BERICHT über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016

23.3.2018 - (2017/2167(DEC))

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Bart Staes

Verfahren : 2017/2167(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0086/2018
Eingereichte Texte :
A8-0086/2018
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016

(2017/2167(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur[1],

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[2],

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 – C8-0077/2018),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[3], insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission[4], insbesondere auf Artikel 97,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[5], insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0086/2018),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016

(2017/2167(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur[6],

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[7],

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 – C8-0077/2018),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[8], insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission[9], insbesondere auf Artikel 97,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[10], insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0086/2018),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016 sind

(2017/2167(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0086/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

B.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Chemikalienagentur (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan[11] zufolge auf 110 840 957 EUR belief, was einem Rückgang um 7,82 % gegenüber 2015 entspricht;

C.  in der Erwägung, dass die Agentur von der Union Zuschüsse in Höhe von 60 937 000 EUR erhielt, was eine deutliche Erhöhung im Umfang von 55 903 000 EUR darstellt, die hauptsächlich auf die Umsetzung der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), die Verordnung über Biozidprodukte und die Verordnung über die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verordnung) zurückzuführen ist;

D.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Chemikalienagentur (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  weist darauf hin, dass die Agentur eine konsolidierte Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[12] („Haushaltsordnung“) ist und dass sie bei der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union über Chemikalien im Interesse der Gesundheit des Menschen und im Interesse der Umwelt sowie zugunsten von Innovation und Wettbewerb die Antriebskraft unter den Regulierungsbehörden ist; stellt fest, dass die Agentur Unternehmen dabei unterstützt, die Rechtsvorschriften einzuhalten, sowie den sicheren Einsatz von Chemikalien voranbringt, Informationen über Chemikalien bereitstellt und sich mit besorgniserregenden Chemikalien befasst;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 97 % geführt haben, was einem Anstieg um 1,48 % entspricht; stellt ferner fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 86 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einem Rückgang um 1,84 % entspricht;

3.  weist darauf hin, dass die eingezogenen Gebühren und Entgelte, die erstmals auch einen beträchtlichen Anteil an Gebühren für Zulassungsanträge umfassen, 2016 46 % der Ausgaben der Agentur abdeckten; fordert diesbezüglich, dass im Rahmen der Arbeit der Agentur Sicherheitsmechanismen vorgesehen werden, damit sie ihre Unabhängigkeit gegenüber der Industrie wahren und insbesondere weiterhin eine kritische Haltung gegenüber den Recherchen der Industrie beibehalten kann;

4.  weist darauf hin, dass die Agentur im Jahr 2016 im Einklang mit Artikel 208 der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit Biozidprodukten Gebühreneinnahmen in Höhe von insgesamt 7 612 146 EUR (gegenüber 5 423 667 EUR im Jahr 2015) erzielte, während sich der Zuschuss der Union auf 850 000 EUR (gegenüber 5 789 000 EUR im Jahr 2015) belief, und sie darüber hinaus Beiträge der EFTA-Länder, unter anderem der Schweiz, in Höhe von 142 379 EUR erhielt;

5.  stellt fest, dass die Union im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012[13] („PIC-Verordnung“) und im Einklang mit Artikel 208 der Haushaltsordnung im Jahr 2016 einen Zuschuss in Höhe von 1 151 000 EUR für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel an die Agentur zahlte;

6.  stellt mit Besorgnis fest, dass die für die Risikobewertung regulierter Produkte zuständigen Regulierungsagenturen der Union, insbesondere die Agentur und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), nicht ausreichend Ressourcen haben, um dieser Aufgabe wirkungsvoll nachzukommen; weist darauf hin, dass der Agentur und der EFSA daher ausreichend Ressourcen gewährt werden sollten, damit sie ihren spezifischen Aufgaben nachkommen können;

Mittelübertragungen

7.  stellt fest, dass die Agentur 23 Übertragungen durchgeführt hat, die einem Gesamtbetrag von 816 000 EUR entsprechen; stellt mit Befriedigung fest, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2016 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;

Mittelbindungen und Übertragungen

8.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass die Rate der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben – REACH) mit 10 Millionen Euro bzw. 39 % (2015: 7 Millionen Euro bzw. 32 %) weiterhin hoch war und bei Titel IV (operative Ausgaben – Biozide) mit 1 Million Euro bzw. 68 % (2015: 1 Millionen Euro bzw. 74 %) sogar noch höher ausfiel; verweist auf die Bemerkung des Rechnungshofes, wonach die Agentur in Erwägung ziehen kann, verstärkt getrennte Haushaltsmittel einzusetzen, um dem mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten sowie unvermeidlichen Verzögerungen zwischen Vertragsunterzeichnung, Lieferung und Zahlung besser gerecht zu werden;

9.  entnimmt der Antwort der Agentur, dass die höchsten Mittelübertragungen von mehrjährigen IT-Entwicklungsprojekten und Berichterstatterverträgen für die Stoffbewertung stammen, die eine gesetzliche Frist von 12 Monaten ab der Annahme des fortlaufenden Aktionsplans der Gemeinschaft im März nach sich ziehen; stellt fest, dass die Agentur für letztere für 2017 bereits eine eigene Haushaltslinie geschaffen hatte, wodurch die nominelle Übertragungsrate für 2017 und darüber hinaus verringert wird; stellt fest, dass die Agentur die Möglichkeit in Betracht ziehen wird, künftig auch für die IT-Ausgaben eigene Haushaltslinien zu schaffen; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde zu unterrichten, wenn ein entsprechender Beschluss gefasst wird;

10.  stellt fest, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden;

Beschaffungs- und Personalpolitik

11.  stellt fest, dass das Einstellungsziel der Agentur erreicht wurde, da zum Ende des Jahres 2016 in den Bereichen REACH/CLP (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) und PIC (Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ) 98 % der Stellen besetzt waren;

12.  entnimmt dem Stellenplan, dass 455 Planstellen auf Zeit (von 465 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) zum 31. Dezember 2016 besetzt waren, während es 2015 noch 467 Stellen waren;

13.  stellt fest, dass von den 2016 bei der Agentur beschäftigten 590 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) neun abgeordnete nationale Sachverständige, 101 Vertragsbedienstete, drei Bedienstete auf Zeit und 22 Berater waren;

14.  begrüßt, dass die Betrachtung der zum 31. Dezember 2016 besetzten Stellen ergibt, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht, da 53 % Frauen und 47 % Männer beschäftigt sind;

15.  nimmt positiv zur Kenntnis, dass der Leistungsvergleich innerhalb der Agentur ergab, dass im Einklang mit den Leistungsvergleichsergebnissen der Kommission gegenüber 2015 ein prozentualer Anstieg beim operativen Personal und ein prozentualer Rückgang bei Stellen im Bereich der administrativen Unterstützung zu verzeichnen war;

16.  stellt fest, dass die Agentur 2016 insgesamt 630 Verträge unterzeichnet hat, davon 423 gemäß Rahmenverträgen und 207 infolge neuer Ausschreibungsverfahren; nimmt zur Kenntnis, dass 26 Verträge der letztgenannten Kategorie infolge von außerordentlichen Verhandlungsverfahren auf der Grundlage der entsprechenden Vorschriften der Haushaltsordnung unterzeichnet wurden; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das jährliche Verzeichnis der Auftragnehmer zum 30. Juni eines jeden Jahres für das Vorjahr auf der Website der Agentur veröffentlicht wird;

17.  stellt fest, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Mitarbeiter der Agentur 2016 im Durchschnitt auf 7,9 Tage beliefen; stellt mit Besorgnis fest, dass die Bediensteten 2016 im Durchschnitt weniger als einen Tag für Maßnahmen im Bereich des Wohlbefindens aufwandten; erkennt an, dass die Agentur ihren ersten Aktionsplan für Gesundheit und Wohlergehen auf Ebene der Agentur umgesetzt und über die 2016 durchgeführten Maßnahmen im Bereich des Wohlbefindens, wie etwa Teambildungsmaßnahmen, Betriebsausflüge, saisonale Veranstaltungen, Sportangebote, Gesundheitserziehung, medizinische Untersuchungen, Unterstützung für Familien und psychologische Beratung, Bericht erstattet hat;

18.  nimmt positiv zur Kenntnis, dass die Agentur ein Netz von Vertrauenspersonen unterhält, das sich aus Kollegen verschiedener Referate der Agentur zusammensetzt, die geschult wurden, um Konflikte am Arbeitsplatz und mutmaßliche Fälle von Mobbing oder sexueller Belästigung informell beizulegen;

19.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2016 die beiden von Vertrauenspersonen gemeldeten Fälle, die als Belästigung empfundene Elemente umfassten, im Rahmen des informellen Verfahrens behandelt wurden, so dass kein förmliches Verfahren eröffnet und keine Klage erhoben wurde;

20.   stellt fest, dass die Agentur ein Dienstfahrzeug zur Nutzung durch den Exekutivdirektor im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einsetzt, dieses aber nicht für private Zwecke genutzt werden darf;

Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

21.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur gemäß den 2014 von der Entlastungsbehörde ausgesprochenen Empfehlungen in ihrem nächsten Jahresbericht für 2016 dem Bereich „Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität“ ein eigenes Kapitel gewidmet hat;

22.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2016 im Rahmen der Transparenzstrategie der Agentur erhebliche Verbesserungen zugunsten der Öffentlichkeit vorgenommen wurden, einschließlich eines völlig neu gestalteten Portals der Agentur für die Verbreitung von Informationen und einer Mikro-Website, auf der die Verbraucher über Chemikalien informiert werden sollen;

23.  stellt fest, dass die Agentur auf der Grundlage ihres Verfahrens zur Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten einen Ansatz umgesetzt hat, der eine systematische Prüfung auf potenzielle Konflikte umfasst, die vor der Übertragung neuer Aufgaben an Mitarbeiter durchgeführt wird; stellt ferner fest, dass die jährlichen Interessenerklärungen aller Gremiumsmitglieder der Agentur ab dem Zeitpunkt des Amtsantritts vom jeweiligen Vorsitzenden überprüft und auf der Website der Agentur veröffentlicht werden;

24.  nimmt positiv zur Kenntnis, dass Mitarbeiter beim Ausscheiden aus der Agentur eine Erklärung über ihre Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnis unterschreiben müssen; stellt fest, dass es die Agentur bei nur einem der 22 Mitarbeiter, die 2016 aus der Agentur ausgeschieden sind, als notwendig ansah, vor der Genehmigung der neuen Beschäftigung spezifische Bedingungen aufzuerlegen;

25.  stellt fest, dass die Agentur die Leitlinien zum Schutz von Hinweisgebern im Juni 2015 angenommen hat; stellt fest, dass die internen Kontrollsysteme der Agentur Maßnahmen zur Betrugsprävention vorsehen, deren Schwerpunkt auf kritischen Bereichen wie Finanztransaktionen, Beschaffung und Auswahlverfahren liegt; stellt fest, dass die aktualisierte Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur im Dezember 2016 angenommen wurde und ihr Schwerpunkt darauf liegt, in der Agentur eine ausgeprägte Betrugsbekämpfungskultur aufzubauen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass zu den 2016 durchgeführten Maßnahmen eine obligatorische Schulung zur Vorbeugung von Interessenkonflikten zählt sowie für alle Mitarbeiter eine Schulung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu Betrugsprävention durchgeführt wurde;

26.  ist der Ansicht, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, für die Offenlegung von Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union die richtigen Kanäle zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit zu wahren und für den notwendigen Schutz sowie die erforderliche Beratung zu sorgen sind;

27.  stellt fest, dass 2016 bei der Agentur 85 Anträge auf Zugang eingingen, bei denen die Agentur in 11 Fällen uneingeschränkten Zugang und in 23 Fällen teilweisen Zugang gewährte und in sechs Fällen den Zugang zu Dokumenten verweigerte; fordert die Agentur auf, bei der Behandlung dieser Anträge Offenheit und Transparenz walten zu lassen und sie entsprechend zu bearbeiten;

Wichtigste Ergebnisse

28.  würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte:

–  beträchtliche Anstrengungen, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch angemessene IT-Instrumente und mehrsprachige Leitfäden mit Blick auf die dritte REACH-Registrierungsfrist zu unterstützen, sowie Entwicklung eines neuen Cloud-gestützten Dienstes für KMU, der seit 2017 zur Verfügung steht;

–  ein verbessertes Portal zur Verbreitung von Informationen, über das Zugang zu gesammelten Daten mit drei Ausführlichkeitsstufen ermöglicht wird, wobei sichergestellt wurde, dass das Portal für die breite Öffentlichkeit ebenso leicht verständlich ist wie für technisch-wissenschaftliche Leser mit mehr Fachwissen;

–  Veröffentlichung des zweiten Fünfjahresberichts über die Bereiche REACH/CLP mit Verpflichtungen zur Verwirklichung weiterer Verbesserungen sowie Empfehlungen an die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; dieser Bericht war Teil der vorbereitenden Studien der Kommission zur REFIT-Evaluierung von REACH;

Interne Prüfung

29.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAD) 2016 eine Prüfung zu Tätigkeiten der Europäische Chemikalienagentur im Rahmen der Verordnung über Biozidprodukte durchgeführt hat; stellt darüber hinaus fest, dass der IAD infolge der Prüfung drei als „sehr wichtig“ eingestufte Empfehlungen, jedoch keine als „sehr wichtig“ oder „kritisch“ eingestufte Empfehlungen ausgesprochen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur infolge der ausgesprochenen Empfehlungen einen Aktionsplan ausgearbeitet hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieses Aktionsplans Bericht zu erstatten;

30.  stellt fest, dass die Zuverlässigkeitsprüfungen zu „Weiterbehandlung der Dossierbewertung“, „Sachverständigengruppen in der Europäischen Chemikalienagentur“ und „Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer“ von der internen Auditstelle der Agentur durchgeführt wurden; stellt fest, dass infolge der Prüfungen zwei als „sehr wichtig“ und mehrere als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen ausgesprochen wurden; weist darauf hin, dass die infolge dieser Empfehlungen von der Verwaltung der Agentur ausgearbeiteten Aktionspläne von der Auditstelle als angemessen eingestuft wurden;

Leistung

31.  stellt fest, dass die Agentur im Dezember 2016 begonnen hat, zusammen mit der EFSA Leitlinien zur Identifizierung von Chemikalien mit endokriner Wirkung auszuarbeiten;

32.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur als Teil der Arbeit am mehrjährigen Abschnitt des Programmplanungsdokuments 2017–2019 das System zur Messung der Auswirkungen verbessern will; stellt ferner fest, dass die Agentur eine Reihe von Indikatoren einführt, um ihre Leistung und ihre Wirkung besser messen zu können; stellt ferner fest, dass das Netzwerk der Agenturen der EU gemeinsam an der Ausarbeitung eines Leistungsrahmens für die dezentralen Agenturen der EU arbeitet; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieser Indikatoren Bericht zu erstatten;

33.  nimmt die Aussage im Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach anders als bei den meisten Agenturen in der Gründungsverordnung der Europäischen Chemikalienagentur periodische externe Evaluierungen ihrer Tätigkeiten, die wesentlich für die Leistungsbewertung sind, nicht explizit vorgeschrieben sind; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Kommission 2016 eine externe Studie für die Leistungsevaluierung in Auftrag gegeben hat und dass der Bericht des Sachverständigen bereits auf der Website der Kommission veröffentlicht wurde; fordert die Kommission auf, im Rahmen eines künftigen Vorschlags für eine Überprüfung der Gründungsverordnung der Agentur eine verpflichtende periodische Evaluierung vorzusehen; fordert die Agentur auf, externe Evaluierungen, insbesondere durch den Rechnungshof, auf freiwilliger Basis stets zu unterstützen, bis die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind;

34.  weist darauf hin, dass 2016 etwa 10 700 Registrierungsdossiers (hauptsächlich Aktualisierungen) und 200 Anmeldungen im Bereich der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung eingingen und die Gesamtzahl der Einreichungen gegenüber 2015 um 29 % stieg;

Sonstige Bemerkungen

35.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Haushalt der Agentur teilweise aus Gebühren finanziert wird, die von Wirtschaftsteilnehmern der Union entrichtet wurden; stellt fest, dass die Höhe der Gebühren abhängig von der Anzahl registrierter Stoffe von Jahr zu Jahr schwankt; stellt fest, dass die Einnahmen der Agentur infolge des Beschlusses des Vereinigten Königreichs, die EU zu verlassen, in Zukunft u. U. niedriger ausfallen werden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über mögliche Abhilfemaßnahmen, die ergriffen werden, Bericht zu erstatten;

36.  stellt fest, dass die Entscheidung des Vereinigten Königreich, aus der Europäischen Union auszutreten, auch operationelle Risiken für die Agentur mit sich bringt, da die Rechtsvorschriften der Union für Chemikalien, die die Agentur verwaltet (REACH-, BPR-, CLP- und PIC-Verordnung) regulatorische Vorschriften des Binnenmarkts sind; stellt fest, dass eine Verkleinerung des Geltungsbereichs, auf den diese Vorschriften Anwendung finden, auf die EU-27 zu zusätzlicher Arbeitsbelastung führen wird, was Beratung für britische Unternehmen angeht, die sich dann in einem „Drittland“ befinden, und dass ferner vorübergehend Mehrarbeit dadurch entstehen wird, dass regulatorische Arbeit aus dem Vereinigten Königreich in die EU-27 verlagert wird; stellt fest, dass alle regulatorischen Verfahren IT-gestützt sind und die IT-Instrumente der Agentur daher umgestaltet werden müssen; stellt des Weiteren fest, dass es auch operationelle Folgen haben wird, falls britische Bürger, die derzeit als Sachverständige bei der Agentur beschäftigt sind, ausscheiden sollten; fordert die Agentur auf, proaktiv für den Fall solcher potenziellen Verluste zu planen und sich entsprechend vorzubereiten; fordert die Agentur auf, in Bezug auf die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um ausreichend vorbereitet zu sein und gegebenenfalls auftretende negative operationelle oder finanzielle Auswirkungen so weit wie möglich beschränken zu können;

37.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur ihre CO2-Emissionen überwacht, Telefonkonferenzen nutzt, um unnötige Dienstreisen zu vermeiden, die Größe neuer Gebäude einschränkt und die Effizienz verbessert, indem Mindestanforderungen an die Energieeffizienz und Gebäudestandards festgelegt werden, der Papierverbrauch mit Hilfe neuer effizienter Drucker gesenkt sowie neue IT wie EasySign eingeführt wurde und SharePoint-Technologie genutzt wird, die Lampen in der Tiefgarage durch energiesparende Lampen ersetzt wurden und Recycling gefördert wird, um eine kostenwirksame und umweltfreundliche Arbeitsumgebung zu schaffen, und sich verpflichtet hat, die CO2-Emissionen weiter zu verringern oder auszugleichen;

38.  stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2016 die Umsetzung ihrer integrierten Regulierungsstrategie fortsetzte, durch die alle Verfahren nach der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung zusammengeführt werden sollen, um die Ziele der einschlägigen Vorschriften zu verwirklichen, und dass die Agentur dadurch die Zusammenführung der Verfahren nach der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung weiter vorangebracht hat;

39.  fordert die Kommission auf, eine politische Debatte mit einschlägigen Interessenträgern einzuleiten, um das Unionsrecht im Bereich Risikobewertung von Lebensmitteln, Chemikalien und zugehörigen Produkten sowie die Wirksamkeit dieser Rechtsvorschriften zu überprüfen;

40.  stellt fest, dass im Jahr 2016 die Teilnahme von Unterorganisationen der Vereinten Nationen wie dem Internationalen Krebsforschungszentrum als Beobachter an der Arbeit der Agentur gebilligt wurde;

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o o

41.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom ... 2018[14] zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

25.1.2018

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

für den Haushaltskontrollausschuss

zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016

(2017/2167(DEC))

Verfasserin der Stellungnahme: Adina-Ioana Vălean

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist darauf hin, dass die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur“) eine konsolidierte Einrichtung im Einklang mit Artikel 185 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] („Haushaltsordnung“) ist und dass sie bei der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union über Chemikalien im Interesse der Gesundheit des Menschen und der Umwelt sowie zugunsten von Innovation und Wettbewerb die treibende Kraft unter den Regulierungsbehörden ist; stellt fest, dass die Agentur Unternehmen dabei unterstützt, die Rechtsvorschriften einzuhalten, sowie den sicheren Einsatz von Chemikalien voranbringt, Informationen über Chemikalien bereitstellt und sich mit besorgniserregenden Chemikalien befasst;

2.  stellt fest, dass die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] („REACH-Verordnung“) und im Einklang mit Artikel 208 der Haushaltsordnung über von der Industrie entrichtete Gebühren und einen Zuschuss der Union zum Haushaltsausgleich finanziert wird; stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2016 Gebühreneinnahmen in Höhe von insgesamt 33 377 004 EUR (gegenüber 23 785 474 EUR im Jahr 2015) erzielte, während sich der Zuschuss der Union auf 58 919 188 EUR (gegenüber keinem Zuschuss im Jahr 2015) belief, und sich der Beitrag der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), den die Agentur darüber hinaus erhielt, auf insgesamt 1 626 575 EUR belief;

3.  weist darauf hin, dass 2016 etwa 10 700 Registrierungsdossiers (hauptsächlich Aktualisierungen) und 200 Anmeldungen im Bereich der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung eingingen und die Gesamtzahl der Einreichungen gegenüber 2015 um 29 % stieg;

4.  stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2016 die Umsetzung ihrer integrierten Regulierungsstrategie fortsetzte, durch die alle Verfahren nach der REACH-Verordnung und der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) zusammengeführt werden sollen, um die Ziele der einschlägigen Vorschriften zu verwirklichen, und dass die Agentur dadurch die Zusammenführung der Verfahren nach der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung weiter vorangebracht hat;

5.  fordert die Kommission auf, eine politische Debatte mit einschlägigen Interessenträgern einzuleiten, um das Unionsrecht im Bereich Risikobewertung von Lebensmitteln, Chemikalien und zugehörigen Produkten sowie die Wirksamkeit dieser Rechtsvorschriften zu überprüfen;

6.  begrüßt, dass der zweite Fünfjahresbericht über die Anwendung der REACH-Verordnung veröffentlicht wurde, der Beiträge mit Blick auf die zweite Überprüfung der REACH-Verordnung enthält;

7.  weist darauf hin, dass die Agentur im Jahr 2016 im Einklang mit Artikel 208 der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit Biozidprodukten Gebühreneinnahmen in Höhe von insgesamt 7 612 146 EUR (gegenüber 5 423 667 EUR im Jahr 2015) erzielte, während sich der Zuschuss der Union auf 850 000 EUR (gegenüber 5 789 000 EUR im Jahr 2015) belief, und sie darüber hinaus Beiträge der EFTA-Länder, unter anderem der Schweiz, in Höhe von 142 379 EUR erhielt;

8.  weist darauf hin, dass sich die Haushaltsführung im Jahr 2016 schwieriger gestaltete als in den Vorjahren, da der Umfang der Finanzmittel aus Gebühren, insbesondere im Bereich der Biozid-Anträge, schwer vorherzusehen war;

9.  stellt mit Besorgnis fest, dass die für die Risikobewertung regulierter Produkte zuständigen Regulierungsagenturen der Union, insbesondere die Agentur und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), nicht ausreichend Ressourcen haben, um dieser Aufgabe wirkungsvoll nachzukommen; weist darauf hin, dass der Agentur und der EFSA daher ausreichend Ressourcen gewährt werden sollten, damit sie ihren spezifischen Aufgaben nachkommen können;

10.  weist darauf hin, dass im Jahr 2016 das Einstellungsziel der Agentur angesichts der Tatsache, dass zum Jahresende in den Bereichen REACH-/CLP-Verfahren, Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) und Biozid-Produkte 98 % der Stellen besetzt waren, erreicht wurde; betont, dass vor dem Hintergrund, dass die Arbeitsbelastung der Agentur 2016 nicht zurückgegangen ist, ausreichend Personalressourcen und Finanzmittel bereitgestellt werden sollten;

11.  stellt fest, dass die Union im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[17] („PIC-Verordnung“) und im Einklang mit Artikel 208 der Haushaltsordnung im Jahr 2016 einen Zuschuss in Höhe von 1 151 000 EUR für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel an die Agentur zahlte;

12.  stellt fest, dass im Jahr 2016 die Teilnahme von Unterorganisationen der Vereinten Nationen wie dem Internationalen Krebsforschungszentrum als Beobachter an der Arbeit der Agentur gebilligt wurde;

13.  begrüßt, dass im Rahmen der Transparenzstrategie der Agentur das Portal der Agentur für die Verbreitung von Informationen neu gestaltet und eine Mikro-Website eingerichtet wurde, auf der die Verbraucher über Chemikalien informiert werden sollen;

14.  stellt fest, dass die Bediensteten der Agentur im Jahr 2016 an einer obligatorischen Schulung zur Verhütung von Interessenkonflikten und an einer Schulung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung zur Verhütung von Betrug teilnahmen;

15.  begrüßt, dass der Rechnungshof erklärt hat, dass die Vorgänge, die der Jahresrechnung der Agentur für das Haushaltsjahr 2016 zugrunde liegen, in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß waren, stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof bemerkt hat, dass mit 10,1 Millionen Euro bzw. 39 % (2015: 7,3 Millionen Euro bzw. 32 %) die Rate der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben – REACH) weiterhin hoch war und sie bei Titel IV (operative Ausgaben – Biozide) mit 1,3 Millionen Euro bzw. 68 % (2015: 1,5 Millionen Euro bzw. 74 %) sogar noch höher ausfiel und eine so hohe Übertragungsrate im Widerspruch zum Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit steht; empfiehlt, dass die Agentur die folgende Empfehlung des Rechnungshofs berücksichtigt: „Die Agentur kann in Erwägung ziehen, verstärkt getrennte Haushaltsmittel einzusetzen, um dem mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten sowie unvermeidlichen Verzögerungen zwischen Vertragsunterzeichnungen, Lieferungen und Zahlungen besser gerecht zu werden“;

16.  empfiehlt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, dass dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016 erteilt wird.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.1.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Pilar Ayuso, Ivo Belet, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Seb Dance, Stefan Eck, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Arne Gericke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Anneli Jäätteenmäki, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Peter Liese, Susanne Melior, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, John Procter, Julia Reid, Frédérique Ries, Daciana Octavia Sârbu, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Ivica Tolić, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Elena Gentile, Martin Häusling, Norbert Lins, Nuno Melo, Ulrike Müller, Christel Schaldemose, Bart Staes, Keith Taylor, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jiří Maštálka

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

43

+

ALDE

Gerben-Jan Gerbrandy, Anneli Jäätteenmäki, Ulrike Müller, Frédérique Ries

ECR

Arne Gericke, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, John Procter, Jadwiga Wiśniewska

GUE/NGL

Stefan Eck, Jiří Maštálka

PPE

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin-Langen, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Nuno Melo, Ivica Tolić, Adina-Ioana Vălean

S&D

Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Nessa Childers, Seb Dance, Elena Gentile, Karin Kadenbach, Susanne Melior, Gilles Pargneaux, Christel Schaldemose, Daciana Octavia Sârbu, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Damiano Zoffoli, Carlos Zorrinho

VERTS/ALE

Marco Affronte, Martin Häusling, Bart Staes, Keith Taylor

1

-

EFDD

Julia Reid

2

0

ECR

Julie Girling

EFDD

Piernicola Pedicini

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.3.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Dennis de Jong, Tamás Deutsch, Martina Dlabajová, Raffaele Fitto, Ingeborg Gräßle, Cătălin Sorin Ivan, Jean-François Jalkh, Arndt Kohn, Notis Marias, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Petri Sarvamaa, Claudia Schmidt, Bart Staes, Indrek Tarand, Marco Valli, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Karin Kadenbach, Julia Pitera, Miroslav Poche

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

19

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Martina Dlabajová

PPE

Tamás Deutsch, Ingeborg Gräßle, Julia Pitera, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Petri Sarvamaa, Claudia Schmidt, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller

S&D

Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Cătălin Sorin Ivan, Karin Kadenbach, Arndt Kohn, Miroslav Poche, Derek Vaughan

VERTS/ALE

Bart Staes, Indrek Tarand

5

-

ECR

Raffaele Fitto, Notis Marias

EFDD

Marco Valli

ENF

Jean-François Jalkh

GUE/NGL

Dennis de Jong

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

  • [1]  ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 98.
  • [2]  ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 98.
  • [3]  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [4]  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [5]  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
  • [6]  ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 98.
  • [7]  ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 98.
  • [8]  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [9]  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [10]  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
  • [11]  ABl. C 443 vom 29.11.2016, S. 21.
  • [12]    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
  • [13]    Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
  • [14]  Angenommene Texte, P8_TA-PROV(2018)0000.
  • [15]    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
  • [16]    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
  • [17]    Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
Letzte Aktualisierung: 11. April 2018
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