BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013

22.4.2015 - (COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD)) - ***I

Haushaltsausschuss
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: José Manuel Fernandes, Udo Bullmann
(Gemeinsame Ausschusssitzungen – Artikel 55 der Geschäftsordnung)
Verfasser(innen) der Stellungnahmen (*):
Kathleen Van Brempt, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Inés Ayala Sender, Dominique Riquet, Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung
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Verfahren : 2015/0009(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0139/2015
Eingereichte Texte :
A8-0139/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013

(COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2015)0010),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, die Artikel 172 und 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0007/2015),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0139/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[1]*

zum Vorschlag der Kommission

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Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen ▌

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, Artikel 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat einen Rückgang des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen. Die Union leidet insbesondere an Investitionsschwäche infolge knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten und verhaltenen Wachstums, was zu Unsicherheit auf den Märkten bezüglich der wirtschaftlichen Zukunft geführt hat ▌. Diese Investitionsschwäche, die in den von der Krise am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten besonders ausgeprägt war, verlangsamt die wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch die Wettbewerbsfähigkeit, was potenziell dem Erreichen der Europa-2020-Ziele und der Ziele in Bezug auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entgegensteht. Die Attraktivität von Investitionen in Europa und in die Infrastruktur einer modernen Wissensgesellschaft muss erhöht werden.

(2)      Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen und stetig wachsende Ungleichheiten zwischen Regionen bedingten Teufelskreis zu durchbrechen und das Vertrauen in die Wirtschaft der Union zu stärken, wobei Anreize zur Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfelds in den Mitgliedstaaten die wirtschaftliche Erholung vorantreiben könnten. ▌ Gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung können wirkungsvolle und wirtschaftlich und sozial nachhaltige Strukturreformen sowie eine verantwortungsvolle Finanzpolitik Mittel sein, eine Trendwende herbeizuführen, bei der Investitionsprojekte Beschäftigung und Nachfrage stützen helfen und eine nachhaltige Verringerung der Produktionslücke und einen nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken. Der durch Beiträge der Mitgliedstaaten aufgestockte EFSI muss eine Gesamtstrategie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Anziehung von Investitionen ergänzen.

(2a)    Um die Beschäftigungswirksamkeit des EFSI zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin wirkungsvolle und wirtschaftlich und sozial nachhaltige Strukturreformen und sonstige Initiativen durchführen, wie Ausbildungsprogramme und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen; sie sollten Voraussetzungen für die Schaffung von hochwertigen und dauerhaften Arbeitsplätzen schaffen und entsprechend dem Sozialinvestitionspaket von 2013 in gezielte sozialpolitische Maßnahmen investieren. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel maßgeschneiderte Fortbildungsprogramme, um die Kompetenzen der Arbeitnehmer dem Bedarf der im Rahmen des EFSI geförderten Branchen anzupassen, maßgeschneiderte Dienste für Unternehmen, um sie auf die Expansion und die Schaffung neuer Arbeitsplätze vorzubereiten, sowie Unterstützung für Start-up-Unternehmen und Selbstständige.

(3)      Mit ihrer globalen Infrastrukturinitiative haben die G20-Staaten die Bedeutung von Investitionen für die Ankurbelung der Nachfrage und die Steigerung von Produktivität und Wachstum anerkannt und sich zur Schaffung eines investitionsfreundlicheren Klimas verpflichtet.

(4)      Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im Rahmen der Strategie Europa 2020, die den Weg zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, und durch das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen. Auch die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) hat – u. a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 – ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf und den makroökonomischen Bedürfnissen der Union angemessen Rechnung getragen und die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und ihr Einsatz zur Finanzierung tragfähiger Investitionsprojekte begünstigt wird, sind noch weitere Maßnahmen erforderlich.

(5)      Am 15. Juli 2014 legte der zu diesem Zeitpunkt bereits gewählte Präsident der Europäischen Kommission dem Europäischen Parlament die politischen Leitlinien für die Europäische Kommission vor. Darin wurde die Mobilisierung von „bis zu 300 Mrd. EUR an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen für die Realwirtschaft“ gefordert, um die Investitionstätigkeit zu beleben und auf diese Weise neue Arbeitsplätze zu schaffen.

(6)      Am 26. November 2014 legte die Kommission die Mitteilung „Eine Investitionsoffensive für Europa“[2] vor, in der die Schaffung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“), eines transparenten Verzeichnisses von Investitionsprojekten auf europäischer Ebene und einer europäischen Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) ins Auge gefasst wurden und eine ▌Agenda zur Beseitigung von Investitionsschranken und zur Vollendung des Binnenmarkts hervorgehoben wurde.

(7)      Am 18. Dezember 2014 gelangte der Europäische Rat zu dem Schluss, dass „die Förderung von Investitionen und die Behebung von Marktversagen in Europa […] eine zentrale politische Herausforderung“ darstellen und dass „die neue Schwerpunktsetzung auf Investitionen […] im Verbund mit der Entschlossenheit der Mitgliedstaaten, die Strukturreformen intensiv voranzutreiben und weiterhin eine wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung zu betreiben, das Fundament für Wachstum und Beschäftigung in Europa legen [wird]“. Der Europäische Rat forderte „die Einrichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) in der EIB-Gruppe, um im Zeitraum 2015 bis 2017 einen Betrag von 315 Mrd. Euro für neue Investitionen zu mobilisieren“.

(7a)    Am 13. Januar 2015 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“, um die Verknüpfung zwischen Investitionen, Strukturreformen und verantwortungsvoller Finanzpolitik hervorzuheben.

(8)      Der EFSI sollte Teil eines umfassenden Konzepts sein, mit dem der Unsicherheit bei öffentlichen und privaten Investitionen entgegengewirkt werden soll und die Investitionslücken in der Union verringert werden sollen. Die Strategie hat drei Komponenten: Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, Lenkung der Investitionen in die Realwirtschaft und Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union. Die Strategie sollte die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche Erholung begünstigen und das Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der gesamten Union ergänzen. Sie ist als Ergänzung aller sonstigen Maßnahmen, die zur Verringerung der Investitionslücken in der Union notwendig sind, und in ihrer Garantiefonds-Funktion Mittel zur Stimulierung neuer Investitionen zu betrachten.

(9)      Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt werden, sichergestellt werden, dass nicht danach diskriminiert wird, ob die Projekte privat oder öffentlich geleitet werden, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

(10)    Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung Wandel bewirkender, produktiver und strategischer Investitionen in der Union, die deren Wirtschaft unmittelbar stimulieren, beseitigen zu helfen und einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, wobei das Ziel auch darin besteht, in der Union die Arbeitslosigkeit zu verringern und das Wachstum anzukurbeln. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln sollte insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen, einschließlich der Gründung von Start-up-Unternehmen und „Spin-offs“ von Hochschulen sowie von Unternehmen der Sozial- und der Solidarwirtschaft. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten auch kleine Midcaps sowie gemeinnützige Organisationen und Unternehmen der Sozialwirtschaft. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa und der Abbau der regionalen Ungleichheiten sollte nach Möglichkeit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Union, ihres Potenzials für Forschung und Innovation und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen sowie den energie- und ressourceneffizienten Übergang zu einer nachhaltigen und auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Kreislaufwirtschaft durch die Schaffung stabiler Arbeitsplätze mit gerechter Entlohnung unterstützen.

(11)    Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zum Erreichen der politischen Ziele der Union beitragen, und zwar in Synergie mit und zusätzlich zu bestehenden Tätigkeiten der Union, unter anderem Projekten jeder Größe von gemeinsamem Interesse, die dazu dienen, den Binnenmarkt in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Infrastruktur-Übergänge und Energieeffizienz zu vollenden, die auf die Ziele der Union in den Bereichen Energie, Klimaschutz und Effizienz nach der Strategie „Europa 2020“ und dem Rahmen für die Energie- und Klimaschutzpolitik bis 2030 ausgerichtet sind und die auch dazu gedacht sind, die Ziele der Strategie „Europa 2020“ in Bezug auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen. Um Zuätzlichkeit gegenüber bestehenden Maßnahmen zu bewirken, sollte der EFSI auf Projekte abzielen, die ein höheres Risikoprofil als die bestehenden EIB- und EU-Instrumente haben und auf die in dieser Verordnung genannten Ziele ausgerichtet sind. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in der Union wird zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen. Der EFSI sollte den Zugang zu Finanzmitteln und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und sonstigen Einrichtungen – mit besonderem Schwerpunkt auf KMU und Midcaps – verbessern.

(11a)  Die Unterstützung aus dem EFSI für die Verkehrsinfrastruktur sollte durch Schaffung neuer oder Ergänzung fehlender Infrastrukturen wie auch durch Modernisierung und Sanierung bestehender Infrastrukturen Beiträge zu den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (CEF) und der Verordnung Nr. 1316/2013 (TEN-V) leisten und zugleich die Finanzierung von Forschungs- und Innovationsmaßnahmen in dem genannten Bereich ermöglichen. Besonderes Augenmerk sollte den Synergieprojekten gelten, die die Verknüpfungen zwischen den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie stärken, und zudem den intelligenten und nachhaltigen Projekten im Verkehrsbereich.

(11b)  Die GAP hat als einziger voll vergemeinschafteter Politikbereich einen territorialen Bezug und ist dadurch bestens geeignet, Projekte im Zusammenhang mit dem EFSI flächendeckend abzuwickeln. Mit vielen der bestehenden Instrumente der GAP lassen sich zielgerichtete Investitionen erfolgreich umsetzen.

(11c)   In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ wurde die Bedeutung der Energieeffizienz als eigenständiger Energiequelle hervorgehoben und deutlich erklärt, dass der EFSI „eine wichtige Hebelwirkung auf Investitionen in die Gebäuderenovierung ausüben“ kann. Investitionen in Energieeffizienz schaffen anerkanntermaßen bis zu 2 Millionen Arbeitsplätze bis 2020 und möglicherweise weitere 2 Millionen Arbeitsplätze bis 2030. Damit der EFSI seinen Zweck, private Investitionen zu mobilisieren, tatsächlich erfüllt, sodass Arbeitsplätze entstehen, krisenfeste wirtschaftliche Entwicklungen einsetzen und sich die makroökonomischen Ungleichgewichte verringern, muss ein besonderer Schwerpunkt auf Energieeffizienz gesetzt werden. Deshalb muss im Rahmen des EIAH technische Unterstützung für die Einrichtung gezielter Investitionsplattformen im Hinblick auf gebündelte Energieeffizienzprojekte vorgesehen werden.

(12)    Unionsweit benötigen viele kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps Hilfe bei der Erschließung von Marktfinanzierungen, was insbesondere für risikoreichere Investitionen gilt. Diesen Unternehmen sollte der EFSI bei der Überwindung von Kapitalengpässen, Marktversagen und finanzieller Fragmentierung, aus denen sich ungleiche Ausgangsbedingungen in der Union ergeben, helfen, indem er der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „EIF“) sowie nationalen Förderbanken oder -institutionen, Investitionsplattformen oder -fonds direkte und indirekte Eigenkapitaleinschüsse ermöglicht und die Bereitstellung von Garantien für erstklassige Kreditverbriefungen und von anderen Produkten, die mit Blick auf die Ziele des EFSI zur Verfügung gestellt werden, gestattet.

(13)     ▌ Die Bereitstellung von EFSI-Mitteln für kleine und mittlere Unternehmen und kleine Midcaps kann über den EIF erfolgen.

(14)    Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichem, wirtschaftlichem und ökologischem Wert abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen, das kurz-, mittel- und langfristige nachhaltige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, allgemeine Bildung ab einem frühen Alter und berufliche Bildung, Infrastrukturen, Energiewende und Energieeffizienz begünstigen, vor allem wenn solche Projekte einen maximalen Wertzuwachs mit sich bringen und damit zum Erreichen der Ziele der Union nach Artikel 3 AEUV und Artikel 9 EUV beitragen.

(14a)  Die im Rahmen des EFSI unterstützten Investitionen sollten zur Verwirklichung bestehender Programme und Strategien der Union sowie der Ziele der Strategie Europa 2020 in Bezug auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen. Sie sollten die Umsetzung der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 voranbringen. Sie sollten zur Verwirklichung der Ziele nach den Artikeln 170, 173 und 179 sowie Artikel 194 Absatz 1 AEUV beitragen, damit die allgemeinen Ziele nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c erreicht werden.

(14b)  Um den kommerziellen und den ökonomischen Nutzen aus den von der Union kofinanzierten Initiativen besser zu wahren und zu optimieren, sollten die Teilnehmer an EFSI-Projekten die im Programm Horizont 2020 festgelegten Regelungen über die Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse und über deren Schutz durch Rechte des geistigen Eigentums einhalten.

(14c)   Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI eine breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder sicherzustellen und den Zusammenhalt in der Union weiter zu stärken, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung oder Produkte regionaler oder nationaler Förderbanken nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er „das Marktversagen“ ausgleicht.

(14d)  Die Wirkung des EFSI auf die Beschäftigung sollte systematisch überwacht und weiter unterstützt werden, insbesondere um langfristige gesamtgesellschaftliche Vorteile in Form von dauerhafter und hochwertiger Beschäftigung zu erzielen und damit sowohl Investoren als auch Arbeitnehmern Vorteile zu bringen.

(15)    Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden Instrumente der EIB-Gruppe und der Union und diese dadurch ergänzen. Der EFSI sollte darauf ausgerichtet sein, Projekte in der gesamten Union zu finanzieren▌. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen – einschließlich privater oder öffentlicher Banken, regionaler oder nationaler Förderbanken und der EIB – nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

(16)    Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, ▌die zwar in gewissem Umfang mit einem angemessenen Risiko verbunden sind, das höher ist als das typischer Aktivitäten der EIB-Gruppe, gleichzeitig aber die Grundsätze und Werte der Union im Bereich der Sozial- und Umweltschutznormen und in Bezug auf den territorialen Zusammenhalt erfüllen, den Übergang zu einer emissionsarmen Kreislaufwirtschaft begünstigen sowie die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen. Der EFSI sollte nicht darauf abzielen, einfach die Kapitalkosten bei Investitionen zu verringern, die auch ohne die EU-Garantie eine private Finanzierung finden würden. Das durchschnittliche Projektrisiko im Rahmen des EFSI sollte höher sein als im Rahmen irgendeines anderen verfügbaren Investitionsportfolios in der Union. Bei den auf die EU-Garantie bezogenen Preisgestaltungsgrundsätzen sollte angemessen berücksichtigt werden, dass gegen Investitionslücken und die finanzielle Fragmentierung in der EU vorgegangen werden muss.

(16a)  Der EFSI sollte auch Projekte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Forschung, Aufbau von IKT-Kompetenzen und digitale Bildung sowie Projekte in der Kultur- und Kreativwirtschaft unterstützen. Bei Investitionen in diesen Bereichen ist ein ganzheitlicher Ansatz zu wählen, mit dem durchweg der Eigenwert von Bildung und Kultur ausreichend geachtet wird.

(17)    Die Entscheidung über den Einsatz der EU-Garantie für potenzielle Projekte und über das Recht von nationalen Förderbanken oder Investitionsplattformen zur Führung der Bezeichnung „Europäischer Fonds für strategische Investitionen“ sollte von einem Investitionsausschuss transparent und unabhängig unter Beachtung der vom Lenkungsrat aufgrund dieser Verordnung angenommenen Investitionsleitlinien getroffen werden. Der Ausschuss sollte sich aus acht unabhängigen Experten zusammensetzen, die über umfangreiche Sachkenntnis, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen ist, verfügen und die vom Europäischen Parlament gebilligt werden sollten.

(18)    Um dem EFSI die Förderung von Investitionen zu ermöglichen, sollte die Union eine Garantie in Höhe von 16 000 000 000 EUR bereitstellen. Bei einer Bereitstellung auf Portfoliobasis sollte der Garantiebetrag je nach Art des Instruments (Darlehen, Eigenkapital oder Garantie) auf einen Prozentanteil des Portfolios der ausstehenden Zusagen begrenzt werden. In Kombination mit den von der EIB bereitzustellenden 5 000 000 000 EUR wird die EFSI-Förderung voraussichtlich 60 800 000 000 EUR an zusätzlichen EIB- und EIF-Investitionen ermöglichen. Von diesen vom EFSI getragenen 60 800 000 000 EUR wird erwartet, dass sie binnen drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union Investitionen im Gesamtumfang von 315 000 000 000 EUR anstoßen. Zusätzliche erhebliche Beiträge von Mitgliedstaaten zum Kapital des EFSI sind erforderlich, um die Kapazitäten des Fonds an den tatsächlichen Bedarf anzunähern, und sind Voraussetzung dafür, dass Wirkung erzielt wird. Wird ein Projekt ohne Inanspruchnahme der dafür bereitgestellten Garantie abgeschlossen, kann diese Garantie für neue Maßnahmen verwendet werden.

(18a)   Die Europäische Zentralbank hat ihre Bereitschaft erklärt, auf dem Sekundärmarkt vom EFSI stammende Anleihen zu erwerben, wenn der EFSI sie selbst ausgibt oder wenn die EIB dies von sich aus tut.

(19)    Um die dringend benötigte weitere Aufstockung der Mittel des EFSI zu ermöglichen, sollten sich bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien auch Dritte am EFSI beteiligen können, einschließlich der Mitgliedstaaten, regionaler Regierungen mit Steuer- und Gesetzgebungskompetenzen, nationaler und regionaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der Union. Dritte können ihren Beitrag direkt an den EFSI leisten. Die Beteiligung eines Mitgliedstaates am EFSI durch mehrere öffentliche Stellen oder Strukturen aus dem Bereich der Wirtschaft sollte den Mitgliedstaaten und den Dritten keine zusätzliche Beteiligung an der Leitungsstruktur des EFSI verschaffen.

(19a)  Der EFSI sollte auch die Möglichkeit haben, private Fondsstrukturen, wie die europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF), zu unterstützen, die von privaten Investoren bzw. nationalen Förderbanken eingerichtet werden und die auch durch Bereitstellung eines ergänzenden Instruments für öffentliche oder öffentlich/private Investitionen in die Realwirtschaft Beiträge leisten können. Wie in der Verordnung XX/XXXX vorgesehen, sollte die Kommission ihre Verfahren zur Behandlung aller ELTIF-Anträge auf Finanzmittel der EIB vorrangig behandeln und straffen. Die Kommission und die EIB sollten darüber hinaus alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen dem EFSI und den ELTIF sondieren.

(20)    Auf Projektebene können Dritte gemeinsam mit dem EFSI einzelne Projekte oder Projekte über Investitionsplattformen kofinanzieren ▌.

(20a)  Um Investitionen auf sowohl staatlicher als auch regionaler Ebene zu mobilisieren, sollte die EU-Garantie auch staatlichen Förderbanken oder -instituten und Investitionsplattformen und -fonds gewährt werden können, wobei nach Möglichkeit Eigenkapitalnachlass anzustreben ist. Solche Finanzierungen sollten als EFSI-Finanzierungen gelten.

(20b)  In Form einmaliger Maßnahmen geleistete finanzielle Beiträge von Mitgliedstaaten an den EFSI, an zweckgebundene Investitionsplattformen und an nationale Förderbanken, für die eine EU-Garantie besteht, sollten von der gesamten Palette der geltenden Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts abgedeckt sein.

(20c)   Angesichts der Tatsache, dass Infrastrukturwerte mit einem guten Ausfall- und Einbringungsverhalten assoziiert werden, und angesichts der Tatsache, dass Infrastrukturprojekt-Finanzierung als ein Mittel zur Diversifizierung der Anlagenbestände von institutionellen Investoren betrachtet werden kann, sollten die vom EFSI unterstützten Infrastrukturprojekte bei der Berechnung der in Titel I Kapitel V Abschnitt 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) vorgesehenen Solvenzkapitalanforderung als Typ-1-Exponierungen betrachtet werden. Dieser Ansatz sollte im Zuge der von der Kommission vorzunehmenden Überarbeitung der Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel zugrunde zu legen sind, geprüft werden, wie in Erwägung 150 der genannten Delegierten Verordnung dargelegt.

(21)    Der EFSI sollte laufende regionale, nationale oder auf Unionsebene angesiedelte Programme, aber auch die zuvor bestehenden EIB-Aktivitäten ergänzen, und seine Mittel sollten hinzukommen. Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) zurückgreifen, um zur Finanzierung förderungsfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen und in das Kapital der Förderbanken oder -institute oder Investitionsplattformen oder -fonds zu investieren. Die durch diesen Ansatz ermöglichte Flexibilität dürfte die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren stark erhöhen.

(21a)  Die Mitgliedstaaten können auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderungsfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen, und zwar in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des für diese Fonds geltenden Rechtsrahmens, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Verordnung über gemeinsame Bestimmungen“) sowie im Einklang mit den Partnerschaftsvereinbarungen und relevanten Programmen. Die durch diesen Ansatz mögliche Flexibilität dürfte die Synergien zwischen den Unionsinstrumenten verstärken, den größtmöglichen Mehrwert herbeiführen und die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren erhöhen. Es sollte vollständige Komplementarität zwischen den Instrumenten und Investitionen, ohne Ersetzung der im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds geschaffenen Finanzinstrumente, sichergestellt werden, damit ein Verdrängungseffekt zwischen ihnen weitestgehend unterbunden wird.

(22)    Wenn sie durch die Mitgliedstaaten kofinanziert werden, sollten die im Rahmen des EFSI geförderten Infrastruktur- und Projektinvestitionen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Kommission hat deshalb angekündigt, für die Zwecke der beihilferechtlichen Bewertung innerhalb eines zumutbaren Zeitraums (in jedem Fall jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung) eine Reihe von Grundsätzen auszuarbeiten, die ein Projekt künftig erfüllen muss, um für eine Förderung aus dem EFSI in Frage zu kommen. Für den Fall, dass ein Projekt, unabhängig von seinem Wirtschaftszweig, diese Kriterien erfüllt und Unterstützung aus dem EFSI erhält, hat die Kommission angekündigt, dass jede komplementäre Unterstützung der Mitgliedstaaten einer vereinfachten und beschleunigten beihilferechtlichen Bewertung unterzogen wird, wobei die Kommission als einzigen zusätzlichen Aspekt die Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Unterstützung überprüft (d. h. sich vergewissert, dass keine Überkompensation vorliegt). Die Kommission hat ferner angekündigt, die genannten Grundsätze durch weitergehende Leitlinien zu ergänzen, um den effizienten Einsatz öffentlicher Mittel und die uneingeschränkte Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sicherzustellen.

(23)    Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs in der Union kann es sein, dass die EIB und der EIF 2015 vor Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzliche Projekte außerhalb ihres üblichen Handlungsbereichs finanziert haben. Zur Maximierung des Nutzens der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten solche zusätzlichen Projekte, wenn sie die in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Kriterien erfüllen, in die EU-Garantie einbezogen werden können.

(24)    Die Verwaltung der vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und -Investitionen sollte nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] (einschließlich angemessener Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung) sowie nach den für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Rechnungshof geltenden einschlägigen Vorschriften und Verfahren, einschließlich der zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Dreiervereinbarung, erfolgen.

(25)    Die EIB und der Investitionsausschuss sollten die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig in Bezug auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen sowie auf Zusätzlichkeit, Mehrwert, Koordinierung und Konsistenz mit der übrigen Politik der Union, insbesondere mit der Unterstützung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen, und sollten darüber Bericht erstatten. Solche Bewertungen und die zugehörigen Berichte sollten veröffentlicht werden und dürften zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Tragfähigkeit beitragen.

(25a)  In der auf den EFSI bezogenen Politik sollte die Gleichstellung der Geschlechter zur Geltung kommen und die Gleichstellungsperspektive propagiert werden, und es sollte jeder Art von Diskriminierung vorgebeugt werden, besonders was den Zugang für Personen mit Behinderungen betrifft.

(26)    Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für Fragen zur technischen Unterstützung von Investitionen in der Union entstehen. Die EIAH sollte kostenlos Sachkenntnis zur Verfügung stellen, sodass in der gesamten Union ein fairer Zugang zu EFSI-Finanzmitteln sichergestellt ist. Die EIAH sollte eng mit ähnlichen Strukturen auf nationaler Ebene zusammenarbeiten, damit dezentral Unterstützung vor Ort, begünstigt durch Mehrsprachigkeit, geboten wird und wirkungsvolle Informationsverbreitung leichter möglich ist.

(26a)  Die EIAH sollte vor allem auf den Verfahren aufbauen, die sich bei laufenden Programmen bewährt haben, beispielsweise bei ELENA (European Local ENergy Assistance), beim Europäischen Fonds für Energieeffizienz (EEIF), bei Jeremie (Gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen), Jaspers (Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Projekten in europäischen Regionen), Jessica (Gemeinsame europäische Unterstützung für Investitionen zur nachhaltigen Stadtentwicklung) und Jasmine (Gemeinsame Aktion zur Förderung von Kleinstkreditinstituten in Europa).

(27)    Zur Deckung der Risiken, die mit der EU-Garantie für die EIB verbunden sind, sollte ein Garantiefonds errichtet werden. Zur Konstituierung dieses Garantiefonds sollten nach und nach Beiträge aus dem Unionshaushalt eingezahlt werden. Anschließend sollten dem Garantiefonds auch Einnahmen und Rückzahlungen aus EFSI-geförderten Projekten sowie die Beträge zufließen, die in Fällen, in denen der Garantiefonds seinen Verpflichtungen aus der Garantie gegenüber der EIB bereits nachgekommen ist, von säumigen Schuldnern eingezogen werden. Etwaige Überschüsse im Garantiefonds nach einer Anpassung des Zielbetrags oder etwaige nach Wiederherstellung des Zielbetrags verbleibende Entgelte sollten als zweckgebundene Einnahmen wieder dem Gesamthaushalt der Union zufließen, damit Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung auf den EU-Garantiefonds benutzt wurden, wieder aufgefüllt werden.

(28)    Der Garantiefonds soll einen Liquiditätspuffer bilden, der den Unionshaushalt gegen Verluste absichert, die der EFSI bei der Verfolgung seiner Ziele erleidet. Nach den Erfahrungen, die bislang mit Investitionen der vom EFSI zu fördernden Art gemacht wurden, sollte der Garantiefonds Ressourcen in einer Höhe enthalten, die einem Anteil von 50 % an den Gesamtgarantieverpflichtungen der Union entspricht.

(29)    Der Beitrag aus dem Unionshaushalt sollte vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren bis einschließlich 2022 schrittweise genehmigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Haushaltsbehörde, soweit angemessen, alle aufgrund der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, besonders den Gesamtspielraum bei den Mitteln für Verpflichtungen, den Gesamtspielraum bei den Mitteln für Zahlungen und das Flexibilitätsinstrument.

(30)    Aufgrund ihrer Gleichstellung mit Finanzinstrumenten der Union sollten die EU-Garantie für die EIB und der Garantiefonds den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Subsidiarität nach Artikel 140 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] und gegebenenfalls den Bestimmungen des Artikels 139 der genannten Verordnung entsprechen.

(31)    In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell wirtschaftlich tragfähiger und technisch durchführbarer Projekte, die keine Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Die Kommission und die EIB sollten ▌ die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und künftiger investitionsgeeigneter Projekte in der Union fördern. Dieses Projektverzeichnis sollte dafür sorgen, dass regelmäßig strukturierte Informationen über Investitionsprojekte veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche und transparente Angaben liefern, anhand deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können. Im Zusammenhang mit dem Projektverzeichnis wird auf die Wahrung bedeutender Geschäftsgeheimnisse Wert gelegt.

(32)    Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Beiträge zum Europäischen Investitionsprojekteverzeichnis liefern können, indem sie der Kommission und der EIB unter anderem Informationen über Investitionsprojekte in ihrem Hoheitsgebiet bereitstellen.

(33)    Das Projektverzeichnis sollte Projekte in der gesamten Union umfassen und nur für Zwecke der Sichtbarkeit für Investoren und für Informationszwecke gedacht sein. Darunter können solche Projekte fallen ▌, die entweder zur Gänze vom privaten Sektor oder mit Unterstützung anderer auf europäischer oder nationaler Ebene angesiedelter Instrumente finanziert werden können. Zwar sollte der EFSI die Finanzierung von im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten umweltverträglichen Projekten unterstützen können, doch sollte eine Aufnahme in die Liste nicht automatisch auch eine EFSI-Förderung bedeuten, und die EIB und der Investitionsausschuss sollten den vollen Ermessensspielraum haben, um nicht auf der Liste aufgeführte Projekte auszuwählen und zu fördern.

(34)    Um für die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgern zu sorgen, sollte die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und Auswirkungen des EFSI berichten, insbesondere über die Komplementarität von Maßnahmen im Rahmen des EFSI gegenüber den normalen EIB-Maßnahmen. Der Vorsitz des Lenkungsrats und der geschäftsführende Direktor sollten auf Verlangen des Europäischen Parlaments an Anhörungen teilnehmen und innerhalb eines festgelegten Zeitraums Fragen beantworten.

(35)    Um für eine ausreichende Deckung der Garantieverpflichtungen und die kontinuierliche Verfügbarkeit der EU-Garantie zu sorgen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Anpassung der aus dem Gesamthaushalt der Union zu zahlenden Beträge und zur entsprechenden Änderung des Anhangs I Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Hier ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission während ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Übermittlung der einschlägigen Unterlagen an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(36)    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung von Investitionen in der Union und die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten von Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

KAPITEL I – Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Artikel 1

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

1.          Die Kommission handelt mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen den Entwurf einer Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“) aus.

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, wobei kleinen und mittleren Unternehmen und kleinen Midcaps Vorrang zu geben ist (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

2.          Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung Mitgliedstaaten und Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler und regionaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, sowie regionalen Gebietskörperschaften, zweckgebundenen Investitionsplattformen und Einrichtungen des privaten Sektors. Weder Mitgliedstaaten noch Dritte haben Anspruch auf Mitgliedschaft im Lenkungsrat.

2a.        Der Kommission wird die Befugnis übertragen, eine EFSI-Vereinbarung im Namen der Union im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 17 unter der Voraussetzung zu schließen, dass die EFSI-Vereinbarung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

2b.        Der Kommission wird die Befugnis übertragen, spätere Änderungen der EFSI-Vereinbarung im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 17 unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass die Änderungen der EFSI-Vereinbarung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 1a – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)        „EFSI-Vereinbarung“ das Rechtsinstrument, durch das die Kommission und die EIB die Bedingungen dieser Verordnung für die Verwaltung des EFSI näher festlegen;

b)        „nationale Förderbank oder -institution“ eine juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Finanztätigkeiten ausübt und der von einem Mitgliedstaat – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;

c)        „Investitionsplattformen” Zweckgesellschaften, Kontenverwaltung, auf vertraglicher Grundlage geschlossene Kofinanzierungs- oder Risikoteilungsvereinbarungen oder Vorkehrungen, die auf andere Weise getroffen werden und durch die Investoren einen Finanzbeitrag leisten, um Investitionsprojekte zu finanzieren; dazu können nationale Plattformen gehören, auf denen mehrere Investitionsprojekte im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst werden, Plattformen mehrerer Länder oder Regionen, auf denen sich mehrere Mitgliedstaaten oder Drittländer zusammenschließen, die an Großprojekten in einem bestimmten Gebiet interessiert sind, oder thematische Plattformen, auf denen Investitionsprojekte in einer bestimmten Branche zusammengefasst werden können;

d)        „kleine und mittlere Unternehmen“ („KMU“) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[5];

e)        „kleine Midcaps“ Rechtssubjekte, die bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen und nicht KMU sind;

f)         „Midcaps“ Rechtssubjekte, die bis zu 3000 Mitarbeiter beschäftigen und nicht KMU oder kleine Midcaps sind;

g)        „Komplementarität“ die Unterstützung von Maßnahmen durch den EFSI, die Marktversagen oder Investitionslücken entgegenwirken und die in dem jeweiligen Zeitraum nicht im Rahmen üblicher EIB-Instrumente, einschließlich Sondermaßnahmen, ohne Förderung durch den EFSI oder in diesem Zeitraum im Rahmen von EIF- und EU-Instrumenten nicht im gleichen Umfang hätten durchgeführt werden können; die durch den EFSI geförderten Projekte, die der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum dienen sollen, müssen typischerweise ein höheres Risikoprofil aufweisen als Projekte, die durch normale EIB-Maßnahmen, einschließlich Sondermaßnahmen, gefördert werden.

Artikel 2

Inhalt der EFSI-Vereinbarung

1.          Die EFSI-Vereinbarung umfasst insbesondere:

(a)    Bestimmungen über die Errichtung des EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente, von der EIB verwaltete Garantiefazilität mit gesonderter Buchführung,

(b)    Höhe und Bedingungen des von der EIB über den EFSI bereitgestellten finanziellen Beitrags,

(c)    die Bedingungen der von der EIB über den EFSI für den Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „EIF“) bereitgestellten Finanzierung,

(d)    die Leitungsstruktur des EFSI gemäß Artikel 3, von der die Satzung der Europäischen Investitionsbank unberührt bleibt,

(da)  detaillierte Anforderungen an EIB-Finanzierungen und -Investitionen sowie EIB-Finanzmittel für den EIF, die gemäß Artikel 5 Absatz 2a und Artikel 5a für die EU-Garantie in Betracht kommen,

(db)  einen Anzeiger mit den zentralen Leistungsindikatoren in Bezug auf die makroökonomischen Auswirkungen von EFSI-Investitionen – auch auf Arbeitsplätze und Wachstum, Energieeffizienz, die TEN-V und städtische Mobilität –, auf die Erfüllung der Ziele der Union einschließlich der Ziele der Strategie Europa 2020 sowie auf die Mobilisierung von privatem Kapital und seine Wirkung auf die Investitionsförderung,

(e)    detaillierte Vorschriften über die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 7 einschließlich der Deckelung des Garantiebetrags bei Portfolios aus bestimmten Instrumentenarten, über den Abruf von Garantiebeträgen, der – außer bei möglichen Eigenkapitalverlusten – nur einmal jährlich nach Saldierung der Gewinne und Verluste aller Maßnahmen erfolgen darf, und für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte sowie die Vorgabe, dass diese den beitragsleistenden Parteien ihrem jeweiligen Risikoanteil entsprechend zuzuweisen sind,

(f)     Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Forderungen,

(fa)   das Verfahren für die Projektauswahl, einschließlich der Rolle der EIB bei der Erstbewertung von Projektvorschlägen und ihrer Übermittlung an den Investitionsausschuss;

(g)    Vorgaben für die Inanspruchnahme der EU-Garantie, einschließlich bestimmter Zeitrahmen und zentraler Leistungsindikatoren,

(ga) detaillierte Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die EU-Garantie den von der EIB während des Übergangszeitraums nach Artikel 20 unterzeichneten Finanzierungs- und Investitionsvereinbarungen zugute kommt,

(h)    Bestimmungen über die ▌ Finanzausstattung der EIAH gemäß Artikel 8a (neu),

(i)     Bestimmungen über die Möglichkeiten Dritter, sich an den vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und -Investitionen zu beteiligen,

(j)     die Modalitäten der Deckung der EU-Garantie;

(ja)   Bestimmungen über das geistige Eigentum an den finanzierten Projekten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[6].

Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass klar zwischen EFSI-geförderten Maßnahmen und anderen Maßnahmen der EIB zu unterscheiden ist. Deshalb stellt die EIB sicher, dass für die Tätigkeiten des EFSI ein gesonderter Finanzbogen erstellt wird.

Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass vom EIF durchgeführte EFSI-Maßnahmen den Leitungsorganen des EIF unterstehen. Die Maßnahmen sind jedoch in die gesamte EFSI-Berichterstattung aufzunehmen.

Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass die der Union zustehenden Entgelte aus EFSI-geförderten Maßnahmen nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen und nach anschließendem Abzug von Kosten gemäß Artikel 8a (neu) und Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden.

3.          Wird ein Mitgliedstaat Vertragspartei der EFSI-Vereinbarung, kann er seinen Beitrag insbesondere in Form von Barmitteln oder einer für die EIB akzeptablen Garantie leisten. Andere Dritte können ihren Beitrag nur in Form von Barmitteln leisten.

Artikel 2a

Finanzvorschriften

Die Finanzvorschriften für den EFSI und die EIAH werden vom Lenkungsrat verabschiedet. Sie dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 abweichen.

Im Rahmen der Verhandlungen über die EFSI-Vereinbarung vor der Schaffung des EFSI oder nach einem förmlichen Antrag des Lenkungsrats kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, in hinreichend begründeten Fällen durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 290 AEUV und Artikel 17 dieser Verordnung Abweichungen in Form von Übergangsfinanzvorschriften zuzulassen. Solche Übergangsvorschriften gelten höchstens drei Jahre oder so lange, bis das Parlament und der Rat die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ändern, um die besonderen Anforderungen des EFSI darin aufzunehmen.

Artikel 3

Leitungsstruktur des EFSI

1.          Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass der EFSI von einem Lenkungsrat zu leiten ist, der im Einklang mit den in Artikel 5 Absätze 2 und 2a genannten Zielen und zum Zweck der Sicherstellung der Komplementarität der von der EFSI-Garantie geförderten Investitionen die strategische Ausrichtung entsprechend den Europa-2020-Zielen, mit besonderem Augenmerk darauf, wo die Wachstums- und Beschäftigungswirkung am größten ist, und mit dem Ziel, möglichst viel Wachstum, Arbeitsplätze und Investitionen zu erreichen, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI. Der Lenkungsrat bestimmt außerdem die Investitionsgrundsätze in Bezug auf förderungsfähige Investitionsplattformen. Der Lenkungsrat legt unter angemessener Berücksichtigung der Notwendigkeit, Investitionslücken zu schließen und die finanzielle Fragmentierung in der Union zu überwinden, die Preisgestaltungsgrundsätze der EU-Garantie fest. Der Lenkungsrat nimmt Investitionsleitlinien für den Einsatz der EU-Garantie an, die vom Investitionsausschuss umzusetzen sind.

1a.        Die Prioritäten, die die Kommission bei den Investitionsleitlinien des EFSI beachten muss, müssen den Zielen der Union entsprechen und mit Artikel 5 Absatz 2a dieser Verordnung in Einklang stehen. Sie werden festgelegt, bevor die EFSI-Vereinbarung in Kraft tritt, und, soweit angezeigt, überarbeitet. Die Prioritäten werden veröffentlicht. Die Kommission wird die Befugnis übertragen, zu diesem Zweck delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen.

             Bei der Wahrnehmung ihres Mandats im Lenkungsrat des EFSI fördert die Kommission die gemäß Unterabsatz 1 festgelegten und überarbeiteten Prioritäten und richtet ihr Abstimmungsverhalten durchgehend an ihnen aus.

2.          Der Lenkungsrat hat vier Mitglieder: Drei Mitglieder werden von der Kommission ernannt und ein Mitglied von der EIB. Der Lenkungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren, die einmal verlängert werden kann.

Der Lenkungsrat fass seine Beschlüsse einvernehmlich.

3.      Der Lenkungsrat fass seine Beschlüsse einvernehmlich. ▌

Die Mitgliedstaaten und Dritte haben die Möglichkeit, in Form von Garantien oder Barmitteln Beiträge zum ESFI zu leisten, sind jedoch nicht Mitglieder des Lenkungsrates.

Die Sitzungsprotokolle des Lenkungsrates werden nach ihrer Billigung durch den Lenkungsrat veröffentlicht.

4.          Die EFSI-Vereinbarung sieht die Einsetzung eines geschäftsführenden Direktors für den EFSI vor, der für die laufende Verwaltung des EFSI und die Vorbereitung der Sitzungen des in Absatz 5 genannten Investitionsausschusses zuständig ist und in diesen Sitzungen den Vorsitz führt. Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt.

Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI. Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor werden auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der EIB vom Lenkungsrat für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens und nach Zustimmung der EIB je eine gesonderte Auswahlliste von Bewerbern für die Stelle des geschäftsführenden Direktors und für die Stelle des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors vor.

Nach Zustimmung der EIB legt die Kommission dem Europäischen Parlament einen Vorschlag zur Ernennung des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors zur Billigung vor. Nach Billigung dieses Vorschlags ernennt der Lenkungsrat den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor.

5.          Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Projekte anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Projekte nach Artikel 5 unabhängig von ihrem Standort zu genehmigen. Außerdem ist der Investitionsausschuss das zuständige Gremium für die Bestägigung der Förderungsfähigkeit von Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken sowie für die Erteilung der Erlaubnis, die Bezeichnung „EFSI“ oder „Europäischer Fonds für strategische Investitionen“ zu führen. Der Bewilligungsantrag ist erneut zu stellen, wenn die Investitionsplattform ihre grundlegenden Investitionsgrundsätze wesentlich ändert.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus acht unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten müssen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektstrukturierung und -finanzierung an den jeweiligen Märkten und über makroökonomische Sachkenntnis verfügen. Die Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist fachübergreifend und umfasst eine breite Palette an Sachkenntnis auf verschiedenen Sachgebieten und geografischen Märkten in der Union. Dazu gehören Erfahrungen mit Investitionen auf Gebieten, die zu den allgemeinen Zielen des EFSI in Beziehung stehen, wie Forschung und Entwicklung, Verkehr und KMU, Umweltschutzziele, soziale Angelegenheiten einschließlich Sozial- und Solidarwirtschaft, öffentliche und durch die öffentliche Hand geleitete Projekte, territorialer Zusammenhalt sowie allgemeine und berufliche Bildung. Der Investitionsausschuss wird vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren und insgesamt höchstens sechs Jahren eingesetzt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens und nach Zustimmung der EIB eine Auswahlliste von Bewerbern für die Stellen der acht Experten im Investitionsausschuss vor.

Nach Zustimmung der EIB legt die Kommission dem Europäischen Parlament einen nach Geschlechtern ausgewogenen Vorschlag für die Ernennung der Experten zur Billigung vor. Nach Billigung dieses Vorschlags ernennt der Lenkungsrat die Experten für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Investitionsausschusses unabhängig und nehmen von der EIB, den Organen der Union, den Mitgliedstaaten oder öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen entgegen. EIB-Personal kann Unterstützung durch Analysen sowie logistische und administrative Unterstützung leisten. Allerdings ist eine Projektbewertung, die von EIB-Personal durchgeführt wird, für den Investitionsausschuss nicht bindend.

Die Lebensläufe und Interessenerklärungen jedes Mitglieds des Investitionsausschusses werden veröffentlicht, kontinuierlich aktualisiert und gründlichen Validitätsprüfungen seitens der Kommission und der EIB unterzogen.

Der Investitionsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, und die Beschlüsse müssen öffentlich zugänglich sein.

KAPITEL II – EU-Garantie und EU-Garantiefonds

Artikel 4

EU-Garantie

Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung und die EFSI-Vereinbarung fallende, in der Union durchgeführte Finanzierungen oder Investitionen, auch solche zwischen Partnern aus mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland, das unter die Europäische Nachbarschaftspolitik einschließlich der strategischen Partnerschaft oder die Erweiterungspolitik fällt oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Freihandelsassoziation angehört, oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet nach Anhang II AEUV eine unwiderrufliche und unbedingte Garantie (im Folgenden „EU-Garantie“) zur Verfügung. Die EU-Garantie deckt die in Artikel 6 genannten Instrumente ab und wird auf Abruf gewährt. Wenn sie einer Förderbank oder einer Investitionsplattform gewährt wird, soll mit ihr Eigenkapitalnachlass erreicht werden.

Artikel 5

Bestimmungen zum Einsatz der EU-Garantie

1.          Die EU-Garantie wird erst nach Inkrafttreten der EFSI-Vereinbarung und nach Annahme der Investitionsleitlinien durch den Lenkungsrat gewährt.

2.          Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen und -Investitionen oder für EIB-Finanzmittel auf der Ebene von Investitionsfonds gewährt, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden und vom Investitionsausschuss genehmigt wurden.

Die betroffenen Maßnahmen müssen mit der Unionspolitik in Einklang stehen und eines der folgenden allgemeinen Ziele verfolgen:

(a)    Entwicklung neuer, bestehender oder fehlender Verkehrsinfrastruktur und innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 (CEF) und der Verordnung Nr. 1315/2013 (TEN-V-Leitlinien), soweit Kernnetze und Gesamtnetze wie auch horizontale Prioritäten betroffen sind,

(aa)  Ausarbeitung intelligenter und nachhaltiger Projekte für städtische Mobilität, die Ziele in Bezug auf Zugänglichkeit, Verminderung von Treibhausgasemissionen, Energie und Unfälle umfassen,

(b)    Ausbau und Modernisierung von Energieinfrastruktur gemäß den Prioritäten der Energieunion und den Rahmenvorgaben für die Klimaschutz- und Energiepolitik bis 2020, 2030 und 2050, insbesondere in Bezug auf Verbundnetze, intelligente Netze auf der Verteilungsebene, Energiespeicherung und die Synchronisierung von Märkten,

(c)    Ausbau der Bereiche erneuerbare Energiequellen, Ressourceneffizienz, Energieeffizienz und Energieeinsparung mit besonderem Schwerpunkt auf der Senkung der Nachfrage durch Nachfragesteuerung und der Gebäudesanierung,

(d)    Weiterentwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie, Ausbau der digitalen Infrastruktur und der Telekommunikationsinfrastruktur sowie der Breitbandnetze in der gesamten Union,

(e)    Investitionen in Innovation, Forschung und Entwicklung, einschließlich Forschungsinfrastruktur, Pilot- und Demonstrationsprojekte, Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft sowie Wissens- und Technologietransfer,

(ea)  Investitionen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und unternehmerische Kompetenzen,

(eb)  Investitionen in innovative Lösungen für das Gesundheitswesen, wie eHealth und neue, wirksame Medikamente, und im sozialen Bereich,

(ec)  Investitionen in die Kultur- und Kreativwirtschaft,

(ed)  Investitionen in Projekte und Infrastrukturen in den Bereichen Umweltschutz und Umweltmanagement, Stärkung von Ökosystemdienstleistungen und nachhaltige Stadtentwicklung,

(ee)  finanzielle Unterstützung einschließlich der Risikofinanzierung von Betriebskapital für KMU, Start-up- und Spin-off-Unternehmen und kleine Midcaps über den EIF, und für Midcaps zur Sicherung einer Spitzenposition in Technologiebereichen in innovativen und nachhaltigen Wirtschaftsbereichen,

(ef)   Finanzierung von Projekten, die den Zielen von Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ entsprechen.

Darüber hinaus soll die EU-Garantie nach Genehmigung durch den Investitionsausschuss über die EIB für Fördermaßnahmen zugunsten zweckgebundener Investitionsplattformen oder -fonds und nationaler und regionaler Förderbanken oder sonstige Institutionen bereitgestellt werden, deren Investitionsobjekte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall legt der Lenkungsrat gemäß Artikel 3 Absatz 1 Grundsätze in Bezug auf die genannten förderungsfähigen Instrumente fest, wobei ihnen die Annahme der einzelnen Investitionsentscheidungen überlassen wird. Solche Maßnahmen und die Beiträge dazu gelten als EFSI-Maßnahmen. Investitionsplattformen können Ko-Investoren, öffentliche Stellen, Experten, Bildungs-, Fortbildungs- und Forschungseinrichtungen, die einschlägigen Sozialpartner, Vertreter der Zivilgesellschaft und weitere relevante Akteure auf Unionsebene und nationaler und regionaler Ebene zusammenbringen.

2a.        Der EFSI zielt auf Projekte mit höherem Risikoprofil ab als die bestehenden Instrumente der EIB und der Union, um die Komplementarität gegenüber bestehenden Maßnahmen sicherzustellen. Der EFSI unterstützt Projekte, die wie folgt ausgerichtet sind:

a)      Sie sind aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse wirtschaftlich tragfähig, und zwar nach EU-Maßstäben und auch darüber hinaus, sofern eine Kofinanzierung durch einen öffentlichen Partner oder einen Finanzvermittler wie eine Investitionsplattform oder eine Förderbank eine Hilfe bei der Überbrückung einer möglichen Finanzlücke bewirkt.

b)      Sie dienen dem Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums, der Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und der Verbesserung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und bewirken deutliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Fortschritte und einen Mehrwert für die Union.

c)      Sie haben ihren Schwerpunkt bei Maßnahmen, die nicht unter Einsatz des Unionshaushalts oder durch die normale Tätigkeit der EIB, einschließlich der Sondermaßnahmen, hätten durchgeführt werden können, und werden auch nicht vom Markt finanziert.

d)      Sie haben ein höheres Risikoprofil als Projekte, die im Rahmen der bestehenden Tätigkeit der EIB unterstützt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass höchstmögliche Komplementarität nur gegeben ist, wenn Finanzmittel auf Projekte konzentriert werden, die nicht auf andere Weise finanziert werden. Die geeigneten Maßnahmen sind nach den Verfahren des Artikels 3 Absatz 1 zu konzipieren.

2b.        Da nicht von der Hand zu weisen ist, dass Projekte jeder Größe die europäische Wirtschaft voranbringen können, besteht keine Beschränkung der Größe von Projekten, auf die der EFSI ausgerichtet ist.

3.          Gemäß Artikel 17 der Satzung der Europäischen Investitionsbank stellt die EIB den von den Finanzierungsmaßnahmen Begünstigten ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI in Rechnung. Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 werden weder Verwaltungsausgaben noch etwaige andere Entgelte, die die EIB für die von ihr im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen erhebt, aus dem Unionshaushalt bestritten.

             Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e kann die EIB die EU-Garantie zur Deckung von Ausgaben, die Finanzierungsempfängern zwar in Rechnung gestellt, aber noch nicht eingezogen wurden, bis zu einer kumulierten Obergrenze von 1 % der insgesamt ausstehenden EU-Garantieverpflichtungen abrufen. 

             Stellt die EIB dem EIF im Auftrag des EFSI Finanzmittel für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 von der EU-Garantie abgedeckt sind, können die EIB-Entgelte aus dem Unionshaushalt bestritten werden.

4.          ▌Die Mitgliedstaaten können auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderungsfähiger Projekte, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen, und zwar nach Maßgabe der Ziele, Grundsätze und Bestimmungen des für die Fonds geltenden Rechtsrahmens sowie der Partnerschaftsvereinbarungen und relevanten Programme. Dabei sind Koordinierung, Komplementarität, Kohärenz und Synergien sicherzustellen.

4a.      Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 17 weitere spezifische Regelungen in Bezug auf die Kombination aus einer Unterstützung von der EIB finanzierter Projekte durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit einer Absicherung durch die EU-Garantie festzulegen, darunter Regelungen über die Beteiligung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds an Investitionsplattformen.

Artikel 6

Zulässige Instrumente

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 2 setzt die EIB die EU-Garantie, wenn sie der Risikodeckung von Instrumenten dient, grundsätzlich auf Portfoliobasis ein.

Instrumente, die für eine Deckung durch die EU-Garantie oder durch Portfolios in Frage kommen, können aus folgenden Instrumenten zusammengesetzt sein:

(a)       EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form der Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen, auch wenn sie über nationale Förderbanken oder -institutionen, Investitionsplattformen oder -fonds bereitgestellt werden: Diese Instrumente werden zugunsten von Maßnahmen gewährt, erworben oder begeben, die im Einklang mit dieser Verordnung in der Union durchgeführt werden (einschließlich staatenübergreifender Maßnahmen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland) und bei denen aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde, eine EIB-Finanzierung bewilligt wurde.

(b)       Bereitstellung von EIB-Mitteln für den EIF, die diesem Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form der Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen ermöglichen, auch wenn sie über nationale Förderbanken oder -institutionen, Investitionsplattformen oder -fonds bereitgestellt werden: Diese Instrumente werden zugunsten von Maßnahmen gewährt, erworben oder begeben, die im Einklang mit dieser Verordnung in der Union durchgeführt werden und bei denen aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde, eine EIF-Finanzierung bewilligt wurde.

(ba)     EIB-Garantie für nationale Förderbanken oder -institutionen, Investitionsplattformen oder -Fonds mit Rückdeckung durch die Union.

Artikel 7

Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

1.          Die EU-Garantie für die EIB beläuft sich auf 16 000 000 000 EUR, von denen höchstens 2 500 000 000 für die in Absatz 2 genannte Bereitstellung von EIB-Mitteln für den EIF eingesetzt werden können. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 9 dürfen die von der Union im Rahmen der Garantie an die EIB geleisteten Zahlungen zusammengenommen nicht über den Garantiebetrag hinausgehen.

2.          Der Deckungsumfang der Garantie für bestimmte, in Artikel 6 genannte Arten von Instrumentenportfolios wird vom Risiko des jeweiligen Portfolios bestimmt. Aus der EU-Garantie können entweder Erstausfallgarantien auf Portfoliobasis oder eine uneingeschränkte Garantie bereitgestellt werden. Die EU-Garantie kann den gleichen Rang haben wie die Forderungen anderer beitragsleistender Parteien.

Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen über den EFSI Finanzmittel zur Verfügung, deckt die EU-Garantie die von der EIB bereitgestellten Finanzmittel in vollem Umfang ab, sofern die EIB den gleichen Betrag zusätzlich ohne EU-Garantie zur Verfügung stellt. Der Deckungsumfang der EU-Garantie darf nicht über 2 500 000 000 EUR hinausgehen.

3.          Ruft die EIB die EU-Garantie gemäß der EFSI-Vereinbarung ab, zahlt die Union auf Anforderung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.

4.          Leistet die Union bei einem Abruf der EU-Garantie eine Zahlung an die EIB, tritt sie in die einschlägigen Rechte der EIB im Zusammenhang mit Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie ein, und die EIB treibt im Namen der Union die Forderungen in Höhe der gezahlten Beträge bei und erstattet der Union die beigetriebenen Summen gemäß den Vorschriften und Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f.

Artikel 8

EU-Garantiefonds

1.          Es wird ein EU-Garantiefonds (im Folgenden „Garantiefonds“) errichtet, der als Liquiditätspuffer dient und aus dem die EIB bei einem Abruf der EU-Garantie Zahlungen erhält.

2.          Die Mittelausstattung des Garantiefonds setzt sich wie folgt zusammen:

(a)    Beiträge aus dem Gesamthaushalt der Union,

(b)    Rendite aus investierten Garantiefondsmitteln,

(c)    Beträge, die von säumigen Schuldnern nach dem Beitreibungsverfahren eingezogen wurden, das gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f in der EFSI-Vereinbarung festgelegt ist,

(d)     Einkünfte und alle anderen Zahlungen, die die Union aufgrund der EFSI-Vereinbarung erhält.

3.          Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d vorgesehenen Mittel für den Garantiefonds stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 dar.

4.          Die gemäß Absatz 2 für den Garantiefonds bereitgestellten Mittel werden direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit angemessener Vorsicht investiert.

5.          Die in Absatz 2 genannten Dotierungen des Garantiefonds werden zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden „Zielbetrag“) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 50 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der Union festgesetzt.

Der Zielbetrag wird zunächst bis spätestens 2022 durch schrittweise Einzahlung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel sowie durch die Dotierungen des Garantiefonds nach Absatz 2 Buchstaben b, c und d erreicht.

5a.        Die zum Erreichen des ursprünglichen Zielbetrags erforderlichen Mittelzuweisungen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den jährlichen Haushaltsverfahren schrittweise genehmigt, wobei alle im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 verfügbaren Mittel und insbesondere der Gesamtspielraum bei den Mitteln für Verpflichtungen, der Gesamtspielraum bei den Mitteln für Zahlungen und das Flexibilitätsinstrument gebührend berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang sondieren das Europäische Parlament und der Rat Möglichkeiten zur Finanzierung des EU-Garantiefonds durch unvorhergesehene Einnahmen, die im Lauf des jeweiligen Finanzjahres eingehen, einschließlich aus Geldbußen resultierender Einnahmen, und zur Änderung des geltenden Rechtsrahmens in der Weise, dass der Jahresüberschuss im Gesamthaushalt der Union herangezogen werden kann.

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen die Finanzierung des Garantiefonds im Hinblick auf die Mittel sowohl für Zahlungen als auch für Verpflichtungen im Rahmen der Überprüfung bzw. Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 nach der Wahl, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates spätestens Ende 2016 beginnen soll.

Falls im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens Umschichtungen aus EU-Programmen als Finanzierungsquelle für die EU-Garantie in den Jahren vor der Halbzeitüberprüfung des MFR vereinbart worden sind, müssen das Europäische Parlament und der Rat bei dieser Gelegenheit Möglichkeiten sondieren, sie möglichst weit gehend auszugleichen.

6.          Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2018 und danach alljährlich die Angemessenheit der Mittelausstattung des Garantiefonds und trägt dabei jeder durch eine Inanspruchnahme der Garantie bedingten Verringerung der Mittelausstattung sowie der von der EIB gemäß Artikel 10 Absatz 3 abgegebenen Bewertung Rechnung.

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie den in Absatz 5 vorgesehenen Zielbetrag um höchstens 10 % nach unten anpasst, um dem potenziellen Risiko eines Abrufs der Garantie besser Rechnung zu tragen.

7.          Nach einer Anpassung des Zielbetrags im Jahr n oder einer Bewertung der Angemessenheit der im Garantiefonds verfügbaren Ressourcen im Rahmen der in Absatz 6 vorgesehenen Überprüfung

(a)    ist jeder etwaige Überschuss im Garantiefonds in den Gesamthaushalt einzuzahlen als zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den EFSI-Garantiefonds herangezogen wurden;

(b)    erfolgt jede Auffüllung des Garantiefonds beginnend im Jahr n+1 für eine Dauer von höchstens drei Jahren in jährlichen Tranchen.

8.          Wenn die Ressourcen des Garantiefonds nach Abruf von Garantiebeträgen unter 50 % der zu dem Zeitpunkt bestehenden Forderungen fallen, legt die Kommission einen Bericht über die außergewöhnlichen Maßnahmen vor, die sich zur Wiederauffüllung des Fonds als notwendig erweisen können.

9.          Nach dem Abruf eines Garantiebetrags werden Dotierungen der in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Art zur Wiederherstellung der EU-Garantie bis zur Höhe ihres Zielbetrags verwendet. Etwaige verbleibende Entgelte sind in den Gesamthaushalt einzuzahlen als zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den EFSI-Garantiefonds herangezogen wurden.

9a.        Wenn nach Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 7 Buchstabe a und Absatz 9 weiterhin Überschüsse bestehen, legt die Kommission im Interesse eines stabileren Investitionsplans einen Vorschlag zur Aufstockung der Gesamthöhe der EU-Garantie vor.

KAPITEL III – Europäische Plattform für Investitionsberatung und Europäisches Investitionsprojekteverzeichnis

Artikel 8a

Europäische Plattform für Investitionsberatung

1. Die EFSI-Vereinbarung sieht die Einrichtung der EIAH innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf Unterstützung in Bezug auf den Einsatz technischer Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente und die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf Beratung zu relevanten Themen des Unionsrechts, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse von Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten zu berücksichtigen sind.

Damit das in Unterabsatz 1 genannte Ziel erreicht wird, greift die EIAH auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurück.

2. Die EIAH unterhält eine Dienststelle für spezifische technische Hilfe, die für den Aufbau von Investitionsplattformen gedacht ist, auf denen Projekte der Bereiche Energieeffizienz, TEN-V und städtische Mobilität zusammengeführt werden.

Um die bestmögliche regionale und territoriale Verfügbarkeit dieser Beratungsdienste und dieser Unterstützung in der gesamten Union sicherzustellen, vernetzt sich die EIAH eng mit ähnlichen Strukturen auf nationaler Ebene, wie etwa denjenigen, die von den nationalen Förderbanken oder nationalen Einrichtungen bereitgestellt werden, eng mit ihnen verknüpft. Die Projektträger erfahren verstärkt technische Hilfe auf subnationaler Ebene.

3. Für die Dienste, die die EIAH über die technische Hilfe der EIB hinaus erbringt, wird sie bis zum 31. Dezember 2020 mit höchstens 20 000 000 EUR jährlich von der Union mitfinanziert. In den Jahren nach 2020 ergibt sich der Finanzbeitrag der Union unmittelbar aus den Bestimmungen der künftigen mehrjährigen Finanzrahmen.

Der Zugang zur Sachkenntnis der EIAH ist kostenlos.

Artikel 9

Europäisches Investitionsprojekteverzeichnis

1.          ▌ Die Kommission und die EIB errichten ein transparentes Verzeichnis laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Das Verzeichnis besteht in einer öffentlich zugänglichen, benutzerfreundlichen Projektdatenbank, die relevante Informationen über die einzelnen Projekte liefert. Das Verzeichnis dient nur der Sichtbarkeit für Investoren und Informationszwecken und greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

2.          Die Kommission und die EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Projekte.

KAPITEL IV – Berichterstattung, Rechenschaftspflicht und Bewertung

Artikel 10

Jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung

1.          Die EIB erstattet der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.

2.          Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält Folgendes:

(a)    Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf der Ebene der Einzelmaßnahme, des Sektors, des Landes und der Region sowie der jeweiligen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Grundsatzes der Komplementarität, einschließlich Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den in Artikel 5 Absätze 2 und 2a genannten Zielen;

(b)    Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form, einschließlich der Beschäftigungswirksamkeit;

(ba)  Bewertung des Umfangs, in dem die von der EU-Garantie aufgrund dieser Verordnung abgedeckten Maßnahmen zum Erreichen der in Artikel 5 Absätze 2 und 2a genannten Ziele beitragen, und dabei auch des Umfangs der EFSI-Investitionen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Verkehr (einschließlich TEN-V und städtische Mobilität), Telekommunikation und Energieinfrastruktur zusammen mit Energieeffizienz;

(bb)  Bewertung der Frage, inwieweit die Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden;

(bc)  Bewertung der Hebelwirkungen, die mit den aus dem EFSI geförderten Projekten erzielt wurden;

(bd)  Beschreibung der Projekte, soweit die Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit der EFSI-Förderung kombiniert wird, sowie Angabe des Gesamtbetrags der Beiträge jeder Finanzierungsquelle;

(c)    Bewertung des an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegebenen finanziellen Nutzens in aggregierter Form;

(d)    Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen und -Investitionen sowie der Risiken in Verbindung mit diesen Investitionen;

(e)    ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie, Verlusten, Erträgen, zurückgeforderten Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen;

(f)     Jahresabschluss des EFSI mit einem Prüfungsurteil eines unabhängigen externen Prüfers.

3.          Für die Zwecke der Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckten Risiken und die Verwaltung des Garantiefonds legt die EIB der Kommission und dem Rechnungshof – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – jährlich Folgendes vor:

(a)    die von der EIB und vom EIF vorgenommene Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen;

(b)    Angaben zu den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der EU im Zusammenhang mit den für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährten Garantien, aufgeschlüsselt nach Einzelmaßnahmen aufgrund dieser Verordnung;

(c)    Gesamtgewinne oder -verluste aus den EIB-Finanzierungen und -Investitionen innerhalb der im Rahmen der EFSI-Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e bereitgestellten Portfolios.

4.          Die EIB übermittelt der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.

5.          Die EIB – und gegebenenfalls der EIF – stellen die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.

6.          Bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Finanzlage und die Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr. In dem Bericht ist zu bewerten, ob der Umfang des Garantiefonds ausreicht und ob der Zielbetrag angepasst werden muss.

6a.        Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit den EIB-Berichten nach den Absätzen 1 und 2 einen Bericht über die Umsetzung der Investitionsprioritäten entsprechend den Festlegungen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 3 Absatz 1a. Dem Bericht liegt ein Vorschlag mit den notwendigen Änderungen des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 1a bei.

Artikel 11

Rechenschaftspflicht

1.          Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor nehmen auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zur Leistung des EFSI teil.

2.          Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor beantworten Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

3.          Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament auf dessen Verlangen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

3a.      Der Präsident der EIB nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments teil, wenn sie EIB-Finanzierungen und -Investitionen aufgrund dieser Verordnung betrifft. Der Präsident der EIB beantwortet Fragen zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen aufgrund dieser Verordnung, die der EIB vom Europäischen Parlament gestellt werden, mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach ihrem Eingang.

3b.      Zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB wird eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Parlament und der EIB zu Finanzierungen und Investitionen geschlossen, die von der EIB aufgrund dieser Verordnung getätigt werden.

Artikel 12

Bewertung und Überarbeitung

1.          Bis zum [ABl. Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die EIB das Funktionieren des EFSI. Die EIB übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Bis zum [ABl. Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds, einschließlich der Verwendung der Dotierungen gemäß Artikel 8 Absatz 9. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Bewertung wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt.

2.          Bis zum 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre

(a)    veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI;

(b)    veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Auswirkungen des EFSI auf die Investitionen in der Union, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Zugang zu Finanzierungen für Midcaps und KMU.

3.          Die EIB leistet – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – einen Beitrag zu der von der Kommission gemäß Absatz 1 vorzunehmenden Bewertung und dem von der Kommission gemäß Absatz 2 vorzulegenden Bericht und stellt die erforderlichen Informationen bereit.

4.          Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die Wirkung und die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.

5.          Bis zum [PO Datum einfügen: 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor. Werden Anpassungen am EFSI als notwendig erachtet, wird der Bericht von einem Legislativvorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung begleitet.

KAPITEL V – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik und den Grundsätzen der Union in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen – auch die von Finanzintermediären finanzierten – und deren Beitrag zum Erreichen der in Artikel 5 Absätze 2 und 2a festgelegten allgemeinen Ziele.

Artikel 14

Prüfung durch den Rechnungshof

Die externe Prüfung der nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Aktivitäten wird vom Europäischen Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 287 AEUV vorgenommen und unterliegt damit dem Verfahren der Entlastung durch das Parlament nach Artikel 319 AEUV.

Die Kommission stellt sicher, dass der Rechnungshof sein Recht gemäß Artikel 287 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV ausüben kann und vollständigen Zugang zu sämtlichen Informationen hat, die er für die Durchführung seiner Prüfung benötigt.

Die EIB, der EIF, alle Finanzintermediäre, die an den aufgrund der EFSI-Verordnung durchgeführten Tätigkeiten beteiligt sind, und die Endempfänger stellen dem Rechnungshof sämtliche Einrichtungen und Informationen bereit, die der Hof für die Durchführung seiner Tätigkeiten nach Artikel 161 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 als notwendig erachtet.

Artikel 15

Betrugsbekämpfung

1.          Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer unter die EU-Garantie fallenden Maßnahme den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte, unterrichtet sie umgehend das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und stellt ihm die notwendigen Informationen zur Verfügung.

2.          Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führt das OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[7], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[8] und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates[9] Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durch, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen Betrug, Korruption, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug, organisierte Kriminalität oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. Das OLAF kann den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Lauf von Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln.

Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unterstützt die EIB Bemühungen um Rückforderungen in Bezug auf ihre durch die EU-Garantie unterstützten fallenden Maßnahmen.

3.          Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten unterzeichnet werden, müssen Klauseln enthalten, die – im Einklang mit der EFSI-Vereinbarung, der EIB-Politik und den geltenden Rechtsvorschriften – einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen und erforderlichenfalls angemessene Rückforderungsmaßnahmen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen ermöglichen. Der Beschluss über einen Ausschluss von einer EIB-Finanzierung oder -Investition wird im Einklang mit der einschlägigen Finanzierungs- oder Investitionsvereinbarung gefasst.

Artikel 16

Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten

1.          Im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten aufgrund dieser Verordnung unterstützen die EIB, der EIF und alle Finanzintermediäre keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische Handlungen, die den finanziellen Interessen der Union schaden. Im Einklang mit ihrer gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten verfolgten Strategie, die sich an der Politik der Union, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ausrichtet, beteiligt sich die EIB insbesondere an keiner Finanzierung oder Investition mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat befindet.

2.          Bei ihren aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung festgelegt sind. Insbesondere macht die EIB sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzintermediäre aufgrund dieser Verordnung abhängig von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/... (Richtlinie der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche).

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

1.          Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

1a.        Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

1b.        Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2b wird der Kommission auf unbegrenzte Zeit übertragen.

2.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung.

3.          Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1a und Artikel 8 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.          Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4a.        Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2a oder 2b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

5.          Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 1a oder Artikel 8 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17a

In Form einmaliger Maßnahmen geleistete finanzielle Beiträge von Mitgliedstaaten an den EFSI für zweckgebundene Investitionsplattformen und nationale Förderbanken nach Artikel 5 Absatz 2, für die eine EU-Garantie besteht, sind von der gesamten Palette der bestehenden Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts abgedeckt.

Kapitel VII – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 20

Übergangsbestimmung

Die EIB und der EIF können die von ihnen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum Abschluss der EFSI-Vereinbarung unterzeichneten Finanzierungs- und Investitionsvereinbarungen zwecks Einbeziehung in die EU-Garantie der Kommission vorlegen.

Die Kommission bewertet die jeweiligen Maßnahmen und fasst – sofern die in Artikel 5 und in der EFSI-Vereinbarung festgelegten Anforderungen erfüllt sind – einen Beschluss über die Ausweitung der EU-Garantie auf die Maßnahmen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident                                               Der Präsident

  • [1] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [2]           Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Eine Investitionsoffensive für Europa“. COM(2014) 903 final
  • [3]         Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
  • [4]           Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
  • [5]  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
  • [6]  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
  • [7]           Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
  • [8]           Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
  • [9]           Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie(*) (27.4.2015)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
(COM(2015)0010 final – C8 – 2015/0009(COD))

Verfasserin der Stellungnahme(*): Kathleen Van Brempt

(*)       Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Einleitung

Seit vielen Jahren plädieren einflussreiche Persönlichkeiten aus Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft dafür, dass die Investitionstätigkeit in der EU massiv erhöht wird, um die Investitionslücke zu schließen, die infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise entstanden ist. Diese Investitionslücke hat zu einer Abwärtsspirale geführt, die durch sinkende Ausgaben, zunehmende Arbeitslosigkeit und einen Verlust von Vertrauen in künftige Fortschritte gekennzeichnet ist. Der Vorschlag der Kommission zum Europäischen Fonds für strategische Investitionen sollte deshalb einhellig begrüßt werden.

Mit neuen Anreizen zur Förderung von Investitionen – gestützt mit Garantien der EU – kann neues Vertrauen in zukünftiges Wachstum bei den Investoren, den öffentlichen Behörden und den Unternehmen geschaffen werden. Indem er neue Investitionen ermöglicht, kann der EFSI dazu beitragen, einen neuen Investitionszyklus in Gang zu setzen, mit dem neue Arbeitsplätze und Chancen geschaffen werden. Diese neuen Investitionen sind nicht nur für den wirtschaftlichen Aufschwung der EU nötig, sondern auch für ihre Umgestaltung in eine robuste, innovative, integrierte Kreislaufwirtschaft mit geringen CO2-Emissionen.

Statt auf die Erneuerung und Instandhaltung nicht zukunftsfähiger Infrastrukturen zu setzen, sollte in Projekte, Dienstleistungen und Infrastrukturen investiert werden, die echte Veränderungen bewirken und mit denen sich die „neuen“ Herausforderungen bewältigen lassen, die unser Wohlergehen und unseren Wohlstand bedrohen. Zu diesen Herausforderungen gehören der Verlust unserer Wettbewerbsfähigkeit, gefährliche Veränderungen des Klimas, die Abhängigkeit vom Import knapper, aber kritischer Rohstoffe in die Union und die damit verbundenen Schwankungen bzw. die Unberechenbarkeit von Energie- und Rohstoffpreisen.

Zur Bewältigung dieser Herausforderungen hat die EU in den Bereichen Beschäftigung, Innovation, Bildung, soziale Inklusion, Klimaschutz und Energie ehrgeizige Maßnahmen aufgestellt. Oberstes Ziel von Europa 2020, der Wachstumsstrategie der EU für dieses Jahrzehnt, ist der Aufbau einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft. Gemäß der Klima- und Energiestrategie 20/20/20, dem Energiefahrplan der Kommission für 2050, dem Siebten Umweltaktionsplan und den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Oktober 2014 zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nach 2020 soll sich die EU zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen entwickeln, wobei die Bereiche Verkehr und Energie von Grund auf umgestaltet werden sollen. In der kürzlich ins Leben gerufenen Strategie zur Schaffung einer Energieunion geht es im Kern um einen besser vernetzten Energiemarkt, in dessen Rahmen immer größere Mengen an erneuerbaren Energieträgern eingebunden bzw. gehandelt werden können, und um die Bedeutung der Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle. Horizont 2020 als bisher umfangreichstes EU-Programm für Forschung und Innovation bietet vielversprechende Impulse für Innovation, indem dafür gesorgt wird, dass hervorragende Ideen zur Marktreife gebracht werden. Durch die direkte Verbindung, die damit zwischen Forschung und Innovation geschaffen wird, soll Horizont 2020 die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf dem Weltmarkt sichern, indem es den Schwerpunkt auf herausragende wissenschaftliche Leistungen, Marktführerschaft und die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen setzt.

Mit dem EFSI wird das für uns alle zentrale Anliegen verfolgt, zur Stärkung und Umsetzung dieser Maßnahmen beizutragen, und zwar durch Investitionen in die Umgestaltung der Wirtschaft, sogenannte „transformative Investitionen“, die für eine nachhaltige Verkehrsinfrastruktur mit niedrigem CO2-Ausstoß, digitale und Forschungsinfrastrukturen, erneuerbare Energieträger, Energieeffizienz und Energiespeicher sowie für die Markteinführung innovativer Produkte, Dienstleistungen und Technologien nötig sind.

Gleichzeitig soll damit verhindert werden, dass die politischen Maßnahmen der EU nicht etwa den irreparablen Kürzungen derjenigen Mittel zum Opfer fallen, die Voraussetzung für die Verwirklichung dieser ehrgeizigen Ziele sind, oder daran scheitern, dass suboptimale Investitionsvorhaben oder Investitionen gefördert werden, die höchstwahrscheinlich gar nicht zukunftsfähig sind (weil sie nicht den langfristigen Zielsetzungen entsprechen).

Mit den Änderungsanträgen zur vorgeschlagenen Verordnung werden also die folgenden Ziele verfolgt:

1.        Einführung einer Alternative zur Finanzierung über den Garantiefonds der EU, mit der die im Rahmen von Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ verfügbaren Mittel erhalten bleiben

2.        Einbettung der Förderung durch den EFSI in die Strategie der Union für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und Förderung von Maßnahmen zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele – durch Schwerpunkt auf transformativen Investitionen im Verkehrs- und Energiesektor bei gleichzeitiger Vermeidung nicht zukunftsfähiger Investitionen

3.        Unterstützung der ehrgeizigen Ziele der Energieunion im Bereich Energieeffizienz.

Diese Stellungnahme befasst sich natürlich in erster Linie mit den Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des ITRE-Ausschusses fallen.

1. Alternative zur Finanzierung des EU-Garantiefonds

Vorab gilt es klarzustellen, dass die aus dem EU-Haushalt finanzierte EU-Garantie mit der Stellungnahme keineswegs grundsätzlich in Frage gestellt werden soll. Dass die EIB auf die EU-Garantie zurückgreifen kann, ist rechtlich und finanziell abgesichert, sobald die Verordnung über den EFSI in Kraft tritt und EIB und Kommission die EFSI-Vereinbarung unterzeichnet haben.

Was hingegen in Frage gestellt wird, ist die Art und Weise, wie der EU-Garantiefonds eingerichtet und finanziert wird. Nach dem Vorschlag für die EFSI-Verordnung sollen die Finanzmittel aufgebracht werden, indem die Mittel für Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ gekürzt werden, und zwar bei den Haushaltszeilen für Zuschüsse. Die Programme werden unter diesen Kürzungen leiden – vor allem, was strategisch wichtige Investitionen z. B. in die Grundlagenforschung betrifft, in deren Fall eine Kofinanzierung über den Markt kaum zustande kommen dürfte. Die für Horizont 2020 vorgeschlagenen Kürzungen werden vor allem den Bereich der „offenen Ausschreibungen“, d. h. Forschungsprojekte in besonders wichtigen Bereichen, betreffen. Bei Kürzungen in diesen Haushaltszeilen wird letztendlich das zusätzliche Potenzial des EFSI in Mitleidenschaft gezogen.

Die hier vorgeschlagene Alternative besteht darin, die Vorabkürzungen bei Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ zu umgehen, da im Vorfeld noch keine Entscheidung über das Finanzierungsmodell für den Garantiefonds getroffen werden muss.

Die Finanzierung kann durch schrittweise Mittelbindungen erfolgen, über die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens entschieden wird. Deshalb sollte die Haushaltsbehörde gegebenenfalls auf alle verfügbaren Flexibilitätsmechanismen und einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den MFR für die Jahre 2014 bis 2020 zurückgreifen, denn damit kämen Kürzungen bei der Mittelausstattung für Programme unter Rubrik 1A nur als letzter Ausweg in Frage.

2. Abstimmung der EFSI-Investitionen auf die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie stärkere Ausrichtung dieser Investitionen an der EU-Umweltpolitik

Die durch den EFSI geförderten Investitionen sollten zur Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 verankert ist. Zur besseren Abstimmung der Investitionsstrategien der Union wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ein Gemeinsamer Strategischer Rahmen (GSR) zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung in der Union vorgesehen. Dieser integrierte Ansatz sollte entsprechend für die durch den EFSI geförderten Maßnahmen und Projekte gelten. Der ESFI sollte zur Erfüllung der für 2020, 2030 und 2050 vereinbarten Klimaziele beitragen, d. h., er sollte sich auf transformative Investitionen konzentrieren, die dazu beitragen, den CO2-Ausstoß im Verkehrs- und Energiesektor zu verringern und die im Wirtschaftskreislauf in der EU bestehenden Lücken zu schließen. Gleichzeitig sollten Investitionen in dauerhafte Infrastrukturen mit hohem CO2-Ausstoß vermieden werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie aufgrund der geltenden mittel- und langfristigen Klimaziele vor Ablauf ihrer Laufzeit nicht weiterbetrieben werden können.

3. Verwirklichung der Energieunion, damit es nicht zu einem „Totalversagen“ der derzeitigen Energiepolitik kommt

In der Mitteilung der Kommission zur Energieunion (COM(2015)80) wurde die Bedeutung der Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle hervorgehoben und verdeutlicht, dass der EFSI „eine wichtige Hebelwirkung auf Investitionen in die Gebäuderenovierung ausüben [kann]“. Um diese Möglichkeit zu nutzen, muss Energieeffizienz in der EFSI-Verordnung als besonderer Schwerpunkt behandelt werden: durch Zweckbindung eines Teils der Garantiezusagen für Energieeffizienz, technische Unterstützung für die Einrichtung entsprechender Investitionsplattformen zur gebündelten Finanzierung von Energieeffizienzprojekten und Ausweitung der „Investitionsklausel“ auf Investitionen in Energieeffizienz.

Eine solche Zweckbindung der Mittel (mindestens 20 % der Garantiezusagen müssen für Investitionen in Energieeffizienz vorgesehen werden) ist absolut notwendig, wenn die Ziele der Energieunion mit Blick auf die Energieeffizienz als „wichtigste Energiequelle“ erreicht werden sollen. Im Vergleich zu den anderen Energieversorgungsoptionen (erneuerbare Energieträger, fossile Brennstoffe, Kernenergie) wurde die Energieeffizienz mit nur 8 % der gesamten Fördermittel im Energiebereich in den vergangenen zehn Jahren deutlich weniger gefördert. Ohne eine Zweckbindung der Mittel wird sich daran nichts ändern. Die von der E3G durchgeführte Analyse[1] der Vorschläge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Investitionsplan hat ergeben, dass es sich bei nur 5 % der von den Mitgliedstaaten angegebenen Vorhaben um Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz, „Smart Cities“ oder nachfragebezogene Laststeuerung (DSM) handelt. Energieeffizienz ist als Energiequelle nicht etwa die erste Wahl, sondern faktisch die letzte Option. IEA-Chefökonom Fatih Birol sprach angesichts der Tatsache, dass zwei Drittel des weltweiten wirtschaftlichen Potenzials zur Verbesserung der Energieeffizienz ungenutzt bleiben, von einem „Totalversagen“ der Energiepolitik in den meisten Ländern in punkto Energieeffizienz. Die Energieeffizienzmaßnahmen hängen oft mit einer Reihe relativ geringfügiger Investitionen zusammen, die einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Wenn Energieeffizienzmaßnahmen getrennt erfolgen und nicht aufeinander abgestimmt werden, führen sie zu hohen Verwaltungs- und Transaktionskosten und sind oft schwierig zu finanzieren.

Deshalb sollte im Rahmen des EIAH eine besondere Fazilität geschaffen werden, die technische Unterstützung bei der Einrichtung entsprechender europaweiter Investitionsplattformen leistet, die kleine Projekte – vor allem im Bereich der Gebäudesanierung – dann in gebündelter Form finanzieren. Die Fazilität kann sich dabei auf die von der EIB bereits im Rahmen des Programms JESSICA gesammelten Erfahrungen stützen und dem Beispiel erfolgreicher nationaler Gebäuderenovierungsprogramme folgen. Diese Programme sind Beleg für die zahlreichen Vorteile groß angelegter Renovierungsmaßnahmen: hoher Beschäftigungszuwachs, hervorragende Kosteneffizienz, bessere Absicherung der Energieversorgung, Förderung von KMU und Rückgang der Energiearmut. Durch den Einsatz des EFSI können diese Vorteile noch ausgebaut und vervielfacht werden.

4. Sonstiges

Außerdem wurden einige Änderungsanträge zur Frage der Verwaltung des EFSI eingebracht. Angesichts der Tatsache, dass dem Ausschuss die ausschließliche Zuständigkeit für die Kriterien zukommt, nach denen die Förderfähigkeit der bezuschussten Projekte beurteilt wird, gilt es natürlich sicherzustellen, dass die geförderten Projekte tatsächlich den vorgeschlagenen Kriterien und Zielen entsprechen. Um dieses Anliegen geht es vor allem in den Änderungsanträgen zur Zusammensetzung des Investitionsausschusses, denn dieser Ausschuss ist für die laufenden Beschlüsse über die Projektförderung zuständig. Damit der EFSI gemäß den in der Verordnung festgelegten Bedingungen geführt wird, müssen außerdem Bestimmungen aufgenommen werden, mit denen sichergestellt wird, dass diese Bedingungen auch als Maßgabe in die Vereinbarung über die Einrichtung des EFSI aufgenommen werden, die die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank schließen wird.

Nicht zuletzt sollen einige Begriffsbestimmungen bezüglich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und kleiner bzw. innovativer Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung (kleine Midcap-Unternehmen und innovative Midcap-Unternehmen) aufgenommen werden, denn diese Unternehmen dürften in besonderem Maße von der Unterstützung durch den EFSI profitieren, zumal es vor allem diese Unternehmen sein dürften, die echte innovative Veränderungen anstoßen können, mithin Veränderungen, die für Wirtschaft und Gesellschaft mit einem zusätzlichen Nutzen verbunden sind, bessere gesundheitliche und alltägliche Lebensbedingungen für die EU-Bürger bedeuten und Impulse zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU setzen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen. Diese Investitionsschwäche in der Union ist insbesondere eine Reaktion des Marktes auf die ungewisse wirtschaftliche Zukunft und die Folge knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten. Sie verlangsamt die wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch die Wettbewerbsfähigkeit.

(1) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen. Diese Investitionsschwäche in der Union ist insbesondere auf Maßnahmen zurückzuführen, die einen Rückgang der Gesamtnachfrage bewirkt haben, eine Reaktion des Marktes auf die ungewisse wirtschaftliche Zukunft und eine Folge knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten. Sie verlangsamt vor allem in den von der Krise am stärksten betroffenen Regionen die wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch die Wettbewerbsfähigkeit, sodass die Ziele der Strategie Europa 2020 und das angestrebte intelligente, nachhaltige und integrative Wachstum möglicherweise nicht erreicht werden können.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen bedingten Teufelskreis zu durchbrechen. Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Finanzpolitik sind notwendige Voraussetzungen für die Investitionsförderung. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können sie gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung zu einer Trendwende beitragen und eine Entwicklung in Gang setzen, bei der Investitionsprojekte Beschäftigung und Nachfrage fördern helfen und einen nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken.

(2) Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen bedingten Teufelskreis zu durchbrechen. Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Finanzpolitik sind notwendige Voraussetzungen für die Investitionsförderung, zumal es auch um den sozialen und den regionalen Zusammenhalt geht. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können sie gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung zu einer Trendwende beitragen und eine Entwicklung in Gang setzen, bei der Investitionsprojekte Beschäftigung und Nachfrage fördern helfen und einen nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken, ohne den die öffentlichen Haushalte keinesfalls saniert werden können. Europäische Banken können zur Finanzierung der notwendigen Investitionen Liquidität bereitstellen, als Market Maker fungieren und Darlehen gewähren.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Mit ihrer globalen Infrastrukturinitiative haben die G20-Staaten die Bedeutung von Investitionen für die Ankurbelung der Nachfrage und die Steigerung von Produktivität und Wachstum anerkannt und sich zur Schaffung eines investitionsfreundlicheren Klimas verpflichtet.

(3) Mit ihrer globalen Infrastrukturinitiative haben die G20-Staaten die Bedeutung von Investitionen für die Ankurbelung der Nachfrage und die Steigerung von Produktivität und Wachstum anerkannt und sich zur Schaffung eines investitionsfreundlicheren Klimas verpflichtet. Der EFSI sollte sich ergänzend in eine Gesamtstrategie für die Förderung von Investitionen in der Union einfügen; er darf andere Investitionen und Finanzstrukturen weder ersetzen noch die Investitionen der Union in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung in irgendeiner Form gefährden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“, die den Weg zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen. Auch die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) hat – u. a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 – ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf der Union Rechnung getragen und die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und in die Finanzierung tragfähiger Investitionsprojekte gelenkt wird, sind darüber hinaus aber noch weitere Maßnahmen erforderlich.

(4) Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“, die den Weg zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen. Auch die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) hat – u. a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 – ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Wenn Maßnahmen und Instrumente aufeinander abgestimmt werden sollen und zudem sichergestellt werden soll, dass dem Investitionsbedarf der Union Rechnung getragen sowie die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und in die Finanzierung von Investitionsprojekten gelenkt wird, die aus wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Sicht tragfähig sind und vor allem in den am stärksten von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten zur Entstehung hochwertiger Arbeitsplätze sowie zur Erweiterung und Verbesserung der Produktionsbasis beitragen, sind aber noch weitere Maßnahmen erforderlich.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Am 15. Juli 2014 legte der zu diesem Zeitpunkt bereits gewählte Präsident der Europäischen Kommission dem Europäischen Parlament die politischen Leitlinien für die Europäische Kommission vor. Darin wurde die Mobilisierung von „bis zu 300 Mrd. EUR an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen für die Realwirtschaft“ gefordert, um die Investitionstätigkeit in Europa zu beleben und auf diese Weise neue Arbeitsplätze zu schaffen.

(5) Am 15. Juli 2014 legte der zu diesem Zeitpunkt bereits gewählte Präsident der Europäischen Kommission dem Europäischen Parlament die politischen Leitlinien für die Europäische Kommission vor. Darin wurde die Schaffung einer Energieunion und eines vernetzten digitalen Binnenmarkts sowie die Mobilisierung von „bis zu 300 Mrd. EUR an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen für die Realwirtschaft“ gefordert, um die Investitionstätigkeit in Europa zu beleben und auf diese Weise neue Arbeitsplätze zu schaffen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt und der Binnenmarkt – durch den Aufbau eines wirklich funktionsfähigen Kapitalmarkts, eines digitalen Markts und eines Energiemarkts sowie durch Bürokratieabbau und berechenbarere regulatorische Rahmenbedingungen – gestärkt werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.

(10) Mit dem EFSI sollten zwei Ziele verfolgt werden: Er soll zur Beseitigung der Schwierigkeiten beitragen, was die Finanzierung und Durchführung langfristiger produktiver, strategisch wichtiger und transformativer Investitionen in der Union betrifft, die der europäischen Wirtschaft sofort Auftrieb geben, und er soll für Unternehmen mit bis zu 3 000 Mitarbeitern einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherstellen, insbesondere, wenn es sich um Start-up-, Spin-off-, Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen oder Genossenschaften handelt. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, des Innovationspotenzials und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz in der Union beitragen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union und zum sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union beitragen. Diese Investitionen sollten den Zielen und Kriterien entsprechen, die in der Verordnung für die Bereiche Verkehr, Telekommunikation und Energie vorgesehen sind, damit die Energieinfrastruktur ausgebaut und modernisiert, die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und die Zuverlässigkeit des Energieversorgungsystems der Union verbessert werden kann, und zwar durch Fördermittel für Stromverbundleitungen und die Synchronisierung der Stromversorgungssysteme mit dem Rest der Union, den Ausbau der erneuerbaren Energiequellen und die Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung; durch den Ausbau der Breitbandnetze und der Netze für digitale Dienste sowie durch nachhaltige Verkehrsnetze und durch Nutzung der Möglichkeiten für Synergieeffekte zwischen diesen Bereichen; sie sollten auch dazu beitragen, dass die wissenschaftliche und technologische Basis Europas gestärkt wird, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen akademischen Einrichtungen und der Wirtschaft verbessert wird, Forschungsergebnisse besser verwertet und zur Marktreife geführt werden, Patentierung und Technologietransfer leichter möglich sind und der Nutzen für die Gesellschaft steigt und das wirtschaftliche und industrielle Potenzial von Innovations-, Forschungs- und Technologieentwicklungsmaßnahmen ausgeschöpft wird, auch mit Blick auf die Forschungsinfrastruktur sowie Anlagen für Pilot- und Demonstrationsprojekte. Der EFSI sollte bewirken, dass Unternehmen und andere Einrichtungen, vor allem KMU, besseren Zugang zu Finanzierungsmitteln bekommen und sie insgesamt wettbewerbsfähiger werden. Er sollte zum Übergang zu einer nachhaltigen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft beitragen und starke Impulse im Hinblick auf Innovation, Qualifikation und die Entstehung stabiler Arbeitsplätze vor Ort geben.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Da kleine Midcap-Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten und Midcap-Unternehmen mit bis zu 3 000 Beschäftigten in der Privatwirtschaft die Unternehmen mit der stärksten Innovationskraft sind und im Durchschnitt mehr Patente, Prozessinnovationen und Produktinnovationen sowie höhere Kapitalrenditen als KMU liefern, obwohl sie beim Zugang zu Finanzmitteln weiterhin mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind wie KMU, sollte der EFSI sollte einige seiner Finanzierungsprodukte speziell an den Bedarf von kleinen Midcap-Unternehmen und insbesondere Midcap-Unternehmen anpassen.

Begründung

Bei bestimmten Arten von Projekten – insbesondere Forschungs- und Innovationsprojekten – haben alle Unternehmen, ungeachtet ihrer Größe, Probleme beim Zugang zu Risikofinanzierung. Besonders schwer sind die wirtschaftlichen Folgen, wenn so genannte Midcap-Unternehmen keine Finanzierung finden, da sie in den FuE-Berichten der EU regelmäßig als besonders innovative Unternehmen abschneiden. Deshalb sollte der Finanzierungsbedarf dieser Unternehmen im EFSI-Portfolio besonders berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Die im Rahmen des EFSI geförderten Investitionen sollten der Verwirklichung bestehender Programme und Maßnahmen der Union sowie der in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 verankerten EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum dienen. Sie sollten demnach zur Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 170, 173 und 179 sowie Artikel 194 Absatz 1 AEUV beitragen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11c) In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde im Interesse einer besseren Abstimmung und Integration der Investitionsmaßnahmen der Union ein Gemeinsamer Strategischer Rahmen (GSR) vorgesehen; dieser integrierte Ansatz sollte bei durch den EFSI geförderten Maßnahmen und Projekten entsprechend zur Anwendung kommen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11d) In der Mitteilung der Kommission zur Energieunion (COM(2015)80) wurde die Bedeutung der Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle hervorgehoben und verdeutlicht, dass der EFSI „eine wichtige Hebelwirkung auf Investitionen in die Gebäuderenovierung ausüben [kann]“. Bekanntlich könnten durch Investitionen in die Energieeffizienz bis 2020 bis zu 2 Millionen Arbeitsplätze und bis 2030 möglicherweise sogar weitere 2 Millionen Arbeitsplätze entstehen. Damit der EFSI seinen Zweck tatsächlich erfüllt, nämlich private Investitionen zu mobilisieren, damit Arbeitsplätze entstehen, krisenfeste wirtschaftliche Entwicklungstrends einsetzen und sich die makroökonomischen Ungleichgewichte verringern, muss ein besonderer Schwerpunkt auf Energieeffizienz gesetzt werden. Deshalb muss im Rahmen des EIAH technische Unterstützung für die Einrichtung entsprechender Investitionsplattformen zur gebündelten Finanzierung von Energieeffizienzprojekten vorgesehen werden.

 

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11e) Wenn der europäischen Wirtschaft umgehend Auftrieb verschafft werden soll, dürfte der Investitionsausschuss die im Rahmen des EFSI gewährten Garantien nur Maßnahmen und Projekten zuweisen, die binnen drei Jahren nach der Mittelzuweisung vertraglich vereinbart und unterzeichnet werden. Wenn die Projekte oder Maßnahmen nicht binnen drei Jahren nach der Zuweisung unterzeichnet werden, muss die Mittelzusage erlöschen. Nur so lässt sich erreichen, dass der EFSI vor allem bei Maßnahmen zum Einsatz kommt, die sofort greifen und nachhaltiges Wirtschaftswachstum bewirken und dabei für Europa von zusätzlichem Nutzen sind.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11f) Damit der EFSI wirklich seinen Zweck erfüllt, müssen mindestens 5 Mrd. Euro aus dem EFSI zur Finanzierung des EIF durch die EIB bereitgestellt werden und gezielt kleinen und mittleren Unternehmen und kleinen Midcap-Unternehmen zugute kommen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11g) Damit der EFSI wirklich seinen Zweck erfüllt, müssen mindestens 5 Mrd. Euro aus dem EFSI zur Finanzierung des EIF durch die EIB bereitgestellt werden und gezielt kleinen und mittleren Unternehmen und kleinen Midcap-Unternehmen sowie innovativen kleinen und mittleren Unternehmen und Midcap-Unternehmen zugute kommen.

Begründung

Der EFSI muss das Rad nicht neu erfinden. Im Lauf der letzten Jahre wurde im Rahmen von Horizont 2020 und COSME eine ganze Reihe von innovativen Finanzierungsinstrumenten zugunsten von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen geschaffen, die derzeit über den EIF abgewickelt werden. Die Programme haben Multiplikatoreffekte zwischen 1:18 und 1:28, wobei die Finanzierungsnachfragen förderfähiger Antragsteller doppelt so hoch sind wie ihre Finanzierungskapazitäten. Ein Teil der Garantie sollte daher zur Aufstockung und Ergänzung erfolgreicher etablierter Instrumente verwendet werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11h) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung“ (COM(2014)0330) hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt in nationales Recht zum Abschluss bringen sollten, damit die Energieversorgung besser abgesichert werden kann. Das gilt vor allem für die Entflechtungsvorschriften, insbesondere aber für die Bestimmung, dass von außerhalb der EU ansässigen Rechtspersonen kontrollierte Übertragungsnetzbetreiber denselben Verpflichtungen unterliegen wie von Rechtspersonen mit Sitz in der EU kontrollierte Betreiber. Die jüngsten Erfahrungen mit einigen Betreibern aus Drittländern, die die EU-Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet der EU zu umgehen versuchen, lassen es jedoch geboten erscheinen, in der EU und in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften strikter anzuwenden und zu verschärfen. Dies lässt sich etwa dadurch erreichen, dass nur solche Gasinfrastrukturprojekte für eine Förderung über die EU-Garantie in Frage kommen, bei denen die eigentumsrechtliche Entflechtung tatsächlich erfolgt ist.

Begründung

To improve energy security, it is essential to implement the Third Energy Liberalisation Package, especially with regard to gas market, and to ensure that gas production and supply activities are separated and the existing monopoly networks are unbundled. The recent experience of certain non-EU operators seeking to avoid compliance with EU legislation on EU territory requires a stricter application and a possible reinforcement of the applicable rules at EU and Member State level. This can be facilitated by provision that only those gas infrastructure projects that are carried out in gas infrastructure sectors in Member States where the effective ownership unbundling is implemented, shall be eligible for the EU guarantee.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Unionsweit benötigen viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Midcaps Hilfe bei der Erschließung von Marktfinanzierungen, was insbesondere für risikoreichere Investitionen gilt. Diesen Unternehmen sollte der EFSI bei der Überwindung von Kapitalengpässen helfen, indem er der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „EIF“) direkte und indirekte Eigenkapitaleinschüsse ermöglicht und die Bereitstellung von Garantien für erstklassige Kreditverbriefungen sowie anderer Produkte, die gemäß den Zielen des EFSI zur Verfügung gestellt werden, gestattet.

(12) Unionsweit benötigen viele kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine Midcap-Unternehmen, einschließlich Start-up- und Spin-off-Unternehmen, Hilfe bei der Erschließung von Marktfinanzierungen, was insbesondere für risikoreichere Investitionen gilt. Diesen Unternehmen sollte der EFSI bei der Überwindung von Kapitalengpässen und Marktversagen helfen, indem er der EIB und dem EIF gegebenenfalls direkte und indirekte Eigenkapitaleinschüsse ermöglicht und die Bereitstellung von Garantien für erstklassige Kreditverbriefungen sowie anderer Produkte, die gemäß den Zielen des EFSI zur Verfügung gestellt werden, gestattet.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Der EFSI sollte bei der EIB angesiedelt werden, um deren Erfahrung und erwiesene Sachkenntnis zu nutzen und zu gewährleisten, dass die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen so rasch wie möglich positive Ergebnisse zeigen. Um sich die Erfahrungen des EIF in diesem Bereich zunutze zu machen, sollte der EFSI Finanzmittel für kleine und mittlere Unternehmen und für Midcaps über den EIF bereitstellen.

(13) Der EFSI sollte bei der EIB angesiedelt werden, um deren Erfahrung und erwiesene Sachkenntnis zu nutzen und zu gewährleisten, dass die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen so rasch wie möglich positive Ergebnisse zeigen. Die Bereitstellung von EFSI-Mitteln für kleine und mittlere Unternehmen und kleine Midcap-Unternehmen, Start-up- und Spin-off-Unternehmen sollte über den EIF erfolgen, damit die Erfahrungen des EIF in diesem Bereich genutzt werden können.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI ein breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen.

(14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Mehrwert abstellen. Mit dem EFSI sollten Projekte gefördert werden, die den in der Verordnung festgelegten Kriterien und Zielen entsprechen und zur Entstehung stabiler, hochwertiger Arbeitsplätze, zu langfristig beständigem Wachstum und einer tragfähigen Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Umsetzung der Ziele der EU in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Innovation, Klima- und Energiepolitik sowie Digitalisierung beitragen. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI eine breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Quasi-Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Damit öffentliche Gelder stets möglichst wirksam und strategisch klug eingesetzt werden, sollten privatwirtschaftliche Finanzierungen oder Produkte regionaler oder nationaler Förderbanken durch den EFSI nicht ersetzt oder verdrängt werden; der EFSI sollte vielmehr als Katalysator für Privatfinanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die Vorschrift, dass die Grundsätze für staatliche Beihilfen eingehalten werden müssen, dürfte zum wirksamen und strategisch klugen Einsatz der Mittel beitragen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Bei der Auswahl der Projekte, die für eine Förderung über den EFSI in Frage kommen, sollte ein besonderer Schwerpunkt auf Energieeffizienz gesetzt werden. Entscheidungen über Projekte in den Bereichen Energieerzeugung und Energietransport sollten danach beurteilt werden, ob die im Hinblick auf eine sichere Energieversorgung verfolgten Ziele auch mit nachhaltigeren oder kosteneffizienteren Optionen – Senkung des Energiebedarfs durch mehr Energieeffizienz oder Laststeuerung – erreicht werden könnten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass am Markt für Energieeffizienzprojekte die gleichen Ausgangsbedingungen, einschließlich einer fairen Kosten-Nutzen-Analyse, gelten, wie bei Projekten, die auf den Ausbau der Energieversorgung oder den Aufbau neuer Infrastrukturen ausgerichtet sind.

Begründung

In ihrer Mitteilung COM(2015)80 vom 25. Februar 2015 zur Energieunion mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“, hebt die Kommission hervor, dass „hinsichtlich der Energieeffizienz ein Umdenken erforderlich [ist]“ und dass es gilt, Energieeffizienz „ebenfalls als Energiequelle [zu] betrachten, deren Wert dem der eingesparten Energie entspricht. Bei der Überprüfung der Marktorganisation wird die Kommission sicherstellen, dass der Energieeffizienz und der nachfrageseitigen Steuerung die gleiche Bedeutung zukommt wie der Erzeugungskapazität.“

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, auch in den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Ländern. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

(15) Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente und diese somit ergänzen und vervollständigen. Bei Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten sollte ein noch höheres Risikoprofil akzeptiert werden. Über den EFSI sollten Projekte in der gesamten Union gefördert werden; hierbei ist eine geographische Ballung zu vermeiden und es gilt, Investitionen in Regionen mit weniger entwickelten Kapitalmärkten sowie in den Ländern zu fördern, die am stärksten von der Finanzkrise betroffen sind und in denen der Anteil der Investitionen am BIP wesentlich zurückgegangen ist. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Mit marktgestützten Anreizen und den zusätzlichen Möglichkeiten des EFSI sollte sichergestellt werden, dass der EFSI ohne regionale Vorgaben auf gesellschaftlich und wirtschaftlich machbare Projekte abstellt und vor allem mit Blick auf den hohen Investitionsbedarf und das Versagen des Marktes Lösungen beisteuert. Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten sollte angemessene technische Unterstützung geleistet werden, damit die allgemeinen Ziele dieser Verordnung verwirklicht werden können. Gleichzeitig sollten über den EFSI umweltverträgliche Projekte unterstützt werden, und er sollte Branchen und Technologien mit hohem Wachstumspotenzial zugute kommen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen.

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abstellen, die erwartungsgemäß wirtschaftlich tragfähig und technisch durchführbar sowie nach den Bedingungen des EFSI-Produktportfolios bankfähig sind, am Markt aber auf Hindernisse stoßen. Außerdem sollte das Risikoprofil der über den EFSI geförderten Projekte im Durchschnitt höher als bei anderen in der EU verfügbaren Investmentportfolios sein, und es sollten Innovationen gefördert werden, die kurz vor der Markteinführung stehen und weiterer Unterstützung bedürfen, damit sie nicht endgültig vor dem Aus stehen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Der EFSI sollte mit einer geeigneten Leitungsstruktur ausgestattet werden, deren Aufgaben allein darauf zugeschnitten sind, den ordnungsgemäßen Einsatz der EU-Garantie sicherzustellen. Diese Leitungsstruktur sollte aus einem Lenkungsrat, einem geschäftsführenden Direktor und einem Investitionsausschuss bestehen. Sie sollte die Beschlussfassung der EIB weder beeinträchtigen noch beeinflussen und keinesfalls die Leitungsgremien der EIB ersetzen. Der Lenkungsrat sollte die Investitionsleitlinien aufstellen, nach denen der Investitionsausschuss über den Einsatz der EU-Garantie zu entscheiden hat. Diese Leitlinien sollten zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten Leitlinien für den Einsatz der EU-Garantie gelten und dürfen diesen nicht zuwiderlaufen. Die Kommission wird ermächtigt, in Bezug auf die Investitionsleitlinien delegierte Rechtsakte zu erlassen. Der geschäftsführende Direktor sollte für das Tagesgeschäft des EFSI zuständig sein und die Vorbereitung der Sitzungen des Investitionsausschusses übernehmen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des jeweiligen Investitionsprojekts verfügen. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.

(17) Die Entscheidung über die Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcap-Unternehmen durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Der Investitionsausschuss sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die in den Bereichen Strukturierung und Finanzierung von Projekten und Investitionsprojekten in den in der Verordnung festgelegten Sachbereichen und geographischen Märkten der Union über Sachkenntnis und Erfahrung verfügen. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcap-Unternehmen ermöglichen. Die Entscheidungen des Investitionsausschusses sollten ohne eine ungebührliche Einflussnahme erfolgen, da nur so das Vertrauen der Anleger gewahrt bleibt.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Aus Gründen der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Unabhängigkeit des Lenkungsrats und des Investitionsausschusses sollte ein System zur Vermeidung von Interessenkonflikten erlassen und umgesetzt werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b) Der Investitionsausschuss stellt sicher, dass die allgemeine Investitionsstrategie des EIF bei den im Rahmen der EU-Garantie gewährten Investitionen den Zielen und Kriterien im Sinne dieser Verordnung entspricht. Für Tagesgeschäft, Projektauswahl und ‑nachbereitung sollte jedoch der EIF zuständig sein.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17c) Damit die in dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht und in der EU Projekte mit einer großen geographischen Reichweite verwirklicht werden, sollte Mitgliedstaaten, deren Kapitalmärkte im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten weniger entwickelt sind, technische Unterstützung geleistet werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um dem EFSI die Förderung von Investitionen zu ermöglichen, sollte die Union eine Garantie in Höhe von 16 000 000 000 EUR bereitstellen. Bei einer Bereitstellung auf Portfoliobasis sollte der Garantiebetrag je nach Art des Instruments (Darlehen, Eigenkapital oder Garantie) auf einen prozentualen Anteil des Portfolios der ausstehenden Zusagen begrenzt werden. In Kombination mit den von der EIB bereitzustellenden 5 000 000 000 EUR wird die EFSI-Förderung voraussichtlich 60 800 000 000 EUR an zusätzlichen EIB- und EIF-Investitionen ermöglichen. Von diesen vom EFSI getragenen 60 800 000 000 EUR wird erwartet, dass sie im Zeitraum 2015 bis 2017 in der Union Investitionen im Gesamtumfang von 315 000 000 000 EUR anstoßen. Wird ein Projekt ohne Inanspruchnahme der dafür bereitgestellten Garantie abgeschlossen, kann diese Garantie für neue Maßnahmen verwendet werden.

(18) Damit über den EFSI Investitionen gefördert werden können, sollte die Union eine Garantie in Höhe von 16 Mrd. EUR bereitstellen. Bei Bereitstellung auf Portfoliobasis sollte der Garantiebetrag je nach Art des Instruments (Darlehen, Eigenkapital oder Garantie) auf einen prozentualen Anteil des Portfolios der ausstehenden Zusagen begrenzt werden. In Kombination mit den von der EIB bereitzustellenden 5 Mrd. EUR dürfte die EFSI-Förderung voraussichtlich 60,8 Mrd. EUR an zusätzlichen EIB- und EIF-Investitionen ermöglichen. Von diesen vom EFSI getragenen 60,8 Mrd. EUR wird erwartet, dass sie in einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union Investitionen im Gesamtumfang von mindestens 315 Mrd. EUR anstoßen. Wird ein Projekt ohne Inanspruchnahme der dafür bereitgestellten Garantie abgeschlossen, kann diese Garantie innerhalb des Verfügbarkeitszeitraums der Garantie für neue Maßnahmen verwendet werden.

Begründung

Da das europäische Investitionsklima dringend positiver Impulse bedarf, sollte die Unterzeichnung von Verträgen im Rahmen des EFSI nicht verzögert werden. Für eine Förderung sollten natürlich nur wirklich förderfähige Projekte ausgewählt werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Die Kommission hat am 13. Januar 2015 eine Mitteilung über die Handhabung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Regeln vorgelegt. Für die staatliche Kofinanzierung der über den EFSI geförderten Maßnahmen gilt auch während des Übergangszeitraums die flexible Handhabung der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts gemäß der Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 und den darin festgelegten Bedingungen und Einschränkungen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b) Damit der EFSI seinen zweifachen Zweck erfüllt, muss der EIB aus dem EFSI zwingend ein Betrag in Höhe von 5 Mrd. EUR zur Finanzierung des EIF bereitgestellt werden, der zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen und kleiner Midcap-Unternehmen sowie innovativer KMU und innovativer Midcap-Unternehmen einzusetzen ist.

Begründung

Damit der EFSI seinen zweifachen Zweck erfüllen kann, muss ganz klar ein Teil der Garantie dafür vorgesehen werden, dass KMU und kleine Midcap-Unternehmen Zugang zu Risikokapital haben. Der Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen zu Artikel 1, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 7.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18c) Damit der EFSI seine Zielsetzung erfüllt, muss der EIB aus dem EFSI ein Betrag in Höhe von 5 Mrd. EUR zur Finanzierung des EIF bereitgestellt werden, und zwar für die gezielte Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen und kleiner Midcap-Unternehmen sowie innovativer KMU.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um eine weitere Mittelaufstockung des EFSI zu ermöglichen, sollten sich bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien auch Dritte am EFSI beteiligen können, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der Union. Dritte können ihren Beitrag direkt an den EFSI leisten und in die Leitungsstruktur des Fonds eingebunden werden.

(19) Damit die angestrebte Zielmarke von 315 Mrd. EUR in möglichst kurzer Zeit erreicht werden kann, sollten die staatlichen Förderbanken oder ‑institute und Investitionsplattformen und ‑fonds – mit der Unterstützung der EFSI-Garantie – bei der Ermittlung tragfähiger Projekte und bei der Entwicklung sowie gegebenenfalls Bündelung von Projekten und bei der Gewinnung potenzieller Investoren eine zentrale Rolle übernehmen. In diesem Zusammenhang sollte die Möglichkeit bestehen, makroregionale Plattformen einzurichten, über die grenzübergreifende Projekte oder Gruppen von Projekten in mehreren Mitgliedstaaten mit Fokus auf die Region gefördert werden können.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Auf Projektebene können Dritte gemeinsam mit dem EFSI einzelne Projekte oder Projekte auf Investitionsplattformen für bestimmte geografische oder thematische Gebiete kofinanzieren.

(20) Auf Projektebene können Dritte auf bestimmte geographische Gebiete oder Sachbereiche bezogene einzelne Projekte oder Projekte im Rahmen von Investitionsplattformen zusammen mit dem EFSI kofinanzieren. Dabei sollte ein besonderer Schwerpunkt auf Investitionsplattformen liegen, die besonders auf im Wandel begriffene Bereiche mit einem hohen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mehrwert oder auf die Bündelung kleiner, tragfähiger, innovativer Projekte von Regionen, Städten bzw. KMU ausgerichtet sind; dazu zählen Energieeffizienzprojekte – beispielsweise zur Sanierung von Gebäuden –, Projekte für intelligente Netze und neue, auf digitaler Innovation basierende Dienstleistungen für Bürger.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen. Die durch diese Vorgehensweise ermöglichte Flexibilität dürfte die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren stark erhöhen.

(21) Durch den EFSI sollten laufende regionale, nationale oder auf EU-Ebene angesiedelte Programme, aber auch die herkömmlichen EIB-Tätigkeiten ergänzt und zusätzlich unterstützt werden. Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können Dritte auf bestimmte geographische Gebiete oder Sachbereiche bezogene Einzelprojekte oder Projekte im Rahmen von Investitionsplattformen zusammen mit dem EFSI kofinanzieren, und die Mitgliedstaaten können auf von der EU angebotene Finanzierungsmöglichkeiten, wie die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen. Die durch diese Vorgehensweise ermöglichte Flexibilität dürfte dazu beitragen, dass sich die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren stark erhöht und deutlich mehr Sozialpartner und öffentliche Stellen eingebunden werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten die im Rahmen des EFSI geförderten Infrastruktur- und Projektinvestitionen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Kommission hat deshalb angekündigt, für die Zwecke der beihilferechtlichen Bewertung eine Reihe von Grundsätzen auszuarbeiten, die ein Projekt künftig erfüllen muss, um für eine Förderung aus dem EFSI in Frage zu kommen. Für den Fall, dass ein Projekt diese Kriterien erfüllt und Unterstützung aus dem EFSI erhält, hat die Kommission angekündigt, dass jede komplementäre Unterstützung der Mitgliedstaaten einer vereinfachten und beschleunigten beihilferechtlichen Bewertung unterzogen wird, wobei die Kommission als einzigen zusätzlichen Aspekt die Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Unterstützung überprüft (d. h. sich vergewissert, dass keine Überkompensation vorliegt). Die Kommission hat ferner angekündigt, die genannten Grundsätze durch weitergehende Leitlinien zu ergänzen, um so den effizienten Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen.

(22) Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten die im Rahmen des EFSI geförderten Infrastruktur- und Projektinvestitionen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Kommission hat deshalb angekündigt, für die Zwecke der beihilferechtlichen Bewertung eine Reihe von Grundsätzen auszuarbeiten, die ein Projekt künftig erfüllen muss, um für eine Förderung aus dem EFSI in Frage zu kommen. Für den Fall, dass ein Projekt diese Kriterien erfüllt und Unterstützung aus dem EFSI erhält, hat die Kommission angekündigt, dass jede komplementäre Unterstützung der Mitgliedstaaten einer vereinfachten und beschleunigten beihilferechtlichen Bewertung unterzogen wird, wobei die Kommission als einzigen zusätzlichen Aspekt die Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Unterstützung überprüft (d. h. sich vergewissert, dass keine Überkompensation vorliegt). Damit die öffentlichen Mittel auch tatsächlich effizient eingesetzt werden, sollte die Kommission weitere Leitlinien vorgeben, damit die sektorbezogenen Bestimmungen über staatliche Beihilfen in jeder Hinsicht eingehalten werden. Die Vorschrift, wonach die Grundsätze für staatliche Beihilfen einzuhalten sind, dürfte dazu beitragen, dass die EFSI-Mittel effizient eingesetzt werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die EIB sollte die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Tragfähigkeit beitragen.

(25) Die EIB und die Kommission sollten die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen sowie auf ihre Koordinierung und Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union beurteilen, um festzustellen, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften in Bezug auf Rechenschaftslegung und Tragfähigkeitsanalysen durchaus Verbesserungen bewirken.

Begründung

Da für Transparenz und ein entsprechendes Maß an Kontrolle durch den Gesetzgeber gesorgt werden muss, sind Bewertungen und die anschließende Berichterstattung Grundvoraussetzungen für eine reibungslose Umsetzung des EFSI.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen.

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit bei der Erarbeitung, Vorbereitung und Bündelung von Projekten verstärkte Unterstützung leisten und sich dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds sowie auf bewährte Verfahren bei Projekten wie ELENA (Europäisches Finanzierungsinstrument für nachhaltige Energieprojekte von Städten und Regionen), InnovFin (EU-Mittel für Innovationen) und dem Fonds für Energieeffizienz stützen. Auf diese Weise dürfte eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen, wobei die technische Unterstützung gegebenenfalls sogar dezentral angeboten werden kann. Die Einrichtung der EIAH als zentraler Anlaufstelle und die dort angebotenen neuen Dienstleistungen bewirken keine Änderungen an den Zielen bestehender Programme zur technischen Unterstützung und haben keine Auswirkungen auf die Qualität oder die Leistungsfähigkeit dieser Programme bei der Ausführung der entsprechend vorgesehenen Aufgaben.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Die EIAH stützt sich vor allem auf die Verfahren, die sich bei laufenden Programmen bewährt haben, beispielsweise bei ELENA, beim Fonds für Energieeffizienz, bei JEREMIE (Gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen), JASPERS (Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Projekten in europäischen Regionen), JESSICA (Gemeinsame europäische Unterstützung für Investitionen zur nachhaltigen Stadtentwicklung) und JASMINE (Gemeinsame Aktion zur Förderung von Kleinstkreditinstituten in Europa). Die EIAH verweist Projektförderer gegebenenfalls an diese Einrichtungen und sorgt durch die Kanalisierung dafür, dass die technische Unterstützung durch diese Einrichtungen erfolgt.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Zur Deckung der Risiken, die mit der EU-Garantie für die EIB verbunden sind, sollte ein Garantiefonds errichtet werden. Zur Konstituierung dieses Garantiefonds sollten nach und nach Mittel aus dem Unionshaushalt eingezahlt werden. Anschließend sollten dem Garantiefonds auch Einnahmen und Rückzahlungen aus EFSI-geförderten Projekten sowie die Beträge zufließen, die in Fällen, in denen der Garantiefonds seinen Verpflichtungen aus der Garantie gegenüber der EIB bereits nachgekommen ist, von säumigen Schuldnern eingezogen werden.

(27) Zur Deckung der Risiken, die mit der EU-Garantie für die EIB verbunden sind, sollte ein Garantiefonds errichtet werden. Zur Bildung dieses Garantiefonds sollten nach und nach Mittel aus dem Unionshaushalt eingezahlt werden. Anschließend sollten dem Garantiefonds auch Einnahmen und Rückzahlungen aus EFSI-geförderten Projekten sowie die Beträge zufließen, die in Fällen, in denen der Garantiefonds seinen Verpflichtungen aus der Garantie gegenüber der EIB bereits nachgekommen ist, von säumigen Schuldnern eingezogen werden. Alle Einnahmen aus EFSI-Maßnahmen, die den Zielbetrag/Bedarf überschreiten, fließen in die jeweiligen EU-Haushaltszeilen, die im Zusammenhang mit der Einrichtung des EFSI-Garantiefonds gekürzt wurden.

Begründung

Überschüssige Rückflüsse und Einnahmen, die den Zielbetrag der EU-Garantie überschreiten, sollten in den EU-Haushalt zurückfließen und den Haushaltszeilen zugewiesen werden, aus denen ursprünglich Mittel zur Einrichtung des Garantiefonds bereitgestellt wurden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden.

(29) Der aus dem EU-Haushalt geleistete Beitrag zum EU-Haushaltsgarantiefonds wird vom Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren bis 2020 schrittweise genehmigt. Deshalb sollte die Haushaltsbehörde gegebenenfalls auf alle verfügbaren Flexibilitätsmechanismen und einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den MFR für die Jahre 2014 bis 2020 zurückgreifen, damit für ein Höchstmaß an Linearität sowie für eine funktionierende, tragfähige Finanzierung im Rahmen der mehrjährigen Mittelbindungen im MFR gesorgt ist, wie dies bei einigen laufenden EU-Programmen, beispielsweise bei Horizont 2020 und bei der Fazilität „Connecting Europe“, der Fall ist. Die Finanzierung des Garantiefonds sollte im Rahmen der gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 spätestens Ende 2016 anstehenden Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens überarbeitet werden. Da auf EU-Ebene dringend politischer Handlungsbedarf besteht und Finanzierungsprogramme vorgesehen werden müssen, um in Europa das Wirtschaftswachstum anzukurbeln und mehr Arbeitsplätze zu schaffen, sollten im Zuge der Überarbeitung die Spielräume und Mittel für Verpflichtungen unter Rubrik 1a vergrößert bzw. aufgestockt werden.

__________________

 

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

 

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

 

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a) Die Mitgliedstaaten sollten sich an der Erstellung des europäischen Investitionsverzeichnisses beteiligen können, indem sie der Kommission und der EIB beispielsweise Informationen über Investitionsprojekte in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stellen. Vor der Aufstellung des Verzeichnisses sollten die Kommission und die EIB entsprechende Konsultationen mit den Mitgliedstaaten sowie mit Sachverständigen und Beteiligten durchführen, um zu erörtern, welche Grundsätze und Leitlinien für die in das Verzeichnis aufzunehmenden Projekte gelten, und über die Gestaltungsvorlage für die Veröffentlichung von Informationen über einzelne Projekte zu beraten.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollte die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und Auswirkungen des EFSI berichten.

(34) Damit die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sichergestellt ist, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht vorlegen, in dem unter anderem beurteilt wird, wie die EU-Garantie eingesetzt wurde und ob die allgemeinen Ziele und Kriterien im Sinne dieser Verordnung erfüllt wurden. Dabei ist auch auf die Punkte Mobilisierung von Privatkapital, Komplementarität und wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Mehrwert einzugehen. Gegebenenfalls ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Bericht ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen. Die EIB sollte der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat halbjährlich in Zusammenarbeit mit dem EIF einen Bericht über Finanzierungs- und Investitionsmaßnahmen der EIB und des EIF vorlegen, in dem auch angegeben wird, welche Projekte mit welchen Finanzierungsinstrumenten finanziert wurden, wie weit die Umsetzung der finanzierten Projekte fortgeschritten ist und welche Verluste dem EFSI dabei entstanden sind. Wenn Projekte gescheitert sind, enthält der Bericht eine eingehende Analyse der Situation und geht insbesondere auf etwaige Auswirkungen auf den Garantiefonds ein.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung von Investitionen in der Union und die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten von Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

(36) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung von Investitionen in der Union und die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten von Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigen, von den Mitgliedstaaten allein nicht entsprechend verwirklicht werden können, sondern angesichts ihrer Größenordnung und ihrer Folgen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a) Die Kommission und die EIB sollten eine Vereinbarung schließen, in der die Bedingungen dargelegt sind, die gemäß dieser Verordnung für die Verwaltung des EFSI durch Kommission und EIB gelten. Diese Vereinbarung sollte die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten des Unionsgesetzgebers, der Haushaltsbehörde und der EIB unberührt lassen und sollte daher auf Elemente beschränkt sein, die überwiegend technischer und administrativer Art sind und die, wenngleich nicht von wesentlicher Bedeutung, für die wirksame Umsetzung des EFSI erforderlich sind. Die Vereinbarung sollte von der Kommission zusammen mit den Leitlinien für Investitionen im Wege delegierter Rechtsakte erlassen werden.

Begründung

Gegenstand der EFSI-Vereinbarungen sollten nur administrative Belange sein – wesentliche Elemente sollten weiter in die Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen. Mit der Vereinbarung sollten diese Entscheidungen umgesetzt werden. Die EFSI-Vereinbarung sollte im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassen werden, damit der Gesetzgeber die entsprechende Kontrolle behält.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission schließt mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“).

1. Mit dieser Verordnung werden ein Europäischer Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“), eine EU-Garantie und ein EU-Garantiefonds errichtet.

 

2. Zu diesem Zweck ist nach dieser Verordnung vorgesehen, dass die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) den Entwurf einer Vereinbarung über die Verwaltung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“) aushandelt. Die Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf technische und administrative Aspekte und entspricht vollumfänglich den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

 

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die EFSI-Vereinbarung im Namen der Union einzugehen und später im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 17 Änderungen an der Vereinbarung zu erlassen, sofern die EFSI-Vereinbarung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3 000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

4. Zweck des EFSI ist es, in der Union Investitionen zu fördern, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen und ein tragfähiges Wachstum bewirken, sodass die Investitionslücke zwischen den Mitgliedstaaten überwunden werden kann. Der EFSI trägt durch die Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB dazu bei, dass

 

– langfristige, produktive, strategisch wichtige Investitionen gefördert werden,

 

Unternehmen mit bis zu 3 000 Beschäftigten, insbesondere Start-up-Unternehmen, Kleinstunternehmen, kleineren und mittleren Unternehmen und kleinen Midcap-Unternehmen, ein besserer Zugang zu Finanzmitteln ermöglicht wird.

2. Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, sowie Einrichtungen des privaten Sektors.

5. Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten unter den in der EFSI-Vereinbarung festgelegten Bedingungen zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, sowie Einrichtungen des privaten Sektors.

 

6. Garantien im Sinne dieser Verordnung werden vom Investitionsausschuss nur für Maßnahmen und Projekte vorgesehen, die binnen drei Jahren nach der Mittelzuweisung vertraglich vereinbart und unterzeichnet werden. Wenn die Maßnahmen und Projekte nicht binnen drei Jahren nach der Zuweisung unterzeichnet werden, muss die Mittelzusage erlöschen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1a

 

Begriffsbestimmungen

 

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

a) „nationale Förderbanken oder ‑institute“ juristische Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit Finanztätigkeiten ausüben und die von einem Mitgliedstaat – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – mit der Durchführung von öffentlichen Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten beauftragt wurden, um Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken;

 

b) „Investitionsplattformen“ Zweckgesellschaften, verwaltete Konten, vertraglich vereinbarte Kofinanzierungsmechanismen oder Risikoteilungsmodalitäten oder Vorkehrungen, die auf andere Weise geschaffen wurden und über die Einrichtungen einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung einer Reihe von Investitionsprojekten in der Union leisten;

 

c) „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

 

d) „kleine Midcap-Unternehmen“ juristische Personen mit bis zu 499 Mitarbeitern im Sinne der Leitlinien der Kommission C(2014)34/21a;

 

g) „Komplementarität“ die Unterstützung von Maßnahmen durch den EFSI, die Marktversagen, Investitionslücken bzw. suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenwirken und die über die üblichen EIB-Instrumente, den EIF, EU-Instrumente oder Instrumente regionaler oder nationaler Förderbanken oder Instrumente von Geschäftsbanken ohne eine Förderung durch den EFSI nicht in diesem Zeitraum oder in diesem Ausmaß oder unter zumutbaren Bedingungen hätten durchgeführt werden können. Demzufolge kann die EU-Garantie mit bestehenden EU-Finanzinstrumenten kombiniert werden oder zu deren Ergänzung, Beschleunigung oder Stärkung verwendet werden;

 

h) „EFSI-Vereinbarung“ das Rechtsinstrument, über das die Kommission und die EIB die Bedingungen dieser Verordnung für die Verwaltung des EFSI festlegen;

 

i) „EIAH-Vereinbarung“ das Rechtsinstrument, über das die Kommission und die EIB die Bedingungen dieser Verordnung für die Umsetzung der EIAH festlegen.

 

_____________

 

1a Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Bestimmungen über die Errichtung des EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente, von der EIB verwaltete Garantiefazilität mit gesonderter Buchführung,

(a) Modalitäten in Bezug auf die Errichtung des EFSI sowie Höhe des von der EIB bereitzustellenden finanziellen Beitrags und Bedingungen für dessen Bereitstellung, einschließlich der Bedingungen für die Finanzierung oder Garantien, die von der EIB über den ESFI für den Europäischen Investitionsfonds (EIF) bereitgestellt werden und sich auf mindestens 5 Mrd. EUR belaufen,

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Bedingungen der von der EIB über den EFSI für den Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „EIF“) bereitgestellten Finanzierung,

(c) die Modalitäten in Bezug auf die EU-Garantie, die eine nicht an Auflagen gebundene, unwiderrufliche, auf erste Aufforderung zu erfüllende Garantie zugunsten der EIB sein muss, einschließlich

 

i) detaillierter Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 7 sowie der Deckungsmodalitäten, der festgelegten Deckung der Portfolios aus bestimmten Arten von Instrumenten;

 

ii) Vorgaben, wonach die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte den beitragsleistenden Parteien in der Höhe zu berechnen sind, die der übernommenen Risikobeteiligung entspricht;

 

iii) Vorgaben, wonach die Entgelte an die Union und durch die EU-Garantie bedingte Zahlungen fristgerecht, aber nur einmal jährlich nach der Saldierung der Entgelte und Verluste aller Maßnahmen zu entrichten sind;

 

iv) Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie gemäß Artikel 5, darunter die Zahlungsbedingungen, beispielsweise die jeweiligen Fristen, Zinsen auf fällige Beträge und die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen;

 

v) Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Forderungen, die nach Artikel 7 Absatz 4 der EIB übertragen wird.

Begründung

Gegenstand der EFSI-Vereinbarungen sollten nur administrative Belange sein – wesentliche Elemente sollten weiter in die Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen. Deshalb sollten die betreffenden Vorschriften nicht Teil der EFSI-Vereinbarung sein, sondern in der Verordnung festgelegt werden. Detaillierte Vorschriften sind entsprechend vorgesehen worden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Leitungsstruktur des EFSI gemäß Artikel 3, von der die Satzung der Europäischen Investitionsbank unberührt bleibt,

(d) die Modalitäten für die Genehmigung, mit der der Investitionsausschuss den Einsatz der EU-Garantie für einzelne Projekte gemäß dieser Verordnung und insbesondere gemäß Artikel 2a autorisiert,

Begründung

Gegenstand der EFSI-Vereinbarungen sollten nur administrative Belange sein – wesentliche Elemente sollten weiter in die Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen. Deshalb sollten die betreffenden Vorschriften nicht Teil der EFSI-Vereinbarung sein, sondern in der Verordnung festgelegt werden. Detaillierte Vorschriften sind entsprechend vorgesehen worden.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 7 einschließlich der Deckelung des Garantiebetrags bei Portfolios aus bestimmten Instrumentenarten, für den Abruf von Garantiebeträgen, der – außer bei möglichen Eigenkapitalverlusten – nur einmal jährlich nach Saldierung der Gewinne und Verluste aller Maßnahmen erfolgen darf, und für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte sowie die Vorgabe, dass diese den beitragsleistenden Parteien ihrem jeweiligen Risikoanteil entsprechend zuzuweisen sind,

(e) die Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen für Investitionen und die Genehmigung von Vorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie, einschließlich

 

i) des Verfahrens für die Weiterleitung von Projekten an den Investitionsausschuss;

 

ii) der Vorgabe, wonach die Bestimmungen über die Beschlussfassung durch die EIB gemäß der Satzung der Europäischen Investitionsbank von dem Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Vorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie nicht berührt werden;

 

iii) der Vorschriften, in denen die Übergangsbestimmungen nach Artikel 20 präzisiert werden – insbesondere über die Art und Weise, in der Maßnahmen, die von der EIB während des in Artikel 20 genannten Zeitraums abgezeichnet wurden, in die Deckung der EU-Garantie einbezogen werden.

Begründung

Gegenstand der EFSI-Vereinbarungen sollten nur administrative Belange sein – wesentliche Elemente sollten weiter in die Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen. Deshalb sollten die betreffenden Vorschriften nicht Teil der EFSI-Vereinbarung sein, sondern in der Verordnung festgelegt werden. Detaillierte Vorschriften sind entsprechend vorgesehen worden.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Forderungen,

(f) die Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen für Investitionen und die Genehmigung von Vorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie, einschließlich

 

i) des Verfahrens für die Weiterleitung von Projekten an den Investitionsausschuss;

 

ii) der Vorgabe, wonach die Bestimmungen über die Beschlussfassung durch die EIB gemäß der Satzung der Europäischen Investitionsbank von dem Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Vorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie nicht berührt werden;

 

iii) der Vorschriften, in denen die Übergangsbestimmungen nach Artikel 20 präzisiert werden – insbesondere über die Art und Weise, in der Maßnahmen, die von der EIB während des in Artikel 20 genannten Zeitraums abgezeichnet wurden, in die Deckung der EU-Garantie einbezogen werden.

Begründung

Gegenstand der EFSI-Vereinbarungen sollten nur administrative Belange sein – wesentliche Elemente sollten weiter in die Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen. Deshalb sollten die betreffenden Vorschriften nicht Teil der EFSI-Vereinbarung sein, sondern in der Verordnung festgelegt werden. Detaillierte Vorschriften sind entsprechend vorgesehen worden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Vorgaben für die Inanspruchnahme der EU-Garantie, einschließlich bestimmter Zeitrahmen und zentraler Leistungsindikatoren,

(g) Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie, beispielsweise Übereinstimmung mit den Zielen und Kriterien nach Artikel 5 Absatz 2 sowie Einhaltung bestimmter Fristen und zentraler Leistungsindikatoren, wie Entstehung von Arbeitsplätzen und Beteiligung von KMU,

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) die Modalitäten der Deckung der EU-Garantie.

entfällt

Begründung

Detaillierte Vorschriften zu diesem Aspekt wurden oben eingefügt.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja) etwaige andere Bedingungen administrativer oder organisatorischer Art, die für die Verwaltung des EFSI erforderlich sind.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass klar zwischen EFSI-geförderten Maßnahmen und anderen Maßnahmen der EIB zu unterscheiden ist.

Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass klar zwischen EFSI-geförderten Maßnahmen und anderen Maßnahmen der EIB zu unterscheiden ist. Die am 23. Juli 2013 von der EIB erlassenen Investitionsleitlinien und ‑kriterien kommen jedoch zur Anwendung.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts.

In der EFSI-Vereinbarung ist die Einrichtung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vorgesehen, die im Zusammenhang mit Investitionsprojekten im Einklang mit den Zielen und Kriterien nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung Beratungsdienste leistet.

 

Die EIAH stützt sich auf bestehende Beratungsdienste von EIB und Kommission, arbeitet nach Möglichkeit dezentral,

 

a) fungiert als zentrale Anlaufstelle für die Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten, bietet Beratung in Bezug auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls relevante Aspekte des EU-Rechts, wobei den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten vor allem im Fall von Ländern mit wenig entwickelten Kapitalmärkten Rechnung getragen wird,

 

b) leistet besondere Unterstützung für Investitionsplattformen mit Schwerpunkt auf Bereichen mit hohem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mehrwert oder auf der Bündelung kleinerer Projekte – insbesondere von Regionen, Städten und KMU – zu größeren, bankfähigen Projekten, trägt besonders zur Weitergabe von Informationen an innovative Unternehmer und zu deren Unterstützung bei,

 

c) richtet eine besondere Fazilität für technische Hilfe ein, mit der dezentral die Schaffung von Investitionsplattformen zur Bündelung von Energieeffizienzprojekten unterstützt wird,

 

d) leistet technische und finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit dem Einsatz des EFSI für dezentrale Einrichtungen mit einem ähnlichen Angebot für technische Hilfe auf der lokalen Ebene, sorgt für einen besseren Informationsstand vor Ort, damit über den EFSI Projekte in der gesamten Union erreicht werden können,

 

e) fungiert als zentrale Kontaktstelle für Behörden oder Projektträger oder leitet diese an die in Unterabsatz 4 genannten Einrichtungen weiter,

 

f) sorgt für einen strukturierten Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen allen, die – vor allem im Rahmen der Projektentwicklung – am EFSI beteiligt sind,

 

g) stellt dezentrale Plattformen bereit, die im Hinblick auf die bessere Entwicklung von KMU, einschließlich Start-up- und Spin-off-Unternehmen, und deren Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen technische Hilfe leisten.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Erreichung dieses Ziels greift die EIAH auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurück.

Zur Erreichung dieses Ziels greift die EIAH auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurück. Die EIAH stützt sich vor allem auf die bewährten Verfahren bestehender Programme für technische Hilfe.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für nationale Beiträge zum EFSI gelten dieselben Regeln wie für andere öffentliche Ausgaben und Investitionen, sie müssen ein vorrangiger Bestandteil der Haushaltspolitik sein und dürfen den Regeln des Stabilitätspakts nicht zuwiderlaufen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der in Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI. Der Lenkungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

(1) In der EFSI-Vereinbarung ist vorgesehen, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird. Der Lenkungsrat legt im Einklang mit dieser Verordnung die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI fest und stellt Investitionsleitlinien für den Einsatz der EU-Garantie auf, die vom Investitionsausschuss umzusetzen sind und die Investitionsleitlinien nach Artikel 5 Absatz 2 ergänzen, diesen jedoch nicht zuwiderlaufen. Die Kommission wird ermächtigt, in Bezug auf die Investitionsleitlinien delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen.

(2) Solange der EFSI nur von der Union und der EIB alimentiert wird, wird die Zahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat anhand der Höhe der jeweiligen Beiträge in Form von Barmitteln oder Garantien bestimmt.

(2) Solange der EFSI nur von der Union und der EIB alimentiert wird, wird die Zahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat anhand der Höhe der jeweiligen Beiträge in Form von Barmitteln oder Garantien bestimmt.

Der Lenkungsrat trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

Der Lenkungsrat trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

(3) Wenn andere Parteien der EFSI-Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 2 beitreten, richtet sich die Zahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat nach der Höhe der Beiträge, die die jeweiligen Parteien in Form von Barmitteln oder Garantien leisten. Die in Absatz 2 genannte Zahl der Mitglieder und Stimmen von Kommission und EIB wird entsprechend neuberechnet.

(3) Wenn andere Parteien der EFSI-Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 2 beitreten, richtet sich die Zahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat nach der Höhe der Beiträge, die die jeweiligen Parteien in Form von Barmitteln oder Garantien leisten. Die in Absatz 2 genannte Zahl der Mitglieder und Stimmen von Kommission und EIB wird entsprechend neuberechnet.

Der Lenkungsrat ist um einvernehmliche Entscheidungen bemüht. Kann der Lenkungsrat innerhalb der vom Vorsitz gesetzten Frist keine einvernehmliche Entscheidung treffen, fällt die Entscheidung mit einfacher Mehrheit.

Der Lenkungsrat ist um einvernehmliche Entscheidungen bemüht. Kann der Lenkungsrat innerhalb der vom Vorsitz gesetzten Frist keine einvernehmliche Entscheidung treffen, fällt die Entscheidung mit einfacher Mehrheit.

Der Lenkungsrat kann keine Entscheidung gegen eine Mehrheit der Vertreter der Kommission oder der EIB fällen.

Der Lenkungsrat kann keine Entscheidung gegen eine Mehrheit der Vertreter der Kommission oder der EIB fällen.

(4) Die EFSI-Vereinbarung sieht die Einsetzung eines geschäftsführenden Direktors für den EFSI vor, der für die laufende Verwaltung des EFSI und die Vorbereitung der Sitzungen des in Absatz 5 genannten Investitionsausschusses zuständig ist und in diesen Sitzungen den Vorsitz führt. Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt.

(4) Die EFSI-Vereinbarung sieht die Einsetzung eines geschäftsführenden Direktors für den EFSI vor, der für die laufende Verwaltung des EFSI und die Vorbereitung der Sitzungen des in Absatz 5 genannten Investitionsausschusses zuständig ist und in diesen Sitzungen den Vorsitz führt. Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt.

Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI.

Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI.

Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor werden auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der EIB vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor werden auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der EIB vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

(5) Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Maßnahmen anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 unabhängig von ihrem geografischen Standort zu genehmigen.

(5) Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, der für die Prüfung potenzieller Maßnahmen zuständig ist, die in jeder Hinsicht und unabhängig von ihrem geographischen Standort den Zielen und Kriterien nach Artikel 5 dieser Verordnung entsprechen.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus mindestens sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Bei der Ernennung der Experten des Investitionsausschusses stellt der Lenkungsrat sicher, dass die Zusammensetzung des Investitionsausschusses breit gefächert ist und die Experten in den Bereichen der Investitionsprojekte nach Artikel 5 Absatz 2 über ein hohes Maß an Erfahrung mit der Strukturierung und Finanzierung von Projekten verfügen.

 

Der Investitionsausschuss wird vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von bis zu drei Jahren ernannt. Die Ernennung der Experten erfolgt im Rahmen eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens.

Der Investitionsausschusses fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Der Investitionsausschuss fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung fallende, in der Union durchgeführte Finanzierungen oder Investitionen eine Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“). Sie deckt die in Artikel 6 genannten Instrumente ab und wird auf Abruf gewährt.

Die Union stellt für unter diese Verordnung fallende, in der Union durchgeführte Finanzierungen oder Investitionen eine unwiderrufliche und an keine Auflagen gebundene Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“). Sie deckt die in Artikel 6 genannten Instrumente ab und wird auf Abruf gewährt.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gewährt wird die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Maßnahmen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele:

Gewährt wird die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und –Investitionen, die vom Investitionsausschuss genehmigt wurden, zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Maßnahmen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und dienen der Unterstützung eines oder mehrerer der folgenden allgemeinen Ziele:

(a) Entwicklung von Infrastruktur, u. a. in den Bereichen Verkehr, insbesondere in industriellen Zentren; Energiewirtschaft, insbesondere Energieverbindungen und digitale Infrastruktur;

(a) Verkehrsinfrastrukturentwicklung (insbesondere in industriellen Zentren),

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation,

(b) Ausbau und Modernisierung von Energieinfrastruktur gemäß den Prioritäten der Energieunion und den Rahmenvorgaben für die Klima- und Energiepolitik bis 2020, 2030 und 2050, insbesondere in Bezug auf Verbundleitungen, intelligente Netze auf der Verteilungsebene, Energiespeicher und Marktsynchronisierung,

(c) Ausbau erneuerbarer Energien und Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz,

(c) Ausbau der Bereiche erneuerbare Energieträger, Ressourceneffizienz, Energieeffizienz und Energiesparen mit besonderem Schwerpunkt auf Senkung der Nachfrage durch Laststeuerung und Gebäudesanierung,

(d) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales,

(d) Weiterentwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie, Ausbau der digitalen Infrastruktur und der Telekommunikationsinfrastruktur sowie der Breitbandnetze in der gesamten Union,

(e) Bereitstellung von Finanzmitteln für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, einschließlich der Risikofinanzierung von Betriebskapital.

(e) Investitionen in Innovation, Forschung und Entwicklung, einschließlich Forschungsinfrastruktur, Pilot- und Demonstrationsprojekte, Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft sowie Wissens- und Technologietransfer,

 

(f) Investitionen in Aus- und Weiterbildung sowie Angebote zur Vermittlung unternehmerischer Kompetenzen,

 

(g) Investitionen in innovative Lösungen für das Gesundheitswesen, wie eHealth und neue, wirksame Medikamente, und für das Sozialwesen,

 

(h) Investitionen in die Kultur- und Kreativwirtschaft,

 

(i) Investitionen in Projekte und Infrastrukturen in den Bereichen Umweltschutz und Umweltmanagement, Maßnahmen zur besseren Erhaltung von Ökosystemleistungen und für eine nachhaltige Stadtentwicklung,

 

(j) finanzielle Unterstützung von KMU, Start-up-, Spin-off- und kleinen Midcap-Unternehmen sowie Midcap-Unternehmen – auch durch die Risikofinanzierung von Betriebskapital – über den EIF, zur Sicherung einer Spitzenposition in Technologiebereichen in Bezug auf innovative und nachhaltige Lösungen,

 

(k) Finanzierung von Projekten, die den Zielen von Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ entsprechen.

 

Über den EFSI werden nur Projekte und Maßnahmen gefördert, die

 

(a) den politischen Strategien der Union entsprechen und intelligentes, tragfähiges und inklusives Wachstum ermöglichen, den Zielen nach Artikel 9 sowie den Vorgaben nach Artikel 10 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entsprechen,

 

(b) wirtschaftlich tragfähig und technisch durchführbar sind,

 

(c) bestehende Maßnahmen ergänzen,

 

(d) zur maximalen Mobilisierung von Privatkapital führen,

 

(e) bei Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens eines Projekts während des gesamten voraussichtlichen Lebenszyklus mit einem Nettonutzen für die Gesellschaft verbunden sind, unter anderem durch die Entstehung stabiler Arbeitsplätze.

Darüber hinaus soll die EU-Garantie für Fördermaßnahmen der EIB zugunsten zweckgebundener Investitionsplattformen und nationaler Förderbanken bereitgestellt werden, deren Investitionsobjekte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall legt der Lenkungsrat Grundsätze für förderfähige Investitionsplattformen fest.

Darüber hinaus soll die EU-Garantie über die EIB nach der Genehmigung durch den Investitionsausschuss nach Artikel 3 Absatz 5 für Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, die von zweckgebundenen Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken oder ‑instituten durchgeführt werden. Die betreffenden Maßnahmen müssen den politischen Strategien der Union sowie den Förderkriterien nach Artikel 5 Absatz 2 entsprechen. Der Lenkungsrat legt Grundsätze für förderfähige Investitionsplattformen fest.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der EFSI bietet nach Anwendung einer Strategie zur Risikosenkung vor allem kleinen Projekten und Akteuren besseren Zugang zu Garantien. Die Garantien werden unter anderem gewährt für die Einrichtung

 

(a) eines zweckgebundenen Energieeffiezenzfonds mit einer garantierten Deckung von mindestens 5 Mrd. Euro, aus dem vor allem Förderprojekte von Städten und Gemeinden unterstützt werden,

 

(b) eines zweckgebundenen KMU-Fonds mit einer Deckung von mindestens 5 Mrd. Euro, der vom EIF gemäß Artikel 7 eingesetzt wird.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Die Investitionen erfolgen im Einklang mit den von der EIB am 23. Juli 2013 erlassenen Investitionsleitlinien und ‑kriterien.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Projekte, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen.

(4) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten zur besseren Finanzierung förderfähiger Projekte, in die die EIB mit der Absicherung durch die EU-Garantie investiert, auf alle Arten der EU-Finanzierung einschließlich der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass bei der Kofinanzierung von Maßnahmen und Projekten, die durch die EU-Garantie abgesichert sind, auf alle Arten der EU-Finanzierung zurückgegriffen werden kann, und nicht nur auf die durch den europäischen Struktur- und Investitionsfonds bereitgestellten Finanzmittel.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Kommission, die EIB und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei allen vom EFSI geförderten Investitionen berücksichtigt wird, wie sie sich – aufgeschlüsselt nach Bereichen – auf lokaler und regionaler Ebene auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt auswirken, inwiefern das Angebot von der steigenden Nachfrage unbeeinträchtigt bleibt, ob Synergieeffekte gefördert werden und eine echte Abstimmung zwischen dem EFSI und den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds besteht, damit sichergestellt werden kann, dass diese Investitionen zu dem von der Union angestrebten wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur Senkung der Arbeitslosigkeit beitragen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form der Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen; diese Instrumente werden zugunsten von Maßnahmen gewährt, erworben oder begeben, die im Einklang mit dieser Verordnung in der Union durchgeführt werden (einschließlich grenzübergreifender Maßnahmen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland) und bei denen aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde, eine EIB-Finanzierung bewilligt wurde;

(a) EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form der Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen, einschließlich über nationale Förderbanken bzw. ‑institute oder Investitionsplattformen; diese Instrumente werden zugunsten von Maßnahmen gewährt, erworben oder begeben, die im Einklang mit dieser Verordnung in der Union durchgeführt werden (einschließlich grenzübergreifender Maßnahmen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland) und bei denen aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde, eine EIB-Finanzierung bewilligt wurde;

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Bereitstellung von EIB-Mitteln für den EIF, die diesem Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form der Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen ermöglichen; diese Instrumente werden zugunsten von Maßnahmen gewährt, erworben oder begeben, die im Einklang mit dieser Verordnung in der Union durchgeführt werden und bei denen aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde, eine EIF-Finanzierung bewilligt wurde.

(b) Bereitstellung von EIB-Mitteln für den EIF, die diesem Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form der Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen ermöglichen, einschließlich über nationale Förderbanken bzw. ‑institute oder Investitionsplattformen; diese Instrumente werden zugunsten von Maßnahmen gewährt, erworben oder begeben, die im Einklang mit dieser Verordnung in der Union durchgeführt werden und bei denen aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde, eine EIF-Finanzierung bewilligt wurde.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die EU-Garantie für die EIB beläuft sich auf 16 000 000 000 EUR, von denen maximal 2 500 000 000 für die in Absatz 2 genannte Bereitstellung von EIB-Mitteln für den EIF eingesetzt werden können. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 9 dürfen die von der Union im Rahmen der Garantie an die EIB geleisteten Zahlungen zusammengenommen nicht über den Garantiebetrag hinausgehen.

(1) Die für die EIB vorgesehene EU-Garantie beläuft sich auf 16 Mrd. EUR, wovon für die Zwecke im Sinne des Artikels 1 mindestens 5 Mrd. EUR für die Finanzierung des EIF durch die EIB nach Absatz 2 vorgesehen sind. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 9 darf die Summe der von der Union im Rahmen der Garantie geleisteten Zahlungen an die EIB den Garantiebetrag nicht überschreiten. Mindestens 5 Mrd. EUR werden für die Finanzierung des zweckgebundenen Energieeffizienzfonds nach Artikel 5 Absatz 2 durch die EIB vorgesehen.

 

(1a) Aufgrund einer Vereinbarung mit der EIB oder dem EIF gemäß Absatz 2 und sofern die betreffenden Tätigkeiten den Zielen und Förderkriterien nach Artikel 5 Absatz 2 entsprechen, wird die EU-Garantie als Unterstützung gewährt – für Verwalter alternativer Investmentfonds, sofern die verwalteten alternativen Investmentfonds nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind, für Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern diese nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 zugelassen sind, und für Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 346/2013.

(2) Der Deckungsumfang der Garantie für bestimmte, in Artikel 6 genannte Arten von Instrumentenportfolios wird vom Risiko des jeweiligen Portfolios bestimmt. Aus der EU-Garantie können entweder Erstausfallgarantien auf Portfoliobasis oder eine uneingeschränkte Garantie bereitgestellt werden. Die EU-Garantie kann den gleichen Rang haben wie die Forderungen anderer beitragsleistender Parteien.

(2) Der Deckungsumfang der Garantie für bestimmte, in Artikel 6 genannte Arten von Instrumentenportfolios wird vom Risiko des jeweiligen Portfolios bestimmt. Aus der EU-Garantie können entweder Erstausfallgarantien auf Portfoliobasis oder eine uneingeschränkte Garantie bereitgestellt werden. Die EU-Garantie kann den gleichen Rang haben wie die Forderungen anderer beitragsleistender Parteien.

Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel zur Verfügung, so deckt die EU-Garantie die von der EIB bereitgestellten Finanzmittel in vollem Umfang ab, sofern die EIB den gleichen Betrag zusätzlich ohne EU-Garantie zur Verfügung stellt. Der Deckungsumfang der EU-Garantie darf nicht über 2 500 000 000 EUR hinausgehen.

Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel zur Verfügung, so deckt die EU-Garantie die von der EIB bereitgestellten Finanzmittel in vollem Umfang ab, sofern die EIB den gleichen Betrag zusätzlich ohne EU-Garantie zur Verfügung stellt. Der Deckungsumfang der EU-Garantie beträgt mindestens 5 Mrd. EUR. Diese Mittel werden zur Unterstützung von KMU, Start-up-, Spin-off- und kleinen Midcap-Unternehmen eingesetzt.

(3) Ruft die EIB die EU-Garantie gemäß der EFSI-Vereinbarung ab, so zahlt die Union auf Anforderung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.

(3) Ruft die EIB die EU-Garantie gemäß der EFSI-Vereinbarung ab, so zahlt die Union auf Anforderung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.

(4) Leistet die Union im Rahmen der Garantie eine Zahlung, so treibt die EIB die Forderungen in Höhe der gezahlten Beträge bei und erstattet der Union die beigetriebenen Summen.

(4) Leistet die Union im Rahmen der Garantie eine Zahlung, so treibt die EIB die Forderungen in Höhe der gezahlten Beträge bei und erstattet der Union die beigetriebenen Summen.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Es wird ein EU-Garantiefonds (im Folgenden „Garantiefonds“) errichtet, aus dem die EIB bei einem Abruf der EU-Garantie Zahlungen erhalten kann.

(1) Als Liquiditätspuffer wird ein EU-Garantiefonds (im Folgenden „Garantiefonds“) errichtet, aus dem die EIB bei einem Abruf der EU-Garantie Zahlungen erhält.

(2) Die Mittelausstattung des Garantiefonds setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Die Mittelausstattung des Garantiefonds setzt sich wie folgt zusammen:

(a) Zahlungen aus dem Gesamthaushalt der Union,

(a) Beiträge aus dem Gesamthaushalt der Union,

(b) Rendite aus investierten Garantiefondsmitteln,

(b) Rendite aus investierten Garantiefondsmitteln,

(c) Beträge, die von säumigen Schuldnern nach dem Beitreibungsverfahren eingezogen wurden, das gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f im EFSI festgelegt ist,

(c) Beträge, die von säumigen Schuldnern nach dem Beitreibungsverfahren eingezogen wurden, das in der EFSI-Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f festgelegt ist,

(d) alle anderen Zahlungen, die die Union gemäß der EFSI-Vereinbarung erhält.

(d) Einkünfte und alle anderen Zahlungen, die die Union gemäß der EFSI-Vereinbarung erhält.

(3) Die in Absatz 2 Buchstaben c und d vorgesehenen Mittel für den Garantiefonds stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 dar.

(3) Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d vorgesehenen Mittel für den Garantiefonds stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 dar.

(4) Die gemäß Absatz 2 für den Garantiefonds bereitgestellten Mittel werden direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz eines soliden Finanzmanagements mit angemessener Vorsicht investiert.

(4) Die gemäß Absatz 2 für den Garantiefonds bereitgestellten Mittel werden direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz eines soliden Finanzmanagements mit angemessener Vorsicht investiert.

(5) Die in Absatz 2 genannten Dotierungen des Garantiefonds werden zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden „Zielbetrag“) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 50 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der Union festgesetzt.

(5) Die in Absatz 2 genannten Dotierungen des Garantiefonds werden zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden „Zielbetrag“) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 50 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der Union festgesetzt.

Erreicht wird dieser Zielbetrag zunächst durch schrittweise Einzahlung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel. Werden während der anfänglichen Konstituierung des Garantiefonds Garantiebeträge abgerufen, tragen auch die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Dotierungen bis zur Höhe der abgerufenen Garantiebeträge zur Erreichung des Zielbetrags bei.

Der Zielbetrag wird zunächst bis spätestens 2022 durch schrittweise Einzahlung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel sowie aufgrund der Mittelausstattung des Garantiefonds nach Absatz 2 Buchstaben b, c und d erreicht.

 

(5a) Die zur Erreichung des ursprünglichen Zielbetrags erforderlichen Mittelzuweisungen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren schrittweise genehmigt, wobei alle im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 verfügbaren Mittel und insbesondere der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen und das Flexibilitätsinstrument berücksichtigt werden.

 

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen die Finanzierung des Garantiefonds im Hinblick auf die Mittel sowohl für Zahlungen als auch für Verpflichtungen nach der Wahl im Rahmen der Überprüfung bzw. Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates spätestens Ende 2016 beginnen soll.

 

Sollten im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens vereinbart worden sein, dass für EU-Programme vorgesehene Mittel umgeschichtet werden, um die EU-Garantie in den Jahren vor der Überprüfung bzw. Änderung des MFR zu finanzieren, so werden die ursprünglich veranschlagten Haushalte der betroffenen Programme vom Europäischen Parlament und vom Rat wiederhergestellt.

(6) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2018 und danach alljährlich die Angemessenheit der Mittelausstattung des Garantiefonds und trägt dabei jeder durch eine Inanspruchnahme der Garantie bedingten Verringerung der Mittelausstattung sowie der von der EIB gemäß Artikel 10 Absatz 3 abgegebenen Bewertung Rechnung.

(6) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2018 und danach alljährlich die Angemessenheit der Mittelausstattung des Garantiefonds und trägt dabei jeder durch eine Inanspruchnahme der Garantie bedingten Verringerung der Mittelausstattung sowie der von der EIB gemäß Artikel 10 Absatz 3 abgegebenen Bewertung Rechnung.

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie den in Absatz 5 vorgesehenen Zielbetrag um maximal 10 % ändert, um dem potenziellen Risiko eines Abrufs der Garantie besser Rechnung zu tragen.

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie den in Absatz 5 vorgesehenen Zielwert um maximal 10 % absenkt, um dem potenziellen Risiko eines Abrufs der Garantie besser Rechnung zu tragen.

(7) Nach einer Anpassung des Zielbetrags im Jahr n oder einer Bewertung der Angemessenheit der Mittelausstattung des Garantiefonds im Rahmen der in Absatz 6 vorgesehenen Überprüfung

(7) Nach einer Anpassung des Zielwerts im Jahr n oder einer Bewertung der Angemessenheit der im Garantiefonds verfügbaren Ressourcen im Rahmen der in Absatz 6 vorgesehenen Überprüfung

(e) wird jeder etwaige Überschuss mit einer einzigen Zahlung einer speziellen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union des Jahres n+1 zugewiesen;

(a) gilt jeder etwaige Überschuss im Garantiefonds als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für jede Zeile, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den EFSI-Garantiefonds herangezogen wurde;

(f) erfolgt jede Auffüllung des Garantiefonds beginnend im Jahr n+1 für eine Dauer von maximal drei Jahren in jährlichen Tranchen.

(b) erfolgt jede Auffüllung des Garantiefonds beginnend im Jahr n+1 für eine Dauer von maximal drei Jahren in jährlichen Tranchen.

(8) Ab dem 1. Januar 2019 legt die Kommission für den Fall, dass die Ausstattung des Fonds nach einem Abruf von Garantiebeträgen unter den Zielbetrag von 50 % fällt, einen Bericht über die außergewöhnlichen Maßnahmen vor, die sich zur Wiederauffüllung des Fonds als notwendig erweisen könnten.

(8) Wenn die Ressourcen des Garantiefonds nach Abruf von Garantiebeträgen unter 50 % der zu dem Zeitpunkt bestehenden Forderungen fallen, legt die Kommission einen Bericht über die außergewöhnlichen Maßnahmen vor, die sich zur Wiederauffüllung des Fonds als notwendig erweisen könnten.

(9) Nach dem Abruf eines Garantiebetrags werden über den Zielbetrag hinausgehende Dotierungen der in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Art zur Wiederherstellung des ursprünglichen Garantiebetrags verwendet.

(9) Nach dem Abruf eines Garantiebetrags werden Dotierungen der in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Art zur Wiederherstellung des Zielbetrags verwendet. Etwaige verbleibende Entgelte gelten als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für jene Zeilen, die bei der Umschichtung von Mitteln in den EFSI-Garantiefonds unter Umständen als Quelle gedient haben.

 

(9a) Wenn nach Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 7 Buchstabe a und Absatz 9 weiterhin Überschüsse bestehen, legt die Kommission im Interesse eines stabileren Investitionsplans einen Vorschlag zur Aufstockung der Gesamtmittel der EU-Garantie vor.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und unter Einbindung der regionalen und lokalen Behörden sowie der Partner aus Wirtschaft und Gesellschaft arbeiten die Kommission und die EIB an der Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Das Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor; für die darin vorgeschlagenen Projekte sollte jedoch angegeben sein, dass sie die Ziele und Förderkriterien nach Artikel 5 erfüllen.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen.

(2) Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig, strukturiert und transparent Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Verwirklichung der politischen Ziele der EU beitragen, wobei die Informationen insbesondere die energie- und umweltpolitischen Ziele für 2020 und 2030 für einen zügigeren Übergang zu einer emissionsarmen Kreislaufwirtschaft und Sharing Economy betreffen.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

(3) Die Mitgliedstaaten sowie regionale und lokale Behörden erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)Die EIB erstattet der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.

(1) Die EIB erstattet der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis. Der Bericht wird von unabhängiger Seite transparent verfasst und veröffentlicht.

(2) Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – alljährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält Folgendes:

(2) Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – alljährlich Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält Folgendes:

(a) Bewertung der EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen auf Ebene der Einzelmaßnahme, des Sektors, des Landes und der Region sowie der jeweiligen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen;

(a) Bewertung der EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen auf Ebene der Einzelmaßnahme, des Sektors, des Landes und der Region, nach Grad der Komplementarität sowie der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen unter gesonderter Angabe der Garantien für Energieeffizienzprojekte;

(b) Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form;

(b) Bewertung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mehrwerts, der Auswirkungen auf den territorialen Zusammenhalt, der Mobilisierung von Mitteln der Privatwirtschaft sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form auf Projektebene, sofern die Offenlegung von Daten zulässig ist; bei dieser Bewertung sollte angegeben werden, inwiefern und in welchem Umfang die Ziele und Kriterien nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt wurden, das heißt – unter besonderer Berücksichtigung von KMU – ein Beitrag zur Entstehung zukunftsfähiger, stabiler Arbeitsplätze vor Ort, zum Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft in der EU, zur Weiterentwicklung digitaler Technologie, zur Erhaltung und Stärkung der Lebensfähigkeit von Ökosystemen bzw. Ökosystemleistungen, zur Senkung der Abhängig der EU von Energieimporten und natürlichen Rohstoffen, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der EU-Wirtschaft sowie der Führungsposition der EU bei neuen Technologien und an neuen Märkten geleistet wurde;

(c) Bewertung des an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegebenen finanziellen Nutzens in aggregierter Form;

(c) Bewertung des an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegebenen finanziellen Nutzens in aggregierter Form;

(d) Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen und -Investitionen;

(d) Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen und -Investitionen;

(e) ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie;

(e) ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie;

(f) Jahresabschluss des EFSI.

(f) Jahresabschluss des EFSI.

(3) Für die Zwecke der Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckten Risiken und die Verwaltung des Garantiefonds legt die EIB der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – jährlich Folgendes vor:

(3) Für die Zwecke der Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckten Risiken und die Verwaltung des Garantiefonds legt die EIB der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich Folgendes vor:

(a) von der EIB und vom EIF vorgenommene Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen und -Investitionen;

(a) die von der EIB und vom EIF vorgenommene Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen;

(b) Angaben zu den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der EU im Zusammenhang mit den für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährten Garantien, aufgeschlüsselt nach Einzelmaßnahmen;

(b) Angaben zu den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der EU im Zusammenhang mit den für im Rahmen dieser Verordnung durchgeführte EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen gewährten Garantien, aufgeschlüsselt nach Einzelmaßnahmen;

(c) Gesamtgewinne oder -verluste aus den EIB-Finanzierungen und -Investitionen innerhalb der im Rahmen der EFSI-Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e bereitgestellten Portfolios.

(c) Gesamtgewinne oder -verluste aus den EIB-Finanzierungen und -Investitionen innerhalb der im Rahmen der EFSI-Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e bereitgestellten Portfolios.

(4) Die EIB übermittelt der Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.

(4) Die EIB übermittelt der Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.

(5) Die EIB – und gegebenenfalls der EIF – stellen die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.

(5) Die EIB – und gegebenenfalls der EIF – stellen die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.

(6) Bis 30. Juni jedes Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Finanzlage und die Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr.

(6) Bis 30. Juni jedes Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Finanzlage und die Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der geschäftsführende Direktor nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zur Leistung des EFSI teil.

(1) Der geschäftsführende Direktor nimmt vierteljährlich und auf Verlangen des Europäischen Parlaments an Anhörungen des Europäischen Parlaments teil, die die Leistung des EFSI und die Beschlüsse des Investitionsausschusses betreffen.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12

Artikel 12

Bewertung und Überprüfung

Bewertung

(1) Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die EIB das Funktionieren des EFSI. Die EIB übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

(1) Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] übermittelt die EIB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eine Bewertung zum Funktionieren des EFSI.

Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds, einschließlich der Verwendung der Dotierungen gemäß Artikel 8 Absatz 9. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds, einschließlich der Verwendung der Dotierungen gemäß Artikel 8 Absatz 9. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2) Bis zum 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre

(2) Alljährlich und sechs Monate nach Beendigung der EFSI-Vereinbarung

(a) veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI;

(a) veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI;

(b) veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds.

(b) veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds.

(3) Die EIB leistet – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – einen Beitrag zu der von der Kommission gemäß Absatz 1 vorzunehmenden Bewertung und dem von der Kommission gemäß Absatz 2 vorzulegenden Bericht und stellt die erforderlichen Informationen bereit.

(3) Die EIB leistet – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – einen Beitrag zu der von der Kommission gemäß Absatz 1 vorzunehmenden Bewertung und dem von der Kommission gemäß Absatz 2 vorzulegenden Bericht und stellt die erforderlichen Informationen bereit.

(4) Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.

(4) Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.

(5) Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor.

(5) Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich einer Bewertung der vom Investitionsausschuss angelegten Förderkriterien nach Artikel 5, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen und deren Beitrag zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele.

Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen und im Interesse einer transparenten Kommunikation mit der Öffentlichkeit veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen und Angaben zu deren Beitrag zu den in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Zielen und Förderkriterien.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer unter die EU-Garantie fallenden Maßnahme den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte, unterrichtet sie umgehend das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.

(1) Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer unter die EU-Garantie fallenden Maßnahme den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte, unterrichtet sie umgehend das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten unterstützt die EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, wie Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische Handlungen, die den finanziellen Interessen der Union schaden. Im Einklang mit ihrer gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten verfolgten Strategie, die sich an der Politik der Union, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ausrichtet, beteiligt sich die EIB insbesondere an keiner Finanzierung oder Investition mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat befindet.

(1) Bei ihren im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten unterstützt die EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, wie Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische Handlungen, die den finanziellen Interessen der Union schaden. Im Einklang mit ihrer gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten verfolgten Strategie, die sich an der Politik der Union, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ausrichtet, beteiligt sich die EIB insbesondere an keiner Finanzierung oder Investition mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat befindet.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die EIB unterstützt mit ihren Finanzierungs- und Investitionsmaßnahmen keine Tätigkeiten, die den Fortschritt der Union auf ihrem Weg zu einer beständigen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung behindern. Die EIB beteiligt sich demnach nicht an Projekten, die zu einer Abhängigkeit von bestimmten Technologien, Produktionsverfahren oder Infrastrukturen führen, wenn im Fall dieser Technologien, Produktionsverfahren oder Infrastrukturen die Gefahr besteht, dass sie aufgrund der digitalen Agenda sowie der energie- und klimapolitischen Ziele der Union bis 2020, 2030 und 2050 vor Ablauf ihrer Laufzeit nicht weiterbetrieben werden können.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei ihren Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus festgelegt sind, einschließlich der Vorgabe, gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten einzuleiten.

(2) Bei ihren im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus festgelegt sind, einschließlich der Vorgabe, gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten einzuleiten.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Begründung

Der delegierte Rechtsakt mit der EFSI-Vereinbarung sollte zügig angenommen werden. Deshalb wurde die Frist für Einwände des Parlaments und des Rates auf einen Monat verkürzt.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Verordnung (EU) Nr. 1291/2014

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Die Streichung steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 8. Über die Finanzierung des Garantiefonds muss nicht zum Zeitpunkt der Annahme der EFSI-Verordnung entschieden werden, die Festlegung kann auch im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens erfolgen. Horizont 2020 leistet bereits einen wesentlichen Beitrag zu Investitionen in FuE und Innovationen, da es wichtige Impulse gibt. Das Förderprogramm war Ergebnis eines langwierigen Legislativprozesses, in dessen Rahmen sorgfältig über Prioritäten, Instrumente und Empfänger entschieden und schließlich ein gut ausgewogenes Verhältnis erreicht wurde.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Die Streichung steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 8. Über die Finanzierung des Garantiefonds muss nicht zum Zeitpunkt der Annahme der EFSI-Verordnung entschieden werden, die Festlegung kann auch im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens erfolgen. Die Fazilität „Connecting Europe“ leistet bereits einen wesentlichen Beitrag zu Investitionen in FuE und Innovationen, da sie wichtige Impulse gibt. Die Fazilität war Ergebnis eines langwierigen Legislativprozesses, in dessen Rahmen sorgfältig über die gemeinsamen Interessen und einzusetzenden Instrumente entschieden wurde.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Verordnung (EU) Nr. 1291/2014

Anhang II

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Die Streichung steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 8. Über die Finanzierung des Garantiefonds muss nicht zum Zeitpunkt der Annahme der EFSI-Verordnung entschieden werden, die Festlegung kann auch im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens erfolgen. Horizont 2020 leistet bereits einen wesentlichen Beitrag zu Investitionen in FuE und Innovationen, da es wichtige Impulse gibt. Das Förderprogramm war Ergebnis eines langwierigen Legislativprozesses, in dessen Rahmen sorgfältig über Prioritäten, Instrumente und Empfänger entschieden und schließlich ein gut ausgewogenes Verhältnis erreicht wurde.

VERFAHREN

Titel

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD)

Federführende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

28.1.2015

ECON

28.1.2015

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

28.1.2015

Assoziierte Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum

9.3.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Kathleen Van Brempt

10.2.2015

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

9.3.2015

Prüfung im Ausschuss

9.3.2015

24.3.2015

 

 

Datum der Annahme

14.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

53

5

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Jerzy Buzek, Soledad Cabezón Ruiz, Philippe De Backer, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Peter Eriksson, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, András Gyürk, Roger Helmer, Hans-Olaf Henkel, Dawid Bohdan Jackiewicz, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Ernest Maragall, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Csaba Molnár, Nadine Morano, Dan Nica, Aldo Patriciello, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Miloslav Ransdorf, Michel Reimon, Herbert Reul, Paul Rübig, Algirdas Saudargas, Jean-Luc Schaffhauser, Neoklis Sylikiotis, Antonio Tajani, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Miguel Urbán Crespo, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

José Blanco López, Simona Bonafè, Lefteris Christoforou, Eugen Freund, Werner Langen, Michèle Rivasi, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Daniela Aiuto, Enrique Calvet Chambon, Stanisław Ożóg, Helga Stevens

  • [1]  Luca Bergamaschi, Louia Casson, Jonathan Gaventa, E3G: Europe's choice: low-carbon growth or high-carbon risks? Analysis of Member State Proposals for the European Investment Plan, 28. Januar 2015.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr(*) (15.4.2015)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung und den Haushaltsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
(COM(2015)0010 – C8‑0007/2015 – 2015/0009(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Inés Ayala Sender und Dominique Riquet

(*)       Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

I. Allgemeine Bemerkungen

Europa leidet seit der Finanz- und Wirtschaftskrise unter mangelnden Investitionen. Die absolut notwendige Entscheidung, das Bankensystem mit neuem Kapital zu versorgen, hat die Staatsverschuldung erhöht – was in den meisten Fällen zu bereits knappen Haushaltsmitteln noch hinzukam –, wodurch die staatlichen Mittel, die für Investitionen zur Verfügung stehen, gekürzt wurden. Gleichzeitig verfügt der Privatsektor über liquide Mittel in beträchtlicher Höhe, was vor allem auf die Politik der monetären Lockerung unter Führung der Zentralbanken zurückzuführen ist. Diese Mittel werden aber nicht an die Realwirtschaft weitergeleitet. Die Folgen dieser mangelnden Investitionstätigkeit sind für die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und die Arbeitsplätze katastrophal. Andere Regionen der Welt haben damit begonnen, die Krise zu bewältigen, indem sie in ihren Industriepark investierten, wogegen einige europäische Länder noch Aufholbedarf haben.

In diesem Zusammenhang begrüßen Ihre Verfasser der Stellungnahme den Vorschlag der Kommission für einen Europäischen Fonds für strategische Investitionen, durch den der Wirtschaftstätigkeit und damit der Schaffung von Arbeitsplätzen durch gemeinsame Anstrengungen auf EU-Ebene neue Dynamik verliehen werden soll. Sie unterstützen die Entscheidung, auf innovative Finanzinstrumente zurückzugreifen, die durch die Zusammenführung öffentlicher und privater Partner den optimalen Einsatz von Ressourcen ermöglichen werden, wenn dies auf effiziente, sichere und zentralisierte Weise erfolgt. Ihre Verfasser der Stellungnahme stimmen der Ansicht zu, dass sich der EFSI auf eine Liste von Projekten mit europäischem Mehrwert, die potenziell tragfähig sind und Wachstum fördern können, stützen sollte. Auch sind wohl die Bereiche, auf die der Fonds ausgerichtet ist, d.h. Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation, sowie Forschung, Entwicklung, Bildung, nachhaltiger Einsatz von Ressourcen und KMU, sehr relevant.

Wenn sie auch der Schaffung dieses Fonds grundsätzlich zustimmen, haben Ihre Verfasser der Stellungnahme doch einige Bedenken, insbesondere hinsichtlich seiner konkreten Umsetzung.

II. Umfang und Herkunft der Mittel zur Unterstützung des EU-Garantiefonds

Zu aller erst sei darauf hingewiesen, dass Ihre Verfasser der Stellungnahme einige Bedenken hinsichtlich des Umfangs des Fonds haben, der angesichts des Investitionsbedarfs wohl recht bescheiden ist. Der Beitrag aus dem EU-Haushalt in Höhe von 8 Milliarden für eine 16-Milliarden-Garantie wird wegen des Risikoprofils der betreffenden Projekte einer sehr großen Hebelwirkung bedürfen, um das Ziel von Investitionen in Höhe von 315 Milliarden Euro zu erreichen. Außerdem stellt der Zielbetrag nur einen geringen Teil des geschätzten Investitionsbedarfs dar, der etwa 1 Billion Euro allein für die Erreichung der transeuropäischen Netze im Bereich Verkehr und Energie und für die Verlegung von Breitbandkabel beträgt. Im Vergleich haben die Vereinigten Staaten 800 Milliarden Euro seit 2009 in ihre Wirtschaft investiert.

Die Herkunft der Mittel, die für diesen Fonds und seine Garantie neben dem nicht ausgeschöpften Spielraum eingesetzt werden sollen, und zwar das Programm Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), können von Ihren Verfassern der Stellungnahme nicht als primäre Ressource akzeptiert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die beiden Hauptprogramme im Rahmen der die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum betreffenden Teilrubrik des EU-Haushalts, zu denen eine breit angelegte Konsultation durchgeführt wurde, die sich einer überwältigenden Unterstützung aller Interessenträger erfreuen, die im Einklang mit der Politik und den Prioritäten der Union stehen und die bereits operationell sind, gefährdet werden sollen.

Ihre Verfasser der Stellungnahme meinen, dass der Verkehr eine wesentliche Komponente jedes EU-Investitionsplans sein sollte, da er allen anderen Wirtschaftssektoren Dynamik verleiht. Infrastrukturprojekte im Bereich Verkehr schaffen Arbeitsplätze auf drei Ebenen: während der Bauphase, während des Betriebsprozesses (Dienstleistungen und verarbeitende Industrien) und durch eine gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Bereichs und darüber hinaus. Bedauerlicherweise leidet dieser Sektor dramatisch unter den mangelnden Investitionen.

Diese Situation hat dazu geführt, dass die europäischen Institutionen die CEF ins Leben gerufen haben, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Dieser Fond, der sich auf eine weit reichende Konsultation stützt und demokratisch gebilligt wurde, zielt bereits auf Projekte mit europäischem Mehrwert ab. Diese Projekte müssen tragfähig und ausgereift sein und eine eindeutige wirtschaftliche und soziale Wirkung haben. Außerdem müssen sie zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen. Zusätzlich ist die Möglichkeit vorgesehen, innovative Finanzinstrumente für bestimmte Projekte zu nutzen, wodurch eine Hebelwirkung erreicht wird, sofern das möglich ist. Schließlich hat die CEF bereits einen ersten Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über 12,2 Milliarden eingeleitet. Die vorgeschlagene Kürzung des CEF-Budgets könnte dazu führen, dass sich der Gesamtbetrag, der in den nächsten fünf Jahren zur Verfügung steht, auf von 2,2 Milliarden verringert, was durchschnittlich lediglich 400 Millionen Euro pro Jahr bedeutet, ein Betrag, der in keiner Weise dem Investitionsbedarf der EU entspricht.

Das Programm Horizont 2020 spielt eine wesentliche Rolle für den Verkehr. Durch die Unterstützung der Entwicklung neuer Technologien, durch die Flugzeuge, Fahrzeuge und Schiffe sauberer gemacht werden sollen, leistet dieses Programm einen Beitrag dazu, dass die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt verringert werden. Außerdem dürften neue, im Rahmen von Horizont 2020 entwickelte Mobilitätskonzepte dazu beitragen, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern und Engpässe zu verringern. Potentielle Zuwächse bei der Effizienz sind von überragender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verkehrsunternehmen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen.

Unter diesen Umständen erscheint Ihren Verfassern der Stellungnahme die Kürzung der Finanzausstattungen für Horizont 2020 und CEF zur Finanzierung der Garantie des EFSI nicht sachgerecht. Ihre Verfasser der Stellungnahme stellen zwar das Prinzip einer 16-Milliarden-Garantie, die durch den EU-Haushalt unterstützt wird, nicht infrage, schlagen allerdings vor, ihre Auswirkungen auf diese Programme dadurch zu verringern, dass der EFSI vorrangig über nicht zugewiesene Mittel innerhalb des EU-Haushalts finanziert wird. Nur als letztes Mittel kann der Garantiefonds Mittelbindungen von nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus Programmen unter der Teilrubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens in Anspruch nehmen.

III. Governance und Kriterien zur Projektauswahl

Die Notwendigkeit, schnell zu handeln, hat dazu geführt, dass ein Mechanismus geschaffen wurde, der vollständig in die Europäische Investitionsbank (EIB) wegen ihrer Erfahrung und ihrer Fähigkeit, unverzüglich die Arbeit aufzunehmen, integriert ist.

Dies könnte die Beteiligung größerer institutioneller Akteure und privater Kapitalgeber behindern. Außerdem muss sichergestellt werden, dass Einklang mit der Politik der Union hergestellt wird und die strategischen Entscheidungen der europäischen Institutionen beachtet werden, weswegen die Governance nicht nur finanziell sein sollte. Ihre Verfasser der Stellungnahme schlagen deshalb vor, ein neues Gleichgewicht des Systems dadurch herzustellen, dass die Kommission innerhalb des Spiels ersetzt wird, insbesondere soweit es um Entscheidungen des Investitionsausschusses geht, und die Bedeutung betont wird, dass im Verkehrssektor die Leitlinien für den Ausbau des transeuropäischen Netzes befolgt werden, worauf man sich vor zwei Jahren geeinigt hat. Dies ist umso notwendiger, als die demokratische Kontrolle nur nachträglich und nicht über die tägliche Arbeit des Fonds ausgeübt wird.

Ihre Verfasser der Stellungnahme stimmen zwar zu, dass der EFSI Projekte finanzieren sollte, die potentiell tragfähig und ausgereift sind und kurzfristig umgesetzt werden können, sie möchten aber auch daran erinnern, wie schwierig es ist, Projekte der Verkehrsinfrastruktur unter Marktbedingungen zu finanzieren, selbst wenn diese über Finanzinstrumente verbessert werden. Um zu vermeiden, dass sich die EIB auf Verkehrsprojekte vom Typ „business-as-usual“ konzentriert, die unter Umständen nicht vollständig im Einklang mit den EU-Prioritäten stehen, enthält der Berichtsentwurf einige Änderungen, um der EIB Anreize zu bieten, den Schwerpunkt auf prioritäre Projekte zu legen, die die EU-Gesetzgeber vorher ermittelt haben und die auch starke sozioökonomische Auswirkungen haben, einschließlich ökologischer Nachhaltigkeit.

Um den EFSI an die EU-Politik in diesem Bereich anzugleichen, wird in diesem Berichtsentwurf als Projekte, die für eine Unterstützung durch den EFSI infrage kommen, das Verzeichnis aufgenommen, das bereits in den beiden Verordnungen erwähnt ist, die den Rahmen für die mittelfristige EU-Politik im Bereich der Verkehrsinfrastruktur bilden. Die Mitgliedstaaten, die Kommission, das Parlament, die Regionen und die Interessenträger haben dies bereits getan, als sie die TEN-V-Verordnung und die CEF-Verordnung Ende 2013 billigten. Die CEF enthält nicht nur eine umfassende Liste von Projekten und Prioritäten, die die beiden Mitgliedstaaten bereit sind, in den nächsten Jahren umzusetzen, sondern dort werden auch Bereiche ermittelt, die eine rasche wirtschaftliche Rendite erwirtschaften und potentiell tragfähig sein könnten. So sind beispielsweise Projekte in städtischen Ballungsräumen, in denen die hohe Bevölkerungsdichte genügend Einnahmen kurzfristig bieten kann, Gemeinschaftsbahnhöfe für verschiedene Verkehrsmittel, die Hochgeschwindigkeitsanbindung von Flughäfen sowie Stadt- und Vorortschienensysteme ebenfalls nur einige Beispiele für Projekte, die von Interesse für Investoren sein könnten. In dem Entwurf der Stellungnahme wird auch die Unterstützung aus dem EFSI an die Bedingung geknüpft, dass die Projekte den Standards der Leitlinien für den transeuropäischen Verkehr entsprechen, wodurch unerwünschte Probleme der Interoperabilität und der Einheitlichkeit der Netze vermieden werden.

IV. Anreize für eine öffentliche und private Beteiligung am Juncker-Plan

Für den Erfolg dieses Investitionsplans bedarf es weiterer Arbeiten an den regulatorischen Anpassungen, damit der Fonds sowohl für die den öffentlichen als auch den privaten Sektor attraktiv ist.

Hinsichtlich der Beteiligung der Mitgliedstaaten sind die neuen von der Kommission vorgelegten Leitlinien[1] zur steuerlichen Behandlung von EFSI-Investitionen im Hinblick auf den Stabilitäts- und Wachstumspakt von wesentlicher Bedeutung. Sie stellen eine der wichtigsten Neuerungen des Investitionspakets dar, wurden aber kurioserweise nicht in die EFSI-Verordnung aufgenommen.

Das Europäische Parlament schlug bereits im Jahr 2010 vor, langfristigen Investitionen in Verkehrsinfrastrukturen bei der Berechnung des öffentlichen Defizits im Rahmen des Paktes eine besondere Behandlung zu gewähren[2]. Insofern begrüßen Ihre Verfasser der Stellungnahme die neue Auslegung durch die Kommission, schlagen aber im Sinne der Rechtssicherheit vor, diese bedeutende Änderung in den Gesetzgebungsvorschlag aufzunehmen.

Darüber hinaus sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Gegenstand des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizits sind, auch von der Anwendung der so genannten „Investitionsklausel“ (Anwendung auf indirekte nationale Beiträge) profitieren können, denn gerade in diesem Bereich besteht ein dringender Bedarf, die Investitionen zu steigern.

Die Tatsache, dass diese Projekte von den Leitungsgremien des EFSI, von der EIB und von der Kommission genehmigt wurden, ist Garant dafür, dass sie echte Projekte mit europäischem Mehrwert sind, die eine besondere Behandlung verdienen. Dies wird den Mitgliedstaaten, insbesondere denjenigen mit größeren Schwierigkeiten, ermöglichen, Investitionen zu tätigen und Beiträge zum EFSI zu leisten.

Hinsichtlich der Beteiligung des Privatsektors sind Ihre Verfasser der Stellungnahme – zur Wiederherstellung des Vertrauens der Anleger – der Auffassung, dass das Regelungsumfeld spürbar verbessert werden sollte.

Es sind Maßnahmen erforderlich, um das Risikoprofil von Projekten, auf die der Fonds abzielt, zu verringern, was Arbeiten im Bereich der Besteuerung, des öffentlichen Auftragswesens und der Marktöffnung erfordern wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Angebotsseite geschenkt werden, um der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie neue Impulse zu geben, beispielsweise hinsichtlich Energiepreise. Schließlich meinen Ihre Verfasser der Stellungnahme, dass eine geringfügige Änderung der Solvabilität-II-Regeln sachgerecht wäre, um mehr Mittel vom Privatsektor anzuziehen. Auf den Punkt gebracht muss unser Regelungsumfeld stabiler, verständlicher und attraktiver für Investitionen werden, was eine Vorbedingung für jeden EU-Investitionsplan hätte sein sollen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

The Committee on Transport and Tourism calls on the Committee on Economic and Monetary Affairs and the Committee of the Budgets, as the committees responsible, to take into account the following amendments:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen. Diese Investitionsschwäche in der Union ist insbesondere eine Reaktion des Marktes auf die ungewisse wirtschaftliche Zukunft und die Folge knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten. Sie verlangsamt die wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch die Wettbewerbsfähigkeit.

(1) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen. Diese Investitionsschwäche in der Union ist insbesondere eine Reaktion des Marktes auf die ungewisse wirtschaftliche Zukunft, die Folge knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten und das Fehlen eines wirtschaftsfreundlichen Regelungsumfelds. Diese Investitionsschwäche, die in denjenigen Mitgliedstaaten besonders ausgeprägt ist, die am stärksten von der Krise betroffen wurden, verlangsamt die wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch die Wettbewerbsfähigkeit. Der Kommission zufolge werden die bis zum Jahr 2020 erforderlichen Investitionen in die transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation 970 Milliarden EUR betragen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der EFSI ist Teil eines umfassenden Konzepts, mit dem der Unsicherheit bei öffentlichen und privaten Investitionen entgegengewirkt werden soll. Die Strategie hat drei Komponenten: Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, Lenkung der Investitionen in die Realwirtschaft und Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union.

(8) Der EFSI ist Teil eines umfassenden Konzepts, mit dem der Unsicherheit bei öffentlichen und privaten Investitionen entgegengewirkt werden soll. Die Strategie hat drei Komponenten: Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, Lenkung der Investitionen in die Realwirtschaft und Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union. Diese Strategie muss als Ergänzung der den wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und territorialen Zusammenhalt betreffenden Ziele der Union sowie der Strategie EU-2020 dienen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken, wie etwa Verwaltungsaufwand, beseitigt, der Binnenmarkt gestärkt und der Regelungsrahmen verbessert werden, um ihn hinsichtlich Einfachheit, Flexibilität und Stabilität attraktiver zu machen. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3 000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten und gerechten Zugang zu Finanzmitteln für Projekte auf allen Ebenen sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen sowie innovativen Unternehmensgründungen zugutekommen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3 000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union im Einklang mit der Strategie Europa 2020 beitragen. Alle Maßnahmen in Rahmen des EFSI sollten mit der Politik der Union, einschließlich der Kohäsionspolitik, vereinbar sein und andere einschlägige EU-Finanzierungsinstrumente ergänzen. Die Investitionen sollten einen hohen wirtschaftlichen und sozialen Mehrwert bieten, nachhaltiges Wachstum, Innovation und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und Fertigkeiten fördern, den Binnenmarkt integrieren und vollenden sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Union steigern. Der EFSI sollte dabei helfen, Europas gegenwärtige Schwierigkeiten mit Investitionen zu überwinden und damit zur Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion in der Union beitragen.

 

Die Unterstützung durch den EFSI für die Verkehrsinfrastruktur sollte einen Beitrag zu den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (CEF) und der Verordnung Nr. 1316/2013 (TEN-V) leisten, indem neue oder fehlende Infrastrukturen geschaffen aber auch bestehende Einrichtungen modernisiert oder renoviert werden. Gleichzeitig sollte die Finanzierung von Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation in diesem Sektor möglich sein. Besondere Aufmerksamkeit sollte Synergieprojekten, durch die die Verbindungen zwischen dem Verkehrs-, Telekommunikations- und Energiesektor gestärkt werden, sowie Projekten des intelligenten und nachhaltigen Verkehrs geschenkt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, auch in den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Ländern. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

(15) Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als diejenigen, auf die die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente abzielen, und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, insbesondere in den am stärksten von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffenen Ländern. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen.

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit sowie Nachhaltigkeit, wenn sie Umweltauswirkungen haben, erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des jeweiligen Investitionsprojekts verfügen. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des jeweiligen Investitionsprojekts und in den in Artikel 2a Absatz 2 genannten, für den EFSI vorgesehenen Investitionsbereichen, verfügen, und einem Vertreter der Kommission. Dieser Vertreter sollte je nach Investitionsbereich der Projekte eng mit der entsprechenden Generaldirektion der Kommission zusammenarbeiten sowie sicherstellen und bestätigen, dass die potenziellen Maßnahmen mit der Politik der Europäischen Union in Einklang stehen. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Auf Projektebene können Dritte gemeinsam mit dem EFSI einzelne Projekte oder Projekte auf Investitionsplattformen für bestimmte geografische oder thematische Gebiete kofinanzieren.

(20) Auf Projektebene können Dritte gemeinsam mit dem EFSI einzelne Projekte oder Projekte auf Investitionsplattformen, die sich auf bestimmte geografische und thematische Gebiete beziehen können, kofinanzieren.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) In ihrer Mitteilung vom 13. Januar 2015 („Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“) legt die Kommission dar, von welchen Erwägungen sie sich bei Beiträgen zum EFSI im Rahmen ihrer Bewertung der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union leiten lassen wird. Projekte, die von den Leitungsorganen des EFSI und gemäß der Politik der EU genehmigt wurden, werden als echte Projekte von europäischem Mehrwert eingestuft und verdienen eine besondere Behandlung im Hinblick auf den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Um Mitgliedstaaten, nationale Förderbanken und Investitionsplattformen dafür zu gewinnen, einen Beitrag zum EFSI und seinen Maßnahmen zu leisten, sollten diese Beiträge und diese Teilnahme an Projekten des EFSI als einmalige Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1467/97 und der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 gelten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21b) Die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten oder nationalen Förderbanken zum EFSI oder der bestimmten Investitionsplattformen werden von der Kommission bei der Festlegung der Haushaltsanpassung nicht berücksichtigt, weder im Rahmen der präventiven noch der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Um die Flexibilität des Pakts in optimaler Weise auszunutzen, werden zudem die im Namen des Staates geleisteten Finanzbeiträge für einzelne Vorhaben, die vom EFSI unterstützt werden, von der Kommission bei der Festlegung der Haushaltsanpassung nicht berücksichtigt, weder im Rahmen der präventiven noch der korrektiven Komponente des Pakts.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs in der Union könnte es sein, dass die EIB und der EIF 2015 vor Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzliche Projekte außerhalb ihres üblichen Handlungsbereichs finanzieren. Zur Maximierung des Nutzens der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten solche zusätzlichen Projekte für den Fall, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Kriterien erfüllen, in die EU-Garantie einbezogen werden können.

(23) Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs in der Union könnte es sein, dass die EIB und der EIF 2015 vor Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzliche Projekte außerhalb ihres üblichen Handlungsbereichs finanzieren. Zur Maximierung des Nutzens der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten solche zusätzlichen Projekte für den Fall, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Kriterien erfüllen und ein höheres Risiko- und Ertragsprofil aufweisen als diejenigen, auf die die EIB abzielt, nachträglich in die EU-Garantie einbezogen werden können, um die Komplementarität zu bestehenden Maßnahmen sicherzustellen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen.

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte den Mitgliedstaaten und ihren Behörden, privaten Anlegern und Investitionsplattformen auf allen Ebenen und unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union möglichst auf dezentrale Weise entstehen, ohne dass die Ziele bestehender technischer Hilfsprogramme verändert werden oder die Qualität oder Kapazität dieser Programme bei der Wahrnehmung ihrer konkreten Aufgaben beeinträchtigt wird. Um eine sektorale Diversifizierung der Empfänger von Mitteln aus Finanzierungsinstrumenten zu gewährleisten sowie einen Anreiz zur geografischen Diversifizierung in allen Mitgliedstaaten zu geben, sollte der Lenkungsrat über die EIAH die Mitgliedstaaten und Projektträger dabei unterstützen, ein entsprechendes Verzeichnis von Vorhaben zu erstellen, die für eine Projektfinanzierung in Frage kämen. Im Verkehrssektor sollte die EIAH eng mit der Kommission mit Unterstützung der Exekutivagentur für Innovation und Netze zusammenarbeiten, insbesondere was die Einhaltung der EU-Politik für die Verkehrsinfrastruktur angeht. Insofern sollte die EIAH über Branchenkenntnisse verfügen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Zur Deckung der Risiken, die mit der EU-Garantie für die EIB verbunden sind, sollte ein Garantiefonds errichtet werden. Zur Konstituierung dieses Garantiefonds sollten nach und nach Mittel aus dem Unionshaushalt eingezahlt werden. Anschließend sollten dem Garantiefonds auch Einnahmen und Rückzahlungen aus EFSI-geförderten Projekten sowie die Beträge zufließen, die in Fällen, in denen der Garantiefonds seinen Verpflichtungen aus der Garantie gegenüber der EIB bereits nachgekommen ist, von säumigen Schuldnern eingezogen werden.

(27) Zur Deckung der Risiken, die mit der EU-Garantie für die EIB verbunden sind, sollte ein Garantiefonds errichtet werden. Zur Konstituierung dieses Garantiefonds sollten nach und nach Mittel aus dem Unionshaushalt eingezahlt werden. Anschließend sollten dem Garantiefonds auch Einnahmen und Rückzahlungen aus EFSI-geförderten Projekten, Erträge aus investierten Mitteln des Garantiefonds sowie die Beträge zufließen, die in Fällen, in denen der Garantiefonds seinen Verpflichtungen aus der Garantie gegenüber der EIB bereits nachgekommen ist, von säumigen Schuldnern eingezogen werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden.

(29) Der Garantiefonds sollte zum Teil aus dem Unionshaushalt finanziert werden, wobei vorzugsweise nicht zugewiesene Mittel, Haushaltsüberschüsse, der Flexibilitätsmechanismus und alle verfügbaren Haushaltsressourcen sowie Mechanismen nach der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens zu nutzen sind. Die Garantie sollte vermeiden, dass Programme beeinträchtigt werden, die bereits dem Zweck von Investitionen dienen, die darauf ausgerichtet sind, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum zu fördern, die operationell sind und die die Möglichkeit vorsehen, innovative Finanzierungsinstrumente einzusetzen. Deshalb sollte die Finanzausstattung von Programmen unter der Teilrubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 nur gekürzt werden, wenn dies durch einen tatsächlichen Bedarf erwiesen ist. Im Einklang mit den Verträgen sollte es der Haushaltsbehörde überlassen bleiben, jährlich die Haushaltslinien zu bestimmen, die für die Finanzierung des Garantiefonds benutzt werden können. Die Finanzierung des Garantiefonds, sowohl der Verpflichtungen als auch der Zahlungen, sollen Ende 2016 im Rahmen der Halbzeitbewertung (Artikel 2 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates) des mehrjährigen Finanzrahmen überprüft werden; Nur wenn dies durch einen tatsächlichen Bedarf erwiesen ist und auf der Grundlage der Analyse der Leistungs- und Ausführungsquoten der verschiedenen Programme sollten alternative Finanzierungsoptionen ermittelt werden, um den Einsatz von Mitteln unter der Teilrubrik 1A für den Zeitraum 2016-2020 zu vermeiden.

__________________

 

2 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

 

3 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

 

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Auch wenn die im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten Projekte von der EIB zur Bestimmung und Auswahl der vom EFSI zu fördernden Projekte genutzt werden können, sollte das Verzeichnis prinzipiell doch dazu dienen, unionsweit Projekte zu ermitteln. Darunter fallen solche, die entweder zur Gänze vom privaten Sektor oder mit Unterstützung anderer auf europäischer oder nationaler Ebene angesiedelter Instrumente finanziert werden können. Zwar sollte der EFSI die im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten Projekte fördern können, doch sollte eine Aufnahme in die Liste nicht automatisch auch eine EFSI-Förderung bedeuten und sollte es dem EFSI freistehen, auch nicht auf der Liste aufgeführte Projekte auszuwählen und zu fördern.

(33) Auch wenn die im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten Projekte zur Bestimmung und Auswahl der vom EFSI zu fördernden Projekte genutzt werden können, sollte das Verzeichnis doch eine sektorale und geografische Diversifizierung fördern und prinzipiell dazu dienen, unionsweit Projekte zu ermitteln. Darunter fallen solche, die entweder zur Gänze vom privaten Sektor oder mit Unterstützung anderer auf europäischer oder nationaler Ebene angesiedelter Instrumente finanziert werden können. Zwar sollte der EFSI die im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten Projekte fördern können, doch sollte eine Aufnahme in die Liste nicht automatisch auch eine EFSI-Förderung bedeuten und sollte es dem EFSI freistehen, auch nicht auf der Liste aufgeführte Projekte auszuwählen und zu fördern.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollte die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und Auswirkungen des EFSI berichten.

(34) Um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollten die die Kommission und die EIB, der Vorsitz des Lenkungsausschusses des EFSI und der geschäftsführende Direktor des EFSI Investitionsausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und Auswirkungen des EFSI berichten.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission schließt mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“).

Die Kommission schließt für den Zeitraum 2015-2020 mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“).

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3 000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen, die für die Union von strategischer Bedeutung sind, zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3 000 Beschäftigten einen besseren und gerechten Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen sowie innovativen Unternehmensgründungen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Begriffsbestimmung

 

Im Sinne dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung:

 

(1) „Investitionsplattformen” sind Zweckgesellschaften, Kontenverwaltungen, auf vertraglicher Grundlage geschlossene Kofinanzierungs- oder Risikoteilungsvereinbarungen, durch die die Ressourcen verschiedener Investoren gebündelt werden können. Sie können auf spezifische geografische Bereiche oder Sektoren abzielen und entweder durch eine öffentliche oder private Einrichtung verwaltet werden;

 

(2) „Nationale Förderbanken oder -institutionen“ sind juristische Personen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Finanztätigkeiten ausüben und denen von einem Mitgliedstaat – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von öffentlichen Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Höhe und Bedingungen des von der EIB über den EFSI bereitgestellten finanziellen Beitrags,

(b) Höhe und Bedingungen des von der EIB über den EFSI bereitgestellten finanziellen Beitrags, der 5 Milliarden EUR an Garantien nicht unterschreiten darf;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts.

Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf und ergänzend zu bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH den Mitgliedstaaten und ihren Behörden, privaten Anlegern und Investitionsplattformen auf allen Ebenen bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten möglichst auf dezentrale Weise beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 17 dieser Verordnung mithilfe von delegierten Rechtsakten die EFSI-Vereinbarung anzunehmen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Solange der EFSI nur von der Union und der EIB alimentiert wird, wird die Zahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat anhand der Höhe der jeweiligen Beiträge in Form von Barmitteln oder Garantien bestimmt.

Solange der EFSI nur von der Union und der EIB alimentiert wird, besteht der Lenkungsrat aus fünf Mitgliedern, von denen vier von der Kommission und eines von der EIB ernannt werden. Der Lenkungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren. Die Zahl der Mitglieder und Stimmen für die Union entspricht den sektoralen Beiträgen aus dem Unionshaushalt im Einklang mit den verschiedenen Politikbereichen des Artikels 5 Absatz 2.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Lenkungsrat trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

Der Lenkungsrat tritt mindestens einmal pro Vierteljahr zusammen und trifft seine Entscheidungen einvernehmlich. Bei der Bestimmung der in Absatz 1 vorgesehenen Grundsätze bei Projekten und der strategischen Ausrichtung sollte der Lenkungsrat für eine sektorale und geographische Diversifizierung der Empfänger sorgen, um übermäßige Risiken zu vermeiden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Maßnahmen anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 unabhängig von ihrem geografischen Standort zu genehmigen.

Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Maßnahmen anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 unabhängig von ihrem geografischen Standort zu genehmigen.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus acht unabhängigen Experten, dem geschäftsführenden Direktor und einem Vertreter der Kommission zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an relevanter Markterfahrung auf dem Gebiet der Projektfinanzierung sowie in Investitionsbereichen, die entsprechend der Regelung in Artikel 5 Absatz 2 vom EFSI betroffen sind; sie werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren, höchstens allerdings insgesamt sechs Jahren, ausgewählt. Ihre Einstellung erfolgt nach einem transparenten Verfahren, und die Erklärung ihrer finanziellen Interessen wird der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Der Vertreter der Kommission hat kein Stimmrecht, bestätigt aber, dass potenzielle Maßnahmen mit der Politik der Union im Einklang stehen. Er arbeitet eng mit den entsprechenden Generaldirektionen der Kommission je nach Investitionsbereich der Projekte zusammen. Der Investitionsausschuss berücksichtigt für den Verkehrssektor die Empfehlungen der jeweiligen Generaldirektion der Kommission.

Der Investitionsausschuss fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Der Investitionsausschuss fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, und der Lenkungsrat muss sie genehmigen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung fallende, in der Union durchgeführte Finanzierungen oder Investitionen eine Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“). Sie deckt die in Artikel 6 genannten Instrumente ab und wird auf Abruf gewährt.

Die Union stellt der EIB über den EFSI für unter diese Verordnung fallende, in der Union durchgeführte Finanzierungen oder Investitionen eine unwiderrufliche und unbedingte Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“). Sie deckt die in Artikel 6 genannten Instrumente ab und wird auf Abruf gewährt. Die Garantie steht für Projekte in Drittländern unter der Voraussetzung zur Verfügung, dass diese Projekte eine grenzübergreifende Zusammenarbeit mit einem Mitgliedstaat umfassen und dass es eine schriftliche Vereinbarung zwischen den von dem Projekt betroffenen Ländern gibt.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Bestimmungen zum Einsatz der EU-Garantie

Bestimmungen zum Einsatz der EU-Garantie

(1) Die EU-Garantie wird erst nach Inkrafttreten der EFSI-Vereinbarung gewährt.

(1) Die EU-Garantie wird erst nach Inkrafttreten der EFSI-Vereinbarung gewährt.

(2) Gewährt wird die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Maßnahmen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele:

(2) Unter der Voraussetzung, dass der Lenkungsrat die EU-Garantie genehmigt, wird sie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährt, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von demselben Investitionsausschuss genehmigt wurden, zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Maßnahmen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele:

(a) Infrastrukturentwicklung, u. a. in den Bereichen Verkehr (insbesondere in Industriezentren), Energie (insbesondere Energieverbundnetze) und digitale Infrastruktur,

(a) Entwicklung neuer, bestehender oder fehlender Verkehrsinfrastruktur und innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 (CEF) und der Verordnung Nr. 1315/2013 (TEN-V-Leitlinien), soweit sowohl Kernnetze als auch Gesamtnetze wie auch horizontale Prioritäten betroffen sind;

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation,

(b) Entwicklung intelligenter und nachhaltiger städtischer Mobilitätsprojekte, die Ziele für Zugänglichkeit sowie Verminderung von Treibhausgas, Energie und Unfällen umfassen;

(c) Ausbau erneuerbarer Energien und Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz,

(c) Entwicklung und Modernisierung von Energieinfrastrukturen im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion und dem Klima- und Energierahmen 2020, 2030 und 2050, insbesondere Verbundnetze, intelligente Netze auf der Ebene der Verteilung, Energiespeicherung und Synchronisierung der Märkte;

(d) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales,

(d) Ausbau erneuerbarer Energien, Steigerung der Ressourceneffizienz, der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Senkung des Energiebedarfs mittels bedarfsseitiger Steuerung und Gebäudemodernisierung;

(e) Bereitstellung von Finanzmitteln für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, einschließlich der Risikofinanzierung von Betriebskapital.

(e) Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien, digitalen und Telekommunikationsinfrastrukturen sowie Breitbandnetzen in der gesamten Union;

 

(f) Entwicklung von Synergieprojekten zwischen den transeuropäischen Netzen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie, entsprechend der Festlegung der Verordnung Nr. 1315/2013 (CEF);

 

(g) Investitionen in Innovation, Forschung und Entwicklung, einschließlich Forschungsinfrastruktur, Pilot- und Demonstrationsprojekte, Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und Industrie sowie Wissens- und Technologietransfer;

 

(h) Investitionen in Bildung, Schulung und unternehmerische Kompetenzen;

 

(i) Investitionen in innovative Gesundheitslösungen, wie etwa eHealth, und neue wirksame Arzneimittel sowie in den sozialen Sektor;

 

(j) Investitionen in die Kultur- und Kreativwirtschaft;

 

(k) Investitionen in Projekte und Infrastrukturen im Bereich des Umweltschutzes und -managements; Stärkung von Ökosystemleistungen und nachhaltiger Stadtentwicklung;

 

(l) Gewährung finanzieller Unterstützung, einschließlich der Risikofinanzierung von Betriebskapital, für KMU, Unternehmensgründungen, Ausgründungen und kleine Midcaps über den EIF sowie für Midcaps, um die technologische Führung in innovativen und nachhaltigen Sektoren zu gewährleisten;

 

(m) Finanzierung von Projekten, die im Einklang mit den Zielen von Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe”stehen.

 

Im Rahmen des EFSI dürfen nur Projekte gefördert werden, die

 

(a) über einen europäischen Mehrwert verfügen, mit der Politik der Union gemäß der Strategie Europa 2020 im Einklang stehen und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum schaffen; sie müssen den Zielen in Artikel 9 sowie Artikel 10 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entsprechen,

 

(b) wirtschaftlich lebensfähig und technisch durchführbar sind,

 

(c) die Komplementarität gewährleisten, weil sie ansonsten nicht mit bestehenden EU-Finanzierungsinstrumenten hätten durchgeführt werden können;

 

(d) soweit möglich – die Mobilisierung von Kapital des privaten Sektors bis zum Höchstmaß steigern;

 

(e) nachhaltig sind mit einem nachgewiesenen Nettonutzen und Mehrwert für die Gesellschaft hinsichtlich der Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens des Projekts während seiner gesamten Laufzeit.

 

Der EFSI bietet im Rahmen einer Strategie der Risikosenkung für kleinere Projekte und Akteure einen erleichterten Zugang zu Garantien. Die EU-Garantie wird daher unter anderem gewährt für die Einrichtung:

 

– eines zweckgebundenen Energieeffizenzfonds mit einer gedeckten Garantie von mindestens 5 Milliarden EUR, der insbesondere Projekte von Städten und Gemeinden unterstützt,

 

– eines zweckgebundenen KMU-Fonds mit einer Deckung von mindestens 5 Milliarden EUR, die vom EIF gemäß Artikel 7 bereitgestellt wird.

 

Die Investitionen erfolgen im Einklang mit den von der EIB am 23. Juli 2013 angenommenen Investitionsleitlinien und -kriterien.

Darüber hinaus soll die EU-Garantie für Fördermaßnahmen der EIB zugunsten zweckgebundener Investitionsplattformen und nationaler Förderbanken bereitgestellt werden, deren Investitionsobjekte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall legt der Lenkungsrat Grundsätze für förderfähige Investitionsplattformen fest.

Darüber hinaus soll die EU-Garantie für Fördermaßnahmen der EIB zugunsten zweckgebundener Investitionsplattformen und nationaler Förderbanken bereitgestellt werden, deren Investitionsobjekte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall legt der Lenkungsrat Grundsätze für förderfähige Investitionsplattformen fest.

3. Gemäß Artikel 17 der Satzung der Europäischen Investitionsbank stellt die EIB den von den Finanzierungsmaßnahmen Begünstigten ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI in Rechnung. Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 werden weder Verwaltungsausgaben noch etwaige andere Entgelte, die die EIB für die von ihr im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen erhebt, aus dem Unionshaushalt bestritten.

3. Gemäß Artikel 17 der Satzung der Europäischen Investitionsbank stellt die EIB den von den Finanzierungsmaßnahmen Begünstigten ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI in Rechnung. Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 werden weder Verwaltungsausgaben noch etwaige andere Entgelte, die die EIB für die von ihr im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen erhebt, aus dem Unionshaushalt bestritten.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e kann die EIB die EU-Garantie zur Deckung von Ausgaben, die Finanzierungsempfängern zwar in Rechnung gestellt, aber noch nicht eingezogen wurden, bis zu einer kumulierten Obergrenze von 1 % der insgesamt ausstehenden EU-Garantieverpflichtungen abrufen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e kann die EIB die EU-Garantie zur Deckung von Ausgaben, die Finanzierungsempfängern zwar in Rechnung gestellt, aber noch nicht eingezogen wurden, bis zu einer kumulierten Obergrenze von 1 % der insgesamt ausstehenden EU-Garantieverpflichtungen abrufen.

Stellt die EIB dem EIF im Auftrag des EFSI Finanzmittel für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 von der EU-Garantie abgedeckt sind, können die EIB-Entgelte aus dem Unionshaushalt bestritten werden.

Stellt die EIB dem EIF im Auftrag des EFSI Finanzmittel für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 von der EU-Garantie abgedeckt sind, können die EIB-Entgelte aus dem Unionshaushalt bestritten werden.

4. Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Projekte, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen.

4. Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf alle Arten der EU-Finanzierung, einschließlich der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Projekte, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen.

 

Die Kommission, die EIB und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vom EFSI geförderten Investitionen den Auswirkungen auf dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt auf lokaler und regionaler Ebene sektorenweise Rechnung tragen, so dass die Nachfrage ohne Auswirkung auf die Versorgung erhöht wird, sowie Synergien und eine effektive Koordinierung zwischen dem EFSI und den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds fördern, damit gewährleistet ist, dass sie zur Verwirklichung des Unionsziels des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Senkung der Arbeitslosigkeit beitragen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Zahlungen aus dem Gesamthaushalt der Union,

(a) Beiträge aus dem Gesamthaushalt der Union,

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) alle anderen Zahlungen, die die Union gemäß der EFSI-Vereinbarung erhält.

(d) alle anderen Beiträge, die die Union gemäß der EFSI-Vereinbarung erhält.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die in Absatz 2 Buchstaben c und d vorgesehenen Mittel für den Garantiefonds stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 dar.

(3) Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d vorgesehenen Mittel für den Garantiefonds stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 dar.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erreicht wird dieser Zielbetrag zunächst durch schrittweise Einzahlung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel. Werden während der anfänglichen Konstituierung des Garantiefonds Garantiebeträge abgerufen, tragen auch die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Dotierungen bis zur Höhe der abgerufenen Garantiebeträge zur Erreichung des Zielbetrags bei.

Erreicht wird dieser Zielbetrag zunächst durch schrittweise Mobilisierung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel. Werden während der anfänglichen Konstituierung des Garantiefonds Garantiebeträge abgerufen, tragen auch die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Dotierungen bis zur Höhe der abgerufenen Garantiebeträge zur Erreichung des Zielbetrags bei.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 wird der Zielbetrag schrittweise durch Verpflichtungsermächtigungen für den Garantiefonds erreicht, die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen werden, wobei ein etwaiger in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellter Haushaltsüberschuss und alle verfügbaren Haushaltsmittel eingesetzt und alle im Rahmen der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 verfügbaren Mittel berücksichtigt werden, insbesondere:

 

(i) der Gesamtspielraum für Zahlungen,

 

(ii) der Gesamtspielraum für Verpflichtungen,

 

(iii) das Flexibilitätsinstrument und

 

(iv) der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben.

 

Wenn dies durch einen tatsächlichen Bedarf erwiesen ist, und als letztes Mittel können – in vollem Einklang mit den Ziffern 17 und 18 a der IIV vom 2. Dezember 2013 – Mittel aus mehrjährigen Programmen unter der Teilrubrik 1A umgeschichtet werden, wenn sich herausstellt, dass diese Programme ihre Mittel nicht ausgeschöpft haben.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Die Finanzierung des Garantiefonds wird hinsichtlich der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR 2014-2020 überprüft, die gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 spätestens Ende 2016 beginnen soll. Wenn dies durch einen tatsächlichen Bedarf erwiesen ist und auf der Grundlage der Analyse der Leistungs- und Ausführungsquoten der verschiedenen Programme sind alternative Finanzierungsoptionen zu ermitteln, um den Einsatz von Mitteln unter der Teilrubrik 1A für den Zeitraum 2016-2020 zu vermeiden.

 

Falls im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens Umschichtungen aus EU-Programmen als Finanzierungsquelle für die EU-Garantie in den Jahren vor der Halbzeitüberprüfung des MFR vereinbart werden, müssen das Europäische Parlament und der Rat bei dieser Gelegenheit nach Wegen suchen, wie sie möglichst weit gehend ausgeglichen werden können.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 7 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) wird jeder etwaige Überschuss mit einer einzigen Zahlung einer speziellen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union des Jahres n+1 zugewiesen;

(a) wird jeder etwaige Überschuss mit einer einzigen Zahlung einer speziellen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union des Jahres n+1 zugewiesen und auf Programme verteilt, deren Mittelausstattung gegebenenfalls verringert wurde, um den Garantiefonds zu finanzieren, wie in Absatz 5 Buchstabe a (neu) beschrieben, um die Verluste dieser Programme auszugleichen;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten erstellen die Kommission und die EIB ein transparentes Verzeichnis laufender und möglicher Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor. Im Verkehrssektor sollten die Prioritäten und Projekte, die in den Verordnungen TEN-V Nr. 1515/2013 und Fazilität „Connection Europe“ Nr. 1316/2013 ermittelt sind, als eine Grundlage für das Verzeichnis dienen.

(2) Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen.

(2) Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig transparente und strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig transparente und strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe aa (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Abschätzung der sozioökonomischen und ökologischen Folgen von im Rahmen des EFSI finanzierten Projekten auf der Grundlage einer Liste von Leistungsindikatoren. Für Verkehrsmaßnahmen gründet sich die Abschätzung auf die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1316/2013 (CEF) festgelegte Liste von Indikatoren;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Bewertung der von der EIAH ausgeübten Tätigkeiten;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

Artikel 11

Rechenschaftspflicht

Rechenschaftspflicht

(1) Der geschäftsführende Direktor nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zur Leistung des EFSI teil.

(1) Der Vorsitz und der geschäftsführende Direktor nehmen auf Verlangen des Europäischen Parlaments und mindestens einmal pro Jahr an einer gemeinsamen Anhörung der entsprechenden Ausschüsse des Europäischen Parlaments zur Leistung des EFSI teil.

(2) Der geschäftsführende Direktor beantwortet Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

(2) Der geschäftsführende Direktor beantwortet Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

(3) Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Europäischen Parlament auf dessen Verlangen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

(3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament auf dessen Verlangen mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bis zum 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre

(2) Bis zum 30. Juni 2018 und danach alle zwei Jahre sowie sechs Monate nach Beendigung der EFSI-Vereinbarung

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen und deren Beitrag zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele.

Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen und deren Beitrag zur Erreichung der in Artikel 5 festgelegten allgemeinen Ziele und Förderkriterien. Es findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB über die von der EIB gemäß dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten statt.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17a

 

Investitionsklausel

 

Im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 gelten die folgenden Beiträge als einmalige Maßnahmen:

 

(a) finanzielle Beiträge zum EFSI durch Mitgliedstaaten oder nationale Förderbanken;

 

(b) finanzielle Beiträge zu zweckgebundenen Investitionsplattformen, die nach dieser Verordnung für eine Förderung durch Mitgliedstaaten oder nationale Förderbanken infrage kommen;

 

(c) staatliche finanzielle Beiträge zu einzelnen Maßnahmen, die durch den EFSI unterstützt werden.

 

Alle in Absatz 1 genannten finanziellen Beiträge tragen zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union bei und gelten als relevante Umstände gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97, sodass sie nicht zu einem Überschreiten des in Artikel 126 Absatz 2 AEUV genannten Referenzwerts führen können.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013

 

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird wie folgt geändert:

 

(1) In Artikel 6 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

 

'1. Die Finanzausstattung für die Durchführung von Horizont 2020 wird auf 74 328,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon ein Höchstbetrag von 71 966,9 Mio. EUR für Tätigkeiten bereitgestellt wird, die unter Titel XIX AEUV fallen.

 

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

 

2. Der Betrag für die unter Titel XIX AEUV fallenden Tätigkeiten wird auf die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwerpunkte wie folgt aufgeteilt:

 

a) Wissenschaftsexzellenz: 23 897,0 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

 

b) führende Rolle der Industrie: 16 430,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

 

c) gesellschaftliche Herausforderungen: 28 560,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

 

Der maximale finanzielle Beitrag der Union aus Horizont 2020 zu den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Einzelzielen und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs beträgt

 

i) für das Einzelziel „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ 782,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

 

ii) für das Einzelziel „Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft“ 443,8 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

 

iii) für direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs 1 852,6 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

 

Die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel nach den in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkten und Einzelzielen ist in Anhang II festgelegt.

 

3. Das EIT erhält aus Horizont 2020 gemäß Anhang II einen Höchstbetrag von 2 361,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.“

 

(2) Anhang II wird durch den Text in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

 

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 19

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013

 

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erhält folgende Fassung:

 

'1. Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 29 942 259 000 EUR(*) zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

 

(a) Verkehrssektor: 23 550 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;

 

(b) Telekommunikationssektor: EUR 1 041 602 000;

 

(c) Energiesektor: EUR 5 350 075 000.

 

Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 1311/2013(*) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.

 

(*) Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 vom 20.12.2013, S. 884).“

 

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Annex 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

VERFAHREN

Titel

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD)

Federführende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

28.1.2015

ECON

28.1.2015

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

28.1.2015

Assoziierte Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

9.3.2015

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

Datum der Bekanntgabe im Plenum

9.3.2015

Datum der Annahme

14.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Karima Delli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Bruno Gollnisch, Tania González Peñas, Dieter-Lebrecht Koch, Stelios Kouloglou, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Georg Mayer, Gesine Meissner, Cláudia Monteiro de Aguiar, Renaud Muselier, Jens Nilsson, Markus Pieper, Salvatore Domenico Pogliese, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Schmidt, Keith Taylor, Pavel Telička, István Ujhelyi, Wim van de Camp, Janusz Zemke, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Rosa D’Amato, Markus Ferber, Olga Sehnalová, Patricija Šulin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

AD 1057503

  • [1]  COM(2015)12 „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“.
  • [2] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu einer nachhaltigen Zukunft für den Verkehr P7_TA(2010)0260 Ziffer 32.

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (14.4.2015)

für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
(COM(2015)0010 – C8‑0007/2015 – 2015/0009(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Michael Theurer

KURZE BEGRÜNDUNG

Den Schwerpunkt der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses bilden Fragen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und insbesondere die in Artikel 14 der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene Prüfung durch den Rechnungshof.

Der Rechnungshof sollte die Befugnis haben, in Bezug auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten Rechnungsprüfungen vorzunehmen, da es sich bei allen diesen Tätigkeiten um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Union im Sinne von Artikel 287 AEUV handelt. Dabei ist insbesondere Folgendes hervorzuheben:

1.  Der EFSI ist als eine eindeutig identifizierbare und transparente Garantiefazilität definiert und die Garantie stützt sich in erster Linie auf den EU-Haushalt.

2.  Die Mitglieder des Investitionsausschusses werden von der Kommission vorgeschlagen.

3.  Die Kommission wird im EFSI-Lenkungsausschuss vertreten sein.

4.  Die Kommission ist Mitglied im Verwaltungsrat der EIB und wird jedes Mal konsultiert, bevor die EIB eine Finanzierung oder Investition billigt.

5.  Die Europäische Plattform für Investitionsberatung wird zum Teil auf vorhandene Beratungsdienstleistungen der Kommission zurückgreifen.

6.  Die für die Garantie bereitgestellten Mittel werden von der Kommission verwaltet.

7.  Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Haushaltsausschuss und den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Rechnungshofes,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Der Europäische Rechnungshof hat am 12. März 2015 gemäß Artikel 287 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Stellungnahme Nr. 4/2015 betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 abgegeben, in der er seine Anmerkungen zu dem Vorschlag der Kommission darlegt und Vorschläge für eine Verbesserung der Verordnung macht.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Zweckmäßigkeit einer Investition sollte auch danach bewertet werden, inwieweit sie in der Lage ist, private Investoren zu einer langfristigen Finanzierung der Wirtschaft zu bewegen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gegenwärtig ein beträchtlicher Teil der privaten Ersparnisse in Europa (etwa 16 Billionen EUR) überwiegend kurzfristig und oftmals außerhalb der EU angelegt wird.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

(11) (Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichem Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Europa-2020-Strategie beitragen. In dieser Hinsicht sollte die Unterstützung des EFSI für Infrastrukturnetze zu den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (Verkehr), der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (Energienetze) und der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 (Telekommunikationsinfrastruktur) beitragen. Projekten mit Synergieeffekten zwischen den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie sollte besondere Aufmerksamkeit zuteil werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, auch in den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Ländern. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

(15) Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, insbesondere in den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Ländern. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Der Zielbetrag der Einzahlungen in den Garantiefonds sollte im Jahr 2016 bei 200 Mio. EUR, im Jahr 2017 bei 300 Mio. EUR, im Jahr 2018 bei 1 Mrd. EUR und im Jahr 2019 bei 2 Mrd. EUR liegen. Der jeweilige Zielbetrag sollte vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren schrittweise gebilligt werden, wobei der wirksame Einsatz der EU-Garantie zu berücksichtigen und die Zusätzlichkeit der im Rahmen des EFSI durchgeführten Maßnahmen gegenüber den gewöhnlichen EIB-Maßnahmen zu bewerten sind.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Die Regelungen für die Umsetzung und Kontrolle des EFSI sowie die förmliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten sind für seinen Erfolg von großer Bedeutung. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die besten Projekte nach objektiven Kriterien und ungeachtet ihrer jeweiligen Nationalität ausgewählt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Verwaltung der vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und -Investitionen sollte nach den EIB-eigenen Vorschriften und Verfahren (einschließlich angemessener Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung) sowie nach den für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Rechnungshof geltenden einschlägigen Vorschriften und Verfahren einschließlich der zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Dreiervereinbarung erfolgen.

(24) Die Verwaltung der vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und -Investitionen sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (einschließlich angemessener Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung) sowie nach den für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Rechnungshof geltenden einschlägigen Vorschriften und Verfahren erfolgen. Daher sollte umgehend geprüft werden, dass die von der EIB verabschiedeten neuen Transparenzvorschriften in keiner Weise abgeschwächt wurden.

 

________________

 

1a Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Begründung

Überflüssig.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die EIB sollte die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Tragfähigkeit beitragen.

(25) Die EIB und der Investitionsausschuss sollten die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihren Mehrwert gegenüber bestehenden EU-finanzierten Maßnahmen, ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen bewerten und über sie Bericht erstatten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften zur öffentlichen Rechenschaftspflicht, zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, zu Transparenz und zu einer Analyse der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Tragfähigkeit beitragen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen.

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen. Die EIAH sollte unter Beteiligung der EIB, der Kommission und der Mitgliedstaaten mit den vorhandenen Beratungsgremien zusammenarbeiten, darunter das „Europäische PPP-Kompetenzzentrum“ (EPEC) oder die „Finanzinstrumente – Technische Beratungsplattform für EFSI“. Mithilfe der EIAH sollten die Mitgliedstaaten und Regionen in der gesamten Union in die Lage versetzt werden, kostenlos auf Sachkenntnis zurückzugreifen, so dass ein fairer Zugang zu den EFSI-Finanzmitteln zu gewährleistet wird.

Begründung

In Anknüpfung an die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes Nr. 4/2015 zum EFSI - Ziffern 29, 30 und 31.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) Um sicherzustellen, dass der EU-Haushalt keinen Eventualverbindlichkeiten ausgesetzt wird, die über die Mittelbindungen hinausgehen, sollte es eine allgemeine Immunität und einen allgemeinen Verzicht auf Rechtsansprüche seitens der EFSI-Begünstigten geben.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Aufgrund der Art ihrer Konstituierung stellen weder die Garantie der EU für die EIB noch der Garantiefonds „Finanzierungsinstrumente“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates4 dar.

(30) Aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit Finanzierungsinstrumenten der Union sollten die Garantie der EU für die EIB und der Garantiefonds gemäß Artikel 140 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates4 bzw. gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nicht-Diskriminierung, der Gleichbehandlung und der Subsidiarität entsprechen.

__________________

__________________

4 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

4 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell tragfähiger Projekte, die keine Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Kommission und EIB sollten mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und künftiger investitionsgeeigneter Projekte in der Union fördern. Dieses Projektverzeichnis sollte gewährleisten, dass regelmäßig strukturierte Informationen über Investitionsprojekte veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche Angaben liefern, anhand deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können.

(31) In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell tragfähiger Projekte, die keine Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Die Kommission und die EIB sollten mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und künftiger investitionsgeeigneter Projekte in der Union fördern. Dieses Projektverzeichnis sollte gewährleisten, dass regelmäßig strukturierte Informationen über Investitionsprojekte veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche Angaben liefern, anhand deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Auch die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene damit begonnen, für Projekte von nationaler Bedeutung solche Verzeichnisse einzurichten und zu fördern. Die von Kommission und EIB zusammengestellten Informationen sollten auch Links zu den begleitenden nationalen Projektverzeichnissen enthalten.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Auch wenn die im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten Projekte von der EIB zur Bestimmung und Auswahl der vom EFSI zu fördernden Projekte genutzt werden können, sollte das Verzeichnis prinzipiell doch dazu dienen, unionsweit Projekte zu ermitteln. Darunter fallen solche, die entweder zur Gänze vom privaten Sektor oder mit Unterstützung anderer auf europäischer oder nationaler Ebene angesiedelter Instrumente finanziert werden können. Zwar sollte der EFSI die im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten Projekte fördern können, doch sollte eine Aufnahme in die Liste nicht automatisch auch eine EFSI-Förderung bedeuten und sollte es dem EFSI freistehen, auch nicht auf der Liste aufgeführte Projekte auszuwählen und zu fördern.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollte die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und Auswirkungen des EFSI berichten.

(34) Um die Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern zu gewährleisten, sollten die EIB, der Vorsitzende des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor des Investitionsausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und Auswirkungen des EFSI berichten, insbesondere über die Zusätzlichkeit der im Rahmen des EFSI durchgeführten Maßnahmen gegenüber den üblichen EIB-Maßnahmen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a) Da sich der Garantiefonds aus erheblichen Mittelumschichtungen im EU-Haushalt speisen wird, sollte das Parlament das Recht haben, das für den Haushalt zuständige Kommissionsmitglied ins Parlament zu laden, damit das Parlament die Kontrolle über die Verwendung des EU-Haushalts ausüben kann, insbesondere im Hinblick auf die Leistung und die mit den Ausgaben erzielten Ergebnisse.

Begründung

Das für den Haushalt zuständige Kommissionsmitglied und der Rechnungshof haben gefordert, dass die Art und Weise, wie die EU-Organe mit dem Haushalt der EU umgehen, geändert wird und dass insbesondere der Rechenschaftspflicht eine größere Bedeutung beigemessen und der Schwerpunkt auf die Leistung und die Ergebnisse der Ausgaben gelegt wird. Daher muss das Parlament die Kontrolle über diese Aspekte ausüben und das Kommissionsmitglied zur Rechenschaft ziehen. Das Kontrollrecht sollte nur für das Kommissionsmitglied gelten, damit die Unabhängigkeit der Steuerung des EFSI gewährleistet ist.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union, darunter auch Vorhaben zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“), und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nicht-Diskriminierung, der Gleichbehandlung und der Subsidiarität.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

(a) „EFSI-Vereinbarung“ das Rechtsinstrument, in dem die Kommission und die EIB die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen für die Verwaltung des EFSI näher regeln;

 

b) „nationale Förderbanken oder -institutionen“ Rechtssubjekte, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit eine Finanztätigkeit ausüben und denen von einem Mitgliedstaat – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein öffentlicher Auftrag zur Durchführung von öffentlichen Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten auf überwiegend nicht gewerblicher Grundlage erteilt wurde;

 

(c) „Investitionsplattformen” Zweckgesellschaften, Kontenverwaltung, auf vertraglicher Grundlage geschlossene Kofinanzierungs- oder Risikoteilungsvereinbarungen oder Vorkehrungen, die auf sonstige Weise getroffen werden und durch die Investoren einen Finanzbeitrag leiten, um einige Investitionsprojekte zu finanzieren; dazu können nationale Plattformen gehören, auf denen mehrere Investitionsprojekte im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst werden, Plattformen mehrerer Länder oder Regionen auf denen sich mehrere Mitgliedstaaten zusammenschließen, die an Großprojekten in einem bestimmten geografischen Bereich interessiert sind, oder thematische Plattformen, auf denen Investitionsprojekte in einer bestimmten Branche zusammengefasst werden könnten;

 

(d) „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission1a;

 

(e) „mittelgroße Unternehmen“ Rechtssubjekte, die bis zu 3000 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind;

 

(f) „EFSI-Begünstigter“ jeder Kreditnehmer, der in den Genuss eines von der EU garantierten und von der EIB im Rahmen der EFSI-Vereinbarung umgesetzten Finanzinstruments kommt;

 

(g) „Risikoübernahmekapazität“ bedeutet, dass der EFSI ex-ante einen begrenzten Teil des möglichen Kreditrisikos im Zusammenhang mit der Finanzierung bestimmter Investitionsprojekte durch ein Finanzierungsinstrument trägt, das von der EIB in einer Weise verwaltet wird, dass das Gesamtkreditrisiko in einem Portfolio den Anteil des durch die EU-Garantie gesicherten Portfolios nicht übersteigt;

 

______________

 

1a Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Bestimmungen über die Errichtung des EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente, von der EIB verwaltete Garantiefazilität mit gesonderter Buchführung,

(a) Bestimmungen über die Errichtung des EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente, von der EIB verwaltete Garantiefazilität mit gesonderter Buchführung, für die die EIB und die Kommission einem jährlichen Entlastungsbeschluss des Parlaments und des Rats gemäß Artikel 319 AEUV und Artikel 164, 165 und 166 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 996/2012 unterliegen;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Bestimmungen darüber, in welcher Weise die Kommission ihrer umfassenden Verantwortung für die tatsächliche Verwendung der vom EFSI verwalteten EU-Mittel, wie sie in Artikel 17 Absatz 1 EUV und Artikel 317 AEUV vorgesehen ist, nachkommt und einer Verwässerung der Rechenschaftspflicht entgegenwirkt;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Leitungsstruktur des EFSI gemäß Artikel 3, von der die Satzung der Europäischen Investitionsbank unberührt bleibt,

(d) die Leitungsstruktur des EFSI gemäß Artikel 3, von der die Satzung der Europäischen Investitionsbank unberührt bleibt, einschließlich einer Obergrenze für die Verwaltungskosten der EIB, sowie unter Berücksichtigung der Aufgaben der Kommission, die in Artikel 17 Absatz 1 EUV, Artikel 317 AEUV und in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehen sind;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Vorgaben für die Inanspruchnahme der EU-Garantie, einschließlich bestimmter Zeitrahmen und zentraler Leistungsindikatoren,

(g) Vorgaben für die Inanspruchnahme der EU-Garantie, einschließlich bestimmter Zeitrahmen und zentraler Leistungsindikatoren, die darauf abzielen, die Erreichung der gemäß dieser Verordnung vom EFSI verfolgten Ziele in den Bereichen Wachstum, Beschäftigung, Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Förderung von KMU zu messen; falls erforderlich, werden diese Vorgaben vom Lenkungsausschuss angepasst;

Begründung

Die Leistungsbewertung sollte mit der Erfüllung der insbesondere in den Erwägungsgründen 9 bis 14 dargelegten politischen Ziele des EFSI verknüpft werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass KMU und Kleinstunternehmen vorrangigen Zugang zu einer Unterstützung aus dem EFSI erhalten;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Bestimmungen über die für die EIAH notwendige Finanzausstattung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3,

(h) Bestimmungen über die Rechtsform, die operative Struktur und die Finanzierung der EIAH gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha) Bestimmungen über den bedingungslosen Höchstbetrag der Ausgaben, die die EIB im Zusammenhang mit der Tätigkeit des EFSI tätigen darf;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja) Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass alle im Rahmen des EFSI finanzierten Projekte einer externen Prüfung durch den Rechnungshof unterzogen werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass die der Union zustehenden Entgelte aus EFSI-geförderten Maßnahmen nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen und nach anschließendem Abzug von Kosten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden.

In der EFSI-Vereinbarung wird festgelegt, dass die der Union zustehenden Entgelte aus EFSI-geförderten Maßnahmen nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen und nach anschließendem Abzug von Kosten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 bis zu einem bedingungslosen Höchstbetrag bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Dienste, die die EIAH über die technische Hilfe der EIB hinaus erbringt, wird sie bis zum 31. Dezember 2020 mit maximal 20 000 000 EUR jährlich von der Union kofinanziert. Ab 2020 ergibt sich der Finanzbeitrag der Union unmittelbar aus den Bestimmungen der künftigen mehrjährigen Finanzrahmen.

Für die Dienste, die die EIAH über die technische Hilfe der EIB hinaus erbringt, wird sie bis zum 31. Dezember 2018 mit maximal 20 000 000 EUR jährlich von der Union kofinanziert. Bis Ende 2018 wird eine Überprüfung durchgeführt, um den Erfolg und den von der EIAH geschaffenen Mehrwert zu beurteilen, bevor ein zweiter Finanzierungszeitraum in die Wege geleitet wird, der sich vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 erstreckt. Ab 2020 ergibt sich der Finanzbeitrag der Union unmittelbar aus den Bestimmungen der künftigen mehrjährigen Finanzrahmen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der in Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI. Der Lenkungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

(1) In der EFSI-Vereinbarung wird festgelegt, dass die Kommission und die EIB für die Verwaltung aller Mittel und Garantien des EFSI gegenüber dem Parlament und dem Rat direkt verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind. Zu diesem Zweck wird der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet, der für die Verwendung der EU-Garantie im Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren festlegt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI.

 

Der Lenkungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Vorsitzende und der in Absatz 4 genannte geschäftsführende Direktor des Investitionsausschusses nehmen mindestens einmal jährlich gemeinsam an einer gemeinsamen Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments teil, um über die Fortschritte der EFSI-Tätigkeiten Bericht zu erstatten.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Lenkungsrat trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

Der Lenkungsrat fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Beschlüsse sind öffentlich zugänglich zu machen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In der EFSI-Vereinbarung ist die Einrichtung einer Beratungsgruppe vorzusehen. Die Beratungsgruppe setzt sich aus Vertretern aller Banken, einschließlich nationaler Förderbanken, zusammen, die auf nationaler oder lokaler Ebene an Projekten beteiligt sind, die unter die EU-Garantie nach Artikel 4 fallen.

 

Die Beratungsgruppe tritt einmal jährlich in den Räumlichkeiten der EIB in Luxemburg zusammen. Ihre Sitzungen werden von der EIB organisiert. Die restliche Kommunikation und der restliche Austausch zwischen den Mitgliedern der Beratungsgruppe erfolgt in Schriftform und werden nach einem Jahr veröffentlicht. Die Beratungsgruppe kann den Lenkungsrat, den Investitionsausschuss und den geschäftsführenden Direktor mit Forschungsarbeiten unterstützen, um die Tätigkeiten des EFSI kontinuierlich zu verbessern. Alle mit der Beratungsgruppe verbundenen Kosten und Reisekosten werden von den Einrichtungen getragen, die in der Gruppe vertreten sein wollen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor werden auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der EIB vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor werden auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der EIB nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Lenkungsrat für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Nachdem sie den Lenkungsrat angehört und die Zustimmung der EIB erhalten hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste von Bewerbern für die Stelle des geschäftsführenden Direktors und die Stelle des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors vor.

 

Nachdem sie die Zustimmung der EIB erhalten hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors zur Billigung vor. Nach Billigung dieses Vorschlags ernennt der Lenkungsrat den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor für eine Amtszeit von drei Jahren, die einmal verlängert werden kann.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Maßnahmen anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 unabhängig von ihrem geografischen Standort zu genehmigen.

Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor. Aufgabe des Investitionsausschusses ist es, potenzielle Maßnahmen anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen unter Berücksichtigung des Folgenden zu genehmigen:

 

(a) die Maßnahme muss mit Artikel 5 in Einklang stehen;

 

(b) die Maßnahme muss mit den allgemeinen Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sowie mit den Jahresarbeitsprogrammen (TEN-V) in Einklang stehen;

 

(c) die Maßnahme muss einen nachweisbaren wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und nachhaltigen Mehrwert in Bezug auf die Förderung von Arbeitsplätzen, Fertigkeiten, Innovationen und der Wettbewerbsfähigkeit in der Union aufweisen, der mit bestehenden EU-Finanzmitteln oder -Instrumenten nicht erreicht werden könnte;

 

(d) die EU-Garantie wird unabhängig von der geografischen Lokalisierung der Maßnahme innerhalb der Union gewährt;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus acht unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Diese Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektstrukturierung und -finanzierung an den Märkten sowie über makroökonomische Sachkenntnis. Die Mitglieder des Investitionsausschusses werden vom Lenkungsrat auf der Grundlage eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

 

Für diese Zwecke erstellt der Lenkungsrat eine Liste von mindestens 16 Experten (acht Männer und acht Frauen) und legt sie dem Europäischen Parlament vor. Nach Anhörung aller auf dieser Liste aufgeführten Experten schlägt das Europäische Parlament im Wege eines Beschlusses acht Experten für die Ernennung in den Lenkungsrat vor.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Investitionsausschusses werden veröffentlicht, regelmäßig aktualisiert und gründlichen Plausibilitätsprüfungen seitens der Kommission und der EIB unterzogen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Investitionsausschusses fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Der Investitionsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse müssen unabhängig, frei von unzulässiger Einmischung und öffentlich zugänglich sein.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Finanzvorschriften für den EFSI und die EIAH

 

Die Finanzvorschriften für den EFSI und die EIHA werden vom Lenkungsausschuss verabschiedet. Sie dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 abweichen.

 

Im Rahmen der Verhandlungen über die EFSI-Vereinbarung vor der Errichtung des EFSI oder auf förmlichen Antrag des Lenkungsausschusses kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, in hinreichend begründeten Fällen im Wege eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 290 AEUV und Artikel 17 dieser Verordnung Abweichungen in Form von Übergangsfinanzvorschriften zuzulassen. Solche Übergangsvorschriften gelten maximal drei Jahre oder bis das Parlament und der Rat die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ändern, um den besonderen Anforderungen des EFSI Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung fallende, in der Union durchgeführte Finanzierungen oder Investitionen eine Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“). Sie deckt die in Artikel 6 genannten Instrumente ab und wird auf Abruf gewährt.

(1) Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung fallende, in der Union durchgeführte Finanzierungen oder Investitionen eine Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“). Im Einklang mit Artikel 58 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die EU-Garantie auch nationalen Förderbanken bzw. Fördereinrichtungen sowie Investitionsplattformen zur Verfügung gestellt. Sie deckt die in Artikel 6 genannten förderfähigen Instrumente ab und wird auf Abruf gewährt.

 

(2) Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die die Kommission gegenüber EFSI-Begünstigten eingehen kann, ist auf den Betrag der EU-Garantie beschränkt.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Gewährt wird die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Maßnahmen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele:

(2) Die EU-Garantie wird nur für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährt, die vom Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden und vom Investitionsausschuss genehmigt wurden.

 

Die in Unterabsatz 1 genannten Finanzierungen und Investitionen müssen mit den Politiken der Union in Einklang stehen, wirtschaftlich und technisch tragfähig sein, das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen, die Mobilisierung von privatem Kapital, soweit möglich, maximieren, bestehende Unionsfonds oder Unterstützungsprogramme ergänzen, einen europäischen Mehrwert erbringen und eines der folgenden allgemeinen Ziele verfolgen:

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Infrastrukturentwicklung, u. a. in den Bereichen Verkehr (insbesondere in Industriezentren), Energie (insbesondere Energieverbundnetze) und digitale Infrastruktur,

(a) Infrastrukturentwicklung, u. a. in den Bereichen Verkehr, insbesondere für sauberen städtischen Verkehr und Projekte im Rahmen des transeuropäischen Netzes für Verkehr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; Energie (insbesondere Energieverbundnetze); und digitale Infrastruktur,

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Gemäß Artikel 17 der Satzung der Europäischen Investitionsbank stellt die EIB den von den Finanzierungsmaßnahmen Begünstigten ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI in Rechnung. Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 werden weder Verwaltungsausgaben noch etwaige andere Entgelte, die die EIB für die von ihr im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen erhebt, aus dem Unionshaushalt bestritten.

(3) Gemäß Artikel 17 der Satzung der Europäischen Investitionsbank stellt die EIB den von den Finanzierungsmaßnahmen Begünstigten ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI bis zu einer in der EFSI-Vereinbarung festgelegten bedingungslosen Obergrenze in Rechnung. Das Risiko, dass Ausgaben der EIB nicht eingetrieben werden können, wird vollständig von der EIB getragen. Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 werden weder Verwaltungsausgaben noch etwaige andere Entgelte, die die EIB für die von ihr im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen erhebt, aus dem Unionshaushalt bestritten.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e kann die EIB die EU-Garantie zur Deckung von Ausgaben, die Finanzierungsempfängern zwar in Rechnung gestellt, aber noch nicht eingezogen wurden, bis zu einer kumulierten Obergrenze von 1 % der insgesamt ausstehenden EU-Garantieverpflichtungen abrufen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e kann die EIB die EU-Garantie zur Deckung von Ausgaben, die Finanzierungsempfängern zwar in Rechnung gestellt, aber noch nicht eingezogen wurden, bis zu einer in der EFSI-Vereinbarung festgelegten bedingungslosen Obergrenze abrufen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellt die EIB dem EIF im Auftrag des EFSI Finanzmittel für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 von der EU-Garantie abgedeckt sind, können die EIB-Entgelte aus dem Unionshaushalt bestritten werden.

Stellt die EIB dem EIF im Auftrag des EFSI Finanzmittel für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 von der EU-Garantie abgedeckt sind, können die EIB-Entgelte aus dem Unionshaushalt bestritten werden. Für solche Entgelte wird in der EFSI-Vereinbarung eine bedingungslose Obergrenze festgelegt.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Projekte, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen.

(4) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Projekte, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen. Wenn in solchen Fällen mehrere Rechtsakte der Union für die Verwaltung und Kontrolle solcher Projekte anwendbar sind, haben die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die relevanten sektorspezifischen Finanzierungsvorschriften Vorrang.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 2 setzt die EIB die EU-Garantie, wenn sie der Risikodeckung von Instrumenten dient, grundsätzlich auf Portfoliobasis ein.

Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 2 darf die EIB die EU-Garantie nur zur Absicherung von Kreditrisiken förderfähiger Instrumente einsetzen. Grundsätzlich darf die EU-Garantie nur auf der Basis eines Portfolios förderfähiger Instrumente eingesetzt werden, die zur Finanzierung von Projekten dienen, die vom Investitionsausschuss genehmigt wurden.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die EU-Garantie für die EIB beläuft sich auf 16 000 000 000 EUR, von denen maximal 2 500 000 000 für die in Absatz 2 genannte Bereitstellung von EIB-Mitteln für den EIF eingesetzt werden können. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 9 dürfen die von der Union im Rahmen der Garantie an die EIB geleisteten Zahlungen zusammengenommen nicht über den Garantiebetrag hinausgehen.

(1) Die EU-Garantie für die EIB beläuft sich auf 16 000 000 000 EUR, von denen maximal 2 500 000 000 für die in Absatz 2 genannte Bereitstellung von EIB-Mitteln für den EIF eingesetzt werden können. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 9 dürfen die von der Union im Rahmen der Garantie an die EIB geleisteten Zahlungen zusammengenommen nicht über den Garantiebetrag hinausgehen, so dass Eventualverbindlichkeiten für den Haushalt der Union ausgeschlossen sind. Rechtsansprüche Endbegünstigter gegen die Union, die über diesen Garantiebetrag hinausgehen, sind ausgeschlossen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der Geschäftsführer sorgt dafür, dass die Risikomaßnahmen der durch die EU-Garantie abgesicherten Portfolios, die Methode und die Daten, mit denen das Risiko eines bestimmten Instrumente-Portfolios berechnet wird, einfach öffentlich zugänglich sind und diese Informationen regelmäßig aktualisiert werden.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Ruft die EIB die EU-Garantie gemäß der EFSI-Vereinbarung ab, so zahlt die Union auf Anforderung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.

(3) Ruft die EIB die EU-Garantie gemäß der EFSI-Vereinbarung ab, so zahlt die Union auf Anforderung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung. Eine solche Zahlung ist auf den Betrag der Mittel beschränkt, die von der EIB noch nicht abgerufen wurden. Alle weiteren Verluste und Risiken werden von den anderen zum Portfolio beitragenden Parteien und den an den Projekten beteiligten Akteuren getragen. Die EU geht keinerlei Eventualverbindlichkeiten ein.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die EFSI-Vereinbarung muss vorsehen, dass die EU allgemeine Immunität genießt und Rechtsansprüche von EFSI-Begünstigten gegen die Kommission, die über den Betrag der EU-Garantie hinausgehen, ausgeschlossen sind.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Zahlungen aus dem Gesamthaushalt der Union,

(a) Beiträge aus dem Gesamthaushalt der Union,

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erreicht wird dieser Zielbetrag zunächst durch schrittweise Einzahlung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel. Werden während der anfänglichen Konstituierung des Garantiefonds Garantiebeträge abgerufen, tragen auch die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Dotierungen bis zur Höhe der abgerufenen Garantiebeträge zur Erreichung des Zielbetrags bei.

Der Zielbetrag wird zunächst durch die schrittweise Einzahlung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel erreicht; die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Beiträge zum Garantiefonds kommen ergänzend hinzu.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie den in Absatz 5 vorgesehenen Zielbetrag um maximal 10 % ändert, um dem potenziellen Risiko eines Abrufs der Garantie besser Rechnung zu tragen.

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie den in Absatz 5 vorgesehenen Zielbetrag um maximal 10 % ändert, um dem potenziellen Risiko eines Abrufs der Garantie besser Rechnung zu tragen. Tritt eine Situation ein, in der eine Zahlung von 50 % der Garantieverpflichtungen nicht ausreichend wäre, so schlägt die Kommission eine Erhöhung des Liquiditätspuffers vor und nennt eine Quelle für die zusätzlichen Mittel für Zahlungen, wobei die endgültige Entscheidung dem Parlament und dem Rat überlassen bleibt.

Begründung

Aus der Stellungnahme des Rechnungshofs 4/2015 zum EFSI - Ziffer 37.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Ab dem 1. Januar 2019 legt die Kommission für den Fall, dass die Ausstattung des Fonds nach einem Abruf von Garantiebeträgen unter den Zielbetrag von 50 % fällt, einen Bericht über die außergewöhnlichen Maßnahmen vor, die sich zur Wiederauffüllung des Fonds als notwendig erweisen könnten.

(8) Ab dem 1. Januar 2018 legt die Kommission für den Fall, dass die Ausstattung des Fonds nach einem Abruf von Garantiebeträgen unter den Zielbetrag von 50 % fällt, einen Bericht über die außergewöhnlichen Maßnahmen vor, die sich zur Wiederauffüllung des Fonds als notwendig erweisen könnten. Falls die Kommission es für notwendig erachtet, legt sie Empfehlungen für die Anpassung des Garantiebetrags vor.

Begründung

Aus der Stellungnahme des Rechnungshofs 4/2015 zum EFSI - Ziffer 37.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI und die finanzielle Haftung der Union dürfen in keinem Fall den Betrag der entsprechenden Mittelbindung überschreiten, um Eventualverbindlichkeiten für den Haushaltsplan der Union auszuschließen.

Begründung

In der EFSI-Verordnung sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Haftung des EU-Haushalts in keinem Fall höher sein kann als der in der Verordnung festgelegte Beitrag des EU-Haushalts zur EU-Garantie.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Das Verzeichnis dient nur zu Zwecken der Sichtbarkeit für Investoren und der Information und greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen.

(2) Die Kommission und die EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über alle laufenden und künftigen Investitionsprojekte; die Informationen werden in Form einer öffentlich zugänglichen Projektdatenbank bereitgestellt.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten gemeinsam mit der EIB regelmäßig strukturierte Informationen über alle laufenden und künftigen Investitionsprojekte in ihrem Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die EIB erstattet der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.

(1) Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen. Einer der beiden Berichte wird rechtzeitig abgeschlossen, damit die Kommission die einschlägigen Informationen in den Jahresabschluss aufnehmen kann, und enthält eine Bewertung der Einhaltung der Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie und der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten zentralen Leistungsindikatoren. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.

Begründung

Aus der Stellungnahme des Rechnungshofs 4/2015 zum EFSI - Ziffer 40.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – alljährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält Folgendes:

(2) Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – alljährlich Bericht über die gemäß dieser Verordnung getätigten EIB-Finanzierungen und -Investitionen. Der jährliche Bericht wird veröffentlicht und enthält Folgendes:

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf Ebene der Einzelmaßnahme, des Sektors, des Landes und der Region sowie der jeweiligen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen;

(a) Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf Ebene der Einzelmaßnahme, des Sektors, des Landes und der Region sowie der jeweiligen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, einschließlich einer Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den Zielen:

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form;

(b) Bewertung des Mehrwerts und der Ergebnisse der Projekte hinsichtlich der geschätzten und erzielten Investitionsrentabilität bei Projektreife, der Zusätzlichkeit der Finanzierungen im Rahmen des EFSI gegenüber gewöhnlichen EIB-Finanzierungen, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form;

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) die angestrebte Hebelwirkung und die erreichte Hebelwirkung der von der EIB getätigten Finanzierungen und Investitionen;

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) Bewertung des Beitrags zu den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 für den Verkehr, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 für Energienetze und der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 für die Telekommunikationsinfrastruktur;

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Bewertung des an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegebenen finanziellen Nutzens in aggregierter Form;

(c) Bewertung des an die Begünstigten weitergegebenen finanziellen Betrags und Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form;

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen und -Investitionen;

(d) Bewertung des Mehrwerts der EIB-Finanzierungen und -Investitionen sowie der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken;

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) eine Liste der an der Durchführung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen beteiligten Finanzintermediäre, darunter auch Angaben im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 14 und 15;

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db) Liste der Begünstigten des EFSI einschließlich der Kreditnehmer von EU-garantierten Finanzinstrumenten, die von der EIB nach Maßgabe der EFSI-Vereinbarung umgesetzt werden;

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie;

(e) ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und allen sonstigen erhaltenen Zahlungen;

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Wert von Kapitalbeteiligungen im Vergleich zu den Vorjahren sowie die kumulierten Werte für die Wertminderung von Vermögenswerten des Eigenkapitals;

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Jahresabschluss des EFSI.

(f) Jahresabschluss des EFSI in Verbindung mit der Stellungnahme eines unabhängigen externen Rechnungsprüfers;

Begründung

Versteht sich von selbst.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) ausführliche Angaben zu den Projekten, die Beiträge aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zur Finanzierung der förderfähigen Projekte erhalten haben, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie gemäß Artikel 5 Absatz investiert.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb) die statistischen Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu den EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf aggregierter Basis.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Für die Zwecke der Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckten Risiken und die Verwaltung des Garantiefonds legt die EIB der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – jährlich Folgendes vor:

(3) Für die Zwecke der Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckten Risiken und die Verwaltung des Garantiefonds legt die EIB der Kommission und dem Rechnungshof – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – jährlich Folgendes vor:

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) von der EIB und vom EIF vorgenommene Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen und -Investitionen;

(a) die von der EIB und vom EIF vorgenommene Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen;

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Angaben zu den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der EU im Zusammenhang mit den für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährten Garantien, aufgeschlüsselt nach Einzelmaßnahmen;

(b) Angaben zu den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährten Garantien, aufgeschlüsselt nach Einzelmaßnahmen;

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) die Entwicklung der Value-at-Risk- und anderer Risikobewertungen für alle Projektportfolios und für die Portfolios jeder einzelnen Art förderfähiger Instrumente.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Bis 30. Juni jedes Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Finanzlage und die Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr.

(6) Bis 31. März jedes Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen Jahresabschluss, einen Geschäftsbericht und einen jährlichen Bericht gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 996/2012 über die Finanzlage und die Verwaltung des EFSI im vorangegangenen Kalenderjahr. Dieser Bericht enthält darüber hinaus Angaben zur Angemessenheit der Höhe der EU-Garantie und gegebenenfalls Empfehlungen zur Anpassung der Höhe.

Begründung

Anregung aus der Stellungnahme Nr. 4/2015 des Rechnungshof zum EFSI – Paragraph 37 und 41

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der geschäftsführende Direktor nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zur Leistung des EFSI teil.

(1) Der Geschäftsführer, der Vorsitzende des Lenkungsrats des EFSI, das für den EU-Haushalt zuständige Kommissionsmitglied und der Vorsitzende des Verwaltungsrats der EIB nehmen mindestens zweimal jährlich auf Verlangen des Europäischen Parlaments an den jährlichen Anhörungen zur Entlastung des Europäischen Parlaments zur Leistung und zur Haushaltsführung des EFSI teil.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Das für den EU-Haushalt zuständige Kommissionsmitglied nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zur Verwendung von EU-Mitteln im Garantiefonds teil.

Begründung

Da sich der Garantiefonds aus erheblichen Mittelumschichtungen aus dem EU-Haushalt zusammensetzen wird, sollte das Parlament das Recht haben, den EU-Haushaltskommissar vor das Parlament zu laden, um über die Verwendung des EU-Haushalts, insbesondere im Hinblick auf die Leistung und die mit den Ausgaben erzielten Ergebnisse, Kontrolle auszuüben.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der geschäftsführende Direktor beantwortet Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

(2) Der Geschäftsführer, der Vorsitzende des Lenkungsrats des EFSI, das für den EU-Haushalt zuständige Kommissionsmitglied und der Vorsitzende des Verwaltungsrats der EIB beantworten Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von vier Wochen nach deren Eingang.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Kommission berichtet in Zusammenarbeit mit der EIB sowie gegebenenfalls dem EIF im Bewertungsbericht, auf den im Artikel 318 AEUV verwiesen wird, über die Finanzleistung des EFSI.

Begründung

In seinen letzten Entschließungen zur Entlastung der Kommission forderte das Parlament, dass die Kommission in ihrem Evaluierungsbericht nach Artikel 318 AEUV insbesondere auf die Wachstums- und Beschäftigungsstrategie eingeht. Diese Forderung wurde im Initiativbericht über die Bewertung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse: ein neues Instrument für ein verbessertes Verfahren zur Entlastung der Kommission, siehe Ziffer 11 (2013/2172(INI)).

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Auf Verlangen des Europäischen Parlaments legt die EIB diesem im Entlastungsverfahren sämtliche Informationen vor.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die EIB das Funktionieren des EFSI. Die EIB übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die EIB das Funktionieren des EFSI, auch im Hinblick auf die EFSI-Projekte, die auf Unterprogrammen beruhen, und bewertet den Lebenszyklus der anvisierten Investitionen. Die EIB übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Dieser Bewertung liegt eine Stellungnahme des Rechnungshofs bei.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds, einschließlich der Verwendung der Dotierungen gemäß Artikel 8 Absatz 9.. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds, auch im Hinblick auf die Projekte, denen die Garantien zugutekommen, die auf Unterprogrammen beruhen, und bewertet den Lebenszyklus der anvisierten Investitionen, einschließlich der Verwendung der Dotierungen gemäß Artikel 8 Absatz 9.. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bewertung liegt eine Stellungnahme des Rechnungshofs bei.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates bewerten unabhängige externe Parteien das Funktionieren des EFSI sowie den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds, einschließlich der Verwendung der Dotierungen gemäß Artikel 8 Absatz 9.

Begründung

Aus der Stellungnahme des Rechnungshofs 4/2015 zum EFSI - Ziffer 42.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI;

(a) veröffentlicht die EIB einen ausführlichen Bericht über die Funktionsweise des EFSI und über die EFSI-Projekte, die auf Unterprogrammen beruhen, um den Lebenszyklus der anvisierten Investitionen abzugleichen;

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds.

(b) veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und die Funktionsweise des Garantiefonds und die Projekte, denen die Garantien zugutekommen, die auf Unterprogrammen beruhen, um den Lebenszyklus der anvisierten Investitionen abzugleichen;

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.

(4) Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden, und konzentrieren sich dabei auf die Ergebnisse und Auswirkungen.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor.

(5) Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich einer Bewertung des Mehrwertes des EFSI und seiner Komplementarität zu den bestehenden EU-Finanzierungsinstrumenten, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen für Verbesserungen, vor.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen und deren Beitrag zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele.

(1) Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen und deren Beitrag zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele und spezifischen Maßnahmen.

 

(2) Die EIB stellt sicher, dass alle Unionsbürger und alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder eingetragenem Firmensitz in einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlament und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission1a Zugang zu den Dokumenten in Bezug auf den EFSI erhalten.

 

(3) Wird eine Vereinbarung über die Einzelheiten des Informationsaustauschs und der Veröffentlichung von Informationen zwischen der Kommission und der EIB geschlossen, wird diese Vereinbarung veröffentlicht.

 

_______________

 

1a Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die EFSI-Vereinbarung wird veröffentlicht.

Begründung

Aus der Stellungnahme des Rechnungshofs 4/2015 zum EFSI - Ziffer 44.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die EU-Garantie und die in ihrem Rahmen geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem Gesamthaushaltsplan der Union gutzuschreiben sind, werden vom Rechnungshof geprüft.

(1) Die externe Prüfung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Aktivitäten wird vom Europäischen Rechnungshof im Einklang mit Artikel 287 AEUV durchgeführt und unterliegt somit gemäß Artikel 319 AEUV dem Entlastungsverfahren. Die Kommission stellt sicher, dass der Rechnungshof sein Recht gemäß Artikel 287 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV ausüben kann und vollständigen Zugang zu sämtlichen Informationen hat, die er für die Durchführung seiner Prüfung benötigt. Die Kommission und die EIB stellen sicher, dass alle von den im Einklang dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten betroffenen Parteien über das Recht des Rechnungshofs gemäß Artikel 287 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV informiert werden. Die EIB, der EIF, alle Finanzintermediäre, die an den gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten beteiligt sind, und Endempfänger stellen dem Rechnungshof sämtliche Einrichtungen und Informationen bereit, die der Rechnungshof für die Durchführung seiner Tätigkeiten gemäß Artikel 161 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 als notwendig erachtet. Die zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank geschlossene Dreiervereinbarung wird überarbeitet, um den Anforderungen dieses Artikels gerecht zu werden.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Das Europäische Parlament und der Rat können den Rechnungshof ersuchen, auch andere einschlägige Fragen innerhalb ihrer in Artikel 287 Absatz 4 AEUV festgelegten Zuständigkeit zu prüfen.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Der Rechnungshof erstellt für jeden Zwölfmonatszeitraum vom 12. April bis zum 1. März des Folgejahres einen Sonderbericht. In jedem dieser Sonderberichte wird geprüft, ob

 

(a) der Effizienz und Wirksamkeit bei der Verwendung des EFSI ausreichend Rechnung getragen wurde;

 

(b) die EFSI-Unterstützung zu den Zielen einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen, eines langfristigen Wachstums und einer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beigetragen hat.

 

(c) ob die EFSI-Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nicht-Diskriminierung, der Zusätzlichkeit, der Gleichbehandlung und der Subsidiarität durchgeführt wurden.

 

Jeder Sonderbericht ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums zu erstellen.

 

Der Rechnungshof übermittelt alle Sonderberichte den Leitungsorganen des EFSI, der EIB, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und veröffentlicht sie unverzüglich.

 

Der Rechnungshof ist befugt, von den Leitungsorganen des EFSI, der EIB und der Kommission sämtliche Informationen einzuholen, die für die Durchführung der in diesem Artikel übertragenen Aufgaben relevant sind, und diese stellen alle angeforderten Informationen innerhalb einer vom Rechnungshof gesetzten Frist bereit.

Begründung

Dieser Änderungsantrag spiegelt die existierenden Bestimmungen in der Verordnung des einheitlichen Abwicklungsfonds (Verordnung Nr. 806/2014) im Hinblick auf das Mandat des Rechnungshofs wider, einen Sonderbericht über die Leistung des EFSI gemäß den Grundsätzen des soliden Finanzmanagements vorzulegen.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer unter die EU-Garantie fallenden Maßnahme den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte, unterrichtet sie umgehend das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.

(1) Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer unter den EFSI fallenden Maßnahme den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Betrug, Korruption, Veruntreuung, Geldwäsche oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte, unterrichtet sie umgehend das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann das OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(6) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(7) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit unter die EU-Garantie fallenden Maßnahmen Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. Das OLAF kann den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe von Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln.

(2) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führt das OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (6) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (7) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durch, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen Betrug, Korruption, Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. Das OLAF kann den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe von Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln.

__________________

__________________

5 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

5 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

6 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.1.1996, S. 2).

6 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.1.1996, S. 2).

7 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

7 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unterstützt die EIB Bemühungen um Rückforderungen in Bezug auf ihre unter die EU-Garantie fallenden Maßnahmen.

Werden von OLAF aufgrund von rechtswidrigen Handlungen, wie Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische Handlungen, die den finanziellen Interessen der Union schaden und im Laufe seiner Untersuchungen nachgewiesen werden, Rückforderungen empfohlen, so sorgen die EIB und die Kommission für Rückforderungen in Bezug auf ihre Maßnahmen.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten unterzeichnet werden, müssen Klauseln beinhalten, die – im Einklang mit der EFSI-Vereinbarung, der EIB-Politik und den geltenden Rechtsvorschriften – einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen und erforderlichenfalls angemessene Rückforderungsmaßnahmen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen gestatten. Der Beschluss über einen Ausschluss von einer EIB-Finanzierung oder -Investition wird im Einklang mit der einschlägigen Finanzierungs- oder Investitionsvereinbarung gefasst.

(3) Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten unterzeichnet werden, müssen Klauseln beinhalten, die – im Einklang mit der EFSI-Vereinbarung, der EIB-Politik und den geltenden Rechtsvorschriften – einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen und erforderlichenfalls angemessene Rückforderungsmaßnahmen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen gestatten. Der Beschluss über einen Ausschluss von einer EIB-Finanzierung oder -Investition wird im Einklang mit der einschlägigen Finanzierungs- oder Investitionsvereinbarung gefasst. Diese Vereinbarungen werden dem Europäischen Parlament übermittelt.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten unterstützt die EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, wie Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische Handlungen, die den finanziellen Interessen der Union schaden. Im Einklang mit ihrer gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten verfolgten Strategie, die sich an der Politik der Union, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ausrichtet, beteiligt sich die EIB insbesondere an keiner Finanzierung oder Investition mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat befindet.

(1) Im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten unterstützen die EIB, der EIF und alle Finanzintermediäre keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, wie Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische Handlungen, die den finanziellen Interessen der Union schaden. Im Einklang mit ihrer gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten verfolgten Strategie, die sich an der Politik der Union, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ausrichtet, beteiligt sich die EIB insbesondere an keiner Finanzierung oder Investition mithilfe eines Finanzvehikels, das sich im Hinblick auf die Anwendung der international vereinbarten Steuernormen in einem kooperationsunwilligen Staat befindet. Die EIB überträgt diese Anforderungen auf alle dritten Parteien, die einen Beitrag zum EFSI oder einer Investitionsplattform leisten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag übernimmt den spezifischeren Wortlaut von Artikel 140 Absatz 4 der Haushaltsordnung, an dem er sich inspiriert hat.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die EIB und der EIF können die von ihnen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum Abschluss der EFSI-Vereinbarung unterzeichneten Finanzierungs- und Investitionsvereinbarungen zwecks Einbeziehung in die EU-Garantie der Kommission vorlegen.

(1) Die EIB und der EIF können die von ihnen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum Abschluss der EFSI-Vereinbarung unterzeichneten Finanzierungs- und Investitionsvereinbarungen dem Investitionsausschuss zur Prüfung vorlegen. Der Investitionsausschuss kann diese Geschäfte der Kommission vorlegen und sie für eine Einbeziehung in die EU-Garantie vorschlagen.

Begründung

Aus der Stellungnahme des Rechnungshofs 4/2015 zum EFSI - Ziffer 45.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission bewertet die jeweiligen Maßnahmen und fasst – sofern die in Artikel 5 und in der EFSI-Vereinbarung festgelegten Anforderungen erfüllt sind – einen Beschluss über die Ausweitung der EU-Garantie auf die betreffenden Maßnahmen.

(2) Die Kommission bewertet unter Berücksichtigung der Bewertung des unabhängigen Investitionsausschusses die jeweiligen Maßnahmen und fasst – sofern die in Artikel 5 und in der EFSI-Vereinbarung festgelegten Anforderungen erfüllt sind – einen Beschluss über die Ausweitung der EU-Garantie auf die betreffenden Maßnahmen. Er teilt daraufhin seine Entscheidung dem Europäischen Parlament mit.

Begründung

Aus der Stellungnahme des Rechnungshofs 4/2015 zum EFSI - Ziffer 45.

VERFAHREN

Titel

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD)

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

28.1.2015

ECON

28.1.2015

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

9.3.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Michael Theurer

2.3.2015

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

9.3.2015

Prüfung im Ausschuss

24.2.2015

23.3.2015

 

 

Datum der Annahme

13.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

2

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Louis Aliot, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Dennis de Jong, Martina Dlabajová, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Rina Ronja Kari, Bernd Kölmel, Verónica Lope Fontagné, Georgi Pirinski, Claudia Schmidt, Bart Staes, Marco Valli, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Andrey Novakov, Julia Pitera, Czesław Adam Siekierski, Patricija Šulin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eugen Freund

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (1.4.2015)

für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
(COM(2015)0010 – C8‑0007/2015 – 2015/0009(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Danuta Jazłowiecka

KURZE BEGRÜNDUNG

Infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise ist das Investitionsniveau in der EU seit seinem Höchststand von 2007 um 15 % gesunken. Dadurch werden die Belebung der Konjunktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt. Die Investitionslücke stellt ein zusätzliches Risiko für die Erreichung der Europa-2020-Ziele dar, insbesondere im Hinblick auf das Kernziel, bis 2020 bei Menschen im Alter von 20 bis 64 Jahren eine Beschäftigungsquote von 75 % zu erreichen. Im dritten Quartal von 2014 lag die Arbeitslosigkeit in der EU-28 immer noch bei 9,7 %. Darüber hinaus nähern sich zu viele junge Europäer der Armutsschwelle. Den Mitgliedstaaten gelingt es aber nicht, die EU-Fonds und insbesondere die im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche bereitgestellten Mittel effektiv zu nutzen.

Auch wenn von der Kohäsionspolitik eine positive Wirkung ausgeht, haben sich die gegenwärtigen Bemühungen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung als unzureichend erwiesen. Eine neue und ergänzende Wachstums- und Beschäftigungsinitiative ist daher dringend erforderlich. In diesem Zusammenhang ist der Vorschlag zur Schaffung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen zu begrüßen, da er zusammen mit anderen Instrumenten das Potenzial hat, schnell wirtschaftliche Impulse zu geben.

Da aus empirischen Daten hervorgeht, dass ein enger Zusammenhang zwischen Arbeitslosigkeit und Investitionsvolumen besteht, ist davon auszugehen, dass der Fonds, sofern er gut strukturiert und verwaltet wird, die dringend benötigten Mittel für langfristige Beschäftigung bereitstellen wird. Mithilfe des Fonds sollen über einen Zeitraum von drei Jahren 345 Mrd. EUR mobilisiert werden und 1,3 Millionen direkte und indirekte Arbeitsplätze zusätzlich geschaffen werden. Die potenziellen Auswirkungen des Fonds auf die Beschäftigungslage werden von vielen Faktoren abhängen, insbesondere davon, ob er für die Förderung von Projekten mit Beschäftigungspotenzial genutzt werden kann, in welchem Ausmaß privates Kapital gehebelt wird, ob er mit anderen bestehenden Instrumenten kombinierbar ist und ob rechtzeitig Mittel und zusätzliche Maßnahmen freigegeben werden, die sich an die Arbeitsmärkte richten.

Beschäftigungspotenzial

Das Hauptziel der im Rahmen des EFSI finanzierten Projekte sollte die Schaffung von Wachstum und nachhaltiger, hochwertiger Arbeitsplätze sein. Dies sollte das zentrale Leitprinzip der gesamten Verordnung sein. Um die Leistungsfähigkeit zu beurteilen, sollte eine sorgfältige Bewertung der Anzahl und der Qualität der durch den Fonds generierten Arbeitsplätze vorgenommen werden, wobei der Einhaltung der Beschäftigungsbedingungen der generierten Arbeitsplätze besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Diese Bewertung sollte auch im Falle einer künftigen Revision des EFSI als nützliches Instrument dienen.

Damit das Beschäftigungspotenzial nicht beeinträchtigt wird, sollten die Mitgliedstaaten eine aktive Arbeitsmarktpolitik unterstützen, um sicherzustellen, dass die Fähigkeiten ihrer Arbeitskräfte den Anforderungen der Branchen entsprechen, die ein hohes Investitionspotenzial aufweisen. Die PES- und EURES-Reform ist in dieser Hinsicht von großer Bedeutung.

Unterstützung für KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung

Die in der EU ansässigen kleinen und mittleren Unternehmen machen 99 % der Unternehmen in der EU aus, beschäftigen mehr als 90Millionen Menschen und sind für 85 % des jüngsten Netto-Beschäftigungswachstums verantwortlich. Sie bieten daher ein großes Beschäftigungspotenzial, das gestärkt werden sollte. Da der Erfolg des EFSI davon abhängen wird, in welchem Maße sich der Privatsektor bereit zeigt, Investitionen zu tätigen, sollten die Anreize für den Privatsektor maximiert werden. Der Fonds sollte dergestalt strukturiert sein, dass Situationen vermieden werden, in denen ein Projekt ohnehin finanziert worden wäre. Der Fonds sollte dergestalt strukturiert sein, dass Situationen vermieden werden, in denen ein Projekt ohnehin finanziert worden wäre.

Aufbringung zusätzlicher Mittel

Nach der überaus notwendigen Phase der fiskalischen Konsolidierung ist es für die europäischen Länder nun an der Zeit, zu investieren. Um das Investitionspotenzial des Fonds zu maximieren und dadurch Arbeitsplätze zu schaffen, müssen Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, sich finanziell am EFSI zu beteiligen. Der finanzielle Beitrag eines Mitgliedstaats zum EFSI, einschließlich einer möglichen Beteiligung an Investitionsplattformen, sollte daher von der Kommission nicht berücksichtigt werden, wenn diese eine fiskalische Anpassung im Rahmen der präventiven oder korrektiven Komponente des Pakts festlegt.

Verknüpfung mit anderen bestehenden Instrumenten

Der Erfolg des EFSI wird auch davon abhängen, ob er mit bereits bestehenden Finanzinstrumenten der Union, wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, koexistieren und diese verstärken kann. Um das Beschäftigungspotenzial dieser Finanzinstrumente zu maximieren, sollte die Möglichkeit bestehen, einerseits auf die Europäischen Strukturfonds zurückzugreifen, um zur Finanzierung von Projekten im Rahmen des EFSI beizutragen, und andererseits auf den EFSI zurückzugreifen, um eine Kofinanzierung von Projekten zu ermöglichen, die im Rahmen strukturpolitischer EU-Interventionen förderfähig sind.

Zusätzliche Maßnahmen

Damit der EFSI funktioniert, wird die Kommission weitere Maßnahmen ergreifen und fördern, um für eine größere regulatorische Vorhersehbarkeit zu sorgen, und Investitionshindernisse beseitigen, wodurch Europa ein attraktiveres Ziel für Investitionen wird.

Darüber hinaus sollte die Methode für die Auswahl der Investitionsvorhaben den unterschiedlichen Entwicklungsstufen der nationalen Finanzmärkte und deren Stabilität Rechnung tragen, da sich dies unmittelbar auf die Fähigkeit der Mitgliedstaaten auswirkt, den Fonds in Anspruch zu nehmen. Dadurch würde sichergestellt, dass die finanziellen Ressourcen auf die gesamte EU, einschließlich der von der Krise am stärksten betroffenen Länder, verteilt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Haushaltsausschuss und den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen. Diese Investitionsschwäche in der Union ist insbesondere eine Reaktion des Marktes auf die ungewisse wirtschaftliche Zukunft und die Folge knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten. Sie verlangsamt die wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch die Wettbewerbsfähigkeit.

(1) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen. Der Mangel an gezielten hochwertigen Investitionen in der Union ist insbesondere eine Reaktion des Marktes auf die ungewisse wirtschaftliche Zukunft und die Folge knapper Haushaltsmittel, untragbarer Schuldenstände und struktureller Probleme in den Mitgliedstaaten bzw. Regionen. Der Mangel an Investitionen verlangsamt die wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch die Wettbewerbsfähigkeit und die sozialen Sicherungssysteme.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Damit Unterschiede insbesondere bei Arbeitslosen- und Beschäftigungsquoten abgebaut werden, sollte der EFSI vornehmlich Projekte in Mitgliedstaaten und Regionen unterstützen, die noch immer am stärksten unter der Krise leiden. Auf die Notwendigkeit der Schaffung einer geeigneten Anzahl an neuen, hochwertigen Arbeitsplätzen sollte in einer Europäischen Investitionsstrategie eingegangen werden, an der der EFSI mitwirken sollte.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen bedingten Teufelskreis zu durchbrechen. Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Finanzpolitik sind notwendige Voraussetzungen für die Investitionsförderung. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können sie gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung zu einer Trendwende beitragen und eine Entwicklung in Gang setzen, bei der Investitionsprojekte Beschäftigung und Nachfrage fördern helfen und einen nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken.

(2) Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen bedingten Teufelskreis zu durchbrechen. Sozial verantwortliche Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Finanzpolitik tragen dazu bei, solide Investitionen zu stimulieren. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können sie gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung zu einer Trendwende beitragen und eine Entwicklung in Gang setzen, bei der Investitionsprojekte mittel- bis langfristig eine hochwertige und nachhaltige Beschäftigung generieren, die Nachfrage erhöhen und zu einem nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials sowie zu wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Kohäsion führen und einen Mehrwert für die Gesellschaft generieren.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Das Ziel der strategischen Investitionen zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums sollte parallel zu dem Ziel verfolgt werden, mittel- bis langfristig hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, die den arbeitsrechtlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten entsprechen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Auf nationaler Ebene sollten umfassende Wirtschafts- und Sozialreformen durchgeführt werden, um wesentliche Fortschritte im wirtschaftlichen und sozialen Bereich zu erzielen. Diese Reformen sollten z. B. auf einen uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen Bildungs- und Ausbildungssystemen, guten Kinderbetreuungseinrichtungen und angemessen finanzierten Gesundheitssystemen, auf eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt und auf die Schaffung gerechter und wirksamer Steuersysteme, in denen erfolgreich gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorgegangen wird, abzielen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 c neu

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Um das Beschäftigungspotenzial des EFSI zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin sozial verantwortliche Strukturreformen und sonstige Initiativen durchführen, wie etwa Ausbildungsprogramme und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen; sie sollten zudem Voraussetzungen für die Schaffung von hochwertigen und dauerhaften Arbeitsplätzen schaffen und im Einklang mit dem Sozialinvestitionspaket aus dem Jahr 2013 in gezielte sozialpolitische Maßnahmen investieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel maßgeschneiderte Schulungsprogramme, um die Fertigkeiten der Arbeitnehmer mit dem Bedarf der im Rahmen des EFSI geförderten Branchen in Einklang zu bringen, maßgeschneiderte Dienste für Unternehmen, um sie auf die Expansion und Schaffung neuer Arbeitsplätze vorzubereiten, sowie Unterstützung für Unternehmensgründungen und Selbständige.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“, die den Weg zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen. Auch die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) hat – u. a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 – ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf der Union Rechnung getragen und die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und in die Finanzierung tragfähiger Investitionsprojekte gelenkt wird, sind darüber hinaus aber noch weitere Maßnahmen erforderlich.

(4) Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“, die den Weg zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen, die sich aber in vielen Mitgliedstaaten leider nicht genügend auf die Beschäftigungs- und Armutsquoten ausgewirkt haben. Auch die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) hat – u. a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 – ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf der Union Rechnung getragen und die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und in die Finanzierung tragfähiger und nachhaltiger Investitionsprojekte gelenkt wird, sind daher darüber hinaus aber noch weitere und ergänzende Maßnahmen erforderlich, die sich in erster Linie auf das Potenzial dieser Projekte zur Schaffung von Wachstum und hochwertigen und nachhaltigen Arbeitsplätzen und ihren Nutzen für die gesamte Gesellschaft konzentrieren.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der EFSI ist Teil eines umfassenden Konzepts, mit dem der Unsicherheit bei öffentlichen und privaten Investitionen entgegengewirkt werden soll. Die Strategie hat drei Komponenten: Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, Lenkung der Investitionen in die Realwirtschaft und Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union.

(8) Der EFSI ist Teil eines umfassenden Konzepts, mit dem der Unsicherheit bei öffentlichen und privaten Investitionen entgegengewirkt werden soll. Die Strategie hat drei Komponenten: Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, Lenkung der Investitionen in die Realwirtschaft und Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union. Ohne eine Verbesserung des Investitionsumfelds wird der EFSI seinen Zweck nur schwer erfüllen. In dieser Hinsicht ist eine echte Pflicht zur weiteren Konsolidierung des EU-Binnenmarktes wichtig, mit Schwerpunkt auf dem digitalen Binnenmarkt. Der EFSI sollte so schnell wie möglich einsatzbereit sein, damit die Investitionen in 2015 getätigt werden können.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionshindernisse beseitigt, der bürokratische Aufwand verringert, der Binnenmarkt gestärkt, die Arbeitsmärkte ausreichend flexibel gestaltet, die Arbeitskosten einschließlich der Löhne an die Produktivität angepasst, beschäftigungsfreundlichere Sozialschutzsysteme gefördert, Banken umstrukturiert und rekapitalisiert, die Effizienz der öffentlichen Verwaltung und der Steuersysteme erhöht und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten und erleichterten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, um nachhaltiges Wachstum und hochwertige und dauerhafte Arbeitsplätze zu generieren. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen, die 99 % der Unternehmen in der Union ausmachen, mehr als 90 Millionen Personen in der Union beschäftigen und zuletzt mehr als 80 % der neuen Arbeitsplätze in der Union geschaffen haben. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten, sowie soziale Unternehmen und Kleinstunternehmen. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem sozioökonomischem Mehrwert und hohem Potenzial zur Schaffung von hochwertigen und dauerhaften Arbeitsplätzen fördern, die zur Erreichung der langfristigen politischen Ziele der Union, insbesondere, was die Kohäsionspolitik und die Ziele der Europa-2020-Strategie in Bezug auf Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung betrifft.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Unionsweit benötigen viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Midcaps Hilfe bei der Erschließung von Marktfinanzierungen, was insbesondere für risikoreichere Investitionen gilt. Diesen Unternehmen sollte der EFSI bei der Überwindung von Kapitalengpässen helfen, indem er der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „EIF“) direkte und indirekte Eigenkapitaleinschüsse ermöglicht und die Bereitstellung von Garantien für erstklassige Kreditverbriefungen sowie anderer Produkte, die gemäß den Zielen des EFSI zur Verfügung gestellt werden, gestattet.

(12) Unionsweit benötigen viele Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Midcaps Hilfe bei der Erschließung von Marktfinanzierungen, was insbesondere für risikoreichere Investitionen gilt. Diesen Unternehmen sollte der EFSI bei der Überwindung von Kapitalengpässen helfen, indem er der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „EIF“) direkte und indirekte Eigenkapitaleinschüsse ermöglicht und die Bereitstellung von Garantien für erstklassige Kreditverbriefungen sowie anderer Produkte, die gemäß den Zielen des EFSI zur Verfügung gestellt werden, gestattet. Hierbei ist es wichtig, dass der EFSI die spezifischen Investitionsbedingungen in Staaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten berücksichtigt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Der EFSI sollte bei der EIB angesiedelt werden, um deren Erfahrung und erwiesene Sachkenntnis zu nutzen und zu gewährleisten, dass die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen so rasch wie möglich positive Ergebnisse zeigen. Um sich die Erfahrungen des EIF in diesem Bereich zunutze zu machen, sollte der EFSI Finanzmittel für kleine und mittlere Unternehmen und für Midcaps über den EIF bereitstellen.

(13) Der EFSI sollte bei der EIB angesiedelt werden, um deren Erfahrung und erwiesene Sachkenntnis zu nutzen und zu gewährleisten, dass die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen so rasch wie möglich positive Ergebnisse zeigen. Um sich die Erfahrungen des EIF in diesem Bereich zunutze zu machen, sollte der EFSI Finanzmittel für kleine, mittlere und Kleinstunternehmen sowie für Midcaps über den EIF bereitstellen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI ein breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen.

(14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Wert, die direkte Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben, abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von hochwertigen und dauerhaften Arbeitsplätzen, ein nachhaltiges und inklusives langfristiges Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit sowie Forschung, Innovation und die Entwicklung von Fertigkeiten fördern. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI eine breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Auswirkungen des EFSI auf die Beschäftigung sollten systematisch überwacht und weiter unterstützt werden, insbesondere um langfristige gesellschaftliche Vorteile in Form von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung zu erzielen und somit sowohl Investoren als auch Arbeitnehmer vom EFSI profitieren zu lassen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, auch in den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Ländern. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

(15) Der EFSI sollte die bestehenden Finanzinstrumente der EU ergänzen und auf Projekte abzielen, die für private Kapitalgeber unattraktiv sind und ein höheres Risiko- und Ertragsprofil aufweisen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente, sodass die Additionalität gegenüber den bestehenden Finanzierungsinstrumenten gewährleistet ist. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, auch in den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Ländern und in Regionen, die unter hoher Arbeitslosigkeit leiden. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen.

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen aufweisen. Das mit diesen Investitionen verbundene Risiko ist annehmbar, um die Ziele des EFSI – insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen – zu erreichen, und erfüllt stets die besonderen Anforderungen an die EFSI-Finanzierung.

Begründung

Die Investitionen sollten nicht nur tragfähig sein, sondern auch ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen aufweisen. Das Risiko der Investitionen als annehmbar zu bewerten ist sehr ungenau, es ist angemessener, dieses mit den Zielen zu verknüpfen, die der EFSI vornehmlich im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen erreichen muss.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Der EFSI sollte der Arbeitsmarktsituation in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen gebührend Rechnung tragen und bei der Bewertung von Projekten berücksichtigen, welche Ergebnisse im Bereich der Beschäftigungsförderung erzielt werden können.

 

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b) Der Lenkungsrat des EFSI sollte die Investitionsstrategie der förderfähigen Projekte und deren Risikoprofil festlegen. Da diese Strategie von der Auswahl der Projekte abhängt, ist es zweckmäßig, das Europäische Parlament in den Gestaltungsprozess der Kriterien einzubeziehen.

Begründung

Die grundlegende Funktion des Lenkungsrats des EFSI besteht darin, die Investitionsstrategie und somit die Auswahlkriterien der Projekte festzulegen. Die Einbeziehung des Europäischen Parlaments ist dabei unerlässlich.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16c) Der EFSI sollte seinen Schwerpunkt auf die Schaffung neuer Investitionen in Bereichen legen, in denen die Investitionsbereitschaft schwach ist, statt auf den Ersatz von Investitionen, die anderswo getätigt worden wären (Verdrängungseffekt bzw. „Crowding-out“), oder auf die Konzentration auf besonders rentable Investitionen, die auf alle Fälle getätigt worden wären (Mitnahmeeffekt bzw. „Deadweight“). Soziale Investitionen, die nicht nur finanzielle Renditen abwerfen, sondern auch positive soziale Ausstrahlungseffekte fördern, beispielsweise Investitionen in Humankapital oder Investitionen mit starken Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen oder den Abbau von Armut, sollten unterstützt werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16d) Um die Beschäftigungseffekte des EFSI zu steigern, sollte die Methode für die Auswahl der Investitionsvorhaben den unterschiedlichen Entwicklungsstufen der nationalen Finanzmärkte und deren Stabilität Rechnung tragen, da sich dies unmittelbar darauf auswirkt, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, den EFSI in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird sichergestellt, dass die finanziellen Ressourcen auf die gesamte Union, einschließlich der von der Finanzkrise am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten, verteilt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des jeweiligen Investitionsprojekts verfügen. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich der jeweiligen Investitionsprojekte verfügen und Sachkenntnis in einem der fünf Kernziele der Europa-2020-Strategie nachweisen können. Dem Investitionsausschuss sollten Experten angehören, die über einschlägige Sachkenntnisse verfügen und in der Lage sind, die beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen der Projekte zu beurteilen. Der Investitionsausschuss sollte in transparenter Weise handeln. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Um die demokratische Kontrolle über den Investitionsausschuss zu stärken und seine Rechenschaftspflicht zu verbessern, sollten die Experten des Investitionsausschusses mit Zustimmung des Europäischen Parlaments berufen werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um dem EFSI die Förderung von Investitionen zu ermöglichen, sollte die Union eine Garantie in Höhe von 16 000 000 000 EUR bereitstellen. Bei einer Bereitstellung auf Portfoliobasis sollte der Garantiebetrag je nach Art des Instruments (Darlehen, Eigenkapital oder Garantie) auf einen prozentualen Anteil des Portfolios der ausstehenden Zusagen begrenzt werden. In Kombination mit den von der EIB bereitzustellenden 5 000 000 000 EUR wird die EFSI-Förderung voraussichtlich 60 800 000 000 EUR an zusätzlichen EIB- und EIF-Investitionen ermöglichen. Von diesen vom EFSI getragenen 60 800 000 000 EUR wird erwartet, dass sie im Zeitraum 2015 bis 2017 in der Union Investitionen im Gesamtumfang von 315 000 000 000 EUR anstoßen. Wird ein Projekt ohne Inanspruchnahme der dafür bereitgestellten Garantie abgeschlossen, kann diese Garantie für neue Maßnahmen verwendet werden.

(18) Um dem EFSI die Förderung von Investitionen zu ermöglichen, sollte die Union eine Garantie in Höhe von 16 000 000 000 EUR bereitstellen. Bei einer Bereitstellung auf Portfoliobasis sollte der Garantiebetrag je nach Art des Instruments (Darlehen, Eigenkapital oder Garantie) auf einen prozentualen Anteil des Portfolios der ausstehenden Zusagen begrenzt werden. In Kombination mit den von der EIB bereitzustellenden 5 000 000 000 EUR wird die EFSI-Förderung voraussichtlich 60 800 000 000 EUR an zusätzlichen EIB- und EIF-Investitionen ermöglichen. Von diesen vom EFSI getragenen 60 800 000 000 EUR wird erwartet, dass sie im Zeitraum 2015 bis 2017 in der Union Investitionen im Gesamtumfang von 315 000 000 000 EUR anstoßen, was die Dringlichkeit des Fonds sowie die Notwendigkeit zum Ausdruck bringt, dass der Fonds in den nächsten drei Jahren direkte Wirkung zeigt. Wird ein Projekt ohne Inanspruchnahme der dafür bereitgestellten Garantie abgeschlossen, kann diese Garantie für neue Maßnahmen verwendet werden.

Begründung

Der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) kann zwei globale Visionen haben, wobei es unerlässlich ist, die Vision zu unterstützen, nach der er ein überzeugendes Notfallinstrument darstellt, um das Problem der Arbeitslosigkeit auf kurze Sicht zu bekämpfen, und nicht, um einen Strukturwandel hin zu einem moderneren Europa voranzutreiben.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um eine weitere Mittelaufstockung des EFSI zu ermöglichen, sollten sich bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien auch Dritte am EFSI beteiligen können, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der Union. Dritte können ihren Beitrag direkt an den EFSI leisten und in die Leitungsstruktur des Fonds eingebunden werden.

(19) Um eine weitere Mittelaufstockung des EFSI zu ermöglichen, sollten sich mit Einverständnis der beitragsleistenden Parteien auch Dritte am EFSI beteiligen können, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationaler Förder- und Investitionsbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden und der regionalen Einrichtungen, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der Union. Dritte können ihren Beitrag direkt an den EFSI leisten und an der Leitungsstruktur des Fonds beteiligt werden, sofern bei der Beschlussfassung und bei der Festlegung von Grundsätzen und Strategien die Gesamtinteressen der Union gewahrt werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Um Innovationen, die Aneignung von Kompetenzen und die Schaffung hochwertiger und dauerhafter Arbeitsplätze in Kernbereichen, in denen mehr Investitionen benötigt werden, zu fördern, sollte die EIB von allen verfügbaren Mitteln und Ressourcen Gebrauch machen und die Schaffung geographischer und thematischer Investitionsplattformen unterstützen, indem sie Investoren, öffentliche Stellen, Experten, Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen sowie weitere relevante Akteure auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene zusammenbringt.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20b) Die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum EFSI, einschließlich einer möglichen Beteiligung an Investitionsplattformen, sollten von der Kommission außer Acht gelassen werden, wenn sie eine fiskalische Anpassung im Rahmen der präventiven oder korrektiven Komponente des Pakts festlegt. Im Falle eines Überschreitens des Referenzwerts für das Defizit sollte die Kommission kein Defizitverfahren einleiten, wenn die Überschreitung allein durch den Finanzbeitrag verursacht wurde, geringfügig ist und voraussichtlich vorübergehend sein wird. Ebenso sollte im Rahmen der Beurteilung einer Überschreitung des Defizitreferenzwerts kein Verfahren eingeleitet werden, wenn die Überschreitung ausschließlich auf die Beiträge zum EFSI zurückzuführen ist.

Begründung

Um die positiven Effekte für die europäische Wirtschaft zu maximieren, sollten so viele Mitgliedstaaten wie möglich dazu gebracht werden, sich am EFSI zu beteiligen. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich der Beiträge zu Investitionsplattformen, kein Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits auslösen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen. Die durch diese Vorgehensweise ermöglichte Flexibilität dürfte die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren stark erhöhen.

(21) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen. Die durch diese Vorgehensweise ermöglichte Flexibilität dürfte die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren stark erhöhen. Der EFSI kann auch für die Kofinanzierung von Projekten genutzt werden, die im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds förderfähig sind.

Begründung

Der EFSI sollte als ein Investitionsinstrument betrachtet werden, das die bereits bestehenden Europäischen Strukturfonds ergänzt. Damit beide Instrumente optimale Wirkung entfalten können, sollte daher die Kofinanzierung zwischen EFSI und ESIF in beide Richtungen funktionieren. Insbesondere die Nutzung der im Rahmen des EFSI verfügbaren Finanzierungsinstrumente wie zum Beispiel Kredite kann dazu beitragen, eine Reihe von signifikanten Projekten im Rahmen der Strukturpolitik voranzubringen, die mangels öffentlicher Gelder blockiert waren.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die EIB sollte die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Tragfähigkeit beitragen.

(25) Die EIB sollte die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen – insbesondere vor dem Hintergrund ihrer sozioökonomischen Auswirkung und unter ganz besonderer Berücksichtigung der Schaffung von Arbeitsplätzen – bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Tragfähigkeit beitragen. Sie sollten dem Europäischen Parlament in regelmäßigen Abständen als Bericht zur Stellungnahme übermittelt werden.

Begründung

Eine Bewertung der Auswirkung der vom EFSI geförderten Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, ist unerlässlich.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen.

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken, der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der Vertreter von KMU und von Experten im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen. Der Zugang zu dieser Anlaufstelle sollte mithilfe eines mehrsprachigen und weiter dezentralisierten Ansatzes zur Förderung einer effektiven Informationsverbreitung unterstützt werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden.

(29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden, ohne dass deren ursprüngliche Ziele vernachlässigt werden.

__________________

__________________

2 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

2 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

3 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

3 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell tragfähiger Projekte, die keine Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Kommission und EIB sollten mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und künftiger investitionsgeeigneter Projekte in der Union fördern. Dieses Projektverzeichnis sollte gewährleisten, dass regelmäßig strukturierte Informationen über Investitionsprojekte veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche Angaben liefern, anhand deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können.

(31) In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell tragfähiger Projekte, die keine Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Kommission und EIB sollten mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und künftiger investitionsgeeigneter Projekte in der Union fördern. Dieses Projektverzeichnis sollte gewährleisten, dass regelmäßig strukturierte Informationen über Investitionsprojekte veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche und transparente Angaben liefern, anhand deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können. Im Zusammenhang mit dem Projektverzeichnis wird auf die Wahrung bedeutender Geschäftsgeheimnisse Wert gelegt.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollte die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und Auswirkungen des EFSI berichten.

(34) Um die Rechenschaftspflicht gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollte die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und tatsächlichen sozioökonomischen Auswirkungen des EFSI insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen berichten. In diesem Zusammenhang sollte die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht zur Stellungnahme übermitteln.

Begründung

Zur genaueren Bestimmung des Inhalts der periodischen Berichte, die die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen sollte. Wie bereits an anderer Stelle angemerkt wurde, ist es grundlegend zu bewerten, ob die geförderten Investitionen sich auf die Schaffung von Arbeitsplätzen auswirken.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission schließt mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“).

(1) Auf der Grundlage eines vom Europäischen Rat sowie vom Europäischen Parlament erteilten Mandats kann die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“) schließen. Diese Vereinbarung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und veröffentlicht.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB hochwertige öffentliche und private Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen sowie auf Kleinstunternehmen und sozialen Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“). Das Gesamtziel des EFSI besteht darin, die Europa-2020-Ziele zu unterstützen und ein nachhaltiges, integratives und dauerhaftes Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union zu fördern.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, sowie Einrichtungen des privaten Sektors.

(2) Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Einrichtungen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten oder regionalen und lokalen Gebietskörperschaften befinden, sowie privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts.

(2) Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Die EIAH muss transparent und unabhängig sein. Die EIAH hat das Ziel, aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission Unterstützung in Form von Beratung bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten zu leisten und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union zu fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts. In Zusammenarbeit mit der Kommission führt die EIAH eine Kommunikationsstrategie ein, um die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten zu informieren.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Erreichung dieses Ziels greift die EIAH auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurück.

Zur Erreichung dieses Ziels greift die EIAH auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken, der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds sowie auf sozial- und beschäftigungspolitische Sachverständige zurück und führt regelmäßig Konsultationen der interessierten Kreise durch.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wird ein Mitgliedstaat Vertragspartei der EFSI-Vereinbarung, kann er seinen Beitrag insbesondere in Form von Barmitteln oder einer für die EIB akzeptablen Garantie leisten. Andere Dritte können ihren Beitrag nur in Form von Barmitteln leisten.

(3) Wird ein Mitgliedstaat Vertragspartei der EFSI-Vereinbarung, kann er seinen Beitrag insbesondere in Form von Barmitteln oder einer für die EIB akzeptablen Garantie leisten. Andere Dritte können ihren Beitrag nur in Form von Barmitteln leisten. Bei der Festlegung fiskalischer Anpassungsmaßnahmen im Rahmen der präventiven und korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts lässt die Kommission die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich eventueller Beiträge zu Investitionsplattformen, außer Acht. Im Falle eines Überschreitens des Referenzwerts für das Defizit darf die Kommission kein Defizitverfahren einleiten, wenn die Überschreitung ausschließlich durch den Beitrag verursacht wurde, geringfügig ist und voraussichtlich vorübergehend sein wird. Ebenso darf im Rahmen der Beurteilung einer Überschreitung des Defizitreferenzwerts kein Verfahren eingeleitet werden, wenn die Überschreitung ausschließlich auf Beiträge zum EFSI zurückzuführen ist.

Begründung

Um die positiven Effekte für die europäische Wirtschaft zu maximieren, sollten so viele Mitgliedstaaten wie möglich dazu gebracht werden, sich am EFSI zu beteiligen. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich der Beiträge zu Investitionsplattformen, kein Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits auslösen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der in Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI. Der Lenkungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

(1) Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der in Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI. Der Lenkungsrat muss Mitglieder umfassen, die nachweislich über beschäftigungs- und sozialpolitische Fachkenntnisse verfügen und in der Lage sind, schwerwiegende sozioökonomische Probleme in der Union anzugehen. Der Lenkungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. Der Lenkungsrat handelt in transparenter und unabhängiger Weise.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Lenkungsrat kann keine Entscheidung gegen eine Mehrheit der Vertreter der Kommission oder der EIB fällen.

Der Lenkungsrat kann keinen Beschluss fassen, wenn die Kommission oder die EIB dagegen stimmt. Stimmen Kommission oder EIB gegen einen Beschluss, so müssen sie dies gegenüber den Mitgliedern des Lenkungsrates entsprechend begründen. Das Europäische Parlament ist im Jahresbericht über sämtliche Meinungsverschiedenheiten zu informieren.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5- Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Maßnahmen anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 unabhängig von ihrem geografischen Standort zu genehmigen.

Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Maßnahmen (einschließlich Investitionsplattformen) anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen (einschließlich Investitionsplattformen) im Sinne von Artikel 5 unabhängig von ihrem geografischen Standort zu genehmigen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus acht unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten, an Kenntnissen der betreffenden Branchen und ihrer Besonderheiten oder an Kenntnissen in Volkswirtschaft. Wenigstens ein Experte muss über genügend Sachkenntnisse verfügen, um die beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen der Projekte bewerten zu können. Alle Experten werden vom Lenkungsrat auf der Grundlage ihrer Kompetenzen im Anschluss an ein transparentes und unabhängiges Verfahren für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt. Alle Experten haben in schriftlicher Form zu erklären, dass bei ihnen kein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben besteht.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Richtlinie (XXXX) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (COD/0299/COD) findet bei jedem Ernennungs-, Auswahl- oder Einstellungsverfahren für EFSI-Organe Anwendung.

Begründung

Die Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern ist auch für den EFSI-Rat von großer Bedeutung, da eine ausgeglichene Geschlechterverteilung positive Auswirkungen auf die Investitionsstruktur haben wird.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Gewährt wird die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Maßnahmen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele:

(2) Gewährt wird die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Alle betreffenden Maßnahmen müssen mit der Unionspolitik in Einklang stehen, zum Erreichen der Ziele der Europa-2020-Strategie beitragen und eines der folgenden allgemeinen Ziele verfolgen:

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation,

(b) Kapitalinvestitionen zur Unterstützung der Sozialpolitik, darunter soziale Dienstleistungen, allgemeine Bildung ab einem frühen Alter und berufliche Bildung, der Gesundheits- und Pflegesektor, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation, die Sozialwirtschaft und soziale Unternehmen;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales,

(d) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung, Soziales und öffentliche Dienstleistungen,

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ea) Investitionen mit hoher sozioökonomischer Rendite zur Förderung des langfristigen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Um Orientierungshilfen für die Auswahl von im Rahmen des EFSI förderfähigen Projekten zu geben, legt der Lenkungsrat in der strategischen Ausrichtung, den Leitlinien zur strategischen Portfoliostrukturierung und in den operationellen Grundsätzen und Verfahren, einschließlich der Investitionsgrundsätze, Bestimmungen in Bezug auf die beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen fest.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Projekte, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen.

(4) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Projekte, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen. Der EFSI kann auch für die Kofinanzierung von Projekten genutzt werden, die im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds förderfähig sind.

Begründung

Der EFSI sollte als ein Investitionsinstrument betrachtet werden, dass die bereits bestehenden Europäischen Strukturfonds ergänzt. Damit beide Instrumente optimale Wirkung entfalten können, sollte daher die Kofinanzierung zwischen EFSI und ESIF in beide Richtungen funktionieren. Insbesondere die Nutzung der im Rahmen des EFSI verfügbaren Finanzierungsinstrumente wie zum Beispiel Kredite kann dazu beitragen, eine Reihe von signifikanten Projekten im Rahmen der Strukturpolitik voranzubringen, die mangels öffentlicher Gelder blockiert waren.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

(1) Die Kommission und die EIB fördern mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis darf der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vorgreifen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen.

2. Die Kommission und die EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte und transparente Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

(3) Die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die EIB erstattet der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.

(1) Die EIB und der EFSI-Investitionsausschuss erstatten der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB- und EFSI-Finanzierungen und -Investitionen. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis. Der Bericht sollte auch eine detaillierte qualitative Bewertung der betroffenen Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 enthalten.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Bewertung des Beitrags zum Erreichen der Ziele der Union, insbesondere im Hinblick auf die Ziele der Europa-2020-Strategie in Bezug auf Beschäftigung, Bildung und Armutsverringerung;

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) Bewertung der Anzahl, Qualität und Nachhaltigkeit der geschaffenen Arbeitsplätze;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen und -Investitionen;

(d) Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen und -Investitionen und der erzielten Ergebnisse;

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission nimmt in den gemeinsamen Beschäftigungsbericht, der der Mitteilung der Kommission zum Jahreswachstumsbericht beigefügt wird, eine eingehende Bewertung der unmittelbaren Auswirkungen der EFSI-finanzierten Investitionen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie eine Analyse der Ausstrahlungseffekte derartiger Investitionen auf die Beschäftigung in Europa auf.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI;

(a) veröffentlicht die EIB einen ausführlichen Bericht über die Funktionsweise des EFSI und dessen Ergebnisse im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung;

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor.

(5) Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine umfassende Qualitätsbeurteilung zur Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor, in der sie die tatsächlichen sozioökonomischen Auswirkungen dieses besonderen strategischen Plans bewertet.

Begründung

Nach drei Jahren sollte eine Gesamtbewertung des EFSI durchgeführt werden, um beurteilen zu können, ob er seine Ziele als auf kurze Zeit angelegtes Notfallinstrument erfüllt hat.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer unter die EU-Garantie fallenden Maßnahme den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte, unterrichtet sie umgehend das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.

(1) Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer unter die EU-Garantie fallenden Maßnahme den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Betrug, Korruption, Geldwäsche oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte, unterrichtet sie umgehend das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.

VERFAHREN

Titel

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD)

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

28.1.2015

ECON

28.1.2015

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

28.1.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Danuta Jazłowiecka

28.1.2015

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschusssitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

9.3.2015

Prüfung im Ausschuss

29.1.2015

5.3.2015

24.3.2015

 

Datum der Annahme

1.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

6

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Enrique Calvet Chambon, Martina Dlabajová, Arne Gericke, Marian Harkin, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Zdzisław Krasnodębski, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Romana Tomc, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniela Aiuto, Georges Bach, Elmar Brok, Sergio Gutiérrez Prieto, Joachim Schuster, Neoklis Sylikiotis, Ivo Vajgl

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eleonora Evi, Massimo Paolucci

AD 1057679 ENVI

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (15.4.2015)

für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
(COM(2015)0010 – C8‑0007/2015 – 2015/0009(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Miriam Dalli

KURZE BEGRÜNDUNG

In der Begründung des Vorschlags der Kommission für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen wird zur Kenntnis genommen, dass infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise das Investitionsniveau in der EU seit seinem Höchststand von 2007 um etwa 15 % gesunken ist. Dies wirkt sich folglich nachteilig auf die Belebung der Konjunktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit aus. Ferner wird in dem Vorschlag betont, dass es angesichts dieser Investitionslücke fraglich ist, ob die in der Strategie „Europa 2020“ formulierten Ziele erreicht werden können.

Die Verfasserin der Stellungnahme weist darauf hin, dass die Strategie „Europa 2020“ die Wachstumsstrategie der Union für dieses Jahrzehnt ist, mit der die EU zu einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft werden will. Durch diese drei sich gegenseitig verstärkenden Prioritäten sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten eine hohe Beschäftigungs- und Produktivitätsquote sowie einen hohen Grad an sozialem Zusammenhalt erreichen können. Die Union hat sich in der Strategie „Europa 2020“ konkret fünf ehrgeizige und bis 2020 zu verwirklichende Ziele in den Bereichen Beschäftigung, Innovation, Bildung, soziale Eingliederung, Klima und Energie gesetzt. Daher müssen diese Ziele unbedingt auch im EFSI auf angemessene und zufriedenstellende Weise angegangen werden.

Heutzutage sind Investitionen das mächtigste Instrument, mit dem die Union ihre Wirtschaft umfassend überarbeiten und modernisieren kann, und sie sorgen gleichzeitig in der EU für sozialen und territorialen Zusammenhalt. Es ist nicht nur die Menge der Investitionen wichtig, sondern auch wie und wo die Mittel investiert werden. Leider wurde der Schwerpunkt zu stark auf Sparmaßnahmen und nicht genug auf Maßnahmen zur Anregung des Wachstums gelegt. Sowohl die privaten als auch die öffentlichen Investitionen haben am stärksten unter diesen Fehlkalkulationen gelitten und sind auf ein Niveau gesunken, das zu niedrig ist, um einen Wiederaufschwung und das Wachstum von morgen zu stützen. Daher muss die Wirtschaft durch die politischen Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene von ihrem aktuellen düsteren Kurs abgebracht und der Weg zu einem höheren Wachstum eingeschlagen werden, auf dem die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen der Union mit gleicher Kraft und Entschlossenheit angegangen werden können.

Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Überzeugung, dass der EFSI-Vorschlag die Gelegenheit bietet, die dringend benötigten Strukturreformen umzusetzen, die uns dabei helfen können, unsere Wirtschaft in eine nachhaltigere und ressourceneffizientere Wirtschaft zu verwandeln. Dies könnte unsere Chance sein, in den Bereichen Umwelt und Gesundheit Innovationen und Forschung und Entwicklung stärker zu unterstützen, indem gezielter Mittel für die Entwicklung von Technologien – auch für solche in der Demonstrationsphase – zur Verfügung gestellt werden.

Die Vision der Verfasserin der Stellungnahme umfasst Folgendes:

1.  eine gemeinsame Infrastruktur auf der Grundlage einer eindeutigen politischen Zusage, in der Technologien im Bereich erneuerbarer Energiequellen und Investitionen in Energiequellen mit niedrigem CO2-Ausstoß in den Vordergrund gerückt werden, die ein umfangreiches Investitionsprogramm zur Modernisierung und Aktualisierung unserer Stromerzeugungskapazitäten und Stromnetze umfasst, ein neues verbindliches Ziel für Energieverbundnetze zwischen den Mitgliedstaaten festlegt, europäische Supernetze schafft und neue Speicherlösungen und Gas-Hubs zur Sicherung unserer Energieversorgung entwickelt,

2.  eine Energieunion, die einem nachhaltigen, ressourceneffizienten und klimaresistenten Wirtschaftswachstum oberste Priorität einräumt, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrien und Volkswirtschaften fördert und auf den langfristigen sozioökonomischen und ökologischen Vorteilen der Verringerung der Treibhausgasemissionen, des Umweltschutzes und der Abfallbewirtschaftung beruht,

3.  ein bahnbrechendes Mobilitätskonzept, mit dem der ökologische Fußabdruck unserer Verkehrssysteme verringert, für mehr Öko-Innovation im Verkehrssektor gesorgt, die Emissionen von Fahrzeugen gesenkt, der Verbrauch erneuerbarer Kraftstoffe gefördert und in saubere öffentliche Verkehrsmittel, die Elektromobilität sowie nachhaltige Alternativen für Schwerlastfahrzeuge und für den Seeverkehr investiert wird,

4.  das allgemeine Ziel der Verwirklichung dieser Teilziele bei gleichzeitiger Gewährleistung eines starken sozialen Aspekts im Investitionsprogramm durch die Aufnahme der beiden entscheidenden Elemente Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltiges Wachstum in den Übergang zum neuen Energiemodell.

In diesem Zusammenhang ist die Verfasserin der Stellungnahme der Ansicht, dass der EFSI die Chance bieten kann, nicht nur erneut das Wachstum anzukurbeln und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, sondern gleichzeitig die entscheidenden Probleme des 21. Jahrhunderts zu bewältigen, wie den globalen Wettbewerb und die Nachhaltigkeit, die Bekämpfung des Klimawandels und die Umsetzung der Energiewende, durch die unsere Wirtschaft dekarbonisiert wird. Dies muss in Übereinstimmung mit der Strategie „Europa 2020“ und dem Energie- und Klimapaket 2030 der EU erfolgen. Daher müssen wir unsere Investitionsstrategie auf unsere Vision des Europas, das wir aufbauen wollen, ausrichten.

Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Ansicht, dass der Übergang zu einer nachhaltigen, ressourceneffizienten und dekarbonisierten Wirtschaft die oberste Priorität und das wichtigste politische Ziel für die künftige Entwicklung der Union ist. Es ist eine enorme Herausforderung, doch es gibt keine Alternativen. Wenn wir unsere Wirtschaft erfolgreich umstellen wollen, werden über Jahre hinweg ehrgeizige Investitionen benötigt. Schlecht durchdachte Investitionen werden die Union jedoch nicht wieder auf Kurs bringen. Die Investitionschancen des EFSI müssen in diese entscheidenden Prioritätsbereiche der EU gelenkt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht die federführenden Ausschüsse, den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013

über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen bedingten Teufelskreis zu durchbrechen. Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Finanzpolitik sind notwendige Voraussetzungen für die Investitionsförderung. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können sie gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung zu einer Trendwende beitragen und eine Entwicklung in Gang setzen, bei der Investitionsprojekte Beschäftigung und Nachfrage fördern helfen und einen nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken.

(2) Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen bedingten Teufelskreis zu durchbrechen. Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Finanzpolitik sind notwendige Voraussetzungen für die Verbesserung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und für die Investitionsförderung. Europa muss sich darauf konzentrieren, den Verwaltungsaufwand sowie die Verwaltungslast für die Unternehmen zu verringern, den Binnenmarkt für Investitionen zu öffnen und dafür zu sorgen, dass die Finanzmärkte die für die Finanzierung privater Investitionen erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen können. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können sie gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung zu einer Trendwende beitragen und eine Entwicklung in Gang setzen, bei der Investitionsprojekte Beschäftigung und Nachfrage fördern helfen und einen nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der EFSI muss eine allgemeine Strategie zur Verbesserung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und zur Investitionsförderung ergänzen. Strukturreformen, eine verantwortungsvolle Fiskalpolitik und eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften sind Voraussetzungen für die Verbesserung des Umfelds für private Investitionen in Europa.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“, die den Weg zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen. Auch die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) hat – u. a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 – ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf der Union Rechnung getragen und die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und in die Finanzierung tragfähiger Investitionsprojekte gelenkt wird, sind darüber hinaus aber noch weitere Maßnahmen erforderlich.

(4) Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union trotz Initiativen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“, die den Weg zu einem intelligenten, umweltverträglichen und sozial integrativen Wachstum weisen, nicht genug Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen. Die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) hat – u. a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 – ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf der Union Rechnung getragen und die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und in die Finanzierung tragfähiger und umweltverträglicher Investitionsprojekte gelenkt wird, sind darüber hinaus aber noch weitere Maßnahmen erforderlich.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Wirksamkeit der Wiederankurbelung der Investitionen muss auch anhand ihrer Fähigkeit bewertet werden, private Investoren wieder zur langfristigen Finanzierung der Wirtschaft zu bewegen, da derzeit ein Großteil der privaten Ersparnisse in der EU (ca. 16 000 Mrd. EUR) vorrangig kurzfristig und oft außerhalb der Union investiert wird.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, zur Beseitigung der Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beizutragen, indem der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum anzuregen. Dem verbesserten Zugang zu Finanzmitteln soll zugunsten kleiner und mittlerer sowie genossenschaftlicher Unternehmen Priorität eingeräumt werden. Von dem verbesserten Zugang sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten, profitieren. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa durch den EFSI sollte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie – durch den Übergang zu einer nachhaltigen und digitalen Kreislaufwirtschaft – zur Energie- und Ressourceneffizienz in der Union beitragen.

Begründung

Diese ehrgeizigen Investitionen der EU müssen auf die dringend benötigten Strukturreformen abzielen, damit unsere Wirtschaft zu einer nachhaltigeren Wirtschaft wird und die Industriekapazitäten, die KMU und die Kleinstunternehmen der Union wieder gestärkt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Mehrwert und dem großen Potenzial fördern, dauerhafte und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und die politischen Ziele der Union zu verwirklichen, insbesondere die Ziele der Union in den Bereichen Energie, Klima und Effizienz nach der Strategie „Europa 2020“ und dem Rahmen für die Energie- und Klimapolitik bis 2030 sowie ihre Ziele für eine nachhaltige Entwicklung und eine Innovationsunion mit besonderem Schwerpunkt auf der Forschung und Innovation im Bereich Gesundheit und der Entwicklung neuer Arzneimittel. Der EFSI sollte zum Wandel hin zu einer umweltverträglichen, nachhaltigen und ressourceneffizienten Wirtschaft beitragen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Unionsweit benötigen viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Midcaps Hilfe bei der Erschließung von Marktfinanzierungen, was insbesondere für risikoreichere Investitionen gilt. Diesen Unternehmen sollte der EFSI bei der Überwindung von Kapitalengpässen helfen, indem er der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „EIF“) direkte und indirekte Eigenkapitaleinschüsse ermöglicht und die Bereitstellung von Garantien für erstklassige Kreditverbriefungen sowie anderer Produkte, die gemäß den Zielen des EFSI zur Verfügung gestellt werden, gestattet.

(12) Unionsweit benötigen viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Midcaps Hilfe bei der Erschließung von Marktfinanzierungen, was insbesondere für risikoreichere Investitionen gilt. Dies gilt insbesondere für Unternehmen im ländlichen Raum, wo wirtschaftliches Wachstum und Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen dringend benötigt werden. Diesen Unternehmen sollte der EFSI bei der Überwindung von Kapitalengpässen helfen, indem er der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „EIF“) direkte und indirekte Eigenkapitaleinschüsse ermöglicht und die Bereitstellung von Garantien für erstklassige Kreditverbriefungen sowie anderer Produkte, die gemäß den Zielen des EFSI zur Verfügung gestellt werden, gestattet.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Der EFSI sollte bei der EIB angesiedelt werden, um deren Erfahrung und erwiesene Sachkenntnis zu nutzen und zu gewährleisten, dass die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen so rasch wie möglich positive Ergebnisse zeigen. Um sich die Erfahrungen des EIF in diesem Bereich zunutze zu machen, sollte der EFSI Finanzmittel für kleine und mittlere Unternehmen und für Midcaps über den EIF bereitstellen.

(13) Der EFSI sollte bei der EIB angesiedelt werden, um deren Erfahrung und erwiesene Sachkenntnis zu nutzen und zu gewährleisten, dass die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen so rasch wie möglich positive Ergebnisse zeigen. Um sich die Erfahrungen des EIF in diesem Bereich zunutze zu machen, sollte der EFSI Finanzmittel für kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere im ländlichen Raum, und für kleine Midcaps über den EIF bereitstellen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI ein breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen.

(14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichen, nachhaltigen, ökologischen und wirtschaftlichen Nutzen abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um umwelt- und sozialverträgliche Projekte handeln, die die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum, die Nachhaltigkeit, die Ressourcen- und Energieeffizienz, Innovationen und neue Technologien im Bereich Gesundheit, die umweltverträgliche Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit fördern. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI eine breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Bei der Auswahl der Projekte, die für eine Unterstützung durch den EFSI in Frage kommen, ist der Energieeffizienz besonders Rechnung zu tragen, damit Projekte im Bereich der Energieeffizienz in einem fairen Wettbewerb mit Projekten stehen, die dem Ausbau der Energieversorgung oder der Entwicklung neuer Infrastrukturen dienen. Vor allem Projekte im Bereich der Energieeffizienz und der Nachfragesteuerung sind in Bezug auf die Kosten-Nutzen-Analyse gleichberechtigt mit Projekten im Bereich der Energieversorgung zu behandeln.

Begründung

In der Mitteilung vom 25.2.2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080) wird betont, dass „hinsichtlich der Energieeffizienz ein Umdenken erforderlich [ist]: Wir müssen sie ebenfalls als Energiequelle betrachten, deren Wert dem der eingesparten Energie entspricht. Bei der Überprüfung der Marktorganisation wird die Kommission sicherstellen, dass der Energieeffizienz und der nachfrageseitigen Steuerung die gleiche Bedeutung zukommt wie der Erzeugungskapazität“.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, auch in den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Ländern. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

(15) Der EFSI sollte auf umwelt- und sozialverträgliche Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern und gleichzeitig auch in den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Ländern sowie in anderen benachteiligten Gebieten Europas, die im ländlichen Raum liegen, eine besondere Rolle bei der Förderung von Investitionen spielen. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

Änderungsantrag   13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen.

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche, soziale, ökologische und technische Tragfähigkeit erwartet wird, die ausreichend ausgereift sind und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen, d. h. hochwertige Arbeitsplätze schaffen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß fördern und den sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union unterstützen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Der EFSI muss auch auf innovative und maßgebliche Investitionsprojekte für die Zukunft der Europäischen Union und ihrer Bürger in zahlreichen zukunftsorientierten Bereichen ausgerichtet sein, die nicht genügend genutzt werden und zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, wie neue Energiequellen, der Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die umweltverträgliche Wirtschaft und die blaue Wirtschaft.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des jeweiligen Investitionsprojekts verfügen. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des jeweiligen Projekts betreffend öffentliche oder private Investitionen in die umweltverträgliche Kreislaufwirtschaft verfügen und auf die Umweltverträglichkeit der Projekte achten. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI und der politischen Ziele der Europäischen Union überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Der Lenkungsrat des EFSI ist dem Europäischen Parlament gegenüber für seine Entscheidungen rechenschaftspflichtig. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten mit hohem ökologischen und sozialen Mehrwert in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und kleine Midcaps ermöglichen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um eine weitere Mittelaufstockung des EFSI zu ermöglichen, sollten sich bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien auch Dritte am EFSI beteiligen können, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der Union. Dritte können ihren Beitrag direkt an den EFSI leisten und in die Leitungsstruktur des Fonds eingebunden werden.

 

(19) Um eine weitere Mittelaufstockung des EFSI zu ermöglichen, sollten sich bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien auch Dritte am EFSI beteiligen können, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der Union.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Die Verfahren für die Umsetzung des EFSI und das formelle Engagement der Mitgliedstaaten spielen eine entscheidende Rolle für seinen Erfolg, es ist jedoch auch sicherzustellen, dass anhand objektiver Kriterien und ungeachtet der nationalen Herkunft die besten Projekte ausgewählt werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Verwaltung der vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen sollte nach den EIB-eigenen Vorschriften und Verfahren (einschließlich angemessener Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung) sowie nach den für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Rechnungshof geltenden einschlägigen Vorschriften und Verfahren einschließlich der zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Dreiervereinbarung erfolgen.

(24) Die Verwaltung der vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen sollte nach den EIB-eigenen Vorschriften und Verfahren (einschließlich angemessener Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung für die horizontalen und sektorbezogenen Strategien) sowie nach den für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Rechnungshof geltenden einschlägigen Vorschriften und Verfahren einschließlich der zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Dreiervereinbarung erfolgen.

Begründung

Dieser Zusatz ist erforderlich, um klarzustellen, dass die Strategien der EIB, beispielsweise in den Bereichen der Verkehrs-, Energie- oder Klimapolitik, im Rahmen des EFSI eingehalten werden sollten, da sich die EIB verpflichtet, ihr normales Projektbewertungsverfahren auf jedes Projekt anzuwenden, das anschließend aus dem EFSI finanziert wird.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die EIB sollte die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Tragfähigkeit beitragen.

(25) Die EIB sollte die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf die Relevanz, die Ergebnisse und die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Projekte bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit beitragen. In den Folgenabschätzungen ist auch der Ressourceneffizienz der Projekte Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen.

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen, die insbesondere auf die Bedürfnisse von KMU zugeschnitten ist.

Änderungsantrag   21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden.

(29) Der Beitrag aus dem Unionshaushalt zum EU-Haushaltsgarantiefonds wird vom Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren bis 2020 schrittweise genehmigt. Dazu sollte die Haushaltsbehörde gegebenenfalls alle verfügbaren Flexibilitätsmechanismen und die einschlägigen Bestimmungen der MFR-Verordnung für die Jahre 2014–2020 nutzen.

__________________

 

2 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

 

3 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

 

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Auch die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene damit begonnen, für Projekte von nationaler Bedeutung solche Verzeichnisse einzurichten und zu fördern. Die von Kommission und EIB zusammengestellten Informationen sollten auch Links zu den begleitenden nationalen Projektverzeichnissen enthalten.

(32) Auch die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene damit begonnen, für ökologisch innovative Projekte von nationaler Bedeutung solche Verzeichnisse einzurichten und zu fördern. Die von Kommission und EIB zusammengestellten Informationen sollten auch Links zu den begleitenden nationalen Projektverzeichnissen enthalten.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Auch wenn die im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten Projekte von der EIB zur Bestimmung und Auswahl der vom EFSI zu fördernden Projekte genutzt werden können, sollte das Verzeichnis prinzipiell doch dazu dienen, unionsweit Projekte zu ermitteln. Darunter fallen solche, die entweder zur Gänze vom privaten Sektor oder mit Unterstützung anderer auf europäischer oder nationaler Ebene angesiedelter Instrumente finanziert werden können. Zwar sollte der EFSI die im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten Projekte fördern können, doch sollte eine Aufnahme in die Liste nicht automatisch auch eine EFSI-Förderung bedeuten und sollte es dem EFSI freistehen, auch nicht auf der Liste aufgeführte Projekte auszuwählen und zu fördern.

(33) Auch wenn die im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten Projekte von der EIB zur Bestimmung und Auswahl der vom EFSI zu fördernden umweltverträglichen Projekte genutzt werden können, sollte das Verzeichnis prinzipiell doch dazu dienen, unionsweit umweltverträgliche Projekte zu ermitteln. Darunter fallen solche, die entweder zur Gänze vom privaten Sektor oder mit Unterstützung anderer auf europäischer oder nationaler Ebene angesiedelter Instrumente finanziert werden können. Zwar sollte der EFSI die im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten umweltverträglichen Projekte fördern können, doch sollte eine Aufnahme in die Liste nicht automatisch auch eine EFSI-Förderung bedeuten und es sollte dem EFSI freistehen, auch nicht auf der Liste aufgeführte Projekte auszuwählen und zu fördern.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Bei der Auswahl der durch den EFSI zu unterstützenden Projekte ist Projekten mit ressourceneffizienten Lösungen Priorität einzuräumen. Es dürfen keine Projekte finanziert werden, die einen hohen CO2-Ausstoß aufweisen oder ressourcenintensiv sind.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33b) Unter Berücksichtigung der Berechnungen der Kommission zu dem Bedarf an Investitionen in Höhe von 142 Mrd. EUR für Infrastrukturen für die Übertragung, für Offshore-Netze und für intelligente Stromnetze sind insbesondere Projekte zu unterstützen, die dazu beitragen, diesen Bedarf zu erfüllen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a) Da für den EFSI erhebliche Beträge aus dem Unionshaushalt umgewidmet werden, sollte das Parlament das Recht haben, das für den Unionshaushalt zuständige Kommissionsmitglied vor das Parlament zu laden, um über die Verwendung des Unionshaushalts, insbesondere im Hinblick auf die Leistung und die mit den Ausgaben erzielten Ergebnisse, Kontrolle auszuüben.

Begründung

Das für den Haushalt zuständige Kommissionsmitglied und der Rechnungshof haben gefordert, dass die Art und Weise, wie die EU-Organe mit dem Haushalt der EU umgehen, geändert wird und dass insbesondere der Rechenschaftspflicht eine größere Bedeutung beigemessen und der Schwerpunkt auf die Leistung und die Ergebnisse der Ausgaben gelegt wird. Daher muss das Parlament die Kontrolle über diese Aspekte ausüben und das Kommissionsmitglied zur Rechenschaft ziehen. Das Kontrollrecht sollte nur für das Kommissionsmitglied gelten, damit die Unabhängigkeit der Steuerung des EFSI gewährleistet ist.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission schließt mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“).

Die Kommission schließt mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“), die umweltverträglich sind.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB umwelt- und sozialverträgliche Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“). Die durch den EFSI unterstützen Investitionen müssen vorrangig in neue und innovative Quellen des Wachstums fließen und den Übergang der europäischen Wirtschaft zu einer wahrhaft nachhaltigen Wirtschaft ermöglichen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, sowie Einrichtungen des privaten Sektors.

(2) Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, sowie Einrichtungen des privaten Sektors. Die Mitgliedstaaten und andere Dritte können nicht an der Leitungsstruktur des EFSI teilnehmen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

 

Begriffsbestimmungen

 

Für die Zwecke nur dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

(a) „nationale Förderbanken oder ‑institutionen“ juristische Personen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Finanztätigkeiten ausüben und denen von einem Mitgliedstaat – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von öffentlichen Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;

 

(b) „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

 

(c) „Midcaps“ juristische Personen, die bis zu 3000 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass klar zwischen EFSI-geförderten Maßnahmen und anderen Maßnahmen der EIB zu unterscheiden ist.

In der EFSI-Vereinbarung ist festgelegt, dass klar zwischen EFSI-geförderten Maßnahmen und anderen Maßnahmen der EIB zu unterscheiden ist. Diese Komplementarität ist durch den Lenkungsrat auf der Grundlage des Risikoprofils des EFSI und der Erfüllung der politischen Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu gewährleisten.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In der EFSI-Vereinbarung sind spezifische und messbare Kriterien für die Bewertung des Beitrags der Projekte zu den allgemeinen politischen Zielen nach Artikel 5 Absatz 2 enthalten.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts.

(2) Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor, ohne jedoch für zusätzliche Bürokratie zu sorgen oder andere Systeme einzuführen. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen, indem sie nachhaltigen Projekten mit niedrigem CO2-Ausschoß in den Bereichen Energie, Verkehr und Ressourceneffizienz Priorität einräumt, und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts. Die EIAH ist strukturiert, damit sie als Vermittler agieren und die Verfahrensbedürfnisse von KMU erfüllen kann.

Begründung

Die EIAH sollte ein besonderes Augenmerk auf Projekte legen, die den Zielen der EU in den Bereichen Energie, Klima und Nachhaltigkeit entsprechen. In diesem Zusammenhang weisen die Energie und die Ressourceneffizienz das größte Potenzial für zahlreiche Vorteile für die EU auf: größtes Potenzial für die Senkung der Kosten (Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Bereiche), Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze, ausgezeichnete Kosteneffizienz und bessere Resilienz der EU und Unterstützung der KMU durch verbesserte Energie- und Ressourcensicherheit.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Erreichung dieses Ziels greift die EIAH auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurück.

Zur Erreichung dieses Ziels greift die EIAH auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler und regionaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurück und geht geeignete Partnerschaften auf der Ebene der Mitgliedstaaten ein.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wird ein Mitgliedstaat Vertragspartei der EFSI-Vereinbarung, kann er seinen Beitrag insbesondere in Form von Barmitteln oder einer für die EIB akzeptablen Garantie leisten. Andere Dritte können ihren Beitrag nur in Form von Barmitteln leisten.

(3) Wird ein Mitgliedstaat Vertragspartei der EFSI-Vereinbarung, kann er seinen Beitrag insbesondere in Form von Barmitteln oder einer für die EIB akzeptablen Garantie leisten. Andere Dritte können ihren Beitrag nur in Form von Barmitteln leisten. Die Beiträge der Mitgliedstaaten unterliegen allen geltenden Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der in Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI. Der Lenkungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

(1) In der EFSI-Vereinbarung ist festgelegt, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich des Risikoprofils des EFSI und der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, damit der EFSI die normalen Tätigkeiten der EIB ergänzt und die Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 2 sowie die Ziele des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts gemäß dem EU-Vertrag verwirklicht werden. Der Lenkungsrat arbeitet auf uneingeschränkt transparente Weise und wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Solange der EFSI nur von der Union und der EIB alimentiert wird, wird die Zahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat anhand der Höhe der jeweiligen Beiträge in Form von Barmitteln oder Garantien bestimmt.

Die Zahl der Mitglieder im Lenkungsrat wird auf die EIB und die Kommission aufgeteilt.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor werden auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der EIB vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor werden auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der EIB vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren und einen Gesamtzeitraum von höchstens sechs Jahren ernannt. Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor werden im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ernannt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Maßnahmen anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 unabhängig von ihrem geografischen Standort zu genehmigen.

(5) In der EFSI-Vereinbarung ist für den EFSI ein Investitionsausschuss vorgesehen, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Maßnahmen anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 auf uneingeschränkt transparente und rechenschaftspflichtige Weise unabhängig von ihrem geografischen Standort zu genehmigen. Der Investitionsausschuss überprüft ferner die Umweltverträglichkeit der Projekte.

Begründung

Für die Entwicklung von Investitionsstrategien und -leitlinien und für die Auswahl der Projekte sollten uneingeschränkte Transparenz und Rechenschaftspflicht sichergestellt werden, um die Qualität der Projekte zu verbessern und für Eigenverantwortung und eine reibungslose Umsetzung zu sorgen. Alle einschlägigen Informationen und Bewertungen für jedes Projekt sollten offengelegt werden.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten und mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten allgemeinen Zielen. Sie werden vom Lenkungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Verfahren für eine nur einmal verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt. Es ist sicherzustellen, dass die Projektauswahl auf der Grundlage der EIB-Grundsätze sowie einer Reihe von Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfolgt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Verwaltung der vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen sollte nach den EIB-eigenen Vorschriften und Verfahren und unter Berücksichtigung ihrer horizontalen und sektorbezogenen Strategien erfolgen.

 

Begründung

Dieser Zusatz ist erforderlich, um klarzustellen, dass alle Strategien der EIB, beispielsweise in den Bereichen Verkehrs-, Energie oder Klimapolitik, im Rahmen des EFSI eingehalten werden sollten. Dies ist recht logisch, da sich die EIB verpflichtet, ihr normales Projektbewertungsverfahren auf jedes Projekt anzuwenden, das anschließend aus dem EFSI finanziert wird.

Änderungsantrag   42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Gewährt wird die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Maßnahmen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele:

(2) Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen zur Förderung des Übergangs zu einer intelligenten, nachhaltigen und dekarbonisierten Kreislaufwirtschaft gewährt, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Maßnahmen sind wirtschaftlich tragfähig sowie umwelt- und sozialverträglich, stehen mit der Unionspolitik, den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung gemäß dem Vertrag von Lissabon, den Energie- und Klimazielen der Union sowie der Wachstumsstrategie „Europa 2020“ in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele:

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Infrastrukturentwicklung, u. a. in den Bereichen Verkehr (insbesondere in Industriezentren), Energie (insbesondere Energieverbundnetze) und digitale Infrastruktur,

(a) Entwicklung einer nachhaltigen und energieeffizienten Infrastruktur mit niedrigem CO2-Ausstoß, die den langfristigen klima-, energie- und umweltpolitischen Zielen der EU entspricht, u. a. in den Bereichen Verkehr (insbesondere nachhaltige Verkehrsmittel, Elektromobilität, umweltfreundliche Lösungen in Industriezentren, Städten und entlegenen Gebieten und Nutzung alternativer Verkehrsinfrastrukturen mit niedrigem CO2-Austoß), Energie (insbesondere innergemeinschaftliche Energieverbundnetze, intelligente Stromnetze, intelligente Zähler, Speicherkapazitäten für Strom- und Gasenergie zur Verringerung der Energieabhängigkeit) und digitale Infrastruktur,

Änderungsantrag   44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation,

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, in innovative Gesundheitslösungen wie elektronische Gesundheitsdienste und neue, wirksame Arzneimittel, in Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere neue Arten von Technologien im Bereich erneuerbarer Energiequellen und von Technologien mit niedrigem CO2-Ausstoß sowie alternative Kraftstoffe, in Projekte, die sich noch in der Demonstrations- oder Pilotphase befinden, in Öko-Innovationen und in Informations- und Kommunikationstechnologie,

Änderungsantrag   45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Ausbau erneuerbarer Energien und Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz,

(c) Entwicklung und Ausbau der Energie aus erneuerbaren Quellen, der Technologien für Energiequellen mit niedrigem CO2-Ausstoß und der Maßnahmen für Ressourceneffizienz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, stärkere Unterstützung für Energieeffizienzprojekte, insbesondere für nachfrageseitige Lösungen und für die umfassende, energieeffiziente Sanierung von Gebäuden,

Änderungsantrag   46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales,

(d) nachhaltige Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen und biologische Vielfalt in Übereinstimmung mit dem 7. Umweltaktionsprogramm sowie in den Bereichen Ressourceneffizienz, Abfallminderung, Wasserwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums, Stadtentwicklung, nachhaltige städtische Mobilität und Sozialwirtschaft,

Änderungsantrag47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) innovative Investitionen in Bereiche, die nicht genügend genutzt werden, wie neue Energiequellen, der Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die umweltverträgliche Wirtschaft,

 

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus soll die EU-Garantie für Fördermaßnahmen der EIB zugunsten zweckgebundener Investitionsplattformen und nationaler Förderbanken bereitgestellt werden, deren Investitionsobjekte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall legt der Lenkungsrat Grundsätze für förderfähige Investitionsplattformen fest.

Darüber hinaus soll die EU-Garantie für Fördermaßnahmen der EIB zugunsten zweckgebundener Investitionsplattformen und nationaler und regionaler Förderbanken bereitgestellt werden, deren Investitionsobjekte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

 

Um die Energieeffizienz als eigene Energiequelle zu behandeln, wird die EU-Garantie außerdem nur für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährt, wenn in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Kriterien gemäß Anhang Ia (neu) ein Vergleich zwischen Energieeffizienz und Nachfragesteuerung auf der einen Seite und der Schaffung neuer Kapazitäten auf der anderen Seite bei gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen durchgeführt wird, wann immer es technisch machbar ist, wobei vertretbaren dringenden und außergewöhnlichen Erwägungen der Energieversorgungssicherheit Rechnung zu tragen ist.

Begründung

In der Mitteilung vom 25.2.2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080) wird betont, dass „hinsichtlich der Energieeffizienz ein Umdenken erforderlich [ist]: Wir müssen sie ebenfalls als Energiequelle betrachten, deren Wert dem der eingesparten Energie entspricht. Bei der Überprüfung der Marktorganisation wird die Kommission sicherstellen, dass der Energieeffizienz und der nachfrageseitigen Steuerung die gleiche Bedeutung zukommt wie der Erzeugungskapazität“. Dies muss in den Anforderungen für die Gewährung der EU-Garantie widergespiegelt werden.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die EU-Garantie kann mit bestehenden EU-Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden oder diese ergänzen, beschleunigen oder verstärken.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zu den betroffenen Maßnahmen gehören nicht:

 

(a) die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken,

 

(b) die Investition in Flughafeninfrastrukturen, es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet,

 

(c) die Investition in Kohle- oder Ölinfrastrukturen,

 

(d) die Investition in neue Autobahnen oder neue Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren.

Begründung

Einige spezifische risikoreiche und kontroverse Sektoren sollten nicht mit Mitteln der Steuerzahler aus dem EFSI unterstützt werden. Die Buchstaben a und b entsprechen der Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Verordnung (EU) Nr. 1301/2013). Die Buchstaben c und d entsprechen sehr kohlenstoffintensiven Investitionen, die gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) zu den risikoreichsten Investitionen gehören.

Änderungsantrag   51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet des Artikels 5 wird der Zielbetrag schrittweise durch Mittel für Verpflichtungen für den Garantiefonds erreicht, die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen werden, wobei alle im Rahmen der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (insbesondere die Artikel 11, 13 und 14) verfügbaren Mittel berücksichtigt werden, oder – falls notwendig und als letztes Mittel in vollem Einklang mit den Nummern 17 und 18 der IIV vom 2. Dezember 2013 – durch die Möglichkeit, Mittel aus mehrjährigen Programmen unter der Teilrubrik 1A umzuschichten, wenn sich herausstellt, dass diese Programme ihre Mittel nicht ausgeschöpft haben. Die Finanzierung des Garantiefonds wird hinsichtlich der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung/-überarbeitung des MFR 2014–2020 überprüft, die gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 spätestens Ende 2016 beginnen soll.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 7 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) wird jeder etwaige Überschuss mit einer einzigen Zahlung einer speziellen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union des Jahres n+1 zugewiesen;

(a) wird jeder etwaige Überschuss mit einer einzigen Zahlung einer speziellen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union des Jahres n+1 zugewiesen und auf Programme umgeschichtet, deren Finanzausstattung unter Umständen entsprechend der Regelung in Absatz 5a (neu) vermindert wurde, um den Garantiefonds zu finanzieren, damit diese Verluste ausgeglichen werden;

Änderungsantrag   53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger umwelt- und sozialverträglicher Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greif der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor, darin sollte jedoch angegeben werden, ob die vorgeschlagenen Projekte in Übereinstimmung mit den Zielen und Kriterien nach Artikel 5 durch den EU-Garantiefonds gefördert werden können.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen.

(2) Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die umwelt- und sozialverträglich sind und wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen. Die Kommission und die EIB sorgen dafür, dass die verschiedenen in Artikel 5 Absatz 2 genannten politischen Ziele der Union mit Blick auf die ausgewählten Projekte und Investitionen auf gerechte und wirksame Weise verfolgt werden.

Begründung

Gemäß Artikel 3 werden die strategische Ausrichtung, die Portfoliostrukturierung und die Investitionspolitik auf einen Lenkungsrat übertragen, der durch einen Investitionsausschuss unterstützt wird. Damit für Transparenz, Rechenschaftspflicht und die strategische Nutzung der Ressourcen gesorgt ist, müssen die Informationen über aktuelle und künftige Investitionen regelmäßige mit ausführlichen Informationen dazu aktualisiert werden, wie jedes der politischen Ziele der EU gemäß Artikel 5 Absatz 2 umgesetzt und finanziell unterstützt wird.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Projekte betreffend Investitionen in die umweltverträgliche Kreislaufwirtschaft in ihrem Land.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form;

(b) Bewertung des wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Mehrwerts einschließlich Indikatoren zur Messung der effizienten Ressourcennutzung, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen in aggregierter Form;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Bewertung der Komplementarität des EFSI hinsichtlich der normalen Tätigkeiten der EIB;

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Das für den Unionshaushalt zuständige Kommissionsmitglied nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zur Verwendung der EU-Finanzmittel im EFSI teil.

Begründung

Da für den EFSI erhebliche Beträge aus dem Unionshaushalt umgewidmet werden, sollte das Parlament das Recht haben, das für den Unionshaushalt zuständige Kommissionsmitglied vor das Parlament zu laden, um über die Verwendung des Unionshaushalts, insbesondere im Hinblick auf die Leistung und die mit den Ausgaben erzielten Ergebnisse, Kontrolle auszuüben.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen und deren Beitrag zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele.

Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen und deren Beitrag zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele und Kriterien.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EU-Garantie und die in ihrem Rahmen geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem Gesamthaushaltsplan der Union gutzuschreiben sind, werden vom Rechnungshof geprüft.

Die externe Prüfung der im Einklang mit der EFSI-Verordnung durchgeführten Aktivitäten wird vom Europäischen Rechnungshof im Einklang mit Artikel 287 AEUV durchgeführt.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013

Artikel 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Die Finanzierung aus dem Unionshaushalt sollte nicht über Mittel aus dem Programm „Horizont 2020“ und der Fazilität „Connecting Europe“ erfolgen, sondern über Mittel der Strukturfonds.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 19

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013

 

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 29 942 259 000 EUR(*) zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

 

a) Verkehrssektor: 23 550 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;

 

b) Telekommunikationssektor: 1 041 602 000 EUR;

 

c) Energiesektor: 5 350 075 000 EUR.

 

Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 1311/2013(*) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.

 

(*) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 vom 20.12.2013, S. 884).“

 

Begründung

Die Finanzierung aus dem Unionshaushalt sollte nicht über Mittel aus dem Programm „Horizont 2020“ und der Fazilität „Connecting Europe“ erfolgen, sondern über Mittel der Strukturfonds.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang I

entfällt

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang Ia

 

Grundsätze und Kriterien für die Verwendung der EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, wenn vorgeschlagene Investitionen in die Energieeffizienz und die Nachfragesteuerung als Alternativen zu Investitionen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Übertragungskapazität verglichen werden

 

Bei der Ex-ante-Bewertung von Investitionsprojekten, auch von Projekten zur Verbesserung der nachfrageseitigen Energieeffizienz und der Nachfragesteuerung, sind – wenn konkurrierende Vorhaben zu Maßnahmen auf der Versorgungsseite Investitionen in die Erzeugungskapazität bzw. die Übertragungsinfrastruktur umfassen – die kostengünstigsten Lösungen als Auswahlkriterien anzuwenden, damit durch die Verwendung ähnlicher Berechnungsmethoden wie nachfolgend beschrieben für die Vergleichbarkeit der Projekte gesorgt ist.

 

Für die Gewährleistung der Vergleichbarkeit sind neben den anderen Prioritäten, Grundsätzen und Kriterien gemäß Artikel 5 dieser Verordnung1a folgende Grundsätze und Kriterien bei der Verwendung der EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen anzuwenden, wenn ein Vergleich technisch möglich ist:

 

1. Die EU-Garantie kann für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährt werden, bei denen die Kosten der Nachfrage- und der Versorgungsoptionen verglichen werden können, und wenn festgestellt werden kann, dass die gesamten Lebenszykluskosten und Nutzen der förderfähigen Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Nachfragesteuerung vertreten sind und auf faire Weise mit konkurrierenden Investitionen in die Energieversorgung, einschließlich der Erzeugungskapazität sowie der Verteilungs- und Übertragungsinfrastruktur, verglichen werden können.

 

2. Die vollständige Lebenszyklusanalyse der Kosten und Nutzen von Investitionen in Energievorhaben auf der Nachfrage- und der Versorgungsseite umfasst alle messbaren bzw. schätzbaren wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, die im Laufe der Zeit in Übereinstimmung mit etablierten Grundsätzen, wie dem Nettobarwert, berechnet und abgezogen wurden und realistische Diskontsätze1b und Lebensdauern1c widerspiegeln. Es werden sämtliche Bemühungen unternommen, um für Vergleichbarkeit zu sorgen. Einfache Amortisationszeiten werden verhindert.

 

Ebenso werden soweit möglich mit Blick auf Investitionen in Projekte für die Versorgung mit Ressourcen vergleichbare Grundsätze und Kriterien für die Ex-ante-Bewertung und den Vergleich möglicher Projekte zur Verbesserung der Ressourceneffizienz angewandt.

 

_________________________

 

1a In Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie wird ferner auf die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und damit auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie den in ihrem Anhang I beschriebenen integrierten Ansatz verwiesen.

 

1b Das aktuelle Vorgehen der EIB, einen Diskontsatz von 5 % anzuwenden, um gesellschaftliche Kosten und Nutzen widerzuspiegeln, sollte fortgeführt und an die sich ändernden Marktsätze angepasst werden.

 

1c Weitere Beispiele und Leitlinien für Berechnungsmethoden sind in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0244&from=DE) und den entsprechenden Leitlinien (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012XC0419(02)&from=DE) enthalten.

VERFAHREN

Titel

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD)

Federführende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

28.1.2015

ECON

28.1.2015

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

28.1.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Miriam Dalli

3.2.2015

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschusssitzungen

Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

9.3.2015

Prüfung im Ausschuss

18.3.2015

 

 

 

Datum der Annahme

14.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

11

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Nessa Childers, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Jørn Dohrmann, Ian Duncan, Stefan Eck, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Iratxe García Pérez, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Benedek Jávor, Josu Juaristi Abaunz, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Michèle Rivasi, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Dubravka Šuica, Tibor Szanyi, Nils Torvalds, Glenis Willmott, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Paul Brannen, Nicola Caputo, Herbert Dorfmann, Eleonora Forenza, Esther Herranz García, Peter Jahr, Joëlle Mélin, József Nagy, Younous Omarjee, Marit Paulsen, Sirpa Pietikäinen, Christel Schaldemose, Bart Staes, Kay Swinburne, Tom Vandenkendelaere

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Ignazio Corrao

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (24.3.2015)

für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
(COM(2015)0010 – C8‑0007/2015 – 2015/0009(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Pascal Durand

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) ist entstanden aus dem Konsens heraus, dass bei der Finanzierung von wichtigen Infrastrukturen und von Innovationen in der Europäischen Union ein chronisches Defizit besteht. Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Verordnungsvorschlag der Kommission als einen Schritt zum Ziel der Behebung dieses Defizits. Das Hauptanliegen dieser Stellungnahme besteht darin, dass der EFSI seine Ziele erreicht, indem ein Schwerpunkt auf den Binnenmarkt gelegt wird und zugleich die Ziele des Fonds und seine Finanzierungsstrukturen in die bestehenden Rechtsvorschriften, Ziele und Finanzinstrumente der Union schlüssig integriert werden

Bezüglich der Zielsetzung des Fonds empfiehlt der Verfasser, im Text ausdrücklich festzuhalten, dass Kleinstunternehmen (im Sinn der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission) und KMU in die Maßnahme einbezogen sind. Ebenfalls einzubeziehen sind sozialwirtschaftliche Unternehmen wie Genossenschaften, Verbände, Stiftungen und Gegenseitigkeitsgesellschaften.

Der Verfasser der Stellungnahme empfiehlt Ergänzungen von Artikel 5 Absatz 2 zu dem Zweck, die Zielsetzung des Fonds auf solche Wirtschaftszweige und Volkswirtschaften auszurichten, die mit zusätzlichem Investitionskapital am meisten anfangen könnten, was Arbeitsplätze, Innovation und Infrastrukturen angeht. Dadurch würden Projekte in solchen Wirtschaftszweigen und Volkswirtschaften begünstigt, die in Bezug auf Beschäftigung, Innovation oder Wirtschaftsleistung gegenwärtig nicht gut dastehen, hier aber ein hohes langfristiges Potenzial aufweisen. Solche Projekte dürften langfristig stabile wirtschaftliche, gesamtgesellschaftliche und ökologische Vorteile bieten.

Zu den Zielen des EFSI sollte der Ausbau des Binnenmarkts und speziell des digitalen Binnenmarkts und der digitalen Infrastrukturen gehören. Mit der Vollendung des digitalen Binnenmarkts werden sich hochwertige Arbeitsplätze, Wachstum und Innovationen ergeben. Im Übrigen ist der Ausbau der digitalen Infrastruktur eine Voraussetzung für eine wissensbasierte, inklusive Gesellschaft.

Es gilt klarzustellen, dass die aus dem EFSI finanzierten Projekte keineswegs eine Privatisierung von öffentlichen Gütern und Gemeinwohldienstleistungen durch die Hintertür bedeuten würden und dass es beim Subsidiaritätsprinzip bleibt, besonders bei dem Recht staatlicher Behörden, nach eigenem Gutdünken Gemeinwohldienstleistungen zu erbringen. Die Ziele der Projekte sollten sich mit den Zielen der Union vertragen, und das gilt auch für Vorschriften über staatliche Beihilfen und öffentliche Aufträge, den Abbau unnötiger Hindernisse für das uneingeschränkte Funktionieren des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Achtung des Subsidiaritätsprinzips sowie Sicherstellung der lokalen Eigenverantwortung (lokale und regionale Gebietskörperschaften, Zivilgesellschaft usw.) und, soweit möglich, der Mitwirkung lokaler Stellen an einem Projekt. Nach Möglichkeit sollten die Projekte zudem einen Mehrwert für die Union aufweisen.

Im Zusammenhang mit der Veranschlagung von Mitteln des Programms Horizont 2020 für den EFSI empfiehlt der Verfasser, die einschränkende Bestimmung aufzustellen, dass ein Transfer von Mitteln aus Horizont 2020 bei Projekten erfolgen sollte, die bereits Marktnähe erreicht haben. Dann würde dafür gesorgt, dass Projekte in der Anfangsphase, die mit mehr Risiken verbunden und damit für Investoren weniger attraktiv sind, dennoch Mittel aus Horizont 2020 erhalten. Auf diese Weise unterstützt die Union nach wie vor Innovationen im Frühstadium, die intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum erwarten lassen.

Abschließend empfiehlt der Verfasser, Ex-ante-Kontrollen vorzusehen, sodass bei jedem finanzierten Projekt unter anderem eine günstige Abschätzung der wirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen und der ökologischen Nachhaltigkeit gegeben sein muss.

Änderungsanträge

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den Haushaltsausschuss sowie den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen. Diese Investitionsschwäche in der Union ist insbesondere eine Reaktion des Marktes auf die ungewisse wirtschaftliche Zukunft und die Folge knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten. Sie verlangsamt die wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch die Wettbewerbsfähigkeit.

(1) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen. Diese Investitionsschwäche in der Union ist insbesondere eine Reaktion des Marktes auf die ungewisse wirtschaftliche Zukunft und die Folge knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten. Sie verlangsamt die wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch den internen Wettbewerb und die externe Wettbewerbsfähigkeit. Investitionen sind eine entscheidende Komponente und werden nicht nur eine zügige Erholung von der Krise im wirtschaftlichen und im gesellschaftlichen Sinn stimulieren, sondern auch die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen in der gesamten EU.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“, die den Weg zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen. Auch die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) hat – u. a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 – ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf der Union Rechnung getragen und die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und in die Finanzierung tragfähiger Investitionsprojekte gelenkt wird, sind darüber hinaus aber noch weitere Maßnahmen erforderlich.

(4) Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“, die den Weg zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, und durch das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen. Auch die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) hat – u. a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 – ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf der Union Rechnung getragen und die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und in die Finanzierung tragfähiger Investitionsprojekte gelenkt wird, sind darüber hinaus aber noch weitere Maßnahmen erforderlich.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Am 15. Juli 2014 legte der zu diesem Zeitpunkt bereits gewählte Präsident der Europäischen Kommission dem Europäischen Parlament die politischen Leitlinien für die Europäische Kommission vor. Darin wurde die Mobilisierung von „bis zu 300 Mrd. EUR an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen für die Realwirtschaft“ gefordert, um die Investitionstätigkeit in Europa zu beleben und auf diese Weise neue Arbeitsplätze zu schaffen.

(5) Am 15. Juli 2014 legte der zu diesem Zeitpunkt bereits gewählte Präsident der Europäischen Kommission dem Europäischen Parlament die politischen Leitlinien für die Europäische Kommission vor. Darin wurden eine Energieunion, ein vernetzter digitaler Binnenmarkt und die Mobilisierung von „bis zu 300 Mrd. EUR an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen für die Realwirtschaft“ gefordert, um die Investitionstätigkeit in Europa zu beleben und auf diese Weise neue Arbeitsplätze zu schaffen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt, der Binnenmarkt – insbesondere der Energiebinnenmarkt, der digitale Binnenmarkt und der Kapitalbinnenmarkt – gestärkt, die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert und eine Mentalitätsänderung zugunsten einer Kultur der Risikobereitschaft gefördert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Der EFSI sollte mit den für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Union (Artikel 101 bis 106 AEUV) in Einklang stehen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen nach der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission1a und Start-up-Unternehmen zugutekommen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit bis zu 1500 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen und Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Wachstum und Arbeitsplatzschaffung in der Union stimulieren.

 

__________________

 

1a Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

 

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichem Mehrwert fördern, auch solche mit hohem gesamtgesellschaftlichem und ökologischem Wert, die gleichzeitig kurzfristige wirtschaftliche, gesamtgesellschaftliche und ökologische Vorteile und langfristige Nachhaltigkeit erwarten lassen und zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beitragen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des jeweiligen Investitionsprojekts verfügen. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung in der Strukturierung und Finanzierung von Investitionsprojekten und in mindestens einem der in dieser Verordnung aufgeführten Bereiche verfügen. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Für die Zwecke der Transparenz, Rechenschaftslegung und Unabhängigkeit des Lenkungsrats und des Investitionsausschusses sollte ein System für die Verhütung von Interessenkonflikten festgelegt und umgesetzt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten die im Rahmen des EFSI geförderten Infrastruktur- und Projektinvestitionen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Kommission hat deshalb angekündigt, für die Zwecke der beihilferechtlichen Bewertung eine Reihe von Grundsätzen auszuarbeiten, die ein Projekt künftig erfüllen muss, um für eine Förderung aus dem EFSI in Frage zu kommen. Für den Fall, dass ein Projekt diese Kriterien erfüllt und Unterstützung aus dem EFSI erhält, hat die Kommission angekündigt, dass jede komplementäre Unterstützung der Mitgliedstaaten einer vereinfachten und beschleunigten beihilferechtlichen Bewertung unterzogen wird, wobei die Kommission als einzigen zusätzlichen Aspekt die Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Unterstützung überprüft (d. h. sich vergewissert, dass keine Überkompensation vorliegt). Die Kommission hat ferner angekündigt, die genannten Grundsätze durch weitergehende Leitlinien zu ergänzen, um so den effizienten Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Da der EFSI Unternehmen bei der Überwindung von Kapitalengpässen helfen sollte, besteht die Gefahr, dass diese Verordnung der Grundlagenforschung oder der wissenschaftlichen Forschung im Frühstadium nicht zugute kommt. Daher sollte die Kommission sicherstellen, dass Mittel aus dem Programm Horizont 2020 nur bei solchen Programmen abgezogen werden, die marktnahe Tätigkeiten finanzieren, damit Forschungstätigkeiten geschützt sind, die keinen unmittelbaren Nutzen aus dieser Verordnung zu erwarten haben.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission schließt mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20a über eine Vereinbarung mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) zur Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“) zu erlassen.

Begründung

Das Parlament und der Rat müssen als Rechtsetzungsorgane die Bedingungen der Bereitstellungsvereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) prüfen, bevor die Vereinbarung in Kraft tritt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union im Sinn von Artikel 5 Absatz 2 in nicht diskriminierender Weise zu fördern, die langfristig von Wettbewerb gekennzeichnetes und nachhaltiges Wachstum sowie Innovationen herbeiführen, und für Unternehmen mit bis zu 1500 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, wobei der Schwerpunkt auf Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen und Start-up-Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der EFSI fördert strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichem Mehrwert, auch solche mit hohem gesamtgesellschaftlichem und ökologischem Wert, etwa solche, die der Vollendung und Integration des Binnenmarkts dienen, und die gleichzeitig kurzfristige wirtschaftliche Vorteile und langfristige Nachhaltigkeit in allen Bereichen einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen herbeiführen, den Zielen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entsprechen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union stärken und zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beitragen. Die Projekte müssen durchweg mit dem Besitzstand, der Politik und den Instrumenten der Union in Einklang stehen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Vorgaben für die Inanspruchnahme der EU-Garantie, einschließlich bestimmter Zeitrahmen und zentraler Leistungsindikatoren,

(g) Vorgaben für die Inanspruchnahme der EU-Garantie, einschließlich bestimmter Zeitrahmen, der Schlüsselprojekte, der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Finanzierungsbereiche und zentraler Leistungsindikatoren,

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts.

Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf solche Bereiche des Unionsrechts und der Unionspolitik, die für die Ziele nach Artikel 5 Absatz 2 besonders relevant sind. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Bereitstellung von Informationen für innovative Unternehmer und auf deren Unterstützung.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten müssen, bezogen auf die jeweiligen Märkte, über ein hohes Maß an Erfahrung in der Strukturierung und Finanzierung von Investitionsprojekten und in mindestens einem der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Bereiche verfügen. Sie werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Investitionsausschuss ist rechenschaftspflichtig gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI zu überwachen hat. Bei der Anwendung der vom Lenkungsrat verabschiedeten Leitlinien nimmt der Investitionsausschuss keine Anweisungen von der EIB, den Mitgliedstaaten, anderen Organen der Union oder sonstigen Stellen entgegen

Begründung

Die Änderung dient dazu, die Interaktion zwischen Lenkungsrat und Investitionsausschuss zu klären und klarzustellen, dass der Investitionsausschuss unabhängige Entscheidungen trifft.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gewährt wird die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Maßnahmen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele:

Gewährt wird die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden.

 

Der EFSI ist auf Projekte mit höherem Risikoprofil als die bestehenden Instrumente oder Programme der EIB und der Union ausgerichtet, damit die Komplementarität gegenüber bestehenden Maßnahmen sichergestellt ist.

 

Die betroffenen Maßnahmen müssen mit der Unionspolitik in Einklang stehen, unter Einhaltung der Rechtsakte der Union über öffentliche Aufträge den größtmöglichen Gegenwert anstreben und, soweit möglich, einen Mehrwert für die Union herbeiführen; sie dienen einem der folgenden allgemeinen Ziele:

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Infrastrukturentwicklung, u. a. in den Bereichen Verkehr (insbesondere in Industriezentren),Energie (insbesondere Energieverbundnetze) und digitale Infrastruktur,

(a) Ausbau des Binnenmarkts und seiner Infrastruktur, auch in den Bereichen digitaler Binnenmarkt, Verkehr und nachhaltige Mobilität einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel, und zwar in Industriezentren, städtischen Zentren und Tourismuszentren und im ländlichen Raum, Energie, unter anderem Energieverbundnetze, Synchronisierung der Energiesysteme und Energiespeicherung, und Telekommunikationsinfrastruktur, besonders zu dem Zweck, das Versorgungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Räumen zu verringern,

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation,

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, auch in deren Infrastruktur, digitale Kompetenzen, Kultur- und Kreativwirtschaft, Gesundheit, Forschung und Entwicklung und Innovation,

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales,

(d) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung, Soziales und Gemeinwohldienstleistungen, einschließlich digitale öffentliche Verwaltung und elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge,

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission stellt sicher, dass Mittel, die aufgrund von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 in Anspruch genommen werden, nur bei solchen Programmen abgezogen werden, die marktnahe Tätigkeiten finanzieren, damit Forschungstätigkeiten geschützt sind, die keinen unmittelbaren Nutzen aus dieser Verordnung zu erwarten haben.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Gewährung der EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und Investitionen unterliegt einer umfassenden Folgenabschätzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Folgen sowie des Mehrwerts für die Union und der positiven Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wachstum und die Integration des Binnenmarkts.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten richten die Kommission und die EIB ein transparentes Verzeichnis laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union ein. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen.

(2) Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte und transparente Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

(3) Die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte und transparente Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen und -Investitionen;

(d) Bewertung der Qualität und des Erfolgs der EIB-Finanzierungen und ‑Investitionen;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die EIB und die Kommission bewerten, ob die Umverteilung von Mitteln aus Horizont 2020 und den Programmen der Fazilität „Connecting Europe“ eine erfolgreichere Verwendung der öffentlichen Gelder und einen größeren Umfang an Finanzmitteln aus dem Privatsektor herbeigeführt haben als im Rahmen des Unionshaushalts.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer unter die EU-Garantie fallenden Maßnahme den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte, unterrichtet sie umgehend das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.

(1) Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer unter die EU-Garantie fallenden Maßnahme den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Interessenkonflikt, Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte, unterrichtet sie umgehend das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und stellt ihm die notwendigen Informationen zur Verfügung.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Verordnung (EG) Nr. 1291/2013

Artikel 6 – Absätze 1, 2 und 3 und Anhang II

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013

 

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird wie folgt geändert:

 

(1) In Artikel 6 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

 

„1. Die Finanzausstattung für die Durchführung von Horizont 2020 wird auf 74 328,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon ein Höchstbetrag von 71 966,9 Mio. EUR für Tätigkeiten bereitgestellt wird, die unter Titel XIX AEUV fallen.

 

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

 

2. Der Betrag für die unter Titel XIX AEUV fallenden Tätigkeiten wird auf die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwerpunkte wie folgt aufgeteilt:

 

(a) Wissenschaftsexzellenz: 23 897,0 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

 

(b) führende Rolle der Industrie: 16 430,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

 

(c) gesellschaftliche Herausforderungen: 28 560,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

 

Der maximale finanzielle Beitrag der Union aus Horizont 2020 zu den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Einzelzielen und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs beträgt

 

(i) für das Einzelziel „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ 782,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

 

(ii) für das Einzelziel „Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft“ 443,8 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

 

(iii) direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs 1 852,6 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

 

Die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel nach den in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkten und Einzelzielen ist in Anhang II festgelegt.

 

3. Das EIT erhält aus Horizont 2020 gemäß Anhang II einen Höchstbetrag von 2 361,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.“

 

(2) Anhang II wird durch den Text in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

 

Begründung

Die Beibehaltung der derzeit vorgesehenen Mittel aus Horizont 2020 ist entscheidend für die Aufrechterhaltung der Innovationen in der Forschung und die Förderung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der EU sowie die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Forschungssektors in der EU.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Verordnung (EG) Nr. 1316/2013

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 19

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013

 

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 29 942 259 000 EUR(*) zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

 

(a) Verkehrssektor: 23 550 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;

 

(b) Telekommunikationssektor: EUR 1 041 602 000;

 

(c) Energiesektor: EUR 5 350 075 000.

 

Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 1311/2013(*) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.

 

(*) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-20 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).“

 

Begründung

Kürzungen bei erfolgreichen Programmen wie der Fazilität „Connecting Europe“ sollten unterbleiben.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 20a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 1 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

VERFAHREN

Titel

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD)

Federführende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

28.1.2015

ECON

28.1.2015

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

12.2.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Pascal Durand

24.2.2015

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschusssitzungen

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

9.3.2015

Prüfung im Ausschuss

17.3.2015

 

 

 

Datum der Annahme

24.3.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

6

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dita Charanzová, Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Lara Comi, Daniel Dalton, Nicola Danti, Pascal Durand, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Antanas Guoga, Sergio Gutiérrez Prieto, Liisa Jaakonsaari, Jiří Maštálka, Marlene Mizzi, Jiří Pospíšil, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pascal Arimont, Roberta Metsola, Franz Obermayr, Adam Szejnfeld, Ulrike Trebesius, Sabine Verheyen, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jonathan Arnott, Ashley Fox, Andrey Novakov

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (31.3.2015)

für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
(COM(2015)0010 – C8‑0007/2015 – 2015/0009(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Lambert van Nistelrooij

PA_Legam

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kohäsionspolitik bildet die wichtigste EU-Investitionspolitik in der Realwirtschaft, die auf Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung von Arbeitsplätzen, Verbesserung der Lebensqualität von EU-Bürgern sowie aus eine langfristig nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist. Mit einem Umfang von 500 Mrd. EUR, einschließlich der nationalen Kofinanzierungen und Investitionen, die durch Zuschüsse und Finanzinstrumente gehebelt werden, stellen die Kohäsionspolitik und ihre Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) die wichtigsten EU-Instrumente zur Verwirklichung des Europa-2020-Ziels eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums dar.

Mit der Annahme von 266 Programmen bis Ende 2015, die sich auf mehr als 256 Mrd. EUR belaufen, werden die Investitionen gezielt zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit, Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation, Verbesserung des Unternehmertums und des unternehmerischen Umfelds, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der sozialen Ausgrenzung sowie zur Förderung des Umstiegs auf eine kohlenstoffarme Wirtschaft eingesetzt. Die übrigen 122 Programme, die bis Mitte 2015 beschlossen werden sollen, werden denselben Fokus der Sicherstellung eines realen BIP-Wachstums und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in allen EU-Regionen haben. Mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen schafft die EU ein neues Instrument, das darauf abzielt, im Laufe der nächsten drei Jahre mindestens 315 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionsmitteln zu mobilisieren, die Wirkung öffentlicher Ressourcen zu maximieren und private Investitionen anzulocken. Der EFSI wird auf Projekte beschränkt sein, die einen hohen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert liefern, ein hohes Risiko-Rendite-Profil aufweisen und wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. Er wird zunächst mit Mitteln in Höhe von 21 Mrd. EUR (5 Mrd. EUR von der EIB und 16 Mrd. EUR aus dem Haushalt der Union) ausgestattet sein, die durch private Investitionen, die Beteiligung von Mitgliedstaaten und Förderbanken und durch Finanzierungstechniken auf bis zu 315 Mrd. EUR multipliziert werden sollen.

Obwohl es sich sowohl bei den ESIF als auch beim EFSI um Instrumente zur Förderung von strategischen Investitionen mit europäischem Mehrwert zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union handelt, unterscheiden sie sich erheblich in Bezug auf ihren Umfang und ihre Ziele, was betont werden sollte. Gemäß der Verordnung über die gemeinsamen Bestimmungen (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) wird mit den ESIF eine Unterstützung in Form von mehrjährigen Programmen bereitgestellt, die zur Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie zu den fondsspezifischen Aufgaben gemäß dem in Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten spezifischen Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen sollen. Der EFSI, dessen Rechtsgrundlage Artikel 175 Absatz 3 AEUV ist, soll hingegen auf Projektebene intervenieren und hat zum Ziel, zusätzliche Investitionen zu mobilisieren und den Zugang zu Finanzierungen zu verbessern, indem der EIB eine Risikotragungskapazität zur Verfügung gestellt wird.

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass sich die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 auf die Hervorhebung der genannten Unterschiede, die Bedeutung der Sicherstellung einer effektiven Koordinierung und Verknüpfung der Instrumente und die Vermeidung potenzieller Substitutionen konzentrieren sollte, um die Synergien zu stärken und den jeweiligen Mehrwert der Fonds zu erhöhen.

Die gegenwärtige Konzeption der Kohäsionspolitik ist leistungsorientiert. Bevor ESIF-Investitionen zugesagt werden, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, um ein Umfeld zu gewährleisten, das zur Maximierung ihrer Wirkung geeignet ist. Damit die Investitionen in Angriff genommen werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen, wie intelligente Spezialisierungsstrategien oder unternehmensfreundliche Reformen, müssen erfüllt sein. Indem auch im Rahmen des ESIF die Voraussetzungen der wirtschaftlichen und sozialen Tragfähigkeit sichergestellt werden sich die Mitgliedstaaten zu einer effektiveren Verwendung der Mittel verpflichten, können Synergien zwischen den beiden Arten von Instrumenten leichter verwirklicht und effizient genutzt werden.

Der Verfasser der Stellungnahme besteht daher darauf, dass die Unterstützungen aus den ESIF und aus dem EFSI einander ergänzen und sich nicht gegenseitig verdrängen sollten. Die Verwendung der ESIF ist in der Verordnung über die gemeinsamen Bestimmungen und in den fondsspezifischen Verordnungen geregelt. Da es sich beim EFSI kein Finanzinstrument im Sinne der Haushaltsordnung handelt, besteht keine Möglichkeit, mit ESIF-Mitteln direkt zum Kapital des EFSI beizutragen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ESIF-Mittel mit im Rahmen des EFSI getätigten Investitionen auf Einzelprojektebene zu kombinieren, wobei ein Teil durch die ESIF finanziert und ein anderer Teil durch den EFSI unterstützt werden könnte. Das Projekt muss mit dem rechtlichen Rahmen der ESIF vereinbar sein, einem spezifischen Programm unterliegen und auch mit den ESIF-Zielen im Einklang sein. Ferner kann die Beteiligung der ESIF im Wege von Investitionsplattformen ermöglicht werden, die regional (in bestimmten Fällen auch grenzübergreifend unter Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten), branchenspezifisch (mehrere Mitgliedstaaten umfassend in einer Branche) und national (Zusammenfassung bestimmter Investitionsvorhaben auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats) sein kann. Die ESIF-Verwaltungsbehörden könnten beschließen, entweder in das Kapital einer Investitionsplattform zu investieren oder zu einer Fazilität beizutragen, wobei das mit ESIF-Mitteln finanzierte Finanzinstrument genutzt werden könnte, um spezifische Projekte gemeinsam mit privaten Investoren zu finanzieren.

In diesem Zusammenhang spricht sich der Verfasser der Stellungnahme dafür aus, spezielle Regelungen für eine mögliche Kombination der Instrumente vorzusehen. In den nächsten Jahren werden weitere Informationen in Bezug auf die Reichweise solcher Regelungen zusammengetragen. Diese spezifischen Regelungen sollten jedenfalls im delegierten Rechtsakt der Kommission dargelegt werden.

Auch wenn territoriale Aspekte kein vorrangiges Anliegen des EFSI darstellen, sondern die Tragfähigkeit der Vorhaben das wichtigste Kriterium bilden, ist es unter dem Gesichtspunkt der regionalen Entwicklung wichtig, eine geografische Ausgewogenheit innerhalb der Union sicherzustellen und dadurch zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen. In dieser Hinsicht ist erwiesen, dass grenzübergreifende Projekte einen hohen europäischen Mehrwert bringen.

Die EIB und die Kommission sollten daher ihre Bewertungen und Evaluierungen auch in Bezug auf die Abstimmung der EFSI-Investitionen mit anderen Politiken und Instrumenten der Union, insbesondere mit den ESIF sowie in Bezug auf die Auswirkung auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt vornehmen. Dabei könnte es für die Evaluierung von Bedeutung sein, ob bei EFSI-Projekten tatsächlich ESIF-Mittel in Anspruch genommen werden. Aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der ESIF in Kombination mit dem EFSI können in den kommenden Jahren Lehren auf Projektebene gezogen werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss regionale Entwicklung ersucht den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung als federführende Ausschüsse, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, Artikel 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, Artikel 173, Artikel 174, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen. Diese Investitionsschwäche in der Union ist insbesondere eine Reaktion des Marktes auf die ungewisse wirtschaftliche Zukunft und die Folge knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten. Sie verlangsamt die wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch die Wettbewerbsfähigkeit.

(1) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus und eine weniger gute Nutzung vorhandenen Wissens in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen, was sich auf alle Regionen der EU und insbesondere die weniger entwickelten auswirkt. Diese Investitionsschwäche in allen Regionen und insbesondere in denen, die stärker von der Krise betroffen sind, ist eine Reaktion des Marktes auf die ungewisse wirtschaftliche Zukunft und die Folge knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten. Sie verlangsamt die wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch die Wettbewerbsfähigkeit. Somit verhindert sie eine raschere Verwirklichung der in der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum vorgesehenen Ziele und steht der Verringerung der Unterschiede zwischen den Regionen im Wege.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen bedingten Teufelskreis zu durchbrechen. Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Finanzpolitik sind notwendige Voraussetzungen für die Investitionsförderung. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können sie gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung zu einer Trendwende beitragen und eine Entwicklung in Gang setzen, bei der Investitionsprojekte Beschäftigung und Nachfrage fördern helfen und einen nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken.

(2) Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen und noch immer wachsenden Unterschieden zwischen den Regionen bedingten Teufelskreis zu durchbrechen. Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Finanzpolitik sind notwendige Voraussetzungen für die Investitionsförderung, und mithilfe von Anreizen für die Schaffung eines günstigen Investitionsumfelds könnte die Wirtschaft angekurbelt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können sie gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung zu einer Trendwende beitragen und eine Entwicklung in Gang setzen, bei der Investitionsprojekte Beschäftigung und Nachfrage fördern helfen und einen nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“, die den Weg zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen. Auch die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) hat – u. a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 – ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf der Union Rechnung getragen und die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und in die Finanzierung tragfähiger Investitionsprojekte gelenkt wird, sind darüber hinaus aber noch weitere Maßnahmen erforderlich.

(4) Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“, die den Weg zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen. Auch die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) hat – u. a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 – ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um Strategien und Instrumente aufeinander abzustimmen und sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf der Union im Hinblick auf die Sicherstellung einer harmonischen Entwicklung effektiv Rechnung getragen und die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und in die Finanzierung tragfähiger Investitionsprojekte gelenkt wird, sind darüber hinaus aber noch weitere Maßnahmen erforderlich.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

(9) Zur Verbesserung und Stabilisierung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver und strategischer Investitionen in der Union beseitigen zu helfen, die für die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft und Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen von wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung sind, und einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, insbesondere in Regionen, in denen dieser Zugang strukturbedingt eingeschränkt ist. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen und ein passendes Umfeld für innovative Start-up-Unternehmen schaffen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichem, gesellschaftlichem und ökologischem Mehrwert fördern. Diese Investitionen sollten ein hohes Maß an Komplementarität und Kohärenz gegenüber Investitionen im Rahmen anderer Instrumente der Union aufweisen und dadurch von positiven externen Effekten profitieren, damit die Ziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum erreicht werden können.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI ein breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen.

(14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem wirtschaftlichem, gesellschaftlichem und ökologischem Wert abstellen und zugleich zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen und damit das Entstehen neuer Ungleichgewichte zwischen verschiedenen Regionen der Union verhindern. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI eine breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen. Den Erfahrungen und Praktiken der Regionen beim Einsatz von Marktinstrumenten sollte ebenfalls Beachtung geschenkt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, auch in den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Ländern. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

(15) Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente, um die Additionalität und Komplementarität gegenüber bestehenden Maßnahmen sicherzustellen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, unter besonderer Berücksichtigung von weniger entwickelten, geografisch und demografisch benachteiligten Regionen (wie zum Beispiel Regionen in äußerster Randlage, nördlichste Regionen, Inseln und Gebirgsregionen) sowie Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit, die im Allgemeinen am schwersten von der Finanzkrise getroffen wurden. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine vollständige Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen finanziellen Bedingungen erhältlich ist; ein Verdrängungseffekt zwischen den unterschiedlichen Finanzierungsquellen auf Projektebene sollte weitestgehend vermieden werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen.

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen. Es ist daher notwendig, eindeutige Grundsätze, Kriterien und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem EFSI festzulegen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Auf Projektebene können Dritte gemeinsam mit dem EFSI einzelne Projekte oder Projekte auf Investitionsplattformen für bestimmte geografische oder thematische Gebiete kofinanzieren.

(20) Die Mitgliedstaaten können auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen, und zwar in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des für diese Fonds geltenden Rechtsrahmens, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Verordnung über gemeinsame Bestimmungen“) sowie im Einklang mit den Partnerschaftsvereinbarungen und relevanten Programmen. Die durch diese Vorgehensweise ermöglichte Flexibilität dürfte die Synergien zwischen den Unionsinstrumenten verstärken, einen maximalen Mehrwert sicherstellen und die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren erhöhen. Es sollte eine vollständige Komplementarität zwischen den Instrumenten und Investitionen, ohne Ersetzung der im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds geschaffenen Finanzinstrumente, sichergestellt werden, damit ein Verdrängungseffekt zwischen ihnen weitestgehend vermieden wird.

 

____________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen. Die durch diese Vorgehensweise ermöglichte Flexibilität dürfte die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren stark erhöhen.

(21) Auf Projektebene können Dritte gemeinsam mit dem EFSI einzelne Projekte oder Projekte auf Investitionsplattformen für bestimmte geografische oder thematische Gebiete kofinanzieren. Die Unterstützung aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds für regionale, nationale und branchenspezifische Investitionsplattformen sollte unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, die von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt werden sollten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die EIB sollte die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Tragfähigkeit beitragen.

(25) Die EIB und die Kommission sollten die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse, ihre Auswirkungen sowie im Hinblick auf ihre Koordinierung, Komplementarität und Konsistenz mit anderen Politiken und Instrumenten der Union, insbesondere mit der Unterstützung aus den Europäischen Struktur und Investitionsfonds, bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Tragfähigkeit beitragen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden.

(29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden. Die EFSI-Unterstützung von Projekten, mit denen Unternehmensgründungen und sonstige Tätigkeiten im Bereich Forschung und Innovation gefördert werden, sollte in allen Fällen einen Mehrwert für die Realwirtschaft bringen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Die Kommission sollte der Haushaltsbehörde im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR mitteilen, welche Möglichkeiten für eine Umschichtung verfügbarer Mittel von anderen Programmen als Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ zur EU-Garantie bestehen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell tragfähiger Projekte, die keine Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Kommission und EIB sollten mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und künftiger investitionsgeeigneter Projekte in der Union fördern. Dieses Projektverzeichnis sollte gewährleisten, dass regelmäßig strukturierte Informationen über Investitionsprojekte veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche Angaben liefern, anhand deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können.

(31) In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell tragfähiger Projekte, die keine Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Kommission und EIB sollten mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und künftiger angemessener Investitionsprojekte in der Union fördern, die auch durch öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden können. Dieses Projektverzeichnis sollte gewährleisten, dass regelmäßig strukturierte Informationen über Investitionsprojekte veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche Angaben liefern, anhand deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Auch die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene damit begonnen, für Projekte von nationaler Bedeutung solche Verzeichnisse einzurichten und zu fördern. Die von Kommission und EIB zusammengestellten Informationen sollten auch Links zu den begleitenden nationalen Projektverzeichnissen enthalten.

(32) Regionale und lokale Gebietskörperschaften, einschließlich regionaler Innovationsplattformen, regionaler Entwicklungsagenturen und Stellen, die mit der Verwaltung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds betraut sind, sind eine wichtige Informationsquelle für aktuelle und zukünftige Investitionsmöglichkeiten. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihren Beitrag prüfen und Verzeichnisse für Projekte von nationaler, regionaler, grenzübergreifender und makroregionaler Bedeutung aufstellen und fördern. Die von Kommission und EIB zusammengestellten Informationen sollten auch Links zu den begleitenden nationalen Projektverzeichnissen enthalten.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollte die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und Auswirkungen des EFSI berichten.

(34) Um die Rechenschaftspflicht gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollten die EIB und die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen regelmäßig über die Fortschritte und Auswirkungen des EFSI berichten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1

Artikel 1

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

(1) Die Kommission schließt mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“).

(1) Die Kommission und der Rat schließen mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“), die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB wettbewerbsfähige und effiziente Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen, auch neu gegründete Unternehmen, mit bis zu 3 000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

 

(1a) Die Kommission und die EIB tragen dafür Sorge, dass die EFSI-Förderung mit anderen Politiken und Instrumenten der Union vereinbar ist und diese ergänzt und auch zum Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt.

(2) Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, sowie Einrichtungen des privaten Sektors.

(2) Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, zum Beispiel nationalen Förderbanken oder öffentlichen Einrichtungen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten oder regionalen und lokalen Gebietskörperschaften befinden, sowie privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

(1) „Investitionsplattform“ eine Vereinbarung über die Kofinanzierung einer Reihe von Projekten, die die Form einer rechtlich selbständigen Zweckgesellschaft, eines verwalteten Kontos oder eines Vertrags annehmen kann. Eine Investitionsplattform kann regional (mehrere Mitgliedstaaten bzw. Regionen umfassend), national (Zusammenlegung bestimmter Investitionsprojekte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats) oder branchenspezifisch (mehrere Mitgliedstaaten umfassend in einer Branche) sein;

 

(2)„Dritter“ eine öffentliche oder private Einrichtung mit Ausnahme der Kommission und der EIB, die –vorbehaltlich der Zustimmung bestehender beitragsleistender Parteien – unmittelbar zum EFSI beitragen und an seiner Führungsstruktur beteiligt werden können, darunter die Mitgliedstaaten, nationale Förderbanken und öffentliche Agenturen, die sich im Eigentum der Mitgliedstaaten befinden oder von diesen kontrolliert werden, Unternehmen aus dem Privatsektor und Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union;

 

(3)„Additionalität“, dass ein Verdrängungseffekt zwischen EFSI und anderen EU-Fonds oder privaten Finanzierungsquellen auf Projektebene weitestgehend vermieden wird und auf den EFSI nur zurückgegriffen werden darf, wenn eine vollständige Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen finanziellen Bedingungen erhältlich ist.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts.

(2) Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Die EIAH leistet Unterstützung und trägt dabei den Besonderheiten und konkreten Bedürfnissen der Mitgliedstaaten Rechnung. Aufbauend auf und in Ergänzung zu den bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll sie bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung im Rahmen des EFSI fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls und unbeschadet der Befugnis der Kommission, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen, auf relevante Aspekte des EU-Rechts.

Zur Erreichung dieses Ziels greift die EIAH auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurück.

Zur Erreichung dieses Ziels greift die EIAH auf die Sachkenntnis der EIB und der Kommission, auf Experten für technische Unterstützung, nationale und regionale Förderbanken, lokale und regionale Gebietskörperschaften und Interessenträger, einschließlich regionaler Innovationsplattformen, sowie auf die Verwaltungsbehörden und die Überwachungsausschüsse der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und regionale Entwicklungsagenturen zurück.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der in Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI. Der Lenkungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

(1) Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der in Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI. Bei der Festlegung dieser Grundsätze trägt der Lenkungsrat der Notwendigkeit Rechnung, eine geografische Konzentration zu vermeiden. Der Lenkungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Maßnahmen anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 unabhängig von ihrem geografischen Standort zu genehmigen.

(5) Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Maßnahmen anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 zu genehmigen.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Markterfahrung mit Projektfinanzierungen und über umfassende Fachkenntnisse, auch im Bereich regionale Entwicklung, und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der Investitionsausschusses fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Der Investitionsausschuss fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Der Investitionsausschuss trägt dem Ziel der Union einer Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts Rechnung und wirkt einer Zunahme der Ungleichgewichte zwischen den Regionen der Union entgegen, um in der gesamten Union eine insgesamt harmonische Entwicklung zu erzielen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Gewährt wird die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Maßnahmen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele:

(2) Gewährt wird die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Maßnahmen stehen mit der Unionspolitik und der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele:

(a) Infrastrukturentwicklung, u. a. in den Bereichen Verkehr (insbesondere in Industriezentren), Energie (insbesondere Energieverbundnetze) und digitale Infrastruktur,

(a) Entwicklung der Infrastruktur, u.a. in den Bereichen Verkehr und grenzübergreifende Verbindungen, insbesondere in Industrie- und Tourismuszentren, Energie (insbesondere Energieverbundnetze und erneuerbare Energie), und digitale Infrastruktur,

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation,

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, soziale Inklusion, Kultur, Gesundheit, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation und blaues Wachstum;

(c) Ausbau erneuerbarer Energien und Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz,

(c) Ausbau erneuerbarer Energien und Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz,

(d) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales,

(d) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales (gegebenenfalls einschließlich des sozialen Wohnungsbaus und der öffentlichen Dienstleistungen),

(e) Bereitstellung von Finanzmitteln für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, einschließlich der Risikofinanzierung von Betriebskapital.

(e) Bereitstellung von Finanzmitteln für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, einschließlich der Risikofinanzierung von Betriebskapital.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die betreffenden Maßnahmen tragen langfristig zur nachhaltigen Entwicklung der Region bei, in der die Maßnahme durchgeführt wird.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Projekte, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen.

(4) Die Mitgliedstaaten können auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Projekte, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen; sie berücksichtigen dabei die Ziele, Grundsätze und Bestimmungen des für diese Fonds geltenden Rechtsrahmens sowie die Partnerschaftsvereinbarungen und relevanten Programme. Dabei sind Koordinierung, Komplementarität, Additionalität, Kohärenz und Synergien sicherzustellen. Ein und derselbe Ausgabenposten darf nicht aus mehr als einer Quelle Unterstützung erhalten.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie weitere spezifische Regelungen in Bezug auf die Kombination einer Unterstützung durch die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit im Rahmen der EU-Garantie von der EIB finanzierten Projekten festzulegen, darunter Regelungen über die Beteiligung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds an Investitionsplattformen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Kommission, die EIB und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vom EFSI geförderten Investitionen den Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt auf regionaler Ebene Rechnung tragen sowie Synergien und eine effektive Koordinierung zwischen dem EFSI und den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds fördern, damit gewährleistet ist, dass sie zur Verwirklichung des Unionsziels des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

Artikel 9

Europäisches Investitionsprojekteverzeichnis

Europäisches Investitionsprojekteverzeichnis

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor. Bei der Auswahl der Investitionsprojekte wird der Mehrwehrt in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit berücksichtigt.

 

(1a) Die Mitgliedstaaten greifen auf die Sachkenntnis der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger, einschließlich der regionalen Innovationsplattformen, Entwicklungsagenturen, der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, als Quelle von Informationen über aktuelle und künftige Investitionschancen und Entwicklungen zurück.

(2) Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen.

(2) Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig alle verfügbaren strukturierten Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen. Das Europäische Parlament kann diesbezüglich von der Kommission und der EIB zusätzliche Klarstellungen verlangen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

(3) Die Mitgliedstaaten und, falls zutreffend, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – alljährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält Folgendes:

(2) Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – alljährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält Folgendes:

(a) Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf Ebene der Einzelmaßnahme, des Sektors, des Landes und der Region sowie der jeweiligen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen;

(a) Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf Ebene der Einzelmaßnahme, des Sektors, des Landes, der Region und auf makroregionaler Ebene sowie der jeweiligen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen;

 

(-a) Beschreibung der Projekte, wenn die EFSI-Förderung mit einer Förderung durch die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds kombiniert wird, sowie Angabe des Gesamtbetrags der Beiträge aus jeder Finanzierungsquelle;

 

(-aa) Bewertung des europäischen Mehrwerts und des Beitrags des EFSI für die Erreichung der politischen Ziele der EU, insbesondere die Ziele der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum;

(b) Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form;

(b) Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form;

(c) Bewertung des an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegebenen finanziellen Nutzens in aggregierter Form;

(c) Bewertung des an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegebenen finanziellen Nutzens in aggregierter Form;

(d) Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen und -Investitionen;

(d) Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen und -Investitionen sowie der erzielten Ergebnisse;

(e) ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie;

(e) ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie;

(f) Jahresabschluss des EFSI.

(f) Jahresabschluss des EFSI.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bericht untersucht die Kommission den Beitrag des EFSI zur Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, seine Vereinbarkeit mit anderen Politiken und Instrumenten der Union sowie die Auswirkungen der EFSI-Finanzierungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Wenn auf die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgegriffen wird, um zur Finanzierung von förderfähigen Projekten beizutragen, in die die EIB mit Unterstützung der EU-Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 investiert, so stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Berichterstattungspflichten nach Artikel 50 Absatz 5 und Artikel 52 Buchstabe d der Verordnung über die gemeinsamen Bestimmungen Informationen über diesen Beitrag zur Verfügung.

VERFAHREN

Titel

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD)

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

28.1.2015

ECON

28.1.2015

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

28.1.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Lambert van Nistelrooij

11.2.2015

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

9.3.2015

Prüfung im Ausschuss

26.2.2015

 

 

 

Datum der Annahme

26.3.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pascal Arimont, José Blanco López, Franc Bogovič, Victor Boștinaru, Mercedes Bresso, Andrea Cozzolino, Rosa D’Amato, Michela Giuffrida, Anna Hedh, Krzysztof Hetman, Ivan Jakovčić, Constanze Krehl, Andrew Lewer, Louis-Joseph Manscour, Martina Michels, Iskra Mihaylova, Andrey Novakov, Younous Omarjee, Stanislav Polčák, Fernando Ruas, Monika Smolková, Ruža Tomašić, Monika Vana, Matthijs van Miltenburg, Lambert van Nistelrooij, Derek Vaughan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Isabella Adinolfi, Martina Anderson, Enrique Calvet Chambon, Salvatore Cicu, Andor Deli, Elena Gentile, Ivana Maletić, James Nicholson, Jan Olbrycht, Bronis Ropė, Julie Ward, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Daniela Aiuto

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (15.4.2015)

für den Ausschuss für Haushalt und für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
(COM(2015)0010 – C8‑0007/2015 – 2015/0009(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Albert Deß

PA_Legam

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Investitionsniveau in der EU ist seit seinem Höchststand von 2007 um etwa 15 % gesunken und liegt damit weit unter seinem historischen Trend. Dieses ist auch eine Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise und wirkt sich nachteilig auf die Belebung der Konjunktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit aus. Eine in den kommenden Jahren nur teilweise prognostizierte Erholung erfordert weitere Maßnahmen, um diese Investitionslücke zu schließen. Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung unterstützt deshalb die politischen Leitlinien der Europäischen Kommission für 2014-2019, die dieses Problem als zentrale politische Herausforderung ansehen.

Die vorgeschlagene "Investitionsoffensive für Europa“ vereint die Mobilisierung von zusätzlichen Investitionsmitteln in Höhe von mindestens 315 Mrd. EUR in den nächsten drei Jahren, um die Wirkung der öffentlichen Mittel zu maximieren und private Investitionen zu erschließen, mit zielgerichteten Initiativen die auf die Bedürfnisse der Realwirtschaft abgestimmt sind und mit Maßnahmen Europa für Investitionen attraktiver zu machen.

Rechtliche Rahmenbedingungen und zugewiesene Haushaltsmittel sind Grundvoraussetzung für das Investitionsprogramm. Die vorgeschlagene Verordnung wird nach ihrem Erlass gemeinsam von der Kommission und der EIB als strategische Partner durchgeführt, sollte jedoch ohne zusätzliche Bürokratie oder Zahlungssysteme eingerichtet werden, die die Effizienz der Ziele des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) untergraben.

Angesichts der Schlüsselrolle, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der EU- Wirtschaft, insbesondere bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, zukommt, wird sich die in diesem Vorschlag vorgesehene Investitionsförderung maßgeblich an KMU richten. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) vollends einzubinden, da die GAP als einzige voll vergemeinschaftete Politik eine territoriale Anwendung hat und somit bestens geeignet ist, Projekte im Zusammenhang mit dem EFSI flächendeckend abzuwickeln. Auch wurde in vielen Teilen der Europäischen Union durch die GAP ein besonderer Mehrwert geschaffen.

Bei der Ausgestaltung und Durchführung der Fördermechanismen sollte auf die Erfahrung von bestehenden Finanzierungsinstrumenten und Programmen wie z. B. die GAP zurückgegriffen werden, um zielgerichtete Investitionen erfolgreich umzusetzen. Dieses gilt insbesondere für Betriebe im ländlichen Raum, wo wirtschaftliches Wachstum und Erhaltung von Arbeitsplätzen dringend benötigt wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht die federführenden Ausschüsse für Haushalt und für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen bedingten Teufelskreis zu durchbrechen. Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Finanzpolitik sind notwendige Voraussetzungen für die Investitionsförderung. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können sie gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung zu einer Trendwende beitragen und eine Entwicklung in Gang setzen, bei der Investitionsprojekte Beschäftigung und Nachfrage fördern helfen und einen nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken.

(2) Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen bedingten Teufelskreis zu durchbrechen. Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Finanzpolitik sind notwendige Voraussetzungen für die Förderung des Wachstums und die Investitionsförderung. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können sie gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung zu einer Trendwende beitragen und eine Entwicklung in Gang setzen, bei der Investitionsprojekte Beschäftigung und Nachfrage fördern helfen und einen nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der EFSI ist Teil eines umfassenden Konzepts, mit dem der Unsicherheit bei öffentlichen und privaten Investitionen entgegengewirkt werden soll. Die Strategie hat drei Komponenten: Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, Lenkung der Investitionen in die Realwirtschaft und Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union.

(8) Der EFSI ist Teil eines umfassenden Konzepts, mit dem der Unsicherheit bei öffentlichen und privaten Investitionen entgegengewirkt werden soll. Die Strategie hat drei Komponenten: Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, Lenkung der Investitionen in die Realwirtschaft und Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union. Diese Strategie ergänzt Ziele, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union und innerhalb der Mitgliedstaaten fördern.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten notwendige Strukturreformen durchgeführt, Investitionsschranken beseitigt, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert sowie der bürokratische Aufwand verringert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten und geografisch ausgewogenen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen, auch Agrar-Holdinggesellschaften. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstumspotenzials und der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union insbesondere im ländlichen Raum, in Randlagen und benachteiligten Gebieten beitragen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichem Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union, zur Entwicklung der Infrastruktur, insbesondere in ländlichen Regionen, zur Forschung und Innovation, zur Entwicklung und Modernisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors sowie zu einem verbesserten Zugang von KMU in dieser Branche zu Finanzierungen beitragen. Als einziger vollständig vergemeinschafteter Politikbereich hat die GAP einen territorialen Anwendungsbereich und ist somit bestens geeignet, dass Projekte gemeinsam mit dem EFSI flächendeckend durchgeführt werden. Viele der bestehenden Instrumente der GAP können genutzt werden, um zielgerichtete Investitionen erfolgreich umzusetzen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Unionsweit benötigen viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Midcaps Hilfe bei der Erschließung von Marktfinanzierungen, was insbesondere für risikoreichere Investitionen gilt. Diesen Unternehmen sollte der EFSI bei der Überwindung von Kapitalengpässen helfen, indem er der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „EIF“) direkte und indirekte Eigenkapitaleinschüsse ermöglicht und die Bereitstellung von Garantien für erstklassige Kreditverbriefungen sowie anderer Produkte, die gemäß den Zielen des EFSI zur Verfügung gestellt werden, gestattet.

(12) Unionsweit benötigen viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Midcaps Hilfe bei der Erschließung von Marktfinanzierungen, was insbesondere für risikoreichere Investitionen gilt. Dieses gilt insbesondere für Betriebe in ländlichen Regionen, wo Wirtschaftswachstum und die Erhaltung von Arbeitsplätzen dringend benötigt werden, um der Landflucht vorzubeugen. Diesen Unternehmen sollte der EFSI bei der Überwindung von Kapitalengpässen helfen, indem er der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „EIF“) direkte und indirekte Eigenkapitaleinschüsse ermöglicht und die Bereitstellung von Garantien für erstklassige Kreditverbriefungen sowie anderer Produkte, die gemäß den Zielen des EFSI zur Verfügung gestellt werden, gestattet.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Der EFSI sollte bei der EIB angesiedelt werden, um deren Erfahrung und erwiesene Sachkenntnis zu nutzen und zu gewährleisten, dass die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen so rasch wie möglich positive Ergebnisse zeigen. Um sich die Erfahrungen des EIF in diesem Bereich zunutze zu machen, sollte der EFSI Finanzmittel für kleine und mittlere Unternehmen und für Midcaps über den EIF bereitstellen.

(13) Der EFSI sollte bei der EIB angesiedelt werden, um deren Erfahrung und erwiesene Sachkenntnis zu nutzen und zu gewährleisten, dass die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen so rasch wie möglich positive Ergebnisse zeigen und Nutzen bringen. Um sich die Erfahrungen des EIF in diesem Bereich zunutze zu machen, sollte der EFSI Finanzmittel für kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere für in ländlichen Regionen tätige Unternehmen, und für Midcaps über den EIF bereitstellen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI ein breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen.

(14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von hochwertigen und dauerhaften Arbeitsplätzen, ein langfristiges und nachhaltiges Wachstum, Innovationen und die Wettbewerbsfähigkeit fördern, insbesondere Infrastrukturmaßnahmen im digitalen und im Verkehrsbereich, darunter auch schnelles Breitband in jeder Region der Union). Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI eine breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte und für die Beteiligung der ländlichen Gemeinschaften an den Projekten zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht, ohne dass zusätzliche Bürokratie oder Zahlungssysteme eingerichtet werden, die die Effizienz der Ziele des EFSI untergraben. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen. Zudem sollte der EFSI Kohärenz und Komplementarität in Bezug auf die Projekte sicherstellen, die bereits von EU-Fonds finanziert werden, unter besonderer Berücksichtigung von Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, auch in den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Ländern. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

15. Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, insbesondere in den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Ländern und Regionen, sowie auch in den vielen benachteiligten Gebieten Europas, bei denen es sich um ländliche Gebiete und Gebiete in äußerster Randlage handelt, die unter hoher Arbeitslosigkeit und Landflucht leiden. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen.

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen; zudem sollte der EFSI in erster Linie auf Investitionen abzielen, die geeignet sind, Wirtschaftskreisläufe zu aktivieren.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um eine weitere Mittelaufstockung des EFSI zu ermöglichen, sollten sich bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien auch Dritte am EFSI beteiligen können, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der Union. Dritte können ihren Beitrag direkt an den EFSI leisten und in die Leitungsstruktur des Fonds eingebunden werden.

(19) Um eine weitere Mittelaufstockung des EFSI zu ermöglichen, sollten sich bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien auch Dritte am EFSI beteiligen können, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der Union. Dritte können ihren Beitrag direkt an den EFSI leisten und im Rahmen der Leitungsstruktur des Fonds angehört werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zum EFSI, einschließlich ihrer etwaigen Beteiligung an den Investitionsplattformen, dürfen von der Kommission bei der Festlegung der Haushaltsanpassungen im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen. Die durch diese Vorgehensweise ermöglichte Flexibilität dürfte die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren stark erhöhen.

(21) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen. Außerdem sollte im vollen Umfang auf die politischen Instrumente der GAP zurückgegriffen werden, die bereits in vielen Teilen der Union einen beträchtlichen Mehrwert geschaffen haben. Der EFSI muss mit den in der Agrarpolitik eingesetzten innovativen Finanzinstrumenten vollständig in Einklang gebracht werden. Die durch diese Vorgehensweise ermöglichte Flexibilität dürfte die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren stark erhöhen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten die im Rahmen des EFSI geförderten Infrastruktur- und Projektinvestitionen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Kommission hat deshalb angekündigt, für die Zwecke der beihilferechtlichen Bewertung eine Reihe von Grundsätzen auszuarbeiten, die ein Projekt künftig erfüllen muss, um für eine Förderung aus dem EFSI in Frage zu kommen. Für den Fall, dass ein Projekt diese Kriterien erfüllt und Unterstützung aus dem EFSI erhält, hat die Kommission angekündigt, dass jede komplementäre Unterstützung der Mitgliedstaaten einer vereinfachten und beschleunigten beihilferechtlichen Bewertung unterzogen wird, wobei die Kommission als einzigen zusätzlichen Aspekt die Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Unterstützung überprüft (d. h. sich vergewissert, dass keine Überkompensation vorliegt). Die Kommission hat ferner angekündigt, die genannten Grundsätze durch weitergehende Leitlinien zu ergänzen, um so den effizienten Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen.

(22) Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten die im Rahmen des EFSI geförderten Infrastruktur-, Entwicklungs-, Forschungs- und Projektinvestitionen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Kommission hat deshalb angekündigt, für die Zwecke der beihilferechtlichen Bewertung eine Reihe von Grundsätzen auszuarbeiten, die ein Projekt künftig erfüllen muss, um für eine Förderung aus dem EFSI in Frage zu kommen. Für den Fall, dass ein Projekt diese Kriterien erfüllt und Unterstützung aus dem EFSI erhält, hat die Kommission angekündigt, dass jede komplementäre Unterstützung der Mitgliedstaaten einer vereinfachten und beschleunigten beihilferechtlichen Bewertung unterzogen wird, wobei die Kommission als einzigen zusätzlichen Aspekt die Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Unterstützung überprüft (d. h. sich vergewissert, dass keine Überkompensation vorliegt). Damit der effiziente Einsatz öffentlicher Mittel gewährleistet ist, prüft die Kommission die Bereitstellung weitergehender Leitlinien, um die uneingeschränkte Übereinstimmung mit den sektorspezifischen Beihilfevorschriften sicherzustellen, wenn Projekte teilweise durch öffentliche Zuschüsse finanziert werden sollen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen.

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler und regionaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur-, Landwirtschafts- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen und Fragen zum Verwaltungsaufwand in der Union entstehen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden.

(29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden. Der EFSI sollte mit keinen weiteren Mitteln aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden.

__________________

__________________

2 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

2 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

3 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

3 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell tragfähiger Projekte, die keine Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Kommission und EIB sollten mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und künftiger investitionsgeeigneter Projekte in der Union fördern. Dieses Projektverzeichnis sollte gewährleisten, dass regelmäßig strukturierte Informationen über Investitionsprojekte veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche Angaben liefern, anhand deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können.

(31) In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell tragfähiger Projekte, die keine Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Die Kommission und die EIB sollten mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und in Absprache mit den regionalen Gebietskörperschaften, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und künftiger investitionsgeeigneter Projekte in der Union fördern. Dieses Projektverzeichnis sollte gewährleisten, dass regelmäßig benutzerfreundliche und strukturierte Informationen über Investitionsprojekte veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche Angaben liefern, anhand deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren und leichter zugänglichen und geografisch ausgewogenen Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt und Betriebe und Genossenschaften im ländlichen Raum und in strukturschwachen und benachteiligten Gebieten sowie Gebiete in äußersten Randlagen und Projekte zur Förderung des territorialen Zusammenhalts und der Vernetzung von ländlichen Gebieten eine besondere Priorität bilden (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mit dem EFSI werden strategische Investitionen mit einem hohen sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Mehrwert unterstützt, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern und dazu beitragen, dass die Ziele der Union in allen Politikbereichen einschließlich der Landwirtschaft und dem Agrar- und Lebensmittelsektor erreicht werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, sowie Einrichtungen des privaten Sektors.

(2) Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten oder regionalen und lokalen Gebietskörperschaften befinden, sowie gemeinnütziger Einrichtungen, öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) sowie öffentlicher Forschungseinrichtungen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der EFSI übernimmt die Finanzierung von Projekten mit beträchtlichem Mehrwert und achtet dabei stets auf Komplementarität und Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union finanzierten Projekten.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie

 

In der EFSI-Vereinbarung ist vorzusehen, dass im Rahmen des EFSI Projekte zu fördern sind, die

 

(a) mit der Unionspolitik vereinbar sind,

 

(b) wirtschaftlich und technisch tragfähig sind,

 

(c) das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen und

 

(d) soweit möglich die Mobilisierung von privatem Kapital maximieren.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts.

In der EFSI-Vereinbarung muss die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vorgesehen werden, wodurch jedoch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand oder andere Systeme entstehen dürfen. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die EIAH wird gezielt Hilfe in Übereinstimmung mit den Besonderheiten und Bedürfnissen der Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten bereitstellen. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Erreichung dieses Ziels greift die EIAH auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurück.

Zur Erreichung dieses Ziels greift die EIAH auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler und regionaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur-, Landwirtschafts- und Investitionsfonds zurück.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus acht unabhängigen Experten und dem Geschäftsführer zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektstrukturierung und -finanzierung an den betreffenden Märkten sowie über volkswirtschaftliche Sachkenntnis im Bereich regionale Wirtschafts- und Sozialentwicklung. Die Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist fachübergreifend und umfasst eine breite Palette an Sachkenntnis in verschiedenen Sektoren, wie etwa Landwirtschaft, Forschung, Verkehr und KMU. Er wird vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt. Bei der Ernennung des Ausschusses achtet der Lenkungsrat auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern unter den Mitgliedern.

 

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung fallende, in der Union durchgeführte Finanzierungen oder Investitionen eine Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“). Sie deckt die in Artikel 6 genannten Instrumente ab und wird auf Abruf gewährt.

Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung fallende, in der Union durchgeführte Finanzierungen oder Investitionen eine Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“). Sie deckt die in Artikel 6 genannten Instrumente ab und wird auf Abruf gewährt. Die Bereitstellung einer Garantie für den EFSI darf auf keinen Fall dazu führen, dass die Ziele des Programms „Horizont 2020“ oder der Fazilität „Connecting Europe“ beeinträchtigt werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Infrastrukturentwicklung, u. a. in den Bereichen Verkehr (insbesondere in Industriezentren), Energie (insbesondere Energieverbundnetze) und digitale Infrastruktur,

(a) Infrastrukturentwicklung, u. a. Infrastrukturen in Verbindung mit regionalen und lokalen Gemeinschaften, in den Bereichen Verkehr, insbesondere in ländlichen Regionen und Fremdenverkehrszentren; Energie (insbesondere Energieverbundnetze); und digitale und Telekommunikationsinfrastrukturen mit Priorität für ländliche Gebiete, die bei der Versorgung mit schnellem Breitband Aufholbedarf haben;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation,

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Sozial- und Langzeitpflegedienstleistungen sowie Forschung und Entwicklung, einschließlich Forschung, Aufbau von Kapazitäten in lokalen Gemeinschaften, sowie die für Forschung und Innovation maßgeblichen Infrastrukturen,

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Ausbau erneuerbarer Energien und Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz,

(c) Ausbau und Erforschung erneuerbarer Energien und Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz,

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales,

(d) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, natürliche Ressourcen, ländliche und städtische Entwicklung und Soziales,

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Bereitstellung von Finanzmitteln für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, einschließlich der Risikofinanzierung von Betriebskapital.

(e) Bereitstellung von Finanzmitteln für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, einschließlich der Risikofinanzierung von Betriebskapital, sowie Bereitstellung von Finanzmitteln für Investitionen, die in der Lage sind, Wirtschaftskreisläufe in Gang zu setzen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Zahlungen aus dem Gesamthaushalt der Union,

(a) Zahlungen aus dem Gesamthaushalt der Union, ohne zusätzliche Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Anspruch zu nehmen,

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

(1) Die Kommission und die EIB fördern mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und in Absprache mit den regionalen Gebietskörperschaften, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

(3) Die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Hoheitsgebiet.

VERFAHREN

Titel

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD)

Federführende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

28.1.2015

ECON

28.1.2015

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

12.2.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Albert Deß

21.1.2015

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

Datum der Bekanntgabe im Plenum

9.3.2015

Prüfung im Ausschuss

24.2.2015

 

 

 

Datum der Annahme

14.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

13

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Richard Ashworth, José Bové, Paul Brannen, Daniel Buda, Nicola Caputo, Matt Carthy, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Edouard Ferrand, Luke Ming Flanagan, Beata Gosiewska, Martin Häusling, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Zbigniew Kuźmiuk, Philippe Loiseau, Mairead McGuinness, Nuno Melo, Giulia Moi, Ulrike Müller, James Nicholson, Marit Paulsen, Jens Rohde, Lidia Senra Rodríguez, Czesław Adam Siekierski, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Bas Belder, Rosa D’Amato, Angélique Delahaye, Momchil Nekov, Stanislav Polčák, Sofia Ribeiro, Annie Schreijer-Pierik, Molly Scott Cato, Tibor Szanyi, Estefanía Torres Martínez

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (24.3.2015)

für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
(COM(2015)0010 – C8‑0007/2015 – 2015/0009(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Bogdan Andrzej Zdrojewski

PA_Legam

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat sich dazu verpflichtet, eine Initiative zu starten, die sich auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, langfristiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit konzentriert. Die Mitteilung der Kommission „Eine Investitionsoffensive für Europa“ bietet eine erste Orientierung, wie Europa die Finanz- und Wirtschaftskrise überwinden kann. Der legislative Rahmen für die neue Initiative wurde mit dem Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) vorgestellt. Mit dem EFSI sollen im Wege der Mobilisierung öffentlicher Gelder private Investitionen ausgelöst und ein investitionsfreundliches Umfeld geschaffen werden. Mithilfe einer anfänglichen Garantiezusage der EU in Höhe von 16 Mrd. EUR gegenüber der Europäischen Investitionsbank (EIB) und einer Mittelzusage der EIB selbst in Höhe von 5 Mrd. EUR sollen private Gelder mobilisiert werden, die zu zusätzlichen Finanzmitteln für Investitionen in Höhe von 315 Mrd. EUR führen. Die EIB hat sich bereits bereit erklärt, vor der Sommerpause 2015 Projekte für kleine und mittlere Unternehmen vorzufinanzieren.

Allgemeine und berufliche Bildung

Mit dem EFSI sollen Projekte gefördert werden, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, das langfristige Wachstum stärken und die Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Die Kommission hat die allgemeine und berufliche Bildung zu Recht in die Liste der allgemeinen Ziele der Finanzierungen und Investitionen in Artikel 5 Absatz 2 aufgenommen. Eine allgemeine und berufliche Bildung von hoher Qualität ist ein entscheidender Faktor für die soziale Inklusion und schlägt sich zu einem späteren Zeitpunkt in Investitionsentscheidungen und wirtschaftlichem Wachstum nieder.

Kultur- und Kreativbranche (KKB)

Die Kommission hat jedoch die Gelegenheit verpasst, weiteren Nutzen aus dem hohen Potenzial der Kultur- und Kreativbranche zu ziehen. In seiner Entschließung zur europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung hat das Parlament bereits die entscheidende Rolle anerkannt, die die Kultur- und Kreativbranche in Bezug auf die Ankurbelung der Wirtschaft in der EU spielen kann. Die KKB dient als Quelle für wirtschaftliche und soziale Innovationen, interagiert mit vielen anderen Wirtschaftsbranchen und zieht Investoren an. Investitionen in die KKB müssen daher in die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Liste der allgemeinen Ziele aufgenommen werden, auch um künftige Investitionen in diesen wichtigen Wirtschaftssektor zu lenken.

Einschlägige Fachkenntnisse

Die Steuerung des EFSI ist für dessen Erfolg von entscheidender Bedeutung. Der Investitionsausschuss ist für die abschließende Prüfung eines Projekts zuständig, da er darüber entschieden muss, ob die EU-Garantie für ein bestimmtes Projekt in Anspruch genommen werden kann. Erfahrungen mit der Finanzierung von Projekten ist ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium für die Auswahl der Experten des Investitionsausschusses. Um zu gewährleisten, dass die allgemeinen Ziele der Finanzierungen und Investitionen erreicht werden, muss zudem sichergestellt werden, dass die Mitglieder des Investitionsausschusses über Erfahrungen mit der Unterstützung aller dieser Ziele verfügen. In jedem Fall muss eine einseitige Zusammensetzung des Ausschusses vermieden werden, bei der das Risiko bestünde, dass bestimmte politische Zielen bevorzugt und notwendige Investitionen in anderen Bereichen wie der allgemeinen und beruflichen Bildung und KKB vernachlässigt werden.

Die Fazilität „Connecting Europe“

Ein Teil der EFSI-Mittel werden durch Umschichtung von 3,3 Mrd. EUR aus der „Connecting-Europe“-Fazilität bereitgestellt. Ein Teil dieses Betrags umfasst 0,1 Mrd. EUR aus den im Haushaltsplan 2017/18 veranschlagten Mittel für digitale Dienstinfrastrukturen in Europa. Aus diesen Haushaltsmitteln wird gegenwärtig Europeana (digitale Bibliothek, Museum und Archiv Europas) finanziert. Es muss sichergestellt werden, dass durch die Kürzungen bei der „Connecting-Europe“-Fazilität die Finanzierung und reibungslose Funktionsweise von Europeana nicht beeinträchtigt wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung als federführende Ausschüsse, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.

(10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen, um die Wirtschaft anzukurbeln, Arbeitsplätze zu schaffen und die soziale und kulturelle Inklusion zu fördern. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d. h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem sozialem und wirtschaftlichem Mehrwert fördern, welche die Forschung und die allgemeine und berufliche Bildung fördern und zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI ein breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen.

(14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Forschung, die allgemeine und berufliche Bildung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern und zur Erreichung der Ziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum beitragen. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI eine breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Der EFSI sollte auf Projekte in der Kultur- und Kreativbranche (KKB) abzielen. Die KKB fungiert als Katalysator für und Verbreiter von Innovationen, deren positive Wirkung sich nicht nur auf die KKB beschränkt, sondern sich auch zahlreiche andere Sektoren der Wirtschaft erstreckt.

Begründung

In einer Reihe von Studien wurde der erhebliche Beitrag zur Wirtschaft der Union in Bezug auf Wachstum und Jobs bestätigt. Es ist wichtig, dass die KKB einen Zugang zu Finanzierungsmethoden und Finanzierungsmodellen erhält, zumal kreatives Arbeiten das Eingehen von Risiken bedeutet.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen.

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen. Daher sollten klare Grundsätze sowie relevante wirtschaftliche und soziale Kriterien und Bedingungen für eine EFSI-Unterstützung festgelegt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Der EFSI sollte weiterhin auf Projekte in Bereichen der Bildung, Ausbildung und Forschung, der Entwicklung von Fähigkeiten im IKT Bereich und der digitalen Bildung sowie der Kultur und Kreativindustrie abzielen. Bei Investitionen in diese Bereiche ist auf einen ganzheitlichen Förderansatz zu achten, der den der Bildung und Kultur inne wohnenden Eigenwert jeweils angemessen respektiert. Die langfristige Wirkung, Nachhaltigkeit und hohe Qualität sind entscheidende Auswahlkriterien für die Förderung von Projekten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des jeweiligen Investitionsprojekts verfügen. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des jeweiligen Investitionsprojekts und der Unterstützung der allgemeinen Ziele der Finanzierungen und Investitionen verfügen. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.

 

Begründung

Anpassung an die Änderungen in Artikel 3 Absatz 5.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen.

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen. Der Zugang zu dieser Anlaufstelle sollte durch einen mehrsprachigen und dezentralen Ansatz gefördert werden, um die Verbreitung der Informationen zu unterstützen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden.

entfällt

__________________

 

2 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

 

3 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

 

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Auch die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene damit begonnen, für Projekte von nationaler Bedeutung solche Verzeichnisse einzurichten und zu fördern. Die von Kommission und EIB zusammengestellten Informationen sollten auch Links zu den begleitenden nationalen Projektverzeichnissen enthalten.

(32) Die Mitgliedstaaten und regionale und lokale Gebietskörperschaften sollten damit beginnen, für Projekte von europäischer Bedeutung solche Verzeichnisse einzurichten und zu fördern. Die von Kommission und EIB zusammengestellten Informationen sollten auch Links zu den begleitenden nationalen Projektverzeichnissen enthalten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten höhere und zugänglichere Finanzmittel zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“).

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, sowie Einrichtungen des privaten Sektors.

(2) Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, zum Beispiel nationalen Förderbanken oder öffentlichen Einrichtungen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten oder regionalen und lokalen Gebietskörperschaften befinden, sowie privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt. Der Investitionsausschuss muss als Ganzes über eine umfassende Sachkenntnis in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten allgemeinen Ziele verfügen.

Begründung

Um die Inanspruchnahme der EU-Garantie zu optimieren, muss sichergestellt werden, dass die unabhängigen Experten des Investitionsausschusses auch über Erfahrungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten allgemeinen Ziele verfügen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Infrastrukturentwicklung, u. a. in den Bereichen Verkehr (insbesondere in Industriezentren), Energie (insbesondere Energieverbundnetze) und digitale Infrastruktur,

(a) Infrastrukturentwicklung, u. a. in den Bereichen Verkehr (insbesondere in Industrie- und Tourismuszentren), Energie (insbesondere Energieverbundnetze) und digitale Infrastruktur,

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation,

(b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, um die Qualifikationslücke zu schließen, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und dadurch das Wachstum anzukurbeln, sowie Investitionen in sozialpolitische Maßnahmen wie soziale Absicherung und soziale Dienstleistungen, in Kultur und in die Kreativbranche, in Gesundheit, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation,

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

(1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

(3) Die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form;

(b) Bewertung des europäischen Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors, der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form sowie des Beitrags zum Erreichen der politischen Ziele der EU, insbesondere im Hinblick auf die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum;

VERFAHREN

Titel

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD)

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

28.1.2015

ECON

28.1.2015

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

28.1.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Bogdan Andrzej Zdrojewski

5.2.2015

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschusssitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

9.3.2015

Prüfung im Ausschuss

26.2.2015

 

 

 

Datum der Annahme

24.3.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

5

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Louise Bours, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Damian Drăghici, Angel Dzhambazki, Jill Evans, Emmanouil Glezos, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Andrew Lewer, Svetoslav Hristov Malinov, Fernando Maura Barandiarán, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Michaela Šojdrová, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Julie Ward, Bogdan Brunon Wenta, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Sylvie Guillaume, György Hölvényi, Dietmar Köster, Ilhan Kyuchyuk, Ernest Maragall, Emma McClarkin, Martina Michels

AD 1057867

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (17.4.2015)

für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
(COM(2015)0010 – C8‑0007/2015 – 2015/0009(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Danuta Maria Hübner

PA_Legam

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) steht im Mittelpunkt der im November 2014 von der Kommission ins Leben gerufenen „Investitionsoffensive für Europa“. Das Ziel des Vorschlags besteht darin, die europäische Wirtschaft zu beleben, indem zusätzliche öffentliche Investitionen mobilisiert werden und die Verwendung öffentlicher Mittel maximiert wird. Er ist somit dadurch, dass er innerhalb der Rechtsordnung der EU den erforderlichen Rechtsrahmen für die Investitionsoffensive schafft, der erste Schritt zu ihrer Umsetzung.

Die Kommission skizziert in ihrem Vorschlag zwar die erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen für die Einrichtung des EFSI. Die Verfasserin der Stellungnahme hat jedoch Mängel mit Blick auf die Transparenz, den Bezug zur übergeordneten institutionellen Struktur und den Rechtsrahmen der EU ermittelt. Insbesondere ist die Verfasserin der Stellungnahme der Auffassung, dass die Verwaltungsstruktur des Europäischen Fonds für strategische Investitionen dadurch gestärkt werden sollte, dass seine Transparenz und seine demokratische Rechenschaftspflicht ausgeweitet werden, die Rolle des Europäischen Parlaments gestärkt wird und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Leitungsorganen des Fonds eindeutiger geklärt wird. Die Beziehungen zwischen den einzelnen Leitungsebenen müssen gestrafft werden, damit deutlich wird, wer in welcher Phase der Beurteilung eines Projekts die Beschlüsse fasst. Vollständige Unabhängigkeit, Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht bei der Auswahl der Projekte sind umso wichtiger, als die Projekte teilweise in Form von Garantien aus dem EU-Haushalt finanziert werden.

Mit Blick auf das Berichtswesen muss die Rolle des Parlaments gestärkt werden. Da das Parlament das einzige direkt von den Bürgern Europas gewählte Organ ist, sollte es regelmäßiger über die Tätigkeiten des EFSI und seiner Leitungsorgane unterrichtet werden. Außerdem sollte die EIB auch über die Dienstleistungen und die Ausgaben der Europäischen Plattform für Investitionsberatung berichten.

Mit Blick auf die Transparenz sollte die Leitung des EFSI alle einschlägigen Vorschriften der EU über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten und Informationen beachten. Außerdem sollte die Unabhängigkeit des Lenkungsrats und des Investitionsausschusses im Sinne der Abwendung politischer Einmischung geschützt werden, und es sollte dafür gesorgt werden, dass die Mitglieder des Ausschusses über das Fachwissen verfügen, das für die Beurteilung von Projekten erforderlich ist, die sich auf eine große Bandbreite von Themenbereichen und geografischen Regionen erstrecken. Ferner sollten alle einschlägigen Unterlagen zu den Investitionsmöglichkeiten und den Kriterien für die Projektauswahl veröffentlicht werden und Investoren und allen Betroffenen offenstehen. In diesem Zusammenhang sollte der Investitionsausschuss eindeutige und transparente Kriterien für die Projektauswahl aufstellen, damit keine politische Einmischung möglich und somit für eine sichere und faire Grundlage für die Beteiligung privater Investoren gesorgt ist.

Die Kommission sollte für die faire und ebenbürtige Behandlung aller an der Kofinanzierung von Projekten im Rahmen des EFSI Beteiligten sorgen, wenn sie die wichtigsten Grundsätze für die beihilferechtliche Bewertung ausarbeitet, die ein Projekt erfüllen muss, um für eine Förderung aus dem EFSI in Frage zu kommen. Dementsprechend sollten auch diese Kriterien allen Investoren öffentlich zugänglich sein.

Mit Blick auf die Wahl des Rechtsinstruments ist die Verfasserin der Stellungnahme der Auffassung, dass einige Punkte, die die Kommission in die EFSI-Vereinbarung aufnehmen möchte, möglichst Teil der Verordnung selbst sein sollten, da sie wichtige Bestimmungen über das Management des Fonds und seine Stellung in der institutionellen Struktur der Union betreffen. In diesem Zusammenhang sollte die Europäische Plattform für Investitionsberatung strengeren Rechenschaftsbestimmungen unterworfen werden, da sie teilweise aus dem Haushalt der EU finanziert werden wird.

Da die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EFSI nicht in die Berechnung der fiskalischen Anpassungsmaßnahmen im Rahmen der korrektiven und der präventiven Komponenten des Stabilitäts- und Wachstumspakts einfließen, fordert die Verfasserin der Stellungnahme Eurostat auf, im Interesse der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit so schnell wie möglich die einschlägigen Bestimmungen über die statistische Erfassung dieser Beiträge zu verabschieden.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der EFSI als Katalysator für die Mobilisierung zusätzlicher Investitionen in Europa gesehen werden kann. Er könnte aber auch den Weg zu einer verbesserten wirtschaftspolitischen Abstimmung ebnen und sogar ein Schritt in Richtung einer vertieften Wirtschafts- und Währungsunion sein.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung als federführende Ausschüsse, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, Artikel 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, Artikel 173, Artikel 175 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1 und Artikel 194,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der EFSI ist Teil eines umfassenden Konzepts, mit dem der Unsicherheit bei öffentlichen und privaten Investitionen entgegengewirkt werden soll. Die Strategie hat drei Komponenten: Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, Lenkung der Investitionen in die Realwirtschaft und Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union.

(8) Der EFSI ist Teil eines umfassenden Konzepts, mit dem der Unsicherheit bei öffentlichen und privaten Investitionen solange entgegengewirkt werden soll, bis eine Einigung über ein Eigenmittelsystem für den EU-Haushalt erzielt werden kann. Die Strategie hat drei Komponenten: Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, Lenkung der Investitionen in die Realwirtschaft und Verbesserung des Investitionsumfelds, um in der gesamten Union wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu erreichen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

(9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionshemmnisse beseitigt, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert werden. Diese Arbeiten, die den Bemühungen auf nationaler Ebene zusätzlichen Wert verleihen, sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Der Zweck des EFSI besteht zwar in erster Linie darin, als Katalysator für Investitionen in Europa zu dienen. Die Initiative könnte jedoch auch eine wichtige Rolle als Anreiz für eine verbesserte wirtschaftspolitische Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und für Fortschritte bei der Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion spielen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

(11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichem Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele und Werte der Union beitragen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Diese Verordnung enthält alle grundlegenden Bestimmungen über die Errichtung, die Verwaltung und die Rechenschaftspflicht des EFSI und der EIAH. Lediglich die für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten – unbeschadet der jeweiligen Befugnisse der Organe der Union – in der EFSI-Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB geregelt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen.

(16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen. Wenn ein nationaler Rechnungshof, ein unabhängiger Rat oder eine für Korruptionsbekämpfung zuständige Stelle eines Mitgliedstaats Bedenken in Bezug auf ein Projekt, eine Art der Investition oder eine für öffentliche Investitionen zuständige Stelle geäußert hat und diese Bedenken dem EFSI mitgeteilt worden sind, sollte dieser den zum Ausdruck gebrachten Meinungen Rechnung tragen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sollten die Leitungsorgane des EFSI (der Lenkungsrat und der Investitionsausschuss) unabhängig und im Interesse des EFSI handeln und keine Weisungen von öffentlichen oder privaten Stellen einholen oder entgegennehmen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des jeweiligen Investitionsprojekts verfügen. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.

(17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen und unparteiischen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des jeweiligen Investitionsprojekts verfügen. Die Experten des Investitionsausschusses sollten auf der Grundlage eines transparenten Verfahrens ausgewählt werden, bei dem sichergestellt ist, dass der Ausschuss über ein möglichst breit angelegtes Fachwissen verfügt, das sich auf verschiedene Branchen und geografische Märkte der Union erstreckt. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Der Investitionsausschuss sollte transparente, faire und objektive Kriterien für die Beurteilung von Projekten festlegen, die veröffentlicht werden und als Grundlage für die Erörterungen im Investitionsausschuss dienen sollten. Die Ergebnisse der Erörterungen des Investitionsausschusses sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um eine weitere Mittelaufstockung des EFSI zu ermöglichen, sollten sich bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien auch Dritte am EFSI beteiligen können, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der Union. Dritte können ihren Beitrag direkt an den EFSI leisten und in die Leitungsstruktur des Fonds eingebunden werden.

(19) Um eine weitere Mittelaufstockung des EFSI zu ermöglichen, sollten sich bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien auch Dritte am EFSI beteiligen können, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationaler und regionaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten bzw. von regionalen Gebietskörperschaften befinden, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der Union. Dritte können ihren Beitrag direkt an den EFSI leisten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen. Die durch diese Vorgehensweise ermöglichte Flexibilität dürfte die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren stark erhöhen.

entfällt

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten die im Rahmen des EFSI geförderten Infrastruktur- und Projektinvestitionen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Kommission hat deshalb angekündigt, für die Zwecke der beihilferechtlichen Bewertung eine Reihe von Grundsätzen auszuarbeiten, die ein Projekt künftig erfüllen muss, um für eine Förderung aus dem EFSI in Frage zu kommen. Für den Fall, dass ein Projekt diese Kriterien erfüllt und Unterstützung aus dem EFSI erhält, hat die Kommission angekündigt, dass jede komplementäre Unterstützung der Mitgliedstaaten einer vereinfachten und beschleunigten beihilferechtlichen Bewertung unterzogen wird, wobei die Kommission als einzigen zusätzlichen Aspekt die Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Unterstützung überprüft (d. h. sich vergewissert, dass keine Überkompensation vorliegt). Die Kommission hat ferner angekündigt, die genannten Grundsätze durch weitergehende Leitlinien zu ergänzen, um so den effizienten Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen.

(22) Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten die im Rahmen des EFSI geförderten Infrastruktur- und Projektinvestitionen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Kommission hat deshalb angekündigt, für die Zwecke der beihilferechtlichen Bewertung eine Reihe von Grundsätzen auszuarbeiten, die ein Projekt künftig erfüllen muss, um für eine Förderung aus dem EFSI in Frage zu kommen. Mit den Kriterien, die auf der Grundlage dieser Grundsätze entwickelt werden sollten, sollte sichergestellt werden, dass alle an der Kofinanzierung eines Projekts beteiligten Akteure fair und gleich behandelt werden. Für den Fall, dass ein Projekt diese fairen und objektiven Kriterien erfüllt und Unterstützung aus dem EFSI erhält, hat die Kommission angekündigt, dass jede komplementäre Unterstützung der Mitgliedstaaten einer vereinfachten und beschleunigten beihilferechtlichen Bewertung unterzogen wird, wobei die Kommission als einzigen zusätzlichen Aspekt die Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Unterstützung überprüft (d. h. sich vergewissert, dass keine Überkompensation vorliegt). Die Kommission hat ferner angekündigt, die genannten Grundsätze durch weitergehende Leitlinien zu ergänzen, um so den effizienten Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Da die Kommission die nationalen Beiträge zum EFSI bei der Festlegung der fiskalischen Anpassungsmaßnahmen im Rahmen der präventiven und korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht berücksichtigen wird, sollte Eurostat so schnell wie möglich Bestimmungen über die statistische Erfassung und Einordnung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum EFSI erlassen, um den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung der Vorlage ihrer Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und ihrer nationalen Reformprogramme Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu verschaffen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die EIB sollte die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Tragfähigkeit beitragen.

(25) Die EIB und der Investitionsausschuss sollten die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Hierüber ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu berichten. Solche Bewertungen und Berichte sollten veröffentlicht werden und dürften zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Tragfähigkeit beitragen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen.

(26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine öffentliche Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden „EIAH“) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen. Die EIB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die von der EIAH erbrachten Dienste und die Ausführung des Haushaltsplans der EIAH Bericht erstatten.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden.

(29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden. Falls zusätzlich Änderungen an den Rechtsgrundlagen dieser Programme erforderlich sind, damit sie trotz der Kürzung der Finanzmittel effektiv durchgeführt werden können, sollten diese Änderungen so schnell wie möglich vorgenommen werden, damit es nicht zu Verzögerungen bei der Umsetzung kommt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell tragfähiger Projekte, die keine Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Kommission und EIB sollten mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und künftiger investitionsgeeigneter Projekte in der Union fördern. Dieses Projektverzeichnis sollte gewährleisten, dass regelmäßig strukturierte Informationen über Investitionsprojekte veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche Angaben liefern, anhand deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können.

(31) In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell tragfähiger Projekte, die keine Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Kommission und EIB sollten mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines transparenten und lediglich Informationszwecken dienenden Verzeichnisses laufender und künftiger investitionsgeeigneter Projekte in der Union fördern. Dieses Projektverzeichnis sollte gewährleisten, dass regelmäßig strukturierte Informationen über Investitionsprojekte veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche Angaben liefern, anhand deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollte die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und Auswirkungen des EFSI berichten.

(34) Damit die Rechenschaft gegenüber den europäischen Bürgern gewährleistet wird, sollten die EIB und die Leitungsorgane des EFSI dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und Auswirkungen des EFSI berichten. Im Einklang mit den EU-Vorschriften über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten und Informationen sollte die EIB außerdem auf ihrer Website Angaben zu sämtlichen EIB-Finanzierungen und -Investitionen und ihrem Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des EFSI veröffentlichen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission schließt mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“).

Die Kommission schließt mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden „EFSI“), die den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, sowie Einrichtungen des privaten Sektors.

2. Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten unter den in der EFSI-Vereinbarung festgelegten Bedingungen zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, sowie Einrichtungen des privaten Sektors. Die Mitgliedstaaten und andere Dritte dürfen sich nicht an der Leitungsstruktur des EFSI beteiligen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die EFSI-Vereinbarung im Namen der Union im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 17 zu schließen, allerdings nur insoweit, als die EFSI-Vereinbarung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, spätere Änderungen der EFSI-Vereinbarung im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 17 unter der Voraussetzung zu billigen, dass die Änderungen der EFSI-Vereinbarung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Leitungsstruktur des EFSI gemäß Artikel 3, von der die Satzung der Europäischen Investitionsbank unberührt bleibt,

entfällt

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts.

Diese Verordnung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden „EIAH“) innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u. a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die von der EIAH erbrachten Dienste und die Ausführung des Haushaltsplans der EIAH Bericht.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Bei der Durchführung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die in diesem Artikel genannten Leitungsorgane des EFSI unabhängig und im Interesse des EFSI; sie dürfen dabei von keiner öffentlichen oder privaten Stelle Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der in Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI. Der Lenkungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

1. Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der in Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI. Der Lenkungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für einen einmal verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Lenkungsrat trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

Der Lenkungsrat fasst seine Beschlüsse einvernehmlich und sorgt dafür, dass sie veröffentlicht und zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wurden von einem nationalen Rechnungshof, einem unabhängigen Rat oder einer für Korruptionsbekämpfung zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats Bedenken in Bezug auf ein Projekt, eine Art der Investition oder in Bezug auf eine für öffentliche Investitionen zuständige Stelle geäußert und sind diese Bedenken dem EFSI mitgeteilt worden, so hat der Lenkungsausschuss den zum Ausdruck gebrachten Bedenken Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI.

Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich und dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens jährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI. Die vierteljährlichen Berichte sind zu veröffentlichen.

 

Das Europäische Parlament erhält Zugang zu den Sitzungsprotokollen des Lenkungsrats. Sollte der Lenkungsrat keinen einvernehmlichen Beschluss gefasst haben, werden auch die Abstimmungsergebnisse für jedes einzelne Projekt übermittelt.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor werden auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der EIB vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor werden auf der Grundlage eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens ernannt. Auf der Grundlage eines solchen in Übereinstimmung mit den EIB-Verfahren durchgeführten Verfahrens legt die Kommission dem Europäischen Parlament nach Anhörung des Lenkungsrats und nach Eingang der Zustimmung der EIB eine Vorschlagsliste mit Bewerbern für die Stelle des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors vor.

 

Nachdem sie die Zustimmung der EIB erhalten hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors zur Genehmigung vor. Nach Genehmigung dieses Vorschlags ernennt der Lenkungsrat den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor für eine Amtszeit von drei Jahren, die einmal verlängert werden kann.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Investitionsausschuss trägt dem Unionsziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts Rechnung und wirkt einer Zunahme der Ungleichgewichte zwischen den Regionen der Europäischen Union entgegen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Investitionsausschuss setzt sich aus acht unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen, die auf der Grundlage eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens ausgewählt werden. Die unabhängigen Experten verfolgen einen multidisziplinären Ansatz und verfügen über ein hohes Maß an Markterfahrung mit Projektfinanzierungen und Technologien sowie über umfassendes Wissen über die Branchen und geografischen Märkte der Union und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt. Die Mitglieder des Investitionsausschusses nehmen ihre Aufgaben in unabhängiger und unparteiischer Weise wahr; sie dürfen keine Weisungen von der Union, den Mitgliedstaaten, den Regierungen, der EIB oder sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Investitionsausschuss legt transparente, faire und objektive Kriterien für die Beurteilung von Projekten fest; diese Kriterien sind zu veröffentlichen und dienen als Grundlage für die Erörterungen im Investitionsausschuss. Die Ergebnisse der Erörterungen des Investitionsausschusses werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Investitionsausschusses fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Der Investitionsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse werden veröffentlicht und zugänglich gemacht.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat regelmäßig über die Arbeit des Investitionsausschusses Bericht.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus soll die EU-Garantie für Fördermaßnahmen der EIB zugunsten zweckgebundener Investitionsplattformen und nationaler Förderbanken bereitgestellt werden, deren Investitionsobjekte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall legt der Lenkungsrat Grundsätze für förderfähige Investitionsplattformen fest.

Darüber hinaus soll die EU-Garantie für Fördermaßnahmen der EIB zugunsten zweckgebundener Investitionsplattformen und nationaler und regionaler Förderbanken bereitgestellt werden, deren Investitionsobjekte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall legt der Lenkungsrat Grundsätze für förderfähige Investitionsplattformen fest, an denen die zuständigen Behörden, die relevanten Sozial- und Wirtschaftspartner und Vertreter der Zivilgesellschaft zu beteiligen sind.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

1. Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der lokalen Gebietskörperschaften fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union, das veröffentlicht wird und Investoren und anderen Interessierten zugänglich ist. Die in dem Verzeichnis enthaltene Liste der Projekte wird lediglich zu Informationszwecken erstellt und greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in keiner Weise vor.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

3. Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten unter Mitwirkung der lokalen Behörden regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die EIB erstattet der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.

1. Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – alljährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält Folgendes:

2. Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – halbjährlich in mündlicher sowie jährlich in schriftlicher Form Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen. Beide Berichte werden veröffentlicht und enthalten Folgendes:

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für die Zwecke der Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckten Risiken und die Verwaltung des Garantiefonds legt die EIB der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – jährlich Folgendes vor:

3. Für die Zwecke der Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckten Risiken und die Verwaltung des Garantiefonds legt die EIB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – jährlich Folgendes vor:

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der geschäftsführende Direktor nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zur Leistung des EFSI teil.

1. Auf Verlangen des Europäischen Parlaments nehmen der Vorsitzende des Lenkungsrats und der geschäftsführende Direktor, wann immer es das Parlament für erforderlich erachtet, an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zur Leistung des EFSI teil.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der geschäftsführende Direktor beantwortet Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

2. Der Vorsitzende des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor beantworten Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Alle im Rahmen des EFSI finanzierten Projekte unterliegen den Regelungen und Verfahren des EIB-Beschwerdemechanismus und der Absichtserklärung mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Das OLAF kann auf Verlangen der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments Informationen über die Anwendung dieser Verordnung bereitstellen, ohne dabei Informationen über laufende Ermittlungen offenzulegen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Europäischen Parlament auf dessen Verlangen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

3. Die Kommission bzw. die EIB erstattet dem Europäischen Parlament auf dessen Verlangen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, die Verwendung der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Auf Verlangen des Europäischen Parlaments erstattet die EIB über die von der EIAH erbrachten Dienste und die Ausführung des Haushaltsplans der EIAH Bericht.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Das Europäische Parlament und die EIB schließen eine Vereinbarung über die Einzelheiten des Informationsaustauschs zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB zu den von der EIB nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.

4. Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig sowie jederzeit auf Anfrage alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor.

5. Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen für eine Überarbeitung dieser Verordnung, vor.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen und deren Beitrag zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele.

Im Einklang mit den EU-Vorschriften über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten und Informationen veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen und deren Beitrag zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Die in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 6 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

VERFAHREN

Titel

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD)

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

28.1.2015

ECON 26.4.20007

28.1.2015

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

9.3.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Danuta Maria Hübner

17.3.2015

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

9.3.2015

Prüfung im Ausschuss

17.3.2015

16.4.2015

 

 

Datum der Annahme

16.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

3

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mercedes Bresso, Elmar Brok, Fabio Massimo Castaldo, Richard Corbett, Pascal Durand, Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, Jo Leinen, Petr Mach, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jacek Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Barbara Spinelli, Claudia Tapardel, Kazimierz Michał Ujazdowski, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Max Andersson, Gerolf Annemans, Marcus Pretzell

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Rosa Estaràs Ferragut, José Inácio Faria, Gabriel Mato, Ramón Luis Valcárcel Siso

VERFAHREN

Titel

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0010 – C8-0007/2015 – 2015/0009(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

13.1.2015

 

 

 

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

28.1.2015

ECON

28.1.2015

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

9.3.2015

EMPL

28.1.2015

ENVI

28.1.2015

ITRE

28.1.2015

 

IMCO

12.2.2015

TRAN

28.1.2015

REGI

28.1.2015

AGRI

12.2.2015

 

CULT

28.1.2015

AFCO

9.3.2015

 

 

Assoziierte Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

9.3.2015

TRAN

9.3.2015

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

José Manuel Fernandes

11.2.2015

Udo Bullmann

11.2.2015

 

 

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

9.3.2015

Prüfung im Ausschuss

23.2.2015

26.2.2015

2.3.2015

 

Datum der Annahme

20.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

69

13

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Gerolf Annemans, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Reimer Böge, Udo Bullmann, Esther de Lange, Fabio De Masi, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, Anneliese Dodds, Markus Ferber, José Manuel Fernandes, Elisa Ferreira, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Sven Giegold, Neena Gill, Sylvie Goulard, Ingeborg Gräßle, Roberto Gualtieri, Monika Hohlmeier, Gunnar Hökmark, Cătălin Sorin Ivan, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Philippe Lamberts, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Vladimír Maňka, Ernest Maragall, Fulvio Martusciello, Marisa Matias, Bernard Monot, Clare Moody, Siegfried Mureșan, Luděk Niedermayer, Liadh Ní Riada, Younous Omarjee, Stanisław Ożóg, Pina Picierno, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Molly Scott Cato, Peter Simon, Patricija Šulin, Ernest Urtasun, Inese Vaidere, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Daniele Viotti, Pablo Zalba Bidegain, Pablo Zalba Bidegain, Marco Zanni, Sotirios Zarianopoulos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Mady Delvaux, Bas Eickhout, Ildikó Gáll-Pelcz, Eva Kaili, Rina Ronja Kari, Jeppe Kofod, Thomas Mann, Morten Messerschmidt, Andrej Plenković, Maria João Rodrigues, Tibor Szanyi, Nils Torvalds, Miguel Urbán Crespo, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Inés Ayala Sender, Mark Demesmaeker, Eleonora Evi, Arne Gericke, Morten Messerschmidt, Dominique Riquet, Ulrike Trebesius, Anneleen Van Bossuyt, Jarosław Wałęsa, Bogdan Brunon Wenta, Marco Zullo

Datum der Einreichung

23.4.2015