BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

28.6.2017 - (COM(2016)0466 – C8-0324/2016 – 2016/0223(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Tanja Fajon

Verfahren : 2016/0223(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0245/2017
Eingereichte Texte :
A8-0245/2017
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

(COM(2016)0466 – C8-0324/2016 – 2016/0223(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0466),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0324/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0245/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, ihn entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen sicherzustellen, hohe gemeinsame Schutzstandards in den Mitgliedstaaten zu erreichen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz dazu zu bewegen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der ihnen Schutz gewährt hat, und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

__________________

__________________

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten.

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gelten. Die Genfer Flüchtlingskonvention stellt einen wesentlichen Bestandteil des völkerrechtlichen Rahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.

Änderungsantrag     3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sind eine wichtige treibende Kraft für Sekundärmigration und laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

(3)  Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Derzeit erkennen die Mitgliedstaaten Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten nur an, wenn im Rahmen dieser Entscheidungen der internationale Schutz verweigert wurde. Wenn die Mitgliedstaaten auf eine gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten hinwirken, die Menschen in Not internationalen Schutz gewähren, dürfte dies eine ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 78 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten, in dem ein in der ganzen Union gültiger einheitlicher Asylstatus gefordert wird.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Sie enthält auch Vorschläge für das weitere Vorgehen im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Die Mitteilung enthält jedoch keine Vorschläge für das weitere Vorgehen im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

__________________

__________________

32COM(2016) 197 final.

32COM(2016) 197 final.

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

(5)  Grundlage einer gemeinsamen Politik der Union in Bezug auf internationalen Schutz sollte ein einheitlicher Status sein. Im Interesse eines gut funktionierenden GEAS bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Gleichzeitig dürfen die Behörden der Mitgliedstaaten keine übermäßigen Verwaltungslasten tragen. Daher sollten die Vorschriften gestärkt werden, um sicherzustellen, dass denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen. Auch wenn anerkannt werden muss, dass zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutzstatus rechtliche Unterschiede bestehen, sollte eine harmonisierte Geltungsdauer der Aufenthaltstitel festgelegt werden, die der derzeitigen bewährten Praxis in den Mitgliedstaaten umfassend Rechnung trägt. Zur Gewährleistung gleich hoher Schutzstandards in allen Mitgliedstaaten sollten die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Daher ist eine Verordnung notwendig, um für eine konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen.

(6)  Daher ist eine Verordnung notwendig, um für eine schnellere und konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen.

Änderungsantrag     8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie zurückzuführen sein könnte, die durch diese Verordnung ersetzt wird.

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Wird ein solcher Status gewährt, so muss dies in einer Weise geschehen, die nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem internationalen Schutz birgt.

(9)  Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, einschließlich der Vorschriften zur Unterbindung von Sekundärmigration.

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), in der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden „EMRK“) und der Europäischen Sozialcharta anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten hohen Normen, vorrangig die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden. Der allgemeine Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung ist zwar zu beachten, die Mitgliedstaaten sollten aber auf allen Verwaltungsebenen die Möglichkeiten ausschöpfen, die die Fonds bieten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Asyl- und Migrationspolitik stehen, die jedoch in Anspruch genommen werden können, um Maßnahmen in diesem Bereich zu finanzieren, zum Beispiel Integrationsmaßnahmen, etwa im Rahmen des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Programms Horizont 2020, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“. Diese Ressourcen sollten den lokalen und regionalen Behörden unmittelbar zur Verfügung gestellt werden für Maßnahmen, die direkt in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen.

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz alle einschlägigen Informationen des UNHCR und der einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft berücksichtigen.

__________________

__________________

34COM(2016) 271 final.

34COM(2016) 271 final.

Änderungsantrag     15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitserwägungen sowie den Ansichten des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen.

(15)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung, dem kulturellen Hintergrund und den Sprachkenntnissen des Minderjährigen, Sicherheitserwägungen sowie den Ansichten des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen. Minderjährige Antragsteller, die vor der Entscheidung über ihren Antrag 18 Jahre alt werden, könnten daher den Grundsatz der Einheit der Familie noch geltend machen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden.

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte der Familienvielfalt, den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden. Zwangsehen sind jedoch in allen Fällen auszuschließen. Bei dem Begriff „Ehegatte“ oder „nicht verheirateter Partner“ sollte kein Unterschied zwischen den Ehegatten oder diesen Partnern aufgrund ihres Geschlechts gemacht werden.

Änderungsantrag     17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Während grundsätzlich die Beweislast zur Begründung des Antrags auf dem Antragsteller lastet, obliegt die Pflicht, alle relevanten Umstände zu ermitteln und zu bewerten, sowohl dem Antragsteller als auch der Asylbehörde. Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so ist im Zweifelsfall für den Antragsteller zu entscheiden, wenn er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, und alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Elemente eingereicht hat und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Insbesondere ist es notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen für aus Nachfluchtgründen („sur place“) entstehenden Schutzbedarf, Schadens- und Schutzquellen, internen Schutz und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe einzuführen.

(22)  Insbesondere ist es notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen für aus Nachfluchtgründen („sur place“) entstehenden Schutzbedarf, Schadens- und Schutzquellen und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe einzuführen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, denen der Staat ein entsprechendes Mandat erteilt hat, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, sollte fester Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein und vorgenommen werden, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes sollte die Asylbehörde erbringen müssen.

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden könnte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, könnte Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein, vorausgesetzt, die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden geht nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus. Trotz der Verpflichtung des Antragstellers zur Zusammenarbeit während des Verfahrens sollte ausschließlich die Asylbehörde den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes erbringen müssen. Dies sollte den Antragsteller jedoch nicht daran hindern, Nachweise vorzulegen, mit denen das Urteil der Asylbehörde, es stehe interner Schutz zur Verfügung, widerlegt werden kann.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so sollte die Verfügbarkeit angemessener Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, die dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dienen, im Rahmen der Frage geprüft werden, ob dieser Schutz effektiv zur Verfügung steht.

(25)  Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so sollte davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht und die Bestimmung über internen Schutz sollte keine Anwendung finden. Bei der Bewertung der Bedingungen für die Gewährung internen Schutzes für Minderjährige, einschließlich der Verfügbarkeit angemessener Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, sollten die zuständigen Behörden das Kindeswohl vorrangig bewerten.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz sollten die Asylbehörden speziell gegen Kinder gerichtete Formen von Verfolgung berücksichtigen.

(26)  Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz müssen die Asylbehörden speziell gegen Kinder gerichtete Formen von Verfolgung, Menschenhandel und Ausbeutung jeglicher Art oder den fehlenden Schutz vor solchen Formen der Verfolgung berücksichtigen.

Änderungsantrag     23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Verfolgungsgründen, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen.

(27)  Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Verfolgungsgründen, nämlich Rasse, Religion oder Weltanschauung, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit dem Geschlecht des Antragstellers zusammenhängende Fragen, insbesondere geschlechtliche Identität und sexuelle Ausrichtung, die möglicherweise mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen.

(28)  Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit dem Geschlecht des Antragstellers zusammenhängende Fragen, insbesondere geschlechtliche Identität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsmerkmale und sexuelle Ausrichtung, sowie die Tatsache, Opfer sexueller Ausbeutung gewesen zu sein, die möglicherweise mit Menschenhandel für die sexuelle Ausbeutung, bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen. Die begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung kann sich daraus ergeben, dass er seiner Wahrnehmung nach einer bestimmten sozialen Gruppe angehört.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was Homosexualität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden.

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was sexuelle Ausrichtung und geschlechtliche Identität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von sexueller Ausrichtung und geschlechtlicher Identität beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden. Außerdem dürfen die zuständigen nationalen Behörden nicht nur deswegen die Auffassung vertreten, dass die Erklärungen des Antragstellers nicht glaubwürdig seien, weil er sich nicht auf seine sexuelle Ausrichtung, seine geschlechtliche Identität, den Ausdruck seiner Geschlechtlichkeit oder seine Geschlechtsmerkmale berief, als er zum ersten Mal Einzelheiten seiner Verfolgung schilderte.

Änderungsantrag     26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, sind in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, dass die „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und dass die „wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“.

(30)  Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, sind in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, dass die „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und dass die „wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder die Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung laufen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider.

Änderungsantrag     27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Das Begehen einer politischen Straftat ist grundsätzlich kein Grund, der den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten jedoch besonders grausame Taten, bei denen die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht, und terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird, als nichtpolitische Straftaten angesehen werden und können daher zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen.

(31)  Das Begehen einer politischen Straftat ist grundsätzlich kein Grund, der den Ausschluss von der Gewährung internationalen Schutzes rechtfertigt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten jedoch besonders grausame Taten, bei denen die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht, und terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird, als nichtpolitische Straftaten angesehen werden und können daher zu einem Ausschluss von der Gewährung internationalen Schutzes führen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)  Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist ein deklaratorischer Akt.

Änderungsantrag     29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Ferner sollten Normen für die Bestimmung und den Inhalt des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutz sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Flüchtlingsschutz ergänzen.

(32)  Ferner sollten Normen für die Bestimmung und den Inhalt des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutz sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Flüchtlingsschutz ergänzen. Bei den Gründen für die Gewährung von Schutz wird zwar zwischen Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz unterschieden, für den kontinuierlichen Bedarf an Schutz kann jedoch eine ähnliche Geltungsdauer gelten.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Für die Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt wird.

(34)  Für die Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt wird. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, wenn geprüft wird, ob es willkürliche Gewalt gibt, könnten äußere Aggression, Besetzung, Fremdherrschaft, interne Konflikte, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung im Herkunftsland oder bzw. in einem Teil davon gehören.

Änderungsantrag     31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Was den erforderlichen Beweis für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Antragstellers angeht, sollten die Asylbehörden nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union36 von dem Antragsteller nicht verlangen zu beweisen, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist geringer, wenn der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Darüber hinaus sollte eine ernsthafte individuelle Bedrohung von der Asylbehörde ausnahmsweise nur anhand der Anwesenheit des Antragstellers im Hoheitsgebiet oder in dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes festgestellt werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

(36)  Was den erforderlichen Beweis für eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Antragstellers angeht, so muss das erforderliche Schadensausmaß nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union36 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung entsprechen. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist geringer, wenn der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Darüber hinaus sollte eine ernsthafte Bedrohung von der Asylbehörde nur anhand der Anwesenheit des Antragstellers im Hoheitsgebiet oder in dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes festgestellt werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

_________________

_________________

36 Rechtssache C-465/07.

36 Rechtssache C-465/07.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zum ersten Mal ausgestellt oder verlängert werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

(37)  Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

Änderungsantrag     33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Familienangehörige laufen wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit dem Flüchtling in der Regel Gefahr, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, die einen Grund für die Zuerkennung internationalen Schutzes darstellen kann. Sofern sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht erfüllen, sollten sie zur Wahrung der Einheit der Familie einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und die gleichen Rechte geltend machen können, wie sie Personen gewährt werden, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Wenn der Sachverhalt unter die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung fällt und die dort festgelegten Voraussetzungen für eine Zusammenführung erfüllt sind, sollten den Familienangehörigen der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für solchen Schutz erfüllen, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Wahrung der Einheit der Familie die Aufenthaltstitel und Rechte nach der genannten Richtlinie gewährt werden. Die Richtlinie 2004/38/EG sollte von der Anwendung dieser Verordnung unberührt bleiben.

(38)  Familienangehörige laufen wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit dem Flüchtling in der Regel Gefahr, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, die einen Grund für die Zuerkennung internationalen Schutzes darstellen kann. Sofern sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht erfüllen, sollten Familienangehörige, auch Geschwister, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, zur Wahrung der Einheit der Familie einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und die gleichen Rechte geltend machen können, wie sie Personen gewährt werden, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Wenn der Sachverhalt unter die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung fällt und die dort festgelegten Voraussetzungen für eine Zusammenführung erfüllt sind, sollten den Familienangehörigen der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für solchen Schutz erfüllen, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Wahrung der Einheit der Familie die Aufenthaltstitel und Rechte nach der genannten Richtlinie gewährt werden. Die Richtlinie 2004/38/EG sollte von der Anwendung dieser Verordnung unberührt bleiben.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, noch Schutz benötigen, sollten die Asylbehörden insbesondere den gewährten Status überprüfen, wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

__________________

__________________

37  COM(2016) 271 final.

37  COM(2016) 271 final.

Änderungsantrag     35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Bei der Bewertung einer Änderung der Umstände in dem betreffenden Drittstaat sollten sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Lage des einzelnen Flüchtlings vergewissern, dass die Akteure, die in diesem Land Schutz bieten können, angemessene Schritte zur Verhinderung von Verfolgung unternommen haben, dass sie daher unter anderem wirksame Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, anwenden und dass der betreffende Staatsangehörige Zugang zu diesem Schutz hat, wenn die Flüchtlingseigenschaft wegfällt.

(40)  Bei der Bewertung einer Änderung der Umstände in dem betreffenden Drittstaat sollten sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Lage der einzelnen Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, vergewissern, dass die Akteure, die in diesem Land Schutz bieten können, notwendige Schritte zur Verhinderung von Verfolgung unternommen haben, dass sie daher unter anderem wirksame Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, anwenden und dass der betreffende Staatsangehörige Zugang zu diesem Schutz hat, sicher in dem Land aufgenommen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wenn die Flüchtlingseigenschaft wegfällt.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

(41)  Wenn der Status als Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

Änderungsantrag     37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(41a)  Bei dem Grundsatz, dass im Zweifelsfall für den Antragsteller entschieden wird, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Antragsteller Schwierigkeiten dabei haben, Nachweise zur Untermauerung ihres Antrags zu sammeln und vorzulegen. Grundsätzlich liegt die Beweislast auf der Person, die internationalen Schutz beantragt, und die Pflicht, alle relevanten Umstände zu ermitteln und zu bewerten, obliegt sowohl dem Antragsteller als auch der Asylbehörde. Im Zweifelsfall ist jedoch für den Antragsteller zu entscheiden, wenn Aspekte seiner Aussagen nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt sind, er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen und alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Elemente eingereicht hat und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn diese Personen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach dem Schengener Grenzkodex38 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen39 für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften, etwa über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung40, und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat beantragen; damit ist jedoch keine Übertragung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden.

(42)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn diese Personen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach dem Schengener Grenzkodex38 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen39 innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften, etwa über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung40, und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat beantragen; damit ist jedoch keine Übertragung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden.

__________________

__________________

38  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.

38  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.

39  Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

39  Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

40  COM(2016) 378 final.

40  COM(2016) 378 final.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Auch zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden.

(43)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden. Unbegleitete Minderjährige, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten nur von dem gemäß dem in Verordnung [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaaten wiederaufgenommen werden.

__________________

__________________

41[Neue Dublin-Verordnung].

41[Neue Dublin-Verordnung].

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung des für die Erlangung dieser Rechtsstellung erforderlichen Aufenthalts von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnt, wenn die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthaltsrecht hat.

(44)  Um Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, dazu zu bewegen, in dem Mitgliedstaat zu verbleiben, der ihnen diesen Schutz gewährt, sollte die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, der ihnen ausgestellt wurde, für einen angemessenen Zeitraum harmonisiert werden.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erfasst auch den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder eine solche Vereinigung unterstützt.

(45)  Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erfasst den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Der Begriff der besonders schweren Straftat umfasst Straftaten wie etwa Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Mord, schwere Körperverletzung, illegalen Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff, Korruption, Vergewaltigung und Straftaten, die in die Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs fallen.

Änderungsantrag     42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

entfällt

Änderungsantrag     43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Die zuständigen Behörden können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Rechts auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Berufsgruppe vertritt, können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auch von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden.

(48)  Die zuständigen Behörden können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften verbunden sind.

Änderungsantrag     44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen.

(49)  Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung und Authentifizierung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49a)  Angesichts der Tatsache, dass Integration ein wechselseitiger Prozess ist, müssen die Achtung der Werte, auf denen die Union beruht, und die Achtung der Grundrechte der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, integraler Bestandteil des Integrationsprozesses sein. Integration sollte Inklusion, nicht Isolation fördern, und die Teilhabe aller Akteure ist wesentlich für einen Erfolg. Die Mitgliedstaaten, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene tätig werden, sollten dafür sorgen, dass die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Unterstützung und die entsprechenden Möglichkeiten bekommen, damit sie sich integrieren und sich ein neues Leben in der Gesellschaft, in der sie jetzt leben, aufbauen können. Dazu gehören Unterbringung, Alphabetisierungs- und Sprachkurse, ein interkultureller Dialog, Bildung und Berufsausbildung sowie ein tatsächlicher Zugang zu demokratischen Strukturen in der Gesellschaft.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. Die Grundlage für den Schutz kann zwar dazu führen, dass ein unterschiedlicher Status festgestellt wird, es besteht jedoch kein Unterschied bei den materiellen Bedürfnissen der geschützten Personen. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

Änderungsantrag     47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Der Zugang zu medizinischer Versorgung, die die physische und psychische Betreuung umfasst, sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sichergestellt werden.

(52)  Der Zugang zu medizinischer Versorgung, die die physische und psychische Betreuung sowie die sexuelle und reproduktive Gesundheitsversorgung umfasst, sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sichergestellt werden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(52a)  Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sollten Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit sowie zu den Informations- und Beratungsdiensten der Arbeitsämter haben.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen.

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen, vorausgesetzt, diese Integrationsmaßnahmen sind leicht zugänglich, verfügbar und kostenlos und tragen den besonderen Bedürfnissen der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wie etwa Kinderbetreuung, Rechnung.

Änderungsantrag     50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Form und Inhalt der zu übermittelnden Informationen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren42, ausgeübt werden.

(55)  Zur Ergänzung dieser Verordnung durch Präzisierung von Form und Inhalt der den Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz zu übermittelnden Informationen über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrem Status, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und sicherstellt, dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

_________________

 

42 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

 

Änderungsantrag     51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben genannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

3.  „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung, seines Geschlechts, seiner sexuellen Ausrichtung, geschlechtlichen Identität, einer Behinderung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben genannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;

a)  den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die minderjährigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

b)  die minderjährigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die volljährigen Kinder, für die sie verantwortlich sind, gleichgültig, ob es sich, wie durch nationales Recht definiert oder anerkannt, um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; dies gilt auch für Kinder, für die das Paar eine elterliche Verantwortung trägt;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;

c)  den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist, wenn die Person, der internationalen Schutz zuerkannt wurde, minderjährig ist;

Änderungsantrag     55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.  „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

10.  „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren; dies ist gegebenenfalls zu dem Zeitpunkt zu bewerten, zu dem diese Person ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat;

Änderungsantrag     56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15.  „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem eine bestandskräftige Entscheidung über einen früheren Antrag ergangen ist, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach seiner stillschweigenden Rücknahme als nicht weiter betrieben abgelehnt hat;

entfällt

Änderungsantrag     57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16.  „Asylbehörde“ jede gerichtsähnliche oder Verwaltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

16.  „Asylbehörde“ jede gerichtliche, gerichtsähnliche oder Verwaltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

19.  „Vormund“ eine Person oder eine Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl des Kindes zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen.

19.  „Vormund“ eine Person oder eine Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu gewährleisten und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen.

Änderungsantrag     59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet des Absatzes 1 haben die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit, im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, unabhängig davon, ob sie einer Verfolgungsgefahr oder Gefahr, ernsthaften Schaden zu erleiden, ausgesetzt sind, um innerhalb der Familie für einen einheitlichen Rechtsstatus zu sorgen.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller legt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Er kooperiert mit der Asylbehörde und bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar.

(1)  Der Antragsteller legt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Der Antragsteller arbeitet während des gesamten Verfahrens mit der Asylbehörde zusammen, auch bei der Bewertung der relevanten Angaben im Antrag. Der Antragsteller bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar. Steht der Antragsteller während des Verfahrens aufgrund mildernder Umstände einmal nicht zur Verfügung, so werden diese mildernder Umstände berücksichtigt, wenn ein Beschluss über den Antragsteller oder seinen Antrag auf internationalen Schutz gefasst wird.

Änderungsantrag     61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bei den in Absatz 1 genannten Angaben handelt es sich um die Aussagen des Antragstellers und alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Alter, Hintergrund, auch der betroffenen Verwandten, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Anträgen [auf internationalen Schutz und Ergebnissen eines etwaigen beschleunigten Neuansiedlungsverfahrens im Sinne der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung]], Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz.

(2)  Bei den in Absatz 1 genannten Angaben handelt es sich um die Aussagen des Antragstellers und alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Alter, Hintergrund, auch der betroffenen Verwandten, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Anträgen [auf internationalen Schutz und Ergebnissen eines etwaigen Neuansiedlungsverfahrens], Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Asylbehörde prüft die relevanten Angaben im Antrag nach Artikel 33 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung].

(3)  Die Asylbehörde prüft die relevanten Angaben im Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung].

Änderungsantrag     63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht.

(4)  Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Änderungsantrag     64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn

(5)  Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt und im Zweifelsfall wird für den Antragsteller entschieden, wenn

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

a)  der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen;

Änderungsantrag     66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde;

b)  alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen;

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt hat, es sei denn, er kann stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

entfällt

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention wird einem Antragsteller, der einen Folgeantrag nach Artikel 42 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stellt, in der Regel nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

(3)  Unter der Voraussetzung, dass jede Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz uneingeschränkt der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht, kann einem Antragsteller, der einen Folgeantrag nach Artikel 42 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stellt, die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus verweigert werden, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, einzig und allein um internationalen Schutz zu erhalten. Dies schließt alle Umstände aus, die nicht vom Willen des Antragstellers abhängen, auch – jedoch nicht ausschließlich – seine sexuelle Orientierung und religiöse Überzeugung, die der Antragsteller bereits im Herkunftsland gegebenenfalls in unterschiedlichem Maße verschwiegen hat.

Änderungsantrag     69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann nur von den folgenden Akteuren ausgehen:

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann von den folgenden Akteuren ausgehen:

Änderungsantrag     70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden kann nur von den folgenden Akteuren geboten werden:

(1)  Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden kann nur geboten werden von

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen,

b)  Parteien oder Organisationen, denen der Staat ein Mandat erteilt hat, und die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen,

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 zu bieten.

solange sie willens und in der Lage sind, vollen, wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden zu bieten.

Änderungsantrag     73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als geboten angesehen, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure angemessene Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

entfällt

Änderungsantrag     74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrscht und Schutz nach Absatz 2 bietet, stützen sich die Asylbehörden auf Orientierungshilfen im einschlägigen Unionsrecht, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union].

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrscht und Schutz nach Absatz 2 bietet, können die Asylbehörden alle Orientierungshilfen im einschlägigen Unionsrecht berücksichtigen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union].

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde fest, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er sicher und legal in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort zugelassen werden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und sofern er in diesem Teil des Landes

(1)  Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und unter der Voraussetzung, dass die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht, kann die Asylbehörde feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er sicher und legal in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort zugelassen werden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und sofern er in diesem Teil des Landes

Änderungsantrag     76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaftem Schaden hat.

b)  Zugang zu vollem, wirksamem und dauerhaftem Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Verfügbarkeit internen Schutzes wird geprüft, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er alle Möglichkeiten, in seinen Herkunftsland Schutz zu erhalten, ausgeschöpft hatte, bevor er um internationalen Schutz nachgesucht hat.

(2)  Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 hat die Asylbehörde den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes zu erbringen. Dies sollte den Antragsteller jedoch nicht daran hindern, Nachweise vorzulegen, mit denen das Urteil der Asylbehörde, es stehe interner Schutz zur Verfügung, widerlegt werden kann. Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er alle Möglichkeiten, in seinen Herkunftsland Schutz zu erhalten, ausgeschöpft hatte, bevor er um internationalen Schutz nachgesucht hat.

Änderungsantrag     78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bei der Prüfung der allgemeinen Umstände in dem Teil des Landes, der die Quelle des Schutzes nach Artikel 7 ist, werden Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit dieses Schutzes berücksichtigt. Bei der Prüfung der persönlichen Umstände des Antragstellers werden insbesondere Gesundheit, Alter, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität und sozialer Status sowie die Einschätzung berücksichtigt, ob es für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde, in dem als sicher angesehenen Teil des Herkunftslandes zu leben.

(4)  Bei der Prüfung der allgemeinen Umstände in dem Teil des Landes, der die Quelle des Schutzes nach Artikel 7 ist, werden Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit dieses Schutzes berücksichtigt. Bei der Prüfung der persönlichen Umstände des Antragstellers werden insbesondere Gesundheit, Alter, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität, ethnische Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und sozialer Status sowie die Einschätzung berücksichtigt, ob es für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde, in dem als sicher angesehenen Teil des Herkunftslandes zu leben.

Änderungsantrag     79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Jeder Entscheidung, einem Minderjährigen – ob begleitet oder nicht – auf der Grundlage der Verfügbarkeit internen Schutzes keinen internationalen Schutz zu gewähren, hat ein formelles Verfahren zur Bestimmung des Wohls des Minderjährigen voranzugehen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so sollte die Verfügbarkeit angemessener Betreuungsmöglichkeiten, Sorgerechtsregelungen und dauerhafter Lösungen für seine Entwicklung Bestandteil der Prüfung dessen sein, ob der Schutz in dem Gebiet, in dem davon ausgegangen wird, dass dort interner Schutz geboten wird, wirksam sichergestellt ist.

Änderungsantrag     80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

a)  aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

Änderungsantrag     81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;

a)  Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt oder Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung;

Änderungsantrag     82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen;

e)  Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes aus moralischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer besonderen ethnischen Gruppe oder Inhaberschaft einer besonderen Staatsbürgerschaft in einem Konflikt, insbesondere wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen;

Änderungsantrag     83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

f)  Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, wie zum Beispiel Rekrutierung Minderjähriger, Genitalverstümmelung, Zwangsehen, Kinderhandel und Kinderarbeit, häusliche Gewalt, Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung sowie Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Der Begriff der bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere eine Gruppe,

d)  Der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere eine Gruppe,

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

–  deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, oder

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Je nach den Umständen im Herkunftsland kann der Begriff auch eine Gruppe umfassen, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (hierunter dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als Straftaten angesehen werden); geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff auch eine Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung und geschlechtsbezogener Aspekte gründet, einschließlich der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und der Geschlechtsmerkmale sowie der Tatsache, dass man Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung war. Diese Aspekte sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich unauffällig verhält oder von einer bestimmten Praxis absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten oder diese Praxis untrennbar mit seiner Identität verbunden ist.

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich unauffällig verhält oder von einer bestimmten Praxis absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten oder diese Praxis untrennbar mit seiner Identität oder seinem Gewissen verbunden ist.

Änderungsantrag     88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  stützt sich die Asylbehörde auf genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder auf Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

b)  berücksichtigt die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

(1)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

c)  sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, einschließlich Verurteilungen aufgrund einer Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung;

Änderungsantrag     91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Asylbehörde kann diesen Absatz nur anwenden, nachdem sie für jeden Einzelfall eine Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten spezifischen Tatsachen vorgenommen hat, um zu bestimmen, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die von der entsprechenden Person, die ansonsten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, verübten Handlungen unter den Anwendungsbereich von Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c fallen.

Änderungsantrag     92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Absatz 2 findet auf Minderjährige keine Anwendung.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c werden die folgenden Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft:

entfällt

a)   besonders grausame Taten, wenn die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht,

 

b)   terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird.

 

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Ausschluss einer Person von der Anerkennung als Flüchtling hängt ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 erfüllt sind, und setzt keine auf den Einzelfall bezogene zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

entfällt

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

 

(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beendet sie oder lehnt ihre Verlängerung ab, wenn

(1)  Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, wenn

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

d)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;

entfällt

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet.

entfällt

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben d bis f kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung darüber ergangen ist.

(2)  In dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe d kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung darüber ergangen ist.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Personen, auf die Absatz 1 Buchstaben d bis f oder Absatz 2 Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.

(3)  Personen, auf die Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.

Änderungsantrag     102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings nach Artikel 4 Absatz 1, alle relevanten Tatsachen offenzulegen und alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Unterlagen vorzulegen, hat die Asylbehörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, im Einzelfall nachzuweisen, dass die betreffende Person aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.

(4)  Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings nach Artikel 4 Absatz 1, alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben offenzulegen, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern, hat die Asylbehörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, im Einzelfall nachzuweisen, dass die betreffende Person aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

Bei der Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 kann die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft überprüfen, insbesondere, wenn die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf der Person, der Schutz zuerkannt wurde, von Bedeutung ist.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

entfällt

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert.

entfällt

Änderungsantrag     107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Absatz 1 gilt nicht für unbegleitete Minderjährige, es sei denn, die Maßnahme dient ihrem Wohl.

Änderungsantrag     108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Als ernsthafter Schaden nach Artikel 2 Nummer 5 gilt

Als ernsthafter Schaden nach Artikel 2 Nummer 5 gilt ausschließlich

Änderungsantrag     109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

b)  Folter oder andere unmenschliche oder erniedrigende Strafen oder Behandlungen eines Antragstellers im Herkunftsland oder

Begründung

Verweis auf Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und auf die Artikel 4 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Änderungsantrag     110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

c)  eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Änderungsantrag     111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  stützt sich auf genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder auf Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

b)  berücksichtigt aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

Änderungsantrag     112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-(1)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, die die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbundenen Rechte und Pflichten oder gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Änderungsantrag     113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  eine schwere Straftat begangen hat;

b)  eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Schutz gewährenden Landes begangen hat, bevor er als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannt wurde;

Änderungsantrag     114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;

c)  sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, einschließlich Verurteilungen aufgrund einer Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung;

Änderungsantrag     115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Asylbehörde kann diesen Absatz nur anwenden, nachdem sie für jeden Einzelfall eine Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten spezifischen Tatsachen vorgenommen hat, um zu bestimmen, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die von der entsprechenden Person, die ansonsten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, verübten Handlungen unter den Anwendungsbereich von Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder e fallen.

Änderungsantrag     116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Absatz 2 findet auf Minderjährige keine Anwendung.

Änderungsantrag     117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Absatz 1 Buchstaben a bis d findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.

(2)  Absatz 2 Buchstaben a bis d findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

Aberkennung des subsidiären Schutzstatus

 

(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beendet ihn oder lehnt seine Verlängerung ab, wenn

(1)  Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, wenn

Änderungsantrag     120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, ausschlaggebend war;

c)  für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, die für die Begründetheit seines Antrags auf internationalen Schutz von Bedeutung sind, ausschlaggebend war;

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet.

entfällt

Änderungsantrag     122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 4 Absatz 1, alle relevanten Tatsachen offenzulegen und alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Unterlagen vorzulegen, hat der Mitgliedstaat, der den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, im Einzelfall nachzuweisen, dass die betreffende Person nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat.

(2)  Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 4 Absatz 1, alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben offenzulegen, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern, hat der Mitgliedstaat, der den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, im Einzelfall nachzuweisen, dass die betreffende Person nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus insbesondere, wenn

Bei der Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 kann die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus überprüfen, insbesondere, wenn die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf der Person, der Schutz zuerkannt wurde, von Bedeutung ist;

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

entfällt

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten und zweiten Mal verlängert.

entfällt

Änderungsantrag     127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Absatz 1 gilt nicht für unbegleitete Minderjährige, es sei denn, die Maßnahme dient ihrem Wohl.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Flüchtlinge und Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben die in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten. Die in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Rechte und Pflichten bleiben von diesem Kapitel unberührt.

(1)  Unbeschadet der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Rechte und Pflichten haben Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz die in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten.

Änderungsantrag     129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

entfällt

Änderungsantrag     130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, berücksichtigt, sofern eine Prüfung ihrer Situation im Einzelfall ergibt, dass sie besondere Bedürfnisse haben.

(4)  Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, berücksichtigt, sofern eine Prüfung ihrer Situation im Einzelfall ergibt, dass sie besondere Bedürfnisse haben.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Wohl des Kindes.

(5)  Bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22a

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es gegen jede Entscheidung der Asylbehörde im Rahmen der Kapitel II, III, IV und V dieser Verordnung die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gibt. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, können Flüchtlinge oder Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz unabhängig davon, ob sie förmlich als solche anerkannt sind oder nicht, zurückgewiesen werden, wenn

entfällt

a)   es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellen, in dem sie sich aufhalten;

 

b)   sie eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellen, weil sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.

 

In diesen Fällen wird auch nach Artikel 14 die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise nach Artikel 20 der subsidiäre Schutzstatus entzogen.

 

Änderungsantrag     134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union sowie auf alle in Kapitel VII Abschnitt III der vorliegenden Verordnung festgelegten Rechte im Zusammenhang mit der Integration.

Änderungsantrag     135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Form und Inhalt dieser Informationen werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt, die nach dem in Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Prüfverfahren erlassen werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 42 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen durch Präzisierung von Form und Inhalt der Informationen, die gemäß Unterabsatz 1 bereitzustellen sind.

Änderungsantrag     136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Familienangehörige einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, können nach den nationalen Verfahren Anspruch auf einen Aufenthaltstitel geltend machen, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

(1)  Für die Zwecke dieses Artikels und vorbehaltlich seiner Bestimmungen gelten als Familienmitglieder gemäß Artikel 2 Absatz 9 auch die Geschwister der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde. Diese Familienangehörigen einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, können nach den nationalen Verfahren Anspruch auf einen Aufenthaltstitel geltend machen, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

Änderungsantrag     137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Mitgliedstaaten können sich weigern, einem Ehegatten oder einem nicht verheirateten Partner in einer dauerhaften Beziehung einen Aufenthaltstitel auszustellen, wenn sich herausstellt, dass die Ehe bzw. die Partnerschaft zum alleinigen Zwecke eingegangen wurde, der betreffenden Person zu ermöglichen, in den Mitgliedstaat einzureisen oder sich dort aufzuhalten.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere nahe Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes oder vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abhängig waren.

(6)  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere nahe Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes oder vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb des Familienverbands lebten.

Änderungsantrag     139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Spätestens 30 Tage nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.

(1)  So schnell wie möglich, spätestens jedoch 15 Tage nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

Der Aufenthaltstitel für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz ist fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

 

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein Aufenthaltstitel wird nicht verlängert oder wird widerrufen, wenn

(2)  Unbeschadet der Richtlinie 2003/109/EG wird ein Aufenthaltstitel nicht verlängert oder widerrufen, wenn

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die zuständigen Behörden die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen nach Artikel 14 oder den subsidiären Schutzstatus nach Artikel 20 aberkennen, beenden oder die Verlängerung ablehnen;

a)  die zuständigen Behörden die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen nach Artikel 14 oder den subsidiären Schutzstatus nach Artikel 20 aberkennen;

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet;

entfällt

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

c)  dies aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

(1)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens fünf Jahre gültig.

__________________

__________________

(EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

(EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Dokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

(2)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Dokumente sind mindestens fünf Jahre gültig.

Änderungsantrag     146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente werden nicht ausgestellt, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente werden nicht ausgestellt, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit dem entgegenstehen.

Änderungsantrag     147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort in diesem Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort in diesem Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.

Änderungsantrag     148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen kann einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die bestimmte spezifische Leistungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe erhält, nur dann eine Wohnsitzauflage erteilt werden, wenn diese notwendig ist, um die Integration der Person in dem ihr Schutz gewährenden Mitgliedstaat zu erleichtern.

entfällt

Änderungsantrag     149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben nicht das Recht, sich in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten. Dies gilt unbeschadet ihres Rechts, nach den einschlägigen Bestimmungen des Unions- und des nationalen Rechts einen Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten zu beantragen und dort zugelassen zu werden, und ihres Rechts, sich unter den Voraussetzungen des Artikels 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen frei zu bewegen.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben nicht das Recht, sich in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten. Dies gilt unbeschadet ihres Rechts, nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Richtlinie 2009/50/EG des Rates1a und des nationalen Rechts einen Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten zu beantragen und dort zugelassen zu werden, und ihres Rechts, sich unter den Voraussetzungen des Artikels 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen frei zu bewegen.

 

_________________

 

1a Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17–29).

 

 

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

a)  Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage, Elternzeit sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen;

b)  Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen;

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz;

c)  Bildung und beschäftigungsbezogene Bildungsangebote, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz;

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Beratungsdienste der Arbeitsämter.

d)  Beratungs- und Begleitdienste der Arbeitsämter.

Änderungsantrag     154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die zuständigen Behörden erleichtern, falls notwendig, den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen.

(3)  Die zuständigen Behörden erleichtern den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen.

Änderungsantrag     155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Erwachsene, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung.

(2)  Erwachsene, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung.

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt.

Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt, vorausgesetzt, die betreffenden Integrationsmaßnahmen sind leicht zugänglich, kostenlos und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der betreffenden Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde.

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken.

entfällt

Änderungsantrag     158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter einem bewaffneten Konflikt gelitten haben, erhalten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, im Bedarfsfall einschließlich einer Behandlung psychischer Störungen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag     159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Arbeitstagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Wenn es keine Möglichkeit gibt, den gleichen gesetzlichen Vormund beizubehalten, der dem unbegleiteten Minderjährigen nach seiner Ankunft im Hoheitsgebiet der Union zugewiesen wurde, treffen die zuständigen Behörden so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Tagen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Änderungsantrag     160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen, und keinesfalls mehr als 20. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. Zu diesem Zweck werden die unbegleiteten Minderjährigen in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form mündlich und bildlich auf kinderfreundliche Weise und in einer für sie verständlichen Sprache darüber informiert, wer diese Einrichtungen oder Personen sind und wie sie vertraulich und sicher Beschwerden gegen ihren Vormund einlegen können.

Änderungsantrag     161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der bestellte Vormund hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Minderjährige alle Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen kann. Die zuständigen Behörden bewerten regelmäßig die Leistung des bestellten Vormunds.

(2)  Der bestellte Vormund hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Minderjährige alle Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen kann. Die verantwortlichen Stellen oder Personen bewerten innerhalb des ersten Monats nach der Bestellung und danach regelmäßig die Leistung des Vormunds.

Änderungsantrag     162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  in speziellen Einrichtungen für die Unterbringung Minderjähriger;

c)  in offenen Einrichtungen, die auf die Unterbringung Minderjähriger spezialisiert sind und in denen ihre Schutzbedürftigkeit berücksichtigt und ihre Sicherheit gewährleistet wird;

Änderungsantrag     163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.

d)  in anderen für Minderjährige geeigneten offenen Unterkünften, in denen ihre Schutzbedürftigkeit berücksichtigt und ihre Sicherheit gewährleistet wird;

Änderungsantrag     164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wird einem unbegleiteten Minderjährigen internationaler Schutz zuerkannt, bevor mit der Suche nach seinen Familienangehörigen begonnen wurde, leiten die zuständigen Behörden so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes die Suche nach ihnen ein und tragen gleichzeitig für das Wohl des Minderjährigen Sorge. Wurde die Suche bereits eingeleitet, so wird sie gegebenenfalls fortgesetzt. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt.

(5)  Die Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen sollte so bald wie möglich beginnen, nachdem er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, damit ihre Sicherheit nicht gefährdet wird.

Änderungsantrag     165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Personen und Organisationen, die unbegleitete Minderjährige betreuen, müssen hinsichtlich der Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden, und die in Artikel 22 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Kinderschutznormen sind einzuhalten.

(6)  Die Personen und Organisationen, die unbegleitete Minderjährige betreuen, müssen hinsichtlich der Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden, und die in Artikel 22 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Kinderschutznormen sind einzuhalten. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls wahrnehmen, entsprechend qualifiziert und versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben. Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig das Strafregister des bestellten Vormunds, um mögliche Unvereinbarkeiten mit seiner Aufgabe zu erkennen. Um das Wohl und die soziale Entwicklung des Kindes sicherzustellen, wechselt der Vormund nur, wenn dies nicht vermeidbar ist. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt.

Änderungsantrag     166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zu Unterbringung.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu Unterbringung.

Änderungsantrag     167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Nationale Verteilungsmechanismen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen so weit wie möglich ohne Diskriminierung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, angewandt werden und Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung gewährleisten.

(2)  Nationale Verteilungsmechanismen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen ohne Diskriminierung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, angewandt werden und Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung gewährleisten.

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu fördern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die kostenlos und leicht zugänglich sind und ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ab dem Tag, an dem ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiven Zugang zu kostenlosen Sprachkursen haben.

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen, vorausgesetzt, die betreffenden Integrationsmaßnahmen sind leicht zugänglich, kostenlos und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der betreffenden Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde.

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten wenden keine repressiven Maßnahmen gegen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, an, wenn diese aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, oder aufgrund der ungeeigneten Art der betreffenden Integrationsmaßnahmen nicht in der Lage sind, an den Integrationsmaßnahmen teilzunehmen.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 42

entfällt

Ausschussverfahren

 

(1)  Die Kommission wird von einem [mit Artikel 58 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] eingesetzten] Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

 

 

 

 

 

 

 

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 42a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von zwei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

(3)  Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

 

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz -1 (neu)

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-(1)  In Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG wird Unterabsatz 3 durch den folgenden Unterabsatz ersetzt:

 

„Im Falle von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz, aufgrund dessen dieser Status gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) .../... [Anerkennungsverordnung] in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.“

Änderungsantrag     175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a)   Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so fließt der davor liegende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nicht in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.

(3a)  Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, und haben die Behörden der Mitgliedstaaten nachweislich festgestellt, dass sie sich dort mehr als zwei Wochen ohne ernsthafte und dringende Begründung aufgehalten oder niedergelassen hat, so fließt der davor liegende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nicht in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein, es sei denn, die Person legt dar, dass die Gründe für die Migration auf Umstände zurückzuführen waren, auf die sie keinen Einfluss hatte.

 

Unterabsatz 1 gilt nicht für unbegleitete Minderjährige.

Änderungsantrag     176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 26 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3a dieser Richtlinie bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3a dieser Richtlinie bis zum [30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt ab [sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten].

Diese Verordnung gilt ab [drei Monate nach ihrem Inkrafttreten].

  • [1]  ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 97.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) soll auf die Trends bei der Migration in den letzten Jahren und auf die Ankunft zahlreicher Drittstaatsangehöriger in der Europäischen Union reagiert werden, von denen viele internationalen Schutz benötigen. Der Vorschlag, das GEAS so schnell nach der Annahme der letzten Reform erneut zu überarbeiten, ist vielleicht nicht der beste Weg, um zu gewährleisten, dass das System vollständig betriebsbereit ist und in den nationalen Maßnahmen und Verfahren verankert wird. Die Gelegenheit, das GEAS zu reformieren, sollte jedoch genutzt werden, um die gemeinsame Asylpolitik in der gesamten Union zu verbessern. Diese sollte auf wirklicher Solidarität und einer gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten beruhen und sich allmählich hin zu einem in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus entwickeln, wie dies in Artikel 78 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist.

Daher ist der Vorschlag, die Anerkennungsrichtlinie in eine Verordnung umzuwandeln, als eine Gelegenheit zu sehen, Fortschritte in Richtung einer progressiven, positiven und auf einem höheren Niveau angesetzten Harmonisierung der Normen zu erzielen, anhand derer festgestellt werden kann, ob Personen internationalen Schutz benötigen und welche Rechte diesen Personen dann zuerkannt werden sollten. Obwohl das System unter Druck steht, ist es entscheidend, die europäische Asyltradition zu bekräftigen, die sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention stützt, und die zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die die Union nach und nach auf der Grundlage ihrer gemeinsamen Werte entwickelt hat, zu stärken.

Vor diesem Hintergrund hat die Berichterstatterin besonders darauf geachtet, dass die Rechtsprechung der beiden europäischen Gerichtshöfe in Luxemburg bzw. in Straßburg gebührend in die überarbeitete Rechtsvorschrift integriert wird, zum Beispiel in Bezug auf die Grundrechte und den Besitzstand an Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung. Die Berichterstatterin hat den Maßnahmen und Verfahren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Anerkennungsrichtlinie bisher entwickelt haben, Rechnung getragen und versucht, sie zu verbessern.

Die Berichterstatterin ließ sich bei der Ausarbeitung dieses Berichts durch die Logik der Angleichung der beiden Schutzstatus und einer weiteren Harmonisierung leiten. Die gegenwärtige Praxis in den Mitgliedstaaten und das Konzept des Schutzes an sich bieten keine effektiven Gründe für eine Unterscheidung zwischen den beiden Status. Insbesondere zeigt die Realität, dass der subsidiäre Schutz auf der ungerechtfertigten Annahme basiert, dass dieser Schutz eher vorübergehender Art und in seiner Wirksamkeit begrenzt ist.

Außerdem soll Schutz mit Integration einhergehen statt mit repressiven Maßnahmen, damit auf diese Weise langfristig soziale Kohäsion und Sicherheit für alle gewährleistet wird, und es soll der Sekundärmigration entgegengewirkt werden. Ein wichtiges Anliegen, das den vorgeschlagenen Änderungsanträgen zugrunde liegt, ist die allgemeine Sorge, dass die Verordnung in Zukunft auch in der Praxis gut funktionieren soll und die Verwaltungen der Mitgliedstaaten nicht mit einem allzu hohen Verwaltungsaufwand konfrontiert sind.

In diesem Zusammenhang möchte die Berichterstatterin die vorgeschlagene verbindliche vorgeschriebene Überprüfung des gewährten Status von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ändern, und zwar sowohl bei veränderten Umständen im Herkunftsland als auch zum Zeitpunkt der Verlängerung. Obwohl die Berichterstatterin die Auffassung teilt, dass die Entwicklungen im Herkunftsland, die auf harmonisierte Weise von der Asylagentur der Europäischen Union bewertet werden, sich auf den Bedarf an Schutz auswirken könnten, würde eine systematische Überprüfung sich als äußert ressourcenintensiv für die Asylbehörden in den Mitgliedstaaten erweisen. Außerdem dürfte die Tatsache, dass die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, ständig und potenziell einer solchen Überprüfung ausgesetzt wäre, ihrer Integration in die Aufnahmegesellschaft im Wege stehen. Daher sollte die Überprüfung nicht als automatischer und verbindlich vorgeschriebener Bestandteil des Asylstatus aufoktroyiert werden, sondern den Mitgliedstaaten als Option offen stehen.

Ebenso wenig möchte die Berichterstatterin, dass die überprüften EU-Rechtsvorschriften dazu führen, dass die derzeitige Dauer der Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ausstellen, gekürzt wird. Sie schlägt daher vor, die neue Standard-Gültigkeitsdauer von EU-Aufenthaltstiteln für Flüchtlinge und für Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu ändern, damit der geltenden Praxis auf nationaler Ebene besser Rechnung getragen wird und Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, mehr Rechtssicherheit haben. Dadurch sollen die Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, wiederum dazu bewogen werden, in ihr Leben zu investieren und somit in ihrer Aufnahmegemeinschaft einen positiven Beitrag zu leisten.

Mit diesen Änderungsanträgen soll außerdem die Dauer des Aufenthaltstitels für Flüchtlinge und für Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, angeglichen werden. Der Bedarf an Schutz ist für letztere nämlich nicht vorübergehender Art, sondern lediglich anders, in dem Sinne, als sie nicht unter die rechtliche Bestimmung bzw. den Status eines Flüchtlings fallen. Diese Personen sind zwar keine Flüchtlinge im engeren Sinne, sie sind in ihrem Herkunftsland jedoch ebenfalls großen Gefahren ausgesetzt, sie können nicht in Sicherheit zurückkehren und müssen ihr Leben in dem Land neu aufbauen, das ihnen Zuflucht gewährt. Es ist für sie daher nämlich genau so wichtig wie für Flüchtlinge, dass versucht wird, einen Rechtsrahmen aufzubauen, mit dem ihre Integration gefördert wird. Zusätzlich zum Aspekt der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels führte diese Logik der Angleichung der beiden Schutzstatus dazu, dass die Berichterstatterin eine Reihe weiterer Änderungsanträge eingereicht hat.

Schutz vor Verfolgung bedeutet jedoch nicht immer automatisch, dass man das eigene Land verlassen muss. Die Berichterstatterin erkennt an, dass in einzelnen Fällen Zuflucht im Herkunftsland möglich ist, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht. Die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die Alternative des internen Schutzes zu prüfen, nachdem die Asylbehörde bereits beschlossen hat, dass der Antragsteller andernfalls Schutz benötigen würde, ginge einen Schritt zu weit. Die Alternative des internen Schutzes sollte den Mitgliedstaaten in einer begrenzten Anzahl von Fällen als Option zur Verfügung stehen, jedoch keine Verpflichtung darstellen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Änderungen dem allgemeinen Ziel entsprechen, zu gewährleisten, dass diejenigen, die Schutz benötigen, gebührend anerkannt und ihnen die Rechte gewährt werden sollten, die ihrer Integration förderlich sind, unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat sie wohnhaft sind. Die Berichterstatterin möchte nachdrücklich darauf hinweisen, dass mit der Reform des GEAS der Schutz verbessert werden soll, der Drittstaatsangehörigen in Not gewährt wird, in Übereinstimmung mit den Traditionen und Werten der EU. Die EU muss für ihre eigene Sicherheit sorgen, aber beides geht zusammen - die EU muss sicher sein, wenn sie weiterhin ein Zufluchtsort für diejenigen sein will, die vor Konflikten und Barbarei flüchten und Schutz suchen. Wenn der Nachdruck auf repressive Maßnahmen und einen möglichen Missbrauch des Systems gelegt wird, dürfte dies voraussichtlich nur dazu führen, dass ein allgemeines Gefühl der Unsicherheit verstärkt wird, sowohl bei den Personen, die Schutz benötigen, als auch bei den EU-Bürgern. In beide Richtungen sollte eine positive Botschaft vermittelt werden, damit Drittstaatsangehörige, die es sich nicht notwendigerweise ausgesucht haben, in die EU einzureisen, sich schnell als Teil einer Gesellschaft fühlen können, in der Schutz und Sicherheit zusammengehen - das ist es, was die Berichterstatterin mit ihren Vorschlägen erreichen möchte.

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung der Berichterstatterin erstellt. Die Berichterstatterin hat im Zuge der Vorbereitung des Berichtsentwurfs Informationen von den folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten:

Einrichtung und/oder Person

Save the Children

Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE)

Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen

Meijers-Ausschuss

EUROCITIES, Verbund großer europäischer Städte

ILGA-Europe

Migration Policy Group

Flüchtlingsdienst der Jesuiten in Europa

Ajda Mihelčič, Brüssel

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (8.5.2017)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
(COM(2016)0466 – C8-0324/2016 – 2016/0223(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Brando Benifei

KURZE BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der vorgeschlagenen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems soll die Migrationspolitik der EU so gestaltet werden, dass sie nachhaltiger, gerechter und ganzheitlicher ist und sich auf die Grundsätze der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten stützt.

Obwohl sich die EU und die Mitgliedstaaten in den letzten Jahren bemüht haben, sowohl mit Rechtsvorschriften als auch im Wege politischer Maßnahmen wirksam auf die Flüchtlingskrise zu reagieren, funktioniert das Asylsystem noch nicht in allen Bereichen zur Zufriedenheit. So gibt es insbesondere noch Unterschiede bei den Regeln und Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, den Anerkennungsquoten zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Rechten und Pflichten der Personen, denen Schutz zuerkannt wurde. Die Kommission schlägt vor, die vorherige Neufassung der Anerkennungsrichtlinie aufzuheben und durch eine Verordnung zu ersetzen und somit das Harmonisierungspotenzial neuer gemeinsamer europäischer Instrumente zu erhöhen. Reformen in diesem Bereich sollten unbedingt dazu beitragen, das übergeordnete Ziel zu verwirklichen, die gegenwärtige Lage zu verbessern, und zwar durch Fortschritte in Bezug auf die effektiven Rechte, die Personen zuerkannt werden, die Schutz benötigen, und nicht nur in Form einer rein funktionalen Umstrukturierung der Verwaltung oder einer Rationalisierung der Regeln, Methoden und Verfahren.

In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sich in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt integrieren können.

In seiner Stellungnahme legt der Verfasser daher Änderungsanträge vor mit dem Ziel, zu gewährleisten, dass solche Integrationsaussichten mithilfe des EU-Rechts maximal ausgeschöpft werden können. Zunächst bedeutet dies, die Rechte, die Flüchtlingen gewährt werden, und die Rechte, die den Personen gewährt werden, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, anzugleichen, wie dies bereits in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist, da eine solche Unterscheidung oft auf der umstrittenen Annahme beruht, dass der Schutz nur vorübergehend benötigt wird. In der Praxis führt dies nicht nur zu überflüssigem Verwaltungsaufwand, sondern gefährdet gegebenenfalls auch direkt die Chancen der betreffenden Personen, sich zu integrieren, zum Beispiel aufgrund der zu kurzen Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels oder ihrer Arbeitserlaubnis – die oft eng miteinander verbunden sind – oder dadurch, dass die Verlängerung eines solchen Aufenthaltstitels an die Bedingung geknüpft wird, den Status zu überprüfen, was auch teuer und überflüssig erscheint. Aus ähnlichen Gründen wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Sozialhilfeleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, auf Kernleistungen zu beschränken, zu streichen.

Laut Kommissionsvorschlag können die Mitgliedstaaten die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen wie zum Beispiel Sprachkursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen für die Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, verbindlich vorschreiben, damit sie sich leichter in die Gesellschaft integrieren können. Es trifft zwar zu, dass dies ein wertvolles Instrument ist, um die kurzfristigen Herausforderungen der Integration als eine Chance für die Gesellschaft insgesamt zu begreifen, es muss jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen werden, dass diese Maßnahmen kostenlos, verfügbar sowie leicht zugänglich sein müssen und dass dabei stets den Rechten und Pflichten der Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, Rechnung zu tragen ist. Es muss ebenfalls gewährleistet werden, dass die Nichtteilnahme bzw. die teilweise Teilnahme an solchen Maßnahmen den Schutzstatus der betreffenden Person nie gefährden darf, da dies einen unmittelbaren Verstoß gegen das internationale Flüchtlingsrecht darstellen würde.

Abschließend teilt der Verfasser den repressiven Ansatz der Kommission zur Regulierung der Sekundärmigration nicht, sondern hält ein System möglicher Anreize, die die betreffenden Personen dazu anhalten sollen, in dem Staat zu verbleiben, der ihnen Schutz gewährt, für geeigneter.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz dazu zu bewegen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der ihnen einen solchen Schutz gewährt hat, und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden

__________________

__________________

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sind eine wichtige treibende Kraft für Sekundärmigration und laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

(3)  Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sowie die sehr unterschiedlichen makroökonomischen Bedingungen und die sehr unterschiedliche Arbeitsmarktlage in den einzelnen Mitgliedstaaten laufen dem Ziel zuwider, einheitliche Aufnahmebedingungen für alle Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Daher ist eine Verordnung notwendig, um für eine konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen.

(6)  Daher ist eine Verordnung notwendig, um für eine schnellere und konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie zurückzuführen sein könnte, die durch diese Verordnung ersetzt wird.

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen und in der ganzen Union hohe Schutzstandards zu erreichen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, einschließlich der Vorschriften zur Unterbindung von Sekundärmigration.

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus dem Jahr 1950, der Europäischen Sozialcharta aus dem Jahr 1961, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, dem Genfer Flüchtlingsabkommen aus dem Jahr 1951 und dem dazugehörigen Protokoll aus dem Jahr 1967 anerkannt wurden Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, den Genuss sozialer Rechte wie das Recht auf soziale Sicherheit und auf soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten hohen Standards, insbesondere in Bezug auf die Förderung der nachhaltigen Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, und die Leistung von Unterstützung für die Mitgliedstaaten, die im Rahmen ihres Asylsystems vor allem aufgrund ihrer sozialen, geografischen oder demografischen Lage vor Herausforderungen stehen, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollten kommunalen und regionalen Behörden und internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen angemessene Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, auch indem den kommunalen und regionalen Behörden ein direkterer und wirksamerer Zugang zum Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und zu anderen Fonds gewährt wird, für Maßnahmen, die direkt in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitserwägungen sowie den Ansichten des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen.

(15)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung, dem kulturellen Hintergrund und den Sprachkenntnissen des Minderjährigen, Sicherheitserwägungen sowie den Ansichten des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was Homosexualität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden.

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was sexuelle Ausrichtung und geschlechtliche Identität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von sexueller Ausrichtung und geschlechtlicher Identität beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden. Außerdem dürfen die zuständigen nationalen Behörden nicht nur deswegen die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller nicht glaubwürdig sei, weil er sich nicht auf seine sexuelle Ausrichtung, seine geschlechtliche Identität, den Ausdruck seiner Geschlechtlichkeit oder seine Geschlechtsmerkmale berief, als er zum ersten Mal Einzelheiten seiner Verfolgung schilderte.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Für die Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt wird.

(34)  Für die Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt wird. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, wenn geprüft wird, ob es willkürliche Gewalt gibt, könnten äußere Aggression, Besetzung, Fremdherrschaft, interne Konflikte, unterschiedliche Menschenrechtsverletzungen oder schwerwiegende Störungen der öffentlichen Ordnung im Herkunftsland oder bzw. in einem Teil davon gehören.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zum ersten Mal ausgestellt oder verlängert werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

(37)  Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, können die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

_________________

_________________

37 COM(2016) 271 final.

37 COM(2016) 271 final.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

(41)  Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären, medizinischen oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden.

(43)  Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden.

_________________

_________________

41 [Neue Dublin-Verordnung].

41 [Neue Dublin-Verordnung].

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung des für die Erlangung dieser Rechtsstellung erforderlichen Aufenthalts von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnt, wenn die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthaltsrecht hat.

entfällt

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

(47)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit gegebenenfalls erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Die zuständigen Behörden können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Rechts auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Berufsgruppe vertritt, können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auch von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden.

(48)  Die zuständigen Behörden können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften verbunden sind.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen.

(49)  Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten und Maßnahmen erleichtert werden, vor allem in Bezug auf Bildung und beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt werden.

(50)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt und nicht diskriminiert werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten und zur Förderung der Integration ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler und subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe und Rechtsbeistand zu gewähren.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Der Zugang zu medizinischer Versorgung, die die physische und psychische Betreuung umfasst, sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sichergestellt werden.

(52)  Der Zugang zu medizinischer Versorgung, die die physische und psychische Betreuung und die sexuelle und reproduktive Gesundheitsversorgung umfasst, sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sichergestellt werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(52a)  Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sollten auch Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit sowie zu den Informations- und Beratungsdiensten der Arbeitsämter haben.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen.

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten freien und effektiven Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen, unter der Voraussetzung, dass diese Integrationsmaßnahmen leicht zugänglich und kostenlos sind. Die Teilnahme an den betreffenden Maßnahmen berührt nicht die Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung und darf nie einen Grund für eine Überprüfung, eine Beendigung, eine Aberkennung oder eine Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus darstellen; Jede Sanktion, die von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht wegen Nichtteilnahme an verbindlich vorgeschriebenen Integrationsmaßnahmen eingeführt wird, sollte stets verhältnismäßig sein.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert.

entfällt

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten und zweiten Mal verlängert.

entfällt

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

(3)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit gegebenenfalls erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, berücksichtigt, sofern eine Prüfung ihrer Situation im Einzelfall ergibt, dass sie besondere Bedürfnisse haben.

(4)  Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, berücksichtigt, sofern eine Prüfung ihrer Situation im Einzelfall ergibt, dass sie besondere Bedürfnisse haben.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden schriftlich in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 29 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort in diesem Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort in diesem Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

a)  Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage, Urlaub aus familiären Gründen sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen;

b)  Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz;

c)  Bildung und beschäftigungsbezogene Bildungsangebote, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Beratungsdienste der Arbeitsämter.

d)  Beratungs- und Begleitdienste der Arbeitsämter.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die zuständigen Behörden erleichtern, falls notwendig, den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen.

(3)  Die zuständigen Behörden erleichtern den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Erwachsene, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung.

(2)  Erwachsene, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung wie Staatsangehörige.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt.

Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt. Diese sind kostenlos, verfügbar und leicht zugänglich.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken.

entfällt

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter einem bewaffneten Konflikt gelitten haben, erhalten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, im Bedarfsfall einschließlich einer Behandlung psychischer Störungen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Arbeitstagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich, spätestens aber nach fünf Tagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.

entfällt

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Geschwister sollen möglichst zusammen bleiben, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und seine Reife, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(4)  Geschwister sollen möglichst zusammen bleiben, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und seine Reife, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Unterbringung in Haft ist zu vermeiden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zu Unterbringung.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen Zugang zu Unterbringung wie Staatsangehörige.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Nationale Verteilungsmechanismen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen so weit wie möglich ohne Diskriminierung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, angewandt werden und Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung gewährleisten.

(2)  Nationale Verteilungsmechanismen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen ohne Diskriminierung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, angewandt werden und Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung gewährleisten.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die kostenlos und leicht zugänglich sind und ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen, vorausgesetzt, die betreffenden Integrationsmaßnahmen sind kostenlos und leicht zugänglich und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die Teilnahme an den Integrationsmaßnahmen berührt nicht die Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung und stellt keinen Grund für eine Überprüfung, eine Beendigung, eine Aberkennung oder eine Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus und der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten dar;

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0466 – C8-0324/2016 – 2016/0223(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

12.9.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

12.9.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Brando Benifei

9.9.2016

Prüfung im Ausschuss

22.3.2017

 

 

 

Datum der Annahme

3.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

7

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, Ole Christensen, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Arne Gericke, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Kostadinka Kuneva, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Romana Tomc, Yana Toom, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Georges Bach, Heinz K. Becker, Lynn Boylan, Rosa D’Amato, Tania González Peñas, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Tamás Meszerics, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Petra Kammerevert

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

41

+

ALDE

EPP

Green/EFA

GUE/NGL

S&D

Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Robert Rochefort, Yana Toom, Renate Weber

Georges Bach, Heinz K. Becker, Danuta Jazłowiecka, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Romana Tomc

Jean Lambert, Tamás Meszerics, Tatjana Ždanoka

Lynn Boylan, Tania González Peñas, Rina Ronja Kari, Kostadinka Kuneva, Paloma López Bermejo

Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Ole Christensen, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Petra Kammerevert, Jan Keller, Javi López, Edouard Martin, Emilian Pavel, Maria João Rodrigues, Marita Ulvskog, Flavio Zanonato

7

-

ECR

ENF

NI

Arne Gericke, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Ulrike Trebesius, Jana Žitňanská

Mara Bizzotto

Lampros Fountoulis

4

0

EFDD

ENF

EPP

Laura Agea

Mireille D'Ornano, Dominique Martin

Ádám Kósa

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0466 – C8-0324/2016 – 2016/0223(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

13.7.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

12.9.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

12.9.2016

EMPL

12.9.2016

JURI

12.9.2016

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AFET

26.1.2017

JURI

5.9.2016

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Tanja Fajon

31.8.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

31.8.2016

9.3.2017

25.4.2017

15.6.2017

Datum der Annahme

15.6.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

13

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Gerard Batten, Heinz K. Becker, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Daniel Dalton, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Lorenzo Fontana, Nathalie Griesbeck, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Barbara Matera, Roberta Metsola, Louis Michel, Claude Moraes, Alessandra Mussolini, József Nagy, Péter Niedermüller, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Harald Vilimsky, Beatrix von Storch, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Vilija Blinkevičiūtė, Carlos Coelho, Ignazio Corrao, Maria Grapini, Anna Hedh, Andrejs Mamikins, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Emilian Pavel, Salvatore Domenico Pogliese, John Procter, Emil Radev, Barbara Spinelli

Datum der Einreichung

28.6.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

40

+

ALDE

Nathalie Griesbeck, Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Louis Michel, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

EFDD

Ignazio Corrao, Laura Ferrara

GUE/NGL

Cornelia Ernst, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat

PPE

Michał Boni, Carlos Coelho, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Brice Hortefeux, Barbara Matera, Roberta Metsola, Alessandra Mussolini, József Nagy, Salvatore Domenico Pogliese

S&D

Vilija Blinkevičiūtė, Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Monika Flašíková Beňová, Maria Grapini, Anna Hedh, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Andrejs Mamikins, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Emilian Pavel, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer

Verts/ALE

Jan Philipp Albrecht, Eva Joly, Judith Sargentini, Bodil Valero

13

-

ECR

Branislav Škripek, Helga Stevens

EFDD

Gerard Batten, Beatrix von Storch, Kristina Winberg

ENF

Lorenzo Fontana, Harald Vilimsky, Auke Zijlstra

PPE

Heinz K. Becker, Monika Hohlmeier, Barbara Kudrycka, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský

4

0

ECR

Daniel Dalton, John Procter

GUE/NGL

Malin Björk

PPE

Emil Radev

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen