BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

22.6.2015 - (COM(2013)0813 – C7-0431/2013 – 2013/0402(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Constance Le Grip
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Verfahren : 2013/0402(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0199/2015
Eingereichte Texte :
A8-0199/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

(COM(2013)0813 – C8-0431/2013 – 2013/0402(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0813),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0431/2013),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2014[1],

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0199/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*

am Vorschlag der Kommission

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2013/0402 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten[4],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Unternehmen und nicht kommerzielle Forschungseinrichtungen investieren in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von Know-how und Informationen – die Währung der wissensbasierten Wirtschaft, die einen Wettbewerbsvorteil einbringt. Investitionen in die Generierung und Anwendung intellektuellen Kapitals bestimmen die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsleistung der Unternehmen auf dem Markt und damit ihre Rendite, die letztlich die Motivation für ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ist. Unternehmen wenden unterschiedliche Mittel an, um sich die Ergebnisse ihrer innovativen Tätigkeiten anzueignen, wenn eine Öffnung nicht die volle Nutzung ihrer Forschungs- und Innovationsinvestitionen erlaubt. Eines dieser Mittel ist die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums in Form von Patenten, Geschmacksmusterrechten oder Urheberrechten. Ein weiteres Mittel ist der Schutz des Zugangs zu und der Verwertung von Wissen, das für das betreffende Unternehmen von Wert und nicht allgemein bekannt ist. Solch wertvolles Know-how und solche wertvollen Geschäftsinformationen, die nicht offengelegt werden und vertraulich zu behandeln sind, werden als Geschäftsgeheimnis bezeichnet. Unternehmen schätzen – unabhängig von ihrer Größe – Geschäftsgeheimnisse als genauso wichtig wie Patente und andere Formen von Rechten des geistigen Eigentums ein und nutzen Vertraulichkeit als Management-Instrument für Innovationen in Bezug auf unternehmerische Wettbewerbsfähigkeit und Forschung. Dabei geht es um ein breites Spektrum von Informationen, das über das technologische Wissen hinausgeht und auch Geschäftsdaten wie Informationen über Kunden und Lieferanten, Businesspläne und Marktforschung und ‑strategien einschließt. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) schätzen Geschäftsgeheimnisse in besonderem Maße und sind stärker auf sie angewiesen, da die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums in der Regel kostspieliger ist und KMU häufig nicht über genügend Fachkräfte und finanzielle Mittel verfügen, um diese Rechte verwalten und schützen zu können. Durch den Schutz eines derart breiten Spektrums von Know-how und Geschäftsinformationen, die eine Ergänzung von oder auch eine Alternative zu Rechten des geistigen Eigentums darstellen können, ermöglichen Geschäftsgeheimnisse dem Urheber, einen Nutzen aus seiner schöpferischen Tätigkeit und seinen Innovationen zu ziehen, und sind daher von außerordentlicher Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowie für Forschung und Entwicklung und für die Innovationsleistung.

(2)      Offene Innovation ist ein Katalysator, der es neuen Ideen, die Verbraucherbedürfnisse befriedigen und gesellschaftliche Herausforderungen bewältigen, ermöglicht, sich ihren Weg auf den Markt zu bahnen. Sie ist ein wichtiger Hebel für die Schaffung neuen Wissens und fördert die Entstehung neuer und innovativer Geschäftsmodelle, die sich auf die Nutzung gemeinsam geschaffenen Wissens stützen. Kooperative Forschung, einschließlich einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ist insbesondere wichtig, um den Umfang von Forschung und Entwicklung der Unternehmen im Binnenmarkt zu erhöhen. Die Weitergabe von Wissen und Information ist dennoch von grundlegender Bedeutung, damit sich eine positive Dynamik entwickeln kann und die Unternehmen –vor allem kleine und mittlere Unternehmen – faire Entwicklungschancen bekommen. In einem Binnenmarkt, in dem Hindernisse für eine solche grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf ein Minimum reduziert werden und in dem die Zusammenarbeit nicht beeinträchtigt wird, sollten geistige Schöpfungen und Innovationen Investitionen in innovative Prozesse, Dienstleistungen und Produkte fördern. Ein derartiges Umfeld, das geistige Schöpfungen und Innovationen begünstigt und in dem die Mobilität der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird, ist auch für das Beschäftigungswachstum und für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union wichtig. Geschäftsgeheimnisse spielen eine wichtige Rolle für den Schutz des Wissensaustauschs zwischen Unternehmen – insbesondere KMU – und Forschungseinrichtungen innerhalb des Binnenmarkts und über dessen Grenzen hinaus im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskontext. Geschäftsgeheimnisse gehören zu den gebräuchlichsten Formen des Schutzes geistiger Schöpfungen und innovativen Know-hows durch Unternehmen, doch werden sie gleichzeitig durch den bestehenden Rechtsrahmen der Union am wenigsten vor rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung durch Dritte geschützt.

(3)      Innovative Unternehmen sind zunehmend unlauteren Praktiken ausgesetzt, die auf eine rechtswidrige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen abzielen, wie Diebstahl, unbefugtes Kopieren, Wirtschaftsspionage, Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften, und ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union haben können. Neuere Entwicklungen, wie die Globalisierung, das zunehmende Outsourcing, längere Lieferketten, ein verstärkter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, tragen zu einer Erhöhung des von derartigen Praktiken ausgehenden Risikos bei. Der rechtswidrige Erwerb und die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses beeinträchtigen die Fähigkeit des rechtmäßigen Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, durch die Nutzung der Ergebnisse seiner Innovationsanstrengungen „First-Mover“-Renditen zu erzielen. Ohne wirksame und vergleichbare rechtliche Mittel zum unionsweiten Schutz von Geschäftsgeheimnissen werden Anreize zur Aufnahme innovativer grenzüberschreitender Tätigkeiten im Binnenmarkt zunichtegemacht und können Geschäftsgeheimnisse nicht ihr Potenzial als Triebkräfte für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung ausschöpfen. Auf diese Weise werden Innovation und Kreativität behindert und gehen die Investitionen zurück, was sich negativ auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt und sein wachstumsförderndes Potenzial aushöhlt.

(4)      ▌ Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) ▌enthält unter anderem Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb und rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung durch Dritte; dabei handelt es sich um gemeinsame internationale Standards. Alle Mitgliedstaaten wie auch die Union als Ganzes sind an dieses durch den Beschluss 94/800/EG des Rates[5] gebilligte Übereinkommen gebunden. Um Geschäftsgeheimnisse vor widerrechtlicher Aneignung zu schützen, haben einige Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen. Einige Mitgliedstaaten hingegen haben Geschäftsgeheimnisse nicht definiert und besitzen keine verbindlichen Rechtsvorschriften gegen widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen. Dies führt zu Lücken und Hindernissen für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt. Es ist ebenfalls angezeigt, auf Unionsebene die Situationen festzulegen, in denen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig bzw. rechtswidrig ist, und den Zeitraum der Anwendung von Rechtsbehelfsverfahren einzuschränken, damit die Richtlinie ihrem Zweck dienen kann, Geschäftsgeheimnisse unionsweit einheitlich zu schützen.

(5)      ▌ Zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb und rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung durch andere Personen. So haben beispielsweise nicht alle Mitgliedstaaten nationale Definitionen der Begriffe „Geschäftsgeheimnis“ und/oder „rechtswidriger Erwerb und rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses“ eingeführt, so dass sich der Umfang des Schutzes nicht ohne weiteres erschließt und von einem Mitgliedstaat zum anderen variiert. Außerdem fehlt es an Kohärenz hinsichtlich der zivilrechtlichen Rechtsbehelfe, die im Falle eines rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung stehen, da nicht in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Unterlassungsverfügung gegen Dritte besteht, die nicht Wettbewerber des rechtmäßigen Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sind. Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten existieren auch in Bezug auf die Behandlung von Dritten, die das Geschäftsgeheimnis in gutem Glauben erworben haben, aber später – bei der erstmaligen Nutzung – erfahren, dass das betreffende Geschäftsgeheimnis zuvor von einer anderen Partei unrechtmäßig erworben wurde.

(6)      Zudem unterscheiden sich die nationalen Vorschriften auch danach, ob die rechtmäßigen Inhaber von Geschäftsgeheimnissen die Vernichtung der von Dritten, die Geschäftsgeheimnisse unrechtmäßig nutzen, hergestellten Produkte oder die Rückgabe oder Vernichtung aller Dokumente, Dateien oder Materialien verlangen können, die das rechtswidrig erworbene oder genutzte Geschäftsgeheimnis enthalten oder verwerten. Auch tragen die anwendbaren nationalen Vorschriften zur Schadenersatzberechnung nicht immer dem immateriellen Charakter von Geschäftsgeheimnissen Rechnung, was es schwierig macht, den tatsächlich entgangenen Gewinn oder die unlautere Bereicherung des Rechtsverletzers zu belegen, wenn kein Marktwert für die fraglichen Information bestimmt werden kann. Nur wenige Mitgliedstaaten sehen die Anwendung abstrakter Regeln zur Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr vor, die im Falle einer Lizenzerteilung für die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses zu entrichten gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Vorschriften vieler Mitgliedstaaten nicht die Wahrung der Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses gewährleisten, wenn der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses eine Klage wegen angeblichen rechtswidrigen Erwerbs oder angeblicher unrechtmäßiger Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten einreicht; dies mindert die Attraktivität der bestehenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe und schwächt den gebotenen Schutz.

(7)      Die Unterschiede bei dem von den Mitgliedstaaten vorgesehenen rechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen zeigen, dass für Geschäftsgeheimnisse kein unionsweit vergleichbares Schutzniveau besteht. Die Folge davon ist eine Fragmentierung des Binnenmarkts in diesem Bereich und eine Schwächung des allgemeinen Abschreckungseffekts der Vorschriften. Der Binnenmarkt wird insofern in Mitleidenschaft gezogen, als durch solche Unterschiede die Anreize für Unternehmen reduziert werden, innovationsbezogenen grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich Forschungs- oder Produktionskooperationen mit Partnern, Outsourcing oder Investitionen in anderen Mitgliedstaaten, nachzugehen, bei denen man auf die Nutzung der als Geschäftsgeheimnis genutzten Informationen angewiesen ist. Grenzüberschreitende, vernetzte Forschung und Entwicklung sowie innovationbezogene Tätigkeiten, einschließlich des damit zusammenhängenden Herstellungsprozesses und des sich anschließenden grenzüberschreitenden Handels, verlieren in der Union an Attraktivität und werden erschwert, was auch auf Unionsebene zu Innovationsineffizienzen führt. Darüber hinaus entsteht in Mitgliedstaaten mit einem vergleichsweise geringen Schutzniveau, in denen es leichter ist, Geschäftsgeheimnisse zu stehlen oder auf andere unrechtmäßige Weise zu erwerben, ein höheres Geschäftsrisiko. Dies führt zu einer ineffizienten Kapitalallokation für wachstumsfördernde Innovationen im Binnenmarkt aufgrund der höheren Ausgaben für Schutzmaßnahmen zur Kompensation des unzureichenden rechtlichen Schutzes in einigen Mitgliedstaaten. Auch leistet dies Aktivitäten unfairer Wettbewerber Vorschub, die nach dem rechtswidrigen Erwerb von Geschäftsgeheimnissen die unter deren Verwertung hergestellten Produkte im gesamten Binnenmarkt verbreiten können. Die Unterschiede zwischen den gesetzlichen Regelungen erleichtern auch die Einfuhr von Produkten aus Drittländern in die Union über Einfuhrstellen mit geringerem Schutzniveau in Fällen, in denen Konzeption, Herstellung oder Vermarktung der Produkte auf gestohlenen oder anderen unrechtmäßig erworbenen Geschäftsgeheimnissen basieren. Insgesamt sind derartige Unterschiede dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich.

(8)  Es ist angezeigt, auf Unionsebene Vorschriften zur Annäherung der nationalen Rechtssysteme vorzusehen, damit im gesamten Binnenmarkt ein ausreichender und einheitlicher Rechtsschutz bei rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gewährleistet wird. Zu diesem Zweck ist es wichtig, eine homogene Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ festzulegen, ohne den vor widerrechtlicher Aneignung zu schützenden Bereich einzuengen. Eine solche Definition sollte daher so beschaffen sein, dass sie Geschäftsinformationen, technologische Informationen und Know-how abdeckt, bei denen sowohl ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung als auch die legitime Erwartung der Wahrung der Vertraulichkeit besteht. Solche Informationen oder solches Know-how sollten ferner einen – realen oder potenziellen – Handelswert haben. Es sollte insbesondere dann davon ausgegangen werden, dass solche Informationen oder solches Know-how einen Handelswert haben, wenn ihr unbefugter Erwerb oder ihre unbefugte Nutzung oder Offenlegung die Interessen der Person, die rechtmäßig die Kontrolle über sie ausübt, aller Voraussicht nach schädigt bzw. das wissenschaftliche oder technische Potenzial, die geschäftlichen oder finanziellen Interessen, die strategische Position oder die Wettbewerbsfähigkeit dieser Person beeinträchtigt. Ihrem Wesen nach sollte eine solche Definition keine belanglosen Informationen enthalten und auch nicht das Wissen und die Qualifikationen einschließen, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten erwerben und die den Personenkreisen, die üblicherweise mit derartigen Informationen umgehen, allgemein bekannt sind bzw. für sie leicht zugänglich sind.

(9)      Auch ist es wichtig, die Umstände festzulegen, unter denen ein rechtlicher Schutz gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund muss definiert werden, welches Verhalten und welche Praktiken als rechtswidriger Erwerb oder rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu betrachten sind. ▌

(9a)  Es muss klargestellt werden, dass Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung die Anwendung unionsweiter oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, nach denen Informationen, darunter Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder staatlichen Stellen offengelegt werden müssen, ebenso unberührt lassen sollten wie Rechtsvorschriften, nach denen es staatlichen Stellen gestattet ist, zur Erledigung ihrer Aufgaben Informationen zu erheben, oder Rechtsvorschriften, nach denen diesen staatlichen Stellen die Weitergabe der einschlägigen Informationen an die Öffentlichkeit gestattet ist. Dies betrifft insbesondere die Rechtsvorschriften über die Offenlegung geschäftsbezogener Informationen durch Organe und Einrichtungen der Union oder nationale Behörden, über die diese aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[6], Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] sowie Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] oder anderer Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten oder aufgrund der Transparenzverpflichtungen der nationalen Behörden verfügen.

(9b)  Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sollten immer dann, wenn sie rechtlich vorgeschrieben oder zulässig sind, als rechtmäßig im Sinne dieser Richtlinie gelten, wobei jegliche Verpflichtung zur Wahrung des Stillschweigens über das Geschäftsgeheimnis oder jegliche Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses, die Rechtsvorschriften der EU oder der Mitgliedstaaten dem Empfänger der Information auferlegen können, unberührt bleiben. Insbesondere sollten durch die Richtlinie die Behörden nicht von ihren Pflichten bezüglich der Vertraulichkeit von Informationen entbunden werden, die ihnen von Inhabern von Geschäftsgeheimnissen übermittelt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Pflichten in Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der EU festgelegt werden. Dies betrifft unter anderem die Pflichten bezüglich der Vertraulichkeit von Informationen, die öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge übermittelt werden, wie beispielsweise in Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[9], Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[10] und in Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[11] dargelegt.

(9c)  In dieser Richtlinie sind keine strafrechtlichen Sanktionen gegen Personen vorgesehen, die ein Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erwerben, nutzen oder offenlegen. Sie gilt daher unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, die zivil- und handelsrechtlichen Vorschriften durch strafrechtliche Maßnahmen zu ergänzen. Bei der Abfassung solcher Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten jedoch alle in der Richtlinie genannten Schutzmaßnahmen einhalten, damit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der unternehmerischen Freiheit sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit sichergestellt wird.

(10)    Im Interesse von Innovation und Wettbewerbsförderung sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie keine Exklusivrechte an dem als Geschäftsgeheimnis geschützten Know-how oder den geschützten Informationen begründen. Die unabhängige Entdeckung desselben Know-hows und derselben Informationen bleibt möglich, und den Wettbewerbern des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses steht es ebenfalls frei, ein rechtmäßig erworbenes Produkt einem „Reverse Engineering“ zu unterwerfen. Während ein fairer Wettbewerb gefördert werden sollte, der sich auf die rechtmäßige Verwendung von Daten, insbesondere im Bereich des „Reverse Engineering“, stützt, muss jedoch unbedingt gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgegangen werden.

(10a)  In einigen Industriezweigen, in denen Urheber und Innovatoren keine Exklusivrechte genießen und in denen sich Innovationen traditionell auf Geschäftsgeheimnisse stützen, ist es mittlerweile ein Leichtes, in Verkehr gebrachte Erzeugnisse mithilfe von „Reverse Engineering“ nachzukonstruieren. In diesen Fällen sind die genannten Urheber und Innovatoren möglicherweise von Praktiken wie Produktpiraterie oder sklavischen Nachahmungen betroffen, bei denen sich Trittbrettfahrer ihr Ansehen und ihre Innovationsanstrengungen zunutzemachen. In einigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über unlauteren Wettbewerb wird auf diese Praktiken eingegangen. Mit dieser Richtlinie wird zwar nicht darauf abgezielt, die Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb insgesamt zu harmonisieren, es wäre jedoch angebracht, seitens der Kommission zu prüfen, inwieweit in diesem Bereich auf EU-Ebene Handlungsbedarf besteht.

(11)    Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen und Rechtsbehelfe zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen darauf zugeschnitten sein, das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für Forschung und Innovation zu erreichen, insbesondere indem sie eine abschreckende Wirkung gegen den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung und die rechtswidrige Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zeitigen, ohne die Grundrechte und Grundfreiheiten oder das Gemeinwohl, etwa die öffentliche Sicherheit, den Verbraucherschutz, die öffentliche Gesundheit und den Umweltschutz, zu gefährden oder zu beeinträchtigen, und ohne dass die Mobilität der Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Deshalb sollten die Maßnahmen und Rechtsbehelfe gewährleisten, dass die zuständigen Justizbehörden Faktoren wie dem Wert eines Geschäftsgeheimnisses, der Schwere des Verhaltens, das zum rechtswidrigen Erwerb oder zur rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung geführt hat, sowie den Auswirkungen des Verhaltens Rechnung tragen. Auch sollte sichergestellt sein, dass die zuständigen Justizbehörden über die Ermessensbefugnis verfügen, die Interessen der an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien und die Interessen Dritter, gegebenenfalls auch der Verbraucher, gegeneinander abzuwägen.

(12)    Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde unterminiert, wenn die vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe dazu genutzt würden, nicht legitime Ziele wie etwa die Schaffung ungerechtfertigter Hindernisse für den Binnenmarkt oder die Mobilität der Arbeitskräfte zu verfolgen, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar sind. Daher ist es wichtig sicherzustellen, dass die Justizbehörden befugt sind, missbräuchliches Verhalten von Antragstellern zu sanktionieren, die unredlich handeln und offensichtlich unbegründete Anträge stellen. ▌

(12a)  Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe sollten nicht dazu dienen, die Meldung von Missständen einzuschränken. Daher sollte sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht auf Fälle erstrecken, in denen die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses insoweit dem öffentlichen Interesse dient, als ein ordnungswidriges Verhalten oder eine strafbare Handlung aufgedeckt wird. Dies sollte nicht als Hindernis für die zuständigen Justizbehörden aufgefasst werden, Ausnahmen von der Anwendung von Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen in Fällen zuzulassen, in denen der Beklagte jeden Grund hatte, in gutem Glauben davon auszugehen, dass sein Verhalten den in dieser Richtlinie festgelegten angemessenen Kriterien entsprach.

(12b)  Die Mitgliedstaaten müssen unbedingt die in Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Presse- und Medienfreiheit respektieren, damit sichergestellt wird, dass die Richtlinie die journalistische Arbeit nicht einschränkt, was insbesondere für die Recherchearbeit, den Schutz von Quellen und das Recht der Öffentlichkeit auf Informationen gilt.

(12c)   Die zunehmende Nutzung von Internetdienstleistungen für Geschäfts- und Forschungszwecke, die Speicherung von größeren Mengen vertraulicher Daten in virtuellen Speichern und die zunehmende Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs und der Digitalisierung insgesamt machen eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften in der gesamten Union erforderlich, mit denen für den Schutz vor widerrechtlicher Aneignung von Geschäftsgeheimnissen gesorgt wird, was wiederum Vertrauen und Schutz zwischen Unternehmen und Verbrauchern sicherstellen und die Schaffung des digitalen Binnenmarkts fördern würde, der einer der Grundpfeiler eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts ist.

(13)    Im Interesse des weiteren reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für Forschung und Innovation sowie im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der Tatsache, dass von rechtmäßigen Inhabern von Geschäftsgeheimnissen erwartet wird, dass sie in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit ihrer wertvollen Geschäftsgeheimnisse und auf die Überwachung von deren Nutzung eine Sorgfaltspflicht wahrnehmen, erscheint es angemessen, die Möglichkeit einer Klageerhebung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf einen ▌ Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum zu beschränken, zu dem die Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Kenntnis vom rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung ihres Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten Kenntnis erlangt haben oder Anlass zu einer entsprechenden Vermutung hatten.

(14)    Angesichts der Möglichkeit, dass die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses während eines Gerichtsverfahrens nicht gewahrt bleibt, schrecken die rechtmäßigen Inhaber von Geschäftsgeheimnissen häufig davor zurück, zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse ein Verfahren einzuleiten, womit die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe in Frage gestellt wird. Daher bedarf es – vorbehaltlich geeigneter Schutzmaßnahmen, die das Recht auf ein faires Verfahren garantieren – spezifischer Anforderungen, die darauf abstellen, die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses, das Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist, im Verlauf des Verfahrens zu wahren. Dies sollte die Möglichkeit einschließen, den Zugang zu Beweismitteln oder Anhörungen zu beschränken oder ausschließlich die nicht vertraulichen Teile von Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen. Sofern es in dem Verfahren hauptsächlich darum geht, die Qualität der Informationen zu bewerten, die Gegenstand des Verfahrens sind, sollten diese Beschränkungen nicht der Anforderung entgegenstehen, dass mindestens eine Person jeder Partei und ihre jeweiligen Rechtsvertreter uneingeschränkten Zugang zu allen Schriftstücken erhalten, die zu der Akte gehören. Wenn ein Richter derartige Beschränkungen ausspricht, sollte er überdies sicherstellen, dass jede Partei in der Lage ist, sich angemessen vertreten zu lassen. Der entsprechende Schutz sollte auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens so lange weiterbestehen, wie die dem Geschäftsgeheimnis zugrunde liegenden Informationen nicht öffentlich verfügbar sind.

(15)    Der rechtswidrige Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten könnte verheerende Folgen für den rechtmäßigen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses haben, da es für ihn ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Preisgabe unmöglich würde, die Situation vor dem Verlust des Geschäftsgeheimnisses wiederherzustellen. Folglich kommt es entscheidend darauf an, zeitnahe und zugängliche vorläufige Maßnahmen zur unverzüglichen Beendigung des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu treffen. Ein solcher Rechtsbehelf muss möglich sein, ohne dass eine Sachentscheidung abgewartet werden muss, wobei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Verteidigungsrechte und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen sind. Möglicherweise bedarf es auch ausreichender Garantien dafür, dass die dem Beklagten im Falle eines unbegründeten Antrags entstehenden Kosten und Schäden gedeckt werden, insbesondere dann, wenn eine zeitliche Verzögerung dem rechtmäßigen Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses irreparable Schäden verursachen würde.

(16)    Aus dem gleichen Grund ist es wichtig, Maßnahmen vorzusehen, die eine weitere rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses verhindern. Damit Verbotsmaßnahmen wirksam und verhältnismäßig sind, sollte ihre Dauer ▌ ausreichend sein, um etwaige geschäftliche Vorteile zu beseitigen, die der betreffende Dritte möglicherweise aus dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen hat, beispielsweise wenn ein solches Geschäftsgeheimnis der Erbringung von Dienstleistungen dient, und sie sollten zeitlich begrenzt sein, damit keine ungerechtfertigten Hindernisse für den Wettbewerb im Binnenmarkt entstehen. Maßnahmen dieser Art sollten in keinem Fall vollstreckbar werden, wenn die ursprünglich dem Geschäftsgeheimnis unterfallenden Informationen aus Gründen, die nicht der Beklagte zu vertreten hat, öffentlich verfügbar geworden sind.

(17)    Ein Geschäftsgeheimnis kann auf rechtswidrige Weise für die Konzipierung, Herstellung, Entwicklung oder Vermarktung von Dienstleistungen oder Produkten oder deren Bestandteilen genutzt werden, die dann im Binnenmarkt Verbreitung finden und damit den geschäftlichen Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und dem Funktionieren des Binnenmarkts abträglich sind. In den Fällen, in denen der rechtswidrige Erwerb nachgewiesen wurde, und in Fällen, in denen sich das Geschäftsgeheimnis erheblich auf Qualität, Wert oder Preis des Endprodukts oder auf die Kosten auswirkt und die Herstellungs- oder Vermarktungsprozesse erleichtert oder beschleunigt, ist es wichtig, die Justizbehörden zu ermächtigen, geeignete Maßnahmen anzuordnen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht auf den Markt gebracht bzw. vom Markt genommen werden. Mit Blick auf die globale Natur des Handels ist es auch erforderlich, dass die Maßnahmen ein Verbot der Einfuhr dieser Produkte in die Union oder ihrer Lagerung zum Zwecke einer Vermarktung beinhalten. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Abhilfemaßnahmen nicht unbedingt die Vernichtung der Produkte anstreben, wenn andere gangbare Möglichkeiten bestehen, wie etwa die Beseitigung der rechtsverletzenden Eigenschaft des Produkts oder eine Verwertung der Produkte außerhalb des Marktes, beispielsweise in Form von Schenkungen an wohltätige Organisationen.

(18)    Eine Person kann ein Geschäftsgeheimnis ursprünglich in gutem Glauben erworben haben, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt – zum Beispiel aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des ursprünglichen Inhabers des Geschäftsgeheimnisses – erfahren, dass ihre Kenntnis des betreffenden Geschäftsgeheimnisses auf Quellen zurückgeht, die dieses Geschäftsgeheimnis auf unrechtmäßige Weise genutzt oder offengelegt haben. Um zu vermeiden, dass unter solchen Umständen die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen oder Unterlassungsverfügungen der betreffenden Person einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, sollten die Mitgliedstaaten für entsprechende Fälle die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs vorsehen, der der geschädigten Partei als alternative Maßnahme gewährt wird, vorausgesetzt, dass ein solcher Ausgleich nicht den Betrag der Lizenzgebühren übersteigt, die angefallen wären, wenn die betreffende Person die Genehmigung erhalten hätte, das fragliche Geschäftsgeheimnis während des Zeitraums zu nutzen, für den die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses von seinem ursprünglichen Inhaber hätte verhindert werden können. Würde die rechtswidrige Nutzung des Geschäftsgeheimnisses jedoch einen Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften als die in dieser Richtlinie enthaltenen darstellen oder zu einer Gefahr für die Verbraucher werden, sollte eine solche rechtswidrige Nutzung nicht zulässig sein.

(19)    Um zu vermeiden, dass eine Person, die bewusst ein Geschäftsgeheimnis auf unrechtmäßige Weise erwirbt, nutzt oder offenlegt oder der hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dies der Fall war, aus einem solchen Verhalten einen Vorteil zieht, und um zu gewährleisten, dass für den geschädigten Inhaber des Geschäftsgeheimnisses so weit wie möglich die Situation wiederhergestellt wird, in der er sich befunden hätte, wenn es nicht zu einem solchen Verhalten gekommen wäre, ist es erforderlich, einen angemessenen Ausgleich des infolge des rechtswidrigen Verhaltens erlittenen Schadens vorzusehen. Die Höhe des dem geschädigten Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zuerkannten Schadenersatzes sollte allen relevanten Faktoren Rechnung tragen, so einem Einkommensverlust des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses oder einem unlauteren Gewinn des Rechtsverletzers und gegebenenfalls etwaigen dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses entstandenen moralischen Schäden. In Fällen, in denen es beispielsweise angesichts des immateriellen Charakters von Geschäftsgeheimnissen schwierig wäre, die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens zu bestimmen, käme als Alternative in Betracht, die Schadenshöhe aus Größen herzuleiten wie etwa den Tantiemen oder Lizenzgebühren, die angefallen wären, wenn der Rechtsverletzer um eine Genehmigung zur Nutzung des fraglichen Geschäftsgeheimnisses ersucht hätte. Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern die Gewährleistung einer Entschädigung für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z. B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und den Nachforschungen.

(20)    Im Sinne einer zusätzlichen Abschreckung für potenzielle Rechtsverletzer und im Interesse einer Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit ist es zweckmäßig, Entscheidungen in Fällen, bei denen es um den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen geht, zu veröffentlichen, gegebenenfalls an prominenter Stelle, solange die Veröffentlichung weder mit einer Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses verbunden ist noch der Privatsphäre und der Reputation natürlicher Personen auf unverhältnismäßige Weise abträglich ist. Es ist ebenfalls erforderlich, insbesondere KMU dafür zu sensibilisieren, dass bei rechtswidrigem Erwerb oder bei rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen Rechtsbehelfe angestrengt werden können und Wiedergutmachung verlangt werden kann.

(21)    Die Wirksamkeit der Maßnahmen und Rechtsbehelfe, die den Inhabern von Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung stehen, könnte im Falle einer Nichtbefolgung der von den zuständigen Justizbehörden getroffenen Entscheidungen beeinträchtigt werden. Daher ist es erforderlich sicherzustellen, dass die betreffenden Behörden über geeignete Sanktionsbefugnisse verfügen.

(22)    Damit eine einheitliche Anwendung der Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erleichtert wird, erscheint es angezeigt, Mechanismen für eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen Mitgliedstaaten und Kommission andererseits vorzusehen, insbesondere durch Schaffung eines Netzes von Korrespondenzstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Um zu prüfen, ob die Maßnahmen ihr Ziel erfüllen, sollte die Kommission darüber hinaus – gegebenenfalls mit Unterstützung der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums – die Anwendung dieser Richtlinie und die Wirksamkeit der nationalen Maßnahmen überwachen.

(23)    Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Medienfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf eine gute Verwaltung, das Recht auf Zugang zu Dokumenten, das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten und das Recht auf Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und die Verteidigungsrechte.

(24)    Wichtig ist, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten von Personen gewahrt bleibt, die an einem Rechtsstreit über den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen beteiligt sind und deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Für die im Rahmen dieser Richtlinie unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und insbesondere der von ihnen bezeichneten unabhängigen öffentlichen Stellen durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[12].

(25)    Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts durch die Schaffung eines ausreichenden und vergleichbaren Rechtsschutzes im Binnenmarkt in Fällen eines rechtswidrigen Erwerbs oder einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip treffen. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(26)    Diese Richtlinie sollte weder darauf abzielen, die Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, der gerichtlichen Zuständigkeit oder der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren, noch darauf, Fragen des anwendbaren Rechts zu behandeln. Andere Unionsinstrumente, durch die derartige Angelegenheiten ganz allgemein geregelt werden, sollten grundsätzlich weiterhin für den von dieser Richtlinie abgedeckten Bereich gelten.

(27)    Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt lassen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des Vertrags in unzulässiger Weise einzuschränken.

(27a)  Diese Richtlinie darf weder die Freizügigkeit der Arbeitnehmer noch die Niederlassungsfreiheit berühren, insbesondere nach Maßgabe von Artikel 48 und 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dem ist Rechnung zu tragen, wenn die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe angewandt werden.

(28)    Die Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung sollten die Anwendung etwaiger sonstiger relevanter Rechtsvorschriften in anderen Bereichen, einschließlich des Schutzes der Umwelt und der Umwelthaftung, des Verbraucherschutzes, der Gesundheits- und Sicherheitsauflagen, des Gesundheitsschutzes, der Rechte des geistigen Eigentums, des Rechts auf Privatsphäre, des Zugangs zu Dokumenten und Information und des Vertragsrechts, unberührt lassen. Im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[13] und des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie geht diese Richtlinie als Lex specialis der anderen Richtlinie vor –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1Gegenstand

und Anwendungsbereich

1.        Diese Richtlinie legt Vorschriften für den Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung fest.

2.        Diese Richtlinie berührt nicht

(a)       die in Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Freiheit und Pluralität der Medien,

(b)       die Anwendung von Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungs- oder Justizbehörden offenzulegen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können,

(c)       die Offenlegung geschäftsbezogener Informationen durch Organe und Einrichtungen der Union oder nationale Behörden, über die diese gemäß und im Einklang mit den im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht festgelegten Rechten und Pflichten verfügen,

(d)       die Nutzung von Informationen, Erkenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten, die Beschäftigte im normalen Rahmen ihrer zuvor ausgeübten Tätigkeiten oder im Rahmen sonstiger Vertragsverhältnisse auf ehrliche Weise erworben haben und die nicht unter die Bestimmung des Begriffs Geschäftsgeheimnis nach Artikel 2 Nummer 1 fallen,

(e)       die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Tarifverträge im Einklang mit den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten einzugehen,

(f)       die Pflicht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen wirksamen Schutz vor unlauterem Wettbewerb sicherzustellen,

(g)       die Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch Ausnahmen nach Artikel 4 nicht einschränken, indem sie Strafrechtsvorschriften anwenden, mit denen der rechtswidrige Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 geahndet wird.

Diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen gestatten, die Offenlegung von Informationen zu verweigern, sofern diese Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder von Verwaltungs- oder Justizbehörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt wird. Verpflichtungen, die Information nicht weiterzugeben oder ihre Nutzung zu beschränken, die dem Empfänger der betreffenden Information aus dem Unionsrecht oder dem einzelstaatlichen Recht erwachsen können, werden davon in keiner Weise berührt.

3.        Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt der Erwerb von Geschäftsgeheimnissen als rechtmäßig, wenn er auf eine der folgenden Weisen erfolgt:

(a)       unabhängige Entdeckung oder Schaffung,

(b)       Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Information befindet, der keinerlei rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt,

(c)       Inanspruchnahme des Rechts der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter auf Information und Anhörung gemäß dem Recht bzw. den Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten,

(d)       jede andere Vorgehensweise, die unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar ist.

Der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gilt insofern als rechtmäßig, als der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung durch Unionsrecht oder einzelstaatliches Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist, unbeschadet möglicher anderweitiger Verpflichtungen nach dem Unionsrecht oder dem einzelstaatlichen Recht, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen oder seine Nutzung einzuschränken.

Artikel 2Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)         „Geschäftsgeheimnis“: Know-how und Geschäftsinformationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

(a)    sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personenkreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;

(b)    sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;

(c)    sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen der Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;

Erfahrungen und Fähigkeiten, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten auf ehrliche Weise erworben haben, gelten nicht als Geschäftsgeheimnisse.

(2)         „Träger eines Geschäftsgeheimnisses“: jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt;

(3)         „Rechtsverletzer“: jede natürliche oder juristische Person, die auf rechtswidrige Weise Geschäftsgeheimnisse erworben, genutzt oder offengelegt hat;

(4)         „rechtsverletzende Produkte“: Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen basieren.

Kapitel II

Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

Artikel 3Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen berechtigt sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, um einen rechtswidrigen Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtswidrige Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu verhindern oder eine Wiedergutmachung zu erlangen.

2.          Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung dessen Inhabers ist als rechtswidrig zu betrachten, soweit er ▌ erfolgt durch

(a)    unbefugten Zugang zu oder Kopie von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt,

(b)    Diebstahl,

(c)    Bestechung,

(d)    Betrug,

(e)    Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder Anstiftung zur Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder einer anderen Verpflichtung zur Geheimhaltung,

(f)     jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar gilt.

3.          Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist als rechtswidrig anzusehen, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses ▌durch eine Person erfolgt, auf die eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

(a)    Sie ist auf rechtswidrige Weise in Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt.

(b)    Sie verstößt gegen eine rechtsgültige Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine andere Verpflichtung zur Geheimhaltung des Geschäftsgeheimnisses.

(c)    Sie verstößt gegen eine rechtsgültige vertragliche oder andere Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses.

3a.        Absatz 3 bietet den Inhabern von Geschäftsgeheimnissen keinerlei Grundlage dafür, die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten auf ehrliche Weise erworben haben, zu beschränken oder Beschäftigten hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Beschäftigung Beschränkungen aufzuerlegen, die über die Beschränkungen des Arbeitsvertrages hinausgehen, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.

4.          Ebenfalls als rechtswidrig anzusehen ist der Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt ist, die dieses rechtswidrig im Sinne des Absatzes 3 genutzt oder offengelegt hat.

5.          Das ▌Herstellen, Anbieten oder Vermarkten rechtsverletzender Produkte oder die Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke stellt dann eine rechtswidrige Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses dar, wenn die Person, die diese Tätigkeiten durchgeführt hat, Kenntnis von der Tatsache hatte oder den Umständen entsprechend Kenntnis davon hätte haben müssen, dass ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Absatz 3 rechtswidrig genutzt wurde.

Artikel 4

Ausnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Anspruch auf Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe besteht, wenn der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses in einer der folgenden Situationen erfolgt ist:

(a)    zum Zwecke der rechtmäßigen Wahrnehmung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Medienfreiheit, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

(b)    zur Aufdeckung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer strafbaren Handlung, eines Betrugs oder einer illegalen Tätigkeit ▌, sofern ▌der Beklagte im öffentlichen Interesse handelte;

(c)    das Geschäftsgeheimnis wurde von Arbeitnehmern gegenüber ihren Vertretern im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung von deren Vertretungsbefugnissen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht offengelegt, vorausgesetzt die Offenlegung war zur Ausübung dieser Befugnisse erforderlich;

(e)    zum Schutz eines vom Unionsrecht oder vom einzelstaatlichen Recht und von der Rechtspraxis anerkannten allgemeinen öffentlichen oder sonstigen legitimen Interesses.

Kapitel III

Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5Allgemeine Verpflichtung

1.          Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um einen zivilrechtlichen Schutz vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.

2.          Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen folgenden Bedingungen genügen:

(a)    Sie müssen fair und gerecht sein.

(b)    Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und nicht mit unangemessenen Fristsetzungen oder ungerechtfertigten Verzögerungen verbunden sein.

(c)    Sie müssen wirksam und abschreckend sein.

Artikel 6Verhältnismäßigkeit und missbräuchliche Klagen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Einklang mit dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe von den zuständigen Justizbehörden in einer Art und Weise anzuwenden sind,

(a)    die verhältnismäßig ist,

(b)    die die Entstehung von Barrieren für den rechtmäßigen Handel, den Wettbewerb und die Mobilität der Arbeitnehmer verhindert,

(c)    die Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme vorsieht.

2.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden – falls sie entscheiden, dass eine Klage wegen rechtswidrigen Erwerbs oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses offenkundig ungerechtfertigt ist und dass der Antragsteller das Gerichtsverfahren missbräuchlich oder in unredlicher Absicht eingeleitet hat ▌– berechtigt sind, folgende Maßnahmen zu treffen:

(a)    Verhängung von Sanktionen gegen den Antragsteller;

(b)    Anordnung zur Verbreitung der die gemäß Artikel 14 getroffene Entscheidung betreffenden Informationen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden unbeschadet der Möglichkeit für den Beklagten getroffen, Schadenersatz zu verlangen ▌. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Maßnahmen in getrennten Verfahren behandelt werden.

Artikel 7Befristung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Klagen auf Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt einzureichen sind, zu dem der Antragsteller Kenntnis von dem letzten Umstand erlangt hat, der Grund für die Klage war, oder Anlass zu einer entsprechenden Vermutung bestand.

Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über die Aussetzungen und Unterbrechung der Verjährungsfristen fest.

Artikel 8Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter oder Rechtsanwälte, Gerichtsbedienstete, Zeugen, Sachverständige und alle sonstigen Personen, die an dem Gerichtsverfahren, das den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zum Gegenstand hat, beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil des Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein angebliches Geschäftsgeheimnis, das die zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags der interessierten Partei als vertraulich bestimmt haben und von dem sie aufgrund der Teilnahme an dem Verfahren oder des Zugang zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben, zu nutzen oder offenzulegen. Die Mitgliedstaaten können ferner die zuständigen Justizbehörden ermächtigen, derartige Maßnahmen aus eigener Initiative zu ergreifen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens weiter. Sie gilt jedoch nicht mehr, sofern eine der folgenden Situationen eintritt:

(a)    Es wird im Rahmen einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt, dass das angebliche Geschäftsgeheimnis nicht die in Artikel 2 Nummer 1 genannten Kriterien erfüllt.

(b)    Im Laufe der Zeit werden die in Frage stehenden Informationen für Personenkreise, die üblicherweise mit der betreffenden Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich.

2.          Die Mitgliedstaaten stellen des Weiteren sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag einer Partei hin spezifische Maßnahmen treffen können, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines angeblichen Geschäftsgeheimnisses, auf das im Laufe des Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses Bezug genommen wird, zu wahren. Die Mitgliedstaaten können ferner die zuständigen Justizbehörden ermächtigen, derartige Maßnahmen aus eigener Initiative zu ergreifen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sehen mindestens folgende Möglichkeiten vor:

(a)    den Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise auf eine begrenzte Anzahl von Personen zu beschränken, sofern mindestens einer Person jeder Partei und – soweit dies im Hinblick auf das Verfahren erforderlich ist – deren jeweiligen Rechtsanwälten bzw. gesetzlichen Vertretern Zugang zu dem vollständigen Dokument gewährt wird;

(b)    den Zugang zu Anhörungen, bei denen unter Umständen Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Abschriften auf eine begrenzte Anzahl von Personen zu beschränken, sofern darunter mindestens eine Person jeder Partei und – soweit dies im Hinblick auf das Verfahren erforderlich ist – deren jeweilige Rechtsanwälte bzw. gesetzliche Vertreter sind;

(c)    Dritten eine nicht vertrauliche Fassung gerichtlicher Entscheidungen bereitzustellen, in der die ▌Passagen gelöscht oder geschwärzt wurden, die als Geschäftsgeheimnisse geltende Informationen enthalten.

3.          Bei der Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung von Maßnahmen zur Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses und der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit tragen die zuständigen Justizbehörden dem Erfordernis, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, den legitimen Interessen der Parteien und gegebenenfalls etwaiger Dritter sowie dem möglichen Schaden Rechnung, der einer der Parteien und gegebenenfalls etwaigen Dritten durch die Genehmigung oder Ablehnung dieser Maßnahmen entstehen kann.

4.          Jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG.

Abschnitt 2Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen

Artikel 9Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses eine der folgenden vorläufigen oder vorbeugenden Maßnahmen gegen den angeblichen Rechtsverletzer verhängen können:

(a)    vorübergehende Einstellung oder gegebenenfalls vorübergehendes Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses;

(b)    Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke;

(c)    Beschlagnahme oder Herausgabe der mutmaßlich rechtsverletzenden Produkte, einschließlich eingeführter Produkte, so dass ihr Eintritt in den Markt bzw. ihr Verkehr innerhalb des Marktes unterbunden wird.

2.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden als Alternative zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Fortsetzung des angeblich rechtswidrigen Erwerbs oder der angeblich rechtswidrigen Nutzung ▌eines Geschäftsgeheimnisses von der Hinterlegung von Sicherheiten abhängig machen, durch die eine Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sichergestellt werden kann. Die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gegen die Hinterlegung von Sicherheiten ist nicht erlaubt.

Artikel 10Anwendungsbedingungen und Schutzmaßnahmen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in Bezug auf die in Artikel 9 genannten Maßnahmen befugt sind, vom Antragsteller einen mutmaßlich ohne Probleme zu beschaffenden Nachweis zu verlangen, anhand dessen sie sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen können, dass tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, dass der Antragsteller der rechtmäßige Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und dass das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben, genutzt oder offengelegt wurde oder dass ein rechtswidriger Erwerb oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses droht.

2.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei der Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrags und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit den spezifischen Umständen des Falls Rechnung tragen müssen. Bei ihrer Beurteilung berücksichtigen sie gegebenenfalls den Wert des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder anderer spezifischer Merkmale des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen sowie das beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verhalten des Beklagten bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, legitime Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, legitime Interessen Dritter, öffentliches Interesse und Schutz der Grundrechte, einschließlich Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

3.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 9 genannten vorläufigen Maßnahmen auf Antrag des Beklagten zurückgenommen werden oder auf andere Weise unwirksam werden,

(a)    wenn der Antragsteller kein Gerichtsverfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung der zuständigen Justizbehörde führt, und zwar innerhalb einer von der Justizbehörde, die die Maßnahmen anordnet, gesetzten angemessenen Frist, sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dies zulassen, oder – falls keine Frist gesetzt wurde – innerhalb eines Zeitraums von maximal 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen, je nachdem, welcher Zeitraum der längere ist,

(b)    wenn die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die nicht der Beklagte zu vertreten hat, inzwischen nicht mehr die in Artikel 2 Nummer 1 genannten Kriterien erfüllen.

4.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die in Artikel 9 genannten vorläufigen Maßnahmen davon abhängig machen können, dass der Antragsteller eine angemessene Sicherheit stellt oder eine gleichwertige Versicherung abgibt, durch die der Ausgleich eines dem Beklagten oder einer etwaigen anderen von den Maßnahmen betroffenen Person entstandenen Schadens gewährleistet wird.

5.          Wenn die vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage von Absatz 3 Buchstabe a zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund einer Handlung oder eines Versäumnisses des Antragstellers ablaufen oder wenn in der Folge festgestellt wird, dass kein rechtswidriger Erwerb und keine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses vorgelegen hat und auch nicht drohte, müssen die zuständigen Justizbehörden befugt sein, auf Antrag des Beklagten oder eines geschädigten Dritten zu verfügen, dass der Antragsteller dem Beklagten oder dem geschädigten Dritten einen angemessenen Ausgleich für jeden etwaigen durch die Maßnahmen entstandenen Schaden zahlt.

Abschnitt 3Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung

Artikel 11Unterlassungsverfügungen und Abhilfemaßnahmen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden für den Fall, dass ein rechtswidriger Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtswidrige Offenlegung rechtskräftig festgestellt wird, auf Wunsch des Antragstellers eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen gegen den Rechtsverletzer anordnen können:

(a)    Einstellung oder gegebenenfalls Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses;

(b)    Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke;

(c)    geeignete Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der rechtsverletzenden Produkte;

(ca)  Vernichtung der Gesamtheit oder eines Teils der physischen bzw. elektronischen Datenträger, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder umsetzen, oder gegebenenfalls die Herausgabe der Gesamtheit oder eines Teils der physischen bzw. elektronischen Datenträger an den Antragsteller.

2.          Zu den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Abhilfemaßnahmen zählen

(b)    der Rückruf rechtsverletzender Produkte vom Markt,

(c)    die Beseitigung der rechtsverletzenden Qualität der rechtsverletzenden Produkte,

(d)    die Vernichtung rechtsverletzender Produkte oder gegebenenfalls ihre Marktrücknahme, vorausgesetzt, dass dadurch nicht der Schutz des in Frage stehenden Geschäftsgeheimnisses beeinträchtigt wird,

(e)    die Vernichtung der Gesamtheit oder eines Teils der Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, oder gegebenenfalls die Herausgabe der Gesamtheit oder eines Teils dieser Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe und elektronischen Dateien an den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses.

3.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden bei Anordnung einer Marktrücknahme der rechtsverletzenden Produkte auf Antrag des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses anordnen können, dass die Produkte dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses oder wohltätigen Organisationen übergeben werden, wobei die von den Justizbehörden festzulegenden Bedingungen darauf abstellen müssen, dass die betreffenden Produkte nicht wieder auf den Markt gelangen.

Wird ein Antrag auf Anwendung von Korrekturmaßnahmen erwogen, müssen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Schwere des Verstoßes, die auferlegten Abhilfemaßnahmen und die Interessen Dritter angemessen gegeneinander abgewogen werden.

Die Justizbehörden ordnen an, dass die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe dafür vor, hiervon abzusehen. Diese Maßnahmen finden unbeschadet des etwaigen Schadenersatzes Anwendung, der dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unter Umständen aufgrund des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses zu zahlen ist.

Artikel 12Anwendungsbedingungen, Schutzvorschriften und alternative Maßnahmen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden bei der Prüfung eines Antrags auf Unterlassungsverfügung oder andere in Artikel 11 vorgesehene Abhilfemaßnahmen und bei der Beurteilung von deren Verhältnismäßigkeit den spezifischen Umständen des Falls Rechnung tragen müssen. Diese Beurteilung umfasst gegebenenfalls den Wert des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen, Verhalten des Rechtsverletzers bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, legitime Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, legitime Interessen Dritter, öffentliches Interesse und Schutz der Grundrechte, einschließlich Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Dauer der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a entsprechend begrenzen, damit dafür gesorgt wird, dass diese ausreichend ist, um sämtliche kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteile zu beseitigen, die der Rechtsverletzer aus dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen haben könnte, und dass keine unbegründeten Hindernisse für lauteren Wettbewerb, Innovation und Mobilität von Arbeitskräften geschaffen werden.

2.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen auf Antrag des Beklagten zurückgenommen oder ihre Wirkung auf andere Weise aufgehoben wird, wenn die fraglichen Informationen aus Gründen, die nicht der Beklagte unmittelbar oder mittelbar zu vertreten hat, nicht mehr die in Artikel 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

3.          Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Justizbehörde in dem Fall, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Anwendung finden, auf Antrag einer der Parteien anstelle der Anwendung dieser Maßnahmen die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs an den Geschädigten anordnen kann, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)    Die betreffende Person wusste zum Zeitpunkt der Nutzung oder Offenlegung nicht und hatte unter den gegebenen Umständen auch keinen Grund zu der Annahme, dass sie über eine andere Person in Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt ist, die dieses rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat.

(b)    Bei Durchführung der in Frage stehenden Maßnahmen würde der betreffenden Person ein unangemessen hoher Schaden zugefügt.

(c)    Eine finanzielle Entschädigung der geschädigten Partei scheint nach vernünftigem Ermessen eine zufriedenstellende Lösung zu sein.

Wird anstelle einer Anordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b ein finanzieller Ausgleich angeordnet, darf dieser nicht die Höhe der Tantiemen oder Lizenzgebühren übersteigen, die zu zahlen gewesen wären, wenn die betreffende Person um die Genehmigung ersucht hätte, das in Frage stehende Geschäftsgeheimnis für den Zeitraum zu nutzen, für den die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses hätte untersagt werden können.

Artikel 13Schadenersatz

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Geschädigten anordnen, dass der Rechtsverletzer, der sich dessen bewusst war oder sich dessen bewusst gewesen sein müsste, sich eines rechtswidrigen Erwerbs oder einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses schuldig zu machen, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen dem tatsächlich infolge des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Offenlegung oder Nutzung erlittenen Schaden angemessenen Schadenersatz leistet.

1a.        Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die Pflicht von Arbeitnehmern, ihrem Arbeitgeber im Falle des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses des Arbeitgebers Schadenersatz zu leisten, beschränken, sofern die genannten Arbeitnehmer nicht vorsätzlich gehandelt haben.

2.          Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigen die zuständigen Justizbehörden alle relevanten Faktoren: negative wirtschaftliche Folgen, einschließlich entgangener Gewinne des Geschädigten, etwaige durch den Rechtsverletzer erzielte unlautere Gewinne und gegebenenfalls andere als wirtschaftliche Faktoren wie den moralischen Schaden, der dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses durch den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses verursacht wird.

Die zuständigen Gerichte können in geeigneten Fällen den Schadenersatz jedoch auch als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage mindestens folgender Faktoren: Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Rechtsverletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Genehmigung zur Nutzung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.

Artikel 14Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Verfahren wegen rechtswidrigen Erwerbs oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Rechtsverletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung in Print- oder elektronischen Medien, einschließlich der offiziellen Website des Rechtsverletzers, anordnen können.

2.          Bei jeder Maßnahme gemäß Absatz 1 wird die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Einklang mit Artikel 8 gewährleistet.

3.          Bei der Entscheidung darüber, ob eine in Absatz 1 genannte Maßnahme angeordnet wird, und bei der Bewertung ihrer Verhältnismäßigkeit berücksichtigen die zuständigen Justizbehörden, ob durch die Informationen über den Rechtsverletzer die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglicht würde und, falls ja, ob eine Veröffentlichung dieser Informationen gerechtfertigt wäre, insbesondere im Lichte folgender Kriterien: des Schadens, den eine solche Maßnahme der Privatsphäre und dem Ruf des Rechtsverletzers zufügen kann, des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erwerb, Offenlegung oder Nutzung des Geschäftsgeheimnisses ▌und der Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.

Kapitel IV

Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen

Artikel 15Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden den Parteien, ihren gesetzlichen Vertretern und sonstigen Personen, die es versäumen oder ablehnen, einer der gemäß den Artikeln 8, 9 und 11 erlassenen Maßnahmen nachzukommen, Sanktionen auferlegen können.

Sofern das einzelstaatliche Recht dies vorsieht, werden bei Nichtbefolgung einer der gemäß den Artikeln 9 und 11 erlassenen Maßnahme gegebenenfalls regelmäßig zu zahlende Zwangsgelder verhängt.

Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 16Informationsaustausch und Korrespondenzstellen

Zur Förderung der Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine nationale Korrespondenzstelle für alle die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betreffenden Fragen. Jeder Mitgliedstaat teilt die Kontaktadressen seiner Korrespondenzstelle(n) den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

Artikel 17Berichte

1.        Bis zum XX.XX.20XX [drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist] erstellt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums einen ersten Bericht über die Entwicklungen in Bezug auf den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung und die rechtswidrige Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Zuge der Anwendung dieser Richtlinie.

2.        Bis zum XX.XX.20XX [vier Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist] erstellt die Kommission einen Zwischenbericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem auch deren mögliche Auswirkungen auf die Grundrechte, die Mobilität von Arbeitskräften, den Schutz vor unlauterem Wettbewerb sowie etwaige weitere Verbesserungen hinsichtlich Zusammenarbeit und Innovation berücksichtigt werden, und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Dieser Bericht trägt dem Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums in angemessener Weise Rechnung.

3.        Bis zum XX.XX.20XX [acht Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist] bewertet die Kommission die Auswirkungen dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.

Artikel 18Umsetzung

1.          Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum XX.XX.20XX [24 Monate nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.          Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Der Präsident                                                           Der Präsident

29.4.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie

für den Rechtsausschuss

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

(COM(2013)0813 – C7-0431/2013 – 2013/0402(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Michèle Rivasi

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Schutz vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Offenlegung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen ist entscheidend für die Gewährleistung eines fairen Geschäftsumfelds für Unternehmen. Es darf aber auch nicht vergessen werden, dass der Wissens- und Informationsverkehr ebenfalls wesentlich für den Innovations- und Schaffensprozess ist. Unternehmen sind häufig mehr an dem Austausch von Geschäftsgeheimnissen als an deren Geheimhaltung interessiert. Indes sind Transparenz und Zugang zu Informationen ebenfalls wichtig als Informationsgrundlage für wichtige öffentliche Maßnahmen wie Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutz.

Es muss eine gewisse Ausgewogenheit geschaffen werden, um nicht die Tür zu einem missbräuchlich unterstellten Erwerb oder der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen mit unrechtmäßigen Methoden zu öffnen und zu vermeiden, dass Informationen, die gemeinsam genutzt und ausgetauscht werden sollten, durch übertriebenen Schutz geheim bleiben. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit hat die Verfasserin der Stellungnahme Änderungen zum Vorschlag der Kommission unterbreitet, die aus vier Hauptlinien bestehen.

Klarstellung der Begriffsbestimmungen und präzisere Fassung der Richtlinie

Die Harmonisierung von Rechtsverfahren und Rechtsbehelfen in der EU zur Verhinderung des rechtswidrigen Erwerbs sowie der rechtswidrigen Offenlegung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen muss mit einer klaren Vorstellung von der Tragweite und der Definition der Materie einhergehen. Dies ist umso wichtiger, als diese Richtlinie die Einführung eines neuen Rechtskonzepts in den meisten nationalen Rechtsvorschriften innerhalb der EU zur Folge haben wird. Eine zu vage Definition, was ein Geschäftsgeheimnis sein kann, schafft Rechtsunsicherheit und erleichtert den Missbrauch dieses Konzepts durch die mächtigsten Wirtschaftsakteure zum Nachteil der kleineren und der Gesellschaft als Ganzes.

Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, zu präzisieren, was unter dem Begriff „Geschäftsgeheimnisse“ zu verstehen sein sollte. Dies ist nicht nur wesentlich für die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie, sondern auch, weil diese neue Richtlinie als die einzige Bezugsgrundlage der EU im Zusammenhang mit den Verhandlungen über das TTIP-Abkommen dienen wird.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist zwar wichtig, aber kein Recht des geistigen Eigentums (IPR). Daher sollte die Anwendung nicht zur Schaffung neuer Exklusivrechte führen. Die Verwendung der IPR-Terminologie im Vorschlag der Kommission gibt Anlass zu Mehrdeutigkeiten und kann bei Rechtsstreitigkeiten die juristische Auslegung beeinflussen. Aus diesem Grund schlägt die Verfasserin der Stellungnahme die Änderung einiger der verwendeten Begriffe vor, um typische, im rechtlichen Kontext der IPR verwendete Formulierungen zu vermeiden.

Sicherstellung legitimer Rechte und des Zugangs zu Informationen

Mit dieser Richtlinie soll in einem Business-to-Business-Umfeld ein angemessenes Schutzniveau gegen unlautere Geschäftspraktiken sichergestellt werden.

In der Richtlinie müssen allerdings unmissverständlich Fälle festgelegt werden, in denen die Offenlegung von Informationen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt. Dabei handelt es sich um Informationen, deren Offenlegung von Vorschriften auf EU-Ebene oder nationaler Ebene oder von Behörden im Rahmen ihres Auftrags verlangt wird.

Der allgemeinere Schutz von Geschäftsgeheimnissen darf das legitime öffentliche Interesse nicht gefährden, wie beispielsweise den Verbraucherschutz, den Schutz der Arbeitnehmer, den Schutz des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Schutz der Umwelt, die Sicherung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, den Schutz vor unlauterem Wettbewerb.

Garantie der Mobilität von Arbeitnehmern

Es ist der Austausch von Wissen und Kompetenzen, der Akteure aus Industrie und Forschung der dynamisch und kreativ macht, wie am Beispiel des Silicon Valley deutlich wird: Dieser Aspekt geht Hand in Hand mit der Mobilität der Arbeitnehmer. Es ist wichtig für Innovation und berufliche Entwicklung, dass Fachkräfte zwischen Unternehmen wechseln können. Daher sollte der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Offenlegung und Nutzung die Mobilität von Arbeitnehmern nicht behindern.

In mehreren Studien wurde nachgewiesen, dass Regionen/Staaten, die strikte Vereinbarungen zum Wettbewerbsverzicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchsetzen, eine Abwanderung der am besten qualifizierten Arbeitnehmer und einen Rückgang von Investitionen und Innovation erleben.

Das muss berücksichtigt werden, wenn für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe eine Befristung festgelegt wird: Es wäre nicht sinnvoll, Arbeitnehmern eine Befristung von mehr als einem Jahr aufzuerlegen. Generell muss es eine angemessene Ausgewogenheit zwischen den Arbeitnehmern geben, die neue Ideen kreieren, und Unternehmen, die die Mittel und das Umfeld für die Entwicklung dieser Ideen bereitstellen. Die Richtlinie muss dieser Ausgewogenheit Rechnung tragen.

Sicherstellung fairer Rechtsverfahren insbesondere für Kleinunternehmen

Wie auch bei anderen Rechtsstreitigkeiten haben größere Unternehmen die finanzielle Kapazität, um Zugang zur Justiz zu bekommen, über die kleine und mittlere Unternehmen gewöhnlich nicht verfügen. Es ist wichtig sicherzustellen, dass größere Akteure keine potenziellen Konkurrenten mit dem Verweis auf Geschäftsgeheimnisse vom Markt verdrängen.

Der Schutz eines Geschäftsgeheimnisses schafft keine Eigentumsrechte, sondern betrifft die Rechtswidrigkeit des Erwerbs, der Offenlegung und der Nutzung. Daher sollte die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über nicht offengelegte Informationen hat, den Nachweis erbringen müssen, dass dieser Erwerb tatsächlich unrechtmäßig war.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den Rechtsausschuss als zuständigen Ausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Unternehmen und nicht kommerzielle Forschungseinrichtungen investieren in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von Know-how und Informationen – die Währung der wissensbasierten Wirtschaft. Investitionen in die Generierung und Anwendung intellektuellen Kapitals bestimmen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf dem Markt und damit ihre Rendite, die letztlich die Motivation für ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ist. Unternehmen wenden unterschiedliche Mittel an, um sich die Ergebnisse ihrer innovativen Tätigkeiten anzueignen, wenn eine Öffnung nicht die volle Nutzung ihrer Forschungs- und Innovationsinvestitionen erlaubt. Eines dieser Mittel ist die Nutzung formeller Rechte des geistigen Eigentums in Form von Patenten, Geschmacksmusterrechten oder Urheberrechten. Ein weiteres Mittel ist der Schutz des Zugangs zu und der Verwertung von Wissen, das für das betreffende Unternehmen von Wert und nicht allgemein bekannt ist. Solches Know-how und solche Geschäftsinformationen, die nicht offengelegt werden und vertraulich zu behandeln sind, werden als Geschäftsgeheimnis bezeichnet. Unternehmen schätzen – unabhängig von ihrer Größe – Geschäftsgeheimnisse als genauso wichtig wie Patente und andere Formen von Rechten des geistigen Eigentums ein und nutzen Vertraulichkeit als Management-Instrument für Geschäfts- und Forschungsinnovationen. Dabei geht es um ein breites Spektrum von Informationen, das über das technologische Wissen hinausgeht und auch Geschäftsdaten wie Informationen über Kunden und Lieferanten, Businesspläne und Marktforschung und -strategien einschließt. Durch den Schutz eines derart breiten Spektrums von Know-how und Geschäftsinformationen, die eine Ergänzung von oder auch eine Alternative zu Rechten des geistigen Eigentums darstellen können, ermöglichen Geschäftsgeheimnisse dem Urheber, einen Nutzen aus seiner schöpferischen Tätigkeit und seinen Innovationen zu ziehen, und sind daher von außerordentlicher Bedeutung für Forschung und Entwicklung und für die Innovationsleistung.

(1) Unternehmen und nicht kommerzielle Forschungseinrichtungen investieren in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von Know-how und Informationen – die Währung der wissensbasierten Wirtschaft, die einen Wettbewerbsvorteil einbringt. Investitionen in die Generierung und Anwendung intellektuellen Kapitals bestimmen die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsleistung der Unternehmen auf dem Markt und damit ihre Rendite, die letztlich die Motivation für ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ist. Unternehmen wenden unterschiedliche Mittel an, um sich die Ergebnisse ihrer innovativen Tätigkeiten anzueignen, wenn eine Öffnung nicht die volle Nutzung ihrer Forschungs- und Innovationsinvestitionen erlaubt. Eines dieser Mittel ist die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums in Form von Patenten, Geschmacksmusterrechten oder Urheberrechten. Ein weiteres Mittel ist der Schutz des Zugangs zu kommerziell wertvollen Informationen und die Verwertung von Wissen, das für das betreffende Unternehmen von Wert und den Personenkreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen oder Personenkreisen, die wirtschaftlichen Wert aus deren Offenlegung oder Nutzung gewinnen könnten, nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist. Solches Know-how und solche Geschäftsinformationen, die nicht offengelegt werden und vertraulich zu behandeln sind, werden als Geschäftsgeheimnis bezeichnet. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) schätzen Geschäftsgeheimnisse und stützen sich darauf mehr als andere, weil die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums tendenziell zu teuer ist und KMU oft nicht über ausreichende spezialisierte Fachkräfte und finanzielle Mittel verfügen, um Rechte des geistigen Eigentums zu verwalten und zu schützen. Unternehmen schätzen – unabhängig von ihrer Größe – Geschäftsgeheimnisse als genauso wichtig wie Patente und andere Formen von Rechten des geistigen Eigentums ein und nutzen Vertraulichkeit als Management-Instrument für Geschäfts- und Forschungsinnovationen. Dabei geht es um ein breites Spektrum von Informationen, das über das technologische Wissen hinausgeht und auch Geschäftsdaten wie Informationen über Kunden und Lieferanten, Businesspläne und Marktforschung und -strategien einschließt. Durch den Schutz eines derart breiten Spektrums von Know-how und Geschäftsinformationen, die eine Ergänzung von oder auch eine Alternative zu Rechten des geistigen Eigentums darstellen können, ermöglichen Geschäftsgeheimnisse dem Urheber, einen Nutzen aus seiner schöpferischen Tätigkeit und seinen Innovationen zu ziehen, und sind daher von außerordentlicher Bedeutung für Forschung und Entwicklung und für die Innovationsleistung.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Offene Innovation ist ein wichtiger Hebel für die Schaffung neuen Wissens und fördert die Entstehung neuer und innovativer Geschäftsmodelle, die sich auf die Nutzung gemeinsam geschaffenen Wissens stützen. Geschäftsgeheimnisse spielen eine wichtige Rolle für den Schutz des Wissensaustauschs zwischen Unternehmen innerhalb des Binnenmarkts und über dessen Grenzen hinaus im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskontext. Kooperative Forschung, einschließlich einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ist insbesondere wichtig, um den Umfang von Forschung und Entwicklung der Unternehmen im Binnenmarkt zu erhöhen. Offene Innovation ist ein Katalysator, der es neuen Ideen ermöglicht, sich ihren Weg auf den Markt zu bahnen, um Verbraucherbedürfnisse zu befriedigen und gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen. In einem Binnenmarkt, in dem Hindernisse für eine solche grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf ein Minimum reduziert werden und in dem die Zusammenarbeit nicht beeinträchtigt wird, sollten geistige Schöpfungen und Innovationen Investitionen in innovative Prozesse, Dienstleistungen und Produkte fördern. Ein derartiges Umfeld, das geistige Schöpfungen und Innovationen begünstigt, ist auch für das Beschäftigungswachstum und für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union wichtig. Geschäftsgeheimnisse gehören zu den gebräuchlichsten Formen des Schutzes geistiger Schöpfungen und innovativen Know-hows durch Unternehmen, doch werden sie gleichzeitig durch den bestehenden Rechtsrahmen der Union am wenigsten vor rechtwidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung durch Dritte geschützt.

(2) Offene Innovation ist ein Katalysator, der es neuen Ideen ermöglicht, sich ihren Weg auf den Markt zu bahnen, um Verbraucherbedürfnisse zu befriedigen und gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen. Sie ist ein wichtiger Hebel für die Schaffung neuen Wissens und fördert die Entstehung neuer und innovativer Geschäftsmodelle, die sich auf die Nutzung gemeinsam geschaffenen Wissens stützen. Kooperative Forschung, einschließlich einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ist insbesondere wichtig, um den Umfang von Forschung und Entwicklung der Unternehmen im Binnenmarkt zu erhöhen. Ein derartiges Umfeld, das geistige Schöpfungen und Innovationen begünstigt und in dem berufliche Mobilität gewährleistet ist, ist auch für das Beschäftigungswachstum und für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union wichtig. Geschäftsgeheimnisse spielen eine Rolle für den Schutz des Wissensaustauschs zwischen Unternehmen und/oder Forschungseinrichtungen innerhalb des Binnenmarkts und über dessen Grenzen hinaus im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskontext. Der bestehende Rechtsrahmen der Union gegen rechtswidrigen Erwerb, rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch Dritte ist in 28 unterschiedliche Gesetze fragmentiert, was Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes schafft.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die auf internationaler Ebene im Rahmen der Welthandelsorganisation unternommenen Anstrengungen zur Lösung dieses Problems führte zum Abschluss des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen). Das Abkommen enthält unter anderem Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb und rechtwidriger Nutzung oder Offenlegung durch Dritte; dabei handelt es sich um gemeinsame internationale Standards. Alle Mitgliedstaaten wie auch die Union als Ganzes sind an dieses durch den Beschluss 94/800/EG des Rates5 gebilligte Übereinkommen gebunden.

(4) Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen) enthält unter anderem Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb und rechtwidriger Nutzung oder Offenlegung durch Dritte; dabei handelt es sich um gemeinsame internationale Standards. Alle Mitgliedstaaten wie auch die Union als Ganzes sind an dieses durch den Beschluss 94/800/EG des Rates5 gebilligte Übereinkommen gebunden. Um Geschäftsgeheimnisse vor widerrechtlicher Aneignung zu schützen, verfügen einige Mitgliedstaaten über entsprechende Rechtsvorschriften, einige Mitgliedstaaten hingegen haben Geschäftsgeheimnisse nicht definiert und besitzen keine verbindlichen Rechtsvorschriften gegen widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen, was zu Lücken und Hindernissen für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt führt. Es ist ebenfalls angezeigt, auf Unionsebene die Situationen festzulegen, in denen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig bzw. rechtswidrig ist, und den Zeitraum der Anwendung von Rechtsbehelfsverfahren einzuschränken, damit das Ziel der Richtlinie, einen kohärenten Schutz von Geschäftsgeheimnissen in der Union sicherzustellen, gewährleistet ist.

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5 Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

5 Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Es ist angezeigt, auf Unionsebene Vorschriften zur Annäherung der nationalen Rechtssysteme vorzusehen, damit im gesamten Binnenmarkt ein ausreichender und kohärenter Rechtsschutz bei rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gewährleistet wird. Zu diesem Zweck ist es wichtig, eine homogene Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ festzulegen, ohne den vor widerrechtlicher Aneignung zu schützenden Bereich einzuengen. Eine solche Definition sollte daher so beschaffen sein, dass sie Geschäftsinformationen, technologische Informationen und Know-how abdeckt, bei denen sowohl ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung als auch die legitime Erwartung der Wahrung der Vertraulichkeit besteht. Ihrem Wesen nach sollte eine solche Definition keine belanglosen Informationen enthalten und auch nicht das Wissen und die Qualifikationen einschließen, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten erwerben und die den Personenkreisen, die üblicherweise mit derartigen Informationen umgehen, bekannt sind bzw. für sie zugänglich sind.

(8) Es ist angezeigt, auf Unionsebene Vorschriften zur Annäherung der nationalen Rechtssysteme vorzusehen, damit im gesamten Binnenmarkt ein ausreichender und kohärenter Rechtsschutz bei rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gewährleistet wird. Zu diesem Zweck ist es wichtig, eine homogene Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ festzulegen. Eine solche Definition sollte daher so beschaffen sein, dass sie Geschäftsinformationen und nicht offengelegtes Know-how abdeckt, bei denen ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung, ein kommerzieller Wert der betreffenden Informationen wegen ihrer Vertraulichkeit und die legitime Erwartung der Wahrung der Vertraulichkeit bestehen. Ihrem Wesen nach sollte eine solche Definition keine belanglosen Informationen enthalten und auch nicht das Wissen und die Qualifikationen einschließen, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten erwerben und die den Personenkreisen, die üblicherweise mit derartigen Informationen umgehen, sowie den Wettbewerbern bekannt sind bzw. für sie zugänglich sind. Durch die für rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung maßgeblichen Bedingungen sollte die Nutzung von Erfahrungen und Know-how, die durch ehrliches Gebaren, beispielsweise im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines beliebigen anderen Vertragsverhältnisses erworben worden sind, nicht eingeschränkt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Mobilität der Arbeitskräfte nicht aufs Spiel gesetzt wird, und gleichzeitig ein angemessener Schutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet werden. Diese Richtlinie berührt weder die Autonomie der Sozialpartner noch ihr Recht auf Kollektivvereinbarungen gemäß nationalen Rechtsvorschriften, Traditionen und Verfahren sowie unter Achtung der Bestimmungen des Vertrags.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Auch ist es wichtig, die Umstände festzulegen, unter denen ein rechtlicher Schutz gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund muss definiert werden, welches Verhalten und welche Praktiken als rechtswidriger Erwerb oder rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu betrachten sind. Die Offenlegung geschäftsbezogener Informationen durch Organe und Einrichtungen der Union oder nationale Behörden, über die diese aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates6 oder anderer Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten verfügen, sollte nicht als rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen betrachtet werden.

(9) Auch ist es wichtig, die Umstände festzulegen, unter denen ein rechtlicher Schutz gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund muss definiert werden, welches Verhalten und welche Praktiken als rechtswidriger Erwerb oder rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu betrachten sind. Die Offenlegung geschäftsbezogener Informationen durch Organe und Einrichtungen der Union oder nationale Behörden, über die diese aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates6 oder anderer Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten verfügen, sollte nicht als rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen betrachtet werden. Analog sollte der Erwerb oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine öffentliche Stelle in Erfüllung ihres Auftrags gemäß einzelstaatlichem Recht oder Unionsrecht nicht als rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung gelten. Dies sollte auch für die Gewährleistung des Schutzes eines legitimen Interesses wie beispielsweise den Verbraucherschutz, den Schutz der Arbeitnehmer, den Schutz der Gesundheit und der Umwelt, die Sicherung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, und den Schutz vor unlauterem Wettbewerb gelten.

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6 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S.43).

6 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Im Interesse von Innovation und Wettbewerbsförderung sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie keine Exklusivrechte an dem als Geschäftsgeheimnis geschützten Know-how oder den geschützten Informationen begründen. Die unabhängige Entdeckung desselben Know-hows und derselben Informationen bleibt möglich, und den Wettbewerbern des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses steht es ebenfalls frei, ein rechtmäßig erworbenes Produkt einem „Reverse Engineering“ zu unterwerfen.

(10) Im Interesse von Innovation und Wettbewerbsförderung sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie und ihre Umsetzung keine Exklusivrechte an dem als Geschäftsgeheimnis geschützten Know-how oder den geschützten Informationen begründen. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen stellen kein Recht des geistigen Eigentums dar und sollten nicht herangezogen werden können, nur um den Wettbewerb einzuschränken. Die unabhängige Entdeckung desselben Know-hows und derselben Informationen bleibt möglich, und den Wettbewerbern des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses steht es ebenfalls frei, ein rechtmäßig erworbenes Produkt einem „Reverse Engineering“ zu unterwerfen, solange dies mit seriöser Geschäftspraxis vereinbar ist.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Immer häufiger hängt die Vermarktung vieler Produkte, insbesondere im Zusammenhang mit Auftragsvergabeverfahren, von der Bekanntgabe vertraulicher Daten, von denen einige mithilfe von Tests erlangt werden, deren Aufbau sehr kostspielig ist, an die Regulierungs- und Verwaltungsbehörden ab. Die teilweise oder vollständige Offenlegung der fraglichen Informationen durch Behörden und ihr Erwerb durch Dritte sollten nicht zu einer unlauteren Nutzung dieser Daten auf dem Markt führen.

Begründung

Zulässige Beschaffung, Verwendung und Offenlegung sind nicht systematisch miteinander verknüpft, und ihnen kann in der Praxis eine unzulässige Wiederverwendung oder eine unzulässige erneute Offenlegung folgen. Wenn das Recht auf Information gegenüber dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen unangemessen überwiegt, werden die Unternehmen zögern, ihre vertraulichen Informationen Regierungsstellen offenzulegen, und die Zahl der missbräuchlichen Anträge auf Zugang wird zunehmen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen und Rechtsbehelfe zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen darauf zugeschnitten sein, das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für Forschung und Innovation zu erreichen, ohne andere Ziele und Grundsätze des öffentlichen Interesses zu gefährden. Deshalb sollten die Maßnahmen und Rechtsbehelfe gewährleisten, dass die zuständigen Justizbehörden dem Wert eines Geschäftsgeheimnisses, der Schwere des Verhaltens, das zum rechtswidrigen Erwerb oder zur rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung geführt hat, sowie den Auswirkungen des Verhaltens Rechnung tragen. Auch sollte sichergestellt sein, dass die zuständigen Justizbehörden über die Ermessensbefugnis verfügen, die Interessen der an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien und die Interessen Dritter, gegebenenfalls auch der Verbraucher, gegeneinander abzuwägen.

(11) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen und Rechtsbehelfe zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen darauf zugeschnitten sein, das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für Forschung und Innovation zu erreichen, insbesondere, indem sie eine abschreckende Wirkung gegen den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung und die rechtwidrige Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zeitigen, ohne andere Ziele und Grundsätze des öffentlichen Interesses wie etwa Verbraucher-, Gesundheits- und Umweltschutz zu gefährden. Deshalb sollten die Maßnahmen und Rechtsbehelfe gewährleisten, dass die zuständigen Justizbehörden allen maßgeblichen Umständen wie dem Wert eines Geschäftsgeheimnisses, der Schwere des Verhaltens, das zum rechtswidrigen Erwerb oder zur rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung geführt hat, sowie den Auswirkungen einer solchen Nutzung oder Offenlegung Rechnung tragen. Auch sollte sichergestellt sein, dass die zuständigen Justizbehörden über die Ermessensbefugnis verfügen, die Interessen der an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien und die Interessen Dritter, gegebenenfalls auch der Verbraucher, gegeneinander abzuwägen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Im Zusammenhang mit der Einführung und Umsetzung einer einheitlichen Definition von Geschäftsgeheimnissen und der Einführung und Umsetzung einheitlicher Regeln zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Binnenmarkt sollte bei anderen Maßnahmen, die die Weitergabe und die Nutzung von Wissen sowie die Anstellung und Mobilität von Arbeitskräften direkt oder indirekt einschränken könnten, im Interesse der Innovation und des freien Wettbewerbs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde unterminiert, wenn die vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe dazu genutzt würden, nicht legitime, mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbare Absichten zu verfolgen. Daher ist es wichtig sicherzustellen, das die Justizbehörden befugt sind, missbräuchliches Verhalten von Antragstellern zu sanktionieren, die unredlich handeln und offensichtlich unbegründete Anträge stellen. Ferner muss gewährleistet sein, dass die vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe nicht die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit (die gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch die Freiheit der Medien und ihre Pluralität beinhalten) oder Whistleblowing-Aktivitäten einschränken. Daher sollte sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht auf Fälle erstrecken, in denen die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses insoweit dem öffentlichen Interesse dient, als ein ordnungswidriges Verhalten oder eine strafbare Handlung aufgedeckt wird.

(12) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde unterminiert, wenn die vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe dazu genutzt würden, nicht legitime Ziele wie etwa die Schaffung ungerechtfertigter Hindernisse für den Binnenmarkt oder die Mobilität der Arbeitskräfte zu verfolgen, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar sind. Daher ist es wichtig sicherzustellen, dass die Justizbehörden befugt sind, missbräuchliches Verhalten von Antragstellern zu sanktionieren, die unredlich handeln und offensichtlich unbegründete Anträge stellen. Ferner muss gewährleistet sein, dass die vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe nicht die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit (die gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch die Freiheit der Medien und ihre Pluralität beinhalten) oder Whistleblowing-Aktivitäten einschränken. Daher sollte sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht auf Fälle erstrecken, in denen die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses insoweit dem öffentlichen Interesse dient, als ein ordnungswidriges Verhalten oder eine strafbare Handlung aufgedeckt wird.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die zunehmende Nutzung von Internetdienstleistungen für Geschäfts- und Forschungszwecke, das Speichern von immer mehr vertraulichen Daten in virtuellen Speichern, die zunehmende Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs und die Digitalisierung insgesamt machen eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften in der gesamten Union erforderlich, mit denen für den Schutz vor widerrechtlicher Aneignung von Geschäftsgeheimnissen gesorgt wird, was wiederum für Vertrauen und Schutz zwischen Unternehmen und Verbrauchern sorgt und die Bildung eines digitalen Binnenmarkts fördern würde, was eines der Fundamente eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts ist.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der Tatsache, dass von rechtmäßigen Inhabern von Geschäftsgeheimnissen erwartet wird, dass sie in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit ihrer wertvollen Geschäftsgeheimnisse und auf die Überwachung von deren Nutzung eine Sorgfaltspflicht wahrnehmen, erscheint es angemessen, die Möglichkeit einer Klageerhebung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf einen bestimmten Zeitraum ab dem Datum zu beschränken, zu dem die Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Kenntnis vom rechtwidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung ihres Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten Kenntnis erlangt haben oder Anlass zu einer entsprechenden Vermutung hatten.

(13) Im Interesse der Wahrung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für Forschung und Innovation, im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der Tatsache, dass von rechtmäßigen Inhabern von Geschäftsgeheimnissen erwartet wird, dass sie in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit ihrer wertvollen Geschäftsgeheimnisse und auf die Überwachung von deren Nutzung eine Sorgfaltspflicht wahrnehmen, erscheint es angemessen, die Möglichkeit einer Klageerhebung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf einen bestimmten Zeitraum ab dem Datum zu beschränken, zu dem die Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Kenntnis vom rechtwidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung ihres Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten Kenntnis erlangt haben oder Anlass zu einer entsprechenden Vermutung hatten.

Begründung

Die praktischen Auswirkungen einer Befristung von zwei Jahren sind begrenzt, angesichts der Tatsache, dass Unternehmen die widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen in der Regel rasch angehen, indem sie vorläufige Maßnahmen ergreifen. Es ist jedoch notwendig, eine rigorose Befristung anzuwenden, um Missbrauch zu vermeiden, der Innovationen behindern und den Zugang zum Binnenmarkt verzögern würde.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Angesichts der Möglichkeit, dass die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses während eines Gerichtsverfahrens nicht gewahrt bleibt, schrecken die rechtmäßigen Inhaber von Geschäftsgeheimnissen häufig davor zurück, zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse ein Verfahren einzuleiten, womit die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe in Frage gestellt wird. Daher bedarf es – vorbehaltlich geeigneter Schutzmaßnahmen, die das Recht auf ein faires Verfahren garantieren – spezifischer Anforderungen, die darauf abstellen, die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses, das Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist, im Verlauf des Verfahrens zu wahren. Dies sollte die Möglichkeit einschließen, den Zugang zu Beweismitteln oder Anhörungen zu beschränken oder ausschließlich die nicht vertraulichen Teile von Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen. Der entsprechende Schutz sollte auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens so lange weiterbestehen, wie die dem Geschäftsgeheimnis zugrunde liegenden Informationen nicht öffentlich verfügbar sind.

(14) Angesichts der Möglichkeit, dass die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses während eines Gerichtsverfahrens nicht gewahrt bleibt, schrecken die rechtmäßigen Inhaber von Geschäftsgeheimnissen häufig davor zurück, zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse ein Verfahren einzuleiten, womit die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe in Frage gestellt wird. Daher bedarf es eines Gleichgewichts zwischen geeigneten Schutzmaßnahmen, die das Recht auf ein faires Verfahren garantieren, und spezifischen Anforderungen, die darauf abstellen, die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses, das Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist, im Verlauf des Verfahrens zu wahren. Dies sollte die Möglichkeit einschließen, den Zugang von Drittpersonen zu Beweismitteln oder Anhörungen zu beschränken oder ausschließlich die nicht vertraulichen Teile von Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen. Um in Fällen, in denen der Zugang eingeschränkt wird, ausreichenden Zugang zu den Informationen zu gewährleisten, sollte mindestens eine Person von jeder Partei und ihr jeweiliger Rechtsanwalt Zugang zu Beweismitteln oder Anhörungen erhalten. Der entsprechende Schutz sollte auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens so lange weiterbestehen, wie die dem Geschäftsgeheimnis zugrunde liegenden Informationen nicht öffentlich verfügbar sind.

Begründung

Es soll die Notwendigkeit klargestellt werden, das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren zu achten, indem ihrerseits eine informierte Teilnahme an dem Gerichtsverfahren gewährleistet wird und zugleich Diskretion in Bezug auf das Geschäftsgeheimnis, das Gegenstand des Verfahrens ist, gewahrt wird.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Der rechtswidrige Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten könnte verheerende Folgen für den rechtmäßigen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses haben, da es für ihn ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Preisgabe unmöglich würde, die Situation vor dem Verlust des Geschäftsgeheimnisses wiederherzustellen. Folglich kommt es entscheidend darauf an, zeitnahe und zugängliche vorläufige Maßnahmen zur unverzüglichen Beendigung des rechtwidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu treffen. Ein solcher Rechtsbehelf muss möglich sein, ohne dass eine Sachentscheidung abgewartet werden muss, wobei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Verteidigungsrechte und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen sind. Möglicherweise bedarf es auch ausreichender Garantien dafür, dass die dem Beklagten im Falle eines unbegründeten Antrags entstehenden Kosten und Schäden gedeckt werden, insbesondere dann, wenn eine zeitliche Verzögerung dem rechtmäßigen Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses irreparable Schäden verursachen würde.

(15) Der rechtswidrige Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder die rechtswidrige Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten könnte verheerende Folgen für den rechtmäßigen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses haben, da es für ihn ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Preisgabe unmöglich würde, die Situation vor dem Verlust des Geschäftsgeheimnisses wiederherzustellen. Folglich kommt es entscheidend darauf an, zeitnahe und zugängliche vorläufige Maßnahmen zur unverzüglichen Beendigung des rechtwidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu treffen. Ein solcher Rechtsbehelf muss möglich sein, ohne dass eine Sachentscheidung abgewartet werden muss, wobei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Verteidigungsrechte und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen sind. Möglicherweise bedarf es auch ausreichender Garantien dafür, dass die dem Beklagten im Falle eines unbegründeten Antrags entstehenden Kosten und Schäden gedeckt werden, insbesondere dann, wenn eine zeitliche Verzögerung dem rechtmäßigen Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses irreparable Schäden verursachen würde.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Aus dem gleichen Grund ist es wichtig, Maßnahmen vorzusehen, die eine weitere rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses verhindern. Damit Verbotsmaßnahmen wirksam sind, sollte ihre Dauer – sofern die Umstände eine Befristung erforderlich machen – ausreichend sein, um etwaige geschäftliche Vorteile zu beseitigen, die der betreffende Dritte möglicherweise aus dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen hat. Maßnahmen dieser Art sollten in keinem Fall vollstreckbar werden, wenn die ursprünglich dem Geschäftsgeheimnis unterfallenden Informationen aus Gründen, die nicht der Beklagte zu vertreten hat, öffentlich verfügbar geworden sind.

(16) Aus dem gleichen Grund ist es wichtig, Maßnahmen vorzusehen, die eine weitere rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses verhindern. Damit Verbotsmaßnahmen wirksam sind, sollte ihre Dauer ausreichend sein, um etwaige geschäftliche Vorteile zu beseitigen, die der betreffende Dritte möglicherweise aus dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen hat, und zeitlich begrenzt sein, um die Schaffung ungerechtfertigter Wettbewerbshürden im Binnenmarkt zu vermeiden. Maßnahmen dieser Art sollten in keinem Fall vollstreckbar werden, wenn die ursprünglich dem Geschäftsgeheimnis unterfallenden Informationen aus Gründen, die nicht der Beklagte zu vertreten hat, öffentlich verfügbar geworden sind.

Begründung

Wenn sich der Beklagte keine geschäftlichen Vorteile mehr aus der widerrechtlichen Aneignung verschafft, dient eine weitere Verlängerung der Unterlassungsverfügung nur noch als Abschreckung und Sanktionsmaßnahme, gleichzeitig jedoch werden dadurch der Wettbewerb und Innovationen behindert.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Ein Geschäftsgeheimnis kann auf rechtswidrige Weise für die Konzipierung, Herstellung oder Vermarktung von Produkten oder deren Bestandteilen genutzt werden, die dann im Binnenmarkt Verbreitung finden und damit den geschäftlichen Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Funktionierens des Binnenmarkts schaden. In derartige Fällen ebenso wie in Fällen, in denen das Geschäftsgeheimnis sich erheblich auf Qualität, Wert oder Preis des Endprodukts oder auf die Kosten auswirkt und die Herstellungs- oder Vermarktungsprozesse erleichtert oder beschleunigt, ist es wichtig, die Justizbehörden zu ermächtigen, geeignete Maßnahmen anzuordnen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte auf den Markt gebracht bzw. vom Markt genommen werden. Mit Blick auf die globale Natur des Handels ist es auch erforderlich, dass die Maßnahmen ein Verbot der Einfuhr dieser Produkte in die Union oder ihrer Lagerung zum Zwecke einer Vermarktung beinhalten. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Abhilfemaßnahmen nicht unbedingt die Vernichtung der Produkte anstreben, wenn andere gangbare Möglichkeiten bestehen, wie etwa die Beseitigung der rechtsverletzenden Eigenschaft des Produkts oder eine Verwertung der Produkte außerhalb des Marktes, beispielsweise in Form von Schenkungen an wohltätige Organisationen.

(17) Ein Geschäftsgeheimnis kann auf rechtswidrige Weise für die Konzipierung, Herstellung, Entwicklung oder Vermarktung von Dienstleistungen oder Produkten oder deren Bestandteilen genutzt werden, die dann im Binnenmarkt Verbreitung finden und damit den geschäftlichen Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Funktionierens des Binnenmarkts schaden. In den Fällen, in denen der rechtswidrige Erwerb nachgewiesen wurde, ebenso wie in Fällen, in denen das Geschäftsgeheimnis sich erheblich auf Qualität, Wert oder Preis des Endprodukts oder auf die Kosten auswirkt und die Herstellungs- oder Vermarktungsprozesse erleichtert oder beschleunigt, ist es wichtig, die Justizbehörden zu ermächtigen, geeignete Maßnahmen anzuordnen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte auf den Markt gebracht bzw. vom Markt genommen werden. Mit Blick auf die globale Natur des Handels ist es auch erforderlich, dass die Maßnahmen ein Verbot der Einfuhr dieser Produkte in die Union oder ihrer Lagerung zum Zwecke einer Vermarktung beinhalten. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Abhilfemaßnahmen nicht unbedingt die Vernichtung der Produkte anstreben, wenn andere gangbare Möglichkeiten bestehen, wie etwa die Beseitigung der rechtsverletzenden Eigenschaft des Produkts oder eine Verwertung der Produkte außerhalb des Marktes, beispielsweise in Form von Schenkungen an wohltätige Organisationen.

Begründung

Es ist zu präzisieren, dass diese Richtlinie auch die widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen zum Zwecke der Entwicklung von Dienstleistungen abdeckt.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um zu vermeiden, dass eine Person, die bewusst ein Geschäftsgeheimnis auf unrechtmäßige Weise erwirbt, nutzt oder offenlegt oder der hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dies der Fall war, aus einem solchen Verhalten einen Vorteil zieht, und um zu gewährleisten, dass für den geschädigten Inhaber des Geschäftsgeheimnisses so weit wie möglich die Situation wiederhergestellt wird, in der er sich befunden hätte, wenn es nicht zu einem solchen Verhalten gekommen wäre, ist es erforderlich, einen angemessenen Ausgleich des infolge des rechtswidrigen Verhaltens erlittenen Schadens vorzusehen. Die Höhe des dem geschädigten Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zuerkannten Schadenersatzes sollte allen relevanten Faktoren Rechnung tragen, so einem Einkommensverlust des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses oder einem unlauteren Gewinn des Rechtsverletzers und gegebenenfalls etwaigen dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses entstandenen moralischen Schäden. In Fällen, in denen es beispielsweise angesichts des immateriellen Charakters von Geschäftsgeheimnissen schwierig wäre, die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens zu bestimmten, käme als Alternative in Betracht, die Schadenshöhe aus Größen herzuleiten wie etwa den Lizenzgebühren, die angefallen wären, wenn der Rechtsverletzter um eine Genehmigung zur Nutzung des fraglichen Geschäftsgeheimnisses ersucht hätte. Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern die Gewährleistung einer Entschädigung für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z. B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und den Nachforschungen.

(19) Um zu vermeiden, dass eine Person, die bewusst ein Geschäftsgeheimnis auf unrechtmäßige Weise erwirbt, nutzt oder offenlegt oder der hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dies der Fall war, aus einem solchen Verhalten einen Vorteil zieht, und um zu gewährleisten, dass für den geschädigten Inhaber des Geschäftsgeheimnisses so weit wie möglich die Situation wiederhergestellt wird, in der er sich befunden hätte, wenn es nicht zu einem solchen Verhalten gekommen wäre, ist es erforderlich, einen angemessenen Ausgleich des infolge des rechtswidrigen Verhaltens erlittenen Schadens vorzusehen. Die Höhe des dem geschädigten Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zuerkannten Schadenersatzes sollte allen relevanten Faktoren Rechnung tragen, so einem Einkommensverlust des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses oder einem unlauteren Gewinn des Rechtsverletzers und, wenn es sich beim Inhaber des Geschäftsgeheimnisses um eine natürliche Person handelt, gegebenenfalls etwaigen dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses entstandenen moralischen Schäden. In Fällen, in denen es beispielsweise angesichts des immateriellen Charakters von Geschäftsgeheimnissen schwierig wäre, die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens zu bestimmten, käme als Alternative in Betracht, die Schadenshöhe aus Größen herzuleiten wie etwa den Lizenzgebühren, die angefallen wären, wenn der Rechtsverletzter um eine Genehmigung zur Nutzung des fraglichen Geschäftsgeheimnisses ersucht hätte. Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern die Gewährleistung einer Entschädigung für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z. B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und den Nachforschungen.

Begründung

Es ist zu präzisieren, dass nur natürliche Personen Schadensersatzansprüche wegen immateriellen Schadens geltend machen können.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Im Sinne einer zusätzlichen Abschreckung für potenzielle Rechtsverletzer und im Interesse einer Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit ist es zweckmäßig, Entscheidungen in Fällen, bei denen es um den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen geht, zu veröffentlichen, gegebenenfalls an prominenter Stelle, solange die Veröffentlichung weder mit einer Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses verbunden ist noch der Privatsphäre und der Reputation natürlicher Personen auf unverhältnismäßige Weise abträglich ist.

(20) Im Sinne einer zusätzlichen Abschreckung für potenzielle Rechtsverletzer und im Interesse einer Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit ist es zweckmäßig, Entscheidungen in Fällen, bei denen es um den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen geht, zu veröffentlichen, gegebenenfalls an prominenter Stelle, solange die Veröffentlichung weder mit einer Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses verbunden ist noch der Privatsphäre und der Reputation natürlicher Personen auf unverhältnismäßige Weise abträglich ist. Es besteht ebenfalls die Notwendigkeit, insbesondere KMU dafür zu sensibilisieren, dass sie bei rechtswidrigem Erwerb oder bei rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen Rechtsbehelfe anstrengen und Wiedergutmachung verlangen können.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Damit eine einheitliche Anwendung der Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erleichtert wird, erscheint es angezeigt, Mechanismen für eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustauch zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen Mitgliedstaaten und Kommission andererseits vorzusehen, insbesondere durch Schaffung eines Netzes von Korrespondenzstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Um zu prüfen, ob die Maßnahmen ihr Ziel erfüllen, sollte die Kommission darüber hinaus – gegebenenfalls mit Unterstützung der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums – die Anwendung dieser Richtlinie und die Wirksamkeit der nationalen Maßnahmen überwachen.

(22) Damit eine einheitliche Anwendung der Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erleichtert wird, erscheint es angezeigt, vorhandene Mechanismen für eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustauch zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen Mitgliedstaaten und Kommission andererseits zu nutzen. Um zu prüfen, ob die Maßnahmen ihr Ziel erfüllen, sollte die Kommission darüber hinaus die Anwendung dieser Richtlinie und die Wirksamkeit der nationalen Maßnahmen überwachen.

Begründung

Da ein Geschäftsgeheimnis nicht als ein Recht des geistigen Eigentums angesehen wird und in einem Kontext des unfairen Wettbewerbs vor einer widerrechtlichen Aneignung geschützt wird, erscheint es nicht angezeigt, dass eine Organisation, die mit der Durchsetzung des Rechts des geistigen Eigentums befasst ist, die Kommission in dieser Angelegenheit unterstützt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission vorhandene Netze für Zusammenarbeit und Information nutzen und keine neuen schaffen, damit der Verwaltungsaufwand begrenzt wird.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf eine gute Verwaltung, das Recht auf Zugang zu Dokumenten, das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten und das Recht auf Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und die Verteidigungsrechte.

(23) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Wahrung der Grundrechte und der Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, gewährleistet sein, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf eine gute Verwaltung, das Recht auf Zugang zu Dokumenten, das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten und das Recht auf Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht und die Verteidigungsrechte. Daher sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht gelten, wenn an der Offenlegung von Informationen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder die Offenlegung als Grundrecht erachtet werden kann.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt lassen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des Vertrags in unzulässiger Weise einzuschränken.

(27) Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt lassen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des Vertrags in unfairer Weise einzuschränken, den Zugang zum Binnenmarkt zu verzögern oder Hindernisse für die Mobilität der Arbeitskräfte zu schaffen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) Diese Richtlinie sollte die Geltung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit nicht beeinträchtigen. Ebenso wenig sollte sie das Recht von Arbeitnehmervertretern auf den Erwerb und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Information, Anhörung und Teilhabe im Einklang mit den Rechtvorschriften und Verfahren auf Unions- und nationaler Ebene beeinträchtigen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung sollten die Anwendung etwaiger sonstiger relevanter Rechtsvorschriften in anderen Bereichen, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, des Rechts auf Privatsphäre, des Zugangs zu Dokumenten und des Vertragsrechts, unberührt lassen. Im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlament und des Rates8 und des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie geht diese Richtlinie als Lex specialis der anderen Richtlinie vor –

(28) Die Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung sollten die Anwendung etwaiger sonstiger relevanter Rechtsvorschriften in anderen Bereichen, einschließlich des Schutzes der Umwelt und der Umwelthaftung, des Verbraucherschutzes, der Gesundheits- und Sicherheitsauflagen, des Gesundheitsschutzes, der Rechte des geistigen Eigentums, des Rechts auf Privatsphäre, des Zugangs zu Dokumenten und Information und des Vertragsrechts, unberührt lassen. Im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlament und des Rates8 und des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie geht diese Richtlinie als Lex specialis der anderen Richtlinie vor –

__________________

__________________

8 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

8 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie legt Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung fest.

Diese Richtlinie legt Vorschriften für den Schutz vor dem rechtswidrigem Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung von vertraulichem Know-how und Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) ohne die Genehmigung der natürlichen oder juristischen Personen fest, die die rechtmäßige Kontrolle über solche Informationen haben, und das in einer Weise, die einer seriösen Geschäftspraxis zuwiderläuft. Die Mitgliedstaaten können weitreichendere Bestimmungen festlegen, sofern die Einhaltung von Artikel 4 und 5, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 und 12 und Artikel 14 Absatz 3 gewährleistet ist.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Alle Informationen, deren Offenlegung nach Vorschriften der Union oder nationalen Vorschriften oder von Behörden im Rahmen ihres Auftrags verlangt wird, fallen nicht unter diese Richtlinie.

Begründung

Diese Präzisierung des Geltungsbereichs ist erforderlich, um zu vermeiden, dass Unternehmen unter Verweis auf ein „Geschäftsgeheimnis“ Verpflichtungen bezüglich der Offenlegung von Informationen umgehen, die in den Mitgliedstaaten oder in der Union gesetzlich vorgeschrieben sind.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Richtlinie darf weder die Autonomie der Sozialpartner noch ihr Recht auf Kollektivvereinbarungen gemäß nationalen Rechtsvorschriften, Traditionen und Verfahren sowie unter Achtung der Bestimmungen des Vertrags berühren.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1) „Geschäftsgeheimnis“: Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

1) „Geschäftsgeheimnis“: vertrauliches Know-how und vertrauliche Geschäftsinformationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personenkreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;

a) sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personenkreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

b) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;

b) sie sind von erheblichem realem oder potenziellem kommerziellem Wert, weil sie geheim sind und weil ihre Offenlegung wesentliche nachteilige Auswirkungen für die legitimen wirtschaftlichen Interessen der Person hätte, die die rechtmäßige Kontrolle darüber hat;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen der Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;

c) sie sind Gegenstand von angemessenen und nachweisbaren Geheimhaltungsmaßnahmen der Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt, mithilfe (technischer und vertraglicher) Mittel, die von den jeweiligen zuständigen Justizbehörden überprüft werden können.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2) „Träger eines Geschäftsgeheimnisses“: jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt;

2) „Träger eines Geschäftsgeheimnisses“: jeder eingetragene Marktteilnehmer, der die im rechtlichen Sinne rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis ausübt;

 

Begründung

Die Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis sollte rechtlich geregelt werden, damit es keine „geheimen“ Geschäftsgeheimnisse gibt.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3) Rechtsverletzer“: jede natürliche oder juristische Person, die auf rechtswidrige Weise Geschäftsgeheimnisse erworben, genutzt oder offengelegt hat;

3) Zuwiderhandelnder“: jede natürliche oder juristische Person, die entweder direkt oder durch einen Dritten in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, auf rechtswidrige Weise Geschäftsgeheimnisse erworben, genutzt oder offengelegt hat;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4) rechtsverletzende Produkte“: Produkte, deren Konzeption, Qualität, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegen Geschäftsgeheimnissen basieren.

4) rechtswidrig erworbene Produkte“: Produkte oder Dienstleistungen, deren Konzeption, Merkmale, Herstellungsprozess oder Marketing nachweislich auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen basieren.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen berechtigt sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, um einen rechtwidrigen Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtwidrige Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu verhindern oder eine Wiedergutmachung zu erlangen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die natürlichen oder juristischen Personen, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzen, berechtigt sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, um eine Wiedergutmachung für einen rechtswidrigen Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtswidrige Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu erlangen.

Begründung

Siehe vorherigen Änderungsantrag zur Begriffserklärung von „Träger bzw. Inhaber“. Die Verwendung des Begriffs „Inhaber“ ist irreführend, weil dieser Begriff auf Rechte des geistigen Eigentums angewandt wird, und darum geht es bei Geschäftsgeheimnissen nicht. Die Formulierung „jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt“ ist zutreffender, und wir schlagen vor, diese Formulierung im gesamten Text zu verwenden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung dessen Inhabers ist als rechtswidrig zu betrachten, soweit er vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt durch

2. Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung dessen Inhabers ist als rechtswidrig zu betrachten, soweit er vorsätzlich erfolgt durch

Begründung

Im Rahmen dieses Vorschlags wird mit dem Begriff „grob fahrlässig“ nicht klargestellt, wie dies von den zuständigen Justizbehörden einheitlich durchgesetzt wird.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) unbefugten Zugang zu oder Kopie von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;

a) unbefugten Zugang zu, Kopie oder Aneignung von Geschäftsgeheimnissen in jeglicher Form, wie Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Diebstahl;

entfällt

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Bestechung;

entfällt

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Betrug;

entfällt

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder Anstiftung zur Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder einer anderen Verpflichtung zur Geheimhaltung;

e) Verletzung einer Vereinbarung zur Wahrung der Vertraulichkeit oder Anstiftung zur Verletzung einer solchen Vereinbarung;

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar gilt.

f) Verhalten, das als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar gilt.

 

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist als rechtwidrig anzusehen, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, vorsätzlich oder grob fahrlässig durch eine Person erfolgt, auf die eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

3. Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist als rechtwidrig anzusehen, wenn sie ohne Zustimmung der natürlichen oder juristischen Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat, vorsätzlich und mit dem Ziel eines wirtschaftlichen Gewinns oder eines wirtschaftlichen Schadens für die Person, die die rechtmäßige Kontrolle darüber besitzt, oder grob fahrlässig durch eine Person erfolgt, auf die eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

Begründung

Die Absicht einer unseriösen Geschäftspraxis im Gegensatz zur Durchsetzung eines berechtigten öffentlichen Interesses am Zugang zu Informationen muss in der Festlegung, wann ein Erwerb rechtswidrig ist, eindeutig definiert sein.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Sie ist auf rechtwidrige Weise in Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt.

a) Sie ist auf rechtwidrige Weise in Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt und hat dieses auf rechtswidrige Weise genutzt oder offengelegt;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Sie verstößt gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine andere Verpflichtung zur Geheimhaltung des Geschäftsgeheimnisses.

b) Sie verstößt gegen eine rechtskräftige Vertraulichkeitsvereinbarung nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht oder eine andere Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Sie verstößt gegen eine vertragliche oder andere Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses.

c) Sie verstößt gegen eine rechtskräftige vertragliche Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Sie hat das Geschäftsgeheimnis rechtmäßig erworben, verwendet bzw. legt es jedoch in einer Weise offen, die einer seriösen Geschäftspraxis zuwiderläuft und geeignet ist, den geschäftlichen Interessen der Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat, und/oder dem Funktionieren des Binnenmarkts schaden.

Begründung

Zulässige Beschaffung, Verwendung und Offenlegung sind nicht systematisch miteinander verknüpft, und ihnen kann in der Praxis eine unzulässige (Wieder-)Verwendung oder eine unzulässige (erneute) Offenlegung folgen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die in Absatz 3 aufgeführten Bedingungen dürfen die Nutzung der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder jeder anderen vertraglichen Beziehung auf ehrliche Weise erworbenen Erfahrung nicht missbräuchlich einschränken. Die Vorschriften in Tarifverträgen und nationalen Arbeitsrechtssystemen werden nicht berührt.

 

Begründung

Es muss ebenfalls sichergestellt werden, dass Berufserfahrung nicht missbräuchlich eingeschränkt wird, um die Arbeitnehmermobilität nicht zu behindern.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ebenfalls als rechtwidrig anzusehen ist die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt der Nutzung oder Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie über eine andere Person in Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt ist, die dieses rechtwidrig im Sinne des Absatzes 3 genutzt oder offengelegt hat.

4. Ebenfalls als rechtwidrig anzusehen ist die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt der Nutzung oder Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie über eine andere Person direkt oder indirekt in Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt ist, die dieses rechtwidrig im Sinne des Absatzes 3 genutzt oder offengelegt hat.

Begründung

Die Träger von Geschäftsgeheimnissen müssen gegen jede Person vorgehen können, die Informationen aus rechtswidriger Quelle erworben hat.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Das bewusste und vorsätzliche Herstellen, Anbieten oder Vermarkten rechtsverletzender Produkte oder die Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtverletzender Produkte für diese Zwecke stellt eine rechtwidrige Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses dar.

5. Das Herstellen, Anbieten oder Inverkehrbringen von rechtsverletzenden Produkten oder die Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung von rechtsverletzenden Produkten für diese Zwecke stellen ebenfalls eine rechtswidrige Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses dar, wenn die Person, die diese Tätigkeiten durchführt, wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne des Absatzes 3 erworben, genutzt oder offengelegt wurde.

Begründung

Ob das Verhalten der passiven Empfänger von Informationen rechtswidrig ist, hängt vom Kriterium der vorherigen Kenntnis ab.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Erwerb von Geschäftsgeheimnissen gilt als rechtmäßig, wenn er auf eine der folgenden Weisen erfolgt:

1. Nicht als Geschäftsgeheimnis gelten Informationen, die erworben werden durch:

Begründung

Geistiges Eigentum sollte anders als Geschäftsgeheimnisse registriert werden, da bestehende und potenzielle Patente, gewerbliche Muster und Gegenstände des Urheberrechts – wie aus der Begriffsbestimmung hervorgeht – nicht als Geschäftsgeheimnisse gelten sollten.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Handelsvertrag zwischen der Person, die die rechtmäßige Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis besitzt, und einem Erwerber;

Begründung

Das gebräuchlichste Verfahren für den Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ist gewerblich, wie es die Folgenabschätzungsstudie bestätigt: 60 % der Unternehmen tauschen Geschäftsgeheimnisse aus.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) unabhängige Entdeckung oder Schaffung;

a) unabhängige Entdeckungen und Technologieprojekte oder unabhängige Schaffung von Produkten, die identische oder ähnliche Eigenschaften aufweisen wie Produkte, die von Personen, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis haben, auf den Markt gebracht werden;

Begründung

Wenn das Geschäftsgeheimnis auf Markt- und Handelsaktivitäten beschränkt und bestehendes oder potenzielles geistiges Eigentum aus der Begriffsbestimmung gestrichen wird, kann nicht bei jeder unabhängigen Entdeckung oder Neuerung Klage gegen die Verletzung eines wie auch immer gearteten Geschäftsgeheimnisses erhoben werden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Information befindet;

b) Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz einer natürlichen Person oder eines Marktteilnehmers mit Zugang zu unabhängigen technischen Entdeckungen und den auf dieser Grundlage hergestellten Mustern und Produkten befindet;

Begründung

Innovationstätigkeiten anderer Marktteilnehmer auf technischem Gebiet dürfen nicht dadurch behindert werden, dass ein Marktteilnehmer ein bestimmtes Geschäftsgeheimnis besitzt.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Wahrnehmung des Rechts von Arbeitnehmervertreten auf Information und Anhörung im Einklang mit den Rechtvorschriften und/oder Praktiken auf Unionsebene und/oder nationaler Ebene;

c) Wahrnehmung des Rechts von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmervertretern auf Information, Anhörung und Mitwirkung im Einklang mit den Rechtvorschriften und/oder Praktiken auf Unionsebene und/oder nationaler Ebene;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) er wird gemäß nationalem oder Gemeinschaftsrecht von öffentlichen Einrichtungen in Erfüllung ihres Auftrags verlangt oder genehmigt

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) durch das Wissen bzw. die Qualifikationen und Fertigkeiten, die von Beschäftigten an einer früheren Arbeitsstelle erworben wurden. Bei Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Maßnahmen, mit denen die Nutzung dieses Wissens beschränkt wird, ist im Interesse von Innovationen und eines freien Wettbewerbs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc) Wahrnehmung der Berichterstattungspflichten durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Anspruch auf Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe besteht, wenn der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses in einer der folgenden Situationen erfolgt ist:

2. Der Erwerb, die Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gelten als rechtmäßig, sofern der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses in einer der folgenden Situationen erfolgt ist:

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zum Zwecke der rechtmäßigen Wahrnehmung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit;

a) zum Zwecke der rechtmäßigen Wahrnehmung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß Artikel 11 der Charta der Grundfreiheiten der Europäischen Union;

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) zum Zwecke der Aufdeckung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer strafbaren Handlung oder einer illegalen Tätigkeit des Antragstellers, sofern der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses für die Aufdeckung erforderlich war und der Beklagte im öffentlichen Interesse handelte;

b) zum Zwecke der Aufdeckung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer strafbaren Handlung oder einer illegalen Tätigkeit des Antragstellers in einer angemessenen Art und Weise, sofern der Beklagte, ohne leichtfertig zu sein, davon ausgehen konnte, dass der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses für die Aufdeckung erforderlich war;

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) bei der Erfüllung der Bedingungen des Arbeitsvertrags von Arbeitnehmern;

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) zum Schutz eines legitimen Interesses.

e) zum Schutz eines durch das Unionsrecht oder das einzelstaatliche Recht anerkannten legitimen Interesses.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, einschließlich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung schwerer Umweltschäden.

Begründung

Zur Vermeidung von Unsicherheit bezüglich des Vorrangs des Gesetzes muss der Zugang zu Informationen zur Sicherstellung eines hohen Sozial- und Umweltschutzes eindeutig als rechtmäßiger Erwerb eingestuft werden.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) das Geschäftsgeheimnis wurde im Zuge der Wahrnehmung der Berichterstattungspflichten durch die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats nicht börsennotierter Unternehmen offengelegt;

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec) das Geschäftsgeheimnis wird von einer öffentlichen Einrichtung im Rahmen ihres Auftrags gemäß der Forderung oder Genehmigung durch nationales oder Gemeinschaftsrecht verlangt und/oder offengelegt.

Begründung

Unternehmen sollten nicht die Möglichkeit haben, gegen die Klage bezüglich eines „Geschäftsgeheimnisses“ Einspruch einzulegen, wenn von ihnen Informationen gefordert werden, die nach dem Gesetz und von öffentlichen Einrichtungen in Erfüllung ihres Auftrags verlangt werden. Es gibt viele Beispiele für diese Praxis, und häufig verfügen Behörden oder öffentliche Einrichtungen, besonders auf lokaler Ebene, nicht über die Möglichkeiten, auf die Verweigerung der Offenlegung von Informationen zu reagieren.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die verhältnismäßig ist,

a) die verhältnismäßig ist zu dem wirtschaftlichen Schaden, der dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses entstanden ist;

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die die Entstehung von Barrieren für den rechtmäßigen Handel im Binnenmarkt verhindert,

b) die die Entstehung von Barrieren für den rechtmäßigen Handel und die Einschränkung des Wettbewerbs und der Mobilität der Arbeitskräfte im Binnenmarkt verhindert,

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme vorsieht.

c) die Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme vorsieht, mit denen gewährleistet werden soll, dass Beklagte im Falle von missbräuchlichen oder falschen Anschuldigungen eine Entschädigung erhalten.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die sicherstellt, dass die Beweislast, dass das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erworben wurde, bei der Person liegt, die die rechtmäßige Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis besitzt, und dass keine der Ausnahmen gemäß Artikel 4 Anwendung findet.

Begründung

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen schafft keine Eigentumsrechte, daher steht der Schutz im Gegensatz zur Unrechtmäßigkeit des Erwerbs. Das heißt, dass die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die nicht offengelegten Informationen hat, die Beweislast tragen sollte, dass dieser Erwerb tatsächlich rechtswidrig war, und dass keine Ausnahmen gelten. Andernfalls hätte diese Person de facto ein Eigentumsrecht.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden – falls sie entscheiden, dass eine Klage wegen rechtswidrigen Erwerbs oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses offenkundig ungerechtfertigt ist und dass der Antragsteller das Gerichtsverfahren in unredlicher Absicht eingeleitet hat, um den Marktzugang des Beklagten in unbilliger Weise zu verzögern oder zu beschränken oder den Beklagten auf andere Weise einzuschüchtern oder ihm Schwierigkeiten zu bereiten – berechtigt sind, folgende Maßnahmen zu treffen:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden – falls sie entscheiden, dass eine Klage wegen rechtswidrigen Erwerbs oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ungerechtfertigt ist und dass der Antragsteller das Gerichtsverfahren in unredlicher Absicht eingeleitet hat, um den Marktzugang des Beklagten in unbilliger Weise zu verzögern oder zu beschränken oder den Beklagten auf andere Weise einzuschüchtern oder ihm Schwierigkeiten zu bereiten oder die Offenlegung von Informationen von öffentlichem Interesse zu verhindern – berechtigt sind, folgende Maßnahmen zu treffen:

Begründung

Maßnahmen zur Sanktionierung unbegründeter Klagen finden auf alle Fälle Anwendung (gemäß Artikel 4), in denen der Erwerb, die Offenlegung oder Nutzung als rechtmäßig erachtet werden.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Gewährung eines vollständigen Ausgleichs für etwaige wirtschaftliche Schäden und Verluste sowie für möglichen immateriellen Schaden an den mutmaßlich unberechtigten Zugriffsnehmer, Erwerber oder Nutzer von Geschäftsgeheimnissen.

Begründung

Für fälschlicherweise Beschuldigte muss ein verhältnismäßiger Ausgleich sichergestellt sein.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Klagen auf Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe innerhalb eines Zeitraums von mindestens einem Jahr, jedoch nicht später als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt einzureichen sind, zu dem der Antragsteller Kenntnis von dem letzten Umstand erlangt hat, der Grund für die Klage war, oder Anlass zu einer entsprechenden Vermutung bestand.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Klagen auf Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zwei Jahren nach dem Zeitpunkt einzureichen sind, zu dem der Antragsteller Kenntnis von dem letzten Umstand erlangt hat, der Grund für die Klage war, oder Anlass zu einer entsprechenden Vermutung bestand.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 - Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten sind befugt, Vorschriften bezüglich der Bedingungen festzulegen, nach denen die Befristung unterbrochen oder aufgehoben wird.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter, Gerichtsbedienstete, Zeugen, Sachverständige und alle sonstigen Personen, die an dem Gerichtsverfahren, das den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zum Gegenstand hat, beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil des Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein angebliches Geschäftsgeheimnis, von dem sie aufgrund der Teilnahme an dem Verfahren oder des Zugang zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben, zu nutzen oder offenzulegen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter, Gerichtsbedienstete, Zeugen, Sachverständige und alle sonstigen Personen, die an dem Gerichtsverfahren, das den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zum Gegenstand hat, beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil des Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein angebliches Geschäftsgeheimnis, das die zuständigen Justizbehörden nach Anhörung der Parteien als vertraulich eingestuft haben und von dem sie aufgrund der Teilnahme an dem Verfahren oder des Zugang zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben, zu nutzen oder offenzulegen.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht mehr, sofern eine der folgenden Situationen eintritt:

Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt weiter nach Beendigung des Gerichtsverfahrens, sofern nicht eine der folgenden Situationen eintritt:

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 - Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Im Laufe des Verfahrens wird festgestellt, dass das angebliche Geschäftsgeheimnis nicht die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt.

a) Im Laufe des Verfahrens wird in einer endgültigen und verbindlichen Entscheidung festgestellt, dass das angebliche Geschäftsgeheimnis nicht die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 - Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) den Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise zu beschränken;

a) den Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise zu beschränken, vorausgesetzt beide beteiligten Parteien, ihr jeweiliger Rechtsanwalt oder Verfahrensvertreter und gegebenenfalls ihre Sachverständigen sowie Gerichtsbedienstete erhalten unbeschränkten Zugang zu diesen Dokumenten;

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 - Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) den Zugang zu Anhörungen, bei denen unter Umständen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Abschriften zu beschränken; unter außergewöhnlichen Umständen und vorbehaltlich einer angemessenen Begründung können die zuständigen Justizbehörden den Zugang der Parteien zu diesen Anhörungen beschränken und anordnen, dass solche Anhörungen nur in Gegenwart der gesetzlichen Vertreter der Parteien und der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegender autorisierter Sachverständiger stattfinden;

b) den Zugang zu Anhörungen, bei denen unter Umständen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Abschriften zu beschränken, vorausgesetzt alle Parteien, ihr jeweiliger Rechtsanwalt oder Verfahrensvertreter und gegebenenfalls ihre Sachverständigen sowie Gerichtsbedienstete erhalten unbeschränkten Zugang zu diesen Anhörungen, Aufzeichnungen oder Abschriften; unter außergewöhnlichen Umständen und vorbehaltlich einer angemessenen Begründung können die zuständigen Justizbehörden den Zugang der Parteien zu diesen Anhörungen beschränken und anordnen, dass solche Anhörungen nur in Gegenwart eines Vertreters jeder Partei und der gesetzlichen Vertreter der Parteien und der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegender autorisierter Sachverständiger stattfinden;

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 - Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) eine nicht vertrauliche Fassung gerichtlicher Entscheidungen bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht wurden.

c) eine nicht vertrauliche Fassung gerichtlicher Entscheidungen für die Öffentlichkeit bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht wurden.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 - Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn die zuständige Justizbehörde mit Blick auf den notwendigen Schutz eines Geschäftsgeheimnisses oder eines angeblichen Geschäftsgeheimnisses und gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a entscheidet, dass Beweismittel, über die eine Partei die rechtmäßige Kontrolle besitzt, der anderen Partei nicht offengelegt werden dürfen, und wenn diese Beweismittel für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich sind, kann die betreffende Justizbehörde dennoch die Offenlegung der betreffenden Informationen gegenüber den gesetzlichen Vertretern der anderen Partei und gegebenenfalls gegenüber den autorisierten Sachverständigen – vorbehaltlich der Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß Absatz 1 – gestatten.

entfällt

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei der Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags gemäß Absatz 2 und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit tragen die zuständigen Justizbehörden den legitimen Interessen der Parteien und gegebenenfalls etwaiger Dritter sowie dem möglichen Schaden Rechnung, der einer der Parteien und gegebenenfalls etwaigen Dritten durch die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags entstehen kann.

3. Bei der Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags gemäß Absatz 2 und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit tragen die zuständigen Justizbehörden der Notwendigkeit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, den legitimen Interessen der Parteien und gegebenenfalls etwaiger Dritter sowie dem möglichen Schaden Rechnung, der einer der Parteien und gegebenenfalls etwaigen Dritten durch die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags entstehen kann.

Begründung

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren darf nicht auf Kosten eines fairen Verfahrens erfolgen.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in Bezug auf die in Artikel 9 genannten Maßnahmen befugt sind, vom Antragsteller einen mutmaßlich ohne Probleme zu beschaffenden Nachweis zu verlangen, anhand dessen sie sich davon überzeugen können, dass tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, dass der Antragsteller der rechtmäßige Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und dass das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben, genutzt oder offengelegt wurde oder dass ein rechtswidriger Erwerb oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses droht.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in Bezug auf die in Artikel 9 genannten Maßnahmen befugt sind, vom Antragsteller einen Nachweis zu verlangen, dass es sich bei dem betreffenden Know-how bzw. den betreffenden Geschäftsinformationen tatsächlich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, dass der Antragsteller der rechtmäßige Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und dass das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben sowie auf rechtswidrige Weise genutzt oder offengelegt wurde oder dass ein rechtswidriger Erwerb oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses erwartet wird.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei der Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrags und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit folgenden Aspekten Rechnung tragen: Wert des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen, Verhalten des Beklagten bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, legitime Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, legitime Interessen Dritter, öffentliches Interesse und Schutz der Grundrechte, einschließlich Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei der Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrags und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit den spezifischen Umständen des Falls Rechnung tragen müssen. Diese Beurteilung umfasst gegebenenfalls Folgendes: Wert des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen, Absichtlichkeit des Beklagten bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, Verhalten des Beklagten bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, legitime Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, legitime Interessen Dritter, öffentliches Interesse und Schutz der Grundrechte, einschließlich Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) wenn der Antragsteller kein Gerichtsverfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung der zuständigen Justizbehörde führt, und zwar innerhalb einer von der Justizbehörde, die die Maßnahmen anordnet, gesetzten angemessenen Frist, sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dies zulassen, oder – falls keine Frist gesetzt wurde – innerhalb eines Zeitraums von maximal 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen, je nachdem, welcher Zeitraum der längere ist;

a) wenn der Antragsteller kein Gerichtsverfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung der zuständigen Justizbehörde führt, und zwar innerhalb einer von der Justizbehörde, die die Maßnahmen anordnet, gesetzten angemessenen Frist, sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dies zulassen, oder – falls keine Frist gesetzt wurde – innerhalb eines Zeitraums von maximal 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen nach dem Datum der gerichtlichen Entscheidung, je nachdem, welcher Zeitraum der längere ist;

Begründung

Es ist zum Zwecke der Rechtssicherheit erforderlich, das Datum anzugeben, ab dem der Zeitraum für die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahme berechnet wird.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Sobald die zuständigen Justizbehörden davon überzeugt sind, dass tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, dass der Antragsteller der rechtmäßige Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und dass ein rechtswidriger Erwerb oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses droht, werden die in Artikel 9 genannten vorläufigen vorbeugenden Maßnahmen angewandt, nicht jedoch andere Maßnahmen, die in anderen Richtlinien vorgesehen sind.

Begründung

Artikel 9 (vorläufige und vorbeugende Maßnahmen) gilt für Fälle, in denen es um ein Geschäftsgeheimnis geht. Mit diesem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass diese Bestimmungen allein für sich stehen und getrennt von den Maßnahmen zu betrachten sind, die in der Richtlinie 2004/8/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erwogen werden, damit Missverständnisse und Fehldeutungen vermieden werden und um sicherzustellen, dass kein Mitgliedstaat oder Gericht Maßnahmen der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auf einen Sachverhalt, in dem es um ein Geschäftsgeheimnis geht, anwendet, sobald diese Richtlinie in Kraft getreten ist.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden für den Fall, dass ein rechtswidriger Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtswidrige Offenlegung gerichtlich festgestellt wird, auf Wunsch des Antragstellers folgende Maßnahmen gegen den Rechtsverletzter anordnen können:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden für den Fall, dass ein rechtswidriger Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtswidrige Offenlegung endgültig gerichtlich festgestellt wird, auf Wunsch des Antragstellers folgende Maßnahmen gegen den Rechtsverletzter anordnen können:

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 - Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) eine Erklärung des rechtswidrigen Zugangs bzw. der rechtswidrigen Offenlegung oder Nutzung;

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 - Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Vernichtung der Gesamtheit oder eines Teils der physischen und/oder elektronischen Datenträger, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder umsetzen, oder gegebenenfalls die Herausgabe der Gesamtheit oder eines Teils der physischen und/oder elektronischen Datenträger an den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses an den Antragsteller.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 - Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine Verletzungserklärung;

entfällt

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 - Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Beseitigung der rechtsverletzenden Qualität der rechtsverletzenden Produkte;

c) die Beseitigung der Qualität der rechtsverletzenden Produkte, die sich aus der rechtswidrigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses ergibt;

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 - Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Vernichtung rechtsverletzender Produkte oder gegebenenfalls ihre Marktrücknahme, vorausgesetzt, dass dadurch nicht der Schutz des in Frage stehenden Geschäftsgeheimnisses beeinträchtigt wird;

d) die Marktrücknahme rechtswidriger Produkte und ihre Verteilung an wohltätige Organisationen gemäß von den Justizbehörden festzulegenden Bedingungen, mit dem Ziel, dass die betreffenden Produkte nicht wieder auf den Markt gelangen, und vorausgesetzt, dass dadurch nicht der Schutz des in Frage stehenden Geschäftsgeheimnisses beeinträchtigt wird;

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 - Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) als letztes Mittel die Vernichtung der Produkte;

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 - Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Vernichtung der Gesamtheit oder eines Teils der Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, oder gegebenenfalls die Herausgabe der Gesamtheit oder eines Teils dieses Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe und elektronischen Dateien an den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses.

entfällt

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden bei Anordnung einer Marktrücknahme der rechtsverletzenden Produkte auf Antrag des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses anordnen können, dass die Produkte dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses oder wohltätigen Organisationen übergeben werden, wobei die von den Justizbehörden festzulegenden Bedingungen darauf abstellen müssen, dass die betreffenden Produkte nicht wieder auf den Markt gelangen.

entfällt

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wird ein Antrag auf Anwendung von Korrekturmaßnahmen erwogen, müssen die Schwere des Verstoßes, die aufzuerlegenden Abhilfemaßnahmen und die Interessen Dritter gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen abgewogen werden.

Begründung

Es ist erforderlich, dass klargestellt wird, dass bei den gerichtlichen Bestimmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewendet wird.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 - Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden bei der Prüfung eines Antrags auf Unterlassungsverfügung oder andere in Artikel 11 vorgesehene Abhilfemaßnahmen und bei der Beurteilung von deren Verhältnismäßigkeit folgenden Aspekten Rechnung tragen: Wert des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen, Verhalten des Rechtsverletzers bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, Folgen der rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, legitime Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, legitime Interessen Dritter, öffentliches Interesse und Schutz der Grundrechte, einschließlich Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden bei der Prüfung eines Antrags auf Unterlassungsverfügung oder andere in Artikel 11 vorgesehene Abhilfemaßnahmen und bei der Beurteilung von deren Verhältnismäßigkeit sämtlichen relevanten Aspekten des Sachverhalts Rechnung tragen, wozu der Wert des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen, die Absichtlichkeit des Rechtsverletzers bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, die Folgen der rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, legitime Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, legitime Interessen Dritter, öffentliches Interesse und Schutz der Grundrechte, einschließlich Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit, gehören.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 - Absatz 1 - Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls die zuständigen Behörden die Dauer der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a begrenzen, muss die Dauer ausreichen, um sämtliche kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteile zu beseitigen, die der Rechtsverletzer aus dem rechtwidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen haben könnte.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden die Dauer der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a entsprechend begrenzen, um sicherzustellen dass sie ausreicht, um sämtliche kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteile zu beseitigen, die der Rechtsverletzer aus dem rechtwidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen haben könnte, und dass durch sie die Schaffung ungerechtfertigter Hindernisse für einen lauteren Wettbewerb, Innovation und Mobilität der Arbeitskräfte vermieden wird.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen auf Antrag des Beklagten zurückgenommen oder ihre Wirkung auf andere Weise aufgehoben wird, wenn die fraglichen Informationen aus Gründen, die nicht der Beklagte zu vertreten hat, nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen auf Antrag des Beklagten zurückgenommen oder ihre Wirkung auf andere Weise aufgehoben wird, wenn die fraglichen Informationen aus Gründen, die nicht der Beklagte zu vertreten hat, nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 - Absatz 3 - Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die betreffende Person hat ursprünglich in gutem Glauben Kenntnis von dem Geschäftsgeheimnis erlangt und erfüllt die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Kriterien.

a) Zum Zeitpunkt der Nutzung oder Offenlegung wusste die betreffende Person nicht und hatte unter den gegebenen Umständen auch keinen Grund anzunehmen, dass sie über eine andere Person in Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt ist, die dieses rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 - Absatz 3 - Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird anstelle einer Anordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 ein finanzieller Ausgleich angeordnet, darf dieser nicht die Höhe der Lizenzgebühren übersteigen, die zu zahlen gewesen wären, wenn die betreffende Person um die Genehmigung ersucht hätte, das in Frage stehende Geschäftsgeheimnis für den Zeitraum zu nutzen, für den die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses hätte untersagt werden können.

Wird anstelle einer Anordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b ein finanzieller Ausgleich angeordnet, darf dieser nicht die Höhe der Lizenzgebühren übersteigen, die zu zahlen gewesen wären, wenn die betreffende Person um die Genehmigung ersucht hätte, das in Frage stehende Geschäftsgeheimnis für den Zeitraum zu nutzen, für den die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses hätte untersagt werden können.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Geschädigten anordnen, dass der Rechtsverletzer, der sich dessen bewusst war oder sich dessen bewusst gewesen sein müsste, sich eines rechtwidrigen Erwerbs oder einer rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses schuldig zu machen, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen dem tatsächlich erlittenen Schaden angemessenen Schadenersatz leistet.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Geschädigten anordnen, dass der Rechtsverletzer, der sich dessen bewusst war oder sich dessen bewusst gewesen sein müsste, sich eines rechtwidrigen Erwerbs oder einer rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses schuldig zu machen, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen dem tatsächlich infolge des rechtswidrigen Zugangs bzw. der rechtswidrigen Offenlegung oder Nutzung erlittenen Schaden angemessenen Schadenersatz leistet.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 - Absatz 1 - Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten beschränken im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die Haftung von Arbeitnehmern für Schäden gegenüber ihren Arbeitgebern aufgrund des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses des Arbeitgebers, sofern deren Handeln nicht vorsätzlich ist. Dies gilt auch, wenn sich der rechtswidrige Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Arbeitnehmers ereignet.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigen die zuständigen Justizbehörden alle relevanten Faktoren: negative wirtschaftliche Folgen, einschließlich entgangener Gewinne des Geschädigten, etwaige durch den Rechtsverletzer erzielte unlautere Gewinne und gegebenenfalls andere als wirtschaftliche Faktoren wie den moralischen Schaden, der dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses durch den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses verursacht wird.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bis zum XX.XX.20XX [drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist], erstellt die Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums einen Anfangsbericht über die Entwicklungen in Bezug auf den rechtwidrigen Erwerb, die rechtwidrige Nutzung und die rechtswidrige Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Zuge der Anwendung dieser Richtlinie.

1. Bis zum XX.XX.20XX [drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist], erstellt die Europäische Kommission einen Anfangsbericht über die Entwicklungen in Bezug auf den rechtwidrigen Erwerb, die rechtwidrige Nutzung und die rechtswidrige Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Zuge der Anwendung dieser Richtlinie.

Begründung

Da ein Geschäftsgeheimnis nicht als ein Recht des geistigen Eigentums betrachtet wird und es im Zusammenhang mit einem unfairen Wettbewerb geschützt wird, erscheint die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums nicht als die geeignete Einrichtung, welche die Kommission unterstützen sollte.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bis zum XX.XX.20XX [vier Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist], erstellt die Kommission einen Zwischenbericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Dieser Bericht trägt dem Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums in angemessener Weise Rechnung.

2. Bis zum XX.XX.20XX [vier Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist], erstellt die Kommission einen Zwischenbericht über die Anwendung dieser Richtlinie, unter anderem über ihre möglichen negativen Auswirkungen auf die Grundrechte und die Mobilität der Arbeitnehmer sowie über mögliche Verbesserungen im Bereich der Forschungszusammenarbeit mit einem besonderen Augenmerk auf den Auswirkungen auf KMU, und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Dieser Bericht trägt dem Bericht über die Entwicklungen in Bezug auf den rechtwidrigen Erwerb in angemessener Weise Rechnung; ebenfalls werden in diesem Bericht die Auswirkungen dieser Richtlinie insbesondere auf den Ebenen offene Innovation, kollaborative Forschung und Mobilität der Arbeitskräfte bewertet.

Begründung

Da ein Geschäftsgeheimnis nicht als ein Recht des geistigen Eigentums betrachtet wird und es im Zusammenhang mit einem unfairen Wettbewerb geschützt wird, erscheint die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums nicht als die geeignete Einrichtung, welche die Kommission unterstützen sollte.

VERFAHREN

Titel

Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0813 – C7-0431/2013 – 2013/0402(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

9.12.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

9.12.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Michèle Rivasi

22.7.2014

Prüfung im Ausschuss

25.9.2014

22.1.2015

 

 

Datum der Annahme

14.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

5

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Bendt Bendtsen, Jerzy Buzek, Soledad Cabezón Ruiz, Philippe De Backer, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Peter Eriksson, Adam Gierek, Theresa Griffin, András Gyürk, Roger Helmer, Hans-Olaf Henkel, Dawid Bohdan Jackiewicz, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Ernest Maragall, Edouard Martin, Csaba Molnár, Nadine Morano, Dan Nica, Aldo Patriciello, Miloslav Ransdorf, Michel Reimon, Herbert Reul, Paul Rübig, Algirdas Saudargas, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Miguel Urbán Crespo, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pascal Arimont, Simona Bonafè, Lefteris Christoforou, Cornelia Ernst, João Ferreira, Eugen Freund, Michèle Rivasi, Maria Spyraki, Pavel Telička, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Daniela Aiuto, Stanisław Ożóg

30.3.2015

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

(COM(2013)0813 – C7-0431/2013 – 2013/0402(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Lara Comi

KURZE BEGRÜNDUNG

Dieser Vorschlag ist besonders wichtig, weil damit vor allem Normen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unserer europäischen Unternehmen durch Innovation festgelegt werden sollen, um so die führende Rolle Europas auf dem globalen Markt im Bereich der Industrie zu stärken.

In den Forschungsprozess und in die Schaffung neuer Ideen, Produkte oder Dienstleistungen fließen viele Informationen ein, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Idee oder des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, gleichwohl durch Rechte des geistigen Eigentums nicht geschützt werden können.

Als ergänzende Schutzmöglichkeit können jedoch Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht werden, bei denen Erwerb, Nutzung und Offenlegung unbedingt auf europäischer Ebene zu regeln sind.

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz hat die Aspekte, die den Binnenmarkt und den Verbraucherschutz betreffen, bewertet, und hat mit überwältigender Mehrheit einen Text angenommen, der sehr ausgewogene Lösungen zu den umstrittensten Punkten bietet, gleichzeitig aber die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt wurden.

In den Erwägungen wurden einige Punkte klargestellt, die die Auslegung des Rechtstextes erleichtern. Insbesondere wurde spezifiziert, dass die Richtlinie die Grundrechte, die öffentlichen Interessen, die Mobilität der Arbeitnehmer und das in einigen Mitgliedstaaten anerkannte Recht der Gewerkschaften zu Kollektivverhandlungen nicht berührt.

Außerdem wurde es als wichtig erachtet, darauf hinzuweisen, dass dieses Gesetz sich nicht nur auf produktbezogene Geschäftsgeheimnisse bezieht, sondern auch auf Geschäftsgeheimnisse, bei denen es um Dienstleistungen geht.

Die Definition des Begriffs Geschäftsgeheimnis wurde an die im Titel des Richtlinienvorschlags angegebene Bezeichnung angepasst, wobei außerdem präzisiert wurde, dass der kommerzielle Wert des Geschäftsgeheimnisses bereits gegeben oder potenziell realisierbar sein muss, damit auf diese Weise die korrekte Ausweitung des Anwendungsbereichs gewährleistet wird.

Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gelten als rechtmäßig, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht und nach EU-Recht notwendig ist, und der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung auf der Grundlage der Vorschriften zulässig sind, mit denen die Rechte des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses geschützt werden. Mit dieser Richtlinie soll nämlich durch den Schutz des Geschäftsgeheimnisses bei der Erforschung und Schaffung neuer Ideen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt werden.

Anders als die Kommission, die in ihrem Vorschlag die Haftung mit dem Grundsatz des Vorsatzes (dolus) oder der Nachlässigkeit (culpa) verknüpft, hielt der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz es zur Verwirklichung dieses Ziels für zweckmäßig, für eine objektive Haftung zu plädieren, damit das Geschäftsgeheimnis und die Unternehmen, insbesondere die KMU, noch besser geschützt werden.

Was den Begriff der Befristung betrifft, der zu den strittigsten Punkten gehört, wurde beschlossen, eine einheitliche Frist festzulegen, im Unterschied zum Entwurf der Kommission, mit einer Mindestfrist und einer maximal zulässigen Frist, und als angemessenste Zeitspanne, in der gegebenenfalls eine Maßnahme zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses durchgeführt werden könnte, wurde ein Zeitraum von drei Jahren festgelegt.

Mit der Befristung soll dieser wichtige Aspekt in allen nationalen Rechtsordnungen harmonisiert werden, damit für die Akteure überall in der Union das gleiche Recht gilt. Mit einer Dauer von drei Jahren dürften allen Interessen vernünftig und in ausgewogener Weise Rechnung getragen werden können.

In Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer und deren Mobilität wurde vereinbart, das Recht beizubehalten, wonach diese von in früheren Beschäftigungsverhältnissen erlangtem Wissen sowie von damals erworbenen Informationen Gebrauch machen dürfen, jedoch innerhalb der Grenzen dessen, was gemäß Artikel 3 nicht als unrechtmäßig gilt.

Ebenso wurde beschlossen, dass die Verwendung von Informationen und Geschäftsgeheimnissen durch Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften von diesen Bestimmungen unberührt bleibt.

Schließlich ist dem Ausschuss die Frage wichtig, die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während und nach Gerichtsverfahren zu stärken, weshalb die Zahl der Personen, die Kenntnis von einem Geschäftsgeheimnis erlangen können, eingeschränkt wird.

Mit den Änderungsanträgen des IMCO-Ausschusses, wenn sie denn vom Rechtsausschuss übernommen werden, dürfte diese neue Regelung zu einem effizienteren Instrument zur Verwirklichung der angestrebten Ziele werden, darunter die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und damit des Binnenmarktes, sowie eine Verbesserung des Verbraucherschutzes.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Offene Innovation ist ein wichtiger Hebel für die Schaffung neuen Wissens und fördert die Entstehung neuer und innovativer Geschäftsmodelle, die sich auf die Nutzung gemeinsam geschaffenen Wissens stützen. Geschäftsgeheimnisse spielen eine wichtige Rolle für den Schutz des Wissensaustauschs zwischen Unternehmen innerhalb des Binnenmarkts und über dessen Grenzen hinaus im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskontext. Kooperative Forschung, einschließlich einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ist insbesondere wichtig, um den Umfang von Forschung und Entwicklung der Unternehmen im Binnenmarkt zu erhöhen. Offene Innovation ist ein Katalysator, der es neuen Ideen ermöglicht, sich ihren Weg auf den Markt zu bahnen, um Verbraucherbedürfnisse zu befriedigen und gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen. In einem Binnenmarkt, in dem Hindernisse für eine solche grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf ein Minimum reduziert werden und in dem die Zusammenarbeit nicht beeinträchtigt wird, sollten geistige Schöpfungen und Innovationen Investitionen in innovative Prozesse, Dienstleistungen und Produkte fördern. Ein derartiges Umfeld, das geistige Schöpfungen und Innovationen begünstigt, ist auch für das Beschäftigungswachstum und für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union wichtig. Geschäftsgeheimnisse gehören zu den gebräuchlichsten Formen des Schutzes geistiger Schöpfungen und innovativen Know-hows durch Unternehmen, doch werden sie gleichzeitig durch den bestehenden Rechtsrahmen der Union am wenigsten vor rechtwidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung durch Dritte geschützt.

(2) Offene Innovation ist ein wichtiger Hebel für die Schaffung neuen Wissens und fördert die Entstehung neuer und innovativer Geschäftsmodelle, die sich auf die Nutzung gemeinsam geschaffenen Wissens stützen. Geschäftsgeheimnisse spielen eine wichtige Rolle für den Schutz des Wissensaustauschs zwischen Unternehmen innerhalb des Binnenmarkts und über dessen Grenzen hinaus im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskontext. Kooperative Forschung, einschließlich einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ist insbesondere wichtig, um den Umfang von Forschung und Entwicklung der Unternehmen im Binnenmarkt zu erhöhen. Offene Innovation ist ein Katalysator, der es neuen Ideen ermöglicht, sich ihren Weg auf den Markt zu bahnen, um Verbraucherbedürfnisse zu befriedigen und gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen. In einem Binnenmarkt, in dem Hindernisse für eine solche grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf ein Minimum reduziert werden und in dem die Zusammenarbeit nicht beeinträchtigt wird, sollten geistige Schöpfungen und Innovationen Investitionen in innovative Prozesse, Dienstleistungen und Produkte fördern. Ein derartiges Umfeld, das geistige Schöpfungen und Innovationen begünstigt, ist auch für das Beschäftigungswachstum und für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union wichtig. Geschäftsgeheimnisse gehören zu den gebräuchlichsten Formen des Schutzes geistiger Schöpfungen und innovativen Know-hows durch Unternehmen, doch werden sie gleichzeitig durch den bestehenden Rechtsrahmen der Union am wenigsten vor rechtwidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung durch Dritte geschützt. Die Weitergabe von Wissen und Information sollte dennoch als wesentlich betrachtet werden, damit sich eine positive Dynamik entwickeln kann und die Unternehmen, vor alle die kleinen und mittleren Unternehmen, faire Entwicklungschancen bekommen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Es ist angezeigt, auf Unionsebene Vorschriften zur Annäherung der nationalen Rechtssysteme vorzusehen, damit im gesamten Binnenmarkt ein ausreichender und kohärenter Rechtsschutz bei rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gewährleistet wird. Zu diesem Zweck ist es wichtig, eine homogene Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ festzulegen, ohne den vor widerrechtlicher Aneignung zu schützenden Bereich einzuengen. Eine solche Definition sollte daher so beschaffen sein, dass sie Geschäftsinformationen, technologische Informationen und Know-how abdeckt, bei denen sowohl ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung als auch die legitime Erwartung der Wahrung der Vertraulichkeit besteht. Ihrem Wesen nach sollte eine solche Definition keine belanglosen Informationen enthalten und auch nicht das Wissen und die Qualifikationen einschließen, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten erwerben und die den Personenkreisen, die üblicherweise mit derartigen Informationen umgehen, bekannt sind bzw. für sie zugänglich sind.

(8) Es ist angezeigt, auf Unionsebene Vorschriften zur Annäherung der nationalen Rechtssysteme vorzusehen, damit im gesamten Binnenmarkt ein ausreichender und kohärenter zivilrechtlicher Schutz bei rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gewährleistet wird. Zu diesem Zweck ist es wichtig, eine homogene Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ festzulegen, ohne den vor widerrechtlicher Aneignung zu schützenden Bereich einzuengen. Eine solche Definition sollte daher so beschaffen sein, dass sie Geschäftsinformationen, technologische Informationen und Know-how abdeckt, bei denen sowohl ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung als auch die legitime Erwartung der Wahrung der Vertraulichkeit besteht. Diese Informationen oder dieses Know-how sollten außerdem einen kommerziellen Wert haben, wobei es sich um einen gegebenen oder potenziell realisierbaren Wert handeln kann, und deren Offenlegung hätte voraussichtlich wesentliche nachteilige Auswirkungen für die legitimen wirtschaftlichen Interessen der Person, die die rechtmäßige Kontrolle darüber hat. Ihrem Wesen nach sollte eine solche Definition keine belanglosen Informationen enthalten und auch nicht das Wissen und die Qualifikationen einschließen, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten erwerben und die den Personenkreisen, die üblicherweise mit derartigen Informationen umgehen, generell bekannt sind bzw. für sie leicht zugänglich sind.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Diese Richtlinie sollte das Recht, gemäß nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten unter Wahrung des Unionsrechts Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, nicht berühren.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b) Der Erwerb oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine öffentliche Stelle, ob gesetzlich vorgeschrieben oder zulässig, sollte nicht als rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung gelten. Ein solcher Erwerb oder eine solche Nutzung sollte jedoch eindeutig im Rahmen des Auftrags der zuständigen öffentlichen Stelle erfolgen, und eine Überschreitung dieses Aufgabenbereichs sollte eine rechtswidrige Handlung darstellen.

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass der Erwerb oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nicht rechtswidrig ist, wenn Auskunftsersuchen von öffentlichen Stellen gesetzlich vorgeschrieben sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen und Rechtsbehelfe zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen darauf zugeschnitten sein, das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für Forschung und Innovation zu erreichen, ohne andere Ziele und Grundsätze des öffentlichen Interesses zu gefährden. Deshalb sollten die Maßnahmen und Rechtsbehelfe gewährleisten, dass die zuständigen Justizbehörden dem Wert eines Geschäftsgeheimnisses, der Schwere des Verhaltens, das zum rechtswidrigen Erwerb oder zur rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung geführt hat, sowie den Auswirkungen des Verhaltens Rechnung tragen. Auch sollte sichergestellt sein, dass die zuständigen Justizbehörden über die Ermessensbefugnis verfügen, die Interessen der an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien und die Interessen Dritter, gegebenenfalls auch der Verbraucher, gegeneinander abzuwägen.

(11) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen und Rechtsbehelfe zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen darauf zugeschnitten sein, das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für Forschung und Innovation zu erreichen, insbesondere, indem sie eine abschreckende Wirkung gegen den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung und die rechtwidrige Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zeitigen, ohne die Grundrechte und Grundfreiheiten oder das Gemeinwohl, etwa die öffentliche Sicherheit, den Verbraucherschutz, die öffentliche Gesundheit und den Umweltschutz, zu gefährden, und ohne dass die Mobilität der Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Deshalb sollten die Maßnahmen und Rechtsbehelfe gewährleisten, dass die zuständigen Justizbehörden Faktoren wie dem Wert eines Geschäftsgeheimnisses, der Schwere des Verhaltens, das zum rechtswidrigen Erwerb oder zur rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung geführt hat, sowie den Auswirkungen des Verhaltens Rechnung tragen. Auch sollte sichergestellt sein, dass die zuständigen Justizbehörden über die Ermessensbefugnis verfügen, die Interessen der an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien und die Interessen Dritter, gegebenenfalls auch der Verbraucher, gegeneinander abzuwägen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde unterminiert, wenn die vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe dazu genutzt würden, nicht legitime, mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbare Absichten zu verfolgen. Daher ist es wichtig sicherzustellen, das die Justizbehörden befugt sind, missbräuchliches Verhalten von Antragstellern zu sanktionieren, die unredlich handeln und offensichtlich unbegründete Anträge stellen. Ferner muss gewährleistet sein, dass die vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe nicht die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit (die gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch die Freiheit der Medien und ihre Pluralität beinhalten) oder Whistleblowing-Aktivitäten einschränken. Daher sollte sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht auf Fälle erstrecken, in denen die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses insoweit dem öffentlichen Interesse dient, als ein ordnungswidriges Verhalten oder eine strafbare Handlung aufgedeckt wird.

(12) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde unterminiert, wenn die vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe dazu genutzt würden, nicht legitime Ziele, wie etwa die Schaffung ungerechtfertigter Hindernisse für den Binnenmarkt oder für die Mobilität der Arbeitskräfte, zu verfolgen, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar sind. Daher ist es wichtig sicherzustellen, das die Justizbehörden befugt sind, missbräuchliches Verhalten von Antragstellern zu sanktionieren, die unredlich handeln und offensichtlich unbegründete Anträge stellen. Ferner muss gewährleistet sein, dass die vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe nicht die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit (die gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch die Freiheit der Medien und ihre Pluralität beinhalten) oder Whistleblowing-Aktivitäten einschränken. Daher sollte sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht auf Fälle erstrecken, in denen die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses insoweit dem öffentlichen Interesse dient, als ein ordnungswidriges Verhalten oder eine strafbare Handlung aufgedeckt wird.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der Tatsache, dass von rechtmäßigen Inhabern von Geschäftsgeheimnissen erwartet wird, dass sie in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit ihrer wertvollen Geschäftsgeheimnisse und auf die Überwachung von deren Nutzung eine Sorgfaltspflicht wahrnehmen, erscheint es angemessen, die Möglichkeit einer Klageerhebung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf einen bestimmten Zeitraum ab dem Datum zu beschränken, zu dem die Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Kenntnis vom rechtwidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung ihres Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten Kenntnis erlangt haben oder Anlass zu einer entsprechenden Vermutung hatten.

(13) Im Interesse des weiteren reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für Forschung und Innovation sowie im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der Tatsache, dass von rechtmäßigen Inhabern von Geschäftsgeheimnissen erwartet wird, dass sie in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit ihrer wertvollen Geschäftsgeheimnisse und auf die Überwachung von deren Nutzung eine Sorgfaltspflicht wahrnehmen, erscheint es angemessen, die Möglichkeit einer Klageerhebung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum zu beschränken, zu dem die Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Kenntnis vom rechtwidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung ihres Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten Kenntnis erlangt haben oder Anlass zu einer entsprechenden Vermutung hatten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Der rechtswidrige Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten könnte verheerende Folgen für den rechtmäßigen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses haben, da es für ihn ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Preisgabe unmöglich würde, die Situation vor dem Verlust des Geschäftsgeheimnisses wiederherzustellen. Folglich kommt es entscheidend darauf an, zeitnahe und zugängliche vorläufige Maßnahmen zur unverzüglichen Beendigung des rechtwidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu treffen. Ein solcher Rechtsbehelf muss möglich sein, ohne dass eine Sachentscheidung abgewartet werden muss, wobei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Verteidigungsrechte und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen sind. Möglicherweise bedarf es auch ausreichender Garantien dafür, dass die dem Beklagten im Falle eines unbegründeten Antrags entstehenden Kosten und Schäden gedeckt werden, insbesondere dann, wenn eine zeitliche Verzögerung dem rechtmäßigen Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses irreparable Schäden verursachen würde.

(15) Der rechtswidrige Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten könnte verheerende Folgen für den rechtmäßigen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses haben, da es für ihn ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Preisgabe unmöglich würde, die Situation vor dem Verlust des Geschäftsgeheimnisses wiederherzustellen. Folglich kommt es entscheidend darauf an, zeitnahe und zugängliche vorläufige Maßnahmen zur unverzüglichen Beendigung des rechtwidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu treffen, auch für den Fall, dass dieses Geschäftsgeheimnis der Erbringung von Dienstleistungen dient. Ein solcher Rechtsbehelf muss möglich sein, ohne dass eine Sachentscheidung abgewartet werden muss, wobei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Verteidigungsrechte und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen sind. Möglicherweise bedarf es auch ausreichender Garantien dafür, dass die dem Beklagten im Falle eines unbegründeten Antrags entstehenden Kosten und Schäden gedeckt werden, insbesondere dann, wenn eine zeitliche Verzögerung dem rechtmäßigen Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses irreparable Schäden verursachen würde.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Aus dem gleichen Grund ist es wichtig, Maßnahmen vorzusehen, die eine weitere rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses verhindern. Damit Verbotsmaßnahmen wirksam sind, sollte ihre Dauer – sofern die Umstände eine Befristung erforderlich machen – ausreichend sein, um etwaige geschäftliche Vorteile zu beseitigen, die der betreffende Dritte möglicherweise aus dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen hat. Maßnahmen dieser Art sollten in keinem Fall vollstreckbar werden, wenn die ursprünglich dem Geschäftsgeheimnis unterfallenden Informationen aus Gründen, die nicht der Beklagte zu vertreten hat, öffentlich verfügbar geworden sind.

(16) Aus dem gleichen Grund ist es wichtig, Maßnahmen vorzusehen, die eine weitere rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses verhindern. Damit Verbotsmaßnahmen wirksam und verhältnismäßig sind, sollte ihre Dauer ausreichend sein, um etwaige geschäftliche Vorteile zu beseitigen, die der betreffende Dritte möglicherweise aus dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen hat, auch wenn ein solches Geschäftsgeheimnis der Erbringung von Dienstleistungen dient, und zeitlich begrenzt sein, damit keine ungerechtfertigten Hindernisse für den Wettbewerb im Binnenmarkt entstehen. Maßnahmen dieser Art sollten in keinem Fall vollstreckbar werden, wenn die ursprünglich dem Geschäftsgeheimnis unterfallenden Informationen aus Gründen, die nicht der Beklagte zu vertreten hat, öffentlich verfügbar geworden sind.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Ein Geschäftsgeheimnis kann auf rechtswidrige Weise für die Konzipierung, Herstellung oder Vermarktung von Produkten oder deren Bestandteilen genutzt werden, die dann im Binnenmarkt Verbreitung finden und damit den geschäftlichen Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Funktionierens des Binnenmarkts schaden. In derartige Fällen ebenso wie in Fällen, in denen das Geschäftsgeheimnis sich erheblich auf Qualität, Wert oder Preis des Endprodukts oder auf die Kosten auswirkt und die Herstellungs- oder Vermarktungsprozesse erleichtert oder beschleunigt, ist es wichtig, die Justizbehörden zu ermächtigen, geeignete Maßnahmen anzuordnen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte auf den Markt gebracht bzw. vom Markt genommen werden. Mit Blick auf die globale Natur des Handels ist es auch erforderlich, dass die Maßnahmen ein Verbot der Einfuhr dieser Produkte in die Union oder ihrer Lagerung zum Zwecke einer Vermarktung beinhalten. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Abhilfemaßnahmen nicht unbedingt die Vernichtung der Produkte anstreben, wenn andere gangbare Möglichkeiten bestehen, wie etwa die Beseitigung der rechtsverletzenden Eigenschaft des Produkts oder eine Verwertung der Produkte außerhalb des Marktes, beispielsweise in Form von Schenkungen an wohltätige Organisationen.

(17) Ein Geschäftsgeheimnis kann auf rechtswidrige Weise für die Konzipierung, Herstellung oder Vermarktung von Produkten oder deren Bestandteilen genutzt werden, die dann im Binnenmarkt Verbreitung finden und damit den geschäftlichen Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Funktionierens des Binnenmarkts schaden. In den Fällen, in denen der rechtswidrige Erwerb nachgewiesen wurde, ebenso wie in Fällen, in denen das Geschäftsgeheimnis sich erheblich auf Qualität, Wert oder Preis des Endprodukts oder auf die Kosten auswirkt und die Herstellungs- oder Vermarktungsprozesse erleichtert oder beschleunigt, ist es wichtig, die Justizbehörden zu ermächtigen, geeignete Maßnahmen anzuordnen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte auf den Markt gebracht bzw. vom Markt genommen werden. Mit Blick auf die globale Natur des Handels ist es auch erforderlich, dass die Maßnahmen ein Verbot der Einfuhr dieser Produkte in die Union oder ihrer Lagerung zum Zwecke einer Vermarktung beinhalten. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Abhilfemaßnahmen nicht unbedingt die Vernichtung der Produkte anstreben, wenn andere gangbare Möglichkeiten bestehen, wie etwa die Beseitigung der rechtsverletzenden Eigenschaft des Produkts oder eine Verwertung der Produkte außerhalb des Marktes, beispielsweise in Form von Schenkungen an wohltätige Organisationen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt lassen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des Vertrags in unzulässiger Weise einzuschränken.

(27) Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt lassen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des Vertrags in unfairer Weise einzuschränken, den Zugang zum Binnenmarkt zu verzögern und/oder die Mobilität der Arbeitskräfte zu behindern.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung sollten die Anwendung etwaiger sonstiger relevanter Rechtsvorschriften in anderen Bereichen, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, des Rechts auf Privatsphäre, des Zugangs zu Dokumenten und des Vertragsrechts, unberührt lassen. Im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlament und des Rates8 und des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie geht diese Richtlinie als Lex specialis der anderen Richtlinie vor –

(28) Die Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung sollten die Anwendung etwaiger sonstiger relevanter Rechtsvorschriften in anderen Bereichen, etwa Umweltschutz und Umwelthaftung, Verbraucherschutz, Gesundheits- und Sicherheitsauflagen, Gesundheitsschutzes, Rechte des geistigen Eigentums, Recht auf Privatsphäre, Zugang zu Dokumenten und Information und Vertragsrecht, unberührt lassen. Im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlament und des Rates8 und des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie geht diese Richtlinie als Lex specialis der anderen Richtlinie vor –

__________________

__________________

8 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

8 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie legt Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung fest.

Diese Richtlinie legt Vorschriften für den Schutz vor dem Erwerb, der Nutzung und Offenlegung von vertraulichem Know-how und Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) fest.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1) „Geschäftsgeheimnis“: Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

1) „Geschäftsgeheimnis“: Know-how und Geschäftsinformationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;

b) sie sind von realem oder potenziellem kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen der Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;

c) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses;

Begründung

Änderung zwecks Übereinstimmung mit der in Artikel 2 Absatz 2 verwendeten Terminologie.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) sie betreffen Beweismittel oder andere vertrauliche Daten, deren Ausarbeitung mit erheblichen Anstrengungen verbunden ist und deren Vorlage von einer Genehmigung zur Markteinführung von chemischen, pharmazeutischen oder landwirtschaftlichen Produkten abhängt, bei denen neue chemische Stoffe zum Einsatz kommen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4) „rechtsverletzende Produkte“: Produkte, deren Konzeption, Qualität, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegen Geschäftsgeheimnissen basieren.

4) „rechtsverletzende Produkte“: Produkte, deren Konzeption, Qualität, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen basieren.

Begründung

Durch Hinzufügen der Begriffe „Merkmale“ und „Funktionsweise“ werden andere Aspekte aufgegriffen, die über den Aspekt der Qualität der Produkte hinausgehen. Ein Produkt sollte als rechtverletzend betrachtet werden, wenn es um eine rechtswidrige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen geht, unabhängig davon, in welchem Umfang dies erfolgt ist.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung dessen Inhabers ist als rechtswidrig zu betrachten, soweit er vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt durch

2. Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung dessen Inhabers ist als rechtswidrig zu betrachten, soweit er durch die nachstehend aufgeführten Vorgehensweisen erfolgt:

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) unbefugten Zugang zu oder Kopie von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;

a) unbefugten Zugang zu oder Kopie von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten;

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses nur vor dem rechtwidrigen Erwerb des Geschäftsgeheimnisses geschützt ist, nicht aber vor „Reverse Engineering“, das rechtmäßig ist.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist als rechtwidrig anzusehen, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, vorsätzlich oder grob fahrlässig durch eine Person erfolgt, auf die eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

3. Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist als rechtswidrig anzusehen, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, auf die eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ebenfalls als rechtwidrig anzusehen ist die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt der Nutzung oder Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie über eine andere Person in Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt ist, die dieses rechtwidrig im Sinne des Absatzes 3 genutzt oder offengelegt hat.

4. Ebenfalls als rechtswidrig anzusehen sind der Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt ist, die dieses rechtswidrig im Sinne des Absatzes 3 genutzt oder offengelegt hat.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Das bewusste und vorsätzliche Herstellen, Anbieten oder Vermarkten rechtsverletzender Produkte oder die Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtverletzender Produkte für diese Zwecke stellt eine rechtwidrige Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses dar.

5. Das Herstellen, Anbieten oder Inverkehrbringen von rechtsverletzenden Produkten oder die Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung von rechtsverletzenden Produkten für diese Zwecke stellen ebenfalls eine rechtswidrige Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses dar, wenn die Person, die diese Tätigkeiten durchführt, wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne des Absatzes 3 genutzt wurde.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Erwerb von Geschäftsgeheimnissen gilt als rechtmäßig, wenn er auf eine der folgenden Weisen erfolgt:

1. Der Erwerb von Geschäftsgeheimnissen gilt als rechtmäßig, wenn er auf eine der folgenden Weisen erfolgt:

a) unabhängige Entdeckung oder Schaffung;

a) unabhängige Entdeckung oder Schaffung;

b) Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Information befindet;

b) Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Information befindet, der keinerlei rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;

c) Wahrnehmung des Rechts von Arbeitnehmervertreten auf Information und Anhörung im Einklang mit den Rechtvorschriften und/oder Praktiken auf Unionsebene und/oder nationaler Ebene;

c) Wahrnehmung des Rechts von Arbeitnehmervertreten auf Information und Anhörung im Einklang mit den Rechtvorschriften und/oder Praktiken auf Unionsebene und/oder nationaler Ebene;

c) jede andere Vorgehensweise, die unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar ist.

d) jede andere Vorgehensweise, die unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar ist.

 

Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gelten insofern als rechtmäßig, als diese Vorgänge durch Unionsrecht oder einzelstaatliches Recht vorgeschrieben und nach Maßgabe national- oder unionsrechtlicher Bestimmungen erlaubt sind, wonach die Rechte der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen geschützt werden.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Anspruch auf Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe besteht, wenn der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses in einer der folgenden Situationen erfolgt ist:

2. Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gelten als rechtmäßig, sofern der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses in einer der folgenden Situationen erfolgt ist:

a) zum Zwecke der rechtmäßigen Wahrnehmung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit;

a) zum Zwecke der rechtmäßigen Wahrnehmung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit;

b) zum Zwecke der Aufdeckung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer strafbaren Handlung oder einer illegalen Tätigkeit des Antragstellers, sofern der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses für die Aufdeckung erforderlich war und der Beklagte im öffentlichen Interesse handelte;

b) zum Zwecke der Aufdeckung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer strafbaren Handlung oder einer illegalen Tätigkeit, sofern der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses für die Aufdeckung erforderlich war und der Beklagte im öffentlichen Interesse handelte;

c) das Geschäftsgeheimnis wurde von Arbeitnehmern gegenüber ihren Vertretern im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung von deren Vertretungsbefugnissen offengelegt;

c) das Geschäftsgeheimnis wurde von Arbeitnehmern gegenüber ihren Vertretern im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung von deren Vertretungsbefugnissen gemäß nationalem Recht und Unionsrecht und nach Maßgabe der einschlägigen Gepflogenheiten offengelegt;

d) zur Erfüllung einer nichtvertraglichen Verpflichtung;

 

e) zum Schutz eines legitimen Interesses.

e) zum Schutz eines durch das Unionsrecht oder das einzelstaatliche Recht anerkannten legitimen Interesses.

 

2a. Diese Richtlinie berührt nicht:

 

(a) die Anwendung von Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber den Behörden offenzulegen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können;

 

b) die Nutzung von in früheren Beschäftigungsverhältnissen erlangtem Wissen sowie damals erworbener Qualifikationen und Kompetenzen der Arbeitnehmer, soweit dies nicht durch Artikel 3 abgedeckt ist.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die die Entstehung von Barrieren für den rechtmäßigen Handel im Binnenmarkt verhindert,

b) die verhindert, dass Barrieren für den rechtmäßigen Handel, den Wettbewerb und die Mobilität der Arbeitnehmer im Binnenmarkt entstehen,

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Klagen auf Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe innerhalb eines Zeitraums von mindestens einem Jahr, jedoch nicht später als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt einzureichen sind, zu dem der Antragsteller Kenntnis von dem letzten Umstand erlangt hat, der Grund für die Klage war, oder Anlass zu einer entsprechenden Vermutung bestand.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Klagen auf Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt einzureichen sind, zu dem der Antragsteller Kenntnis von dem letzten Umstand erlangt hat, der Grund für die Klage war, oder Anlass zu einer entsprechenden Vermutung bestand.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter, Gerichtsbedienstete, Zeugen, Sachverständige und alle sonstigen Personen, die an dem Gerichtsverfahren, das den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zum Gegenstand hat, beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil des Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein angebliches Geschäftsgeheimnis, von dem sie aufgrund der Teilnahme an dem Verfahren oder des Zugang zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben, zu nutzen oder offenzulegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter, Gerichtsbedienstete, Zeugen, Sachverständige und alle sonstigen Personen, die an dem Gerichtsverfahren, das den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zum Gegenstand hat, beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil des Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein angebliches Geschäftsgeheimnis, von dem sie aufgrund der Teilnahme an dem Verfahren oder des Zugang zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben, zu nutzen oder offenzulegen. Die Mitgliedstaaten können ferner die zuständigen Justizbehörden ermächtigen, solche Maßnahmen auf eigene Initiative zu ergreifen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht mehr, sofern eine der folgenden Situationen eintritt:

Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung besteht bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens weiter. In jedem Fall gilt die Verpflichtung nicht mehr, sofern eine der folgenden Situationen eintritt:

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Im Laufe des Verfahrens wird festgestellt, dass das angebliche Geschäftsgeheimnis nicht die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt.

a) Es wird im Zuge einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt, dass das angebliche Geschäftsgeheimnis nicht die in Artikel 1 Nummer 2 genannten Kriterien erfüllt.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen des Weiteren sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag einer Partei hin spezifische Maßnahmen treffen können, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines angeblichen Geschäftsgeheimnisses, auf das im Laufe des Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses Bezug genommen wird, zu wahren.

Die Mitgliedstaaten stellen des Weiteren sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf einen begründeten Antrag einer Partei hin spezifische Maßnahmen treffen können, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines angeblichen Geschäftsgeheimnisses, auf das im Laufe des Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses Bezug genommen wird, zu wahren. Die Mitgliedstaaten können außerdem die zuständigen Justizbehörden ermächtigen, von Amts wegen Maßnahmen zu erlassen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) den Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise zu beschränken;

a) den Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise zu beschränken, unter der Voraussetzung, dass beide beteiligten Parteien oder deren Vertreter Zugang zu ihnen haben;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll gewährleistet werden, dass beide Parteien Zugang zu den Informationen haben, die einen wesentlichen Bezug zum Inhalt des Falles haben.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) den Zugang zu Anhörungen, bei denen unter Umständen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Abschriften zu beschränken; unter außergewöhnlichen Umständen und vorbehaltlich einer angemessenen Begründung können die zuständigen Justizbehörden den Zugang der Parteien zu diesen Anhörungen beschränken und anordnen, dass solche Anhörungen nur in Gegenwart der gesetzlichen Vertreter der Parteien und der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegender autorisierter Sachverständiger stattfinden;

b) den Zugang zu Anhörungen, bei denen unter Umständen Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Abschriften auf eine begrenzte Anzahl von Personen zu beschränken, vorausgesetzt mindestens eine Person jeder Partei, ihr jeweiliger Rechtsanwalt oder Verfahrensvertreter und Gerichtsbedienstete erhalten unbeschränkten Zugang zu diesen Anhörungen, Aufzeichnungen oder Abschriften;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei der Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags gemäß Absatz 2 und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit tragen die zuständigen Justizbehörden den legitimen Interessen der Parteien und gegebenenfalls etwaiger Dritter sowie dem möglichen Schaden Rechnung, der einer der Parteien und gegebenenfalls etwaigen Dritten durch die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags entstehen kann.

3. Bei der Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung von Maßnahmen zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit tragen die zuständigen Justizbehörden der Notwendigkeit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, den legitimen Interessen der Parteien und gegebenenfalls etwaiger Dritter sowie dem möglichen Schaden Rechnung, der einer der Parteien und gegebenenfalls etwaigen Dritten durch die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags entstehen kann.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses eine der folgenden vorläufigen oder vorbeugenden Maßnahmen gegen den angeblichen Rechtsverletzer verhängen können:

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden die Fortsetzung des angeblich rechtswidrigen Erwerbs oder der angeblich rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses von der Hinterlegung von Sicherheiten abhängig machen, durch die eine Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sichergestellt werden kann.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden als Alternative zu den in Absatz 1 festgelegten Maßnahmen die Fortsetzung des angeblich rechtswidrigen Erwerbs, der angeblich rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses von der Hinterlegung von Sicherheiten abhängig machen, durch die eine Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sichergestellt werden kann.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in Bezug auf die in Artikel 9 genannten Maßnahmen befugt sind, vom Antragsteller einen mutmaßlich ohne Probleme zu beschaffenden Nachweis zu verlangen, anhand dessen sie sich davon überzeugen können, dass tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, dass der Antragsteller der rechtmäßige Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und dass das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben, genutzt oder offengelegt wurde oder dass ein rechtswidriger Erwerb oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses droht.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in Bezug auf die in Artikel 9 genannten Maßnahmen befugt sind, vom Antragsteller einen mutmaßlich ohne Probleme zu beschaffenden Nachweis zu verlangen, anhand dessen sie sich davon überzeugen können, dass es sich im betreffenden Fall um ein Geschäftsgeheimnis handelt, dass der Antragsteller der Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und dass das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben, genutzt oder offengelegt wurde oder dass ein rechtswidriger Erwerb oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses droht.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei der Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrags und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit folgenden Aspekten Rechnung tragen: Wert des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen, Verhalten des Beklagten bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, legitime Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, legitime Interessen Dritter, öffentliches Interesse und Schutz der Grundrechte, einschließlich Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei der Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrags und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sämtlichen Sachverhaltsaspekten Rechnung tragen, nämlich dem Wert des Geschäftsgeheimnisses, den zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffenen Maßnahmen, dem Verhalten des Beklagten bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, den Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, den legitimen Interessen der Parteien und den Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, den legitimen Interessen Dritter, dem öffentlichen Interesse und dem Schutz der Grundrechte, einschließlich Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die in Artikel 9 genannten vorläufigen Maßnahmen davon abhängig machen können, dass der Antragsteller eine angemessene Sicherheit stellt oder eine gleichwertige Versicherung abgibt, durch die der Ausgleich eines dem Beklagten oder einer etwaigen anderen von den Maßnahmen betroffenen Person entstandenen Schadens gewährleistet wird.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden für den Fall, dass ein rechtswidriger Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtswidrige Offenlegung gerichtlich festgestellt wird, auf Wunsch des Antragstellers folgende Maßnahmen gegen den Rechtsverletzter anordnen können:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden für den Fall, dass ein rechtswidriger Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtswidrige Offenlegung gerichtlich festgestellt wird, auf Wunsch des Antragstellers eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen gegen den Rechtsverletzer anordnen können:

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine Verletzungserklärung;

entfällt

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden bei der Prüfung eines Antrags auf Unterlassungsverfügung oder andere in Artikel 11 vorgesehene Abhilfemaßnahmen und bei der Beurteilung von deren Verhältnismäßigkeit folgenden Aspekten Rechnung tragen: Wert des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen, Verhalten des Rechtsverletzers bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, Folgen der rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, legitime Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, legitime Interessen Dritter, öffentliches Interesse und Schutz der Grundrechte, einschließlich Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden bei der Prüfung eines Antrags auf Unterlassungsverfügung oder andere in Artikel 11 vorgesehene Abhilfemaßnahmen und bei der Beurteilung von deren Verhältnismäßigkeit den spezifischen Umständen des Falls Rechnung tragen müssen. Gegebenenfalls ist dabei Folgendes zu beurteilen: Wert des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen, Verhalten des Rechtsverletzers bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, Folgen der rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, legitime Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, legitime Interessen Dritter, öffentliches Interesse und Schutz der Grundrechte, einschließlich Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls die zuständigen Behörden die Dauer der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a begrenzen, muss die Dauer ausreichen, um sämtliche kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteile zu beseitigen, die der Rechtsverletzer aus dem rechtwidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen haben könnte.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Dauer der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a dahingehend begrenzen, dass sie ausreicht, um sämtliche kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteile zu beseitigen, die der Rechtsverletzer aus dem rechtwidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen haben könnte.

Begründung

Wenn der Beklagte aus der widerrechtlichen Aneignung eines Geschäftsgeheimnisses keine geschäftlichen Vorteile mehr gewinnen kann, dient eine weitere Verlängerung der Unterlassungsverfügung lediglich dem Zweck der Abschreckung und der Sanktionen, behindert aber gleichzeitig Wettbewerb und Innovationen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird anstelle einer Anordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 ein finanzieller Ausgleich angeordnet, darf dieser nicht die Höhe der Lizenzgebühren übersteigen, die zu zahlen gewesen wären, wenn die betreffende Person um die Genehmigung ersucht hätte, das in Frage stehende Geschäftsgeheimnis für den Zeitraum zu nutzen, für den die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses hätte untersagt werden können.

Wird anstelle einer Anordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b ein finanzieller Ausgleich angeordnet, darf dieser nicht die Höhe der Lizenzgebühren übersteigen, die zu zahlen gewesen wären, wenn die betreffende Person um die Genehmigung ersucht hätte, das in Frage stehende Geschäftsgeheimnis für den Zeitraum zu nutzen, für den die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses hätte untersagt werden können.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Geschädigten anordnen, dass der Rechtsverletzer, der sich dessen bewusst war oder sich dessen bewusst gewesen sein müsste, sich eines rechtwidrigen Erwerbs oder einer rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses schuldig zu machen, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen dem tatsächlich erlittenen Schaden angemessenen Schadenersatz leistet.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Geschädigten anordnen, dass der Rechtsverletzer, der sich dessen bewusst war oder sich dessen bewusst gewesen sein müsste, sich eines rechtswidrigen Erwerbs oder einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses schuldig zu machen, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen dem aufgrund der Rechtsverletzung tatsächlich erlittenen Schaden angemessenen Schadenersatz leistet.

 

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die Haftbarkeit von Arbeitnehmern für Schäden gegenüber ihren Arbeitgebern aufgrund des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses des Arbeitgebers beschränken, sofern deren Handeln nicht vorsätzlich ist.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Publizitätsmaßnahme angeordnet wird, und bei der Bewertung ihrer Verhältnismäßigkeit berücksichtigen die zuständigen Justizbehörden, welchen Schaden eine solche Maßnahme der Privatsphäre und dem Ruf des Rechtsverletzers zufügen kann, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, den Wert des Geschäftsgeheimnisses, das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erwerb, Offenlegung oder Nutzung des Geschäftsgeheimnisses und die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.

3. Bei der Entscheidung darüber, ob eine in Absatz 1 genannte Maßnahmen angeordnet wird, und bei der Bewertung ihrer Verhältnismäßigkeit berücksichtigen die zuständigen Justizbehörden, ob durch die Informationen über den Rechtsverletzer die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglicht würde und, falls ja, ob eine Veröffentlichung dieser Informationen gerechtfertigt wäre, insbesondere im Lichte folgender Kriterien: welchen Schaden eine solche Maßnahme der Privatsphäre und dem Ruf des Rechtsverletzers zufügen kann, das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0813 – C7-0431/2013 – 2013/0402(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

9.12.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

9.12.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Lara Comi

7.10.2014

Prüfung im Ausschuss

18.3.2014

5.11.2014

17.11.2014

3.12.2014

 

21.1.2015

23.2.2015

16.3.2015

 

Datum der Annahme

24.3.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

4

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dita Charanzová, Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Lara Comi, Daniel Dalton, Nicola Danti, Pascal Durand, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Antanas Guoga, Sergio Gutiérrez Prieto, Liisa Jaakonsaari, Jiří Maštálka, Marlene Mizzi, Jiří Pospíšil, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Roberta Metsola, Franz Obermayr, Adam Szejnfeld, Ulrike Trebesius, Sabine Verheyen, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jonathan Arnott, Philippe De Backer, Ashley Fox, Andrey Novakov

VERFAHREN

Titel

Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0813 – C7-0431/2013 – 2013/0402(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

27.11.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

9.12.2013

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

23.10.2014

ITRE

9.12.2013

IMCO

9.12.2013

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

EMPL

23.10.2014

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Constance Le Grip

22.9.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

13.10.2014

11.11.2014

23.3.2015

16.4.2015

Datum der Annahme

16.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

2

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Laura Ferrara, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Dietmar Köster, Gilles Lebreton, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Sergio Gaetano Cofferati, Angel Dzhambazki, Jytte Guteland, Constance Le Grip, Cecilia Wikström

Datum der Einreichung

22.6.2015

  • [1]  ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 48.
  • [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]  Abl. C 226 vom 16.7.2014, S. 48.
  • [4]  ABl. C […] vom […], S. […].
  • [5]           Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
  • [6]  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S.43).
  • [7]  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
  • [8]  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
  • [9]  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
  • [10]  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
  • [11]  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
  • [12]  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
  • [13]  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).