BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle

31.1.2018 - (COM(2017)0335 – C8-0195/2017 – 2017/0138(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Emmanuel Maurel


Verfahren : 2017/0138(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0016/2018
Eingereichte Texte :
A8-0016/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle

(COM(2017)0335 – C8-0195/2017 – 2017/0138(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0335),

–  gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0195/2017),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung[1],

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0016/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Mitgliedstaaten wird es immer schwieriger, ihre nationalen Steuerbemessungsgrundlagen gegen Aushöhlung zu schützen, da die Steuerplanungsstrukturen immer ausgefeilter werden und sich häufig die höhere Mobilität von Kapital und Personen im Binnenmarkt zunutze machen. Diese Strukturen umfassen häufig Modelle, die länderüberschreitend entwickelt werden und durch die steuerpflichtige Gewinne in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen verlagert werden oder die eine Verringerung der Gesamtsteuerbelastung der Steuerpflichtigen bewirken. Infolgedessen kommt es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten, was diese wiederum daran hindert, eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik zu verfolgen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten umfassende und relevante Informationen über potenziell aggressive Steuermodelle erhalten. Diese Informationen würden die Behörden in die Lage versetzen, zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen und Schlupflöcher durch Rechtsvorschriften oder durch geeignete Risikoabschätzungen und die Durchführung von Steuerprüfungen zu schließen.

(2)  Für die Mitgliedstaaten wird es immer schwieriger, ihre nationalen Steuerbemessungsgrundlagen gegen Aushöhlung zu schützen, da die aggressiven und komplexen Steuerplanungsstrukturen immer ausgefeilter werden und sich häufig die höhere Mobilität von Kapital und Personen im Binnenmarkt zunutze machen. Diese Strukturen umfassen häufig Modelle, die länderübergreifend entwickelt werden und durch die steuerpflichtige Gewinne von Unternehmen und Einzelpersonen in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen verlagert werden oder die eine Verringerung der steuerlichen Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen bewirken. Infolgedessen kommt es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten. Außerdem geht die Schere zwischen den Körperschaftsteuersätzen innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten immer weiter auseinander, und es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Grundsatz der Gleichheit in Steuersachen nicht untergraben wird. Dies hindert die Mitgliedstaaten daran, eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik zu verfolgen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten umfassende und relevante Informationen über Modelle zur Erleichterung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung erhalten. Diese Informationen würden die Behörden in die Lage versetzen, zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen und Schlupflöcher durch Rechtsvorschriften oder durch geeignete Risikoabschätzungen und die Durchführung von Steuerprüfungen zu schließen. Wenn die Steuerbehörden nicht auf die Meldung solcher Modelle reagieren, ist dies jedoch nicht als stillschweigende Genehmigung zu werten. Die Berichtsformate sollten knapp und nutzerfreundlich sein, damit sinnvolle Maßnahmen gegen gemeldete Praktiken nicht schon durch das schiere Informationsvolumen verhindert werden, das infolge dieser Richtlinie generiert werden könnte.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Angesichts der Tatsache, dass die meisten potenziell aggressiven Steuerplanungsmodelle mehr als ein Steuergebiet betreffen, würde die Offenlegung von Informationen über derartige Modelle weitere positive Ergebnisse erbringen, wenn diese Informationen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht würden. Der automatische Informationsaustausch zwischen Steuerverwaltungen ist von entscheidender Bedeutung, um diese Behörden mit den erforderlichen Informationen zu versorgen, damit sie Maßnahmen ergreifen können, wenn sie aggressive Steuerpraktiken feststellen.

(3)  Angesichts der Tatsache, dass die meisten potenziell aggressiven Steuerplanungsmodelle mehr als ein Steuergebiet betreffen, würde die Offenlegung von Informationen über derartige Modelle weitere positive Ergebnisse erbringen, wenn diese Informationen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht würden. Insbesondere ist der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen und die Abstimmung mit den zentralen Stellen für Anzeigen im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von entscheidender Bedeutung, damit diese Behörden alle erforderlichen Informationen erhalten, um gegen aggressive Steuerpraktiken vorgehen zu können. Gleichwohl sollte den Mitgliedstaaten geraten werden, vergleichbare Offenlegungspflichten bezüglich Modellen vorzuschreiben, die es nur in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gibt.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  In Anerkennung der Tatsache, dass ein transparenter Rahmen für die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung im Binnenmarkt beitragen kann, wurde die Kommission ersucht, Initiativen zur verpflichtenden Offenlegung potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle entsprechend dem Aktionspunkt 12 des OECD-Projekts zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) einzuleiten. In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament zu strengeren Maßnahmen gegen Intermediäre aufgerufen, die an Modellen mitwirken, die zu Steuervermeidung und Steuerhinterziehung führen können.

(4)  Da ein transparenter Rahmen für die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung im Binnenmarkt beitragen kann, wurde die Kommission ersucht, Initiativen zur verpflichtenden Offenlegung potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle entsprechend dem Aktionspunkt 12 des OECD-Projekts zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) einzuleiten. In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament aufgezeigt, dass Intermediäre entscheidend daran beteiligt sind, Steuermodelle zu entwickeln, zu verwalten und entsprechende Beratungen anzubieten, und zu strengeren Maßnahmen gegen Intermediäre aufgerufen, die an Modellen mitwirken, die zu Steuervermeidung und Steuerhinterziehung führen können.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Es sei erneut darauf hingewiesen, wie bestimmte Finanzintermediäre und andere Steuerberater ihren Kunden offensichtlich aktiv dabei geholfen haben, Geld auf Offshore-Konten zu verstecken. Obwohl die Einführung des Gemeinsamen Meldestandards durch die Richtlinie (EU) 2014/107 des Rates27 zumindest in Bezug auf Informationen über Finanzkonten einen wichtigen Fortschritt im Hinblick auf die Schaffung eines transparenten Rahmens innerhalb der Union darstellt, sind weitere Verbesserungen möglich.

(5)  Es sei erneut darauf hingewiesen, wie bestimmte Finanzintermediäre und andere Steuerberater sowie Abschlussprüfer ihren Kunden offensichtlich aktiv dabei geholfen haben, Geld auf Offshore-Konten zu verstecken. Obwohl die Einführung des Gemeinsamen Meldestandards durch die Richtlinie (EU) 2014/107 des Rates27 zumindest in Bezug auf Informationen über Finanzkonten einen wichtigen Fortschritt im Hinblick auf die Schaffung eines transparenten Rahmens innerhalb der Union darstellt, sind weitere Verbesserungen möglich. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Menge der eingehenden Informationen über Finanzkonten besser zu bewältigen; die Finanz-, Personal- und IT-Ausstattung der Steuerbehörden sollte bei Bedarf verbessert und auf einem sinnvollen Niveau gehalten werden.

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27 Richtlinie (EU) 2014/107 des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).

27 Richtlinie (EU) 2014/107 des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Offenlegung potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle mit grenzüberschreitender Dimension kann die Bemühungen zur Schaffung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt nachhaltig unterstützen. Hier würde die Verpflichtung der Intermediäre, die Steuerbehörden über bestimmte grenzüberschreitende Modelle zu informieren, die möglicherweise zum Zweck der Steuervermeidung genutzt werden könnten, einen Schritt in die richtige Richtung darstellen. Im Hinblick auf umfassendere politische Maßnahmen wäre es in einem zweiten Schritt außerdem wichtig, dass die Steuerbehörden nach der Offenlegung die Informationen mit ihren Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten teilen. Dadurch dürfte auch die Wirksamkeit des Gemeinsamen Meldestandards erhöht werden. Weiterhin wäre es wichtig, der Kommission ausreichenden Zugang zu Informationen zu gewähren, damit sie das reibungslose Funktionieren der vorliegenden Richtlinie überwachen kann. Eine solcher Zugang zu Informationen entbindet einen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden.

(6)  Die Offenlegung potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle mit grenzüberschreitender Dimension kann die Bemühungen zur Schaffung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt nachhaltig unterstützen. Hier würde die Verpflichtung der Intermediäre, der Abschlussprüfer bzw. der Steuerpflichtigen, die Steuerbehörden über bestimmte grenzüberschreitende Modelle zu informieren, die möglicherweise zum Zweck der Steuervermeidung genutzt werden könnten, einen notwendigen Schritt in die richtige Richtung darstellen. Im Hinblick auf umfassendere politische Maßnahmen wäre es in einem zweiten Schritt außerdem wichtig, dass die Steuerbehörden nach der Offenlegung die Informationen automatisch mit ihren Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten teilen. Dadurch dürfte auch die Wirksamkeit des Gemeinsamen Meldestandards erhöht werden. Weiterhin wäre es wichtig, der Kommission Zugang zu sachdienlichen Informationen zu gewähren, damit sie das reibungslose Funktionieren der vorliegenden Richtlinie überwachen und ihre wettbewerbsrechtlichen Zuständigkeiten wahrnehmen kann. Eine solcher Zugang zu Informationen entbindet einen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden. Schließlich sollte die Kommission mehr Rechtssicherheit für Intermediäre und Steuerpflichtige schaffen, indem sie eine Liste der gemeldeten grenzüberschreitenden Steuermodelle veröffentlicht, die möglicherweise zum Zweck der Steuervermeidung genutzt werden könnten, jedoch keine Hinweise auf die Intermediäre oder Steuerpflichtigen enthalten sollten.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Die steuerrelevanten Enthüllungen der jüngsten Zeit haben zudem gezeigt, dass es eines besseren Informationsaustauschs über aggressive Steuerplanungsmodelle bedarf. Beispielsweise ist es skandalös, dass das neue Steuervermeidungsgebilde von Apple mit Sitz in Jersey erst durch die Paradise-Papiere enthüllt wurde, obwohl die Steuerpraktiken des Unternehmens mehrmals Gegenstand von Ermittlungen waren.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es steht außer Frage, dass die Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle bessere Aussichten hätte, ihre abschreckende Wirkung zu entfalten, wenn die entsprechenden Informationen die Steuerbehörden frühzeitig erreichten, d. h., bevor die offengelegten Modelle tatsächlich angewandt werden. Wenn die Offenlegungspflicht auf die Steuerpflichtigen übertragen wird, wäre es aus praktischen Gründen sinnvoller, die Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle zu einem geringfügig späteren Zeitpunkt vorzuschreiben, da sich die Steuerpflichtigen zu Beginn vielleicht nicht über die Art des Modells im Klaren sind. Im Hinblick auf eine einfachere Verwaltung durch die Mitgliedstaaten könnte der anschließende Informationsaustausch über diese Modelle vierteljährlich erfolgen.

(7)  Es steht außer Frage, dass die Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle bessere Aussichten hätte, ihre abschreckende Wirkung zu entfalten, wenn die entsprechenden Informationen die Steuerbehörden frühzeitig erreichten, d. h., bevor die offengelegten Modelle tatsächlich angewandt werden. Außerdem sollten angemessene Sanktionen verhängt werden, um solche Modelle zu verhindern und zu unterbinden. Wenn die Offenlegungspflicht auf die Steuerpflichtigen übertragen wird, wäre es aus praktischen Gründen sinnvoller, die Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle zu einem geringfügig späteren Zeitpunkt vorzuschreiben. Im Hinblick auf eine einfachere Verwaltung durch die Mitgliedstaaten könnte der anschließende Informationsaustausch über diese Modelle vierteljährlich erfolgen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Die Rechte des geistigen Eigentums werden in den Geschäftsmodellen und Steuerstrukturen großer Unternehmen immer wichtiger, und deshalb bedarf es dringend eines besseren Informationsaustauschs über Steuervermeidungsmodelle, da die Rechte des geistigen Eigentums auf mannigfaltige und einfache Art zur künstlichen Gewinnverlagerung missbraucht werden können.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)  Da eine umfassende öffentliche länderbezogene Erfassung der relevanten Finanzzahlen großer multinationaler Unternehmen fehlt, sind die aggregierten Daten über Offshore-Strukturen unzuverlässig, was eindrucksvoll dadurch belegt wird, dass viele der in letzter Zeit bekannt gewordenen Steuervermeidungsgebilde in den aktuellen Datenbanken mit Unternehmensbilanzen nicht auftauchen. Diese statistischen Lücken erschweren es den Steuerbehörden, Risikobewertungen für Länder mit hohem Risiko vorzunehmen, und machen deutlich, dass es eines besseren Informationsaustauschs über Steuerplanungsgebilde bedarf.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Da das oberste Ziel solcher Rechtsvorschriften darin bestehen sollte, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, wäre es wichtig, auf Unionsebene nur das zu regeln, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Daher muss jede gemeinsame Offenlegungsregelung auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt werden, d. h. Sachverhalte, an denen entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind. Bei solchen Sachverhalten kann es aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts gerechtfertigt sein, gemeinsame Regelungen zu erlassen, anstatt die Angelegenheit auf nationaler Ebene zu regeln.

(10)  Da das oberste Ziel solcher Rechtsvorschriften darin bestehen sollte, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einzudämmen, wäre es wichtig, auf Unionsebene nur das zu regeln, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Daher muss jede gemeinsame Offenlegungsregelung auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt werden, d. h. Sachverhalte, an denen entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind. Bei solchen Sachverhalten ist es aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts gerechtfertigt, gemeinsame Regelungen zu erlassen, anstatt die Angelegenheit auf nationaler Ebene zu regeln. Führt ein Mitgliedstaat weitergehende nationale Berichterstattungsvorschriften ähnlicher Art ein, sollten die zusätzlich erhobenen Informationen gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Da die offengelegten Modelle eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen sollten, wäre es wichtig, diese Informationen mit den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten zu teilen, damit die Richtlinie ihre abschreckende Wirkung im Hinblick auf aggressive Steuerplanungspraktiken voll entfalten kann. Der Mechanismus für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sollte ebenfalls für den verpflichtenden und automatischen Austausch offengelegter Informationen über potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle zwischen den Steuerbehörden in der Union genutzt werden.

(11)  Da die offengelegten Modelle eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen sollten, wäre es wichtig, diese Informationen mit den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten zu teilen, damit die Richtlinie ihre abschreckende Wirkung im Hinblick auf aggressive Steuerplanungspraktiken voll entfalten kann. Der Mechanismus für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sollte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und ebenfalls für den verpflichtenden und automatischen Austausch offengelegter Informationen über potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle zwischen den Steuerbehörden in der Union genutzt werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Da nicht für alle Mitgliedstaaten Anreize bestehen, wirksame Sanktionen zu planen und umzusetzen, und im Interesse einer einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten sollten die Steuerbehörden auch automatisch Informationen über die Verhängung von Sanktionen und über Sachlagen, in denen ein Mitgliedstaat keine Sanktionen verhängt hat, austauschen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um die Erfolgsaussichten der vorliegenden Richtlinie zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festlegen und gewährleisten, dass diese Sanktionen in der Praxis auch angewandt werden, angemessen sind und abschreckende Wirkung haben.

(13)  Um die Erfolgsaussichten der vorliegenden Richtlinie zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festlegen und gewährleisten, dass diese Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, in der Praxis auch wirklich zeitnah angewandt werden, wirksam und angemessen sind und abschreckende Wirkung haben. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste mit dem Namen, der Nationalität und dem Sitz der Intermediäre und Steuerpflichtigen, gegen die gemäß dieser Richtlinie Sanktionen verhängt wurden, übermitteln und öffentlich zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kennzeichen zu erlassen, damit sie in die Liste der Kennzeichen für potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle oder Reihen potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle aktualisierte Informationen über Modelle oder Reihen von Modellen aufnehmen kann, die aus der verpflichtenden Offenlegung derartiger Modelle hervorgehen.

(14)  Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kennzeichen zu erlassen. Alle zwei Jahre sollte die Kommission den Entwurf einer aktualisierten Fassung der Liste der Kennzeichen veröffentlichen, die aggressive Steuerplanungsmodelle ausmachen, um neue oder geänderte Steuervermeidungs- oder Steuerhinterziehungsmodelle aufzunehmen, die seit der Veröffentlichung der letzten Aktualisierung ermittelt wurden; die aktuelle Fassung sollte binnen vier Monaten nach der Veröffentlichung des Entwurfs in Kraft gesetzt werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Damit die Kennzeichen einheitlich angewandt und ausgelegt werden, sollte die Kommission die Tätigkeit der Steuerbehörden gemäß dieser Richtlinie regelmäßig überwachen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie – das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch Verhinderung der Anwendung grenzüberschreitender aggressiver Steuerplanungsmodelle – auf Ebene von einzeln und unkoordiniert agierenden Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund der Tatsache, dass es um Modelle geht, die entwickelt werden, um potenziell Marktineffizienzen auszunutzen, die auf die Interaktion unterschiedlicher nationaler Steuervorschriften zurückgehen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem im selben Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, insbesondere, da sie auf Modelle mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt ist, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen.

(18)  Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie – eine wesentliche Eindämmung der katastrophalen Auswirkungen der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung auf die öffentlichen Finanzen und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch Verhinderung der Anwendung grenzüberschreitender aggressiver Steuerplanungsmodelle – auf der Ebene der einzeln und unkoordiniert agierenden Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern weil es vielmehr um Modelle geht, die entwickelt werden, um potenziell Marktineffizienzen auszunutzen, die auf die Interaktion unterschiedlicher nationaler Steuervorschriften zurückgehen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem im selben Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, insbesondere, da sie auf Modelle mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt ist, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 3 – Nummer 18 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  eine oder mehrere der an dem Modell oder der Reihe von Modellen beteiligten Parteien geht/gehen in einem anderen Rechtsraum über eine in diesem Rechtsraum ansässige Betriebsstätte Geschäftstätigkeiten nach, und das Modell oder die Reihe von Modellen ist Teil der Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeiten aus;

c)  eine oder mehrere der an dem Modell oder der Reihe von Modellen beteiligten Parteien gehen in einem anderen Rechtsraum über eine in diesem Rechtsraum ansässige Betriebsstätte oder beherrschte ausländische Gesellschaft beliebiger Form einer Geschäftstätigkeit nach, und das Modell oder die Reihe von Modellen ist Teil der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeit aus;

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 3 – Nummer 18 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  eine oder mehrere der an dem Modell oder der Reihe von Modellen beteiligten Parteien geht/gehen in einem anderen Rechtsraum über eine nicht in diesem Rechtsraum ansässige Betriebsstätte Geschäftstätigkeiten nach, und das Modell oder die Reihe von Modellen ist Teil der Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeiten aus;

d)  eine oder mehrere der an dem Modell oder der Reihe von Modellen beteiligten Parteien gehen in einem anderen Rechtsraum einer Geschäftstätigkeit nach, gründen in diesem Rechtsraum aber keine steuerpflichtige Niederlassung;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 3 – Nummer 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20.  „Kennzeichen“ ein typisches Merkmal oder eine typische Eigenschaft eines Modells oder einer Reihe von Modellen, das/die in Anhang IV aufgeführt ist;

20.  „Kennzeichen“ ein Modell oder eine Reihe von Modellen, die in Anhang IV aufgeführt sind;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 3 – Nummer 23 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  ein Steuerpflichtiger ist der wirtschaftliche Eigentümer eines anderen Steuerpflichtigen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Abschlussprüfer unterliegen bei der gesetzlichen Prüfung der Jahresabschlüsse ihrer Kunden Informations- und Offenlegungspflichten, wenn sie davon Kenntnis erhalten, dass die geprüfte Einheit oder deren Intermediäre gegen die Informations- und Offenlegungspflichten dieses Artikels verstoßen haben könnten. Jeder Mitgliedstaat ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Verpflichtung der Abschlussprüfer zu regeln, binnen zehn Arbeitstagen nach der Veröffentlichung ihrer Prüfungsberichte den zuständigen Behörden Informationen über solche Verstöße zu übermitteln.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Modell oder eine Reihe solcher Modelle vorzulegen, wenn die Intermediäre nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen verfügen. In solchen Fällen obliegt die Pflicht zur Vorlage von Informationen über ein solches Modell oder eine Reihe solcher Modelle dem Steuerpflichtigen; die Intermediäre informieren die Steuerpflichtigen über diese Pflicht, die sich aus den Privilegien ergibt.

2.  Jeder Mitgliedstaat kann nötigenfalls die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Modell oder eine Reihe solcher Modelle vorzulegen, wenn die Intermediäre nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen verfügen. In solchen Fällen obliegt die Pflicht zur Vorlage von Informationen über ein solches Modell oder eine Reihe solcher Modelle dem Steuerpflichtigen; die Intermediäre informieren die Steuerpflichtigen schriftlich über diese Pflicht, die sich aus den Privilegien ergibt, und bewahren eine von dem Steuerpflichtigen unterschriebene Empfangsbestätigung auf. Der Steuerpflichtige übermittelt den zuständigen Behörden binnen zehn Arbeitstagen die Informationen über das meldepflichtige grenzüberschreitende Modell oder die Reihe solcher Modelle.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Intermediäre und Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle zu verpflichten, die während des Zeitraums vom [Datum der politischen Einigung] bis zum 31. Dezember 2018 umgesetzt wurden. Die Intermediäre und die Steuerpflichtigen legen gegebenenfalls bis zum 31. März 2019 Informationen über diese meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modelle vor.

4.  Jeder Mitgliedstaat ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Intermediäre, Abschlussprüfer und Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle zu verpflichten, die am ... [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] bestehen oder danach in Kraft treten werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Jeder Mitgliedstaat ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die im Rahmen des in dieser Richtlinie geregelten Informationsaustauschs offengelegten Steuermodelle zu bewerten und den Steuerbehörden die benötigten Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa – Absatz 6 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Angaben zu den Intermediären und Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens, der Steueransässigkeit und der Steueridentifikationsnummer (TIN) sowie gegebenenfalls der Personen, die als verbundene Unternehmen des Intermediärs oder des Steuerpflichtigen gelten;

(a)  die Angaben zu den Intermediären bzw. den Abschlussprüfern und den Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens, der Nationalität, der Steueransässigkeit und der Steueridentifikationsnummer (TIN) sowie gegebenenfalls der Personen, die als verbundene Unternehmen des Intermediärs oder des Steuerpflichtigen gelten;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa – Absatz 6 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  eine Zusammenfassung des Inhalts des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells oder der Reihe solcher Modelle, einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der es/sie allgemein bekannt ist (soweit vorhanden), und einer kurzen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Modelle, ohne Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;

(c)  eine Zusammenfassung des Inhalts des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells oder der Reihe solcher Modelle, einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der es/sie allgemein bekannt ist (soweit vorhanden), und einer kurzen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Modelle, ohne Preisgabe von geistigem Eigentum, eines Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa – Absatz 6 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  das Datum, an dem mit der Umsetzung des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells oder des ersten Schritts in einer Reihe solcher Modelle begonnen werden soll oder begonnen wurde;

(d)  das Datum des Beginns der Umsetzung des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells oder des ersten Schritts in einer Reihe solcher Modelle;

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa – Absatz 6 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Einzelheiten zu den nationalen Steuervorschriften, deren Anwendung einen Steuervorteil verschafft (falls zutreffend);

(e)  Einzelheiten zu den nationalen Steuervorschriften, die die Grundlage des meldepflichtigen Modells oder der Reihe solcher Modelle bilden (falls zutreffend);

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa – Absatz 6 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)  gegebenenfalls Angaben zu allen Personen in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modell oder der Reihe solcher Modelle betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten die betroffenen Intermediäre oder Steuerpflichtigen in Beziehung stehen.

(h)  gegebenenfalls Angaben zu allen Personen in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modell oder der Reihe solcher Modelle betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten die betroffenen Intermediäre, Abschlussprüfer oder Steuerpflichtigen in Beziehung stehen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Zur Erleichterung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nimmt die Kommission die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Absatz 6 genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des gemäß Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Standardformblatts.

7.  Zur Erleichterung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nimmt die Kommission die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an und stellt ausreichende Ressourcen zur Verfügung; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Absatz 6 genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des gemäß Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Standardformblatts.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne von Absatz 6 Buchstaben a, c und h.

8.  Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne von Absatz 6 Buchstaben b, c, d, e, f und g. Die Kommission stellt eine Liste der gemeldeten grenzüberschreitenden Modelle öffentlich zur Verfügung, die keine Hinweise auf die jeweiligen Intermediäre oder Steuerpflichtigen enthält.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 21 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2017 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dieser Absätze zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.

5.  Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2017 ein sicheres Zentralverzeichnis über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, das nur den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung steht und in dem die gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dieser Absätze zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 21 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2018 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8aaa Absätze 5, 6 und 7 zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dieser Absätze zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.

Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2018 ein sicheres Zentralverzeichnis über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, das nur den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung steht und in dem die gemäß Artikel 8aaa zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dem genannten Artikel zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit. Darüber hinaus müssen die im Rahmen des automatischen Austauschs nach den Artikeln 8, 8a und 8aa ausgetauschten Informationen auch über das Zentralverzeichnis zugänglich sein, das nur den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung steht.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 21 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. Auch die Kommission hat Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen, allerdings innerhalb der in Artikel 8a Absatz 8 und Artikel 8aaa Absatz 8 festgelegten Grenzen. Die nötigen praktischen Regelungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Verfahren festgelegt.

Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und die Kommission haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. Die nötigen praktischen Regelungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Verfahren festgelegt.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8aaa sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

3.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8aaa sowie Angaben zu der Art und Menge der ausgetauschten Informationen und zu etwaigen Änderungen der Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der durch diese Informationen aufgedeckten Lücken im Regelungsrahmen vorgeschlagen oder vorgenommen wurden. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Auf der Grundlage dieser Bewertungen legt die Kommission Legislativvorschläge vor, mit denen Schlupflöcher in den bestehenden Rechtsvorschriften geschlossen werden sollen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„3a.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Zahl der offengelegten Modelle oder Reihen solcher Modelle gemäß der Einstufung in Anhang IV einschließlich einer Beschreibung der Modelle, der Nationalität der Steuerpflichtigen, die aus diesen Modellen Nutzen ziehen, und der Zahl und des Ausmaßes der Sanktionen, die gegen die Intermediäre oder Steuerpflichtigen verhängt wurden, die diese Modelle offengelegt haben. Die Kommission legt einen jährlichen öffentlichen Bericht mit diesen Informationen vor.“

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)  In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„3b.  Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der grenzüberschreitenden Modelle, die der zuständigen Steuerbehörde zufolge den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.“

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23aa – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle oder Reihen solcher Modelle in die Liste der Kennzeichen aufzunehmen, gestützt auf aktualisierte Informationen über solche Modelle oder Reihen von Modellen, die sich aus der verpflichtenden Offenlegung derartiger Modelle ergeben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle oder Reihen solcher Modelle in die Liste der Kennzeichen aufzunehmen, gestützt auf aktualisierte Informationen über solche Modelle oder Reihen von Modellen, die sich aus der verpflichtenden Offenlegung derartiger Modelle ergeben. Diese Rechtsakte werden alle zwei Jahre auf der Grundlage der vorliegenden Informationen über neue oder geänderte Steuerhinterziehungs- oder Steuervermeidungsmodelle erlassen und dienen der Veröffentlichung der neuen Kriterien in Entwurfsform vier Monate, bevor sie in Kraft treten.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 25a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen und deren Artikel 8aa und 8aaa betreffenden nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen und deren Artikel 8aa und 8aaa betreffenden nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Kommission kann zur Orientierung eine Übersicht über die Sanktionen veröffentlichen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 26a – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1

Richtlinie 2011/16/EU

Anhang IV – „Main benefit“-Test – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Testkriterium gilt als erfüllt, wenn der Hauptvorteil eines Modells bzw. einer Reihe von Modellen darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen, sofern nachgewiesen werden kann, dass dieser Vorteil das Ergebnis ist, das von einem derartigen Modell bzw. derartigen Modellen zu erwarten ist, z. B. durch Nutzung der spezifischen Struktur des Modells oder der Reihe von Modellen.

Das Testkriterium gilt als erfüllt, wenn einer der Hauptvorteile eines Modells bzw. einer Reihe von Modellen darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen, sofern nachgewiesen werden kann, dass dieser Vorteil das Ergebnis ist, das von einem derartigen Modell bzw. derartigen Modellen zu erwarten ist, z. B. durch Nutzung der spezifischen Struktur des Modells oder der Reihe von Modellen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1

Richtlinie 2011/16/EU

Anhang IV – Kategorie A – Nummer 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Ein Modell oder eine Reihe von Modellen, die zu einer effektiven Besteuerung unterhalb des in der EU geltenden Mindestsatzes für die Körperschaftsteuer führen.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verpflichtender automatischer Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0335 – C8-0195/2017 – 2017/0138(CNS)

Datum der Anhörung des EP

12.7.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

6.7.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

6.7.2017

JURI

6.7.2017

LIBE

6.7.2017

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

CONT

4.9.2017

JURI

20.11.2017

LIBE

11.7.2017

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Emmanuel Maurel

6.7.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

7.12.2017

11.1.2018

 

 

Datum der Annahme

24.1.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

50

2

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, David Coburn, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Barbara Kappel, Wajid Khan, Wolf Klinz, Philippe Lamberts, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Anne Sander, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Enrique Calvet Chambon, Matt Carthy, Mady Delvaux, Herbert Dorfmann, Paloma López Bermejo, Thomas Mann, Emmanuel Maurel, Luigi Morgano, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Edward Czesak, Manolis Kefalogiannis, Rainer Wieland

Datum der Einreichung

31.1.2018

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

50

+

ALDE

Enrique Calvet Chambon, Wolf Klinz, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck

ECR

Edward Czesak, Bernd Lucke, Stanisław Ożóg, Pirkko Ruohonen-Lerner, Kay Swinburne

ENF

Bernard Monot

GUE/NGL

Matt Carthy, Paloma López Bermejo, Dimitrios Papadimoulis, Martin Schirdewan

PPE

Herbert Dorfmann, Markus Ferber, Brian Hayes, Danuta Maria Hübner, Manolis Kefalogiannis, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Anne Sander, Tom Vandenkendelaere, Rainer Wieland

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Mady Delvaux, Jonás Fernández, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Wajid Khan, Olle Ludvigsson, Emmanuel Maurel, Luigi Morgano, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

VERTS/ALE

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Molly Scott Cato, Ernest Urtasun

2

-

EFDD

David Coburn

ENF

Gerolf Annemans

5

0

ALDE

Caroline Nagtegaal

ECR

Sander Loones

EFDD

Marco Valli

ENF

Barbara Kappel, Marco Zanni

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Letzte Aktualisierung: 14. Februar 2018
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