BERICHT über den Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums

3.5.2018 - (2017/2256(INI))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Carlos Coelho


Verfahren : 2017/2256(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0160/2018
Eingereichte Texte :
A8-0160/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums

(2017/2256(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2017 mit dem Titel „Schengen bewahren und stärken“ (COM(2017)0570),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2016 mit dem Titel „Zurück zu Schengen – ein Fahrplan“ (COM(2016)0120),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache[1],

–  unter Hinweis auf den Schengener Grenzkodex, insbesondere die Artikel 14 und 17,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)[2],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR)[3],

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0160/2018),

A.  in der Erwägung, dass der Schengen-Raum ein einzigartiges Gebilde und eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union darstellt, da die Menschen innerhalb des Schengen-Raums reisen können, ohne an den Binnengrenzen kontrolliert zu werden; in der Erwägung, dass dies im Wege einer Reihe von Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht wurde, zu denen beispielsweise die Stärkung des Informationsaustauschs mittels der Errichtung des Schengener Informationssystems (SIS) und die Schaffung eines Evaluierungsmechanismus gehören, mit dem die Umsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten geprüft und das gegenseitige Vertrauen in das Funktionieren des Schengen-Raums gefördert wird; in der Erwägung, dass gegenseitiges Vertrauen außerdem Solidarität, Sicherheit, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen, den gemeinsamen Schutz der EU-Außengrenzen, eine gemeinsame Auffassung und gemeinsame Strategien zur Migrations-, Visum- und Asylpolitik sowie die Achtung des Völkerrechts und des europäischen Rechts in diesem Bereich erfordert;

B.  in der Erwägung, dass das Funktionieren des Schengen-Raums in den letzten Jahren von mehreren Faktoren beeinträchtigt wurde; in der Erwägung, dass zu diesen Faktoren beispielsweise die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs und des Tourismus, die ursprünglich der Anlass für die Rechtsvorschriften zu den sogenannten „intelligenten Grenzen“ waren, sowie die beträchtliche Zahl von Asylbewerbern und irregulären Migranten mit den entsprechenden Sekundärbewegungen und die anschließende Wiedereinführung und Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen durch manche Mitgliedstaaten seit 2014 gehören; in der Erwägung, dass die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen offenbar eher auf einer wahrgenommenen Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Zusammenhang mit den Wanderungsbewegungen und dem Terrorismus, der Zahl der Menschen, die um internationalen Schutz ersuchen, und der ankommenden irregulären Migranten beruht als auf belastbaren Nachweisen für das tatsächliche Bestehen einer ernsten Bedrohung oder der tatsächlichen Zahl der Ankömmlinge; in der Erwägung, dass außerdem Terrorismus und die gestiegene Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten als Faktoren zu nennen sind;

C.  in der Erwägung, dass zu den Maßnahmen für den Schutz des Schengen-Raums die Stärkung der Außengrenzen der EU und die Einführung systematischer Abfragen einschlägiger Datenbanken auch für europäische Bürger gehörten;

D.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten auf den Zustrom von Asylbewerbern und Flüchtlingen mit der Wiedereinführung von Kontrollen an ihren Binnengrenzen reagiert haben, um die Migrationsströme von auf der Suche nach internationalem Schutz befindlichen Drittstaatsangehörigen zu „regulieren“, obwohl das „übliche Verfahren an der Grenze“ gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex nicht für Asylbewerber gilt; in der Erwägung, dass es eines fairen und auf gemeinsamer Verantwortung beruhenden Systems für die Prüfung von Asylanträgen bedarf;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission seit März 2016 mehrere Maßnahmen vorgeschlagen hat, mit denen das normale Funktionieren des Schengen-Raums wiederhergestellt werden soll; in der Erwägung, dass der Schengen-Raum noch nicht wieder ordnungsgemäß funktioniert und dass dieses Funktionieren in erster Linie von den Mitgliedstaaten, dem Vertrauen, das sie einander entgegenbringen, der Solidarität, die sie gegenüber den Ersteinreiseländern an den Tag legen, der Ergreifung geeigneter Maßnahmen und der Umsetzung dieser Maßnahmen insbesondere durch die Mitgliedstaaten abhängt;

F.  in der Erwägung, dass der Ansporn der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Schengen-Raums zu ergreifen, vor allem davon abhängt, dass die Anträge auf Grenzkontrollen nicht verlängert werden;

G.  in der Erwägung, dass die Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Union oder die Wiedereinführung solcher Kontrollen im Schengen-Raum den Alltag der europäischen Bürger und all jener Menschen, denen der Grundsatz des freien Personenverkehrs innerhalb der EU zugutekommt, erheblich beeinträchtigt und ihr Vertrauen in die europäischen Organe und die europäische Integration deutlich schwächt; in der Erwägung, dass die Beibehaltung oder Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen direkte Betriebs- und Investitionskosten für Grenzgänger, Touristen, den Straßengüterverkehr und die öffentliche Verwaltung nach sich zieht, was sich lähmend auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten auswirkt; in der Erwägung, dass sich die einmaligen Kosten im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen Schätzungen zufolge auf 0,05 Mrd. EUR bis 20 Mrd. EUR und die laufenden Kosten auf 2 Mrd. EUR jährlich belaufen dürften[4]; in der Erwägung, dass in besonderem Maße Grenzregionen betroffen sind;

H.  in der Erwägung, dass manche Mitgliedstaaten zunehmend Mauern und Zäune an den Außen- und Binnengrenzen der EU errichten und als Mittel dafür nutzen, um unter anderem Asylbewerber davon abzuschrecken, in europäisches Gebiet einzureisen oder durch dieses durchzureisen; weist darauf hin, dass europäische Staaten Schätzungen des Transnational Institute (TNI) zufolge bereits Mauern und Grenzbefestigungen mit einer Gesamtlänge von mehr als 1 200 km im Gegenwert von mindestens 500 Mio. EUR errichtet haben und dass von 2007 bis 2010 mithilfe europäischer Gelder 545 Grenzüberwachungssysteme, mit denen 8 279 km EU-Außengrenze erfasst werden, sowie 22 347 Geräte für die Überwachung zum Einsatz gebracht wurden;

I.  in der Erwägung, dass der Schengen-Raum am Scheideweg steht und dass es beherzter und gemeinsamer Maßnahmen bedarf, damit seine Vorteile für die Bürger wieder voll und ganz zum Tragen kommen; in der Erwägung, dass dafür ferner gegenseitiges Vertrauen, Zusammenarbeit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind; in der Erwägung, dass im politischen Diskurs nicht darauf abgezielt werden sollte, den Schengen-Raum zu beschuldigen;

J.  in der Erwägung, dass die Erweiterung des Schengen-Raums nach wie vor ein entscheidendes Instrument dafür ist, den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen, der sich aus dem Recht auf freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr ergibt, auf die neuen Mitgliedstaaten auszuweiten, die Kohäsion zu stärken und die Kluft zwischen Ländern und Regionen zu überbrücken; in der Erwägung, dass die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen Mitgliedstaaten, die die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss des Schengen-Evaluierungsprozesses erfüllt haben, von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es darum geht, einen koordinierten und soliden Rahmen für Rechtssicherheit zu schaffen; in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission mehrmals darauf hingewiesen hat, dass Rumänien und Bulgarien die Voraussetzungen für den Beitritt zum Schengen-Raum erfüllen, und dass diese Feststellung auch vom Parlament in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und Rumänien[5] und vom Rat in seinen Schlussfolgerungen getroffen wurde;

K.  in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe zur Kontrolle des Schengen-Systems die Umsetzung des Schengen-Besitzstands sorgfältig überwacht hat, indem sie auf die Erkenntnisse des Schengen-Evaluierungsmechanismus, das Modell der Beurteilung von Schwachstellen, Ausschussanhörungen und Reisen in die Mitgliedstaaten und in Drittstaaten zurückgegriffen hat; in der Erwägung, dass sie die Maßnahmen, die bereits umgesetzt wurden bzw. derzeit umgesetzt werden, die zentralen Schwachstellen in der Funktionsweise des Schengen-Raums und die in der Zukunft erforderlichen Maßnahmen ermittelt hat;

KERNTHEMEN

Bei der Beseitigung der ermittelten Schwachstellen erzielte Fortschritte

1.  weist darauf hin, dass die EU-Rechtsetzungsinstanzen in den letzten drei Jahren eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der Integrität des Schengen-Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen angenommen haben; begrüßt die Wirksamkeit der an den Außengrenzen ergriffenen Maßnahmen und die Gründung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache; weist auf die Bemühungen der Agentur um die Umsetzung der neuen Bestimmungen hin, indem sie insbesondere gemeinsame Operationen im Bereich der Überwachung der Grenzen und der Rückführung durchführt und die in besonderem Maße von Migration betroffenen Mitgliedstaaten unterstützt und dabei – wie in der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache verankert – die Grundrechte uneingeschränkt wahrt; hält den neu eingeführten Mechanismus der Schwachstellenbeurteilung deshalb für wichtig, weil mit ihm Lücken an den gemeinsamen Außengrenzen aufgedeckt und Krisen abgewendet werden können; hebt die gemeinsamen Bemühungen und die Zusammenarbeit zwischen Agenturen und anderen Akteuren bei der Aufnahme des Hotspot-Konzepts in Schulungsmaßnahmen hervor;

2.  nimmt die Maßnahmen, die im Zuge der Abänderung des Schengener Grenzkodexes und der Einführung zwingend vorgeschriebener systematischer Abfragen relevanter Datenbanken an den Außengrenzen bei der Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen und EU-Bürgern ergriffen wurden, zur Kenntnis und wird die Auswirkungen, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen bei Grenzübertritten von EU-Bürgern genau beobachten; betont, dass die zwingend vorgeschriebenen systematischen Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen-Raums in einigen Fällen aufgrund ihrer unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss durch gezielte Kontrollen ersetzt wurden; ruft in Erinnerung, dass die Kommission diesen Folgen bei der in der Verordnung (EU) 2017/458 vorgeschriebenen Bewertung Rechnung tragen sollte;

3.  begrüßt die derzeitige Reform des SIS und die Tatsache, dass eu-LISA am 5. März die Plattform für das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) des SIS II freigeschaltet hat, mit dem die Möglichkeit einer biometrischen Suche in dem System eingeführt und so ein Beitrag zur verstärkten Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus geleistet wird;

4.  betont, dass – in vollem Einklang mit den Datenschutzanforderungen und der Achtung der Grundsätze des Rechts auf Privatsphäre, der Diskriminierungsfreiheit, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit – die bestehenden Instrumente besser genutzt werden müssen und insbesondere der Nutzen der bestehenden Systeme auf ein Höchstmaß gesteigert werden muss und die strukturell bedingten Informationslücken geschlossen werden müssen;

5.  begrüßt die Tätigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden polizeilichen, justiziellen und strafrechtlichen Zusammenarbeit und die Arbeit von Eurojust und Europol bei der Bekämpfung des grenzübergreifenden und organisierten Verbrechens, des Menschenhandels und des Terrorismus im Wege von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, Informationsaustausch und gemeinsamen Ermittlungen;

6.  bringt seine Bedenken hinsichtlich der Bemühungen der Kommission um die Ausarbeitung des Konzepts und der Strategie eines integrierten europäischen Grenzmanagements auf der Grundlage der Veröffentlichung vom 14. März 2018 zum Ausdruck, die auf die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über die europäische Grenz- und Küstenwache abzielt; äußert seine Zweifel hinsichtlich ihrer Wirksamkeit bei der Festlegung der angestrebten Ziele und Vorgaben im Bereich des integrierten europäischen Grenzmanagements und insbesondere bei der Stärkung und Umsetzung der Grundrechte und anderer Bestandteile der Strategie;

7.  hält den erneuerten Schengen-Evaluierungsmechanismus für sehr wertvoll, weil er Transparenz, gegenseitiges Vertrauen und Rechenschaftspflicht zwischen den Mitgliedstaaten fördert, indem die Art und Weise, in der diese die unterschiedlichen Bereiche des Schengen-Besitzstands umsetzen, überwacht wird;

Ermittelte zentrale Schwachstellen

8.  bringt seine Bedenken mit Blick auf die mit dem Schengen-Evaluierungsmechanismus und mit der Schwachstellenbeurteilung aufgedeckten zentralen Mängel und Unzulänglichkeiten zum Ausdruck;

9.  missbilligt die anhaltende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, da dies den Grundprinzipien des Schengen-Raums zuwiderläuft; ist der Auffassung, dass viele der Verlängerungen mit Blick auf Dauer, Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften stehen und daher unrechtmäßig sind; bedauert, dass die Mitgliedstaaten keine geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten ergriffen haben, um die Auswirkungen dieser Maßnahmen zu mindern, und diese Kontrollen weder hinreichend begründet noch genügend Informationen über deren Ergebnisse zur Verfügung gestellt haben, sodass die Kommission keine Analyse vornehmen und das Parlament seiner Überwachungsfunktion nicht nachkommen kann; bedauert außerdem die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten, die darin besteht, die Rechtsgrundlage für die Wiedereinführung künstlich zu ändern, um die Kontrollen bei Vorliegen des gleichen Sachverhalts über den möglichen Höchstzeitraum hinaus zu verlängern; hält die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Auswirkungen dieser Vorgehensweise für schädlich für die Einheit des Schengen-Raums und für dem Wohlstand der Bürger Europas und dem Grundsatz des freien Personenverkehrs abträglich; weist erneut darauf hin, dass die EU-Rechtsetzungsinstanzen in den letzten drei Jahren viele Maßnahmen angenommen haben, um die Außengrenzen besser zu sichern und die Kontrolle der Außengrenzen zu verstärken; betont, dass es keine entsprechende Reaktion in Form einer Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen gegeben hat;

10.  unterstreicht, dass sich die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen als viel einfacher erwiesen hat als – nachdem sie eingeführt waren – ihre Aufhebung;

11.  bekundet seine Besorgnis über die mangelnde Umsetzung in manchen Bereichen der Bestimmungen, die bestimmte Aspekte der Kontrollen an den Außengrenzen wie zum Beispiel die systematische Abfrage von Datenbanken bei Grenzkontrollen und die gründliche Prüfung der geforderten Einreisebedingungen regeln; bekundet ferner seine Besorgnis darüber, dass bestimmte Datenbanken wie das SIS und das VIS an einigen Grenzübergangsstellen mitunter nicht verfügbar sind; stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten die in der Verordnung über das Europäische Grenzüberwachungssystem (Eurosur) enthaltene Verpflichtung, nationale Koordinierungszentren einzurichten, noch nicht erfüllt haben; betont erneut, dass die Rechtsvorschriften über die Binnen- und Außengrenzen nur wirksam sein können, wenn die auf Unionsebene vereinbarten Maßnahmen von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt werden;

12.  ruft in Erinnerung, dass den Mitgliedstaaten andere Instrumente als die Kontrolle der Binnengrenzen zur Verfügung stehen, darunter – wie von der Kommission empfohlen – gezielte Polizeikontrollen, sofern solche Kontrollen nicht die Grenzkontrolle zum Ziel haben, auf allgemeinen Informationen oder Erfahrungen der Polizei betreffend etwaige Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere darauf abzielen, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen, und so konzipiert sind und durchgeführt werden, dass es sich dabei eindeutig nicht um systematische Kontrollen von Personen an den Außengrenzen handelt; weist darauf hin, dass sich diese Kontrollen vor allem deshalb als wirksamer erweisen können als die Kontrollen an den Binnengrenzen, weil sie flexibler sind und leichter an die sich verändernde Gefahrenlage angepasst werden können;

13.  erinnert daran, dass unangekündigte Beurteilungsbesuche vor Ort an den Schengen-Binnengrenzen durchgeführt werden können, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat vorher darüber unterrichtet wird;

14.  verurteilt die Errichtung physischer Hindernisse wie beispielsweise von Zäunen zwischen Mitgliedstaaten und fragt sich erneut, ob solche Maßnahmen mit dem Schengener Grenzkodex vereinbar sind; fordert die Kommission auf, bestehende und künftige Bauvorhaben gründlich zu bewerten und dem Parlament Bericht zu erstatten;

15.  würdigt den Vorschlag, im Rahmen der Bemühungen um die Normalisierung des Funktionierens von Schengen den Schengener Grenzkodex im Hinblick auf die Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen abzuändern; hält eindeutige Bestimmungen für geboten und betont, dass diese Abänderungen lediglich auf die neuen Herausforderungen und die diffusen Bedrohungen der inneren Sicherheit abgestimmt sein und keinesfalls die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen anregen sollten; ruft in Erinnerung, dass Abänderungen kein zusätzlicher Vorwand für eine Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen sein sollten; ist beunruhigt über den Vorschlag der Kommission, wonach die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen auf einer Bewertung des „wahrgenommenen Risikos“ und nicht auf strengen und belastbaren Beweisen und der Existenz einer ernsthaften Bedrohung beruhen soll und die sogenannte „Risikobewertung“ vollständig in die Hände des Staates gelegt werden soll, der die Grenzkontrollen wieder einführt; ist der Ansicht, dass hier mit Umsicht vorgegangen werden sollte, damit die zugrunde liegende Idee des freien Personenverkehrs nicht irreparabel geschädigt wird, und zwar in erster Linie, indem wesentliche verfahrensbezogene Garantien eingerichtet werden, damit insbesondere für die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auch künftig eine strenge zeitliche Befristung gilt;

16.  betont, dass eine weitere Verlängerung der bestehenden – oder die Wiedereinführung neuer – Kontrollen an den Binnengrenzen mit enormen wirtschaftlichen Kosten für die gesamte EU verbunden wäre, da sie dem Binnenmarkt erheblichen Schaden zufügen würde;

Zu ergreifende Maßnahmen

17.  hält es für dringend geboten, dass die ermittelten zentralen Schwachstellen unverzüglich angegangen werden, damit Schengen wieder normal – ohne Kontrollen an den Binnengrenzen – funktionieren kann;

18.  fordert sämtliche Mitgliedstaaten auf, die geltenden Regelungen ausnahmslos umzusetzen, und fordert die Kommission auf, bei Verstößen gegen die gemeinsam vereinbarten Vorschriften entschlossen vorzugehen, indem sie verhältnismäßige und erforderliche Maßnahmen – darunter die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren –gegen die betreffenden Mitgliedstaaten ergreift, sodass die Interessen der anderen Mitgliedstaaten und der Union in ihrer Gesamtheit gewahrt werden;

19.  hält es für geboten, dass das SIS rasch reformiert und an die neuen Aufgaben angepasst wird, zu denen insbesondere der Schutz von Kindern, die Gefahren ausgesetzt sind oder vermisst werden, der unmittelbare und zwingend vorgeschriebene Austausch von Informationen über Terrorismus – unter Einhaltung der Grundrechte von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen und unter Wahrung der Garantien des Datenschutzes und der Privatsphäre – und der zwingend vorgeschriebene Austausch von Informationen über Rückkehrentscheidungen gehören; betont, dass eine solche Reform die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nicht aushöhlen darf; betont ferner, dass – wenn das System ordnungsgemäß funktionieren soll – Ausschreibungen ein Handeln erforderlich machen müssen und deren Aufnahme in das System begründet sein sollte; betont die prognostizierte deutliche Zunahme des Arbeitsaufkommens des Büros für Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle (SIRENE) und fordert die Mitgliedstaaten auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu stärken, indem sie dafür sorgen, dass es über die für die Wahrnehmung seiner neuen Funktionen erforderlichen Finanz- und Personalressourcen verfügt;

20.  hebt hervor, dass die mit dem Schengen-Evaluierungsmechanismus gewonnenen Erkenntnisse als kritisch einzustufen sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die an sie gerichteten Empfehlungen entsprechend umzusetzen; weist außerdem nachdrücklich auf die Schwachstellenbeurteilung hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Folge zu leisten;

21.  fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat jährlich einen umfassenden Bericht über die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vorgenommenen Evaluierungen vorzulegen;

22.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, Anträge auf Ausnahmeregelungen von Schengen nicht weiter zu verlängern, wenn der betreffende Mitgliedstaat die im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus an ihn gerichteten Empfehlungen nicht umgesetzt hat;

23.  betont, dass sich sämtliche Mitgliedstaaten – auch die Mitgliedstaaten ohne Landaußengrenzen – bestmöglich um ein hohes Maß an Kontrollen an ihren Außengrenzen bemühen sollten, indem sie ausreichende Ressourcen – Personal, Ausrüstung und Fachwissen – bereitstellen und für die strikte Achtung der Grundrechte unter anderem in mit internationalem Schutz und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung verbundenen Angelegenheiten sorgen und indem sie die erforderlichen Anordnungs- und Kontrollstrukturen schaffen und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1624 aktuelle Risikoanalysen für alle Befehlsebenen anfertigen, damit die Operationen effektiver werden und damit geeignete Infrastrukturen für sichere, geordnete und zügige Grenzübertritte bereitgestellt werden;

24.  vertritt die Auffassung, dass etwaige Vorschläge für die Überarbeitung des Schengen-Evaluierungsmechanismus den großen zeitlichen Abstand zwischen Überprüfungen vor Ort und den Durchführungsbeschlüssen und Aktionsplänen angehen und rasche Abhilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten fördern sollten; ist der Ansicht, dass unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus an Wert gewännen, wenn solche Kontrollen wirklich unangekündigt (ohne dass 24 Stunden im Voraus eine Benachrichtigung erfolgt) durchgeführt würden;

25.  ruft in Erinnerung, dass das Parlament rasch und umfassend von sämtlichen Vorschlagen zur Änderung oder Ersetzung des Schengen-Evaluierungsmechanismus in Kenntnis gesetzt werden sollte; stellt fest, dass die Kommission binnen sechs Monaten nach der Annahme aller Evaluierungsberichte über Evaluierungen, die unter das erste mehrjährige Evaluierungsprogramm fallen, das Funktionieren des Schengen-Evaluierungsmechanismus überprüfen und die Ergebnisse dem Parlament übermitteln sollte;

26.  fordert, dass der Schengen-Evaluierungsmechanismus gemeinsam mit dem Instrument für die Schwachstellenbeurteilung dergestalt weiterentwickelt wird, dass unvorhergesehene Rückfälle beim Gesamtmanagement der Außengrenzen verhindert werden, das Gesamtmanagement verbessert wird, die Wahrung des Schengen-Besitzstands und der Grundrechte – einschließlich der Einhaltung der von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichneten Genfer Konvention – sichergestellt wird und die sorgfältige Kontrolle und die Transparenz zwischen Mitgliedstaaten und europäischen Organen und insbesondere dem Parlament gefördert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Ressourcen für die Umsetzung und die Folgemaßnahmen der Schengen-Bewertungen und Schwachstellenbeurteilungen zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, wirklich unangekündigte Vor-Ort-Inspektionen an den Binnengrenzen durchzuführen und die Art und die Auswirkungen der eingeführten Maßnahmen zu bewerten;

27.  fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, die Erhebung von Informationen und statistischen Daten zum nationalen Management der Ressourcen und Fähigkeiten für die Grenzkontrolle zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle für die Schwachstellenbeurteilung erforderlichen Angaben rechtzeitig bereitzustellen;

28.  fordert insbesondere die unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten auf, die für die Bewältigung von Situationen erhöhten Migrationsaufkommens erforderlichen Krisenpläne auszuarbeiten und hinreichend zu testen und ihre Registrierungs- und Aufnahmekapazitäten in solchen Fällen auszubauen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Fähigkeiten zur Aufdeckung von Dokumentenbetrug und irregulären Einreisen zu stärken, dabei jedoch den Grundsatz der Nichtzurückweisung und die Grundrechte umfassend zu achten; fordert abgestimmte Bemühungen um die Bekämpfung des Menschenhandels und des Terrorismus, um insbesondere genauere Erkenntnisse über die kriminellen Organisationen und ihre Finanzierung zu gewinnen;

29.  unterstreicht, dass eine legale und sichere Einreise in die EU – auch an den Außengrenzen des Schengen-Raums – zur Stabilität des Schengen-Raums in seiner Gesamtheit beitragen wird;

30.  hält den derzeitigen Stand der Umsetzung der Strategie des integrierten Grenzmanagements für unzureichend; fordert die Kommission und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache auf, die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1624 zu unterstützen und die thematischen Evaluierungen des integrierten Grenzmanagements in den Mitgliedstaaten zu gegebener Zeit einzuleiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Grenzmanagement an die Strategie des integrierten Grenzmanagements anzupassen, indem sie auf einen umfassenden Ansatz für das Grenzmanagement auf der Grundlage seiner ursprünglichen Prinzipien zurückgreifen und indem sie insbesondere bei sämtlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Grenzmanagement und der Rückführung die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte – mit besonderem Schwerpunkt auf Risikogruppen und Minderjährigen – garantieren und den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten; betont, dass für die uneingeschränkte Umsetzung der Strategie des integrierten Grenzmanagements auf europäischer Ebene und in den Einzelstaaten und für die Einhaltung internationaler Konventionen gesorgt werden muss, sodass das Management der Außengrenzen gestärkt wird und die Grundrechte eingehalten werden;

31.  hält es für geboten, die vollumfängliche Strategie des integrierten Grenzmanagements – wie von den Organen vereinbart –, die technische und operationelle Strategie der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die damit einhergehenden einzelstaatlichen Strategien der Mitgliedstaaten rasch einzuführen; ist sich bewusst, dass es Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Strategie des integrierten Grenzmanagements in den Mitgliedstaaten gibt, und hebt hervor, dass die uneingeschränkte Umsetzung der Strategie des integrierten Grenzmanagements in sämtlichen Mitgliedstaaten eine grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass der Schengen-Raum ordnungsgemäß funktioniert;

32.  fordert die Kommission auf, in Anbetracht der schweren Mängel bei der Umsetzung der derzeit geltenden Bestimmungen einen Legislativvorschlag für die Änderung der Eurosur-Verordnung anzunehmen, und ist der Auffassung, dass ein solcher Vorschlag einen umfangreicheren Einsatz von Eurosur bei der Einleitung und Unterstützung von Informationsaustausch, Risikoanalysen und Such- und Rettungsaktionen fördern sollte;

33.  bekräftigt, dass es den unverzüglichen Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Schengen-Raum sowie – sobald das Land die entsprechenden Kriterien erfüllt – den Beitritt Kroatiens unterstützt; fordert den Rat auf, die Aufnahme Bulgariens und Rumäniens als Vollmitglieder des Schengen-Raums zu billigen;

WEITERE FÜR SCHENGEN RELEVANTE THEMEN

34.  unterstreicht, dass der aktuelle Stand von Schengen und die Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen nicht in erster Linie Problemen mit der Struktur von Schengen und den für Schengen geltenden Vorschriften selbst, sondern vielmehr den damit zusammenhängenden Bereichen des Besitzstands wie zum Beispiel Schwachstellen beim Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, einem Mangel an politischem Willen, der mangelnden Solidarität und gemeinsamen Übernahme von Verantwortung, der Dublin-Verordnung und dem Management der Außengrenzen geschuldet sind;

Bei der Beseitigung der ermittelten Schwachstellen erzielte Fortschritte

35.  hebt die Maßnahmen zur Unterstützung und zum Aufbau von Kapazitäten hervor, die zur Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der irregulären Migration und zur Verbesserung der Lebensbedingungen in den Ursprungsländern ergriffen wurden;

36.  hält die Zusammenarbeit mit Drittstaaten für einen Faktor, mit dem die Umstände, die Zwangsmigration und irreguläre Migration auslösen, gemildert werden; betont, dass die für die Verwirklichung der angestrebten Ziele erforderlichen Maßnahmen umfassend sein müssen;

Ermittelte zentrale Schwachstellen

37.  bedauert, dass in den letzten Jahren zahlreiche Menschen im Mittelmeer ums Leben gekommen sind oder sich ihre Spur verloren hat; hebt außerdem hervor, dass Suche und Rettung gemäß der Verordnung über die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ein eigenständiger Bestandteil des integrierten europäischen Grenzmanagements ist; ist der Ansicht, dass ein dauerhaftes, stetiges und wirksames Vorgehen der Union bei Such- und Rettungsoperationen auf See unabdingbar dafür ist, dass Menschenleben auf See gerettet werden können; hält es für unerlässlich, dass angemessene Gesichtspunkte der Suche und Rettung auf See und die entsprechenden Fähigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 stets in die Einsatzplanung der Überwachung der Seegrenzen und in die Ausführung solcher Operationen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache einbezogen werden;

38.  bekundet seine tiefe Besorgnis über die Umsetzung der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache ((EU) 2016/1624) und hält es für geboten, dass die Mitgliedstaaten die in der Verordnung verankerten Anforderungen – insbesondere die Verpflichtungen, ausreichende personelle Ressourcen und technische Ausrüstung sowohl für gemeinsame Operationen als auch für den Ausrüstungspool für Soforteinsätze sowie angemessene Ressourcen für die Schwachstellenbeurteilung zur Verfügung zu stellen – erfüllen; ist besorgt angesichts der Ressourcen und der Finanzplanung in Bezug auf die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sowie angesichts der Schätzungen, auf denen die Finanzierung der Einsätze und die von den Mitgliedstaaten verlangten Beiträge beruhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Grenzschutzbeamten angemessen zu den Grundrechten geschult werden;

39.  ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit auf der Ebene der Einzelstaaten zwischen den Strafverfolgungsbehörden, dem Militär, dem Grenzschutz, dem Zoll und den Behörden für den Such- und Rettungsdienst auf See häufig unzulänglich ist, was dazu führt, dass die Lage nicht in ihrer Gesamtheit wahrgenommen und kaum Wirkung erzielt wird; stellt fest, dass ein Mangel an Strukturen für die Zusammenarbeit dazu führen kann, dass Maßnahmen ineffizient und/oder unverhältnismäßig sind; erinnert daran, dass noch so viele gut gemeinte Maßnahmen auf Unionsebene einen Mangel an interner Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht ausgleichen können;

40.  nimmt die Errichtung anderer groß angelegter Informationssysteme sowie das Ziel, ihre Interoperabilität zu verbessern und gleichzeitig den erforderlichen Garantien – unter anderem mit Blick auf Datenschutz und Privatsphäre – Rechnung zu tragen, zur Kenntnis;

41.  ist der Ansicht, dass die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Interoperabilität der Informationssysteme als Gelegenheit genutzt werden sollte, die nationalen IT-Systeme und die nationalen Infrastrukturen an den Grenzübergangsstellen zu verbessern und in Teilen anzugleichen;

Zu ergreifende Maßnahmen

42.  legt den Agenturen und den Mitgliedstaaten nahe, auch künftig Mehrzweckeinsätze durchzuführen und sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Such- und Rettungsdienst auf See mittels geeigneter materieller und personeller Ressourcen in die Einsätze einzubeziehen; hält die Agentur dazu an, dafür Sorge zu tragen, dass der Beschwerdemechanismus Anwendung findet und dass der Grundrechtsbeauftragte mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet ist;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine zügige und wirksame Rückführung unter umfassender Wahrung der Grundrechte und unter humanen und angemessenen Bedingungen zu sorgen, wenn eine Rückkehrentscheidung ergangen ist;

44.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten die durch die Richtlinie 2001/40/EG gebotene Möglichkeit nutzen können, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Rückführungsentscheidung anzuerkennen und umzusetzen, statt eine neue Rückführungsentscheidung ergehen zu lassen oder den irregulären Migranten in den Mitgliedstaat zurückzuschicken, in dem die erste Entscheidung ergangen ist;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen für eine angemessene Infrastruktur und Unterbringung und für menschenwürdige Lebensbedingungen für alle Asylbewerber gesorgt wird, wobei insbesondere den Bedürfnissen unbegleiteter Minderjähriger und von Familien mit Kindern sowie von Frauen, die sich in einer schwierigen Lage befinden, Rechnung zu tragen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Gewahrsamseinrichtungen an die Anforderungen internationaler bewährter Verfahren sowie an Menschenrechtsstandards und ‑konventionen anzupassen, damit ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, sich dabei stets vor Augen zu halten, dass Gewahrsam ein letztes Mittel ist und nicht dem Kindeswohl dient, und verstärkt von alternativen Maßnahmen anstelle von Gewahrsam Gebrauch zu machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre vom Europäischen Rat im September 2015 vereinbarten und vom Europäischen Gerichtshof im September 2017 bestätigten Umsiedlungszusagen einzuhalten, damit Migration wieder ordnungsgemäß geregelt ist und Solidarität und Zusammenarbeit innerhalb der EU gestärkt werden;

46.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unabhängigkeit ihrer nationalen Datenschutzbehörden zu gewährleisten, indem sie ihnen insbesondere ausreichende Finanz- und Personalressourcen für die Erfüllung ihrer zunehmenden Aufgaben zur Verfügung stellen; fordert die unabhängigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten auf, für die erforderlichen Prüfungen der Informationssysteme und ihrer Nutzung zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, um Betroffenen die Wahrnehmung ihres Rechts, Beschwerde einzureichen und ihre personenbezogenen Informationen anzufordern, zu ermöglichen und das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Informationssysteme zu schärfen;

47.  fordert, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Mehrzweckoperationen durchführt, damit (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 656/2014) in den einschlägigen Gebieten auf See die erforderlichen Such- und Rettungsdienste zur Stelle sind; ruft in Erinnerung, dass die nationalen Grenzschutzbehörden außerdem angemessene Ressourcen für die Operationen der Agentur und insbesondere für Suche und Rettung zur Verfügung stellen müssen; hebt hervor, dass Grenzkontrollen von einem ausgebildeten Grenzschutzbeamten vorgenommen oder von einer zuständigen Behörde streng überwacht werden sollten;

48.  stellt fest, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ein erweitertes Mandat erhalten hat, das sie nutzen kann, um die Mitgliedstaaten aktiv bei abgestimmten Rückführungsaktionen zu unterstützen;

49.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die gegenseitige grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit im Wege gemeinsamer Bewertungen der Bedrohungslage, Risikoanalysen und Patrouillen auszuweiten; fordert, dass der Prümer Vertrag und der Beschluss 2008/615/JI des Rates der EU uneingeschränkt umgesetzt werden und dass das Europäische Modell für den Informationsaustausch und die Schwedische Initiative befolgt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Strukturen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden und die praktische Zusammenarbeit insbesondere mit benachbarten Mitgliedstaaten zu verbessern;

50.  erinnert an die hohe Priorität der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Rahmen der ganzheitlichen Vorgehensweise zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Flüchtlings-, der Asyl- und der Migrationspolitik und der Migrationsagenda der Kommission; weist darauf hin, dass das Parlament mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Öffnung legaler Migrationswege für Migranten und Flüchtlinge das beste Mittel ist, um gegen Menschenhandel und somit auch gegen die „irreguläre“ Migration vorzugehen; fordert den Rat auf, dem Beispiel des Parlaments rasch zu folgen und zu jedem Vorschlag in diesem Zusammenhang – und insbesondere, was die Dublin-Verordnung anbelangt – ein Mandat für Verhandlungen anzunehmen; hebt hervor, dass die neue Europäische Asylagentur noch gebilligt werden muss, und fordert den Rat mit Nachdruck auf, die diesbezügliche Blockade umgehend aufzuheben;

51.  hält es für dringend erforderlich, die Personalausweise, die den Unionsbürgern von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, sicherer zu machen; fordert die Kommission auf, wie bei den Reisepässen bereits geschehen Normen für die Sicherheitsmerkmale und biometrischen Merkmale vorzuschlagen, die Personalausweise aufweisen müssen;

°

°  °

52.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
  • [2]  ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
  • [3]  ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11.
  • [4] Wouter van Ballegooij, Die Kosten der Abkehr von Schengen: den Bereich Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres betreffende Aspekte, Bericht über die Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln, Referat Europäischer Mehrwert, 2016, Seite 41.
  • [5]  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 160.

BEGRÜNDUNG

Der Schengen-Raum ist eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union.

Er ist grundlegender Bestandteil des europäischen Projekts und genießt bei den Bürgern Europas das höchste Ansehen und die größte Anerkennung.

Bei der letzten Reform der Schengen-Regelung wurden die Kontrollrechte des Europäischen Parlaments nach zähen Verhandlungen gestärkt und besser an den europäischen Rahmen angepasst. Obwohl Schengen nach wie vor auf der hoheitlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Kontrolle ihrer Grenzen beruht, wurde es 2013 europäischer.

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) beschloss am 5. September 2016, eine Arbeitsgruppe zur Kontrolle des Schengen-Systems einzusetzen, die sich mit der Prüfung und Kontrolle der konkreten Ergebnisse der Schengen-Evaluierungen in verschiedenen Bereichen befassen sollte. Die Arbeitsgruppe erwies sich als höchst bedeutsam für die Stärkung der Zusammenarbeit und des Dialogs zwischen Kommission und Parlament und hat in erster Linie das allgemeine Verständnis der Mitglieder für den derzeitigen Stand von Schengen deutlich verbessert.

Am 13. März 2017 vereinbarten die Koordinatoren des LIBE-Ausschusses, diesen Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums einzuführen. Diesem Bericht liegen die akribische Arbeit der Arbeitsgruppe zur Kontrolle des Schengen-Systems und die bedeutenden Beiträge der Schattenberichterstatter zugrunde. Im letzten Jahr hat sich die Arbeitsgruppe eingehend mit den Details der einschlägigen Bereiche der Schengen-Evaluierung befasst, indem sie die Evaluierungsberichte und die Schlussfolgerungen des Rates geprüft und Aussprachen mit der Kommission über konkrete Themen geführt hat.

Nach der Einsetzung der LIBE-Arbeitsgruppe zur Kontrolle des Schengen-Systems soll mit dem vorliegenden Bericht ein weiterer großer Schritt bei der Konsolidierung der aktiven Rolle des Parlaments als Vertretung der Bürger vollzogen werden. Vor noch nicht allzu langer Zeit behandelten die Mitgliedstaaten diesen Bereich trotz der weitreichenden Auswirkungen von Schengen auf den Alltag der Menschen als verschlossenes, exklusives und ausschließlich ihnen vorbehaltenes Feld.

Die letzten drei Jahre waren sehr herausfordernd, da Schengen unter großem Druck stand. Dies lag nicht an den Strukturen und der Steuerung des Systems, sondern an Missständen in Teilen des Besitzstands wie zum Beispiel den Außengrenzen und in eng damit verbundenen Bereichen wie beispielsweise dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem.

In einer von Unwägbarkeiten und Risiken geprägten Zeit muss das Europäische Parlament eine sogar noch aktivere Rolle beim Schutz von Schengen und der Wahrung der Bürgerrechte übernehmen.

In einem Raum der Freizügigkeit werden Außengrenzen zu gemeinsamen Grenzen, die nunmehr eine Länge von über 50 000 km einnehmen. Ein Sicherheitsproblem in einem Mitgliedstaat oder an seiner Außengrenze kann folglich alle Mitgliedstaaten betreffen. Deshalb verfügt Schengen über eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen – einen Besitzstand –, auf denen das gegenseitige Vertrauen beruht und ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entsteht.

Die Mechanismen zum Schutz des Raums der Freizügigkeit sind in letzter Zeit jedoch unter großen Druck geraten. Zum ersten Mal wurde aufgrund schwerwiegender Mängel in einem Mitgliedstaat Artikel 29 des Schengener Grenzkodexes ausgelöst. Manche Mitgliedstaaten haben Änderungen ihrer Rechtsvorschriften angekündigt, damit sie an den Binnengrenzen auf der Grundlage eines Zustroms irregulärer Migranten Kontrollen durchführen können. Andere wiederum erlagen der simplen Rhetorik, der Freizügigkeit die Schuld zuzuweisen, gaben aber gleichzeitig lediglich vor, an den Binnengrenzen zu kontrollieren. Im politischen Diskurs wird Schengen als einfache Begründung für Sicherheitsprobleme angeführt. Die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen darf kein dauerhafter Status quo werden.

Außerdem haben die Mitgliedstaaten den Besitzstand nicht ordnungsgemäß umgesetzt, wobei in den meisten evaluierten Bereichen und der Mehrzahl der Mitgliedstaaten Probleme zutage getreten sind. Deshalb sollen mit diesem Bericht die zentralen Schwachstellen aufgezeigt werden, die bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands ermittelt wurden. Außerdem gibt er einen Überblick über die erzielten Fortschritte und hebt die Maßnahmen hervor, die die europäischen Organe und die Mitgliedstaaten noch ergreifen sollten. In dem Bericht werden die wichtigsten Erkenntnisse aus den verschiedenen Bereichen des Schengen-Evaluierungsmechanismus und des Instruments für die Schwachstellenbeurteilung aufgeführt, die das Europäische Parlament für nicht hinnehmbar hält und bei denen es seiner Auffassung nach weiterer Maßnahmen bedarf.

Das Parlament hat in den letzten Jahren festgestellt, dass sich auch die Gegebenheiten geändert haben. Neue Herausforderungen, diffuse Bedrohungen und unvorhergesehene Phänomene sind aufgetreten, die allesamt mehr Zusammenarbeit, bessere Information und europäische Solidarität erforderlich machen. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die neuen, von diesem Haus verabschiedeten Maßnahmen im Sicherheitsbereich – von den Informationssystemen bis zur Abänderung des Schengener Grenzkodexes – diese Herangehensweise widerspiegeln, auch wenn häufiger als angestrebt Mängel bei der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten auftreten. Auch in der Asylpolitik handelt das Parlament mit der gebotenen Eile, und auch hier versagen die Mitgliedstaaten.

Vor fast zwei Jahren legte die Kommission einen Fahrplan „zurück zu Schengen“ vor. Diese Mitteilung wurde vom Parlament und vom Rat gebilligt. Zwei Jahre später ist das normale Funktionieren von Schengen in weiter Ferne.

Das Parlament sieht sich nach wie vor in der Pflicht, nach Lösungen zu suchen, mit denen rasch ein vernünftiger Ausweg aus der Lage und ein gutes Ergebnis für alle EU-Bürger gefunden werden. Die Europäische Union muss diese Bestimmungen unbedingt so durchsetzen, dass das Funktionieren von Schengen gewährleistet ist.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass dieses Haus fest an der Seite der Kommission stehen und die Mitgliedstaaten eindringlich daran erinnern sollte, dass Schengen ohne sie nicht normal funktionieren kann.

Der Berichterstatter ist der festen Überzeugung, dass Schengen Teil der Lösung und nicht Teil des Problems ist. Wenn Schengen untergeht, verschwindet auch das Europa der Bürger in seiner jetzigen Form.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

25.4.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

8

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Asim Ademov, Jan Philipp Albrecht, Heinz K. Becker, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Daniel Dalton, Rachida Dati, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Monika Hohlmeier, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Barbara Kudrycka, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Ivari Padar, Soraya Post, Judith Sargentini, Giancarlo Scotta’, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Traian Ungureanu, Marie-Christine Vergiat, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Ignazio Corrao, Gérard Deprez, Maria Grapini, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Jean Lambert, Jeroen Lenaers, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Siôn Simon, Barbara Spinelli, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Michael Detjen, André Elissen, Francesc Gambús, Arndt Kohn, Annie Schreijer-Pierik, Marco Valli, Francis Zammit Dimech, Marco Zullo

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

45

+

ALDE

Gérard Deprez, Nathalie Griesbeck, Sophia in 't Veld, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Cecilia Wikström

ECR

Monica Macovei

EFDD

Ignazio Corrao, Laura Ferrara, Marco Valli, Marco Zullo

PPE

Asim Ademov, Heinz K. Becker, Michał Boni, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Kinga Gál, Francesc Gambús, Monika Hohlmeier, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Annie Schreijer-Pierik, Traian Ungureanu, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Francis Zammit Dimech, Tomáš Zdechovský

S&D

Caterina Chinnici, Michael Detjen, Tanja Fajon, Ana Gomes, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Arndt Kohn, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Ivari Padar, Soraya Post, Siôn Simon, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer

VERTS/ALE

Jan Philipp Albrecht, Eva Joly, Jean Lambert, Judith Sargentini

8

-

ECR

Daniel Dalton, Branislav Škripek

EFDD

Kristina Winberg

ENF

André Elissen, Giancarlo Scotta', Auke Zijlstra

GUE/NGL

Malin Björk

PPE

Rachida Dati

3

0

GUE/NGL

Cornelia Ernst, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 18. Mai 2018
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