ZWEITER BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
7.9.2015 - (COM(2011)0032 – C7‑0039/2011 – 2011/0023(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Timothy Kirkhope
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
(COM(2011)0032 – C7‑0039/2011 – 2011/0023(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0032),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0039/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Beiträge des bulgarischen Parlaments, des tschechischen Senats, des deutschen Bundesrats, des italienischen Senats, des rumänischen Senats, des österreichischen Nationalrats, des portugiesischen Parlaments und der niederländischen Ersten Kammer zum Entwurf des Gesetzgebungsakts,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Mai 2011[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 25. März 2011[2],
– in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ltd. und Seitlinger u. a.[3],
– in Kenntnis der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[4],
– gestützt auf Artikel 59 und 188 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0150/2013),
– in Kenntnis des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 18. September 2014 zu unerledigten Angelegenheiten aus der 7. Wahlperiode,
– in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0248/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Titel | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(4a) Die Ziele dieser Richtlinie bestehen darin, Sicherheit zu gewährleisten, das Leben und die Sicherheit der Bürger zu schützen und einen Rechtsrahmen für den Schutz und den Austausch von PNR-Daten zwischen den Mitgliedstaaten und den Strafverfolgungsbehörden zu schaffen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(5) PNR-Daten sind notwendig, um terroristische und schwere Straftaten wirksam zu verhüten, aufzudecken, aufzuklären und strafrechtlich zu verfolgen, und leisten damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit. |
(5) PNR-Daten sind notwendig, um terroristische und schwere grenzüberschreitende Straftaten wirksam zu verhüten, aufzudecken, aufzuklären und strafrechtlich zu verfolgen, und leisten damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(6) PNR-Daten helfen den Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von schwerer Kriminalität einschließlich Terrorakten, indem die Daten mit verschiedenen Datenbanken, in denen gesuchte Personen und Gegenstände verzeichnet sind, abgeglichen werden, um Beweismaterial zusammenzutragen und gegebenenfalls Komplizen von Straftätern aufzuspüren und kriminelle Netze auszuheben. |
(6) PNR-Daten können den Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von schwerer grenzüberschreitender Kriminalität einschließlich Terrorakten helfen, indem die Daten mit verschiedenen Datenbanken, in denen gesuchte Personen und Gegenstände verzeichnet sind, abgeglichen werden, um das erforderliche Beweismaterial zu finden und gegebenenfalls Komplizen von Straftätern aufzuspüren und kriminelle Netze auszuheben. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(7) Mit Hilfe von PNR-Daten können Strafverfolgungsbehörden Personen ermitteln, die ihnen bislang nicht „bekannt“ waren, d. h. Personen, die bis dahin nicht im Verdacht standen, an einer schweren oder terroristischen Straftat beteiligt zu sein, bei denen eine Datenauswertung aber Anhaltspunkte dafür liefert, dass sie an einer solchen Straftat beteiligt sein könnten, und die daher von den zuständigen Behörden genauer überprüft werden sollten. Durch die Verwendung von PNR-Daten können Strafverfolgungsbehörden die Bedrohung durch schwere Kriminalität und Terrorismus anders angehen, als dies durch Verarbeitung anderer Kategorien personenbezogener Daten möglich wäre. Damit die Verarbeitung von Daten von unschuldigen beziehungsweise unverdächtigen Personen jedoch auf ein Minimum beschränkt bleibt, sollten diejenigen Aspekte der Verwendung von PNR-Daten, die die Herausarbeitung und praktischen Anwendung von Prüfkriterien betreffen, weiter eingeschränkt werden, nämlich auf Fälle von schwerer Kriminalität, die länderübergreifenden Charakter haben, d. h. die naturgemäß mit Reisen einhergehen, und mithin auf die entsprechenden Daten. |
(7) Mit Hilfe von PNR-Daten können Strafverfolgungsbehörden Personen ermitteln, die ihnen bislang nicht „bekannt“ waren, d. h. Personen, die bis dahin nicht im Verdacht standen, an einer schweren grenzüberschreitenden oder terroristischen Straftat beteiligt zu sein, bei denen eine Datenauswertung aber Anhaltspunkte dafür liefert, dass sie an einer solchen Straftat beteiligt sein könnten, und die daher von den zuständigen Behörden genauer überprüft werden sollten. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(8) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dieser Richtlinie verfolgten speziellen Sicherheitsinteresse stehen. |
(8) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dieser Richtlinie verfolgten speziellen Ziel stehen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(10) Für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von Terrorismus und schwerer Kriminalität ist es daher außerordentlich wichtig, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die festlegen, welche Pflichten für Fluggesellschaften gelten, die internationale Flüge durchführen, die vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgehen oder dort ankommen. |
(10) Für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von Terrorismus und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität ist es daher außerordentlich wichtig, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die festlegen, welche Pflichten für Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, gelten, die internationale Flüge durchführen, die vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgehen oder dort ankommen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(11) Die Fluggesellschaften erheben und verarbeiten bereits PNR-Daten ihrer Fluggäste für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke. Durch diese Richtlinie sollten weder Fluggesellschaften dazu verpflichtet werden, weitere Fluggastdaten zu erheben oder vorzuhalten, noch sollte von den Fluggästen verlangt werden, dass sie neben den Daten, die die Fluggesellschaften bereits von ihnen erhalten, noch zusätzliche Daten bereitstellen. |
(11) Die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, erheben und verarbeiten bereits PNR-Daten ihrer Fluggäste für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke. Durch diese Richtlinie sollten weder Fluggesellschaften oder Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, dazu verpflichtet werden, weitere Fluggastdaten zu erheben oder vorzuhalten, noch sollte von den Fluggästen verlangt werden, dass sie neben den Daten, die die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, bereits von ihnen erhalten, noch zusätzliche Daten bereitstellen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(11a) Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, wie etwa Reisebüros oder Reiseveranstalter, verkaufen Pauschalreisen unter Nutzung von Charterflügen, für die sie von ihren Kunden Fluggastdatensätze erheben und verarbeiten, ohne diese notwendigerweise an das den Passagierflug durchführende Luftfahrtunternehmen zu übermitteln. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(11b) Jeder Mitgliedstaat sollte die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung seines jeweiligen PNR-Systems selbst tragen. Hierzu gehören auch die Kosten für die Benennung und die Tätigkeit einer zuständigen Behörde und einer nationalen Kontrollstelle. Die Kosten der Übermittlung der PNR-Daten, die von Personenluftfahrtgesellschaften in ihren Buchungssystemen gespeichert werden, an die nationalen Strafverfolgungsbehörden und zuständigen Stellen sollten von den Luftfahrtgesellschaften getragen werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(12) Die Definition für „terroristische Straftaten“ sollte den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung37 entnommen werden. Für die Definition des Begriffs der schweren Kriminalität sollte Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten38 maßgebend sein. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten diejenigen nicht ganz so schwerwiegenden Straftaten ausschließen dürfen, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde. Die Definition der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität sollte mit Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung und der UN-Konvention gegen die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität übereinstimmen. |
(12) Die Definition für „terroristische Straftaten“ sollte den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates37 entnommen werden. Die Definition der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität sollte mit Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates38 übereinstimmen und die in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten umfassen. | ||||||||||||||||||
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37 ABl. L 164. vom 22.6.2002, S. 3. Geändert durch Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21). |
37 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3). | ||||||||||||||||||
38 ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. |
38 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1). | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(13) Um jedes Missverständnis auszuschließen und die Kosten für die Fluggesellschaften gering zu halten, sollten die PNR-Daten an eine einzige, genau bezeichnete Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats (PNR-Zentralstelle) übermittelt werden. |
(13) Um jedes Missverständnis auszuschließen und die Kosten für die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, gering zu halten, sollten die PNR-Daten an eine einzige, genau bezeichnete Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats (PNR-Zentralstelle) übermittelt werden. Beim Informationsaustausch sollten die Mitgliedstaaten die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) benutzen, um die Informationsweitergabe und Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(14) Sämtliche Listen mit PNR-Daten, die für die PNR-Zentralstelle bestimmt sind, sollten inhaltlich so zusammengesetzt sein, dass sie sowohl den legitimen Bedürfnissen des Staates im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gerecht werden und damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit in der Union leisten als auch dem Grundrechtsschutz und speziell dem Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger Genüge tun. Die Listen dürfen daher keine personenbezogenen Daten enthalten, die Aufschluss geben über die rassische oder ethnische Herkunft, die politische Einstellung, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, den Gesundheitszustand oder das Sexualleben der betreffenden Person. Die PNR-Daten sollten jene Details über den Buchungsvorgang und die Reiseroute des Fluggastes beinhalten, mit deren Hilfe die zuständigen Stellen diejenigen Fluggäste ermitteln können, die eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen. |
(14) Sämtliche Listen mit PNR-Daten, die für die PNR-Zentralstelle bestimmt sind, sollten inhaltlich so zusammengesetzt sein, dass sie sowohl den legitimen Bedürfnissen des Staates im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität gerecht werden und damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit in der Union leisten als auch dem Grundrechtsschutz und speziell dem Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger Genüge tun, indem hohe Standards zur Anwendung kommen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (der „Charta“), dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen Nr. 108) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (der „EMRK“) im Einklang stehen. Die Datensätze dürfen daher keine personenbezogenen Daten enthalten, die Aufschluss geben über die rassische oder ethnische Herkunft, die politische Einstellung, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, den Gesundheitszustand oder das Sexualleben der betreffenden Person. Die PNR-Daten sollten nur diejenigen Details über den Buchungsvorgang und die Reiseroute des Fluggastes beinhalten, die in dieser Richtlinie genannt sind. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(15) Derzeit gibt es zwei Methoden der Datenübermittlung: die „Pull-Methode“, bei der die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, der die Daten benötigt, direkt auf das Buchungssystem der Fluggesellschaft zugreifen und eine Kopie der benötigten Daten extrahieren können, und die „Push-Methode“, bei der die Fluggesellschaften die benötigen Daten an die anfragende Behörde weiterleiten und somit die Kontrolle über die Art der übermittelten Daten behalten. Die „Push-Methode“ gilt als die Methode, die den größeren Datenschutz bietet, und sollte daher für alle Fluggesellschaften verpflichtend sein. |
(15) Derzeit gibt es zwei Methoden der Datenübermittlung: die „Pull-Methode“, bei der die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, der die Daten benötigt, direkt auf das Buchungssystem der Fluggesellschaft zugreifen und eine Kopie der benötigten Daten extrahieren können, und die „Push-Methode“, bei der die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, die benötigen Daten an die anfragende Behörde weiterleiten und somit die Kontrolle über die Art der übermittelten Daten behalten. Die „Push-Methode“ gilt als die Methode, die den größeren Datenschutz bietet, und sollte daher für alle Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, verpflichtend sein. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(16) Die Kommission unterstützt die Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für die Übermittlung von PNR-Daten. Die Entscheidung, welche Datenformate für die Übermittlung von PNR-Daten durch die Fluggesellschaften an die Mitgliedstaaten unterstützt werden sollen, sollte daher auf der Grundlage dieser Richtlinien getroffen werden. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass die unterstützten Datenformate wie auch die für die Datenübermittlung durch die Fluggesellschaften zu verwendenden Protokolle gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates […] vorgesehenen Beratungsverfahren angenommen werden. |
(16) Die Kommission unterstützt die Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für die Übermittlung von PNR-Daten. Die Entscheidung, welche Datenformate für die Übermittlung von PNR-Daten durch die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, an die Mitgliedstaaten unterstützt werden sollen, sollte daher auf der Grundlage dieser Richtlinien getroffen werden. Um eine solche Übermittlung von PNR-Daten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Annahme einer Liste der unterstützten Datenformate wie auch der für die Datenübermittlung zu verwendenden zugelassenen gemeinsamen Protokolle zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(17) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen können. Für den Fall, dass Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von PNR-Daten nicht nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten wirkungsvolle und verhältnismäßige Sanktionen, die eine abschreckende Wirkung entfalten, einschließlich Geldbußen vorsehen. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen, durch die die grundlegenden Ziele dieser Richtlinie gefährdet werden könnten, soll in Ausnahmefällen auch auf Maßnahmen wie die Außerbetriebnahme, Beschlagnahme oder Einziehung des Verkehrsmittels oder der vorübergehende oder endgültige Entzug der Betriebsgenehmigung zurückgegriffen werden können. |
(17) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen können. Für den Fall, dass Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von PNR-Daten und dem Schutz dieser Daten nicht nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten wirkungsvolle und verhältnismäßige Sanktionen, die eine abschreckende Wirkung entfalten, einschließlich Geldbußen vorsehen. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen, durch die die grundlegenden Ziele dieser Richtlinie gefährdet werden könnten, soll in Ausnahmefällen auch auf Maßnahmen wie die Außerbetriebnahme, Beschlagnahme oder Einziehung des Verkehrsmittels oder der vorübergehende oder endgültige Entzug der Betriebsgenehmigung zurückgegriffen werden können. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(18) Jeder Mitgliedstaat sollte eine Einschätzung der potenziellen Bedrohung durch terroristische Straftaten und schwere Kriminalität vornehmen. |
(18) Jeder Mitgliedstaat sollte eine Einschätzung der potenziellen Bedrohung durch terroristische Straftaten und schwere grenzüberschreitende Kriminalität vornehmen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(19) Um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten und auf Nichtdiskriminierung zu wahren, sollten Entscheidungen, aus denen sich für die betreffende Person nachteilige Rechtsfolgen oder sonstige schwerwiegende Nachteile ergeben könnten, nicht allein aufgrund der automatisierten Verarbeitung von PNR-Daten getroffen werden dürfen. Ebenso wenig sollten solche Entscheidungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft einer Person, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihrer politischen Einstellung, ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihres Gesundheitszustands oder ihres Sexuallebens getroffen werden. |
(19) Um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten und auf Nichtdiskriminierung zu wahren, sollten im Einklang mit den Artikeln 8 und 21 der Charta Entscheidungen, aus denen sich für die betreffende Person nachteilige Rechtsfolgen oder sonstige schwerwiegende Nachteile ergeben könnten, nicht allein aufgrund der automatisierten Verarbeitung von PNR-Daten getroffen werden dürfen. Ebenso wenig sollten solche Entscheidungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft einer Person, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihrer politischen Einstellung, ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihres Gesundheitszustands oder ihres Sexuallebens getroffen werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(19a) Das Ergebnis der Verarbeitung von PNR-Daten darf unter keinen Umständen von Mitgliedstaaten als Mittel zur Umgehung ihrer internationalen Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 benutzt werden und auch keine Grundlage für eine Abweisung Asylsuchender sein, die sichere und effektive rechtmäßige Wege in das Gebiet der Union suchen, um dort von ihrem Recht auf internationalen Schutz Gebrauch zu machen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(19b) Unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-293/12, Digital Rights Ireland, und C-594/12, Seitlinger u.a., muss bei der Anwendung dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass die Grundrechte und das Recht auf Privatsphäre sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang geachtet werden. Sie muss auch wirklich den Zielen dessen, was erforderlich und verhältnismäßig ist, um die von der Union anerkannten allgemeinen Interessen zu wahren, und der Notwendigkeit entsprechen, die Rechte und Freiheiten anderer bei der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität zu schützen. Die Anwendung dieser Richtlinie muss ordnungsgemäß gerechtfertigt werden, und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen müssen getroffen worden sein, um die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Speicherung, Auswertung, Übermittlung und Verwendung von PNR-Daten sicherzustellen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(20) Die Mitgliedstaaten sollten die erhaltenen PNR-Daten anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen dürfen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen andere Gesetzgebungsakte der Union über den Austausch von Informationen zwischen Polizei- und Justizbehörden, etwa den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)39 oder den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. September 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union40, unberührt. Der Austausch von PNR-Daten zwischen Strafverfolgungsbehörden sollte nach den Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erfolgen. |
(20) Die Mitgliedstaaten sollten die erhaltenen PNR-Daten anderen Mitgliedstaaten und auf Unionsebene über Europol zur Verfügung stellen dürfen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität oder zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die innere Sicherheit erforderlich ist. Die PNR-Zentralstellen sollten in jedem Fall das Ergebnis der Verarbeitung der PNR-Daten umgehend an die PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten zur weiteren Untersuchung übermitteln. Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen andere Gesetzgebungsakte der Union über den Austausch von Informationen zwischen Polizei- und Justizbehörden, etwa den Beschluss 2009/371/JI des Rates39 oder den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates40, unberührt. Der Austausch von PNR-Daten zwischen Strafverfolgungsbehörden sollte nach den Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erfolgen und das hohe Niveau bei Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Charta, dem Übereinkommen Nr. 108 und der EMRK nicht beeinträchtigen. | ||||||||||||||||||
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39 ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. |
39 Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37). | ||||||||||||||||||
40 ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89. |
40 Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18.9.2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89). | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(20a) Der Informationsaustausch über ein sicheres Unionssystem für den Austausch von PNR-Daten zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und Europol sollte gewährleistet sein. Für die Entwicklung und das Betriebsmanagement dieses Systems könnte Europol zuständig sein. Für die Registrierung und Übermittlung der Anfragen nach Informationsaustausch könnte eine einzige Anlaufstelle als Teil dieses Systems geschaffen werden. Es sollte Aufgabe des Europäischen Datenschutzbeauftragten sein, die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über dieses System der Union für den Austausch von PNR-Daten mit Europol erfolgt, zu überwachen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(21) Der Zeitraum, für den die PNR-Daten vorgehalten werden sollen, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck der Verhütung. Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie schwerer Kriminalität stehen. Das Wesen der PNR-Daten und ihr Verwendungszweck bringen es mit sich, dass diese so lange gespeichert werden müssen wie nötig, um sie auswerten und für Ermittlungen nutzen zu können. Um einen unverhältnismäßigen Rückgriff auf die Daten auszuschließen, ist es erforderlich, dass die Daten nach kurzer Zeit anonymisiert werden und anschließend nur unter eingeschränkten, sehr strengen Bedingungen zugänglich sind. |
(21) Der Zeitraum, für den die PNR-Daten vorgehalten werden sollen, sollte für den mit ihnen verfolgten Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie schwerer grenzüberschreitender Kriminalität erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu ihm stehen. Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie schwerer Kriminalität stehen. Das Wesen der PNR-Daten und ihr Verwendungszweck bringen es mit sich, dass diese so lange gespeichert werden müssen wie nötig, um sie auswerten und für Ermittlungen nutzen zu können. Um einen unverhältnismäßigen Rückgriff auf die Daten auszuschließen, ist es erforderlich, dass die Daten nach kurzer Zeit unkenntlich gemacht werden und anschließend nur unter eingeschränkten, sehr strengen Bedingungen zugänglich sind. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(21a) PNR-Daten sollten möglichst weit gehend verarbeitet werden, unter der Bedingung der Unkenntlichmachung, um das höchste Datenschutzniveau dadurch zu gewährleisten, dass es für diejenigen, die Zugang zu diesen Daten haben, unmöglich gemacht wird, die betroffene Person zu identifizieren und Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, auf welche Personen sich diese Daten beziehen. Eine Re-Identifizierung unkenntlich gemachter Daten sollte nur unter Bedingungen möglich sein, die ein hohes Datenschutzniveau sicherstellen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(23) Für die Verarbeitung der PNR-Daten durch die PNR-Zentralstelle und die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sollte deren innerstaatliches Recht ein Datenschutzniveau vorsehen, das mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden 41(„Rahmenbeschluss 2008/977/JI“), im Einklang steht. |
(23) Für die Verarbeitung der PNR-Daten durch die PNR-Zentralstelle und die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sollte deren innerstaatliches Recht ein Datenschutzniveau vorsehen, das mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates41 und dem Datenschutzrecht der Union, einschließlich der in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Anforderungen an den Datenschutz, im Einklang steht. | ||||||||||||||||||
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41 ABl. L 350 vom 30.12.2008. |
41 Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008) | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(24) Da ein Anspruch auf Schutz der personenbezogenen Daten besteht, müssen die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer PNR-Daten, insbesondere das Recht auf Information, Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie das Recht auf Schadensersatz und Rechtsbehelfe, mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI im Einklang stehen. |
(24) Da ein Anspruch auf Schutz der personenbezogenen Daten besteht, müssen die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer PNR-Daten, insbesondere das Recht auf Information, Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie das Recht auf Schadensersatz und Rechtsbehelfe, mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI, dem Datenschutzrecht der Union und dem hohen Schutzniveau, das durch die Charta und die EMRK vorgesehen ist, im Einklang stehen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(25) Soweit es um das Recht von Fluggästen auf Information über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geht, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese über die Erfassung der PNR-Daten und deren Übermittlung an die PNR-Zentralstelle korrekt informiert werden. |
(25) Soweit es um das Recht von Fluggästen auf Information über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geht, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese über die Erfassung der PNR-Daten und deren Übermittlung an die PNR-Zentralstelle, sowie über ihre Rechte als betroffene Personen korrekt und auf eine leicht zugängliche und verständliche Weise informiert werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(26) Die Weitergabe von PNR-Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte nur im Einzelfall nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI gestattet sein. Im Interesse des Datenschutzes sollten bei der Weitergabe an Drittstaaten weitere Anforderungen an den Zweck der Übermittlung, die Empfängerbehörde und die Maßnahmen zum Schutz der an den Drittstaat übermittelten personenbezogenen Daten gestellt werden. |
(26) Die Weitergabe von PNR-Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte gemäß einem internationalen Übereinkommen oder im Einzelfall und unter voller Einhaltung der von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI getroffenen Bestimmungen gestattet sein. Im Interesse des Datenschutzes sollten bei der Weitergabe an Drittstaaten weitere Anforderungen an den Zweck der Übermittlung, die Empfängerbehörde und die Maßnahmen zum Schutz der an den Drittstaat übermittelten personenbezogenen Daten gestellt sowie die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit einer solchen Weitergabe und das hohe Schutzniveau, das durch die Charta, das Übereinkommen Nr. 108 und die EMRK vorgesehen sind, geachtet werden. Stellt eine nationale Kontrollstelle fest, dass die Weitergabe von PNR-Daten an einen Drittstaat gegen einen der in dieser Richtlinie genannten Grundsätze verstößt, sollte sie das Recht haben, die Datenübermittlung an diesen Drittstaat auszusetzen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(28) Die vorliegende Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen ihres Landes, die mit dem EU-Besitzstand im Einklang stehen müssen, nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht für Flüge innerhalb der EU eine Regelung zur Erfassung und Verarbeitung von PNR-Daten für andere als mit dieser Richtlinie verfolgte Zwecke oder von anderen als in dieser Richtlinie angegebenen Beförderungsunternehmen vorzusehen. Die Erfassung von PNR-Daten für Flüge innerhalb der EU sollte hiervon unabhängig zu einem späteren Zeitpunkt erörtert werden. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(29) Aufgrund der sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelten Verarbeitung von personenbezogenen Daten und damit auch von PNR-Daten sind die Fluggesellschaften jetzt und auch künftig mit unterschiedlichen Vorschriften in Bezug auf die Art der zu übermittelnden Informationen und in Bezug auf die Voraussetzungen für die Übermittlung dieser Informationen an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden konfrontiert. Diese Unterschiede können einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität abträglich sein. |
(29) Aufgrund der sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelten Verarbeitung von personenbezogenen Daten und damit auch von PNR-Daten sind die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Beförderungsunternehmen sind, jetzt und auch künftig mit unterschiedlichen Vorschriften in Bezug auf die Art der zu übermittelnden Informationen und in Bezug auf die Voraussetzungen für die Übermittlung dieser Informationen an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden konfrontiert. Diese Unterschiede können einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität abträglich sein. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(32) So wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie möglichst eng gefasst und die Speicherfrist der PNR-Daten auf maximal fünf Jahre beschränkt, nach deren Ablauf die Daten gelöscht werden müssen; die Daten sind innerhalb kürzester Frist zu anonymisieren und die Erfassung und Verwendung von sensiblen Daten ist untersagt. Um einen wirksamen und weit reichenden Datenschutz zu gewährleisten, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass eine unabhängige nationale Kontrollstelle eine Beratungs- und Kontrollfunktion in Bezug auf die Verarbeitung der PNR-Daten ausübt. Jede Verarbeitung von PNR-Daten ist zum Zwecke der Selbstkontrolle, aber auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung zu protokollieren oder zu dokumentieren. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Fluggäste klar und präzise über die Erhebung von PNR-Daten und ihre Rechte informiert werden. |
(32) So wurde der Anwendungsbereich dieser Richtlinie möglichst eng gefasst und die Speicherfrist der PNR-Daten auf maximal fünf Jahre beschränkt, nach deren Ablauf die Daten gelöscht werden sollten; die Daten sollten nach 30 Tagen unkenntlich gemacht werden, die Erfassung und Verwendung von sensiblen Daten sollte untersagt sein. Um einen wirksamen und weit reichenden Datenschutz zu gewährleisten, sollte dafür gesorgt werden, dass eine unabhängige nationale Kontrollstelle und insbesondere deren Datenschutzbeauftragter eine Beratungs- und Kontrollfunktion in Bezug auf die Verarbeitung der PNR-Daten ausübt. Jede Verarbeitung von PNR-Daten sollte zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, zur Selbstkontrolle sowie zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung protokolliert oder dokumentiert werden. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Fluggäste klar und präzise über die Erhebung von PNR-Daten und ihre Rechte informiert werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
KAPITEL I |
KAPITEL I | ||||||||||||||||||
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | ||||||||||||||||||
Artikel 1 |
Artikel 1 | ||||||||||||||||||
Gegenstand und Anwendungsbereich |
Gegenstand und Anwendungsbereich | ||||||||||||||||||
1. Diese Richtlinie regelt die Übermittlung von Fluggastdatensätzen durch Fluggesellschaften für Fluggäste auf internationalen Flügen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen und von dort abgehen, sowie die Verarbeitung dieser Daten, d. h. ihre Erfassung, Verwendung und Speicherung durch die Mitgliedstaaten sowie den gegenseitigen Austausch dieser Daten. |
1. Diese Richtlinie regelt die Übermittlung von Fluggastdatensätzen durch Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, für Fluggäste auf internationalen Flügen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen und von dort abgehen, sowie die Verarbeitung dieser Daten, d. h. ihre Erfassung, Verwendung und Speicherung durch die Mitgliedstaaten sowie den Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und Europol. | ||||||||||||||||||
2. Die nach Maßgabe dieser Richtlinie erfassten PNR-Daten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: |
2. Die nach Maßgabe dieser Richtlinie erfassten PNR-Daten dürfen ausschließlich zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und bestimmten Arten schwerer grenzüberschreitender Kriminalität nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 oder zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die innere Sicherheit verarbeitet werden. | ||||||||||||||||||
(a) zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie |
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(b) zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und d. |
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 2 |
Artikel 2 | ||||||||||||||||||
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen | ||||||||||||||||||
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck |
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck | ||||||||||||||||||
(a) „Fluggesellschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Lizenz oder einer vergleichbaren Betriebsgenehmigung, die ihm die Beförderung von Fluggästen auf dem Luftweg gestattet; |
(a) „Fluggesellschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Lizenz oder einer vergleichbaren Betriebsgenehmigung, die ihm die Beförderung von Fluggästen auf dem Luftweg gestattet; | ||||||||||||||||||
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(aa) „Wirtschaftsteilnehmer, der kein Verkehrsunternehmen ist,“ einen Wirtschaftsteilnehmer wie etwa Reisebüros oder Reiseveranstalter, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen erbringen, einschließlich Flugbuchungen, für die sie PNR-Daten von Fluggästen erfassen und verarbeiten; | ||||||||||||||||||
(b) „internationaler Flug“ jeden Linien- oder Gelegenheitsflug einer Fluggesellschaft, dessen planmäßige Route von einem Drittstaat aus in das Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder vom Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aus zu einem Zielflughafen in einem Drittstaat führt, um dort zu landen, einschließlich etwaiger Transfer- oder Transitflüge; |
(b) „internationaler Flug“ jeden Linien- oder Gelegenheitsflug einer Fluggesellschaft, dessen planmäßige Route von einem Drittstaat aus in das Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder vom Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aus zu einem Zielflughafen in einem Drittstaat führt, um dort zu landen, einschließlich etwaiger Transfer- oder Transitflüge; | ||||||||||||||||||
(c) „Fluggastdatensatz“ beziehungsweise „Passenger Name Record (PNR)“ einen Datensatz mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast, der die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen durch die an der Buchung beteiligten Fluggesellschaften ermöglicht, gleich, ob er in einem Buchungs- oder Abfertigungssystem (Departure Control Systems – DCS) oder einem gleichwertigen System, das dieselben Funktionen bietet, erfasst ist; |
(c) „Fluggastdatensatz“ beziehungsweise „Passenger Name Record (PNR)“ einen Datensatz mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast, der die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen durch die an der Buchung beteiligten Fluggesellschaften ermöglicht, gleich, ob er in einem Buchungs- oder Abfertigungssystem (Departure Control Systems – DCS) oder einem gleichwertigen System, das dieselben Funktionen bietet, erfasst ist; | ||||||||||||||||||
(d) „Fluggast“ jede Person mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die mit Zustimmung der Fluggesellschaft per Flugzeug befördert werden soll oder befördert wird; |
(d) „Fluggast“ jede Person mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die mit Zustimmung der Fluggesellschaft per Flugzeug befördert werden soll oder befördert wird; | ||||||||||||||||||
(e) „Buchungssysteme“ das interne Datenverwaltungssystem einer Fluggesellschaft, in dem die PNR-Daten für die Bearbeitung von Reservierungen erfasst werden; |
(e) „Buchungssysteme“ das interne Datenverwaltungssystem einer Fluggesellschaft oder eines Wirtschaftsteilnehmers, der kein Verkehrsunternehmer ist, in dem die PNR-Daten für die Bearbeitung von Reservierungen erfasst werden; | ||||||||||||||||||
(f) „Push-Methode“ das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft die benötigten PNR-Daten in die Datenbank der anfragenden Behörde einspeist; |
(f) „Push-Methode“ das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft oder der Wirtschaftsteilnehmer, der kein Verkehrsunternehmen ist, die benötigten, im Anhang aufgeführten PNR-Daten in die Datenbank der anfragenden Behörde einspeist; | ||||||||||||||||||
(g) „terroristische Straftaten“ Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates; |
(g) „terroristische Straftaten“ Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI; | ||||||||||||||||||
(h) „schwere Kriminalität“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren geahndet werden können, wobei die Mitgliedstaaten diejenigen nicht ganz so schwerwiegenden Straftaten ausnehmen dürfen, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde; |
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i) „schwere grenzüberschreitende Kriminalität“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren bedroht sind, wenn sie |
i) „schwere grenzüberschreitende Kriminalität“ die folgenden strafbaren Handlungen, wenn sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren bedroht sind, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates genannt sind; | ||||||||||||||||||
i) in mehr als einem Staat begangen werden, |
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ii) in einem Staat begangen werden, aber ein Großteil ihrer Vorbereitung, Planung, Lenkung oder Überwachung in einem anderen Staat stattfindet, |
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iii) in einem Staat im Rahmen einer organisierten kriminellen Vereinigung begangen werden, die ihren kriminellen Machenschaften in mehr als einem Staat nachgeht, oder |
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iv) in einem Staat begangen werden, aber erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat haben. |
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– Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, | ||||||||||||||||||
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– Menschenhandel, Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt und illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, | ||||||||||||||||||
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– sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, Vergewaltigung, Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, | ||||||||||||||||||
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– illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, | ||||||||||||||||||
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– illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, | ||||||||||||||||||
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– schwerer Betrug, gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteter Betrug, Wäsche von Erträgen aus Straftaten, Geldwäsche und Geldfälschung, | ||||||||||||||||||
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– Mord, schwere Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, bewaffneter Raub, | ||||||||||||||||||
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– schwere Computerstraftaten und Cyberkriminalität, | ||||||||||||||||||
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– Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, | ||||||||||||||||||
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– Fälschung von amtlichen Dokumenten und illegaler Handel damit, illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, Nachahmung und Produktpiraterie, | ||||||||||||||||||
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– Flugzeug-/Schiffsentführung, | ||||||||||||||||||
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– Spionage und Hochverrat, | ||||||||||||||||||
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– illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen und deren Ausgangsstoffen und diesbezüglich Straftaten im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung, | ||||||||||||||||||
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– Straftaten, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
1. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zuständige staatliche Behörde oder eine Abteilung einer solchen Behörde, die als seine PNR-Zentralstelle fungiert und in dieser Eigenschaft die PNR-Daten der Fluggesellschaften sammelt, speichert und auswertet und die Ergebnisse der Auswertung an die in Artikel 5 bezeichneten zuständigen Behörden weiterleitet. Das Personal der PNR-Zentralstelle kann aus Mitarbeitern der zuständigen Behörden bestehen, die zu diesem Zweck abgeordnet wurden. |
1. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität sowie für die Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die innere Sicherheit zuständige staatliche Behörde oder eine Abteilung einer solchen Behörde, die als seine PNR-Zentralstelle fungiert. Die PNR-Zentralstelle ist für die Sammlung der PNR-Daten der Fluggesellschaften und der Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, die Speicherung, die Verarbeitung und die Auswertung dieser Daten sowie die Weiterleitung der Ergebnisse der Auswertung an die in Artikel 5 bezeichneten zuständigen Behörden zuständig. Die PNR-Zentralstelle ist auch für den Austausch von PNR-Daten und der Ergebnisse von deren Verarbeitung mit den PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten und mit Europol gemäß Artikel 7 und Artikel 7a sowie für die Durchführung der in Artikel 4 genannten Überprüfungen zuständig. Das Personal der PNR-Zentralstelle kann aus Mitarbeitern der zuständigen Behörden bestehen, die zu diesem Zweck abgeordnet wurden. Die Mitgliedstaaten stellen den PNR-Zentralstellen angemessene Ressourcen zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. | ||||||||||||||||||
2. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können gemeinsam eine Behörde errichten oder benennen, die als ihre PNR-Zentralstelle fungiert. Diese Stelle hat ihren Sitz in einem der beteiligten Mitgliedstaaten und gilt als nationale PNR-Zentralstelle aller beteiligten Mitgliedstaaten. Die beteiligten Mitgliedstaaten legen einvernehmlich unter Beachtung der Vorschriften dieser Richtlinie die genauen Modalitäten fest, unter denen die PNR-Zentralstelle ihrer Tätigkeit nachgeht. |
2. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können gemeinsam eine Behörde errichten oder benennen, die als ihre PNR-Zentralstelle fungiert. Diese Stelle hat ihren Sitz in einem der beteiligten Mitgliedstaaten und gilt als nationale PNR-Zentralstelle aller beteiligten Mitgliedstaaten. Die beteiligten Mitgliedstaaten legen gemeinsam und einvernehmlich unter Beachtung der Vorschriften dieser Richtlinie die genauen Modalitäten fest, unter denen die PNR-Zentralstelle ihrer Tätigkeit nachgeht. | ||||||||||||||||||
3. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre jeweilige PNR-Zentralstelle innerhalb eines Monats nach deren Errichtung, wobei die Angaben jederzeit aktualisiert werden können. Die Kommission veröffentlicht die betreffenden Angaben sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union. |
3. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre jeweilige PNR-Zentralstelle innerhalb eines Monats nach deren Errichtung, wobei die Angaben jederzeit aktualisiert werden. Die Kommission veröffentlicht die betreffenden Angaben sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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Artikel 3a | ||||||||||||||||||
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Datenschutzbeauftragter der PNR-Zentralstelle | ||||||||||||||||||
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1. Sämtliche Mitarbeiter der PNR-Zentralstelle, die Zugang zu den PNR-Daten haben, müssen eine speziell zugeschnittene Weiterbildung zur Verarbeitung von PNR-Daten unter vollständiger Einhaltung der Grundrechte und Grundsätze des Datenschutzes erhalten. | ||||||||||||||||||
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2. Die PNR-Zentralstelle ernennt jeweils einen Datenschutzbeauftragten, der für die Überwachung der Verarbeitung der PNR-Daten und die Umsetzung der entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zuständig ist. | ||||||||||||||||||
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3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Datenschutzbeauftragte nach Maßgabe seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens über das Datenschutzrecht und die diesbezüglich bestehenden Gepflogenheiten sowie nach Maßgabe seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in dieser Richtlinie genannten Aufgaben ernannt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige sonstige berufliche Pflichten des Datenschutzbeauftragten mit den Aufgaben und Pflichten, die diesem in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter obliegen, vereinbar sind und zu keinen Interessenkonflikten führen. Der Datenschutzbeauftragte muss | ||||||||||||||||||
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(a) die Mitarbeiter der PNR-Zentralstelle hinsichtlich ihrer Pflichten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten sensibilisieren und beraten, einschließlich der Schulung von Mitarbeitern und der Übertragung von Zuständigkeiten, | ||||||||||||||||||
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(b) die Umsetzung und Anwendung der Datenschutzanforderungen nach dieser Richtlinie überwachen, insbesondere durch Kontrollen anhand von Stichproben der Datenverarbeitungsvorgänge, | ||||||||||||||||||
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(c) sicherstellen, dass im Einklang mit dieser Richtlinie alle Unterlagen aufbewahrt und Aufzeichnungen geführt werden, die Dokumentation, Meldung und Mitteilung von Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten überwachen und ein rechtswidriges Verhalten hinsichtlich der Datenschutzanforderungen nach dieser Richtlinie den geeigneten Behörden melden, | ||||||||||||||||||
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(d) die Antworten auf Anfragen der nationalen Kontrollstellen überwachen und mit der nationalen Kontrollstelle zusammenarbeiten, insbesondere bei Angelegenheiten, die einen Bezug zu der Weitergabe von Daten an andere Mitgliedstaaten oder Drittländer aufweisen, sowie gegebenenfalls als Kontaktstelle für die nationale Kontrollstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von PNR-Daten fungieren, wobei er mit der nationalen Kontrollstelle aus eigener Initiative Kontakt aufnehmen kann. | ||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten stellen den Datenschutzbeauftragten die Mittel zur Verfügung, damit sie ihre Pflichten und Aufgaben gemäß diesem Artikel wirksam und unabhängig wahrnehmen können. | ||||||||||||||||||
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4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine betroffene Person das Recht hat, den Datenschutzbeauftragten als einzigen Ansprechpartner im Zusammenhang mit allen Fragen bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu kontaktieren. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Name und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der nationalen Kontrollstelle und der Öffentlichkeit mitgeteilt werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 4 |
Artikel 4 | ||||||||||||||||||
Verarbeitung der PNR-Daten |
Verarbeitung der PNR-Daten | ||||||||||||||||||
1. Die gemäß Artikel 6 von den Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten für internationale Flüge, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaaten ankommen oder von dort abgehen, werden von der PNR-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats erfasst. Soweit die von Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten mehr als die im Anhang genannten Daten beinhalten, werden die überzähligen Daten von der PNR-Zentralstelle unmittelbar nach ihrem Eingang gelöscht. |
1. Die gemäß Artikel 6 von den Fluggesellschaften oder Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, übermittelten PNR-Daten für internationale Flüge, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen oder von dort abgehen, werden von der PNR-Zentralstelle dieses Mitgliedstaats erfasst. Soweit die von Fluggesellschaften oder Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, übermittelten PNR-Daten mehr als die im Anhang genannten Daten beinhalten, werden die überzähligen Daten von der PNR-Zentralstelle unmittelbar nach ihrem Eingang und dauerhaft gelöscht. | ||||||||||||||||||
2. Die PNR-Zentralstelle verarbeitet PNR-Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken: |
2. Die PNR-Zentralstelle verarbeitet PNR-Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken: | ||||||||||||||||||
(a) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden müssen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die Verarbeitung der PNR-Daten anhand im Voraus festgelegter Kriterien vornehmen; Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss; |
(a) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls von Europol gemäß Artikel 7a genauer überprüft werden müssen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die Verarbeitung der PNR-Daten anhand im Voraus festgelegter Kriterien im Einklang mit dieser Richtlinie vornehmen und die PNR-Daten mit den einschlägigen internationalen oder nationalen Datenbanken – einschließlich der im Einklang mit Unionsrecht errichteten nationalen Spiegeldatenbanken von Datenbanken der Union – betreffend Personen oder Gegenstände, nach denen gefahndet wird oder die Gegenstand einer Ausschreibung sind, unter Einhaltung der jeweils geltenden nationalen, internationalen und EU-Bestimmungen im Einklang mit den Anforderungen nach Absatz 3 abgleichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss; | ||||||||||||||||||
(b) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer Kriminalität beteiligt sein könnten und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden müssen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die PNR-Daten mit den relevanten internationalen oder nationalen Datenbanken einschließlich den nach Unionsrecht errichteten Spiegeldatenbanken über ausgeschriebene Personen oder Gegenstände unter Einhaltung der in diesem Fall einschlägigen nationalen, internationalen und EU-Bestimmungen abgleichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss; |
(b) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden müssen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die PNR-Daten mit den relevanten nationalen Datenbanken einschließlich der Spiegeldatenbanken über ausgeschriebene Personen oder Gegenstände unter Einhaltung der auf solche Datenbanken anwendbaren nationalen und EU-Bestimmungen zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität abgleichen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die PNR-Daten mit dem Schengener Informationssystem und dem Visa-Informationssystem abgleichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss; | ||||||||||||||||||
(c) individuelle Beantwortung begründeter Anfragen von zuständigen Behörden nach Bereitstellung von PNR-Daten sowie in besonderen Fällen nach spezieller Verarbeitung dieser Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität sowie nach Weiterleitung der Ergebnisse dieser Verarbeitung an die zuständigen Behörden sowie |
(c) individuelle und auf hinreichenden Fakten beruhende Beantwortung begründeter Anfragen von zuständigen Behörden nach Bereitstellung von PNR-Daten sowie in besonderen Fällen nach spezieller Verarbeitung dieser Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität gemäß der Auflistung in Artikel 2 Buchstabe i oder zum Zwecke der Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die innere Sicherheit sowie nach Weiterleitung der Ergebnisse dieser Verarbeitung an die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls an Europol sowie | ||||||||||||||||||
(d) Auswertung von PNR-Daten zwecks Aktualisierung oder Aufstellung neuer Kriterien für die Durchführung von Überprüfungen gemäß Buchstabe a, die der Ermittlung von Personen gelten, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten. |
(d) Auswertung von PNR-Daten zwecks Aktualisierung oder Aufstellung neuer Kriterien für die Durchführung von Überprüfungen gemäß Buchstabe a, die der Ermittlung von Personen gelten, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten. | ||||||||||||||||||
3. Die Überprüfung der Fluggäste vor ihrer geplanten Ankunft in beziehungsweise vor ihrem geplanten Abflug von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt in nichtdiskriminierender Weise anhand von Kriterien, die von der PNR-Zentralstelle erarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfkriterien von der PNR-Zentralstelle in Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 bezeichneten zuständigen Behörden aufgestellt werden. Als Prüfkriterien dürfen unter keinen Umständen die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politische Einstellung, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihr Gesundheitszustand oder ihr Sexualleben herangezogen werden. |
3. Die Überprüfung der Fluggäste vor ihrer geplanten Ankunft in beziehungsweise vor ihrem geplanten Abflug von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt in nichtdiskriminierender Weise anhand von Kriterien, die von der PNR-Zentralstelle erarbeitet wurden. Diese Prüfkriterien müssen zielgerichtet, spezifisch, gerechtfertigt, verhältnismäßig und faktenbasiert sein. An einer regelmäßigen Überprüfung nimmt der Datenschutzbeauftragte teil. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfkriterien von der PNR-Zentralstelle in Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 bezeichneten zuständigen Behörden aufgestellt und regelmäßig überprüft werden. Die Prüfkriterien dürfen sich unter keinen Umständen auf die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, die politische Einstellung, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, die Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Gewerkschaft oder auf den Gesundheitszustand oder das Sexualleben betreffende Daten gründen. | ||||||||||||||||||
4. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats übermittelt die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten von nach Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelten Personen zur weiteren Überprüfung an die jeweiligen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Derartige Übermittlungen dürfen nur auf Einzelfallbasis erfolgen. |
4. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats übermittelt die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten von nach Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelten Personen zur weiteren Überprüfung an die jeweiligen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Derartige Übermittlungen dürfen nur auf Einzelfallbasis manuell erfolgen. | ||||||||||||||||||
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4a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen an die PNR-Zentralstelle übermittelten und von der PNR-Zentralstelle an eine zuständige Behörde im Sinne von Absatz 5 übermittelten Daten hat. Wenn der Datenschutzbeauftragte der Auffassung ist, dass die Übermittlung von Daten nicht rechtmäßig war, verweist er die Angelegenheit an die nationale Kontrollstelle, die befugt ist, die empfangende zuständige Behörde anzuweisen, die Daten zu löschen. | ||||||||||||||||||
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4b. Die Speicherung, Verarbeitung und Auswertung von PNR-Daten erfolgt ausschließlich an einem gesicherten Ort im Gebiet der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. | ||||||||||||||||||
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4c. Die Kosten für die Nutzung, die Speicherung und den Austausch der PNR-Daten werden von den Mitgliedstaaten getragen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 5 |
Artikel 5 | ||||||||||||||||||
Zuständige Behörden |
Zuständige Behörden | ||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung von PNR-Daten von den PNR-Zentralstellen anzufordern oder entgegenzunehmen, um sie einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder geeignete Maßnahmen zu veranlassen. |
1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, zum ausdrücklichen Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität oder der Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die innere Sicherheit unkenntlich gemachte PNR-Daten oder die Ergebnisse der systematischen Verarbeitung von PNR-Daten von den PNR-Zentralstellen anzufordern oder entgegenzunehmen, um sie einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder geeignete Maßnahmen zu veranlassen. Europol ist berechtigt, im Rahmen seines Zuständigkeitsbereich und sofern für die Ausübung seiner Aufgaben erforderlich PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung von PNR-Daten von den PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten entgegenzunehmen. | ||||||||||||||||||
2. Zuständige Behörden sind Behörden, die für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zuständig sind. |
2. Zuständige Behörden sind Behörden, die für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität oder die Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die innere Sicherheit zuständig sind. | ||||||||||||||||||
3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Liste ihrer zuständigen Behörden, die jederzeit aktualisiert werden kann. Die Kommission veröffentlicht die betreffenden Angaben sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union. |
3. Bis zum …* [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste ihrer zuständigen Behörden, die sie jederzeit aktualisieren. Die Kommission veröffentlicht die betreffenden Angaben sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union. | ||||||||||||||||||
4. Die PNR-Daten von Fluggästen und die Ergebnisse ihrer Verarbeitung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der PNR-Zentralstelle erhalten haben, dürfen von den Behörden ausschließlich zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität weiterverarbeitet werden. |
4. Die PNR-Daten von Fluggästen und die Ergebnisse ihrer Verarbeitung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der PNR-Zentralstelle erhalten haben, dürfen von den Behörden ausschließlich zum speziellen Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität auf Anfrage gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die innere Sicherheit weiterverarbeitet werden. | ||||||||||||||||||
5. Absatz 4 berührt nicht die Befugnisse der Strafverfolgungs- oder Justizbehörden der Mitgliedstaaten in Fällen, in denen im Verlauf von Strafverfolgungsmaßnahmen im Anschluss an eine derartige Verarbeitung andere Straftaten festgestellt werden oder sich Anhaltspunkte für solche Straftaten ergeben. |
5. Absatz 4 berührt nicht die Befugnisse der Strafverfolgungs- oder Justizbehörden der Mitgliedstaaten in Fällen, in denen im Verlauf von Strafverfolgungsmaßnahmen im Anschluss an eine Verarbeitung andere Straftaten als diejenigen, für die sie ursprünglich vorgesehen war, festgestellt werden oder sich Anhaltspunkte für solche Straftaten ergeben. | ||||||||||||||||||
6. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Entscheidungen, aus denen sich eine nachteilige Rechtsfolge oder ein sonstiger schwerwiegender Nachteil für die betroffene Person ergeben könnte, unter keinen Umständen allein auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung der PNR-Daten. Ebenso wenig dürfen solche Entscheidungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft einer Person, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihrer politischen Einstellung, ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihres Gesundheitszustands oder ihres Sexuallebens getroffen werden. |
6. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Entscheidungen, aus denen sich eine nachteilige Rechtsfolge oder ein sonstiger schwerwiegender Nachteil für die betroffene Person ergeben könnte, unter keinen Umständen allein auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung der PNR-Daten. Ebenso wenig dürfen solche Entscheidungen aufgrund von Daten, die die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politische Einstellung, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität oder ihre Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Gewerkschaft erkennen lassen, oder aufgrund von den Gesundheitszustand oder das Sexualleben betreffenden Daten getroffen werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 6 |
Artikel 6 | ||||||||||||||||||
Pflichten der Fluggesellschaften |
Pflichten der Fluggesellschaften und der Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind | ||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass Fluggesellschaften die von ihnen bereits erfassten PNR-Daten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe c definiert und im Anhang aufgeführt sind, der Datenbank der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats zuführen („Push-Methode“), in dessen Hoheitsgebiet der betreffende internationale Flug ankommt oder von dem er abgeht. Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Fluggesellschaften liegt die Pflicht zur Übermittlung der PNR-Daten aller Fluggäste des Fluges bei der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Erfolgen auf dem Flug eine oder mehrere Zwischenlandungen auf den Flughäfen der Mitgliedstaaten, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen aller beteiligten Mitgliedstaaten. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, die von ihnen im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit bereits erfassten PNR-Daten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe c definiert und im Anhang aufgeführt sind, der Datenbank der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats mit der „Push-Methode“ zuführen, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende internationale Flug ankommt oder von dem er abgeht. Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Fluggesellschaften liegt die Pflicht zur Übermittlung der PNR-Daten aller Fluggäste des Fluges bei der Fluggesellschaft und dem Wirtschaftsteilnehmer, der kein Verkehrsunternehmer ist, die bzw. der den Flug durchführt. Erfolgen auf dem Flug eine oder mehrere Zwischenlandungen auf den Flughäfen der Mitgliedstaaten, übermitteln die Fluggesellschaften und die Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, die PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen aller beteiligten Mitgliedstaaten. | ||||||||||||||||||
2. Die Fluggesellschaften übermitteln die PNR-Daten auf elektronischem Wege unter Verwendung der nach dem Verfahren der Artikel 13 und 14 festzulegenden gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate oder im Falle technischer Störungen auf jede sonstige geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet: |
2. Die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, übermitteln die PNR-Daten auf elektronischem Wege unter Verwendung der nach den Artikeln 13 und 14 festzulegenden gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate oder im Falle technischer Störungen auf jede sonstige geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet: | ||||||||||||||||||
(a) 24 bis 48 Stunden vor der flugplanmäßigen Abflugzeit |
(a) einmal 24 bis 48 Stunden vor der flugplanmäßigen Abflugzeit | ||||||||||||||||||
sowie |
sowie | ||||||||||||||||||
(b) sofort nach Abfertigungsschluss, d. h. unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine weiteren Fluggäste mehr an Bord kommen können. |
(b) einmal sofort nach Abfertigungsschluss, d. h. unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine weiteren Fluggäste mehr an Bord kommen können. | ||||||||||||||||||
3. Die Mitgliedstaaten können den Fluggesellschaften gestatten, die Übermittlung nach Absatz 2 Buchstabe b auf die Daten zu beschränken, die von den nach Absatz 2 Buchstabe a übermittelten Daten abweichen. |
3. Die Mitgliedstaaten gestatten den Fluggesellschaften und den Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, die Übermittlung nach Absatz 2 Buchstabe b auf die Daten zu beschränken, die von den nach Buchstabe a jenes Absatzes übermittelten Daten abweichen. | ||||||||||||||||||
4. In konkreten Einzelfällen, wenn im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine konkrete und akute Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität ein Zugriff auf die Daten vor dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt erforderlich ist, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen muss. |
4. In konkreten Einzelfällen, wenn im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine konkrete, unmittelbar bevorstehende und akute Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere grenzüberschreitende Kriminalität ein Zugriff auf die Daten vor dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt erforderlich ist, übermitteln die Fluggesellschaften und die Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, die PNR-Daten auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen muss. | ||||||||||||||||||
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4a. Die Fluggesellschaften und die Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, unterrichten die Fluggäste ordnungsgemäß über die Art der personenbezogenen Daten, die für die Zwecke der Strafverfolgung erhoben werden, sowie über ihre Rechte als Fluggäste in Bezug auf ihre Daten. Diese Informationen werden den Fluggästen proaktiv und in leicht verständlicher Form zur Verfügung gestellt. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 7 |
Artikel 7 | ||||||||||||||||||
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten |
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten | ||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten von Personen, die von einer PNR-Zentralstelle nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelt wurden, von dieser PNR-Zentralstelle den PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten übermittelt werden, wenn die PNR-Zentralstelle der Meinung ist, dass diese Übermittlung für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität erforderlich ist. Die PNR-Zentralstelle des Empfängermitgliedstaats leitet die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten an ihre zuständigen Behörden weiter. |
1. Die PNR-Zentralstellen tauschen Daten über die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten automatisch aus. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten, entweder analytische Informationen aus PNR-Daten oder die Ergebnisse in Bezug auf von einer PNR-Zentralstelle nach Artikel 4 Absatz 2 ermittelte Personen, die zur weiteren Überprüfung an die jeweiligen zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 4 übermittelt wurden, von einer PNR-Zentralstelle proaktiv den PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten unverzüglich übermittelt werden. Die PNR-Zentralstelle des Empfängermitgliedstaats leitet die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 an ihre zuständigen Behörden weiter. Gegebenenfalls wird eine Ausschreibung gemäß Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates1a eingegeben. | ||||||||||||||||||
2. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats kann im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 1 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die Anfrage kann ein beliebiges Datenelement oder eine Kombination von Datenelementen betreffen, je nachdem, was die anfordernde PNR-Zentralstelle in dem speziellen Fall im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität für erforderlich erachtet. Die PNR-Zentralstellen übermitteln die angeforderten Daten so rasch wie möglich; dies gilt auch für die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten, sofern sie bereits gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt ist. |
2. Die PNR-Zentralstellen können im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 1 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse von deren Verarbeitung anfordern, sofern sie bereits nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt ist. Die ordnungsgemäß begründete Anfrage ist streng auf die im spezifischen Fall erforderlichen Daten beschränkt und kann ein beliebiges Datenelement oder eine Kombination von Datenelementen betreffen, je nachdem, was die anfordernde PNR-Zentralstelle in dem speziellen Fall im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität oder die Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die innere Sicherheit für erforderlich erachtet. Die PNR-Zentralstellen übermitteln die angeforderten Daten so rasch wie möglich unter Verwendung der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate. Eine solche Anfrage ist schriftlich zu begründen. | ||||||||||||||||||
3. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats kann im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 2 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die PNR-Zentralstelle kann einzelne vollständige Fluggastdatensätze aus der Datenbank einer PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats, ohne dass Teile davon unkenntlich gemacht werden, nur unter außergewöhnlichen Umständen als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung oder im Zuge konkreter Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität anfordern. |
3. Die PNR-Zentralstellen können im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 2 PNR-Daten, die bereits unkenntlich gemacht worden sind, sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die PNR-Zentralstelle kann einzelne vollständige Fluggastdatensätze aus der Datenbank einer PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats, ohne dass Teile davon unkenntlich gemacht werden, nur unter höchst außergewöhnlichen Umständen als Reaktion auf eine zu dem Zeitpunkt konkrete Bedrohung oder in Bezug auf konkrete Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität oder der Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die innere Sicherheit anfordern. Der Zugriff auf die vollständigen PNR-Daten erfolgt nur mit Genehmigung des Leiters der PNR-Zentralstelle, bei der sie angefordert wurden. | ||||||||||||||||||
4. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats PNR-Daten aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 nur dann direkt anfordern, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren, ernsten Bedrohung für die innere Sicherheit erforderlich ist. Derartige Anfragen müssen sich auf konkrete Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität stützen und begründet werden. Die PNR-Zentralstellen räumen der Beantwortung dieser Anfragen Vorrang ein. In allen übrigen Fällen richten die zuständigen Behörden ihre Anfrage zuerst an die PNR-Zentralstelle ihres Mitgliedstaats, die sie anschließend weiterleitet. |
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5. Ist ausnahmsweise ein frühzeitiger Zugriff erforderlich, um auf eine konkrete akute Bedrohung im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität reagieren zu können, kann die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaates bei der PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats zu jeder Zeit PNR-Daten über in dessen Hoheitsgebiet ankommende oder von dort abgehende Flüge anfordern. |
5. Ist ausnahmsweise ein frühzeitiger Zugriff unbedingt erforderlich, um auf eine konkrete akute Bedrohung im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität reagieren oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die innere Sicherheit abzuwenden zu können, kann die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats bei der PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats zu jeder Zeit PNR-Daten über in dessen Hoheitsgebiet ankommende oder von dort abgehende Flüge anfordern, wo solche Daten gespeichert wurden. Dieses Verfahren gilt nur für Anfragen von PNR-Daten, die bereits von der PNR-Zentralstelle, die ersucht wird, die Daten zur Verfügung zu stellen, erhoben und gespeichert wurden. | ||||||||||||||||||
6. Der Austausch von Informationen nach Maßgabe dieses Artikels kann über alle für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle erfolgen. Für die Anfrage und den Informationsaustausch ist die Sprache zu verwenden, die der jeweils gewählte Kommunikationsweg erfordert. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit ihren Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 die Kontaktdaten für Dringlichkeitsanfragen mit. Der Kommission leitet diese Angaben an die Mitgliedstaaten weiter. |
6. Der Austausch von Informationen nach Maßgabe dieses Artikels kann über die für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung auf internationaler und Unionsebene verfügbaren Kanäle erfolgen, insbesondere Europol, seine Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) und nationale Stellen, die gemäß Artikel 8 des Beschlusses 2009/371/JI eingerichtet wurden. Für die Anfrage und den Informationsaustausch ist die Sprache zu verwenden, die der jeweils gewählte Kommunikationsweg erfordert. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit ihren Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 die Kontaktdaten für Dringlichkeitsanfragen mit. Der Kommission leitet diese Angaben an die Mitgliedstaaten weiter. | ||||||||||||||||||
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6a. Werden analytische Informationen übermittelt, die im Rahmen dieser Richtlinie aus PNR-Daten gewonnen wurden, sind die in Absatz 1 vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten. | ||||||||||||||||||
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1a Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63). | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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Artikel 7a | ||||||||||||||||||
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Bedingungen für den Zugang von Europol zu PNR-Daten | ||||||||||||||||||
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1. Europol kann von Fall zu Fall eine gebührend begründete Anfrage an die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedsstaates zwecks Übermittlung spezifischer PNR-Daten oder der Ergebnisse der Verarbeitung spezifischer PNR-Daten auf elektronischem Wege richten, wenn dies für die Unterstützung und Verstärkung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Aufklärung einer spezifischen terroristischen oder schweren grenzüberschreitenden Straftat unbedingt notwendig ist und die Straftat gemäß dem Beschluss 2009/371/JI des Rates in die Zuständigkeit von Europol fällt. In der begründeten Anfrage sind hinreichende Gründe dafür anzugeben, dass Europol davon ausgeht, dass die Übermittlung der PNR-Daten oder der Ergebnisse ihrer Verarbeitung erheblich zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Straftat beitragen wird. | ||||||||||||||||||
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2. Nach Eingang einer Anfrage von Europol wird von einem Gericht oder einem unabhängigen Verwaltungsorgan des Mitgliedstaats zeitnah geprüft, ob alle Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die PNR-Zentralstelle stellt die angefragten Daten Europol so rasch wie möglich zur Verfügung, sofern diese Bedingungen erfüllt sind. | ||||||||||||||||||
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3. Europol benachrichtigt den gemäß Artikel 28 des Beschlusses 2009/371/JI ernannten Datenschutzbeauftragten über jeden Informationstausch gemäß diesem Artikel. | ||||||||||||||||||
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4. Der Informationsaustausch gemäß diesem Artikel erfolgt über SIENA und in Einklang mit dem Beschluss 2009/371/JI. Für die Anfrage und den Informationsaustausch ist die Sprache zu verwenden, die für SIENA Anwendung findet. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 8 |
Artikel 8 | ||||||||||||||||||
Weitergabe von Daten an Drittländer |
Weitergabe von Daten an Drittländer | ||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten dürfen PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten nur im konkreten Einzelfall und nur unter den nachstehenden Bedingungen an einen Drittstaat weitergeben: |
1. Die Mitgliedstaaten dürfen PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten nur im konkreten Einzelfall auf eine begründete und hinreichend belegte Anfrage hin an einen Drittstaat weitergeben, wenn die Weitergabe für die Verhütung, Aufklärung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten, die Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die innere Sicherheit oder die Strafvollstreckung notwendig ist und die empfangende zuständige Behörde in dem Drittstaat für die Verhütung, Aufklärung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten, die Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die innere Sicherheit oder die Strafvollstreckung zuständig ist, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: | ||||||||||||||||||
(a) Die Bedingungen des Artikels 13 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI sind erfüllt. |
(a) Der Drittstaat gewährleistet ein angemessenes Schutzniveau im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für die beabsichtigte Datenverarbeitung, und alle anderen Bedingungen nach dieser Richtlinie sind erfüllt. | ||||||||||||||||||
(b) Die Übermittlung ist für die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannten Zwecke erforderlich und |
(b) Der Mitgliedstaat, von dem die Daten eingegangen sind, hat der Weitergabe im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht zugestimmt. | ||||||||||||||||||
(c) der Drittstaat erklärt sich bereit, die Daten ausschließlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecken und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitgliedstaats an einen anderen Drittstaat weiterzugeben. |
Unter außergewöhnlichen Umständen ist eine Weitergabe von PNR-Daten ohne vorherige Zustimmung nach Absatz 1 nur zulässig, wenn eine solche Weitergabe zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die innere Sicherheit eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaats oder zum Schutz wesentlicher Interessen eines Mitgliedstaates unerlässlich ist und die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Behörde wird unverzüglich unterrichtet. Die Weitergabe wird ordnungsgemäß aufgezeichnet und einer Ex Post-Überprüfung unterzogen. | ||||||||||||||||||
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Abweichend von Unterabsatz 1 ist die systematische Weitergabe von Daten nach Abschluss eines internationalen Übereinkommens zwischen einem Drittstaat und der Union zulässig. | ||||||||||||||||||
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2. Die Mitgliedstaaten geben PNR-Daten nur im Einklang mit dieser Richtlinie und nach Vergewisserung, dass die von den Empfängern beabsichtigte Verwendung der Daten mit den Bedingungen und Sicherheitsvorkehrungen der Richtlinie in Einklang steht, an zuständige Behörden von Drittländern weiter. | ||||||||||||||||||
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3. Die Übermittlung von Informationen in andere Drittländer ist unzulässig. | ||||||||||||||||||
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4. Werden PNR-Daten eines Bürgers eines anderen Mitgliedstaats oder einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person weitergegeben, sind die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zum frühestmöglichen Zeitpunkt davon zu unterrichten. | ||||||||||||||||||
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5. Der Datenschutzbeauftragte wird über jede Weitergabe von PNR-Daten durch einen Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel unterrichtet. Die nationale Kontrollstelle wird vom Datenschutzbeauftragten regelmäßig über die Weitergabe von Daten gemäß diesem Artikel unterrichtet. | ||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 9 |
Artikel 9 | ||||||||||||||||||
Speicherfrist |
Speicherfrist | ||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten für einen Zeitraum von 30 Tagen ab ihrer Übermittlung in der Datenbank der PNR-Zentralstelle des ersten Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der internationale Flug angekommen beziehungsweise von dem er abgegangen ist, vorgehalten werden. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelten PNR-Daten für einen Zeitraum von 30 Tagen ab ihrer Übermittlung in der Datenbank der PNR-Zentralstelle des ersten Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der internationale Flug angekommen beziehungsweise von dem er abgegangen ist, vorgehalten werden. | ||||||||||||||||||
2. Nach Ablauf der 30tägigen Frist ab Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstelle gemäß Absatz 1 werden die PNR-Daten bei der PNR-Zentralstelle für weitere fünf Jahre gespeichert. Während dieser Zeit dürfen die Datenelemente, die die Feststellung der Identität des Fluggastes ermöglichen, auf den sich die PNR-Daten beziehen, nicht sichtbar sein. Diese anonymisierten PNR-Daten dürfen nur einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern zugänglich sein, die ausdrücklich zur Auswertung von PNR-Daten und zur Erarbeitung von Prüfkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d ermächtigt sind. Der Zugriff auf die vollständigen PNR-Daten, der vom Leiter der PNR-Zentralstelle genehmigt werden muss, darf nur für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c erfolgen und nur dann, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass er für Ermittlungen zur Abwehr einer konkreten und akuten Bedrohung oder Gefahr oder für eine konkrete Ermittlung oder Strafverfolgungsmaßnahme erforderlich ist. |
2. Nach Ablauf der 30tägigen Frist ab Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstelle gemäß Absatz 1 werden die PNR-Daten bei der PNR-Zentralstelle für weitere fünf Jahre gespeichert. Während dieser Zeit dürfen die Datenelemente, die die Feststellung der Identität des Fluggastes ermöglichen, auf den sich die PNR-Daten beziehen, nicht sichtbar sein. Diese unkenntlich gemachten PNR-Daten dürfen nur einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern zugänglich sein, die ausdrücklich zur Auswertung von PNR-Daten und zur Erarbeitung von Prüfkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d ermächtigt sind. | ||||||||||||||||||
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2a. Nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b genehmigt die nationale Kontrollstelle die Re-Identifizierung unkenntlich gemachter PNR-Daten und den Zugang zu den vollständigen PNR-Daten, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass eine solche Re-Identifizierung erforderlich ist, um Ermittlungen zur Abwehr einer konkreten und akuten Bedrohung oder Gefahr im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten durchzuführen, um eine konkrete Ermittlung oder Strafverfolgungsmaßnahme im Zusammenhang mit einer schweren grenzüberschreitenden Straftat durchzuführen oder um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Dieser Zugriff auf die vollständigen Daten ist in Fällen schwerer grenzüberschreitender Kriminalität vier Jahre lang und bei terroristischen Straftaten über den gesamten Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Unkenntlichmachung der Daten gestattet. | ||||||||||||||||||
Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die folgenden Datenelemente, die die Feststellung der Identität des Fluggastes ermöglichen, auf den sich die PNR-Daten beziehen, herauszufiltern und unkenntlich zu machen: |
Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die folgenden Datenelemente, die die Feststellung der Identität des Fluggastes ermöglichen, auf den sich die PNR-Daten beziehen, herauszufiltern und unkenntlich zu machen: | ||||||||||||||||||
– Name(n), auch die Namen und die Zahl der im PNR-Datensatz verzeichneten mitreisenden Personen |
– Name(n), auch die Namen und die Zahl der im PNR-Datensatz verzeichneten mitreisenden Personen | ||||||||||||||||||
– Anschrift und Kontaktdaten |
– Anschrift und Kontaktdaten | ||||||||||||||||||
– allgemeine Hinweise, die zur Feststellung der Identität des Fluggastes beitragen könnten, zu dem die PNR-Daten erstellt wurden sowie |
– allgemeine Hinweise, die zur Feststellung der Identität des Fluggastes beitragen könnten, zu dem die PNR-Daten erstellt wurden sowie | ||||||||||||||||||
– jedwede erweiterten Fluggastdaten. |
– jedwede erweiterten Fluggastdaten. | ||||||||||||||||||
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Daten nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 gelöscht werden. Diese Verpflichtung lässt Fälle unberührt, in denen bestimmte PNR-Daten an eine zuständige Behörde übermittelt und von dieser für konkrete Ermittlungs- oder Strafverfolgungszwecke verwendet werden; in diesem Fall richtet sich die Speicherfrist nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Daten nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 dauerhaft gelöscht werden. Diese Verpflichtung lässt Fälle unberührt, in denen bestimmte PNR-Daten an eine zuständige Behörde übermittelt und von dieser für konkrete Ermittlungs- oder Strafverfolgungszwecke verwendet werden; in diesem Fall richtet sich die Speicherfrist nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten. | ||||||||||||||||||
4. Die Ergebnisse eines Datenabgleichs nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b werden von der PNR-Zentralstelle nur so lange vorgehalten, wie dies erforderlich ist, um die zuständigen Behörden über einen Treffer zu informieren. Fällt die anschließende nicht-automatisierte Überprüfung eines anfänglich positiven automatisierten Datenabgleichs negativ aus, wird dieses Ergebnis dennoch für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gespeichert, um künftige „falsche“ Treffer zu vermeiden, es sei denn, die dazugehörigen Daten wurden gemäß Absatz 3 nicht nach fünf Jahren gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind. |
4. Die Ergebnisse eines Datenabgleichs nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b werden von der PNR-Zentralstelle nur so lange vorgehalten, wie dies erforderlich ist, um die zuständigen Behörden über einen Treffer zu informieren. Fällt die anschließende durch ein Mitglied der PNR-Zentralstelle manuell durchgeführte Überprüfung eines anfänglich positiven automatisierten Datenabgleichs negativ aus, wird dieses Ergebnis dennoch für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gespeichert, um künftige „falsche“ Treffer zu vermeiden, es sei denn, die dazugehörigen Daten wurden gemäß Absatz 3 nicht nach fünf Jahren gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 10 |
Artikel 10 | ||||||||||||||||||
Sanktionen gegen Fluggesellschaften |
Sanktionen gegen Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind | ||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten stellen nach ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen einschließlich Geldbußen gegen Fluggesellschaften verhängt werden, die in Bezug auf die von ihnen bereits erhobenen PNR-Daten nicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Daten übermitteln oder hierzu nicht das vorgeschriebene Format verwenden oder auf sonstige Weise gegen die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verstoßen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen nach ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen einschließlich Geldbußen gegen Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, verhängt werden, die in Bezug auf die von ihnen bereits erhobenen PNR-Daten nicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Daten übermitteln oder hierzu nicht das vorgeschriebene Format verwenden oder diese Daten nicht gemäß den Datenschutzbestimmungen dieser Richtlinie verarbeiten oder auf sonstige Weise gegen die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verstoßen. | ||||||||||||||||||
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1a. Alle Daten, die von Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, gespeichert werden, werden in einer gesicherten Datenbank, auf einem Computersystem, das in Bezug auf seine Sicherheit akkreditiert ist und den internationalen gewerblichen Standards entweder entspricht oder diese übertrifft, gespeichert. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 11 |
Artikel 11 | ||||||||||||||||||
Schutz personenbezogener Daten |
Schutz personenbezogener Daten | ||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das innerstaatliche Recht jedem Fluggast bei jeder Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach dieser Richtlinie in Bezug auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie Schadenersatz und Rechtsbehelfe die Rechte gewährt, die in den Artikeln 17, 18, 19 und 20 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI vorgesehen sind. Diesbezüglich gelten daher die Bestimmungen der Artikel 17, 18, 19 und 20 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jedem Fluggast bei jeder Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach dieser Richtlinie in Bezug auf Schutz personenbezogener Daten, Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie Schadenersatz und Rechtsbehelfe die gleichen Rechte gewährt werden wie diejenigen, die nach innerstaatlichem und Unionsrecht sowie zur Umsetzung der Artikel 17, 18, 19 und 20 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI festgelegt sind. Diesbezüglich gelten daher diese Artikel. | ||||||||||||||||||
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 21 und 22 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI zur Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung ebenfalls auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie Anwendung finden. |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 21 und 22 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI zur Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung ebenfalls auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie Anwendung finden. | ||||||||||||||||||
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2a. Wenn sich für den Fluggast aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG weiter reichende Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer Daten als aus dieser Richtlinie ergeben, gelten diese innerstaatlichen Bestimmungen. | ||||||||||||||||||
3. Jede Verarbeitung von PNR-Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politische Einstellung, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihren Gesundheitszustand oder ihr Sexualleben erkennen lassen, ist untersagt. Bei der PNR-Zentralstelle eingehende PNR-Daten, aus denen derartige Informationen hervorgehen, werden umgehend gelöscht. |
3. Die Mitgliedstaaten untersagen, dass die Verarbeitung von PNR-Daten die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politische Einstellung, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität oder ihre Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Gewerkschaft erkennen lassen, sowie die Verarbeitung von den Gesundheitszustand oder das Sexualleben betreffenden Daten. Bei der PNR-Zentralstelle eingehende PNR-Daten, aus denen derartige Informationen hervorgehen, werden umgehend gelöscht. | ||||||||||||||||||
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3a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die PNR-Zentralstelle alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Verarbeitungssysteme und -verfahren dokumentiert. Diese Dokumentation muß zumindest folgende Unterlagen enthalten: | ||||||||||||||||||
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(a) den Namen und die Kontaktinformationen der Organisation und des Personals der PNR-Zentralstelle, die mit der Verarbeitung der PNR-Daten beauftragt sind, die verschiedenen Ebenen der Zugangsberechtigungen und das betreffende Personal; | ||||||||||||||||||
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(b) die Anfragen von zuständigen Behörden und PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten und die Empfänger der verarbeiteten PNR-Daten; | ||||||||||||||||||
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(c) jede Anfrage und jede Weitergabe von Daten an Drittstaaten, die Identifizierung dieses Drittstaats und die Rechtsgründe für die Weitergabe der Daten; | ||||||||||||||||||
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(d) die Fristen für die Speicherung und die Löschung der verschiedenen Datenkategorien. | ||||||||||||||||||
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Die PNR-Zentralstelle stellt der nationalen Kontrollstelle auf Anfrage alle verfügbaren Dokumentationen zur Verfügung. | ||||||||||||||||||
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3b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Zentralstelle mindestens über folgende Verarbeitungsvorgänge Buch führt: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Weitergabe, Kombination oder Löschung. Den Aufzeichnungen über Abfragen und Weiterleitungen müssen der Zweck, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person zu entnehmen sein, die die PNR-Daten abgefragt oder weitergeleitet hat, sowie die Identität und die Empfänger dieser Daten. Die Aufzeichnungen werden ausschließlich zu Zwecken der Überprüfung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Datenintegrität und der Datensicherheit oder zu Prüfzwecken verwendet. Die PNR-Zentralstelle stellt der nationalen Kontrollstelle auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung. | ||||||||||||||||||
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Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen, die Zugang zur PNR-Daten haben und diese auswerten, sowie die Personen, die Datenprotokolle bearbeiten, müssen über die entsprechende Sicherheitsermächtigung und Sicherheitsschulung verfügen. Sie verfügen über ein Profil, durch das die Aufzeichnungen, zu denen ihnen der Zugang erlaubt ist, nach Maßgabe der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Funktion und ihres Rechtsanspruchs festgelegt und beschränkt werden. | ||||||||||||||||||
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Die Aufzeichnungen sind vierJahre lang aufzubewahren. Wenn aber die dazugehörigen Daten am Ende dieses Vierjahreszeitraums nicht gemäß Artikel 9 Absatz 3 gelöscht wurden, werden die Aufzeichnungen aufbewahrt, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind. | ||||||||||||||||||
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3c. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die PNR-Zentralstelle technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren umsetzt, die geeignet sind, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden PNR-Daten angemessen ist. | ||||||||||||||||||
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3d. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die PNR-Zentralstelle die betroffene Person und den nationalen Datenschutzbeauftragten unverzüglich von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre der betroffenen Person durch diese Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt wird. | ||||||||||||||||||
4. Jede Verarbeitung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften, jede Übermittlung von PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen sowie jede Anfrage einer zuständigen Behörde oder PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats, auch diejenigen, die abschlägig beschieden wurden, werden von der PNR-Zentralstelle und den zuständigen Behörden zur Selbstkontrolle und zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung sowie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor allem durch die nationalen Kontrollstellen protokolliert oder dokumentiert. Die Protokolle werden fünf Jahre lang gespeichert, es sei denn, die dazugehörigen Daten werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 nicht nach Ablauf der fünf Jahre gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind. |
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5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fluggesellschaften, deren Verkaufsbüros und sonstige Flugscheinverkaufsstellen die Fluggäste auf internationalen Flügen bei der Flugbuchung und dem Kauf eines Flugscheins auf klare und verständliche Weise über die Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstelle, den Zweck der Verarbeitung, die Dauer der Datenspeicherung, die mögliche Verwendung der Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, die Möglichkeit des Austauschs und der Weitergabe solcher Daten und die ihnen zustehenden Datenschutzrechte, vor allem das Recht auf Beschwerde bei einer nationalen Kontrollstelle ihrer Wahl, unterrichten. Sie verbreiten diese Informationen auch in der Öffentlichkeit. |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, die Fluggäste auf internationalen Flügen bei der Flugbuchung und dem Kauf eines Flugscheins auf klare und verständliche Weise über die Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstelle, den Zweck der Verarbeitung, die Dauer der Datenspeicherung, die mögliche Verwendung der Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität, die Möglichkeit des Austauschs und der Weitergabe solcher Daten und die ihnen zustehenden Datenschutzrechte, wie das Recht auf Einsicht, Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten sowie das Recht auf Beschwerde bei einer nationalen Kontrollstelle ihrer Wahl, unterrichten. | ||||||||||||||||||
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5a. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass ihre PNR-Zentralstelle der betroffenen Person Informationen über die Rechte nach Absatz 5 und darüber erteilt, wie diese Rechte ausgeübt werden können. | ||||||||||||||||||
6. Jedwede Übermittlung von PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen und zuständigen Behörden an private Nutzer in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ist untersagt. |
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7. Unbeschadet des Artikels 10 ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie vollständig umzusetzen, und sehen insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vor, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu verhängen sind. |
7. Unbeschadet des Artikels 10 ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um alle Bestimmungen dieser Richtlinie vollständig umzusetzen, und sehen insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vor, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu verhängen sind. Die nationalen Kontrollstellen ergreifen Disziplinarmaßnahmen gegen Personen, die für einen absichtlichen Verstoß gegen das Recht auf Privatsphäre verantwortlich sind. Gegebenenfalls kann der Zugang zum System gesperrt werden oder können förmliche Verweise erteilt und Personen vorübergehend oder endgültig vom Dienst suspendiert oder degradiert werden. | ||||||||||||||||||
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7a. Jedwede Übermittlung von PNR-Daten durch die zuständigen Behörden oder PNR-Zentralstellen an private Nutzer in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ist untersagt. Jedes Fehlverhalten wird unter Strafe gestellt. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 12 |
Artikel 12 | ||||||||||||||||||
Nationale Kontrollstelle |
Nationale Kontrollstelle | ||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die aufgrund von Artikel 25 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI eingerichtete Kontrollstelle auch die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen in ihrem Zuständigkeitsgebiet überwacht und diesbezüglich eine Beratungsfunktion ausübt. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 25 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI finden ebenfalls Anwendung. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die aufgrund von Artikel 25 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI eingerichtete Kontrollstelle die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen in ihrem Zuständigkeitsgebiet überwacht und diesbezüglich eine Beratungsfunktion ausübt. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 25 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI finden ebenfalls Anwendung. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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Artikel 12a | ||||||||||||||||||
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Aufgaben und Befugnisse der nationalen Kontrollstelle | ||||||||||||||||||
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1. Die nationale Kontrollstelle jedes Mitgliedstaats überwacht die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen und trägt zu ihrer kohärenten Anwendung in der gesamten Union bei, um die Grundrechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen. Aufgaben jeder nationalen Kontrollstelle sind | ||||||||||||||||||
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(a) die Befassung mit Beschwerden betroffener Personen, die Untersuchung der Angelegenheit und Unterrichtung der betroffenen Personen über den Fortgang und das Ergebnis der Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, vor allem, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen nationalen Kontrollstelle notwendig ist, wobei die Staatsangehörigkeit, das Herkunftsland oder der Wohnort des Beschwerdeführers unerheblich sind; | ||||||||||||||||||
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(b) die Wahrnehmung wirksamer Aufsichts-, Ermittlungs-, Interventions- und Prüfungsvollmachten und die Ausübung der Befugnis, bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gegebenenfalls eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten oder Disziplinarmaßnahmen verhängen zu lassen; | ||||||||||||||||||
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(c) die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Durchführung von Ermittlungen, Inspektionen und Prüfungen gemäß innerstaatlichem Recht entweder aus eigener Initiative oder aufgrund einer Beschwerde und die Unterrichtung der betroffenen Person, wenn die betroffene Person eine Beschwerde eingereicht hat, über das Ergebnis der Ermittlungen innerhalb einer angemessenen Frist; | ||||||||||||||||||
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(d) die Überwachung relevanter Entwicklungen, insoweit als sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie. | ||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten sehen einen Rechtsbehelf für Personen vor, die der Ansicht sind, ihnen sei der Einstieg in ein Verkehrsflugzeug erst verspätet gestattet oder verwehrt worden, weil sie fälschlicherweise als Bedrohung identifiziert wurden. | ||||||||||||||||||
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2. Jede nationale Kontrollstelle berät auf Antrag eine betroffene Person bei der Wahrnehmung der Rechte, die ihr aufgrund der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zustehen, und arbeitet zu diesem Zweck gegebenenfalls mit den nationalen Kontrollstellen anderer Mitgliedstaaten zusammen. | ||||||||||||||||||
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3. Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beschwerden stellt die nationale Kontrollstelle ein Beschwerdeformular zur Verfügung, das elektronisch oder auf anderem Wege ausgefüllt werden kann. | ||||||||||||||||||
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4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Leistungen ihrer nationalen Kontrollstelle für die betroffene Person kostenlos sind. Bei offensichtlich unverhältnismäßigen Anträgen, insbesondere bei wiederholt gestellten Anträgen, kann die nationale Kontrollstelle allerdings eine angemessene Gebühr erheben. | ||||||||||||||||||
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5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Kontrollstelle über angemessene personelle, technische und finanzielle Mittel, Räumlichkeiten und die Infrastruktur verfügt, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse notwendig sind. | ||||||||||||||||||
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6. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Kontrollstelle über eigenes Personal verfügt, das vom Leiter der nationalen Kontrollstelle ernannt wird und seiner Leitung untersteht. | ||||||||||||||||||
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7. Die nationale Kontrollstelle fordert bei der Erfüllung ihrer Pflichten von keiner Stelle Anweisungen an oder nimmt sie entgegen und wahrt völlige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 13 |
Artikel 13 | ||||||||||||||||||
Gemeinsame Protokolle und unterstützte Datenformate |
Gemeinsame Protokolle und unterstützte Datenformate | ||||||||||||||||||
1. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Annahme der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 erfolgen alle von den Fluggesellschaften für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen auf elektronischem Wege beziehungsweise bei technischen Störungen auf jede sonstige geeignete Weise. |
1. Alle von den Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen erfolgen mittels elektronischer Hilfsmittel, die hinsichtlich der für die vorzunehmende Verarbeitung zu treffenden technischen Sicherheitsmaßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen ausreichende Gewähr bieten. Bei technischen Störungen sollen die PNR-Daten auf jede sonstige geeignete Weise unter Einhaltung der gleichen Sicherheitsstufe und in vollständigem Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union übermittelt werden. | ||||||||||||||||||
2. Nach Ablauf der Einjahresfrist nach Annahme der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate erfolgen sämtliche von den Fluggesellschaften für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen in elektronischer Form unter Verwendung sicherer Übermittlungsmethoden in Form zugelassener gemeinsamer Protokolle, die die Datensicherheit während der Übermittlung gewährleisten, sowie unter Verwendung eines unterstützten Datenformats, das die Lesbarkeit der Daten für alle Beteiligten garantiert. Alle Fluggesellschaften sind gehalten, das gemeinsame Protokoll und das Datenformat, das sie für ihre Übermittlungen an die PNR-Zentralstelle zu verwenden gedenken, auszuwählen und beides der PNR-Zentralstelle mitzuteilen. |
2. Nach Ablauf der Einjahresfrist nach Annahme der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate erfolgen sämtliche von den Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen in elektronischer Form unter Verwendung sicherer Übermittlungsmethoden in Form zugelassener gemeinsamer Protokolle, die die Datensicherheit während der Übermittlung gewährleisten, sowie unter Verwendung eines unterstützten Datenformats, das die Lesbarkeit der Daten für alle Beteiligten garantiert. Alle Fluggesellschaften sind gehalten, das gemeinsame Protokoll und das Datenformat, das sie für ihre Übermittlungen an die PNR-Zentralstelle zu verwenden gedenken, auszuwählen und beides der PNR-Zentralstelle mitzuteilen. | ||||||||||||||||||
3. Die Liste der zugelassenen gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate wird von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erstellt und im Bedarfsfall angepasst. |
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 in Bezug auf die Erstellung und erforderlichenfalls Anpassung einer Liste der zugelassenen gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate delegierte Rechtsakte zu erlassen. | ||||||||||||||||||
4. Solange die zugelassenen gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht vorliegen, bleibt Absatz 1 anwendbar. |
4. Solange die zugelassenen gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht vorliegen, bleibt Absatz 1 anwendbar. | ||||||||||||||||||
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen technischen Maßnahmen ergriffen werden, damit die gemeinsamen Protokolle und Datenformate innerhalb eines Jahres nach ihrer Annahme angewendet werden können. |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen technischen Maßnahmen ergriffen werden, damit die gemeinsamen Protokolle und Datenformate innerhalb eines Jahres nach ihrer Annahme angewendet werden können. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 14 |
Artikel 14 | ||||||||||||||||||
Ausschussverfahren |
Delegierte Rechtsakte | ||||||||||||||||||
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt („der Ausschuss“). Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/2011 vom 16. Februar 2011. |
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. | ||||||||||||||||||
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. …/2011 vom 16. Februar 2011. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von [X] Jahren ab dem …* [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von [X] Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. | ||||||||||||||||||
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2a. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. | ||||||||||||||||||
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2b. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. | ||||||||||||||||||
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2c. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 16 |
entfällt | ||||||||||||||||||
Übergangsbestimmungen |
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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Frist, d.h. bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, die PNR-Daten von mindestens 30 % aller Flüge gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zwei Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 die PNR-Daten von mindestens 60 % aller Flüge gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vier Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 die PNR-Daten aller Flüge gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden. |
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 17 |
Artikel 17 | ||||||||||||||||||
Überprüfung |
Überprüfung | ||||||||||||||||||
Anhand von Informationen der Mitgliedstaaten überprüft die Kommission: |
Anhand von Informationen der Mitgliedstaaten nimmt die Kommission bis zum ...* [vier Jahre nach der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Umsetzungsfrist] eine Überprüfung der Funktionsweise dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwei Jahren nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Bericht vor. Die Überprüfung erstreckt sich auf alle Aspekte dieser Richtlinie. | ||||||||||||||||||
(a) die Praktikabilität und Notwendigkeit einer Einbeziehung von Flügen innerhalb der EU in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die PNR-Daten für Flüge innerhalb der EU erheben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwei Jahren nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Bericht vor; |
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(b) die Funktionsweise dieser Richtlinie; hierzu legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen vier Jahren nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Bericht vor. Die Überprüfung erstreckt sich auf alle Aspekte dieser Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, der Speicherfristen sowie der Qualität der vorgenommenen Prüfungen. Der Bericht enthält auch die nach Maßgabe von Artikel 18 erhobenen statistischen Daten. |
Bei der Vornahme ihrer Überprüfung berücksichtigt Kommission besonders die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung von PNR-Daten für jeden der angegebenen Zwecke, die Speicherfristen, die Qualität der vorgenommenen Prüfungen sowie die Wirksamkeit der Weitergabe von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und die Qualität der Überprüfung, einschließlich hinsichtlich der nach Maßgabe von Artikel 18 erhobenen statistischen Daten. Der Bericht enthält auch die nach Maßgabe von Artikel 18 erhobenen statistischen Daten. | ||||||||||||||||||
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Nach Anhörung der relevanten Stellen der Union legt die Kommission bis zum ...* [zwei Jahre nach der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten Bewertungsbericht vor. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 18 |
Artikel 18 | ||||||||||||||||||
Statistische Daten |
Statistische Daten | ||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Statistik zu den PNR-Daten, die an die PNR-Zentralstellen übermittelt wurden. Ihr sollten pro Fluggesellschaft und Flugziel zumindest die Zahl der gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelten Personen, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer Kriminalität beteiligt sein könnten, sowie die Zahl der sich daran anschließenden Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen auf die PNR-Daten zurückgegriffen wurde, entnommen werden können. |
1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Statistik zu den PNR-Daten, die an die PNR-Zentralstellen übermittelt wurden. Ihr sollten pro Fluggesellschaft und Flugziel zumindest die Zahl der gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelten Personen, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten, die Zahl der sich daran anschließenden Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen auf die PNR-Daten zurückgegriffen wurde, einschließlich der Zahl von Ermittlungsverfahren und Verurteilungen, die auf die Erhebung von PNR-Daten in jedem Mitgliedstaat zurückgehen. | ||||||||||||||||||
2. Die Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Sie wird der Kommission einmal jährlich übermittelt. |
2. Die Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Sie wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle zwei Jahre übermittelt. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 19 |
Artikel 19 | ||||||||||||||||||
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten |
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten | ||||||||||||||||||
1. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die bei Annahme dieser Richtlinie untereinander geltenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen über den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden auch weiterhin anzuwenden, soweit diese mit dieser Richtlinie vereinbar sind. |
1. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die bei Annahme dieser Richtlinie untereinander geltenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen über den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden auch weiterhin anzuwenden, soweit diese mit dieser Richtlinie vereinbar sind. | ||||||||||||||||||
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1a. Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI. | ||||||||||||||||||
2. Die Richtlinie gilt unbeschadet etwaiger Verpflichtungen der Union aufgrund bilateraler und/oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten. |
2. Die Richtlinie gilt unbeschadet etwaiger Verpflichtungen der Union aufgrund bilateraler und/oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten. |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Der Charakter krimineller und terroristischer Handlungen hat sich in den letzten Jahren beständig weiterentwickelt. Sie wurden waghalsiger, ausgeklügelter und zunehmend transnational. Es gibt angesichts der erheblichen Kosten der Kriminalität Anhaltspunkte dafür, dass die Bürger ein stärkeres Tätigwerden auf EU-Ebene wünschen, um organisierte Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen[1].
Dementsprechend wurde die Kommission im Stockholmer Programm aufgefordert, einen Vorschlag zur Verwendung von PNR-Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von Terrorismus und schwerer Kriminalität vorzulegen. Am 6. November 2007 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken an. Der Vorschlag wurde in Arbeitsgruppen des Rates erörtert, und über die meisten Bestimmungen des Texts konnte Einvernehmen erzielt werden. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde der Vorschlag der Kommission, dessen Annahme durch den Rat zu diesem Zeitpunkt noch ausstand, jedoch hinfällig.
PNR-Daten sind Angaben, die die Fluggäste bei der Buchung machen und die von den Fluggesellschaften gespeichert werden. Fluggesellschaften verwenden diese Daten vorrangig für operative Zwecke (sie enthalten Angaben in 19 Feldern wie Reisedaten, Reiseroute, Flugscheininformationen, Kontaktangaben, Angaben zum Reisebüro, Zahlungsart, Sitznummer und Angaben zum Gepäck). Diese Daten sind aber auch von kommerziellem und statistischem Wert für die Fluggesellschaften.
PNR-Daten können auch von Strafverfolgungsbehörden verwendet werden, und in der vorgeschlagenen Richtlinie werden die harmonisierten Regelungen für diese Maßnahmen festgelegt. PNR-Daten können, wenn sie sorgfältig analysiert werden, ein wirksames Mittel für die Feststellung und Verfolgung kriminalistischer und terroristischer Handlungen sein. Darüber hinaus können sie reaktiv, in Echtzeit oder proaktiv genutzt werden, um Straftäter abzuhören, sie zu überwachen, gegen sie zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen. Derzeit hat von den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur das Vereinigte Königreich ein voll funktionsfähiges PNR-System2, während fünf andere (Frankreich, Dänemark, Schweden, Belgien und die Niederlande) diese Daten in begrenztem Umfang nutzen oder ihre Verwendung testen.
PNR-Daten sollten nicht mit den erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information – API) verwechselt werden. Bei diesen API-Daten handelt es sich um biografische Angaben aus dem maschinenlesbaren Teil des Reisepasses. Deren Anwendungsbereich ist begrenzter und in der API-Richtlinie geregelt[2].
II. Vorschlag der Kommission
Der Vorschlag der Kommission (nachfolgend „Text“) trägt den Empfehlungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom November 2008[3] Rechnung und spiegelt den Stand der Beratungen der Arbeitsgruppen des Rates von 2009 wider. Berücksichtigung fanden auch die Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Artikel-29-Datenschutzgruppe und der Agentur für Grundrechte. Sowohl eine umfassende Folgenabschätzung als auch ein Anhörungsverfahren wurden durchgeführt.
Grundsätzlich werden im Text zwei Ziele verfolgt: i) Harmonisierung der Verpflichtungen der Fluggesellschaften, die Flüge zwischen einem Drittland und mindestens einem Mitgliedstaat durchführen, bei der Übermittlung von PNR-Daten an die Strafverfolgungsbehörden und ii) Festlegung der Zwecke, für die die Strafverfolgungsbehörden diese Angaben nutzen können, nämlich zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität. Der Text ist mit den Datenschutzbestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI (oder jedem anderen zukünftigen Rahmenbeschluss in diesem Bereich) vereinbar. Das vorgeschlagene System ist obligatorisch und räumt jedem Mitgliedstaat zwei Jahre ein, um ein funktionierendes System einzurichten. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Interesse der Kostenteilung gemeinsame Systeme betreiben.
Abgesehen von der oben erwähnten Zweckbegrenzung gibt es verschiedene Bereiche, auf die Parlamentarier traditionell ihr Augenmerk gerichtet haben.
I. Speicherung der Daten
Der Text führt einen zweistufigen Ansatz für die Speicherung von PNR-Daten durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein, nämlich eine Frist von 30 Tagen, auf die eine Fünf-Jahres-Frist folgt, während der die Daten unkenntlich gemacht sind.
II. Zentralisiertes oder dezentralisiertes System
In dem Text werden Regeln für ein dezentralisiertes System eingeführt. Die Argumente dafür beruhen in erster Linie auf den Kosten, aber auch darauf, dass ein zentralisiertes System mit einem einzigen Ort eher gefährdet ist.
III. Einbeziehung von Flügen innerhalb der EU
Flüge innerhalb der EU sind nicht in den Anwendungsbereich des Textes einbezogen.
IV. Gezielte oder 100 % ige Erfassung
Die Kommission schlägt vor, dass nach und nach alle internationalen Flüge erfasst werden.
V. Definition terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität
Nach dem Text sind „terroristische Straftaten“ Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates, und unter „schwere Kriminalität“ fallen die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren geahndet werden können, wobei den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt wird.
III. Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter stimmt dem Ansatz der Kommission in Bezug auf die Übermittlung und Nutzung von PNR-Daten größtenteils zu. Die Kommission und die Strafverfolgungsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten legten den Mitgliedern Nachweise für die Wirksamkeit eines solchen Instruments vor. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Notwendigkeit, die Verhältnismäßigkeit und der zusätzliche Nutzen einer solchen Maßnahme deutlich gemacht wurden, da durch diese Maßnahme die Freizügigkeit nicht behindert wird. Auch das Recht der Bürger auf Einreise sollte nicht beeinträchtigt werden; gleichzeitig sollte ein Beitrag zur Sicherheit der Bürger geleistet werden. Da im Vorschlag der Kommission die Empfehlungen des Europäischen Parlaments vom November 2008 berücksichtigt und die Mindeststandards festgelegt werden, die bereits für andere PNR-Abkommen vom LIBE-Ausschuss gebilligt wurden, bietet der Text eine gute Grundlage für die Debatte im Parlament.
I. Speicherung der Daten
Der Berichterstatter ist nicht der Ansicht, dass Änderungen am Text vorgenommen werden müssen, fügt dem Entwurf eines Berichts aber eine Begriffsbestimmung der „Unkenntlichmachung von Daten“ hinzu, die die genaue Bedeutung dieser Vorschrift präzisiert. Außerdem wird eine Abstufung für den Zeitraum, in dem auf die Daten zugegriffen werden kann (fünf Jahre bei Terrorismus und vier Jahre bei schwerer grenzüberschreitender Kriminalität), eingeführt, wobei mit Blick auf die verbundenen Rechtssachen des EuGH C-293/12 und C-594/12 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt Rechnung getragen wird.
II. Zentralisiertes oder dezentralisiertes System
In dem Entwurf eines Berichts werden Regeln für ein dezentralisiertes System eingeführt.
III. Einbeziehung von Flügen innerhalb der EU
Der Berichterstatter ist überzeugt, dass die Einbeziehung von Flügen innerhalb der EU erheblichen zusätzlichen Nutzen für jedes PNR-System der EU bringen würde. Auch wenn hierdurch zusätzliche Beschaffungskosten verursacht würden, wären die Vorteile – ein einheitliches Konzept und ein deutlich höheres Maß an Sicherheit – nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs des Systems hat der Berichterstatter auch die vorgegebene Frist für die Umsetzung von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert.
IV. Gezielte oder 100 % ige Erfassung
Der Berichterstatter unterstützt angesichts der damit verbundenen vermehrten Wirksamkeit und Sicherheit die Erfassung aller Flüge. Es gibt auch Hinweise darauf, dass Straftäter in einem gezielten System bestimmte Flüge nicht nutzen könnten.
V. Begriffsbestimmung terroristischer Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität
In dem Entwurf eines Berichts wurden die Begriffsbestimmungen terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität nicht geändert. Es erfolgt jedoch eine Einschränkung auf lediglich „schwere grenzüberschreitende Kriminalität“, wobei einzelne Straftaten aus der im Rahmenbeschluss 2002/584/JI aufgeführten Liste genannt werden.
Der Berichterstatter hat außerdem Regelungen eingefügt, mit denen die Frage der Kosten und der Rechtsbehelfe präzisiert und darüber hinaus die Rechtssicherheit gestärkt wird, indem im Text deutlicher auf andere Rechtsvorschriften, die in diesem Bereich bereits in Kraft sind, Bezug genommen wird.
- [1] Standard-Eurobarometer 71, S. 149 des Anhangs.
- [2] Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24).
- [3] Angenommene Texte, P6_TA(2008)0561.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (6.5.2015)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
(COM(2011)0032 – C7‑0039/2011 – 2011/0023(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Arnaud Danjean
KURZE BEGRÜNDUNG
Fluggastdatensätze (PNR-Daten) sind Angaben von Fluggästen, die von Fluggesellschaften zu geschäftlichen Zwecken erfasst werden. Sie enthalten Informationen unterschiedlicher Art, von Reisedaten und Reiserouten bis hin zu Informationen über Zahlungsart und Kontaktdaten.
Fluggastdatensätze sind von beträchtlichem Nutzen für Strafverfolgungsbehörden. Sie können reaktiv, d. h. für Ermittlungs- oder Strafverfolgungszwecke, in Echtzeit (vor der Ankunft bzw. der Abreise), um eine Straftat zu verhindern oder Personen festzunehmen, bevor eine Straftat begangen wird, oder proaktiv, zur Entwicklung von Prüfkriterien, die für eine Überprüfung der Fluggäste vor ihrer Ankunft oder Abreise herangezogen werden können, verwendet werden.
Während zahlreiche Mitgliedstaaten bereits ihre eigenen Mechanismen für den Umgang mit Fluggastdatensätzen entwickeln, würde mit der Richtlinie die Verwendung dieser PNR-Daten auf EU-Ebene geregelt und versucht, die Politik der Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Diese Harmonisierung ist wichtig, um zu verhindern, dass jeder Mitgliedstaat Fluggesellschaften verschiedene Pflichten auferlegt und so die bürokratischen und finanziellen Belastungen durch Vorschriften zu Fluggastdatensätzen erheblich zunehmen. Sie würde auch dafür sorgen, dass die gesamte EU von einem Mechanismus für den Umgang mit Fluggastdatensätzen umfassend abgedeckt wird.
Die Einführung eines EU-weiten Mechanismus für den Umgang mit Fluggastdatensätzen ist wesentlich für die Möglichkeiten der EU, auf die Herausforderungen, denen sie aktuell gegenübersteht, zu reagieren. Über die Bekämpfung organisierter Kriminalität und inneren Terrorismus hinaus ist die Richtlinie über Fluggastdatensätze ein wichtiger Beitrag zur Bewahrung der internationalen Sicherheit. Terrorismus ist zu einer globalen Gefahr geworden und muss als solche bekämpft werden. Der Luftverkehr spielt eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung von terroristischen Netzwerken und der Abreise und Wiederkehr von sogenannten „ausländischen Kämpfern“. Sowohl für die Bewahrung der inneren Sicherheit als auch für das Erreichen der Ziele der EU-Außenpolitik ist der ordnungsgemäße Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu Fluggastdatensätzen zu gewährleisten.
Es ist auch notwendig, dafür zu sorgen, dass Fluggastdatensätze von Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, wie etwa Reisebüros oder Reiseveranstalter, die Charterflüge benutzen, auch in diesem EU-Mechanismus für den Umgang mit Fluggastdatensätzen erfasst werden, um jegliche verwertbare Schlupflöcher zu vermeiden. Da die ausführenden Fluggesellschaften häufig keinen Zugang zu den Buchungsdaten der Charterflüge haben, ist es sehr wichtig, Reisebüros oder Reiseveranstalter zu verpflichten, die entsprechenden Informationen bereitzustellen.
Dieser Zugang muss notwendigerweise mit dem Recht der Unionsbürger auf Schutz der Privatsphäre ins Gleichgewicht gebracht werden, und es muss sichergestellt werden, dass die Richtlinie über Fluggastdatensätze mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung im Einklang steht. Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass die Richtlinie, wenn diese Fragen geklärt werden, ein wichtiger Beitrag zur nationalen und internationalen Sicherheit sein wird.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(3a) In seiner Resolution 2178 (2014) äußert der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen seine tiefe Besorgnis über die akute und wachsende Bedrohung durch ausländische terroristische Kämpfer, bei denen es sich um Personen handelt, die in ein anderes Land als ihren Wohnsitz- bzw. Herkunftsstaat reisen, um terroristische Anschläge zu verüben oder zu planen, vorzubereiten oder an ihnen teilzunehmen, künftige Terroristen auszubilden oder sich selbst dazu ausbilden zu lassen, und seine feste Entschlossenheit, diese Probleme anzugehen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erkennt an, wie wichtig es ist, dieser Bedrohung durch ausländische terroristische Kämpfer entgegenzutreten, und legt den Mitgliedstaaten nahe, evidenzbasierte Risikobewertungen und Überprüfungen, einschließlich Erfassung und Auswertung von Reisedaten in Bezug auf die Reisenden durchzuführen, ohne auf Profilerstellungen zurückzugreifen, die auf Stereotypen basieren, welche auf diskriminierenden Gründen aufbauen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) PNR-Daten sind notwendig, um terroristische und schwere Straftaten wirksam zu verhüten, aufzudecken, aufzuklären und strafrechtlich zu verfolgen, und leisten damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit. |
(5) PNR-Daten sind notwendig, um terroristische und schwere Straftaten wirksam zu verhüten, aufzudecken, aufzuklären und strafrechtlich zu verfolgen, und leisten damit einen Beitrag zur inneren und internationalen Sicherheit. | ||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) PNR-Daten sind notwendig, um terroristische und schwere Straftaten wirksam zu verhüten, aufzudecken, aufzuklären und strafrechtlich zu verfolgen, und leisten damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit. |
(5) PNR-Daten können ein nützliches Werkzeug sein, um terroristische und schwere Straftaten wirksam zu verhüten, aufzudecken, aufzuklären und strafrechtlich zu verfolgen, und leisten damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit. | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) PNR-Daten helfen den Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von schwerer Kriminalität einschließlich Terrorakten, indem die Daten mit verschiedenen Datenbanken, in denen gesuchte Personen und Gegenstände verzeichnet sind, abgeglichen werden, um Beweismaterial zusammenzutragen und gegebenenfalls Komplizen von Straftätern aufzuspüren und kriminelle Netze auszuheben. |
(6) PNR-Daten können die Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von schwerer Kriminalität einschließlich Terrorakten unterstützen, indem die Daten mit verschiedenen Datenbanken, in denen gesuchte Personen und Gegenstände verzeichnet sind, abgeglichen werden, um Beweismaterial zusammenzutragen und gegebenenfalls Komplizen von Straftätern aufzuspüren und kriminelle Netze auszuheben. | ||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(7) Mit Hilfe von PNR-Daten können Strafverfolgungsbehörden Personen ermitteln, die ihnen bislang nicht „bekannt“ waren, d. h. Personen, die bis dahin nicht im Verdacht standen, an einer schweren oder terroristischen Straftat beteiligt zu sein, bei denen eine Datenauswertung aber Anhaltspunkte dafür liefert, dass sie an einer solchen Straftat beteiligt sein könnten, und die daher von den zuständigen Behörden genauer überprüft werden sollten. Durch die Verwendung von PNR-Daten können Strafverfolgungsbehörden die Bedrohung durch schwere Kriminalität und Terrorismus anders angehen, als dies durch Verarbeitung anderer Kategorien personenbezogener Daten möglich wäre. Damit die Verarbeitung von Daten von unschuldigen beziehungsweise unverdächtigen Personen jedoch auf ein Minimum beschränkt bleibt, sollten diejenigen Aspekte der Verwendung von PNR-Daten, die die Herausarbeitung und praktischen Anwendung von Prüfkriterien betreffen, weiter eingeschränkt werden, nämlich auf Fälle von schwerer Kriminalität, die länderübergreifenden Charakter haben, d. h. die naturgemäß mit Reisen einhergehen, und mithin auf die entsprechenden Daten. |
(7) Mit Hilfe von PNR-Daten können Strafverfolgungsbehörden Personen ermitteln, die ihnen bislang nicht „bekannt“ waren, d. h. Personen, die bis dahin nicht im Verdacht standen, an einer schweren oder terroristischen Straftat beteiligt zu sein, bei denen eine Datenauswertung aber Anhaltspunkte dafür liefert, dass sie an einer solchen Straftat beteiligt sein könnten, und die daher von den zuständigen Behörden genauer überprüft werden sollten, einschließlich Personen, die reisen könnten, um terroristische Anschläge zu verüben oder zu planen, vorzubereiten oder an ihnen teilzunehmen, künftige Terroristen auszubilden oder sich selbst dazu ausbilden zu lassen. Durch die Verwendung von PNR-Daten können Strafverfolgungsbehörden die Bedrohung durch schwere Kriminalität und Terrorismus anders angehen, als dies durch Verarbeitung anderer Kategorien personenbezogener Daten möglich wäre. Damit die Verarbeitung von Daten von unschuldigen beziehungsweise unverdächtigen Personen jedoch auf ein Minimum beschränkt bleibt, sollten diejenigen Aspekte der Verwendung von PNR-Daten, die die Herausarbeitung und praktischen Anwendung von Prüfkriterien betreffen, weiter eingeschränkt werden, nämlich auf Fälle von schwerer Kriminalität, die länderübergreifenden Charakter haben, d. h. die naturgemäß mit Reisen einhergehen, und mithin auf die entsprechenden Daten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(8) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dieser Richtlinie verfolgten speziellen Sicherheitsinteresse stehen. |
(8) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss entsprechend den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit, auf die der EuGH in seinem Urteil vom 4. April 2014 und der Europäische Datenschutzbeauftragte in seinem Gutachten vom 25. März 2011 verweisen, verhältnismäßig und erforderlich sein, um das mit dieser Richtlinie verfolgte spezifische Ziel der Sicherheit zu erreichen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(10) Für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von Terrorismus und schwerer Kriminalität ist es daher außerordentlich wichtig, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die festlegen, welche Pflichten für Fluggesellschaften gelten, die internationale Flüge durchführen, die vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgehen oder dort ankommen. |
(10) Für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von Terrorismus und schwerer Kriminalität ist es daher außerordentlich wichtig, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die festlegen, welche Pflichten für Fluggesellschaften gelten, die internationale Flüge durchführen, die vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgehen oder dort ankommen. Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, sollten diese Verpflichtungen auch auferlegt werden, wenn sie an der Buchung solcher Flüge beteiligt sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(10) Für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von Terrorismus und schwerer Kriminalität ist es daher außerordentlich wichtig, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die festlegen, welche Pflichten für Fluggesellschaften gelten, die internationale Flüge durchführen, die vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgehen oder dort ankommen. |
(10) Für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von Terrorismus und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität ist es daher außerordentlich wichtig, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die festlegen, welche Pflichten für Fluggesellschaften gelten, die internationale Flüge durchführen, die vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgehen oder dort ankommen. | ||||||||||||
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(horizontaler Änderungsantrag: „schwere Kriminalität“ wird im gesamten Text durch „schwere grenzüberschreitende Kriminalität“ ersetzt) | ||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(10a) Die Ziele dieser Richtlinie bestehen darin, Sicherheit zu gewährleisten, das Leben und die Sicherheit der Bürger zu schützen und einen Rechtsrahmen für den Schutz und den Austausch von Fluggastdatensätzen zwischen den Mitgliedstaaten und den Strafverfolgungsbehörden zu schaffen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(10a) Die jüngste Zunahme terroristischer Anschläge in der EU, die Ausbreitung der Radikalisierung und die zunehmende Zahl ausländischer Kämpfer, die in die EU zurückkehren, bestätigen alle, dass es höchste Zeit ist, dass diese Richtlinie in Kraft tritt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(11) Die Fluggesellschaften erheben und verarbeiten bereits PNR-Daten ihrer Fluggäste für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke. Durch diese Richtlinie sollten weder Fluggesellschaften dazu verpflichtet werden, weitere Fluggastdaten zu erheben oder vorzuhalten, noch sollte von den Fluggästen verlangt werden, dass sie neben den Daten, die die Fluggesellschaften bereits von ihnen erhalten, noch zusätzliche Daten bereitstellen. |
(11) Die Fluggesellschaften erheben und verarbeiten bereits PNR-Daten ihrer Fluggäste für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke. Durch diese Richtlinie sollten weder Fluggesellschaften noch Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, dazu verpflichtet werden, weitere Fluggastdaten zu erheben oder vorzuhalten, noch sollte von den Fluggästen verlangt werden, dass sie neben den Daten, die die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, bereits von ihnen erhalten, noch zusätzliche Daten bereitstellen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(11a) Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, wie etwa Reisebüros oder Reiseveranstalter, verkaufen Pauschalreisen unter Nutzung von Charterflügen, für die sie von ihren Kunden Fluggastdatensätze erheben und verarbeiten, ohne diese jedoch notwendigerweise an das den Passagierflug durchführende Luftfahrtunternehmen zu übermitteln. | ||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(12) Die Definition für „terroristische Straftaten“ sollte den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung37 entnommen werden. Für die Definition des Begriffs der schweren Kriminalität sollte Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten38 maßgebend sein. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten diejenigen nicht ganz so schwerwiegenden Straftaten ausschließen dürfen, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde. Die Definition der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität sollte mit Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung und der UN-Konvention gegen die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität übereinstimmen. |
(12) Die Definition für „terroristische Straftaten“ sollte dem Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung37 entnommen werden. Für die Definition des Begriffs der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität sollte Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Konvention der Vereinten Nationen gegen die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität maßgebend sein. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten diejenigen geringfügigen Straftaten ausschließen dürfen, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde. | ||||||||||||
__________________ |
__________________ | ||||||||||||
37 ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. Geändert durch Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21). |
37 ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. Geändert durch Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21). | ||||||||||||
38 ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. |
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(14) Sämtliche Listen mit PNR-Daten, die für die PNR-Zentralstelle bestimmt sind, sollten inhaltlich so zusammengesetzt sein, dass sie sowohl den legitimen Bedürfnissen des Staates im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gerecht werden und damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit in der Union leisten als auch dem Grundrechtsschutz und speziell dem Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger Genüge tun. Die Listen dürfen daher keine personenbezogenen Daten enthalten, die Aufschluss geben über die rassische oder ethnische Herkunft, die politische Einstellung, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, den Gesundheitszustand oder das Sexualleben der betreffenden Person. Die PNR-Daten sollten jene Details über den Buchungsvorgang und die Reiseroute des Fluggastes beinhalten, mit deren Hilfe die zuständigen Stellen diejenigen Fluggäste ermitteln können, die eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen. |
(14) Sämtliche Listen mit PNR-Daten, die für die PNR-Zentralstelle bestimmt sind, sollten inhaltlich so zusammengesetzt sein, dass sie sowohl den legitimen Bedürfnissen des Staates im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gerecht werden und damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit in der Union leisten als auch dem Grundrechtsschutz und speziell dem Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger Genüge tun. Die Listen dürfen daher keine personenbezogenen Daten enthalten, die Aufschluss geben über die rassische oder ethnische Herkunft, die politische Einstellung, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, den Gesundheitszustand oder das Sexualleben der betreffenden Person. Die PNR-Daten sollten jene Details über den Buchungsvorgang und die Reiseroute des Fluggastes beinhalten, mit deren Hilfe die zuständigen Stellen diejenigen Fluggäste ermitteln können, die eine Bedrohung für die innere und internationale Sicherheit darstellen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(15) Derzeit gibt es zwei Methoden der Datenübermittlung: die „Pull-Methode“, bei der die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, der die Daten benötigt, direkt auf das Buchungssystem der Fluggesellschaft zugreifen und eine Kopie der benötigten Daten extrahieren können, und die „Push-Methode“, bei der die Fluggesellschaften die benötigen Daten an die anfragende Behörde weiterleiten und somit die Kontrolle über die Art der übermittelten Daten behalten. Die „Push-Methode“ gilt als die Methode, die den größeren Datenschutz bietet, und sollte daher für alle Fluggesellschaften verpflichtend sein. |
(15) Derzeit gibt es zwei Methoden der Datenübermittlung: die „Pull-Methode“, bei der die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, der die Daten benötigt, direkt auf das Buchungssystem der Fluggesellschaft zugreifen und eine Kopie der benötigten Daten extrahieren können, und die „Push-Methode“, bei der die Fluggesellschaften und die Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, die benötigen Daten an die anfragende Behörde weiterleiten und somit die Kontrolle über die Art der übermittelten Daten behalten. Die „Push-Methode“ gilt als die Methode, die den größeren Datenschutz bietet, und sollte daher für alle Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, verpflichtend sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(17) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen können. Für den Fall, dass Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von PNR-Daten nicht nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten wirkungsvolle und verhältnismäßige Sanktionen, die eine abschreckende Wirkung entfalten, einschließlich Geldbußen vorsehen. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen, durch die die grundlegenden Ziele dieser Richtlinie gefährdet werden könnten, soll in Ausnahmefällen auch auf Maßnahmen wie die Außerbetriebnahme, Beschlagnahme oder Einziehung des Verkehrsmittels oder der vorübergehende oder endgültige Entzug der Betriebsgenehmigung zurückgegriffen werden können. |
(17) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen können. Für den Fall, dass Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von PNR-Daten nicht nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten wirkungsvolle und verhältnismäßige Sanktionen, die eine abschreckende Wirkung entfalten, einschließlich Geldbußen vorsehen. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen, durch die die grundlegenden Ziele dieser Richtlinie gefährdet werden könnten, soll in Ausnahmefällen auch auf Maßnahmen wie die Außerbetriebnahme, Beschlagnahme oder Einziehung des Verkehrsmittels oder der vorübergehende oder endgültige Entzug der Betriebsgenehmigung zurückgegriffen werden können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(18) Jeder Mitgliedstaat sollte eine Einschätzung der potenziellen Bedrohung durch terroristische Straftaten und schwere Kriminalität vornehmen. |
(18) Jeder Mitgliedstaat sollte eine Einschätzung der potenziellen Bedrohung durch terroristische Straftaten und schwere grenzüberschreitende Kriminalität vornehmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(19) Um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten und auf Nichtdiskriminierung zu wahren, sollten Entscheidungen, aus denen sich für die betreffende Person nachteilige Rechtsfolgen oder sonstige schwerwiegende Nachteile ergeben könnten, nicht allein aufgrund der automatisierten Verarbeitung von PNR-Daten getroffen werden dürfen. Ebenso wenig sollten solche Entscheidungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft einer Person, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihrer politischen Einstellung, ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihres Gesundheitszustands oder ihres Sexuallebens getroffen werden. |
(19) Um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten und auf Nichtdiskriminierung zu wahren, sollten Entscheidungen, aus denen sich für die betreffende Person nachteilige Rechtsfolgen oder sonstige schwerwiegende Nachteile ergeben könnten, nicht allein aufgrund der automatisierten Verarbeitung von PNR-Daten getroffen werden dürfen. Ebenso wenig sollten solche Entscheidungen aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft einer Person, ihrer genetischen Merkmale, ihrer Sprache, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihrer politischen Einstellung, ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihres Vermögens, ihrer Geburt, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihres Gesundheitszustands oder ihrer sexuellen Orientierung getroffen werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(20) Die Mitgliedstaaten sollten die erhaltenen PNR-Daten anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen dürfen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen andere Gesetzgebungsakte der Union über den Austausch von Informationen zwischen Polizei- und Justizbehörden, etwa den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)39 oder den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. September 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union40, unberührt. Der Austausch von PNR-Daten zwischen Strafverfolgungsbehörden sollte nach den Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erfolgen. |
(20) Die Mitgliedstaaten sollten die erhaltenen PNR-Daten anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen dürfen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen andere Gesetzgebungsakte der Union über den Austausch von Informationen zwischen Polizei- und Justizbehörden, etwa den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)39 oder den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. September 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union40, unberührt. Der Austausch von PNR-Daten zwischen Strafverfolgungsbehörden sollte nach den Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erfolgen. | ||||||||||||
__________________ |
__________________ | ||||||||||||
39 ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. |
39 ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. | ||||||||||||
40 ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89. |
40 ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89. | ||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(26) Die Weitergabe von PNR-Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte nur im Einzelfall nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI gestattet sein. Im Interesse des Datenschutzes sollten bei der Weitergabe an Drittstaaten weitere Anforderungen an den Zweck der Übermittlung, die Empfängerbehörde und die Maßnahmen zum Schutz der an den Drittstaat übermittelten personenbezogenen Daten gestellt werden. |
(26) Die Weitergabe von PNR-Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte nur im Einzelfall nach Maßgabe des überarbeiteten Rahmenbeschlusses 2008/977/JI gestattet sein. Im Interesse des Datenschutzes sollte die Weitergabe solcher Daten nur bei genauer Kenntnis der beabsichtigten Verarbeitung der PNR-Daten in dem Drittstaat, der Zugangsbeschränkungen der zuständigen Behörden in dem Drittstaat und ihrer weiteren Verwendung und anderer Maßnahmen zum Schutz der an den Drittstaat übermittelten personenbezogenen Daten erfolgen. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI wird derzeit überarbeitet, nachdem die Kommission vorgeschlagen hat, den Rahmenbeschluss mit einer neuen Richtlinie (KOM(2012) 10 final) zu ändern. | |||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(26) Die Weitergabe von PNR-Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte nur im Einzelfall nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI gestattet sein. Im Interesse des Datenschutzes sollten bei der Weitergabe an Drittstaaten weitere Anforderungen an den Zweck der Übermittlung, die Empfängerbehörde und die Maßnahmen zum Schutz der an den Drittstaat übermittelten personenbezogenen Daten gestellt werden. |
(26) Die Weitergabe von PNR-Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte nur im Einzelfall nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI gestattet sein. Im Interesse des Datenschutzes sollten bei der Weitergabe an Drittstaaten weitere Anforderungen an den Zweck der Übermittlung, die Empfängerbehörde und die Maßnahmen zum Schutz der an den Drittstaat übermittelten personenbezogenen Daten gestellt werden. Die Weitergabe dieser Daten an einen anderen Staat sollte nur im konkreten Einzelfall und nur dann erlaubt werden, wenn sie von dem ursprünglichen Mitgliedstaat autorisiert ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(29) Aufgrund der sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelten Verarbeitung von personenbezogenen Daten und damit auch von PNR-Daten sind die Fluggesellschaften jetzt und auch künftig mit unterschiedlichen Vorschriften in Bezug auf die Art der zu übermittelnden Informationen und in Bezug auf die Voraussetzungen für die Übermittlung dieser Informationen an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden konfrontiert. Diese Unterschiede können einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität abträglich sein. |
(29) Aufgrund der sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelten Verarbeitung von personenbezogenen Daten und damit auch von PNR-Daten sind die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, jetzt und auch künftig mit unterschiedlichen Vorschriften in Bezug auf die Art der zu übermittelnden Informationen und in Bezug auf die Voraussetzungen für die Übermittlung dieser Informationen an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden konfrontiert. Diese Unterschiede können einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität abträglich sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(29) Aufgrund der sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelten Verarbeitung von personenbezogenen Daten und damit auch von PNR-Daten sind die Fluggesellschaften jetzt und auch künftig mit unterschiedlichen Vorschriften in Bezug auf die Art der zu übermittelnden Informationen und in Bezug auf die Voraussetzungen für die Übermittlung dieser Informationen an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden konfrontiert. Diese Unterschiede können einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität abträglich sein. |
(29) Aufgrund der sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelten Verarbeitung von personenbezogenen Daten und damit auch von PNR-Daten sind die Fluggesellschaften jetzt und auch künftig mit unterschiedlichen Vorschriften in Bezug auf die Art der zu übermittelnden Informationen und in Bezug auf die Voraussetzungen für die Übermittlung dieser Informationen an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden konfrontiert. Diese Unterschiede können einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität abträglich sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(32) So wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie möglichst eng gefasst und die Speicherfrist der PNR-Daten auf maximal fünf Jahre beschränkt, nach deren Ablauf die Daten gelöscht werden müssen; die Daten sind innerhalb kürzester Frist zu anonymisieren und die Erfassung und Verwendung von sensiblen Daten ist untersagt. Um einen wirksamen und weit reichenden Datenschutz zu gewährleisten, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass eine unabhängige nationale Kontrollstelle eine Beratungs- und Kontrollfunktion in Bezug auf die Verarbeitung der PNR-Daten ausübt. Jede Verarbeitung von PNR-Daten ist zum Zwecke der Selbstkontrolle, aber auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung zu protokollieren oder zu dokumentieren. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Fluggäste klar und präzise über die Erhebung von PNR-Daten und ihre Rechte informiert werden. |
(32) So wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie möglichst eng gefasst und die Speicherfrist der PNR-Daten auf maximal fünf Jahre beschränkt, nach deren Ablauf die Daten gelöscht werden müssen; die Daten sind innerhalb kürzester Frist zu unkenntlich zu machen und die Erfassung und Verwendung von sensiblen Daten ist untersagt. Um einen wirksamen und weit reichenden Datenschutz zu gewährleisten, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass eine unabhängige nationale Kontrollstelle eine Beratungs- und Kontrollfunktion in Bezug auf die Verarbeitung der PNR-Daten ausübt. Jede Verarbeitung von PNR-Daten ist zum Zwecke der Selbstkontrolle, aber auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung zu protokollieren oder zu dokumentieren. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Fluggäste klar und präzise über die Erhebung von PNR-Daten und ihre Rechte informiert werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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1a. Diese Richtlinie gilt auch für Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind und die Fluggastdatensätze in Bezug auf Passagierflüge sammeln oder speichern, welche nach oder aus Drittstaaten durchgeführt werden, wobei der Abgangs- oder Zielflughafen in der Union liegt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die nach Maßgabe dieser Richtlinie erfassten PNR-Daten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: |
2. Die nach Maßgabe dieser Richtlinie erfassten PNR-Daten dürfen ausschließlich von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und nur zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: | ||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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2a. Diese Richtlinie findet Anwendung auf Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, die Passagierflüge zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten sowie Passagierflüge innerhalb der Union durchführen. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Die Einbeziehung von Flügen innerhalb der EU ist wichtig, da Straftäter innerhalb der EU Flüge innerhalb des Gebiets der EU und nicht allein externe Flüge nutzen. Straftäter nutzen auch komplexe Routen nach und von einer Reihe von EU-Staaten, um Entdeckung und Verfolgung zu vermeiden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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2b. Diese Richtlinie gilt auch für Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind und die in der Europäischen Union ihren Sitz haben oder Daten speichern und Passagierflüge nach oder aus Drittstaaten durchführen, wobei der Abgangs- oder Zielflughafen in der Union liegt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) „Fluggesellschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Lizenz oder einer vergleichbaren Betriebsgenehmigung, die ihm die Beförderung von Fluggästen auf dem Luftweg gestattet; |
a) „Fluggesellschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Lizenz oder einer vergleichbaren Betriebsgenehmigung; | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Die Definition eines Luftfahrtunternehmens sollte der Definition in der Verordnung (EG) 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft entsprechen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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aa) Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, autorisierte Wirtschaftsteilnehmer wie etwa Reisebüros oder Reiseveranstalter, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen erbringen, einschließlich das Buchen von Flügen, für die sie von Passagieren Fluggastdatensätze erheben und verarbeiten; | ||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) „internationaler Flug“ jeden Linien- oder Gelegenheitsflug einer Fluggesellschaft, dessen planmäßige Route von einem Drittstaat aus in das Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder vom Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aus zu einem Zielflughafen in einem Drittstaat führt, um dort zu landen, einschließlich etwaiger Transfer- oder Transitflüge; |
b) „internationaler Flug“ jeden Linien- oder Gelegenheitsflug einer Fluggesellschaft, dessen planmäßige Route von einem Drittstaat aus in das Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder vom Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aus zu einem Zielflughafen in einem Drittstaat führt, um dort zu landen, einschließlich Charterflügen, Privatflugzeugen, privater Frachtflüge sowie Transitflügen, bei denen Fluggäste aussteigen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) „Fluggastdatensatz“ beziehungsweise „Passenger Name Record (PNR)“ einen Datensatz mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast, der die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen durch die an der Buchung beteiligten Fluggesellschaften ermöglicht, gleich, ob er in einem Buchungs- oder Abfertigungssystem (Departure Control Systems – DCS) oder einem gleichwertigen System, das dieselben Funktionen bietet, erfasst ist; |
c) „Fluggastdatensatz“ oder „PNR-Daten“ einen Datensatz mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast, der die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen durch die an der Buchung beteiligten Fluggesellschaften oder Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, wenn die Fluggesellschaften nicht selbst die Buchung vorgenommen haben, ermöglicht, unabhängig davon, ob sie in Buchungssystemen, Abfertigungssystemen (Departure Control Systems – DCS) oder gleichwertigen Systemen, die die gleichen Funktionen bieten, enthalten sind; | ||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
e) „Buchungssysteme“ das interne Datenverwaltungssystem einer Fluggesellschaft, in dem die PNR-Daten für die Bearbeitung von Reservierungen erfasst werden; |
e) „Buchungssysteme“ das interne Datenverwaltungssystem einer Fluggesellschaft oder eines Wirtschaftsteilnehmers, der kein Verkehrsunternehmer ist, in dem die PNR-Daten für die Bearbeitung von Reservierungen erfasst werden; | ||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
f) „Push-Methode“ das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft die benötigten PNR-Daten in die Datenbank der anfragenden Behörde einspeist; |
f) „Push-Methode“ das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft die PNR-Daten in die Datenbank der anfragenden Behörde einspeist; | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Fluggesellschaft übermitteln die PNR-Daten, die sie für Reservierungen erheben, nicht „benötigte“ PNR-Daten. Es ist die Aufgabe der Behörden, die Daten zu filtern und auszuwählen, was sie benötigen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
g) „terroristische Straftaten“ Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates; |
g) „terroristische Straftaten“ Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates, einschließlich Personen, die reisen könnten, um terroristische Anschläge zu verüben oder zu planen, vorzubereiten oder an ihnen teilzunehmen, künftige Terroristen auszubilden oder sich selbst dazu ausbilden zu lassen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
h) „schwere Kriminalität“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren geahndet werden können, wobei die Mitgliedstaaten diejenigen nicht ganz so schwerwiegenden Straftaten ausnehmen dürfen, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde; |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zuständige staatliche Behörde oder eine Abteilung einer solchen Behörde, die als seine PNR-Zentralstelle fungiert und in dieser Eigenschaft die PNR-Daten der Fluggesellschaften sammelt, speichert und auswertet und die Ergebnisse der Auswertung an die in Artikel 5 bezeichneten zuständigen Behörden weiterleitet. Das Personal der PNR-Zentralstelle kann aus Mitarbeitern der zuständigen Behörden bestehen, die zu diesem Zweck abgeordnet wurden. |
1. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zuständige staatliche Behörde oder eine Abteilung einer solchen Behörde, die als seine PNR-Zentralstelle fungiert und in dieser Eigenschaft die PNR-Daten der Fluggesellschaften sammelt, speichert und auswertet und die Ergebnisse der Auswertung an die in Artikel 5 bezeichneten zuständigen Behörden weiterleitet. Das Personal der PNR-Zentralstelle muss nachweislich integer und kompetent sein und kann aus Mitarbeitern der zuständigen Behörden bestehen, die zu diesem Zweck abgeordnet wurden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die gemäß Artikel 6 von den Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten für internationale Flüge, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaaten ankommen oder von dort abgehen, werden von der PNR-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats erfasst. Soweit die von Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten mehr als die im Anhang genannten Daten beinhalten, werden die überzähligen Daten von der PNR-Zentralstelle unmittelbar nach ihrem Eingang gelöscht. |
1. Die gemäß Artikel 6 von den Fluggesellschaften oder Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, übermittelten PNR-Daten für internationale Flüge, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaaten ankommen oder von dort abgehen, werden von der PNR-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats erfasst. Soweit die von Fluggesellschaften oder Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, übermittelten PNR-Daten mehr als die im Anhang genannten Daten beinhalten, werden die überzähligen Daten von der PNR-Zentralstelle unmittelbar nach ihrem Eingang gelöscht. | ||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die gemäß Artikel 6 von den Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten für internationale Flüge, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaaten ankommen oder von dort abgehen, werden von der PNR-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats erfasst. Soweit die von Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten mehr als die im Anhang genannten Daten beinhalten, werden die überzähligen Daten von der PNR-Zentralstelle unmittelbar nach ihrem Eingang gelöscht. |
1. Die gemäß Artikel 6 von den Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten für internationale Flüge, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaaten ankommen oder von dort abgehen, werden von der PNR-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats erfasst. Die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, übermitteln der PNR-Zentralstelle keine sensiblen Daten wie Geschlecht, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, politische Einstellung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, Gesundheitszustand oder sexuelle Orientierung einer Person. Soweit die übermittelten PNR-Daten diese oder andere als die im Anhang erschöpfend aufgeführten Daten beinhalten, werden die überzähligen Daten von der PNR-Zentralstelle unmittelbar nach ihrem Eingang gelöscht. | ||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die gemäß Artikel 6 von den Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten für internationale Flüge, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaaten ankommen oder von dort abgehen, werden von der PNR-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats erfasst. Soweit die von Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten mehr als die im Anhang genannten Daten beinhalten, werden die überzähligen Daten von der PNR-Zentralstelle unmittelbar nach ihrem Eingang gelöscht. |
1. Die gemäß Artikel 6 von den Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten für internationale Flüge, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaaten ankommen oder von dort abgehen, werden nur von der PNR-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats erfasst. Soweit die von Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten mehr als die im Anhang genannten Daten beinhalten, werden die überzähligen Daten von der PNR-Zentralstelle unmittelbar nach ihrem Eingang gelöscht. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Das Wort „nur“ sollte hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass nicht alle zuständigen Behörden, die dazu berechtigt sind, PNR-Daten (gemäß Artikel 5) anzufordern, diese von den Fluggesellschaften erhalten. | |||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(a) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden müssen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die Verarbeitung der PNR-Daten anhand im Voraus festgelegter Kriterien vornehmen; Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss; |
(a) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten einschließlich Personen, die reisen könnten, um terroristische Anschläge zu verüben oder zu planen, vorzubereiten oder an ihnen teilzunehmen, künftige Terroristen auszubilden oder sich selbst dazu ausbilden zu lassen, und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden müssen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die Verarbeitung der PNR-Daten anhand im Voraus festgelegter Kriterien vornehmen; Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss; | ||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(b) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer Kriminalität beteiligt sein könnten und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden müssen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die PNR-Daten mit den relevanten internationalen oder nationalen Datenbanken einschließlich den nach Unionsrecht errichteten Spiegeldatenbanken über ausgeschriebene Personen oder Gegenstände unter Einhaltung der in diesem Fall einschlägigen nationalen, internationalen und EU-Bestimmungen abgleichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss; |
(b) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer Kriminalität beteiligt sein könnten einschließlich Personen, die reisen könnten, um terroristische Anschläge zu verüben oder zu planen, vorzubereiten oder an ihnen teilzunehmen, künftige Terroristen auszubilden oder sich selbst dazu ausbilden zu lassen, und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden müssen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die PNR-Daten mit den relevanten internationalen oder nationalen Datenbanken einschließlich den nach Unionsrecht errichteten Spiegeldatenbanken über ausgeschriebene Personen oder Gegenstände unter Einhaltung der in diesem Fall einschlägigen nationalen, internationalen und EU-Bestimmungen abgleichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss; | ||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Die Überprüfung der Fluggäste vor ihrer geplanten Ankunft in beziehungsweise vor ihrem geplanten Abflug von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt in nichtdiskriminierender Weise anhand von Kriterien, die von der PNR-Zentralstelle erarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfkriterien von der PNR-Zentralstelle in Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 bezeichneten zuständigen Behörden aufgestellt werden. Als Prüfkriterien dürfen unter keinen Umständen die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politische Einstellung, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihr Gesundheitszustand oder ihr Sexualleben herangezogen werden. |
3. Die Überprüfung der Fluggäste vor ihrer geplanten Ankunft in beziehungsweise vor ihrem geplanten Abflug von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt in nichtdiskriminierender Weise anhand von Kriterien, die von der PNR-Zentralstelle erarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfkriterien von der PNR-Zentralstelle in Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 bezeichneten zuständigen Behörden aufgestellt werden. Als Prüfkriterien dürfen unter keinen Umständen das Geschlecht, die Hautfarbe, die ethnische oder soziale Herkunft einer Person, ihre genetischen Merkmale, ihre Sprache, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politische Einstellung, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihre Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihr Vermögen, ihre Geburt, ihre Behinderung, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand oder ihre sexuelle Orientierung herangezogen werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
6. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Entscheidungen, aus denen sich eine nachteilige Rechtsfolge oder ein sonstiger schwerwiegender Nachteil für die betroffene Person ergeben könnte, unter keinen Umständen allein auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung der PNR-Daten. Ebenso wenig dürfen solche Entscheidungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft einer Person, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihrer politischen Einstellung, ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihres Gesundheitszustands oder ihres Sexuallebens getroffen werden. |
6. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Entscheidungen, aus denen sich eine nachteilige Rechtsfolge oder ein sonstiger Nachteil für die betroffene Person ergeben könnte, unter keinen Umständen allein auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung der PNR-Daten. Ebenso wenig dürfen solche Entscheidungen aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft einer Person, ihrer genetischen Merkmale, ihrer Sprache, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihrer politischen Einstellung, ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihres Vermögens, ihrer Geburt, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihres Gesundheitszustands oder ihrer sexuellen Orientierung getroffen werden.
| ||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Titel | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Pflichten der Fluggesellschaften |
Pflichten der Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind | ||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass Fluggesellschaften die von ihnen bereits erfassten PNR-Daten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe c definiert und im Anhang aufgeführt sind, der Datenbank der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats zuführen („Push-Methode“), in dessen Hoheitsgebiet der betreffende internationale Flug ankommt oder von dem er abgeht. Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Fluggesellschaften liegt die Pflicht zur Übermittlung der PNR-Daten aller Fluggäste des Fluges bei der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Erfolgen auf dem Flug eine oder mehrere Zwischenlandungen auf den Flughäfen der Mitgliedstaaten, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen aller beteiligten Mitgliedstaaten. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, die von ihnen bereits erfassten PNR-Daten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe c definiert und im Anhang aufgeführt sind, der Datenbank der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats zuführen („Push-Methode“), in dessen Hoheitsgebiet der betreffende internationale Flug ankommt oder von dem er abgeht. Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Fluggesellschaften liegt die Pflicht zur Übermittlung der PNR-Daten aller Fluggäste des Fluges bei der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Erfolgen auf dem Flug eine oder mehrere Zwischenlandungen auf den Flughäfen der Mitgliedstaaten, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen aller beteiligten Mitgliedstaaten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass Fluggesellschaften die von ihnen bereits erfassten PNR-Daten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe c definiert und im Anhang aufgeführt sind, der Datenbank der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats zuführen („Push-Methode“), in dessen Hoheitsgebiet der betreffende internationale Flug ankommt oder von dem er abgeht. Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Fluggesellschaften liegt die Pflicht zur Übermittlung der PNR-Daten aller Fluggäste des Fluges bei der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Erfolgen auf dem Flug eine oder mehrere Zwischenlandungen auf den Flughäfen der Mitgliedstaaten, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen aller beteiligten Mitgliedstaaten. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass Fluggesellschaften die im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit erfassten PNR-Daten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe c definiert und im Anhang aufgeführt sind, der Datenbank der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats zuführen („Push-Methode“), in dessen Hoheitsgebiet der betreffende internationale Flug ankommt oder von dem er abgeht. Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Fluggesellschaften liegt die Pflicht zur Übermittlung der PNR-Daten aller Fluggäste des Fluges bei der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Erfolgen auf dem Flug eine oder mehrere Zwischenlandungen auf den Flughäfen der Mitgliedstaaten, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen aller beteiligten Mitgliedstaaten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
1a. Falls die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, in Anhang I Nummer 18 aufgelistete erweiterte Fluggastdaten (API-Daten) erhoben haben, diese aber nicht als Teil der PNR-Daten vorhalten, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggesellschaften Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, diese Daten auch an die Datenbank der PNR-Zentralstelle des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats übermitteln („Push-Methode“). Im Fall einer solchen Übermittlung gelten sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf diese API-Daten so, als wären sie Teil der PNR-Daten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die Fluggesellschaften übermitteln die PNR-Daten auf elektronischem Wege unter Verwendung der nach dem Verfahren der Artikel 13 und 14 festzulegenden gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate oder im Falle technischer Störungen auf jede sonstige geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet: |
2. Die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, übermitteln die PNR-Daten auf elektronischem Wege unter Verwendung der nach dem Verfahren der Artikel 13 und 14 festzulegenden gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate oder im Falle technischer Störungen auf jede sonstige geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet: | ||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) 24 bis 48 Stunden vor der flugplanmäßigen Abflugzeit |
a) einmal in 24 bis 48 Stunden vor der flugplanmäßigen Abflugzeit | ||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) sofort nach Abfertigungsschluss, d. h. unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine weiteren Fluggäste mehr an Bord kommen können. |
b) einmal sofort nach Abfertigungsschluss, d. h. unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine weiteren Fluggäste mehr an Bord kommen können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Die Mitgliedstaaten können den Fluggesellschaften gestatten, die Übermittlung nach Absatz 2 Buchstabe b auf die Daten zu beschränken, die von den nach Absatz 2 Buchstabe a übermittelten Daten abweichen. |
3. Die Mitgliedstaaten können den Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, gestatten, die Übermittlung nach Absatz 2 Buchstabe b auf die Daten zu beschränken, die sich gegenüber der Übertragung nach Absatz 2 Buchstabe a geändert haben. | ||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. In konkreten Einzelfällen, wenn im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine konkrete und akute Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität ein Zugriff auf die Daten vor dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt erforderlich ist, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen muss. |
4. In konkreten Einzelfällen, wenn im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine konkrete und akute Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität ein Zugriff auf die Daten vor dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt erforderlich ist, übermitteln die Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, die PNR-Daten auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen muss. | ||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. In konkreten Einzelfällen, wenn im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine konkrete und akute Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität ein Zugriff auf die Daten vor dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt erforderlich ist, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen muss. |
4. In konkreten Einzelfällen, wenn im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine konkrete und akute Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere grenzüberschreitende Kriminalität ein Zugriff auf die Daten vor dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt erforderlich ist, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen muss. | ||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. In konkreten Einzelfällen, wenn im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine konkrete und akute Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität ein Zugriff auf die Daten vor dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt erforderlich ist, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen muss. |
4. In konkreten Einzelfällen, wenn im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine konkrete und akute Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität ein Zugriff auf die Daten vor dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt erforderlich ist, stellen die Fluggesellschaften die PNR-Daten auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle bereit, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen muss. | ||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats PNR-Daten aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 nur dann direkt anfordern, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren, ernsten Bedrohung für die innere Sicherheit erforderlich ist. Derartige Anfragen müssen sich auf konkrete Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität stützen und begründet werden. Die PNR-Zentralstellen räumen der Beantwortung dieser Anfragen Vorrang ein. In allen übrigen Fällen richten die zuständigen Behörden ihre Anfrage zuerst an die PNR-Zentralstelle ihres Mitgliedstaats, die sie anschließend weiterleitet. |
4. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats PNR-Daten aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 nur dann direkt anfordern, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren, ernsten Bedrohung für die innere Sicherheit erforderlich ist. Derartige Anfragen müssen sich auf konkrete Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität stützen und begründet werden. Die PNR-Zentralstellen räumen der Beantwortung dieser Anfragen Vorrang ein. In allen übrigen Fällen richten die zuständigen Behörden ihre Anfrage zuerst an die PNR-Zentralstelle ihres Mitgliedstaats, die sie anschließend weiterleitet. | ||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten dürfen PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten nur im konkreten Einzelfall und nur unter den nachstehenden Bedingungen an einen Drittstaat weitergeben: |
Angesichts der Bedeutung der Kohärenz zwischen den internen und externen Aspekten der Sicherheit und zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit dürfen die Mitgliedstaaten PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten nur im konkreten Einzelfall und nur unter den nachstehenden Bedingungen an einen Drittstaat weitergeben: | ||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) Die Bedingungen des Artikels 13 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI sind erfüllt. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) Die Übermittlung ist für die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannten Zwecke erforderlich und |
b) Die Übermittlung ist für die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannten Zwecke erforderlich, | ||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) Die Übermittlung ist für die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannten Zwecke erforderlich und |
b) Die Übermittlung ist für die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannten Zwecke erforderlich und angemessen und | ||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||
| |||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
bb) die Anfrage der empfangenden Stelle in dem Drittstaat oder der empfangenden internationalen Einrichtung beruht auf einem Gericht oder einem unabhängigen Verwaltungsorgan, dessen Entscheidung den Zugang zu den Daten und ihre Verwendung in dem Drittland auf das zu begrenzen bestrebt ist, was unbedingt erforderlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und das auf eine begründete Anfrage der Behörden tätig wird, die im Rahmen der Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von internationalen terroristischen Anschlägen oder schweren grenzüberschreitenden Straftaten eingereicht wird; | ||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
bc) der Mitgliedstaat, von dem die Daten stammen, hat der Weiterleitung unter Beachtung seines innerstaatlichen Rechts zugestimmt; | ||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b d (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
bd) die Speicherfrist in dem Drittstaat oder bei der internationalen Einrichtung beruht auf objektiven Kriterien, um sicherzustellen, dass sie auf das begrenzt bleibt, was unbedingt erforderlich ist; | ||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) der Drittstaat erklärt sich bereit, die Daten ausschließlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecken und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitgliedstaats an einen anderen Drittstaat weiterzugeben. |
c) der die Daten empfangende Drittstaat erklärt sich bereit, die Daten ausschließlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecken und wenn die Bedingungen des Artikels 8 Buchstabe a erfüllt sind, weiterzugeben. | ||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten für einen Zeitraum von 30 Tagen ab ihrer Übermittlung in der Datenbank der PNR-Zentralstelle des ersten Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der internationale Flug angekommen beziehungsweise von dem er abgegangen ist, vorgehalten werden. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, übermittelten PNR-Daten für einen Zeitraum von 30 Tagen ab ihrer Übermittlung in der Datenbank der PNR-Zentralstelle des ersten Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der internationale Flug angekommen beziehungsweise von dem er abgegangen ist, vorgehalten werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten für einen Zeitraum von 30 Tagen ab ihrer Übermittlung in der Datenbank der PNR-Zentralstelle des ersten Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der internationale Flug angekommen beziehungsweise von dem er abgegangen ist, vorgehalten werden. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten für einen Zeitraum von 60 Tagen ab ihrer Übermittlung in der Datenbank der PNR-Zentralstelle des ersten Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der internationale Flug angekommen beziehungsweise von dem er abgegangen ist, vorgehalten werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Nach Ablauf der 30tägigen Frist ab Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstelle gemäß Absatz 1 werden die PNR-Daten bei der PNR-Zentralstelle für weitere fünf Jahre gespeichert. Während dieser Zeit dürfen die Datenelemente, die die Feststellung der Identität des Fluggastes ermöglichen, auf den sich die PNR-Daten beziehen, nicht sichtbar sein. Diese anonymisierten PNR-Daten dürfen nur einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern zugänglich sein, die ausdrücklich zur Auswertung von PNR-Daten und zur Erarbeitung von Prüfkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d ermächtigt sind. Der Zugriff auf die vollständigen PNR-Daten, der vom Leiter der PNR-Zentralstelle genehmigt werden muss, darf nur für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c erfolgen und nur dann, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass er für Ermittlungen zur Abwehr einer konkreten und akuten Bedrohung oder Gefahr oder für eine konkrete Ermittlung oder Strafverfolgungsmaßnahme erforderlich ist. |
Nach Ablauf der 60tägigen Frist ab Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstelle gemäß Absatz 1 werden die PNR-Daten bei der PNR-Zentralstelle für weitere fünf Jahre gespeichert. Während dieser Zeit dürfen die Datenelemente, die die Feststellung der Identität des Fluggastes ermöglichen, auf den sich die PNR-Daten beziehen, nicht sichtbar sein. Diese anonymisierten PNR-Daten dürfen nur einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern zugänglich sein, die ausdrücklich zur Auswertung von PNR-Daten und zur Erarbeitung von Prüfkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d ermächtigt sind. Der Zugriff auf die vollständigen PNR-Daten, der vom Leiter der PNR-Zentralstelle genehmigt werden muss, darf nur für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c erfolgen und nur dann, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass er für Ermittlungen zur Abwehr einer konkreten und akuten Bedrohung oder Gefahr oder für eine konkrete Ermittlung oder Strafverfolgungsmaßnahme erforderlich ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Nach Ablauf der 30tägigen Frist ab Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstelle gemäß Absatz 1 werden die PNR-Daten bei der PNR-Zentralstelle für weitere fünf Jahre gespeichert. Während dieser Zeit dürfen die Datenelemente, die die Feststellung der Identität des Fluggastes ermöglichen, auf den sich die PNR-Daten beziehen, nicht sichtbar sein. Diese anonymisierten PNR-Daten dürfen nur einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern zugänglich sein, die ausdrücklich zur Auswertung von PNR-Daten und zur Erarbeitung von Prüfkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d ermächtigt sind. Der Zugriff auf die vollständigen PNR-Daten, der vom Leiter der PNR-Zentralstelle genehmigt werden muss, darf nur für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c erfolgen und nur dann, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass er für Ermittlungen zur Abwehr einer konkreten und akuten Bedrohung oder Gefahr oder für eine konkrete Ermittlung oder Strafverfolgungsmaßnahme erforderlich ist. |
Nach Ablauf der 30tägigen Frist ab Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstelle gemäß Absatz 1 werden die PNR-Daten bei der PNR-Zentralstelle für weitere fünf Jahre gespeichert. Während dieser Zeit dürfen die Datenelemente, die die Feststellung der Identität des Fluggastes ermöglichen, auf den sich die PNR-Daten beziehen, nicht sichtbar sein. Diese unkenntlich gemachten PNR-Daten dürfen nur einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern zugänglich sein, die ausdrücklich zur Auswertung von PNR-Daten und zur Erarbeitung von Prüfkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d ermächtigt sind. Der Zugriff auf die vollständigen PNR-Daten, der vom Leiter der PNR-Zentralstelle genehmigt werden muss, darf nur für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c erfolgen und nur dann, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass er für Ermittlungen zur Abwehr einer konkreten und akuten Bedrohung oder Gefahr oder für eine konkrete Ermittlung oder Strafverfolgungsmaßnahme erforderlich ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
– Name(n), auch die Namen und die Zahl der im PNR-Datensatz verzeichneten mitreisenden Personen |
– Name(n), auch die Namen anderer, im PNR-Datensatz verzeichneter Reisender, die Namen der Kontaktpersonen für Notfälle und die Anzahl der im PNR-Datensatz verzeichneten mitreisenden Personen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
– Telefonnummern und E-Mail-Adressen einschließlich der entsprechenden Angaben eventueller Kontaktpersonen für Notfälle; | ||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 2 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
– „Vielfliegerprogramm“, an dem die Person teilnimmt, und der entsprechende Code; | ||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 2 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
– die IP-Adresse, von der aus die Buchung vorgenommen wird; | ||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Daten nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 gelöscht werden. Diese Verpflichtung lässt Fälle unberührt, in denen bestimmte PNR-Daten an eine zuständige Behörde übermittelt und von dieser für konkrete Ermittlungs- oder Strafverfolgungszwecke verwendet werden; in diesem Fall richtet sich die Speicherfrist nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Daten nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 endgültig gelöscht werden. Diese Verpflichtung lässt Fälle unberührt, in denen bestimmte PNR-Daten an eine zuständige Behörde übermittelt und von dieser für konkrete Ermittlungs- oder Strafverfolgungszwecke verwendet werden; in diesem Fall richtet sich die Speicherfrist nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Titel | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Sanktionen gegen Fluggesellschaften |
Sanktionen gegen Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind | ||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten stellen nach ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen einschließlich Geldbußen gegen Fluggesellschaften verhängt werden, die in Bezug auf die von ihnen bereits erhobenen PNR-Daten nicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Daten übermitteln oder hierzu nicht das vorgeschriebene Format verwenden oder auf sonstige Weise gegen die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verstoßen. |
Die Mitgliedstaaten stellen nach ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen einschließlich Geldbußen gegen Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, verhängt werden, die in Bezug auf die von ihnen bereits erhobenen PNR-Daten nicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Daten übermitteln oder hierzu nicht das vorgeschriebene Format verwenden oder auf sonstige Weise gegen die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verstoßen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Jede Verarbeitung von PNR-Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politische Einstellung, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihren Gesundheitszustand oder ihr Sexualleben erkennen lassen, ist untersagt. Bei der PNR-Zentralstelle eingehende PNR-Daten, aus denen derartige Informationen hervorgehen, werden umgehend gelöscht. |
3. Jede Verarbeitung von PNR-Daten, die das Geschlecht, die Hautfarbe, die ethnische oder soziale Herkunft einer Person, ihre genetischen Merkmale, ihre Sprache, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politische Einstellung, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihre Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihr Vermögen, ihre Geburt, ihre Behinderung, ihr Alter, ihren Gesundheitszustand oder ihre sexuelle Orientierung erkennen lassen, ist untersagt. Den Fluggesellschaften ist die Übermittlung derartiger Daten untersagt, jedoch werden bei der PNR-Zentralstelle eingehende PNR-Daten, aus denen derartige Informationen hervorgehen, umgehend gelöscht. | ||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Jede Verarbeitung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften, jede Übermittlung von PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen sowie jede Anfrage einer zuständigen Behörde oder PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats, auch diejenigen, die abschlägig beschieden wurden, werden von der PNR-Zentralstelle und den zuständigen Behörden zur Selbstkontrolle und zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung sowie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor allem durch die nationalen Kontrollstellen protokolliert oder dokumentiert. Die Protokolle werden fünf Jahre lang gespeichert, es sei denn, die dazugehörigen Daten werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 nicht nach Ablauf der fünf Jahre gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind. |
4. Jede Verarbeitung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, jede Übermittlung von PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen sowie jede Anfrage einer zuständigen Behörde oder PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats, auch diejenigen, die abschlägig beschieden wurden, werden von der PNR-Zentralstelle und den zuständigen Behörden zur Selbstkontrolle und zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung sowie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor allem durch die nationalen Kontrollstellen protokolliert oder dokumentiert. Die Protokolle werden fünf Jahre lang gespeichert, es sei denn, die dazugehörigen Daten werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 nicht nach Ablauf der fünf Jahre gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Jede Verarbeitung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften, jede Übermittlung von PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen sowie jede Anfrage einer zuständigen Behörde oder PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats, auch diejenigen, die abschlägig beschieden wurden, werden von der PNR-Zentralstelle und den zuständigen Behörden zur Selbstkontrolle und zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung sowie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor allem durch die nationalen Kontrollstellen protokolliert oder dokumentiert. Die Protokolle werden fünf Jahre lang gespeichert, es sei denn, die dazugehörigen Daten werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 nicht nach Ablauf der fünf Jahre gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind. |
4. Jede Verarbeitung von PNR-Daten, jede Übermittlung von PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen sowie jede Anfrage einer zuständigen Behörde oder PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats, auch diejenigen, die abschlägig beschieden wurden, werden von der PNR-Zentralstelle und den zuständigen Behörden zur Selbstkontrolle und zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung sowie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor allem durch die nationalen Kontrollstellen protokolliert oder dokumentiert. Die Protokolle werden fünf Jahre lang gespeichert, es sei denn, die dazugehörigen Daten werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 nicht nach Ablauf der fünf Jahre gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
4a. Es ist ein besonders hoher Sicherheitsstandard für den Schutz aller Daten anzuwenden, der sich am Entwicklungsstand der Fachdiskussion im Datenschutz orientiert und fortlaufend neue Erkenntnisse und Einsichten einbezieht. Bei jeweiligen Entscheidungen über anzuwendende Sicherheitsstandards werden wirtschaftliche Gesichtspunkte höchstens nachrangig berücksichtigt. | ||||||||||||
|
Insbesondere ist die Verwendung eines dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens vorzusehen, das | ||||||||||||
|
– verhindert, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können; | ||||||||||||
|
– gewährleistet, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, | ||||||||||||
|
– gewährleistet, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. | ||||||||||||
|
Es ist zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. | ||||||||||||
|
Es ist zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können. | ||||||||||||
|
Es ist zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. | ||||||||||||
|
Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
Artikel 12a | ||||||||||||
|
Aufhebungsklausel | ||||||||||||
|
1. Diese Richtlinie findet ...* keine Anwendung mehr. | ||||||||||||
|
2. Die Anwendung, die Auswirkungen und die Wirksamkeit dieser Richtlinie werden zudem einer unabhängigen Überprüfung, Bewertung und Aufsicht durch eine oder mehrere der folgenden Einrichtungen unterstellt: | ||||||||||||
|
a) das Europäische Parlament; | ||||||||||||
|
b) die Kommission; | ||||||||||||
|
c) den in Artikel 14 dieser Richtlinie genannten Ausschuss. | ||||||||||||
|
Dieses Verfahren wird bis zum ...** abgeschlossen. | ||||||||||||
|
______________ | ||||||||||||
|
* OJ: Bitte Datum einfügen: 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. | ||||||||||||
|
** OJ: Bitte Datum einfügen: 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Die Außerkraftsetzung oder die Neufassung dieser Richtlinie sollte nur nach Prüfung und Bewertung ihrer Auswirkungen und ihrer Wirksamkeit erfolgen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Annahme der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 erfolgen alle von den Fluggesellschaften für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen auf elektronischem Wege beziehungsweise bei technischen Störungen auf jede sonstige geeignete Weise. |
1. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Annahme der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 erfolgen alle von den Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen auf elektronischem Wege beziehungsweise bei technischen Störungen auf jede sonstige geeignete Weise. | ||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Nach Ablauf der Einjahresfrist nach Annahme der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate erfolgen sämtliche von den Fluggesellschaften für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen in elektronischer Form unter Verwendung sicherer Übermittlungsmethoden in Form zugelassener gemeinsamer Protokolle, die die Datensicherheit während der Übermittlung gewährleisten, sowie unter Verwendung eines unterstützten Datenformats, das die Lesbarkeit der Daten für alle Beteiligten garantiert. Alle Fluggesellschaften sind gehalten, das gemeinsame Protokoll und das Datenformat, das sie für ihre Übermittlungen an die PNR-Zentralstelle zu verwenden gedenken, auszuwählen und beides der PNR-Zentralstelle mitzuteilen. |
2. Nach Ablauf der Einjahresfrist nach Annahme der gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate erfolgen sämtliche von den Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen in elektronischer Form unter Verwendung sicherer Übermittlungsmethoden in Form zugelassener gemeinsamer Protokolle, die die Datensicherheit während der Übermittlung gewährleisten, sowie unter Verwendung eines unterstützten Datenformats, das die Lesbarkeit der Daten für alle Beteiligten garantiert. Alle Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmer, die keine Verkehrsunternehmer sind, sind gehalten, das gemeinsame Protokoll und das Datenformat, das sie für ihre Übermittlungen an die PNR-Zentralstelle zu verwenden gedenken, auszuwählen und beides der PNR-Zentralstelle mitzuteilen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Frist, d.h. bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, die PNR-Daten von mindestens 30 % aller Flüge gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zwei Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 die PNR-Daten von mindestens 60 % aller Flüge gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vier Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 die PNR-Daten aller Flüge gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden. |
entfällt | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Angesichts der Bedeutung des Zwecks, zu dem PNR-Daten gesammelt und verarbeitet werden, und angesichts des vielschichtigen, komplizierten und internationalen Charakters der Bedrohung ist ein System erforderlich, das – um uneingeschränkt wirksam zu sein – sowohl innerhalb der EU als auch bei Drittstaaten mit einer 100 %igen Erfassung arbeitet. Die 100 %ige Erfassung der Daten verringert auch die Gefahr der Profilerstellung. | |||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) die Praktikabilität und Notwendigkeit einer Einbeziehung von Flügen innerhalb der EU in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die PNR-Daten für Flüge innerhalb der EU erheben; Der Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwei Jahren nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Bericht vor; |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
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Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) die Funktionsweise dieser Richtlinie; hierzu legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen vier Jahren nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Bericht vor. Die Überprüfung erstreckt sich auf alle Aspekte dieser Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, der Speicherfristen sowie der Qualität der vorgenommenen Prüfungen. Der Bericht enthält auch die nach Maßgabe von Artikel 18 erhobenen statistischen Daten. |
b) die Richtlinie; hierzu legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen vier Jahren nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Bericht vor. Die Überprüfung dient an erster Stelle der Feststellung, ob das PNR-System tatsächlich eine notwendige Maßnahme darstellt, und erstreckt sich an zweiter Stelle auf alle Aspekte dieser Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, der Speicherfristen sowie der Qualität der vorgenommenen Prüfungen. Der Bericht enthält auch die nach Maßgabe von Artikel 18 erhobenen statistischen Daten. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Die Überprüfung darf nicht nur der Anwendung der Richtlinie gelten, sondern es muss auch festgestellt werden, ob die Nutzung der PNR-Daten den vorgegebenen Zielen dient und ob die Richtlinie überhaupt gerechtfertigt ist. | |||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Statistik zu den PNR-Daten, die an die PNR-Zentralstellen übermittelt wurden. Ihr sollten pro Fluggesellschaft und Flugziel zumindest die Zahl der gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelten Personen, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer Kriminalität beteiligt sein könnten, sowie die Zahl der sich daran anschließenden Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen auf die PNR-Daten zurückgegriffen wurde, entnommen werden können. |
1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Statistik zu den PNR-Daten, die an die PNR-Zentralstellen übermittelt wurden. Ihr sollten pro Fluggesellschaft und Flugziel zumindest die Zahl der gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelten Personen, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten, sowie die Zahl der sich daran anschließenden Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen auf die PNR-Daten zurückgegriffen wurde, entnommen werden können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die Richtlinie gilt unbeschadet etwaiger Verpflichtungen der Union aufgrund bilateraler und/oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten. |
2. Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen und Zusagen der Union aufgrund bilateraler und/oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten, jedoch dürfen neue Übereinkünfte mit Drittstaaten keine Bestimmungen enthalten, die das Schutzniveau für Daten unter das in dieser Richtlinie vorgesehene Niveau senken. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Mögliche PNR-Übereinkünfte mit Drittstaaten müssen mindestens das gleiche Schutzniveau gewährleisten, das in dieser Richtlinie gewährt wird. | |||||||||||||
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Titel | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Von Fluggesellschaften erhobene PNR-Daten |
Von Fluggesellschaften und Wirtschaftsteilnehmern, die keine Verkehrsunternehmer sind, erhobene PNR-Daten |
VERFAHREN
Titel |
Verwendung von Fluggastdatensätzen (EU-PNR) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0032 – C7-0039/2011 – 2011/0023(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 14.2.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 14.2.2011 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Arnaud Danjean 13.1.2015 |
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Prüfung im Ausschuss |
30.3.2015 |
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Datum der Annahme |
4.5.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
41 5 10 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Bas Belder, Goffredo Maria Bettini, Mario Borghezio, Klaus Buchner, Fabio Massimo Castaldo, Lorenzo Cesa, Aymeric Chauprade, Arnaud Danjean, Mark Demesmaeker, Georgios Epitideios, Anna Elżbieta Fotyga, Eugen Freund, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Eduard Kukan, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Ioan Mircea Pașcu, Tonino Picula, Kati Piri, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Sofia Sakorafa, Jaromír Štětina, Charles Tannock, Johannes Cornelis van Baalen, Geoffrey Van Orden |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Reinhard Bütikofer, Neena Gill, Ana Gomes, Andrzej Grzyb, Liisa Jaakonsaari, Anneli Jäätteenmäki, Marek Jurek, Antonio López-Istúriz White, Norbert Neuser, Urmas Paet, Gilles Pargneaux, Soraya Post, Marietje Schaake, Renate Sommer, István Ujhelyi, Traian Ungureanu, Paavo Väyrynen, Janusz Zemke |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Victor Boștinaru, Jonás Fernández |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (29.4.2015)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
(COM(2011)0032 – C7‑0039/2011 – 2011/0023(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Michael Cramer
KURZE BEGRÜNDUNG
Der vorliegende Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Auswertung der Passagierdaten wird vorgelegt, nachdem infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon das Legislativverfahren für einen diesbezüglichen Rahmenbeschluss hinfällig geworden ist.
Es wurden einige der an dem Vorschlag von 2008 vorgebrachten Kritikpunkte berücksichtigt. Nach wie vor bestehen aber in Bezug auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme erhebliche Bedenken, wie sie etwa vom Europäischen Datenschutzbeauftragten[1], von der EU-Grundrechteagentur[2] und vom Juristischen Dienst des Rates[3] geäußert wurden. Der Vorschlag muss so abgeändert werden, dass Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gegeben sind. Wie das Beispiel des Urteils des rumänischen Verfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung[4] gezeigt hat, ist nicht gesichert, dass Unionsrecht mit derart umstrittenen Eingriffen in die Grundrechte in den Mitgliedstaaten überhaupt umgesetzt werden kann. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung[5] klar davor gewarnt, dass mit weiteren Speichermaßnahmen – auch auf EU-Ebene – leicht die absolute kumulative Grenze überschritten werden kann, ab der eine grundrechtswidrige Situation der Überwachung auch völlig unverdächtiger Teile der Bevölkerung erreicht wäre.
Die Kosten der Passagierdatenauswertung sind beträchtlich. Die Kommission schätzte 2007, dass die Errichtungskosten für alle Mitgliedstaaten einmalig (ohne Folgekosten) 614 833 187 EUR betragen. Für die EU-Fluggesellschaften (ohne Fluggesellschaften aus Drittstaaten) würden sich die Errichtungskosten auf insgesamt 11 647 116 EUR belaufen, die jährlichen Betriebskosten auf 2 250 080 EUR bei zweimal „pushen“ pro Passagier.
Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, der Kommission aufzutragen, zur Frage der Kosten eine Studie zu erstellen und gegebenenfalls Maßnahmen vorzuschlagen.
Um die Verhältnismäßigkeit der Richtlinie zu gewährleisten, schlägt die Verfasserin vor, den Anwendungsbereich einzuschränken:
·Die Auswertung von PNR-Daten soll nur zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten eingesetzt werden. Die Definition dieser terroristischen Straftaten ist genauer zu fassen und auf die in Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI genannten Tatbestände zu begrenzen. Es ist nicht erforderlich, die in den Artikeln 2 bis 4 dieses Rahmenbeschlusses genannten Straftaten einzubeziehen. Der Begriff der „Verhütung“ (prevention) einer terroristischen Straftat deckt ohnehin die Vorbereitung, Organisation etc. einer solchen ab.
·In Bezug auf im Entwurf so genannte „schwere Kriminalität“ sollten Passagierdaten nicht ausgewertet werden, da die Definition von „schwerer Kriminalität“ zu weit gefasst ist. Sie schließt „gewöhnliche“ Delikte wie Betrug ebenso ein wie „minor offences“, deren Einbeziehung auch nach Ansicht der Kommission unverhältnismäßig wäre (siehe Artikel 2 Buchstabe h).
·Ferner sollte die Art und Weise der Datenverarbeitung genauer definiert werden (Artikel 4).
·Die Weitergabe der Daten (Artikel 7 und 8) sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen dies für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung einer konkreten terroristischen Straftat erforderlich ist; im Fall von Drittstaaten sollte eine Weitergabe nur dann erfolgen, wenn entsprechende Datenschutzgarantien gegeben sind.
·Die Speicherfrist sollte deutlich gekürzt werden. Bei der vorgeschlagenen Speicherfrist von 30 Tagen werden die oben genannten grundrechtlichen Bedenken berücksichtigt. Sie dürfte für Fälle von dringendem Tatverdacht oder dringender Gefahrenabwehr ausreichen. Für ältere Daten können die nationalen Behörden jederzeit auf begründeten Verdacht und im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahren auf die bei den Fluglinien oder Reservierungssystemen für mehrere Monate gespeicherten Daten zugreifen. Dafür ist keine neue Rechtsgrundlage erforderlich.
·Die Rechte der Passagiere auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten sowie auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie Schadenersatz und Rechtsbehelfe sollten gestärkt werden. Insbesondere das im Rahmenbeschluss stark beschränkte Auskunftsrecht muss verbessert werden. Die Verfasserin schlägt vor, auf der Richtlinie 95/46/EG beruhende innerstaatliche Regeln auf die PNR-Datenverarbeitung anzuwenden, auch wenn die genannte Richtlinie im Grundsatz nicht für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen gilt (siehe deren Artikel 3). Letztlich ist für diese Problematik eine geeignete Datenschutzlösung für die Bereiche Justiz und Inneres nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon notwendig.
·Es sollten nur die für die Zwecke der Richtlinie erforderlichen Daten übermittelt werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Richtlinie 2004/82/EG vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, regelt die Weitergabe von erweiterten Fluggastdaten durch die Fluggesellschaften an die zuständigen nationalen Behörden als Mittel zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der irregulären Einwanderung. |
(4) Die Richtlinie 2004/82/EG vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln , regelt die Weitergabe von erweiterten Fluggastdaten durch die Fluggesellschaften an die zuständigen nationalen Behörden als Mittel zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) PNR-Daten sind notwendig, um terroristische und schwere Straftaten wirksam zu verhüten, aufzudecken, aufzuklären und strafrechtlich zu verfolgen, und leisten damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit. |
(5) PNR-Daten können ein nützliches Mittel sein, um terroristische und bestimmte Arten von schweren grenzüberschreitenden Straftaten wirksam zu verhüten, aufzudecken, aufzuklären und strafrechtlich zu verfolgen, und leisten damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit. |
Begründung | |
„Schwere grenzüberschreitender Straftaten“, vor allem Menschenhandel, illegaler Handel mit Drogen und illegaler Handel mit Waffen, sind ebenfalls relevante Formen schwerer Kriminalität, die durch die Verwendung von PNR–Daten verhindert werden können. Indem der Geltungsbereich der Richtlinie durch die Streichung von „schweren Straftaten“ eingeschränkt wird, wird die Verwendung der PNR-Daten auf grenzüberschreitende Straftaten ausgerichtet; im Zusammenhang mit ihnen sind diese Daten von höchster Relevanz und Wirksamkeit. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) PNR-Daten helfen den Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von schwerer Kriminalität einschließlich Terrorakten, indem die Daten mit verschiedenen Datenbanken, in denen gesuchte Personen und Gegenstände verzeichnet sind, abgeglichen werden, um Beweismaterial zusammenzutragen und gegebenenfalls Komplizen von Straftätern aufzuspüren und kriminelle Netze auszuheben. |
(6) PNR-Daten können den Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von schwerer grenzüberschreitender Kriminalität einschließlich Terrorakten helfen, indem die Daten mit verschiedenen Datenbanken, in denen gesuchte Personen und Gegenstände verzeichnet sind, abgeglichen werden, um das erforderliche Beweismaterial zu finden und gegebenenfalls Komplizen von Straftätern aufzuspüren und kriminelle Netze auszuheben. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Mit Hilfe von PNR-Daten können Strafverfolgungsbehörden Personen ermitteln, die ihnen bislang nicht „bekannt“ waren, d. h. Personen, die bis dahin nicht im Verdacht standen, an einer schweren oder terroristischen Straftat beteiligt zu sein, bei denen eine Datenauswertung aber Anhaltspunkte dafür liefert, dass sie an einer solchen Straftat beteiligt sein könnten, und die daher von den zuständigen Behörden genauer überprüft werden sollten. Durch die Verwendung von PNR-Daten können Strafverfolgungsbehörden die Bedrohung durch schwere Kriminalität und Terrorismus anders angehen, als dies durch Verarbeitung anderer Kategorien personenbezogener Daten möglich wäre. Damit die Verarbeitung von Daten von unschuldigen beziehungsweise unverdächtigen Personen jedoch auf ein Minimum beschränkt bleibt, sollten diejenigen Aspekte der Verwendung von PNR-Daten, die die Herausarbeitung und praktischen Anwendung von Prüfkriterien betreffen, weiter eingeschränkt werden, nämlich auf Fälle von schwerer Kriminalität, die länderübergreifenden Charakter haben, d. h. die naturgemäß mit Reisen einhergehen, und mithin auf die entsprechenden Daten. |
entfällt |
Begründung | |
Die Verfasserin der Stellungnahme empfiehlt, die Verwendung von PNR-Daten auf das Ziel der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten durch den Abgleich mit speziellen Datenbanken zu ausgeschriebenen Personen (Artikel 4 Buchstabe b) oder auf Anfragen in besonderen Fällen durch zuständige Behörden (Artikel 4 Buchstabe c) zu beschränken. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Fluggesellschaften erheben und verarbeiten bereits PNR-Daten ihrer Fluggäste für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke. Durch diese Richtlinie sollten weder Fluggesellschaften dazu verpflichtet werden, weitere Fluggastdaten zu erheben oder vorzuhalten, noch sollte von den Fluggästen verlangt werden, dass sie neben den Daten, die die Fluggesellschaften bereits von ihnen erhalten, noch zusätzliche Daten bereitstellen. |
(11) Die Fluggesellschaften erheben und verarbeiten bereits PNR-Daten ihrer Fluggäste für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke. Durch diese Richtlinie sollten weder Fluggesellschaften dazu verpflichtet werden, weitere Fluggastdaten zu erheben oder vorzuhalten, noch sollte von den Fluggästen verlangt werden, dass sie neben den Daten, die die Fluggesellschaften bereits von ihnen erhalten, noch zusätzliche Daten bereitstellen. Wenn Fluggesellschaften nicht routinemäßig Daten im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit für geschäftliche Zwecke erheben, sollten sie nicht verpflichtet werden, Verfahren für die Erhebung solcher Daten zu entwickeln. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Definition für „terroristische Straftaten“ sollte den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung entnommen werden. Für die Definition des Begriffs der schweren Kriminalität sollte Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten maßgebend sein. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten diejenigen nicht ganz so schwerwiegenden Straftaten ausschließen dürfen, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde. Die Definition der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität sollte mit Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung und der UN-Konvention gegen die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität übereinstimmen. |
(12) Die Definition für „terroristische Straftaten“ sollte den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung entnommen werden. Für die Definition des Begriffs der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität sollte Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates und die Konvention der Vereinten Nationen gegen die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität maßgebend sein. Die Mitgliedstaaten müssen diejenigen Straftaten ausschließen, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Sämtliche Listen mit PNR-Daten, die für die PNR-Zentralstelle bestimmt sind, sollten inhaltlich so zusammengesetzt sein, dass sie sowohl den legitimen Bedürfnissen des Staates im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gerecht werden und damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit in der Union leisten als auch dem Grundrechtsschutz und speziell dem Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger Genüge tun. Die Listen dürfen daher keine personenbezogenen Daten enthalten, die Aufschluss geben über die rassische oder ethnische Herkunft, die politische Einstellung, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, den Gesundheitszustand oder das Sexualleben der betreffenden Person. Die PNR-Daten sollten jene Details über den Buchungsvorgang und die Reiseroute des Fluggastes beinhalten, mit deren Hilfe die zuständigen Stellen diejenigen Fluggäste ermitteln können, die eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen. |
(14) Die PNR-Datensätze, die für die PNR-Zentralstelle bestimmt und im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, sollten inhaltlich so zusammengesetzt sein, dass sie sowohl den legitimen Bedürfnissen des Staates im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gerecht werden und damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit in der Union leisten als auch dem Grundrechtsschutz und speziell dem Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Personen Genüge tun. Die Datensätze dürfen daher keine personenbezogenen Daten enthalten, die Aufschluss geben über die rassische oder ethnische Herkunft, die politische Einstellung, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, den Gesundheitszustand oder das Sexualleben der betreffenden Person. Die PNR-Daten sollten jene Details über den Buchungsvorgang und die Reiseroute des Fluggastes beinhalten, mit deren Hilfe die zuständigen Stellen diejenigen Fluggäste ermitteln können, die eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen. |
Begründung | |
Das Wort „required” in der englischen Fassung könnte verwirrend sein, da Fluggesellschaften PNR-Daten unter den Daten auswählen, die während ihrer üblichen Geschäftstätigkeit erhoben werden. Sie sollten nicht verpflichtet werden, zusätzliche Passagierdaten einzuholen oder vorzuhalten, und genauso wenig sollte Passagieren die Verpflichtung auferlegt werden, mehr Daten zur Verfügung zu stellen als diejenigen, die die Fluggesellschaften üblicherweise im normalen Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit verlangen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Derzeit gibt es zwei Methoden der Datenübermittlung: die „Pull-Methode“, bei der die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, der die Daten benötigt, direkt auf das Buchungssystem der Fluggesellschaft zugreifen und eine Kopie der benötigten Daten extrahieren können, und die „Push-Methode“, bei der die Fluggesellschaften die benötigen Daten an die anfragende Behörde weiterleiten und somit die Kontrolle über die Art der übermittelten Daten behalten. Die „Push-Methode“ gilt als die Methode, die den größeren Datenschutz bietet, und sollte daher für alle Fluggesellschaften verpflichtend sein. |
(15) Derzeit gibt es zwei Methoden der Datenübermittlung: die „Pull-Methode“, bei der die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, der die Daten benötigt, direkt auf das Buchungssystem der Fluggesellschaft zugreifen und eine Kopie der benötigten Daten extrahieren können, und die „Push-Methode“, bei der die Fluggesellschaften die PNR-Daten an die anfragende Behörde weiterleiten und somit die Kontrolle über die Art der übermittelten Daten behalten. Die „Push-Methode“ bietet einen größeren Datenschutz und sollte daher zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für alle Fluggesellschaften verpflichtend sein, die bereits PNR-Daten zu geschäftlichen Zwecken einholen und verarbeiten und die internationale Flüge in das oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchführen. Sollten PNR-Daten von Betreibern von Computerreservierungssystemen (CRS) verarbeitet werden, findet der Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme (Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Anwendung. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen können. Für den Fall, dass Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von PNR-Daten nicht nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten wirkungsvolle und verhältnismäßige Sanktionen, die eine abschreckende Wirkung entfalten, einschließlich Geldbußen vorsehen. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen, durch die die grundlegenden Ziele dieser Richtlinie gefährdet werden könnten, soll in Ausnahmefällen auch auf Maßnahmen wie die Außerbetriebnahme, Beschlagnahme oder Einziehung des Verkehrsmittels oder der vorübergehende oder endgültige Entzug der Betriebsgenehmigung zurückgegriffen werden können. |
(17) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen können. Für den Fall, dass Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von PNR-Daten nicht nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten wirkungsvolle und verhältnismäßige Sanktionen, die eine abschreckende Wirkung entfalten, einschließlich Geldbußen vorsehen. |
Begründung | |
In einigen Fällen tragen nicht die Fluggesellschaften die Verantwortung, sondern die Drittstaaten, die die ihnen zur Verfügung stehenden PNR-Daten nicht weitergeben. Die Sanktionen sollten, wie im ersten Teil der Erwägung verfügt wird, abschreckend, wirkungsvoll und verhältnismäßig sein. Folglich könnte der zweite Teil, der alle Arten von Sanktionen abdeckt, in einem unangemessenen Verhältnis oder sogar im Widerspruch zum ersten Teil stehen. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Mitgliedstaaten sollten die erhaltenen PNR-Daten anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen dürfen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen andere Gesetzgebungsakte der Union über den Austausch von Informationen zwischen Polizei- und Justizbehörden, etwa den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) oder den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. September 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unberührt. Der Austausch von PNR-Daten zwischen Strafverfolgungsbehörden sollte nach den Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erfolgen. |
(20) Die Mitgliedstaaten sollten die erhaltenen PNR-Daten anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen dürfen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und der in dieser Richtlinie definierten schweren grenzüberschreitenden Kriminalität erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen andere Gesetzgebungsakte der Union über den Austausch von Informationen zwischen Polizei- und Justizbehörden, etwa den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) oder den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. September 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unberührt. Der Austausch von PNR-Daten zwischen Strafverfolgungsbehörden sollte nach den Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erfolgen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Der Zeitraum, für den die PNR-Daten vorgehalten werden sollen, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck der Verhütung. Aufdeckung. Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie schwerer Kriminalität stehen. Das Wesen der PNR-Daten und ihr Verwendungszweck bringen es mit sich, dass diese so lange gespeichert werden müssen wie nötig, um sie auswerten und für Ermittlungen nutzen zu können. Um einen unverhältnismäßigen Rückgriff auf die Daten auszuschließen, ist es erforderlich, dass die Daten nach kurzer Zeit anonymisiert werden und anschließend nur unter eingeschränkten, sehr strengen Bedingungen zugänglich sind. |
(21) Der Zeitraum, für den die PNR-Daten vorgehalten werden sollen, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck der Verhütung. Aufdeckung. Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie schwerer Kriminalität stehen. Das Wesen der PNR-Daten und ihr Verwendungszweck bringen es mit sich, dass diese so lange gespeichert werden müssen wie nötig, um sie auswerten und für Ermittlungen nutzen zu können. Um einen unverhältnismäßigen Rückgriff auf die Daten auszuschließen, ist es erforderlich, dass die Daten nach kurzer Zeit entpersonalisiert werden und anschließend nur unter eingeschränkten, sehr strengen Bedingungen zugänglich sind. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Für die Verarbeitung der PNR-Daten durch die PNR-Zentralstelle und die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sollte deren innerstaatliches Recht ein Datenschutzniveau vorsehen, das mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden („Rahmenbeschluss 2008/977/JI“), im Einklang steht. |
(23) Für die Verarbeitung der PNR-Daten durch die PNR-Zentralstelle und die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sollte deren innerstaatliches Recht ein Datenschutzniveau vorsehen, das mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden („Rahmenbeschluss 2008/977/JI“), und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 im Einklang steht. |
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____________ |
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1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S.31. |
Begründung | |
Da die Daten aller Fluggäste erhoben werden, sind die höchsten Datenschutznormen anzuwenden. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Da ein Anspruch auf Schutz der personenbezogenen Daten besteht, müssen die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer PNR-Daten, insbesondere das Recht auf Information, Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie das Recht auf Schadensersatz und Rechtsbehelfe, mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI im Einklang stehen. |
(24) Da ein Anspruch auf Schutz der personenbezogenen Daten besteht, müssen die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer PNR-Daten, insbesondere das Recht auf Information, Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie das Recht auf Schadensersatz und Rechtsbehelfe, mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI und der Richtlinie 95/46/EG im Einklang stehen. |
Begründung | |
Da die Daten aller Fluggäste erhoben werden, sind die höchsten Datenschutznormen anzuwenden. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Seitens der Mitgliedstaaten ist dafür Vorsorge zu treffen, dass die durch die Maßnahmen zur Verwendung von PNR-Datensätzen entstehenden Kosten nicht auf die Passagierinnen und Passagiere abgewälzt werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die vorliegende Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen ihres Landes, die mit dem EU-Besitzstand im Einklang stehen müssen, nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht für Flüge innerhalb der EU eine Regelung zur Erfassung und Verarbeitung von PNR-Daten für andere als mit dieser Richtlinie verfolgte Zwecke oder von anderen als in dieser Richtlinie angegebenen Beförderungsunternehmen vorzusehen. Die Erfassung von PNR-Daten für Flüge innerhalb der EU sollte hiervon unabhängig zu einem späteren Zeitpunkt erörtert werden. |
entfällt |
Begründung | |
Um sowohl für den Schutz der Fluggastdaten als auch für die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber Rechtssicherheit zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten keine anderen PNR-Daten erheben als die in dieser Verordnung festgelegten. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(28b) Die Weitergabe der PNR-Daten sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen dies zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Klärung einer konkreten terroristischen Straftat erforderlich ist, und darf im Fall von Drittstaaten nur erfolgen, wenn entsprechende Datenschutzvorkehrungen gegeben sind. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) So wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie möglichst eng gefasst und die Speicherfrist der PNR-Daten auf maximal fünf Jahre beschränkt, nach deren Ablauf die Daten gelöscht werden müssen; die Daten sind innerhalb kürzester Frist zu anonymisieren und die Erfassung und Verwendung von sensiblen Daten ist untersagt. Um einen wirksamen und weit reichenden Datenschutz zu gewährleisten, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass eine unabhängige nationale Kontrollstelle eine Beratungs- und Kontrollfunktion in Bezug auf die Verarbeitung der PNR-Daten ausübt. Jede Verarbeitung von PNR-Daten ist zum Zwecke der Selbstkontrolle, aber auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung zu protokollieren oder zu dokumentieren. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Fluggäste klar und präzise über die Erhebung von PNR-Daten und ihre Rechte informiert werden. |
(32) So wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie möglichst eng gefasst und die Speicherfrist der PNR-Daten auf maximal drei Monate beschränkt, nach deren Ablauf die Daten gelöscht werden müssen; die Daten sind innerhalb kürzester Frist unkenntlich zu machen und außer für eine sehr begrenzte Zahl von gemäß Artikel 9 Absatz 2 autorisierten Mitarbeitern unzugänglich zu machen, und die Erfassung und Verwendung von sensiblen Daten ist untersagt. Um einen wirksamen und weit reichenden Datenschutz zu gewährleisten, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass eine unabhängige nationale Kontrollstelle eine Beratungs- und Kontrollfunktion in Bezug auf die Verarbeitung der PNR-Daten ausübt. Jede Verarbeitung von PNR-Daten ist zum Zwecke der Selbstkontrolle, aber auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung zu protokollieren oder zu dokumentieren. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Fluggäste klar und präzise über die Erhebung von PNR-Daten und ihre Rechte informiert werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie |
(a) zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und bestimmter gemäß Artikel 2 Buchstabe i definierter Arten schwerer grenzüberschreitender Kriminalität nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und d. |
entfällt |
Begründung | |
Wird unter dem geänderten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a abgedeckt. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Nach Maßgabe dieser Richtlinie erfassten PNR-Daten dürfen nicht bei geringfügigen Straftaten, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von weniger als drei Jahren geahndet werden können, verarbeitet werden |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Flüge innerhalb der Union sowie auf andere Verkehrsmittel als Flugzeuge. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) „internationaler Flug“ jeden Linien- oder Gelegenheitsflug einer Fluggesellschaft, dessen planmäßige Route von einem Drittstaat aus in das Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder vom Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aus zu einem Zielflughafen in einem Drittstaat führt, um dort zu landen, einschließlich etwaiger Transfer- oder Transitflüge; |
b) „internationaler Flug“ jeden Linien- oder Gelegenheitsflug einer Fluggesellschaft, dessen planmäßige Route von einem Drittstaat aus in das Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder vom Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aus zu einem Zielflughafen in einem Drittstaat führt, um dort zu landen; |
Begründung | |
Wenn Transfer- oder Transitflüge einbezogen werden, gehören Flüge innerhalb der EU in den Geltungsbereich der Richtlinie. | |
1. Für die Transferflüge gilt Folgendes: Da die Weiterleitung von PNR-Datensätzen die Gesamtheit der Flüge und nicht die Passagiere betrifft, laufen die Forderungen nach Einbeziehung der Transferflüge darauf hinaus, dass die Weitergabe der PNR-Fluggastdatensätze für praktisch alle innergemeinschaftlichen Flüge gefordert wird. | |
2. Für die Transitflüge gilt Folgendes: Die PNR-Datensätze werden an die Behörden des Flughafens weitergeleitet, auf denen die Passagiere von Bord gehen (und nicht an die Behörden des Transitflughafens, wo die Passagiere definitionsgemäß nicht den Einwanderungskontrollen unterliegen). Der Reiseverlauf eines Passagiers deckt sich nicht immer mit dem Transitort, so dass diese Klausel es nicht gestattet, dem System der Antragsvoraussetzungen Genüge zu tun. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) „Fluggastdatensatz“ beziehungsweise „Passenger Name Record (PNR)“ einen Datensatz mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast, der die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen durch die an der Buchung beteiligten Fluggesellschaften ermöglicht, gleich, ob er in einem Buchungs- oder Abfertigungssystem (Departure Control Systems – DCS) oder einem gleichwertigen System, das dieselben Funktionen bietet, erfasst ist; |
c) „Fluggastdatensatz“ beziehungsweise „Passenger Name Record (PNR)“ einen durch die Fluggesellschaften im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit erhobenen und elektronisch gespeicherten Datensatz mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast, der die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen durch die an der Buchung beteiligten Fluggesellschaften ermöglicht, gleich, ob er in einem Buchungs- oder Abfertigungssystem (Departure Control Systems – DCS) oder einem gleichwertigen System, das dieselben Funktionen bietet, erfasst ist; |
Begründung | |
Dient dazu, zusätzliche Belastungen der Fluggesellschaften zu vermeiden, die sich wiederum als Kosten für Fluggäste/Kunden niederschlagen würden. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) „Push-Methode“ das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft die benötigten PNR-Daten in die Datenbank der anfragenden Behörde einspeist; |
f) „Push-Methode“ das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft ihre erhobenen und im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten PNR-Daten in die Datenbank der anfragenden Behörde einspeist; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) Bei der „Pull-Methode“ greift die anfragende Behörde direkt auf die Datenbank des Buchungssystems der Fluggesellschaft zu und extrahiert eine Kopie der Fluggastdaten. |
Begründung | |
Eine Definition der „Pull-Methode“ erscheint notwendig, da diese Methode im Vorschlag der Kommission mehrmals erwähnt wird. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) „schwere Kriminalität“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren geahndet werden können, wobei die Mitgliedstaaten diejenigen nicht ganz so schwerwiegenden Straftaten ausnehmen dürfen, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde; |
entfällt |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe i – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) „schwere grenzüberschreitende Kriminalität“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren bedroht sind, wenn sie |
i) „schwere grenzüberschreitende Kriminalität“ die folgenden in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten strafbaren Handlungen: Menschenhandel, illegaler Handel mit Drogen und illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren bedroht sind, wenn sie |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zuständige staatliche Behörde oder eine Abteilung einer solchen Behörde, die als seine PNR-Zentralstelle fungiert und in dieser Eigenschaft die PNR-Daten der Fluggesellschaften sammelt, speichert und auswertet und die Ergebnisse der Auswertung an die in Artikel 5 bezeichneten zuständigen Behörden weiterleitet. Das Personal der PNR-Zentralstelle kann aus Mitarbeitern der zuständigen Behörden bestehen, die zu diesem Zweck abgeordnet wurden. |
1. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität zuständige staatliche Behörde oder eine Abteilung einer solchen Behörde, die als seine PNR-Zentralstelle fungiert und in dieser Eigenschaft die PNR-Daten der Fluggesellschaften sammelt, speichert und auswertet und die Ergebnisse der Auswertung an die in Artikel 5 bezeichneten zuständigen Behörden weiterleitet. Das Personal der PNR-Zentralstelle kann aus Mitarbeitern der zuständigen Behörden bestehen, die zu diesem Zweck abgeordnet wurden. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Speicherung, Verarbeitung und Auswertung von PNR-Daten der Fluggäste auf internationalen Flügen dürfen ausschließlich im Hoheitsgebiet der Union erfolgen. Das auf diese Verfahren anwendbare Recht sind deshalb die Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Kosten für die Erhebung, die Verarbeitung und die Übertragung der PNR-Daten werden von den Mitgliedstaaten getragen. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden müssen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die Verarbeitung der PNR-Daten anhand im Voraus festgelegter Kriterien vornehmen; Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss; |
entfällt |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer Kriminalität beteiligt sein könnten und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden müssen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die PNR-Daten mit den relevanten internationalen oder nationalen Datenbanken einschließlich den nach Unionsrecht errichteten Spiegeldatenbanken über ausgeschriebene Personen oder Gegenstände unter Einhaltung der in diesem Fall einschlägigen nationalen, internationalen und EU-Bestimmungen abgleichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss; |
(b) Fluggäste, bei denen Tatsachen den Verdacht begründen, dass sie an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer Kriminalität beteiligt sein könnten, dürfen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die PNR-Daten mit den relevanten internationalen oder nationalen Datenbanken einschließlich den nach Unionsrecht errichteten Spiegeldatenbanken über ausgeschriebene Personen oder Gegenstände unter Einhaltung der in diesem Fall einschlägigen nationalen, internationalen und EU-Bestimmungen abgleichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) individuelle Beantwortung begründeter Anfragen von zuständigen Behörden nach Bereitstellung von PNR-Daten sowie in besonderen Fällen nach spezieller Verarbeitung dieser Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität sowie nach Weiterleitung der Ergebnisse dieser Verarbeitung an die zuständigen Behörden sowie |
(c) individuelle Beantwortung begründeter Anfragen von zuständigen Behörden nach Bereitstellung von PNR-Daten sowie in besonderen Fällen nach spezieller Verarbeitung dieser Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität sowie nach Weiterleitung der Ergebnisse dieser Verarbeitung an die zuständigen Behörden sowie |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Auswertung von PNR-Daten zwecks Aktualisierung oder Aufstellung neuer Kriterien für die Durchführung von Überprüfungen gemäß Buchstabe a, die der Ermittlung von Personen gelten, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten. |
entfällt |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Verarbeitung von PNR-Daten darf nur auf Antrag der PNR-Zentralstelle durch ein mitgliedstaatliches hierfür kompetentes Gerichtsorgan angeordnet werden. Nur wenn die PNR-Zentralstelle Gefahr im Verzug („periculum in mora“) anzeigt, kann diese die Anordnung auch selbst treffen. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats übermittelt die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten von nach Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelten Personen zur weiteren Überprüfung an die jeweiligen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Derartige Übermittlungen dürfen nur auf Einzelfallbasis erfolgen. |
4. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats übermittelt die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten nach Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Personen zur weiteren Überprüfung an die jeweiligen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Derartige Übermittlungen dürfen nur auf Einzelfallbasis erfolgen. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung von PNR-Daten von den PNR-Zentralstellen anzufordern oder entgegenzunehmen, um sie einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder geeignete Maßnahmen zu veranlassen. |
1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung von PNR-Daten von den PNR-Zentralstellen anzufordern oder entgegenzunehmen, um sie einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder geeignete Maßnahmen zu veranlassen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zuständige Behörden sind Behörden, die für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zuständig sind. |
2. Zuständige Behörden sind Behörden, die für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität zuständig sind. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die PNR-Daten von Fluggästen und die Ergebnisse ihrer Verarbeitung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der PNR-Zentralstelle erhalten haben, dürfen von den Behörden ausschließlich zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität weiterverarbeitet werden. |
4. Die PNR-Daten von Fluggästen und die Ergebnisse ihrer Verarbeitung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der PNR-Zentralstelle erhalten haben, dürfen von den Behörden ausschließlich zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität weiterverarbeitet werden. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass Fluggesellschaften die von ihnen bereits erfassten PNR-Daten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe c definiert und im Anhang aufgeführt sind, der Datenbank der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats zuführen („Push-Methode“), in dessen Hoheitsgebiet der betreffende internationale Flug ankommt oder von dem er abgeht. Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Fluggesellschaften liegt die Pflicht zur Übermittlung der PNR-Daten aller Fluggäste des Fluges bei der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Erfolgen auf dem Flug eine oder mehrere Zwischenlandungen auf den Flughäfen der Mitgliedstaaten, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen aller beteiligten Mitgliedstaaten. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass Fluggesellschaften, die bereits PNR-Daten von ihren Passagieren erheben, die von ihnen im Zuge ihrer normalen Geschäftstätigkeit erfassten PNR-Daten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe c definiert und im Anhang aufgeführt sind, der Datenbank der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats zuführen („Push-Methode“), in dessen Hoheitsgebiet der betreffende internationale Flug ankommt oder von dem er abgeht. Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Fluggesellschaften liegt die Pflicht zur Übermittlung der PNR-Daten aller Fluggäste des Fluges bei der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Erfolgen auf dem Flug eine oder mehrere Zwischenlandungen auf den Flughäfen der Mitgliedstaaten, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten ausschließlich an die PNR-Zentralstelle des Ankunftsmitgliedstaats. |
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1a. Die Mitgliedstaaten fordern die Fluggesellschaften nicht auf, PNR-Daten zu erheben, die diese nicht bereits erheben. Die Fluggesellschaften übermitteln keine anderen PNR-Daten als diejenigen, die in Artikel 2 Buchstabe c definiert und im Anhang aufgeführt sind. Fluggesellschaften sind nicht für die Genauigkeit und Vollständigkeit der von Fluggästen bereitgestellten Daten verantwortlich, es sei denn, dass sie keine vernünftige Vorsorge getroffen haben, um sicherzustellen, dass die von den Passagieren erhobenen Daten genau und korrekt waren |
2. Die Fluggesellschaften übermitteln die PNR-Daten auf elektronischem Wege unter Verwendung der nach dem Verfahren der Artikel 13 und 14 festzulegenden gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate oder im Falle technischer Störungen auf jede sonstige geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet: |
2. Die Fluggesellschaften übermitteln die PNR-Daten auf elektronischem Wege unter Verwendung der nach dem Verfahren der Artikel 13 und 14 festzulegenden gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate oder im Falle technischer Störungen bei den Luftfahrtgesellschaften auf jede sonstige geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet: |
a) 24 bis 48 Stunden vor der flugplanmäßigen Abflugzeit |
a) einmal in 24 bis 48 Stunden vor der flugplanmäßigen Abflugzeit |
sowie |
sowie |
b) sofort nach Abfertigungsschluss, d. h. unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine weiteren Fluggäste mehr an Bord kommen können. |
b) einmal sofort nach Abfertigungsschluss, d. h. unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine weiteren Fluggäste mehr an Bord kommen können. |
3. Die Mitgliedstaaten können den Fluggesellschaften gestatten, die Übermittlung nach Absatz 2 Buchstabe b auf die Daten zu beschränken, die von den nach Absatz 2 Buchstabe a übermittelten Daten abweichen. |
3. Die Mitgliedstaaten gestatten den Fluggesellschaften, die Übermittlung nach Absatz 2 Buchstabe b auf die Daten zu beschränken, die von den nach Absatz 2 Buchstabe a übermittelten Daten abweichen. |
4. In konkreten Einzelfällen, wenn im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine konkrete und akute Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität ein Zugriff auf die Daten vor dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt erforderlich ist, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen muss. |
4. In konkreten Einzelfällen, wenn im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine konkrete und akute Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere grenzüberschreitende Kriminalität ein Zugriff auf die Daten vor dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt erforderlich ist, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen muss. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten von Personen, die von einer PNR-Zentralstelle nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelt wurden, von dieser PNR-Zentralstelle den PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten übermittelt werden, wenn die PNR-Zentralstelle der Meinung ist, dass diese Übermittlung für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität erforderlich ist. Die PNR-Zentralstelle des Empfängermitgliedstaats leitet die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten an ihre zuständigen Behörden weiter. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten von Personen, die von einer PNR-Zentralstelle nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ermittelt wurden, von dieser PNR-Zentralstelle den PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten übermittelt werden, wenn die PNR-Zentralstelle der Meinung ist, dass diese Übermittlung für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten oder grenzüberschreitender schwerer Kriminalität erforderlich ist. Solche Übermittlungen sind streng beschränkt auf erforderliche Daten in besonderen Fällen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder der strafrechtlichen Verfolgung einer terroristischen Straftat oder einer schweren grenzüberschreitenden Straftat und sind schriftlich zu begründen. Die PNR-Zentralstelle des Empfängermitgliedstaats leitet die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten an ihre zuständigen Behörden weiter. |
2. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats kann im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 1 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die Anfrage kann ein beliebiges Datenelement oder eine Kombination von Datenelementen betreffen, je nachdem, was die anfordernde PNR-Zentralstelle in dem speziellen Fall im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität für erforderlich erachtet. Die PNR-Zentralstellen übermitteln die angeforderten Daten so rasch wie möglich; dies gilt auch für die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten, sofern sie bereits gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt ist. |
2. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats kann im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 1 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die Anfrage ist streng auf die im spezifischen Fall erforderlichen Daten beschränkt. Sie kann ein beliebiges Datenelement oder eine Kombination von Datenelementen betreffen, je nachdem, was die anfordernde PNR-Zentralstelle in dem speziellen Fall im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität für erforderlich erachtet und ist schriftlich zu begründen. Die PNR-Zentralstellen übermitteln die angeforderten Daten so rasch wie möglich; dies gilt auch für die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten, sofern sie bereits gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfolgt ist. |
3. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats kann im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 2 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die PNR-Zentralstelle kann einzelne vollständige Fluggastdatensätze aus der Datenbank einer PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats, ohne dass Teile davon unkenntlich gemacht werden, nur unter außergewöhnlichen Umständen als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung oder im Zuge konkreter Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität anfordern. |
3. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats kann im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 2 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die PNR-Zentralstelle kann einzelne vollständige Fluggastdatensätze aus der Datenbank einer PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats, ohne dass Teile davon unkenntlich gemacht werden, nur unter außergewöhnlichen Umständen als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung oder im Zuge konkreter Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität anfordern. Eine solche Anforderung muss schriftlich begründet werden. |
4. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats PNR-Daten aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 nur dann direkt anfordern, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren, ernsten Bedrohung für die innere Sicherheit erforderlich ist. Derartige Anfragen müssen sich auf konkrete Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität stützen und begründet werden. Die PNR-Zentralstellen räumen der Beantwortung dieser Anfragen Vorrang ein. In allen übrigen Fällen richten die zuständigen Behörden ihre Anfrage zuerst an die PNR-Zentralstelle ihres Mitgliedstaats, die sie anschließend weiterleitet. |
4. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats PNR-Daten aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 nur dann direkt anfordern, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren, ernsten Bedrohung für die innere Sicherheit erforderlich ist. Derartige Anfragen müssen sich auf konkrete Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität stützen und begründet werden. Die PNR-Zentralstellen räumen der Beantwortung dieser Anfragen Vorrang ein. In allen übrigen Fällen richten die zuständigen Behörden ihre Anfrage zuerst an die PNR-Zentralstelle ihres Mitgliedstaats, die sie anschließend weiterleitet. |
5. Ist ausnahmsweise ein frühzeitiger Zugriff erforderlich, um auf eine konkrete akute Bedrohung im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität reagieren zu können, kann die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaates bei der PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats zu jeder Zeit PNR-Daten über in dessen Hoheitsgebiet ankommende oder von dort abgehende Flüge anfordern. |
5. Ist ausnahmsweise ein frühzeitiger Zugriff erforderlich, um auf eine konkrete akute Bedrohung im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität reagieren zu können, kann die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaates bei der PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats zu jeder Zeit PNR-Daten über in dessen Hoheitsgebiet ankommende oder von dort abgehende Flüge anfordern. Solche Anfragen sind streng beschränkt auf die in dem besonderen Fall erforderlichen Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder der strafrechtlichen Verfolgung einer terroristischen Straftat oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität und sind schriftlich zu begründen. |
6. Der Austausch von Informationen nach Maßgabe dieses Artikels kann über alle für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle erfolgen. Für die Anfrage und den Informationsaustausch ist die Sprache zu verwenden, die der jeweils gewählte Kommunikationsweg erfordert. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit ihren Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 die Kontaktdaten für Dringlichkeitsanfragen mit. Der Kommission leitet diese Angaben an die Mitgliedstaaten weiter. |
6. Der Austausch von Informationen nach Maßgabe dieses Artikels kann über alle für die europäische und internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle, im Besonderen Europol bzw. die nationalen Stellen nach Artikel 8 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 erfolgen. Für die Anfrage und den Informationsaustausch ist die Sprache zu verwenden, die der jeweils gewählte Kommunikationsweg erfordert. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit ihren Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 die Kontaktdaten für Dringlichkeitsanfragen mit. Der Kommission leitet diese Angaben an die Mitgliedstaaten weiter. |
Begründung | |
Die personenbezogenen Daten aller Fluggäste sollten nicht routinemäßig ausgetauscht werden. Der Austausch von Daten soll streng auf einen besonderen Fall zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder der strafrechtlichen Verfolgung terroristischer Straftaten begrenzt und schriftlich zur möglichen Überprüfung begründet werden. | |
Man sollte für den Informationsaustausch bestehende Kanäle nutzen. Deshalb sollte Europol ausdrücklich erwähnt werden. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten dürfen PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten nur im konkreten Einzelfall und nur unter den nachstehenden Bedingungen an einen Drittstaat weitergeben: |
Die Mitgliedstaaten dürfen nur auf der Grundlage eines internationalen Übereinkommens zwischen der Union und dem fraglichen Drittland PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten und nur im konkreten Einzelfall und nur unter den nachstehenden Bedingungen an einen Drittstaat weitergeben: |
|
-a) alle Bedingungen gemäß Artikel 7 sind sinngemäß erfüllt; |
a) Die Bedingungen des Artikels 13 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI sind erfüllt. |
a) Die Bedingungen des Artikels 13 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI sind erfüllt. |
b) Die Übermittlung ist für die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannten Zwecke erforderlich und |
b) Die Übermittlung ist für die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannten Zwecke erforderlich und |
c) der Drittstaat erklärt sich bereit, die Daten ausschließlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecken und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitgliedstaats an einen anderen Drittstaat weiterzugeben. |
c) der Drittstaat garantiert, die Daten ausschließlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecken zu verwenden. Die Weitergabe durch diesen Drittstaat an einen anderen Drittstaat ist untersagt. |
|
d) das Drittland gewährt Unionsbürgern ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten die gleichen Rechte auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Entschädigung im Hinblick auf die PNR-Daten, wie sie in der Union gelten; |
|
e) das Drittland gewährleistet ein angemessenes und vergleichbares Schutzniveau für PNR-Daten. |
Begründung | |
PNR-Daten dürfen nur dann an Drittländer übermittelt werden, wenn ein ausreichender Datenschutz gewährleistet ist. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Nach Ablauf der 30tägigen Frist ab Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstelle gemäß Absatz 1 werden die PNR-Daten bei der PNR-Zentralstelle für weitere fünf Jahre gespeichert. Während dieser Zeit dürfen die Datenelemente, die die Feststellung der Identität des Fluggastes ermöglichen, auf den sich die PNR-Daten beziehen, nicht sichtbar sein. Diese anonymisierten PNR-Daten dürfen nur einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern zugänglich sein, die ausdrücklich zur Auswertung von PNR-Daten und zur Erarbeitung von Prüfkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d ermächtigt sind. Der Zugriff auf die vollständigen PNR-Daten, der vom Leiter der PNR-Zentralstelle genehmigt werden muss, darf nur für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c erfolgen und nur dann, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass er für Ermittlungen zur Abwehr einer konkreten und akuten Bedrohung oder Gefahr oder für eine konkrete Ermittlung oder Strafverfolgungsmaßnahme erforderlich ist. |
entfällt |
Begründung | |
Die Speicherung sämtlicher PNR-Daten über einen längeren Zeitraum ohne jeglichen Anfangsverdacht ist unangemessen. In mehreren Urteilen zur Speicherung von Telekommunikationsdaten auf der Grundlage der Richtlinie 2006/24/EG haben nationale Verfassungsgerichte wie auch der Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte in seinem Urteil zur Lagerung von DNA-Proben (S. und Marper gegen UK) dies klargestellt und auch davor gewarnt, dass die kumulierenden Effekte der Speicherung verschiedener Datenarten der absoluten verfassungsrechtliche Schwelle nahe kommen können. Weder der Juristische Dienst der Rates noch die EU-Agentur für Grundrechte sind von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Speicherung der Daten aller Fluggäste überzeugt. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Daten nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 gelöscht werden. Diese Verpflichtung lässt Fälle unberührt, in denen bestimmte PNR-Daten an eine zuständige Behörde übermittelt und von dieser für konkrete Ermittlungs- oder Strafverfolgungszwecke verwendet werden; in diesem Fall richtet sich die Speicherfrist nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Daten nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 gelöscht werden. Diese Verpflichtung lässt Fälle unberührt, in denen bestimmte PNR-Daten an eine zuständige Behörde übermittelt und von dieser für konkrete, gegen eine bestimmte Person oder eine bestimmte Personengruppe gerichtete Ermittlungs- oder Strafverfolgungshandlungen verwendet werden; in diesem Fall richtet sich die Speicherfrist nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten. |
Begründung | |
Die Pflicht zur Löschung der Daten nach fünf Jahren sollte definitiv sein. Die hier vorgesehene Ausnahme macht zwar Sinn - aber es sollte klargestellt werden, dass eine Speicherung Behalten der Daten über die fünf Jahre hinaus nur bei Ermittlungen gegen bestimmte Personen oder bestimmte Personengruppen erlaubt sein darf. „Konkrete Ermittlungs- oder Strafverfolgungszwecke“ - wie im Kommissionsvorschlag formuliert - könnten auch eine unbestimmte Anzahl von Personen betreffen. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Ergebnisse eines Datenabgleichs nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b werden von der PNR-Zentralstelle nur so lange vorgehalten, wie dies erforderlich ist, um die zuständigen Behörden über einen Treffer zu informieren. Fällt die anschließende nicht-automatisierte Überprüfung eines anfänglich positiven automatisierten Datenabgleichs negativ aus, wird dieses Ergebnis dennoch für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gespeichert, um künftige „falsche“ Treffer zu vermeiden, es sei denn, die dazugehörigen Daten wurden gemäß Absatz 3 nicht nach fünf Jahren gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind. |
Die Ergebnisse eines Datenabgleichs nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b werden von der PNR-Zentralstelle nur so lange vorgehalten, wie dies erforderlich ist, um die zuständigen Behörden über einen Treffer zu informieren. Fällt die anschließende nicht-automatisierte Überprüfung eines automatisierten Datenabgleichs negativ aus, wird dieses Ergebnis in der entsprechenden Datenbank berichtigt oder daraus gelöscht. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen nach ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen einschließlich Geldbußen gegen Fluggesellschaften verhängt werden, die in Bezug auf die von ihnen bereits erhobenen PNR-Daten nicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Daten übermitteln oder hierzu nicht das vorgeschriebene Format verwenden oder auf sonstige Weise gegen die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verstoßen. |
Die Mitgliedstaaten stellen nach ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen einschließlich Geldbußen gegen Fluggesellschaften verhängt werden, die in Bezug auf die von ihnen bereits erhobenen PNR-Daten nicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Daten übermitteln oder hierzu nicht das den Leitlinien der ICAO für PNR-Daten entsprechende Format verwenden oder auf sonstige Weise gegen die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verstoßen. Gegen Fluggesellschaften können keine Sanktionen verhängt werden, wenn die Behörden eines Drittstaats ihnen die Übermittlung von PNR-Daten nicht gestatten. |
Begründung | |
Bei dem vorgeschriebenen Format muss es sich um das weltweit vereinbarte und von der ICAO (Dok. 9944) und der Weltzollorganisation anerkannte Format handeln. | |
Da in Drittstaaten unterschiedliche Rechtsvorschriften im Bereich der Datenübermittlung bestehen können, ist diese Klarstellung notwendig. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 21 und 22 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI zur Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung ebenfalls auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie Anwendung finden. |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 21 und 22 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI zur Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung ebenfalls auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie Anwendung finden. Fluggesellschaften, die Kontaktdaten der Fluggäste über ein Reisebüro erhalten, dürfen diese nicht für geschäftliche Zwecke nutzen. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Wenn sich für den Fluggast aus den innerstaatlichen Bestimmungen durch die Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG größere Rechte auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie das Recht auf Schadensersatz, Rechtsbehelfe, Vertraulichkeit der Verarbeitung und auf Datensicherheit ergeben als aus den Bestimmungen, auf die in Absatz 1 und 2 Bezug genommen wird, gelten die innerstaatlichen Bestimmungen. |
Begründung | |
Bestimmte Rechte Betroffener, insbesondere die Anforderungen zur Information des Betroffenen werden in der Richtlinie 95/46/EG genauer bestimmt. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Jede Verarbeitung von PNR-Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politische Einstellung, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihren Gesundheitszustand oder ihr Sexualleben erkennen lassen, ist untersagt. Bei der PNR-Zentralstelle eingehende PNR-Daten, aus denen derartige Informationen hervorgehen, werden umgehend gelöscht. |
3. Jede Verarbeitung von PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen, die die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politische Einstellung, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihren Gesundheitszustand oder ihr Sexualleben erkennen lassen, ist untersagt. Bei der PNR-Zentralstelle eingehende PNR-Daten, aus denen derartige Informationen hervorgehen, werden umgehend gelöscht. |
Begründung | |
Im Zusammenhang mit der Überprüfung, Aufdeckung und Aufklärung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten sind nicht die Fluggesellschaften, sondern die PNR-Zentralstellen für die Filterung oder Verarbeitung der PNR zuständig. | |
Die Fluggesellschaften verfügen über diese Informationen, da sie ihnen von den Fluggästen zur Verfügung gestellt werden. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Jede Verarbeitung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften, jede Übermittlung von PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen sowie jede Anfrage einer zuständigen Behörde oder PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats, auch diejenigen, die abschlägig beschieden wurden, werden von der PNR-Zentralstelle und den zuständigen Behörden zur Selbstkontrolle und zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung sowie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor allem durch die nationalen Kontrollstellen protokolliert oder dokumentiert. Die Protokolle werden fünf Jahre lang gespeichert, es sei denn, die dazugehörigen Daten werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 nicht nach Ablauf der fünf Jahre gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind. |
4. Jede Verarbeitung von PNR-Daten, jede Übermittlung von PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen sowie jede Anfrage einer zuständigen Behörde oder PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats, auch diejenigen, die abschlägig beschieden wurden, werden von der PNR-Zentralstelle und den zuständigen Behörden zur Selbstkontrolle und zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung sowie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor allem durch die nationalen Kontrollstellen protokolliert oder dokumentiert. Die Protokolle werden fünf Jahre lang gespeichert, es sei denn, die dazugehörigen Daten werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 nicht nach Ablauf der fünf Jahre gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind. |
Begründung | |
Dieser Absatz bezieht sich auf PNR-Daten, die den PNR-Zentralstellen übermittelt wurden, und nicht auf PNR-Daten, über die die Fluggesellschaften verfügen. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Es ist ein besonders hoher Sicherheitsstandard für den Schutz aller Daten anzuwenden, der sich am Entwicklungsstand der Fachdiskussion im Datenschutz orientiert und fortlaufend neue Erkenntnisse und Einsichten einbezieht. Bei jeweiligen Entscheidungen über anzuwendende Sicherheitsstandards werden wirtschaftliche Gesichtspunkte höchstens nachrangig berücksichtigt. |
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Insbesondere ist die Verwendung eines dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren vorzusehen, das |
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– verhindert, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können, |
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– gewährleistet, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, |
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– gewährleistet, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. |
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Es ist zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. |
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Es ist zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können. |
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Es ist zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. |
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Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fluggesellschaften, deren Verkaufsbüros und sonstige Flugscheinverkaufsstellen die Fluggäste auf internationalen Flügen bei der Flugbuchung und dem Kauf eines Flugscheins auf klare und verständliche Weise über die Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstelle, den Zweck der Verarbeitung, die Dauer der Datenspeicherung, die mögliche Verwendung der Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, die Möglichkeit des Austauschs und der Weitergabe solcher Daten und die ihnen zustehenden Datenschutzrechte, vor allem das Recht auf Beschwerde bei einer nationalen Kontrollstelle ihrer Wahl, unterrichten. Sie verbreiten diese Informationen auch in der Öffentlichkeit. |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fluggesellschaften, deren Verkaufsbüros und sonstige Flugscheinverkaufsstellen die Fluggäste auf internationalen Flügen bei der Flugbuchung und dem Kauf eines Flugscheins auf klare und verständliche Weise über die Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen, den Zweck der Verarbeitung, die Dauer der Datenspeicherung, die mögliche Verwendung der Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität, die Möglichkeit des Austauschs und der Weitergabe solcher Daten und die ihnen zustehenden Datenschutzrechte, wie das Recht auf Einsicht, Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten sowie das Recht auf Beschwerde bei einer nationalen Kontrollstelle ihrer Wahl, unterrichten. Sie verbreiten diese Informationen auch in der Öffentlichkeit. |
Begründung | |
Das Ziel besteht darin, die Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten zu klären. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Kosten |
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …* einen Bericht über die finanziellen Auswirkungen dieser Richtlinie vor. Im Bericht soll insbesondere auf die von Fluggästen, Fluggesellschaften und Flugscheinverkaufsstellen getragenen Kosten eingegangen werden. Dem Bericht liegt erforderlichenfalls ein geeigneter Legislativvorschlag bei, der darauf abzielt, die Verteilung der Finanzlast zwischen öffentlichen Behörden und Fluggesellschaften in der Union zu harmonisieren. |
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_____________ |
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* ABl.: Bitte Datum einfügen: 2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie. |
Begründung | |
Das Thema der Kosten sollte in der Verordnung behandelt werden. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. |
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Die Mitgliedstaaten erlassen diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und den Erfordernissen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Frist, d.h. bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, die PNR-Daten von mindestens 30 % aller Flüge gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zwei Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 die PNR-Daten von mindestens 60 % aller Flüge gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vier Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 die PNR-Daten aller Flüge gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden.
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entfällt |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Praktikabilität und Notwendigkeit einer Einbeziehung von Flügen innerhalb der EU in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die PNR-Daten für Flüge innerhalb der EU erheben; Der Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwei Jahren nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Bericht vor; |
entfällt |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Statistik zu den PNR-Daten, die an die PNR-Zentralstellen übermittelt wurden. Ihr sollten pro Fluggesellschaft und Flugziel zumindest die Zahl der gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelten Personen, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer Kriminalität beteiligt sein könnten, sowie die Zahl der sich daran anschließenden Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen auf die PNR-Daten zurückgegriffen wurde, entnommen werden können. |
1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Statistik zu den PNR-Daten, die an die PNR-Zentralstellen übermittelt wurden. Ihr sollten pro Fluggesellschaft und Flugziel zumindest die Zahl der gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelten Personen, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten, sowie die Zahl der sich daran anschließenden Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen auf die PNR-Daten zurückgegriffen wurde, entnommen werden können. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 1 – Ziffer 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Allgemeine Hinweise (einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren, wie beispielsweise Name und Geschlecht des Minderjährigen, Alter, Sprache(n), Name und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu dem Minderjährigen steht, Name und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu dem Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft) |
(12) verfügbare Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren |
VERFAHREN
Titel |
Verwendung von Fluggastdatensätzen (EU-PNR) |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2011)0032 – C7-0039/2011 – 2011/0023(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 14.2.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 14.2.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Eva Lichtenberger 21.3.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
11.7.2011 |
10.10.2011 |
21.11.2011 |
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Datum der Annahme |
22.11.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 15 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Philippe De Backer, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, David-Maria Sassoli, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Debora Serracchiani, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Philip Bradbourn, Michel Dantin, Dominique Riquet, Laurence J.A.J. Stassen, Sabine Wils |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Pablo Zalba Bidegain |
||||
VERFAHREN
Titel |
Verwendung von Fluggastdatensätzen (EU-PNR) |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0032 – C7-0039/2011 – 2011/0023(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 14.2.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 14.2.2011 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Michael Cramer 17.3.2015 |
||||
Datum der Annahme |
17.3.2015 |
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Ergebnis |
Im Protokoll genehmigt |
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Anwesende Mitglieder |
Marie-Christine Arnautu, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Andor Deli, Karima Delli, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Bruno Gollnisch, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Georg Mayer, Gesine Meissner, Cláudia Monteiro de Aguiar, Jens Nilsson, Markus Pieper, Salvatore Domenico Pogliese, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Schmidt, Claudia Tapardel, István Ujhelyi, Peter van Dalen, Wim van de Camp, Janusz Zemke |
||||
Anwesende Stellv. |
Ivo Belet, Rosa D’Amato, Daniel Dalton, Bas Eickhout, Kateřina Konečná, Werner Kuhn, Massimo Paolucci, Olga Sehnalová, Davor Škrlec, Patricija Šulin, Henna Virkkunen |
||||
- [1] Siehe http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2011/11-03-25_PNR_EN.pdf.
- [2] Siehe http://fra.europa.eu/fraWebsite/attachments/FRA-PNR-Opinion-June2011.pdf.
- [3] Das Gutachten ist nicht veröffentlicht, es ist aber u.a. hier verfügbar: http://gruen-digital.de/wp-content/uploads/2011/05/Gutachten-JD-Rat-PNR.pdf.
- [4] Entscheidung Nr. 1258 vom 8. Oktober 2009, http://www.ccr.ro/decisions/pdf/ro/2009/D1258_09.pdf .
- [5] Entscheidung vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html.
VERFAHREN
Titel |
Verwendung von Fluggastdatensätzen (EU-PNR) |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0032 – C7-0039/2011 – 2011/0023(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
2.2.2011 |
|
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 14.2.2011 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 14.2.2011 |
TRAN 14.2.2011 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Timothy Kirkhope 15.7.2014 |
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|
|
|
Datum der Annahme |
15.7.2015 |
|
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 26 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Gerard Batten, Heinz K. Becker, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Ignazio Corrao, Rachida Dati, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Lorenzo Fontana, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Iliana Iotova, Eva Joly, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Timothy Kirkhope, Barbara Kudrycka, Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Vicky Maeijer, Roberta Metsola, Louis Michel, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Jeroen Lenaers, Artis Pabriks, Barbara Spinelli, Kazimierz Michał Ujazdowski, Axel Voss |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Esteban González Pons, Norbert Neuser |
||||
Datum der Einreichung |
24.8.2015 |
||||
RÜCKÜBERWEISUNG AN EINEN AUSSCHUSS
Datum der Rücküberweisung an den Ausschuss (Art. 60 Abs. 3) |
6.6.2014
|
||||||
Berichterstattungsfrist |
0.0.0000 |
||||||
Berichterstatter Datum der Bestätigung/Benennung |
Timothy Kirkhope 15.7.2014 |
||||||
Prüfung im Ausschuss |
11.11.2014 |
26.2.2015 |
26.5.2015 |
4.6.2015 |
|
||
Datum der Annahme |
15.7.2015 |
||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 26 0 |
|||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Gerard Batten, Heinz K. Becker, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Ignazio Corrao, Rachida Dati, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Lorenzo Fontana, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Iliana Iotova, Eva Joly, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Timothy Kirkhope, Barbara Kudrycka, Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Vicky Maeijer, Roberta Metsola, Louis Michel, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Jeroen Lenaers, Artis Pabriks, Barbara Spinelli, Kazimierz Michał Ujazdowski, Axel Voss |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Esteban González Pons, Norbert Neuser |
||||||
Datum der Einreichung |
7.9.2015 |
||||||