BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten
8.2.2018 - (COM(2017)0792 – C8-0449/2017 – 2017/0350(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Werner Langen
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 2 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten
(COM(2017)0792 – C8-0449/2017 – 2017/0350(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0792),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 53 Absatz 1 sowie 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0449/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0024/2018),
A. in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Acht-Wochen-Frist abzustimmen;
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[1]*
zum Vorschlag der Kommission
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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] harmonisiert die einzelstaatlichen Bestimmungen für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten sowie Versicherungsanlageprodukten durch Versicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, deren Angestellte sowie Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in der Union.
(2) Nach Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2016/97 müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens am 23. Februar 2018 in Kraft setzen.
(3) Am 21. September 2017 erließ die Kommission zwei delegierte Verordnungen, die die Richtlinie (EU) 2016/97 ergänzen: eine Verordnung, die die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber enthält[4], und eine Verordnung, die Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten festlegt[5].
(4) In seinen Beschlüssen, keine Einwände gegen die im Erwägungsgrund 3 genannten delegierten Verordnungen zu erheben[6], forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Legislativvorschlag anzunehmen, in dem der Geltungsbeginn für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, nicht auf den 23. Februar 2018, sondern auf den 1. Oktober 2018 festgesetzt wird. Als Grund für seinen Antrag führte das Europäische Parlament an, dass den Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern mehr Zeit zugestanden werden muss, damit sie sich besser auf eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 vorbereiten und die technischen und organisatorischen Änderungen umsetzen können, die erforderlich sind, um den delegierten Verordnungen nachzukommen.
(5) Da nur noch wenig Zeit bleibt, bis die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, in Kraft gesetzt werden müssen, sollte die vorliegende Richtlinie unverzüglich in Kraft treten.
(6) Die Richtlinie (EU) 2016/97 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die vorliegende Richtlinie schnellstmöglich in Kraft tritt und dass sie mit Wirkung vom 23. Februar 2018 gilt.
(8) Somit ist es auch gerechtfertigt, in diesem Fall die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union für dringende Fälle vorgesehene Ausnahme anzuwenden, –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie (EU) 2016/97 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(3) „Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Juli 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“;
(4) b) folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die Mitgliedstaaten wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften spätestens ab dem 1. Oktober 2018 an.“;
(5) Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Richtlinie 2002/92/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B dieser Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben.“.
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 23. Februar 2018.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- [1] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [2] ABl. C , vom , S. .
- [3] Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).
- [4] [Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. C [...] vom [...], S. [...])].
- [5] [Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (ABl. C [...] vom [...], S. [...])].
- [6] P8 TA-PROV(2017)0404 und P8 TA-PROV(2017)0405 vom 25.10.2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2017)0792 – C8-0449/2017 – 2017/0350(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
20.12.2017 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 15.1.2018 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 15.1.2018 |
JURI 15.1.2018 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
IMCO 4.12.2017 |
JURI 24.1.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Werner Langen 14.12.2017 |
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Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses |
14.12.2017 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.1.2018 |
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Datum der Annahme |
8.2.2018 |
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Datum der Einreichung |
8.2.2018 |
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