BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle
31.1.2018 - (COM(2017)0335 – C8-0195/2017 – 2017/0138(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Emmanuel Maurel
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle
(COM(2017)0335 – C8-0195/2017 – 2017/0138(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0335),
– gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0195/2017),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung[1],
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0016/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(2) Für die Mitgliedstaaten wird es immer schwieriger, ihre nationalen Steuerbemessungsgrundlagen gegen Aushöhlung zu schützen, da die Steuerplanungsstrukturen immer ausgefeilter werden und sich häufig die höhere Mobilität von Kapital und Personen im Binnenmarkt zunutze machen. Diese Strukturen umfassen häufig Modelle, die länderüberschreitend entwickelt werden und durch die steuerpflichtige Gewinne in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen verlagert werden oder die eine Verringerung der Gesamtsteuerbelastung der Steuerpflichtigen bewirken. Infolgedessen kommt es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten, was diese wiederum daran hindert, eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik zu verfolgen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten umfassende und relevante Informationen über potenziell aggressive Steuermodelle erhalten. Diese Informationen würden die Behörden in die Lage versetzen, zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen und Schlupflöcher durch Rechtsvorschriften oder durch geeignete Risikoabschätzungen und die Durchführung von Steuerprüfungen zu schließen. |
(2) Für die Mitgliedstaaten wird es immer schwieriger, ihre nationalen Steuerbemessungsgrundlagen gegen Aushöhlung zu schützen, da die aggressiven und komplexen Steuerplanungsstrukturen immer ausgefeilter werden und sich häufig die höhere Mobilität von Kapital und Personen im Binnenmarkt zunutze machen. Diese Strukturen umfassen häufig Modelle, die länderübergreifend entwickelt werden und durch die steuerpflichtige Gewinne von Unternehmen und Einzelpersonen in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen verlagert werden oder die eine Verringerung der steuerlichen Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen bewirken. Infolgedessen kommt es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten. Außerdem geht die Schere zwischen den Körperschaftsteuersätzen innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten immer weiter auseinander, und es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Grundsatz der Gleichheit in Steuersachen nicht untergraben wird. Dies hindert die Mitgliedstaaten daran, eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik zu verfolgen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten umfassende und relevante Informationen über Modelle zur Erleichterung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung erhalten. Diese Informationen würden die Behörden in die Lage versetzen, zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen und Schlupflöcher durch Rechtsvorschriften oder durch geeignete Risikoabschätzungen und die Durchführung von Steuerprüfungen zu schließen. Wenn die Steuerbehörden nicht auf die Meldung solcher Modelle reagieren, ist dies jedoch nicht als stillschweigende Genehmigung zu werten. Die Berichtsformate sollten knapp und nutzerfreundlich sein, damit sinnvolle Maßnahmen gegen gemeldete Praktiken nicht schon durch das schiere Informationsvolumen verhindert werden, das infolge dieser Richtlinie generiert werden könnte. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(3) Angesichts der Tatsache, dass die meisten potenziell aggressiven Steuerplanungsmodelle mehr als ein Steuergebiet betreffen, würde die Offenlegung von Informationen über derartige Modelle weitere positive Ergebnisse erbringen, wenn diese Informationen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht würden. Der automatische Informationsaustausch zwischen Steuerverwaltungen ist von entscheidender Bedeutung, um diese Behörden mit den erforderlichen Informationen zu versorgen, damit sie Maßnahmen ergreifen können, wenn sie aggressive Steuerpraktiken feststellen. |
(3) Angesichts der Tatsache, dass die meisten potenziell aggressiven Steuerplanungsmodelle mehr als ein Steuergebiet betreffen, würde die Offenlegung von Informationen über derartige Modelle weitere positive Ergebnisse erbringen, wenn diese Informationen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht würden. Insbesondere ist der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen und die Abstimmung mit den zentralen Stellen für Anzeigen im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von entscheidender Bedeutung, damit diese Behörden alle erforderlichen Informationen erhalten, um gegen aggressive Steuerpraktiken vorgehen zu können. Gleichwohl sollte den Mitgliedstaaten geraten werden, vergleichbare Offenlegungspflichten bezüglich Modellen vorzuschreiben, die es nur in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gibt. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(4) In Anerkennung der Tatsache, dass ein transparenter Rahmen für die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung im Binnenmarkt beitragen kann, wurde die Kommission ersucht, Initiativen zur verpflichtenden Offenlegung potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle entsprechend dem Aktionspunkt 12 des OECD-Projekts zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) einzuleiten. In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament zu strengeren Maßnahmen gegen Intermediäre aufgerufen, die an Modellen mitwirken, die zu Steuervermeidung und Steuerhinterziehung führen können. |
(4) Da ein transparenter Rahmen für die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung im Binnenmarkt beitragen kann, wurde die Kommission ersucht, Initiativen zur verpflichtenden Offenlegung potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle entsprechend dem Aktionspunkt 12 des OECD-Projekts zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) einzuleiten. In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament aufgezeigt, dass Intermediäre entscheidend daran beteiligt sind, Steuermodelle zu entwickeln, zu verwalten und entsprechende Beratungen anzubieten, und zu strengeren Maßnahmen gegen Intermediäre aufgerufen, die an Modellen mitwirken, die zu Steuervermeidung und Steuerhinterziehung führen können. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(5) Es sei erneut darauf hingewiesen, wie bestimmte Finanzintermediäre und andere Steuerberater ihren Kunden offensichtlich aktiv dabei geholfen haben, Geld auf Offshore-Konten zu verstecken. Obwohl die Einführung des Gemeinsamen Meldestandards durch die Richtlinie (EU) 2014/107 des Rates27 zumindest in Bezug auf Informationen über Finanzkonten einen wichtigen Fortschritt im Hinblick auf die Schaffung eines transparenten Rahmens innerhalb der Union darstellt, sind weitere Verbesserungen möglich. |
(5) Es sei erneut darauf hingewiesen, wie bestimmte Finanzintermediäre und andere Steuerberater sowie Abschlussprüfer ihren Kunden offensichtlich aktiv dabei geholfen haben, Geld auf Offshore-Konten zu verstecken. Obwohl die Einführung des Gemeinsamen Meldestandards durch die Richtlinie (EU) 2014/107 des Rates27 zumindest in Bezug auf Informationen über Finanzkonten einen wichtigen Fortschritt im Hinblick auf die Schaffung eines transparenten Rahmens innerhalb der Union darstellt, sind weitere Verbesserungen möglich. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Menge der eingehenden Informationen über Finanzkonten besser zu bewältigen; die Finanz-, Personal- und IT-Ausstattung der Steuerbehörden sollte bei Bedarf verbessert und auf einem sinnvollen Niveau gehalten werden. | |||||||||||||||
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27 Richtlinie (EU) 2014/107 des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1). |
27 Richtlinie (EU) 2014/107 des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1). | |||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(6) Die Offenlegung potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle mit grenzüberschreitender Dimension kann die Bemühungen zur Schaffung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt nachhaltig unterstützen. Hier würde die Verpflichtung der Intermediäre, die Steuerbehörden über bestimmte grenzüberschreitende Modelle zu informieren, die möglicherweise zum Zweck der Steuervermeidung genutzt werden könnten, einen Schritt in die richtige Richtung darstellen. Im Hinblick auf umfassendere politische Maßnahmen wäre es in einem zweiten Schritt außerdem wichtig, dass die Steuerbehörden nach der Offenlegung die Informationen mit ihren Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten teilen. Dadurch dürfte auch die Wirksamkeit des Gemeinsamen Meldestandards erhöht werden. Weiterhin wäre es wichtig, der Kommission ausreichenden Zugang zu Informationen zu gewähren, damit sie das reibungslose Funktionieren der vorliegenden Richtlinie überwachen kann. Eine solcher Zugang zu Informationen entbindet einen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden. |
(6) Die Offenlegung potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle mit grenzüberschreitender Dimension kann die Bemühungen zur Schaffung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt nachhaltig unterstützen. Hier würde die Verpflichtung der Intermediäre, der Abschlussprüfer bzw. der Steuerpflichtigen, die Steuerbehörden über bestimmte grenzüberschreitende Modelle zu informieren, die möglicherweise zum Zweck der Steuervermeidung genutzt werden könnten, einen notwendigen Schritt in die richtige Richtung darstellen. Im Hinblick auf umfassendere politische Maßnahmen wäre es in einem zweiten Schritt außerdem wichtig, dass die Steuerbehörden nach der Offenlegung die Informationen automatisch mit ihren Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten teilen. Dadurch dürfte auch die Wirksamkeit des Gemeinsamen Meldestandards erhöht werden. Weiterhin wäre es wichtig, der Kommission Zugang zu sachdienlichen Informationen zu gewähren, damit sie das reibungslose Funktionieren der vorliegenden Richtlinie überwachen und ihre wettbewerbsrechtlichen Zuständigkeiten wahrnehmen kann. Eine solcher Zugang zu Informationen entbindet einen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden. Schließlich sollte die Kommission mehr Rechtssicherheit für Intermediäre und Steuerpflichtige schaffen, indem sie eine Liste der gemeldeten grenzüberschreitenden Steuermodelle veröffentlicht, die möglicherweise zum Zweck der Steuervermeidung genutzt werden könnten, jedoch keine Hinweise auf die Intermediäre oder Steuerpflichtigen enthalten sollten. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(6a) Die steuerrelevanten Enthüllungen der jüngsten Zeit haben zudem gezeigt, dass es eines besseren Informationsaustauschs über aggressive Steuerplanungsmodelle bedarf. Beispielsweise ist es skandalös, dass das neue Steuervermeidungsgebilde von Apple mit Sitz in Jersey erst durch die Paradise-Papiere enthüllt wurde, obwohl die Steuerpraktiken des Unternehmens mehrmals Gegenstand von Ermittlungen waren. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(7) Es steht außer Frage, dass die Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle bessere Aussichten hätte, ihre abschreckende Wirkung zu entfalten, wenn die entsprechenden Informationen die Steuerbehörden frühzeitig erreichten, d. h., bevor die offengelegten Modelle tatsächlich angewandt werden. Wenn die Offenlegungspflicht auf die Steuerpflichtigen übertragen wird, wäre es aus praktischen Gründen sinnvoller, die Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle zu einem geringfügig späteren Zeitpunkt vorzuschreiben, da sich die Steuerpflichtigen zu Beginn vielleicht nicht über die Art des Modells im Klaren sind. Im Hinblick auf eine einfachere Verwaltung durch die Mitgliedstaaten könnte der anschließende Informationsaustausch über diese Modelle vierteljährlich erfolgen. |
(7) Es steht außer Frage, dass die Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle bessere Aussichten hätte, ihre abschreckende Wirkung zu entfalten, wenn die entsprechenden Informationen die Steuerbehörden frühzeitig erreichten, d. h., bevor die offengelegten Modelle tatsächlich angewandt werden. Außerdem sollten angemessene Sanktionen verhängt werden, um solche Modelle zu verhindern und zu unterbinden. Wenn die Offenlegungspflicht auf die Steuerpflichtigen übertragen wird, wäre es aus praktischen Gründen sinnvoller, die Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle zu einem geringfügig späteren Zeitpunkt vorzuschreiben. Im Hinblick auf eine einfachere Verwaltung durch die Mitgliedstaaten könnte der anschließende Informationsaustausch über diese Modelle vierteljährlich erfolgen. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(9a) Die Rechte des geistigen Eigentums werden in den Geschäftsmodellen und Steuerstrukturen großer Unternehmen immer wichtiger, und deshalb bedarf es dringend eines besseren Informationsaustauschs über Steuervermeidungsmodelle, da die Rechte des geistigen Eigentums auf mannigfaltige und einfache Art zur künstlichen Gewinnverlagerung missbraucht werden können. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(9b) Da eine umfassende öffentliche länderbezogene Erfassung der relevanten Finanzzahlen großer multinationaler Unternehmen fehlt, sind die aggregierten Daten über Offshore-Strukturen unzuverlässig, was eindrucksvoll dadurch belegt wird, dass viele der in letzter Zeit bekannt gewordenen Steuervermeidungsgebilde in den aktuellen Datenbanken mit Unternehmensbilanzen nicht auftauchen. Diese statistischen Lücken erschweren es den Steuerbehörden, Risikobewertungen für Länder mit hohem Risiko vorzunehmen, und machen deutlich, dass es eines besseren Informationsaustauschs über Steuerplanungsgebilde bedarf. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(10) Da das oberste Ziel solcher Rechtsvorschriften darin bestehen sollte, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, wäre es wichtig, auf Unionsebene nur das zu regeln, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Daher muss jede gemeinsame Offenlegungsregelung auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt werden, d. h. Sachverhalte, an denen entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind. Bei solchen Sachverhalten kann es aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts gerechtfertigt sein, gemeinsame Regelungen zu erlassen, anstatt die Angelegenheit auf nationaler Ebene zu regeln. |
(10) Da das oberste Ziel solcher Rechtsvorschriften darin bestehen sollte, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einzudämmen, wäre es wichtig, auf Unionsebene nur das zu regeln, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Daher muss jede gemeinsame Offenlegungsregelung auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt werden, d. h. Sachverhalte, an denen entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind. Bei solchen Sachverhalten ist es aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts gerechtfertigt, gemeinsame Regelungen zu erlassen, anstatt die Angelegenheit auf nationaler Ebene zu regeln. Führt ein Mitgliedstaat weitergehende nationale Berichterstattungsvorschriften ähnlicher Art ein, sollten die zusätzlich erhobenen Informationen gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(11) Da die offengelegten Modelle eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen sollten, wäre es wichtig, diese Informationen mit den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten zu teilen, damit die Richtlinie ihre abschreckende Wirkung im Hinblick auf aggressive Steuerplanungspraktiken voll entfalten kann. Der Mechanismus für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sollte ebenfalls für den verpflichtenden und automatischen Austausch offengelegter Informationen über potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle zwischen den Steuerbehörden in der Union genutzt werden. |
(11) Da die offengelegten Modelle eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen sollten, wäre es wichtig, diese Informationen mit den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten zu teilen, damit die Richtlinie ihre abschreckende Wirkung im Hinblick auf aggressive Steuerplanungspraktiken voll entfalten kann. Der Mechanismus für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sollte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und ebenfalls für den verpflichtenden und automatischen Austausch offengelegter Informationen über potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle zwischen den Steuerbehörden in der Union genutzt werden. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(11a) Da nicht für alle Mitgliedstaaten Anreize bestehen, wirksame Sanktionen zu planen und umzusetzen, und im Interesse einer einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten sollten die Steuerbehörden auch automatisch Informationen über die Verhängung von Sanktionen und über Sachlagen, in denen ein Mitgliedstaat keine Sanktionen verhängt hat, austauschen. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(13) Um die Erfolgsaussichten der vorliegenden Richtlinie zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festlegen und gewährleisten, dass diese Sanktionen in der Praxis auch angewandt werden, angemessen sind und abschreckende Wirkung haben. |
(13) Um die Erfolgsaussichten der vorliegenden Richtlinie zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festlegen und gewährleisten, dass diese Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, in der Praxis auch wirklich zeitnah angewandt werden, wirksam und angemessen sind und abschreckende Wirkung haben. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste mit dem Namen, der Nationalität und dem Sitz der Intermediäre und Steuerpflichtigen, gegen die gemäß dieser Richtlinie Sanktionen verhängt wurden, übermitteln und öffentlich zur Verfügung stellen. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(14) Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kennzeichen zu erlassen, damit sie in die Liste der Kennzeichen für potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle oder Reihen potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle aktualisierte Informationen über Modelle oder Reihen von Modellen aufnehmen kann, die aus der verpflichtenden Offenlegung derartiger Modelle hervorgehen. |
(14) Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kennzeichen zu erlassen. Alle zwei Jahre sollte die Kommission den Entwurf einer aktualisierten Fassung der Liste der Kennzeichen veröffentlichen, die aggressive Steuerplanungsmodelle ausmachen, um neue oder geänderte Steuervermeidungs- oder Steuerhinterziehungsmodelle aufzunehmen, die seit der Veröffentlichung der letzten Aktualisierung ermittelt wurden; die aktuelle Fassung sollte binnen vier Monaten nach der Veröffentlichung des Entwurfs in Kraft gesetzt werden. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(15a) Damit die Kennzeichen einheitlich angewandt und ausgelegt werden, sollte die Kommission die Tätigkeit der Steuerbehörden gemäß dieser Richtlinie regelmäßig überwachen. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(18) Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie – das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch Verhinderung der Anwendung grenzüberschreitender aggressiver Steuerplanungsmodelle – auf Ebene von einzeln und unkoordiniert agierenden Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund der Tatsache, dass es um Modelle geht, die entwickelt werden, um potenziell Marktineffizienzen auszunutzen, die auf die Interaktion unterschiedlicher nationaler Steuervorschriften zurückgehen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem im selben Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, insbesondere, da sie auf Modelle mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt ist, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen. |
(18) Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie – eine wesentliche Eindämmung der katastrophalen Auswirkungen der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung auf die öffentlichen Finanzen und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch Verhinderung der Anwendung grenzüberschreitender aggressiver Steuerplanungsmodelle – auf der Ebene der einzeln und unkoordiniert agierenden Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern weil es vielmehr um Modelle geht, die entwickelt werden, um potenziell Marktineffizienzen auszunutzen, die auf die Interaktion unterschiedlicher nationaler Steuervorschriften zurückgehen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem im selben Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, insbesondere, da sie auf Modelle mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt ist, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Nummer 18 – Buchstabe c | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Nummer 18 – Buchstabe d | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Nummer 20 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Nummer 23 – Buchstabe c a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aaa – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aaa – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aaa – Absatz 4 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aaa – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aaa – Absatz 6 – Buchstabe a | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aaa – Absatz 6 – Buchstabe c | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aaa – Absatz 6 – Buchstabe d | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aaa – Absatz 6 – Buchstabe e | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aaa – Absatz 6 – Buchstabe h | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aaa – Absatz 7 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aaa – Absatz 8 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 21 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 21 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 21 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23 – Absatz 3 b (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23aa – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25a – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 26a – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 1 Richtlinie 2011/16/EU Anhang IV – „Main benefit“-Test – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 1 Richtlinie 2011/16/EU Anhang IV – Kategorie A – Nummer 3 a (neu) | ||||||||||||||||
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- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Verpflichtender automatischer Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2017)0335 – C8-0195/2017 – 2017/0138(CNS) |
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Datum der Anhörung des EP |
12.7.2017 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 6.7.2017 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CONT 6.7.2017 |
JURI 6.7.2017 |
LIBE 6.7.2017 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
CONT 4.9.2017 |
JURI 20.11.2017 |
LIBE 11.7.2017 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Emmanuel Maurel 6.7.2017 |
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Prüfung im Ausschuss |
7.12.2017 |
11.1.2018 |
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Datum der Annahme |
24.1.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
50 2 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, David Coburn, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Barbara Kappel, Wajid Khan, Wolf Klinz, Philippe Lamberts, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Anne Sander, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Enrique Calvet Chambon, Matt Carthy, Mady Delvaux, Herbert Dorfmann, Paloma López Bermejo, Thomas Mann, Emmanuel Maurel, Luigi Morgano, Lieve Wierinck |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Edward Czesak, Manolis Kefalogiannis, Rainer Wieland |
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Datum der Einreichung |
31.1.2018 |
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SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
50 |
+ |
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ALDE |
Enrique Calvet Chambon, Wolf Klinz, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck |
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ECR |
Edward Czesak, Bernd Lucke, Stanisław Ożóg, Pirkko Ruohonen-Lerner, Kay Swinburne |
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ENF |
Bernard Monot |
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GUE/NGL |
Matt Carthy, Paloma López Bermejo, Dimitrios Papadimoulis, Martin Schirdewan |
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PPE |
Herbert Dorfmann, Markus Ferber, Brian Hayes, Danuta Maria Hübner, Manolis Kefalogiannis, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Anne Sander, Tom Vandenkendelaere, Rainer Wieland |
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S&D |
Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Mady Delvaux, Jonás Fernández, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Wajid Khan, Olle Ludvigsson, Emmanuel Maurel, Luigi Morgano, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker |
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VERTS/ALE |
Sven Giegold, Philippe Lamberts, Molly Scott Cato, Ernest Urtasun |
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2 |
- |
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EFDD |
David Coburn |
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ENF |
Gerolf Annemans |
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5 |
0 |
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ALDE |
Caroline Nagtegaal |
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ECR |
Sander Loones |
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EFDD |
Marco Valli |
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ENF |
Barbara Kappel, Marco Zanni |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung