BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

16.6.2016 - (COM(2016)0201 – C8-0157/2016 – 2016/0109(NLE)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Andreas Schwab
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2016/0109(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0206/2016
Eingereichte Texte :
A8-0206/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

(COM(2016)0201 – C8-0157/2016 – 2016/0109(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2016)0201),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind,

–  gestützt auf Artikel 115 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0157/2016),

–  gestützt auf Artikel 59, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0206/2016),

1.  billigt den Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Monaco zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union und Monaco haben ein Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten ausgehandelt, mit dem die internationale Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten und die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten verbessert werden sollen. Der Text dieses Abkommens wurde von einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter der Regierung Monacos am 22. Februar 2016 paraphiert, und die förmliche Unterzeichnung ist, sobald der Rat es gebilligt hat, vor der Sommerpause vorgesehen.

Das Abkommen stellt einen bedeutenden Schritt in den laufenden Bemühungen um die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung dar und ist eine Aktualisierung des Abkommens von 2004, durch das sichergestellt wurde, dass Monaco Regelungen anwendet, die denen in der einschlägigen EU-Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

Gemäß dem neuen Abkommen werden die EU-Mitgliedstaaten und Monaco automatisch Informationen über die Finanzkonten austauschen, die die Gebietsansässigen der jeweils anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet unterhalten, wobei im Jahr 2018 mit den seit dem 1. Januar 2017 erfassten Informationen begonnen wird. Damit soll Abhilfe in Fällen geschaffen werden, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken sucht, das Einkünfte oder Vermögen darstellt, für die bzw. das keine Steuern gezahlt wurden.

Im Zuge dieses Abkommens soll Monaco strengere Regelungen anwenden, die dem Rechtsrahmen der EU in der Fassung vom Dezember 2014 (Änderung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit, „DAC2“) gleichwertig sind; zugleich sollen die Verfahren für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten eingehalten werden, die mit dem weltweiten OECD-Standard von 2014 propagiert werden.

Gemäß diesem OECD-Standard soll mit weiteren Bestimmungen in der Vereinbarung sichergestellt werden, dass die Informationen, die ausgetauscht werden, nicht nur Einkünfte wie Zinsen und Dividenden betreffen, sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen. Im Einklang mit den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der OECD und der EU in diesem Bereich ist auf Ersuchen außerdem für einen bedingungslosen Austausch von Informationen zu sorgen.

Dank des neuen Abkommens werden die Steuerverwaltungen in den Mitgliedstaaten und in Monaco in der Lage sein,

–   die betroffenen Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln;

–   ihr Steuerrecht bei grenzübergreifenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen;

–   zu bewerten, wie wahrscheinlich es ist, dass Steuerhinterziehung begangen wird;

–   unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden.

Das Abkommen ist uneingeschränkt zu begrüßen und zu unterstützen.

Die EU und Monaco haben vereinbart, dass das Abkommen ab dem 1. Januar 2017 Anwendung findet, und zwar nach Maßgabe des Abschlusses ihrer jeweiligen internen Verfahren für den Abschluss und die Ratifizierung erforderlichenfalls auch vorläufig. Es wird dringend empfohlen, das Abkommen so rasch wie möglich zu schließen und zu ratifizieren, damit es vollständig in Kraft treten kann.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

10.9.2015

Datum der Annahme

15.6.2016