BERICHT über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014

8.4.2016 - (2015/2202(DEC))

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Marian-Jean Marinescu

Verfahren : 2015/2202(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0113/2016
Eingereichte Texte :
A8-0113/2016
Angenommene Texte :

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014

(2015/2202(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für den Zeitraum vom 1. Januar bis 26. Juni 2014 mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens[1],

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[2],

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 – C8-0058/2016),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[3], insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC[4],

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL[5], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[6],

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[7],

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0113/2016),

1.  schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Exekutivdirektors des gemeinsamen Unternehmens ECSEL für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014 auf;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014

(2015/2202(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für den Zeitraum vom 1. Januar bis 26. Juni 2014 mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens[8],

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[9],

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 – C8-0058/2016),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[10], insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC[11],

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL[12], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[13],

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[14],

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0113/2016),

1.  schiebt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014 auf;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014 sind

(2015/2202(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0113/2016),

A.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen ENIAC (das „gemeinsame Unternehmen“) am 20. Dezember 2007 für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet wurde, um eine Forschungsagenda für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in unterschiedlichen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen;

B.  in der Erwägung, dass dem gemeinsamen Unternehmen im Juli 2010 die Finanzautonomie gewährt wurde;

C.  in der Erwägung, dass die Union, vertreten durch die Kommission, Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich, sowie die Vereinigung AENEAS (Association for European Nanoelectronics Activities) Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind;

D.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von zehn Jahren auf 450 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufzubringen sind;

E.  in der Erwägung, dass AENEAS einen Beitrag von höchstens 30 000 000 EUR zu den laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens leisten wird und die Mitgliedstaaten mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten beitragen und Finanzbeiträge leisten werden, die sich mindestens auf das 1,8-fache des Beitrags der Union belaufen;

F.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen ENIAC und das gemeinsame Unternehmen Artemis zusammengeführt wurden, um die gemeinsame Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL) zu schaffen, die ihre Arbeit im Juni 2014 für eine Dauer von zehn Jahren aufgenommen hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass der Abschluss des gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 26. Juni 2014 seine Vermögens- und Finanzlage zum 26. Juni 2014 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für den an diesem Stichtag endenden Zeitraum in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

2.  ist darüber besorgt, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum 1. Januar bis 26.Juni 2015 (der „Bericht des Rechnungshofs“) das vierte Jahr in Folge ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge ausgestellt hat, weil die mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen für die Prüfung von Projektkostenaufstellungen keine praktischen Bestimmungen für Ex-post-Prüfungen enthalten;

3.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das gemeinsame Unternehmen die Qualität der von den nationalen Förderstellen erhaltenen Prüfungsberichte zu den Kosten für abgeschlossene Projekte nicht beurteilt hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass nach einer Bewertung der Prüfungsstrategien von drei nationalen Förderstellen keine Schlussfolgerung dahin gehend gezogen werden konnte, ob die Ex-post-Prüfungen wirksam funktionieren, da die nationalen Förderstellen unterschiedliche Methoden anwandten, aufgrund derer es dem gemeinsamen Unternehmen nicht möglich war, eine gewichtete Fehlerquote oder Restfehlerquote zu berechnen; stellt ferner fest, dass die gemeinsame Technologieinitiative ECSEL bestätigte, dass bei der von ihr vorgenommenen umfassenden Bewertung der nationalen Gewährleistungssysteme ein hinreichender Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens festgestellt wurde;

4.  fordert die gemeinsame Technologieinitiative ECSEL auf, die nationalen Behörden nach der Bewertung der von ihnen angewandten Verfahren zu ersuchen, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Durchführung der nationalen Verfahren hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bietet;

5.  weist darauf hin, dass der Bericht des Rechnungshofs ein eingeschränktes Prüfungsurteil enthält, das auf dem Mangel an Informationen beruht, die notwendig sind, um nach den Ex-post-Prüfungen der nationalen Förderstellen entweder eine gewichtete Fehlerquote oder eine Restfehlerquote zu berechnen; fordert den Rechnungshof auf, gemäß Artikel 287 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusätzliche notwendige Dokumente und Informationen von den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen anzufordern, wenn das gemeinsame Unternehmen nicht dazu befugt ist; fordert den Rechnungshof ferner auf, diese zusätzlichen Dokumente und Informationen als alternative Begründung seines Prüfungsurteils zu nutzen und der Entlastungsbehörde Bericht über die Bewertung dieser zusätzlichen Elemente zu erstatten;

6.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der endgültige Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 2 356 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 76 500 250 EUR umfasste[15];

7.  nimmt zur Kenntnis, dass im ursprünglichen Haushaltsplan 2014 nur Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 2 300 000 EUR für Betriebskosten veranschlagt waren und in den Haushaltsplan keine Mittel für Verpflichtungen für operative Tätigkeiten eingesetzt wurden; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den für Verwaltungsausgaben angesetzten Mitteln für Verpflichtungen 43 % betrug; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass das gemeinsame Unternehmen ENIAC und das gemeinsame Unternehmen Artemis zusammengeführt wurden und der Haushalt für das gesamte Jahr angenommen wurde[16];

8.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtbetrag zum Zeitpunkt der Zusammenführung gebunden war;

9.  entnimmt den Angaben des gemeinsamen Unternehmens, dass für Länder, die 54,2 % der Finanzhilfen des gemeinsamen Unternehmens erhalten, nationale Gewährleistungsverfahren geprüft wurden; unterstützt die Initiative, den Grad der Abdeckung zu erhöhen; fordert die gemeinsame Technologieinitiative ECSEL auf, ihre Bewertung fortzusetzen, um eine vollständige Abdeckung aller Finanzhilfen zu erreichen, und die Entlastungsbehörde über die im Haushaltsjahr 2014 erzielten Fortschritte zu unterrichten[17];

10.  bedauert, dass keine Angaben zu Sach- und zu Barbeiträgen gemacht werden; fordert den Rechnungshof auf, in seinen künftigen Berichten konkrete Bemerkungen über das Bewertungsverfahren und die Höhe der Sach- und der Barbeiträge abzugeben;

Innenrevision

11.  entnimmt dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmen, dass der Interne Auditdienst im Haushaltsjahr 2014 keine neuen Berichte erstellt hat, dass die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens Maßnahmen im Hinblick auf alle in den früheren Berichten enthaltenen Empfehlungen ergriffen, dokumentiert und im Berichtssystem erfasst hat und dass der Schwerpunkt dieser Maßnahmen darauf lag, neue Verfahren zu stärken; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen und die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte zu unterrichten[18];

Interne Kontrolle

12.  stellt fest, dass die interne Auditstelle Verbesserungen bei der Dokumentenverarbeitung gefordert und insbesondere ein elektronisches System empfohlen hat;

13.  entnimmt dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens, dass die interne Auditstelle ihr genehmigtes Arbeitsprogramm durchgeführt hat, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungstransaktionen und der operativen Transaktionen in Zusammenarbeit mit den nationalen Förderstellen betrifft und über dessen Ergebnisse dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor Bericht erstattet wird; stellt ferner fest, dass die Chancen für weitere Verbesserungen hervorgehoben wurden; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten[19];

14.  stellt fest, dass das Arbeitsprogramm des Rechnungshofes für 2016 einen Sonderbericht über eine Leistungsprüfung der gemeinsamen Unternehmen umfasst.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.4.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Louis Aliot, Inés Ayala Sender, Dennis de Jong, Martina Dlabajová, Ingeborg Gräßle, Verónica Lope Fontagné, Monica Macovei, Dan Nica, Gilles Pargneaux, Georgi Pirinski, Petri Sarvamaa, Claudia Schmidt, Bart Staes, Marco Valli, Derek Vaughan, Anders Primdahl Vistisen, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Marian-Jean Marinescu, Miroslav Poche

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Birgit Collin-Langen, Bodil Valero

  • [1]    ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 25.
  • [2]    ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 26.
  • [3]    ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [4]    ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.
  • [5]    ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.
  • [6]    ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
  • [7]    ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
  • [8]    ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 25.
  • [9]    ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 26.
  • [10]    ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [11]    ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.
  • [12]    ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.
  • [13]    ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
  • [14]    ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
  • [15]    Bericht des Rechnungshofs.
  • [16]    Bericht des Rechnungshofs.
  • [17]    Jährlicher Tätigkeitsbericht: ENIAC, S. 17.
  • [18]    Jährlicher Tätigkeitsbericht: ENIAC, S. 17.
  • [19]    Jährlicher Tätigkeitsbericht: ENIAC, S. 17.