einer gemeinsamen Programmierung ihrer Unterstützungsmaßnahmen verpflichten, kann ein gemeinsames Mehrjahresprogrammie­rungsdokument den in Absatz 1 genannten einheitlichen Unterstützungsrahmen und die in den Absätzen ▌ 2 und 3 aufgeführten Programmierungsdokumente ersetzen, sofern die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

9.          In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen­rechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Programmierungsdokumente vorge­nommen werden. Dieses Dringlichkeitsverfahren soll die Kohärenz zwischen der Politik der Union, der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unter­stützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der Union geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Überprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

10.        Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. ... [18]* genannten Halbzeitberichts erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen des Berichts Rechnung getragen.

TITEL III

GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 8Geografischer Anwendungsbereich

1.          Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit können aufgestellt werden für

a)      Landgrenzen zwischen Gebietseinheiten der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) oder einer entsprechenden Ebene von Mitgliedstaaten und anderen an der grenzüber­schreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität des Kooperationsprogramms im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4;

b)     Seegrenzen, zwischen Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 oder einer entsprechen­den Ebene von Mitgliedstaaten und anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern ▌, die höchstens 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität des Kooperationsprogramms;

c)  Meeresbecken, deren Küstengebiete zur NUTS-Ebene 2 oder einer entsprechenden Ebene gehören und die mehreren Mitgliedstaaten und anderen an der grenzüber­schreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern gemeinsam sind.

2.          Zur Gewährleistung der Fortführung der bestehenden Zusammenarbeit und in anderen begründeten Fällen kann es im Interesse der Programmziele Gebietseinheiten, die an die in Absatz 1 genannten Gebietseinheiten angrenzen, gestattet werden, an Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilzunehmen. Die Voraussetzungen, unter denen angrenzende Gebietseinheiten an der Zusammenarbeit teilnehmen können, werden in den gemeinsamen operationellen Programmen festgelegt.

3.          In begründeten Fällen können wichtige soziale, wirtschaftliche und kulturelle Zentren in Mitgliedstaaten oder anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teil­nehmenden Ländern, die nicht an eine förderfähige Gebietseinheit angrenzen, einbezogen werden, sofern dadurch ein Beitrag zur Verwirklichung der im Programmierungsdokument festgelegten Ziele geleistet wird. Die Voraussetzungen, unter denen diese Zentren an der Zusammenarbeit teilnehmen können, werden in den gemeinsamen operationellen Programmen festgelegt.

4.          Werden Programme gemäß Absatz 1 Buchstabe b aufgestellt, kann die Kommission in Abstimmung mit den Teilnehmern vorschlagen, dass der geografische Anwendungs­bereich auf die gesamte Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in deren Gebiet sich die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 3 befindet, ausgedehnt wird.

4a.        Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird dahin gehend ausgerichtet, dass sie mit den Zielen bestehender und künftiger makroregionaler Strategien übereinstimmt.

Artikel 9Programmierung und Mittelzuweisung für grenzüberschreitende Zusammenarbeit

1.          Es wird ein Programmierungsdokument ausgearbeitet, in dem Folgendes festgelegt wird:

a)      die strategischen Ziele der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und die Prioritäten und erwarteten Ergebnisse dieser Zusammenarbeit;

b)     eine Liste der aufzustellenden gemeinsamen operationellen Programme;

c)      die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel zwischen den in Artikel 8 Absatz 1 Buch­staben a und b genannten Programmen, die an Land- und Seegrenzen durchgeführt werden, und den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programmen für Meeresbecken;

d)     die Mehrjahresrichtbeträge für die einzelnen gemeinsamen operationellen Programme;

e)      die Gebietseinheiten, die zur Teilnahme an den einzelnen gemeinsamen operationel­len Programmen berechtigt sind, sowie die in Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 aufge­führten Gebietseinheiten und Zentren;

f)      der Richtbetrag, der ggf. für die Unterstützung des horizontalen Kapazitätsausbaus, die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch zwischen Programmen zur Verfügung steht;

g)  die Beiträge zu länderübergreifenden Programmen, die nach der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates[19] *, an denen Partnerländer und/oder die Russische Föderation teilnehmen.

Das Programmierungsdokument gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren und wird von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. ... ** genannten Prüfverfahren angenommen. Es wird nach der Hälfte der Laufzeit oder bei Bedarf über­prüft und kann nach demselben Verfahren überarbeitet werden.

[20]2.          Die gemeinsamen operationellen Programme werden aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert. Die Höhe dieses Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …*** festgelegt. Für die Verwendung dieses Finanzbeitrags gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

[21]3.          Über das Instrument für Heranführungshilfe können gemeinsame operationelle Programme kofinanziert werden, an denen in Anhang I dieses Instruments genannte Begünstigte beteiligt sind. Für die Verwendung dieses Kofinanzierungsbeitrags gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

4.          Die für die operationellen Programme bereitgestellten Richtbeträge richten sich ▌nach objektiven Kriterien, insbesondere nach der Bevölkerung der förderfähigen Gebiets­einheiten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Bei der Festlegung der Richtbeträge können Anpassungen vorgenommen werden, die der Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den aus der Mittelausstattung dieses Instruments finanzierten Beiträgen und weiteren Faktoren, die die Intensität der Zusammenarbeit beeinflussen, etwa den spezifischen Merkmalen der Grenzgebiete und ihren Kapazitäten für die Verwaltung und Aufnahme der Unionshilfe, Rechnung tragen.

Artikel 10Gemeinsame operationelle Programme

1.          Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen mehrjähriger gemeinsamer operationeller Programme, die zur Förderung der Zusammenarbeit an einer Grenze oder einer Gruppe von Grenzen mehrjährige Maßnahmen vorsehen, mit denen kohärente prio­ritäre Ziele verfolgt werden und die mit Unterstützung durch die Union durchgeführt werden können. Die gemeinsamen operationellen Programme beruhen auf den Program­mierungsdokumenten im Sinne des Artikels 9. Diese umfassen eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere der in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Elemente.

2.          Die gemeinsamen operationellen Programme für Land- und Seegrenzen werden für jede Grenze auf der entsprechenden Gebietsebene erstellt und gelten für förderfähige Gebiets­einheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder ▌.

3.          Die gemeinsamen operationellen Programme für Meeresbecken sind multilateraler Art und werden auf der entsprechenden Gebietsebene für die förderfähigen, an einem gemeinsamen Meeresbecken gelegenen Gebietseinheiten in mehreren teilnehmenden Ländern, zu denen mindestens ein Mitgliedstaat und eines der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder zählen, erstellt. Sie können bilaterale Tätig­keiten einschließen, die die Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder unter­stützen.

4.          Innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Programmierungsdokuments nach Artikel 9 und im Anschluss an den Erlass der Durchführungsbestimmungen für die grenzüber­schreitende Zusammenarbeit legen die teilnehmenden Länder der Kommission gemein­sam Vorschläge für gemeinsame operationelle Programme vor. Die Kommission nimmt die gemeinsamen operationellen Programme nach Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Verordnung, dem Programmierungsdokument und den Durchführungsbestimmungen innerhalb einer in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Frist an. Die Kom­mission legt die gemeinsamen operationellen Programme binnen eines Monats nach ihrer Annahme informationshalber dem Europäischen Parlament und den Mitglied­staaten vor.

5.  Gebiete ▌, die nicht zu den ▌ Mitgliedstaaten oder den anderen an der grenzüber–schreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern gehören, aber an förderfähige Gebiete im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b angrenzen oder an einem Meeresbecken liegen, für das ein gemeinsames operationelles Programm aufgestellt wird, können an einem gemeinsamen operationellen Programm teilnehmen und Unterstützung der Union unter den im Programmierungsdokument nach Artikel 9 festgelegten Voraussetzungen erhalten.

6.          Die Kommission und die beteiligten Länder ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewähr­leisten, dass die nach dieser Verordnung finanzierten Programme der grenzüber­schreitenden Zusammenarbeitinsbesondere für Seebecken und die Programme der trans­nationalen Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]*, deren geographische Anwendungsbereiche sich teilweise überschneiden, vollständig kohärent sind und sich gegenseitig verstärken.

[22]7.          Die gemeinsamen operationellen Programme können auf Veranlassung der teilnehmenden Länder oder der Kommission überarbeitet werden, u.a. um

a) auf Änderungen der Schwerpunkte der Zusammenarbeit oder sozioökonomischen Entwicklungen zu reagieren,

b) den Ergebnissen der Durchführung der betreffenden Maßnahmen und des Monitoring- und Evaluierungsprozesses Rechnung zu tragen,

c) erforderlichenfalls die Höhe der Gemeinschaftshilfe anzupassen und eine Neuverteilung der Mittel vorzunehmen.

8.  Spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Annahme der gemeinsa­men operationellen Programme folgt, schließt die Kommission eine Finanzie­rungsvereinbarung mit den anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teil­nehmenden Ländern ▌. Die Finanzierungsvereinbarung umfasst die Rechtsvorschriften, die für die Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms erforderlich sind, und kann ▌ von den anderen teilnehmenden Ländern und der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c genannten Verwaltungsstelle oder von dem Land, in dem die Verwaltungsstelle ihren Sitz hat, mitunterzeichnet werden.

Falls erforderlich wird zwischen den teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsstelle eine Vereinbarung (z.B. in Form eines Memorandum of Understanding) über die besonderen finanziellen Verpflichtungen ▌ und die Programmdurchführungsmodalitäten der betreffenden Länder, einschließlich ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die Leitung und Verwaltung des Programms geschlossen.

9.          Ein gemeinsames operationelles Programm mit mehr als einem der anderen an der grenz­überschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder wird aufgelegt, wenn mindestens eines der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teil­nehmenden Länder die Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet. Andere an der grenz­überschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Länder, die durch ein bestehendes Programm gefördert werden, können sich jederzeit durch Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung an dem Programm beteiligen.

10.        Verpflichtet sich ein beteiligtes Land zur ▌Kofinanzierung eines Programms, werden in dem gemeinsamen operationellen Programm die Modalitäten und erforderlichen Schutz­maßnahmen für die Bereitstellung, den Einsatz und das Monitoring der Kofinanzierungs­mittel sowie die einschlägige Rechnungsprüfung festgelegt. Die entsprechende Finanzierungsvereinbarung wird von allen teilnehmenden Ländern und der Verwaltungs­stelle des Programms oder von dem Land, in dem die Verwaltungsstelle ihren Sitz hat, unterzeichnet.

11.        Gemeinsame operationelle Programme können auch Finanzbeiträge von und zu Instrumenten vorsehen, mit denen Zuschüsse gemäß den für diese Instrumente geltenden Bestimmungen kombiniert werden können, sofern dies zur Verwirklichung der Programm­ziele beiträgt.

12.  Die teilnehmenden Länder und gegebenenfalls ihre lokalen Behörden wählen nach dem Grundsatz der Partnerschaft gemeinsam Vorhaben, die mit den Zielen und Maßnahmen des gemeinsamen operationellen Programms im Einklang stehen, für eine Unterstützung durch die Union aus.

13.        In besonderen und ausreichend begründeten Fällen, in denen

a)      aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern oder zwischen der Europäischen Union und einem anderen an der grenzüber­schreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Land kein gemeinsames operationelles Programm vorgelegt werden kann, oder

b)     die teilnehmenden Länder der Kommission bis spätestens 30. Juni 2017 kein gemeinsa­mes operationelles Programm vorgelegt haben, oder

c)      keines der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder, die an dem Programm teilnehmen, die entsprechende Finanzierungs­vereinbarung bis zum Ende des Jahres nach der Annahme des Programms unterzeichnet hat, oder

ca)    das gemeinsame operationelle Programm aufgrund von Problemen in den Beziehun­gen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht durchgeführt werden kann, unternimmt die Kommission nach Rücksprache mit dem/den betroffenen Mitgliedstaat/en die erforderlichen Schritte, um es dem/den betroffenen Mitglied­staat/en zu ermöglichen, den Beitrag des EFRE zu dem gemeinsamen operationellen Programm gemäß Artikel 4 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. …* in Anspruch zu nehmen. 

[23]14.        Mittelbindungen für Maßnahmen oder Programme im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können in mehrere Jahrestranchen unterteilt werden.

Artikel 11Verwaltung der gemeinsamen operationellen Programme

1.          Die gemeinsamen operationellen Programme werden in der Regel nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung mit Mitgliedstaaten durchgeführt. Die teilnehmenden Länder können jedoch ▌eine indirekte Mittelverwaltung durch eine in der Haushaltsordnung aufgeführte Einrichtung und im Einklang mit den in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbestimmungen vorschlagen.

2.          Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen vergewissert sich die Kommis­sion, dass – im Falle der geteilten Verwaltung – der Mitgliedstaat bzw. – im Falle der indirekten Verwaltung – das andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teil­nehmende Land oder die internationale Organisation Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben und einsetzen, die der Haushaltsordnung, der vorliegenden Verordnung und den in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungs­bestimmungen entsprechen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten, anderen an der grenzüberschreitenden Zusammen­arbeit teilnehmenden Länder und internationalen Organisationen gewährleisten das reibungslose Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems, die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie die Einhaltung des Grund­satzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Sie sind für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.

Die Kommission kann den betreffenden Mitgliedstaat oder das andere an der grenzüber­schreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Land oder die internationale Organisation auffordern, eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde hinsichtlich der Auswahl oder Durchführung eines gemäß diesem Titel finanzierten Vorhabens oder des Funktionie­rens des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu untersuchen.

3.  Um eine angemessene Vorbereitung der Umsetzung der gemeinsamen operationellen Programme zu ermöglichen, sind Ausgaben, die nach der Einreichung der gemeinsamen operationellen Programme bei der Kommission anfallen, ▌ab 1. Januar 2014 förderfähig.

4.         Ist die Förderfähigkeit nach Artikel 8 Absatz 7 der ▌Verordnung (EU) Nr. ..*. beschränkt, so kann die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Einrichtung, die für die Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen zuständig ist, nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. ...* Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern oder Waren mit nicht förderfähigem Ursprung als förderfähig zulassen.

Artikel 12Durchführungsbestimmungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit

1.          Die Durchführungsbestimmungen mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung dieses Titels werden ▌nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. ...* genannten Prüfverfahren angenommen.

[24]2.          Die Durchführungsbestimmungen umfassen u.a. detaillierte Vorschriften über Folgendes:

a)      Kofinanzierungssatz und -methoden;

b)     Inhalt, Vorbereitung, Änderung und Abschluss gemeinsamer operationeller Programme;

c)      Rolle und Funktion der Programmstrukturen, beispielsweise des paritätischer Monitoring-Ausschusses, der Verwaltungsstelle und des dazugehörigen gemein­samen technischen Sekretariats, ▌einschließlich ihrer Stellung, Zusammensetzung, Rechenschaftspflicht und Zuständigkeiten, Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Auflagen für die technische und finanzielle Verwaltung der Unionsunterstützung einschließlich der Förderfähigkeit der Ausgaben;

d)     Einziehungsverfahren in allen teilnehmenden Ländern; Monitoring und Evaluierung;

e)      Sichtbarkeit und Informationsmaßnahmen;

f)  geteilte und indirekte Verwaltung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. ....*

[25]TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13 ▌

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen. Insbesondere erlässt die Kommission nach Veröffent­lichung des in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. ...* genannten Halbzeitberichts und auf der Grundlage der in dem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen bis zum 31. März 2018 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs II.

[26]Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

-1a.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

1.      Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel ▌13 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

2.      Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angege­benen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3.      Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.       Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15 ▌Ausschuss

Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Nachbarschaftsinstrument unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 16Teilnahme

von nicht unter Artikel 1 fallenden Drittländern

1.          Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission auf Einzelfallbasis beschließen, zur Gewährleistung von Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Finanzierung oder zur Verstärkung der regionalen oder transregionalen Zusammenarbeit bestimmte Fördermaßnahmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. ...* auf Länder und Gebiete ▌auszuweiten, die andernfalls keinen Anspruch auf eine Finanzierung hätten. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ...* können natürliche und juristische Personen aus den betreffenden Ländern und Gebieten ▌an den Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen.

2.          Diese Möglichkeit kann in den in Artikel 7 genannten Programmierungsdokumenten vorgesehen werden.

___________________________

*              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.

*              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.

Artikel 18

Mittelausstattung

1.          Die Mittelausstattung für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird auf 15 432 634 000 EUR in jeweiligen Preisen festgelegt. Bis zu 5 % der Mittel werden für die Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt.

2.          Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

3.          Wie in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. ...* des Europäischen Parlaments und des Rates[27]* festgelegt, wird zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschul­bildung ein Richtbetrag in Höhe von 1 680 000 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten des Bereichs Außenbeziehungen, insbesondere dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, dem Instru­ment für Heranführungshilfe (IPA II) und dem Partnerschaftsinstrument, bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität nach oder aus Drittstaaten sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. ...** .

[28]Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege zweier mehrjähriger Mittelzuweisungen, die die ersten vier bzw. die letzten drei Jahre abdecken. Dies wird bei der Ausarbeitung der Mehrjahresrichtprogramme für diese Instrumente im Einklang mit dem festgestellten Bedarf und den Prioritäten der betreffenden Länder angemessen berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der Union geändert werden.

Artikel 19Europäischer Auswärtiger Dienst

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD angewandt.

Artikel 20Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ▌Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments                   Im Namen des Rates

Der Präsident                                                              Der Präsident

ANHANG I

Partnerländer im Sinne des Artikels 1 sind:

Algerien

Armenien

Aserbaidschan

Belarus

Ägypten

Georgien

Israel

Jordanien

Libanon

Libyen

Republik Moldau

Marokko

besetztes palästinensisches Gebiet

Syrien

Tunesien

Ukraine

_______________

ANHANG II

Prioritäten der Unterstützung durch die Union nach dieser Verordnung

Zur Unterstützung der spezifischen Ziele nach Artikel 2 kann die Finanzierung durch die Union, auch unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten gemeinsam vereinbarten Dokumente, auf die nachstehenden Prioritäten gerichtet sein.

Einige der Prioritäten können für mehr als eine Programmart relevant sein. Etwaige Änderungen dieser vorläufigen Prioritätenliste tragen dem Grundsatz der gemeinsamen Träger­schaft Rechnung.

Querschnittsthemen wie vertiefte und tragfähige Demokratie, Menschenrechte, Geschlech­tergleichstellung und Korruptionsbekämpfung sowie Umwelt werden im Rahmen dieser verschiedenen Prioritäten behandelt.

1.        Die Unterstützung durch die Union auf bilateraler Ebene zielt unter anderem auf die folgenden Prioritäten ab:

- Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtstaatlichkeit, einschließlich Reform der Justiz, der öffentlichen Verwaltung und des Sicherheitssektors;

- institutionelle Zusammenarbeit und Kapazitätenaufbau, auch zum Zweck der Umsetzung von EU-Vereinbarungen;

- Unterstützung der Akteure der Zivilgesellschaft und ihrer Rolle bei den Reformprozessen und beim demokratischen Übergang;

- nachhaltige und breitenwirksame Wirtschaftsentwicklung, auch auf regionaler und lokaler Ebene, und territorialer Zusammenhalt;

- Entwicklung des Sozialbereichs, insbesondere für junge Menschen, mit Schwerpunkt auf sozialer Gerechtigkeit sowie Zusammenhalt und Beschäftigung;

- Entwicklung des Handels und des Privatsektors, unter anderem durch die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, der Beschäftigung und der Schaffung vertiefter und umfassender Freihandelszonen;

- Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich Ernährungssicherheit;

- nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen;

- Energiesektor mit Schwerpunkt auf Energieeffizienz und erneuerbaren Energien;

- Verkehr und Infrastruktur;

- Bildung und Kompetenzentwicklung, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiter­bildung;

- Mobilitäts- und Migrationsmanagement, einschließlich Migrantenschutz;

- vertrauensbildende und andere Maßnahmen, die zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, einschließlich der Unterstützung der betroffenen Bevölkerung und des Wiederaufbaus.

Diese Prioritäten können zu einem oder mehreren Zielen dieser Verordnung beitragen.

2.        Die Unterstützung durch die Union auf Mehrländerbasis zielt unter anderem auf die folgenden Prioritäten ab:

- Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit;

- institutionelle Zusammenarbeit und Kapazitätenaufbau;

- regionale Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Union für den Mittelmeerraum und der Partnerschaft für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand;

- Hochschulbildung und Kompetenzentwicklung, Mobilität von Studenten und akademischem Personal, Jugend und Kultur;

- nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Entwicklung des Handels und des Privatsektors und Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen;

- Energiesektor, einschließlich Energienetze;

- Verkehr und Infrastrukturverbund;

- nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich Gewässer, umweltver­trägliches Wachstum, Umwelt sowie Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz;

- Unterstützung der Zivilgesellschaft;

- Mobilitäts- und Migrationsmanagement;

- vertrauensbildende Maßnahmen und andere Maßnahmen, die zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen.

Diese Prioritäten können zu einem oder mehreren Zielen dieser Verordnung beitragen.

3.        Die Unterstützung durch die Union im Rahmen der Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zielt gegebenenfalls auf die folgenden Prioritäten ab:

- Wirtschaftliche und soziale Entwicklung;

- Umwelt, öffentliche Gesundheit und Sicherheit;

- freier Personen-, Waren- und Kapitalverkehr.

Diese Prioritäten stellen gemeinsame Anliegen dar. Sie bilden den Rahmen für die Heraus­arbeitung spezifischer Prioritäten mit den an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teil­nehmenden Ländern. Die Organisationen der Zivilgesellschaft werden in die Ausarbeitung der Programme einbezogen und zusammen mit den lokalen und regionalen Behörden die Haupt­begünstigten dieser Programme sein.

Mittelzuweisung nach Programmart

Bilaterale Programme: bis zu 80 %

Mehrländerprogramme: bis zu 35 %

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: bis zu 5 %

_______________

  • [1]               ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 77.
  • [2]               ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.
  • [3] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [4] 1              ABl. C […] vom […], S. […].
  • [5] 2              ABl. C […] vom […], S. […].
  • [6]               Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom … .
  • [7]               Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006).
  • [8]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
  • [9]               Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
  • [10] *              ABl.: Bitte die Nummer in den Text einfügen und das Datum und die Amtsblattfundstelle in die Fußnote der Verordnung in Dokument 2011/0415 (COD) aufnehmen.
  • [11]               Verordnung (EU) .../.... des Europäischen Parlaments und des Rates vom .... zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (ABl. L .... vom .....).
  • [12] *              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.
  • [13] *              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.
  • [14] *              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.
  • [15] *              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.
  • [16] *              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.
  • [17] *              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.
  • [18] *              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.
  • [19]               Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L ...).
  • [20] *              ABl.: Bitte die Nummer in den Text einfügen und das Datum und die Amtsblattfundstelle in die Fußnote der Verordnung in Dokument PE-CONS 81/13 aufnehmen.
    **            ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.
  • [21] ***           ABl.: Bitte die Nummer in Dokument PE-CONS 81/13 einfügen.
  • [22] *              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument PE-CONS 81/13 einfügen.
  • [23] *              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument PE-CONS 81/13 einfügen.
  • [24] *              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.
  • [25] *              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.
  • [26] *              ABl.: Bitte die Nummer in Dokument 2011/0415 (COD) einfügen.
  • [27] *              ABl.: Bitte die Nummer in den Text einfügen und das Datum und die Amtsblattfundstelle in die Fußnote der Verordnung in Dokument PE-CONS 63/13 aufnehmen.
                  Verordnung Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom .... zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L vom ....).
  • [28] **       ABl.: Bitte die Nummer in Dokument PE-CONS 81/13 einfügen.

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

STATEMENT BY THE EUROPEAN PARLIAMENT ON THE SUSPENSION OF ASSISTANCE GRANTED UNDER THE FINANCIAL INSTRUMENTS

The European Parliament notes that the Regulation establishing a financing instrument for development cooperation, the Regulation establishing a European Neighbourhood Instrument, the Regulation establishing a Partnership Instrument for cooperation with third countries and the Regulation on the Instrument for Pre-accession Assistance do not contain any explicit reference to the possibility of suspending assistance in cases where a beneficiary country fails to observe the basic principles enunciated in the respective instrument and notably the principles of democracy, rule of law and the respect for human rights. 

The European Parliament considers that any suspension of assistance under these instruments would modify the overall financial scheme agreed under the ordinary legislative procedure. As a co-legislator and co-branch of the budgetary authority, the European Parliament is therefore entitled to fully exercise its prerogatives in that regard, if such a decision is to be taken.

COMMISSION DECLARATION ON THE STRATEGIC DIALOGUE WITH THE EUROPEAN PARLIAMENT The Commission will be represented at the responsible Commissioner level*Where applicable

On the basis of Article 14 TEU, the Commission will conduct a strategic dialogue with the European Parliament prior to the programming of the ENI and after initial consultation of its relevant beneficiaries, where appropriate. The Commission will present to the Parliament the relevant available documents on programming with indicative allocations foreseen per country/region, and, within a country/region, priorities, possible results and indicative allocations foreseen per priority for geographic programmes, as well as the choice of assistance modalities*. The Commission will present to the Parliament the relevant available documents on programming with thematic priorities, possible results, choice of assistance modalities*, and financial allocations for such priorities foreseen in thematic programmes. The Commission will take into account the position expressed by the European Parliament on the matter.

The Commission will conduct a strategic dialogue with the European Parliament in preparing the Mid Term Review and before any substantial revision of the programming documents during the period of validity of this Regulation.

The Commission, if invited by the European Parliament, will explain where Parliament's observations have been taken into consideration in the programming documents and any other follow-up given to the strategic dialogue.

  • [1]  The Commission will be represented at the responsible Commissioner level
    *Where applicable

COMMISSION DECLARATION CONCERNING THE USE OF IMPLEMENTING ACTS FOR THE SETTING OF THE SPECIFIC PROVISIONS FOR THE IMPLEMENTATION OF CERTAIN RULES IN THE EUROPEAN NEIGHBORHOOD INSTRUMENT AND THE INSTRUMENT FOR PRE-ACCESSION ASSISTANCE (IPA II)

The Commission considers that the rules for implementing cross-border cooperation programmes as set out in Regulation (EU) No [XXX] of the European Parliament and of the Council (CIR) and other specific, more detailed implementing rules in Regulation (EU) No [XXX] of the European Parliament and of the Council on the Instrument for Pre-accession assistance (IPA II), aim at supplementing the basic act and should therefore be delegated acts to be adopted on the basis of article 290 TFEU. The Commission will not stand against the adoption of the text as agreed by the co-legislators. Nevertheless, the Commission recalls that the question of delimitation between Articles 290 and 291 TFEU is currently under examination by the Court of justice in the "biocides" case.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (20.6.2012)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
(COM(2011)0839 – C7‑0492/2011 – 2011/0405(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Nirj Deva

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union sieht die Entwicklung besonderer Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft vor, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.

(2) Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union sieht die Entwicklung besonderer Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft vor, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind, aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Seit der Einführung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Schaffung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments haben wichtige Entwicklungen stattgefunden. Dazu gehören insbesondere die Vertiefung der Beziehungen zu den Partnerländern, die Einleitung von Initiativen auf regionaler Ebene und der demokratische Wandel in der Region. Dies gab den Anstoß für den Entwurf einer neuen Vision für die Europäische Nachbarschaftspolitik im Jahr 2011, dem eine umfassende strategische Überprüfung der Politik vorausging. In dem neuen Konzept werden die vorrangigen Ziele der Union für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern festgelegt und der Grundsatz „Mehr für mehr“ sowie eine gegenseitigen Rechenschaftspflicht verankert, die eine stärkere Unterstützung jener Partner vorsehen, die sich für den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und für Reformen einsetzen.

(7) Seit der Einführung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Schaffung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments haben wichtige Entwicklungen stattgefunden. Dazu gehören insbesondere die Vertiefung der Beziehungen zu den Partnerländern, die Einleitung von Initiativen auf regionaler Ebene und der demokratische Wandel in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und insbesondere in den südlichen Mittelmeeranrainerstaaten nach den Ereignissen im Frühjahr 2011. Dies gab den Anstoß für den Entwurf einer neuen Vision für die Europäische Nachbarschaftspolitik im Jahr 2011, dem eine umfassende strategische Überprüfung der Politik vorausging. Im Rahmen dieser Politik werden die vorrangigen Ziele für die Förderung der Zusammenarbeit festgelegt und der Grundsatz „Mehr für mehr“ sowie eine gegenseitige Rechenschaftspflicht verankert, die eine nachdrückliche Unterstützung jener Partner vorsehen, die sich für den Aufbau einer gerechteren und demokratischeren Gesellschaft, die die Menschenrechte und die Grundfreiheiten achtet, einsetzen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Der Einsatzbereich des durch diese Verordnung eingeführten Instruments sollte dergestalt sein, dass ein grenzüberschreitender und differenzierter Ansatz gefördert wird, um eine effektive und zügige Umsetzung der Programme in den von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfassten Ländern zu erleichtern, damit die regionale und interregionale Entwicklung der Vorhaben begünstigt und eine Politik der dezentralisierten Zusammenarbeit gefördert wird.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung sollte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.

(19) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, sowie durch eine innerstaatliche Rechenschaftspflicht und Transparenz, insbesondere bei der Bereitstellung von Budgethilfen an Drittländer, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung sollte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Nachbarländern und -gebieten (im Folgenden „Partnerländer“), um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen.

(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Nachbarländern und -gebieten (im Folgenden „Partnerländer“), um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen und damit auch zur Minderung der Armut in den Partnerländern beizutragen.

Begründung

Es ist notwendig, die Verpflichtung der EU, einen aktiven Beitrag zur Armutsminderung in ihrer Nachbarschaft zu leisten, klar zum Ausdruck zu bringen. Im Sinne von Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union muss die Armutsminderung als allgemeines Ziel des Rechtsakts festgelegt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung soll die Zusammenarbeit und die schrittweise wirtschaftliche Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern stärken und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen fördern.

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung soll die politische und soziale Zusammenarbeit und die schrittweise wirtschaftliche Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern stärken und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen fördern.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu unterstützen;

d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors und öffentlich-privater Partnerschaften zur Armutsminderung und zur Schaffung von Wohlstand beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels, die Katastrophenverhütung und -vorsorge und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Krisen zu unterstützen;

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) die Werte Freiheit, Demokratie und Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Grundsätze der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, auf denen die Union beruht, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen;

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) vertrauensbildende Maßnahmen und andere Maßnahmen, die zur Sicherheit und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, zu fördern;

e) vertrauensbildende Maßnahmen und andere Maßnahmen, die zur Sicherheit und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten, insbesondere von schwelenden Konflikten, beitragen, aktiv zu fördern, auch durch die Unterstützung in Nachkrisensituationen und während der Staatsbildungsprozesse;

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger (Windenergie, Wasserkraft, Solarenergie, Photovoltaik) zu fördern und die Klimaerwärmung zu bekämpfen, um die Ziele der Strategie EU 2020 in Bezug auf den Ausbau von Verbund- und Energieversorgungsnetzen, wie z. B. die effektive Umsetzung des Solarenergieprogramms für den Mittelmeerraum oder des Programms DESERTEC, zu verwirklichen;

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der EU über die Umsetzung der Politik bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist der Grad der Übernahme des EU-Rechtsrahmens durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant. Als Indikatoren herangezogen werden u.a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, einschließlich der Beschäftigungsquote.

(3) Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der EU über die Umsetzung der Politik bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist der Grad der Übernahme des EU-Rechtsrahmens durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant. Als Indikatoren herangezogen werden u. a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen und Prozesse, einschließlich des Aufbaus demokratischer politischer Parteien und der Gewährleistung der politischen Rechte für Kandidaten bei Wahlen, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, einschließlich der Beschäftigungsquote.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Den strategischen Rahmen für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten der Unterstützung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Kommissionsmitteilungen, Ratsschlussfolgerungen und Entschließungen des Europäischen Parlaments sowie die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern angenommenen Schlussfolgerungen.

(1) Den strategischen Rahmen für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten der Unterstützung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Kommissionsmitteilungen, Ratsschlussfolgerungen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer, der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer und der Parlamentarischen Versammlung EURONEST sowie die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern angenommenen Schlussfolgerungen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Art und Umfang der im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleisteten Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen unterschiedlich. Diese Differenzierung richtet sich nach den Zielen der Partnerschaft des Landes mit der Union, seinen Fortschritte beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, seinen Bedürfnissen und Kapazitäten sowie nach den potenziellen Auswirkungen der Unionsunterstützung.

(1) Die im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleistete Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen unterschiedlich, sofern durch die Aufteilung der finanziellen Mittel zwischen der Union für den Mittelmeerraum und der Östlichen Partnerschaft die Verwirklichung der jeweiligen Ziele dieser beiden Projekte nicht behindert wird und keine Begünstigung des einen Projekts auf Kosten des anderen erfolgt. Diese Differenzierung richtet sich nach den Zielen der Partnerschaft des Landes mit der Union, seinen Fortschritten beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, seinen Bedürfnissen und Kapazitäten sowie nach den potenziellen Auswirkungen der Unionsunterstützung.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken ggf. nationale, regionale und lokale Behörden, sonstige interessierte Kreise, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und weitere nichtstaatliche Akteure an der Vorbereitung, Durchführung und am Monitoring der Unionsunterstützung mit.

(2) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken ggf. nationale, regionale und lokale Behörden, sonstige interessierte Kreise, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und weitere nichtstaatliche Akteure an der Vorbereitung, Durchführung und am Monitoring der Unionsunterstützung mit, um ihre Eigenverantwortung für die betreffenden Projekte sicherzustellen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen relevanten Politikbereichen der Union gewährleistet. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet werden, stützen sich daher auf die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Dokumente für die Kooperationspolitik sowie auf die spezifischen Interessen, politischen Schwerpunkte und Strategien der Union. Sie tragen den Verpflichtungen aus multilateralen Übereinkünften und internationalen Übereinkommen Rechnung, bei denen die Union und ihre Partnerländer Vertragsparteien sind.

(1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen relevanten Politikbereichen der Union gewährleistet, wie dies in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung vorgesehen ist. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet werden, stützen sich daher auf die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Dokumente für die Kooperationspolitik sowie auf die spezifischen Interessen, politischen Schwerpunkte und Strategien der Union. Sie tragen den Verpflichtungen aus multilateralen Übereinkünften und internationalen Übereinkommen, bei denen die Union und ihre Partnerländer Vertragsparteien sind, sowie den Verpflichtungen bezüglich der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Dieses Dringlichkeitsverfahren soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der EU geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Überprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb von einem Monat nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

(9) In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Im Rahmen einer solchen Dringlichkeitsüberprüfung können Maßnahmen zur Finanzierung von Tätigkeiten eingeführt werden, die den Übergang von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen erleichtern, einschließlich Tätigkeiten, die die Widerstandsfähigkeit der Empfänger gegenüber Krisen stärken sollen. Dieses Dringlichkeitsverfahren soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der EU, wie des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) oder des Europäischen Fonds für Demokratie, geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Überprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb von einem Monat nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Begründung

Es ist wichtig, die auch in der Verordnung Nr. 1638/2006 vom 24. Oktober 2006 vorgesehene Möglichkeit einer Überprüfung der Strategiepapiere im Hinblick auf die Einführung von Maßnahmen beizubehalten, die darauf abzielen, den Übergang von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen zu erleichtern.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

VERFAHREN

Titel

Einrichtung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0839 – C7-0492/2011 – 2011/0405(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

17.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

17.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Nirj Deva

25.1.2012

Prüfung im Ausschuss

14.5.2012

 

 

 

Datum der Annahme

19.6.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Michael Cashman, Véronique De Keyser, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Filip Kaczmarek, Michał Tomasz Kamiński, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Jean Roatta, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Keith Taylor, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Anna Záborská, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Gesine Meissner, Judith Sargentini, Patrizia Toia

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Ioan Enciu, Gabriele Zimmer

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (25.6.2012)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
(COM(2011)0839 – C7‑0492/2011 – 2011/0405(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: María Auxiliadora Correa Zamora

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) hat zum Ziel, einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft an den Grenzen der EU zu schaffen. Im Rahmen der ENP bietet die EU ihren Nachbarländern eine privilegierte Partnerschaft, die auf dem beiderseitigen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten wie Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung sowie Grundsätzen wie marktwirtschaftliche und nachhaltige Entwicklung beruht. Im Rahmen der ENP sind außerdem eine engere politische Assoziierung und tiefergehende wirtschaftliche Integration sowie die Förderung von Mobilität und persönlichen Kontakten vorgesehen.

Die ENP wurde 2004 für 16 Partnerländer an den östlichen und südlichen Außengrenzen der EU eingeführt (Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, die Republik Moldau, die besetzten palästinensischen Gebiete, Syrien, Tunesien und die Ukraine). Sie wird durch das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument finanziert, das sich auf die 16 unter die ENP fallenden Länder und Russland erstreckt.

Die Veränderungen in den Beziehungen der EU zu ihren Nachbarn und die Entwicklung der Lage in den Nachbarländern seit der Einführung der ENP – insbesondere das Erscheinen des Arabischen Frühlings – haben die EU veranlasst, ihren politischen und strategischen Rahmen für die Beziehungen zu ihren Nachbarländern neu festzulegen. Das neue Konzept sieht im Einklang mit dem Grundsatz „Mehr für mehr“ und dem Grundsatz der gegenseitigen Rechenschaftspflicht eine stärkere Unterstützung jener Partner vor, die sich für den Aufbau demokratischer Gesellschaften und für die Durchführung von Reformen einsetzen.

Das Europäische Nachbarschaftsinstrument war bisher ein wirksames Begleitinstrument für die Europäische Nachbarschaftspolitik; allerdings muss es die neuen Realitäten widerspiegeln und so umstrukturiert werden, dass es die Umsetzung der in der neuen Nachbarschaftspolitik verankerten Grundsätze – wie des Grundsatzes „Mehr für mehr“ – verstärkt.

Mehr für mehr

Die für jeden Partner bestimmte Hilfe muss von ihrer Form und ihrem Volumen her entsprechend dem Engagement und den Fortschritten jedes einzelnen Partnerlandes bei dem Reformprozess und dem Prozess der demokratischen Umgestaltung sowie den Strukturreformen bestimmt werden, die die Achtung und die Einhaltung der Grundsätze einer Marktwirtschaft gewährleisten.

Differenzierung

Die für das Instrument verwendeten Mittel müssen im Hinblick auf ihre Form und die Beträge entsprechend der wirtschaftlichen Situation und der Bedürfnisse jedes unserer Nachbarländer differenziert werden; weitere Kriterien sind das Engagement des Partnerlandes bei den Reformen und die Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen entsprechend dem Grundsatz „Mehr für mehr“.

Vereinfachung und größere Effizienz

Die Verfasserin unterstützt die Vorschläge der Kommission für eine Vereinfachung und flexiblere Gestaltung der Verfahren. Der ordnungspolitische Rahmen wird vereinfacht; der Zugang zu der Unterstützung durch die EU wird für die Regionen, Partnerländer, Organisationen der Zivilgesellschaft, KMU etc. erleichtert; der Prozess der Planung wird vereinfacht und verkürzt, und gleichzeitig werden die Annahme der Durchführungsmaßnahmen und die Auszahlung der Unterstützung der EU beschleunigt.

Spezifische Ziele der Unterstützung der Union

Der Anwendungsbereich des Instruments umfasst die Durchführung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziierungsabkommen, tiefgreifenden und umfassenden Freihandelsabkommen und anderen einschlägigen Abkommen, die Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und eine ausgewogene soziale und wirtschaftliche Entwicklung.

Es ist erforderlich, die Liste der spezifischen Themenbereiche für die Zusammenarbeit zu straffen, um die wesentlichen Zielvorgaben und den Ansatz der ENP besser widerzuspiegeln. In diesem Sinne unterstützt die Verfasserin den Ansatz der Kommission und schlägt Schlüsselziele für die Verwirklichung eines Raums des Wohlstands und der guten Nachbarschaft an den Grenzen der EU vor.

Die Verfasserin schlägt vor, dass die ENP die Grundsätze der Marktwirtschaft, die Öffnung der Märkte für Güter und Dienstleistungen, die Unternehmenszusammenarbeit, die Entwicklung des Privatsektors, vor allem durch Unterstützung der KMU und des Unternehmertums, die Rechtssicherheit der Investitionen beider Seiten, die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer, den Kampf gegen Korruption, Steuerbetrug und Geldwäsche, den Energie- und Verkehrsverbund sowie die Stärkung der Netze der sozialen Sicherheit fördert.

Aussetzung

Die Union muss im Hinblick auf die Nachbarschaftspolitik und ihr Engagement für die Schaffung eines Raums des Wohlstands und der Demokratie kohärent und mit großem Anspruch auftreten. Die Verfasserin schlägt vor, dass schwere und wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften der WTO oder der Handelsabkommen mit der EU ein ausreichender Grund für die völlige oder teilweise Aussetzung der Hilfe der Union sein müssen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Union ist bestrebt, die Werte Freiheit, Demokratie und Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.

(3) Die Union ist bestrebt, die Werte Freiheit, Demokratie und Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, auf denen sie beruht, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In Artikel 206 AEUV ist vorgesehen, dass die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken beiträgt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik bietet die Union ihren Nachbarländern eine privilegierte Partnerschaft, die auf dem beiderseitigen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten, wie Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Grundsätze der Marktwirtschaft und nachhaltige Entwicklung beruht.

(5) Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik bietet die Union ihren Nachbarländern eine privilegierte Partnerschaft, die auf dem beiderseitigen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten, wie Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Grundsätze einer gut funktionierenden sozialen Marktwirtschaft und nachhaltige Entwicklung beruht, was den gegenwärtigen Übergangsprozess erleichtern sollte.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Um die Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene und in der gesamten Nachbarschaftsregion sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu stärken, sind der Handelspolitik und den Möglichkeiten, die diese für die Förderung der Entwicklung der Partnerländer bietet, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Der Abschluss von tiefgreifenden und umfassenden Freihandelsabkommen zwischen der Union und den Nachbarländern stellt eine Priorität dar, die die schrittweise und ausgewogene Entwicklung der Märkte für Güter und Dienstleistungen beider Seiten sicherstellen muss, angemessene Mechanismen zur Durchführung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen gewährleisten und die Annahme von Pflanzenschutz- und Umweltstandards, die denen der Union gleichwertig sind, sowie eines Mindestkatalogs von sozialen und arbeitsrechtlichen Normen fördern muss. In diesem Sinne könnte das Europäische Nachbarschaftsinstrument ebenfalls als nützliches Werkzeug zur Vorbereitung der Anwendung dieser Abkommen nach ihrer Annahme eingesetzt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b) Die Öffnung der öffentlichen Auftragsmärkte und die Gewährleistung von Rechtssicherheit für die Investitionen beider Seiten müssen zu den Kernzielen der Nachbarschaftspolitik der Union gehören.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung sollte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.

(19) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung sollte dadurch verstärkt werden, dass stärker auf die Hebelwirkung der Europäischen Investitionsbank EIB) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zurückgegriffen wird und die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung sollten als Querschnittsthemen grundsätzlich in alle Maßnahmen einbezogen werden, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt werden.

(21) Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung müssen als Querschnittsthemen grundsätzlich in alle Maßnahmen einbezogen werden, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Die EU engagiert sich in ihren Beziehungen zu ihren Partnern weltweit für die Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle sowie für die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen und multilateralen Umweltabkommen.

(22) Die EU engagiert sich in ihren Beziehungen zu ihren Partnern weltweit für die Förderung menschenwürdiger Arbeit und soziale Gerechtigkeit für alle sowie für die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen und multilateralen Umweltabkommen, eine gute Regierungsführung und die Bekämpfung von Korruption, Steuerbetrug und Geldwäsche.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Nachbarländern und -gebieten (im Folgenden „Partnerländer“), um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen.

(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Nachbarländern und -gebieten (im Folgenden „Partnerländer“), um einen Raum des Wohlstands, der sozialen Gerechtigkeit und der guten Nachbarschaft zu schaffen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung soll die Zusammenarbeit und die schrittweise wirtschaftliche Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern stärken und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen fördern.

(4) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung soll die Zusammenarbeit und die schrittweise wirtschaftliche Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern stärken und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen, weitreichenden und umfassenden Freihandelsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen fördern.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;

a) die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft zu fördern, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken, Korruption, Steuerbetrug und Geldwäsche zu bekämpfen und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine schrittweise Integration in den EU-Binnenmarkt und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen, u. a. durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards und die dafür erforderlichen Kapazitäten und Investitionen, insbesondere im Bereich der Netzinfrastrukturen zu stärken;

b) eine schrittweise Integration in den und einen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen mit dem EU-Binnenmarkt und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen, insbesondere durch die gegenseitige Öffnung der Märkte für Güter und Dienstleistungen, die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards und die dafür erforderlichen Kapazitäten und Investitionen, insbesondere im Bereich der Netzinfrastrukturen auf den Gebieten Energie und Verkehr zu stärken;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Voraussetzungen für eine effizient gesteuerte Mobilität und die Förderung persönlicher Kontakte zu schaffen;

c) die Voraussetzungen für eine effizient gesteuerte Mobilität, die aktive Beteiligung der Zivilgesellschaft und der sozialen Akteure und die Förderung persönlicher Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen zu schaffen, wobei eine effizienterer Einsatz der Mittel zu gewährleisten ist, um einen Mobilisierungseffekt bei der regionalen Integration zu fördern und zur Lösung von internen Konflikten sowie zur Verringerung der Abwanderung beizutragen;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu stärken;

d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und durch die Stärkung der Netze der sozialen Sicherheit, die Förderung menschenwürdiger Arbeit und die Ratifizierung und effektive Anwendung der internationalen Arbeitsnormen, die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Ausbildung der Arbeitnehmer sowie die Entwicklung der öffentlichen Dienste und des Privatsektors, vor allem auf dem Wege über die Unterstützung der KMU und des Unternehmertums, zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu stärken;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) die Öffnung der Märkte der Nachbarländer für die europäischen Unternehmen gewährleisten;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

e) günstige Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen zu schaffen, die die Rechtssicherheit der Investitionen beider Seiten gewährleisten;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der EU über die Umsetzung der Politik bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist der Grad der Übernahme des EU-Rechtsrahmens durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant. Als Indikatoren herangezogen werden u.a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, einschließlich der Beschäftigungsquote.

(6) Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der EU über die Umsetzung der Politik bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist der Grad der Übernahme des Rechtsrahmens der Union durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant. Als Indikatoren herangezogen werden u.a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, Pluralismus oder Konzentration der Medien, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme und Investitionen sowie Indikatoren für die Messung von Tendenzen bei den internen wirtschaftlichen und sozialen Ungleichgewichten, einschließlich der Beschäftigungsquote.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Den strategischen Rahmen für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten der Unterstützung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Kommissionsmitteilungen, Ratsschlussfolgerungen und Entschließungen des Europäischen Parlaments sowie die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern angenommenen Schlussfolgerungen.

(1) Den strategischen Rahmen für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten der Unterstützung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen, die weitreichenden und umfassenden Freihandelsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Kommissionsmitteilungen, Ratsschlussfolgerungen und Entschließungen des Europäischen Parlaments sowie die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern angenommenen Schlussfolgerungen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Art und Umfang der im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleisteten Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen unterschiedlich. Diese Differenzierung richtet sich nach den Zielen der Partnerschaft des Landes mit der Union, seinen Fortschritte beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, seinen Bedürfnissen und Kapazitäten sowie nach den potenziellen Auswirkungen der Unionsunterstützung.

(1) Art und Umfang der im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleisteten Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen unterschiedlich. Diese Differenzierung richtet sich nach den Zielen der Partnerschaft des Landes mit der Union, seinen Fortschritten beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie, der Achtung und Einhaltung der Grundprinzipien des Rechtsstaates und der sozialen Marktwirtschaft und bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, seinen Bedürfnissen und Kapazitäten sowie nach den potenziellen Auswirkungen der Unionsunterstützung.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken ggf. nationale, regionale und lokale Behörden, sonstige interessierte Kreise, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und weitere nichtstaatliche Akteure an der Vorbereitung, Durchführung und am Monitoring der Unionsunterstützung mit.

(2) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken ggf. nationale, regionale und lokale Behörden, sonstige interessierte Kreise, die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner an der Vorbereitung, Durchführung und am Monitoring der Unionsunterstützung mit.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank (EIB) gewährleisten die Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Unterstützung und anderen Hilfemaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank.

(2) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank (EIB) gewährleisten die Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Unterstützung und anderen Hilfemaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten, der EIB und der EBWE.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Union alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Abstimmung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen einschließlich der europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, der Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, privater und politischer Stiftungen sowie Gebern außerhalb der Europäischen Union.

(4) In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Union alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Abstimmung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen einschließlich der europäischen Finanzinstitutionen, der Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, privater und politischer Stiftungen sowie Gebern außerhalb der Europäischen Union, wobei die Souveränität und die wirtschaftlichen Entscheidungen jedes einzelnen Landes uneingeschränkt zu achten sind.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Dieses Dringlichkeitsverfahren soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der EU geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Überprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb von einem Monat nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

(9) In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) bzw. der Handelsabkommen mit der Union oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Dieses Dringlichkeitsverfahren soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der EU geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Überprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb von einem Monat nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hält ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind und außer in besonders dringenden Fällen, das Land zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Unterstützung der Union bestehen können.

Hält ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht ein oder verstößt in schwerwiegender und wiederholter Form gegen die Bestimmungen der WTO oder die Handelsabkommen mit der EU, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind und außer in besonders dringenden Fällen, das Land zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Unterstützung der Union bestehen können.

VERFAHREN

Titel

Einrichtung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0839 – C7-0492/2011 – 2011/0405(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

17.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

17.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

María Auxiliadora Correa Zamora

29.2.2012

Prüfung im Ausschuss

30.5.2012

 

 

 

Datum der Annahme

21.6.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

3

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, John Attard-Montalto, Maria Badia i Cutchet, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Marielle de Sarnez, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Gianluca Susta, Iuliu Winkler, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Amelia Andersdotter, George Sabin Cutaş, Syed Kamall, Elisabeth Köstinger, Marietje Schaake, Konrad Szymański

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Françoise Castex, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (7.6.2012)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
(COM(2011)0839 – C7‑0492/2011 – 2011/0405(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jan Kozłowski

KURZE BEGRÜNDUNG

Das übergeordnete Ziel der Nachbarschaftspolitik der EU besteht gemäß Artikel 8 EUV darin, den Raum der Freiheit, der Demokratie sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf ihre Nachbarländer auszuweiten. Es handelt sich hier um eine Politik, die als Investition in die Zukunft der EU angesehen werden könnte und 16 Partnerländer an den östlichen und südlichen Grenzen der EU abdeckt.

Der Vorschlag der Kommission für ein neues Europäisches Nachbarschaftsinstrument wird den Nachbarländern der EU insoweit zugute kommen, als eine tiefgreifendere politische Zusammenarbeit, eine intensivere wirtschaftliche Integration mit der EU und ein effektiver und nachhaltiger Übergang zur Demokratie unterstützt werden.

Schwerpunktthemen des Vorschlags der Kommission

1. Agenda für eine Vereinfachung

Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments am 7. Dezember 2011 vorgelegt. Der Vorschlag steht im Einklang mit der übergeordneten Agenda für die Vereinfachung des legislativen Rahmens im nächsten MFR 2014-2020; dies äußert sich darin, dass der Schwerpunkt auf folgenden Elementen liegt:

           – mehr Effizienz durch eine Differenzierung der Begünstigten und durch Anwendung des Grundsatzes „Mehr für mehr“ – für die Länder, die in ihren Leistungen besonders ehrgeizig sind, werden finanzielle Anreize eingeführt;

           – mehr Flexibilität und leichterer Zugang zu Finanzmitteln für die Begünstigten, insbesondere durch einen intensiven Rückgriff auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;

           – Straffung der 29 thematischen Ziele und Reduzierung auf 6 spezifische Ziele;

           – Einführung eines einzigen Programmierungsinstruments für die meisten Nachbarländer (einheitlicher Unterstützungsrahmen);

           – stärkere Harmonisierung und Vereinfachung durch die Einführung der neuen horizontalen Rahmenverordnung, um auf diese Weise die Kohärenz der externen Instrumente und eine uneingeschränkte Ausschöpfung von Synergien sowie mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten;

           – stärkere Koordinierung und Kohärenz der Hilfe zwischen der EU und den Mitgliedstaaten sowie anderen internationalen Gebern;

           – Einführung der Möglichkeit, Mittel aus dem ENI und der einschlägigen internen Rubrik des EU-Haushaltsplans zu übertragen, um grenzüberschreitende Herausforderungen anzugehen;

           – verstärkter Einsatz von Finanzinstrumenten im Sinne einer möglichst effizienten Nutzung verfügbarer Ressourcen – Reinvestition von mit Finanzinstrumenten erwirtschafteten Mitteln, Bündelung von Mitteln etc.

           – auf die Kofinanzierung kann in gebührend gerechtfertigten Fällen, in denen es notwendig ist, die Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Akteure zu unterstützen, verzichtet werden.

2. Beitrag zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 und anderer interner Politikziele der EU

Das neue ENI-Instrument wird sich durch eine stärkere Verknüpfung mit den internen Politikbereichen der EU – insbesondere den Zielvorgaben der Strategie Europa 2020, dem Klimawandel, den Menschenrechten und der Demokratie – auszeichnen.

3. Auswirkungen auf den Haushaltsplan

Die von der Kommission für das ENI vorgeschlagenen Gesamtmittelzuweisungen bedeuten eine Aufstockung um 19% in konstanten Preisen des Jahres 2011 (von 13,546 Mrd. EUR im gegenwärtigen MFR auf 16,097 Mrd. EUR im künftigen MFR).

Im Rahmen des Programms „Erasmus für alle“ sind entsprechende Mittel veranschlagt – die Finanzierung wird aus dem Rahmen für das ENI-Instrument und den übrigen Instrumenten kommen, die in den Genuss dieser Mittelzuweisung entnommen. Die Mittel können im Falle unvorhergesehener Umstände, die eine Steuerung der betreffenden Mittel in eine andere Richtung erforderlich machen, geändert werden. Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, den Richtbetrag durch einen prozentualen Anteil an den finanziellen Zuweisungen der beteiligten Instrumente zu ersetzen.

Mängel des Vorschlags

Der Verfasser der Stellungnahme möchte in der vorliegenden Stellungnahme den Schwerpunkt auf die folgenden Punkte legen, um einen Ausgleich für die derzeitigen Mängel des Vorschlags der Kommission zu schaffen:

o Um ihre finanzielle Unabhängigkeit und die bestmöglichen Voraussetzungen für die Verwirklichung der jeweiligen Ziele zu gewährleisten, sollte die Schaffung neuer externer Instrumente die Finanzierung aus bestehenden Instrumenten nicht negativ beeinflussen;

o die Haushaltsbehörde sollte uneingeschränkt in die Beschlussfassung und Durchführung einbezogen werden, wenn es um Ausgaben aus dem EU-Haushalt geht;

o es sollte eine stärkere Koordinierung mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung erfolgen;

o es sollte ein noch stärkerer Schwerpunkt auf die Koordinierung der Hilfe gelegt werden, um Überschneidungen zu verringern und die Kohärenz mit den Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten, aber auch anderer kommunaler, regionaler und internationaler Geber zu verbessern;

o bei der Auszahlung von Haushaltsmitteln sollten die Bedürfnisse und Unterschiede bei den östlichen und südlichen Partnerländern berücksichtigt werden, und gleichzeitig sollte ein ausreichendes Maß an Flexibilität gewährleistet werden, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren;

o der Grundsatz „Mehr für mehr“ sollte unter Einsatz transparenter, objektiver und konkreter Leistungsindikatoren angewandt werden, um einer missbräuchlichen Nutzung von EU-Mitteln vorzubeugen;

o neben den übrigen grenzüberschreitenden Maßnahmen sollte auch das Konzept der makroregionalen Strategien einbezogen werden, da dies die Hebelwirkung verstärken und eine rationellere Verwendung der knappen Mittel der Union sicherstellen würde.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1a. verweist darauf, dass der im Legislativvorschlag genannte Finanzrahmen lediglich einen Hinweis für die Legislativbehörde darstellt und dass er erst dann festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 erzielt worden ist;

Änderungsantrag  2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1b. verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“; bekräftigt, dass im nächsten MFR ausreichende zusätzliche Mittel erforderlich sind, um die Union in die Lage zu versetzen, ihre bestehenden politischen Prioritäten und die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen neuen Aufgaben zu erfüllen und auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren; stellt fest, dass selbst bei einer Erhöhung des Mittelvolumens für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zu 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen der Union sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; fordert den Rat auf, sofern er diesen Ansatz nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachgewiesenen europäischen Zusatznutzens nunmehr völlig fallengelassen werden können;

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Mit dieser Verordnung sollte für die gesamte Laufzeit des mit ihr geschaffenen Instruments ein Finanzrahmen festgelegt werden, der für die Haushaltsbehörde im Verlauf des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer [] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Die Verbesserung der Durchführung und der Ausgabenqualität sollte ein Leitgrundsatz für die Verwirklichung der Ziele des hiermit errichteten Instruments sein; gleichzeitig sollte eine optimale Verwendung der finanziellen Mittel sichergestellt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b) Es ist wichtig, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei dem hiermit geschaffenen Instrument ebenso zu gewährleisten wie seine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung, wobei gleichzeitig auch Rechtssicherheit und die Zugänglichkeit des Instruments für alle Teilnehmer zu gewährleisten sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Der Demokratie und den Menschenrechten ist in den Beziehungen der Union zu den Partnerländern ein hoher Stellenwert eingeräumt worden, und zu diesem Zweck werden neue Strukturen wie der Europäische Fonds für Demokratie, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) bzw. das Instrument für Stabilität (IfS) zur Unterstützung der Zivilgesellschaft geschaffen; gleichzeitig wird ihr komplementärer Charakter anerkannt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Die den in der Entwicklung begriffenen Nachbarländern und den Partnerländern über das Europäische Nachbarschaftsinstrument geleistete Hilfe sollte von der Hilfe abgekoppelt werden, die diesen Ländern über das Instrument für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit (DCI) geleistet wird. Es ist zweckmäßig, eine getrennte Planung der verschiedenen Finanzinstrumente einzuführen, die im neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 vorgesehen sind.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Die Union sollte eine nachhaltige Industriepolitik fördern und Fachwissen durch den Aufbau von Kapazitäten auf verschiedenen Ebenen bereitstellen. Die Förderung einer ökologisch verantwortlichen Unternehmenstätigkeit sollte in der unternehmensspezifischen Unterstützung der Union und anderer Geber zum Ausdruck kommen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Nachbarschaftspolitik wird ein fairer Ausgleich zwischen der östlichen und der südlichen Dimension gewährleistet; gleichzeitig wird ein angemessenes Maß an Flexibilität sichergestellt und ein leistungsorientierter Ansatz verfolgt, der sich an Verpflichtungen und Fortschritten im Hinblick auf die Reformen in den Partnerländern ausrichtet, wobei wichtige historische Gegebenheiten sowie die finanzielle und politische Lage in der Europäischen Nachbarschaft berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Begünstigten des Europäischen Nachbarschaftsinstruments werden ebenfalls in die Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beteiligt, und sie achten die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, den universalen und unteilbaren Charakter der Menschenrechte, den Umweltschutz, die Rechte der Arbeitnehmer, die soziale Gerechtigkeit und das Unternehmertum. Besondere Aufmerksamkeit ist ferner Maßnahmen zur Verringerung der Armut und zur Förderung des sozialen Schutzes für die am stärksten schutzbedürftigen Bürger, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, zu widmen. Außerdem erfolgt ihre Unterstützung mit Blick auf die Entwicklung der institutionellen Kapazitäten und der Aufnahmekapazitäten, die im Sinne einer möglichst zweckmäßigen Verwendung der Mittel der Union erforderlich sind.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Eine Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung muss angesichts der notwendigen Kohärenz zwischen den externen und internen Politiken der Union die Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 widerspiegeln.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung soll die Zusammenarbeit und die schrittweise wirtschaftliche Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern stärken und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen fördern.

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung soll die Zusammenarbeit und die schrittweise wirtschaftliche Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern stärken und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen, im Rahmen der östlichen und südlichen Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik auf multilateralen und parlamentarischen Gipfeltreffen angenommenen Erklärungen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen fördern.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;

(a) die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die auf regionaler und lokaler Ebene gestärkt wird, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken, die Korruption zu bekämpfen, einen Beitrag zum Aufbau von Institutionen und Kapazitäten zu leisten und dabei ein besonderes Schwergewicht auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu legen, denen die Befugnis zur Erbringung von grundlegenden Dienstleistungen übertragen wird, die demokratische Dezentralisierung zu unterstützen und die Entwicklung einer dynamischen, die Rechenschaftspflicht stärkenden Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) eine schrittweise Integration in den EU-Binnenmarkt und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen, u. a. durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards und die dafür erforderlichen Kapazitäten und Investitionen, insbesondere im Bereich der Netzinfrastrukturen zu stärken;

(b) eine schrittweise Integration in den EU-Binnenmarkt und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen, u. a. durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards und die dafür erforderlichen Kapazitäten und Investitionen im Einklang mit einer nachhaltigen Industriepolitik, insbesondere im Bereich der Netzinfrastrukturen zu stärken;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Voraussetzungen für eine effizient gesteuerte Mobilität und die Förderung persönlicher Kontakte zu schaffen;

(c) die Voraussetzungen für eine effizient gesteuerte Mobilität und die Förderung persönlicher Kontakte zu schaffen; die legale Migration zu erleichtern und einen Unterstützungsrahmen für Asylsuchende und die Wiedereingliederung von Flüchtlingen zu schaffen;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu stärken;

(d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Armutsminderung und zur sozialen Gerechtigkeit beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels, die Energieeffizienz und die Katastrophenresilienz zu stärken;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) die aktive Mitwirkung der Partnerländer und der Akteure der Zivilgesellschaft an der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern, einschließlich der Entwicklung von politischen Strategien zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zusätzlich zu periodischen Berichten erfolgt eine umfassende Bewertung vergangener und laufender Programme; gleichzeitig ist die Unterstützung verstärkt zu überwachen, um ein zusätzliches Feedback für eine Änderung des Programmdesigns und die Beschlussfassung über die Zuteilung von Mitteln zu erhalten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Das Europäische Nachbarschaftsinstrument soll auch als Instrument für die Schaffung oder Förderung einer ausreichenden institutionellen und administrativen Kapazität dienen, um die korrekte Verwendung der Mittel der Union sicherzustellen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Den strategischen Rahmen für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten Unterstützung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Kommissionsmitteilungen, Ratsschlussfolgerungen und Entschließungen des Europäischen Parlaments sowie die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern angenommenen Schlussfolgerungen.

(1) Den strategischen Rahmen für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten Unterstützung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Kommissionsmitteilungen, Ratsschlussfolgerungen und Entschließungen des Europäischen Parlaments sowie einschlägige Dokumente wie Erklärungen im Anschluss an Gipfeltreffen oder die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern, insbesondere im Rahmen der östlichen und der südlichen Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik, angenommenen Schlussfolgerungen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Art und Umfang der im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleisteten Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen unterschiedlich. Diese Differenzierung richtet sich nach den Zielen der Partnerschaft des Landes mit der Union, seinen Fortschritte beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, seinen Bedürfnissen und Kapazitäten sowie nach den potenziellen Auswirkungen der Unionsunterstützung.

(1) Art und Umfang der im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleisteten Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen sowie den Bedürfnissen und Kapazitäten des betreffenden Partnerlandes und der potenziellen Wirkung der Unterstützung durch die Union, die anhand von spezifischen Leistungsindikatoren gemessen werden, welche von der Kommission festgelegt worden sind, unterschiedlich. Diese Differenzierung richtet sich auch nach den Zielen der Partnerschaft des Landes mit der Union, seinen Fortschritte beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, seinen Bedürfnissen und Kapazitäten sowie nach den potenziellen Auswirkungen der Unionsunterstützung.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Art und Umfang der im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleisteten Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen unterschiedlich. Diese Differenzierung richtet sich auch nach den Zielen der Partnerschaft des Landes mit der Union, seinen Fortschritte beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, seinen Bedürfnissen und Kapazitäten sowie nach den potenziellen Auswirkungen der Unionsunterstützung.

(1) Art und Umfang der im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleisteten Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen unterschiedlich. Dieser Ansatz bedeutet deshalb, dass ohne Vorliegen einer klaren Verpflichtung seitens des Partnerlandes in einem Sektor zum Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie in voller Transparenz und unter Einbeziehung sämtlicher Institutionen der EU beschlossen wird, in diesem Reformbereich jedwede Unterstützung seitens der Union einzustellen, statt weiterhin ein Vorhaben zu unterstützen, das nicht im Einklang mit dem Geist der neuen Zielvorgaben der ENP steht.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Fortschritte bei der Durchführung der Reformen werden unter Verwendung klarer, transparenter, objektiver, messbarer und erreichbarer Indikatoren gemessen, ohne dass eine übermäßige administrative Belastung geschaffen wird.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken ggf. nationale, regionale und lokale Behörden, sonstige interessierte Kreise, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und weitere nichtstaatliche Akteure an der Vorbereitung, Durchführung und am Monitoring der Unionsunterstützung mit.

(2) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken ggf. nationale, regionale und lokale Behörden, sonstige interessierte Kreise, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und weitere nichtstaatliche Akteure an der Vorbereitung, Durchführung und am Monitoring der Unionsunterstützung mit. Diesbezüglich sind günstige Bedingungen für die Beteiligung nichtstaatlicher Akteure an den Unterstützungsprogrammen der Union zu schaffen, um ihre Mitwirkung an diesen Programmen zu verbessern. Außerdem legt die Kommission Kriterien der Zuschussfähigkeit für die Beteiligung von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an den Finanzierungsprogrammen fest und stellt sicher, dass es keine administrativen Hemmnisse für ihre Beteiligung gibt. Es werden spezifische Mechanismen für die Konsultation und die Überwachung geschaffen, um die Akteure der Zivilgesellschaft weiter in den Prozess der guten Regierungsführung in jedem Partnerland einzubinden.

Die Zivilgesellschaft wird deshalb ständig dazu angehalten, sich an Finanzierungsprogrammen zu beteiligen; eine solche Teilnahme wird u.a. durch die Vereinfachung der Finanzierungsregeln sichergestellt. Bei der Knüpfung von Partnerschaften mit den Empfängern achtet die Union die Grundsätze der Dezentralisierung und der lokalen Demokratie, der sozialen Mobilisierung und des Aufbaus einer rechenschaftsbewussten Zivilgesellschaft.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Partnerländern aus öffentlichen Mitteln, aus Beiträgen der Empfänger oder aus anderen Quellen kofinanziert. Dieser Grundsatz gilt auch für die Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation, insbesondere im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programme. Unbeschadet der nach der Haushaltsordnung einzuhaltenden sonstigen Bedingungen können die Kofinanzierungserfordernisse in ausreichend begründeten Fällen, und wenn dies erforderlich ist, um die Entwicklung der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Akteure zu unterstützen, aufgehoben werden.

(3) Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Partnerländern aus öffentlichen Mitteln, aus Beiträgen der Empfänger oder aus anderen Quellen kofinanziert. Dieser Grundsatz gilt auch für die Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation, insbesondere im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programme. Unbeschadet der nach der Haushaltsordnung einzuhaltenden sonstigen Bedingungen können die Kofinanzierungserfordernisse in ausreichend begründeten Fällen, und wenn dies erforderlich ist, um die Entwicklung der Zivilgesellschaft, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der nichtstaatlichen Akteure zu unterstützen, aufgehoben werden. Außerdem wird die volle Finanzierung ermöglicht, wenn die Union ein Interesse daran hat, der einzige Geber zu sein; gleichzeitig wird das Engagement lokaler und regionaler Akteure ermöglicht.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die von der Union gemäß der vorliegenden Verordnung geleistete Unterstützung umfasst – soweit dies zweckmäßig ist – Finanzmittel für die externe Dimension der makroregionalen Strategien der EU, wie z.B. die Strategie für den Ostseeraum, die Strategie für die Donau-Region und die Strategie für die Initiative Adria-Ionisches Meer.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank (EIB) gewährleisten die Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Unterstützung und anderen Hilfemaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank .

(2) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank (EIB) gewährleisten die Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Unterstützung sowie der übrigen im MFR 2014-2020 vorgesehenen Finanzinstrumente (z.B. Instrument für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit (DCI)) und anderen Hilfemaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank .

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um im Einklang mit den für die Stärkung der operationellen Koordinierung der Außenhilfe und die Harmonisierung der Politik und Verfahren festgelegten Grundsätzen die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe zu unterstützen. Die Koordinierung wird durch regelmäßige Konsultationen und einen kontinuierlichen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezykluses, insbesondere vor Ort gewährleistet und kann eine gemeinsame Programmierung, delegierte Zusammenarbeit und/oder die Übertragung von Befugnissen einschließen.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um im Einklang mit den für die Stärkung der operationellen Koordinierung der Außenhilfe und die Harmonisierung der Politik und Verfahren festgelegten Grundsätzen die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe zu unterstützen und einer Überschneidung bei der Finanzierung vorzubeugen. Die Koordinierung wird durch regelmäßige Konsultationen und einen kontinuierlichen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezykluses, insbesondere vor Ort gewährleistet und kann eine gemeinsame Programmierung, delegierte Zusammenarbeit und/oder die Übertragung von Befugnissen einschließen. Die Koordinierung schließt auch die Finanzierung im Rahmen unterschiedlicher interner und externer Instrumente ein.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Union alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Abstimmung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen einschließlich der europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, der Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, privater und politischer Stiftungen sowie Gebern außerhalb der Europäischen Union.

(4) In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Union alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Abstimmung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen einschließlich der europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, der Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, privater und politischer Stiftungen sowie Gebern außerhalb der Europäischen Union. Es wird ein umfassender Rahmen für eine verbesserte Interaktion zwischen dem ENI und anderen Instrumenten geschaffen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die in sich schlüssige Umsetzung der Maßnahmen der Nachbarschaftspolitik hängt von im höchsten Maße qualifiziertem Personal in der EU-Delegation ab, für das zusätzliche Schulungsmaßnahmen und die Weitergabe von Wissen in Form von Maßnahmen in den Bereichen Nachbereitung, Überwachung, Prüfung und Bewertung zu gewährleisten sind. Außerdem besteht ein Bedarf an Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen für lokale, regionale und nationale Empfänger, bei denen Instrumente wie Twinning (Verwaltungspartnerschaften) und TAIEX genutzt werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) von Programmen der interregionalen Zusammenarbeit, die die Zusammenarbeit zwischen regionalen Gebietseinheiten der Mitgliedstaaten der Union und den entsprechenden Gebietseinheiten der Partnerländer zum Gegenstand haben.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Für die Mehrländerprogramme wird ein umfassendes Programmierungsdokument einschließlich einer Strategie und eines Mehrjahresrichtprogramms nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren angenommen. Darin werden die Prioritäten der Unionsunterstützung auf regionaler oder subregionaler Ebene und die nach Schwerpunkten aufgeschlüsselten Richtbeträge festgelegt. Es soll einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum abdecken.

(3) Für die Mehrländerprogramme wird ein umfassendes Programmierungsdokument einschließlich einer Strategie und eines Mehrjahresrichtprogramms nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren angenommen. Darin werden die Prioritäten der Unionsunterstützung auf regionaler oder subregionaler Ebene, die sich gegebenenfalls auf die in den multilateralen Dokumenten nach Artikel 3 Absatz 2 ausgewiesenen Prioritäten stützen, und die nach Schwerpunkten aufgeschlüsselten Richtbeträge festgelegt. Es soll einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum abdecken.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mittelzuweisungen für Länder- und Mehrländerprogramme werden anhand transparenter und objektiver Kriterien nach dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Grundsatz der Differenzierung festgelegt.

(5) Die Mittelzuweisungen für Länder- und Mehrländerprogramme werden anhand transparenter und objektiver Kriterien, die eindeutig festgelegt und bewertet werden, und nach dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Grundsatz der Differenzierung festgelegt..

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Um den EU-Zusatznutzen optimal zu steigern, ist eine Verdopplung von Bemühungen und Ressourcen zu vermeiden, und die Rolle von Finanzinstituten wie der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wird gestärkt.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Mitgliedstaaten und andere Geber, die sich zu einer gemeinsamen Programmierung ihrer Unterstützung mit der EU verpflichtet haben, werden am Programmierungsprozess beteiligt. In den Programmierungsdokumenten können ggf. auch ihre Beiträge aufgeführt werden.

(7) Mitgliedstaaten und andere Geber, die sich zu einer gemeinsamen Programmierung ihrer Unterstützung mit der EU verpflichtet haben, werden am Programmierungsprozess beteiligt. In den Programmierungsdokumenten können ggf. auch ihre Beiträge aufgeführt werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden auf allen Stufen des Programmierungsprozesses, insbesondere dann, wenn es um Ausgaben aus dem Haushalt der Union geht, ordnungsgemäß unterrichtet.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Dieses Dringlichkeitsverfahren soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der EU geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Überprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb von einem Monat nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

(9) In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Dieses Dringlichkeitsverfahren soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der EU geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Überprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden, die die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft – u.a. über den Europäischen Fonds für Demokratie – erleichtern. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb von einem Monat nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission beschließen, zur Gewährleistung von Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Finanzierung und zur Stärkung der regionalen oder transregionalen Zusammenarbeit die Fördermaßnahmen auf Länder, Gebiete und Regionen auszuweiten, die andernfalls keinen Anspruch auf eine Finanzierung hätten. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 der Gemeinsamen Durchführungsverordnung können natürliche und juristische Personen aus den betreffenden Ländern, Gebieten und Regionen an den Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen.

(1) Unter hinreichend begründeten Umständen kann beschlossen werden, zur Gewährleistung von Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Finanzierung und zur Stärkung der regionalen oder transregionalen Zusammenarbeit die Fördermaßnahmen auf Länder, Gebiete und Regionen auszuweiten, die andernfalls keinen Anspruch auf eine Finanzierung hätten. Der Beschluss wird von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 14 gefasst. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 der Gemeinsamen Durchführungsverordnung können natürliche und juristische Personen aus den betreffenden Ländern, Gebieten und Regionen an den Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hält ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind und außer in besonders dringenden Fällen, das Land zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Unterstützung der Union bestehen können.

Hält ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind und außer in besonders dringenden Fällen, das Land zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Unterstützung der Union bestehen können. Das Europäische Parlament wird unverzüglich und umfassend über sämtliche diesbezüglichen Beschlüsse unterrichtet.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nach Artikel 13 Absatz 2 der „Erasmus für alle“-Verordnung wird aus den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten im Außenbereich (Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfond) für die Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag von insgesamt 1 812 100 000 EUR bereitgestellt, um die Mobilität zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten im Bereich des Lernens zu fördern und die Zusammenarbeit und den Politikdialog zwischen Behörden, Institutionen und Organisationen dieser Länder zu unterstützen. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Programm „Erasmus für alle“.

(3) Nach Artikel 13 Absatz 2 der „Erasmus für alle“-Verordnung wird aus den verschiedenen beteiligten Instrumenten (Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfond) für die Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag von 2% der dafür verfügbaren Finanzzuweisungen bereitgestellt, um die Mobilität zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten im Bereich des Lernens zu fördern und die Zusammenarbeit und den Politikdialog zwischen Behörden, Institutionen und Organisationen dieser Länder zu unterstützen. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Programm „Erasmus für alle“.

VERFAHREN

Titel

Einrichtung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0839 – C7-0492/2011 – 2011/0405(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

17.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

17.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jan Kozłowski

29.2.2012

Datum der Annahme

31.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

6

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Richard Ashworth, Francesca Balzani, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Lucas Hartong, Jutta Haug, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Claudio Morganti, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Alda Sousa, László Surján, Jacek Włosowicz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

François Alfonsi, Alexander Alvaro, Frédéric Daerden, Charles Goerens, Edit Herczog, Jürgen Klute, María Muñiz De Urquiza, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Peter Šťastný, Gianluca Susta

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (1.6.2012)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
(COM(2011)0839 – C7‑0492/2011 – 2011/0405(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Sylvana Rapti

KURZE BEGRÜNDUNG

Da ein gemeinsames Interesse an einer demokratischen, stabilen, wohlhabenden und friedlichen Großregion um Europa herum besteht, ist die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) für die Stabilität der Nachbarländer der EU von grundlegender Bedeutung; sie trägt zur Sicherheit und zum Fortschritt für alle bei. Das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) als Instrument zur Umsetzung der Politik der EU gegenüber ihren Nachbarn sollte auf grundlegenden Werten wie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit aufbauen, doch gleichzeitig sollte es die Mittel für die Verwirklichung spezifischer Zielvorgaben wie die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Gewährleistung von sozialem Schutz bieten, die in der Zukunft für die betroffenen Länder die Teilhabe an der Politikgestaltung und ein integratives Wachstum versprechen. Die EU, die weltweit für ihr Sozialmodell bekannt ist, verfügt über ein einzigartiges Fachwissen, das sie mit anderen teilen und ihnen zur Verfügung stellen kann.

Das ENI muss neu gestaltet werden, und es müssen – effizienter als beim vorherigen Instrument – Auflagen für die Zuweisung seiner Mittel festgelegt werden, damit die Entwicklungen und historischen Herausforderungen in den Partnerländern angemessen und flexibel angegangen werden können. Wenn die Konditionalität und der Grundsatz des „Mehr für mehr“ angewandt werden sollen, sollten Fortschritte bei sozialen Themen, die die Würde und den substanziellen Fortschritt der Gesellschaften widerspiegeln, Vorrang erhalten.

Infolgedessen wird zu der Verordnung eine Reihe von Änderungsanträgen formuliert, in denen soziale Zielvorgaben als Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung festgelegt werden, um den Geist und den Buchstaben des Vertrags von Lissabon und insbesondere seine berühmte Sozialklausel widerzuspiegeln (In Artikel 9 AEUV heißt es: „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.“)

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Union ist bestrebt, die Werte Freiheit, Demokratie und Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.

(3) Die Union ist bestrebt, die Werte Freiheit, Demokratie und Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Grundsätze der Gleichheit, der sozialen Grundrechte – mit einem besonderen Augenmerk auf dem Schutz der Rechte von schutzbedürftigen Gruppen – und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Europäische Nachbarschaftspolitik hat seit ihrer Einführung maßgeblich zur Stärkung der Beziehungen zu den Partnerländern beigetragen und sowohl für die EU als auch für ihre Partner konkrete Vorteile gebracht.

(4) Die Europäische Nachbarschaftspolitik hat seit ihrer Einführung maßgeblich zur Stärkung der Beziehungen zu den Partnerländern beigetragen und sowohl für die EU als auch für ihre Partner konkrete Vorteile gebracht. Gleichzeitig ist es unter Berücksichtigung der sozialen und politischen Krise in Nordafrika im Laufe des Jahres 2011 und der anschließenden Instabilität, mit denen viele der betroffenen Länder weiterhin konfrontiert sind, notwendig, die Aktivitäten im Rahmen der Nachbarschaftspolitik insbesondere im Hinblick auf ihre Zielvorgaben einer demokratischen Entwicklung zu intensivieren.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik bietet die Union ihren Nachbarländern eine privilegierte Partnerschaft, die auf dem beiderseitigen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten, wie Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Grundsätze der Marktwirtschaft und nachhaltige Entwicklung beruht.

(5) Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik bietet die Union ihren Nachbarländern eine privilegierte Partnerschaft, die auf dem beiderseitigen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten, wie Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Beschäftigung, Entwicklung des Humankapitals, sozialer Schutz und Grundsätze der Marktwirtschaft und nachhaltige Entwicklung mit besonderer Schwerpunktsetzung auf der Stärkung der Zivilgesellschaft beruht.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Außerdem muss zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partner die Zusammenarbeit gefördert und erleichtert werden, vor allem durch die Bündelung von Mitteln aus internen und externen Finanzierungsinstrumenten des Unionshaushalts, mit denen insbesondere die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Cross-Border Cooperation - CBC), Infrastrukturprojekte im Interesse der Union, die über die Grenzen der Nachbarländer hinwegreichen, und andere Bereiche der Zusammenarbeit unterstützt werden.

(9) Außerdem muss zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partner unter anderem mit Unterstützung durch die Agenturen der Union die Zusammenarbeit gefördert und erleichtert werden, vor allem durch die bestmögliche Koordinierung der bereitgestellten Mittel und die Bündelung von Mitteln aus internen und externen Finanzierungsinstrumenten des Unionshaushalts, mit denen insbesondere die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Cross-Border Cooperation - CBC), Infrastrukturprojekte im Interesse der Union, die über die Grenzen der Nachbarländer hinwegreichen, Mechanismen zur Förderung und Überwachung der Beschäftigung und andere Bereiche der Zusammenarbeit unterstützt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung sollte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.

(19) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient und transparent wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung sollte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen. Sie sollte ebenfalls die Prioritäten der Europäischen Nachbarschaftspolitik eindeutig festlegen und damit Kriterien für die Bewertung der erzielten Ergebnisse bestimmen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung sollten als Querschnittsthemen grundsätzlich in alle Maßnahmen einbezogen werden, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt werden.

(21) Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung, soziale Gerechtigkeit, soziale Integration und die Rechte der Arbeitnehmer sollten als Querschnittsthemen grundsätzlich in alle Maßnahmen einbezogen werden, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Die EU engagiert sich in ihren Beziehungen zu ihren Partnern weltweit für die Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle sowie für die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen und multilateralen Umweltabkommen.

(22) Die EU engagiert sich in ihren Beziehungen zu ihren Partnern weltweit für die Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle und des sozialen Dialogs sowie für die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen und multilateralen Umweltabkommen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Die Union sollte die Partnerländer dabei unterstützen, Arbeitsplätze zu schaffen und die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, Arbeitsmarktprobleme anzugehen und sozialpolitische Maßnahmen zu entwickeln.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22b) Die Union sollte die Partnerländer dabei unterstützen, eine strengere Arbeitsgesetzgebung einzuführen, um Kinder vor ausbeuterischen Arbeitsbedingungen zu schützen, und unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der illegalen Kinderarbeit zu ergreifen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22c) Eine Zusammenarbeit bei der kontrollierten zirkulären Mobilität, die eine ausgewogene Migration gewährleistet, sowie bei der Bekämpfung von Menschenhandel und der Ausbeutung von Menschen ist sowohl für die Union als auch für ihre Partner von wesentlicher Bedeutung.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22d) Eine Stärkung der Zivilgesellschaft und des Dialogs mit den Sozialpartnern sowie die Unterstützung des erforderlichen strukturellen, wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie von bildungsspezifischen Verbesserungen in den Partnerländern sollten zu den Zielvorgaben der vorliegenden Verordnung gehören.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;

a) die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes sowie der sozialen Gerechtigkeit zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die Freiheit der Medien zu sichern, die verantwortungsvolle Staatsführung und transparente Verfahren zu stärken und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern und den sozialen Dialog zu verstärken;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe aa (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) gezielte Schaffung menschenwürdiger und nachhaltiger Arbeitsplätze, sozialer Schutz, angemessene Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze und der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, einschließlich von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und des Schutzes der Rechte der Arbeitnehmer sowie Vorgehen gegen Missbräuche auf dem Arbeitsmarkt; zu diesem Zweck sollten die Partnerländer nachdrücklich dazu angehalten werden, sämtliche Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren und die nationalen Rechtsvorschriften den einschlägigen Übereinkommen anzupassen;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine schrittweise Integration in den EU-Binnenmarkt und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen, u. a. durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards und die dafür erforderlichen Kapazitäten und Investitionen, insbesondere im Bereich der Netzinfrastrukturen zu stärken;

b) eine schrittweise Integration in den EU-Binnenmarkt mit besonderer Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen, u. a. durch soziale Investitionen, die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards und die dafür erforderlichen Kapazitäten und Investitionen, insbesondere im Bereich der Netzinfrastrukturen und die Entwicklung von Kompetenzen zu stärken; Es ist jedoch zwingend notwendig, dafür zu sorgen, dass die wirtschaftliche Integration nicht zu einem unlauteren Wettbewerb im Binnenmarkt führt;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Voraussetzungen für eine effizient gesteuerte Mobilität und die Förderung persönlicher Kontakte zu schaffen;

c) im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für eine effizient gesteuerte Mobilität und die Förderung persönlicher Kontakte zu schaffen, einschließlich von Initiativen zum Studentenaustausch und zur Förderung von Austauschprogrammen im Bereich der Berufsausbildung, bei gleichzeitiger Bereitstellung angemessener finanzieller Unterstützung;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu stärken;

d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zum Abbau und zur Vorbeugung von Armut, Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung – mit besonderem Schwerpunkt auf die schutzbedürftigen Gruppen – beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die nachhaltige ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu stärken;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) vertrauensbildende Maßnahmen und andere Maßnahmen, die zur Sicherheit und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, zu fördern;

e) kulturelles, ethnisches und religiöses Bewusstsein und Toleranz und vertrauensbildende Maßnahmen zu fördern, die Kontrolle der illegalen Einwanderung zu intensivieren, um zu verhindern, dass Migranten den Risiken unter anderem illegaler Verhaltensweisen und prekärer Lebensbedingungen ausgesetzt sind, und andere Maßnahmen, die zur Sicherheit und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, zu fördern;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und ihrer Partnerländer sicherzustellen, indem Vorhaben und Verfahren einbezogen werden, die am besten auf die Bedürfnisse der KMU zugeschnitten sind, und ihnen auf diese Weise Hilfestellung dabei zu leisten, sich besser in den Binnenmarkt der Europäischen Union zu integrieren;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) die Unterstützungsmaßnahmen der EU zugunsten der KMU zu koordinieren und die Gründung von Unternehmen unter Beteiligung der KMU der Partnerländer und denen der Union zu fördern; die Entwicklung von Vorhaben und Investitionen der KMU in den Partnerländern zu fördern und auf diese Weise die zur Förderung der transnationalen Zusammenarbeit erforderlichen Ressourcen zu mobilisieren;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der EU über die Umsetzung der Politik bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist der Grad der Übernahme des EU-Rechtsrahmens durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant. Als Indikatoren herangezogen werden u.a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, einschließlich der Beschäftigungsquote.

(3) Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der EU – einschließlich der Berichte der Agenturen der Union – über die Umsetzung der Politik bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist der Grad der Übernahme des EU-Rechtsrahmens durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant. Als Indikatoren herangezogen werden u.a. der ordnungspolitische Rahmen für Fragen des Sozialschutzes, die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, einschließlich der Beschäftigungsquote, und Qualität der Beschäftigung, Entwicklung des Humankapitals, Niveau der Armut, Einkommensverteilung, Achtung der Menschenrechte und der Minderheitenrechte, Unabhängigkeit der Justiz sowie Verpflichtung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, am sozialen Dialog teilzunehmen, und ihr Recht auf Anhörung vor der Einführung von Rechtsvorschriften.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Den strategischen Rahmen für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten der Unterstützung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Kommissionsmitteilungen, Ratsschlussfolgerungen und Entschließungen des Europäischen Parlaments sowie die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern angenommenen Schlussfolgerungen.

(1) Den strategischen Rahmen für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten der Unterstützung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Kommissionsmitteilungen, Ratsschlussfolgerungen und Entschließungen des Europäischen Parlaments sowie die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern angenommenen Schlussfolgerungen; dabei ist eine aktive Verknüpfung mit den bestehenden internen Instrumenten und Politiken der Union in den Bereichen Infrastruktur, Energie, Verkehr, IKT, Beschäftigung und Sozialpolitik, Migration, Bildung, Kultur, Forschung und Innovation herbeizuführen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hält ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind und außer in besonders dringenden Fällen, das Land zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Unterstützung der Union bestehen können.

Hält ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte, der sozialen Rechte und der Grundfreiheiten sowie der sozialen Gerechtigkeit nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind und außer in besonders dringenden Fällen, das Land zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Unterstützung der Union bestehen können.

VERFAHREN

Titel

Einrichtung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0839 – C7-0492/2011 – 2011/0405(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

17.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

17.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Sylvana Rapti

19.1.2012

Prüfung im Ausschuss

24.4.2012

30.5.2012

 

 

Datum der Annahme

31.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Phil Bennion, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Marije Cornelissen, Frédéric Daerden, Karima Delli, Sari Essayah, Richard Falbr, Thomas Händel, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Ádám Kósa, Jean Lambert, Thomas Mann, Csaba Őry, Sylvana Rapti, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sergio Gutiérrez Prieto, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anthea McIntyre, Ria Oomen-Ruijten, Csaba Sógor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jens Nilsson

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (1.6.2012)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
(COM(2011)0839 – C7‑0492/2011 – 2011/0405(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Konrad Szymański

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Zwei wichtige politische Initiativen haben die regionale Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Europäischen Union geprägt: Die Östliche Partnerschaft zwischen der EU und ihren östlichen Partnerländern und die Union für den Mittelmeerraum, der die EU und ihre südlichen Nachbarländer angehören. Beide Initiativen bilden tragfähige politische Rahmenstrukturen für die Vertiefung der Beziehungen mit und zwischen den jeweiligen Partnerländern, die sich auf die Grundsätze der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung stützen.

(6) Zwei wichtige politische Initiativen haben die regionale Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Europäischen Union geprägt: Die Östliche Partnerschaft zwischen der EU und ihren östlichen Partnerländern und die Union für den Mittelmeerraum (gemeinsam mit der ARLEM – Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer), der die EU und ihre südlichen Nachbarländer angehören. Beide Initiativen bilden tragfähige politische Rahmenstrukturen für die Vertiefung der Beziehungen mit und zwischen den jeweiligen Partnerländern, die sich auf die Grundsätze der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung stützen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Seit der Einführung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Schaffung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments haben wichtige Entwicklungen stattgefunden. Dazu gehören insbesondere die Vertiefung der Beziehungen zu den Partnerländern, die Einleitung von Initiativen auf regionaler Ebene und der demokratische Wandel in der Region. Dies gab den Anstoß für den Entwurf einer neuen Vision für die Europäische Nachbarschaftspolitik im Jahr 2011, dem eine umfassende strategische Überprüfung der Politik vorausging. In dem neuen Konzept werden die vorrangigen Ziele der Union für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern festgelegt und der Grundsatz „Mehr für mehr“ sowie eine gegenseitige Rechenschaftspflicht verankert, die eine stärkere Unterstützung jener Partner vorsehen, die sich für den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und für Reformen einsetzen.

(7) Seit der Einführung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Schaffung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments hat eine Reihe von wichtigen politischen Veränderungen sowohl in den südlichen als auch in den östlichen Nachbarländern stattgefunden. Dazu gehören insbesondere die Vertiefung der Beziehungen zu den Partnerländern, die Einleitung von Initiativen auf regionaler Ebene und der demokratische Wandel, insbesondere in den südlichen Anrainerstaaten des Mittelmeers nach den Ereignissen im Frühjahr 2011. Dies gab den Anstoß für den Entwurf einer neuen Vision für die Europäische Nachbarschaftspolitik im Jahr 2011, dem eine umfassende strategische Überprüfung der Politik vorausging. Bei dieser Politik werden die vorrangigen Ziele der Union im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit festgelegt und der Grundsatz „Mehr für mehr“ sowie eine gegenseitige Rechenschaftspflicht verankert, die eine Unterstützung jener Partner vorsehen, die sich für den Aufbau einer gerechteren, demokratischen Gesellschaft, die die Menschenrechte und die Grundfreiheiten achtet, einsetzen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Beim Einsatzbereich dieses Instruments muss der grenzüberschreitende und differenzierte Ansatz gefördert werden, um eine effektive und zügige Umsetzung der Programme in den von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfassten Ländern zu erleichtern, damit die regionale und interregionale Entwicklung der Vorhaben begünstigt und eine Politik der dezentralisierten Zusammenarbeit gefördert wird.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Außerdem muss zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partner die Zusammenarbeit gefördert und erleichtert werden, vor allem durch die Bündelung von Mitteln aus internen und externen Finanzierungsinstrumenten des Unionshaushalts, mit denen insbesondere die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Cross-Border Cooperation - CBC), Infrastrukturprojekte im Interesse der Union, die über die Grenzen der Nachbarländer hinwegreichen, und andere Bereiche der Zusammenarbeit unterstützt werden.

(9) Außerdem muss zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partner die Zusammenarbeit gefördert und erleichtert werden, vor allem durch die Bündelung von Mitteln aus internen und externen Finanzierungsinstrumenten des Unionshaushalts, mit denen insbesondere die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Cross-Border Cooperation - CBC), Infrastrukturprojekte im Interesse der Union, die über die Grenzen der Nachbarländer hinwegreichen, vor allem Projekte auf dem Gebiet der Erzeugung und des Transports von Energie, und andere Bereiche der Zusammenarbeit wie FuE+I und Transfer von Wissen und Technologien auf dem Gebiet der Technologien mit geringem Kohlendioxidausstoß sowie Energieeffizienz unterstützt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit wird ggf. in die Durchführung bestehender und künftiger makro-regionaler Strategien eingebunden.

(12) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit wird ggf. in die Durchführung bestehender und künftiger makro-regionaler Strategien eingebunden. Insbesondere müssen die Korridore für Gas, Strom und Erdöl sowie die Infrastrukturen für die Speicherung von Erdgas Vorrang erhalten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Die bereitzustellende Hilfe sollte auch mit den langfristigen Zielvorgaben der Union im Bereich der Klima- und Energiepolitik und insbesondere mit den klima- und energiepolitischen Fahrplänen für den Zeithorizont 2050 und dem Ziel der Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaftsweise und der Verringerung der Emissionen bis zum Jahre 2050 vereinbar sein.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Europäische Nachbarschaftspolitik sollte die Synergien mit den multilateralen Vorhaben stärken, die im Rahmen der Union für das Mittelmeer eingeleitet worden sind.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten die Kohärenz und Komplementarität ihrer Strategien für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern stärken. Um zu gewährleisten, dass die Zusammenarbeit der Union und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten einander ergänzen und verstärken, sollte wo immer möglich und zweckmäßig eine gemeinsame Programmierung vorgesehen werden.

(15) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten die Kohärenz und Komplementarität ihrer Strategien für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern stärken, wobei auch die in der Strategie EU 2020 festgelegten Prioritäten zu berücksichtigen sind. Um zu gewährleisten, dass die Zusammenarbeit der Union und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten einander ergänzen und verstärken, sollte wo immer möglich und zweckmäßig eine gemeinsame Programmierung vorgesehen werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung der Union sollte grundsätzlich mit den entsprechenden nationalen, regionalen und lokalen Strategien und Maßnahmen der Partnerländer abgestimmt werden.

(16) Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung der Union sollte mit den entsprechenden nationalen, regionalen und lokalen Strategien und Maßnahmen der Partnerländer abgestimmt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) In den Nachbarländern, in denen die Angleichung an die EU-Vorschriften und Standards zu den politischen Schlüsselprioritäten gehört, kann entsprechende Unterstützung am wirksamsten auf EU-Ebene geleistet werden. In bestimmten Fällen kann diese Unterstützung sogar nur auf EU-Ebene bereitgestellt werden.

(17) In den Nachbarländern, in denen die Angleichung an die EU-Vorschriften und Standards zu den politischen Schlüsselprioritäten gehört, sollte sich die Union verpflichten, eine zügige und kosteneffektive Unterstützung zu leisten. In bestimmten Fällen kann diese Unterstützung sogar nur auf EU-Ebene bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Die Sicherheit der Energieversorgung ist das Schlüsselelement der europäischen Energiepolitik, bei der die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern auf der Grundlage von Marktintegration und Marktregulierung sowie eine Diversifizierung der Ressourcen und Transitrouten von größter Bedeutung sind. Gemäß Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, des Vertrags über die Energiecharta und des dazugehörigen Transitprotokolls, der Vorschriften des Dritten Pakets für die Strom- und Gasmärkte und der Mitteilung der Kommission über die Sicherheit der Energieversorgung und die internationale Zusammenarbeit sollte die vorliegende Verordnung die Verwirklichung der genannten Ziele unterstützen, was auf lange Sicht Transparenz und Kosteneffizienz im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Gas- und Elektrizitätsmärkte sicherstellen wird.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Die den in der Entwicklung begriffenen Nachbarländern über das Europäische Nachbarschaftsinstrument geleistete Unterstützung muss von der Unterstützung abgekoppelt werden, die diesen Ländern mit dem Instrument zur Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit (DCI) geleistet wird. Die Planung der verschiedenen, im neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 vorgesehenen Finanzinstrumente sollte getrennt erfolgen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b) Ein Handeln der Union außerhalb ihrer Grenzen ist notwendig, um einen stabilen Rahmen für die Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und Ressourcen mit den Nachbarländern im Einklang mit den Binnenmarktregeln der Union zu schaffen und auf diese Weise zur Förderung der Energie- und Ressourcensicherheit der Union beizutragen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19c) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Europäische Rat das Jahr 2014 als Termin für die Vollendung des Binnenmarktes für Strom und Gas festgelegt hat, müssen die externen Dimensionen dieser Politikbereiche umfassend und konsequent entwickelt werden, und Partnerschaftsabkommen mit den Nachbarländern sind die geeignetsten Instrumente für die Verwirklichung dieses Ziels.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bekämpfung des Klimawandels gehört zu den großen Herausforderungen, denen die Union gegenübersteht, und erfordert dringend internationales Handeln. Diese Verordnung soll einen Beitrag zu der in der Mitteilung der Kommission zum mehrjährigen Finanzrahmen vom Juni 2011 angekündigten Erhöhung des Anteils der klimabezogenen Ausgaben am EU-Haushalt auf mindestens 20 % leisten.

Die Bekämpfung des Klimawandels und die Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung sind zwei Herausforderungen, bei denen wirkliches internationales Handeln erforderlich ist. Diese Verordnung soll einen Beitrag zu dem genannten Ziel leisten; sie ist Teil einer umfassenden Politik, die auf die grenzüberschreitende Förderung aller Arten von Energielösungen abzielt, welche das Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen haben, z.B. die Förderung von erneuerbaren Energien. Initiativen wie das Solarprogramm für den Mittelmeerraum müssen dieses Ziel stärken.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Bei den Beziehungen der Union zu den Nachbarländern müssen die bestehenden wirtschaftlichen Strukturen und ihre Industriestruktur berücksichtigt werden, um Maßnahmen zur Förderung der KMU und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erleichtern.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung soll die Zusammenarbeit und die schrittweise wirtschaftliche Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern stärken und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen fördern.

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung soll die Zusammenarbeit und die schrittweise wirtschaftliche Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern stärken und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten makroregionalen Strategien und Aktionsplänen fördern.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine schrittweise Integration in den EU-Binnenmarkt und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen, u. a. durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards und die dafür erforderlichen Kapazitäten und Investitionen, insbesondere im Bereich der Netzinfrastrukturen zu stärken;

b) eine schrittweise Integration in den EU-Binnenmarkt und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen, u. a. durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards und die dafür erforderlichen Kapazitäten und Investitionen, insbesondere im Bereich der Netzinfrastrukturen zu stärken mit dem Ziel, die Diversifizierung der Energieversorgungsketten zu stärken, die Zuverlässigkeit der Transitrouten zu erhöhen und eine weitere Liberalisierung der Energiemärkte voranzutreiben;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die Zielvorgaben des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und des Vertrags über die Energiecharta sowie des dazugehörigen Transitprotokolls zu fördern, indem der Beitritt der östlichen Partnerländer zum Vertrag über die Energiegemeinschaft und die Ratifizierung des Vertrags über die Energiecharta durch sämtliche Partnerländer und durch die Russische Föderation angestrebt wird;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) die makroregionalen Strategien der EU umzusetzen, die die Nachbarländer der EU umfassen, sowie die entsprechenden Aktionspläne;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu stärken;

d) eine nachhaltige, gerechte und breitenwirksame Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Minderung von Hunger und Armut beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Zusammenarbeit im Energiebereich, die Bekämpfung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz sowie die Förderung der FuE zu stärken;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) vertrauensbildende Maßnahmen und andere Maßnahmen, die zur Sicherheit und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, zu fördern;

e) vertrauensbildende Maßnahmen durch konkrete Maßnahmen, die zur Sicherheit und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, zu fördern;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) die Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen zu fördern, um auf diese Weise die Zielvorgaben der Strategie 2020 – Entwicklung von Verbünden und Energieversorgungsnetzen wie z.B. die praktische Umsetzung des Solarenergieprogramms für den Mittelmeerraum – zu verwirklichen;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Union und ihrer Partnerländer durch Einbeziehung der Vorhaben und der Verfahren sicherzustellen, die am besten den Bedürfnissen der KMU entsprechen, um auf diese Weise die Teilnahme der KMU am Binnenmarkt der Union zu erleichtern;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec) die europäische Unterstützung zugunsten der KMU zu koordinieren und die Gründung von gemeinsamen Unternehmen unter Beteiligung der KMU der Partnerländer und denen der Union zu fördern; die Entwicklung von Vorhaben und Investitionen der KMU in den Partnerländern zu fördern, um auf diese Weise die erforderlichen Ressourcen zur Förderung der transnationalen Zusammenarbeit zu mobilisieren;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene und in der gesamten Nachbarschaftsregion sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu stärken.

f) die Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene und in der gesamten Nachbarschaftsregion sowie die grenzübergreifende und territoriale Zusammenarbeit durch die Förderung der regionalen Synergien und der Vernetzung, etwa in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Energie, Forschung, IKT, Kultur und Mobilität, zu stärken.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) die Forschungs- und Entwicklungspolitik der Union wie beispielsweise das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Maßnahmen im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und Horizon 2020 als wichtige Instrumente für die Zusammenarbeit anzusehen und die Partnerländer in den Europäischen Forschungsraum einzubinden; der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese Rahmenprogramme einen grundlegenden Beitrag zum wirtschaftlichen Wachstum, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Innovation leisten;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der EU über die Umsetzung der Politik bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist der Grad der Übernahme des EU-Rechtsrahmens durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant. Als Indikatoren herangezogen werden u.a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, einschließlich der Beschäftigungsquote.

(3) Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der EU über die Umsetzung der Politik bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, (ba), c und d ist der Grad der Übernahme des EU-Rechtsrahmens durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant. Als Indikatoren herangezogen werden u.a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, das Ausmaß der Korruption, der Stand der Durchführung einschlägiger Rechtsakte der Union und internationaler Verträge, Handelsströme sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, wie Einkommensunterschiede und die Beschäftigungsquote, der Zugang zu Strom und anderen Energieressourcen, zu Wasser und zur Sanitärversorgung.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Den strategischen Rahmen für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten der Unterstützung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Kommissionsmitteilungen, Ratsschlussfolgerungen und Entschließungen des Europäischen Parlaments sowie die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern angenommenen Schlussfolgerungen.

(1) Den strategischen Rahmen für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten der Unterstützung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, wobei ein besonders Schwergewicht auf dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und dem Vertrag über die Energiecharta sowie seinem Transitprotokoll liegt, die entsprechenden Kommissionsmitteilungen, Ratsschlussfolgerungen und Entschließungen des Europäischen Parlaments sowie die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern angenommenen Schlussfolgerungen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank (EIB) gewährleisten die Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Unterstützung und anderen Hilfemaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank .

(2) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank (EIB) gewährleisten die Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Unterstützung und anderen Hilfemaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank, wobei auch weitere Finanzinstrumente wie das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) von Programmen betreffend die makroregionalen Strategien der Union und der dazugehörigen Aktionspläne;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) grenzübergreifender regionaler Programme zur Förderung der gemeinsamen regionalen Synergien und Vernetzung, etwa in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Energie, Forschung, IKT, Kultur, Verkehr und Mobilität, zwischen den Nachbarländern durch die Zusammenarbeit einer Region oder mehrerer Regionen der Mitgliedstaaten mit einer Region oder mehreren Regionen der Partnerländer.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Für die Mehrländerprogramme wird ein umfassendes Programmierungsdokument einschließlich einer Strategie und eines Mehrjahresrichtprogramms nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren angenommen. Darin werden die Prioritäten der Unionsunterstützung auf regionaler oder subregionaler Ebene und die nach Schwerpunkten aufgeschlüsselten Richtbeträge festgelegt. Es soll einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum abdecken.

(3) Für die makroregionalen Mehrländerprogramme oder die auf mehrere Länder bezogenen makroregionalen Strategien wird ein umfassendes Programmierungsdokument einschließlich einer Strategie und eines Mehrjahresrichtprogramms nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren angenommen. Darin werden die Prioritäten der Unionsunterstützung auf regionaler oder subregionaler Ebene und die nach Schwerpunkten aufgeschlüsselten Richtbeträge festgelegt. Es soll einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum abdecken.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel können mit den Mitteln aus anderen einschlägigen durch EU-Verordnungen geschaffenen Finanzierungsinstrumenten gebündelt werden, sofern dies für eine wirksamere Umsetzung von Maßnahmen zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partnerländer in Bereichen wie länderübergreifender Zusammenarbeit und Netzanbindung erforderlich ist. In diesem Fall legt die Kommission fest, welche einheitlichen Durchführungsbestimmungen Anwendung finden.

(6) Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel können mit den Mitteln aus anderen einschlägigen durch EU-Verordnungen geschaffenen Finanzierungsinstrumenten – beispielsweise der Fazilität Connecting Europe – gebündelt werden, sofern dies für eine wirksamere Umsetzung von Maßnahmen zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partnerländer in Bereichen wie länderübergreifender Zusammenarbeit und Netzanbindung erforderlich ist. In diesem Fall legt die Kommission fest, welche einheitlichen Durchführungsbestimmungen Anwendung finden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Dieses Dringlichkeitsverfahren soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der EU geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Überprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb von einem Monat nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

(9) In wirtschaftlichen und politischen Krisenfällen oder einer Energieversorgungskrise und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Dieses Dringlichkeitsverfahren soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der EU geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Überprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb von einem Monat nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Flussbecken, deren Gebiete zur NUTS-Ebene 2 oder einer entsprechenden Ebene gehören und die mehreren Mitgliedstaaten und Partnerländern und/oder der Russischen Föderation gemeinsam sind.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) Makroregionen, die bereits Gegenstand einer Strategie der Unon sind oder von Synergien auf der Ebene der Union profitieren;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die für die operationellen Programme bereitgestellten Richtbeträge richten sich hauptsächlich nach der Bevölkerung der förderfähigen Gebiete. Bei der Festlegung der Richtbeträge können Anpassungen vorgenommen werden, die der Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den aus der Mittelausstattung dieses Instruments finanzierten Beiträgen und weiteren Faktoren Rechnung tragen, die die Intensität der Zusammenarbeit beeinflussen, wie etwa die spezifischen Merkmale von Grenzgebieten und die Kapazitäten für die Verwaltung und Aufnahme der Unionshilfe.

(4) Bei der Festlegung der Richtbeträge können Anpassungen vorgenommen werden, die der Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den aus der Mittelausstattung dieses Instruments finanzierten Beiträgen und weiteren Faktoren Rechnung tragen, die die Intensität der Zusammenarbeit beeinflussen, wie etwa die spezifischen Merkmale von Grenzgebieten und die Kapazitäten für die Verwaltung und Aufnahme der Unionshilfe.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mittelausstattung für die Durchführung dieser Verordnung im Zeitraum von 2014 bis 2020 beläuft sich auf 18 182 300 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Bis zu 5% der Mittel werden für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt.

(1) Die Mittelausstattung für die Durchführung dieser Verordnung im Zeitraum von 2014 bis 2020 beläuft sich auf 18 182 300 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Bis zu 15% der Mittel werden für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben aa, c und ca zur Verfügung gestellt.

VERFAHREN

Titel

Einrichtung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0839 – C7-0492/2011 – 2011/0405(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

17.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

17.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Konrad Szymański

7.3.2012

Prüfung im Ausschuss

24.4.2012

 

 

 

Datum der Annahme

31.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

1

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Ivo Belet, Reinhard Bütikofer, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Dimitrios Droutsas, Ioan Enciu, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, András Gyürk, Fiona Hall, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Marisa Matias, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Jens Rohde, Paul Rübig, Salvador Sedó i Alabart, Patrizia Toia, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras, Henri Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Francesco De Angelis, Vicente Miguel Garcés Ramón, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Ivailo Kalfin, Seán Kelly, Holger Krahmer, Zofija Mazej Kukovič, Vladimír Remek

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (5.6.2012)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
(COM(2011)0839 – C7‑0492/2011 – 2011/0405(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Joachim Zeller

KURZE BEGRÜNDUNG

2004 wurde für folgende 16 Partnerländer an den östlichen und südlichen Außengrenzen der EU die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) eingeführt: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, die Republik Moldau, die besetzten palästinensischen Gebiete, Syrien, Tunesien und die Ukraine. Im Rahmen der ENP bietet die EU ihren Nachbarländern eine privilegierte Partnerschaft, die auf dem beiderseitigen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen wie Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, marktwirtschaftliche Grundsätze und nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Bewältigung des Klimawandels, beruht. Im Rahmen der ENP sind außerdem eine politische Assoziierung und tiefergehendere wirtschaftliche Integration sowie die Förderung von Mobilität und persönlichen Kontakten vorgesehen. Im bevorstehenden mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 soll die ENP durch ein eigens dafür geschaffenes Instrument, das Europäische Nachbarschaftsinstrument, finanziert werden; das Instrument umfasst die vorstehend genannten Partnerländer und Russland. Im Vorschlag der Kommission wird anerkannt, dass sich bei der bisherigen Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik zahlreiche Änderungen als notwendig erwiesen haben. Der Verfasser der Stellungnahme teilt im Grundsatz diesen Ansatz.

Nichtsdestoweniger kann festgestellt werden, dass in der Verordnung eine Reihe von spezifischen Anpassungen vorgenommen werden muss, insbesondere was den Blickwinkel der Politik der regionalen Entwicklung betrifft. Dies gilt in erster Linie für die vorgesehenen Programme zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (CBC) und insbesondere für den Umfang der dafür vorgeschlagenen Finanzausstattung; es könnte sogar sinnvoll sein, eine getrennte Verordnung für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (CBC) zu erwägen. Der Verfasser schlägt deshalb eine Anpassung (Aufstockung auf 7 %) beim Anteil der Finanzierung dieser Programme aus dem ENI vor; die Grundlage dieses Vorschlags ist der Ansatz, den das Europäische Parlament konsequent im Zusammenhang mit der Zielvorgabe der regionalen Zusammenarbeit in ihrer Gesamtheit vertreten hat. Im gleichen Sinne erfolgt ein spezifischer Verweis auf den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, um die Rolle widerzuspiegeln, die dieses Instrument im Anschluss an seine derzeit im Gang befindliche Reform mit Blick auf die künftige Umsetzung der Kohäsionspolitik sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der EU übernehmen soll.

Die Europäische Nachbarschaftspolitik muss sich ebenso wie die Kohäsionspolitik fest auf die Grundsätze der Partnerschaft und des Regierens auf mehreren Ebenen (Multilevel Governance) stützen, damit so viele Partner wie möglich eingebunden werden; dies gilt insbesondere für die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Nachbarländern. Genauso müssen die regierungsunabhängigen Organisationen (Organisationen der Zivilgesellschaft) eingebunden werden. Alle auf diese Weise ermittelten Partner müssen in die Planung, Umsetzung und Überwachung der gemeinsamen operationellen Programme im Rahmen des ENI eingebunden werden. Zu diesem Zweck sollte für die Programme auch eine verbindliche Überprüfung zur Halbzeit der Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens der Union vorgesehen werden (eine solche Überprüfung wird auch bei anderen Politiken der Europäischen Union vorgenommen). Der Verfasser hat deshalb eine umfassende Lösung für das Problem vorgeschlagen.

Generell sind die vorstehend genannten Bemühungen Teil des Strebens nach der Förderung von Demokratie und Menschenrechten, das Teil des Engagements im Zusammenhang mit den Politiken der Europäischen Union sein sollte. Daher wird ein zusätzlicher Erwägungsgrund vorgeschlagen, in dem auf die neuen diesbezüglichen Lösungen verwiesen wird. Da die Europäische Nachbarschaftspolitik darauf abzielt, den Aufbau demokratischer Institutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft in der Nachbarschaft der Europäischen Union zu unterstützen, sollten die EU-Finanzmittel auf einer von Vielfalt und Ausgewogenheit geprägten Grundlage zugewiesen werden, um den unterschiedlichen Charakter der Staaten und Regionen, welche von der fraglichen Politik erfasst werden, zum Ausdruck zu bringen. Außerdem ist der Verfasser angesichts der Tatsache, dass solche Kriterien nur in begrenztem Umfang vorab festgelegt werden können, der Auffassung, dass zumindest einige der damit zusammenhängenden Fragen in dem delegierten Rechtsakt zur Durchführung der fraglichen Verordnung festgelegt werden können, sofern dies in der Verordnung selbst unzweideutig vorgeschrieben wird. Sollte es sich jedoch als möglich erweisen, sie mit hinreichender Präzision in der Verordnung festzulegen, wäre eine derartige Entwicklung willkommen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Union sollte ebenfalls die territoriale Zusammenarbeit zwischen den Regionen in äußerster Randlage und den Nachbarländern fördern, da die EU ohne die Regionen in äußerster Randlage keine „Vorposten“ zu anderen Kontinenten hätte und die Politiken der EU auf diese Weise eindeutig sehr viel begrenzter wären.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Im Rahmen dieses Instruments und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sollte Unterstützung für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Partnerländern und Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der Europäischen Union geleistet werden, um eine integrierte und nachhaltige regionale Entwicklung benachbarter Grenzregionen und eine harmonische territoriale Integration in der gesamten Union und mit ihren Nachbarländern zu fördern.

(8) Um eine klare, flexible und effiziente Anwendung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Außengrenzen zu gewährleisten, sollte ein eigenständiges und umfassendes Paket mit Rechtsvorschriften zu diesem Thema angenommen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Bedeutung der Stärkung von Demokratie und Menschenrechten sollte unterstrichen werden, und es sollten Initiativen ergriffen werden, um in dieser Hinsicht solide neue Mechanismen zu schaffen, wie z.B. den Europäischen Fonds für Demokratie.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Eine gemeinsame Verwaltung und eine Harmonisierung mit den Praktiken der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit und eine wirkliche Zusammenarbeit sollten den Ausgangspunkt bilden. Die ordnungspolitische Grundlage sollte Spielraum für verschiedene Arten der Verwaltung schaffen, die von den teilnehmenden Ländern zu vereinbaren sind.

Begründung

ENPI-CBC-Programme entlang der Außengrenzen werden in unterschiedlichen Umfeldern umgesetzt: Einige von ihnen sind stärker auf eine Zusammenarbeit – mit einer beträchtlichen Beteiligung des Partnerlandes – ausgerichtet, andere wiederum sind vom Wesen her eher mit Programmen der technischen Unterstützung zu vergleichen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Das Streben nach wirtschaftlichem, sozialem und regionalem Zusammenhalt ist ein wichtiger Charakterzug der Union und sollte im Rahmen des Möglichen auch auf ihre Nachbarschaft projiziert werden; dies sollte Bestandteil eines für beide Seiten vorteilhaften Prozesses des Regierens auf mehreren Ebenen (Multilevel Governance), insbesondere unter Mitwirkung der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften, sein. Die territoriale Dimension dieser Zusammenarbeit, die auch transnationale und transregionale Aspekte umfasst, findet in der Nachbarschaft der Union in Form der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ihren stärksten Ausdruck.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Die Europäische Union ist an die Nördliche Dimension gebunden und somit verpflichtet, Instrumente zu entwickeln, um die Teilnahme an dieser Zusammenarbeit zu ermöglichen. Zur Erlangung eines umfassenden Bildes über die Fortsetzung der Finanzierung der Nördlichen Dimension im folgenden Programmzeitraum sollten die einschlägigen Bestimmungen in dieser Verordnung zusammengefasst werden.

Begründung

Die Nördliche Dimension ist von einem starken regionalen Charakter gekennzeichnet, wobei die daran beteiligten Länder außerdem eine Zusammenarbeit im Rahmen der ENI CBC-Programme verfolgen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten die Kohärenz und Komplementarität ihrer Strategien für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern stärken. Um zu gewährleisten, dass die Zusammenarbeit der Union und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten einander ergänzen und verstärken, sollte wo immer möglich und zweckmäßig eine gemeinsame Programmierung vorgesehen werden.

(15) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten die Kohärenz, Wirksamkeit und Komplementarität ihrer Strategien für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern stärken. Um zu gewährleisten, dass die Zusammenarbeit der Union und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bereichen wie Energie, Verkehr, Bildung und Forschung, einander ergänzen und verstärken, sollten wo immer möglich und zweckmäßig eine gemeinsame Programmierung und Finanzierung vorgesehen werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Zwar sind in der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „gemeinsame Durchführungsverordnung“) gemeinsame Regeln und Verfahren für die Verwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns festgelegt, doch sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtakte zu erlassen, spezifische Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, die für die mit Titel III der Verordnung eingesetzten Mechanismen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erforderlich sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungen angemessene Konsultationen, auch auf Experten-Ebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

(26) Zwar sind in der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „gemeinsame Durchführungsverordnung“) gemeinsame Regeln und Verfahren für die Verwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns festgelegt, doch sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, die Modalitäten für die Revision der gemeinsamen operationellen Programme und spezifische Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, die für die mit Titel III der Verordnung eingesetzten Mechanismen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erforderlich sind, die in diesem Anhang zu dieser Liste enthaltene Liste der Empfängerländer zu aktualisieren und über die Ausweitung der Förderfähigkeit von Maßnahmen auf Länder zu beschließen, die nicht im Anhang aufgeführt sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungen angemessene Konsultationen, auch auf Experten-Ebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung kann zum Nutzen der Partnerländer und auch zum gemeinsamen Nutzen der EU und ihrer Partnerländer eingesetzt werden.

2. Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird zum Nutzen der Partnerländer und auch zum gemeinsamen Nutzen der EU und ihrer Partnerländer eingesetzt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung soll die Zusammenarbeit und die schrittweise wirtschaftliche Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern stärken und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen fördern.

1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung soll die Zusammenarbeit und die schrittweise wirtschaftliche und soziale Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern stärken und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen fördern.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;

(a) die Achtung der Menschenrechte, der Minderheitenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Voraussetzungen für eine effizient gesteuerte Mobilität und die Förderung persönlicher Kontakte zu schaffen;

(c) die Voraussetzungen für eine effizient gesteuerte Mobilität und die Förderung persönlicher Kontakte zu schaffen, wobei Tätigkeiten in den Bereichen Kultur und Sport besondere Aufmerksamkeit gilt;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu unterstützen;

(d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Partnerländern und den Partnerländern untereinander zu verbessern, nach einem gemeinsamen Nutzen für die beteiligten Länder zu streben, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu stärken;

Begründung

Dieses Instrument zum Aufbau von Institutionen hat verschiedene Vorzüge und Nutzeffekte. Die Wichtigsten sind: die Entwicklung einer modernen und effizienten Verwaltung auf zentraler, lokaler und regionaler Ebene, der direkte Austausch von Erfahrungen und Wissen über die Rechtsvorschriften der EU, die Umsetzung bewährter Praktiken der EU-Verwaltung, die Ausbildung und die Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten, Veränderungen bei den organisatorischen Verfahrensweisen und Praktiken, eine bessere Kommunikation und Koordinierung etc.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) die Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene und in der gesamten Nachbarschaftsregion sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu stärken.

(f) die Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene und in der gesamten Nachbarschaftsregion sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu stärken; es ist insbesondere zweckmäßig, die transeuropäischen Netze, die Verkehrsinfrastrukturen und insbesondere die Meeresautobahnen mit Blick auf die Zunahme des Handelsaustauschs und die Erleichterung der Mobilität und des Handels zwischen europäischen Regionen und benachbarten Regionen auszubauen;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Organisationen der Zivilgesellschaft und regierungsunabhängige Organisationen zu entwickeln und Unterstützung bei ihren Aktivitäten zum Aufbau einer demokratischen Gesellschaft zu leisten.

Begründung

In einigen Ländern wird die Zivilgesellschaft als Instrument zum Aufbau von Verwaltungskapazitäten angesehen. Es muss betont werden, dass auch die Einbindung der Zivilgesellschaft in die Entwicklung demokratischer Werte und die Unterstützung ihrer von der Regierung unabhängigen Aktivitäten erforderlich sind.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb) die Schaffung von Synergien zu fördern und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Fonds und Programmen des Heranführungsmechanismus und der Nachbarschaftspolitik zu verstärken;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Art und Umfang der im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleisteten Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen unterschiedlich. Diese Differenzierung richtet sich nach den Zielen der Partnerschaft des Landes mit der Union, seinen Fortschritte beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, seinen Bedürfnissen und Kapazitäten sowie nach den potenziellen Auswirkungen der Unionsunterstützung.

1. Art und Umfang der im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleisteten Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Entwicklung und Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen unterschiedlich. Diese Differenzierung richtet sich nach den Zielen der Partnerschaft des Landes mit der Union, seinen Fortschritte beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, seinen Bedürfnissen und Kapazitäten sowie nach den potenziellen Auswirkungen der Unionsunterstützung.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken ggf. nationale, regionale und lokale Behörden, sonstige interessierte Kreise, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und weitere nichtstaatliche Akteure an der Vorbereitung, Durchführung und am Monitoring der Unionsunterstützung mit.

2. Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken folgende Partner mit:

 

(i) die zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden;

 

(ii) die Wirtschafts- und Sozialpartner;

 

(iii) Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, regierungsunabhängige Organisationen und Gremien, die für die Förderung der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zuständig sind, und

 

(iv) nichtstaatliche Akteure.

 

Die Partner nehmen an den Monitoring-Ausschüssen für die Programme teil.

 

Die Einbindung dieser Partner erfolgt entsprechend dem Europäischen Verhaltenskodex

Begründung

Die Beteiligung der Zivilgesellschaft ist ein wichtiges Element des Aufbaus und der Stärkung der Demokratie. Die Entwicklung einer modernen und effizienten Verwaltung auf zentraler, lokaler und regionaler Ebene, der direkte Austausch von Erfahrungen und Wissen, die Umsetzung bewährter Praktiken, die Ausbildung und die Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten, Veränderungen der organisatorischen Verfahrensweisen und Praktiken, eine bessere Kommunikation und Koordinierung sowie – nicht zuletzt – die Durchführung strukturpolitischer Maßnahmen erfordern ausnahmslos eine entschlossene, klare und alle Einzelheiten erfassende Anerkennung des Grundsatzes der Partnerschaft.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die reibungslose Umsetzung des in Absatz 2 genannten Grundsatzes der Partnerschaft erfordert Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten und bei der Verbesserung der Situation bei den jeweiligen Partnern, die durch Maßnahmen zum Aufbau von institutionellen Kapazitäten, welche mit diesem Instrument unterstützt werden, geleistet werden kann.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank (EIB) gewährleisten die Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Unterstützung und anderen Hilfemaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank.

2. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank (EIB) gewährleisten die Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Unterstützung und anderen Hilfemaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank. Die programmübergreifende Synergie ist für die wechselseitige Verstärkung und für die Verwirklichung der Ziele auf regionaler und grenzüberschreitender Ebene unerlässlich.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) die Beiträge zu gegenwärtigen und künftigen makroregionalen Strategien, die auf die Nachbarländer der Union und/oder die Russische Föderation ausgerichtet sind.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die für die operationellen Programme bereitgestellten Richtbeträge richten sich hauptsächlich nach der Bevölkerung der förderfähigen Gebiete. Bei der Festlegung der Richtbeträge können Anpassungen vorgenommen werden, die der Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den aus der Mittelausstattung dieses Instruments finanzierten Beiträgen und weiteren Faktoren Rechnung tragen, die die Intensität der Zusammenarbeit beeinflussen, wie etwa die spezifischen Merkmale von Grenzgebieten und die Kapazitäten für die Verwaltung und Aufnahme der Unionshilfe.

4. Bei der Festlegung der Richtbeträge für die gemeinsamen operationellen Programme auf der Grundlage einschlägiger Kriterien für die förderfähigen Gebiete können Anpassungen vorgenommen werden, die der Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den aus der Mittelausstattung dieses Instruments finanzierten Beiträgen und weiteren Faktoren Rechnung tragen, die die Intensität der Zusammenarbeit beeinflussen, wie etwa die spezifischen Merkmale von Grenzgebieten und die Kapazitäten für die Verwaltung und Aufnahme der Unionshilfe. Die Kriterien werden in einem delegierten Rechtsakt erlassen.

Begründung

Die natürliche breite Vielfalt von Ländern und Regionen in der Nachbarschaft der Europäischen Union erfordert einen Ansatz, bei dem auf ausgewogene Weise generell die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Programmierungsdokuments nach Artikel 9 legen die teilnehmenden Länder der Kommission gemeinsam Vorschläge für gemeinsame operationelle Programme vor. Die Kommission nimmt die gemeinsamen operationellen Programme nach Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Verordnung, dem Programmierungsdokument und den Durchführungsbestimmungen an.

4. Innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Programmierungsdokuments nach Artikel 9 legen die teilnehmenden Länder der Kommission gemeinsam Vorschläge für gemeinsame operationelle Programme vor. Die Kommission nimmt die gemeinsamen operationellen Programme nach Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Verordnung, dem Programmierungsdokument und den Durchführungsbestimmungen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Übermittlung durch die teilnehmenden Länder an.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die gemeinsamen operationellen Programme werden zur Halbzeit des mehrjährigen Finanzrahmens überarbeitet, um während des Prozesses der Durchführung auftretenden Faktoren Rechnung zu tragen, z.B.

 

– Änderungen bei den Schwerpunkten der Zusammenarbeit sowie den sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen,

 

– den Ergebnissen der Durchführung der betreffenden Maßnahmen und Aspekten die sich aus dem Prozess des Monitoring und der Durchführung ergeben,

 

– der Notwendigkeit, die Höhe der verfügbaren Mittel anzupassen und eine Neuverteilung der Mittel vorzunehmen.

Begründung

Die im Vorschlag der Kommission vorgesehenen Möglichkeiten einer Revision von gemeinsamen operationellen Programmen erscheinen unzureichend, da sie zu einem großen Teil von der Bereitschaft der teilnehmenden hochrangigen Akteure abhängen, während gleichzeitig die Tatsache vernachlässigt wird, dass kommunale und regionale Behörden und andere nichtstaatliche Akteure unter Umständen in einer besseren Position sein könnten, die während der Durchführung auftretenden Herausforderungen zu erkennen. Deshalb sollte die Möglichkeit einer tiefgreifenden Analyse der laufenden Programme geschaffen werden, wie sie in anderen Politikbereichen der EU bereits gängige Praxis ist.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Verpflichtet sich ein beteiligtes Land zur gemeinsamen Kofinanzierung eines Programms, werden in dem gemeinsamen operationellen Programm die Modalitäten für die Bereitstellung, den Einsatz und das Monitoring der Kofinanzierungsmittel festgelegt. Die entsprechende Finanzierungsvereinbarung wird von allen teilnehmenden Ländern unterzeichnet.

10. Verpflichtet sich ein beteiligtes Land zur gemeinsamen Kofinanzierung eines Programms, werden in dem gemeinsamen operationellen Programm die Modalitäten für die Bereitstellung, den Einsatz und das Monitoring der Kofinanzierungsmittel festgelegt.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Um eine angemessene Vorbereitung der gemeinsamen operationellen Programme zu ermöglichen, sind Ausgaben, die nach der Einreichung der gemeinsamen operationellen Programme bei der Kommission anfallen, frühestens ab 1. Januar 2014 förderfähig.

3. Um eine angemessene Vorbereitung der gemeinsamen operationellen Programme zu ermöglichen, sind Ausgaben ab dem Datum förderfähig, an dem das operationelle Programm der Kommission unterbreitet worden ist, oder ab 1. Januar 2014, wenn dieses Datum vor dem erstgenannten Datum liegt.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Durchführungsbestimmungen umfassen u. a. Vorschriften über:

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Vorbereitung, Änderung und Abschluss gemeinsamer operationeller Programme;

(b) Inhalt, Vorbereitung, Änderung und Abschluss gemeinsamer operationeller Programme;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Rolle und Funktion der Programmstrukturen: paritätischer Monitoring-Ausschuss, Verwaltungsstelle und dazugehöriges gemeinsames technisches Sekretariat, paritätische Auswahlausschüsse einschließlich deren Stellung, Zusammensetzung, Rechenschaftspflicht und Zuständigkeiten, Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Auflagen für die technische und finanzielle Verwaltung der Unionsunterstützung einschließlich der Förderfähigkeit der Ausgaben;

 

(c) Rolle und Funktion der Programmstrukturen: paritätischer Monitoring-Ausschuss, Verwaltungsstelle und dazugehöriges gemeinsames technisches Sekretariat, paritätischer Ausschuss für die Auswahl von Vorhaben, einschließlich seiner Stellung, Zusammensetzung, Rechenschaftspflicht und Zuständigkeiten, Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Auflagen für die technische und finanzielle Verwaltung der Unionsunterstützung einschließlich der Förderfähigkeit der Ausgaben;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird gemäß den Absätzen 1 und 2 mit Unterstützung der geeigneten Instrumente umgesetzt. Zu diesen Instrumenten gehört insbesondere der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006.

 

_________________

 

1 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

Begründung

Der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) hat sich bereits als unerlässlich für die territoriale (grenzübergreifende, transregionale und transnationale) Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union erwiesen. Es ist deshalb nur von Nutzen, dass der EVTZ, dessen Ausweitung auf die nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen Parteien gegenwärtig im Zuge der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 erwogen wird, auf die Europäische Nachbarschaftspolitik unter ihrem Aspekt des „externen Zusammenhalts“ Anwendung findet.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12 und 13 erfolgt für die Geltungsdauer dieser Verordnung.

1. Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12, 13 und 16 erfolgt für die Geltungsdauer dieser Verordnung.

Begründung

In dem Änderungsantrag wird den neuen Verweisen Rechnung getragen, die zum delegierten Rechtsakt vorgeschlagen werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission beschließen, zur Gewährleistung von Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Finanzierung und zur Stärkung der regionalen oder transregionalen Zusammenarbeit die Fördermaßnahmen auf Länder, Gebiete und Regionen auszuweiten, die andernfalls keinen Anspruch auf eine Finanzierung hätten. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 der Gemeinsamen Durchführungsverordnung können natürliche und juristische Personen aus den betreffenden Ländern, Gebieten und Regionen an den Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen.

1. Unter hinreichend begründeten und in einem gemäß Artikel 14 angenommenen delegierten Rechtsakt festgelegten Umständen kann die Kommission beschließen, zur Gewährleistung von Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Finanzierung und zur Stärkung der regionalen oder transregionalen Zusammenarbeit die Fördermaßnahmen auf Länder, Gebiete und Regionen auszuweiten, die andernfalls keinen Anspruch auf eine Finanzierung hätten. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 der Gemeinsamen Durchführungsverordnung können natürliche und juristische Personen aus den betreffenden Ländern, Gebieten und Regionen an den Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen.

Begründung

Nach Auffassung des Verfassers der Stellungnahme ist es im Zusammenhang mit der Definition der „hinreichend begründeten Umstände“, die im gegenwärtigen Text die Mitwirkung verschiedener Typen von EU-Fonds (ENPI, IPA, EFD, Mittel der Entwicklungshilfe für die „Dritte Welt“) fast ausschließlich im Ermessen der durchführenden Behörden gestattet, erforderlich, eine Neuformulierung und eine spezifischere Begriffsbestimmung vorzunehmen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mittelausstattung für die Durchführung dieser Verordnung im Zeitraum von 2014 bis 2020 beläuft sich auf 18 182 300 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Bis zu 5% der Mittel werden für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt.

1. Die Mittelausstattung für die Durchführung dieser Verordnung im Zeitraum von 2014 bis 2020 beläuft sich auf 18 182 300 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Bis zu 7% der Mittel werden für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Buchstabe c von Artikel 6 Absatz 1 zur Verfügung gestellt.

Begründung

Da die grenzübergreifende Zusammenarbeit eine Schlüsselpriorität der EU-Politik ist und Hilfestellung bei der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Regionen auf beiden Seiten der gemeinsamen Grenze leisten soll, zur Bewältigung von Herausforderungen in Bereichen wie Umwelt, öffentliche Gesundheit und Vorbeugung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens beitragen soll, effiziente und sichere Grenzen gewährleisten und auf lokaler Ebene Maßnahmen zur Intensivierung von Kontakten zwischen der Bevölkerung über die Grenzen hinweg fördern soll, ist es wichtig, dass diesem Instrument mehr Mittel zugewiesen werden.

VERFAHREN

Titel

Einrichtung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0839 – C7-0492/2011 – 2011/0405(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

17.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

17.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Joachim Zeller

26.1.2012

Prüfung im Ausschuss

26.4.2012

 

 

 

Datum der Annahme

29.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Jean-Paul Besset, Victor Boştinaru, Alain Cadec, Nikos Chrysogelos, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, Vincenzo Iovine, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Ana Miranda, Jens Nilsson, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Markus Pieper, Monika Smolková, Ewald Stadler, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ivars Godmanis, Lena Kolarska-Bobińska, Ivari Padar, László Surján, Giommaria Uggias

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (20.6.2012)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
(COM(2011)0839 – C7‑0492/2011 – 2011/0405(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Iosif Matula

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) ist das Finanzierungsinstrument des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENP), mit dem ein Raum des Wohlstands und der Nachbarschaft zwischen der EU und ihren Nachbarn geschaffen werden soll.

Die EU-Finanzhilfe erbringt in den wichtigsten von den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützten Bereichen einen erheblichen Mehrwert.

Hochschulbildung, Kultur, Forschung und Innovation sind Bereiche, in denen die Verbindungen zwischen den internen Politikbereichen und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument noch verstärkt werden können.

Unter Berücksichtigung der Bedeutung und des spezifischen Charakters des Kultur- und Bildungsaustausches als diplomatischem Instrument sollte das ENPI auf die Förderung der Mobilität und der zwischenmenschlichen Kontakte, insbesondere in diesen Bereichen, abzielen. Außerdem sollte damit eine weitreichende Entwicklung in allen Aspekten unterstützt werden, auch durch solide Aus- und Fortbildungsprogramme in den Partnerländern.

Ferner sollte zur Aufrechterhaltung der Verbindungen zur Zivilgesellschaft in den ENP-Ländern das Volumen der über „Erasmus für alle“ zugewiesenen Mittel auch in den Fällen beibehalten werden, in denen sich die außenpolitischen Prioritäten der EU infolge unvorhergesehener Ereignisse oder politischer Veränderungen in den Partnerländern ändern.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 20. Oktober 2005 und insbesondere dessen Artikel 12, die Zusammenarbeit und die Solidarität auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zu verstärken, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu achten und so den Dialog und das gegenseitige Verständnis zwischen den Kulturen zu fördern.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind aufgefordert, gemäß den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs in den Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vom 20. November 20081, den Stellenwert und die Rolle der Kultur im politischen Handeln und in den Programmen im Rahmen der auswärtigen Beziehungen zu stärken und auf die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere der UNESCO und dem Europarat, hinzuwirken. Die Entwicklungsagenturen und die Kulturinstitute der Mitgliedstaaten können diesbezüglich eine wichtige Rolle spielen.

 

__________________

 

1 ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 10.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Da die grenzübergreifende Zusammenarbeit eine Schlüsselpriorität der Unionspolitik ist und Hilfestellung bei der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Regionen auf beiden Seiten der gemeinsamen Grenzen leisten, zur Bewältigung von Herausforderungen in Bereichen wie Umwelt, Kultur, öffentliche Gesundheit und Vorbeugung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens beitragen, effiziente und sichere Grenzen gewährleisten und auf lokaler Ebene Maßnahmen zur Intensivierung von Kontakten zwischen der Bevölkerung über die Grenzen hinweg und zum gegenseitigen Verständnis fördern soll, sollten dem durch diese Verordnung geschaffenen Instrument mehr Mittel zugewiesen werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Außerdem muss zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partner die Zusammenarbeit gefördert und erleichtert werden, vor allem durch die Bündelung von Mitteln aus internen und externen Finanzierungsinstrumenten des Unionshaushalts, mit denen insbesondere die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Cross-Border Cooperation - CBC), Infrastrukturprojekte im Interesse der Union, die über die Grenzen der Nachbarländer hinwegreichen, und andere Bereiche der Zusammenarbeit unterstützt werden.

(9) Außerdem muss zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partner die Zusammenarbeit gefördert und erleichtert werden, vor allem durch die Bündelung von Mitteln aus internen und externen Finanzierungsinstrumenten des Unionshaushalts, mit denen insbesondere die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Cross-Border Cooperation - CBC), Infrastrukturprojekte im Interesse der Union, die über die Grenzen der Nachbarländer hinwegreichen, und andere Bereiche der Zusammenarbeit unterstützt werden, wie Bildung und Kulturaustausch.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Hilfe, die den benachbarten Entwicklungsländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Verfügung gestellt wird, sollte mit den Zielen und Grundsätzen der auswärtigen Politik, insbesondere der Entwicklungspolitik der Union sowie mit der gemeinsamen Erklärung „Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“, die am 20. Dezember 2005 vom Rat und den im Rat versammelten Vertretern der Mitgliedstaaten, vom Europäischen Parlament und von der Kommission angenommenen wurde, im Einklang stehen.

(13) Die Hilfe, die den benachbarten Entwicklungsländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Verfügung gestellt wird, sollte mit den Zielen und Grundsätzen der auswärtigen Politik, insbesondere der Entwicklungspolitik der Union sowie mit der gemeinsamen Erklärung „Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“, die am 20. Dezember 2005 vom Rat und den im Rat versammelten Vertretern der Mitgliedstaaten, vom Europäischen Parlament und von der Kommission angenommen wurde, sowie mit den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs in den Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vom 20. November 2008 im Einklang stehen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Als Unterzeichner des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sollte die Union dafür Sorge tragen, dass alle von der Union im Rahmen dieser Verordnung gefassten Beschlüsse von der Achtung des Übereinkommens durch die Partnerländer getragen sind.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die gemeinsamen Strategie Afrika-EU ist für die Beziehungen zu den nordafrikanischen Nachbarstaaten im Mittelmeerraum von großer Bedeutung.

(14) Die gemeinsame Strategie Afrika-EU ist für die Beziehungen zu den nordafrikanischen Nachbarstaaten im Mittelmeerraum von großer Bedeutung, insbesondere angesichts des derzeitigen Standes der Entwicklungen im Zuge des Arabischen Frühlings.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung sollte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.

(19) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung sollte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass der Union eine begrenzte Zahl von „Soft power“-Instrumenten mit Hebelwirkung zur Verfügung steht, zu denen unter anderem auch Finanzinstrumente gehören.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Bei gewichtigen unvorhersehbaren Ereignissen oder erheblichen politischen Veränderungen in den Partnerländern, die Änderungen der außenpolitischen Prioritäten der Union zur Folge haben, sollte der Finanzrahmen für die Bildung, insbesondere im Rahmen des Programms „Erasmus für alle“, beibehalten oder aufgestockt werden, damit die Verbindungen mit diesen Ländern im Bildungsbereich aufrechterhalten werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Die Union erkennt die Bedeutung der Zusammenarbeit im Kultur- und Bildungsbereich und ihrer wesentlichem Rolle für die Stärkung der Zivilgesellschaft und die Förderung der Demokratisierung und des gegenseitigen Verständnisses der Völker sowie des sozialen Zusammenhalts an.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Die Union setzt sich in den Beziehungen zu Drittländern für die in der Allgemeinen Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt vom 2. November 2001 enthaltenen Werte ein, da die kulturelle Vielfalt nicht nur ein wichtiger Motor der wirtschaftlichen, staatsbürgerlichen und moralischen Entwicklung der Gesellschaft, sondern auch gemeinsames Erbe und Quelle von Innovation und Kreativität ist.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21b) Bildung, Kultur sowie Achtung und Förderung der kulturellen Vielfalt müssen vollständig in den Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung integriert werden, da die kulturelle Zusammenarbeit wesentlich dafür ist, dass die Partnerländer sich die demokratischen Prozesse zu eigen machen und ihre eigenen Prioritäten achten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21c) Die Union verpflichtet sich, in den Beziehungen zu ihren Partnern den Schutz und die Förderung der kulturellen Vielfalt und die Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 20. Oktober 2005 zu fördern.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Die Union erkennt die Bedeutung und den spezifischen Charakter des Kultur- und Bildungsaustausches als diplomatischem Instrument und als ein Mittel zur Förderung der Mobilität und der zwischenmenschlichen Kontakte an.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Das Gleichgewicht zwischen der südlichen und der östlichen Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik muss bewahrt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Zwar sind in der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „gemeinsame Durchführungsverordnung“) gemeinsame Regeln und Verfahren für die Verwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns festgelegt, doch sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtakte zu erlassen, spezifische Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, die für die mit Titel III der Verordnung eingesetzten Mechanismen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erforderlich sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungen angemessene Konsultationen, auch auf Experten-Ebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

(26) Zwar sind in der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „gemeinsame Durchführungsverordnung“) gemeinsame Regeln und Verfahren für die Verwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns festgelegt, doch sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtakte zu erlassen, spezifische Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, die für die mit Titel III der Verordnung eingesetzten Mechanismen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erforderlich sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Experten-Ebene und mit den Akteuren der Zivilgesellschaft, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Mit den Finanzinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln sollte die auf der Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte, einer verantwortungsbewussten Staatsführung und der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen oder alternativ dazu auf der Qualität der politischen Maßnahmen der Empfänger und der Fähigkeit und Bereitschaft der betreffenden Empfänger zu deren Umsetzung beruhende Konditionalität unterstützt werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;

a) die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der kulturellen Vielfalt, der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Voraussetzungen für eine effizient gesteuerte Mobilität und die Förderung persönlicher Kontakte zu schaffen;

(c) die Voraussetzungen für eine breitenwirksame Mobilität und die Förderung persönlicher Kontakte zu schaffen, das gegenseitige Verständnis insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung, Sport und Jugend zu fördern, und darüber hinaus kulturelle Werte auszutauschen, um die kulturelle Vielfalt zu gewährleisten;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) den Schutz des gemeinsamen materiellen und immateriellen kulturellen Erbes zu fördern, auch durch Sicherstellung der Finanzierung und angemessener Ressourcen für Projekte wie Euromed Heritage; die Entwicklung von gemeinsamen Programmen zur allgemeinen und beruflichen Bildung mit den Partnerländern zu fördern, die den gleichberechtigten Zugang aller zum Studium stärker berücksichtigen, und sich die Bekämpfung des schwerwiegenden Problems der hohen Zahl der jugendlichen Schulabbrecher zum Ziel setzen;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu stärken;

(d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors und solide Aus- und Fortbildungsprogramme zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels, die Entwicklung des kulturellen Erbes und die Katastrophenresilienz zu stärken und neben dem Schutz des historischen, künstlerischen, archäologischen, kulturellen und ökologischen Erbes verschiedene Aspekte der Sicherheit der Bürger zu unterstützen;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) vertrauensbildende Maßnahmen und andere Maßnahmen, die zur Sicherheit und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, zu fördern;

(e) vertrauensbildende Maßnahmen und andere Maßnahmen, die zur Sicherheit und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, zu fördern, indem vor allem zur Achtung der Vereinigungsfreiheit beigetragen wird;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Auch andere Bereiche können von der Union unterstützt werden, sofern dies mit den Zielen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbar ist.

4. Auch andere Bereiche können von der Union unterstützt werden, sofern dies mit den Zielen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbar ist, insbesondere in den Bereichen Kultur, Kultur- und Kreativwirtschaft, Fremdenverkehr sowie allgemeine und berufliche Bildung.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Partnerländern aus öffentlichen Mitteln, aus Beiträgen der Empfänger oder aus anderen Quellen kofinanziert. Dieser Grundsatz gilt auch für die Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation, insbesondere im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programme. Unbeschadet der nach der Haushaltsordnung einzuhaltenden sonstigen Bedingungen können die Kofinanzierungserfordernisse in ausreichend begründeten Fällen, und wenn dies erforderlich ist, um die Entwicklung der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Akteure zu unterstützen, aufgehoben werden.

3. Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Partnerländern aus öffentlichen Mitteln, aus Beiträgen der Empfänger oder aus anderen Quellen auf transparente Art und Weise und nach den Regeln einer verantwortungsvollen Staatsführung kofinanziert. Dieser Grundsatz gilt auch für die Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation, insbesondere im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programme. Unbeschadet der nach der Haushaltsordnung einzuhaltenden sonstigen Bedingungen können die Kofinanzierungserfordernisse in ausreichend begründeten Fällen, und wenn dies erforderlich ist, um die Entwicklung der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Akteure zu unterstützen, aufgehoben werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) die Beiträge zu länderübergreifenden Programmen, die nach der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung aufgestellt wurden, an denen Partnerländer und/oder die Russische Föderation teilnehmen.

(g) die Beiträge zu gegenwärtigen und künftigen makro-regionalen Strategien und zu länderübergreifenden Programmen, die nach der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung aufgestellt wurden, an denen Partnerländer und/oder die Russische Föderation teilnehmen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hält ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind und außer in besonders dringenden Fällen, das Land zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Unterstützung der Union bestehen können.

Hält ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind und außer in besonders dringenden Fällen, das Land zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Unterstützung der Union bestehen können. In solchen Fällen muss stets sichergestellt werden, dass die Aussetzung der Unterstützung nicht die Institutionen der Bürgergesellschaft trifft, die in Übereinstimmung mit demokratischen Grundsätzen tätig sind und die Menschenrechte achten.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mittelausstattung für die Durchführung dieser Verordnung im Zeitraum von 2014 bis 2020 beläuft sich auf 18 182 300 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Bis zu 5% der Mittel werden für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt.

1. Die Mittelausstattung für die Durchführung dieser Verordnung im Zeitraum von 2014 bis 2020 beläuft sich auf 18 182 300 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Bis zu 7% der Mittel werden für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt.

Begründung

Da die grenzübergreifende Zusammenarbeit eine Schlüsselpriorität der Unionspolitik ist und Hilfestellung bei der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Regionen auf beiden Seiten der gemeinsamen Grenzen leisten, zur Bewältigung von Herausforderungen in Bereichen wie Umwelt, Kultur, öffentliche Gesundheit und Vorbeugung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens beitragen, effiziente und sichere Grenzen gewährleisten und auf lokaler Ebene Maßnahmen zur Intensivierung von Kontakten zwischen der Bevölkerung über die Grenzen hinweg und zum gegenseitigen Verständnis fördern soll, sollten dem durch diese Verordnung geschaffenen Instrument mehr Mittel zugewiesen werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Nach Artikel 13 Absatz 2 der „Erasmus für alle“-Verordnung wird aus den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten im Außenbereich (Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfond) für die Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag von insgesamt 1 812 100 000 EUR bereitgestellt, um die Mobilität zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten im Bereich des Lernens zu fördern und die Zusammenarbeit und den Politikdialog zwischen Behörden, Institutionen und Organisationen dieser Länder zu unterstützen. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Programm „Erasmus für alle“. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Programm „Erasmus für alle“.

3. Nach Artikel 13 Absatz 2 der „Erasmus für alle“-Verordnung wird aus den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten im Außenbereich (Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfond) für die Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag von insgesamt 1 812 100 000 EUR bereitgestellt, um die Mobilität zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten im Bereich des Lernens zu fördern und die Zusammenarbeit und den Politikdialog zwischen Behörden, Institutionen und Organisationen dieser Länder zu unterstützen. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Programm „Erasmus für alle“. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Programm „Erasmus für alle“, insbesondere wenn die Bildung als solche als einer der wichtigsten Katalysatoren im demokratischen Prozess fungieren kann.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignissen oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden.

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt.

VERFAHREN

Titel

Einrichtung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0839 – C7-0492/2011 – 2011/0405(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

17.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

17.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Iosif Matula

2.2.2012

Prüfung im Ausschuss

27.3.2012

25.4.2012

 

 

Datum der Annahme

19.6.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zoltán Bagó, Malika Benarab-Attou, Lothar Bisky, Piotr Borys, Santiago Fisas Ayxela, Lorenzo Fontana, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Emilio Menéndez del Valle, Marek Henryk Migalski, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Gianni Pittella, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Hannu Takkula, László Tőkés, Gianni Vattimo, Sabine Verheyen, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

François Alfonsi, Ivo Belet, Seán Kelly, Iosif Matula, Rui Tavares

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Luigi Berlinguer, Mario Pirillo

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (5.6.2012)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
(COM(2011)0839 – C7‑0492/2011 – 2011/0405(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Emine Bozkurt

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Union ist bestrebt, die Werte Freiheit, Demokratie und Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.

(3) Die Union ist bestrebt, die Werte Freiheit, Demokratie und Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechte der Frau sowie die Grundsätze der Gleichheit und Vielfalt, insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern, der Nichtdiskriminierung und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In Partnerländern sind Frauen mit besonderen Problemen und Diskriminierungen sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch im privaten und öffentlichen Leben konfrontiert.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik bietet die Union ihren Nachbarländern eine privilegierte Partnerschaft, die auf dem beiderseitigen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten, wie Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Grundsätze der Marktwirtschaft und nachhaltige Entwicklung beruht.

(5) Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik bietet die Union ihren Nachbarländern eine privilegierte Partnerschaft, die auf dem beiderseitigen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten, wie Demokratie und Menschenrechte, Gleichstellung von Männern und Frauen , Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Grundsätze der Marktwirtschaft und nachhaltige Entwicklung beruht.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Spezifische Programmziele sowie Geschlechtergleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsmaßnahmen sollten im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden. Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung sollten zudem auch als Querschnittsthemen in alle Maßnahmen einbezogen werden, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die gemeinsame Strategie Afrika-EU ist für die Beziehungen zu den nordafrikanischen Nachbarstaaten im Mittelmeerraum von großer Bedeutung.

(14) Die gemeinsame Strategie Afrika-EU und der Istanbuler Aktionsrahmen sind für die Beziehungen zu den nordafrikanischen Nachbarstaaten im Mittelmeerraum von großer Bedeutung.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung sollte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.

(19) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch angesichts der andauernden Wirtschafts- und Haushaltskrise durch Sparmaßnahmen der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient und zweckmäßig wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung sollte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung sollten als Querschnittsthemen grundsätzlich in alle Maßnahmen einbezogen werden, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt werden.

(21) Geschlechtergleichstellung muss als Querschnittsthema grundsätzlich in alle Maßnahmen einbezogen werden, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt werden, und dies muss unter Berücksichtigung der Rolle der Frau im demokratischen Wandel in den Partnerländern erfolgen und sich in der Förderung von Frauenrechten sowie der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung widerspiegeln. Die Stellung und die Rolle der Frau sollten ebenfalls durch besondere Maßnahmen und Programme zur Stärkung der Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Entscheidungspositionen sowie in der Zivilgesellschaft gefördert werden. Um die Stellung der Frau in den Partnerländern zu stärken, sollte der Unterstützung von Frauenorganisationen und der Zivilgesellschaft, der Schaffung von Kapazitäten, dem Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Frauenorganisationen in der Union und den entsprechenden Organisationen in den Partnerländern sowie dem Austausch von bewährten Praktiken und Fortbildungsmaßnahmen besondere Beachtung geschenkt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Die Veränderungen in den Nachbarstaaten der EU in Nordafrika und im Nahen Osten müssen zur Beendigung der Diskriminierung von Frauen beitragen und zu ihrer uneingeschränkten Teilhabe an der Gesellschaft, gleichberechtigt mit den Männern, führen. Die Union verpflichtet sich, sich konsequent gegen die Anwendung von sexueller Gewalt, die Einschüchterung und das gezielte Vorgehen gegen Frauen, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Probleme des Menschenhandels und der Genitalverstümmelung, zu wenden.

 

Die Union stellt die Notwendigkeit zur Beendigung der Diskriminierung und Verfolgung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT) in der europäischen Nachbarschaftsregion an die oberste Stelle ihrer Tagesordnung und fordert, dass für Länder, in denen LGBT-Personen diskriminiert werden, insbesondere für Länder, in denen Homosexualität noch immer unter Strafe steht, und die Finanzhilfen der Union erhalten, diese Finanzhilfen eingefroren oder entzogen werden sollten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Förderung von Schulungsmaßnahmen in den unter die Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern, die sich vornehmlich an besonders gefährdete und von Armut bedrohte Personengruppen richten, wie zum Beispiel ältere Frauen und alleinerziehende Mütter, um dadurch ihre Beteiligung an allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu steigern und die Rolle der Frau bei politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen sowie im Bildungsbereich und auf dem Arbeitsmarkt zu stärken, wodurch ein Beitrag zu deren echter Emanzipation zum Vorteil der gesamten Gesellschaft sowie im Hinblick auf die Beziehungen zu den wichtigsten Partnerländern geleistet wird.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Die EU engagiert sich in ihren Beziehungen zu ihren Partnern weltweit für die Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle sowie für die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen und multilateralen Umweltabkommen.

(22) Die EU engagiert sich in ihren Beziehungen zu ihren Partnern weltweit für die Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle sowie für die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen und multilateralen Umweltabkommen. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Dienstleistungssektor und dem informellen Sektor zu widmen, in denen Frauen besonders häufig beschäftigt sind, damit ihre Rechte gewahrt werden und ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt sowie an den jeweiligen Volkswirtschaften gefördert wird.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Organisationen der Zivilgesellschaft müssen in Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten eine Schlüsselrolle bei der Verbesserung der Staatsführung und bei der Zukunftsgestaltung einer guten Nachbarschaft einnehmen. Frauen und junge Menschen sollten effektiv eingebunden werden und ihren Beitrag in diese Richtung leisten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;

(a) die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte der Frau, und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, des Gleichheitsgrundsatzes und der Nichtdiskriminierung, der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Stärkung einer verantwortungsvollen Staatsführung zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen und die Entwicklung einer freien, unabhängigen, dynamischen und proaktiven Zivilgesellschaft durch enge Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und Frauenorganisationen zu fördern, um dadurch Bereiche für eine Unterstützung und Kooperation zur Umsetzung politischer Maßnahmen der Geschlechtergleichstellung in den Partnerländern zu ermitteln;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) die Rechte der Frau und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Präsenz von Frauen in Schlüsselpositionen in Wirtschaft und Politik, im Bildungssektor und auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und somit zur Stärkung der Rolle der Frau beizutragen, die Nichtduldung von Gewalt gegen Frauen und den Schutz von Frauen, die Opfer von Gewalt sind, zu gewährleisten, gegen die Straflosigkeit der Täter vorzugehen, Menschenhandel und Zwangsehen zu bekämpfen, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu achten und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Verwirklichung dieser Ziele sowie an dem Gender-Mainstreaming-Prozess im Sinne der Herstellung einer wirklichen Demokratie zu fördern;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu stärken;

(d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels, die Gleichstellung zwischen Männern und Frauen und die Katastrophenresilienz zu stärken, indem der Förderung der Rolle von Frauen in diesen Bereichen als wirksame Beförderer von Wandel und Fortschritt besondere Beachtung geschenkt wird, sowie die Indikatoren für die Millenniums-Entwicklungsziele und die Hinweise für das Empowerment zu nutzen;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der EU über die Umsetzung der Politik bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist der Grad der Übernahme des EU-Rechtsrahmens durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant. Als Indikatoren herangezogen werden u.a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, einschließlich der Beschäftigungsquote.

(3) Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der EU über die Umsetzung der Politik bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, aa, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist der Grad der Übernahme des EU-Rechtsrahmens durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant. Als Indikatoren herangezogen werden u.a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, einschließlich der Beschäftigungsquote.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung sind Querschnittsthemen der Unionsunterstützung und innerhalb der Phasen der Planung, Durchführung und Evaluierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik sollten Ungleichbehandlungen der Geschlechter konsequent und systematisch aufgegriffen werden, insbesondere durch spezifische Maßnahmen und Programme und durch Mainstreaming in allen anderen Maßnahmen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Art und Umfang der im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleisteten Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen unterschiedlich. Diese Differenzierung richtet sich nach den Zielen der Partnerschaft des Landes mit der Union, seinen Fortschritte beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, seinen Bedürfnissen und Kapazitäten sowie nach den potenziellen Auswirkungen der Unionsunterstützung.

(1) Art und Umfang der im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleisteten Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen unterschiedlich. Diese Differenzierung richtet sich nach den Zielen der Partnerschaft des Landes mit der Union, dessen Fortschritten beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie, die auf der Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, Frauenrechte, Grundsätze der Gleichheit von Mann und Frau, Nichtdiskriminierung und Rechtsstaatlichkeit, bei der verantwortungsvollen Staatsführung und bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, seinen Bedürfnissen und Kapazitäten sowie nach den potenziellen Auswirkungen der Unionsunterstützung.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Im Hinblick auf die großen Veränderungen im Zuge des Arabischen Frühlings in den Partnerländern des südlichen Mittelmeerraumes und die Rolle, die Frauen in den demokratischen Bestrebungen spielen könnten, sind besondere Programme und Finanzmittel für die Förderung der Mitwirkung von Frauen notwendig.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken ggf. nationale, regionale und lokale Behörden, sonstige interessierte Kreise, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und weitere nichtstaatliche Akteure an der Vorbereitung, Durchführung und am Monitoring der Unionsunterstützung mit.

(2) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken ggf. nationale, regionale und lokale Behörden, sonstige interessierte Kreise, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und weitere nichtstaatliche Akteure, einschließlich Vertreter von Frauen- und Jugendorganisationen, an der Vorbereitung, Durchführung und am Monitoring der Unionsunterstützung mit.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mittelzuweisungen für Länder- und Mehrländerprogramme werden anhand transparenter und objektiver Kriterien nach dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Grundsatz der Differenzierung festgelegt.

(5) Die Mittelzuweisungen für Länder- und Mehrländerprogramme werden anhand transparenter und objektiver Kriterien nach dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Grundsatz der Differenzierung unter gebührender Berücksichtigung der erzielten Fortschritte bei der Gleichstellung von Mann und Frau festgelegt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Kommission sollte für Länder, die gemäß dieser Verordnung zu einer finanziellen Unterstützung berechtigt sind, eine Art „Gender-Mainstreaming-Infrastruktur" erstellen; insbesondere permanente Unterstützungsstrukturen sollten sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene entwickelt werden, um die Realisierung des Gender Mainstreaming zu unterstützen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Bei der Planung sollte dem Aufbau von Kapazitäten in der Zivilgesellschaft, insbesondere für Frauen- und Jugendorganisationen in den Partnerländern, einschließlich der Erleichterung der Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit den entsprechenden Partnerorganisationen in der Union und dem Austausch von bewährten Praktiken, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Dieses Dringlichkeitsverfahren soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der EU geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Überprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb von einem Monat nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

(9) In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte der Frau, oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Dieses Dringlichkeitsverfahren soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der EU geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Überprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb von einem Monat nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Im Falle von Veränderungen des politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Umfelds sollte die Kommission eine Beurteilung des Projektes durchführen, um zu prüfen, ob diese Veränderungen Auswirkungen auf die zu Beginn des Projektes zugrunde gelegten Annahmen bezüglich der Geschlechterrollen und des Verhältnisses zwischen den Geschlechtern haben und ob Anpassungen an das Projekt erforderlich sind.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hält ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind und außer in besonders dringenden Fällen, das Land zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Unterstützung der Union bestehen können.

Hält ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte der Frau und der Gleichstellung von Männern und Frauen, nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind und außer in besonders dringenden Fällen, das Land zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Unterstützung der Union bestehen können.

VERFAHREN

Titel

Einrichtung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0839 – C7-0492/2011 – 2011/0405(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

17.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

FEMM

16.2.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Emine Bozkurt

25.1.2012

Prüfung im Ausschuss

23.4.2012

 

 

 

Datum der Annahme

30.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Andrea Češková, Iratxe García Pérez, Mikael Gustafsson, Mary Honeyball, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Nicole Kiil-Nielsen, Silvana Koch-Mehrin, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Elisabeth Morin-Chartier, Siiri Oviir, Antonyia Parvanova, Joanna Senyszyn, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Britta Thomsen, Angelika Werthmann, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Izaskun Bilbao Barandica, Vilija Blinkevičiūtė, Franziska Katharina Brantner, Minodora Cliveti, Mojca Kleva, Ana Miranda, Norica Nicolai, Antigoni Papadopoulou

VERFAHREN

Titel

Einrichtung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0839 – C7-0492/2011 – 2011/0405(COD)

Datum der Konsultation des EP

7.12.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

17.1.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

17.1.2012

INTA

17.1.2012

BUDG

17.1.2012

EMPL

17.1.2012

 

ENVI

17.1.2012

ITRE

17.1.2012

TRAN

17.1.2012

REGI

17.1.2012

 

CULT

17.1.2012

LIBE

17.1.2012

FEMM

16.2.2012

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

24.1.2012

TRAN

23.1.2012

LIBE

26.1.2012

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Eduard Kukan

5.10.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.7.2012

 

 

 

Datum der Annahme

5.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elmar Brok, Jerzy Buzek, Mark Demesmaeker, Michael Gahler, Marietta Giannakou, Ana Gomes, Andrzej Grzyb, Anna Ibrisagic, Anneli Jäätteenmäki, Jelko Kacin, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Alexander Graf Lambsdorff, Vytautas Landsbergis, Marusya Lyubcheva, Willy Meyer, María Muñiz De Urquiza, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Norica Nicolai, Raimon Obiols, Kristiina Ojuland, Ria Oomen-Ruijten, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Bernd Posselt, Hans-Gert Pöttering, Cristian Dan Preda, Libor Rouček, Tokia Saïfi, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, György Schöpflin, Werner Schulz, Marek Siwiec, Charles Tannock, Inese Vaidere, Geoffrey Van Orden, Nikola Vuljanić, Sir Graham Watson, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marije Cornelissen, Kinga Gál, Barbara Lochbihler, Antonio López-Istúriz White, Doris Pack, Ivo Vajgl

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Hiltrud Breyer

Datum der Einreichung

6.12.2013