BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

7.12.2016 - (COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/0263(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Lambert van Nistelrooij, Constanze Krehl
Verfasser der Stellungnahme (*):
Costas Mavrides, Ausschuss für Wirtschaft und Währung
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2015/0263(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0374/2016
Eingereichte Texte :
A8-0374/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

(COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/0263(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0701),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 175 und Artikel 197 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0373/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. März 2016[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. April 2016[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Fischerei und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8‑0374/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Gemäß Artikel 174 AEUV soll die Europäische Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts weiterhin entwickeln und verfolgen und sich insbesondere die Verringerung der Unterschiede zwischen den Regionen zum Ziel setzen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Reformen sind naturgemäß komplexe Prozesse, die in allen Gliedern der Kette hochspezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Die Durchführung von Strukturreformen in ganz unterschiedlichen Bereichen der staatlichen Politik ist keine einfache Aufgabe, da die Ergebnisse sich häufig erst nach einer gewissen Zeit einstellen. Deshalb sind für krisengeschüttelte und strukturschwache Volkswirtschaften eine frühzeitige und effiziente Planung und Durchführung von entscheidender Bedeutung. Die von der Union geleistete technische Hilfe hat diesbezüglich in den vergangenen Jahren eine wichtige Rolle zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in Griechenland und Zypern gespielt.

(4)  Reformen sind naturgemäß komplexe Prozesse, die in allen Gliedern der Kette hochspezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen und eine langfristige Perspektive erfordern. Die Durchführung von Strukturreformen in ganz unterschiedlichen Bereichen der staatlichen Politik ist keine einfache Aufgabe, da deren Wirkung sich häufig erst nach einer gewissen Zeit einstellt. Deshalb sind für krisengeschüttelte und strukturschwache Volkswirtschaften eine rechtzeitige und effiziente Planung und Durchführung von entscheidender Bedeutung. Die von der Union geleistete technische Hilfe hat diesbezüglich in den vergangenen Jahren eine wichtige Rolle zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in Griechenland und Zypern gespielt. Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden „das Programm“) ist, dass die Strukturreformen von den Akteuren vor Ort mitgetragen werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Mitgliedstaaten können Unterstützung erhalten, um Herausforderungen bezüglich der Ausgestaltung und Durchführung von Strukturreformen anzugehen. Solche Herausforderungen können sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren, wie z. B. begrenzter administrativer und institutioneller Kapazitäten oder einer unzureichenden Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, stellen.

(5)  Mitgliedstaaten können Unterstützung erhalten, um Herausforderungen bezüglich der Ausgestaltung und Durchführung wachstumsfreundlicher Strukturreformen im Einklang mit den wirtschaftlichen und sozialen Zielen der Union anzugehen, darunter Unterstützung für Wirtschaftswachstum, die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze, die Förderung solider Investitionen und die soziale Entwicklung. Solche Herausforderungen können sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren stellen, wie z. B. begrenzter administrativer und institutioneller Kapazitäten oder einer unzureichenden Umsetzung und/oder verzögerten Anwendung der Rechtsvorschriften der Union zur Unterstützung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Union verfügt über langjährige Erfahrung in der gezielten Unterstützung nationaler Verwaltungen und anderer Behörden der Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau und vergleichbaren Maßnahmen in bestimmten Bereichen (z. B. Besteuerung, Zoll, Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie in der Umsetzung der Kohäsionspolitik. Die Union sollte ihre Erfahrung in der Unterstützung der Reformanstrengungen nationaler Behörden nutzen, um die Kapazitäten der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten weiter zu verbessern. Notwendig sind umfassende, integrierte Maßnahmen, um Mitgliedstaaten zu helfen, die wachstumsfördernde Reformen in Angriff nehmen und eine Unterstützung der Union beantragen.

(6)  Die Union verfügt über langjährige Erfahrung mit konkreten Maßnahmen und bestehenden Finanzierungen zur gezielten Unterstützung nationaler Verwaltungen und anderer Behörden der Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau und vergleichbaren Maßnahmen in bestimmten Bereichen (z. B. Besteuerung, Zoll, Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie vor allem in der Umsetzung der Kohäsionspolitik. Die Union sollte ihre Erfahrung in der Unterstützung der Reformanstrengungen nationaler Behörden nutzen, um die Kapazitäten der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten weiter zu verbessern. Es gibt umfassende, integrierte Maßnahmen, um Mitgliedstaaten zu helfen, die wachstumsfördernde Reformen in Angriff nehmen und eine Unterstützung der Union beantragen, und sie sind wirklich notwendig.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Der Sonderbericht Nr. 19/2015 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Technische Hilfe für Griechenland: Eine verbesserte Bereitstellung bedarf einer stärkeren Ergebnisorientierung“ enthält nützliche Empfehlungen im Hinblick auf die Gewährung technischer Hilfe für Mitgliedstaaten durch die Kommission; diese Empfehlungen sollten bei der Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Vor diesem Hintergrund ist ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden das „Programm“) erforderlich, das darauf ausgelegt ist, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu stärken, indem unter anderem ein effizienter und wirksamer Einsatz der Unionsfonds gefördert wird. Das Programm soll einen Beitrag zur Erreichung gemeinsamer Ziele für die wirtschaftliche Erholung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Förderung von Investitionen in die Realwirtschaft leisten.

(7)  Vor diesem Hintergrund muss das Programm eingerichtet werden, das darauf ausgelegt ist, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen und zur Schaffung von Kohärenz mit nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien zu stärken, indem unter anderem ein effizienter und wirksamer Einsatz der Unionsfonds, insbesondere der europäischen Struktur- und Investitionsfonds („ESI-Fonds“) und der entsprechenden Programme, gefördert wird. Das Programm soll einen Beitrag zur Erreichung gemeinsamer Ziele für die wirtschaftliche Erholung, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Sicherstellung eines hohen Maßes an sozialem Schutz und von hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Bildung, die Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung sowie für die Stärkung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Förderung nachhaltiger Investitionen in die Realwirtschaft leisten.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in Bereichen geleistet werden wie Haushalt und Steuern, öffentliche Aufgaben, institutionelle und administrative Reformen, Justizwesen, Betrugsbekämpfung, Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, Privatisierung, Zugang zu Finanzierungen, Handel, nachhaltige Entwicklung, Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, öffentliches Gesundheitswesen, Asyl, Migrationspolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Entwicklung des Finanzsektors.

(8)  Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in Bereichen geleistet werden wie Kohäsionspolitik und Stadtpolitik, Haushalt und Steuern, öffentliche Aufgaben, institutionelle und administrative Reformen, territoriale Struktur, Justizwesen, Betrugsbekämpfung, Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Partnerschaften zur Anziehung von Investitionen, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, verstärkte öffentliche Beteiligung an Unternehmen und gegebenenfalls Privatisierungen, Zugang zu Finanzierungen, Handel, nachhaltige Entwicklung, Innovation, Stärkung der öffentlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Arbeitsmarktpolitik sowie öffentliches Gesundheitswesen, Asyl, Migrationspolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Fischerei und Entwicklung des Finanzsektors.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission im Rahmen dieses Programms um Unterstützung bei der Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts sowie bei der Umsetzung von wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen ersuchen können. Sie sollten ferner Unterstützung für Reformen beantragen können, die sie auf eigene Initiative zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

(9)  Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission im Rahmen dieses Programms um Unterstützung bei der Ausgestaltung und Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts sowie bei der Umsetzung von wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen ersuchen können. Sie sollten ferner Unterstützung für Reformen beantragen können, die sie auf eigene Initiative zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, nachhaltiger Investitionen, des Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Wettbewerbsfähigkeit ergreifen. Die Kommission sollte Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Antrags auf Unterstützung zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll. Die Kommission sollte zudem in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Bereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen festlegen, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

(10)  Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität, der Solidarität, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs, Ausmaßes und Schweregrads der festgestellten Probleme, der Begründung für die beabsichtigte Reform, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll. Der betreffende Mitgliedstaat sollte für die Anwendung des Partnerschaftsprinzips verantwortlich sein. Auf Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der bereits laufenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder Programmen der Union finanziert werden, sollte die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung treffen über die prioritären Bereiche, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen, die in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung niederzulegen ist. Das Europäische Parlament sollte umgehend und umfassend über den Erhalt eines Antrags auf Unterstützung im Rahmen des Programms sowie über die von der Kommission durchgeführte Analyse unterrichtet werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung so rasch wie möglich vorlegen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die Bereitstellung der Unterstützung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Sinne dieser Verordnung zu organisieren, vorausgesetzt dass der Mitgliedstaat, der unterstützt werden möchte, dem zugestimmt hat.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)  Der Mitgliedstaat, der Unterstützung erhalten möchte, sollte die Möglichkeit haben, eine Partnerschaft mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten einzugehen, die in einem bestimmten oder mehreren Unterstützungsbereichen als Reformpartner agieren und bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung einer hochwertigen Unterstützung oder der Überwachung der Umsetzung von Strategien und Projekten helfen. Zwar liegt die Verantwortung für die Reformen bei dem Mitgliedstaat, der Unterstützung erhalten möchte, die Reformpartner oder andere Mitgliedstaaten, die Unterstützung leisten, sollten jedoch zur erfolgreichen Programmdurchführung beitragen können. Das Europäische Parlament sollte über die Beteiligung eines Reformpartners und dessen Rolle im Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung umfassend informiert werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  In den Mitteilungen „Überprüfung des EU-Haushalts“13 und „Ein Haushalt für Europa 2020“14 der Kommission wurde die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler Ebene, auf Unionsebene sowie auf internationaler Ebene gewährleistet sein. Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension ermöglichen und eine konsequente und kohärente Durchführung des Unionsrechts sicherstellen. Sie sollten ferner einen Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten leisten. Zudem ist die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Praktiken zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren.

(11)  In den Mitteilungen „Überprüfung des EU-Haushalts“13 und „Ein Haushalt für Europa 2020“14 der Kommission wurde die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Tätigkeiten und Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen und -tätigkeiten im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Gemeinsamen Strategischen Rahmen sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene gewährleistet sein. Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollten die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension ermöglichen und eine konsequente und kohärente Durchführung des Unionsrechts sicherstellen. Sie sollten ferner einen Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten leisten. Zudem ist die Union in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Praktiken zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren, damit konkrete Lösungen entwickelt werden können, die auf die spezifische Lage in dem antragstellenden Mitgliedstaat zugeschnitten sind.

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13 COM(2010)700 vom 19. Oktober 2010.

13 COM(2010)0700 vom 19. Oktober 2010.

14 COM(2011)500 vom 29. Juni 2011.

14 COM(2011)0500 vom 29. Juni 2011.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung1a bildet. Dass für technische Hilfe vorgesehene Mittel auf Initiative der Kommission zur Finanzierung des Programms übertragen werden, sollte nur als einmalige Lösung betrachtet werden und keinen Präzedenzfall hinsichtlich der Finanzierung künftiger Initiativen in diesem Bereich darstellen. Ein etwaiger Legislativvorschlag für die Verlängerung des Programms im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens sollte in einer eigens für das Programm vorgesehenen neuen Mittelzuweisung bestehen.

 

___________________

 

1a ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Mitgliedstaaten, die Unterstützung beantragen, sollten in der Lage sein, zusätzliche Mittel zur Finanzausstattung des Programms beizutragen. Derzeit sind aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Möglichkeiten einer Übertragung von Mitteln für technische Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaats an Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten begrenzt. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert werden, damit alle Mitgliedstaaten sich finanziell am Programm beteiligen können. Die auf den Haushalt der Union übertragenen Mittel sollten für Fördermaßnahmen verwendet werden, die in den betreffenden Mitgliedstaaten einen Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum oder zu fondsspezifischen Zielen leisten.

(14)  Mitgliedstaaten, die Unterstützung beantragen, sollten die Möglichkeit haben, zusätzliche Mittel zur Finanzausstattung des Programms beizutragen. Derzeit sind aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Möglichkeiten einer Übertragung von Mitteln für technische Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaats an Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten begrenzt. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert werden, damit alle Mitgliedstaaten sich finanziell am Programm beteiligen können. Die auf den Haushalt der Union übertragenen Mittel sollten für Fördermaßnahmen verwendet werden, die in den betreffenden Mitgliedstaaten durch verbesserte Wirksamkeit und Effizienz und eine bessere Inanspruchnahme der Fonds einen Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum oder zu fondsspezifischen Zielen leisten. Die Mitgliedstaaten sollten auf freiwilliger Basis entscheiden, ob sie einen Teil der Mittel zur Unterstützung von Strukturreformen verwenden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates18 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union durchgeführt werden. Die Kommission sollte mehrjährige Arbeitsprogramme annehmen, in denen die politischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse der Unterstützung und die Finanzierungsprioritäten für die einzelnen Politikbereiche beschrieben werden. Die Einzelheiten sollten in jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt werden, die im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden.

(15)  Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates18 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union durchgeführt werden. Die Kommission sollte mehrjährige Arbeitsprogramme annehmen, in denen die sozialen, politischen und wirtschaftlichen Ziele, die erwarteten Ergebnisse der Unterstützung und die Finanzierungsprioritäten für die einzelnen Politikbereiche beschrieben werden. Die Einzelheiten sollten in jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt werden.

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18 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

18 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Durchführung struktureller, institutioneller und administrativer Reformen zukommt, muss ein Kofinanzierungssatz von 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein, damit die Ziele des Programms unter Beachtung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots in vollem Umfang erreicht werden können.

(16)  Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Durchführung struktureller, institutioneller und administrativer Reformen zukommt, muss für Zuschüsse ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein, damit die Ziele des Programms unter Beachtung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots in vollem Umfang erreicht werden können.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen, sollte die Kommission in der Lage sein, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für einen begrenzten Anteil des jährlichen Arbeitsprogramms besondere Maßnahmen, die mit den in diesem Programm festgelegten förderfähigen Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, zu ergreifen, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen.

(17)  Für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen, sollte die Kommission in der Lage sein, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der Unterstützung erhalten möchte, unverzüglich für einen begrenzten Anteil des jährlichen Arbeitsprogramms und einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten besondere Maßnahmen, die mit den in diesem Programm festgelegten förderfähigen Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, zu ergreifen, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen. Das Europäische Parlament sollte über die Ergreifung solcher besonderen Maßnahmen umfassend unterrichtet werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieses Programms bereits laufende Programme der Union unter Vermeidung einer Doppelförderung derselben Aufwendungen ergänzen. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten insbesondere sicherstellen, dass auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses eine wirksame Koordinierung gegeben ist, um Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen Finanzierungsquellen zu gewährleisten, aus denen in den betreffenden Mitgliedstaaten Maßnahmen finanziert werden, die in engem Zusammenhang mit diesem Programm stehen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durch die Unionsfonds gefördert werden.

(18)  Zur Gewährleistung einer effizienten, kohärenten und transparenten Mittelverwendung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieses Programms bereits laufende Programme der Union unter Vermeidung einer Doppelförderung derselben förderfähigen Kosten ergänzen und mit diesen abgestimmt werden, ohne sie jedoch zu ersetzen. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten insbesondere sicherstellen, dass auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses eine wirksame Koordinierung gegeben ist, um Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen Finanzierungsquellen zu gewährleisten, aus denen in den betreffenden Mitgliedstaaten Maßnahmen finanziert werden, die in engem Zusammenhang mit diesem Programm stehen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durch die Unionsfonds und Programme der Union, insbesondere die ESI-Fonds, gefördert werden. Es ist insbesondere wichtig, dass die Kommission Komplementarität und Synergien mit der Unterstützung, die von einschlägigen internationalen Organisationen geleistet wird, sicherstellt.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(19)  Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Um die Bewertung des Programms zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für ein Monitoring der durch das Programm verwirklichten Ergebnisse eingerichtet werden. Ferner sollte eine Halbzeitbewertung durchgeführt werden, um die Verwirklichung der Ziele des Programms sowie seine Effizienz und seinen Mehrwert auf europäischer Ebene zu prüfen. Darüber hinaus sollten in einer abschließenden Bewertung die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeitswirkungen des Programms untersucht werden. Diese Bewertungen sollten auf den Indikatoren zur Messung der Auswirkungen des Programms basieren.

(20)  Um die Bewertung des Programms zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter transparenter Rahmen für ein Monitoring in Bezug auf die Durchführung der Maßnahmen und die durch das Programm erzielten Ergebnisse eingerichtet werden. Es sollte ein jährlicher Monitoring-Bericht über die Durchführung des Programms erstellt werden, der eine Prüfung der Anwendung der Kriterien für die Beurteilung des Antrags auf Unterstützung umfasst, und es sollten eine Halbzeitbewertung um die Verwirklichung der Ziele des Programms, seine Effizienz und seinen Mehrwert auf europäischer Ebene zu prüfen – sowie eine Beurteilung des Programms im nächsten Finanzplanungszeitraum, einschließlich seiner etwaigen Verlängerung und alternativer Finanzierungsquellen, durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten in einer Ex-post-Bewertung die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeitswirkungen des Programms untersucht werden. Diese Bewertungen sollten auf den im Voraus festgelegten Indikatoren zur Messung der Auswirkungen des Programms basieren.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Um die Liste der Indikatoren, anhand deren das Erreichen der Programmziele im Lichte der bei der Programmdurchführung gewonnenen Erfahrungen gemessen wird, anpassen zu können, sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung der Liste die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(21)  Um die Liste der Indikatoren, anhand deren das Erreichen der Programmziele im Lichte der bei der Programmdurchführung gewonnenen Erfahrungen gemessen wird, anpassen und diese Verordnung ergänzen zu können, sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung der Liste und die Annahme der mehrjährigen Arbeitsprogramme die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen mit den verschiedenen Interessenträgern, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Um in Bezug auf die Annahme der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(22)  Um in Bezug auf die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission im Einklang mit Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Für die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

 

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1a Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen in den Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales, unter anderem durch einen effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße und aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung besser auf Unionsebene verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung angesichts der Tatsache, dass der Umfang der Unterstützung in gegenseitiger Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Förderung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen, die im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten beschlossen wurden, durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden im Sinne dieser Verordnung zur Reform der Institutionen, der Governance-Strukturen oder der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales, unter anderem durch einen effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße und aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung angesichts der Tatsache, dass der Umfang der Unterstützung in gegenseitiger Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „begünstigter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der im Rahmen dieses Programms eine Unterstützung der Union erhält;

1.  „begünstigter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der im Rahmen dieses Programms eine Unterstützung der Union beantragt und erhält;

2.  „Unionsfonds“ die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, den mit der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates19 eingerichteten Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, den mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates20 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates21 geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements und das mit der Verordnung (EU) Nr. 515/201422 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit.

2.  „Unionsfonds“ die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, den mit der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates19 eingerichteten Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, den mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates20 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates21 geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements und das mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates22 geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit;

 

2a.  „nationale Behörde“ eine oder mehrere nationale Behörden, einschließlich Behörden auf regionaler und lokaler Ebene, die im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten und im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip gemäß dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds22a tätig sind;

 

2b.  „internationale Organisation“ eine internationale Organisationen des öffentlichen Sektors, die durch ein internationales Abkommen gegründet wurde, sowie von einer solchen Organisation eingerichtete Fachagenturen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung.

__________________

__________________

19 Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

19 Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

20 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

20 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

21 Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

21 Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

22 Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

22 Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

 

22a Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Aus dem Programm werden Maßnahmen mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass für eine Finanzierung Maßnahmen ausgewählt werden, die Ergebnisse mit europäischem Mehrwert erwarten lassen, und beobachtet, ob der europäische Mehrwert tatsächlich erreicht wird.

1.  Aus dem Programm werden Maßnahmen und Tätigkeiten mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass für eine Finanzierung Maßnahmen und Tätigkeiten ausgewählt werden, die – im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip – einen europäischen Mehrwert haben, und beobachtet, ob der europäische Mehrwert tatsächlich erreicht wird.

2.  Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms gewährleisten einen europäischen Mehrwert insbesondere durch

2.  Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms gewährleisten einen europäischen Mehrwert insbesondere durch

a)  die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension;

a)  die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung lokaler, regionaler und nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension, die zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt beitragen;

b)  ihre Komplementarität und die Synergien mit anderen Programmen der Union und Maßnahmen auf nationaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene;

b)  ihre Komplementarität und die Synergien mit anderen Programmen der Union und Maßnahmen auf regionaler, nationaler und Unionsebene gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Gemeinsamen Strategischen Rahmen sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene;

c)  ihren Beitrag zu einer konsequenten und kohärenten Durchführung des Unionsrechts;

c)  ihren Beitrag zu einer konsequenten und kohärenten Durchführung des Unionsrechts und der Politik der Union sowie zur Förderung europäischer Werte, insbesondere der Solidarität und der Achtung der Grundrechte;

d)  ihren Beitrag zum Austausch bewährter Verfahren und zum Aufbau einer unionsweiten Plattform und eines entsprechenden Netzwerks für Fachwissen;

d)  ihren Beitrag zum Austausch bewährter Verfahren – mit dem Ziel, die Wahrnehmbarkeit der Reformprogramme der Union zu erhöhen – und zum Aufbau einer unionsweiten Plattform und eines entsprechenden Netzwerks für Fachwissen;

e)  die Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen begünstigten Mitgliedstaaten und der Kommission sowie der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

e)  die Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen begünstigten Mitgliedstaaten und der Kommission sowie der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zu institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen der Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung und der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen zu stärken, auch durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds.

Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zu institutionellen, administrativen und wachstumsfreundlichen Strukturreformen der Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform und Stärkung der Institutionen, der Governance, der öffentlichen Verwaltung und der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Wettbewerbsfähigkeit, die Produktivität der Unternehmen in der EU, das nachhaltige Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen zu stärken, oder durch Förderung eines effizienten und transparenten Einsatzes der Unionsfonds, insbesondere der ESI-Fonds.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Um das in Artikel 4 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm die nachstehenden Einzelziele verfolgt:

1.  Um das in Artikel 4 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm – in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten – die nachstehenden Einzelziele verfolgt:

a)  Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung von Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen;

a)  Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung und Durchführung von Reformen gemäß deren Prioritäten und unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Notwendigkeit, einen Beitrag zu dem Ziel der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu leisten;

b)  Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und ‑strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

b)  Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Planung, Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und ‑strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Prioritäten auf nationaler und gegebenenfalls regionaler Ebene, der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

c)  Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

c)  Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

d)  Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten.

d)  Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements durch Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie des sozialen Dialogs;

 

da)  Unterstützung der nationalen Behörden sowie der Wirtschafts- und Sozialpartner bei der Verbesserung ihrer administrativen und operativen Kapazitäten zur Verwendung von Unionsfonds, insbesondere der ESI-Fonds.

2.  Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen von Bedeutung sind, insbesondere:

2.  Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, Beschäftigung und Investitionen von Bedeutung sind, insbesondere:

a)  Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung;

a)  Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung;

b)  institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;

b)  institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung – auch durch eine Vereinfachung der Vorschriften –, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;

c)  Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Privatisierung, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Innovationsförderung;

c)  Rahmenbedingungen für Unternehmen, Reindustrialisierung, Entwicklung des Privatsektors, finanzielle und administrative Unterstützung von KMU, Investitionen, verstärkte öffentliche Beteiligung an Unternehmen und gegebenenfalls Privatisierungen, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren sowie Förderung von Innovation und Digitalisierung;

d)  allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, soziale Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme, Asyl, Migration und Grenzmanagement;

d)  Kohäsion, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Bekämpfung der Armut und Förderung der sozialen Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme, Asyl, Migration und Grenzmanagement;

e)  Landwirtschaftspolitik und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete;

e)  klimapolitische Maßnahmen und Förderung der Energieeffizienz, Diversifizierung der Energiequellen sowie Landwirtschaftspolitik, Fischereipolitik und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete;

f)  Politik für den Finanzsektor und Zugang zu Finanzierungen.

f)  Politik für den Finanzsektor, darunter Förderung der finanziellen Allgemeinbildung, Finanzstabilität, Zugang zu Finanzierungen und Kreditvergabe an die Realwirtschaft, Erstellung, Bereitstellung und Qualitätskontrolle von Daten und Statistiken sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Verfolgung der Ziele gemäß den Artikeln 4 und 5 können aus dem Programm insbesondere folgende Arten von Maßnahmen finanziert werden:

Zur Verfolgung der Ziele gemäß den Artikeln 4 und 5 und zur Verwirklichung maßgeschneiderter Lösungen können aus dem Programm insbesondere folgende Arten von Maßnahmen finanziert werden:

a)  Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel sowie rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen;

a)  Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel, die Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen sowie gegebenenfalls für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

b)  Bereitstellung von Sachverständigen (einschließlich Sachverständiger vor Ort) für einen kürzeren oder längeren Zeitraum, die Aufgaben in spezifischen Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit Dolmetsch-, Übersetzungs- und Kooperationsunterstützung, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;

b)  Bereitstellung von Sachverständigen (einschließlich Sachverständiger vor Ort) für einen kürzeren oder längeren Zeitraum, die Aufgaben in spezifischen Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit Dolmetsch-, Übersetzungs- und Kooperationsunterstützung, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;

c)  Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit verbundene unterstützende Maßnahmen, insbesondere:

c)  Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit verbundene unterstützende Maßnahmen, einschließlich der Stärkung der Zivilgesellschaft, sowie Reformen auf allen Verwaltungsebenen, insbesondere:

i)  Seminare, Konferenzen und Workshops;

i)  Seminare, Konferenzen und Workshops;

ii)  Arbeitsbesuche in den betreffenden Mitgliedstaaten oder einem Drittland, die es den Beamten ermöglichen, Erfahrung und Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen zu erwerben bzw. zu erweitern;

ii)  Arbeitsbesuche in den betreffenden Mitgliedstaaten oder einem Drittland, die es den Beamten ermöglichen, Erfahrung und Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen zu erwerben bzw. zu erweitern;

iii)  Schulungen sowie Entwicklung von Online- oder sonstigen Schulungsmodulen zur Förderung der für die einschlägigen Reformen erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse;

iii)  Schulungen sowie Entwicklung von Online- oder sonstigen Schulungsmodulen zur Förderung der für die einschlägigen Reformen erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse;

d)  Sammlung von Daten und Statistiken; Entwicklung von gemeinsamen Methoden und gegebenenfalls Indikatoren oder Benchmarks;

d)  Sammlung von Daten und Statistiken; Entwicklung von gemeinsamen Methoden und gegebenenfalls Indikatoren oder Benchmarks;

e)  Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen;

e)  Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen;

f)  Aufbau von IT-Kapazitäten: Entwicklung, Pflege, Betrieb und Qualitätskontrolle der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen;

f)  Aufbau von IT-Kapazitäten für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Qualitätskontrolle der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen sowie Programme zur Digitalisierung öffentlicher Dienste;

g)  Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Bewertungen und Folgenabschätzungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;

g)  Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Bewertungen und Folgenabschätzungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;

h)  Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit: Lernen, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch bewährter Verfahren; Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und -veranstaltungen, einschließlich interner Kommunikation;

h)  Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Reformen in den Bereichen Lernen, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch bewährter Verfahren; Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und -veranstaltungen, einschließlich interner Kommunikation und gegebenenfalls Kommunikation über soziale Netzwerke;

i)  Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und Programmergebnissen; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -instrumenten;

i)  Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und Programmergebnissen, auch durch Entwicklung, Einsatz und Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -instrumenten;

j)  andere Tätigkeiten zur Unterstützung des allgemeinen Ziels und der Einzelziele nach den Artikeln 4 und 5.

j)  andere einschlägige Tätigkeiten zur Unterstützung des allgemeinen Ziels und der Einzelziele nach den Artikeln 4 und 5.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Programms unterstützt werden wollen, stellen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag unter Angabe der jeweiligen Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Oktober jedes Kalenderjahres gestellt werden.

1.  Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Programms unterstützt werden wollen, stellen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag unter Angabe der jeweiligen Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Oktober jedes Kalenderjahres gestellt werden. Die Kommission stellt Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des von dem Mitgliedstaat einzureichenden Antrags auf Unterstützung zur Verfügung.

2.  Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat – u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters – führt, den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag auf Unterstützung auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den betreffenden Politikbereichen sowie einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Unterstützungsbereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen fest, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

2.  Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität, der Solidarität, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat – u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters – führt, den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag auf Unterstützung auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen sowie einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats. Auf Grundlage dieser Analyse verständigen sich die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung über die prioritären Unterstützungsbereiche, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu diesen Maßnahmen, wobei bereits laufende Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

 

2a.  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament umgehend und umfassend über den Erhalt eines Antrags auf Unterstützung im Rahmen des Programms sowie über die von der Kommission durchgeführte Analyse. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auch den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung so rasch wie möglich vor.

3.  Anträge auf Unterstützung können eingereicht werden für

3.  Anträge auf Unterstützung können eingereicht werden für

a)  die Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere mit einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts;

a)  die Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Förderung nachhaltigen Wirtschaftswachstums und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen;

b)  die Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung in Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates23 für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates24 für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanziellen Beistand der Union erhalten;

b)  die Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung in Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates23 für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates24 für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanziellen Beistand der Union erhalten;

c)  die Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

c)  die Durchführung von nachhaltigen Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder von einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts.

________________

________________

23 Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

23 Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

24 Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

24 Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(Anmerkung zu Absatz 3: Die Buchstaben a und c im Vorschlag der Kommission wurden zu den Buchstaben c und a im geänderten Text des Parlaments. Außerdem wurden bei beiden Buchstaben Änderungen vorgenommen.)

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Organisation der Unterstützung

Organisation der Unterstützung und Reformpartner

1.  Die Kommission kann die geplante Unterstützung für begünstigte Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen festlegen.

1.  Die Kommission kann, mit Zustimmung des begünstigten Mitgliedstaats, die Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen organisieren.

2.  Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung einer qualitativ hochwertigen Unterstützung oder der Begleitung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

2.  Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und der Kommission bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung einer hochwertigen Unterstützung oder der Begleitung der Umsetzung von Strategien und Projekten. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament umfassend über die Beteiligung eines Reformpartners und dessen Rolle im Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt bis zu 142 800 000 Mio. EUR.

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 142 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.  Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich einer internen Kommunikationsstrategie zu den politischen Prioritäten der Union, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

2.  Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

3.  Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel innerhalb der Grenzen des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens.

3.  Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Änderungsantrag     32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Artikel 9 kann das Programm durch zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden.

1.  Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Artikel 9 kann das Programm durch zusätzliche freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission führt das Programm gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

1.  Die Kommission führt das Programm gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

2.  Die Maßnahmen des Programms können entweder direkt durch die Kommission oder im Einklang mit Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 indirekt durch Einrichtungen und Personen – nicht aber durch Mitgliedstaaten – umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 6 vorgesehene Maßnahmen kann insbesondere in folgender Form gewährt werden:

2.  Die Maßnahmen des Programms können entweder direkt durch die Kommission oder im Einklang mit Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 indirekt durch Einrichtungen und Personen – nicht aber durch Mitgliedstaaten – umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 6 vorgesehene Maßnahmen kann insbesondere in folgender Form gewährt werden:

a)  Zuschüsse (einschließlich Zuschüsse an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten);

a)  Zuschüsse (einschließlich Zuschüssen an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten);

b)  Vergabe öffentlicher Aufträge;

b)  Vergabe öffentlicher Aufträge;

c)  Erstattung der Kosten externer Sachverständiger;

c)  Erstattung der Kosten externer Sachverständiger, einschließlich Sachverständiger der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden von Mitgliedstaaten, die Unterstützung leisten;

d)  Beiträge zu Treuhandfonds;

d)  Beiträge zu von internationalen Organisationen eingerichteten Treuhandfonds;

e)  in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.

e)  in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.

3.  Zuschüsse können nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

3.  Zuschüsse können nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

a)  Mitgliedstaaten

a)  Mitgliedstaaten

b)  oder Ländern der Europäischen Freihandelszone, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen.

b)  oder Ländern der Europäischen Freihandelszone, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen.

Die Kofinanzierungsrate für Zuschüsse beträgt unbeschadet der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.

Die Kofinanzierungsrate für Zuschüsse beträgt unbeschadet der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.

4.  Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe im Rahmen bestimmter Programmtätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 5 aufgeführten Einzelziele erforderlich ist.

4.  Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe im Rahmen bestimmter Programmtätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 5 aufgeführten Einzelziele erforderlich ist.

5.  Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten mehrjährige Arbeitsprogramme zur Durchführung des Programms an. In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen werden die Ziele der geplanten Unterstützung und die erwarteten Ergebnisse genannt und die Finanzierungsprioritäten in den einschlägigen Politikbereichen festgelegt. Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden durch jährliche Arbeitsprogramme spezifiziert, die mittels Durchführungsrechtsakten angenommen werden und die für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen sowie alle gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erforderlichen Angaben enthalten.

5.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung mehrjähriger Arbeitsprogramme zu ergänzen. In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen werden die Ziele der geplanten Unterstützung und die erwarteten Ergebnisse genannt und die Finanzierungsprioritäten in den einschlägigen Politikbereichen festgelegt. Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden durch jährliche Arbeitsprogramme spezifiziert, die mittels Durchführungsrechtsakten angenommen werden und die für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen sowie alle gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erforderlichen Angaben enthalten.

6.  Um eine zeitnahe Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, kann für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entziehen, im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt werden, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats besondere Maßnahmen, die mit den in dieser Verordnung genannten Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, ergreifen darf, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen. Solche besonderen Maßnahmen dürfen nur einen begrenzten Teil des jährlichen Arbeitsprogramms ausmachen und unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 7.

6.  Um eine zeitnahe Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, kann für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entziehen, im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt werden, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, der Unterstützung erhalten möchte, dringliche besondere Maßnahmen, die ursprünglich nicht im jährlichen Arbeitsprogramm enthalten waren und die mit den in dieser Verordnung genannten Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, ergreifen darf, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen. Solche besonderen Maßnahmen sind Übergangsmaßnahmen, dürfen nur einen begrenzten Teil des jährlichen Arbeitsprogramms ausmachen und unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 7. Die besonderen Maßnahmen enden innerhalb von sechs Monaten und können im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 7 durch Unterstützung ersetzt werden.

 

Die Kommission informiert das Europäische Parlament umfassend über die auf Grundlage dieses Artikels ergriffenen besonderen Maßnahmen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Programm und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch die Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck werden sie

Die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Programm und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch die Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck werden sie

a)  Komplementarität und Synergien zwischen verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung gewährleisten;

a)  Komplementarität und Synergien zwischen verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und auf regionaler Ebene, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die ESI-Fonds;

b)  Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit optimieren;

b)  Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und doppelten Kosten optimieren;

c)  mit Blick auf die Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen eine enge Zusammenarbeit zwischen den auf Unionsebene und auf nationaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen gewährleisten.

c)  mit Blick auf die Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen eine enge Zusammenarbeit zwischen den auf Unionsebene, auf nationaler und auf regionaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen gewährleisten.

Die entsprechenden mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme können als Koordinierungsrahmen dienen, wenn eine Unterstützung in einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bereiche vorgesehen ist.

Die entsprechenden mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme können als Koordinierungsrahmen dienen, wenn eine Unterstützung in einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bereiche vorgesehen ist.

 

Die Kommission gewährleistet Komplementarität und Synergien mit der Unterstützung, die von einschlägigen internationalen Organisationen geleistet wird.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

1.  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame und verhältnismäßige verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission beobachtet die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen und misst die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren.

1.  Die Kommission beobachtet die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen und misst die Fortschritte bei der Verwirklichung des allgemeinen Ziels nach Artikel 4 und der Einzelziele nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren.

Die Kommission erhält die Befugnis, zur Änderung der im Anhang enthaltenen Liste der Indikatoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen.

Die Kommission erhält die Befugnis, zur Änderung der im Anhang enthaltenen Liste der Indikatoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen.

2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen Zwischenbewertungsbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Monitoring-Bericht über die Durchführung des Programms, der eine Prüfung der Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 2 für die Beurteilung der von Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf Unterstützung umfasst, sowie spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen Zwischenbewertungsbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

3.  Im Zwischenbewertungsbericht wird auf die Verwirklichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen und geprüft, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen eine Anpassung der Finanzierung oder eine Verlängerung der Finanzierung über das Jahr 2020 hinaus erforderlich ist. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht wird Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms umfassen.

3.  Im Zwischenbewertungsbericht wird auf die Verwirklichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen und geprüft, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen im nächsten Finanzrahmen mit einer gegebenen Mittelausstattung eine Anpassung, Aussetzung oder Neufestlegung der Finanzierung erforderlich ist. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht bewertet das Programm als Ganzes und enthält Angaben zu dessen Langzeitauswirkungen.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 1. Januar 2017 übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 1. Januar 2017 übertragen.

3.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

3a.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Artikel 91 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 92 Absatz 6 genannte Fazilität „Connecting Europe“ und für die in Artikel 92 Absatz 7 genannte Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen der technischen Hilfe zugewiesen; davon wird ein Betrag von bis zu 112 233 000 EUR für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.

(3)  Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 92 Absatz 6 genannte Fazilität „Connecting Europe“ und für die in Artikel 92 Absatz 7 genannte Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen der technischen Hilfe zugewiesen; davon wird ein Betrag von bis zu 112 233 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Artikel 51 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53; davon wird ein Betrag von bis zu 30 567 000 EUR für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53; davon wird ein Betrag von bis zu 30 567 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.

  • [1] ABl. C 177 vom 18.5.2016, S. 47.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (*) (14.11.2016)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen im Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013
(COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/0263(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Costas Mavrides

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Mehrere Mitgliedstaaten durchlaufen derzeit Anpassungsprozesse zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich in der Vergangenheit aufgebaut haben, und viele Mitgliedstaaten sehen sich mit dem Problem eines schwachen Potenzialwachstums konfrontiert. Die Union hat Strukturreformen zu einer ihrer politischen Prioritäten gemacht, um die wirtschaftliche Erholung auf einen nachhaltigen Pfad zu führen, das Wachstumspotenzial zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit zu nutzen und den Konvergenzprozess zu unterstützen.

(3)  Mehrere Mitgliedstaaten durchlaufen derzeit Anpassungsprozesse zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich in der Vergangenheit aufgebaut haben, und viele Mitgliedstaaten sehen sich mit dem Problem eines schwachen Potenzialwachstums und hoher Arbeitslosigkeit konfrontiert. Die Union hat die Notwendigkeit erkannt, wachstumsfördernde Strukturreformen durchzuführen und diese zu einer ihrer politischen Prioritäten gemacht, damit die Voraussetzung dafür geschaffen werden, nachhaltiges Wachstum zu erreichen, das Wachstumspotenzial zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit auszuschöpfen, den Konvergenzprozess zu unterstützen und die Investitionstätigkeit zu steigern.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Reformen sind naturgemäß komplexe Prozesse, die in allen Gliedern der Kette hochspezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Die Durchführung von Strukturreformen in ganz unterschiedlichen Bereichen der staatlichen Politik ist keine einfache Aufgabe, da die Ergebnisse sich häufig erst nach einer gewissen Zeit einstellen. Deshalb sind für krisengeschüttelte und strukturschwache Volkswirtschaften eine frühzeitige und effiziente Planung und Durchführung von entscheidender Bedeutung. Die von der Union geleistete technische Hilfe hat diesbezüglich in den vergangenen Jahren eine wichtige Rolle zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in Griechenland und Zypern gespielt.

(4)  Reformen sind naturgemäß komplexe Prozesse, die in allen Gliedern der Kette hochspezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine langfristige Perspektive erfordern. Die Durchführung nachhaltiger Strukturreformen in ganz unterschiedlichen Bereichen der staatlichen Politik ist keine einfache Aufgabe, da die Ergebnisse sich häufig erst nach einer gewissen Zeit einstellen und es eines kontinuierlichen Engagements bedarf; daher müssen Maßnahmen ergriffen werden, um einem kurzsichtigen politischen Handeln vorzubeugen. Insbesondere für krisengeschüttelte und strukturschwache Volkswirtschaften ist eine frühzeitige und effiziente Planung und Durchführung von entscheidender Bedeutung. Die von der Union geleistete technische Hilfe hat diesbezüglich in den vergangenen Jahren eine wichtige Rolle bei der Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in Griechenland und Zypern gespielt und kann als nützlicher Präzedenzfall für ein Programm zur Unterstützung von Strukturformen dienen. Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Programms ist, dass die Strukturreformen von den Mitgliedstaaten – gegebenenfalls einschließlich der lokalen und regionalen Behörden – und von den Sozialpartnern mitgetragen werden und mit einem entsprechenden politischen Willen einhergehen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Mitgliedstaaten können Unterstützung erhalten, um Herausforderungen bezüglich der Ausgestaltung und Durchführung von Strukturreformen anzugehen. Solche Herausforderungen können sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren, wie z. B. begrenzter administrativer und institutioneller Kapazitäten oder einer unzureichenden Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, stellen.

(5)  Die Mitgliedstaaten können Unterstützung erhalten, um Herausforderungen bezüglich der Ausgestaltung und Durchführung von wachstumsfreundlichen Strukturreformen anzugehen. Solche Herausforderungen können sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren, wie z. B. einer unzulänglichen Konzeption der Reformen, begrenzter administrativer und institutioneller Kapazitäten oder einer unzureichenden Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, stellen.

Änderungsantrag     4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Union verfügt über langjährige Erfahrung in der gezielten Unterstützung nationaler Verwaltungen und anderer Behörden der Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau und vergleichbaren Maßnahmen in bestimmten Bereichen (z. B. Besteuerung, Zoll, Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie in der Umsetzung der Kohäsionspolitik. Die Union sollte ihre Erfahrung in der Unterstützung der Reformanstrengungen nationaler Behörden nutzen, um die Kapazitäten der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten weiter zu verbessern. Notwendig sind umfassende, integrierte Maßnahmen, um Mitgliedstaaten zu helfen, die wachstumsfördernde Reformen in Angriff nehmen und eine Unterstützung der Union beantragen.

(6)  Die Union verfügt über eine langjährige Erfahrung in der gezielten Unterstützung nationaler Verwaltungen und anderer Behörden der Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau und vergleichbaren Maßnahmen in bestimmten Bereichen (z. B. Besteuerung, Zoll, Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie in der Umsetzung der Kohäsionspolitik. Die politische Erfahrung und Kapazität der EU-Institutionen sollten als Grundlage für die umfassende und integrierte Unterstützung der Mitgliedstaaten, die wachstumsfördernde Reformen durchführen und eine Unterstützung der Union beantragen, dienen. Infolgedessen sollte ein integrierter und branchenübergreifender Ansatz verfolgt werden, um die Kohärenz der politischen Landschaft sicherzustellen.

Änderungsantrag     5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Der Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes (19/2015) mit dem Titel „Technische Hilfe für Griechenland: Eine verbesserte Bereitstellung bedarf einer stärkeren Ergebnisorientierung“ enthält nützliche Empfehlungen im Hinblick auf die Gewährung technischer Hilfe für Mitgliedstaaten durch die Kommission, die bei der Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen berücksichtigt werden sollten.

Änderungsantrag     6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  Die Bemühungen um wachstumsfördernde Strukturreformen sollten mit Entschlossenheit fortgesetzt werden, um die Wirksamkeit dieser Reformen sicherzustellen und an die bereits erzielten Fortschritte anzuknüpfen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Vor diesem Hintergrund ist ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden das „Programm“) erforderlich, das darauf ausgelegt ist, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu stärken, indem unter anderem ein effizienter und wirksamer Einsatz der Unionsfonds gefördert wird. Das Programm soll einen Beitrag zur Erreichung gemeinsamer Ziele für die wirtschaftliche Erholung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Förderung von Investitionen in die Realwirtschaft leisten.

(7)  Vor diesem Hintergrund ist ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden das „Programm“) erforderlich, das darauf ausgelegt ist, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu stärken, indem unter anderem ein effizienter und wirksamer Einsatz der Unionsfonds gefördert wird. Das Programm bildet eine wichtige zusätzliche Stütze für eine bessere und raschere Durchführung von Reformen, mit denen zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Hinblick auf die Konvergenz, die wirtschaftliche Erholung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung des Zusammenhalts, der Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität Europas und die Förderung von Investitionen in die Realwirtschaft beigetragen werden soll.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in Bereichen geleistet werden wie Haushalt und Steuern, öffentliche Aufgaben, institutionelle und administrative Reformen, Justizwesen, Betrugsbekämpfung, Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, Privatisierung, Zugang zu Finanzierungen, Handel, nachhaltige Entwicklung, Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, öffentliches Gesundheitswesen, Asyl, Migrationspolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Entwicklung des Finanzsektors.

(8)  Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in Bereichen geleistet werden wie Haushalt und Steuern, öffentliche Aufgaben, institutionelle und administrative Reformen, Justizwesen, Betrugsbekämpfung, Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, Zugang zu Finanzierungen, Handel, nachhaltige Entwicklung, Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, öffentliches Gesundheitswesen, Asyl, Migrationspolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Entwicklung des Finanzsektors.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission im Rahmen dieses Programms um Unterstützung bei der Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts sowie bei der Umsetzung von wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen ersuchen können. Sie sollten ferner Unterstützung für Reformen beantragen können, die sie auf eigene Initiative zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

(9)  Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission im Rahmen dieses Programms um Unterstützung bei der Konzeption und Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere zur Verbesserung der Durchführung der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, sowie bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Unionsrechts und bei der Umsetzung von wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen ersuchen können. Sie sollten ferner Unterstützung für Reformen beantragen können, die sie auf eigene Initiative durchführen, um nachhaltige Investitionen zu erzielen und das Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Wettbewerbsfähigkeit und den territorialen Zusammenhalt zu stärken.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll. Die Kommission sollte zudem in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Bereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen festlegen, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

(10)  Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Subsidiarität, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll. Die Kommission sollte zudem in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Maßnahmen für eine effektive Unterstützung sowie die Art und den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen festlegen, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag     11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der eine Unterstützung erhalten will, die Gewährung der Unterstützung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen oder anderen Mitgliedstaaten zu organisieren, die sich bereit erklären, als Reformpartner zu agieren. Der Mitgliedstaat, der eine Unterstützung erhalten will, sollte eine Partnerschaft mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingehen können, die in einem bestimmten Unterstützungsbereich als Reformpartner agieren und bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Konzeption der Unterstützung oder der Begleitung bei der Umsetzung von Strategien und Projekten helfen. Zwar liegt die Verantwortung für die Durchführung der Reformen bei dem Mitgliedstaat, der eine Unterstützung erhalten will, die Reformpartner oder andere Mitgliedstaaten, die Unterstützung leisten, sollten jedoch zur erfolgreichen Programmdurchführung beitragen können.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  In den Mitteilungen „Überprüfung des EU-Haushalts“1 und „Ein Haushalt für Europa 2020“2 der Kommission wurde die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler Ebene, auf Unionsebene sowie auf internationaler Ebene gewährleistet sein. Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension ermöglichen und eine konsequente und kohärente Durchführung des Unionsrechts sicherstellen. Sie sollten ferner einen Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten leisten. Zudem ist die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Praktiken zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren.

(11)  In den Mitteilungen „Überprüfung des EU-Haushalts“1 und „Ein Haushalt für Europa 2020“2 der Kommission wurde die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler Ebene, auf Unionsebene sowie auf internationaler Ebene gewährleistet sein. Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension ermöglichen und eine konsequente und kohärente Durchführung des Unionsrechts sicherstellen. Sie sollten ferner einen Beitrag zur Förderung des Vertrauens der Bürger in das europäische Projekt und der Zusammenarbeit mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten leisten. Zudem ist die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Praktiken zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren, so dass die Vorschläge an die spezifische Situation in den antragstellenden Mitgliedstaaten angepasst werden können.

__________________

__________________

1 COM(2010)700 vom 19. Oktober 2010.

1 COM(2010)0700 vom 19. Oktober 2010.

2 COM(2011)500 final vom 29. Juni 2011.

2 COM(2011)0500 vom 29. Juni 2011.

Änderungsantrag     13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen in den Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales, unter anderem durch einen effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße und aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung besser auf Unionsebene verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung angesichts der Tatsache, dass der Umfang der Unterstützung in gegenseitiger Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen in den Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der territorialen Struktur der Governance auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, der Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales, unter anderem durch einen effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße und aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung besser auf Unionsebene verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Im Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, da der Umfang der Unterstützung in gegenseitiger Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.

Änderungsantrag     14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen und Grundsätze

Änderungsantrag     15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Grundsätze und bezeichnet der Ausdruck

Änderungsantrag     16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  „begünstigter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der im Rahmen dieses Programms eine Unterstützung der Union erhält;

1.  „begünstigter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der im Rahmen dieses Programms eine Unterstützung der Union beantragt und erhält;

Änderungsantrag     17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension;

a)  die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifenden Ursachen oder Auswirkungen oder unionsweiter Herausforderungen, wobei diese Lösungen zum sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt beitragen;

Änderungsantrag     18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  ihren Beitrag zu einer konsequenten und kohärenten Durchführung des Unionsrechts;

c)  ihren Beitrag zu einer konsequenten und kohärenten Durchführung des Unionsrechts und der Unionspolitik;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zu institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen der Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung und der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen zu stärken, auch durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds.

Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zu institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden Strukturreformen in den Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen und, gegebenenfalls, regionalen und lokalen Behörden zur Reform und Stärkung oder Schaffung von Institutionen, der Governance, der Verwaltung in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um Kohäsion, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, nachhaltiges Wachstum, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und Investitionen zu stärken, auch durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Um das in Artikel 4 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm die nachstehenden Einzelziele verfolgt:

1.  Um das in Artikel 4 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm die nachstehenden Einzelziele in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten verfolgt:

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung von Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen;

a)  Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden bei der Entwicklung und Durchführung ihrer nachhaltigen Reformen im Einklang mit den Prioritäten und dem Grundsatz der Subsidiarität und unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen;

Änderungsantrag     22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

b)  Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Planung, Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

Änderungsantrag     23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

c)  Unterstützung der nationalen Behörden bei der Ausarbeitung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse.

d)  Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des sozialen Dialogs und des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten.

entfällt

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen von Bedeutung sind, insbesondere:

2.  Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Hinblick auf Kohäsion, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und Investitionen von Bedeutung sind, insbesondere:

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;

b)  institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts und der Unionspolitiken, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Privatisierung, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Innovationsförderung;

c)  Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Innovationsförderung;

Änderungsantrag     29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  Landwirtschaftspolitik und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete;

e)  klimapolitische Maßnahmen, Förderung der Energieeffizienz, Diversifizierung der Energiequellen und Überwindung der energiewirtschaftlichen Isolation der Mitgliedstaaten und Regionen sowie Landwirtschaftspolitik und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete;

Änderungsantrag     30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Politik für den Finanzsektor und Zugang zu Finanzierungen.

f)  Politik für den Finanzsektor, einschließlich der Förderung des finanziellen Grundwissens, Finanzstabilität, Zugang zu Finanzierungen und Kreditvergabe an die Realwirtschaft; Erstellung, Bereitstellung und Qualitätskontrolle von Daten und Statistiken sowie politische Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Änderungsantrag     31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Programms unterstützt werden wollen, stellen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag unter Angabe der jeweiligen Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Oktober jedes Kalenderjahres gestellt werden.

1.  Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Programms technische Unterstützung erhalten wollen, stellen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag auf technische Unterstützung unter Angabe der jeweiligen Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Oktober jedes Kalenderjahres gestellt werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat – u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters – führt, den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag auf Unterstützung auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den betreffenden Politikbereichen sowie einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Unterstützungsbereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen fest, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

2.  Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Subsidiarität, der Achtung der Sozialpartner und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat – u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters – führt, den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag auf Unterstützung auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den betreffenden Politikbereichen sowie einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Maßnahmen für eine effektive Unterstützung, die besonderen Ziele für den betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 5, einen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen fest, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union, insbesondere aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und aus dem EFSI, finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Anträge auf Unterstützung können eingereicht werden für

3.   Anträge auf Unterstützung können eingereicht werden für

a)  die Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere mit einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts;

a)  die Durchführung von nachhaltigen Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative ergreifen, etwa zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

b)   die Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung in Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates23 für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates24 für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanziellen Beistand der Union erhalten;

b)   die Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung in Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets23 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates24 für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanziellen Beistand der Union erhalten;

c)  die Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

c)  die Durchführung von nachhaltigen Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere mit einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts;

_____________

________________

23 Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

23 Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

24 Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

24 Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(Die Buchstaben a) und c) im Vorschlag der Kommission wurden zu Buchstaben c) und a) im geänderten Text des Parlaments. Außerdem wurden bei beiden Buchstaben Änderungen vorgenommen.)

Änderungsantrag     34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Organisation der Unterstützung

Organisation der technischen Unterstützung

Änderungsantrag     35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission kann die geplante Unterstützung für begünstigte Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen festlegen.

1.  Die Kommission kann die geplante technische Unterstützung für begünstigte Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen festlegen.

Änderungsantrag     36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung einer qualitativ hochwertigen Unterstützung oder der Begleitung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

2.  Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Zusammenarbeit mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung einer qualitativ hochwertigen Unterstützung oder der Begleitung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

Änderungsantrag     37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Artikel 9 kann das Programm durch zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden.

1.  Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Artikel 9 kann das Programm durch zusätzliche freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen Zwischenbewertungsbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

2.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung des Programms und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor. Der jährliche Bericht enthält Informationen über die Verwirklichung der Programmziele, Begründungen für alle Entscheidungen über die Gewährung oder Verweigerung einer Unterstützung für Mitgliedstaaten, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms sowie eine Bewertung, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen eine Anpassung der Finanzierung oder eine Verlängerung der Finanzierung über das Jahr 2020 hinaus erforderlich ist. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht enthält Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Zwischenbewertungsbericht wird auf die Verwirklichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen und geprüft, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen eine Anpassung der Finanzierung oder eine Verlängerung der Finanzierung über das Jahr 2020 hinaus erforderlich ist. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht wird Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms umfassen.

entfällt

Änderungsantrag     40

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  Anzahl der im Unterstützungsplan festgelegten Ziele, die von dem begünstigten Mitgliedstaat erreicht worden sind.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/0263(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

2.12.2015

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

2.12.2015

Assoziierte Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

12.5.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Costas Mavrides

12.5.2016

Prüfung im Ausschuss

13.7.2016

10.10.2016

 

 

Datum der Annahme

10.11.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

8

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pervenche Berès, Udo Bullmann, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Markus Ferber, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Danuta Maria Hübner, Barbara Kappel, Alain Lamassoure, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Pirkko Ruohonen-Lerner, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Renato Soru, Theodor Dumitru Stolojan, Paul Tang, Michael Theurer, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Jakob von Weizsäcker, Pablo Zalba Bidegain, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Ashley Fox, Doru-Claudian Frunzulică, Ildikó Gáll-Pelcz, Sophia in ‘t Veld, Ramón Jáuregui Atondo, Verónica Lope Fontagné, Eva Paunova, Romana Tomc

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrea Bocskor, Franc Bogovič, Hans-Olaf Henkel, Sandra Kalniete, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (10.11.2016)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013
(COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/0263(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jan Olbrycht

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Vor diesem Hintergrund ist ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden das „Programm“) erforderlich, das darauf ausgelegt ist, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu stärken, indem unter anderem ein effizienter und wirksamer Einsatz der Unionsfonds gefördert wird. Das Programm soll einen Beitrag zur Erreichung gemeinsamer Ziele für die wirtschaftliche Erholung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Förderung von Investitionen in die Realwirtschaft leisten.

(7)  Vor diesem Hintergrund ist ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden das „Programm“) erforderlich, das darauf ausgelegt ist, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu stärken, indem unter anderem ein effizienter und wirksamer Einsatz der Unionsfonds gefördert wird. Das Programm soll einen Beitrag zur Erreichung gemeinsamer Ziele für die wirtschaftliche Erholung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Förderung von nachhaltigen Investitionen in die Realwirtschaft leisten.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll. Die Kommission sollte zudem in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Bereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen festlegen, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

(10)  Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll. Die Kommission sollte zudem in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Bereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen festlegen, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind. Die Kommission sollte außerdem dafür sorgen, dass mehr externe Sachverständige zur Verfügung stehen, die im Bedarfsfall in Anspruch genommen und ad hoc der Arbeit an Unterstützungsprojekten in den Mitgliedstaaten zugeteilt werden könnten.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  In den Mitteilungen „Überprüfung des EU-Haushalts“13 und „Ein Haushalt für Europa 2020“14 der Kommission wurde die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler Ebene, auf Unionsebene sowie auf internationaler Ebene gewährleistet sein. Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension ermöglichen und eine konsequente und kohärente Durchführung des Unionsrechts sicherstellen. Sie sollten ferner einen Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten leisten. Zudem ist die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Praktiken zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren.

(11)  In den Mitteilungen „Überprüfung des EU-Haushalts“13 und „Ein Haushalt für Europa 2020“14 der Kommission wurde die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf regionaler und nationaler Ebene, auf Unionsebene sowie auf internationaler Ebene gewährleistet sein. Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension ermöglichen und eine konsequente und kohärente Durchführung des Unionsrechts sicherstellen. Sie sollten ferner einen Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten leisten. Zudem ist die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Praktiken zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren.

__________________

__________________

13KOM(2010)700 vom 19. Oktober 2010.

13COM(2010)0700 vom 19. Oktober 2010.

14KOM(2011)500 vom 29. Juni 2011.

14COM(2011)0500 vom 29. Juni 2011.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung den vorrangigen Bezugsrahmen bildet.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)  Dass für technische Hilfe vorgesehene Mittel auf Initiative der Kommission zur Finanzierung des Programms übertragen werden, sollte nur als einmalige Lösung betrachtet werden und keinen Präzedenzfall hinsichtlich der Finanzierung künftiger Initiativen in diesem Bereich darstellen. Ein etwaiger Legislativvorschlag für die Verlängerung des Programms im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens sollte in einer eigens für das Programm vorgesehenen neuen Mittelzuweisung bestehen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Durchführung struktureller, institutioneller und administrativer Reformen zukommt, muss ein Kofinanzierungssatz von 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein, damit die Ziele des Programms unter Beachtung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots in vollem Umfang erreicht werden können.

(16)  Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Durchführung struktureller, institutioneller und administrativer Reformen zukommt, muss ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein, damit die Ziele des Programms unter Beachtung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots in vollem Umfang erreicht werden können.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Um die Bewertung des Programms zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für ein Monitoring der durch das Programm verwirklichten Ergebnisse eingerichtet werden. Ferner sollte eine Halbzeitbewertung durchgeführt werden, um die Verwirklichung der Ziele des Programms sowie seine Effizienz und seinen Mehrwert auf europäischer Ebene zu prüfen. Darüber hinaus sollten in einer abschließenden Bewertung die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeitswirkungen des Programms untersucht werden. Diese Bewertungen sollten auf den Indikatoren zur Messung der Auswirkungen des Programms basieren.

(20)  Um die Bewertung des Programms und die Verwirklichung der festgelegten Ziele zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für ein Monitoring der durch das Programm verwirklichten Ergebnisse eingerichtet werden. Der Rahmen sollte auch den dabei gesammelten Erfahrungen Rechnung tragen. Ferner sollte ein jährlicher Monitoring-Bericht über die Durchführung des Programms – einschließlich einer Untersuchung der zur Beurteilung des Antrags auf Unterstützung herangezogenen Kriterien – erstellt werden, eine Zwischenbewertung durchgeführt werden, um die Verwirklichung der Ziele des Programms sowie seine Effizienz und seinen Mehrwert auf europäischer Ebene zu prüfen, sowie eine Beurteilung der Zukunft des Programms im nächsten Finanzplanungszeitraum erfolgen. Darüber hinaus sollten in einer Ex-post-Bewertung die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeitswirkungen des Programms untersucht werden. Diese Bewertungen sollten auf den Indikatoren zur Messung der Auswirkungen des Programms basieren.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.   Mit der Mittelzuweisung für das Programm können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Prüfung und Bewertung gedeckt werden, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, und Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen mit dem Schwerpunkt Informationsverarbeitung und austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt bis zu 142 800 000 Mio. EUR.

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 142 800 000 EUR.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich einer internen Kommunikationsstrategie zu den politischen Prioritäten der Union, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

entfällt

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen Zwischenbewertungsbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

2.  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Monitoring-Bericht über die Durchführung des Programms, der eine Prüfung der Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 2 für die Beurteilung des von Mitgliedstaaten eingereichten Antrags auf Unterstützung umfasst, sowie spätestens bis Ende des Jahres 2018 einen Zwischenbewertungsbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Zwischenbewertungsbericht wird auf die Verwirklichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen und geprüft, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen eine Anpassung der Finanzierung oder eine Verlängerung der Finanzierung über das Jahr 2020 hinaus erforderlich ist. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht wird Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms umfassen.

3.  Im Zwischenbewertungsbericht wird auf die Verwirklichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen und geprüft, ob die Finanzierung in den vom Programm abgedeckten Bereichen im nächsten Finanzrahmen mit einer entsprechenden Mittelausstattung neu festgelegt werden muss. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht wird Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms umfassen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Artikel 91 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 92 Absatz 6 genannte Fazilität „Connecting Europe“ und für die in Artikel 92 Absatz 7 genannte Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen der technischen Hilfe zugewiesen; davon wird ein Betrag von bis zu 112 233 000 EUR für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.“

(3)  Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 92 Absatz 6 genannte Fazilität „Connecting Europe“ und für die in Artikel 92 Absatz 7 genannte Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen der technischen Hilfe zugewiesen; davon wird ein Betrag von bis zu 112 233 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.“

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Artikel 51 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53; davon wird ein Betrag von bis zu 30 567 000 EUR für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.“.

„Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53; davon wird ein Betrag von bis zu 30 567 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.“

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/0263(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

2.12.2015

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

2.12.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Jan Olbrycht

18.1.2016

Datum der Annahme

10.11.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Monika Hohlmeier, Vladimír Maňka, Ernest Maragall, Clare Moody, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Patricija Šulin, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Stanisław Ożóg, Nils Torvalds, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Stuart Agnew

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (10.11.2016)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013
(COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/0263(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Csaba Sógor

KURZE BEGRÜNDUNG

Infolge der Wirtschaftskrise sind in der Europäischen Union Strukturreformen dringender und notwendiger denn je zuvor. Im Juni 2010 verabschiedeten die Staats- und Regierungschefs aller EU-Mitgliedstaaten die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Darin wird anerkannt, dass der Wirtschaftsabschwung strukturelle Probleme in der europäischen Wirtschaft zutage hat treten lassen. Die Maßnahmen, deren Ausarbeitung die EU gemeinsam beschlossen hatte, zielten nicht nur darauf ab, einen Zustand wie vor der Krise herzustellen: vielmehr wurde betont, dass die Mitgliedstaaten und die EU ihre Anstrengungen verstärken sollten, um die notwendigen Strukturreformen durchzuführen, mit denen das Wirtschaftswachstum angekurbelt und die europäische Wirtschaft auf einen nachhaltigen Pfad geführt würde, sodass die EU stärker denn je aus der Krise hervorgehen kann.

Sechs Jahre nach Einführung der Strategie Europa 2020 ist man noch weit davon entfernt, dieses Versprechen einzulösen.

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) teilt die Auffassung, dass sich die meisten EU-Mitgliedstaaten keine Verzögerungen mehr bei der Umsetzung ehrgeiziger Reformen leisten können. Die OECD merkte in ihrem Bericht mit dem Titel „Going for growth“ aus dem Jahr 2016 an, dass die weltweiten Wachstumsaussichten in naher Zukunft nach wie vor getrübt seien. Dies liege insbesondere in einem rückläufigen Welthandel und der Tatsache begründet, dass die wirtschaftliche Erholung in hoch entwickelten Volkswirtschaften durch anhaltend schwache Investitionen beeinträchtigt werde. Strukturreformen, in Verbindung mit einer Unterstützung der Nachfragepolitik, seien weiterhin dringend notwendig, um die Produktivität und Schaffung von Arbeitsplätzen nachhaltig zu erhöhen, wodurch Verbesserungen im Bereich der Beteiligung gefördert werden. Vor dem Hintergrund der gedämpften Aussichten für die Weltwirtschaft gebe es guten Grund, Reformen den Vorrang einzuräumen, mit denen nicht nur Beschäftigung und Produktivität gefördert werden, sondern die sich auch am besten dazu eignen, kurzfristig Maßnahmen zu unterstützen.

Die angemessene Entwicklung und Umsetzung von Reformen kann sehr mühsam sein und erfordert starke analytische, planerische und organisatorische Kapazitäten sowie Zugang zu Informationen und angemessene Humanressourcen. Aus der Bewertung der Erfahrungen, die mit der Taskforce für Griechenland gewonnen wurden, geht hervor, dass die Verfügbarkeit von technischer Unterstützung eine grundlegende Rolle beim Vorantreiben von Reformen spielen, ihre Wirkung aufgrund einer fehlenden klaren Strategie aber ernsthaft behindert werden kann. Die Erfahrung zeigt auch, dass technische Unterstützung nicht nur in Krisenzeiten verfügbar sein sollte. Nach Auffassung des Verfassers der Stellungnahme kann sie am besten dazu genutzt werden, eine strukturell robuste und widerstandsfähige Wirtschaft zu schaffen, die zukünftigen Herausforderungen standhalten kann.

Vor diesem Hintergrund stellt der Vorschlag der Kommission über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen, mit dem Unterstützung für ein breites Spektrum an Reformen gewährt wird, eine willkommene Initiative dar, da allen EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit geboten werden sollte, Unterstützung anzufordern und zu erhalten, um Reformen voranzutreiben, mit denen ein gesundes wirtschaftliches Umfeld geschaffen, Wachstum und Beschäftigung gestärkt und der Lebensstandard der Bürger verbessert werden kann.

Als Finanzierungsquelle für das neue Programm hat die Kommission die Kohäsionspolitik ausgemacht, insbesondere die Ressourcen für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission. Diese Entscheidung wirft Fragen auf, die berücksichtigt werden müssen, da keinesfalls bewiesen ist, dass der Bedarf der Mitgliedstaaten niedriger als ursprünglich angenommen ausfallen wird, was den Aufbau von Kapazitäten betrifft, um die Fonds innerhalb des neuen, komplexeren Regelungsrahmens wirksam und effizient zu verwalten. Um dem entgegenzuwirken, sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass die Reformen, für die das Programm gedacht ist, an sich dazu beitragen würden, das günstige Umfeld zu schaffen, in dem Mitgliedstaaten in vollem Umfang von den kohäsionspolitischen Investitionen in sowohl materielle als auch immaterielle Vermögenswerte profitieren könnten, und zwar auch durch die Verbesserung der Absorptionsraten.

In Anbetracht der Unterschiede hinsichtlich des Entwicklungsstands der Mitgliedstaaten sowie der Verfügbarkeit hochwertigen Fachwissens für die Gestaltung und Umsetzung tiefgreifender Strukturreformen werden einige Staaten mehr von dieser Unterstützung profitieren als andere. Allerdings werden alle erfolgreichen Reformen letztendlich zu einem stärkeren sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt in der Europäischen Union führen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen – zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung – bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen auch die Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden.

entfällt

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Gemäß den Artikeln 5 und 148 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union soll der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments jährlich Leitlinien für die Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten festlegen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Mehrere Mitgliedstaaten durchlaufen derzeit Anpassungsprozesse zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich in der Vergangenheit aufgebaut haben, und viele Mitgliedstaaten sehen sich mit dem Problem eines schwachen Potenzialwachstums konfrontiert. Die Union hat die Umsetzung von Strukturreformen zu einer ihrer politischen Prioritäten gemacht, um die wirtschaftliche Erholung auf einen nachhaltigen Pfad zu führen, das Wachstumspotenzial zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit zu nutzen und den Konvergenzprozess zu unterstützen.

(3)  Mehrere Mitgliedstaaten durchlaufen derzeit Anpassungsprozesse zur Korrektur makroökonomischer und sozialer Ungleichgewichte, die sich in der Vergangenheit aufgebaut haben, und viele Mitgliedstaaten leiden unter einem schwachen Wachstumspotenzial, hohen Arbeitslosenquoten, einer schweren Krise ihrer zentralen Produktionssysteme, wachsenden sozialen Ungleichheiten und einem erhöhten Armutsrisiko in der Bevölkerung. Daher sind sozial verantwortliche, intelligente, nachhaltige und inklusive Strukturreformen erforderlich, die den Erfordernissen nach Artikel 9 AEUV Rechnung tragen. Die Union hat deshalb die Umsetzung solcher Strukturreformen zu einer ihrer politischen Prioritäten gemacht, um die wirtschaftliche Erholung auf einen nachhaltigen Pfad zu führen, das Wachstumspotenzial zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit zu nutzen, das Wachstum zu stärken, Arbeitsplätze zu schaffen, Investitionen zu fördern und den Prozess der Konvergenz nach oben zu unterstützen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Reformen sind naturgemäß komplexe Prozesse, die in allen Gliedern der Kette hochspezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Die Durchführung von Strukturreformen in ganz unterschiedlichen Bereichen der staatlichen Politik ist keine einfache Aufgabe, da die Ergebnisse sich häufig erst nach einer gewissen Zeit einstellen. Deshalb sind für krisengeschüttelte und strukturschwache Volkswirtschaften eine frühzeitige und effiziente Planung und Durchführung von entscheidender Bedeutung. Die von der Union geleistete technische Hilfe hat diesbezüglich in den vergangenen Jahren eine wichtige Rolle zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in Griechenland und Zypern gespielt.

(4)  Reformen sind naturgemäß komplexe Prozesse, die politischen Willen, die Fähigkeit zu Dialog und Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen, finanzielle und administrative Ressourcen sowie in allen Gliedern der Kette hochspezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Die Durchführung von Strukturreformen in ganz unterschiedlichen Bereichen der staatlichen Politik ist keine einfache Aufgabe, da die Ergebnisse sich häufig erst nach einer gewissen Zeit einstellen. Deshalb sind für krisengeschüttelte und strukturschwache Volkswirtschaften eine frühzeitige und effiziente Planung und Durchführung von entscheidender Bedeutung. Die von der Union geleistete technische Hilfe hat diesbezüglich in den vergangenen Jahren eine wichtige Rolle zur Unterstützung des Prozesses der Haushaltskonsolidierung und von Strukturreformen gespielt, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen wirtschaftliche Anpassungsprogramme durchgeführt wurden. Daher sollte die Union die Erfahrungen aus den Programmen zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in Griechenland und Zypern in den vergangenen Jahren berücksichtigen. Auch die Einbeziehung der Interessenträger in die Gestaltung der Reformen und die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten –einschließlich regionaler und lokaler Behörden –, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft für diese Reformen sind von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg der Unterstützungsprogramme.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Das Europäische Parlament hat im Rahmen des Europäischen Semesters sozialverträgliche Reformen als Reformen definiert, die auf Solidarität, Integration, sozialer Gerechtigkeit und einer gerechten Verteilung des Reichtums beruhen – also auf einem Modell, das Gleichberechtigung und Sozialschutz sicherstellen, benachteiligte Gruppen schützen und die Lebensbedingungen aller Bürger verbessern kann.1a

 

__________________

 

1a Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2016 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0059).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Mitgliedstaaten können Unterstützung erhalten, um Herausforderungen bezüglich der Ausgestaltung und Durchführung von Strukturreformen anzugehen. Solche Herausforderungen können sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren, wie z. B. begrenzter administrativer und institutioneller Kapazitäten oder einer unzureichenden Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, stellen.

(5)  Mitgliedstaaten können Unterstützung erhalten, um Herausforderungen bezüglich der Ausgestaltung und Durchführung nachhaltiger Strukturreformen im Einklang mit den wirtschaftlichen und sozialen Zielen der Union anzugehen, darunter Unterstützung für Wirtschaftswachstum, die Schaffung nachhaltiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze, die Förderung solider öffentlicher Investitionen und die soziale Entwicklung. Solche Herausforderungen können sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren stellen, wie z. B. begrenzter administrativer und institutioneller Kapazitäten oder einer unzureichenden Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, was zu unzulänglich konzipierten Reformen führen könnte, mit denen die genannten Ziele nicht erreicht werden können. Dadurch wiederum könnte das langfristige Wachstumspotenzial einiger Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden, was auch Auswirkungen auf die Bereitstellung von Sozialleistungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen hätte.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Union verfügt über langjährige Erfahrung in der gezielten Unterstützung nationaler Verwaltungen und anderer Behörden der Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau und vergleichbaren Maßnahmen in bestimmten Bereichen (z. B. Besteuerung, Zoll, Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie in der Umsetzung der Kohäsionspolitik. Die Union sollte ihre Erfahrung in der Unterstützung der Reformanstrengungen nationaler Behörden nutzen, um die Kapazitäten der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten weiter zu verbessern. Notwendig sind umfassende, integrierte Maßnahmen, um Mitgliedstaaten zu helfen, die wachstumsfördernde Reformen in Angriff nehmen und eine Unterstützung der Union beantragen.

(6)  Die Organe und Einrichtungen der Union verfügen über langjährige Erfahrung in der gezielten Unterstützung nationaler und/oder subnationaler Behörden der Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau und vergleichbaren Maßnahmen in bestimmten Bereichen (z. B. Besteuerung, Zoll, Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie in der Umsetzung der Kohäsionspolitik. Die Organe und Einrichtungen der Union sollten ihre Erfahrung in der Unterstützung nationaler und regionaler Behörden bei der Konzeption und Durchführung inklusiver und nachhaltiger Reformen nutzen, um die Kapazitäten der Union zur Unterstützung interessierter Mitgliedstaaten weiter zu verbessern, damit diesen dabei geholfen werden kann, ihr Wachstumspotenzial und ihre soziale Kohäsion zu verbessern, und zwar durch Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsquoten, zur Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut sowie zur Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Gesundheitsfürsorge und Bildungsdienstleistungen. Solche Unterstützungsmaßnahmen sollten auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruhen, der den Verknüpfungen zwischen den verschiedenen von den Reformen betroffenen Bereichen und den Möglichkeiten der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen allen Regierungsebenen Rechnung trägt, wobei das spezifische institutionelle Gefüge eines jeden Mitgliedstaats zu wahren ist und alle Interessenträger gleichermaßen einzubinden sind.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Im Sonderbericht Nr. 19/2015 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Technische Hilfe für Griechenland: Eine verbesserte Bereitstellung bedarf einer stärkeren Ergebnisorientierung“ wird anerkannt, dass die Leistung technischer Hilfe für die Mitgliedstaaten auf einer Strategie mit genau festgelegten Zielen beruhen sollte. Der Bericht enthält ferner nützliche und berücksichtigenswerte Empfehlungen dahingehend, wie die Kommission ihre Unterstützung der Mitgliedstaaten verbessern kann, nämlich unter anderem durch mehr Eigenverantwortung für die Reformen und durch die Erhöhung der Wirksamkeit der Reformen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Vor diesem Hintergrund ist ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden das „Programm“) erforderlich, das darauf ausgelegt ist, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu stärken, indem unter anderem ein effizienter und wirksamer Einsatz der Unionsfonds gefördert wird. Das Programm soll einen Beitrag zur Erreichung gemeinsamer Ziele für die wirtschaftliche Erholung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Förderung von Investitionen in die Realwirtschaft leisten.

(7)  Vor diesem Hintergrund ist ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden das „Programm“) erforderlich, das darauf ausgelegt ist, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Konzipierung und Durchführung von das nachhaltige Wachstum fördernden administrativen und strukturellen Wirtschafts- und Sozialreformen zu stärken, indem unter anderem ein effizienter und wirksamer Einsatz der Unionsfonds, insbesondere der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, gefördert wird. Das Programm soll einen Beitrag zur Erreichung gemeinsamer Ziele für die wirtschaftliche Erholung, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, die Schaffung stabiler und dauerhafter Arbeitsplätze, die Erhöhung der Produktivität, die Förderung nachhaltiger Investitionen in die Realwirtschaft sowie die Sicherstellung hochwertiger Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Bildung und die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung leisten und letztendlich den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union stärken.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union soll die Union bei der Konzipierung und Durchführung des Programms den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen auch die Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden, und zwar im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, ist in Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln sollen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in Bereichen geleistet werden wie Haushalt und Steuern, öffentliche Aufgaben, institutionelle und administrative Reformen, Justizwesen, Betrugsbekämpfung, Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, Privatisierung, Zugang zu Finanzierungen, Handel, nachhaltige Entwicklung, Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, öffentliches Gesundheitswesen, Asyl, Migrationspolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Entwicklung des Finanzsektors.

(8)  Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in Bereichen geleistet werden, in denen die Mitgliedstaaten konkreten Bedarf ermittelt haben, wie Haushalt und Steuern, öffentliche Aufgaben, institutionelle und administrative Reformen, Justizwesen, Betrugsbekämpfung, Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und des Phänomens der Briefkastenfirmen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, Privatisierung, Zugang zu Finanzierungen, Handel, nachhaltige Entwicklung, Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik, Bekämpfung der Armut und Förderung der sozialen Inklusion, öffentliches Gesundheitswesen, Asyl, Migrationspolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Entwicklung des Finanzsektors.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Es ist notwendig, die förderfähigen Maßnahmen festzulegen, durch die das Ziel des Programms erreicht werden soll.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission im Rahmen dieses Programms um Unterstützung bei der Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts sowie bei der Umsetzung von wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen ersuchen können. Sie sollten ferner Unterstützung für Reformen beantragen können, die sie auf eigene Initiative zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

(9)  Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission im Rahmen dieses Programms um Unterstützung bei der Durchführung ihrer Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts und von politischen Maßnahmen und Strategien der Union sowie bei der Umsetzung von wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen ersuchen können. Sie sollten ferner Unterstützung für Reformen beantragen können, die sie auf eigene Initiative zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, der Schaffung von Arbeitsplätzen, inklusivem Wachstum, sozialer Inklusion und sozialem Zusammenhalt sowie eines angemessenen sozialen Schutzes ergreifen. Damit die verfolgten Reformen in großem Ausmaß unterstützt werden, sollten die Mitgliedstaaten, die Unterstützung aus dem Programm in Anspruch nehmen wollen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des für die Kohäsionspolitik geltenden Verhaltenskodex für Partnerschaften die jeweiligen Interessenträger, wie die lokalen und regionalen Behörden, die Wirtschafts- und Sozialpartner und die Zivilgesellschaft, sowie die nationalen Parlamente an der Ausarbeitung von Anträgen beteiligen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll. Die Kommission sollte zudem in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Bereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen festlegen, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

(10)  Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität, der Transparenz, der Partnerschaft, der Autonomie der Sozialpartner, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, der Begründung der Reform, einschließlich der Ergebnisse von Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern und Partnern, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll, wobei auch die bereits laufenden Tätigkeiten und Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, berücksichtigt werden sollten. Der Beschluss über die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen des Programms sollte die Form einer Vereinbarung über technische Hilfe annehmen, in der sich die Kommission und die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des von dem betreffenden Mitgliedstaat ermittelten konkreten Bedarfs auf die prioritären Bereiche, den Umfang und den vorläufigen Zeitplan der Unterstützungsmaßnahmen sowie den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen verständigen. Dabei sollten die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat die bestehenden Kompetenzaufteilungen zwischen den verschiedenen Regierungsebenen sowie die Tatsache berücksichtigen, dass einige länderspezifische Empfehlungen an lokale und regionale Behörden gerichtet sind.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  In den Mitteilungen „Überprüfung des EU-Haushalts“13 und „Ein Haushalt für Europa 2020“14 der Kommission wurde die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler Ebene, auf Unionsebene sowie auf internationaler Ebene gewährleistet sein. Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension ermöglichen und eine konsequente und kohärente Durchführung des Unionsrechts sicherstellen. Sie sollten ferner einen Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten leisten. Zudem ist die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Praktiken zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren.

(11)  In den Mitteilungen „Überprüfung des EU-Haushalts“13 und „Ein Haushalt für Europa 2020“14 der Kommission wurde im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates14a und ihrer Durchführungsbestimmungen die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- und internationaler Ebene mit anderen Programmen und Maßnahmen gewährleistet sein. Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension ermöglichen und die Durchführung des Unionsrechts und von politischen Maßnahmen und Strategien der Union verbessern. Zudem ist die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Praktiken zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren, damit Lösungen entwickelt werden können, die auf die spezifische Lage in den antragstellenden Mitgliedstaaten zugeschnitten sind.

__________________

__________________

13 KOM(2010)700 vom 19. Oktober 2010.

13 COM(2010)0700 vom 19. Oktober 2010.

14 KOM(2011)500 vom 29. Juni 2011.

14 COM(2011)0500 vom 29. Juni 2011.

 

14a Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Die Finanzierungsquelle für das Programm sollte keinen Präzedenzfall für künftige Vorschläge darstellen. Im Rahmen der Zwischenbewertung sollten die Kommission und der Rechnungshof detailliert die Relevanz des Programms, seinen europäischen Mehrwert sowie die Frage, ob andere Finanzierungsquellen berücksichtigt werden können, prüfen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Mitgliedstaaten, die Unterstützung beantragen, sollten in der Lage sein, zusätzliche Mittel zur Finanzausstattung des Programms beizutragen. Derzeit sind aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Möglichkeiten einer Übertragung von Mitteln für technische Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaats an Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten begrenzt. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert werden, damit alle Mitgliedstaaten sich finanziell am Programm beteiligen können. Die auf den Haushalt der Union übertragenen Mittel sollten für Fördermaßnahmen verwendet werden, die in den betreffenden Mitgliedstaaten einen Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum oder zu fondsspezifischen Zielen leisten.

(14)  Mitgliedstaaten, die Unterstützung beantragen, sollten die Möglichkeit haben, zusätzliche Mittel zur Finanzausstattung des Programms beizutragen. Derzeit sind aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Möglichkeiten einer Übertragung von Mitteln für technische Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaats an Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten begrenzt. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert werden, damit alle Mitgliedstaaten sich finanziell am Programm beteiligen können. Die auf den Haushalt der Union übertragenen Mittel sollten für Fördermaßnahmen verwendet werden, die in den betreffenden Mitgliedstaaten durch verbesserte Wirksamkeit und Effizienz und eine bessere Inanspruchnahme der Fonds einen Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum oder zu fondsspezifischen Zielen leisten.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates18 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union durchgeführt werden. Die Kommission sollte mehrjährige Arbeitsprogramme annehmen, in denen die politischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse der Unterstützung und die Finanzierungsprioritäten für die einzelnen Politikbereiche beschrieben werden. Die Einzelheiten sollten in jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt werden, die im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden.

(15)  Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte mehrjährige Arbeitsprogramme anzunehmen, in denen die sozialen und wirtschaftlichen Ziele, die erwarteten Ergebnisse der Unterstützung und die Finanzierungsprioritäten für die einzelnen Politikbereiche beschrieben werden. In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen sollten transparente Kriterien festgelegt werden, auf deren Grundlage bestimmt wird, welche Maßnahmen des Programms Priorität haben und wie die verfügbaren Mittel zuzuweisen sind. Die Einzelheiten sollten in jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt werden, die im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden.

__________________

 

18 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Durchführung struktureller, institutioneller und administrativer Reformen zukommt, muss ein Kofinanzierungssatz von 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein, damit die Ziele des Programms unter Beachtung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots in vollem Umfang erreicht werden können.

(16)  Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Durchführung sozialverträglicher und nachhaltiger struktureller, institutioneller und administrativer Reformen zukommt, muss ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein, damit die Ziele des Programms unter Beachtung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots in vollem Umfang erreicht werden können.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen, sollte die Kommission in der Lage sein, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für einen begrenzten Anteil des jährlichen Arbeitsprogramms besondere Maßnahmen, die mit den in diesem Programm festgelegten förderfähigen Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, zu ergreifen, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen.

(17)  Für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen eines Mitgliedstaats, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in der Lage sein, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für einen begrenzten Anteil des jährlichen Arbeitsprogramms die Annahme besonderer Maßnahmen zu vereinbaren, die mit den in diesem Programm festgelegten förderfähigen Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieses Programms bereits laufende Programme der Union unter Vermeidung einer Doppelförderung derselben Aufwendungen ergänzen. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten insbesondere sicherstellen, dass auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses eine wirksame Koordinierung gegeben ist, um Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen Finanzierungsquellen zu gewährleisten, aus denen in den betreffenden Mitgliedstaaten Maßnahmen finanziert werden, die in engem Zusammenhang mit diesem Programm stehen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durch die Unionsfonds gefördert werden.

(18)  Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieses Programms bereits laufende Programme der Union unter Vermeidung einer Doppelförderung derselben Aufwendungen ergänzen. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten insbesondere sicherstellen, dass auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses eine wirksame Koordinierung gegeben ist, um Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen Maßnahmen zu gewährleisten, die durch die Fonds, Programme und Instrumente der Union sowie durch Mittel anderer einschlägiger internationaler Organisationen gefördert werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(19)  Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Um die Bewertung des Programms zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für ein Monitoring der durch das Programm verwirklichten Ergebnisse eingerichtet werden. Ferner sollte eine Halbzeitbewertung durchgeführt werden, um die Verwirklichung der Ziele des Programms sowie seine Effizienz und seinen Mehrwert auf europäischer Ebene zu prüfen. Darüber hinaus sollten in einer abschließenden Bewertung die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeitswirkungen des Programms untersucht werden. Diese Bewertungen sollten auf den Indikatoren zur Messung der Auswirkungen des Programms basieren.

(20)  Um die Bewertung des Programms zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für ein Monitoring in Bezug auf die Durchführung der Maßnahmen und die durch das Programm erzielten Ergebnisse eingerichtet werden. Ferner sollte eine externe Halbzeitbewertung durchgeführt werden, um die Verwirklichung der Ziele des Programms sowie seine Effizienz und seinen Mehrwert – auch, aber nicht ausschließlich, in Politikbereichen, die im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen von Bedeutung sind – auf europäischer Ebene zu prüfen. Darüber hinaus sollten in einer abschließenden Bewertung die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeitswirkungen des Programms untersucht werden. Diese Bewertungen sollten auf den Indikatoren zur Messung der Auswirkungen des Programms basieren. Ferner sollte die Kommission jährlich Informationen über die Durchführung der jährlichen Arbeitsprogramme veröffentlichen, darunter Informationen über die Empfänger und Erbringer der technischen Hilfe und über die Ziele und Prioritäten der mit der Unterstützung und den zugewiesenen Mitteln verfolgten Reformen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Um die Liste der Indikatoren, anhand deren das Erreichen der Programmziele im Lichte der bei der Programmdurchführung gewonnenen Erfahrungen gemessen wird, anpassen zu können, sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung der Liste die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(21)  Um mehrjährige Arbeitsprogramme annehmen und die Liste der Indikatoren, anhand deren das Erreichen der Programmziele im Lichte der bei der Programmdurchführung gewonnenen Erfahrungen gemessen wird, anpassen zu können, sollte der Kommission im Hinblick auf die Annahme mehrjähriger Arbeitsprogramme und die Änderung der Liste die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen stattfinden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Um in Bezug auf die Annahme der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(22)  Um in Bezug auf die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen in den Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales, unter anderem durch einen effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße und aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung besser auf Unionsebene verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung angesichts der Tatsache, dass der Umfang der Unterstützung in gegenseitiger Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung nachhaltiger institutioneller, administrativer und struktureller Reformen in den Mitgliedstaaten durch die Gewährung technischer Hilfe, unter anderem durch einen effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße und aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung besser auf Unionsebene verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  „nationale Behörden“ Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich Behörden auf regionaler und lokaler Ebene gemäß den nationalen Rechtsvorschriften;

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  „Vereinbarung über technische Hilfe“ ein zwischen der Kommission und dem begünstigten Mitgliedstaat vereinbartes Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen des Programms sowie unter anderem die prioritären Unterstützungsbereiche, der Umfang und der vorläufige Zeitplan der Unterstützungsmaßnahmen und der finanzielle Beitrag des Programms festgelegt sind;

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Aus dem Programm werden Maßnahmen mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass für eine Finanzierung Maßnahmen ausgewählt werden, die Ergebnisse mit europäischem Mehrwert erwarten lassen, und beobachtet, ob der europäische Mehrwert tatsächlich erreicht wird.

1.  Aus dem Programm werden Maßnahmen mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass für eine Finanzierung Maßnahmen ausgewählt werden, bei denen Ergebnisse mit europäischem Mehrwert erwartet werden können, und beobachtet, ob der europäische Mehrwert tatsächlich erreicht wird.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms gewährleisten einen europäischen Mehrwert insbesondere durch

2.  Maßnahmen im Rahmen des Programms gewährleisten einen europäischen Mehrwert insbesondere durch

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension;

a)  die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit etwaiger grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension;

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ihre Komplementarität und die Synergien mit anderen Programmen der Union und Maßnahmen auf nationaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene;

b)  ihre Komplementarität und die Synergien mit anderen Programmen der Union und Maßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  ihren Beitrag zu einer konsequenten und kohärenten Durchführung des Unionsrechts;

c)  ihren Beitrag zur Durchführung des Unionsrechts;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  ihren Beitrag zum Austausch bewährter Verfahren und zum Aufbau einer unionsweiten Plattform und eines entsprechenden Netzwerks für Fachwissen;

d)  ihren Beitrag zum Austausch bewährter Verfahren und/oder zum Aufbau einer unionsweiten Plattform und eines entsprechenden Netzwerks für Fachwissen;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  die Förderung europäischer Werte, insbesondere Solidarität und Achtung der Grundrechte.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen begünstigten Mitgliedstaaten und der Kommission sowie der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

entfällt

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zu institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen der Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung und der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen zu stärken, auch durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds.

Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zu sozialverträglichen institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen der Mitgliedstaaten durch technische Unterstützung für die Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, inklusiven und nachhaltigen Wachstums, menschenwürdiger und nachhaltiger Arbeitsplätze, der Produktivität und nachhaltiger Investitionen, zur verstärkten Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, zur Förderung eines hohen Niveaus der allgemeinen und beruflichen Bildung und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung, und zwar auch durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung von Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen;

a)  Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung von deren Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Ziele, einen Beitrag zur Umsetzung der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu leisten und den sozialen Zusammenhalt zu fördern;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

b)  Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien im Zusammenhang mit Wachstum und sozialem Zusammenhalt und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Unterstützung der nationalen Behörden bei der Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht sowie bei der Umsetzung des Unionsrechts;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

c)  Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden – in enger Zusammenarbeit mit den Interessenträgern – bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten.

Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt in umfassender Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten und unter gebührender Achtung der Prioritäten der Mitgliedstaaten und des Dialogs mit den Sozialpartnern.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen von Bedeutung sind, insbesondere:

2.  Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, inklusives Wachstum, nachhaltige Beschäftigung, Investitionen und sozialen Zusammenhalt von Bedeutung sind, insbesondere:

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;

b)  institutionelle Reformen und effiziente, hochwertige, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche sowie politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung;

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Privatisierung, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Innovationsförderung;

c)  Rahmenbedingungen für Unternehmen, Reindustrialisierung, Veränderungen bei den Produktionssystemen, Energiesektoren, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren, Innovationsförderung und Digitalisierung;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, soziale Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme, Asyl, Migration und Grenzmanagement;

d)  allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik für die Schaffung nachhaltiger Beschäftigung, Bekämpfung von Armut und Förderung der sozialen Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme;

 

 

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Asyl, Migration und Grenzmanagement;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Mitgliedstaaten legen, gegebenenfalls in Abstimmung mit den regionalen Behörden, die Politikbereiche fest, mit denen sie sich je nach dem konkreten Bedarf befassen möchten.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel sowie rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen;

a)  Bereitstellung von Fachwissen für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, Ausarbeitung von Rechtsakten mit und ohne Gesetzescharakter;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Sammlung von Daten und Statistiken; Entwicklung von gemeinsamen Methoden und gegebenenfalls Indikatoren oder Benchmarks;

d)  Sammlung von Daten und Statistiken; Entwicklung von gemeinsamen Methoden und gegebenenfalls Indikatoren und/oder Benchmarks;

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen;

e)  Organisation der lokalen operativen Unterstützung;

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Aufbau von IT-Kapazitäten: Entwicklung, Pflege, Betrieb und Qualitätskontrolle der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen;

f)  Aufbau von IT-Kapazitäten für die Entwicklung, die Pflege, den Betrieb und die Qualitätskontrolle der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit: Lernen, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch bewährter Verfahren; Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und -veranstaltungen, einschließlich interner Kommunikation;

h)  Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den verfolgten Reformen: Lernen, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch bewährter Verfahren; Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und -veranstaltungen;

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und Programmergebnissen; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -instrumenten;

i)  Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und Programmergebnissen, einschließlich durch die Entwicklung, den Einsatz und die Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -instrumenten;

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Programms unterstützt werden wollen, stellen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag unter Angabe der jeweiligen Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Oktober jedes Kalenderjahres gestellt werden.

1.  Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Programms unterstützt werden wollen, stellen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag unter Angabe der jeweiligen Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Oktober jedes Kalenderjahres gestellt werden. Bevor die Mitgliedstaaten einen Antrag stellen, beziehen sie ihr Parlament und – im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 – ihre Partner aus den regionalen und lokalen Behörden, die Sozialpartner sowie Vertreter der Zivilgesellschaft ein.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat – u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters – führt, den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag auf Unterstützung auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den betreffenden Politikbereichen sowie einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Unterstützungsbereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen fest, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

2.  Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Subsidiarität, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat – u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters – führt, den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag auf Unterstützung auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, der Begründung der Reform, einschließlich der Ergebnisse von Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern und Partnern, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen sowie einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats, wobei auch die bereits laufenden Tätigkeiten und Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen und Instrumenten der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

 

Der Beschluss über die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen des Programms nimmt die Form einer Vereinbarung über technische Hilfe an, in der sich die Kommission und die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des von dem betreffenden Mitgliedstaat ermittelten konkreten Bedarfs auf die prioritären Bereiche, den Umfang und den vorläufigen Zeitplan der Unterstützungsmaßnahmen sowie den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen verständigen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

c)  die Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen, inklusivem Wachstum und der Wettbewerbsfähigkeit ergreifen.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Nachdem die Unterstützung für einen Mitgliedstaat gebilligt wurde, unterrichten die nationalen Behörden des begünstigten Mitgliedstaats unter voller Einhaltung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften das nationale Parlament, die entsprechenden beratenden Ausschüsse und die Sozialpartner über die abgeschlossene Vereinbarung über technische Hilfe.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission kann die geplante Unterstützung für begünstigte Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen festlegen.

1.  Die Kommission kann – mit Zustimmung des begünstigten Mitgliedstaats – die geplante Unterstützung für begünstigte Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen festlegen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung einer qualitativ hochwertigen Unterstützung oder der Begleitung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

2.  Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission und auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission und dem begünstigten Staat bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung einer qualitativ hochwertigen Unterstützung oder der Begleitung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich einer internen Kommunikationsstrategie zu den politischen Prioritäten der Union, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

2.  Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die zusätzlichen Beiträge nach Absatz 1 dienen der Unterstützung von Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen. Gemäß Absatz 2 geleistete Beiträge begünstigter Mitgliedstaaten werden ausschließlich in dem betreffenden Mitgliedstaat eingesetzt.

3.  Die zusätzlichen Beiträge nach Absatz 1 dienen der Unterstützung von Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen. Gemäß Absatz 2 geleistete Beiträge begünstigter Mitgliedstaaten werden ausschließlich für die Bereitstellung technischer Hilfe für den betreffenden Mitgliedstaat eingesetzt.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Beiträge zu Treuhandfonds;

d)  Beiträge zu Treuhandfonds für die Unterstützung durch internationale Organisationen;

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Zuschüsse können nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

3.  Zuschüsse können nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe im Rahmen bestimmter Programmtätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 5 aufgeführten Einzelziele erforderlich ist.

4.  Auch von einzelnen Sachverständigen kann im Rahmen bestimmter Programmtätigkeiten Hilfe in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 5 aufgeführten Einzelziele erforderlich ist.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten mehrjährige Arbeitsprogramme zur Durchführung des Programms an. In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen werden die Ziele der geplanten Unterstützung und die erwarteten Ergebnisse genannt und die Finanzierungsprioritäten in den einschlägigen Politikbereichen festgelegt. Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden durch jährliche Arbeitsprogramme spezifiziert, die mittels Durchführungsrechtsakten angenommen werden und die für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen sowie alle gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erforderlichen Angaben enthalten.

5.  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Annahme mehrjähriger Arbeitsprogramme. In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen werden die Ziele der geplanten Unterstützung und die erwarteten Ergebnisse genannt und die Finanzierungsprioritäten in den einschlägigen Politikbereichen festgelegt. Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden durch jährliche Arbeitsprogramme spezifiziert, die mittels Durchführungsrechtsakten angenommen werden und die für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen sowie alle gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erforderlichen Angaben enthalten.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Um eine zeitnahe Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, kann für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entziehen, im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt werden, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats besondere Maßnahmen, die mit den in dieser Verordnung genannten Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, ergreifen darf, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen. Solche besonderen Maßnahmen dürfen nur einen begrenzten Teil des jährlichen Arbeitsprogramms ausmachen und unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 7.

6.  Um Flexibilität und eine zeitnahe Verfügbarkeit der Ressourcen unter unvorhergesehenen Umständen zu gewährleisten, muss im jährlichen Arbeitsprogramm auch die Möglichkeit besonderer Maßnahmen, die ursprünglich nicht darin enthalten waren, vorgesehen werden. Daher kann in unvorhergesehenen Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entziehen, die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats besondere Maßnahmen, die mit den in dieser Verordnung genannten Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, ergreifen, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen. Solche besonderen Maßnahmen dürfen nur einen begrenzten Teil des jährlichen Arbeitsprogramms ausmachen und unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 7.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  mit Blick auf die Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen eine enge Zusammenarbeit zwischen den auf Unionsebene und auf nationaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen gewährleisten.

c)  mit Blick auf die Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen eine enge Zusammenarbeit zwischen den auf Unionsebene und auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen gewährleisten.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

1.  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter oder unsachgemäß verwendeter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame und verhältnismäßige verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission beobachtet die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen und misst die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren.

Die Kommission beobachtet die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen und misst die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren und zusätzlicher spezifischer Indikatoren, die die Kommission und der begünstigte Mitgliedstaat für jeden Antrag auf Unterstützung vereinbart haben.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen Zwischenbewertungsbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

2.  Die Kommission veröffentlicht jährlich Informationen über die Durchführung der jährlichen Arbeitsprogramme, darunter Informationen über die Empfänger und Erbringer der technischen Hilfe und über die Ziele und Prioritäten der mit der Unterstützung und den zugewiesenen Mitteln verfolgten Reformen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen externen Zwischenbewertungsbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Zwischenbewertungsbericht wird auf die Verwirklichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen und geprüft, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen eine Anpassung der Finanzierung oder eine Verlängerung der Finanzierung über das Jahr 2020 hinaus erforderlich ist. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht wird Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms umfassen.

3.  Im Zwischenbewertungsbericht wird auf die Verwirklichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen und geprüft, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen eine Verlängerung der Finanzierung über das Jahr 2020 hinaus erforderlich ist, gegebenenfalls mit den geeigneten Anpassungen. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht wird Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms umfassen.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 1. Januar 2017 übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 1. Januar 2017 übertragen.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 5 oder Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1303/2013

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1)  Auf Antrag eines Mitgliedstaates gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates(*) kann ein Teil der Mittel, die gemäß Artikel 59 vorgesehen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zweckbestimmt sind, im Einvernehmen mit der Kommission übertragen und im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe l durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden.“

„(1)  Auf Antrag eines Mitgliedstaates gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates(*) kann ein Teil der Mittel, die gemäß Artikel 59 vorgesehen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zweckbestimmt sind, im Einvernehmen mit der Kommission übertragen und im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe l durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden. Die Mittel, die gemäß diesen Bestimmungen übertragen werden, werden genutzt, um die Effizienz und Wirksamkeit der Verwendung der betreffenden spezifischen Fonds zu verbessern.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1303/2013

Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung gemäß Absatz 1 für ein Kalenderjahr bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die Übertragung erfolgen soll. Dem Antrag wird ein Vorschlag zur Änderung des Programms oder der Programme, von denen die entsprechenden Mittel übertragen werden, beigefügt. Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 werden entsprechende Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung vorgenommen und der jährlich der Kommission zu übertragende Gesamtbetrag festgelegt.“

„Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung gemäß Absatz 1 für ein Kalenderjahr bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die Übertragung erfolgen soll. Dem Antrag wird ein Vorschlag zur Änderung des Programms oder der Programme, von denen die entsprechenden Mittel übertragen werden, beigefügt. Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 werden entsprechende Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung vorgenommen und der jährlich der Kommission zu übertragende Gesamtbetrag festgelegt. Die Kommission stellt durch die Prüfung des Antrags sicher, dass die Bestimmungen des Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingehalten werden.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Einzelziele werden anhand der nachstehenden Indikatoren bewertet:

Die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen wird anhand der nachstehenden Indikatoren überwacht:

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Anzahl und Art der nationalen Behörden, Verwaltungsdienste und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, wie nationale Ministerien oder Regulierungsbehörden, pro begünstigtem Mitgliedstaat, die im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten haben;

a)  Anzahl und Art der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Verwaltungsdienste und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, wie nationale Ministerien oder Regulierungsbehörden, pro begünstigtem Mitgliedstaat, die im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten haben;

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Absatz 1 – Buchstabe c – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Unterstützungsempfängern des begünstigten Mitgliedstaats, wie nationalen Behörden;

d)  Unterstützungsempfängern des begünstigten Mitgliedstaats, wie nationalen, regionalen oder lokalen Behörden;

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  Rückmeldungen der nationalen Behörden, Verwaltungsdienste und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten haben, sowie (sofern verfügbar) anderer Akteure/Beteiligter zu den Ergebnissen und/oder Auswirkungen der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat, je nach Verfügbarkeit auf der Grundlage quantitativer oder empirischer Daten;

entfällt

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Rückmeldungen der Unterstützung leistenden Dienste zu den Ergebnissen und/oder Auswirkungen der von ihnen im Rahmen des Programms geleisteten Unterstützung, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat, je nach Verfügbarkeit auf der Grundlage quantitativer oder empirischer Daten;

entfällt

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Absatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  laufende Einschätzung der einschlägigen Akteure hinsichtlich des Beitrags des Programms zur Verwirklichung der Reformen, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat, je nach Verfügbarkeit auf der Grundlage quantitativer oder empirischer Daten.

entfällt

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Einzelziele werden anhand der nachstehenden Indikatoren bewertet:

 

a)  Rückmeldungen der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Verwaltungsdienste und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten haben, sowie – sofern verfügbar – Rückmeldungen anderer Interessenträger oder Beteiligter zu den Ergebnissen und/oder Auswirkungen der Maßnahmen im Rahmen des Programms, und zwar pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat, je nach Verfügbarkeit auf der Grundlage quantitativer oder empirischer Daten;

 

b)  Rückmeldungen der Unterstützung leistenden Dienste zu den Ergebnissen und/oder Auswirkungen der von ihnen im Rahmen des Programms geleisteten Unterstützung, und zwar pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat, je nach Verfügbarkeit auf der Grundlage quantitativer oder empirischer Daten;

 

c)  laufende Einschätzung der einschlägigen Akteure hinsichtlich des Beitrags des Programms zur Verwirklichung der Reformen, und zwar pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat, je nach Verfügbarkeit auf der Grundlage quantitativer oder empirischer Daten.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Indikatoren werden je nach Verfügbarkeit einschlägiger Daten (insbesondere quantitativer oder empirischer Daten) angewandt.

Diese Indikatoren werden je nach Verfügbarkeit einschlägiger Daten (insbesondere quantitativer oder empirischer Daten) angewandt. Sie werden durch zusätzliche spezifische Indikatoren ergänzt, die die Kommission und der begünstigte Mitgliedstaat für jeden Antrag auf Unterstützung vereinbart haben.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/0263(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

2.12.2015

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

2.12.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Csaba Sógor

12.4.2016

Prüfung im Ausschuss

16.6.2016

31.8.2016

13.10.2016

 

Datum der Annahme

8.11.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

10

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Arne Gericke, Marian Harkin, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Morten Løkkegaard, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski, Marek Plura, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Yana Toom, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniela Aiuto, Georges Bach, Sergio Gutiérrez Prieto, Csaba Sógor, Helga Stevens, Neoklis Sylikiotis, Tom Vandenkendelaere, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

David Coburn

STELLUNGNAHME des Fischereiausschusses (16.6.2016)

für den Entwicklungsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013
(COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/2063(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Alain Cadec

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Programm zur Unterstützung von Strukturreformen soll ein Beitrag zu den institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen der Mitgliedstaaten geleistet werden, indem ihnen ein Teil der Mittel für die in den Strukturfonds vorgesehene technischen Unterstützung zur Verfügung gestellt wird. Die für die Durchführung des Programms vorgesehenen Finanzmittel belaufen sich auf 142,8 Millionen EUR über einen Zeitraum von vier Jahren. Diese Beträge werden von den auf Initiative der Kommission zugewiesenen Mitteln für die technische Hilfe abgezogen, belaufen sich aber auf höchstens 0,35 % der Gesamtmittel. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Beträge durch weitere Finanzmittel aufzustocken, indem ein Teil der verfügbaren Mittel für technische Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaats in das Programm eingestellt wird. Im Fall der Gemeinsamen Fischereipolitik kann die technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten bis zu 6 % des Gesamtbetrags eines vom Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzierten operationellen Programms betragen.

Beunruhigend ist allerdings, dass der Europäische Meeres- und Fischereifonds für Strukturreformen in Anspruch genommen werden kann, die nichts mit der Fischerei zu tun haben. Nichts würde einen Mitgliedstaat nämlich daran hindern, einen Teil der technischen Hilfe aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds für andere Bereiche umzuschichten. Der Verfasser der Stellungnahme schlägt daher vor, für den Beitrag des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gegebenenfalls eine rigorose Zweckbindung vorzugeben, und zwar für die Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik .

Die Mitgliedstaaten haben große Probleme mit der Umsetzung der Anlandeverpflichtung; dieser Mechanismus könnte ihnen daher dabei helfen. Eine verbesserte Erhebung wissenschaftlicher Daten sowie verstärkte Kontrollen gehören ebenfalls zu den Zielen. Der Europäische Meeres- und Fischereifonds ist ein ausschließlich für die Fischerei eingerichteter Fonds und soll dies auch bleiben.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)   Da der Europäische Meeres- und Fischereifonds im Vergleich zu den anderen Fonds der Europäischen Union nur über begrenzte Mittel verfügt, ist es sinnvoll, dass die Übertragung der Mittel dieses Fonds im Zusammenhang mit der technischen Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaats ausschließlich zur Unterstützung der Strukturreformen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik erfolgt. Dies gilt auch für die Kontrolle und die Erhebung wissenschaftlicher Daten.

Begründung

Der Beitrag des Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Unterstützung der Strukturreform sollte ausschließlich zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik Verwendung finden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)   Landwirtschaftspolitik und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete;

(e)   Landwirtschaftspolitik, nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete und Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik;

Begründung

Wird die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik ausdrücklich hinzugefügt, dürfte eine Zweckbindung des eventuell zu leistenden Beitrags des Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Unterstützung dieses Ziels möglich werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.   Die in Absatz 2 genannten Mittel aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds werden ausschließlich dazu verwendet, Maßnahmen zu unterstützen, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen, d.h. konkret auch für deren Kontrolle und die Erhebung wissenschaftlicher Daten.

Begründung

Der Beitrag des Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Unterstützung der Strukturreform sollte ausschließlich zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik Verwendung finden.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/0263(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

2.12.2015

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

2.12.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Alain Cadec

10.12.2015

Prüfung im Ausschuss

17.2.2016

 

 

 

Datum der Annahme

15.6.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Alain Cadec, Linnéa Engström, João Ferreira, Ian Hudghton, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Ulrike Rodust, Remo Sernagiotto, Isabelle Thomas, Ruža Tomašić, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

José Blanco López

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (11.11.2016)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013
(COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/0263(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Curzio Maltese

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission zielt auf die Schaffung eines Programms zur Unterstützung von Strukturreformen, das Maßnahmen in zahlreichen Bereichen, unter anderem der allgemeinen und beruflichen Bildung, umfasst. In einem Kontext, in dem die Maßnahmen auf den wirtschaftlichen Aufschwung gerichtet sind, hebt der Verfasser der Stellungnahme die Besonderheiten von allgemeiner und beruflicher Bildung und des Zugangs zur Kultur und dem kulturellen Erbe hervor: die Zielsetzungen dieser Sektoren können nicht aufgrund der Wirtschaftsziele der Europäischen Union festgelegt werden.

Die Bildung ist auch im Sinne von Artikel 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein grundlegendes Menschenrecht, das jeder Person garantiert werden muss. Ihr Ziel ist die umfassende Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und, wie dies von den Bildungsministern der EU in der Erklärung von Paris vom 17. März 2015 hervorgehoben wird, das „wichtigste Ziel der Bildung ist nicht nur das Vermitteln und das Fördern von Kenntnissen, Fähigkeiten, Kompetenzen,“ sondern es „obliegt (ihr) auch, jungen Menschen (...) zu ermöglichen, aktive, verantwortungsbewusste und weltoffene Mitglieder der Gesellschaft zu werden.“ Der Verfasser ist der Ansicht, dass es von zentraler Bedeutung ist, alle Maßnahmen zur Verbesserung der universellen, kostenfreien und hochwertigen Systeme und Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Zugangs zur Kultur zu unterstützen, und vertritt deshalb die Auffassung, dass der Erfolg dieser Maßnahmen nicht anhand von Parametern gemessen werden kann, die die kurzfristigen möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigen.

Um die vollständige Inanspruchnahme des Rechts auf Bildung gewährleisten zu können, muss sie inklusiv sein: jeder muss die Möglichkeit haben, unabhängig vom sozialen und wirtschaftlichen Hintergrund Zugang zu einer hochwertigen Bildung zu haben. In den Ländern, wie Griechenland und Zypern, in denen bereits die technische Hilfe geleistet wurde, die nach dem Vorschlag der Kommission auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden soll, haben die eingeleiteten wirtschaftlichen Anpassungsprogramme mehrfach die Verringerung der Ausgaben in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung erforderlich gemacht und zur Ausgrenzung der Schüler und Studenten geführt, die aus benachteiligten Gruppen stammen, und folglich die Gewährleistung des effektiven Zugangs zum Recht auf Bildung untergraben. Dies geht auch eindeutig aus der vom Europäischen Parlament durchgeführten Studie „Die Auswirkungen der Krise auf die Grundrechte in den Mitgliedstaaten der EU“ hervor.

Der Verfasser der Stellungnahme äußert sich besorgt über die Übertragung von in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Kultur bereits zugewiesenen oder gebundenen Mitteln auf andere Unionsfonds und schlägt deshalb vor, dass diese Fonds von der Mittelausstattung des Programms ausgeschlossen werden sollten.

Der Verfasser der Stellungnahme hebt ferner im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ECO/398) hervor, wie wichtig die Einbeziehung der Sozialpartner und aller Akteure der Zivilgesellschaft in den Prozess der Aktivierung, Überwachung und Kontrolle des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen ist.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 13, 14 und 15,

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen – zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung – bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen auch die Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden.

(1)  Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen – unter Berücksichtigung der Achtung der kulturellen Vielfalt – den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen – zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung – bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen auch die Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Vor diesem Hintergrund ist ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden das „Programm“) erforderlich, das darauf ausgelegt ist, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu stärken, indem unter anderem ein effizienter und wirksamer Einsatz der Unionsfonds gefördert wird. Das Programm soll einen Beitrag zur Erreichung gemeinsamer Ziele für die wirtschaftliche Erholung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Förderung von Investitionen in die Realwirtschaft leisten.

(7)  Vor diesem Hintergrund ist ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden das „Programm“) erforderlich, das darauf ausgelegt ist, die Kapazitäten der nationalen und regionalen Behörden zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu stärken, indem unter anderem ein effizienter und wirksamer Einsatz der Unionsfonds gefördert wird. Das Programm soll einen Beitrag zur Erreichung gemeinsamer Ziele für die wirtschaftliche Erholung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Förderung von nachhaltigen Investitionen in die Realwirtschaft leisten.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll. Die Kommission sollte zudem in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Bereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen festlegen, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

(10)  Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat führt, und vorbehaltlich einer Einbeziehung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll. Die Kommission sollte zudem in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Bereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen festlegen, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Gemäß Artikel 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist Bildung ein grundlegendes Menschenrecht und Gemeingut. Sie muss daher hochwertig, integrativ und für alle zugänglich sein. Infolgedessen muss ein Ausgleich geschaffen werden zwischen dem vorrangigen Ziel der wirtschaftlichen Erholung und der Notwendigkeit, dem Bildungssektor besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, insbesondere deren Artikel 26, ist Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit gerichtet. Ihre Ziele können daher nicht allein anhand der wirtschaftlichen Zielsetzungen der Union festgelegt werden. Damit ein geeigneter sozioökonomischer Rahmen geschaffen werden kann, der die Beschäftigungschancen und den Zugang zu Bildung verbessert, sollte die Förderung nicht ausschließlich an finanziellen Kriterien gemessen werden, sondern auch im Hinblick auf Bürgersinn und persönliche Entwicklung.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Finanzausstattung des Programms sollte sich aus Finanzmitteln speisen, die von der Mittelausstattung für technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/201316 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates17 abgezogen werden. Um einen solchen Abzug zu ermöglichen, müssen die beiden Verordnungen geändert werden.

(13)  Die Finanzausstattung des Programms sollte sich aus Finanzmitteln speisen, die von der Mittelausstattung für technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/201316 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates17 abgezogen werden. Um einen solchen Abzug zu ermöglichen, müssen die beiden Verordnungen geändert werden. Die Finanzierung des Programms sollte keinen Präzedenzfall für die Finanzierung künftiger Initiativen der Kommission im Rahmen der Kohäsionspolitik darstellen.

__________________

__________________

16 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

16 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

17 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

17 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen, sollte die Kommission in der Lage sein, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für einen begrenzten Anteil des jährlichen Arbeitsprogramms besondere Maßnahmen, die mit den in diesem Programm festgelegten förderfähigen Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, zu ergreifen, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen.

(17)  Für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen, sollte die Kommission in der Lage sein, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für einen begrenzten Anteil des jährlichen Arbeitsprogramms besondere Maßnahmen, die mit den in diesem Programm festgelegten förderfähigen Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, zu ergreifen, um die lokalen, regionalen und nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen.

Begründung

In einer der Kernaussagen seiner Stellungnahme betont der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, dass das Programm für lokale und regionale Behörden offen stehen muss und dass diese direkt in das betreffende Strukturreformprojekt eingebunden werden müssen, sofern es sie betrifft.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Um die Bewertung des Programms zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für ein Monitoring der durch das Programm verwirklichten Ergebnisse eingerichtet werden. Ferner sollte eine Halbzeitbewertung durchgeführt werden, um die Verwirklichung der Ziele des Programms sowie seine Effizienz und seinen Mehrwert auf europäischer Ebene zu prüfen. Darüber hinaus sollten in einer abschließenden Bewertung die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeitswirkungen des Programms untersucht werden. Diese Bewertungen sollten auf den Indikatoren zur Messung der Auswirkungen des Programms basieren.

(20)  Um die Bewertung des Programms zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für ein Monitoring der durch das Programm verwirklichten Ergebnisse eingerichtet werden. Ferner sollte eine Halbzeitbewertung durchgeführt werden, um die Verwirklichung der Ziele des Programms sowie seine Effizienz und seinen Mehrwert auf europäischer Ebene zu prüfen. Darüber hinaus sollten in einer abschließenden Bewertung die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeitswirkungen des Programms untersucht werden. Diese Bewertungen sollten auf den Indikatoren zur Messung der Auswirkungen des Programms basieren. Die Umsetzung des Programms sollte einem jährlichen Monitoring und einer unabhängigen Zwischen- und Ex-post-Bewertung unterliegen, auf deren Grundlage über eine mögliche Aussetzung nach 2020 entschieden werden könnte. Es sollte daher erlaubt werden, Output-Indikatoren in die vorgeschlagene Liste der Indikatoren aufzunehmen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Um die Liste der Indikatoren, anhand deren das Erreichen der Programmziele im Lichte der bei der Programmdurchführung gewonnenen Erfahrungen gemessen wird, anpassen zu können, sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung der Liste die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(21)   Um die Liste der Indikatoren, anhand deren das Erreichen der Programmziele im Lichte der bei der Programmdurchführung gewonnenen Erfahrungen gemessen wird, anpassen zu können, sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung der Liste die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, unter Einhaltung der in der interinstitutionellen Vereinbarung „Eine bessere Rechtsetzung“ vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätze durchführt. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten regelmäßig Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, haben.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen in den Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales, unter anderem durch einen effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße und aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung besser auf Unionsebene verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung angesichts der Tatsache, dass der Umfang der Unterstützung in gegenseitiger Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen in den Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der lokalen, regionalen und nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales, unter anderem durch einen effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße und aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung besser auf Unionsebene verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung angesichts der Tatsache, dass der Umfang der Unterstützung in gegenseitiger Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Begründung

In einer der Kernaussagen seiner Stellungnahme betont der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, dass das Programm für lokale und regionale Behörden offen stehen muss und dass diese direkt in das betreffende Strukturreformprojekt eingebunden werden müssen, sofern es sie betrifft.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Aus dem Programm werden Maßnahmen mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass für eine Finanzierung Maßnahmen ausgewählt werden, die Ergebnisse mit europäischem Mehrwert erwarten lassen, und beobachtet, ob der europäische Mehrwert tatsächlich erreicht wird.

1.  Aus dem Programm werden Maßnahmen mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass für eine Finanzierung Maßnahmen ausgewählt werden, die Ergebnisse mit europäischem Mehrwert erwarten lassen, und beobachtet, ob der europäische Mehrwert tatsächlich erreicht wird. Die Maßnahmen sollten sorgfältig überwacht und Rückmeldungen sollten berücksichtigt und entsprechend weiterverfolgt werden.

Begründung

Es ist zu präzisieren, wie und wann die Maßnahmen vor der Zwischen- und Ex-post-Bewertung überwacht werden sollten. Das könnte hilfreich sein, damit in Bezug auf die Folgemaßnahmen und -projekte die richtigen Entscheidungen getroffen werden und sich der gewünschte europäische Mehrwert einstellt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ihre Komplementarität und die Synergien mit anderen Programmen der Union und Maßnahmen auf nationaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene;

b)  ihre Komplementarität und die Synergien mit anderen Programmen der Union und Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene;

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  die Förderung europäischer Werte, insbesondere der Solidarität, die die Grundlage des gesamten regionalpolitischen Handelns darstellt, einschließlich der Stärkung der Stellung aller Bürger in den regionalen und lokalen Entscheidungsprozessen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb)  die Förderung des interkulturellen Dialogs durch allgemeine und berufliche Bildung und den kreativen Sektor.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zu institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen der Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung und der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen zu stärken, auch durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds.

Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zu institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen, lokalen und regionalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung und der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, Investitionen und die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion zu stärken, auch durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Um das in Artikel 4 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm die nachstehenden Einzelziele verfolgt:

1.  Um das in Artikel 4 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm die nachstehenden Einzelziele verfolgt:

a)  Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung von Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen;

a)  Unterstützung von Initiativen nationaler, regionaler und lokaler Behörden zur Festlegung von Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen;

b)  Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

b)  Unterstützung der nationalen, regionalen und lokalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

 

ba)  Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Verbesserung von Systemen und Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Zugangs zur Kultur, die universell, qualitativ hochwertig, nachhaltig und integrativ sein und Spitzenleistungen, Forschung und Entwicklung auf allen Ebenen fördern sollten;

c)  Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

c)  Unterstützung der Bemühungen nationaler, regionaler und lokaler Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

d)  Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse.

d)  Unterstützung der nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse.

 

da)  Förderung der Einbeziehung der Bürger in die Entscheidungsfindung durch Konsultationen und Stärkung der Unionsbürgerschaft durch partizipative Elemente.

Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten.

Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt auf Antrag der begünstigten Mitgliedstaaten und in enger Zusammenarbeit mit ihnen.

2.  Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen von Bedeutung sind, insbesondere:

2.  Die Mitgliedstaaten legen in Absprache mit ihren zuständigen Behörden, gegebenenfalls regionalen Behörden, die Politikbereiche fest, mit denen sie sich je nach dem speziellen Bedarf auf nationaler und regionaler Ebene befassen möchten.

a)  Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung;

 

b)  institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;

 

c)  Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Privatisierung, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Innovationsförderung;

 

d)  allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, soziale Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme, Asyl, Migration und Grenzmanagement;

 

e)  Landwirtschaftspolitik und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete;

 

f)  Politik für den Finanzsektor und Zugang zu Finanzierungen.

 

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Bereitstellung von Sachverständigen (einschließlich Sachverständiger vor Ort) für einen kürzeren oder längeren Zeitraum, die Aufgaben in spezifischen Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit Dolmetsch-, Übersetzungs- und Kooperationsunterstützung, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;

b)  Bereitstellung von Sachverständigen (einschließlich Sachverständiger vor Ort) für einen kürzeren oder längeren Zeitraum, die Aufgaben in spezifischen Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit Dolmetsch-, Übersetzungs- und Kooperationsunterstützung, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung; Ein Zusammenwirken ausländischer und lokaler Sachverständiger kann dazu beitragen, die Wirksamkeit zu maximieren, indem es leichter wird, Probleme zu verstehen und maßgeschneiderte Lösungen für die spezifische Situation in den antragstellenden Mitgliedstaaten auszuarbeiten;

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Programms unterstützt werden wollen, stellen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag unter Angabe der jeweiligen Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Oktober jedes Kalenderjahres gestellt werden.

1.  Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Programms unterstützt werden wollen, stellen bei der Kommission, nach Konsultation der betroffenen Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, einen entsprechenden Antrag unter Angabe der jeweiligen Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 5. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Oktober jedes Kalenderjahres gestellt werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat – u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters – führt, den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag auf Unterstützung auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den betreffenden Politikbereichen sowie einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Unterstützungsbereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen fest, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

2.  Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat – u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters – führt, den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag auf Unterstützung auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den betreffenden Politikbereichen sowie einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Unterstützungsbereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen fest, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind. Die Teilnahme am Programm ist für die Mitgliedstaaten freiwillig und darf mit keinerlei Zwang oder Stigmatisierung einhergehen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

c)  die Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum, hochwertiger allgemeiner Bildung, Forschung, beruflicher Bildung und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission kann die geplante Unterstützung für begünstigte Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen festlegen.

1.  Die Kommission kann die geplante Unterstützung für begünstigte Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, den jeweiligen Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft oder internationalen Organisationen festlegen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung einer qualitativ hochwertigen Unterstützung oder der Begleitung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

2.  Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit dem begünstigten Mitgliedstaat und der Kommission bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung einer qualitativ hochwertigen Unterstützung oder der Begleitung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel innerhalb der Grenzen des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens.

3.  Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel innerhalb der Grenzen des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens, durch den sichergestellt wird, dass genügend Mittel für Maßnahmen, Pläne, Programme und Projekte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Kultur zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission führt das Programm gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

1.  Die Kommission führt das Programm gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

2.  Die Maßnahmen des Programms können entweder direkt durch die Kommission oder im Einklang mit Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 indirekt durch Einrichtungen und Personen – nicht aber durch Mitgliedstaaten – umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 6 vorgesehene Maßnahmen kann insbesondere in folgender Form gewährt werden:

2.  Die Maßnahmen des Programms können entweder direkt durch die Kommission oder im Einklang mit Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 indirekt durch Einrichtungen und Personen – nicht aber durch Mitgliedstaaten – umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 6 vorgesehene Maßnahmen kann insbesondere in folgender Form gewährt werden:

d)  Zuschüsse (einschließlich Zuschüsse an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten);

d)  Zuschüsse (einschließlich Zuschüsse an die lokalen, regionalen und nationalen Behörden der Mitgliedstaaten);

e)  Vergabe öffentlicher Aufträge;

e)  Vergabe öffentlicher Aufträge;

f)  Erstattung der Kosten externer Sachverständiger;

f)  Erstattung der Kosten externer Sachverständiger;

g)  Beiträge zu Treuhandfonds;

g)  Beiträge zu Treuhandfonds;

h)  in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.

h)  in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.

3.  Zuschüsse können nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

3.  Zuschüsse können lokalen, regionalen und nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

a)  Mitgliedstaaten

a)  Mitgliedstaaten

b)  oder Ländern der Europäischen Freihandelszone, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen.

b)  oder Ländern der Europäischen Freihandelszone, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen.

Die Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen beträgt unbeschadet der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.

Die Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen beträgt unbeschadet der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.

4.  Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe im Rahmen bestimmter Programmtätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 5 aufgeführten Einzelziele erforderlich ist.

4.  Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe im Rahmen bestimmter Programmtätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 5 aufgeführten Einzelziele erforderlich ist, und es sollte in Bezug auf ihren Beitrag eine ordnungsgemäße Weiterverfolgung der Monitoring-Tätigkeiten/-Verfahren vorgesehen werden.

5.  Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten mehrjährige Arbeitsprogramme zur Durchführung des Programms an. In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen werden die Ziele der geplanten Unterstützung und die erwarteten Ergebnisse genannt und die Finanzierungsprioritäten in den einschlägigen Politikbereichen festgelegt. Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden durch jährliche Arbeitsprogramme spezifiziert, die mittels Durchführungsrechtsakten angenommen werden und die für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen sowie alle gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erforderlichen Angaben enthalten.

5.  Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung mehrjähriger Arbeitsprogramme zu erlassen. In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen werden die Ziele der geplanten Unterstützung und die erwarteten Ergebnisse genannt und die Finanzierungsprioritäten in den einschlägigen Politikbereichen festgelegt. Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden durch jährliche Arbeitsprogramme spezifiziert, die mittels Durchführungsrechtsakten angenommen werden und die für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen sowie alle gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erforderlichen Angaben enthalten.

 

5a.  Damit die Programme geplant werden können, ist die Einbeziehung der relevanten Sozialpartner und der Zivilgesellschaft erforderlich. Das Verfahren zur Inanspruchnahme der Unterstützung darf nicht ohne Konsultation der relevanten Sozialpartner und der Zivilgesellschaft eingeleitet werden.

6.  Um eine zeitnahe Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, kann für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entziehen, im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt werden, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats besondere Maßnahmen, die mit den in dieser Verordnung genannten Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, ergreifen darf, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen. Solche besonderen Maßnahmen dürfen nur einen begrenzten Teil des jährlichen Arbeitsprogramms ausmachen und unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 7.

6.  Um eine zeitnahe Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, kann für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entziehen, im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt werden, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats besondere Maßnahmen, die mit den in dieser Verordnung genannten Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, ergreifen darf, um die nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen. Solche besonderen Maßnahmen dürfen nur einen begrenzten Teil des jährlichen Arbeitsprogramms ausmachen und dürfen nicht gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ba verstoßen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Programm und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch die Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck werden sie

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe ba fördern die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Programm und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch die Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck werden sie

a)  Komplementarität und Synergien zwischen verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung gewährleisten;

a)  Komplementarität und Synergien zwischen verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung gewährleisten;

b)  Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit optimieren;

b)  Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und doppelten Kosten optimieren;

c)  mit Blick auf die Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen eine enge Zusammenarbeit zwischen den auf Unionsebene und auf nationaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen gewährleisten.

c)  mit Blick auf die Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen eine enge Zusammenarbeit zwischen den auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen gewährleisten.

Die entsprechenden mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme können als Koordinierungsrahmen dienen, wenn eine Unterstützung in einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bereiche vorgesehen ist.

Die entsprechenden mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme können als Koordinierungsrahmen dienen, wenn eine Unterstützung in einem der in Artikel 5 genannten Bereiche vorgesehen ist; sie dürfen nicht gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ba verstoßen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission beobachtet die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen und misst die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren.

1.  Die Kommission beobachtet die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen und misst die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren.

Die Kommission erhält die Befugnis, zur Änderung der im Anhang enthaltenen Liste der Indikatoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen.

Die Kommission erhält die Befugnis, zur Änderung der im Anhang enthaltenen Liste der Indikatoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen.

2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen Zwischenbewertungsbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Monitoringbericht und spätestens bis 31. Dezember 2018 einen Zwischenbewertungsbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

3.  Im Zwischenbewertungsbericht wird auf die Verwirklichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen und geprüft, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen eine Anpassung der Finanzierung oder eine Verlängerung der Finanzierung über das Jahr 2020 hinaus erforderlich ist. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht wird Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms umfassen.

3.  Im Zwischenbewertungsbericht wird auf die Verwirklichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen und geprüft, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen eine Anpassung der Finanzierung oder eine Verlängerung der Finanzierung über das Jahr 2020 hinaus erforderlich ist. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht enthält Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms und eine Bewertung des Programms als Ganzes, wobei sowohl auf die Schwächen als auch die Stärken eingegangen wird.

 

3a.  Die Umsetzung des Programms unterliegt einem jährlichen Monitoring und ist Gegenstand einer unabhängigen Zwischen- und Ex-post-Bewertung, auf deren Grundlage über eine mögliche Aussetzung nach 2020 entschieden werden könnte. Aus diesem Grund können Output-Indikatoren in den vorgeschlagenen Indikatoren-Katalog aufgenommen werden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 1. Januar 2017 übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 1. Januar 2017 übertragen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/0263(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

2.12.2015

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

4.2.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Curzio Maltese

23.2.2016

Prüfung im Ausschuss

20.6.2016

 

 

 

Datum der Annahme

8.11.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

4

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Angel Dzhambazki, Jill Evans, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Andrew Lewer, Svetoslav Hristov Malinov, Curzio Maltese, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Michaela Šojdrová, Yana Toom, Helga Trüpel, Julie Ward, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Therese Comodini Cachia, Santiago Fisas Ayxelà, Emma McClarkin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

David Coburn, Ángela Vallina

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0701 – C8-0373/2015 – 2015/0263(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

18.11.2015

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

2.12.2015

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

2.12.2015

ECON

2.12.2015

EMPL

2.12.2015

ENVI

2.12.2015

 

ITRE

2.12.2015

AGRI

2.12.2015

PECH

2.12.2015

CULT

4.2.2016

 

LIBE

2.12.2015

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

22.12.2015

ITRE

28.1.2016

AGRI

11.1.2016

LIBE

14.12.2015

Assoziierte Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.5.2016

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Lambert van Nistelrooij

14.1.2016

Constanze Krehl

14.1.2016

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.5.2016

8.9.2016

 

 

Datum der Annahme

29.11.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

11

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pascal Arimont, Franc Bogovič, Steeve Briois, Rosa D’Amato, Michela Giuffrida, Krzysztof Hetman, Ivan Jakovčić, Marc Joulaud, Constanze Krehl, Andrew Lewer, Louis-Joseph Manscour, Martina Michels, Iskra Mihaylova, Jens Nilsson, Younous Omarjee, Konstantinos Papadakis, Mirosław Piotrowski, Stanislav Polčák, Julia Reid, Terry Reintke, Liliana Rodrigues, Fernando Ruas, Maria Spyraki, Olaf Stuger, Ruža Tomašić, Ramón Luis Valcárcel Siso, Ángela Vallina, Matthijs van Miltenburg, Lambert van Nistelrooij, Derek Vaughan, Kerstin Westphal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, James Carver, Elena Gentile, Ivana Maletić, Dan Nica, James Nicholson, Bronis Ropė

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Vladimir Urutchev, Boris Zala

Datum der Einreichung

7.12.2016