BERICHT über die gemeinsame Handelspolitik der EU im Rahmen der Gebote in Bezug auf den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten

30.1.2017 - (2016/2054(INI))

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatterin: Emma McClarkin


Verfahren : 2016/2054(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0012/2017
Eingereichte Texte :
A8-0012/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der gemeinsamen Handelspolitik der EU im Rahmen der Gebote in Bezug auf den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten

(2016/2054(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 191 und 207,

–   gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der EU für die Aufnahme eines Kapitels zu Handel und nachhaltiger Entwicklung in die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), insbesondere auf die Artikel 10 bis 16,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des VN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung 2015 zum Thema „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, insbesondere auf die Ziffern 9 und 33 und das Ziel 15,

–  unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XX Buchstaben a und g,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan der EU von 2016 zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2016)0087) (im Folgenden der „Aktionsplan“),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zum EU‑Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[1] und auf die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt[2],

–  unter Hinweis auf die Resolution 69/314 der VN-Generalversammlung zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und die Resolution 1/3 der VN-Umweltversammlung zum illegalen Artenhandel,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien (CoP17) in Johannesburg,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der Londoner Konferenz zum illegalen Artenhandel im Februar 2014 und die Bewertung der Fortschritte im März 2015 in Kasane,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des Weltkongresses für Naturschutz 2016 der Weltnaturschutzunion (IUCN) auf Hawaii,

–  unter Hinweis auf das VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,

–  unter Hinweis auf das Globale Artenprogramm (Global Wildlife Programme – GWP) der Globalen Umweltfazilität (Global Environment Facility – GEF) der Weltbank,

–  unter Hinweis auf den Bericht über die weltweite Artenschutzkriminalität („World Wildlife Crime Report“) des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) für das Jahr 2016,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens der Weltzollorganisation (WZO) vom Juni 2014 zum illegalen Artenhandel,

–  unter Hinweis auf die im Buckingham Palace in London abgegebene Erklärung der Einsatzgruppe „Transport“ der Kampagne „United for Wildlife“ („United for Wildlife Transport Taskforce“) (im Folgenden die „Buckingham-Erklärung“),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0012/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Welt eine beispiellose Zunahme des illegalen Artenhandels erlebt und dass mit dem kontinuierlichen illegalen Raubbau an der weltweiten Flora und Fauna und dem Handel mit denselben biologische Krisen einhergehen;

B.  in der Erwägung, dass die unkontrollierte und übermäßige Nutzung von wilden Tier- und Pflanzenarten nach der Zerstörung ihrer Lebensräume die zweitgrößte Bedrohung ihres Überlebens in der freien Natur darstellt;

C.  in der Erwägung, dass der illegale Handel mit wilden Tier- und Pflanzenarten bei den gewinnträchtigsten kriminellen Tätigkeitsbereichen Schätzungen zufolge an vierter Stelle steht und seine Umsätze auf 20 Milliarden EUR geschätzt werden;

D.  in der Erwägung, dass die jüngsten Entwicklungen auf die wachsende Beteiligung von großen kriminellen und organisierten Netzwerken hindeuten, die immer ausgefeiltere Methoden anwenden;

E.  in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel dazu beiträgt, Konflikte weiter anzuheizen, und in der Erwägung, dass sich terroristische Strukturen mutmaßlich über den illegalen Artenhandel Finanzmittel beschaffen und dabei erhebliche Gewinne erzielen;

F.  in der Erwägung, dass die bestehenden Schwachstellen in den Rahmenbedingungen für den Artenhandel durch begleitende Probleme wie Korruption und schwache Governance-Strukturen noch verstärkt werden;

G.  in der Erwägung, dass die Europäische Union gegenwärtig für diese Arten ein Zielmarkt, ein Umschlagplatz für den illegalen Transit in andere Regionen und auch eine Ursprungsregion ist, in der bestimmte Arten für den illegalen Handel beschafft werden;

H.  in der Erwägung, dass es für die Bekämpfung der Ursachen des illegalen Artenhandels entscheidend ist, dass dafür gesorgt wird, dass die ländlichen Gemeinschaften in den Ursprungsländern in den Artenschutz einbezogen werden und Nutzen aus ihm ziehen;

I.  in der Erwägung, dass die Cyberkriminalität im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten eine ernsthafte Bedrohung für bedrohte Arten, darunter Elefanten, Rhinozerosse, Schuppentiere, Reptilien, Amphibien, Vögel und Giraffen, darstellt;

J.  in der Erwägung, dass die Handelspolitik zusammen mit der Entwicklungszusammenarbeit einen starken Motor für das Wirtschaftswachstum in den Entwicklungsländern darstellen kann;

K.  in der Erwägung, dass die Zunahme des illegalen Handels mit zahlreichen Tier- und Pflanzenarten zu einem Verlust an biologischer Vielfalt und einer Zerstörung von Ökosystemen führt, wodurch immer mehr Arten gefährdet oder sogar ausgerottet werden;

L.  in der Erwägung, dass ein nachhaltiger Artenhandel von grundlegender Bedeutung für bestimmte marginalisierte Gemeinschaften sein kann, die auf rechtliche Rahmenbedingungen angewiesen sind, mit denen die Ressourcen vor Ort erhalten werden können und ein Beitrag zur Armutsbekämpfung geleistet werden kann;

Entwicklungen, Grundsätze und allgemeine Erwägungen

1.  verfolgt mit ernster Besorgnis die jüngsten Zunahmen des illegalen Artenhandels und der Artenschutzkriminalität, die, wenn sie nicht aufgehalten und umgekehrt werden, schwerwiegende und dauerhafte Folgen für die Artenvielfalt und die ökologische Nachhaltigkeit haben könnten;

2.  stellt fest, dass die EU als Unterzeichnerin zahlreicher weltweiter Übereinkommen zum Schutz der Umwelt eine rechtliche Verpflichtung hat sicherzustellen, dass ihre politischen Strategien und internationalen Verträge zu diesem Ziel beitragen;

3.  ist der Ansicht, dass sich eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung infolge der Integration in die Weltmärkte und die Nutzung natürlicher Ressourcen im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung gegenseitig nicht ausschließen, sondern eher als sich gegenseitig verstärkend angesehen werden sollten;

4.  befürwortet daher nachdrücklich eine Herangehensweise an das Thema Artenschutz, mit der nicht nur die Umweltschutzziele der EU und ihrer Handelspartner unterstützt werden, sondern auch nachhaltige und legale Rahmenbedingungen für den Handel geschaffen werden können, die den positiven Beitrag der Handelspolitik zu einer nachhaltigen Entwicklung verstärken;

5.  betont mit Besorgnis, dass die EU neben den USA weiterhin ein wichtiges Zielland und eine Transitroute für Produkte ist, die auf illegal gehandelten Tier- und Pflanzenarten basieren;

6.  begrüßt den Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, der eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der alarmierenden Zunahme des außerordentlich gewinnträchtigen illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten spielen wird, welcher Volkswirtschaften und Bevölkerungsgruppen destabilisiert, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf wildlebende Arten angewiesen sind, und welcher den Frieden und die Sicherheit in fragilen Regionen von EU-Handelspartnern – wenn sich dort illegale Routen verfestigen – bedroht;

7.  ist der Auffassung, dass nur ein integriertes Vorgehen gegen Artenschutzkriminalität bei der Eindämmung und Beseitigung des illegalen Handels letztlich Erfolg haben kann und dass die EU eine führende Rolle nicht nur bei der Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit dem Angebot illegal gehandelter Arten, einschließlich entwicklungspolitischer Fragen vor Ort in den Drittländern, sondern auch bei der Verringerung der Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen auf den heimischen Märkten, darunter auch auf Online-Plattformen, einnehmen muss;

Internationale Institutionen und Regierungen

8.  erinnert daran, dass es Ländern nach WTO-Recht gestattet ist, gemäß Artikel XX Buchstaben a und g des GATT Ausnahmen von dessen allgemeinen Vorschriften einzuführen, um die „öffentliche Sittlichkeit zu schützen“ bzw. „erschöpfliche natürliche Hilfsquellen zu erhalten“; betont, dass die Formulierung „erschöpfliche natürliche Hilfsquellen“ nach der weiten Auslegung des Berufungsgremiums der WTO Lebewesen einschließt, deren Bestand bedroht ist, und dass in der Rechtsprechung der WTO besonders betont wurde, dass die Aufführung von Arten in den Anhängen des Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) als Beleg für ihre Erschöpfbarkeit gilt; weist außerdem darauf hin, dass die Formulierung „öffentliche Sittlichkeit“ gemäß der weiten Auslegung des Berufungsgremiums der WTO Besorgnis im Zusammenhang mit dem Tierschutz einschließt;

9.  begrüßt die Anstrengungen der EU, die schädlichen Beihilfen für den Fischereisektor im Rahmen der WTO abzubauen, da diese ein nachhaltiges Fischereimanagement unterlaufen und den Erhalt von Tierarten wie Schildkröten, Haien, Seevögeln und Meeressäugetieren bedrohen können;

10.  bekräftigt sein starkes Bekenntnis zu den Zielen der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung und zur endgültigen Durchsetzung von Ziel 15, mit dem unter anderem zugesichert wird, der Wilderei und dem illegalen Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten ein Ende zu setzen und das Angebot illegal gehandelter Erzeugnisse und die Nachfrage nach ihnen zu bekämpfen;

11.  begrüßt die laufende Tätigkeit des Internationalen Konsortiums zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität, bei dem es sich um eine Initiative unter Einbeziehung des CITES, der Interpol, dem UNODC, der Weltbank und der WZO handelt;

Zölle und Online-Handel

12.  begrüßt auch das Projekt INAMA der WZO, mit dem die Fähigkeit der Zollbehörden, den Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität zu verbessern, gestärkt werden soll; fordert eine stärkere Beteiligung der Zollbehörden an Durchsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels sowie vermehrte Sensibilisierungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Schulung und die Arbeitsweise der Zollbehörden zu verbessern;

13.  ist der Ansicht, dass gefährdete Tierarten, einschließlich Elefanten, Rhinozerosse, Amphibien, Reptilien und Vögel, durch Internet-Kriminalität im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten ernsthaft bedroht werden, und dass Regierungen, Unternehmen und nichtstaatliche Organisationen bei der Bekämpfung dieser Art von Kriminalität zusammenarbeiten sollten;

14.  ist der Ansicht, dass die zollpolitischen Aspekte des Aktionsplans der Europäischen Union im Hinblick sowohl auf die Zusammenarbeit mit Partnerländern als auch auf eine bessere und wirksamere Umsetzung innerhalb der Union weiter gestärkt werden sollte; sieht daher der Überprüfung der Umsetzung und Durchsetzung des gegenwärtigen Rechtsrahmens der EU durch die Kommission für das Jahr 2016 entgegen und fordert, dass im Rahmen dieser Überprüfung auch die Zollverfahren bewertet werden;

15.  fordert die Kommission auf zu untersuchen, in welchem Maße die Rechtsvorschriften der EU betreffend den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in den verschiedenen Mitgliedstaaten von den Zollbeamten, die für entsprechende Kontrollen zuständig sind, einheitlich angewandt werden;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Informationsaustausch und den Aufbau von Kapazitäten, einschließlich gezielter Schulungen für Zollbeamte, zu fördern;

Die Rolle des Privatsektors und nichtstaatlicher Organisationen

17.  betont, dass der Privatsektor, einschließlich von Online-Märkten und den sozialen Medien, am Kampf gegen den Artenhandel beteiligt werden muss;

18.  begrüßt umsetzbare Lösungen, die in die bestehenden Systeme des Lieferketten- und Handelsmanagements eingebunden werden und mit denen dem Privatsektor bei der Sicherstellung eines nachhaltigen Managements globaler Lieferketten eine Rolle als wirklicher Partner von Regierungen und internationalen Gremien eingeräumt wird; betont jedoch, dass im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik Normen betreffend die soziale Verantwortung von Unternehmen gefördert werden sollten, um den Privatsektor zu einem sozial verantwortlichen Handeln anzuleiten und ihn dabei zu unterstützen; ist der Ansicht, dass Normen betreffend die soziale Verantwortung von Unternehmen im Zusammenhang mit Transportnetzen von besonderer Bedeutung sind;

19.  begrüßt die auf Zusammenarbeit ausgelegten Null-Toleranz-Ansätze, die gegenwärtig zwischen Experten für den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Logistikunternehmen aufkommen; ist der Ansicht, dass die Kommission Überlegungen darüber anstellen sollte, wie den Risiken im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel und der kommerziellen Online- und Offline-Werbung im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften am besten begegnet werden kann;

20.  begrüßt die Rolle, die nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft nicht nur im Kampf gegen den illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten spielen, wozu auch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Verringerung der Nachfrage sowohl in der EU als auch auf dem Hoheitsgebiet der Herkunftsländer der entsprechenden Tier- und Pflanzenarten gehören, sondern auch in den internen Beratungsgruppen, die im Rahmen der Freihandelsabkommen der EU vorgesehen sind, um die Umsetzung der Bestimmungen über den Handel und über eine nachhaltige Entwicklung zu überwachen;

21.  begrüßt die Buckingham-Erklärung der Einsatzgruppe „Transport“ der Kampagne „United for Wildlife“ vom März 2016, mit der Akteure aus dem Privatsektor bei der Beseitigung von Schwachstellen in den Transport- und Zollverfahren einbezogen werden sollen, die von den Händlern ausgenutzt werden, und der Informationsaustausch entlang der globalen Lieferketten und Handelswege verbessert werden soll;

22.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Bekämpfung des illegalen Handels, der Veränderung des Verhaltens der Verbraucher und der Verringerung der Nachfrage nach illegal gehandelten wildlebenden Arten und aus diesen gewonnenen Produkten mit nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten, indem vor allem in Ländern, in denen diese Nachfrage höher ist, gemeinsam Kampagnen organisiert werden, mit denen das Bewusstsein für Probleme im Zusammenhang mit der Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Arten geschärft wird;

Rechtsrahmen und Handelsabkommen der EU

23.  ist der Ansicht, dass die größte Herausforderung zu diesem Zeitpunkt angesichts der vorhandenen EU-Vorschriften die Umsetzung dieser Vorschriften – eine prioritäre Aufgabe der Mitgliedstaaten –ist; erkennt jedoch an, dass die Verabschiedung ergänzender Vorschriften geprüft werden sollte, um in anderen Staaten bestehende Vorschriften zu berücksichtigen und das Anbieten und Inverkehrbringen, den Transport und den Erwerb von wildlebenden Arten, die in Drittländern illegal geerntet bzw. erbeutet oder gehandelt wurden, gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates zu verbieten; ist der Ansicht, dass die vorhandenen Rechtsvorschriften ebenfalls überprüft werden sollten, damit sie den Risiken im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel besser Rechnung tragen;

24.  unterstützt den Ansatz, wonach in künftige Handelsabkommen der EU Bestimmungen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Arten aufgenommen werden;

25.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen ihres anhaltenden Engagements für eine nachhaltige Entwicklung in TTIP ein Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung aufzunehmen; weist darauf hin, dass sich die USA bemüht haben, im Zusammenhang mit ihren Handelsabkommen Standards betreffend den Handel mit wildlebenden Arten auszuhandeln, einschließlich der Einschränkung von Beihilfen für den Fischereisektor; betont, dass im Rahmen aller künftigen Freihandelsabkommen der EU tragfähige Vorschriften über den Schutz wildlebender Arten, einschließlich von Vorschriften und Verpflichtungen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Umsetzung von abgeschlossenen multilateralen Umweltabkommen als Bestandteil der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, ausgehandelt werden sollten;

26.  begrüßt den ehrgeizigeren Ansatz der EU hinsichtlich des Schutzes wildlebender Arten im Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam, das nicht nur Verpflichtungen betreffend die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung multilateraler Umweltabkommen wie des CITES, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs (ICRW), sondern auch Bestimmungen betreffend den Aufbau von Handelskapazitäten, den Informationsaustausch und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit umfasst, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verpflichtungen und Bestimmungen zu sorgen; ist der Ansicht, dass diese Verpflichtungen rechtlich verbindlich sein sollten, damit ihre wirksame und ununterbrochene Einhaltung sichergestellt ist, die unter anderem durch Bemühungen um eine angemessene Beteiligung von nichtstaatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen erreicht werden kann;

27.  unterstützt den in der Strategie „Handel für alle“ dargelegten Ansatz, wonach in künftige Handelsabkommen angesichts der Rolle, die Korruption bekanntermaßen bei der Erleichterung des illegalen Handels mit wildlebenden Arten spielt, Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung aufzunehmen sind, und begrüßt die Verpflichtung der EU, handelspolitische Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung umzusetzen, die dazu beitragen, die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beschlossenen globalen Ziele zu verwirklichen;

Empfehlungen

28.  unterstützt eine Herangehensweise an die EU-Handelspolitik, mit der nicht nur die Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Arten zu einer Priorität erklärt wird, sondern in alle künftigen Abkommen Bestimmungen aufgenommen werden, die auf seine Einschränkung und letztendlich völlige Beseitigung abzielen und die durch tragfähige und wirksame Maßnahmen, insbesondere zur Fortbildung und Vorbeugung und betreffend das Verhängen von Sanktionen in den Bereichen der Bewirtschaftung von Wäldern, des Gesundheitsschutzes und der Zollbestimmungen, ergänzt werden;

29.  unterstreicht, dass kein Aspekt der EU-Handelspolitik die Union oder ihre Handelspartner davon abhalten sollte, die notwendigen Entscheidungen zum Schutz von wildlebenden Arten und natürlichen Ressourcen zu treffen, sofern mit diesen Maßnahmen berechtigte Ziele der öffentlichen Politik weiterverfolgt werden und sie nicht zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung führen;

30.  ist der Ansicht, dass es für den weltweiten Artenschutz und für die Bekämpfung des illegalen Handels keine Universallösung gibt; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass umfassende Flexibilität und der Austausch von Informationen, Daten und bewährten Verfahren erforderlich sind, um den Dialog zu erleichtern und dadurch die Zusammenarbeit zu verstärken, wobei der grenzübergreifende Charakter dieser Art von Straftaten berücksichtigt werden muss;

31.  empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten, politische Lösungen in Betracht zu ziehen, mit denen alle noch bestehenden Gesetzeslücken geschlossen werden können, die das „Weißwaschen“ illegal bezogener wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte ermöglichen; empfiehlt außerdem, dass in diesem Zusammenhang eine umfassende Überwachung erfolgt und dass die vorhandenen Ressourcen und Agenturen effizient zur Verwirklichung dieses Ziels eingesetzt werden;

32.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, auf EU-Ebene ein Verbot des Handels, der Ausfuhr und der Wiederausfuhr von Elfenbein innerhalb oder außerhalb der EU, einschließlich von Elfenbein, das aus der Zeit vor dem Übereinkommen stammt, in Erwägung zu ziehen, und auf seine Übereinstimmung mit den Regeln der WTO zu achten;

33.  fordert die Bereitstellung ausreichender Ressourcen für politische Strategien und Maßnahmen, mit denen die Ziele der EU in Verbindung mit der Bekämpfung des illegalen Artenhandels umgesetzt werden sollen, was Ressourcen für den Aufbau von Kapazitäten in Drittländern, insbesondere für Zollverfahren, Behörden, Transparenz und eine verantwortungsvolle Verwaltung, einschließt;

34.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit allen betroffenen Akteuren zusammenzuarbeiten, um einen integrierten Ansatz sicherzustellen, mit dem nicht nur auf die Quellen illegaler Arten und aus ihnen gewonnenen Produkten abgestellt wird, sondern auch die Nachfrage gedrosselt und das öffentliche Bewusstsein auf den Nachfragemärkten geschärft wird;

35.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, mehr zu unternehmen, um illegale kriminelle Netze und Gruppierungen, die im Bereich des illegalen Handels mit wildlebenden Arten tätig sind, zu zerschlagen, zu beseitigen und zu verfolgen, und fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Strafen und Urteile, die für Artenschutzkriminalität verhängt werden, sowohl verhältnismäßig als auch abschreckend sind und, soweit angemessen, im Einklang mit den Verpflichtungen stehen, wie sie im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität festgelegt sind;

36.  fordert die EU auf, im Geltungsbereich des WTO-Rahmens zu prüfen, wie sich das Welthandelsrecht und das internationale Umweltrecht gegenseitig besser ergänzen können, insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Bemühungen zur Stärkung der Kohärenz zwischen der WTO und multilateralen Umweltabkommen sowie vor dem Hintergrund des Übereinkommens über Handelserleichterungen;

37.  vertritt die Auffassung, dass weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen der WTO und dem CITES geprüft werden sollten, insbesondere wenn es darum geht, Beamten aus Entwicklungsländern fachliche Unterstützung und Kapazitätsaufbau in den Bereichen Handel und Umwelt anzubieten; fordert die Kommission auf, darüber weiter im Zusammenhang mit Diskussionen im Anschluss an die Konferenz von Nairobi und mit künftigen Aspekten nachzudenken, die auf der nächsten Ministerkonferenz in Buenos Aires 2017 geprüft werden werden;

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°  °

38.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem CITES, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, der WZO, der WTO sowie Interpol zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
  • [2]  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.

BEGRÜNDUNG

Die Welt erlebt derzeit eine beispiellose Zunahme des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnenen Produkten, wodurch die über Jahrzehnte hinweg hart erkämpften Naturschutzerfolge zunichtegemacht werden könnten. Der illegale Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnenen Produkten hat sich weltweit zu einer der einträglichsten kriminellen Aktivitäten mit einem geschätzten Gesamtwert von jährlich zwischen 8 und 20 Mrd. EUR entwickelt. Der Schwarzhandel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten wirkt sich nicht nur verheerend auf die Artenvielfalt aus, sondern hat angesichts seiner engen Verbindungen zur Korruption auch negative Folgen für die Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit, wodurch die Sicherheitslage in einigen Risikoländern destabilisiert wird.

Am 26. Februar 2016 verabschiedete die Kommission auf Ersuchen des Europäischen Parlaments eine Mitteilung zu dem „Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“ (COM(2016)0087). In dem Aktionsplan wird ein umfassendes Konzept für gemeinsame Bemühungen zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität in der EU und zur Stärkung der Rolle der EU im weltweiten Kampf gegen diese illegalen Aktivitäten vorgeschlagen. Er enthält eine Reihe von Vorschlägen, die Teil der Antwort der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und insbesondere auf deren Ziel 15 sind, demzufolge unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden sollen, um der Wilderei und dem illegalen Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten ein Ende zu setzen und sowohl das Angebot an aus ihnen gewonnenen Produkten als auch die Nachfrage nach diesen zu bekämpfen.

Darüber hinaus wird mit der neuen umfassenden Handelsstrategie der Kommission „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497) ein stärkerer Fokus auf die erforderliche politische Kohärenz und Komplementarität zwischen der gemeinsamen Handelspolitik und den umfassenderen Strategien in der Außen- und Entwicklungspolitik und besonders zwischen dem Handel und Zielen für nachhaltige Entwicklung wie dem Artenschutz gelegt. Das Europäische Parlament wurde von der Kommission ersucht, Überlegungen dazu anzustellen, wie am besten für Kohärenz zwischen der in Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten gemeinsamen Handelspolitik und der Umweltpolitik gesorgt werden kann.

Der Ausschuss für internationalen Handel hat sich als Reaktion darauf zur Erarbeitung eines nichtlegislativen Berichts entschieden, in dem im Einzelnen die politischen Rahmenbedingungen für Handel und Außenzölle untersucht werden sollen, mit denen die in diesem Bereich bereits eingegangenen internationalen Verpflichtungen unterstützt und umgesetzt werden. Dieser Bericht enthält einen kurzen Überblick über die Herausforderungen, denen die EU und Länder weltweit gegenüberstehen, wenn sie den beispiellosen Anstieg des illegalen Artenhandels mit Erfolg bremsen und diesen letztendlich beseitigen wollen.

Es müssen Lösungen für neue Probleme in Verbindung mit der gesteigerten Nachfrage, der Ausweitung des elektronischen Handels, dem Umstieg auf Container, privaten Versandunternehmen und der Beteiligung von organisierten kriminellen Netzwerken gefunden werden. Zudem muss der legale und nachhaltige Handel, der häufig die Existenzgrundlage der lokalen Gemeinschaften bildet, als Beitrag zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung weiterhin erlaubt sein. Neu aufkommende Herausforderungen erfordern ein entschlossenes, integriertes Vorgehen, und die EU-Politik in den Bereichen Handel, Zoll, Strafverfolgung und Entwicklung muss weiterhin ihren Teil dazu beitragen.

Vor dem Hintergrund dieser Problemstellungen empfiehlt die Berichterstatterin fünf Schlüsselmaßnahmen.

Erstens müssen die politischen Entscheidungsträger in der EU und den Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der illegale Artenhandel weiterhin eine politische Priorität bleibt. In laufende und künftige Verhandlungen über Handelsabkommen müssen sämtliche möglichen Maßnahmen betreffend sowohl den legalen als auch den illegalen Artenhandel einbezogen werden. Dies sollte insbesondere auch für TTIP gelten, wobei die EU die höheren Standards und Ansprüche, die von den USA in das TPP aufgenommen wurden, als einen neuen weltweiten Maßstab ansehen sollte. Darüber hinaus sollten das Handelshilfeprogramm der EU („Aid for Trade“) und die APS+ noch ausdrücklicher dafür genutzt werden, die Gestaltung und Verbesserung der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen zu fördern und marginalisierte Gemeinschaften dabei zu unterstützen, den legalen nachhaltigen Handel für sich zu nutzen.

Zweitens muss sich die EU darauf konzentrieren, nicht nur ihre eigenen Rechtsvorschriften, sondern auch die mit Drittländern auf bilateraler, plurilateraler und multilateraler Ebene vereinbarten Bestimmungen besser durchzusetzen. Dazu gehört auch, die Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Verpflichtungen in der EU in den Mittelpunkt zu stellen, anstatt neue Rahmenbedingungen zu erarbeiten oder die geltenden Vorschriften zu ändern. Die EU muss mit eigenem Beispiel vorangehen und die Mitgliedstaaten müssen sich noch mehr darum bemühen, dass die Strafen für Artenschutzkriminalität ihrer Schwere angemessen sind und außerdem eine ausreichende Abschreckungswirkung haben. Des Weiteren sollte die EU prüfen, wie sie zur Verringerung der Nachfrage in Ländern beitragen könnte, in denen es große Märkte für den illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und aus ihnen gewonnenen Produkten gibt.

Drittens kann die Zusammenarbeit von internationalen Institutionen und Organisationen sowie weltweiten Netzen zur Erzielung allseits vorteilhafter Ergebnisse nur dadurch verbessert werden, dass der Informationsaustausch über aktuelle Entwicklungen und Tendenzen in der Artenschutzkriminalität verstärkt wird. Die Bemühungen müssen darauf ausgerichtet werden, Datensammlungen und Plattformen für den Informationsaustausch wie EU‑Twix bereitzustellen und die Bedeutung von Einrichtungen wie der WZO und dem UNODC zu unterstützen und zu stärken. Dies ist besonders wichtig für Zollbehörden, die bei den Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels an vorderster Front stehen und aktuelle und sachdienliche Informationen benötigen, um verdächtige Lieferungen ausfindig machen und die Routen des illegalen Handels eingrenzen zu können.

Viertens muss die EU ihre Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption verstärken, die zu den wichtigsten Nährböden des illegalen Artenhandels gehört. In diesem Zusammenhang begrüßt die Berichterstatterin die in der Kommissionsstrategie „Handel für alle“ enthaltene Zusage, im Rahmen künftiger Freihandelsabkommen Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption auszuhandeln. Zwar ist die genaue Art dieser Bestimmungen noch zwischen den EU-Organen und mit Drittländern auszuhandeln, aber nach Ansicht der Berichterstatterin wird mit dem kürzlich abgeschlossenen TPP zum wiederholten Male ein neuer „Goldstandard“ festgelegt, der von den europäischen politischen Entscheidungsträgern wohlwollend geprüft werden sollte.

Fünftens und letztens muss die EU dafür sorgen, dass ausreichende Mittel für Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau bereitgestellt werden. Die EU sollte prüfen, wie sie Schulungsangebote in den Erzeugerländern unterstützen kann, die sich nicht nur an die Zoll- und Strafverfolgungsbehörden richten, sondern auch an Erzeugerverbände, Genossenschaften und soziale Unternehmen, die den lokalen Gemeinschaften dabei helfen, den legalen nachhaltigen Handel für sich zu nutzen. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung sollte auch die Rolle von nichtstaatlichen Organisationen und dem Privatsektor untersucht werden, da sie von Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Regierungen bei der Umsetzung ihrer Artenschutzziele zu unterstützen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.1.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Borrelli, David Campbell Bannerman, Salvatore Cicu, Marielle de Sarnez, Santiago Fisas Ayxelà, Christofer Fjellner, Eleonora Forenza, Karoline Graswander-Hainz, Heidi Hautala, Yannick Jadot, Bernd Lange, David Martin, Emmanuel Maurel, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Franz Obermayr, Artis Pabriks, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Matteo Salvini, Marietje Schaake, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula, Iuliu Winkler, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Eric Andrieu, Bendt Bendtsen, Edouard Ferrand, Seán Kelly, Lola Sánchez Caldentey, Ramon Tremosa i Balcells