EMPFEHLUNG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)

14.11.2014 - (09412/2014 – C8‑0042/2014 – 2013/0418(NLE)) - ***

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Pilar Ayuso
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Verfahren : 2013/0418(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0036/2014
Eingereichte Texte :
A8-0036/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)

(09412/2014 – C8‑0042/2014 – 2013/0418(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (COM09412/2014),

–       in Kenntnis des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES),

–       in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C8‑0042/2014),

–       gestützt auf Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–       gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 39 seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0036/2014),

1.      gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) ist ein wichtiges internationales Instrument, mit dem gefährdete Arten frei lebender Tiere und Pflanzen durch eine Kontrolle des internationalen Handels mit Exemplaren dieser Arten geschützt werden sollen. Das Übereinkommen ist 1975 in Kraft getreten und zählt mittlerweile 178 Vertragsparteien (darunter alle Mitgliedstaaten der EU). Es erfasst rund 35 000 Arten, die je nach Schutzbedarf in einem der drei Anhänge aufgeführt sind, und stellt sicher, dass das Überleben dieser Arten nicht durch den internationalen Handel gefährdet wird. Jede Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr und jedes Einbringen aus dem Meer von unter das Übereinkommen fallenden Arten sind im Rahmen eines Bescheinigungssystems genehmigungspflichtig.

Die Bestimmungen des Übereinkommens sind seit 1. Januar 1984 in allen Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt worden und haben Eingang in die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates sowie in verschiedene Verordnungen der Kommission (Verordnung (EG) Nr. 865/2006, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2013) gefunden. Die in den Geltungsbereich des CITES-Übereinkommens fallenden Angelegenheiten betreffen den Schutz der Umwelt und den Handel. Im Bereich des Umweltschutzes teilen sich die EU und die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit. Im Bereich des Handels verfügt die EU über eine ausschließliche Zuständigkeit.

Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Übereinkommens sollten nur Staaten diesem beitreten können. Die Europäische Union hatte daher im Rahmen des CITES-Übereinkommens bislang einen Beobachterstatus.

Mit der Änderung des CITES-Übereinkommens, die am 30. April 1983 auf einer außerordentlichen Tagung der Vertragsparteien in Gaborone (Botswana) angenommen wurde, wurde Artikel XXI des Übereinkommens dahingehend geändert, dass der ursprünglich auf Staaten beschränkte Beitritt zum Übereinkommen nun auch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration offensteht, die von souveränen Staaten gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die ihre Mitgliedstaaten ihnen die Zuständigkeit übertragen haben.

Die in Gaborone beschlossene Änderung des Übereinkommens ist am 29. November 2013 in Kraft getreten, nachdem zwei Drittel der 80 Länder, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung Vertragsparteien waren, diese ratifiziert hatten. Mit dem Inkrafttreten dieser Änderung ist es der Europäischen Union möglich geworden, dem CITES-Übereinkommen beizutreten.

Im Einklang mit der Praxis, nach der die Vertragsparteien gleich nach ihrem Beitritt Beiträge zahlten sollten, ist damit zu rechnen, dass die EU jährlich für 2,5 % des Gesamtbetrags des CITES-Treuhandfonds aufkommen müsste (rund 115 000 EUR für 2015). Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden sich entsprechend verringern.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates zielt darauf ab, den Beitritt der Europäischen Union zum CITES-Übereinkommen zu genehmigen und den Präsidenten des Rates zur Bestellung der Person aufzufordern, die befugt ist, die Beitrittsurkunde nach Artikel XXI Absatz 1 des Übereinkommens sowie die Erklärung der Zuständigkeit nach Artikel XXI Absatz 3 im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen.

Der Beitritt zum CITES-Übereinkommen wird es der EU ermöglichen, im Einklang mit den Verträgen und der üblichen Praxis für die Außenvertretung angemessen in den CITES-Sitzungen vertreten zu sein und an den Arbeiten im Rahmen des Übereinkommens in vollem Umfang teilzunehmen. Der Beitritt wird es der Kommission ermöglichen, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen zu führen und einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Standpunkten der 28 Mitgliedstaaten herbeizuführen. Mit dem Beitritt zum CITES-Übereinkommen erhält die Europäische Union formale Zuständigkeiten und wird anderen Vertragsparteien gegenüber rechenschaftspflichtig, was die Anwendung und Durchsetzung des Übereinkommens betrifft.

Ferner sei darauf hingewiesen, dass sich der Beitritt der Europäischen Union nicht auf die Rechte und Pflichten auswirkt, die sich aus dem CITES-Übereinkommen für die Mitgliedstaaten ergeben. Als Vertragspartei des Übereinkommens wird die EU alle Rechte und Pflichten wahrnehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die EU wird über alle Angelegenheiten entscheiden, die zum Besitzstand gehören oder diesen berühren könnten, wie zum Beispiel die Verordnung Nr. 338/97[1] oder andere einschlägige EU-Rechtsakte der EU, wohingegen die einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin über die anderen Angelegenheiten entscheiden werden. Das interne Beschlussfassungsverfahren der EU wird durch den EU-Beitritt zum CITES-Übereinkommen ebenso wenig berührt. Der Beitritt berührt insbesondere nicht die Art und Weise, wie die Union und ihre Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen gemäß den Verträgen ihre gemeinsamen Standpunkte für die Konferenz der CITES-Vertragsparteien festlegen.

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass mit dem Beitritt der Europäischen Union zum CITES-Übereinkommen der Rechtsstatus der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens gegenüber dritten Vertragsparteien klarer sichtbar wird. Der gegenwärtige Beobachterstatus in der Konferenz der Vertragsparteien und in den Sitzungen der zahlreichen wichtigen Ausschüsse und Arbeitsgruppen hat sich in dieser Hinsicht als deutlicher Nachteil erwiesen.

Die Berichterstatterin ist ferner der Auffassung, dass der Beitritt der Europäischen Union zum CITES-Übereinkommen ein logischer und notwendiger Schritt ist, mit dem sichergestellt wird, dass die EU ihre Ziele im Rahmen ihrer Umweltpolitik uneingeschränkt verfolgen kann. Der Beitritt würde es der Kommission ermöglichen, im Namen der Union eine in sich schlüssige EU-Position in CITES-Angelegenheiten zu vertreten und bei den Verhandlungen im Rahmen der Konferenz der Vertragsparteien eine gewichtige Rolle zu spielen.

Zudem möchte die Berichterstatterin hervorheben, dass der EU-Beitritt zum CITES-Übereinkommen in der Praxis die gegenwärtige Vorgehensweise sowohl reflektieren als auch straffen wird. So stimmen bei der Konferenz der Vertragsparteien die Mitgliedstaaten gegenwärtig einzeln aber stets im Einklang mit einem Beschluss des Rates ab, in dem der Standpunkt der EU in der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt ist. Sobald die EU Vertragspartei geworden ist, erhält sie in der Konferenz der Vertragsparteien ein Stimmrecht (mit einem Stimmgewicht von 28 Stimmen), und zwar auf der Grundlage eines Standpunkts, der – wie es gegenwärtig schon der Fall ist – im Voraus mit den Mitgliedstaaten vereinbart worden sein müsste.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen empfiehlt die Berichterstatterin dem Europäischen Parlament, dem Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen zuzustimmen.

  • [1]  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Giovanni La Via

Vorsitzender

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (COM(2013)0867 – C8‑0042/2014 – 2013/0418(NLE))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 18. September 2014 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der Richtigkeit der Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission befasst.

I - Hintergrund

Die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage war Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Rechtsgrundlage für die Umweltpolitik der Union, und Artikel 207 AEUV zu der gemeinsamen Handelspolitik in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV, der verfahrensrechtlichen Rechtsgrundlage für den Abschluss von internationalen Übereinkünften, wonach die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist.

Im Ersuchen um Zustimmung, das vom Rat an das Parlament übermittelt wurde, wurden der Verweis auf Artikel 207 AEUV und zwei Sätze im Anhang zu dem Vorschlag über den Binnenmarkt und die ausschließliche Zuständigkeit der EU für die Zollunion und die gemeinsame Handelspolitik entfernt.

Die Rechtsgrundlage für ein laufendes Legislativverfahren zur Neufassung der Verordnung, wodurch das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) in den Mitgliedstaaten[1] mit dem Zweck der Aktualisierung zur Aufnahme von Vorschriften über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte umgesetzt wird, ist allein Artikel 192 AEUV.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates betrifft den Beitritt der EU zum CITES-Übereinkommen, sodass die Frage entsteht, ob Artikel 207 AEUV in die Rechtsgrundlage aufgenommen werden sollte.

II – Einschlägige Vertragsartikel

Die folgenden Artikel des AEUV wurden im ursprünglichen Vorschlag der Kommission als Rechtsgrundlage vorgelegt (Hervorhebungen hinzugefügt):

Artikel 192

(ex-Artikel 175 EGV)

1. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele.

[...]

Artikel 207

(ex-Artikel 133 EGV)

1. Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet.

2. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.

[...]

Artikel 218

(ex-Artikel 300 EGV)

[...]

6. Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.

Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, erlässt der Rat den Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft

(a) nach Zustimmung des Europäischen Parlaments in folgenden Fällen:

(i) Assoziierungsabkommen;

(ii) Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

(iii) Übereinkünfte, die durch die Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen;

(iv) Übereinkünfte mit erheblichen finanziellen Folgen für die Union;

(v) Übereinkünfte in Bereichen, für die entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren gilt.

Das Europäische Parlament und der Rat können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.

[...]

Artikel 191 AEUV hat den folgenden Wortlaut (Hervorhebungen hinzugefügt):

Artikel 191

(ex-Artikel 174 EGV)

1. Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:

– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,

– Schutz der menschlichen Gesundheit,

– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

[...]

4. Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union können in Übereinkünften zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien geregelt werden.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.

III – Rechtsprechung zur Rechtsgrundlage

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs „muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts ... auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“[2]. Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann daher ein Grund für die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts sein.

In diesem Fall ist daher festzustellen, ob der Vorschlag

1.  entweder zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen lässt, während die andere nur eine untergeordnete Bedeutung hat; oder

2.  gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Rechtsakt im ersten Fall nur auf eine Rechtsgrundlage gestützt sein, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert, während er im zweiten Fall auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen ist.[3]

Der Juristische Dienst bezieht sich auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑94/03, Kommission/Rat, Slg. 2006, I‑0001, in dem die gleiche Frage aufgeworfen wurde, wie in diesem Ratsbeschluss. Der Gerichtshof führte aus:

51. Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist somit, wie sich im Übrigen auch ausdrücklich aus der achten Begründungserwägung des Übereinkommens ergibt, wonach sich Handels und Umweltpolitik der Parteien des Übereinkommens mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung gegenseitig ergänzen sollten, im Ergebnis festzustellen, dass das Übereinkommen hinsichtlich sowohl der damit verfolgten Ziele als auch seines Inhalts zwei untrennbar miteinander verbundene Komponenten enthält, ohne dass die eine gegenüber der anderen als zweitrangig oder mittelbar angesehen werden könnte, wobei die eine der gemeinsamen Handelspolitik und die andere dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zuzurechnen ist. In Anwendung der in Randnummer 36 dieses Urteils zitierten Rechtsprechung war der Beschluss über die Genehmigung des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft somit auf die beiden entsprechenden Rechtsgrundlagen zu stützen, also auf Artikel 133 EG und Artikel 175 Absatz 1 EG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 EG.

55. Schließlich ist zu beachten, dass die Gemeinschaft, indem sie den Beschluss über die Genehmigung des Übereinkommens auf die doppelte Rechtsgrundlage der Artikel 133 EG und 175 EG stützt, auch den anderen Parteien des Übereinkommens Hinweise gibt zum Umfang der Zuständigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf das Übereinkommen, das, wie oben gezeigt wurde, sowohl in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik als auch in den der gemeinschaftlichen Umweltpolitik fällt, und zudem zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, wobei diese Aufteilung auch im Stadium der Durchführung des Übereinkommens auf Gemeinschaftsebene zu berücksichtigen ist.

56. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, insofern als er allein auf Artikel 175 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und 3 Unterabsatz 1 EG gestützt ist.

IV. Ziel und Inhalt des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist es gemäß seiner Erwägung 4, den Beitritt der EU zum CITES-Übereinkommen zu ermöglichen, um an den Arbeiten im Rahmen des Übereinkommens in vollem Umfang teilzunehmen, und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten rechtswirksam zur Anwendung und Durchsetzung des Übereinkommens zu verpflichten. Mit dem Beitritt werden formale Zuständigkeiten für die Europäische Union geschaffen, die als Vertragspartei gegenüber anderen Vertragsparteien dafür haftet, dass sie das Übereinkommen anwendet.

Nach Erwägung 3 bezieht sich das CITES-Übereinkommen auf Umweltschutz und Handel, d. h. Bereiche, in denen die EU für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte zuständig ist.

Ein Anhang zu dem Vorschlag enthält eine Erklärung der EU mit dem folgenden Wortlaut (Hervorhebungen hinzugefügt):

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS ARTIKEL XXI (ABSATZ 3) DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREI LEBENDER TIERE UND PFLANZEN

„Die Europäische Union erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 191, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die der Erreichung folgender Ziele dienen:

–  Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

–  Schutz der menschlichen Gesundheit;

–  umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

–  Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, einschließlich des Klimawandels.

Außerdem erlässt die Europäische Union auf Ebene der Europäischen Union Maßnahmen für das reibungslose Funktionieren ihres Binnenmarktes.

Die Europäische Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für Maßnahmen, die die Zollunion zwischen ihren Mitgliedstaaten betreffen, sowie für ihre gemeinsame Handelspolitik.

Die Europäische Union erklärt, dass sie bereits Rechtsinstrumente für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten eingeführt hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, insbesondere (aber nicht ausschließlich) die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006.

Darüber hinaus erklärt die Europäische Union, dass sie für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen zuständig ist, die unter geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union fallen.

Die Ausübung der Zuständigkeit der Union unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung.“

Die beiden unterstrichenen Absätze wurden in dem Ersuchen um Zustimmung, das vom Rat an das Parlament übermittelt wurde, gestrichen.

Die Präambel des CITES-Übereinkommens enthält die folgende Erwägung 4:

sowie IN DER ERKENNTNIS , dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist;

V – Bestimmung der zutreffenden Rechtsgrundlage

Da Zweck des Vorschlags die rechtliche Verpflichtung der EU und aller ihrer Mitgliedstaaten ist, das CITES-Übereinkommen umzusetzen und durchzusetzen, ist der Zweck des Übereinkommens selbst wesentlich, um festzustellen, ob der Vorschlag gleichzeitig zwei Zielsetzungen, die des Umweltschutzes und des Handels, hat oder ob eine der beiden nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung, mit der CITES in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, allein auf die Rechtsgrundlage für den Umweltschutz gestützt ist. Hieraus könnte gefolgert werden, dass das Umweltschutzziel nicht gegenüber einem anderen möglichen Ziel als untergeordnet betrachtet werden sollte, sondern zumindest als eines der Hauptziele angesehen werden muss.

Die Frage ist daher, ob das Handelsziel nicht als gegenüber dem Umweltschutzziel als untergeordnet betrachtet sein sollte. Aus der Erwägung 4 der Präambel des CITES-Übereinkommens wird deutlich, dass sein Zweck die internationale Zusammenarbeit ist, um Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel zu schützen. Gemäß Artikel 207 AEUV wird die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet, was gemäß dem in Artikel 192 genannten Artikel 191 AEUV die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme umfasst. Der Handelsaspekt des Vorschlags kann daher nicht als nur dem Ziel des Umweltschutzes untergeordnet betrachtet werden, nicht zuletzt unter Berücksichtigung dessen, dass die EU im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik ausschließlich zuständig ist.

Der Vorschlag hat daher gleichzeitig zwei Zielsetzungen, die des Umweltschutzes und des fairen internationalen Handels. Diese beiden Ziele sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist. Die Rechtsgrundlage des Vorschlags muss daher Artikel 207 AEUV umfassen und kann nicht nur aus Artikel 192 AEUV bestehen.

VI – Schlussfolgerungen und Empfehlung

In Anbetracht der vorstehenden Analyse bilden die Artikel 192, 207 und 218 AEUV die richtige Rechtsgrundlage für den Vorschlag.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2014 geprüft. Der Rechtsausschuss hat daher in dieser Sitzung mit 15 Ja-Stimmen, sechs Gegenstimmen und ohne Enthaltungen[4] beschlossen, als geeignete Rechtsgrundlage des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) Artikel 192, 207 und 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV zu empfehlen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Pavel Svoboda

  • [1]  Vgl. die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung) (P7_TA(2014)0397).
  • [2]  Rechtssache C‑45/86, Kommission/Rat („allgemeine Zollpräferenzen“), Slg. 1987, 1439, Randnummer 5; Rechtssache C-440/05, Kommission gegen Rat, Slg. 2007, I-9097; Rechtssache C‑411/06, Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2009 S. I‑7585.
  • [3]  Siehe die oben zitierte Rechtssache C‑411/06, Randnummern 46‑47.
  • [4]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Jean-Marie Cavada (amtierender Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender), Max Andersson, Marie-Christine Boutonnet, Daniel Buda, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux (stellvertretende Vorsitzende), Andrzej Duda, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Rosa Estaràs Ferragut, Jytte Guteland, Heidi Hautala, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Dietmar Köster, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Angelika Niebler, Julia Reda, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Viktor Uspaskich, Tadeusz Zwiefka.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

5.11.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

61

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Ivo Belet, Simona Bonafè, Lynn Boylan, Nessa Childers, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Jørn Dohrmann, Ian Duncan, Stefan Eck, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Ashley Fox, Elisabetta Gardini, Enrico Gasbarra, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Josu Juaristi Abaunz, Karin Kadenbach, Syed Kamall, Kateřina Konečná, Peter Liese, Norbert Lins, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Teresa Rodriguez-Rubio, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Dubravka Šuica, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Nils Torvalds, Glenis Willmott, Jadwiga Wiśniewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Renata Briano, Soledad Cabezón Ruiz, Ulrike Müller, József Nagy, Aldo Patriciello, Alojz Peterle, Christel Schaldemose, Bart Staes