BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/007 - BE/Hainaut-Namur Glass, Belgien)

19.2.2016 - (COM(2016)0001 – C8-0013/2016 – 2016/2013(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Tomáš Zdechovský

Verfahren : 2016/2013(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0029/2016
Eingereichte Texte :
A8-0029/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/007 - BE/Hainaut-Namur Glass, Belgien)

(COM(2016)0001 – C8-0013/2016 – 2016/2013(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0001 – C8-0013/2016),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIA vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0029/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich des Erlasses von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2015/007 BE/Hainaut-Namur Glass auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 23 (Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden) in den NUTS-2-Regionen Hainaut (BE32) und Namur (BE35) in Belgien gestellt hat und dass voraussichtlich 412 entlassene Arbeitnehmer und 100 junge Menschen unter 25 Jahren aus der Region Hainaut, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET-Jugendliche), an den Maßnahmen teilnehmen werden; in der Erwägung, dass von den genannten Arbeitnehmern 144 nach Schließung des Werks in Roux (Hainaut), das AGC Europe SA gehörte, und 268 nach Schließung des Werks in Auvelais (Region Namur), das Saint-Gobain Glass Benelux gehörte, entlassen wurden;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag zwar nicht die in Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt, sich aber auf Interventionskriterien beruft, wonach unter außergewöhnlichen Umständen eine Ausnahme möglich ist, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung, was die entlassenen Arbeitnehmer betrifft, und Artikel 6 Absatz 2 im Falle der NEET-Jugendlichen;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Belgien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 095 544 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 1 825 907 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 19. August 2015 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 20. Januar 2016 abgeschlossen und dem Europäischen Parlament am gleichen Tag übermittelt wurde;

3.  stellt fest, dass es im Handel mit Glasprodukten in der Union in den letzten Jahren zu schweren Beeinträchtigungen gekommen ist, und hebt hervor, dass von 2000 bis 2010 in der europäischen Glasindustrie insgesamt 32 % der Arbeitsplätze abgebaut wurden; weist darauf hin, dass in Wallonien, das über eine lange Tradition im Bereich der Glasherstellung verfügt, mehrere große Unternehmen in letzter Zeit Schwierigkeiten hatten, wobei die Zahl der Arbeitsplätze in den Regionen Namur und Hainaut im Zeitraum 2007-2012 um 19 % gesunken ist und in Wallonien 2013 1 236 und 2014 1 878 Arbeitsplätze abgebaut wurden;

4.  weist darauf hin, dass die Arbeitsmarktlage vor allem in der Region Hainaut schwierig ist und die Beschäftigtenquote um 9,2 % unter dem nationalen Durchschnitt liegt; stellt fest, dass für die Arbeitsmärkte der beiden Regionen zudem ein hoher Anteil an unzureichend qualifizierten Arbeitskräften charakteristisch ist (etwa 50 % der Arbeitssuchenden in beiden Regionen haben keinen Abschluss der Sekundarstufe II);

5.  stellt fest, dass die Saint-Gobain-Gruppe 2013 ein weiteres Werk in einer deindustrialisierten Zone in Wallonien schließen musste und dass diese Schließung Gegenstand des Antrags EGF/2013/011 BE/Saint-Gobain Sekurit im Zusammenhang mit 257 Entlassungen im selben Sektor war; stellt fest, dass mehrere Maßnahmen im Rahmen der beiden Anträge vergleichbar sind;

6.  begrüßt, dass die belgischen Behörden am 10. September 2014, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Bereitstellung personalisierter Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen haben;

7.  weist darauf hin, dass sich die Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung in diesem Fall auf eine Anzahl von Entlassungen bezieht, die wesentlich niedriger als der in der Verordnung festgelegte Schwellenwert von 500 Entlassungen ist; begrüßt, dass mit dem Antrag weitere 100 NEET-Jugendliche unterstützt werden sollen;

8.  stellt fest, dass Belgien sieben Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden Arbeitnehmer plant: Unterstützung/Orientierung/Integration, (ii) Erleichterung der Arbeitssuche, (iii) integrierte Ausbildung, (iv) Weitergabe von Erfahrung, (v) Unterstützung bei der Unternehmensgründung, (vi) Unterstützung für kollektive Projekte und (vii) Beihilfen für die Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen;

9.  begrüßt die Unterstützung für kollektive Projekte; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse solcher Maßnahmen bei anderen Anträgen zu bewerten, damit die Vorteile für die Teilnehmer ermittelt werden können;

10.  begrüßt, dass der Antrag Maßnahmen umfasst, die eigens darauf ausgerichtet sind, NEET-Jugendliche zu unterstützen; stellt fest, dass die personalisierten Dienstleistungen für NEET-Jugendliche folgende Maßnahmen umfassen: (i) Mobilisierung und Orientierung, damit die jungen Menschen sich entweder selbst ein Weiterbildungsangebot aussuchen oder einen speziellen Einführungskurs absolvieren können, (ii) Aus- und Weiterbildung, (iii) personalisierter Ausbau von Qualifikationen und (iv) Beihilfen für Arbeitssuche und Fortbildung;

11.  begrüßt, dass die als Teil der vorgeschlagenen Maßnahmen bereitzustellenden Beihilfen und Anreize auf 5,52 % der geschätzten Gesamtkosten beschränkt sind;

12.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern, Unternehmen und der öffentlichen Arbeitsvermittlung ausgearbeitet wurde;

13.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

14.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

15.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission bei aufeinanderfolgenden Anträgen aus derselben geografischen Region die bei früheren Anträgen gewonnenen Erfahrungen sammeln und analysieren und gewährleisten sollte, dass alle Schlussfolgerungen dieser Analyse bei neuen Anträgen gebührend berücksichtigt werden;

16.  fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen im Einzelnen darzulegen, in welchen Branchen die Arbeitnehmer eine Anstellung finden dürften und ob das Aus- und Weiterbildungsangebot auf die künftigen Wirtschaftsaussichten und Arbeitsmarkterfordernisse in den von den Entlassungen betroffenen Regionen ausgerichtet ist;

17.  stellt fest, dass die belgischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

18.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

19.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

20.  fordert die Kommission auf, den Zugang der Öffentlichkeit zu sämtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit EGF-Fällen zu gewährleisten;

21.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/007 - BE/Hainaut-Namur Glass, Belgien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[4], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[5], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten[6].

(3)  Belgien hat am 19. August 2015 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen und Betriebsschließungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 23 (Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden) in den NUTS-2-Regionen Hainaut (BE32) und Namur (BE35) in Belgien gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

(4)  Belgien hat beschlossen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch 100 jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET-Jugendliche), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.

(5)  Der Antrag Belgiens wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale und nationale Wirtschaft haben.

(6)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 095 544 EUR für den Antrag Belgiens bereitzustellen.

(7)  Damit bis zur Inanspruchnahme des EGF möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 1 095 544 EUR bereitgestellt.

Artikel 2:

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses][7].

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident  Der Präsident

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[8] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[9] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[10] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilog einberufen.

II. Der Hainaut-Namur Glass betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission

Die Kommission hat am 20. Januar 2016 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Belgiens angenommen, durch den Arbeitnehmer, die in zwei Unternehmen des Wirtschaftszweigs NACE Rev. 2 Abteilung 23 („Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“) in den NUTS-2-Regionen[11] Hainaut (BE32) und Namur (BE35) in Belgien entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen.

Dies ist der erste Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2016 zum prüfen ist; er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 095 544 EUR aus dem EGF für Belgien. Der Antrag betrifft 412 entlassene Arbeitnehmer und 100 junge Menschen, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche);

Der Antrag wurde der Kommission am 19. August 2015 übermittelt und bis zum 28. Oktober 2015 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF-Verordnung die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt.

Die belgischen Behörden führen an, dass die Entlassungen durch die Entwicklungen ausgelöst wurden, die in den letzten Jahren in der europäischen und insbesondere der belgischen Glasindustrie zu verzeichnen waren und die erhebliche Auswirkungen auf die Glasherstellung in Wallonien hatten. Die Glasherstellung in Wallonien, die auf eine lange Tradition zurückblickt, sieht sich heute mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Unionshandels mit Glaserzeugnissen und mit Produktionsüberkapazitäten in Asien in Verbindung mit höheren Produktionskosten und strengeren Umweltnormen in Europa konfrontiert.

Die personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitnehmern angeboten werden sollen, bestehen aus sieben Arten von Maßnahmen: (i) Unterstützung/Orientierung/Integration, (ii) Erleichterung der Arbeitssuche, (iii) integrierte Ausbildung, (iv) Weitergabe von Erfahrung, (v) Unterstützung bei der Unternehmensgründung, (vi) Unterstützung für kollektive Projekte und (vii) Beihilfen für die Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen. Die personalisierten Dienstleistungen für NEET-Jugendliche umfassen folgende Maßnahmen: (i) Mobilisierung und Orientierung, damit die jungen Menschen sich entweder selbst ein Weiterbildungsangebot aussuchen oder einen speziellen Einführungskurs absolvieren können, (ii) Aus- und Weiterbildung, (iii) personalisierter Ausbau von Qualifikationen und (iv) Beihilfen für Arbeitssuche und Fortbildung;

Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

Die belgischen Behörden haben alle erforderlichen Zusicherungen gegeben, was die nachstehenden Punkte betrifft:

–  Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet;

–  die nationalen und EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten;

–  die entlassenden Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach den Entlassungen fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben für ihre Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen;

–  die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt, und es wurden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen;

–  die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

–  der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen.

Belgien hat der Kommission mitgeteilt, dass die nationale Vorfinanzierung bzw. Kofinanzierung vom wallonischen Arbeitsamt (FOREM) und der Region Wallonien bereitgestellt wird.

III. Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 1 095 544 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 04 01) vorgelegt.

Dies ist der erste Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bislang für 2016 unterbreitet wurde.

Falls keine Einigung zustande kommt, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

ZP/jb D(2016)3679

Herrn Jean Arthuis

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 09G205

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2015/007 BE/Hainaut-Namur Glass, Belgien (COM(2016) 1 final)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF prüften die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2015/007 BE/Hainaut-Namur Glass und nahmen die nachstehende Stellungnahme an.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe „EGF“ befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

A)  in der Erwägung, dass sich der vorliegende Antrag auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (EGF-Verordnung) stützt und 412 Arbeitskräfte der AGS Glass (144 Arbeitskräfte) und des Unternehmens Sainte-Gobain Glass (268 Arbeitskräfte), die im Wirtschaftszweig NACE 2 Abteilung 23 (Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden) in den NUTS-2-Regionen Hainaut und Namur in Belgien tätig sind, betrifft, die im Bezugszeitraum vom Sonntag, 31. August 2014 bis Sonntag, 31. Mai 2015 entlassen wurden; in der Erwägung, dass der Antrag außerdem 100 junge Menschen betrifft, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche);

B)  in der Erwägung, dass Belgien zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung anführt, dass die Nachfrage in Europa in den letzten Jahren stagniert hat, während die Importe drastisch zugenommen haben, was zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Unionshandels mit Glaserzeugnissen geführt hat; in der Erwägung, dass eine Produktionsüberkapazität in Asien die Preise in Europa gedrückt hat; in der Erwägung, dass in der europäischen Glassparte insgesamt zwischen 2000 und 2010 32% der Arbeitsplätze abgebaut wurden (besonders betroffen waren Deutschland, Polen, Frankreich und Belgien);

C)  in der Erwägung, dass zwei Werke in Wallonien, die AGC Europe SA bzw. Saint-Gobain Glass Benelux gehörten, 2014 wegen der sehr starken Konkurrenz hauptsächlich chinesischer und japanischer Hersteller geschlossen werden mussten;

D)  in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit (97,82%) der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer Männer und 2,18% Frauen sind; in der Erwägung, dass 71,12% der Arbeitnehmer zwischen 30 und 54 Jahre und 23,54% zwischen 55 und 64 Jahre alt sind;

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Belgiens zu übernehmen:

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erfüllt sind und dass Belgien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  weist darauf hin, dass sich die Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung in diesem Fall auf eine Anzahl von Entlassungen bezieht, die wesentlich niedriger als der in der Verordnung festgelegte Schwellenwert von 500 Entlassungen ist; begrüßt, dass mit dem Antrag außerdem 100 junge Menschen unterstützt werden sollen, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche);

3.  stellt fest, dass der Antrag auf den früheren belgischen Antrag EGF/2013/011 BE/Saint-Gobain Sekurit im Zusammenhang mit 257 Entlassungen im selben Sektor folgt; stellt fest, dass mehrere Maßnahmen im Rahmen der beiden Anträge vergleichbar sind;

4.  begrüßt die Unterstützung für kollektive Projekte; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse solcher Maßnahmen bei weiteren Anträgen zu bewerten, damit die Vorteile für die Teilnehmer ermittelt werden können;

5.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission bei aufeinanderfolgenden Anträgen aus derselben geografischen Region die bei früheren Anträgen gewonnenen Erfahrungen sammeln und analysieren und gewährleisten sollte, dass alle Schlussfolgerungen bei neuen Anträgen gebührend berücksichtigt werden;

6.  begrüßt, dass der Antrag Maßnahmen umfasst, die eigens darauf ausgerichtet sind, NEET-Jugendliche zu unterstützen;

7.  begrüßt, dass die als Teil der vorgeschlagenen Maßnahmen bereitzustellenden Beihilfen und Anreize auf 5,52% der geschätzten Gesamtkosten beschränkt sind;

8.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas HÄNDEL

Vorsitzender EMPL

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn Jean ARTHUIS

Vorsitzender des

Haushaltsausschusses

Europäisches Parlament

Sehr geehrter Herr Arthuis,

Betrifft:  Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurde ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Stellungnahme unterbreitet. Wie ich höre, soll der Bericht über diesen Vorschlag am Donnerstag, 18. Februar 2016 im Haushaltsausschuss angenommen werden.

-   COM(2016)1 final beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 095 544 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von 412 Arbeitnehmern, die im Wirtschaftszweig „Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“ in den NUTS-2-Regionen Hainaut (B32) und Namur (B35) in Belgien entlassen wurden.

Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2007 niedergelegt.

Die Ausschusskoordinatoren haben diesen Vorschlag geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat.

Mit freundlichen Grüßen

Iskra MIHAYLOVA

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.2.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Younous Omarjee, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Paul Tang, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Xabier Benito Ziluaga, Andrey Novakov, Pavel Poc, Nils Torvalds, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Birgit Collin-Langen, Nathan Gill, Dietmar Köster

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [5]   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [6]   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
  • [7]   Das Datum ist vom Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzutragen.
  • [8]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [9]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [10]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [11]  Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).