BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas, Griechenland)

11.12.2014 - (COM(2014)0702 – C8‑0245/2014 – 2014/2183(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Monika Vana

Verfahren : 2014/2183(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0063/2014
Eingereichte Texte :
A8-0063/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas, Griechenland)

(COM(2014)0702 – C8‑0245/2014 – 2014/2183(BUD))

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0702 – C8‑0245/2014),

–       gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF-Verordnung),

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

–       gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–       unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–       in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–       in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0063/2014),

A.     in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen einer globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.     in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.     in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Festsetzung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.     in der Erwägung, dass die griechischen Behörden den Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas am 29. Juli 2014 wegen der Entlassung von 551 Arbeitnehmern bei Odyssefs Fokas S. A., einem im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 47 („Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen“) tätigen Unternehmen, gestellt haben;

E.     in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.      begrüßt, dass die griechischen Behörden den großen Nutzen dieses Haushaltsinstruments erkennen und es bereits mehrmals als Mittel eingesetzt haben, um den negativen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu begegnen;

2.      stellt fest, dass die griechischen Behörden den Antrag unter Berufung auf das Interventionskriterium von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung gestellt haben, wonach es in einem Unternehmen eines Mitgliedstaats innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Einstellung der Tätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, was auch entlassene Arbeitnehmer und Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgeben mussten, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern einschließt;

3.      stellt fest, dass die griechischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 29. Juli 2014 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 11. November 2014 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

4.      nimmt Kenntnis von der Argumentation der griechischen Behörden, dass vor allem zwei Faktoren die Entlassungen ausgelöst haben: der Rückgang des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte infolge der erhöhten Steuerlast, der sinkenden Gehälter (sowohl der privaten als auch der öffentlichen Angestellten) und der steigenden Arbeitslosigkeit, was zu einem hohen Kaufkraftverlust führte, und die drastische Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen aufgrund fehlender Liquidität der griechischen Banken;

5.      teilt die Auffassung, dass diese Faktoren mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise in Zusammenhang stehen, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[4] befasst, und dass Griechenland daher Anspruch auf einen Beitrag aus dem EGF hat;

6.      stellt fest, dass für den Einzelhandel bislang drei weitere EGF-Anträge gestellt wurden ‑ zwei davon von Griechenland –, die sich ebenfalls auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützten;

7.      stellt fest, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit in einem Land, in dem sich die Zahl der Arbeitslosen im Zeitraum 2008-2013 vervierfacht hat und das die höchste Arbeitslosenquote in der EU und die fünfthöchste weltweit aufweist, weiter verschärfen werden; ist besonders besorgt um die Regionen Attika und Zentralmakedonien, auf die sich 90 % der Entlassungen konzentrieren und in denen die Arbeitslosenquote bereits über dem nationalen Durchschnitt von 27,5 % liegt;

8.      stellt fest, dass zusätzlich zu den im Bezugszeitraum entlassenen 551 Arbeitnehmern auch 49 vor dem viermonatigen Bezugszeitraum entlassene Arbeitnehmer in die Zahl der förderfähigen Begünstigten einbezogen wurden, die sich auf insgesamt 600 Personen beläuft; stellt des Weiteren fest, dass 89,17 % der entlassenen Arbeitnehmer, die für eine Unterstützung aus dem EGF in Betracht kommen, Frauen sind;

9.      begrüßt, dass die griechischen Behörden bis zu 500 jungen Menschen, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche) und zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 30 Jahre waren, aus dem EGF-kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten werden, da sämtliche Entlassungen, auf die in Ziffer 8 verwiesen wird, in den NUTS-2-Regionen Κεντρική Μακεδονία (Zentralmakedonien) (EL12), Θεσσαλία (Thessalien) (EL14) und Aττική (Attika) (EL30) erfolgten, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche haben; stellt fest, dass sich die Zahl der Begünstigten damit auf insgesamt 1 100 beläuft;

10.    nimmt zur Kenntnis, dass die griechischen Behörden beschlossen haben, bis zu 500 NEET-Jugendlichen, die jünger als 30 Jahre sind, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten; stellt fest, dass die griechischen Behörden dem Antrag zufolge unter anderem Kriterien zugrunde legen werden, die sich an den Kriterien des griechischen Plans zur Umsetzung der Jugendgarantie (d. h. von Ausgrenzung bedrohte junge Menschen, Höhe des Haushaltseinkommens, Bildungsniveau, Dauer der Arbeitslosigkeit usw.) orientieren, und Interessenbekundungen berücksichtigen werden; fordert die griechischen Behörden auf, die sozialen Kriterien nicht aus dem Auge zu verlieren und sicherzustellen, dass die Auswahl der Empfänger der EGF-Unterstützung den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in vollem Umfang Rechnung trägt;

11.    befürwortet die sozialen Kriterien, die die griechischen Behörden bei der Auswahl der aus dem EGF zu unterstützenden NEET-Jugendlichen zugrunde legen, wie Höhe des Haushaltseinkommens, Bildungsniveau und Dauer der Arbeitslosigkeit; fordert, dass bei der Auswahl der Empfänger der Grundsatz der Nichtdiskriminierung uneingeschränkt eingehalten wird, damit auch die eine Chance haben, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind;

12.    fordert die griechischen Behörden auf, detaillierte Informationen zu den finanzierten Maßnahmen und den Ergebnissen im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren, insbesondere was die Auswahl der NEET-Jugendlichen und die ihnen angebotene Unterstützung betrifft, bereitzustellen;

13.    stellt fest, dass die Gesamtkosten dieser Inanspruchnahme des EGF 10 740 000 EUR betragen, wovon 210 000 EUR für die Durchführung bestimmt sind, und dass sich der Finanzbeitrag des EGF auf 6 444 000 EUR, das sind 60 % der Gesamtkosten, beläuft;

14.    nimmt zur Kenntnis, dass sich der Beitrag für Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung auf 1,96 % der Gesamtkosten beläuft; stellt des Weiteren fest, dass fast die Hälfte dieses Beitrags für Information und Werbung verwendet werden soll;

15.    begrüßt, dass die griechischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 20. Oktober 2014, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

16.    nimmt Kenntnis von dem Hinweis der griechischen Behörden, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten (ehemalige Beschäftigte von Fokas und Rechtsanwälte der Beschäftigten) und dem Verband der Privatangestellten in Griechenland ausgearbeitet wurde;

17.    nimmt zur Kenntnis, dass bei der Konzipierung der personalisierten Dienstleistungen, die angeboten werden sollen, dem besonderen Bedarf der NEET-Jugendlichen Rechnung getragen wurde und dass diese Dienstleistungen folgende Maßnahmen umfassen: Berufsberatung, Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, Beihilfen zur Existenzgründung, Beihilfen für die Arbeitssuche sowie Beihilfen für Schulungen und Mobilitätsbeihilfen;

18.    unterstreicht die Bedeutung personalisierter Dienstleistungen, die den Arbeitnehmern dabei helfen sollen, ihre Fähigkeiten zu ermitteln und so eine realistische Berufsplanung entsprechend ihren Interessen und Qualifikationen vorzunehmen;

19.    begrüßt, dass unter den vorgeschlagenen Maßnahmen auch eine Begleitung vorgesehen ist, sodass die Teilnehmer nach Abschluss der Durchführung der Maßnahmen sechs Monate lang weiter betreut werden;

20.    nimmt zur Kenntnis, dass der überwiegende Teil der beantragten Mittel für Beihilfen zur Unternehmensgründung (3 000 000 EUR) und Ausbildungsmaßnahmen (2 960 000 EUR) bestimmt ist;

21.    nimmt zur Kenntnis, dass bis zu 200 ausgewählten Arbeitnehmern und NEET-Jugendlichen der zulässige Höchstbetrag von 15 000 EUR als Beitrag zur Gründung eines eigenen Unternehmens gewährt werden wird; betont, dass das Ziel dieser Maßnahme darin besteht, durch Bereitstellung von Finanzmitteln für tragfähige unternehmerische Initiativen das Unternehmertum zu fördern, was mittelfristig zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze führen dürfte; stellt fest, dass die Gewährung dieses zulässigen Höchstbetrags an bestimmte Voraussetzungen und die Tragfähigkeit der unterstützten Unternehmensgründungen geknüpft sein wird;

22.    verweist nachdrücklich auf die Erzielung eines echten Mehrwerts und empfiehlt die Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen; stellt fest, dass etwa ein Drittel der geplanten Unterstützung aus Beihilfen und damit passiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen besteht;

23.    stellt fest, dass sich die in diesem Antrag geltend gemachten Kosten für Ausbildungsmaßnahmen auf einem mit früheren Anträgen aus Griechenland vergleichbaren Niveau befinden; weist darauf hin, dass sich diese Kosten von den Kosten in ähnlichen Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten unterscheiden;

24.    fordert, dass die Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF), die innerhalb des neuen ESF-Programmplanungszeitraums geplant sind, den EGF-Plan ergänzen und die Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in zukunftsorientierte und nachhaltige Wirtschaftszweige erleichtern; weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende Wirtschaft vereinbar sein sollte;

25.    begrüßt, dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden;

26.    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

27.    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

28.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas, Griechenland)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[4] befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(1) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(2) Griechenland hat am 29. Juli 2014 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei Odyssefs Fokas S. A. in Griechenland gestellt und diesen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

(3) Griechenland hat beschlossen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch jungen Menschen, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.

(4) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 6 444 000 EUR für den Antrag Griechenlands bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 6 444 000 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Der Präsident                                                           Der Präsident

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]  ABl. L 167 vom 29.06.2009, S. 26.

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[2] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilog einberufen.

II. Der Odyssefs Fokas betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission

Die Kommission hat am 11. November 2014 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Griechenlands angenommen, durch den Arbeitnehmer, die bei Odyssefs Fokas S. A., einem im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 47 („Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen“) tätigen Unternehmen, aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen.

Dies ist der einundzwanzigste Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2014 geprüft werden muss. Er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 6 444 000 EUR aus dem EGF für Griechenland und betrifft insgesamt 600 Begünstigte und 500 NEET-Jugendliche. Der Antrag wurde der Kommission am 29. Juli 2014 übermittelt und bis zum 23. September 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF-Verordnung die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt.

Die griechischen Behörden machen geltend, dass sich die griechische Wirtschaft im sechsten Jahr in Folge (2008-2013) in einer tiefen Rezession befindet. Dem griechischen statistischen Amt (ELSTAT) zufolge ist das griechische BIP seit 2008 um 25,7 Prozentpunkte, der öffentliche Verbrauch um 21 Prozentpunkte und der private Verbrauch um 32,3 Prozentpunkte zurückgegangen, während sich die Arbeitslosenquote um 20,6 Prozentpunkte erhöhte. In Griechenland ist der Verbrauch der privaten Haushalte seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise gesunken, und die Zahlen haben sich von Jahr zu Jahr verschlechtert.

Nach Angaben der griechischen Behörden haben vor allem zwei Faktoren die Entlassungen ausgelöst: (1) der Rückgang des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte infolge der erhöhten Steuerlast, der sinkenden Gehälter (sowohl der privaten als auch der öffentlichen Angestellten) und der steigenden Arbeitslosigkeit, was zu einem hohen Kaufkraftverlust führte, und (2) die drastische Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen aufgrund fehlender Liquidität der griechischen Banken.

Infolge der geschwächten Kaufkraft der griechischen Haushalte nach dem Abschwung der griechischen Wirtschaft seit dem Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise ging die Nachfrage nach anderen Erzeugnissen als Grundnahrungsmitteln stark zurück und entsprechend auch der Umsatz von Odyssefs Fokas. Der Rückgang des Umsatzes infolge des rückläufigen Konsums wurde durch die restriktive Kreditvergabe noch verschärft, sodass die Bemühungen von Odyssefs Fokas um eine Lösung fruchtlos blieben. Im November 2013, 12 Monate nach Beantragung von Gläubigerschutz und verschiedenen Zwangsräumungen, meldete das Unternehmen Konkurs an, der zu den Entlassungen führte, auf die sich dieser Antrag bezieht.

Bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitnehmern und NEET-Jugendlichen angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen bilden: Berufsberatung, Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, Beihilfe zur Existenzgründung, Beihilfe für die Arbeitssuche sowie Beihilfe für Schulungen und Mobilitätsbeihilfe.

Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

Die griechischen Behörden haben alle erforderlichen Zusicherungen gegeben, was die nachstehenden Punkte betrifft:

–           Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet;

–           die nationalen und EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten;

–           die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt, und es wurden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen;

–           die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

–           der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen;

Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von den gleichen Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Griechenland verwalten und kontrollieren. Die Koordinations- und Überwachungsbehörde für die ESF-Maßnahmen (EYSEKT) fungiert als Verwaltungsbehörde, der Finanzkontrollausschuss (EDEL) als Kontrollbehörde und die Sonderzahlstelle als Bescheinigungsbehörde.

III. Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 6 444 000 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 04 01) vorgelegt.

Dies ist der einundzwanzigste Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bislang für 2014 unterbreitet wurde.

Falls keine Einigung zustande kommt, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wird gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

ZP/ch D(2014)56458

Herrn Jean Arthuis

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 09G205

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas, Griechenland (COM(2014)702 final)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe „EGF“ haben die Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe „EGF“ befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

A.  Der vorliegende Antrag stützt sich auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (EGF-Verordnung) und betrifft 600 Arbeitnehmer, die bei Odyssefs Fokas S. A., einem in der der NACE-Rev.-2-Abteilung 47 („Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen“) vor allem in den Regionen Zentralmakedonien, Attika und Thessalien tätigen Unternehmen, während des Bezugszeitraums vom 3. Februar 2014 bis 3. Juni 2014 entlassen wurden. Der Antrag betrifft außerdem 500 junge Menschen, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche).

B.  Die griechischen Behörden machen geltend, dass sich die griechische Wirtschaft im sechsten Jahr in Folge (2008-2013) in einer tiefen Rezession befindet. Dem griechischen statistischen Amt (ELSTAT) zufolge ist das griechische BIP seit 2008 um 25,7 Prozentpunkte, der öffentliche Verbrauch um 21 Prozentpunkte und der private Verbrauch um 32,3 Prozentpunkte zurückgegangen, während sich die Arbeitslosenquote um 20,6 Prozentpunkte erhöhte. Der Rückgang des BIP hat das Gefälle zwischen dem griechischen Pro-Kopf-BIP und dem Pro-Kopf-BIP der EU vergrößert und die Fortschritte Griechenlands auf dem Weg zu wirtschaftlicher Konvergenz im Zeitraum 1995-2007 zunichte gemacht.

C.  In Griechenland ist der Verbrauch der privaten Haushalte seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise gesunken, und die Zahlen haben sich von Jahr zu Jahr verschlechtert.

D.  Die überwiegende Mehrheit (89,17 %) der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer sind Frauen und 10,83 % Männer. Die überwiegende Mehrheit (84,83 %) der Arbeitnehmer ist zwischen 30 und 54 Jahre alt, 6,50 % sind zwischen 55 und 64 Jahre und 8,5 % zwischen 15 und 24 Jahre alt.

E.  Die griechischen Behörden machen geltend, dass die Arbeitslosigkeit, die infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise bereits gestiegen ist, durch die Entlassungen bei Odyssefs Fokas weiter zunehmen wird und die Situation offenbar besonders prekär ist.

F.  Griechenland weist die höchste Arbeitslosenquote in der EU und die fünfhöchste weltweit auf.

G.  Die meisten Entlassungen (90 %) konzentrieren sich auf die Regionen Attika und Zentralmakedonien, während etwa 10 % der Entlassungen auf die Region Thessalien entfallen. Im vierten Quartal 2013 lag die Arbeitslosenquote in Attika (28,2 %) und Zentralmakedonien (30,3 %) über dem nationalen Durchschnitt (27,5 %).

H.  Auf Attika entfallen 43 % des griechischen BIP, sodass sich die Schließung von Unternehmen in dieser Region auf die gesamte griechische Wirtschaft auswirkt.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Griechenlands zu übernehmen:

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erfüllt sind und dass Griechenland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  begrüßt, dass unter den vorgeschlagenen Maßnahmen auch eine Begleitung vorgesehen ist, sodass die Teilnehmer nach Abschluss der Durchführung der Maßnahmen sechs Monate lang weiter betreut werden;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass die griechischen Behörden beschlossen haben, bis zu 500 NEET-Jugendlichen, die jünger als 30 Jahre sind, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten; stellt fest, dass die griechischen Behörden dem Antrag zufolge unter anderem Kriterien zugrunde legen werden, die sich an den Kriterien des griechischen Plans zur Umsetzung der Jugendgarantie (d. h. von Ausgrenzung bedrohte junge Menschen, Höhe des Haushaltseinkommens, Bildungsniveau, Dauer der Arbeitslosigkeit usw.) orientieren, und Interessenbekundungen berücksichtigen werden; fordert die griechischen Behörden auf, die sozialen Kriterien nicht aus dem Auge zu verlieren und sicherzustellen, dass die Auswahl der Empfänger der EGF-Unterstützung den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in vollem Umfang Rechnung trägt;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass der überwiegende Teil der beantragten Mittel für Beihilfen zur Unternehmensgründung (3 000 000 EUR) und Ausbildungsmaßnahmen (2 960 000 EUR) bestimmt ist;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass bis zu 200 ausgewählten Arbeitnehmern und NEET-Jugendlichen der zulässige Höchstbetrag von 15 000 EUR als Beitrag zur Gründung eines eigenen Unternehmens gewährt werden wird; betont, dass das Ziel dieser Maßnahme darin besteht, durch Bereitstellung von Finanzmitteln für tragfähige unternehmerische Initiativen das Unternehmertum zu fördern, was mittelfristig zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze führen dürfte; stellt fest, dass die Gewährung dieses zulässigen Höchstbetrags an bestimmte Voraussetzungen und die Tragfähigkeit der unterstützten Unternehmensgründungen geknüpft sein wird;

6.  stellt fest, dass sich die in diesem Antrag geltend gemachten Kosten für Ausbildungsmaßnahmen auf einem mit früheren Anträgen aus Griechenland vergleichbaren Niveau befinden; weist darauf hin, dass sich diese Kosten von den Kosten in ähnlichen Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten unterscheiden;

7.  nimmt zur Kenntnis, dass sich der Beitrag für Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung auf 1,96 % der Gesamtkosten beläuft; stellt des Weiteren fest, dass fast die Hälfte dieser Mittel für Information und Werbung verwendet werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

Marita ULVSKOG

Amtierende Vorsitzende, erste stellvertretende Vorsitzende

Kopie an: Thomas Händel

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn Jean ARTHUIS

Vorsitzender des

Haushaltsausschusses

Europäisches Parlament

ASP 09 G 205

1047 Brüssel

Betrifft:            Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Sehr geehrter Herr Arthuis,

dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurden sechs getrennte Vorschläge der Kommission für Beschlüsse zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Stellungnahme unterbreitet. Wie ich höre, sollen die Berichte über diese Vorschläge im Haushaltsausschuss in einer seiner nächsten Sitzungen angenommen werden.

Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung niedergelegt.

         COM(2014)0630 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 426 800 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 634 Arbeitnehmer, die bei STX Finland Oy in Rauma, Finnland, entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sollen.

        Bei COM(2014)0662 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 918 000 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 760 Arbeitnehmer, die bei GAD société anonyme simplifiée in Frankreich entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen;

         Bei COM(2014)0672 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 890 000 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 608 Arbeitnehmer, die bei Whirlpool Europe S. r. l. und fünf Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern in Italien entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen;

–         COM(2014)0699 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 259 610 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 1 079 Arbeitnehmer, die bei Fiat Auto Poland und 21 seiner Zulieferer in Polen entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sollen.

–         Bei COM(2014)0701 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 25 937 813 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 5 213 Arbeitnehmer, die bei Air France in Frankreich entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sollen.

–         COM(2014)0702 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 6 444 000 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 600 Arbeitnehmer, die bei Odyssefs Fokas S.A. in Griechenland entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sollen.

Die Ausschusskoordinatoren haben diese Vorschläge geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in den genannten Fällen keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung der vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Beträge hat.

Mit freundlichen Grüßen

Iskra MIHAYLOVA

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.12.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Richard Ashworth, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, Vladimír Maňka, Clare Moody, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Paul Tang, Indrek Tarand, Marco Valli, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pablo Echenique, Charles Goerens, Ernest Maragall, Andrey Novakov, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eric Andrieu, Kostas Chrysogonos, Isabella De Monte, Sylvie Guillaume