BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2017/010 BE/Caterpillar

26.4.2018 - (COM(2018)0156 – C8-0125/2018 – 2018/2043(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Eider Gardiazabal Rubial

Verfahren : 2018/2043(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0148/2018
Eingereichte Texte :
A8-0148/2018
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Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2017/010 BE/Caterpillar

(COM(2018)0156 – C8-0125/2018 – 2018/2043(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0156 – C8-0125/2018),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0148/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2017/010 BE/Caterpillar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 2 287 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 28 (Maschinenbau) in der NUTS-2-Region Hainaut (BE32) in Belgien gestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern bzw. Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 4 621 616 EUR hat, was 60 % der sich auf 7 702 694 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 18. Dezember 2017 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien von der Kommission am 23. März 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.  weist darauf hin, dass dies – nach dem Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar vom Juli 2014, dem stattgegeben wurde[4] – der zweite Antrag Belgiens auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF im Zusammenhang mit Entlassungen bei Caterpillar ist; stellt fest, dass es keine Überschneidungen bei den im Rahmen des aktuellen Antrags zu unterstützendenden Arbeitskräften und den im Rahmen des vorherigen Antrags unterstützten Arbeitskräften gibt;

4.  stellt fest, dass Belgien zufolge die Entlassungen mit den weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung, dem weltweiten Wettbewerb in den Branchen der Bau- und Bergbaumaschinen und den daraus resultierenden Verlust an Anteilen des Maschinenmarkts des Caterpillar-Konzerns im Zusammenhang stehen; stellt fest, dass die Entlassungen mit dem allgemeinen Umstrukturierungs- und Kostensenkungsplan in Verbindung stehen, den Caterpillar im September 2015 angekündigt hatte;

5.  zeigt sich besorgt darüber, dass in Drittländern tätige Unternehmen aufgrund lascherer Umweltschutzvorschriften und niedrigerer Lohnkosten unter Umständen wettbewerbsfähiger als in der Union tätige Unternehmen sind;

6.  ist sich des Umstands bewusst, dass in Europa die Produktion im Bergbau zurückgeht und die Ausfuhren der EU-28 in dieser Branche seit 2014 enorm rückläufig sind, dass der europäische Stahlpreis steigt und daher – insbesondere im Vergleich zu China – die Herstellungskosten für Maschinen gestiegen sind; stellt mit Bedauern fest, dass der Caterpillar-Konzern beschlossen hat, das zuvor im Werk in Gosselies erzeugte Produktionsvolumen auf andere Produktionsstätten in Frankreich (Grenoble) und andere Werke außerhalb Europa, etwa in China und Südkorea, zu verlagern; stellt fest, dass dies zu der unvermittelten Schließung der Produktionsstätte in Gosselies und der Entlassung von 2 300 Arbeitskräften geführt hat, was für Tausende Familien einer sozialen und menschlichen Tragödie gleichkam, obgleich die Produktionsstätte in Gosselies vor allem nach Investitionen in den vergangenen Jahren rentabel war;

7.  bedauert, dass die Arbeitskräfte in Gosselies über die Schließung der Produktionsstätte mit einer einfachen Mitteilung informiert wurden; stellt mit Bedauern fest, dass diese kaltblütige Entscheidung nicht in Abstimmung mit den lokalen und regionalen Behörden getroffen wurde; bedauert den völligen Mangel an Informationen und den mangelnden Respekt gegenüber den Arbeitskräften und den Gewerkschaftsvertretern, die vor der Schließung des Unternehmens nicht informiert wurden; weist daher nachdrücklich darauf hin, wie wichtig es ist, die Information und die Abstimmung mit den Arbeitskräften in der Union zu verstärken;

8.  fordert nachdrücklich, dass die sozioökonomischen Folgen für die Region Charleroi abgemildert werden und mit Blick auf ihre wirtschaftliche Erholung nachhaltig Anstrengungen insbesondere mit der Hilfe der europäische Struktur- und Investitionsfonds unternommen werden;

9.  weist erneut darauf hin, dass sich die Entlassungen bei Caterpillar voraussichtlich in erheblichem Maße nachteilig auf die lokale Wirtschaft auswirken werden; hebt hervor, dass diese Entscheidung auch Folgen für zahlreiche Arbeitskräfte bei Lieferanten und nachgeschalteten Herstellern hat;

10.  nimmt zur Kenntnis, dass sich der Antrag auf 2 287 Entlassungen bei Caterpillar und fünf Lieferanten bezieht, wobei die meisten dieser Arbeitskräfte zwischen 30 und 54 Jahre alt sind; weist außerdem darauf hin, dass 11 % der entlassenen Arbeitskräfte zwischen 55 und 64 Jahre alt sind und über spezifische Kompetenzen im verarbeitenden Gewerbe verfügen; hebt hervor, dass die Arbeitsuchenden in Charleroi zumeist geringqualifiziert (50,6 % ohne Abschluss der Sekundarstufe II) und 40 % langzeitarbeitslos (länger als 24 Monate) sind; bedauert, dass der öffentlichen Arbeitsverwaltung Wallonien (FOREM) zufolge davon auszugehen ist, dass die Arbeitslosenquote in Hainaut aufgrund dieser Entlassungen um 6,1 % steigt; bestätigt daher die Bedeutung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen der genannten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;

11.  begrüßt, dass aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen für bis zu 300 junge Menschen unter 30 Jahren, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), angeboten werden;

12.  stellt fest, dass Belgien fünf Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte und NEET-Jugendlichen plant: i) individuelle Unterstützung bei der Arbeitsuche, Einzelfallmanagement und allgemeine Informationen, ii) Ausbildung und Umschulung, iii) Förderung des Unternehmertums, iv) Beihilfe zu Unternehmensgründung und v) Beihilfen; betont, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die finanzielle Unterstützung wirksam und zielorientiert ist;

13.  begrüßt die Entscheidung, Kurse anzubieten, die entsprechend den im CATCH-Plan[5] vorgesehenen Entwicklungsschwerpunkten für Charleroi konzipiert wurden;

14.  begrüßt, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 13,68 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit weit unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass diese Maßnahmen an die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung geknüpft sind;

15.  begrüßt, dass das koordinierte Paket der personalisierten Dienstleistungen in Abstimmung mit einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurde, an der sich die öffentliche Arbeitsverwaltung von Wallonien, der Investmentfonds SOGEPA, Gewerkschaftsvertreter und weitere Sozialpartner beteiligten; fordert die belgischen und wallonischen Behörden auf, sich aktiv in den Prozess einzubringen;

16.  weist erneut auf seine Entschließung vom 5. Oktober 2016 zu der Notwendigkeit einer europäischen Reindustrialisierungspolitik vor dem Hintergrund der aktuellen Fälle Caterpillar und Alstom hin, die von einer großen Mehrheit unterstützt wurde und in der gefordert wurde, eine echte Industriepolitik in Europa zu verfolgen, die insbesondere auf Forschung, Entwicklung und Innovation aufbaut, wobei auch hervorgehoben wurde, dass die Union vor unlauterem Wettbewerb in Drittländern geschützt werden muss;

17.  stellt fest, dass die belgischen Behörden zugesichert haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sein werden, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

18.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf;

19.  hebt hervor, dass zum 15. März 2015 lediglich 519 der entlassenen Arbeitskräfte eine neue Beschäftigung gefunden haben; fordert daher, dass am Ende der EGF-Intervention eine Analyse durchgeführt wird, um zu ermitteln, ob eine weitere Wiedereingliederungshilfe erforderlich ist; bedauert, dass infolge des vorherigen Beschluss über eine Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit diesem Unternehmen (EGF/2014/011) nur ein vergleichsweise geringer Anteil der Begünstigten eine neue Beschäftigung gefunden hat; hofft, dass dieser Erfahrung bei dem aktuellen Vorschlag Rechnung getragen wird;

20.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

21.  fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Daten zu den Auswirkungen der EGF-Finanzierung, darunter die Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielten Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;

22.  weist erneut auf seine Forderung an die Kommission hin, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

23.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

25.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]  Beschluss (EU) 2015/471 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens EGF/2014/011 BE/Caterpillar) (ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 58).
  • [5]  CATCH-Plan (Catalysts for Charleroi), Accélérer la Croissance de l’Emploi dans la Région de Charleroi, Septembre 2017, http://www.catch-charleroi.be/.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2017/010 BE/Caterpillar

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten[3].

(3) Am 18. Dezember 2017 stellte Belgien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen bei Caterpillar Solar Gosselies und fünf Zulieferern. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 um zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

(4) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Belgien beschlossen, auch 300 jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET-Jugendliche), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.

(5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 4 621 616 EUR für den Antrag Belgiens bereitzustellen.

(6) Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten.

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 4 621 616 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum der Annahme][4]*.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Europäischen Parlaments         Im Namen des Rates

Der Präsident                 Der Präsident

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [3]  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347, vom 20.12.2013, S. 884).
  • [4] *    Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einzutragen.

BEGRÜNDUNG

I.  Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[1] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[2] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge gehen als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union ein.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

II.  Antrag Belgiens und Vorschlag der Kommission

Die Kommission hat am 18. Dezember 2017 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Belgiens angenommen, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, die bei Caterpillar Solar Gosselies (Caterpillar) und fünf im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 28 („Maschinenbau“) tätigen Zulieferern entlassen wurden. Die Entlassungen bei diesen Unternehmen erfolgten in der NUTS-2-Region Hainaut (Hennegau) (BE32) in Belgien. Der Vorschlag wurde am 23. März 2018 dem Europäischen Parlament übermittelt.

Dies ist der vierte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2018 geprüft wird, und der fünfzehnte Antrag im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 28 („Maschinenbau“) seit der Einrichtung des EGF. Er betrifft 2 287 entlassene Arbeitnehmer und die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags aus dem EGF für Belgien in Höhe von 4 621 616 EUR.

Der Antrag wurde der Kommission am 18. Dezember 2017 übermittelt und bis zum 4. Februar 2018 um zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission schloss ihre Bewertung am 23. März 2018 ab und gelangte zu dem Schluss, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF‑Verordnung die Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 4 Absatz 1 der EGF‑Verordnung erfüllt.

Belgien zufolge sind die Entlassungen auf die weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung, den weltweiten Wettbewerb in den Branchen der Bau- und Bergbaumaschinen und den daraus resultierenden Verlust an Anteilen des Maschinenmarkts für Caterpillar zurückzuführen. Der Produktionsrückgang im Bergbau in Europa (von 234 Mio. EUR im Jahr 2012 auf 180 Mio. EUR im Jahr 2015), die seit 2014 drastisch rückläufigen Ausfuhren der EU-28, der gestiegene europäische Stahlpreis und die sich daraus ergebenden hohen Herstellungskosten für Maschinen haben dazu geführt, dass am Standort von Caterpillar in Gosselies Personal abgebaut wurde.

Die Entlassungen fanden in der Region Hainaut (Hennegau) statt, in der die Arbeitslosenquote hoch ist. In Charleroi sind die Arbeitsuchenden in der Regel geringqualifiziert (50,6 % verfügen nicht über eine Ausbildung der Sekundarstufe II), und 40 % sind langzeitarbeitslos.

Eine große Anzahl der entlassenen Arbeitnehmer sind Männer. Die überwiegende Mehrheit ist zwischen 30 und 54 Jahre alt; 11,51 % sind zwischen 55 und 64 Jahre alt. Bei bis zu 300 der entlassenen Arbeitnehmer handelt es sich um junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET) und die jünger als 30 sind. Daher sind aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, umso wichtiger, um die Chancen dieser Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern.

Die fünf Arten von Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer, für die eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt wird, umfassen:

–  Individuelle Unterstützung bei der Arbeitsuche, Einzelfallmanagement und allgemeine Informationen. Zu diesen Maßnahmen zählen eine personalisierte Unterstützung bei der Arbeitsuche, z. B. Beratung und Berufsberatung, wie auch offene Informationsdienste für Arbeitskräfte und NEET.

–  Ausbildung und Umschulung: Darunter fallen Aus- und Weiterbildung der Arbeitskräfte und NEET.

–  Förderung des Unternehmertums: Mit dieser Maßnahme haben die Teilnehmer Zugang zu einem Unterstützungssystem für Unternehmer, bei dem eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden zwecks Unterstützung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen ist.

–  Unternehmensgründungsbeihilfe: Im Rahmen dieser Maßnahme werden Gründungsbeihilfen gewährt, um selbstständige Erwerbstätigkeit und die Aufnahme unternehmerischer Aktivitäten zu fördern und um Unterstützung für die Zeit der Einrichtung und des Anlaufens eines Unternehmens als Haupt- oder Nebenerwerb zu gewähren.

–  Beihilfen: Diese Maßnahme umfasst Ausbildungsbeihilfen, Mobilitätsbeihilfen für den Fall, dass über eine längere Strecke gependelt werden muss, Beihilfen zur Förderung der Rückkehr in das Bildungssystem, Beihilfen für die Arbeitsuche; Unternehmensbeihilfen.

Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar und treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

Die belgischen Behörden haben alle erforderlichen Zusicherungen gegeben, was die nachstehenden Punkte betrifft:

–  Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

–  Die nationalen Rechtsvorschriften und die EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

–  Die entlassenden Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach den Freisetzungen fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben entsprechende Vorkehrungen für ihre Arbeitskräfte getroffen.

–  Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

–  Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

–  Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

Belgien hat der Kommission mitgeteilt, dass die nationale Vorfinanzierung bzw. Kofinanzierung vom wallonischen Arbeitsamt (FOREM) und der Region Wallonien bereitgestellt wird. Der Finanzbeitrag wird von denselben Stellen verwaltet und überwacht, die auch für den Europäischen Sozialfonds (ESF) zuständig sind.

III.  Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags in Höhe von insgesamt 4 621 616 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die Haushaltslinie für den EGF (04 04 01) vorgelegt.

Dies ist der vierte Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bislang im Jahr 2018 unterbreitet wurde.

Kommt keine Einigung zustande, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

D(2018)16023

Herrn Jean Arthuis

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 09G205

Betrifft:   Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2017/010 BE/Caterpillar

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe „EGF“ haben die Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2017/010 BE/Caterpillar geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und seine Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

A)  Der Antrag stützt sich auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (EGF-Verordnung) und betrifft 2 287 Arbeitskräfte, die von Caterpillar – Solar Gosselies und fünf Zulieferern, die im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 28 (Maschinenbau) tätig sind, entlassen wurden.

B)  Belgien führt zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung an, dass der Personalabbau vor allem auf den weltweiten Wettbewerb in den Branchen der Bau- und Bergbaumaschinen und den daraus resultierenden Verlust an Anteilen des Maschinenmarkts für Caterpillar zurückzuführen ist.

C)  92,47 % der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer sind Männer und 7,53 % Frauen. 85,34 % der Begünstigten sind zwischen 30 und 54 Jahre und 11,51 % zwischen 55 und 64 Jahre alt.

D)  Belgien stellte 2014 einen Antrag auf Mittel aus dem EGF, der 1 399 Mitarbeiter dieses Unternehmens betraf und der gegenwärtige Vorschlag betrifft auch die 1 997 an dem Standort verbliebenen Arbeitskräfte.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Belgiens zu übernehmen:

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erfüllt sind und dass Belgien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 4 621 616 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 7 702 694 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  hebt hervor, dass davon auszugehen ist, dass die Arbeitslosenquote der Region Hainaut (Hennegau) um 6,1 % steigen wird, dass die Arbeitsuchenden in Charleroi in der Regel geringqualifiziert sind und der Anteil der Langzeitarbeitslosen hoch ist;

3.  begrüßt die Entscheidung, Kurse anzubieten, die entsprechend den im CATCH-Plan[1] vorgesehenen Entwicklungsschwerpunkten für Charleroi konzipiert wurden;

4.  begrüßt die Entscheidung der belgischen Behörden, nach Konsultation einer Arbeitsgruppe, an der das wallonische Arbeitsamt, die SOGEPA[2], Gewerkschaftsvertreter und andere Sozialpartner teilnahmen, das koordinierte Paket der personalisierten Dienstleistungen auszuarbeiten;

5.  begrüßt, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 13,68 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit weit unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen; begrüßt, dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für diese Maßnahmen ist;

6.  weist darauf hin, dass die vom EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer individuelle Unterstützung bei der Arbeitsuche, Einzelfallmanagement und allgemeine Informationen, Ausbildung und Umschulung, Förderung des Unternehmertums, Unternehmensgründungsbeihilfen bzw. Beihilfen umfassen;

7.  bedauert, dass infolge der vorherigen Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit diesem Unternehmen (EGF/2014/011) nur ein vergleichsweise geringer Anteil der Begünstigten eine neue Beschäftigung gefunden hat; hofft, dass dieser Erfahrung bei dem aktuellen Vorschlag Rechnung getragen wird;

8.  begrüßt die Entscheidung, angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit in dieser Region bis zu 300 jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET) und zum Zeitpunkt der Antragstellung das 30. Lebensjahr nicht vollendet hatten, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten;

9.  zeigt sich besorgt darüber, dass in Drittländern tätige Unternehmen aufgrund lascherer Umweltschutzvorschriften und niedrigerer Stundenarbeitskosten unter Umständen wettbewerbsfähiger als in der EU tätige Unternehmen sind;

10.  stellt fest, dass die belgischen Behörden zugesichert haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sein werden, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

11.  begrüßt, dass Belgien bestätigt hat, dass ein Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten wird, zu denen das betreffende Unternehmen nach nationalem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen verpflichtet ist;

12.  weist darauf hin, dass nach Artikel 7 der Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Marita ULVSKOG

Amtierende Vorsitzende des EMPL-Ausschusses

  • [1]  CATCH-Plan (Catalysts for Charleroi), Accélérer la Croissance de l’Emploi dans la Région de Charleroi, Septembre 2017, http://www.catch-charleroi.be/.
    http://www.catch-charleroi.be/
  • [2]  Die SOGEPA ist ein Investmentfonds, der Investmentdienstleistungen anbietet und Initiativen zu Unternehmensumgestaltungen flankiert, die von glaubwürdigen und nachhaltigen Wirtschaftsprojekten und industriellen Projekten angestoßen werden.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn Jean ARTHUIS

Vorsitzender

Haushaltsausschuss

Europäisches Parlament

Betrifft:  Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Sehr geehrter Herr Arthuis,

dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurde ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Stellungnahme unterbreitet. Wie ich höre, soll der Bericht über diesen Vorschlag am 23./24. April 2018 im Haushaltsausschuss angenommen werden:

  Im Dokument COM(2018)0156 wird ein EGF-Beitrag von 4 621 616 EUR für 2 287 bei Caterpillar Solar Gosselies (Caterpillar) und fünf Zulieferern entlassene Arbeitnehmer vorgeschlagen. Caterpillar ist im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 28 („Maschinenbau“) tätig. Die Entlassungen bei den betroffenen Unternehmen erfolgten in der NUTS-2-Region Hennegau (BE32) in Belgien.

Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 niedergelegt.

Die Ausschusskoordinatoren haben diesen Vorschlag geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat.

Mit freundlichen Grüßen

Iskra MIHAYLOVA

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.4.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Răzvan Popa, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Indrek Tarand, Inese Vaidere, Monika Vana, Tiemo Wölken, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jean-Paul Denanot, Anneli Jäätteenmäki, Ivana Maletić, Andrey Novakov, Tomáš Zdechovský

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

27

+

ALDE

Jean Arthuis, Gérard Deprez, Anneli Jäätteenmäki

ENF

Marco Zanni

GUE/NGL

Liadh Ní Riada

PPE

Richard Ashworth, Reimer Böge, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Ivana Maletić, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Inese Vaidere, Tomáš Zdechovský

S&D

Jean-Paul Denanot, Eider Gardiazabal Rubial, John Howarth, Vladimír Maňka, Răzvan Popa, Tiemo Wölken, Manuel dos Santos

Verts/ALE

Indrek Tarand, Monika Vana

2

-

ECR

Bernd Kölmel

ENF

André Elissen

0

0

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+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 30. April 2018
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