BERICHT über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013

31.3.2015 - (2014/2129(DEC))

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Anders Primdahl Vistisen

Verfahren : 2014/2129(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0108/2015
Eingereichte Texte :
A8-0108/2015
Angenommene Texte :

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013

(2014/2129(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens[1],

–       unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[2],

–       unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),

–       gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[3],

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[4], insbesondere auf Artikel 208,

–       gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür[5], insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[6],

–       gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[7],

–       gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0108/2015),

1.      vertagt seinen Beschluss über die Entlastung des Direktors des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013;

2.      legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013

(2014/2129(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens[8],

–       unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[9],

–       unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),

–       gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[10],

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[11], insbesondere auf Artikel 208,

–       gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür[12], insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[13],

–       gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[14],

–       gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0108/2015),

1.      vertagt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013 sind

(2014/2129(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013,

–       gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0108/2015),

A.     in der Erwägung, dass das europäische Gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („Gemeinsames Unternehmen“) im März 2007 für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet wurde;

B.     in der Erwägung, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens in der Euratom, vertreten durch die Kommission, den Euratom-Mitgliedstaaten und anderen Staaten bestehen, die mit der Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben;

C.     in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit März 2008 autonom arbeitet;

D.     in der Erwägung, dass der Rechnungshof am 9. Oktober 2008 die Stellungnahme Nr. 4/2008 zu der Haushaltsordnung des Gemeinsamen Unternehmens abgegeben hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.      stellt fest, dass der Rechnungshof erklärt hat, im Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen sachgerecht dargestellt;

2.      stellt mit Besorgnis fest, dass in dem Bericht des Rechnungshofs ein sachlicher Aspekt als Teil der Zuverlässigkeitserklärung hervorgehoben wird, der darauf hindeutet, dass der Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens zu der Bauphase des ITER-Projekts einem erheblichen Kostensteigerungsrisiko ausgesetzt ist; stellt fest, dass das Risiko der Erhöhung des Beitrags hauptsächlich auf Änderungen des Umfangs der Projektleistungen und auf dem derzeitigen Zeitplan beruht, der als nicht realistisch angesehen und derzeit überarbeitet wird; betrachtet es als wesentlich, einen realistischen Ansatz zu einer erfolgreichen Haushaltsführung und Finanzverwaltung zu wählen; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen zu der überall bei ITER verbreiteten Praxis beiträgt, einen realistischen Gesamtplan für das Projekt aufzustellen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, diesen Plan zügig dem ITER-Rat zu übermitteln;

3.      stellt fest, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juli 2010[15] 6,6 Mrd. EUR (in Preisen von 2008) als Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens zu der Bauphase des ITER-Projekts gebilligt wurden; verweist mit Besorgnis auf den vom Hof hervorgehobenen Sachverhalt, wonach dieser Betrag das Doppelte der ursprünglich veranschlagten Kosten ausmacht und nicht den Betrag von 663 000 000 EUR mit umfasst, den die Kommission zur Deckung potenzieller unvorhergesehener Ausgaben vorgeschlagen hatte; vertritt die Auffassung, dass die erhebliche Aufstockung der Mittel des Vorhabens andere Programme gefährden könnte, die auch aus dem Haushalt der Union finanziert werden und möglicherweise im Widerspruch zum „Gegenwert“-Prinzip stehen;

4.      stellt mit großer Besorgnis fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im November 2013 den Fehlbetrag im Haushalt bis zur Fertigstellung der Bauphase des Projekts auf 290 Mio. EUR schätzte, worin eine Abweichung gegenüber dem vom Rat 2010 gebilligten Betrag um 4,39 % und eine Erhöhung gegenüber den ursprünglichen Haushaltsmitteln des Projekts um 10,7 % liegt;

5.      erklärt sich besorgt darüber, dass das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf diese Risiken noch kein System auf Auftragsebene eingerichtet hat, um die Kostenabweichungen regelmäßig zu überwachen, und die Bewertung seines Beitrags zum ITER-Projekt nach Abschluss der Bauphase nicht aktualisiert hat;

6.      stellt mit Besorgnis fest, dass immer wieder die Zeitpläne und Kostenaufstellungen überarbeitet werden, weil sich laufend Verzögerungen bei der Unterzeichnung wichtiger Verträge ergeben, sodass Verschiebungen geplanter Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen durch das Gemeinsame Unternehmen nicht möglich sind;

7.      weist mit Besorgnis darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen in seinem Rechnungsabschluss den Umfang der Fortschritte bei den laufenden Arbeiten nicht dargelegt hat; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass diese Informationen unentbehrlich sind, um den Stand der vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der mit der internationalen ITER-Organisation geschlossenen Auftragsvergabevereinbarungen bislang durchgeführten Tätigkeiten abzubilden; stellt aufgrund der Aussagen des Gemeinsamen Unternehmens fest, dass Angaben zu dem insgesamt erzielten Fortschritt im jährlichen Fortschrittsbericht und im Jahrestätigkeitsbericht des Unternehmens gemacht wurden, die sich aber beschränkten auf eine grobe provisorische Schätzung des Fertigstellungsgrads der Arbeiten, die auf dem Betrag der Aufwendungen im Zusammenhang mit den aktuell aufgelaufenen Auftragsvergabevereinbarungen und deren Verhältnis zum geschätzten Wert der Sacheinlagen für das Projekt beruhte; entnimmt diesen Aussagen, dass eine grobe vorläufige Schätzung der beendeten Arbeiten in den Jahresabschluss 2013 aufgenommen worden ist; betont, dass Informationen und Indikatoren zur sinnvollen Leistungsmessung nötig sind, und zwar bezogen auf sowohl den Output als auch die interne Verwaltung;

8.      weist darauf hin, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für 2013 Mittel für Verpflichtungen von 1 297 000 000 EUR und Mittel für Zahlungen von 432 400 000 EUR vorsah; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen 100 % und bei den Mitteln für Zahlungen 89,8 % betrug; betont, dass die Haushaltsvollzugsquote bei den im ursprünglichen Haushaltsplan 2013 vor den Mittelkürzungen ausgewiesenen Mitteln für Zahlungen 57,8 % betrug; entnimmt den Aussagen des Gemeinsamen Unternehmens, dass das an Verzögerungen und Verwaltungsfehlern bei der Bereitstellung von Daten durch die internationale ITER-Organisation und an länger als geplant dauernden Verhandlungen mit den Firmen um Kostensenkungen gelegen hat; bringt seine Bedenken zum Ausdruck wegen möglicher künftiger Verzögerungen oder Kostenüberschreitungen und deren Auswirkungen auf die Haushaltsmittel des ITER-Projekts;

9.      fordert die Kommission und den Direktor des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die offiziellen Positionen aller Beteiligten bezüglich ihres künftigen Engagements für das ITER-Projekt vorzulegen;

10.    stellt bezüglich der Mittel für Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens fest, dass von den für operative Tätigkeiten verfügbaren 1 254 000 000 EUR 61,7 % im Wege direkter Einzelmittelbindungen und die verbleibenden 38,3 % im Wege globaler Mittelbindungen ausgeführt wurden;

11.    stellt mit Besorgnis fest, dass sieben Mitglieder ihren Jahresmitgliedsbeitrag für 2013 verspätet gezahlt haben, was dem Betrag von 2 200 000 EUR entspricht; vertritt die Auffassung, dass Verzögerungen bei der Zahlung des Jahresbeitrags Auswirkungen auf die Art und Weise der Durchführung des Projekts haben könnten; betont, dass die Verzögerungen von 3 bis 48 Tagen reichen; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass 77 % der verzögerten Zahlungen auf die Beiträge von zwei Mitgliedern entfielen und mit einer Verspätung von einem Arbeitstag eingingen;

12.    fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die Beiträge aller Mitglieder außer der Kommission vorzulegen, der auch die Anwendung der Regeln für die Bewertung von Sachleistungen enthält und dem eine Begutachtung durch die Kommission beigefügt ist;

13.    stellt mit Besorgnis fest, dass der Vorsitzende des Vorstands des Gemeinsamen Unternehmens im jährlichen Tätigkeitsbericht für 2013 auf die Verzögerungen bei dem Projekt und die Notwendigkeit, sich um Kosteneinsparungen zu bemühen, hinweist; stellt fest, dass der Exekutivdirektor auf die Risiken infolge einer möglichen Lücke in den Haushaltsmitteln bis 2020 hinweist, die hauptsächlich mit dem vergrößerten Umfang der Aufgaben im Verhältnis zur Größe der ITER-Gebäude und dem jetzigen Zeitplan zusammenhängen; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass der im jetzigen MFR bis 2020 vorgegebene Haushaltsrahmen eingehalten wird, indem nach wie vor ein breiter Fächer an Kosteneindämmungsmaßnahmen konzipiert und umgesetzt wird;

14.    fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde rechtzeitig einen Bericht über den aktuellen Stand der Durchführung des Projekts, die potenziellen Risiken und die künftige Entwicklung des Projekts, begleitet von einer Begutachtung durch die Kommission, vorzulegen;

Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

15.    weist erneut darauf hin, dass die Lebensläufe der Verwaltungsratsmitglieder, des Direktors und der Angehörigen der höheren Führungsebene des Gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht werden müssen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; stellt fest, dass die Regelung über die Bewältigung von Interessenkonflikten bezüglich der Angehörigen des Personals in Kraft getreten ist, und verlangt eine durchgängige Aufstellung der Fälle;

Sitzland-Abkommen

16.    entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass ihm aufgrund des am 28. Juni 2007 mit dem Königreich Spanien abgeschlossenen Sitzland-Abkommens ständige Räumlichkeiten bis Juni 2010 hätten bereitgestellt werden müssen; stellt mit Besorgnis fest, dass das zum Zeitpunkt der Prüfung, im April 2014, noch immer nicht der Fall war; würdigt die Bemühungen des Gemeinsamen Unternehmens, Abhilfe zu schaffen, und stellt fest, dass es beim Dialog mit dem Sitzland an Ergebnissen mangelt;

Arbeitsbedingungen

17.    erklärt sich sehr besorgt darüber, dass das Gemeinsame Unternehmen die Vorschriften zur Durchführung des Statuts noch nicht vollständig verabschiedet hat; stellt mit Sorge fest, dass die derzeit für die Arbeit bereitgestellten Räumlichkeiten nicht ausreichen, sodass sein Personal nicht unter vertretbaren Bedingungen arbeiten kann; ist erheblich besorgt darüber, dass die Raumbedingungen sich nachteilig auf die Bemühungen des Gemeinsamen Unternehmens auswirken, alle verfügbaren Stellen zu besetzen und den Anteil der freien Stellen zu reduzieren; stellt mit Bedenken fest, dass die Raumbedingungen von den Beschäftigten des Unternehmens in einer aktuellen Umfrage unter ihnen als eine der erheblichen Schwierigkeiten und Sorgen bezeichnet wurden; fordert die Kommission und den Direktor des Gemeinsamen Unternehmens auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die Gründe für die Verzögerungen bei der Durchführung des Statuts und über den Sachstand bezüglich der Arbeitsbedingungen vorzulegen;

Systeme der internen Kontrolle

18.    entnimmt dem Bericht des Hofes die bedenkliche Feststellung, dass zwar 2013 beträchtliche Fortschritte in Bezug auf das System der internen Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens gemacht wurden, bestimmte Maßnahmen aber noch immer auf Durchführung warten; stellt fest, dass zu diesen Maßnahmen die Weiterentwicklung des Verfahrens zur Bearbeitung der Kostenschätzung auf Auftragsebene und die Prüfungsergebnisse anlässlich der Durchführung der übergreifenden Kontroll- und Überwachungsstrategie für Finanzhilfen und operative Aufträge gehören, die zur Zeit der Prüfung noch nicht verfügbar waren; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, den Bericht, wie vom Hof gewünscht, zur Verfügung zu stellen;

19.    stellt mit Bedenken fest, dass abgesehen von dem aufgrund der internen Prüfung der Verwaltung der Expertenverträge erstellten Aktionsplan die vom Gemeinsamen Unternehmen als Reaktion auf interne Prüfungen angenommenen sonstigen Aktionspläne zum Zeitpunkt der Prüfung nicht vollständig umgesetzt waren;

20.    fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Ausschreibungsspezifikationen rechtzeitig festzulegen, damit Unsicherheit bezüglich der Kosten im Zusammenhang mit der möglichen Weiterentwicklung des Konzepts und der Planung für das ITER-Projekt ausgeräumt wird;

21.    entnimmt dem Bericht des Hofes, dass von den aufgrund der früher ermittelten Hauptrisiken beschlossenen Maßnahmen im November 2013 12 Maßnahmen umgesetzt worden waren, 19 sich in Umsetzung befanden und 6 noch nicht eingeleitet worden waren; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;

22.    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen spezifische Regeln zur Verhinderung potenzieller Interessenkonflikte bei den Mitgliedern seines Vorstands, des Exekutivausschusses, des Prüfungsausschusses sowie bei Sachverständigen erlassen hat; weist darauf hin, dass Regeln für Mitarbeiter und eine Datenbank für die allgemeinen Interessenerklärungen zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht geschaffen worden waren; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die Regelung zum Umgang mit Interessenkonflikten von Mitarbeitern durch den Vorstand verabschiedet wurde und am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist; stellt fest, dass sich eine eigene Datenbank für allgemeine Erklärungen in der Anfangsphase der Ausarbeitung befindet;

Aufträge über operative Leistungen und Zuschüsse

23.    stellt fest, dass die Verhandlungsverfahren 44 % der 2013 eingeleiteten 41 operativen Ausschreibungsverfahren ausmachten; weist darauf hin, dass dieser Prozentanteil um 4 % höher liegt als der 2012 festgestellte Wert; stimmt der Empfehlung des Hofes zu, wonach eine Verbesserung des Wettbewerbs in den Auftragsvergabeverfahren durch Eindämmung der Heranziehung von Verhandlungsverfahren erreicht werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass je Aufforderung durchschnittlich nur ein Vorschlag für Zuschüsse eingereicht wurde; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die vom Hof erwähnten Verhandlungsverfahren wegen ihres geringen Durchschnittswerts nur einen Anteil von 15 % an den jährlichen Verpflichtungen des Unternehmens haben;

24.    verweist mit Besorgnis auf die fortbestehenden Schwächen bei der Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen durch das Gemeinsame Unternehmen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen ausführlichen Bericht über die Auftragsvergabeverfahren seit 2008 vorzulegen, in dem auf Folgendes eingegangen wird:

-       Bei wie vielen Verfahren hat sich ein signifikanter Kostenanstieg (um über 5 %) gegenüber dem ursprünglichen Kostenrahmen des Auftrags ergeben, und welche einzelnen Gründe hatten die Mehrkosten?

-       Welche Verfahren wiesen eine erhebliche Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Termin auf, und welche finanziellen Konsequenzen hatten die Verzögerungen?

-       In welcher Weise wird das Gemeinsame Unternehmen dafür sorgen, dass künftig die Termine für die Vertragsunterzeichnung eingehalten werden?

-       Bei welchen Verfahren wurde zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe überhaupt kein bestimmter Termin gesetzt?

-       Bei welchen Verfahren hat das Gemeinsame Unternehmen den jeweiligen Auftrag nicht durch eine Vorabinformation bekannt gegeben, sodass kein verstärkter Wettbewerb in dem Verfahren erreicht wurde, was waren die Gründe dafür und welche Vertragspartner haben von der entsprechenden Beschränkung des Wettbewerbs besonders profitiert?

-       Welche Verfahren sind (neben dem geltenden Statut) vorgesehen, um einen möglichen Interessenkonflikt im Fall von Angehörigen des Personals, die an Ausschreibungen beteiligt sind, zu verhüten, und in wie vielen Fällen hatten Angehörige des Personals kein formelles Mandat für die Mitwirkung an Ausschreibungen?

-       In welcher Weise sorgt das Gemeinsame Unternehmen dafür, dass seine internen Beschlussfassungsverfahren verbessert werden, damit keine weiteren Verzögerungen bei Auftragsvergabeverfahren, wie vom Hof festgestellt, auftreten, sodass künftig transparente, zeitplangerechte und vorschriftsmäßige Auftragsvergabeverfahren gewährleistet sind?

25.    stellt aufgrund des Berichts des Hofes mit Bedenken fest, dass nach der Prüfung von fünf operativen Auftragsvergabeverfahren folgende Mängel aufgezeigt wurden:

-  Bei einem Vergabeverfahren machte das Gemeinsame Unternehmen den Auftrag nicht durch eine Vorabinformation bekannt; den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens ist zu entnehmen, dass der fragliche Auftrag initiiert wurde, bevor das Verfahren der Vorabinformation gebilligt worden war (September 2012).

-  Bei einem Vergabeverfahren lag gegenüber der ursprünglichen Kostenschätzung ein Anstieg um 32 % vor. Bei zwei weiteren Vergabeverfahren gestaltete sich der Abgleich der Unterschiede zwischen dem endgültigen Auftragswert und dem ursprünglich geschätzten Wert wegen der Art der in den Akten verfügbaren Informationen schwierig; den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens ist zu entnehmen, dass die Komplexität des Abgleichs durch die Neubewertung des ursprünglichen Umfangs des Auftrags bedingt ist, für die mehr Zeit erforderlich wurde, und durch die Art und die Komplexität solcher Aufträge und die Beträge, um die es dabei geht.

-  Bei einem Vergabeverfahren bestanden keine spezifischen Leitlinien und Verfahren, um sicherzustellen, dass die von Dritten bereitzustellenden Elemente, die als Grundlagendokumente für die Ausschreibungsverfahren heranzogen werden, vom Gemeinsamen Unternehmen einheitlich und systematisch überprüft und förmlich akzeptiert wurden. Das Parlament nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen eine formale Checkliste ausarbeiten wird, damit Informationen von Seiten Dritter angemessen herangezogen werden. Es fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Checkliste möglichst bald einzuführen, damit solche Situationen in Zukunft nicht auftreten.

-  Bei einem Vergabeverfahren erhöhte sich der Wert des Auftrags durch Änderungen des ursprünglichen Auftrags gegenüber dem anfänglichen Betrag um 15 %. Das Parlament weist darauf hin, dass die verfügbaren Informationen nicht dazu ausreichten, den Schluss zu ziehen, dass das Gemeinsame Unternehmen, wie in seinen internen Verfahren vorgeschrieben, die Änderungen auf ihre Wesentlichkeit geprüft hat.

-  Bei einem Verfahren verzögerte sich die Dialogphase erheblich, sodass die endgültigen Auftragsbedingungen und die aktualisierte technische Fassung der Leistungsbeschreibung später als geplant übermittelt wurden und der Vertrag vier Monate später als geplant unterzeichnet wurde.

26.    betrachtet es als nicht hinnehmbar, dass das Gemeinsame Unternehmen kein internes Verfahren für die an Ausschreibungsverfahren mitwirkenden Mitarbeiter aufgestellt hat; weist darauf hin, dass Verbesserungen auf diesem Gebiet dringend geboten sind;

27.    entnimmt dem Bericht des Hofes, dass bei zwei Vergabeverfahren Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens, die den Bewertungsausschuss auf dessen Ersuchen bei der Bewertung der Angebote technisch berieten, von der Anstellungsbehörde nicht förmlich benannt worden waren, weder als Mitglieder des Bewertungsausschusses noch als Sachverständige für die technische Beratung des Ausschusses; weist darauf hin, dass bei einem Ausschreibungsverfahren der Anweisungsbefugte nach dem Aufruf zur Interessenbekundung ein Team benannte, das mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog führen sollte, ohne dass es einen förmlichen Auftrag für dieses Team gab, in dem die Dialogstrategie, die Zielvorgaben und die technischen, finanziellen und vertraglichen Parameter für die Verhandlungen dargelegt waren;

Gesamtkontrolle und -überwachung der Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen und der Zuschussvereinbarungen

28.    nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen systematisch Prüfungen auf der Ebene der Auftragnehmer durchführt, um festzustellen, ob die Anforderungen an die Qualitätssicherung erfüllt sind; stellt fest, dass die Ergebnisse der Ex-post-Prüfungen von Zuschüssen und die Ergebnisse der finanziellen Überprüfungen und der Überprüfungen der Einhaltung der Vorgaben bei der Auftragsausführung, die aus der Umsetzung der übergreifenden Überwachungs- und Kontrollstrategie resultieren, zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes (April 2014) nicht verfügbar waren;

Rechtsrahmen

29.    stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen seine Finanzordnung nicht an die Änderungen angepasst hat, die durch die neue Haushaltsordnung und die Rahmenfinanzordnung für die Einrichtungen nach Artikel 208 der neuen Haushaltsordnung[16] eingeführt wurden; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass es die Änderungen begutachtet und seinem Verwaltungsrat Textänderungen vorgeschlagen hat; stellt fest, dass die Kommission aufgrund von Artikel 5 der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates Stellung zu nehmen hat, bevor die endgültige Fassung der Finanzordnung dem Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens unterbreitet wird; fordert die Kommission und das Gemeinsame Unternehmen auf, diese Angelegenheit unverzüglich zu bereinigen;

30.    nimmt die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[17] sowie die anschließend erzielte politische Einigung über die getrennte Entlastung für gemeinsame Unternehmen zur Kenntnis;

Rechte des geistigen Eigentums und industriepolitische Vorgaben

31.    nimmt zur Kenntnis, dass der Beschluss über die Umsetzung der Industriepolitik im Bereich der Kernfusionsenergie und der Politik für den Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums und für die Verbreitung von Informationen vom Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens am 27. Juni 2013 angenommen wurde; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen allerdings noch spezifische Maßnahmen beschließen und umsetzen muss, um bestimmte Risiken in Verbindung mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und der Verbreitung von Forschungsergebnissen einzudämmen; würdigt die Auffassung des Gemeinsamen Unternehmens, wonach die Kosten der Durchführung solcher Maßnahmen offenbar in keinem sinnvollen Verhältnis zum Umfang des Restrisikos stehen und die praktische Umsetzung der Maßnahmen schwierig wäre;

32.    entnimmt dem Bericht des Hofes, dass den Auftragnehmern des Gemeinsamen Unternehmens ausschließliche Rechte zur Nutzung des geistigen Eigentums, das sie in den Bereichen außerhalb der Fusion schaffen, sowie nicht ausschließliche Rechte auf dem Gebiet der Fusion angeboten werden; weist auf das potenzielle Risiko hin, das dem Gemeinsamen Unternehmen entstehen kann angesichts seiner Verpflichtungen zur Wahrung des Zugangs zu den uneingeschränkten Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den europäischen Sachleistungen und der Möglichkeit, nötigenfalls das Recht auf Zugang zu der ITER-Organisation zu übertragen; stimmt der Feststellung des Rechnungshofs zu, dass es notwendig ist, die Anwendung der in den Verträgen enthaltenen Klausel zu überwachen, damit die Auftragnehmer keine Forschungsergebnisse verbreiten dürfen, bis ein Beschluss über deren möglichen Schutz getroffen wurde; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, Grenzen dafür festzulegen, was als Anwendung auf dem Gebiet der Fusion zu gelten hat, damit ein Höchstmaß an Klarheit und Transparenz gegenüber den Auftragnehmern gegeben ist.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.3.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

11

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Inés Ayala Sender, Ryszard Czarnecki, Dennis de Jong, Tamás Deutsch, Martina Dlabajová, Ingeborg Gräßle, Rina Ronja Kari, Bogusław Liberadzki, Verónica Lope Fontagné, Monica Macovei, Fulvio Martusciello, Dan Nica, Georgi Pirinski, Petri Sarvamaa, Claudia Schmidt, Igor Šoltes, Bart Staes, Michael Theurer, Marco Valli, Derek Vaughan, Anders Primdahl Vistisen, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Caterina Chinnici, Iris Hoffmann, Marian-Jean Marinescu, Andrey Novakov, Julia Pitera

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Laura Ferrara

  • [1]  ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 44.
  • [2]  ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 45.
  • [3]  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [4]  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [5]  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.
  • [6]  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
  • [7]  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
  • [8]  ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 44.
  • [9]  ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 45.
  • [10]  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [11]  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [12]  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.
  • [13]  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
  • [14]  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
  • [15]  Schlussfolgerungen des Rates zum Stand des ITER-Projekts vom 7. Juli 2010 (Ratsdok. 11902/10).
  • [16]  ABl. L 38 vom 7.12.2013, S. 42.
  • [17]  ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 21.